Satzung der Tennissparte des Osdorfer Sportvereins ... - Osdorfer SV
Satzung der Tennissparte des Osdorfer Sportvereins ... - Osdorfer SV
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<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Tennissparte</strong> <strong>des</strong> <strong>Osdorfer</strong> <strong>Sportvereins</strong> e.V.<br />
Präambel<br />
Die Regelungen dieser <strong>Satzung</strong> beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und<br />
Männer. Unabhängig vom Geschlecht <strong>der</strong> in dieser <strong>Satzung</strong> angesprochenen<br />
Personen wird in den nachfolgenden Absätzen nur die männliche Bezeichnung<br />
verwendet. Jede Person hat jedoch entgegen <strong>der</strong> Formulierung dieser <strong>Satzung</strong><br />
Anspruch auf eine Anrede, die ihrem Geschlecht entspricht.<br />
1. Verhältnis zum Gesamtverein<br />
Die <strong>Tennissparte</strong> <strong>des</strong> <strong>Osdorfer</strong> <strong>Sportvereins</strong> von 1956 e.V. (nachfolgend mit O<strong>SV</strong><br />
abgekürzt) wurde durch Beschluß <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung im März 1987<br />
gegründet.<br />
Grundlage für die Arbeit <strong>der</strong> Sparte im Rahmen <strong>des</strong> Gesamtvereins bildet die<br />
<strong>Satzung</strong> <strong>des</strong> O<strong>SV</strong>. Für die Spartenmitglie<strong>der</strong> gilt darüber hinaus diese<br />
Spartensatzung.<br />
Die Sparte ordnet ihre sportlichen Angelegenheiten selbst. Sie ist berechtigt, eine<br />
Spartenkasse zu führen und verpflichtet sich, Einnahmen und Ausgaben nach den<br />
hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen.<br />
Das Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />
Dem geschäftsführenden Vorstand <strong>des</strong> O<strong>SV</strong> ist auf Wunsch Einblick in die<br />
Kassenlage zu gewähren.<br />
2. Aufgaben und Zweck<br />
Aufgabe <strong>der</strong> Sparte ist es, den tennisinteressierten Bürgerinnen und Bürgern aus<br />
Osdorf und Umgebung das Tennisspielen zu ermöglichen.<br />
3. Mitgliedschaft<br />
Mitglied in <strong>der</strong> <strong>Tennissparte</strong> kann jede natürliche Person werden, die<br />
a) Mitglied <strong>des</strong> <strong>Osdorfer</strong> <strong>Sportvereins</strong> ist und<br />
b) einen ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeantrag bei einem<br />
Vorstandsmitglied abgibt (Anträge Jugendlicher sind vom Erziehungsberechtigten<br />
zu unterschreiben).<br />
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende <strong>der</strong> Mitgliedschaft im O<strong>SV</strong>.<br />
Der Austritt aus <strong>der</strong> <strong>Tennissparte</strong> ist schriftlich gegenüber dem Spartenvorstand zu<br />
erklären und wird zum Ende eines Monats wirksam.<br />
4. Beiträge / Aufnahmegebühr / Arbeitsdienst<br />
4.1 Aufnahmegebühr<br />
Für den Eintritt in die <strong>Tennissparte</strong> wird eine Aufnahmegebühr erhoben, die<br />
spätestens im Kalen<strong>der</strong>jahr nach dem Eintritt zu entrichten ist. Die Aufnahmegebühr<br />
kann ersatzweise als zusätzlicher Arbeitsdienst abgeleistet werden.
4.2 Spartenbeitrag<br />
Je<strong>des</strong> Mitglied <strong>der</strong> <strong>Tennissparte</strong> hat neben dem O<strong>SV</strong>-Vereinsbeitrag einen jährlichen<br />
Spartenbeitrag zu entrichten.<br />
Der Spartenbeitrag ist bis zum 31.3. jeden Jahres fällig.<br />
4.3 Arbeitsdienst<br />
Zur Pflege und zum Betrieb <strong>der</strong> Tennisanlage sind von den aktiven<br />
Spartenmitglie<strong>der</strong>n ab vollendetem 16. Lebensjahr Arbeitsstunden zu leisten. Über<br />
die Anzahl <strong>der</strong> Arbeitsstunden entscheidet die Spartenversammmlung auf Vorschlag<br />
<strong>des</strong> Spartenvorstands. Für zu wenig geleistete Arbeitsstunden ist eine<br />
Ausgleichszahlung zu erbringen. Der Vorstand ist berechtigt, aktiven Mitglie<strong>der</strong>n mit<br />
keinem und geringem Spielbetrieb Arbeitsstunden zu erlassen.<br />
4.4 Beitragsregelungen<br />
Bei einem Ausscheiden aus <strong>der</strong> Sparte besteht kein Anspruch auf Rückzahlung <strong>der</strong><br />
Aufnahmegebühr und <strong>der</strong> Spartenbeiträge.<br />
Aufnahmegebühr, Spartenbeitrag und Ausgleichszahlungen für zu wenig geleistete<br />
Arbeitsstunden werden von <strong>der</strong> Spartenversammlung festgelegt.<br />
Der Spartenbeschluß bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>des</strong> geschäftsführenden O<strong>SV</strong>-<br />
Vorstan<strong>des</strong>. Die Beitragsregelung <strong>des</strong> O<strong>SV</strong> gilt auch für die <strong>Tennissparte</strong>.<br />
5. Spartenorgane<br />
Die <strong>Tennissparte</strong> hat folgende Organe :<br />
5.1 Die Spartenversammlung<br />
Die Spartenversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ <strong>der</strong><br />
<strong>Tennissparte</strong>, auf <strong>der</strong> je<strong>des</strong> Mitglied ab Vollendung <strong>des</strong> 16. Lebensjahres<br />
stimmberechtigt ist. Einmal jährlich muß eine Spartenversammlung im 1. Quartal<br />
stattfinden. Sie wird vom Spartenleiter unter Angabe <strong>der</strong> Tagesordnung einberufen.<br />
Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage,<br />
Zur Spartenversammlung sind <strong>der</strong> 1. Vorsitzende und <strong>der</strong> Jugendwart <strong>des</strong> O<strong>SV</strong><br />
einzuladen.<br />
Die Tagesordnung <strong>der</strong> Spartenversammlung hat min<strong>des</strong>tens folgende Punkte zu<br />
umfassen :<br />
- Genehmigung <strong>des</strong> Protokolls <strong>der</strong> vorjährigen Spartenversammlung<br />
- Tätigkeitsberichte <strong>der</strong> Spartenvorstandsmitglie<strong>der</strong><br />
- Bericht <strong>der</strong> Kassenprüfer<br />
- Entlastung <strong>des</strong> Kassenwartes und <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong><br />
- Neuwahlen<br />
- Festsetzung von Beiträgen, Gebühren und Zahlungen<br />
- Anträge, die bis zum 31.12. <strong>des</strong> Vorjahres schriftlich beim Spartenvorstand<br />
eingereicht worden sind<br />
- Verschiedenes
In dringenden Fällen kann <strong>der</strong> Spartenleiter ausserordentliche<br />
Spartenversammlungen einberufen. Er muss dies auf Antrag eines Viertels <strong>der</strong><br />
stimmberechtigten Spartenmitglie<strong>der</strong> innerhalb von 3 Wochen tun.<br />
Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung <strong>des</strong> O<strong>SV</strong> (Anhang I zur <strong>Satzung</strong>).<br />
5.2 Der Spartenvorstand<br />
Zusammensetzung<br />
a) Spartenleiter (gehört gleichzeitig dem Vorstand <strong>des</strong> O<strong>SV</strong> an)<br />
b) Stellvertretende Spartenleiter<br />
c) Kassenwart<br />
d) Sportwart<br />
e) Schriftführer<br />
f) Jugendwart<br />
Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Spartenvorstan<strong>des</strong> werden von <strong>der</strong> Spartenversammlung für die<br />
Dauer von 2 Jahren gewählt. In den Jahren mit gera<strong>der</strong> Jahreszahl werden<br />
Spartenleiter, Kassenwart und Jugendwart, in den Jahren mit ungera<strong>der</strong> Jahreszahl<br />
die übrigen Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong> Spartenvorstan<strong>des</strong> gewählt.<br />
Im Falle <strong>des</strong> vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglie<strong>des</strong> ist <strong>der</strong><br />
Spartenvorstand berechtigt, für den Ausgeschiedenen bis zur nächsten<br />
Spartenversammlung einen kommissarischen Vertreter zu bestellen.<br />
- Der Vorstand tagt bei Bedarf, min<strong>des</strong>tens jedoch zweimal jährlich.<br />
6. Kassenprüfung<br />
Die Spartenkasse wird jährlich vor <strong>der</strong> Spartenversammlung von zwei Kassenprüfern<br />
geprüft. Die Kassenprüfer werden auf <strong>der</strong> Spartenversammlung <strong>der</strong> <strong>Tennissparte</strong><br />
gewählt. Die Amtsdauer <strong>der</strong> Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Eine Wie<strong>der</strong>wahl ist nicht<br />
zulässig. Der Prüfungsbericht ist den Spartenmitglie<strong>der</strong>n auf <strong>der</strong><br />
Spartenversammlung vorzutragen.<br />
7. Auflösung/Verbleib <strong>des</strong> Vermögens<br />
Für die Auflösung <strong>der</strong> <strong>Tennissparte</strong> gilt §18 Abs. 1 und 2 <strong>der</strong> O<strong>SV</strong>-<strong>Satzung</strong>. Das<br />
Vermögen <strong>der</strong> Sparte fällt dem <strong>Osdorfer</strong> Sportverein e.V. zu.<br />
8. Schlussbestimmungen<br />
Ergänzungen o<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Spartensatzung können nur auf <strong>der</strong><br />
Spartenversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 <strong>der</strong> stimmberechtigten anwesenden<br />
Spartenmitglie<strong>der</strong> beschlossen werden.<br />
Die <strong>Satzung</strong> wurde am 24.2.2003 beschlossen und ersetzt die <strong>Satzung</strong> vom<br />
19.9.1990.