Wohn- und Betreuungsvertrag - im AWO-Seniorenzentrum Theo ...
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<strong>Wohn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Betreuungsvertrag</strong><br />
für stationäre Pflegeeinrichtungen<br />
zwischen der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Köln e.V.<br />
Rubensstr. 7-13, 50676 Köln, als Träger der Einrichtung<br />
<strong>Theo</strong>-Burauen-Haus<br />
(seine Rechtsform ist ein „eingetragener Verein“)<br />
vertreten durch die Leiterin Elisabeth Römisch<br />
<strong>und</strong><br />
Frau<br />
bisher wohnhaft in<br />
vertreten durch<br />
Der Vertrag beginnt am <strong>und</strong> läuft auf unbest<strong>im</strong>mte Zeit.<br />
- nachfolgend Einrichtung genannt -<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
Kreisverband Köln e.V.<br />
<strong>Seniorenzentrum</strong> <strong>Theo</strong>-Burauen-Haus<br />
Ausfertigung Bewohnerin / Bewohner<br />
(gesetzliche Vertreterin / Betreuerin / Bevollmächtigte bzw.<br />
gesetzlicher Vertreter / Betreuer / Bevollmächtigter)<br />
- nachfolgend Bewohnerin / Bewohner genannt -<br />
Die nachstehenden Regelungen §§ 1 – 10, sowie die als Anlagen bezeichneten Dokumente, sind Vertragsbestandteil.<br />
Die Bewohnerin / der Bewohner bestätigt, dass sie / er vor Vertragsabschluss über die nachstehenden Regelungen<br />
ausführlich informiert wurde.<br />
Die Bewohnerin / der Bewohner erkennt die Gr<strong>und</strong>richtung der Einrichtung, wie sie <strong>im</strong> Leitbild gefasst ist, an.<br />
Der Vertrag ist in drei Ausfertigungen jeweils von den Vertragspartnern unterschrieben worden. Jeder Partner<br />
erhält eine Ausfertigung.<br />
Ort Ort<br />
24.08.2010<br />
Datum Datum<br />
Unterschrift Einrichtungsleiterin Unterschrift Bewohnerin / Bewohner<br />
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§ 1<br />
Leistungen der Einrichtung<br />
(1) Die Einrichtung erbringt der Bewohnerin / dem Bewohner folgende Leistungen: *)<br />
a) Unterkunft<br />
EZ<br />
DZ<br />
Z<strong>im</strong>mer-Nr.<br />
Größe qm (ohne Vorraum, Balkon)<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
Kreisverband Köln e.V.<br />
<strong>Seniorenzentrum</strong> <strong>Theo</strong>-Burauen-Haus<br />
Vorraum<br />
Balkon<br />
Teilmöblierung nach Standard des Hauses (Pflegebett, Nachttisch, Regal mit Lampe) <strong>im</strong><br />
Doppelz<strong>im</strong>mer zusätzlich Einbauschrank<br />
Waschbecken<br />
Nasszelle (Dusche, WC, Waschbecken)<br />
gemeinsam benutzte Nasszelle (Dusche, WC, Waschbecken)<br />
Telefonanschluss<br />
TV- / Radioanschluss<br />
Kabelanschluss<br />
Die Unterkunftsgewährung schließt Heizung, Kalt- <strong>und</strong> Warmwasserversorgung sowie Strom<br />
ein.<br />
b) Verpflegung in folgendem Umfang<br />
Mahlzeiten<br />
Frühstück<br />
Zwischenmahlzeit (bei Bedarf)<br />
Mittagessen<br />
Nachmittagskaffee<br />
Abendessen<br />
Spätmahlzeit<br />
Getränke zur Deckung des täglichen Flüssigkeitsbedarfs (Milch, Kakao, Tee, Mineralwasser,<br />
Fruchtsaftgetränk)<br />
Diätkost nach ärztl. Verordnung<br />
leichte Vollkost (bei Bedarf)<br />
c) Dem Ges<strong>und</strong>heitszustand entsprechende Pflege <strong>und</strong> Betreuung nach SGBXI entsprechend dem<br />
allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse, einschließlich der Gewährleistung<br />
aktivierender Pflege in den Pflegestufen / -klassen I bis III bzw. bei außergewöhnlich<br />
hohem <strong>und</strong> intensivem Pflegeaufwand. Maßgebend ist die Einstufung durch den bestandskräftigen<br />
Bescheid der Pflegekasse.<br />
*) bitte ankreuzen<br />
Bei Veränderungen des Pflegebedarfes passt die Einrichtung ihre Leistungen dem veränderten<br />
Bedarf an.<br />
Pflege <strong>und</strong> Betreuung, die nicht in den leistungsrechtlichen Rahmen des SGB XII fällt (Stufe 0).<br />
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Arbeiterwohlfahrt<br />
Kreisverband Köln e.V.<br />
<strong>Seniorenzentrum</strong> <strong>Theo</strong>-Burauen-Haus<br />
d) Zusätzliche Betreuung <strong>und</strong> Aktivierung der pflegebedürftigen Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner mit<br />
erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung <strong>und</strong> Betreuung (Personenkreis gem. § 45 a<br />
SGB XI), soweit die Pflegekassen hierfür einen Vergütungszuschlag zahlen.<br />
e) Bereitstellung von Inkontinenzmitteln, soweit erforderlich <strong>und</strong> von der Krankenversicherung nicht<br />
zur Verfügung gestellt.<br />
f) Regelmäßige Reinigung des überlassenen <strong>Wohn</strong>raumes. Häufigkeit: zwei mal wöchentlich,<br />
Reinigung der Nasszelle fünf mal wöchentlich.<br />
g) Überlassung, Reinigung <strong>und</strong> Instandhaltung von Bettwäsche <strong>und</strong> Handtüchern.<br />
h) Waschen <strong>und</strong> Pflegen der maschinenwaschbaren / -trockenbaren Leibwäsche <strong>und</strong> Oberbekleidung<br />
bzw. Flachwäsche, wenn sie mit Wäschekennzeichen versehen ist.<br />
(2) Die Gemeinschaftsräume <strong>und</strong> -einrichtungen stehen der Bewohnerin / dem Bewohner zur Mitbenutzung<br />
zur Verfügung.<br />
(3) An Schlüsseln werden übergeben: *) Pfand ist zu hinterlegen<br />
Hausschlüssel<br />
Z<strong>im</strong>merschlüssel<br />
Schrankschlüssel<br />
Wertfachschlüssel<br />
Die Anfertigung weiterer Schlüssel darf nur die Einrichtungsleitung veranlassen.<br />
Der Verlust von Schlüsseln ist umgehend der Einrichtungsleitung zu melden; die Ersatzbeschaffung<br />
erfolgt durch die Einrichtungsleitung, bei Verschulden auf Kosten der Bewohnerin / des Bewohners. Alle<br />
Schlüssel sind Eigentum der Einrichtung. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses <strong>im</strong> beiderseitigen<br />
Einvernehmen oder durch Kündigung hat die Bewohnerin / der Bewohner die Schlüssel vollzählig<br />
an die Einrichtungsleitung zurückzugeben.<br />
(4) Ein Recht zur Untervermietung besteht nicht. Die Bewohnerin / der Bewohner ist ohne vorherige Zust<strong>im</strong>mung<br />
der Einrichtungsleitung nicht berechtigt, Gäste über Nacht zu beherbergen.<br />
(5) Es gilt die freie Arzt- <strong>und</strong> Apothekenwahl, erforderlichenfalls ist die Einrichtung der Bewohnerin / dem<br />
Bewohner bei der Vermittlung ärztlicher Leistungen behilflich.<br />
(6) Barbeträge werden, sofern die best<strong>im</strong>mungsgemäße Verwendung durch die Bewohnerin / den Bewohner<br />
selbst nicht mehr zu gewährleisten ist, durch Angehörige bzw. die nach den Best<strong>im</strong>mungen des<br />
Betreuungsgesetzes zuständigen Betreuer / Bevollmächtigen verwaltet. Eine Barbetragsverwaltung<br />
wird durch die Einrichtung durchgeführt.<br />
§ 2<br />
Leistungsentgelt<br />
(1) Die Entgelte für die Leistungen gem. § 1 richten sich nach den mit den Kostenträgern (zuständigen<br />
Pflegekassen <strong>und</strong> Sozialhilfeträgern) getroffenen Vergütungsvereinbarungen.<br />
(2) Die Bemessung des Leistungsentgeltes entspricht der Einstufung des Bewohners / der Bewohnerin in<br />
eine Pflegestufe durch die jeweilige Pflegekasse.<br />
*) bitte ankreuzen<br />
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Das Leistungsentgelt beträgt pro Tag:<br />
davon:<br />
EUR tägl.<br />
• Entgelt für Unterkunft EUR 16,85 tägl.<br />
• Entgelt für Verpflegung EUR 12,98 tägl.<br />
• Pflege <strong>und</strong> Betreuung nach SGB XI ∗)<br />
Klasse / Stufe I EUR 43,32 tägl.<br />
Klasse / Stufe II EUR 61,57 tägl.<br />
Klasse / Stufe III EUR 80,47 tägl.<br />
außergewöhnlich hoher <strong>und</strong> intensiver<br />
Pflegeaufwand (Härtefall) EUR 90,83 tägl.<br />
• Pflege <strong>und</strong> Betreuung, die nicht in den leistungs-<br />
rechtlichen Rahmen des SGB XI fällt (Stufe 0) EUR 28,17 tägl.<br />
• Entgelte für betriebsnotwendige Investitionsauf-<br />
wendungen <strong>im</strong> Sinne des § 82 (3) SGB XI <strong>und</strong><br />
der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften EUR 11,53 tägl.<br />
• Einzelz<strong>im</strong>merzuschlag EUR 1,12 tägl.<br />
• zusätzliche Kosten für Inkontinenzmaterial EUR 26,81 montl.<br />
(soweit die Kosten nicht von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden).<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
Kreisverband Köln e.V.<br />
<strong>Seniorenzentrum</strong> <strong>Theo</strong>-Burauen-Haus<br />
(3) Die Klasse / Stufe der Pflegebedürftigkeit wird – soweit nicht der Medizinische Dienst der Krankenversicherung<br />
zuständig ist – auf der Gr<strong>und</strong>lage eines ärztlichen Zeugnisses festgestellt. Bei einem Wechsel<br />
in der Klasse / Stufe der Pflegebedürftigkeit infolge eines verbesserten oder verschlechterten Pflege-<br />
<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitszustandes gilt der entsprechend niedrigere oder erhöhte Entgeltsatz.<br />
(4) Wird die Bewohnerin / der Bewohner vollständig <strong>und</strong> dauerhaft auf Sondenernährung auf Kosten Dritter<br />
(z. B. Krankenversicherung) versorgt, verringert sich das Entgelt für Verpflegung um die ersparten<br />
Aufwendungen. Die Reduzierung beläuft sich entsprechend der Vergütungsvereinbarung, die zum<br />
01.01.2011 in Kraft tritt, <strong>und</strong> beträgt z. Zt. € 4,33 täglich.<br />
(5) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn sich die bisherige<br />
Berechnungsgr<strong>und</strong>lage der Sach- <strong>und</strong> Personalkosten verändert <strong>und</strong> sowohl die Erhöhung als<br />
auch das erhöhte Entgelt angemessen sind. Eine Erhöhung des Investitionsbetrages ist nur zulässig,<br />
soweit er betriebsnotwendig ist <strong>und</strong> nicht durch öffentliche Förderungen gedeckt wird.<br />
Die Einrichtung hat die Erhöhung gegenüber der Bewohnerin/dem Bewohner spätestens vier Wochen<br />
vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, schriftlich geltend zu machen <strong>und</strong> anhand der<br />
Leistungsbeschreibung unter Angabe des Umlagemaßstabes <strong>im</strong> Rahmen einer Gegenüberstellung der<br />
bisherigen <strong>und</strong> neuen Entgeltbestandteile zu begründen.<br />
Die Bewohnerin/der Bewohner hat das Recht, die Kalkulations- <strong>und</strong> Berechnungsunterlagen bei der<br />
Einrichtung einzusehen.<br />
∗) Die Pflegekassen erstatten einen pauschalen Anteil an den Pflegekosten, der übersteigende Anteil ist vom Pflegebedürftigen zu<br />
tragen.<br />
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Arbeiterwohlfahrt<br />
Kreisverband Köln e.V.<br />
<strong>Seniorenzentrum</strong> <strong>Theo</strong>-Burauen-Haus<br />
(6) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn der individuelle<br />
Betreuungs- <strong>und</strong> Pflegebedarf der Bewohnerin/des Bewohners zun<strong>im</strong>mt. Die Erhöhung ist bei entsprechender<br />
Feststellung durch den Leistungsbescheid der Pflegekasse zulässig, wenn die Einrichtung die<br />
Entgelterhöhung vorab mit einer Frist von 14 Tagen dem Bewohner / der Bewohnerin schriftlich angezeigt<br />
hat. Die schriftliche Anzeige hat eine Aufklärung über die Änderung der Art, des Inhalts oder des<br />
Umfanges der Leistungen sowie des Entgeltes zu enthalten. Die Erhöhung wird wirksam nach Ablauf<br />
der 14-tägigen Frist, auch wenn <strong>im</strong> Leistungsbescheid der Pflegekasse ein früherer Zeitpunkt best<strong>im</strong>mt<br />
wird.<br />
(7) Bei vorübergehender Abwesenheit wird gr<strong>und</strong>sätzlich ein Leistungsentgelt nach Maßgaben des Rahmenvertrages<br />
gem. § 75 Abs. 1 SGB XI (Kurzzeitpflege <strong>und</strong> vollstationäre Pflege) NRW berechnet.<br />
Danach können für Abwesenheitszeiten (Bettengeld) wegen Aufenthaltes in einem Krankenhaus, in einer<br />
stationären Rehabilitationseinrichtung sowie wegen Urlaubs die ersten drei Tage gr<strong>und</strong>sätzlich mit<br />
100% berechnet werden <strong>und</strong> erst ab dem vierten Tag eine Kürzung der Pflegevergütung <strong>und</strong> der jeweils<br />
gültigen Entgelte für Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung um mindestens 25% vorgenommen werden.<br />
Innerhalb eines Kalenderjahres besteht Anspruch auf Platzgebühr für bis zu 42 Tage. Bei Krankenhausaufenthalten<br />
<strong>und</strong> bei Aufenthalten in Rehabilitationseinrichtungen verlängert sich der Abrechnungszeitraum<br />
für die Dauer dieser Aufenthalte. Die Platzgebühr beträgt jeweils 75 v.H. der Pflegevergütung<br />
(vgl. § 84 Abs.1 SGB XI) <strong>und</strong> der Entgelte für Unterkunft <strong>und</strong> Verpflegung.<br />
(8) Das Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ist bei vorübergehender Abwesenheit<br />
in voller Höhe zu entrichten.<br />
§ 3<br />
Fälligkeit <strong>und</strong> Abrechnung<br />
(1) Die Leistungsentgelte nach § 2 werden monatlich abgerechnet.<br />
(2) Die Leistungsentgelte sind jeweils <strong>im</strong> Voraus am Ersten eines Monats fällig; sie sind spätestens bis<br />
zum fünften Kalendertag des laufenden Monats zu zahlen. Abweichende Best<strong>im</strong>mungen <strong>und</strong> Vereinbarungen<br />
mit Leistungsträgern bleiben unberührt.<br />
Die Zahlung erfolgt durch Banklastschriftverfahren, sofern die Bankeinzugsermächtigung erteilt ist.<br />
Andernfalls ist der Rechnungsbetrag auf das<br />
Konto 60 228 00<br />
bei der Bank für Sozialwirtschaft BLZ 370 205 00<br />
zu überweisen.<br />
(3) Die Bewohnerin / der Bewohner erhält eine Rechnung, die sämtliche Entgelte abzüglich des gesetzlichen<br />
Anteils der Pflegekasse enthält, soweit ein Leistungsbescheid vorliegt.<br />
(4) Soweit Entgelte von öffentlichen Leistungsträgern übernommen werden, wird nach Möglichkeit mit diesen<br />
abgerechnet. Die Bewohnerin / der Bewohner wird über die Höhe des übernommenen Anteils,<br />
nach entsprechender Bescheiderteilung, informiert.<br />
(5) Änderungen der Berechnungsgr<strong>und</strong>lage (Abwesenheit u.a.), die nach Rechnungsstellung bekannt<br />
werden, werden in der Folgeabrechnung berücksichtigt (Gutschrift oder Neuberechnung). Eine Aufrechnung<br />
anderer Forderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt<br />
sind.<br />
(6) Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen in Höhe von 2 v. H. über Basiszinssatz erhoben werden,<br />
es sei denn, die Bewohnerin / der Bewohner weist nach, dass der Einrichtung ein Zinsschaden<br />
nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.<br />
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§ 4<br />
Mitwirkung<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
Kreisverband Köln e.V.<br />
<strong>Seniorenzentrum</strong> <strong>Theo</strong>-Burauen-Haus<br />
(1) Die Bewohnerin / der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden<br />
rechtlichen <strong>und</strong> finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen <strong>und</strong> die notwendigen<br />
Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII <strong>und</strong> Pflegewohngeld in NW).<br />
Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin /<br />
dem Bewohner ansonsten Regresse.<br />
(2) Dazu zählt auch der Antrag auf Einstufung <strong>und</strong> Überprüfung der Einstufung der Bewohnerin / des Bewohners<br />
durch die Pflegekasse nach schriftlicher <strong>und</strong> begründeter Aufforderung der Einrichtung. Weigert<br />
sich die Bewohnerin / der Bewohner, den Antrag zu stellen, kann die Einrichtung ihr / ihm oder<br />
dem Leistungsträger ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Aufforderung vorläufig den<br />
Pflegesatz nach der nächsthöheren Pflegeklasse berechnen. Werden die Voraussetzungen für eine<br />
höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst nicht bestätigt, <strong>und</strong> lehnt die Pflegekasse eine Höherstufung<br />
deswegen ab, hat die Einrichtung der Bewohnerin / dem Bewohner den überzahlten Betrag<br />
unverzüglich zurückzuzahlen; der Rückzahlungsbetrag ist rückwirkend ab Zahlung des erhöhten Entgeltes<br />
mit wenigstens 5 v.H. zu verzinsen.<br />
(3) Der Mitwirkung der Bewohnerin/des Bewohners bedarf des Weiteren auch die Feststellung, ob sie/er<br />
zum Personenkreis mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung <strong>und</strong> Betreuung des § 45 a<br />
SGB XI gehört. Zur Inanspruchnahme der Leistung nach § 1 Abs. 1 d dieses Vertrages bedarf es zusätzlich<br />
der Antragstellung der Bewohnerin/des Bewohners an die Pflegekasse auf entsprechende<br />
Einstufung, soweit dies noch nicht geschehen ist.<br />
§ 5<br />
Eingebrachte Sachen<br />
(1) Im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung kann die Bewohnerin / der Bewohner Möbel <strong>und</strong> Einrichtungsgegenstände<br />
einbringen. Die von der Bewohnerin / dem Bewohner eingebrachten elektrischen,<br />
netzabhängig betriebenen Geräte werden auf ihre / seine Kosten regelmäßig durch die Einrichtung<br />
bzw. auf deren Veranlassung geprüft. Solche Geräte, die nicht verkehrssicher sind, dürfen nicht betrieben<br />
werden.<br />
Aus Sicherheitsgründen ist die Inbetriebnahme von Kochgelegenheiten in dem zur Verfügung gestellten<br />
<strong>Wohn</strong>raum nicht gestattet.<br />
(2) Persönliche Gegenstände der Bewohnerin / des Bewohners können außerhalb der zur Verfügung gestellten<br />
Räumlichkeiten nur aufgr<strong>und</strong> einer besonderen Vereinbarung untergebracht werden.<br />
(3) Die Haltung von Haustieren bedarf der Zust<strong>im</strong>mung der Einrichtungsleitung. Die Zust<strong>im</strong>mung kann<br />
versagt werden, wenn durch die Haltung andere He<strong>im</strong>bewohner oder Dritte gestört werden bzw. wenn<br />
die Bewohnerin / der Bewohner nicht in der Lage ist, das Tier angemessen zu versorgen. Treten diese<br />
Umstände nach Zust<strong>im</strong>mung der Einrichtungsleitung ein, so endet diese Zust<strong>im</strong>mung. Kranke Tiere<br />
sind auf Kosten der Bewohnerin / des Bewohners tierärztlich zu versorgen bzw. aus dem He<strong>im</strong> zu entfernen.<br />
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§ 6<br />
Haftung<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
Kreisverband Köln e.V.<br />
<strong>Seniorenzentrum</strong> <strong>Theo</strong>-Burauen-Haus<br />
(1) Bewohnerin / Bewohner <strong>und</strong> Einrichtung haften einander für Sachschäden <strong>im</strong> Rahmen dieses Vertrages<br />
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen wird es der Bewohnerin / dem Bewohner<br />
empfohlen, eine Sachversicherung abzuschließen.<br />
(2) Für Personenschäden wird <strong>im</strong> Rahmen allgemeiner Best<strong>im</strong>mungen gehaftet. Das gilt auch für sonstige<br />
Schäden.<br />
§ 7<br />
Datenschutz<br />
(1) Die Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen der Einrichtung sind zur Verschwiegenheit sowie zur Beachtung der<br />
geltenden Datenschutzbest<strong>im</strong>mungen verpflichtet.<br />
(2) Soweit es zur Durchführung der Leistungserbringung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten<br />
der Bewohnerin / des Bewohners durch die Einrichtung erhoben, gespeichert, verarbeitet <strong>und</strong> an Dritte<br />
übermittelt werden. Die Einwilligungen zur Erhebung <strong>und</strong> Speicherung <strong>und</strong> zur Übermittlung bedürfen<br />
der Schriftform <strong>und</strong> sind widerruflich.<br />
(3) Die Bewohner / der Bewohner hat das Recht auf Auskunft, welche Daten über sie / ihn gespeichert<br />
sind.<br />
§ 8<br />
Recht auf Beratung <strong>und</strong> Beschwerde<br />
(1) Die Bewohnerin / der Bewohner hat das Recht, sich bei der Einrichtung <strong>und</strong> den in der Anlage genannten<br />
Stellen beraten zu lassen <strong>und</strong> sich dort über Mängel bei Erbringung der <strong>im</strong> He<strong>im</strong>vertrag vorgesehenen<br />
Leistungen zu beschweren.<br />
(2) Die Bewohnerin / der Bewohner hat Anspruch darauf, dass die Einrichtung das von der Arbeitsgemeinschaft<br />
der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW für ihre Mitglieder in<br />
einer Selbstverpflichtung festgelegte interne <strong>und</strong> externe Beschwerdemanagement gewährleistet. Die<br />
Selbstverpflichtungserklärung in der Fassung vom 22.02.2000 ist Bestandteil dieses Vertrages <strong>und</strong> als<br />
Anlage beigefügt.<br />
(3) Die Rechte nach § 10 <strong>Wohn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Betreuungsvertrag</strong>sgesetz (WBVG) in Hinblick auf die Kürzung des<br />
He<strong>im</strong>entgeltes bei Nicht- oder Schlechtleistung bleiben unberührt.<br />
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§ 9<br />
Besondere Regelungen für den Todesfall<br />
(1) Im Falle des Todes der Bewohnerin / des Bewohners sind zu benachrichtigen:<br />
1. Frau<br />
2. Frau<br />
(Anschrift, Telefon, Telefax <strong>und</strong> E-Mail)<br />
(Anschrift, Telefon, Telefax <strong>und</strong> E-Mail)<br />
Arbeiterwohlfahrt<br />
Kreisverband Köln e.V.<br />
<strong>Seniorenzentrum</strong> <strong>Theo</strong>-Burauen-Haus<br />
(2) Die Einrichtung stellt den Nachlass, soweit möglich, durch räumlichen Verschluss sicher. Unbeschadet<br />
einer etwaigen letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge soll der Besitz der Bewohnerin /<br />
des Bewohners an<br />
Frau<br />
in<br />
oder <strong>im</strong> Verhinderungsfalle an<br />
Frau<br />
in<br />
ausgehändigt werden.<br />
(3) Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind schriftlich zu bestätigen.<br />
Sind einzelne Best<strong>im</strong>mungen des Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen<br />
Vertrages nicht berührt.<br />
(4) Sämtliche <strong>im</strong> Vertrag <strong>und</strong> in den Regelungen genannten Gesetze, Verordnungen <strong>und</strong> Vereinbarungen<br />
können bei der Einrichtungsleitung eingesehen werden.<br />
§ 10<br />
Vertragsdauer <strong>und</strong> Beendigung des Vertragsverhältnisses<br />
(1) Der Vertrag kann <strong>im</strong> beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet<br />
werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin / des Bewohners.<br />
(2) Die Bewohnerin / der Bewohner kann den <strong>Wohn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Betreuungsvertrag</strong> spätestens am dritten Werktag<br />
eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Sie / er kann aus<br />
wichtigem Gr<strong>und</strong> ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihr / ihm die Fortsetzung des<br />
Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.<br />
(3) Bei einer Erhöhung des Entgeltes ist eine Kündigung der Bewohnerin / des Bewohners jederzeit für<br />
den Zeitpunkt möglich, an dem die Erhöhung wirksam werden soll.<br />
8 / 9
Arbeiterwohlfahrt<br />
Kreisverband Köln e.V.<br />
<strong>Seniorenzentrum</strong> <strong>Theo</strong>-Burauen-Haus<br />
(4) Die Einrichtung kann den <strong>Wohn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Betreuungsvertrag</strong> nur bei Vorliegen eines wichtigen Gr<strong>und</strong>es<br />
schriftlich <strong>und</strong> unter Angabe von Gründen kündigen. Ein wichtiger Gr<strong>und</strong> liegt insbesondere vor, wenn<br />
1. der Betrieb der Einrichtung eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird<br />
<strong>und</strong> die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Einrichtung eine unzumutbare Härte bedeuten<br />
würde,<br />
2. der Ges<strong>und</strong>heitszustand der Bewohnerin / des Bewohners sich so verändert hat, dass ihre / seine<br />
fachgerechte Betreuung in der Einrichtung nicht mehr möglich ist,<br />
3. die Einrichtung eine fachgerechte Pflege- <strong>und</strong> Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil sie<br />
eine Anpassung der Leistungen aufgr<strong>und</strong> eines Anschlusses nach § 8 Abs. 4 WBVG nicht anbietet<br />
<strong>und</strong> ihr deshalb ein Festhalten an dem Vertrag nicht zumutbar ist,<br />
4. die Bewohnerin / der Bewohner ihre / seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt,<br />
dass der Einrichtung die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann; dies gilt<br />
insbesondere dann, wenn die Bewohnerin / der Bewohner ihre / seine Mitwirkungspflicht dadurch<br />
verletzt, dass sie / er trotz Aufforderung der Einrichtung nach § 4 Abs. 2 des Vertrages bei der<br />
Pflegekasse keinen Antrag auf Höherstufung stellt, oder<br />
5. die Bewohnerin / der Bewohner<br />
a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Entgelts oder eines Teils<br />
des Entgelts, der das Entgelt für einen Monat übersteigt, <strong>im</strong> Verzug ist oder<br />
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des<br />
Entgelts in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der das Entgelt für zwei Monate<br />
erreicht.<br />
Die Kündigung wegen des Zahlungsverzugs gem. Abs. 4 Nr. 4 ist ausgeschlossen, wenn die Einrichtung<br />
vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt<br />
der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Entgelts die Einrichtung befriedigt<br />
wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.<br />
(5) In den Fällen des Abs. 4 Nr. 2 bis 4 kann die Einrichtung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.<br />
In den übrigen Fällen des Abs. 4 ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats<br />
für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.<br />
(6) Bei einer Kündigung nach Abs. 2 Satz 2 <strong>und</strong> Abs. 4 Nr. 1 <strong>und</strong> 2 hat die Einrichtung der Bewohnerin /<br />
dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft <strong>und</strong> Betreuung zu zumutbaren Bedingungen<br />
nachzuweisen. In den Fällen der Kündigung nach Abs. 2 Satz 2 hat die Einrichtung, wenn sie den<br />
Kündigungsgr<strong>und</strong> zu vertreten hat, sowie <strong>im</strong> Fall der Kündigung nach Abs. 4 Nr. 1 die Kosten des Umzugs<br />
in angemessenem Umfang zu tragen.<br />
(7) Falls die Sachen der Bewohnerin / des Bewohners nicht binnen einer Woche nach Vertragsende abgeholt<br />
worden sind, können sie auf Kosten der Bewohnerin / des Bewohners bzw. des Nachlasses<br />
durch die Einrichtung anderweitig untergebracht werden.<br />
Anlagen *)<br />
Einzugsmappe<br />
Verzeichnis <strong>und</strong> Preisliste der sonstigen Leistungen nach § 2 Stand 15.02.2002<br />
Leitbild der Einrichtung<br />
Gr<strong>und</strong>sätze für ein internes Beschwerdemanagement<br />
Ermächtigung zum Einzug von Forderungen mittels Lastschriftverfahren<br />
Aufklärung Verwahrgeld<br />
*) bitte ankreuzen<br />
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