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Vortrag Designschutz (800 KB) - Knigge Nourney Böhm

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<strong>Designschutz</strong>David <strong>Nourney</strong>, LL.M. (Gewerbl. Rechtsschutz und Urheberrecht)Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und MedienrechtNicolas Kerscher, Dipl. Phys. ETHPatentanwalt, European Trademark and Design Attorney


Standort LeipzigGohliser Str. 6D-04105 LeipzigTelefon: +49 (0) 341-47849<strong>800</strong>Telefax: +49 (0) 341-47849801KontaktStandort StuttgartKienestr.35/Ecke Schloßstr.D-70174 StuttgartTelefon: +49 (0) 711-1839634Telefax: +49 (0) 711-1839762Standort KarlsruheKriegsstr. 21076135 KarlsruheTelefon: +49 (0) 721-8933087-0Telefax: +49 (0) 721-8933087-20Zentrale E-Mail: kanzlei@knpp.deInternet: www.knpp.de© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Normen des <strong>Designschutz</strong>es:Urheberrecht: Schutz von persönlichen geistigen SchöpfungenMarkenrecht: Schutz von Zeichen, als Herkunftshinweise für UnternehmenÜberblickGeschmacksmusterrecht: Schutz von MusternPatentrecht/Gebrauchsmusterrecht: Schutz von technischen ErfindungenWettbewerbsrecht: Schutz von Leistungen (als Auffangtatbestand)© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


UrheberrechtUrheberrecht© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Das Urheberrecht erfordert eine persönliche geistige Schöpfung.UrheberrechtRelevant ist vor allem die Gestaltungshöhe:„Das Werk muss sich von der Masse des Alltäglichen und von lediglichhandwerklich oder routinemäßigen Leistungen abheben (BGH GRUR1987, 704).“Im Bereich der bildenden Kunst, also Zeichnungen, Gemälde, Stiche,Plastiken, Skulpturen und sonstigen Werken wird die Schöpfungshöhenahezu immer anerkannt.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Urheberrecht und angewandte KunstUrheberrechtDie Rechtsprechung ist hier sehr streng. Erforderlich ist ein deutlichesÜberragen der Durchschnittsgestaltung.Dies betrifft alle Dinge, die einem Gebrauchszweck dienen(Gebrauchsprodukte, Gebrauchsgrafik).Kein Schutz für Formelemente, die auf bekannte, technisch vorgegebene oderallgemein übliche Vorbilder zurückgehen.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Urheberrecht© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Urheberrecht© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Voraussetzungen für das UrheberrechtUrheberrechtKeine Registrierung erforderlich (anders USA)Schutz vor identischer ÜbernahmeSchutz vor BearbeitungFreie Bearbeitung erst, wenn die Züge des vorbestehenden Werkes hinterdenjenigen des zweiten Werkes verblassenVon einem besonders individuell und schöpferisch gestalteten Werk ist eingrößerer Abstand zu wahren als von einem weniger individuellen WerkLebenslanges Schutzrecht des Künstlers (+ 70 Jahre nach Ableben)© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


UrheberrechtUrheberrecht Persönlichkeitsrechte Veröffentlichungsrecht ( 12 UrhG) Anerkennung der Urheberschaft (13) Verbot der Entstellung des Werkes (14) Verwertungsrechte Vervielfältigungsrecht (16) Verbreitungsrecht ( 17) Ausstellungsrecht ( 18) Recht der öffentlichen Wiedergabe (= nicht körperlich 19-22)© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


MarkenrechtMarkenrecht© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


ÜberblickMarkenrechtGrundlagen des MarkenschutzesRechte aus der MarkeSchranken des SchutzesMarken im RechtsverkehrNationale, europäische, internationale MarkenKosten© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Wahl und Schutz des Namens und Schutz von MarkenVon entscheidender Bedeutung ist der Name eines Unternehmens.Werden Produkte vertrieben oder Dienstleistungen angeboten, kommt dieNotwendigkeit des Markenschutzes hinzu.MarkenrechtMarkenBezeichnung für ein Produkt oder eine Dienstleistung einesUnternehmens.Anmeldung als Marke grundsätzlich erforderlich, national, europaweit oderweltweit (Territorialprinzip).© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Unterschied Namensschutz und Markenschutz?Markenrecht Name des Unternehmens (Geschäftsbezeichnung)Der Name des Unternehmens ist geschützt.Anmeldung nicht erforderlich, lediglich Aufnahme der Tätigkeit nachaußen.Bsp.: Beiersdorf AG. Schutz reicht nur in dem Umfang, in dem dasUnternehmen tätig ist. MarkenBezeichnung für ein Produkt oder eine Dienstleistung einesUnternehmens.Anmeldung als Marke grds. erforderlich, national, europaweit oder weltweit(Territorialprinzip).© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


MarkenMarken sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oderDienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen andererUnternehmen zu unterscheiden, vgl. 3 MarkenG.Bestandteile der Marke „Zeichen“+ „Waren- undDienstleistungen“Markenrecht„Zeichen“:Wort, Bild, Slogan etc. z.B. Nivea, Persil, C-Klasse„Waren- und Dienstleistungen“:Waren und Dienstleistungen für welche die Marke geschütztwerden soll. (Nizza-Klassifikation)© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Entstehung des MarkenschutzesMarkenrecht Schutz entsteht grds. nur durch Eintragung beim DeutschenPatent- und Markenamt (DPMA), vgl. 4 MarkenG bzw.beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (bei der EU-Marke), bei der WIPO (bei der intern. Marke). Durch Benutzung entsteht in der Regel kein Markenschutz Es ist grds. kein Markenschutz möglich für beschreibendeAngaben, vgl. 8 MarkenG. Bsp. für Marken: Nivea, Persil, C-Klasse …© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


MarkenrechtMarkenfähigkeit Markenfähigkeit, 3 MarkenG:(1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörtereinschließlich Personennamen, Abbildungen,Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionaleGestaltungen einschließlich der Form einer Ware oderihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungeneinschließlich Farben und Farbzusammenstellungengeschützt werden, die geeignet sind, Waren oderDienstleistungen eines Unternehmens von denjenigenanderer Unternehmen zu unterscheiden.(2) Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sindZeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,2. die zur Erreichung einer technischen Wirkungerforderlich ist oder3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


MarkenrechtMarkenformenDenkbare Marken: Wortmarken, Bildmarken, Wort-Bildmarken,Farbmarken, Formmarken, Klangmarken,Geruchsmarken … Problem: Die Marken müssen in einem Registereingetragen werden können. Problematisch z.B. beiGeruchsmarken (z.B. nach Gras riechendeTennisbälle) oder anderen schwer darstellbarenMarken (z.B. Hahnenschrei).© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Umfang des Markenschutzes Schutz gegen andere jüngere Kennzeichen, mit identischen oder ähnlichenZeichen, die für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungenverwendet werden Schutz nur für die Länder, für welche die Marke angemeldet wurdeMarkenrecht© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Eintragung und Kosten:Markenrecht Eintragung erfolgt durch ein Formular bei der jeweiligen Behörde(DPMA bei der deutschen Marke) Amtsgebühren:300,00 € für deutsche Marke bei 3 Klassen, 100,00 € für jedeweitere Klasse900,00 € für die EU-Marke bei 3 Klassen, 150,00 € für jedeweitere Klasse.In beiden Fällen 10 Jahre Schutz. Endlose kostenpflichtigeVerlängerung möglich (750,00 € + 260,00 € DPMA, 1.350,00 €+ 400,00 € EU-Marke).Bei internationaler Marke sind die Anmeldegebühren abhängigvon den beanspruchten Ländern (Gebührenrechner beiWIPO).© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Markenrecht© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Unternehmenskennzeichen Unternehmenskennzeichen sind Namen oder sonstigeKennzeichnungen von Unternehmen, vgl. 5 Abs. 2MarkenG. Bsp. für Unternehmenskennzeichen: Beiersdorf AG,Henkel AG, Daimler AG. Auch Domains könnenUnternehmenskennzeichen sein.MarkenrechtWerktitel Werktitel sind Namen oder sonstige Kennzeichnungenvon Büchern, Filmen und sonstigen kreativen Werken. Bsp.: Casino Royal, Das Phantom der Oper, … Unternehmenskennzeichen und Werktitel bedürfen –anders als die Marke – keiner Eintragung. Sieentstehen allein durch Ingebrauchnahme imgeschäftlichen Verkehr, wenn sie Kennzeichnungskrafthaben, d.h. nicht nur beschreibend sind.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Schutz der Kennzeichen(Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktitel)MarkenrechtSchutz vor Verwechselungsgefahr: Dritten ist es untersagt, im geschäftlichen Verkehr einähnliches Zeichen für ähnliche Waren/ Dienstleistungenso zu benutzen, dass eine Gefahr derVerwechselung besteht, vgl. 14, 15 MarkenG. Kriterien:— Zeichenähnlichkeit— Waren/Dienstleistungsähnlichkeit— Kennzeichnungskraft des Kennzeichens Die Kriterien stehen in einer Wechselwirkungzueinander. Die Beurteilung erfolgt aus der Sichtweiseder durch die Marke angesprochenen Verkehrskreise. Der Verletzer muss selber keine Marke nutzen.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Schutz der Kennzeichen(Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktitel)MarkenrechtSchutz vor Verwässerung und Rufausbeutung: Die Benutzung eines Zeichens ist auch beiNichtvorliegen einer Verwechselungsgefahr verboten,wenn die Unterscheidungskraft oder dieWertschätzung des anderen Kennzeichens ohnerechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutztoder beeinträchtigt werden, vgl. 14 Abs. 2 Nr. 3, 15Abs. 3 MarkenG Bsp.: OLG Hamm, Urt. vom 01.04.2003, Az.: 4 U157/02, aldi ./. aldireisen.de© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Schutz der Kennzeichen(Marken, Unternehmenskennzeichen und Werktitel)MarkenrechtPriorität als relevanter Zeitpunkt:Bei kollidierenden Kennzeichenrechten ist immer derZeitrang entscheidend, bei Marken der Tag derAnmeldung, bei Unternehmenskennzeichen der Tagder Entstehung des Schutzes.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Checkliste Geschäftsbezeichnung und Marke:Markenrecht Habe ich recherchiert, ob der Name, den ich mir fürmeine Unternehmung überlegt habe, keine fremdenKennzeichenrechte verletzt? Würde meine geschäftliche Bezeichnung nur regionalenSchutz bewirken? Möchte ich diesen Schutz aberausdehnen, z.B. durch Anmeldung dieses Namens alsMarke? Bietet mein Unternehmen Produkte oderDienstleistungen an, die aus Gründen derVermarktung mit einer Marke gekennzeichnet werdensollen? In welchem geographischen Raum sollen meineProdukte und Dienstleistungen später vertriebenwerden?© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Schranken des Markenschutzes: 23 Abs. 2 MarkenG:Erlaubt ist, das Kennzeichen als Hinweis auf die Bestimmung einerWare, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder dieBestimmung einer Dienstleistung zu benutzen, soweit dieBenutzung dafür notwendig ist.— Bsp.: freie Autohändler, Ersatzteile.Markenrecht Verwendung fremder Kennzeichen in einer domainDie Rechtsprechung hierzu ist noch nicht gefestigt. Das OLGHamburg, Urteil vom 06.11.2003 – Az. 5 U 64/03 hatdementsprechend im Fall www.schufafreie-kredite.deentschieden. Gegen die Zulässigkeit der Verwendung der Firmain der Domain hat das LG München, CR 2001, 416 entschieden,www.bmw-ersatzteile.com, ebenso das OLG Düsseldorf im Fallewww.peugeot-tuning.de . 24 Erschöpfung.Hat der Markeninhaber das Produkt willentlich in den EuropäischenWirtschaftsraum eingeführt, kann er denjenigen, die das Produktweiterveräußern, die Nutzung der Marke nicht untersagen.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


DomainrechtDie Verwendung einer Domain kann Rechte Dritter verletzenDie Denic prüft bei der Vergabe von Domains keine Rechte DritterMarkenrechtVgl. BGH, GRUR 2004, 619 „kurt-biedenkopf.de“: … In der Phase derursprünglichen Registrierung ist die Bekl. zu 2 deshalb von jedwederPrüfung selbst auf völlig eindeutige, für jedermann erkennbare Verstößebefreit, weil nur auf diese Weise die Registrierung einer großen Anzahlvon Second-Level-Domains in einem möglichst schnellen undpreiswerten automatisierten Verfahren zu bewältigen ist (BGHZ 148, 13[20] = GRUR 2001, 1038 = NJW 2001, 3265 - ambiente.de). DasInteresse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines solchenfunktionsfähigen und effektiven Registrierungsverfahrens verbietet es,der Bekl. zu 2 für die hier zu beurteilende Fallgestaltung, dass nach derLöschung eines eingetragenen Domain-Namens von einem anderenAnmelder später die Registrierung desselben Domain-Namens beantragtwird, irgendeine Prüfung auf mögliche Rechtsverstöße zuzumuten..Es gilt für die Denic der Grundsatz: „First come first served.“© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


DomainrechtBei der Registrierung einer Domain ist durch vorherige Prüfungauszuschließen, dass damit Rechte Dritter verletzt werden.MarkenrechtDenkbare Rechte Dritter, die bei einer Domainregistrierung bzw. Benutzungverletzt werden können: Marken, Unternehmenskennzeichen, Werktitel Namensrechte Wettbewerbsrechte© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Das Problem der Gleichnamigkeit:4. Domainrecht /Namensrecht Kommen mehrere Personen als berechtigteNamensträger für einen Domainnamen in Betracht, giltgrds. das Prinzip: „First come first served“. Dies gilt vor allen Dingen bei Namensrechten, 12BGB, weil es hier, anders als bei Unternehmenskennzeichenund Marken keine Priorität gibt. Anders: BGH, GRUR 2002, 623, www.Shell.de ; OLGHamm, NJW 1998, 909 www.Krupp.de : „Im Streitfall sind dieInteressen der Parteien allerdings von derart unterschiedlichem Gewicht, dass es nichtbei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann. Vielmehr gebietet es die zwischenGleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme, dass der Bekl. für seinen Domain-Nameneinen Zusatz wählt, um zu vermeiden, dass eine Vielzahl von Kunden, die sich für dasAngebot der Kläger interessieren, seine Homepage aufruft.“© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


DomainrechtIm Falle einer Rechtsverletzung gibt es keinen Anspruch aufÜbertragung der Domain auf den Verletztenvgl. Fallwww.maxem.de, BGH NJW 2003, 2978.MarkenrechtDie einzige Möglichkeit ist ein Dispute-Antrag.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


DomainrechtSchlussfolgerung: Wichtig bei der Eröffnung eines Internetshops istnicht nur die Eintragung einer eigenen Marke, sondern vor allemdie Prüfung, ob die ausgesuchte Domain Rechte Dritter verletzt.Markenrecht© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


MarkenrechtProzessuales Verstöße können in vielen Fällen zu einerUnterlassungspflicht gegenüber Dritten führen. Dieskönnen Inhaber fremder Rechte (z.B. von Urheber- oderMarkenrechten) oder Wettbewerber sein, die dieVerletzung von Wettbewerbsrecht geltend machen. Die Unterlassungspflicht wird in der Regel durch eineAbmahnung vorgerichtlich geltend gemacht. Dies bringt inder Regel, da die Streitwerte regelmäßig recht hoch sind,hohe Kosten für gegnerische Rechtsanwälte sowie ggf.weiteren Schadenersatz mit sich. Wird man aber abgemahnt, empfiehlt es sich dringend,die Möglichkeit der Erledigung durch die Abmahnung zuprüfen, da sich die Kosten in einem gerichtlichenVerfahren weit erhöhen. Als Markeninhaber kann man gegen eine anderekollidierende Markenanmeldung innerhalb von 3 MonatenWiderspruch einlegen.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Geschmacksmuster(Schutzrecht für Design)© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


ÜbersichtGeschmacksmusterrecht Was kann als Geschmacksmuster geschützt werden ? Auswirkung des Geschmacksmusters Besonderheiten der Anmeldung Verfahren vor dem deutschen Patent- und Markenamt Dauer des Geschmacksmusters Nationale, europäisches, internationales Geschmacksmuster Kosten Checkliste© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Was kann als Geschmacksmuster geschützt werden ?Geschmacksmusterrecht Schützt die Erscheinungsform eines Erzeugnisses.Dazu zählen alle sichtbaren Elemente wie Formen,Farben, Oberflächenstrukturen. Eine Gestaltungshöhe ist nicht erforderlich. Das Geschmacksmuster muss neu sein und Eigenartaufweisen. Diese Prüfung wird durch Vergleich derGesamterscheinung mit dem vorbekanntenFormenschatz vorgenommen.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Neuheit des Geschmacksmusters Neu ist alles, was vor dem Anmeldetag nicht offenbart ist.GeschmacksmusterrechtNeuheit Offenbart ist alles, was der Öffentlichkeit zugänglich gemachtwurde, außer dies kann den in der Gemeinschaft tätigenFachkreisen im normalen Geschäftsverlauf nicht bekanntsein.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


NeuheitsschonfristEin Design gilt auch als neu, wenn es vor der Anmeldung von demEntwerfer oder seinem Rechtsnachfolger gezeigt worden ist.GeschmacksmusterrechtVoraussetzung: Anmeldung erfolgt spätestens 12 Monatenachdem das Muster gezeigt worden ist. Das Muster geht auf den Anmelder zurück© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


EigenartGeschmacksmusterrechtEin Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den esbeim informierten Benutzer hervorruft, von demGesamteindruck unterscheidet, den alle früheren Muster beidiesem Benutzer hervorrufen. Bei der Beurteilung derEigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit desEntwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.(2 GeschmMG)© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Auswirkungen des GeschmacksmusterrechtsGeschmacksmusterrecht Schutz vor Verwendung eines Musters, das beiminformierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruckerweckt. Das Geschmacksmuster gewährt seinem Rechtsinhaberdas ausschließliche Recht, es zu benutzen und Drittenzu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.Eine Benutzung schließt insbesondere dieHerstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen,die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch einesErzeugnisses, in das das Geschmacksmusteraufgenommen oder bei dem es verwendet wird, undden Besitz eines solchen Erzeugnisses zu dengenannten Zwecken ein. ( 38 GeschmG) Eintragung erforderlich, Schutz auf 25 Jahre begrenzt (5x 5 Jahre).© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Gegenstand des SchutzesGeschmacksmusterrechtDie Abbildung ist der wichtigste Bestandteil desGeschmacksmusters:„Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsformbegründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.“(37 (1) GeschmMG)Folgen: Neutraler Hintergrund, gute Photos oder Zeichnungen,Farbe wichtiger Bestandteil des Designs? Mehrere Abbildungenpro MusterÜberlegung Photo./. Zeichnung:Photo zeigt alle Merkmale: geringerer Schutzbereich, größererAbstand zum Formenschatz;Zeichnung zeigt nur wichtige Details: größerer Schutzbereich,geringerer Abstand zum Formenschatz;© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


BekanntmachungGeschmacksmuster werden nach einer Formalprüfung bekanntgemachtDie Bekanntmachung kann jedoch 30 Monate aufgeschoben werdenGeschmacksmusterrecht Vorteil: Vorteil: Nachteil:geringere Kosten pro Muster bei der AnmeldungEs kann 30 Monate lang entschieden werden, ob dievolle Anmeldung des Musters sinnvoll ist.Schutz nur gegen Nachahmung© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Geschmacksmusterrecht© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


GemeinschaftsgeschmacksmusterAllgemein:GeschmacksmusterrechtWirkung für die ganze EUVerletzungsprozesse vor den einzelnen nationalenGerichten, die für den gewerblichen Rechtsschutzzuständig sind.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


GemeinschaftsgeschmacksmusterVerschiedene Arten:Geschmacksmusterrecht Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmusterähnlich dem Deutschen Geschmacksmuster Nicht-Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster- Entsteht durch Veröffentlichung z.B. auf Messen- Keine Eintragung vorgesehen- Laufzeit: 3 Jahre- Nicht verlängerbar- Schutz gegen Nachahmung (nicht gegenParallelentwicklung)© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Internationale Anmeldung (Haager Musterabkommen)Geschmacksmusterrecht Durch eine Anmeldung wird eine Musteranmeldung in mehrerenLändern erreicht. Anmeldeamt ist die WIPO (Genf) Anzahl der teilnehmenden Länder ist begrenzt. Meist weitere nationale Anmeldungen notwendig© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Kosten (Deutschland)Bei sofortiger BekanntmachungAnmeldekosten:7 Euro pro Muster (mindestens 70 Euro)Bekanntmachungskosten: 12 Euro pro MusterGeschmacksmusterrechtBei Aufschiebung der BekanntmachungAnmeldekosten:3 Euro pro Muster (mindestens 30 Euro)Erstreckungskosten: 4 Euro pro Muster (mindestens 40 Euro)Bekanntmachungskosten 12 Euro pro Muster© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Kosten (Europa)Eintragungsgebühr:Bekanntmachungsgebühr:230 Euro (115 Euro 2-10 Muster)120 Euro (60 Euro 2-10 Muster)Geschmacksmusterrecht© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


ChecklisteGeschmacksmusterrecht Erfindung geschmacksmusterfähig? (Design) Überlegung (Schutz für das Design, Freiheit das Design zubenutzen vs. Schutz vor Nachahmern) Evtl. Recherche und Veröffentlichung stattGeschmacksmusteranmeldung Märkte (potentielle Märkte, wichtigste Absatzmöglichkeiten)? Bekanntmachung?© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Überblick Was schützt ein Patent ? Was ist der Zweck des Patents ?Patentrecht Was ist der Unterschied zwischen Patent, Marke undGeschmacksmuster ? Was ist das Anmeldeamt ?© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Was kann mit dem Patent geschützt werdenPatente werden erteilt für technische Erfindungen, die neu underfinderisch sind.PatentrechtNicht technisch sind Spiele ästhetische Formschöpfungen Software Wiedergabe von Informationen Geschäftsmodelle© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Neuheit Die Erfindung darf vor der Patentanmeldung nicht der Öffentlichkeitzugänglich gemacht worden sein. Neuheit ist territorial und zeitlich nicht begrenzt.„Öffentliche Zugänglichkeit“ ist gegeben, wenn einunbegrenzter Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahmehat oder hatte.PatentrechtBeispiele:— Mitarbeiter der eigenen Firma sind in der Regel keineÖffentlichkeit— Die Diskussion im Seminar könnte bereits öffentlichsein— Exemplar der Diplomarbeit in der Uni-Bibliothek?— Diskussion unter Freunden?— Messe ? Geheimhaltungsvereinbarung© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Neuheit (Beispiele)Patentrecht Mitarbeiter der eigenen Firma sind in der Regel keineÖffentlichkeit Die Diskussion im Seminar könnte bereits öffentlich sein Das Exemplar der Diplomarbeit in der Uni-Bibliothekveröffentlicht, auch wenn es nicht ausgeliehen wird,die Erfindung Die Diskussion unter Freunden ist nicht öffentlich Das Zeigen von Erfindungen auf einer Messe macht dieErfindung öffentlich bekanntZum Schutz der Neuheit können Geheimhaltungsvereinbarungenverwendet werden© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Erfinderische TätigkeitDie Erfindung darf sich nicht aus den gewöhnlichen Überlegungeneines Fachmanns ergeben.Die gewöhnlichen Überlegungen sollten jedoch nicht zu hochangesetzt werdenPatentrecht© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Gewerblich anwendbarGewerblich anwendbar ist ein Gegenstand, wenn er auf irgendeinemgewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestelltoder benutzt werden kann.PatentrechtVerfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung undDiagnoseverfahren sind nicht gewerblich anwendbar.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Ablauf des Erteilungsverfahren Anmeldung + Prüfungsantrag FormalprüfungPatentrecht Sachliche Prüfung Prioritätsfrist (12 Monate) Offenlegung (18 Monate) Erteilung Einspruch© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Zeitlicher RahmenDas Patent ist bis 20 Jahre nach dem Anmeldetag gültig;Nach dem 2. Jahr (für das 3. Jahr) werden Jahresgebühren fällig;PatentrechtDer Zeitraum von der Anmeldung bis zur Erteilung ist oftmals längerals 1 Jahr© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


PatentrechtGliederung der PatentanmeldungAntrag Name des Anmelders Titel der Anmeldung Prüfungsantrag PrioritätBeschreibung Beschreibung des Stand der Technik Beschreibung der Erfindung Beschreibung eines Ausführungsbeispiels mit Hilfe derZeichnungenAnsprüche Geben den Schutzbereich an Oftmals mehrere unabhängige Ansprüche (Vorrichtung,Verfahren, Erzeugnis)© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Arten der Patentanmeldung -Nationales Patent Anmeldeamt DPMA (Deutschland), USPTO (USA), JPO (Japan)etc. Zumeist Zustelladresse und/oder Anwalt notwendigPatentrecht Schutz nur für das jeweilige Land© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Arten der Patentanmeldung -Europäisches PatentPatentrecht Anmeldung für viele europäische Länder (EuropäischeGemeinschaft+ Türkei, Schweiz etc.) Einheitlicher Einspruch Zerfällt nach der Erteilung in einzelne nationale Patente Übersetzungen zumeist notwendig Verletzungsprozesse national© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Arten der Patentanmeldung -PCTPatentrecht Einheitliche Patentanmeldung Verschiebung der nationalen Anmeldung um 30 Monate Keine Patenterteilung Die PCT dient dazu die Entscheidung, welche inwelchen Ländern ein Patent angemeldet werdensoll, herauszuzögern© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Kosten(Deutschland)Patentrecht Anmeldegebühren Prüfungsgebühren Jahresgebühren60 EURO350 EURO70 EURO (3.Jahr)70 EURO (4.Jahr)90 EURO (5.Jahr)© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Kosten(Europa)Patentrecht Anmeldegebühren Recherchegebühren Benennungsgebühren Prüfungsgebühr Erteilungsgebühr180 EURO1050 EURO500 EURO1405 EURO790 EURO+ Kosten der Übersetzung in die jeweiligeLandessprache© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Kosten (PCT)Patentrecht Übermittlungsgebühr Anmeldegebühr Recherche Prüfungsgebühr Handling fee90 Euro848 Euro1700 Euro1675 Euro121 Euro© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


PrioritätDefinition: Möglichkeit Nachanmeldungen vorzunehmen und dabeials Zeitrang für die Nachanmeldung den Anmeldetag derVoranmeldung zu erhalten.PatentrechtBeispiel:DE EPDE PCT EP USKettenprioritäten (Priorität aus einer Anmeldung, die bereits einePriorität genießt) sind nicht möglich© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Unterschied zwischen Gebrauchsmuster und PatentGebrauchsmuster Schutzgegenstand: ähnlich wie beim Patent, jedoch keineVerfahren Verfahren vor dem DPMA: Eintragung ohne Prüfung (Prüfungfindet im Verletzungsprozess statt) Neuheitsschonfrist von 6 Monaten (beachte: die Verwendung derNeuheitsschonfrist bringt oftmals Probleme mit Europäischenoder ausländischen Nachanmeldungen) Laufzeit 10 Jahre Vorteil: Schneller Schutz© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


ProzessualesPatentrecht Verstöße können in vielen Fällen zu einer Unterlassungspflichtgegenüber Dritten führen. Dies können Inhaber fremder Rechte(z.B. von Urheber- oder Markenrechten) oder Wettbewerber sein,die die Verletzung von Wettbewerbsrecht geltend machen. Die Unterlassungspflicht wird in der Regel durch eine Abmahnungvorgerichtlich geltend gemacht. Dies bringt in der Regel, da dieStreitwerte regelmäßig recht hoch sind, hohe Kosten fürgegnerische Rechtsanwälte sowie ggf. weiteren Schadenersatzmit sich. Wird man aber abgemahnt, empfiehlt es sich dringend, dieMöglichkeit der Erledigung durch die Abmahnung zu prüfen, dasich die Kosten in einem gerichtlichen Verfahren weit erhöhen. Als Patentinhaber kann man gegen eine andere kollidierendePatentanmeldung innerhalb von 3 Monaten (EP: 9 Monaten)Widerspruch einlegen.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Wettbewerbsrecht (Allgemein)WettbewerbsrechtDas Wettbewerbsrecht gewährt keine absoluten Rechte, sanktioniertaber bestimmte Handlungsweisen und bewirkt so auch Schutz.WettbewerbsrechtGrds.: Wenn ein Produkt oder eine Dienstleistung demSonderrechtsschutz (UrhR, MarkenR, GeschmR, PatR…) nichtzugänglich ist, soll es auch frei sein.Bei Hinzutreten besonderer Umstände und bei wettbewerblicherEigenart kann es aber unzulässig sein, ein fremdesArbeitsergebnis zu übernehmen.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


4 Nr. 9 UWG:WettbewerbsrechtUnlauter handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eineNachahmung der Waren oder Dienstleistungen einesMitbewerbers sind, wenn era) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betrieblicheHerkunft herbeiführt,b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistungunangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oderc) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oderUnterlagen unredlich erlangt hat.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Wettbewerbliche EigenartWettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkreteAusgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnissesgeeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf diebetriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des ErzeugnisseshinzuweisenWettbewerbsrechtEine schöpferische Gestaltungshöhe wie im Urheberrecht istnicht erforderlichUmgekehrt: Vorliegen der Gestaltungshöhe bedeutet nichtzwangsläufig wettbewerbliche EigenartAuch zum Gebrauch gedachte Gegenstände fallen darunterWird das Produkt durch Auftreten von gleichartigen ProdukteMassenware, kann die wettbewerbliche Eigenart entfallen© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


ZusammenfassungWettbewerbsrechtNachteil: Keine absolute Rechtsposition. Die Übernahme mussbewiesen sein.Insgesamt unsicherer Schutz.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de


Vertraglicher Schutz/GeheimhaltungsvereinbarungenKnow How kann auch außerhalb von gewerblichen Schutzrechtenund Urheberechten schutzfähig sein.VertraglicherSchutz/GeheimhaltungsvereinbarungenAlles was aus der Sicht des Inhabers schützenswert ist ist KnowHow und kann einen Wert haben (Z.B. Geschäftsideen,Konzepte, Rezepte…)Absicherung durch vertraglichen Schutz möglich, z.B.Geheimhaltungsvereinbarungen.© 2008 <strong>Knigge</strong> <strong>Nourney</strong> Böhm| www.knpp.de

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