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Wir wollen zusammenleben - Lesben- und Schwulenverband in ...

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<strong>Wir</strong> <strong>wollen</strong> <strong>zusammenleben</strong><br />

Informationen zur „Hamburger Ehe“<br />

<strong>und</strong> Musterverträge für lesbische<br />

<strong>und</strong> schwule Paare<br />

Freie <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg<br />

Senatsamt für die Gleichstellung


<strong>Wir</strong> <strong>wollen</strong> <strong>zusammenleben</strong><br />

Informationen zur „Hamburger Ehe“<br />

<strong>und</strong> Musterverträge für lesbische<br />

<strong>und</strong> schwule Paare<br />

Verfasst von: Katr<strong>in</strong> Struck, Assessor<strong>in</strong><br />

FREIE UND HANSESTADT HAMBURG<br />

SENATSAMT FÜR DIE GLEICHSTELLUNG<br />

2


Vorwort<br />

Seit April gilt <strong>in</strong> Hamburg e<strong>in</strong> b<strong>und</strong>esweit e<strong>in</strong>maliges<br />

Gesetz: Schwule <strong>und</strong> lesbische Paare können sich auf den<br />

Hamburger Standesämtern <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Partnerschaftsbuch<br />

e<strong>in</strong>tragen lassen. Inzwischen hat sich dafür <strong>in</strong> ganz<br />

Deutschland der Begriff der „Hamburger Ehe“ e<strong>in</strong>gebürgert.<br />

Anders als bei e<strong>in</strong>er Ehe s<strong>in</strong>d mit der E<strong>in</strong>tragung jedoch ke<strong>in</strong>e Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

verb<strong>und</strong>en. Dies kann nur e<strong>in</strong> B<strong>und</strong>esgesetz regeln.<br />

Die „Hamburger Ehe“ hat e<strong>in</strong>e b<strong>und</strong>esweite Diskussion ausgelöst. Die überwiegend<br />

positive Resonanz zeigt, dass es <strong>in</strong>zwischen e<strong>in</strong>e breite Akzeptanz für schwule <strong>und</strong><br />

lesbische Lebensformen gibt. Nun muss es darum gehen, diese Akzeptanz<br />

aufzugreifen <strong>und</strong> e<strong>in</strong> Gesetz auf B<strong>und</strong>esebene zu schaffen, das schwulen <strong>und</strong><br />

lesbischen Paaren die gleichen Rechte <strong>und</strong> Pflichten e<strong>in</strong>räumt wie Eheleuten.<br />

Bis dah<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d gleichgeschlechtliche Paare jedoch weiterh<strong>in</strong> auf die klassischen<br />

Instrumente des Zivilrechts angewiesen, wenn sie ihre Partnerschaft rechtlich<br />

ausgestalten <strong>wollen</strong>: Sie können Partnerschaftsverträge abschließen, Vollmachten<br />

erteilen <strong>und</strong> Erbschaftsverträge bzw. Testamente aufsetzen. Dieser Ratgeber will<br />

dabei helfen, die <strong>in</strong>dividuell richtige Form zu f<strong>in</strong>den.<br />

Die möglichen Regelungen s<strong>in</strong>d fast so vielfältig wie das Leben selbst: Das<br />

Senatsamt für die Gleichstellung hat sich bemüht, die häufigsten Themen <strong>und</strong><br />

Aspekte zu berücksichtigen. Dennoch wird es Fragen geben, die auf den nächsten<br />

Seiten unbeantwortet bleiben. Dieser Ratgeber versteht sich nicht als Ersatz für e<strong>in</strong>e<br />

professionelle Rechtsberatung. Er will e<strong>in</strong>e erste Orientierung ermöglichen, ob <strong>und</strong><br />

welche Regelungen für die eigene Partnerschaft s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong> könnten. Für<br />

besonders häufige Varianten wurden Mustertexte formuliert.<br />

Auch wenn sich dieser Ratgeber vor allem an schwule <strong>und</strong> lesbische Paare richtet:<br />

Natürlich ist er ebenfalls hilfreich für alle Paare, die nicht heiraten <strong>wollen</strong> oder<br />

können. Auch für S<strong>in</strong>gles s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>ige H<strong>in</strong>weise durchaus nützlich; dies gilt<br />

besonders für Regelungen im Erbschafts- <strong>und</strong> im Krankheitsfall.<br />

Ich hoffe, dass Ihnen der Ratgeber weiterhilft, Ihre Partnerschaft <strong>in</strong>dividuell<br />

auszugestalten. Sollten Sie Anregungen oder Kritik haben, würde sich das<br />

Senatsamt für die Gleichstellung freuen, von Ihnen zu hören.<br />

Krista Sager<br />

Zweite Bürgermeister<strong>in</strong> <strong>und</strong><br />

Senator<strong>in</strong> für die Gleichstellung<br />

3


Inhaltsverzeichnis<br />

An wen richtet sich die Broschüre?_________________________ 7<br />

Die E<strong>in</strong>tragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften beim Standesamt<br />

(„Hamburger Ehe“) ______________________________________________________ 9<br />

Wer darf sich e<strong>in</strong>tragen lassen? ___________________________________________ 9<br />

Was s<strong>in</strong>d die Voraussetzungen der E<strong>in</strong>tragung? _____________________________ 10<br />

Wie funktioniert die Anmeldung?__________________________________________ 10<br />

Welches Standesamt ist zuständig?_______________________________________ 11<br />

Wie läuft die E<strong>in</strong>tragung ab?_____________________________________________ 11<br />

Wann <strong>und</strong> wie ist e<strong>in</strong>e Löschung möglich? _________________________________ 17<br />

Welche Kosten entstehen?______________________________________________ 17<br />

Warum e<strong>in</strong> Partnerschaftsvertrag, Vollmachten etc.__________________________ 19<br />

Partnerschaftsverträge __________________________________________________ 22<br />

Gr<strong>und</strong>lagenwissen zu den Partnerschaftsverträgen________________________ 22<br />

Zustandekommen e<strong>in</strong>es Partnerschaftsvertrages _______________________ 22<br />

<strong>Wir</strong>ksamkeit des Vertrages _________________________________________ 22<br />

Formvorschriften _________________________________________________ 23<br />

Sittenwidrigkeit___________________________________________________ 24<br />

Änderungen <strong>und</strong> Beendigung _______________________________________ 26<br />

E<strong>in</strong>zelne Vertragsklauseln_____________________________________________ 27<br />

Präambel, Dauer <strong>und</strong> Beendigung ___________________________________ 27<br />

Ausgleichszahlungen______________________________________________ 30<br />

Innen- <strong>und</strong> Außenverhältnis ________________________________________ 32<br />

Geme<strong>in</strong>sam Wohnen______________________________________________ 33<br />

a) E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Mietvertrag? ________________________________ 33<br />

b) E<strong>in</strong>zug bei der PartnerIn? ____________________________________ 36<br />

c) Geme<strong>in</strong>sames Eigentum?____________________________________ 38<br />

d) Aufnahme Dritter <strong>in</strong> die Wohnung______________________________ 38<br />

e) Schonfrist für den Auszug____________________________________ 39<br />

f) Tod e<strong>in</strong>er der PartnerInnen ___________________________________ 40<br />

Vermögensverteilung______________________________________________ 41<br />

Haushaltsführung_________________________________________________ 46<br />

Schenkungen, sonstige Zuwendungen <strong>und</strong> Verb<strong>in</strong>dlichkeiten______________ 48<br />

Unterhalt _______________________________________________________ 53<br />

Muster e<strong>in</strong>es kompletten Partnerschaftsvertrages ohne Erbvertrag__________ 57<br />

Vollmachten ___________________________________________________________ 66<br />

Allgeme<strong>in</strong>es über Vollmachten_________________________________________ 66<br />

Voraussetzungen <strong>und</strong> Bedeutung von Vollmachten______________________ 66<br />

Arten von Vollmachten ____________________________________________ 68<br />

Beendigung der Vertretung _________________________________________ 70<br />

Patientenverfügung, Betreuungsverfügung <strong>und</strong> Vorsorgevollmacht _________ 71<br />

Patientenverfügung _______________________________________________ 72<br />

Betreuungsverfügung _____________________________________________ 76<br />

Vorsorgevollmacht________________________________________________ 77<br />

Auskunftsansprüche im Krankheits- oder Unglücksfall ____________________ 81<br />

4


Erbrecht_______________________________________________________________ 83<br />

Testament oder Erbvertrag? ___________________________________________ 84<br />

Testament ______________________________________________________ 85<br />

Erbvertrag ______________________________________________________ 86<br />

Partnerschaft <strong>und</strong> Ausländerrecht _____________________________ 91<br />

Aufenthaltsgenehmigung___________________________________________ 91<br />

Arbeitsgenehmigung ______________________________________________ 94<br />

Andere Rechtsbereiche____________________________________________ 94<br />

Hilfreiche Adressen_____________________________________________________ 95<br />

Impressum ____________________________________________________________ 97<br />

5


An wen richtet sich die Broschüre?<br />

Nach dem am 22.04.99 <strong>in</strong> Kraft getretenen Gesetz über die E<strong>in</strong>tragung gleichgeschlechtlicher<br />

Partnerschaften 1 können zwei Männer oder zwei Frauen, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er auf Dauer angelegten<br />

Partnerschaft leben, diese Partnerschaft <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Partnerschaftsbuch bei e<strong>in</strong>em der Hamburger<br />

Standesämter e<strong>in</strong>tragen lassen.<br />

Die Broschüre soll zum e<strong>in</strong>en über dieses Hamburger Modell der E<strong>in</strong>tragung gleichgeschlechtlicher<br />

Partnerschaften beim Standesamt, der so genannten „Hamburger Ehe“ <strong>in</strong>formieren.<br />

Sie soll darüber aufklären, welche Voraussetzungen für die E<strong>in</strong>tragung erfüllt se<strong>in</strong><br />

müssen, wie sie abläuft <strong>und</strong> welche rechtlichen Folgen - nämlich ke<strong>in</strong>e - sich aus der<br />

E<strong>in</strong>tragung ergeben.<br />

Daher wendet sich die vorliegende Schrift an alle, die sich genauer mit der „Hamburger Ehe“<br />

beschäftigen möchten, <strong>in</strong>sbesondere an diejenigen, die überlegen, sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Partnerschaftsbuch<br />

e<strong>in</strong>tragen zu lassen.<br />

Da sich aus der E<strong>in</strong>tragung nach dem Hamburger Modell ke<strong>in</strong>e Rechtsfolgen für die PartnerInnen<br />

ergeben, bleibt es <strong>in</strong> ihrer eigenen Verantwortung, ihre Rechtsbeziehungen eigenständig zu<br />

regeln. Mit dieser Broschüre wird daher zum Anderen auf die vielfältigen regelbaren <strong>und</strong> auf die<br />

besonders regelungsbedürftigen Lebenssituationen e<strong>in</strong>er Partnerschaft h<strong>in</strong>gewiesen <strong>und</strong> es<br />

werden e<strong>in</strong>ige Lösungsvorschläge <strong>in</strong> Form von Mustertexten angeboten.<br />

Diese Broschüre ersetzt allerd<strong>in</strong>gs nicht die <strong>in</strong>dividuelle Beratung bei e<strong>in</strong>er AnwältIn oder e<strong>in</strong>er<br />

NotarIn.<br />

Natürlich kann hier nur e<strong>in</strong> Ausschnitt aus den häufigsten Themenbereichen getroffen werden <strong>und</strong><br />

es kann nicht auf jede Frage e<strong>in</strong>e Antwort gegeben werden. Letztlich empfiehlt sich bei größeren<br />

Vermögenswerten oder sehr unterschiedlichen Lebensbed<strong>in</strong>gungen der PartnerInnen immer e<strong>in</strong><br />

Besuch bei e<strong>in</strong>er RechtsanwältIn oder NotarIn, um sich für die spezielle Lebenssituation konkret<br />

beraten zu lassen. Aber auch hier kann die Broschüre Hilfestellung zur Vorbereitung des<br />

Kanzleibesuchs se<strong>in</strong>.<br />

Es ist zu empfehlen, sich ggf. auch getrennt fachk<strong>und</strong>igen Rat e<strong>in</strong>zuholen. Erfahrungen zeigen,<br />

dass sich häufig die wirtschaftlich stärkeren oder diejenigen, die sich mehr um rechtliche<br />

Regelungen bemühen, mit ihren Interessen durchsetzen <strong>und</strong> den PartnerInnen suggerieren,<br />

die getroffene Regelung sei für beide das Beste. Das muss ke<strong>in</strong>eswegs immer so se<strong>in</strong> oder<br />

stimmt nur solange die Beziehung besteht, berücksichtigt aber nicht h<strong>in</strong>reichend die Interessenlage<br />

beider bei e<strong>in</strong>er Trennung.<br />

Erst bei der Trennung oder nach dem Tod der PartnerInnen festzustellen, dass e<strong>in</strong> sehr ungünstiger<br />

Vertrag geschlossen oder e<strong>in</strong>e ungenügende Regelung getroffen wurde, ist ärgerlich,<br />

dann aber meist nicht mehr zu ändern.<br />

Diese Broschüre richtet sich gezielt <strong>und</strong> <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie an <strong>Lesben</strong> <strong>und</strong> Schwule, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Partnerschaft leben. Es werden jedoch e<strong>in</strong>e Reihe von rechtlichen Themen angesprochen, die<br />

sich auch bei heterosexuellen Lebensgeme<strong>in</strong>schaften oder anderen Formen des Zusammenlebens<br />

oder gerade auch bei S<strong>in</strong>gles ergeben können, <strong>in</strong>sbesondere soweit es die<br />

Regelungen für den Krankheits- oder Erbfall betrifft. Sollten Sie zu e<strong>in</strong>er dieser Gruppen gehören,<br />

kann die Lektüre dieser Broschüre zum<strong>in</strong>dest bezüglich e<strong>in</strong>zelner Fragestellungen nützlich se<strong>in</strong>.<br />

Die B<strong>und</strong>esregierung plant derzeit e<strong>in</strong> Rechts<strong>in</strong>stitut der e<strong>in</strong>getragenen Lebenspartnerschaft,<br />

das eventuell dem Rechts<strong>in</strong>stitut der Ehe angenähert wird, d.h. ähnliche Rechte <strong>und</strong><br />

Pflichten für die e<strong>in</strong>getragenen PartnerInnen br<strong>in</strong>gt. Für alle, die von e<strong>in</strong>er solchen E<strong>in</strong>tragung<br />

ke<strong>in</strong>en Gebrauch machen <strong>wollen</strong> oder können, besteht weiterh<strong>in</strong> die Notwendigkeit, bei Fragen,<br />

wie etwa der Erteilung von Vollmachten, selbstständig Vorsorge zu treffen. Mit anderen Worten,<br />

diese Broschüre bleibt auch nach Schaffung e<strong>in</strong>es Rechts<strong>in</strong>stituts der e<strong>in</strong>getragenen<br />

Lebenspartnerschaft aktuell.<br />

1 Das Gesetz wurde am 08.04.99 von der Hamburgischen Bürgerschaft beschlossen, am 14.4.99 verkündet<br />

<strong>und</strong> ist im Hamburgischen Gesetz <strong>und</strong> Verordnungsblatt Teil I, vom 21.4.99, S. 69 abgedruckt.<br />

7


Nicht geeignet ist diese Broschüre zur Information über die rechtlichen Beziehungen von<br />

Eheleuten. Für die Ehe gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) e<strong>in</strong>e ganze Reihe von<br />

Sonderregelungen, auf die hier nur e<strong>in</strong>gegangen wird, wenn sie auch auf gleichgeschlechtliche<br />

Beziehungen anwendbar s<strong>in</strong>d.<br />

Ebenfalls ungeeignet ist die Broschüre für Verlobte oder heterosexuelle Paare, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ehe<br />

auf Probe leben, d.h. für die, die davon ausgehen, ihre Beziehung über kurz oder lang <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Ehe umzuwandeln. Da es für die Ehe spezielle Regeln gibt, müssten bei e<strong>in</strong>em Partnerschaftsvertrag<br />

für e<strong>in</strong>e Ehe auf Probe, die Eheregelungen mit e<strong>in</strong>bezogen werden. Das würde den<br />

Umfang dieser Broschüre sprengen. Darüber h<strong>in</strong>aus gibt es ausreichend Informationsmaterial<br />

zum Thema Ehe auf Probe oder nichteheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaften 2 .<br />

2 Um nur e<strong>in</strong>ige Ratgeber zu nennen, sei hier auf Eva Maria von Münch „Zusammenleben ohne Trausche<strong>in</strong>“,<br />

erschienen im Deutschen Taschenbuch Verlag <strong>in</strong> der Reihe Beck-Rechtsberater (5.Auflage, München 1993)<br />

<strong>und</strong> auf Herbert Grziwotz „Partnerschaftsvertrag für die nichteheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaft“, Band 10 der<br />

Beck`schen Musterverträge (3.Auflage, München 1998), „Geme<strong>in</strong>sam leben ohne Trausche<strong>in</strong>“ vom<br />

B<strong>und</strong>esjustizm<strong>in</strong>isterium h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

8


Die E<strong>in</strong>tragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften beim Standesamt<br />

(„Hamburger Ehe“)<br />

Das Gesetz zur E<strong>in</strong>tragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ist e<strong>in</strong> Landesgesetz <strong>und</strong> gilt<br />

nur für Hamburg. Es schafft die Möglichkeit, bei e<strong>in</strong>em zuständigen Standesamt e<strong>in</strong>e auf Dauer<br />

angelegte Partnerschaft zweier Frauen oder Männer anzuzeigen <strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Partnerschaftsbuch<br />

e<strong>in</strong>tragen zu lassen.<br />

Aus der E<strong>in</strong>tragung (auch „Hamburger Ehe“ genannt) ergeben sich weder Rechte noch<br />

Pflichten für das Paar. Der Personenstand, der vor der E<strong>in</strong>tragung bestanden hat, bleibt unverändert,<br />

so gelten die PartnerInnen weiterh<strong>in</strong> als ledig oder geschieden. Es entstehen ke<strong>in</strong>e<br />

gegenseitigen Unterhaltsansprüche, der Angehörigenstatus verändert sich nicht, die steuerliche<br />

E<strong>in</strong>ordnung bleibt unverändert, ebenso die renten- <strong>und</strong> krankenversicherungsrechtlichen<br />

Beziehungen. Nur die Tatsache, dass die E<strong>in</strong>tragung bei e<strong>in</strong>em Standesamt vorgenommen wird,<br />

er<strong>in</strong>nert an e<strong>in</strong>e herkömmliche Ehe.<br />

Zum Teil wird befürchtet, dass sich aus e<strong>in</strong>er solchen E<strong>in</strong>tragung faktisch doch (negative)<br />

Rechtsfolgen ergeben, z.B. wenn dem Sozial- oder Arbeitsamt bekannt wird, dass AntragstellerInnen<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>getragenen Partnerschaft leben. Diese Befürchtungen s<strong>in</strong>d unbegründet.<br />

Die zuständigen Ämter s<strong>in</strong>d vor Gewährung von Sozial- <strong>und</strong> Arbeitslosenhilfe verpflichtet zu<br />

prüfen, ob die AntragstellerInnen bedürftig im S<strong>in</strong>ne der jeweiligen Gesetze s<strong>in</strong>d. Dabei s<strong>in</strong>d alle<br />

E<strong>in</strong>künfte, die die jeweiligen Personen erhalten, zu berücksichtigen, z.B. Zahlungen von<br />

Großeltern, Geschwistern <strong>und</strong> auch Unterhaltsleistungen der PartnerInnen. Aber es s<strong>in</strong>d nur die<br />

Leistungen zu berücksichtigen, die tatsächlich erfolgen. Im Gegensatz zu Eheleuten <strong>und</strong> zu<br />

heterosexuellen eheähnlichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaften kommt es nicht auf das E<strong>in</strong>kommen der<br />

PartnerInnen an 3 , wird also nicht unterstellt, dass den AntragstellerInnen automatisch<br />

E<strong>in</strong>kommensüberschüsse der PartnerInnen zugute kommen. Da sich aus der E<strong>in</strong>tragung ke<strong>in</strong>e<br />

Unterhaltspflicht ergibt, darf auch nicht unterstellt werden, dass tatsächlich Zahlungen oder<br />

Sachleistungen erfolgen. Unterstützt jedoch e<strong>in</strong>e PartnerIn <strong>in</strong> <strong>Wir</strong>klichkeit die andere, so s<strong>in</strong>d<br />

diese Leistungen bei der Berechnung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Dies gilt dann aber<br />

unabhängig von der E<strong>in</strong>tragung, d.h. auch für nicht e<strong>in</strong>getragene Partnerschaften.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus s<strong>in</strong>d die PartnerInnen nicht verpflichtet e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung gegenüber den<br />

Ämtern bekannt zu geben. Aus der E<strong>in</strong>tragung ergeben sich ke<strong>in</strong>erlei Rechte oder Pflichten,<br />

nicht mal der bisherige Personenstand verändert sich, die E<strong>in</strong>tragung ist für Arbeits- <strong>und</strong> Sozialämter<br />

daher vollkommen irrelevant. Gem. § 8 des Gesetzes über die E<strong>in</strong>tragung gleichgeschlechtlicher<br />

Partnerschaften s<strong>in</strong>d die Partnerschaftsbücher zudem nicht öffentlich. E<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>sichtnahme steht nur den e<strong>in</strong>getragenen PartnerInnen oder Personen, die von beiden<br />

PartnerInnen dazu befugt worden s<strong>in</strong>d, zu, nicht dagegen Behörden.<br />

�� Die E<strong>in</strong>tragung hat ke<strong>in</strong>e Auswirkungen auf die Gewährung von Sozial- <strong>und</strong> Arbeitslosenhilfe.<br />

Für alle, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er dauerhaften Beziehung leben, dies auch weiterh<strong>in</strong> tun <strong>und</strong> nach außen<br />

dokumentieren <strong>wollen</strong> <strong>und</strong> die mit der rechtlichen Bedeutungslosigkeit dieser E<strong>in</strong>tragung leben<br />

können, kann die „Hamburger Ehe“, d.h. die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Partnerschaftsbuch bei e<strong>in</strong>em<br />

Standesamt, der richtige Schritt se<strong>in</strong>.<br />

• Wer darf sich e<strong>in</strong>tragen lassen?<br />

E<strong>in</strong>tragen lassen können sich lesbische <strong>und</strong> schwule Paare, die <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er auf Dauer angelegten<br />

Partnerschaft leben.<br />

Alle<strong>in</strong> entscheidend ist hierbei die Absicht beider PartnerInnen, e<strong>in</strong>e dauerhafte Partnerschaft<br />

führen zu <strong>wollen</strong>. Es kommt nicht darauf an, bereits e<strong>in</strong>e längere Zeit zusammen zu se<strong>in</strong>. Wie<br />

lange die Partnerschaft vor der E<strong>in</strong>tragung bereits bestanden hat, ist unerheblich. Die<br />

Partnerschaft muss jedoch im Zeitpunkt der E<strong>in</strong>tragung bereits bestehen, sie wird nicht durch<br />

die E<strong>in</strong>tragung begründet.<br />

An das Vorliegen e<strong>in</strong>er Partnerschaft werden ke<strong>in</strong>e besonderen Voraussetzungen geknüpft.<br />

Es ist weder erforderlich, dass sich die Beteiligten gegenseitig Unterhalt zahlen, noch, dass sie<br />

3 § 137 IIa AFG (jetzt §193 II SGB III) <strong>und</strong> § 122 BSHG gelten nur für eheähnliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaften,<br />

wozu nach e<strong>in</strong>er Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts nur auf Dauer angelegte Partnerschaften<br />

von Mann <strong>und</strong> Frau zählen (vgl. BVerfGE 87, 234(264)).<br />

9


zusammen leben. Ob e<strong>in</strong>e Partnerschaft besteht oder nicht, richtet sich alle<strong>in</strong> nach dem<br />

Selbstverständnis der PartnerInnen.<br />

Dagegen steht die E<strong>in</strong>tragung heterosexuellen Paaren nicht offen, denn sie können e<strong>in</strong>e<br />

bürgerlich-rechtliche Ehe e<strong>in</strong>gehen, von der gleichgeschlechtliche Paare ausgeschlossen s<strong>in</strong>d.<br />

• Was s<strong>in</strong>d die Voraussetzungen der E<strong>in</strong>tragung?<br />

M<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e der beiden Personen muss <strong>in</strong> Hamburg den Hauptwohnsitz haben.<br />

Ke<strong>in</strong>e von beiden darf verheiratet oder bereits anderweitig e<strong>in</strong>getragen se<strong>in</strong>.<br />

Besteht e<strong>in</strong>e Ehe, muss also zunächst e<strong>in</strong>e Scheidung erfolgen, bevor e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung<br />

möglich ist. Besteht bereits e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>tragung, so muss diese vorher gelöscht werden.<br />

Scheidung oder Löschung der Partnerschaft s<strong>in</strong>d aber dann entbehrlich, wenn die Ehe oder<br />

die letzte e<strong>in</strong>getragene Partnerschaft durch den Tod der Partner<strong>in</strong> oder des Partners beendet<br />

wurde <strong>und</strong> der Tod durch e<strong>in</strong>e Sterbeurk<strong>und</strong>e nachgewiesen werden kann.<br />

Es darf ke<strong>in</strong> Verwandtschaftsverhältnis <strong>in</strong> gerader L<strong>in</strong>ie bestehen, d.h. die E<strong>in</strong>tragungswilligen<br />

dürfen nicht vone<strong>in</strong>ander abstammen. Damit werden Eltern-K<strong>in</strong>d-Beziehungen oder<br />

Großeltern-Enkel-Beziehungen von der E<strong>in</strong>tragung ausgeschlossen.<br />

Es darf auch ke<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Elternteil vorhanden se<strong>in</strong>, d.h. Geschwister <strong>und</strong> Halbgeschwister<br />

können sich ebenfalls nicht e<strong>in</strong>tragen lassen. Das gilt auch, wenn die Verwandtschaft<br />

durch Adoption begründet wurde.<br />

Es muss Geschäftsfähigkeit bestehen <strong>und</strong> beide sollen volljährig se<strong>in</strong>. Ausnahmsweise<br />

genügt es auch, wenn nur e<strong>in</strong>e PartnerIn volljährig ist <strong>und</strong> die andere zum<strong>in</strong>dest 16 Jahre alt<br />

ist. In diesem Falle benötigen M<strong>in</strong>derjährige allerd<strong>in</strong>gs die E<strong>in</strong>willigung der gesetzlichen<br />

Vertreter, d.h. beider Eltern, es sei denn, nur e<strong>in</strong> Elternteil ist sorgeberechtigt.<br />

• Wie funktioniert die Anmeldung?<br />

Die Paare müssen sich beim zuständigen Standesamt anmelden. Dabei ist zu belegen, dass<br />

die Voraussetzungen zur E<strong>in</strong>tragung vorliegen. Bei der Anmeldung s<strong>in</strong>d daher entsprechende<br />

Nachweise vorzulegen. Der Familienstand ist beispielsweise durch e<strong>in</strong>e Ledigkeitsbesche<strong>in</strong>igung<br />

zu führen. Diese wird vom zuständigen E<strong>in</strong>wohnermeldeamt ausgestellt,<br />

bei AusländerInnen muss sie aus dem Heimatland besorgt werden, ggf. ist auch e<strong>in</strong><br />

Scheidungsurteil oder e<strong>in</strong>e Löschungsurk<strong>und</strong>e vorzulegen. Und der Wohnsitz ist durch<br />

Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit (aktueller) Meldebestätigung nachzuweisen.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus wird von deutschen AntragstellerInnen e<strong>in</strong>e Abstammungsurk<strong>und</strong>e<br />

verlangt. Sie wird vom Standesamt des Geburtsortes ausgestellt. Bei nichtdeutschen<br />

AntragstellerInnen genügt die Geburtsurk<strong>und</strong>e.<br />

Nähere Auskünfte darüber, welche Unterlagen konkret mitzubr<strong>in</strong>gen s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> wo diese<br />

Unterlagen ggf. beschafft werden können, erteilen die Standesämter.<br />

Ist im E<strong>in</strong>zelfall der Nachweis e<strong>in</strong>er der oben aufgezählten Tatsachen nicht möglich, kann sie<br />

durch e<strong>in</strong>e eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht werden. Die StandesbeamtInnen<br />

entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob e<strong>in</strong>e eidesstattliche Versicherung<br />

als Nachweis genügt. Pflichtgemäßes Ermessen bedeutet dabei, dass den<br />

StandesbeamtInnen e<strong>in</strong> gewisser Entscheidungsspielraum e<strong>in</strong>geräumt ist, wann sie e<strong>in</strong>e<br />

eidesstattliche Versicherung für ausreichend bef<strong>in</strong>den. Sie dürfen jedoch nicht willkürlich<br />

entscheiden, sondern müssen sich an sachlichen Kriterien orientieren.<br />

Den StandesbeamtInnen wird durch das Gesetz zur E<strong>in</strong>tragung gleichgeschlechtlicher<br />

Partnerschaften die Befugnis e<strong>in</strong>geräumt, derartige eidesstattliche Versicherungen abzunehmen.<br />

Wer bewusst e<strong>in</strong>e falsche eidesstattliche Versicherung abgibt, macht sich gem. §<br />

156 Strafgesetzbuch strafbar.<br />

Die PartnerInnen s<strong>in</strong>d von der Standesbeamt<strong>in</strong> oder dem Standesbeamten über die fehlenden<br />

Rechtswirkungen der E<strong>in</strong>tragung <strong>und</strong> die Möglichkeiten der Löschung zu <strong>in</strong>formieren.<br />

Sie müssen bestätigen, entsprechend unterrichtet worden zu se<strong>in</strong> (vgl. Muster: Anmeldung).<br />

Bei der Anmeldung erhalten die PartnerInnen e<strong>in</strong>en Term<strong>in</strong> für die E<strong>in</strong>tragung.<br />

• Welches Standesamt ist zuständig?<br />

10


Sachlich zuständig s<strong>in</strong>d alle Hamburger Standesämter. Das bedeutet aber nicht, dass die<br />

PartnerInnen frei wählen können, bei welchem Standesamt sie sich e<strong>in</strong>tragen lassen<br />

möchten. Örtlich zuständig s<strong>in</strong>d nur die Standesämter, <strong>in</strong> deren Bezirken die Hamburger<br />

PartnerInnen gemeldet s<strong>in</strong>d. Lebt nur e<strong>in</strong>e PartnerIn <strong>in</strong> Hamburg, kommt nur e<strong>in</strong><br />

Standesamt <strong>in</strong> Betracht, leben beide <strong>in</strong> Hamburg <strong>und</strong> <strong>in</strong> verschiedenen Bezirken, kann<br />

zwischen zwei Standesämtern gewählt werden.<br />

Auskunft über die konkrete Zuständigkeit kann bei jedem Standesamt e<strong>in</strong>geholt werden.<br />

Wollen sich mehrere Paare gleichzeitig e<strong>in</strong>tragen lassen <strong>und</strong> wären verschiedene Standesämter<br />

zuständig, da die Paare aus verschiedenen Stadtteilen kommen, s<strong>in</strong>d Absprachen<br />

mit den Standesämtern möglich.<br />

• Wie läuft die E<strong>in</strong>tragung ab?<br />

Die E<strong>in</strong>tragung f<strong>in</strong>det am vorher festgesetzten Term<strong>in</strong> statt. Die PartnerInnen können bis zu<br />

zwei ZeugInnen mitbr<strong>in</strong>gen. Die Anwesenheit von ZeugInnen muss bei der Anmeldung nicht<br />

angegeben werden. Es ist daher möglich, kurzfristig <strong>und</strong> spontan ZeugInnen erst am Tag der<br />

E<strong>in</strong>tragung zu benennen.<br />

Die PartnerInnen erklären gegenüber den StandesbeamtInnen, dass sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er auf Dauer<br />

angelegten Partnerschaft leben <strong>und</strong> weiterh<strong>in</strong> leben <strong>wollen</strong> (vgl. Muster: E<strong>in</strong>trag im<br />

Partnerschaftsbuch). Die Standesbeamt<strong>in</strong> oder der Standesbeamte fragt die PartnerInnen bei<br />

der eigentlichen E<strong>in</strong>tragung, ob sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er dauerhaften Partnerschaft leben oder ob sie <strong>in</strong>s<br />

Partnerschaftsbuch e<strong>in</strong>getragen werden <strong>wollen</strong>. Lautet die Antwort „Ja“, so ist dieses „Ja-<br />

Wort“ durch e<strong>in</strong>e Unterschrift zu bestätigen.<br />

Die StandesbeamtInnen halten vor oder nach der E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>e kle<strong>in</strong>e feierliche Ansprache.<br />

Bei der E<strong>in</strong>tragung werden die Namen, Geburtsdaten <strong>und</strong> Wohnsitze der PartnerInnen <strong>und</strong><br />

ggf. auch der ZeugInnen, sowie Ort <strong>und</strong> Datum im Partnerschaftsbuch notiert.<br />

Anschließend erhalten die PartnerInnen jeweils e<strong>in</strong>e Abschrift aus dem Partnerschaftsbuch <strong>in</strong><br />

Form e<strong>in</strong>er Partnerschaftsurk<strong>und</strong>e (vgl. Muster: Auszug aus dem Partnerschaftsbuch).<br />

11


Muster: Anmeldung Seite 1<br />

Standesamt Vorgang Nr. Partnerschaftsbuch Nr.<br />

Anmeldung der E<strong>in</strong>tragung e<strong>in</strong>er Partnerschaft<br />

Standesamt, Anmerkungen<br />

Bevollmächtigter (Familienname, Vornamen, Wohnort <strong>und</strong> Wohnung, Nachweis zur Person)<br />

Familienname, Geburtsname, Vornamen<br />

Bereits im Partnerschaftsregister e<strong>in</strong>getragen gewesen?<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Geburtstag <strong>und</strong> -ort, Standesamt <strong>und</strong> Nr.<br />

Wohnort <strong>und</strong> Wohnung (Straße, Hausnummer, PLZ <strong>und</strong> Ort); Nebenwohnung<br />

Frühere e<strong>in</strong>getragene Partnerschaften <strong>und</strong> Auflösungen<br />

Gr<strong>und</strong>lage<br />

Familienstand<br />

Volljährigkeit <strong>und</strong> Geschäftsfähigkeit<br />

Familienname, Geburtsname, Vornamen<br />

Bereits im Partnerschaftsregister e<strong>in</strong>getragen gewesen?<br />

Staatsangehörigkeit<br />

Geburtstag <strong>und</strong> -ort, Standesamt <strong>und</strong> Nr.<br />

Wohnort <strong>und</strong> Wohnung (Straße, Hausnummer, PLZ <strong>und</strong> Ort); Nebenwohnung<br />

Frühere e<strong>in</strong>getragene Partnerschaften <strong>und</strong> Auflösungen<br />

Gr<strong>und</strong>lage<br />

Familienstand<br />

Volljährigkeit <strong>und</strong> Geschäftsfähigkeit<br />

12<br />

E<strong>in</strong>tragung am, um


Muster: Anmeldung Seite 2<br />

<strong>Wir</strong> s<strong>in</strong>d nicht <strong>in</strong> gerader L<strong>in</strong>ie mite<strong>in</strong>ander verwandt, auch nicht durch frühere leibliche Verwandtschaft. <strong>Wir</strong><br />

s<strong>in</strong>d ke<strong>in</strong>e voll- oder halbbürtigen Geschwister, Verwandtschaft dieser Art besteht<br />

Die von uns gemachten Angaben s<strong>in</strong>d richtig.<br />

<strong>Wir</strong> s<strong>in</strong>d darüber <strong>in</strong>formiert worden, dass sich aus der E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong> das Partnerschaftsbuch weder Rechte<br />

noch Pflichten ergeben <strong>und</strong> dass die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>sbesondere ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss auf den Personenstand hat (§<br />

1 Abs. 2). Desgleichen s<strong>in</strong>d wir darüber <strong>in</strong>formiert worden, dass der E<strong>in</strong>trag gelöscht werden kann. Über die<br />

E<strong>in</strong>zelheiten des Verfahrens (§ 9) s<strong>in</strong>d wir unterrichtet worden.<br />

Ort, Datum<br />

Vorgelesen, genehmigt <strong>und</strong> unterschrieben<br />

______________________________________________________<br />

Ich war bei der Anmeldung der Partnerschaft nicht zugegen.<br />

Ich bestätige die Richtigkeit der Angaben.<br />

Ort, Datum<br />

______________________________________________________<br />

13<br />

aufgenommen durch:<br />

aufgenommen durch:


Muster: E<strong>in</strong>trag im Partnerschaftsbuch Seite 1<br />

Nr.<br />

1.<br />

2.<br />

Geboren am <strong>in</strong><br />

,den<br />

(Standesamt Nr. )<br />

wohnhaft <strong>in</strong><br />

14<br />

persönlich bekannt -<br />

Ausgewiesen durch , <strong>und</strong><br />

Geboren am <strong>in</strong><br />

(Standesamt Nr. )<br />

wohnhaft <strong>in</strong><br />

Ausgewiesen durch<br />

Persönlich bekannt -<br />

haben erklärt, dass sie e<strong>in</strong>e auf Dauer angelegte Partnerschaft e<strong>in</strong>gegangen s<strong>in</strong>d, <strong>und</strong> beantragt,<br />

diese Partnerschaft <strong>in</strong> das Partnerschaftsbuch e<strong>in</strong>zutragen.


Muster: E<strong>in</strong>trag im Partnerschaftsbuch Seite 2<br />

Als Zeugen waren anwesend:<br />

1.<br />

2.<br />

wohnhaft <strong>in</strong><br />

ausgewiesen durch<br />

wohnhaft <strong>in</strong><br />

ausgewiesen durch<br />

15<br />

Persönlich bekannt -<br />

Persönlich bekannt -<br />

Vorgelesen, genehmigt <strong>und</strong> unterschrieben


Muster: Auszug aus dem Partnerschaftsbuch 4<br />

Standesamt<br />

Partnerschaftsbuch Nr.<br />

Tag <strong>und</strong> Ort der<br />

E<strong>in</strong>tragung der<br />

Partnerschaft<br />

Familienname<br />

Vornamen<br />

Tag <strong>und</strong> Ort<br />

der Geburt<br />

Auflösung/Tod<br />

am<br />

Sonstige Angaben<br />

Tag der<br />

Ausstellung<br />

Auszug aus dem Partnerschaftsbuch<br />

Partner<strong>in</strong> / Partner zu 1.<br />

16<br />

Partner<strong>in</strong> / Partner zu 2.<br />

Unterschrift Siegel<br />

4 Der Auszug aus dem Partnerschaftsbuch ist die Urk<strong>und</strong>e, die nach der E<strong>in</strong>tragung ausgehändigt wird.


• Wann <strong>und</strong> wie ist e<strong>in</strong>e Löschung möglich?<br />

Ist die Partnerschaft beendet, sollte die Löschung beantragt werden. Zw<strong>in</strong>gend ist das aber<br />

nicht. Erst wenn e<strong>in</strong>e neue Partnerschaft e<strong>in</strong>getragen werden soll, ist die Löschung der<br />

bisherigen Partnerschaft erforderlich.<br />

Für die Löschung genügt es, dass e<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Partner diese beantragt, die Zustimmung<br />

des anderen Teils ist nicht erforderlich. Jedoch sollte die PartnerIn über die Löschungsabsicht<br />

unterrichtet werden.<br />

Die Löschung kann persönlich oder schriftlich bei dem Standesamt beantragt werden, bei<br />

dem die Partnerschaft e<strong>in</strong>getragen wurde. <strong>Wir</strong>d der Löschungsantrag schriftlich gestellt, so<br />

muss die Unterschrift notariell beglaubigt se<strong>in</strong>, damit sichergestellt ist, dass der Antrag von<br />

e<strong>in</strong>er der PartnerInnen stammt <strong>und</strong> nicht von e<strong>in</strong>er anderen Person.<br />

<strong>Wir</strong>d bei der Antragstellung die Urk<strong>und</strong>e über die E<strong>in</strong>tragung vorgelegt, so wird auf dieser<br />

Urk<strong>und</strong>e vermerkt, dass die Löschung vorgenommen wurde. <strong>Wir</strong>d die Urk<strong>und</strong>e nicht vorgelegt,<br />

so wird e<strong>in</strong>e Abschrift aus dem Partnerschaftsbuch, <strong>in</strong> dem die Löschung vermerkt ist,<br />

gefertigt. Sofern die PartnerInnen nicht persönlich bei der Löschung anwesend s<strong>in</strong>d, wird<br />

ihnen die Abschrift zugesandt. Jedoch brauchen die StandesbeamtInnen ke<strong>in</strong>en großen<br />

Nachforschungsaufwand nach den aktuellen Anschriften der Beteiligten zu betreiben. Der<br />

Löschungsnachweis wird an die letzte bekannte Adresse gesandt. Kommt die Sendung als<br />

unzustellbar zurück, müssen die BeamtInnen nicht erneut tätig werden. Sollen die<br />

PartnerInnen <strong>in</strong> jedem Fall von der Löschung unterrichtet werden, empfiehlt es sich, entweder<br />

selbst die Unterrichtung vorzunehmen, oder bei der Antragstellung zugleich die aktuelle<br />

Anschrift der PartnerInnen mitzuteilen.<br />

• Welche Kosten entstehen?<br />

Die E<strong>in</strong>tragung selbst ist kostenlos. Jedoch wird bei der Anmeldung e<strong>in</strong>e Verwaltungsgebühr<br />

fällig, die die Sachkosten für die E<strong>in</strong>tragung <strong>und</strong> die Kosten der Prüfung der Voraussetzungen<br />

abdecken soll.<br />

Dabei ist die Gebühr an die Kosten der Anmeldung für die Eheschließung angelehnt. Alle zwei<br />

Jahre wird ermittelt, <strong>in</strong> welchem Umfang die Gebühren kostendeckend s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> ob die<br />

Gebührensätze verändert werden müssen.<br />

Derzeit kostet die Anmeldung 60,- DM (30,68 Euro 5 ). Ist e<strong>in</strong> zusätzlicher Aufwand erforderlich,<br />

etwa weil e<strong>in</strong>e eidesstattliche Versicherung abgenommen wurde, erhöhen sich die Gebühren.<br />

Genaueres können Sie bei den zuständigen Standesämtern erfahren.<br />

Auch die Löschung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beläuft sich auf die Hälfte der Kosten der<br />

E<strong>in</strong>tragung, d.h. auf 30 DM (15,34 Euro), da der Verwaltungsaufwand bei der Löschung<br />

erheblich ger<strong>in</strong>ger ist, als bei der Anmeldung zur E<strong>in</strong>tragung.<br />

5 Nach dem amtlich festgelegten Umrechnungskurs von 1,95583 DM (= 1 Euro).<br />

17


Gebührenordnung<br />

für die E<strong>in</strong>tragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften<br />

Vom 06.04.99 6<br />

Auf Gr<strong>und</strong> der §§ 2 <strong>und</strong> 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986<br />

(Hamburgisches Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 1.<br />

Dezember 1998 (Hamburgisches Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt Seite 273), wird<br />

verordnet:<br />

E<strong>in</strong>ziger Paragraph<br />

Für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die E<strong>in</strong>tragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften<br />

vom 14. April 1999 (Hamburgisches Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt Seite<br />

69) werden die <strong>in</strong> der Anlage festgelegten Verwaltungsgebühren erhoben.<br />

Anlage<br />

Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz <strong>in</strong> DM<br />

1 Prüfung der E<strong>in</strong>tragungsh<strong>in</strong>dernisse<br />

bei Anmeldung 60,-<br />

2 Aufnahme e<strong>in</strong>er Niederschrift e<strong>in</strong>er<br />

Eidesstattlichen Versicherung 30,-<br />

3 Beurk<strong>und</strong>ung oder Beglaubigung der E<strong>in</strong>-<br />

willigung der gesetzlichen Vertreter 30,-<br />

4 Erteilung e<strong>in</strong>er beglaubigten Abschrift aus<br />

dem Partnerschaftsbuch 12,-<br />

5 Suchen e<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>trags oder Vorgangs, wenn<br />

hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben<br />

nicht gemacht werden können 30,-<br />

6 Löschung e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>tragung 30,-<br />

6 Vgl. Hamburgisches Gesetz- <strong>und</strong> Verordnungsblatt Teil I vom 21.04.99, S.67.<br />

18


Warum e<strong>in</strong> Partnerschaftsvertrag, Vollmachten etc.?<br />

Partnerschaften oder Lebensgeme<strong>in</strong>schaften führen zumeist außer zu emotionalen Verb<strong>in</strong>dungen<br />

auch zu wirtschaftlichen Verflechtungen, die sich im Falle e<strong>in</strong>er Trennung häufig als<br />

Verwicklungen entpuppen. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn die PartnerInnen zusammen gelebt<br />

oder geme<strong>in</strong>sam gewirtschaftet haben.<br />

Bei der Trennung s<strong>in</strong>d diese Verwicklungen <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er Form wieder aufzulösen. Dabei kommt<br />

es häufig zu Streit <strong>und</strong> die PartnerInnen können sich nicht e<strong>in</strong>igen, welche Ansprüche<br />

gegene<strong>in</strong>ander bestehen. So wurde <strong>in</strong> der ersten Phase des Verliebtse<strong>in</strong>s vielleicht mit viel<br />

Energie, Zeit <strong>und</strong> nicht selten auch mit Geld bei der Renovierung der Wohnung oder beim Bau<br />

des Hauses des Partners geholfen oder <strong>in</strong> der Firma der Partner<strong>in</strong> mitgearbeitet, ohne dass<br />

hierfür e<strong>in</strong> f<strong>in</strong>anzieller Ausgleich erfolgte. Beim Scheitern der Beziehung stellt sich dann die Frage,<br />

wer darf <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>sam bezogenen Wohnung bleiben? Gibt es Ersatz für die Arbeit, die <strong>in</strong> die<br />

Wohnung oder die Firma gesteckt wurde? Was geschieht mit den geme<strong>in</strong>sam angeschafften<br />

Sachen?<br />

Antworten auf diese Fragen ergeben sich entweder unmittelbar aus den Gesetzen, <strong>in</strong> der Regel<br />

dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), oder durch die Rechtsprechung. Zumeist s<strong>in</strong>d aber die<br />

Ergebnisse unbefriedigend, da sie nur selten den Interessen beider Parteien gerecht werden, bzw.<br />

e<strong>in</strong>e Partei häufig den Kürzeren zieht. Ist z.B. nur e<strong>in</strong>e Partei im Mietvertrag aufgenommen, hat<br />

nur sie e<strong>in</strong> Recht, <strong>in</strong> der Wohnung zu bleiben.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus hält das BGB nur sehr ungenügende Regelungen für e<strong>in</strong>e Lebenspartnerschaft<br />

außerhalb der Ehe bereit. Zwar kennt das BGB e<strong>in</strong>e ganze Reihe von Paragraphen für die<br />

verschiedensten Geme<strong>in</strong>schaften, wie die Erbengeme<strong>in</strong>schaft, die Miteigentümergeme<strong>in</strong>schaft<br />

oder die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft). Es enthält auch Bestimmungen für<br />

den Fall der Trennung (Ause<strong>in</strong>andersetzung genannt). Dabei könnte das Recht der BGB-<br />

Gesellschaft (§§ 705 ff BGB) noch am ehesten auf Lebensgeme<strong>in</strong>schaften angewandt werden.<br />

Denn e<strong>in</strong>e BGB-Gesellschaft liegt immer dann vor, wenn m<strong>in</strong>destens zwei Personen e<strong>in</strong>en<br />

geme<strong>in</strong>samen Zweck verfolgen. Geme<strong>in</strong>samer Zweck kann dabei jedes geme<strong>in</strong>same Interesse<br />

se<strong>in</strong>, es kann wirtschaftlicher aber auch ideeller Natur se<strong>in</strong> 7 . E<strong>in</strong>e Lebensgeme<strong>in</strong>schaft zu führen,<br />

könnte also e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Zweck se<strong>in</strong>. Aber die Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs<br />

(BGH) lehnt die generelle Anwendung der §§ 705 ff BGB auf Lebensgeme<strong>in</strong>schaften ab 8 , da bei<br />

Lebensgeme<strong>in</strong>schaften die persönlichen Beziehungen derart im Vordergr<strong>und</strong> stünden, dass sie<br />

das Handeln der PartnerInnen nicht nur <strong>in</strong> persönlicher sondern auch <strong>in</strong> wirtschaftlicher H<strong>in</strong>sicht<br />

bestimmten. E<strong>in</strong> derart personaler Bezug schließe aber die Annahme e<strong>in</strong>er Rechtsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

aus.<br />

Ergebnis dieser Rechtsprechung ist, dass es für Lebensgeme<strong>in</strong>schaften außerhalb der Ehe ke<strong>in</strong>e<br />

verb<strong>in</strong>dlichen gesetzlichen Bestimmungen bei der Auflösung der Geme<strong>in</strong>schaft gibt. Das ist<br />

<strong>in</strong>sofern positiv, als es den beteiligten Personen ke<strong>in</strong> rechtliches Korsett aufzw<strong>in</strong>gt, das sie u.U.<br />

gar nicht <strong>wollen</strong>, verweigert ihnen andererseits aber auch den Schutz <strong>und</strong> schafft damit<br />

Rechtsunsicherheit.<br />

Nur ausnahmsweise können sich Lebensgeme<strong>in</strong>schaften für e<strong>in</strong>zelne Fragen auf die Bestimmungen<br />

über die Gesellschaften bürgerlichen Rechts berufen. Dann müssen die PartnerInnen<br />

über die Verwirklichung der Lebensgeme<strong>in</strong>schaft h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong>en weiteren Zweck verfolgen, nämlich<br />

e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen wirtschaftlichen Wert zu schaffen 9 . Der geme<strong>in</strong>same wirtschaftliche Wert<br />

kann im Bau e<strong>in</strong>es Hauses oder im Aufbau e<strong>in</strong>es Unternehmens liegen. Nicht erforderlich ist<br />

dafür, dass beide PartnerInnen zu gleichen Teilen daran beteiligt s<strong>in</strong>d. Gibt es über die re<strong>in</strong>e<br />

Lebensgeme<strong>in</strong>schaft h<strong>in</strong>aus also e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen wirtschaftlichen Wert, so s<strong>in</strong>d die §§ 705 ff<br />

BGB gr<strong>und</strong>sätzlich anwendbar 10 . Jedoch gilt dies immer nur für Leistungen, die auf diese<br />

Vermögenswerte bezogen s<strong>in</strong>d, also das Haus oder das Unternehmen, nie für das gesamte<br />

7 Vgl. Palandt 58. Auflage, München 1999, § 705 RN 14f.<br />

8 Vgl. BGH Urteil v. 24.03.80 <strong>in</strong> FamRZ 1980,664.<br />

9 Palandt aaO. § 705 RN 32.<br />

10 So das KG Berl<strong>in</strong> (Urteil vom 9.3.82 <strong>in</strong> NJW 1982, 1886f) bei der Auflösung e<strong>in</strong>er gleichgeschlechtlichen<br />

Partnerschaft für die von den Nachmietern erhaltene Abstandszahlung bei Aufgabe der geme<strong>in</strong>samen<br />

Wohnung. Vgl. auch BGH FamRZ 1980,664; BGH NJW 83,1055; BGH NJW 1986, 51; BGH NJW 1992, 906;<br />

BGH NJW-RR 1996,1473.<br />

19


Vermögen. E<strong>in</strong> Gesamtausgleich, bei dem alle im Interesse des Zusammenlebens erbrachten<br />

persönlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Leistungen <strong>und</strong> Zuwendungen berücksichtigt werden, f<strong>in</strong>det <strong>in</strong><br />

der Regel nicht statt 11 . Damit bleiben häufig ganz erhebliche Leistungen, z.B. wenn e<strong>in</strong>e Person<br />

den geme<strong>in</strong>samen Haushalt geführt, die K<strong>in</strong>der betreut oder die geme<strong>in</strong>same Wohnung f<strong>in</strong>anziell<br />

<strong>und</strong>/ oder mit der eigenen Arbeitskraft gr<strong>und</strong>saniert hat, völlig unbeachtet.<br />

Derart unbillige oder unerwünschte f<strong>in</strong>anzielle Folgen können durch e<strong>in</strong>en Partnerschaftsvertrag<br />

verh<strong>in</strong>dert oder zum<strong>in</strong>dest abgeschwächt werden. Nicht schützen kann e<strong>in</strong> solcher Vertrag vor<br />

Trennung, Enttäuschung oder emotionalen Verletzungen.<br />

�� Um es ganz deutlich zu sagen, e<strong>in</strong> Partnerschaftsvertrag regelt nur begrenzt das eigentliche<br />

Zusammenleben der PartnerInnen, das f<strong>in</strong>det sich auch ohne oder außerhalb e<strong>in</strong>es Vertrages. Durch<br />

e<strong>in</strong>en Partnerschaftsvertrag können aber grobe Ungerechtigkeiten während <strong>und</strong> nach Beendigung<br />

der Partnerschaft gemildert oder vermieden werden.<br />

In e<strong>in</strong>em Partnerschaftsvertrag kann beispielsweise geregelt werden:<br />

- Wie sollen die Haushaltskosten geteilt werden?<br />

- Ist e<strong>in</strong>e Arbeitsteilung gewünscht, ggf. welche?<br />

- Was soll bei Beendigung der Partnerschaft mit den geme<strong>in</strong>samen Sachen bzw. dem Hausrat<br />

geschehen?<br />

- Wer soll/darf <strong>in</strong> der Wohnung bleiben?<br />

- <strong>Wir</strong>d den Ausziehenden e<strong>in</strong>e Übergangsfrist zum Suchen e<strong>in</strong>er neuen Unterkunft gewährt?<br />

- Was geschieht mit geme<strong>in</strong>samem Vermögen oder geme<strong>in</strong>samen Schulden?<br />

- Was passiert mit gegenseitigen Geschenken?<br />

- Soll Unterhalt gezahlt werden?<br />

- Kann nachträglich Vergütung für erbrachte Arbeiten verlangt werden?<br />

Der Partnerschaftsvertrag kann dabei sehr fe<strong>in</strong>maschig (kle<strong>in</strong>kariert) se<strong>in</strong> <strong>und</strong> viele Detailfragen<br />

regeln oder nur sehr wenige gr<strong>und</strong>sätzliche Themen festlegen. Der Umfang des Vertrages hängt<br />

u.a. von der Stärke der wirtschaftlichen Verflechtung ab. Leben <strong>und</strong> wirtschaften die PartnerInnen<br />

beispielsweise nicht zusammen, ist <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong> Partnerschaftsvertrag erforderlich. In ihrem<br />

Falle wird es häufig genügen, sich gegenseitig (begrenzte) Vollmachten zu erteilen <strong>und</strong><br />

erbrechtliche Ansprüche durch e<strong>in</strong> Testament oder e<strong>in</strong>en Erbvertrag zu begründen. Sofern<br />

dennoch vere<strong>in</strong>zelt f<strong>in</strong>anzielle Leistungen zwischen den PartnerInnen erfolgen, z.B. zur<br />

Anschaffung e<strong>in</strong>es Computers, e<strong>in</strong>es Wagens o.ä. oder für e<strong>in</strong> Studium, die nach e<strong>in</strong>er Trennung<br />

rückerstattet oder ausgeglichen werden sollen, können hierüber Darlehensverträge oder<br />

Schuldsche<strong>in</strong>e unterzeichnet werden.<br />

Nachfolgend wird auf sehr viele Detailfragen e<strong>in</strong>gegangen, die ke<strong>in</strong>eswegs alle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Partnerschaftsvertrag geklärt werden müssen. Die PartnerInnen können die für sie wichtigsten<br />

Bereiche herausgreifen <strong>und</strong> sich darauf beschränken. Wichtig ist aber, dass sich die<br />

PartnerInnen über die angesprochenen Bereiche für sich selbst <strong>und</strong> geme<strong>in</strong>sam Gedanken<br />

machen <strong>und</strong> sich bewusst für oder gegen e<strong>in</strong>e Regelung entscheiden.<br />

Neben den Regelungen für den Fall der Trennung gibt es noch andere wichtige Bereiche <strong>und</strong><br />

Situationen, für die Vorsorge getroffen werden sollte. Hierzu gehören <strong>in</strong>sbesondere Regelungen<br />

für den Krankheits- <strong>und</strong> Todesfall, erbrechtliche Fragen <strong>und</strong> Vollmachten:<br />

- Wer ist im Krankheitsfalle zu benachrichtigen <strong>und</strong> ggf. auch entscheidungsbefugt?<br />

- Wer soll die Totensorge ausüben?<br />

- Wer soll Vollmachten <strong>und</strong> <strong>in</strong> welchem Umfang erhalten, etwa für die Konten oder um Versicherungs-<br />

oder Wohnungsangelegenheiten zu klären?<br />

- Wer soll erben oder e<strong>in</strong>zelne Gegenstände h<strong>in</strong>terlassen bekommen?<br />

Obige Fragen bezüglich der Erteilung von Vollmachten <strong>und</strong> der Vorsorge für Krankheit <strong>und</strong><br />

Tod s<strong>in</strong>d nicht nur <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Partnerschaft von Bedeutung, sondern genauso auch für Alle<strong>in</strong>lebende<br />

oder <strong>in</strong> anderen Formen Zusammenlebende wichtig. Sie werden daher unter<br />

eigenen Überschriften angesprochen, können aber als Bestandteile <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en Partnerschaftsvertrag<br />

aufgenommen werden.<br />

11 Vgl. Palandt aaO. § 705 RN 33.<br />

20


Werden für diese Fragen ke<strong>in</strong>e Regelungen getroffen, können im Todesfalle Familienangehörige<br />

als gesetzliche Erben Zahlungs- <strong>und</strong> Herausgabeansprüche gegenüber den H<strong>in</strong>terbliebenen<br />

erheben, nur weil ke<strong>in</strong>, oder ke<strong>in</strong> wirksames Testament errichtet wurde. Oder PartnerInnen,<br />

bzw. Fre<strong>und</strong>Innen liegen nach e<strong>in</strong>em schweren Unfall im Koma <strong>und</strong> können nicht<br />

mehr selbst für ihre Rechte e<strong>in</strong>treten. Sollen sie operiert werden oder s<strong>in</strong>d sonstige lebensverlängernde/<br />

lebenserhaltende Maßnahmen erforderlich, so haben die PartnerInnen oder<br />

Fre<strong>und</strong>Innen ohne e<strong>in</strong>e entsprechende Vollmacht ke<strong>in</strong> Mitspracherecht.<br />

Im Folgenden werden e<strong>in</strong>ige typische Situationen aus rechtlicher Sicht erläutert <strong>und</strong> zu den<br />

jeweiligen Themen Musterlösungen vorgeschlagen. Aus den e<strong>in</strong>zelnen Musterformulierungen<br />

können Sie e<strong>in</strong>en auf Ihre Situation zugeschnittenen Partnerschaftsvertrag zusammenstellen.<br />

Wichtig:<br />

☛ Werden Sie sich über ihre Lebenssituation klar.<br />

☛ Überlegen Sie, welche Bereiche geregelt werden sollten.<br />

☛ Lesen Sie diese Broschüre oder andere Ratgeber.<br />

☛ Überlegen Sie selbst, wie e<strong>in</strong>e Regelung aussehen soll.<br />

☛ Holen Sie sich fachk<strong>und</strong>igen Rat, ggf. auch getrennt von Ihrer Partner<strong>in</strong> oder Ihrem Partner.<br />

☛ Schließen Sie e<strong>in</strong>en Partnerschaftsvertrag ab, erteilen sie Vollmachten <strong>und</strong> erstellen sie e<strong>in</strong><br />

Testament oder Erbvertrag.<br />

21


Partnerschaftsverträge<br />

Gr<strong>und</strong>lagenwissen zu den Partnerschaftsverträgen<br />

• Zustandekommen e<strong>in</strong>es Partnerschaftsvertrages<br />

E<strong>in</strong> Partnerschaftsvertrag kommt dadurch zustande, dass sich die PartnerInnen zu e<strong>in</strong>zelnen<br />

Themen, wie die Kosten des Zusammenlebens geteilt werden sollen oder wie der geme<strong>in</strong>same<br />

Haushalt geführt werden soll, Regelungen überlegen <strong>und</strong> sich hierüber auch e<strong>in</strong>ig s<strong>in</strong>d. Dabei<br />

können die Regelungen geme<strong>in</strong>sam entwickelt werden oder von e<strong>in</strong>er Person vorgeschlagen<br />

<strong>und</strong> von der anderen akzeptiert werden (Antrag auf Abschluss e<strong>in</strong>er konkreten Vere<strong>in</strong>barung<br />

<strong>und</strong> Annahme).<br />

Das E<strong>in</strong>igse<strong>in</strong> kann dabei verbal, also z.B. durch die Worte „abgemacht“, „so soll es se<strong>in</strong>“,<br />

„e<strong>in</strong>verstanden“, aber auch kongruent, d.h. durch schlichtes Handeln, wie e<strong>in</strong>em Handschlag,<br />

e<strong>in</strong>em Kuss oder der Entgegennahme e<strong>in</strong>es R<strong>in</strong>gs zum Ausdruck gebracht werden.<br />

Beispiel: A regt gegenüber B an, e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Haushaltskasse e<strong>in</strong>zurichten, aus der die<br />

wöchentlichen E<strong>in</strong>käufe bestritten werden. B erwidert: Das f<strong>in</strong>de ich eigentlich gut, aber ich<br />

kann mir die E<strong>in</strong>käufe im Bioladen auf Dauer nicht leisten. A erwidert: Dann zahle ich eben<br />

mehr <strong>in</strong> die Haushaltskasse als du. Wie wäre es: ich 100,- DM <strong>und</strong> du 50,-DM die Woche? B<br />

sagt: Abgemacht.<br />

In diesem Beispiel ist e<strong>in</strong> Vertrag über das Führen e<strong>in</strong>er Haushaltskasse mit den von den jeweiligen<br />

Parteien e<strong>in</strong>zuzahlenden Beträgen zustande gekommen.<br />

� Erforderlich ist also immer e<strong>in</strong> irgendwie zum Ausdruck gebrachter geme<strong>in</strong>samer Beschluss. E<strong>in</strong>e nur von e<strong>in</strong>er<br />

Seite getroffene Bestimmung ist nicht verb<strong>in</strong>dlich.<br />

• <strong>Wir</strong>ksamkeit des Vertrages<br />

E<strong>in</strong> Vertrag, somit auch e<strong>in</strong> Partnerschaftsvertrag, gilt im Normalfall ab dem Moment, <strong>in</strong> dem er<br />

abgeschlossen wurde, d.h. von dem Zeitpunkt an, wo sich die Parteien e<strong>in</strong>ig s<strong>in</strong>d, als wirksam.<br />

Soll der Vertrag erst später wirksam werden, muss das ausdrücklich klargestellt werden. Dabei<br />

kann vere<strong>in</strong>bart werden, dass der gesamte Vertrag oder nur e<strong>in</strong>zelne Teile zu e<strong>in</strong>em späteren<br />

Zeitpunkt Gültigkeit haben soll, z.B. wenn erst e<strong>in</strong>e Probezeit abgewartet werden soll.<br />

Muster: Verzögerte <strong>Wir</strong>ksamkeit e<strong>in</strong>er Vere<strong>in</strong>barung<br />

Hiermit verpflichten wir uns zu gegenseitigem Unterhalt. Diese Verpflichtung soll erst 3 Monate<br />

nach Unterzeichnung dieses Partnerschaftsvertrages <strong>in</strong> Kraft treten.<br />

� Im Gr<strong>und</strong>satz gilt also, dass der Vertrag entweder ab dem Moment <strong>in</strong> dem sich die Parteien e<strong>in</strong>ig s<strong>in</strong>d oder ab e<strong>in</strong>em<br />

bestimmten im Vertrag vere<strong>in</strong>barten Zeitpunkt Gültigkeit hat, d.h. wirksam ist.<br />

E<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>- oder zweiwöchige Bedenkzeit (Widerrufsfrist), nach der e<strong>in</strong>e Partei vom Vertrag<br />

e<strong>in</strong>fach wieder Abstand nehmen kann <strong>und</strong> der Vertrag als nie zustandegekommen gilt, gibt es<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht!<br />

E<strong>in</strong>e Frist, <strong>in</strong> der Verträge ohne nähere Begründung e<strong>in</strong>fach widerrufen werden können, gibt<br />

es nur ausnahmsweise, wenn dies <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Gesetz vorgeschrieben ist, so beispielsweise bei<br />

den so genannten Haustürgeschäften oder bei Verbraucherkreditverträgen oder wenn die<br />

vertragschließenden Parteien e<strong>in</strong>e solche Frist vere<strong>in</strong>baren. Für Partnerschaftsverträge<br />

existiert e<strong>in</strong>e derartige gesetzliche Widerrufsfrist nicht.<br />

E<strong>in</strong>e Widerrufsfrist könnte aber von den PartnerInnen selbst vere<strong>in</strong>bart <strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Vertrag<br />

aufgenommen werden.<br />

E<strong>in</strong>e derartige Klausel ist allerd<strong>in</strong>gs wenig s<strong>in</strong>nvoll. S<strong>in</strong>d Sie sich noch nicht sicher, <strong>in</strong> welchem<br />

Umfang Sie sich überhaupt vertraglich b<strong>in</strong>den <strong>wollen</strong>, sollten Sie auch noch ke<strong>in</strong>en<br />

Partnerschaftsvertrag abschließen. Die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>er Widerrufsfrist birgt die Gefahr,<br />

dass sie ungenutzt verstreicht, <strong>und</strong> der Vertrag alle<strong>in</strong> durch Zeitablauf e<strong>in</strong>fach wirksam<br />

22


wird. Daher wird empfohlen, nicht e<strong>in</strong>e Widerrufsfrist zu vere<strong>in</strong>baren, sondern stattdessen<br />

e<strong>in</strong>en fertigen Vertrag nicht sofort zu unterschreiben, sondern zunächst noch e<strong>in</strong>ige Nächte<br />

darüber zu schlafen <strong>und</strong> erst bei e<strong>in</strong>em zweiten Term<strong>in</strong>, bei dem ggf. auch noch<br />

Ergänzungen/Klarstellungen oder Änderungen aufgenommen werden können, abzuschließen.<br />

� Erst <strong>in</strong> Ruhe überlegen, ob die besprochene Regelung tatsächlich den eigenen Interessen entspricht oder ob so viel<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeit gewollt ist <strong>und</strong> erst dann zustimmen/ unterschreiben.<br />

Möglich ist auch, den gesamten Vertrag oder e<strong>in</strong>zelne Klauseln unter e<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gung oder<br />

e<strong>in</strong>e Befristung zu setzen. E<strong>in</strong>e solche Bed<strong>in</strong>gung oder Befristung ist bei bestimmten Konstellationen<br />

sogar sehr zu empfehlen, etwa bei Unterhaltsregelungen oder bei der F<strong>in</strong>anzierung<br />

e<strong>in</strong>er Ausbildung durch die PartnerIn. Denn hierdurch werden die Voraussetzungen,<br />

unter denen zum Beispiel Zahlungen oder die geme<strong>in</strong>same Nutzung von Gegenständen<br />

erfolgen sollen, genauer abgesteckt <strong>und</strong> das Risiko ungewollter Leistungen beschränkt.<br />

Muster: Bed<strong>in</strong>gung<br />

Herr/ Frau ........................ verpflichtet sich Herrn/ Frau ...................... e<strong>in</strong>en angemessenen<br />

Lebensunterhalt <strong>in</strong>klusive Mietkosten zu zahlen, sofern er/ sie se<strong>in</strong>e/ ihre Erwerbstätigkeit<br />

zum Zwecke e<strong>in</strong>es Architekturstudiums aufgibt.<br />

Muster: Befristung<br />

Die obige Unterhaltsverpflichtung gilt bis zum Abschluss des Architekturstudiums, längstens<br />

aber 10 Semester.<br />

Der Vertrag oder e<strong>in</strong>zelne Klauseln können ausnahmsweise dennoch unwirksam se<strong>in</strong>, nämlich<br />

wenn erforderliche Formvorschriften nicht e<strong>in</strong>gehalten wurden, oder wenn die getroffenen<br />

Regelungen als sittenwidrig anzusehen wären.<br />

• Formvorschriften<br />

E<strong>in</strong> Partnerschaftsvertrag kann gr<strong>und</strong>sätzlich formlos geschlossen werden, d.h. er muss weder<br />

schriftlich abgefasst se<strong>in</strong>, noch notariell beurk<strong>und</strong>et werden, es genügt sogar e<strong>in</strong>e mündliche<br />

Vere<strong>in</strong>barung.<br />

Aber im Streitfalle lassen sich mündliche Vere<strong>in</strong>barungen <strong>in</strong> der Regel nicht beweisen, weil<br />

entweder niemand bei der Absprache zugegen war, oder falls es ZeugInnen gibt, diese sich an<br />

den genauen Inhalt der Absprache nicht er<strong>in</strong>nern oder möglicherweise das Gericht die<br />

ZeugInnen nicht glaubwürdig f<strong>in</strong>det.<br />

� Es empfiehlt sich daher unbed<strong>in</strong>gt, e<strong>in</strong>en schriftlichen Vertrag zu schließen.<br />

<strong>Wir</strong>d e<strong>in</strong> schriftlicher Vertrag geschlossen, sollte auch e<strong>in</strong>e Klausel aufgenommen werden,<br />

dass Änderungen des Vertrages ebenfalls nur schriftlich vere<strong>in</strong>bart werden können.<br />

Muster: Schriftformklausel<br />

Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

In E<strong>in</strong>zelfällen kann aber e<strong>in</strong>e besondere Form des Vertrages vorgeschrieben se<strong>in</strong>. Ist das für<br />

e<strong>in</strong> Rechtsgeschäft der Fall <strong>und</strong> wird diese Form nicht e<strong>in</strong>gehalten, so ist das Rechtsgeschäft<br />

<strong>in</strong> der Regel gem. § 125 BGB nichtig, d.h. es gilt als von Anfang an ungültig.<br />

23


So s<strong>in</strong>d Gr<strong>und</strong>stücksgeschäfte beispielsweise nur gültig, wenn sie notariell beurk<strong>und</strong>et wurden (§<br />

313 BGB). Von Gr<strong>und</strong>stücksgeschäften spricht man bei Verpflichtungen, die entweder die<br />

Veräußerung oder den Erwerb e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>stücks vorsehen.<br />

Zwar wird die fehlende notarielle Beurk<strong>und</strong>ung ausnahmsweise dadurch geheilt, d.h. der<br />

Vertrag ist trotz des Fehlers gültig, wenn der Gr<strong>und</strong>stückserwerb im Gr<strong>und</strong>buch e<strong>in</strong>getragen<br />

wird. In der Regel wird aber die E<strong>in</strong>tragung <strong>in</strong>s Gr<strong>und</strong>buch vom Gr<strong>und</strong>buchamt verweigert,<br />

wenn ke<strong>in</strong> notarieller Vertrag vorgelegt werden kann.<br />

� Daher s<strong>in</strong>d Gr<strong>und</strong>stücksgeschäfte immer <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es notariellen Vertrages zu regeln.<br />

E<strong>in</strong>e notarielle Beurk<strong>und</strong>ung ist ebenfalls erforderlich bei Schenkungsversprechen (§ 518<br />

BGB). Von e<strong>in</strong>er Schenkung wird gesprochen, wenn e<strong>in</strong>e Person e<strong>in</strong>er anderen Person e<strong>in</strong>en<br />

Gegenstand, Geld oder e<strong>in</strong>e andere vermögenswerte Leistung unentgeltlich, d.h. ohne Gegenleistung,<br />

zuwendet. Dabei bedarf nur das Versprechen e<strong>in</strong>er solchen Leistung der notariellen<br />

Form. Die Beschenkten müssen die Annahme der Schenkung nicht notariell<br />

bestätigen.<br />

Fehlt die notarielle Beurk<strong>und</strong>ung des Schenkungsversprechens, so ist es unwirksam, d.h. es kann<br />

auch nicht e<strong>in</strong>geklagt werden. Schenkt beispielsweise e<strong>in</strong>e PartnerIn der anderen PartnerIn<br />

e<strong>in</strong>e wertvolle Münzsammlung, behält sie aber zunächst noch selbst im Besitz, so kann die<br />

andere PartnerIn die Herausgabe der Sammlung ohne e<strong>in</strong>e notarielle Urk<strong>und</strong>e nicht<br />

verlangen.<br />

Die fehlende notarielle Beurk<strong>und</strong>ung kann durch den „Vollzug“ der Schenkung geheilt werden.<br />

In dem Moment, <strong>in</strong> dem die versprochene Leistung freiwillig bewirkt wird, ist die Schenkung<br />

voll wirksam. Im Beispiel der Münzsammlung bedeutet das, dass mit freiwilliger Übergabe<br />

der Münzen an den Partner diese ihr/ihm gehören, unabhängig davon, ob die Übergabe<br />

sofort bei Abgabe des Schenkungsversprechens oder erst Jahre später erfolgt. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

können bei dieser Konstellation Beweisprobleme auftauchen, weshalb es bei größeren Werten<br />

immer ratsam ist, trotz Übergabe der Sache kurz schriftlich die vollzogene Schenkung zu<br />

bestätigen.<br />

Auch e<strong>in</strong> Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis bedarf e<strong>in</strong>er besonderen Form. Es muss<br />

schriftlich vere<strong>in</strong>bart werden (§§ 780, 781 BGB). Quittiert etwa e<strong>in</strong>e PartnerIn der anderen<br />

die Auszahlung e<strong>in</strong>es <strong>in</strong> <strong>Wir</strong>klichkeit nie erhaltenen Darlehens, so kann hier<strong>in</strong> u.U. e<strong>in</strong><br />

Schuldversprechen gesehen werden.<br />

<strong>Wir</strong>d e<strong>in</strong> solches Schuldversprechen oder Anerkenntnis schenkweise erteilt, d.h. ohne dass es<br />

e<strong>in</strong>e Gegenleistung gibt, so ist auch hier § 518 BGB anzuwenden, d.h. es genügt nicht die<br />

e<strong>in</strong>fache Schriftform, erforderlich ist dann vielmehr e<strong>in</strong>e notarielle Beurk<strong>und</strong>ung.<br />

Häufig wird von ausländischen PartnerInnen für die Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis zum<br />

Führen e<strong>in</strong>er gleichgeschlechtlichen Partnerschaft e<strong>in</strong> notariell beglaubigter Partnerschaftsvertrag<br />

verlangt, der zudem auch noch <strong>in</strong>haltlich gewissen M<strong>in</strong>destanforderungen genügen<br />

muss 12 .<br />

• Sittenwidrigkeit 13<br />

Der Vertrag oder e<strong>in</strong>zelne Klauseln s<strong>in</strong>d ebenfalls unwirksam, wenn sie als sittenwidrig (gem.<br />

§ 138 BGB) e<strong>in</strong>zustufen s<strong>in</strong>d.<br />

Dabei wird e<strong>in</strong> Rechtsgeschäft von der Rechtsprechung als sittenwidrig angesehen, wenn es<br />

gegen das Anstandsgefühl aller billig <strong>und</strong> gerecht Denkenden verstößt 14 . Diese Def<strong>in</strong>ition ersche<strong>in</strong>t<br />

<strong>in</strong> der heutigen Zeit etwas antiquiert <strong>und</strong> <strong>in</strong>haltlich schwer zu fassen. Nachteil dieser<br />

weiten Formulierung ist, dass sich im Voraus kaum präzise Aussagen darüber treffen lassen,<br />

wann die Grenze der Sittenwidrigkeit erreicht ist. Vorteil dieser Formulierung ist, dass der<br />

12 Näheres hierzu im Kapitel Partnerschaft <strong>und</strong> Ausländerrecht, Abschnitt Aufenthaltsgenehmigung.<br />

13 „Sittenwidrigkeit“ ist e<strong>in</strong> feststehender juristischer Begriff, der leider immer noch Verwendung f<strong>in</strong>det <strong>und</strong><br />

die <strong>in</strong> der Gesellschaft vorherrschende Rechts- <strong>und</strong> Sozialmoral umschreibt.<br />

14 Vgl. Palandt aaO. § 138 RN 2.<br />

24


Begriff der Sittenwidrigkeit nicht statisch, sondern veränderbar ist <strong>und</strong> sich gewandelten<br />

gesellschaftlichen Verhältnissen anpassen kann.<br />

Galten noch bis 1953 Geliebtentestamente unter nicht verheirateten heterosexuellen PartnerInnen<br />

als sittenwidrig 15 , so waren gleichgeschlechtliche Beziehungen noch viel länger dem<br />

Vorwurf der sittlichen Anstößigkeit unterworfen.<br />

Dies hat sich glücklicherweise mittlerweile geändert. Heute ist anerkannt, dass auch gleichgeschlechtliche<br />

Beziehungen verfassungsrechtlichen Schutz genießen 16 , wie beispielsweise an<br />

der Entscheidung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts 17 zur Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltsgenehmigung<br />

zur Führung e<strong>in</strong>er gleichgeschlechtlichen Partnerschaft erkennbar wird. Damit steht<br />

auch fest, dass e<strong>in</strong> Partnerschaftsvertrag zwischen zwei Männern oder zwei Frauen nicht als<br />

sittenwidrig angesehen werden kann.<br />

In der Rechtsprechung zu den nichtehelichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaften wird allerd<strong>in</strong>gs deutlich,<br />

dass sich Probleme ergeben können, wenn e<strong>in</strong> Partner oder e<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong> noch verheiratet ist.<br />

Zwar ist gr<strong>und</strong>sätzlich anerkannt, dass auch (noch) verheiratete PartnerInnen Regelungen<br />

ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mit den neuen PartnerInnen treffen dürfen 18 . <strong>Wir</strong>d aber<br />

durch die vertragliche Regelung zu Gunsten der neuen PartnerInnen die noch bestehende<br />

„Altfamilie“ unverhältnismäßig benachteiligt oder werden etwa bestehende Unterhaltsansprüche<br />

gefährdet, können etwaige Vertragsklauseln als sittenwidrig e<strong>in</strong>gestuft werden.<br />

Diese Rechtsprechung ist auch auf Verträge gleichgeschlechtlicher Partnerschaften zu übertragen.<br />

Insofern empfiehlt es sich, darauf zu achten, die alte Familie nicht nennenswert<br />

schlechter zu stellen als die neue Lebensgeme<strong>in</strong>schaft.<br />

Der Vertrag ist sittenwidrig, wenn PartnerInnen erkennbar für die Bereitschaft zum sexuellen<br />

Zusammenleben belohnt werden sollen, bzw. durch vermögenswerte Zuwendungen – wie Geld,<br />

Auto, Wohnung etc. – die Fortsetzung e<strong>in</strong>er sexuellen Beziehung sichergestellt werden soll 19 .<br />

Spielen für die Zuwendung neben den sexuellen Motiven auch andere Beweggründe e<strong>in</strong>e<br />

Rolle, so kommt es bei der Beurteilung, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, auf die Umstände des<br />

E<strong>in</strong>zelfalls an 20 .<br />

In diesen Bereich dürften auch Vere<strong>in</strong>barungen über Vertragsstrafen fallen, wenn diese die<br />

PartnerInnen zur Aufrechterhaltung der Lebensgeme<strong>in</strong>schaft veranlassen sollen. <strong>Wir</strong>d etwa<br />

vere<strong>in</strong>bart, dass der Teil, der die Trennung „verschuldet“ hat, an den Teil, der „schuldlos“<br />

an der Trennung ist, e<strong>in</strong>e bestimmte Geldsumme zu zahlen hat, so ist diese Vere<strong>in</strong>barung unwirksam.<br />

Abgesehen davon, dass derartige Klauseln <strong>in</strong> tatsächlicher H<strong>in</strong>sicht erhebliche Probleme<br />

machen, denn wann hat e<strong>in</strong>e Partei (alle<strong>in</strong>e) Schuld <strong>und</strong> wie lässt sich das Fehlverhalten<br />

im Streitfalle nachweisen, kann es sich dabei um e<strong>in</strong>e unzulässige E<strong>in</strong>flussnahme auf die<br />

persönliche Entscheidungsfreiheit der e<strong>in</strong>zelnen Person handeln 21 .<br />

15<br />

Erst 1953 erkannte der BGH e<strong>in</strong> Geliebtentestament rechtlich an, so dass damit der Vorwurf der<br />

Sittenwidrigkeit aufgegeben wurde (NJW 1953,369,375).<br />

16<br />

In welchem Umfang der Schutz gilt, ist allerd<strong>in</strong>gs noch nicht ganz unumstritten, denn der Schutzanspruch<br />

ergibt sich im wesentlichen aus Art. 2 I GG, d.h. aus dem allgeme<strong>in</strong>en Persönlichkeitsrecht der e<strong>in</strong>zelnen<br />

PartnerInnen; dagegen fehlt e<strong>in</strong> Artikel, der dem Art. 6 GG vergleichbar wäre <strong>und</strong> die Partnerschaft als<br />

Institution schützt. Solange das herkömmliche Eheverständnis sich nur auf Beziehungen zwischen Mann<br />

<strong>und</strong> Frau bezieht, gibt es für gleichgeschlechtliche Partnerschaften nur e<strong>in</strong>en begrenzten Schutz.<br />

17<br />

BVwG Urteil v. 27.2.96, NVwZ 1997, 189. Das BVwG hat entschieden, dass das Führen e<strong>in</strong>er<br />

gleichgeschlechtlichen Beziehung zwar nicht unter § 17 ff AuslG fällt, d.h. die Vorschriften über den<br />

Ehegatten- <strong>und</strong> Familiennachzug für gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht gelten, sich aber aus Art. 2<br />

GG <strong>und</strong> Art. 8 EMRK e<strong>in</strong> Schutzanspruch ergibt, der dazu führt, dass zum<strong>in</strong>dest gem. § 15 i.V.m. § 7 AuslG<br />

e<strong>in</strong>e Aufenthaltsgenehmigung für die PartnerIn erteilt werden kann. Ähnlich auch OVG Münster Urteil v.<br />

7.8.96, NVwZ 1997, 512.<br />

18<br />

Vgl. BGH Urteil v. 28.9.90, NJW 1991, 830ff.<br />

19<br />

BGH <strong>in</strong> MDR 1984, 820.<br />

20<br />

BGH <strong>in</strong> MDR 1984, 820.<br />

21<br />

So OLG Hamm Urteil v. 24.3.87, NJW 88, 2474, kritisch zu der Entscheidung Dr. Peter F<strong>in</strong>ger JZ 88, 250f;<br />

vgl. auch BGH zur Zulässigkeit e<strong>in</strong>er Abf<strong>in</strong>dungszahlung bei E<strong>in</strong>reichung der Scheidung NJW 90, 703.<br />

25


Dies gilt aber nur für Leistungen, die im wesentlichen am Tatbestand der Trennung festgemacht<br />

werden <strong>und</strong> nach (richterlicher) Auslegung von ihrer Zielrichtung der Aufrechterhaltung<br />

der Lebensgeme<strong>in</strong>schaft dienen sollen.<br />

Dagegen können Abf<strong>in</strong>dungszahlungen, die e<strong>in</strong>en Ausgleich für <strong>in</strong> Kauf genommene wirtschaftliche<br />

Nachteile darstellen, zulässig se<strong>in</strong>. Hat sich beispielsweise e<strong>in</strong> Teil bereit erklärt,<br />

auf die eigene berufliche Karriere zu verzichten, um den geme<strong>in</strong>samen Haushalt zu führen<br />

oder um im Geschäft des anderen Teils mitzuarbeiten, können für die damit verb<strong>und</strong>enen f<strong>in</strong>anziellen<br />

Nachteile für den Fall der Trennung Ersatzansprüche vertraglich vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

Die Entscheidung des OLG Hamm v. 24.3.87 22 macht allerd<strong>in</strong>gs deutlich, dass auch hierbei<br />

Vorsicht angezeigt ist. Zum e<strong>in</strong>en muss deutlich <strong>in</strong> den Vertrag h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>geschrieben<br />

werden, wofür die Ausgleichszahlungen se<strong>in</strong> sollen. Zum anderen dürfen die Zahlungen nicht<br />

zu hoch gegriffen se<strong>in</strong> <strong>und</strong> müssen an den tatsächlichen Gegebenheiten anknüpfen. E<strong>in</strong>e<br />

hohe, pauschale Abf<strong>in</strong>dung für die Aufgabe der eigenen beruflichen Karriere, kann dann<br />

bedenklich se<strong>in</strong>, wenn doch noch gearbeitet wurde oder wenn es gar ke<strong>in</strong>e konkreten<br />

beruflichen Entwicklungschancen gab.<br />

� Der Vertrag darf also ke<strong>in</strong>e Klauseln enthalten, die die PartnerInnen zu sexuellem Wohlverhalten oder zur<br />

Aufrechterhaltung der Beziehung veranlassen sollen.<br />

• Änderungen <strong>und</strong> Beendigung<br />

Da e<strong>in</strong> Partnerschaftsvertrag beide Parteien b<strong>in</strong>det, kann er nicht e<strong>in</strong>seitig aufgehoben oder<br />

geändert werden. Änderungen oder die Aufhebung des Vertrages s<strong>in</strong>d nur geme<strong>in</strong>sam durch<br />

e<strong>in</strong>en neuen Vertrag möglich, es sei denn im Vertrag selbst wurde etwas anderes vere<strong>in</strong>bart.<br />

Möglich ist es im Vertrag zu vere<strong>in</strong>baren, dass er jederzeit von jeder PartnerIn ohne Angabe<br />

von Gründen gekündigt werden kann. E<strong>in</strong>e solche Regelung ist aber wenig s<strong>in</strong>nvoll, da der<br />

Vertrag dann ke<strong>in</strong>e Schutzfunktion entfalten kann. Kann er jederzeit von jedem Vertragsteil<br />

aufgehoben werden, schafft er gerade ke<strong>in</strong>e Sicherheit <strong>in</strong> schwierigen Zeiten. Insofern sollte<br />

der Vertrag nur geme<strong>in</strong>schaftlich geändert oder aufgehoben werden können.<br />

Wurde der Partnerschaftsvertrag schriftlich geschlossen, empfiehlt es sich Änderungen ebenfalls<br />

nur gelten zu lassen, wenn sie schriftlich vere<strong>in</strong>bart wurden (s.o. Schriftform).<br />

Die Partnerschaft selbst endet mit der Trennung oder durch Tod.<br />

Für den Fall des Todes sollten entsprechende Testamente oder e<strong>in</strong> Erbvertrag aufgesetzt<br />

werden 23 .<br />

Bei e<strong>in</strong>er Trennung müssen die Vertragsklauseln so gestaltet se<strong>in</strong>, dass sie abschließende<br />

Regelungen treffen. Es muss gewährleistet se<strong>in</strong>, dass ke<strong>in</strong>e weiter gehenden Ansprüche bestehen,<br />

also beispielsweise e<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>barter Unterhaltsanspruch endet. Soll der Unterhaltsanspruch<br />

dagegen erst mit der Trennung entstehen, sollte festgelegt werden wie lange er bestehen<br />

soll oder unter welchen Voraussetzungen er erlischt. Die gegenseitigen Ausgleichsansprüche<br />

sollten festgelegt werden, damit sie auch geltend gemacht werden können <strong>und</strong> nicht<br />

mit H<strong>in</strong>weis auf die derzeitige Rechtsprechung zur Anwendung gesellschaftsrechtlicher Normen<br />

verweigert werden können. Ohne vertragliche Vere<strong>in</strong>barung werden Ausgleichsansprüche<br />

z.B. von PartnerInnen, die im Betrieb der/ des anderen mitgearbeitet haben nur ausnahmsweise<br />

anerkannt 24 .<br />

Es kann auch s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, Regelungen aufzunehmen, die für die Umbruchzeit, etwa die ersten<br />

3 Monate nach der Trennung, e<strong>in</strong>e wirtschaftliche Absicherung des f<strong>in</strong>anziell schwächeren<br />

Teils vorsehen.<br />

22 Abgedruckt <strong>in</strong> NJW 1988, 2474.<br />

23 Dazu näheres im Abschnitt Erbrecht.<br />

24 Zum Umgang der Rechtsprechung mit Ausgleichsansprüchen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Partnerschaft vgl. vorne „Warum e<strong>in</strong><br />

Partnerschaftsvertrag“.<br />

26


• Präambel, Dauer <strong>und</strong> Beendigung<br />

E<strong>in</strong>zelne Vertragsklauseln<br />

Am Beg<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>es Partnerschaftsvertrages werden Namen, Anschriften <strong>und</strong> Geburtsdaten der<br />

Vertragschließenden festgehalten. Dann kann e<strong>in</strong> Vorwort, e<strong>in</strong>e so genannte Präambel, folgen, <strong>in</strong><br />

der bestimmte Gr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> geme<strong>in</strong>same Zielrichtungen, die die Partnerschaft prägen sollen,<br />

aufgenommen werden können.<br />

<strong>Wir</strong><br />

Muster: Präambel<br />

Herr/ Frau ........................... <strong>und</strong> Herr/ Frau ..............................<br />

............................................ ...............................................<br />

(geboren am, <strong>in</strong>) (geboren am, <strong>in</strong> )<br />

............................................. ...............................................<br />

(wohnhaft) (wohnhaft)<br />

schließen heute e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Partnerschaftsvertrag. Mit diesem Vertrag <strong>wollen</strong> wir das<br />

Bestehen e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft untermauern <strong>und</strong> uns gegenseitig rechtlich absichern.<br />

Soweit es die Umstände zulassen, <strong>wollen</strong> wir im privaten wie im öffentlichen Leben gegenüber<br />

Dritten, wie Familie, Fre<strong>und</strong>en, Vermietern, Behörden u.ä. als PartnerInnen<br />

auftreten.<br />

In der Präambel ist Raum für Absichtserklärungen, beispielsweise über die gewünschte<br />

Dauer oder wie die PartnerInnen e<strong>in</strong>ander begegnen <strong>wollen</strong>, z.B. gleichberechtigt <strong>und</strong> <strong>in</strong><br />

gegenseitiger Toleranz.<br />

Jedoch ist die Absicht, e<strong>in</strong> Leben lang zusammen bleiben zu <strong>wollen</strong>, rechtlich nicht e<strong>in</strong>klagbar,<br />

unabhängig davon, ob sie im Vertrag als b<strong>in</strong>dende Vere<strong>in</strong>barung oder nur als Absichtserklärung<br />

(Wunsch) aufgenommen wurde. E<strong>in</strong>e solche Vere<strong>in</strong>barung schränkt das allgeme<strong>in</strong>e<br />

Persönlichkeitsrecht der PartnerInnen zu sehr e<strong>in</strong> <strong>und</strong> ist daher nicht durchsetzbar.<br />

Das gilt im Übrigen auch für Ehepartner.<br />

E<strong>in</strong>e Erklärung im Vertrag über die Dauer der Partnerschaft ist daher rechtlich bedeutungslos<br />

<strong>und</strong> <strong>in</strong>sofern entbehrlich. Für die PartnerInnen kann e<strong>in</strong>e solche Erklärung aber<br />

dennoch wichtig se<strong>in</strong>, br<strong>in</strong>gt sie doch die Ernsthaftigkeit des B<strong>in</strong>dungswillens der PartnerInnen<br />

zum Ausdruck.<br />

Muster: Ergänzungen für Präambel<br />

<strong>Wir</strong> sehen uns als gleichberechtigte Partner<strong>in</strong>nen/ Partner an. <strong>Wir</strong> werden uns mit Respekt<br />

begegnen <strong>und</strong> für e<strong>in</strong>ander e<strong>in</strong>stehen.<br />

Oder:<br />

Unsere Partnerschaft ist auf Dauer angelegt <strong>und</strong> wir beabsichtigen e<strong>in</strong>ander bei den Wechselfällen<br />

des Lebens wie Krankheit, Arbeitslosigkeit etc. zu unterstützen <strong>und</strong> füre<strong>in</strong>ander da zu<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Häufig wird <strong>in</strong> der Präambel oder zum<strong>in</strong>dest zu Beg<strong>in</strong>n des Vertrages auf das Zusammenleben<br />

<strong>und</strong> den geme<strong>in</strong>samen Haushalt abgestellt. Dies sollte aber nur geschehen, wenn die Parteien<br />

tatsächlich zusammenwohnen oder dies <strong>in</strong> Kürze tun <strong>wollen</strong>.<br />

Teilweise wird das geme<strong>in</strong>same <strong>Wir</strong>tschaften <strong>und</strong> Zusammenleben als e<strong>in</strong> wesentliches Indiz für<br />

das Bestehen e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft angesehen. Zw<strong>in</strong>gend ist dies nicht, entscheidend<br />

kommt es auf die <strong>in</strong>nere B<strong>in</strong>dung der PartnerInnen an, darauf, ob bzw. <strong>in</strong> welchem Umfang sie<br />

füre<strong>in</strong>ander e<strong>in</strong>stehen <strong>wollen</strong>. Wesentlich ist also das Selbstverständnis der PartnerInnen, das<br />

sie u.a. mit dem Abschluss e<strong>in</strong>es Partnerschaftsvertrages zum Ausdruck br<strong>in</strong>gen.<br />

27


Muster: Präambel mit H<strong>in</strong>weis auf das Zusammenleben<br />

<strong>Wir</strong><br />

Herr/ Frau.................................... <strong>und</strong> Herr/Frau ..........................................<br />

.................................................... ..........................................................<br />

(wohnhaft) (wohnhaft)<br />

.................................................... ..........................................................<br />

(geboren <strong>in</strong>, am) (geboren <strong>in</strong>, am)<br />

leben <strong>und</strong> wirtschaften (seit dem..........) zusammen <strong>und</strong> führen e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Haushalt. <strong>Wir</strong><br />

beabsichtigen füre<strong>in</strong>ander e<strong>in</strong>zustehen <strong>und</strong> uns stets für den Erhalt unserer Partnerschaft<br />

e<strong>in</strong>zusetzen.<br />

E<strong>in</strong> H<strong>in</strong>weis darauf, seit wann die Partnerschaft besteht, kann, wenn es den PartnerInnen<br />

wichtig ist, aufgenommen werden. Er ist jedoch nicht erforderlich, da er ke<strong>in</strong>e rechtliche Bedeutung<br />

hat. Sollen mit dem Partnerschaftsvertrag auch Ansprüche für den bereits zurückliegenden<br />

Zeitraum erfasst werden, genügt der schlichte H<strong>in</strong>weis darauf, dass die Partnerschaft<br />

bereits seit Monaten/ Jahren existiert, nicht. In diesem Falle s<strong>in</strong>d an allen relevanten Stellen im<br />

Vertrag konkrete Vere<strong>in</strong>barungen notwendig, z.B. im Abschnitt über die Vermögensause<strong>in</strong>andersetzung.<br />

Muster: Regelung für zurückliegenden Zeitraum<br />

Unsere Partnerschaft besteht bereits seit ............. In diesen 3 Jahren hat Herr/ Frau<br />

....................... Herrn/ Frau ...................... mit 300,- DM monatlich unterstützt. Im Falle der<br />

Trennung s<strong>in</strong>d diese Zahlungen bei den gegenseitigen Ausgleichsansprüchen zu berücksichtigen.<br />

Die Partnerschaft endet durch Trennung oder durch Tod. Für beide Fälle s<strong>in</strong>d unterschiedliche<br />

Regelungen zu treffen. Die Trennung entspr<strong>in</strong>gt dem Wunsch e<strong>in</strong>er der PartnerInnen oder<br />

sogar beider nach Auflösung der Geme<strong>in</strong>schaft. Die getroffenen Vere<strong>in</strong>barungen im<br />

Partnerschaftsvertrag müssen also diesem Fall gerecht werden. Sie müssen so umfassend<br />

se<strong>in</strong>, dass alle sich durch die Trennung ergebenden Fragen, etwa wer was behalten darf oder<br />

was wer an wen zu zahlen hat, zum<strong>in</strong>dest abstrakt beantwortet werden. Der Tod h<strong>in</strong>gegen<br />

beendet die Partnerschaft zwangsläufig <strong>und</strong> die PartnerInnen <strong>wollen</strong> <strong>in</strong> diesem Fall meist,<br />

dass die Vermögenswerte <strong>und</strong> geme<strong>in</strong>samen Anschaffungen dem überlebenden Teil erhalten<br />

bleiben. Dies kann durch entsprechende Testamente oder e<strong>in</strong>en Erbvertrag geregelt werden.<br />

Die Trennung ist jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich. PartnerInnen können nicht<br />

gegen ihren Willen <strong>in</strong> der Beziehung festgehalten werden. Dies wäre e<strong>in</strong>e zu starke E<strong>in</strong>schränkung<br />

des Persönlichkeitsrechts, ähnlich dem vorne 25 beschriebenen Versuch, durch<br />

f<strong>in</strong>anzielle Anreize die Aufrechterhaltung e<strong>in</strong>er (monogamen) sexuellen Beziehung zu<br />

„erzw<strong>in</strong>gen“. Damit die PartnerInnen sich diese Tatsache bewusst machen, ist zur Klarstellung<br />

<strong>in</strong> den Vertrag aufzunehmen, dass die Trennung jederzeit möglich ist.<br />

Dabei kann es vorkommen, dass der Trennungszeitpunkt nicht e<strong>in</strong>deutig feststeht, bzw. die<br />

PartnerInnen sich nicht e<strong>in</strong>ig s<strong>in</strong>d, wann sich die Trennung vollzogen hat. Für e<strong>in</strong>ige kann es<br />

der Zeitpunkt des Auszugs der PartnerIn se<strong>in</strong>, für andere vielleicht e<strong>in</strong> großer Streit, der<br />

dem Auszug voran g<strong>in</strong>g. E<strong>in</strong> genauer Zeitpunkt ist aber gerade dann wichtig, wenn<br />

gegenseitige Unterhaltszahlungen oder geme<strong>in</strong>schaftliche Zahlungen für e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames<br />

Projekt bestehen, die mit der Trennung enden sollen. Genau an diesen Stellen gibt es häufig<br />

Streit.<br />

E<strong>in</strong> Beispiel: A <strong>und</strong> B leben zusammen. Sie haben e<strong>in</strong>en Partnerschaftsvertrag geschlossen, <strong>in</strong><br />

dem bestimmt ist, dass A B beim Studium mit monatlich 500,- DM unterstützt, solange die<br />

Partnerschaft besteht. E<strong>in</strong>es Tages streiten sich beide heftig. B zieht aus der Wohnung aus. 3<br />

Monate später hat B e<strong>in</strong>e neue Beziehung. Für die 3 Monate verlangt B von A noch Unterhalt<br />

25 Vgl. die Ausführungen unter dem Stichwort „Sittenwidrigkeit“.<br />

28


<strong>in</strong> Höhe von 1.500,- DM, denn B me<strong>in</strong>t <strong>in</strong> dieser Zeit zwar zerstritten, aber noch nicht<br />

getrennt gewesen zu se<strong>in</strong>. Dagegen ist A der Ansicht, dass sich beide mit dem Auszug des B<br />

getrennt hätten.<br />

Um sich hier nicht fe<strong>in</strong>s<strong>in</strong>nigen, gerichtlichen Nachforschungen auszusetzen, etwa darüber,<br />

ob, wie viel oder <strong>in</strong> welcher Form noch Kontakt bestand, sollten die PartnerInnen im Vertrag<br />

selbst e<strong>in</strong>e Regelung treffen. Theoretisch kann alles Mögliche als Trennungszeitpunkt vere<strong>in</strong>bart<br />

werden, wichtig ist aber, dass sich der Zeitpunkt schnell <strong>und</strong> e<strong>in</strong>deutig festlegen lässt<br />

<strong>und</strong> nicht erst Streit darüber entsteht. <strong>Wir</strong>d die Aufnahme e<strong>in</strong>er neuen Beziehung als<br />

H<strong>in</strong>weis für e<strong>in</strong>e Trennung angenommen, kann Unklarheit bestehen, wann die neue Beziehung<br />

begonnen wurde. Dagegen ist die Vere<strong>in</strong>barung, dass die Trennung durch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>seitige<br />

schriftliche Erklärung erfolgen soll, e<strong>in</strong>deutig. Probleme ergeben sich allerd<strong>in</strong>gs dann, wenn<br />

ke<strong>in</strong>e schriftliche Erklärung abgegeben oder der Erhalt e<strong>in</strong>er solchen Erklärung geleugnet<br />

wird. Hierfür sollten Zweifelsregelungen getroffen werden, etwa dass im Zweifel der Auszug<br />

aus der geme<strong>in</strong>samen Wohnung, die Auflösung des geme<strong>in</strong>samen Kontos o.ä. als Trennung<br />

anzusehen s<strong>in</strong>d.<br />

Muster: Beendigung<br />

Die Partnerschaft kann jederzeit von jeder/ jedem von uns ohne Angabe von Gründen (durch<br />

e<strong>in</strong>seitige schriftliche Erklärung) beendet werden. Im Zweifel über den Zeitpunkt der<br />

Trennung soll der Auszug e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es Partners aus der geme<strong>in</strong>samen Wohnung als<br />

Beendigung der Partnerschaft gelten.<br />

Soll der Auszug dagegen lediglich e<strong>in</strong>e Trennung auf Probe se<strong>in</strong> oder etwas mehr Luft zur<br />

Entfaltung der e<strong>in</strong>zelnen PartnerInnen br<strong>in</strong>gen, sollte dies beim Auszug kurz schriftlich<br />

festgehalten werden. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn im Vertrag e<strong>in</strong>e Klausel wie im<br />

obigen Muster enthalten ist, wonach der Auszug im Zweifel als Trennung gelten soll. Bei<br />

e<strong>in</strong>er Trennung auf Probe sollte auch festgehalten werden, ob gegenseitige Ansprüche <strong>in</strong><br />

dieser Zeit ruhen sollen, wer ggf. für die Miete der bis dah<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samen Wohnung aufzukommen<br />

hat etc.<br />

Manchen mag die Vorstellung, dass die Partnerschaft jederzeit beendet werden kann, nicht<br />

gefallen. Sie möchten vielleicht e<strong>in</strong>e Trennungsphase oder e<strong>in</strong> Trennungsjahr, ähnlich wie bei<br />

Eheleuten bzw. so etwas wie e<strong>in</strong>e Kündigungsfrist vere<strong>in</strong>baren. Manchmal f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong><br />

Partnerschaftsverträgen auch Formulierungen, wonach e<strong>in</strong>e Kündigung der Partnerschaft<br />

zur Unzeit, wie bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ausgeschlossen se<strong>in</strong> soll. Bei<br />

fortgesetzter Krankheit oder Pflegebedürftigkeit wäre e<strong>in</strong>e Trennung dann nie mehr<br />

möglich. E<strong>in</strong>e solche E<strong>in</strong>schränkung der/des E<strong>in</strong>zelnen ist nicht zulässig, nicht mal im Eherecht<br />

ist so etwas denkbar.<br />

� E<strong>in</strong>e Vere<strong>in</strong>barung, die die Trennung zur Unzeit verbietet, ist unzulässig, sie sollte daher gar nicht erst getroffen<br />

werden.<br />

Zwar sehen die Ehevorschriften des BGB zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong> Trennungsjahr vor, bevor die Scheidung<br />

erfolgen kann. E<strong>in</strong>e solche Beschränkung des Persönlichkeitsrechts der Ehegatten wird<br />

durch Art. 6 GG, der die Ehe unter den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stellt, gerechtfertigt.<br />

Auf e<strong>in</strong>e entsprechende Verfassungsnorm können sich andere Partnerschaften<br />

aber nicht berufen. Zudem gibt es e<strong>in</strong>e weitere gesetzliche Vorschrift, die Vorsorge für Eheleute<br />

trifft: Den § 888 III der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach kann der Vollzug des<br />

ehelichen Lebens nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Mit anderen Worten wird zwar<br />

das Persönlichkeitsrecht der e<strong>in</strong>zelnen Ehegatten durch die Voraussetzung e<strong>in</strong>es<br />

Trennungsjahres erheblich e<strong>in</strong>geschränkt, gleichzeitig steht aber auch fest, dass das<br />

Zusammenleben nicht erzwungen werden kann. Damit hat die Trennungszeit bei Eheleuten<br />

f<strong>in</strong>anzielle Folgen <strong>und</strong> ermöglicht es zu überprüfen, wie ernst der Scheidungswille ist.<br />

Auf nichteheliche Partnerschaften übertragen bedeutet das, dass entweder die Vere<strong>in</strong>barung<br />

e<strong>in</strong>er Trennungszeit oder Kündigungsfrist von vornhere<strong>in</strong> als unzulässig angesehen wird,<br />

29


oder dass zum<strong>in</strong>dest das Zusammenleben (der Vollzug der Partnerschaft) laut § 888 III ZPO<br />

nicht erzwungen werden kann 26 . Damit wäre die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>er Trennungsphase oder<br />

Kündigungsfrist aber überflüssig 27 .<br />

Dagegen kann e<strong>in</strong>e Regelung getroffen werden, die für e<strong>in</strong>e Übergangszeit die f<strong>in</strong>anziellen <strong>und</strong><br />

praktischen Folgen e<strong>in</strong>er Trennung abmildert. Das heißt, es wird nicht die persönliche<br />

Beziehung aufrecht erhalten, sondern es werden lediglich die vermögensrechtlichen Verflechtungen<br />

(teilweise) werden für e<strong>in</strong>e vorübergehende Zeit beibehalten. So kann es s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>,<br />

die Miete e<strong>in</strong>er geme<strong>in</strong>samen Wohnung noch e<strong>in</strong>e Zeit lang zu teilen oder den Unterhalt an<br />

die PartnerInnen noch kurze Zeit weiter zu zahlen, um die Umstellung auf die neue Situation<br />

zu erleichtern. Ebenso kann es ratsam se<strong>in</strong>, den Hausstand nicht sofort aufzulösen. Die Person,<br />

die auszieht, hat möglicherweise nicht sofort e<strong>in</strong>en Platz, wo die Waschmasch<strong>in</strong>e <strong>und</strong> der<br />

Kühlschrank abgestellt werden können, während die zurückbleibende Person ggf. nicht<br />

sofort Ersatz beschaffen kann.<br />

S<strong>in</strong>d zu diesen Fragen Regelungen im Vertrag aufgenommen worden, so kann <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Trennungsklausel<br />

darauf h<strong>in</strong>gewiesen werden, dass sie noch e<strong>in</strong>e Zeit gelten sollen <strong>und</strong> die Vermögensause<strong>in</strong>andersetzung<br />

erst nach Ablauf dieser Frist beg<strong>in</strong>nen soll.<br />

Muster: Übergangszeit<br />

Endet unsere Partnerschaft durch Trennung <strong>und</strong> nicht durch Tod e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es<br />

Partners, so soll die Vermögensause<strong>in</strong>andersetzung ausschließlich nach den <strong>in</strong> diesem<br />

Vertrag getroffenen Vere<strong>in</strong>barungen erfolgen.<br />

Die Vermögensause<strong>in</strong>andersetzung soll aber frühestens nach 2 Monaten (3 Monaten/ 4 Wochen...)<br />

stattf<strong>in</strong>den. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Verpflichtungen aus §§ X,Y...(z.B.<br />

Mietzahlungen, Wohnrecht) dieses Vertrages bestehen, die übrigen Verpflichtungen<br />

erlöschen mit unserer Trennung.<br />

• Ausgleichszahlungen<br />

Zu dem Bereich der f<strong>in</strong>anziellen Absicherung bei e<strong>in</strong>er Trennung gehört auch die Vere<strong>in</strong>barung<br />

e<strong>in</strong>er Ausgleichszahlung. Wie bereits oben unter dem Stichwort „Sittenwidrigkeit“ ausgeführt,<br />

ist es möglich, für die Partei, die wegen der Partnerschaft f<strong>in</strong>anzielle Nachteile <strong>in</strong><br />

Kauf genommen hat, Ausgleichszahlungen zu vere<strong>in</strong>baren. Dabei gelten als f<strong>in</strong>anzielle<br />

Nachteile etwa der Verzicht oder die E<strong>in</strong>schränkung der eigenen beruflichen Entwicklung, die<br />

Aufgabe der eigenen Wohnung, der Verkauf von Gegenständen, um Geld für e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames<br />

Projekt zur Verfügung zu haben u.ä.<br />

Es ist darauf zu achten, dass der vere<strong>in</strong>barte Betrag <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em angemessenen Verhältnis zu dem<br />

Nachteil, den er ausgleichen soll, steht. E<strong>in</strong> allzu hoher Pauschalbetrag, der völlig außer<br />

Verhältnis zu den Nachteilen steht, setzt sich dem Verdacht aus, e<strong>in</strong>e Strafe für die Trennung<br />

zu se<strong>in</strong>, weshalb e<strong>in</strong>e entsprechende Klausel dann für sittenwidrig erklärt werden könnte.<br />

Aus diesem Gr<strong>und</strong> ist es auch ratsam, konkret aufzuschreiben, welche Nachteile ausgeglichen<br />

werden sollen <strong>und</strong> dies nicht offen zu lassen.<br />

Wann die Ausgleichszahlung erfolgen soll, muss ebenfalls festgelegt werden. Möglich ist es,<br />

e<strong>in</strong>en Schadensersatzanspruch bei nicht fristgerechter Zahlung zu vere<strong>in</strong>baren.<br />

Damit der Ausgleichsbetrag im Verlauf e<strong>in</strong>er möglicherweise langjährigen Partnerschaft<br />

nicht vollkommen entwertet wird, ist es s<strong>in</strong>nvoll, ihn zu verz<strong>in</strong>sen. Die Z<strong>in</strong>sen s<strong>in</strong>d daher nicht<br />

erst ab der Trennung zu berechnen, sondern für die gesamte Zeit der Partnerschaft.<br />

Die Ausgleichszahlung soll die PartnerInnen für erbrachte „Opfer“ entschädigen. Entsprechend<br />

sollte die Verwendung der Ausgleichszahlung auch freigestellt werden; es sollte also nicht<br />

26 Vgl. Grziwotz aaO. S. 30.<br />

27 Vgl. Langenfeld <strong>in</strong> Münchner Vertragshandbuch IV/2, 3.Auflage, München 1992, XII Anmerkung 15<br />

(13), S.524.<br />

30


festgelegt werden, dass das Geld zum Beispiel für die Anmietung e<strong>in</strong>er Wohnung oder für<br />

E<strong>in</strong>richtungsgegenstände verwendet werden muss.<br />

Die Zahlung sollte unabhängig vom Verschulden der PartnerInnen se<strong>in</strong>. Soll bei Verschulden<br />

nicht gezahlt werden, ergeben sich nur unliebsame Probleme. Wann ist von Verschulden nur<br />

e<strong>in</strong>es Teils auszugehen? Versteckt sich h<strong>in</strong>ter der Zahlungsvere<strong>in</strong>barung möglicherweise<br />

doch nur e<strong>in</strong>e Strafklausel, die e<strong>in</strong> bestimmtes Wohlverhalten erwirken soll? 28<br />

Teilweise wird vere<strong>in</strong>bart, dass die Zahlungspflicht zum<strong>in</strong>dest dann entfallen soll, wenn e<strong>in</strong><br />

wichtiger Gr<strong>und</strong> für die Trennung vorliegt. Bei e<strong>in</strong>er solchen Vere<strong>in</strong>barung lehnt man sich an §<br />

1298 III BGB an, der für die Auflösung e<strong>in</strong>er Verlobung aus wichtigem Gr<strong>und</strong> die Schadensersatzpflicht<br />

entfallen lässt. Dabei kann vieles als wichtiger Gr<strong>und</strong> gelten. Die Formulierung<br />

ist sehr vage <strong>und</strong> offen. Beim Verlöbnis kann das der Bruch der Verlöbnistreue,<br />

Lieblosigkeit, ernste Zerwürfnisse zwischen Schwiegereltern <strong>und</strong> Verlobter oder auch<br />

Krankheit se<strong>in</strong> 29 . Sicher lässt sich nicht jeder dieser Gründe auf gleichgeschlechtliche<br />

Partnerschaften übertragen. Deutlich wird aber, dass e<strong>in</strong> solcher Ausnahmetatbestand nicht<br />

wirklich kalkulierbar ist <strong>und</strong> teilweise auch wieder Verschuldensgedanken impliziert, wie<br />

etwa beim Stichwort der „Lieblosigkeit“. Von e<strong>in</strong>em Erlöschen der Zahlungsverpflichtung<br />

aus wichtigem Gr<strong>und</strong> sollte daher abgesehen werden. Faktisch s<strong>in</strong>d die Nachteile im Verlauf<br />

der Partnerschaft entstanden. Aus welchem Gr<strong>und</strong> später die Trennung erfolgt, spielt für die<br />

Entstehung der Nachteile ke<strong>in</strong>e Rolle <strong>und</strong> sollte daher auch nicht zum Maßstab dafür<br />

gemacht werden, ob e<strong>in</strong>e Ausgleichszahlung erfolgt oder nicht. Lediglich bei arglistiger<br />

Täuschung sche<strong>in</strong>t e<strong>in</strong> Erlöschen der Zahlungspflicht akzeptabel.<br />

� Die Zahlungsverpflichtung darf nicht abhängig se<strong>in</strong> vom Verschulden e<strong>in</strong>es Teils. Der Nachteil, der ausgeglichen<br />

werden soll, ist <strong>in</strong> die Regelung aufzunehmen. Die vere<strong>in</strong>barte Summe darf nicht vollkommen übertrieben se<strong>in</strong>.<br />

Muster: Ausgleichszahlung<br />

Im Fall unserer Trennung hat Frau/ Herr X an Frau/ Herrn Y DM 10.000,- (DM 30.000,-;<br />

DM 60.000,- ...) zu zahlen. Die Zahlung hat <strong>in</strong>nerhalb von zwei (vier, sechs ...) Wochen auf<br />

e<strong>in</strong> von Frau/ Herrn Y zu benennendes Konto zu erfolgen. Mit der Zahlung sollen die<br />

Nachteile ausgeglichen werden, die Frau/ Herrn Y durch die Aufgabe der eigenen Wohnung<br />

<strong>und</strong> der Aufgabe des eigenen Hausstandes entstanden s<strong>in</strong>d.<br />

Der oben genannte Betrag ist von heute an bis zur Zahlung mit 4 % p.a. zu verz<strong>in</strong>sen. Erfolgt<br />

die Zahlung nicht <strong>in</strong>nerhalb des vorgenannten Zeitraums, können auch Schadensersatzansprüche<br />

etwa für die Aufnahme e<strong>in</strong>es Darlehens geltend gemacht werden.<br />

Frau/ Herr Y ist <strong>in</strong> der Verwendung des Geldes frei, e<strong>in</strong> Nachweis, wofür das Geld benötigt<br />

wird, ist nicht erforderlich.<br />

Die Zahlungspflicht besteht auch unabhängig von e<strong>in</strong>em eventuellen Verschulden der Frau/<br />

des Herrn Y an der Trennung.<br />

Mögliche Ergänzung:<br />

Die Zahlungspflicht erlischt allerd<strong>in</strong>gs, wenn Frau/ Herr Y Frau/ Herrn X über wichtige<br />

Eigenschaften ihrer/ se<strong>in</strong>er Person oder Umstände arglistig getäuscht hat <strong>und</strong> diese<br />

Eigenschaften/ Umstände für die E<strong>in</strong>gehung der Partnerschaft von Bedeutung waren.<br />

Krankheit e<strong>in</strong>er der PartnerInnen soll ke<strong>in</strong> solch wesentlicher Umstand se<strong>in</strong>.<br />

Hat es ke<strong>in</strong>e Nachteile für e<strong>in</strong>en Teil gegeben <strong>und</strong> ist absehbar, dass sie sich auch nicht im<br />

Verlauf der Partnerschaft entwickeln werden, muss selbstverständlich auch ke<strong>in</strong>e Ausgleichsklausel<br />

<strong>in</strong> den Vertrag aufgenommen werden.<br />

• Innen- <strong>und</strong> Außenverhältnis<br />

28 Vgl. die Ausführungen unter dem Stichwort „Sittenwidrigkeit“ im Abschnitt „Gr<strong>und</strong>lagenwissen zu den<br />

Partnerschaftsverträgen“.<br />

29 Vgl. Palandt aaO. § 1298 RN 9.<br />

31


Im Zusammenhang mit Partnerschaftsverträgen fallen häufig die Begriffe Innen- <strong>und</strong> Außenverhältnis.<br />

Das s<strong>in</strong>d Begriffe, die dem Gesellschaftsrecht entlehnt s<strong>in</strong>d. <strong>Wir</strong>d e<strong>in</strong> Partnerschaftsvertrag<br />

abgeschlossen, so wird damit lediglich das Verhältnis der beiden PartnerInnen<br />

zue<strong>in</strong>ander gestaltet, d.h. das Innenverhältnis. Ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss hat e<strong>in</strong> solcher Vertrag<br />

normalerweise auf das Außenverhältnis, d.h. auf die rechtlichen Beziehungen sowohl der<br />

e<strong>in</strong>zelnen PartnerInnen als auch der Partnerschaft als solcher zu außerhalb der Partnerschaft<br />

stehenden Personen.<br />

Enthält der Partnerschaftsvertrag beispielsweise die Verpflichtung, die PartnerInnen als Begünstigte<br />

<strong>in</strong> die Lebensversicherung e<strong>in</strong>zusetzen, so ist diese Verpflichtung zwar zwischen<br />

den PartnerInnen verb<strong>in</strong>dlich, gleichwohl hat sie ke<strong>in</strong>erlei Bedeutung gegenüber der Versicherung.<br />

Die Versicherung wird im Versicherungsfall durch e<strong>in</strong>e solche Klausel im Partnerschaftsvertrag<br />

nicht zur Zahlung verpflichtet. Erst wenn die PartnerInnen dieser Verpflichtung<br />

aus dem Partnerschaftsvertrag nachgekommen s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> den/ die anderen der<br />

Versicherung gegenüber als Begünstigte/n benannt hat, ergeben sich direkte Ansprüche<br />

gegen die Versicherung.<br />

Wie so häufig im rechtlichen Bereich ist die Frage der Außenwirkung e<strong>in</strong>er Partnerschaft<br />

allerd<strong>in</strong>gs nicht ganz unbestritten. So geht z.B. Kunigk 30 davon aus, dass e<strong>in</strong>e Lebensgeme<strong>in</strong>schaft<br />

als solche am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Folge dieser Auffassung wäre, dass e<strong>in</strong>e<br />

PartnerIn Verb<strong>in</strong>dlichkeiten für die Geme<strong>in</strong>schaft, d.h. für beide e<strong>in</strong>gehen könnte. Es<br />

würden beide PartnerInnen für die Erfüllung der Verträge haften. Für die PartnerInnen erwachsen<br />

aus e<strong>in</strong>er solchen Betrachtung ke<strong>in</strong>e Vorteile. E<strong>in</strong>en Vorteil hätte lediglich der Geschäfts-/Vertragspartner,<br />

weil statt e<strong>in</strong>er zwei Personen für se<strong>in</strong>e Forderungen haften.<br />

Um allen Eventualitäten vorzubeugen, sollte im Partnerschaftsvertrag klargestellt werden,<br />

dass sich aus ihm nur Rechte <strong>und</strong> Pflichten unter den PartnerInnen ergeben.<br />

An dieser Stelle ist es auch ratsam festzuhalten, dass jede PartnerIn nur für sich selbst im<br />

eigenen Namen handeln kann <strong>und</strong> nicht befugt ist, die andere zu vertreten. Wenn e<strong>in</strong>e Person<br />

für e<strong>in</strong>e andere die Vertretungsmacht, d.h. e<strong>in</strong>e Vollmacht hat, kann sie <strong>in</strong> deren Namen<br />

rechtsverb<strong>in</strong>dlich handeln, d.h. für sie Verträge abschließen, Kündigungen aussprechen oder<br />

sonstige Erklärungen abgeben. Die vertretene Person ist an diese Handlungen geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />

kann sie <strong>in</strong> der Regel nicht rückgängig machen.<br />

Die Vertretungsmacht kann e<strong>in</strong>er oder mehreren Personen durch Gesetz übertragen werden,<br />

so bei Eltern gegenüber ihren K<strong>in</strong>dern, oder durch e<strong>in</strong>e freiwillige Übertragung <strong>in</strong> Form<br />

e<strong>in</strong>er Vollmacht. Die VertreterIn (Vollmachts<strong>in</strong>haberIn) ist im wahrsten S<strong>in</strong>ne des Wortes<br />

mächtig. Die Erteilung e<strong>in</strong>er Vollmacht sollte daher sorgsam überlegt werden. Im Gr<strong>und</strong>satz<br />

sollte zwischen den PartnerInnen daher klar se<strong>in</strong>, dass jede nur für sich selbst handelt <strong>und</strong><br />

nicht für die andere. E<strong>in</strong>e gegenseitige Vertretung sollte nur dann möglich se<strong>in</strong>, wenn e<strong>in</strong>e<br />

ausdrückliche schriftliche Vollmacht erteilt wurde.<br />

� Genaueres mit Musterbeispielen erfahren Sie im Kapitel zu den Vollmachten.<br />

Muster: Innen- <strong>und</strong> Außenverhältnis<br />

(1) Mit dem hier von uns geschlossenen Partnerschaftsvertrag haben wir lediglich Rechte <strong>und</strong><br />

Pflichten zwischen uns begründet, die unser Zusammenleben <strong>und</strong> unsere vermögensrechtlichen<br />

Beziehungen gestalten sollen. E<strong>in</strong>e Außenwirkung kommt ihnen nicht zu, d.h.<br />

Ansprüche Dritter werden durch den Vertrag nicht begründet.<br />

(2) Jede/ Jeder von uns darf gegenüber Dritten nur im eigenen Namen auftreten <strong>und</strong> kann<br />

den Partner/ die Partner<strong>in</strong> nicht (mit-) verpflichten, es sei denn, es wurde e<strong>in</strong>e ausdrückliche<br />

schriftliche Vollmacht erteilt.<br />

Selbstverständlich ist es auch möglich, hier an dieser Stelle statt der gr<strong>und</strong>sätzlichen Trennung<br />

der Befugnisse der e<strong>in</strong>zelnen PartnerInnen e<strong>in</strong>e generelle oder auf e<strong>in</strong>zelne Bereiche<br />

begrenzte Vollmacht zu erteilen. Dann könnten die PartnerInnen sich auch gegenüber<br />

30 Vgl. Fritz Kunigk, „Die Lebensgeme<strong>in</strong>schaft“, Stuttgart 1978, S.106/107.<br />

32


Dritten, also beispielsweise gegenüber dem Vermieter, der Arbeitgeber<strong>in</strong>, der Versicherung<br />

etc. gegenseitig vertreten.<br />

E<strong>in</strong>e Vollmacht, <strong>in</strong>sbesondere e<strong>in</strong>e generelle Vollmacht, die sämtliche Rechtsgeschäfte <strong>und</strong><br />

Handlungen abdeckt, setzt allerd<strong>in</strong>gs sehr viel Vertrauen <strong>in</strong> die Partner<strong>in</strong> oder den Partner<br />

voraus. Sie sollte mit Vorsicht behandelt <strong>und</strong> nur ausnahmsweise erteilt werden.<br />

Natürlich gibt es aber auch Fälle, wo e<strong>in</strong>e generelle oder beschränkte Vollmacht s<strong>in</strong>nvoll oder<br />

gar zw<strong>in</strong>gend erforderlich ist.<br />

� Wann beschränkte Vollmachten (Spezialvollmacht genannt) <strong>und</strong> wann generelle (Generalvollmacht genannt)<br />

s<strong>in</strong>nvoll s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> wie sie formuliert werden können, wird ausführlich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gesonderten Abschnitt zum Thema<br />

Vollmachten erörtert.<br />

• Geme<strong>in</strong>sam Wohnen<br />

Wollen zwei PartnerInnen zusammenziehen, stellt sich die Frage, ob sie e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same<br />

Miet- oder Eigentumswohnung suchen sollen oder ob e<strong>in</strong>e der PartnerInnen bei der anderen<br />

e<strong>in</strong>zieht. Jede Variante hat ihre Vor- <strong>und</strong> Nachteile. Im Folgenden soll auf die verschiedenen<br />

Aspekte, die beim Zusammenziehen zu bedenken s<strong>in</strong>d, aufmerksam gemacht werden.<br />

a) E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Mietvertrag?<br />

Die Frage, ob e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Mietvertrag abgeschlossen werden soll, lässt sich nicht pauschal<br />

<strong>und</strong> für alle gleich beantworten. Es hängt sehr davon ab, was den e<strong>in</strong>zelnen PartnerInnen<br />

besonders wichtig ist.<br />

Der Vorteil e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samen Mietvertrages ist, dass beide e<strong>in</strong> gleichberechtigtes Wohnrecht<br />

haben. Zwischen den PartnerInnen gibt es ke<strong>in</strong> Abhängigkeitsgefälle. Die PartnerInnen<br />

können e<strong>in</strong>ander nicht e<strong>in</strong>fach vor die Tür setzen. Steht nur e<strong>in</strong>e PartnerIn im Mietvertrag<br />

kann sie die andere ohne E<strong>in</strong>haltung e<strong>in</strong>er Kündigungsfrist 31 auffordern, von heute auf<br />

morgen auszuziehen. Das ist anders, wenn zwischen den PartnerInnen e<strong>in</strong> regelrechter<br />

Untermietvertrag geschlossen wurde, denn dann genießt die UntermieterIn Kündigungsschutz<br />

entsprechend den gesetzlichen Regeln. Die Kündigungsfrist beträgt i.d.R. drei<br />

Monate <strong>und</strong> verlängert sich bei längeren Untermietzeiten (vgl. § 565 II BGB). Bei e<strong>in</strong>em<br />

geme<strong>in</strong>samen Mietvertrag dagegen s<strong>in</strong>d beide vone<strong>in</strong>ander abhängig, denn sie können die<br />

Wohnung auch nur geme<strong>in</strong>sam kündigen 32 .<br />

Damit verb<strong>und</strong>en ist zugleich e<strong>in</strong> erheblicher Nachteil. Im Streitfalle steht nicht fest, wer <strong>in</strong><br />

der Wohnung verbleiben kann <strong>und</strong> wer ausziehen muss. Wenn es ganz unglücklich kommt<br />

<strong>und</strong> die VermieterIn der Übernahme der Wohnung durch nur e<strong>in</strong>en Teil nicht zustimmt – zur<br />

Zustimmung ist sie im übrigen nicht verpflichtet – müssen beide ausziehen. Oder der<br />

Übernahme durch e<strong>in</strong>e Partei wird zwar seitens der VermieterIn zugestimmt, hierdurch wird<br />

aber e<strong>in</strong> neues Mietverhältnis begründet, das zu e<strong>in</strong>er kräftigen Mieterhöhung genutzt werden<br />

kann.<br />

Ähnlich verhält es sich mit dem geschuldeten Mietz<strong>in</strong>s. S<strong>in</strong>d beide PartnerInnen im Mietvertrag<br />

aufgenommen, so haften beide gleichermaßen als GesamtschuldnerInnen für die gesamte<br />

Miete <strong>und</strong> den Erhalt der Mietwohnung. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet dabei, dass<br />

jede/r von beiden für die gesamten Kosten <strong>in</strong> vollem Umfang e<strong>in</strong>zustehen hat. Dabei kann sich<br />

die/der VermieterIn aussuchen, wen sie/er für die Zahlung <strong>in</strong> Anspruch nimmt. Für ihre<br />

Auswahl werden zwei Kriterien entscheidend se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>erseits welcher Teil zahlungskräftiger<br />

ist <strong>und</strong> andererseits auf welchen Teil sie besseren Zugriff hat. Daher kann e<strong>in</strong>e solche<br />

Gesamtschuld e<strong>in</strong>e Erleichterung se<strong>in</strong>, weil eben beide für die notwendigen Zahlungen haften,<br />

sie kann aber auch gravierende f<strong>in</strong>anzielle Folgen haben, nämlich wenn e<strong>in</strong> Teil den Verpflichtungen<br />

nicht nachkommt.<br />

31 Der schlichte E<strong>in</strong>zug <strong>in</strong> die Wohnung der LebensgefährtIn wird <strong>in</strong> der Regel nicht als Begründung e<strong>in</strong>es<br />

Untermietverhältnisses angesehen, vgl. OLG Hamm, NJW 1986, 728,729.<br />

32 Vgl. BGH NJW 1972, 249,250.<br />

33


E<strong>in</strong> Beispiel: X <strong>und</strong> Y mieten e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Wohnung zum monatlichen Mietz<strong>in</strong>s von DM<br />

1.500,-. Es kommt zum Zerwürfnis, X hält es nicht mehr <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>samen Wohnung aus<br />

<strong>und</strong> zieht aus. Y ist sauer auf X <strong>und</strong> hat zudem gerade wenig Geld. Y beschließt, die Miete<br />

nicht (oder nur teilweise, z.B. DM 500,- im Monat) zu zahlen. Da X f<strong>in</strong>anzkräftig ist, nimmt<br />

die VermieterIn X zur Zahlung der DM 1.500,- (oder des restlichen Betrages) <strong>in</strong> die Pflicht.<br />

Da sie ihr Geld bekommt, macht sie von ihrem Kündigungsrecht wegen Mietschulden ke<strong>in</strong>en<br />

Gebrauch. Folge: Y wohnt preisgünstig <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er schönen großen Wohnung <strong>und</strong> freut sich des<br />

Lebens. X dagegen zahlt die Miete für e<strong>in</strong>e Wohnung, <strong>in</strong> der X nicht wohnt, kann aber auch<br />

alle<strong>in</strong> ohne Zustimmung von Y nicht kündigen.<br />

Natürlich kann e<strong>in</strong>e solche Schieflage nicht ewig bestehen. Der e<strong>in</strong>e Teil kann den anderen<br />

Teil auf Zustimmung zur Kündigung verklagen 33 . E<strong>in</strong> Rechtsstreit dauert, wenn er schnell<br />

geht aber m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Jahr, so dass erhebliche Summen zusammenkommen können. Im<br />

obigen Beispiel wären es <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Jahr DM 18.000,-. H<strong>in</strong>zu kämen die Gerichtskosten.<br />

Gesamtschuld bedeutet allerd<strong>in</strong>gs nicht, dass der Teil, der die gesamten Kosten getragen<br />

(vorgestreckt) hat, für immer auf ihnen sitzen bleibt. Es besteht e<strong>in</strong> Ausgleichsanspruch<br />

zwischen den Gesamtschuldnern. Der Ausgleichsanspruch richtet sich danach, was die<br />

PartnerInnen im Innenverhältnis, also untere<strong>in</strong>ander vere<strong>in</strong>bart haben. Haben sie nichts<br />

vere<strong>in</strong>bart, greifen gesetzliche Bestimmungen. Danach müsste bei zwei HauptmieterInnen<br />

jede die Hälfte der Kosten tragen, bei dreien jede e<strong>in</strong> Drittel usw.<br />

In unserem Beispiel kann daher X von Y zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>en Anteil an der Miete erstattet verlangen.<br />

Wenn Y auch den nicht zahlt, steht e<strong>in</strong> weiterer Rechtsstreit <strong>in</strong>s Haus <strong>und</strong> wenn Y<br />

<strong>in</strong>zwischen zahlungsunfähig geworden ist, kann es passieren, dass X das Geld nie zurück bekommt.<br />

So extrem muss es natürlich nicht kommen, aber das Risiko sollte zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>mal deutlich<br />

gemacht werden.<br />

Die gleichen Schwierigkeiten wie beim Mietz<strong>in</strong>s ergeben sich bei Nachzahlungen oder Rückerstattungen<br />

von Betriebs- <strong>und</strong> Heizkosten oder Wasserabrechnungen, wenn sie über die<br />

VermieterIn abgerechnet werden. Immer haften beide MieterInnen <strong>und</strong> stets werden beide<br />

Unterschriften benötigt, wenn Rückerstattungen anstehen.<br />

Diese Probleme können gemildert werden, wenn im Partnerschaftsvertrag festgelegt wird, wer<br />

im Trennungsfall <strong>in</strong> der Wohnung verbleiben <strong>und</strong> dann alle<strong>in</strong> für die Miete zuständig se<strong>in</strong><br />

soll. Die Übernahme der Wohnung kann dabei auf e<strong>in</strong>e Person oder auf e<strong>in</strong> für die Entscheidung<br />

e<strong>in</strong>zuschlagendes Verfahren festgelegt werden. Die Entscheidung kann durch Los getroffen<br />

werden oder danach, wer sich die Wohnung im Zweifel alle<strong>in</strong> leisten kann oder für<br />

wen die Wohnung günstiger zur Arbeit liegt oder ähnliches. E<strong>in</strong>e konkrete Person zu<br />

bestimmen, empfiehlt sich etwa dann, wenn e<strong>in</strong>e der PartnerInnen erheblich älter oder krank<br />

ist <strong>und</strong> <strong>in</strong>sofern e<strong>in</strong> Umzug zu anstrengend wäre oder e<strong>in</strong> Teil K<strong>in</strong>der hat <strong>und</strong> die K<strong>in</strong>der<br />

nicht wegen e<strong>in</strong>er Trennung ihre vertraute Wohnumgebung verlassen oder die Schule<br />

wechseln sollen.<br />

E<strong>in</strong>e solche Entscheidung löst das Problem der Wohnungsverteilung allerd<strong>in</strong>gs nur unter den<br />

PartnerInnen, d.h. im Innenverhältnis. Ke<strong>in</strong>eswegs geklärt ist damit das Außenverhältnis, also<br />

gegenüber der VermieterIn, denn diese ist an die Entscheidung der PartnerInnen nicht<br />

geb<strong>und</strong>en. Wenn sie nicht bereit ist, den Mietvertrag anzupassen <strong>und</strong> die ausgezogene Person<br />

aus dem Mietvertrag zu entlassen, hilft e<strong>in</strong>e partnerschaftliche E<strong>in</strong>igung nicht.<br />

Daher sollte bei Abschluss des Mietvertrages oder später unbed<strong>in</strong>gt versucht werden, sich mit<br />

der VermieterIn auf e<strong>in</strong>e Übernahmeklausel im Mietvertrag zu e<strong>in</strong>igen. Dann wäre bereits im<br />

Mietvertrag festgelegt, dass bei Auszug e<strong>in</strong>er der PartnerInnen die andere die Wohnung<br />

alle<strong>in</strong> übernehmen kann.<br />

33 Vgl. LG Köln, MDR 1993, 441.<br />

34


Muster: Übernahmeklausel im geme<strong>in</strong>samen Mietvertrag 34<br />

Im Fall des Auszugs oder des Todes e<strong>in</strong>er Mieter<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es Mieters ist die verbleibende Mieter<strong>in</strong>/<br />

der verbleibende Mieter berechtigt, den Mietvertrag alle<strong>in</strong>e fortzuführen. Die Übernahme<br />

wird durch schriftliche Mitteilung der MieterInnen wirksam.<br />

Ob die Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>er Übernahmeklausel gel<strong>in</strong>gt, hängt vom Wohl<strong>wollen</strong> der VermieterIn<br />

<strong>und</strong> vom Wohnungsmarkt ab. Ist es nicht gelungen, e<strong>in</strong>e Übernahmeklausel <strong>in</strong> dem<br />

Mietvertrag zu verankern, sollte im Partnerschaftsvertrag vere<strong>in</strong>bart werden, dass der Teil,<br />

der <strong>in</strong> der Wohnung bleibt, den anderen Teil von sämtlichen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis<br />

frei hält (Freistellungsanspruch).<br />

E<strong>in</strong> solcher Freistellungsanspruch zwischen den PartnerInnen, kann aber - solange e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer<br />

Mietvertrag besteht - der VermieterIn nicht entgegengehalten werden. Hier<br />

bleiben auch die ausgezogenen PartnerInnen <strong>in</strong> der Pflicht. <strong>Wir</strong>d befürchtet, dass nach e<strong>in</strong>er<br />

Trennung das Vertrauen zwischen den PartnerInnen nicht mehr ausreicht, um dieses<br />

Zahlungsrisiko zu tragen, kann der Freistellungsanspruch mit e<strong>in</strong>er Bürgschaft abgesichert<br />

werden. Der <strong>in</strong> der Wohnung verbleibende Teil muss e<strong>in</strong>e BürgIn, d.h. e<strong>in</strong>e Bank, die Eltern,<br />

e<strong>in</strong>e Fre<strong>und</strong>In, f<strong>in</strong>den, die bereit ist, die anfallende Miete, Nebenkosten, Reparaturen zu<br />

zahlen, wenn er selbst se<strong>in</strong>en Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt.<br />

E<strong>in</strong>er BürgIn stehen nach dem Gesetz e<strong>in</strong>e ganze Reihe von Rechten zu, so kann sie beispielsweise<br />

mit eigenen Zahlungsansprüchen aufrechnen <strong>und</strong> so möglicherweise doch die<br />

Zahlung verweigern. E<strong>in</strong>e Bürgschaft ist daher nur dann e<strong>in</strong>e echte Sicherheit, wenn die BürgIn<br />

auf all ihre Rechte verzichtet.<br />

Die PartnerInnen sollten sich gründlich überlegen, ob sie sich vorsorglich im Partnerschaftsvertrag<br />

gegenseitig die Zustimmung zur Kündigung erklären. Dann könnte jeder Teil alle<strong>in</strong><br />

ohne mit dem anderen Teil vorher Rücksprache zu nehmen, die Wohnung rechtsverb<strong>in</strong>dlich<br />

kündigen. Der Vorteil wäre, dass ke<strong>in</strong>er der beiden unnötig lange dem Risiko ausgesetzt wird,<br />

für e<strong>in</strong>e zu teure oder nicht mehr selbst bewohnte Wohnung aufkommen zu müssen. Der<br />

Nachteil wäre, dass sich der <strong>in</strong> der Wohnung bleibende Teil dem Risiko e<strong>in</strong>er von ihm nicht<br />

gewollten Kündigung durch den ausgezogenen Teil aussetzt.<br />

Muster: geme<strong>in</strong>samer Mietvertrag<br />

(1) Die von uns genutzte Wohnung (<strong>in</strong> . . .) haben wir geme<strong>in</strong>sam gemietet. <strong>Wir</strong> s<strong>in</strong>d deshalb<br />

aus dem Mietverhältnis beide <strong>in</strong> gleicher Weise berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet. Sofern die Miete,<br />

Mietnebenkosten, Schönheitsreparaturen <strong>und</strong> sonstige Kosten aus dem Mietverhältnis nicht<br />

aus unserer Haushaltskasse gezahlt werden, tragen wir die Kosten je zur Hälfte.<br />

(2) Für den Fall unser Trennung entscheiden wir e<strong>in</strong>vernehmlich darüber, welche Partner<strong>in</strong>/<br />

welcher Partner die Wohnung behält oder ob beide ausziehen. Sollte hierüber ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung<br />

möglich se<strong>in</strong>, entscheidet das Los.<br />

Variante:<br />

Für den Fall unser Trennung soll Frau/ Herr X die Wohnung übernehmen.<br />

Variante:<br />

Für den Fall unser Trennung soll die Partner<strong>in</strong>/ der Partner die Wohnung übernehmen, die/ der<br />

zum Zeitpunkt der Trennung von der Wohnung den kürzeren Arbeitsweg hat.<br />

(3) Nach dem Auszug e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es Partners aus der Wohnung ist der verbleibende Teil<br />

verpflichtet, die Miete, die Nebenkosten <strong>und</strong> sämtliche weiteren Kosten <strong>und</strong> sonstigen Verpflichtungen<br />

aus dem Mietverhältnis, die ab dem Auszug des anderen Teils anfallen, alle<strong>in</strong> zu<br />

tragen <strong>und</strong> den anderen Teil diesbezüglich von allen Ansprüchen freizuhalten.<br />

34 Nach Ingrid Ste<strong>in</strong>meister „Lesbische Lebensformen, Rechtslage, Tips, Forderungen“, Hrsg. <strong>Lesben</strong>r<strong>in</strong>g<br />

e.V., Bonn 1995.<br />

35


Mögliche Ergänzung: Bürgschaft<br />

(4) Uns ist bekannt, dass zur Entlassung e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>es Partners aus dem Mietvertrag die<br />

Zustimmung der VermieterIn erforderlich ist. Sollte die Zustimmung der VermieterIn zur<br />

Vertragsänderung nicht <strong>in</strong>nerhalb von sechs Wochen (zwei Monaten, ...) nach dem Auszug der<br />

e<strong>in</strong>en Partner<strong>in</strong>/ des e<strong>in</strong>en Partners aus der Wohnung erteilt worden se<strong>in</strong>, kann diese Partner<strong>in</strong>/<br />

dieser Partner Sicherheit für die oben genannten Freistellungsansprüche <strong>in</strong> Höhe e<strong>in</strong>er<br />

Jahresmiete zuzüglich der nach dem Mietvertrag geschuldeten Nebenkosten durch e<strong>in</strong>e<br />

selbstschuldnerische Bürgschaft e<strong>in</strong>es deutschen Kredit<strong>in</strong>stituts (der Eltern, e<strong>in</strong>er Fre<strong>und</strong><strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es<br />

Fre<strong>und</strong>es), <strong>in</strong> der auf das Recht der H<strong>in</strong>terlegung, Aufrechnung, Anfechtung <strong>und</strong> der Vorausklage<br />

verzichtet wird, verlangen. Die Bürgschaft ist bei späteren Erhöhungen des Mietz<strong>in</strong>ses <strong>und</strong> der<br />

Nebenkosten auf Verlangen jeweils entsprechend zu ergänzen.<br />

Weitere mögliche Ergänzung: Zustimmung zur Kündigung<br />

(5) <strong>Wir</strong>d die Bürgschaft nicht <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach Ausübung der Verlangens ausgehändigt<br />

oder verweigert die VermieterIn die Änderung des Mietvertrages endgültig, so ist jede/r<br />

von uns berechtigt, das Mietverhältnis auch im Namen der anderen Partner<strong>in</strong>/ des anderen<br />

Partners zu kündigen. Hierzu bevollmächtigen wir uns bereits heute gegenseitig <strong>in</strong> unwiderruflicher<br />

<strong>und</strong> unbed<strong>in</strong>gter Form. Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bleibt die vorstehend vere<strong>in</strong>barte<br />

Freistellungsverpflichtung samt Sicherheitsleistung bestehen.<br />

b) E<strong>in</strong>zug bei der PartnerIn?<br />

Zieht e<strong>in</strong> Teil dagegen <strong>in</strong> die Wohnung des anderen Teils e<strong>in</strong>, ist der Umfang der zu regelnden<br />

Fragen erheblich ger<strong>in</strong>ger. Es macht dabei auch wenig Unterschied, ob die geme<strong>in</strong>sam genutzte<br />

Wohnung im Eigentum e<strong>in</strong>er der PartnerInnen steht oder nur gemietet ist. Wegen des<br />

Kündigungsschutzes der zuziehenden PartnerIn sollte allerd<strong>in</strong>gs überlegt werden, ob nicht lieber<br />

e<strong>in</strong> schriftlicher Untermietvertrag geschlossen werden sollte 35 . Bei e<strong>in</strong>em Untermietvertrag<br />

genießen UntermieterInnen gegenüber HauptmieterInnen Kündigungsschutz, d.h. es s<strong>in</strong>d<br />

bestimmte Kündigungsfristen <strong>und</strong> Kündigungsgründe e<strong>in</strong>zuhalten. Der schlichte E<strong>in</strong>zug <strong>in</strong> die<br />

Wohnung e<strong>in</strong>er der PartnerInnen wird <strong>in</strong> der Regel nicht als Begründung e<strong>in</strong>es Untermietverhältnisses<br />

angesehen 36 .<br />

<strong>Wir</strong>d ke<strong>in</strong> Untermietvertrag abgeschlossen, ist zu klären <strong>in</strong> welchem Umfang e<strong>in</strong>e Beteiligung<br />

an den Kosten erfolgen soll.<br />

Beim Wohnungs- oder Hauseigentum ist hier <strong>in</strong>sbesondere zu entscheiden, ob nur e<strong>in</strong>e Beteiligung<br />

an den laufenden Kosten, wie beispielsweise Versicherung, Steuern, Heiz-, Betriebs- <strong>und</strong><br />

Verwaltungskosten erfolgen soll, oder ob auch Nutzungsgebühren gezahlt werden sollen. <strong>Wir</strong>d die<br />

Beteiligung der PartnerInnen zu ger<strong>in</strong>g bemessen, besteht im Falle der Trennung die Gefahr, sich<br />

ausgenutzt zu fühlen. Unter Umständen s<strong>in</strong>d auch E<strong>in</strong>richtungsgegenstände oder Teile des<br />

Hauses/ der Wohnung abgenutzt <strong>und</strong> bedürfen e<strong>in</strong>er Erneuerung, für die die EigentümerIn alle<strong>in</strong><br />

aufkommen muss, obwohl die PartnerIn bis zur Trennung ggf. viele Jahre von der Wohnung<br />

profitiert hat. Insofern ist zu empfehlen, e<strong>in</strong>e Nutzungsentschädigung zu verlangen, die etwa e<strong>in</strong>er<br />

Miete entsprechen würde.<br />

Zu beachten ist allerd<strong>in</strong>gs, dass bei der Aufnahme der PartnerIn <strong>in</strong> die Mietwohnung die Zustimmung<br />

der VermieterIn gem. § 549 I BGB e<strong>in</strong>geholt werden muss. Die Zustimmung darf nicht<br />

verweigert werden, wenn e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse (§ 549 II BGB) am E<strong>in</strong>zug besteht, welches<br />

nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. <strong>Wir</strong>d also beispielsweise e<strong>in</strong> Mietvertrag von<br />

e<strong>in</strong>er Person abgeschlossen, <strong>in</strong> der Absicht <strong>in</strong> der Wohnung e<strong>in</strong>e Wohngeme<strong>in</strong>schaft zu gründen<br />

<strong>und</strong> wird diese Absicht bei Vertragsschluss nicht offen gelegt, so ist die Gründung der WG ke<strong>in</strong><br />

berechtigtes Interesse, das nach Entstehung des Mietvertrages entstanden ist. E<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Zustimmung besteht dann nicht.<br />

Die Anforderungen für das Vorliegen e<strong>in</strong>es berechtigten Interesses s<strong>in</strong>d nach der Rechtsprechung<br />

nicht besonders hoch. Es genügen „vernünftige Gründe“, die den Wunsch nach Überlassung e<strong>in</strong>es<br />

35 Vgl. oben „E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Mietvertrag?“.<br />

36 Vgl. OLG Hamm NJW 1986, 728,729; AG Hamburg NJW-RR 1989, 271 <strong>und</strong> OLG Hamburg NJW-RR<br />

1988, 1481.<br />

36


Teils der Wohnung an e<strong>in</strong>e andere Person „nachvollziehbar ersche<strong>in</strong>en lassen“ 37 . Das ist bei dem<br />

Wunsch, die LebensgefährtInnen <strong>in</strong> die Wohnung aufzunehmen aber regelmäßig der Fall 38 , so<br />

dass <strong>in</strong> der Regel die Zustimmung nicht verweigert werden darf. Die VermieterIn kann die<br />

Zustimmung nur verweigern, wenn es zu e<strong>in</strong>er Überbelegung der Wohnung kommt oder aus<br />

sonstigen gravierenden Gründen für die VermieterIn unzumutbar ist. Dabei trägt sie die Beweislast<br />

für die Unzumutbarkeit. Meist wird aber mit der Zustimmung e<strong>in</strong>e ger<strong>in</strong>ge Anhebung der Miete<br />

wegen erhöhter Abnutzung der Wohnung erfolgen. Das ist gem. § 549 II BGB zulässig.<br />

Muster: Alle<strong>in</strong>miete<br />

(1) Frau/ Herr ... ist MieterIn der geme<strong>in</strong>schaftlich genutzten Wohnung <strong>in</strong> (Wohnort) <strong>und</strong> gestattet<br />

Frau/ Herrn ... die gleichberechtigte Mitbenutzung dieser Wohnung. Sie/ er wird die<br />

Zustimmung der VermieterIn gem. § 549 zum E<strong>in</strong>zug von Frau/ Herrn ... e<strong>in</strong>holen.<br />

(2) Frau/ Herr ... beteiligt sich zur Hälfte (e<strong>in</strong>em Drittel, ...) an den Miet- <strong>und</strong> Mietnebenkosten<br />

sowie den anfallenden Schönheitsreparaturen, sofern diese nicht aus der geme<strong>in</strong>samen<br />

Haushaltskasse aufgebracht werden.<br />

Muster: Alle<strong>in</strong>eigentum<br />

(1) Frau/ Herr ... ist Alle<strong>in</strong>eigentümerIn der geme<strong>in</strong>schaftlich genutzten Wohnung <strong>in</strong><br />

(Wohnort) <strong>und</strong> gestattet Frau/ Herrn ... die gleichberechtigte Mitbenutzung dieser Wohnung.<br />

Durch die Gestattung der Nutzung wird e<strong>in</strong>/ ke<strong>in</strong>* Mietverhältnis begründet.<br />

(2) Frau/ Herr ... beteiligt sich nicht an den Z<strong>in</strong>s- <strong>und</strong> Tilgungsleistungen, der für die F<strong>in</strong>anzierung<br />

dieser Wohnung aufgenommene Kredite. Sie/ er hat jedoch monatlich im Voraus jeweils bis zum<br />

dritten Werktag e<strong>in</strong>e Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der<br />

Nutzungsentschädigung beträgt monatlich DM .... Sie kann bei Steigung der laufenden Kosten für<br />

die Wohnung prozentual angepasst werden.<br />

Variante:<br />

Frau/ Herr... zahlt monatlich e<strong>in</strong>e Nutzungsentschädigung, deren Höhe der Hälfte e<strong>in</strong>er Durchschnittsmiete<br />

nach dem jeweils gültigen Mietspiegel für e<strong>in</strong>e der geme<strong>in</strong>sam genutzten Wohnung<br />

nach Größe, Alter <strong>und</strong> Ausstattung vergleichbaren Wohnung entspricht.<br />

(3) Frau/ Herr ... wird sich an den Wohnnebenkosten für Heizung, Warm- <strong>und</strong> Kaltwasser, Strom,<br />

Telefon, R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong> Fernsehgebühren sowie den Kosten für die <strong>in</strong> der Wohnung anfallenden<br />

Instandhaltungsmaßnahmen am Sondereigentum <strong>und</strong> für die üblichen Schönheitsreparaturen zur<br />

Hälfte beteiligen, sofern diese nicht ohneh<strong>in</strong> aus der geme<strong>in</strong>samen Haushaltskasse bestritten<br />

werden.<br />

* unzutreffendes streichen<br />

c) Geme<strong>in</strong>sames Eigentum?<br />

Genauerer Überlegung bedarf es, wenn beide geme<strong>in</strong>sam Eigentum erwerben <strong>wollen</strong> <strong>und</strong> das<br />

Eigenheim als Miteigentümer besitzen <strong>wollen</strong>. Möglich ist auch hier von vornhere<strong>in</strong> festzulegen,<br />

welche Partei im Trennungsfalle die Wohnung/ das Haus übernehmen soll. Allerd<strong>in</strong>gs entspricht<br />

e<strong>in</strong>e solche Regelung nicht immer den im Trennungsfall vorhandenen f<strong>in</strong>anziellen Möglichkeiten.<br />

Zudem sollte entschieden werden, ob jede Partei ohne Rücksprache ihren Eigentumsanteil<br />

veräußern darf oder ob dieses Recht für die Zeit des Bestehens der Lebensgeme<strong>in</strong>schaft<br />

ausgeschlossen werden soll. E<strong>in</strong> solcher Ausschluss wäre gegenüber Dritten, also potentiellen<br />

Käufern des Anteils, nur durchsetzbar, wenn er im Gr<strong>und</strong>buch e<strong>in</strong>getragen wurde. Überlegt<br />

werden sollte auch, ob sich die PartnerInnen nicht gegenseitig e<strong>in</strong> Vorkaufsrecht am Anteil der<br />

anderen e<strong>in</strong>räumen lassen. Will e<strong>in</strong> Teil se<strong>in</strong>en Anteil veräußern, hätte der andere Teil quasi den<br />

ersten Zugriff. Das Vorkaufsrecht muss gleichfalls im Gr<strong>und</strong>buch e<strong>in</strong>getragen werden.<br />

Ebenfalls aufgenommen werden sollten F<strong>in</strong>anzierungs- <strong>und</strong> Abzahlungsregelungen. Br<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong> Teil<br />

erheblich mehr Geld auf, könnte ihm e<strong>in</strong> größerer Eigentumsanteil übertragen werden. Ist<br />

37 Vgl. BGH Beschluss v. 3.10.84, NJW 1985, 130,131.<br />

38 Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um e<strong>in</strong>e hetero- oder e<strong>in</strong>e homosexuelle Partnerschaft handelt<br />

(vgl. BGH NJW 1985, 130,131; für gleichgeschlechtliche Partnerschaft: LG München, NJW-RR 1991,1112;<br />

für heterosexuelle Lebensgeme<strong>in</strong>schaft: AG Aachen, NJW-RR 1991, 1112).<br />

37


andererseits der Anteil der anderen Partei an Dienstleistungen z.B. bei der Renovierung <strong>und</strong><br />

Instandhaltung erheblich höher, könnte die unterschiedliche F<strong>in</strong>anzsituation hierdurch ausgeglichen<br />

werden. <strong>Wir</strong>d trotz erheblicher Mehrarbeit des e<strong>in</strong>en Teils e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>gerer Eigentumsanteil<br />

für ihn <strong>in</strong>s Gr<strong>und</strong>buch e<strong>in</strong>getragen, sollte zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e Ausgleichszahlung für die geleisteten<br />

Dienste (Arbeit) im Falle der Trennung vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

�� Beabsichtigen Sie, sich geme<strong>in</strong>sam Wohneigentum anzuschaffen, sollten Sie <strong>in</strong> jedem Falle e<strong>in</strong>e<br />

<strong>in</strong>dividuelle juristische Beratung e<strong>in</strong>holen.<br />

d) Aufnahme Dritter <strong>in</strong> die Wohnung<br />

Wichtig ist es auch, sich darüber Gedanken zu machen, <strong>in</strong> welcher Form die vorübergehende oder<br />

längerfristige Aufnahme anderer Personen <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>same Wohnung zulässig se<strong>in</strong> soll. Für<br />

Eheleute ergibt sich aus dem Wesen der Ehe e<strong>in</strong> räumlich-gegenständlicher Schutzbereich, der<br />

auch zu Abwehrrechten <strong>und</strong> Unterlassungsansprüchen führt. So kann beispielsweise die<br />

Entfernung der/ des Geliebten der Ehegatten aus der Ehewohnung verlangt werden 39 . Der<br />

räumlich-gegenständliche Schutzbereich wird aus Art. 6 GG abgeleitet, weshalb sich e<strong>in</strong>e<br />

entsprechende Anwendung auf „Nicht-Ehen“ verbietet. Die PartnerInnen e<strong>in</strong>er gleichgeschlechtlichen<br />

Lebensgeme<strong>in</strong>schaft müssen also vergleichbare Ansprüche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Partnerschaftsvertrag<br />

selbst begründen. Das gilt unabhängig davon, welche Besitz- <strong>und</strong> Eigentumsverhältnisse<br />

an der geme<strong>in</strong>sam bewohnten Wohnung bestehen, also ob z.B. e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer<br />

Mietvertrag, e<strong>in</strong> Untermietverhältnis oder Alle<strong>in</strong>eigentum an der Wohnung vorliegt, denn bei jeder<br />

dieser Varianten sollte zwischen den PartnerInnen Konsens bestehen.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus dürften auch beide e<strong>in</strong> berechtigtes Interesse daran haben, dass der Kreis der<br />

MitbewohnerInnen nicht beliebig von e<strong>in</strong>er Partei erweitert werden kann.<br />

Muster: Aufnahme Dritter <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>sam bewohnte Wohnung<br />

Die Aufnahme dritter Personen - auch wenn sie nur von vorübergehender Dauer ist - <strong>in</strong> die<br />

geme<strong>in</strong>schaftlich genutzte Wohnung bedarf unabhängig von den besitz- <strong>und</strong> eigentumsrechtlichen<br />

Verhältnissen an der Wohnung der Zustimmung beider PartnerInnen. Die Zustimmung darf nur aus<br />

wichtigem Gr<strong>und</strong>e versagt <strong>und</strong> widerrufen werden.<br />

Variante:<br />

Die Aufnahme dritter Personen – auch wenn sie nur von vorübergehender Dauer ist - <strong>in</strong> die<br />

geme<strong>in</strong>schaftlich genutzte Wohnung bedarf unabhängig von den besitz- <strong>und</strong> eigentumsrechtlichen<br />

Verhältnissen an der Wohnung der Zustimmung beider PartnerInnen. Die Zustimmung gilt als<br />

erteilt für gelegentliche Besuche von Verwandten e<strong>in</strong>er PartnerIn/ e<strong>in</strong>es Partners sowie für die<br />

Aufnahme der K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es Partners <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>samen Haushalt. Sie darf nur<br />

aus wichtigem Gr<strong>und</strong>e versagt oder widerrufen werden.<br />

e) Schonfrist für den Auszug<br />

Wurde ke<strong>in</strong> Untermietverhältnis begründet <strong>und</strong> lässt die Wohnung e<strong>in</strong>e separate Nutzung e<strong>in</strong>zelner<br />

Räume zu, sollte überlegt werden, ob nicht e<strong>in</strong>e Art Kündigungsschutz oder Schonfrist für<br />

die Partei, die ausziehen muss, verankert werden soll, um ihr e<strong>in</strong>e Wohnungssuche zu ermöglichen.<br />

E<strong>in</strong>e solche Regelung ist ratsam, wenn e<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong> Partner <strong>in</strong> die Miet-<br />

oder Eigentumswohnung der/des anderen gezogen ist, aber auch dann, wenn bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen<br />

Mietvertrag bereits feststeht, welcher Teil im Fall der Trennung die Wohnung zu<br />

räumen hat.<br />

Die Teilung der Miet- <strong>und</strong> Nebenkosten sollte <strong>in</strong> dieser Zeit unverändert bleiben, jede/r zahlt also<br />

so viel wie bisher, auch wenn die Nutzung der Räume möglicherweise etwas e<strong>in</strong>geschränkt ist.<br />

Muster: Schonfrist für die ausziehende Partner<strong>in</strong> / den ausziehenden Partner<br />

Das vorstehend begründete Nutzungsverhältnis kann jederzeit, aber nur mit e<strong>in</strong>er Frist von sechs<br />

(acht, zehn, ...) Wochen beendet werden. Frau/ Herr X ist ab Kündigung des Nutzungsverhältnisses<br />

nur noch zur alle<strong>in</strong>igen <strong>und</strong> ausschließlichen Nutzung des vom E<strong>in</strong>gang aus gesehen<br />

(... hier muss e<strong>in</strong>e Beschreibung der Lage des/ der Zimmer erfolgen ...) gelegenen Zimmers <strong>und</strong><br />

39 Vgl. Palandt aaO. E<strong>in</strong>führung vor § 1353 RN 7.<br />

38


zur Mitbenutzung von Küche, Bad <strong>und</strong> WC befugt. Während dieser Frist dürfen die von ihr/ ihm <strong>in</strong><br />

die Wohnung e<strong>in</strong>gebrachten Gegenstände an den Orten wie bisher verbleiben; unverändert bleibt<br />

für diese Zeit auch die Pflicht, die vere<strong>in</strong>barte Nutzungsentschädigung zu zahlen. Nach Ablauf<br />

dieser Schonfrist hat Frau/ Herr X auszuziehen; dies gilt unabhängig davon, ob sie/er e<strong>in</strong>e andere<br />

Unterkunft gef<strong>und</strong>en hat.<br />

Variante:<br />

Jede/r von uns kann jederzeit von der/dem anderen e<strong>in</strong>e weitestgehende getrennte Nutzung<br />

der Wohnung verlangen <strong>und</strong> zwar entsprechend der folgende Aufteilung:<br />

Alle<strong>in</strong> <strong>und</strong> ausschließlich nutzen kann<br />

- Frau/ Herr ... die .... (Beschreibung der Lage) ... gelegenen Zimmer<br />

<strong>und</strong><br />

- Frau/ Herr ... die .... (Beschreibung der Lage) ... gelegenen Zimmer.<br />

Die übrigen Räume werden weiterh<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>schaftlich genutzt, wobei sich jede/r bemüht, die von<br />

ihr/ihm <strong>in</strong> die Wohnung e<strong>in</strong>gebrachten Gegenstände möglichst <strong>in</strong> die ihrer/se<strong>in</strong>er Nutzung<br />

unterliegenden Räume zu br<strong>in</strong>gen. Diese Nutzungsregelung gilt bis zum Ablauf von sechs (acht,<br />

zehn, ...) Wochen, gerechnet ab dem Verlangen e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>es Partners auf ihre<br />

Durchführung. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Kostentragungsregelung entsprechend.<br />

f) Tod e<strong>in</strong>er der PartnerInnen<br />

Stirbt e<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> Partner, so stellt sich die Frage, ob die zurückbleibende Person<br />

weiterh<strong>in</strong> <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>sam genutzten Wohnung bleiben kann.<br />

Für Ehegatten <strong>und</strong> z.T. für andere Familienangehörige ist diese Frage im Mietrecht geregelt. So<br />

sieht § 569a BGB vor, dass Ehegatten <strong>in</strong> den Mietvertrag des verstorbenen Ehegatten e<strong>in</strong>treten<br />

können (nicht müssen), sofern sie mit dem Mieter e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Hausstand geführt<br />

haben. Die Eheleute müssen also zusammengewohnt oder <strong>in</strong> der betroffenen Wohnung<br />

zum<strong>in</strong>dest ihren Familienmittelpunkt gesehen haben. § 569a BGB gilt gem. Absatz 2 ebenso<br />

für andere Familienangehörige, die mit dem verstorbenen Mieter e<strong>in</strong>en Hausstand führten.<br />

Nicht erfasst werden von dieser Vorschrift dagegen nichteheliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaften,<br />

gleichgeschlechtliche Partnerschaften oder Wohngeme<strong>in</strong>schaften.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs wird § 569a II BGB <strong>in</strong>zwischen auf eheähnliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaften entsprechend<br />

angewandt 40 . Dabei gilt als eheähnlich aber nur e<strong>in</strong>e auf Dauer angelegte Beziehung von Mann<br />

<strong>und</strong> Frau 41 . Der BGH hat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Entscheidung 42 unmissverständlich ausgeführt, dass<br />

gleichgeschlechtliche <strong>und</strong> ihrer Art nach nur vorübergehend angelegte Partnerschaften damit<br />

von vornhere<strong>in</strong> aus der entsprechenden Anwendung des § 569a II BGB ausscheiden. Manche<br />

Gerichte unterer Instanz wenden den § 569a II BGB aber dennoch entsprechend auf<br />

gleichgeschlechtliche Partnerschaften an 43 . Auf die Entscheidungen vere<strong>in</strong>zelter Untergerichte ist<br />

aber ke<strong>in</strong> Verlass; <strong>und</strong> ob der BGH <strong>in</strong> absehbarer Zeit zu e<strong>in</strong>er anderen Erkenntnis kommt, bleibt<br />

abzuwarten.<br />

�� Es besteht ke<strong>in</strong> gerichtsfester Anspruch gleichgeschlechtlicher PartnerInnen, <strong>in</strong> den Alle<strong>in</strong>mietvertrag<br />

der verstorbenen PartnerIn e<strong>in</strong>zutreten.<br />

Ähnlich ungünstig sieht die Situation aus, wenn beide PartnerInnen im Mietvertrag stehen. Gem. §<br />

569 b BGB wird das Mietverhältnis (ausschließlich) mit der überlebenden EhegattIn fortgesetzt 44 ,<br />

nicht e<strong>in</strong>mal K<strong>in</strong>dern oder sonstigen Familienangehörigen räumt das Gesetz hier Schutz e<strong>in</strong>.<br />

Angesichts der Rechtsprechung des BGH zu den eheähnlichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaften ist es<br />

allerd<strong>in</strong>gs denkbar, dass die Anwendung des § 569 b BGB auch auf die PartnerInnen e<strong>in</strong>er<br />

heterosexuellen Lebensgeme<strong>in</strong>schaft ausgedehnt wird; e<strong>in</strong>e Ausdehnung auf<br />

gleichgeschlechtliche Partnerschaften ist dagegen ausgeschlossen.<br />

Bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen Mietvertrag ist daher e<strong>in</strong>e Übernahmeklausel im Mietvertrag, die zum<strong>in</strong>dest<br />

bei Tod der PartnerIn die alle<strong>in</strong>ige Übernahme des Mietverhältnisses ermöglicht, ratsam.<br />

40 Vgl. BGH Beschluss vom 13.01.93, NJW 1993,999ff.<br />

41 Vgl. BverfGE 87,234 (264).<br />

42 Vgl. BGH Beschluss vom 13.01.93, NJW 1993,999 (1001).<br />

43 Vgl. AG Berl<strong>in</strong>-Wedd<strong>in</strong>g Urteil vom 24.5.93, NJW-RR 1994,524; AG Berl<strong>in</strong> Schöneberg Urteil vom<br />

11.11.92, MM 1993,27; LG Hannover Urteil vom 7.10.92, NJW-RR 1993,1103.<br />

44 Der EhegattIn steht allerd<strong>in</strong>gs e<strong>in</strong> Kündigungsrecht zu.<br />

39


�� Ebenfalls ke<strong>in</strong>e Fortsetzung des Mietverhältnisses durch die überlebende PartnerIn bei geme<strong>in</strong>samem<br />

Mietvertrag.<br />

Zwar besitzt die zurückbleibende PartnerIn bei e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>samen Mietvertrag e<strong>in</strong> eigenes<br />

Wohnrecht, <strong>in</strong>sofern ist sie gegenüber e<strong>in</strong>er nicht im Mietvertrag stehenden Person im Vorteil. Im<br />

Todesfalle gehen die Mietrechte aber auf die Erben über, so dass die PartnerIn durch den Todes-<br />

<strong>und</strong> damit Erbfall u.U. e<strong>in</strong>e neue MitbewohnerIn bekommen kann. Häufig werden die Erben von<br />

ihrem Recht ke<strong>in</strong>en Gebrauch machen <strong>wollen</strong> <strong>und</strong> bereit se<strong>in</strong>, der PartnerIn die Wohnung alle<strong>in</strong> zu<br />

überlassen, wenn diese sie von den mietvertraglichen Verpflichtungen freihält. Ist e<strong>in</strong>e solche<br />

E<strong>in</strong>igung mit den Erben aber nicht möglich, besteht die Gefahr e<strong>in</strong>er Kündigung durch die Erben 45 .<br />

War die verstorbene Person Alle<strong>in</strong>eigentümer<strong>in</strong> der Wohnung, hat die PartnerIn gar ke<strong>in</strong>e Ansprüche,<br />

<strong>in</strong> der Wohnung zu verbleiben.<br />

Abhilfe ist <strong>in</strong> allen diesen Fällen dadurch möglich, dass die PartnerInnen sich gegenseitig zu<br />

Alle<strong>in</strong>erben machen. Sie treten dann <strong>in</strong> alle Rechte – aber auch Pflichten – der Verstorbenen e<strong>in</strong>,<br />

d.h. auch <strong>in</strong> deren Mietverträge.<br />

Probleme können sich allerd<strong>in</strong>gs beim Eigenheim, d.h. bei e<strong>in</strong>em Haus oder e<strong>in</strong>er Eigentumswohnung<br />

ergeben, wenn es auch noch pflichtteilsberechtigte Angehörige gibt. Zwar<br />

können sie durch das Testament von der Erbschaft ausgeschlossen werden, d.h. sie können<br />

ke<strong>in</strong>e Ansprüche auf das Haus oder die Wohnung erheben. Ihnen steht aber e<strong>in</strong> Pflichtteilsanspruch<br />

zu, der sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft. Dieser Pflichtteilsanspruch<br />

ist lediglich e<strong>in</strong> Zahlungsanspruch, d.h. e<strong>in</strong> Anspruch auf Geld. Können die erbenden PartnerInnen<br />

nicht genügend Geld aufbr<strong>in</strong>gen, um diese Ansprüche zu erfüllen, muss das Eigenheim<br />

gegebenenfalls verkauft werden.<br />

E<strong>in</strong>e andere Möglichkeit die PartnerInnen bei Wohneigentum abzusichern ist, ihnen e<strong>in</strong> d<strong>in</strong>gliches<br />

Wohnrecht e<strong>in</strong>zuräumen. D<strong>in</strong>gliches Wohnrecht bedeutet, dass weder Eigentum an der<br />

Wohnung oder dem Haus besteht noch sich das Recht zum Wohnen aus e<strong>in</strong>em Mietvertrag ergibt,<br />

sondern das Wohnrecht im Gr<strong>und</strong>buch e<strong>in</strong>getragen wurde. Damit hängt das Wohnrecht quasi<br />

am Gr<strong>und</strong>stück <strong>und</strong> ist unabhängig davon, wer EigentümerIn des Gr<strong>und</strong>stücks ist. E<strong>in</strong> solches<br />

Wohnrecht kann auf mehrere Jahre oder gar auf Lebenszeit der PartnerInnen gewährt werden. Es<br />

wirkt sowohl gegenüber den Erben als auch gegenüber Käufern. An dieser Konstellation ist<br />

allerd<strong>in</strong>gs problematisch, dass sie auch gegenüber dem Eigentümer selbst wirkt. Das Recht kann<br />

nicht ohne Zustimmung der Berechtigten entzogen werden. Trennen sich die PartnerInnen, so<br />

können sich die Berechtigten auch gegenüber den EigentümerInnen auf das Wohnrecht berufen.<br />

Die EigentümerInnen könnten also im Extremfall nicht den Auszug verlangen. Soll e<strong>in</strong> solches<br />

Ergebnis vermieden werden, darf das d<strong>in</strong>gliche Wohnrecht nur für den Fall des Todes der<br />

PartnerInnen e<strong>in</strong>geräumt werden. E<strong>in</strong> solches Ergebnis kann durch e<strong>in</strong> Vermächtnis im<br />

Testament erreicht werden. Die PartnerInnen würden gegen die Erben e<strong>in</strong>en Anspruch auf<br />

E<strong>in</strong>tragung des Wohnrechts im Gr<strong>und</strong>buch erwerben.<br />

�� Zum Vermächtnis mehr im Teil Erbrecht.<br />

S<strong>in</strong>d dagegen beide PartnerInnen im Mietvertrag aufgenommen <strong>und</strong> <strong>wollen</strong> sie sich nicht gegenseitig<br />

zu Erben machen, können sie versuchen, mit der VermieterIn im Mietvertrag zu vere<strong>in</strong>baren,<br />

dass im Todesfalle e<strong>in</strong>er der MieterInnen der Übergang der mietvertraglichen Rechte<br />

<strong>und</strong> Pflichten auf die Erben ausgeschlossen <strong>und</strong> die MitmieterIn zur alle<strong>in</strong>igen Fortsetzung des<br />

Mietvertrages berechtigt wird.<br />

S<strong>in</strong>d beide PartnerInnen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Wohnung gezogen, für die e<strong>in</strong>e von beiden e<strong>in</strong> d<strong>in</strong>gliches<br />

Wohnrecht besitzt, so geht dieses Recht mit dem Tod der Berechtigten unter. E<strong>in</strong> d<strong>in</strong>gliches<br />

Wohnrecht ist nicht vererblich, <strong>in</strong>sofern können die Rechte der Wohnberechtigten bei deren Tod<br />

nicht auf die PartnerInnen übergehen.<br />

• Vermögensverteilung<br />

45 Ob e<strong>in</strong> solches Sonderkündigungsrecht der Erben besteht, ist nicht ganz unumstritten, es wird z.T. bejaht<br />

<strong>und</strong> z.T. abgelehnt, vgl. Ingrid Ste<strong>in</strong>meister aaO. S.10.<br />

40


Beim Zusammenleben <strong>und</strong> Zusammenziehen br<strong>in</strong>gt jeder Teil e<strong>in</strong>e Reihe von Gegenständen <strong>und</strong><br />

Vermögenswerten, u.U. auch Schulden, <strong>in</strong> die Beziehung mit e<strong>in</strong>. Fraglich ist, was damit<br />

geschehen soll. Denkbar ist es, alle Gegenstände zu Geme<strong>in</strong>schaftseigentum zu erklären <strong>und</strong><br />

ebenso das Vermögen zusammenzulegen. Das würde bedeuten, dass niemand mehr alle<strong>in</strong> über<br />

e<strong>in</strong>e Sache entscheiden <strong>und</strong> verfügen könnte <strong>und</strong> bei der Trennung alles hälftig - sofern es nicht<br />

andere Vere<strong>in</strong>barungen gibt - geteilt würde, egal wer die Sachen vorher besessen oder das<br />

größere Vermögen e<strong>in</strong>gebracht hat. Bedenkt man aber, dass die meisten Beziehungen entgegen<br />

aller Wünsche <strong>und</strong> Hoffnungen oft nur e<strong>in</strong>ige wenige Jahre halten, ist e<strong>in</strong> solches totales<br />

Zusammenlegen nicht zu empfehlen. In Zeiten des zufriedenen Zusammenlebens macht es<br />

ke<strong>in</strong>en Unterschied, wem das Eigentum an bestimmten Sachen zusteht <strong>und</strong> wie das Vermögen<br />

verteilt ist. Die Sachen können <strong>in</strong> der Regel von beiden genutzt werden <strong>und</strong> auch die<br />

unterschiedliche Vermögenssituation wird <strong>in</strong> irgende<strong>in</strong>er Form ausgeglichen werden. Bei<br />

Beziehungsschwierigkeiten <strong>und</strong> Trennung ist es aber sehr von Vorteil, wenn es e<strong>in</strong>e klare<br />

Aufteilung der Besitztümer gibt. Daher sollte der Gr<strong>und</strong>satz der „Gütertrennung“ gelten.<br />

Bei der Gütertrennung behält jede der PartnerInnen ihre Vermögenswerte <strong>und</strong> Sachen unabhängig<br />

davon, von wem oder ob sie geme<strong>in</strong>sam genutzt werden. Auch die während der Beziehung<br />

erworbenen Gegenstände <strong>und</strong> E<strong>in</strong>nahmen, aber auch Schulden, behält jede für sich.<br />

Muster: Vermögensverteilung (Teil I)<br />

(1) Die von uns <strong>in</strong> die Haushaltsgeme<strong>in</strong>schaft mitgebrachten Gegenstände <strong>und</strong> sonstigen Vermögenswerte<br />

bleiben vermögensrechtlich getrennt. Jede/r behält die von ihr/ ihm e<strong>in</strong>gebrachten Sachen<br />

im alle<strong>in</strong>igen Eigentum. Das gilt auch für die Gegenstände, die e<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong> Partner während des<br />

Bestehens unserer Partnerschaft durch Schenkung, durch Erbschaft oder käuflich aus eigenen Mitteln<br />

erwirbt.<br />

Neben der im Muster dargestellten generellen Vermögensverteilung kann es für e<strong>in</strong>zelne<br />

Gegenstände s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e gesonderte Regelung zu treffen. Etwa bei größeren Anschaffungen,<br />

wie e<strong>in</strong>em Wagen oder e<strong>in</strong>em Sofa, für die e<strong>in</strong> (geme<strong>in</strong>samer 46 ) Kredit aufgenommen<br />

wird. Auch bei größeren geme<strong>in</strong>samen Anschaffungen ist es im Gr<strong>und</strong>e s<strong>in</strong>nvoll, von vornhere<strong>in</strong><br />

festzulegen, wer EigentümerIn der Sache werden soll, um diesen Streitpunkt im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong><br />

auszuräumen. Andererseits kann es wichtig se<strong>in</strong>, so lange geme<strong>in</strong>sam Eigentum an e<strong>in</strong>er Sache<br />

zu haben, bis sie endgültig abbezahlt oder der Kredit getilgt ist. <strong>Wir</strong>d darauf nicht geachtet, kann<br />

es zum Beispiel se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong> Teil für die F<strong>in</strong>anzierung aufkommen muss <strong>und</strong> der andere Teil die<br />

Sache behalten kann. Möglich ist auch, e<strong>in</strong>er der PartnerInnen das Alle<strong>in</strong>eigentum zu übertragen,<br />

aber festzulegen, dass bei e<strong>in</strong>er Trennung der wirtschaftliche Wert der Sache geteilt wird <strong>und</strong><br />

zwar <strong>in</strong> dem Verhältnis, wie die F<strong>in</strong>anzierung erfolgte. Damit wird sichergestellt, dass e<strong>in</strong>e<br />

PartnerIn die Sache behalten kann, die andere aber e<strong>in</strong>en Teil des Geldwertes bekommt.<br />

Muster: Vermögensverteilung (Teil II)<br />

(2) Das Sofa (das Auto, das Motorrad, der Wohnwagen, ...) der Marke ..., Kaufpreis ..., Kaufdatum ...,<br />

wurde von Frau/ Herrn X zu Alle<strong>in</strong>eigentum erworben. Die F<strong>in</strong>anzierung haben wir uns hälftig (2/3 zu<br />

1/3) geteilt. Die Benutzung steht uns während des Zusammenwohnens geme<strong>in</strong>sam zu. Bei unser<br />

Trennung hat Frau/ Herr X an Frau/ Herrn Y die Hälfte (2/3) des dann noch vorhandenen<br />

Verkehrswertes der oben aufgeführten Gegenstände zu ersetzen.<br />

Sollen e<strong>in</strong>zelne Gegenstände beiden gehören oder das Eigentum daran von e<strong>in</strong>er PartnerIn auf<br />

die andere übertragen werden, müssen sich beide PartnerInnen darüber verständigen. Dies gilt<br />

auch bei der Neuanschaffung e<strong>in</strong>zelner Gegenstände. Die Eigentumsverhältnisse an den (neuen)<br />

Sachen s<strong>in</strong>d dabei vollkommen unabhängig davon, wie <strong>und</strong> von welcher Person sie f<strong>in</strong>anziert<br />

werden.<br />

�� Konkret bedeutet das, geme<strong>in</strong>same F<strong>in</strong>anzierung führt nicht automatisch zu geme<strong>in</strong>samem<br />

Eigentum. Es empfiehlt sich daher folgende Regelung:<br />

Muster: Vermögensverteilung (Teil III)<br />

46 Als geme<strong>in</strong>samer Kredit soll hier auch e<strong>in</strong> solcher angesehen werden, der zwar nur von e<strong>in</strong>em Teil<br />

aufgenommen wird, aber für den der andere Teil etwa durch e<strong>in</strong>e Bürgschaft mit haftet.<br />

41


(3) Künftige Anschaffungen sollen uns nur dann geme<strong>in</strong>sam gehören – <strong>und</strong> zwar jeweils zur Hälfte –<br />

wenn wir dies beim Erwerb ausdrücklich vere<strong>in</strong>bart haben oder die F<strong>in</strong>anzierung aus der geme<strong>in</strong>samen<br />

Haushaltskasse erfolgt. Handelt es sich bei den Neuerwerbungen um Ersatzbeschaffung von<br />

Gegenständen, die zuvor im Alle<strong>in</strong>eigentum e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es Partners standen, soll auch der<br />

Ersatz zu Alle<strong>in</strong>eigentum der jeweiligen Partner<strong>in</strong>/ des jeweiligen Partners erworben werden.<br />

Mit dem zweiten Satz wird sichergestellt, dass bei Ersatzbeschaffung zerschlissener oder ausrangierter<br />

Gegenstände aus der geme<strong>in</strong>samen Kasse an den neuen Gegenständen die gleichen<br />

Eigentumsverhältnisse bestehen sollen wie an den alten.<br />

E<strong>in</strong> Beispiel: E<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong> hat e<strong>in</strong> nagelneues Regal <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>same Wohnung mitgebracht,<br />

das dort 10 Jahre beiden gute Dienste geleistet hat. <strong>Wir</strong>d es dann aus der geme<strong>in</strong>samen Kasse<br />

durch e<strong>in</strong> neues ersetzt, so soll auch das neue Regal wieder dieser Partner<strong>in</strong> gehören <strong>und</strong> nicht<br />

beiden geme<strong>in</strong>sam.<br />

Werden e<strong>in</strong>zelne Gegenstände zu geme<strong>in</strong>schaftlichem Eigentum gemacht, kann über diese<br />

Gegenstände als Ganzes nur noch geme<strong>in</strong>sam entschieden <strong>und</strong> verfügt werden. Allerd<strong>in</strong>gs kann<br />

jede der MiteigentümerInnen e<strong>in</strong>erseits über ihren Anteil verfügen <strong>und</strong> andererseits jederzeit die<br />

Auflösung der Miteigentumsgeme<strong>in</strong>schaft verlangen. Kommt es dann nicht zu e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>igung, wie<br />

die Auflösung (Ause<strong>in</strong>andersetzung genannt) aussehen soll, kann es zum Verkauf oder gar zur<br />

Versteigerung der Sache kommen.<br />

E<strong>in</strong> Beispiel: X <strong>und</strong> Y haben e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Wohnmobil. Das Wohnmobil kann nur verkauft<br />

werden, wenn X <strong>und</strong> Y dies beide <strong>wollen</strong>. Aber X kann ihren Eigentumsanteil an A verkaufen,<br />

dann gehört das Wohnmobil plötzlich A <strong>und</strong> Y geme<strong>in</strong>sam. Y muss sich zukünftig <strong>in</strong> allen Fragen<br />

mit A e<strong>in</strong>igen. Das klappt nicht, also verlangt Y von A e<strong>in</strong>e Auflösung der Geme<strong>in</strong>schaft <strong>und</strong><br />

verlangt von A e<strong>in</strong>e bestimmte Ablösungssumme. Beide werden sich über die Höhe nicht e<strong>in</strong>ig.<br />

Schließlich wird das Wohnmobil versteigert, u.U. erhält ke<strong>in</strong>e von beiden den Zuschlag <strong>und</strong> beide<br />

machen Verluste.<br />

Um solche Situationen zu vermeiden, sollte auf das Recht, die Aufhebung der Miteigentumsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

verlangen zu können, verzichtet werden. Auf die Aufhebung der Miteigentumsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

aus wichtigem Gr<strong>und</strong> kann gem. § 749 II BGB nicht verzichtet werden.<br />

Was e<strong>in</strong> wichtiger Gr<strong>und</strong> im S<strong>in</strong>ne der Vorschrift ist, lässt sich im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> nicht sagen. E<strong>in</strong><br />

wichtiger Gr<strong>und</strong> kann e<strong>in</strong> gestörtes Vertrauensverhältnis se<strong>in</strong> oder der Ausschluss von der<br />

Nutzung 47 . Der Verzicht auf das Recht der Aufhebung sollte zeitlich auf das Bestehen der<br />

Partnerschaft begrenzt werden, damit nach e<strong>in</strong>er Trennung nicht Zwangsgeme<strong>in</strong>schaften an<br />

irgendwelchen Gegenständen erhalten bleiben.<br />

Bei Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleichen Rechten gibt es noch e<strong>in</strong>e Besonderheit. Soll der<br />

Verzicht auf das Recht der Aufhebung auch gegenüber Dritten, also den potentiellen Käufern<br />

des Eigentumsanteils gelten, so muss der Verzicht im Gr<strong>und</strong>buch e<strong>in</strong>getragen werden<br />

(§ 1010 I BGB). Als gr<strong>und</strong>stücksgleiche Rechte gelten dabei z.B. das Erbbaurecht, Bergwerkseigentum<br />

oder Wohnungseigentum 48 .<br />

Muster: Vermögensverteilung (Teil IV)<br />

(4) Für Gegenstände, die <strong>in</strong> unserem geme<strong>in</strong>samen Eigentum stehen, verzichten wir für die Zeit des<br />

Bestehens unser Partnerschaft auf das Recht, die Aufhebung der Miteigentumsgeme<strong>in</strong>schaft zu<br />

verlangen. Das Recht, die Aufhebung aus wichtigem Gr<strong>und</strong>e im S<strong>in</strong>ne des § 749 II BGB zu verlangen,<br />

bleibt jedoch erhalten.<br />

Im Fall der Trennung gibt es bei der Gütertrennung theoretisch klare Eigentumsverhältnisse. Damit<br />

diese Theorie auch praxistauglich ist, ist es notwendig, geme<strong>in</strong>sam e<strong>in</strong>e Liste mit den jeweils <strong>in</strong><br />

die Partnerschaft e<strong>in</strong>gebrachten wesentlichen Gegenständen zu erstellen, sie geme<strong>in</strong>sam zu<br />

unterschreiben <strong>und</strong> sie dem Partnerschaftsvertrag als Anlage beizufügen. Diese Liste sollte <strong>in</strong><br />

regelmäßigen Abständen aktualisiert werden, um die im Verlauf der Zeit neu erworbenen<br />

Gegenstände ebenfalls zu erfassen. Dabei sollte der Zeitraum nicht zu groß bemessen werden, da<br />

ansonsten der Überblick, was alles neu angeschafft wurde, verloren geht. Bei den neu erworbenen<br />

Sachen, <strong>in</strong>sbesondere wenn sie geme<strong>in</strong>sam f<strong>in</strong>anziert werden, sollten die PartnerInnen sich von<br />

vornhere<strong>in</strong> darüber e<strong>in</strong>ig se<strong>in</strong>, <strong>in</strong> wessen Eigentum der Gegenstand stehen soll <strong>und</strong> ob im Fall der<br />

Trennung ggf. Ausgleichszahlungen an die andere PartnerIn erfolgen sollen.<br />

47 Vgl. Palandt aaO. § 749 RN 6.<br />

48 Vgl. Palandt aaO. Überbl. § 873 RN 3.<br />

42


In das Vermögensverzeichnis nicht aufzunehmen s<strong>in</strong>d Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>stücksgleiche<br />

Rechte, da sie im Gr<strong>und</strong>buch verzeichnet s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> nur die Angaben im Gr<strong>und</strong>buch als verb<strong>in</strong>dlich,<br />

d.h. beweiskräftig, gelten.<br />

Muster: Vermögensverteilung (Teil V)<br />

(5) Über die von uns <strong>in</strong> die Wohnung (Partnerschaft) jeweils e<strong>in</strong>gebrachten Gegenstände haben wir<br />

geme<strong>in</strong>sam e<strong>in</strong> Vermögensverzeichnis erstellt, <strong>in</strong> dem die wesentlichen Gegenstände aufgelistet s<strong>in</strong>d<br />

<strong>und</strong> das wir diesem Vertrag als Anlage beifügen.<br />

<strong>Wir</strong> verpflichten uns, dieses Verzeichnis regelmäßig (beispielsweise e<strong>in</strong>mal im Jahr) zu aktualisieren<br />

<strong>und</strong> aus Beweisgründen auch die Gegenstände aufzulisten, die im Miteigentum stehen. <strong>Wir</strong> verpflichten<br />

uns, bei der Aktualisierung jederzeit mitzuwirken.<br />

Die <strong>in</strong> die Wohnung e<strong>in</strong>gebrachten Sachen, die für den geme<strong>in</strong>samen Haushalt erforderlich s<strong>in</strong>d,<br />

sollen auch geme<strong>in</strong>sam genutzt werden können. Klarheit sollte darüber bestehen, dass die<br />

Nutzung unentgeltlich erfolgt <strong>und</strong> dies auch nach der Trennung noch wirksam ist. Soll im<br />

E<strong>in</strong>zelfall nach der Trennung e<strong>in</strong>e Nutzungs- oder Abnutzungsentschädigung geschuldet se<strong>in</strong>,<br />

sollte das vorher besprochen <strong>und</strong> explizit im Partnerschaftsvertrag oder e<strong>in</strong>em separaten Vertrag<br />

vere<strong>in</strong>bart werden. Um das Risiko e<strong>in</strong>er Entschädigungszahlung kalkulierbar zu machen, sollten<br />

dann auch gleichzeitig die zu zahlenden Beträge festgesetzt werden.<br />

Bei der Trennung erhält jede Partei ihre Sachen zurück. Über die im Geme<strong>in</strong>schaftseigentum<br />

stehenden Sachen müssen die PartnerInnen sich e<strong>in</strong>igen. Die Entscheidung kann offen gelassen<br />

<strong>und</strong> erst bei der Trennung entschieden werden. Es können aber auch pauschale Regeln im<br />

Vorfeld getroffen werden, etwa derart, dass die geme<strong>in</strong>samen Haushaltsgegenstände bei der<br />

Partei bleiben sollen, die <strong>in</strong> der geme<strong>in</strong>samen Wohnung verbleibt, oder dass alle (geme<strong>in</strong>samen)<br />

elektrischen Geräte X erhält, während Y das Service <strong>und</strong> alle nicht elektrischen<br />

Küchengegenstände erhalten soll.<br />

<strong>Wir</strong>d vere<strong>in</strong>bart, dass e<strong>in</strong>e Partei das Eigentum an e<strong>in</strong>zelnen Sachen bekommen soll, die andere<br />

aber Wertersatz erhalten soll, muss festgelegt werden, von welchem Wert ausgegangen werden<br />

soll. Es kann z.B. der Verkehrswert, d.h. der Wert, der beim Verkauf der Sache noch zu erzielen<br />

wäre oder der Wiederbeschaffungswert, d.h. der Wert der für die Beschaffung e<strong>in</strong>es<br />

entsprechenden Gegenstandes zu zahlen wäre, zugr<strong>und</strong>e gelegt werden. Der Verkehrswert wird<br />

bei älteren Gegenständen häufig sehr ger<strong>in</strong>g se<strong>in</strong>, beim Wiederbeschaffungswert dagegen<br />

können noch erhebliche Beträge zustande kommen. Die Entscheidung über die Wertbemessung<br />

kann <strong>in</strong>sofern erhebliche f<strong>in</strong>anzielle Folgen haben <strong>und</strong> sollte gut überlegt werden. Natürlich kann<br />

der Wert für verschiedene Gegenstände auch unterschiedlich ermittelt werden.<br />

Sollen unerwünschte Härten <strong>in</strong> der Vermögensverteilung der PartnerInnen ausgeglichen<br />

werden, ist es möglich, gelegentlich dem f<strong>in</strong>anziell schlechter gestellten Teil etwas zu schenken<br />

oder die Kosten der Haushaltsführung (vgl. unten) oder e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samen Urlaubs nach den<br />

jeweiligen f<strong>in</strong>anziellen Möglichkeiten zu verteilen. Es können darüber h<strong>in</strong>aus für den Fall der<br />

Trennung Ausgleichszahlungen (vgl. vorne) oder für e<strong>in</strong>zelne (Haushalts-)<br />

Gegenstände Übernahmerechte vere<strong>in</strong>bart werden. Bei der Frage, ob e<strong>in</strong> Übernahmerecht<br />

begründet werden soll, können f<strong>in</strong>anzielle Möglichkeiten aber auch andere Gesichtspunkte e<strong>in</strong>e<br />

Rolle spielen, z.B. wenn e<strong>in</strong>zelne Gegenstände e<strong>in</strong>em Teil besonders am Herzen liegen oder für<br />

die berufliche Tätigkeit besonders wichtig s<strong>in</strong>d.<br />

Muster: Vermögensverteilung (Teil VI)<br />

(6) Die <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>samen Haushalt e<strong>in</strong>gebrachten Gegenstände können, sofern das für die geme<strong>in</strong>same<br />

Haushaltsführung erforderlich ist, geme<strong>in</strong>sam genutzt werden. E<strong>in</strong>e Nutzungs- oder Abnutzungsentschädigung<br />

wird weder bei Bestehen der Partnerschaft noch im Falle der Trennung geschuldet.<br />

Beiträge zur geme<strong>in</strong>samen Haushaltsführung, seien sie <strong>in</strong> Form von Geld, Sachen oder Dienstleistungen<br />

erbracht, s<strong>in</strong>d nicht zu erstatten.<br />

Variante:<br />

Bei der Ause<strong>in</strong>andersetzung des Hausrats anlässlich unser Trennung erhält jede/r die <strong>in</strong> ihrem/ se<strong>in</strong>em<br />

Eigentum stehenden Gegenstände zurück. Ersatz für die Nutzung <strong>und</strong> Abnutzung wird auch nach der<br />

Trennung nicht geschuldet. Soll dies für e<strong>in</strong>zelne Gegenstände anders se<strong>in</strong>, werden wir hierüber e<strong>in</strong>e<br />

gesonderte Vere<strong>in</strong>barung treffen.<br />

43


(7) Jede/r erhält bei der Trennung die <strong>in</strong> ihrem/ se<strong>in</strong>em Eigentum stehenden Sachen. Über die im<br />

Geme<strong>in</strong>schaftseigentum stehenden Gegenstände werden wir bei der Trennung entscheiden. Jedoch<br />

soll Frau/ Herr X das geme<strong>in</strong>same Sofa erhalten <strong>und</strong> Frau/ Herr Y die geme<strong>in</strong>samen Küchengegenstände<br />

<strong>in</strong>cl. Küchenmöbel.<br />

Frau/ Herr X soll zudem die Übertragung des Alle<strong>in</strong>eigentums gegen Erstattung des hälftigen Verkehrswertes<br />

an folgenden Gegenständen ... (beispielsweise des Wohnmobils, des Kühlschranks, des<br />

Computers, der Videokamera ...) verlangen können. Frau/ Herr Y soll dagegen die Übertragung des<br />

Alle<strong>in</strong>eigentums gegen Erstattung e<strong>in</strong>es Drittels des Verkehrswertes an folgenden Gegenständen ...<br />

(beispielsweise des Motorrades, der Gartengeräte, der Waschmasch<strong>in</strong>e) verlangen können.<br />

<strong>Wir</strong> werden uns bemühen, e<strong>in</strong>e gütliche E<strong>in</strong>igung über den Verkehrswert herzustellen. Ist das nicht<br />

möglich, soll e<strong>in</strong> von der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer bestellter Sachverständiger den Verkehrswert<br />

schätzen. Dieser Wert wird sodann von uns als verb<strong>in</strong>dlich anerkannt.<br />

S<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>zelne Gegenstände noch nicht abgezahlt oder laufen noch Kredite, sollte der Vertrag bei<br />

Übernahmerechten dah<strong>in</strong>gehend ergänzt werden, dass die Partei, die das Eigentum erhält, die<br />

andere von weiteren Verb<strong>in</strong>dlichkeiten befreit.<br />

(8) Erhält e<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong> Partner geme<strong>in</strong>sam erworbene Gegenstände zugeteilt, für die noch<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeiten bestehen, so verpflichtet sie/ er sich, diese Verb<strong>in</strong>dlichkeiten zur Alle<strong>in</strong>schuld zu<br />

übernehmen <strong>und</strong> die Partner<strong>in</strong>/ den Partner von allen Ansprüchen Dritter frei zu halten.<br />

Schließlich ist noch zu klären, ob e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Konto e<strong>in</strong>gerichtet werden soll. E<strong>in</strong> solches<br />

Konto kann e<strong>in</strong> „Und-Konto“ se<strong>in</strong>, dann können nur beide PartnerInnen geme<strong>in</strong>sam über das<br />

Konto verfügen. Das bietet zwar genügend Sicherheit, was die Verwendung der Gelder angeht, da<br />

der e<strong>in</strong>e Teil nur mit dem anderen Teil Zugriff auf das Geld hat. E<strong>in</strong> solches Konto ist aber gerade<br />

aus diesem Gr<strong>und</strong> für den Alltag nicht sehr geeignet, denn e<strong>in</strong>e Person alle<strong>in</strong> kann weder Geld<br />

abheben, noch Überweisungen tätigen etc.<br />

Praktischer ist <strong>in</strong>sofern e<strong>in</strong> „Oder-Konto“, hier ist jeder Teil eigenständig berechtigt über das<br />

Konto zu verfügen, jedoch ist die Auflösung des Kontos nur geme<strong>in</strong>sam möglich. Unsicherheit<br />

besteht bei e<strong>in</strong>em solchen Konto allerd<strong>in</strong>gs <strong>in</strong>soweit, als der schnellere Teil das Konto ohne<br />

Zustimmung des anderen „abräumen“ kann. Das kann besonders im Falle e<strong>in</strong>er nicht e<strong>in</strong>vernehmlichen<br />

Trennung passieren. Ausgleichsansprüche gegenüber der Bank werden <strong>in</strong> der Regel<br />

nicht bestehen, da der andere berechtigt Zugang zum Konto hatte. Auch im Todesfalle kann e<strong>in</strong><br />

solches Konto Schwierigkeiten bereiten, denn der erste Ansche<strong>in</strong> spricht dafür, dass beiden<br />

PartnerInnen jeweils die Hälfte des Kontoguthabens zusteht, während die andere Hälfte <strong>in</strong> den<br />

Nachlass der Verstorbenen fällt. Andere Eigentumsverhältnisse am Konto<strong>in</strong>halt müssen<br />

nachgewiesen werden, was häufig schwer fällt.<br />

Statt e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samen Kontos sollten lieber getrennte Konten geführt werden, für die sich die<br />

PartnerInnen gegebenenfalls Kontovollmacht erteilen können. E<strong>in</strong>e Vollmacht kann jederzeit<br />

widerrufen werden <strong>und</strong> die Eigentumszuordnung des Konto<strong>in</strong>halts ist von Anfang an geklärt.<br />

�� Es empfiehlt sich, die (Gehalts-)Konten getrennt zu halten <strong>und</strong> ggf. der PartnerIn Kontovollmacht<br />

zu erteilen. Lediglich e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Haushaltskonto ersche<strong>in</strong>t ratsam, auf das nur <strong>in</strong> Höhe der<br />

vorher vere<strong>in</strong>barten Beträge e<strong>in</strong>gezahlt wird.<br />

• Haushaltsführung<br />

Wie die Haushaltsführung ausgestaltet se<strong>in</strong> wird <strong>und</strong> ob e<strong>in</strong>e konkrete Aufgabenverteilung<br />

notwendig ist, wird sich i.d.R. nach e<strong>in</strong>iger Zeit herauskristallisieren <strong>und</strong> abhängig se<strong>in</strong> von den<br />

Neigungen, Fähigkeiten <strong>und</strong> der zur Verfügung stehenden Zeit der PartnerInnen. Der<br />

Partnerschaftsvertrag sollte entsprechend offen se<strong>in</strong>.<br />

Natürlich kann es auch dem Wunsch der PartnerInnen entsprechen, die Aufgaben im Haus klar zu<br />

verteilen. Es kann aber auch wichtige Gründe geben, zum<strong>in</strong>dest vorübergehend, die<br />

Aufgabenverteilung festzulegen, etwa weil e<strong>in</strong>e der PartnerInnen oder beide K<strong>in</strong>der <strong>in</strong> die Beziehung<br />

mitgebracht haben, weil es e<strong>in</strong> pflegebedürftiges Familienmitglied oder e<strong>in</strong>e solche<br />

Fre<strong>und</strong>In gibt, die mit <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>samen Haushalt aufgenommen <strong>und</strong> von e<strong>in</strong>em Teil versorgt<br />

werden sollen. Entscheiden sich die PartnerInnen dafür, e<strong>in</strong>e feste Arbeitsteilung zu vere<strong>in</strong>baren,<br />

sollte zum<strong>in</strong>dest auch festgelegt werden, dass diese Vere<strong>in</strong>barung verändert werden kann.<br />

Muster: Haushaltsführung (Teil I)<br />

44


(1) Die Haushaltsführung obliegt uns <strong>in</strong> allen Bereichen geme<strong>in</strong>sam.<br />

Variante:<br />

Die Haushaltsführung obliegt uns gr<strong>und</strong>sätzlich geme<strong>in</strong>sam. Für den Garten (die Garage, die<br />

Küche....) ist jedoch Frau/ Herr ....... alle<strong>in</strong>, aber auf geme<strong>in</strong>same Kosten zuständig. <strong>Wir</strong> verpflichten<br />

uns, diese Aufgabenverteilung von Zeit zu Zeit zu überdenken <strong>und</strong> bei Bedarf geänderten<br />

Verhältnissen oder Bedürfnissen entsprechend anzupassen.<br />

Variante:<br />

Frau/ Herr X führt den Haushalt (bis zur E<strong>in</strong>schulung/ dem Auszug der K<strong>in</strong>der; während Frau/ Herr<br />

A bei uns lebt; etc.) alle<strong>in</strong> <strong>und</strong> eigenverantwortlich. E<strong>in</strong>e gesonderte Vergütung wird hierfür nicht<br />

geschuldet.<br />

Oder:<br />

Für die Haushaltsführung (die Betreuung der K<strong>in</strong>der/ von Frau/ Herrn A) wird e<strong>in</strong>e gesonderte<br />

Vergütung von DM ... im Monat aus der geme<strong>in</strong>samen Haushaltskasse (von Frau/ Herrn Y)<br />

geschuldet. Das Geld wird monatlich auf das Konto von Frau/ Herrn X überwiesen.<br />

Zur geme<strong>in</strong>samen Haushaltsführung gehört auch die Frage, wie die Kosten unter den PartnerInnen<br />

verteilt werden sollen <strong>und</strong> was alles zu den Kosten der geme<strong>in</strong>samen Haushaltsführung<br />

zählen soll. Sollen nur die Lebensmittel oder auch die persönlichen Anschaffungen jeder<br />

E<strong>in</strong>zelnen dazu gehören. Soll nur die Miete, die laufenden Kosten wie Strom, Wasser, Heizung<br />

geteilt werden oder auch Versicherungsbeiträge, wie e<strong>in</strong>e private Kranken(tagegeld)-, Haftpflicht-,<br />

Unfall- oder Lebensversicherung.<br />

Empfehlenswert ist für die geme<strong>in</strong>same Haushaltsführung auch e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Haushaltskasse<br />

anzuschaffen, ggf. auch e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Haushaltskonto. Zw<strong>in</strong>gend notwendig ist allerd<strong>in</strong>gs<br />

weder das e<strong>in</strong>e noch das andere.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sollte die Verteilung der Kosten, also die E<strong>in</strong>zahlung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Kasse,<br />

nach der f<strong>in</strong>anziellen Leistungsfähigkeit, etwa dem Nettoe<strong>in</strong>kommen, der jeweiligen<br />

PartnerInnen erfolgen. Je weniger Geld beide PartnerInnen zur Verfügung haben, desto begrenzter<br />

sollte die geme<strong>in</strong>same Kasse se<strong>in</strong>, sie sollte sich dann auf das unbed<strong>in</strong>gt Notwendige<br />

beschränken <strong>und</strong> z.B. nützliche aber nicht zw<strong>in</strong>gende D<strong>in</strong>ge wie e<strong>in</strong>e Lebensversicherung<br />

ausklammern <strong>und</strong> <strong>in</strong> die Verantwortung jeder e<strong>in</strong>zelnen stellen. Das gilt auch für die Anschaffung<br />

persönlicher Sachen. Sollen auch sie zur geme<strong>in</strong>samen Haushaltsführung gehören, so sollte<br />

zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> monatlicher Höchstbetrag festgelegt werden, den jede für sich entnehmen darf.<br />

Ist dagegen e<strong>in</strong>e der PartnerInnen erheblich f<strong>in</strong>anzkräftiger <strong>und</strong> auch bereit, e<strong>in</strong>en entsprechend<br />

größeren Anteil der Haushaltskosten zu übernehmen, könnte es ratsam se<strong>in</strong>, den Bereich der<br />

Haushaltskosten eher umfangreich zu gestalten.<br />

Auch für die Aufteilung der Kosten gilt wieder, dass sie verändert werden können muss, wenn<br />

sich die Verhältnisse ändern, z.B. e<strong>in</strong>e Partei arbeitslos wird, das Studium abbricht/ beendet <strong>und</strong><br />

e<strong>in</strong>e bezahlte Arbeit aufnimmt oder e<strong>in</strong>e Partei pflegebedürftig wird. Darüber h<strong>in</strong>aus sollte jede<br />

Partei die Vere<strong>in</strong>barung auch e<strong>in</strong>seitig aus wichtigem Gr<strong>und</strong> für die Zukunft kündigen können. Hat<br />

beispielsweise die Partner<strong>in</strong> X, da sie f<strong>in</strong>anziell besser ausgestattet ist, e<strong>in</strong>en erheblich größeren<br />

Anteil an den Haushaltskosten übernommen <strong>und</strong> wird sie arbeitslos, die andere Partner<strong>in</strong> Y<br />

weigert sich aber ihren Anteil entsprechend aufzustocken, muss X die Möglichkeit haben, ihre<br />

Verpflichtung auch e<strong>in</strong>seitig ohne Zustimmung der anderen zu ändern.<br />

Muster: Haushaltsführung (Teil II)<br />

(2) Die Kosten der Haushaltsführung werden von uns geme<strong>in</strong>sam getragen <strong>und</strong> entsprechend<br />

unserer f<strong>in</strong>anziellen Leistungsfähigkeit verteilt. <strong>Wir</strong> führen e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Haushaltskasse.<br />

(Ggf: Zu diesem Zweck errichten wir e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Haushaltskonto bei der ... (Name <strong>und</strong> Sitz<br />

der Bank/ Sparkasse) ..., auf das wir beide gleichermaßen Zugriff haben.)<br />

In die Haushaltskasse wird monatlich e<strong>in</strong> Betrag von DM 2.000,- (DM 2.500,-; DM 3.000,- etc.)<br />

e<strong>in</strong>gezahlt, von dem wir die Miete <strong>in</strong>cl. Nebenkosten <strong>und</strong> kle<strong>in</strong>erer Reparaturen, Strom, Wasser,<br />

die Hausratversicherung, Lebensmittel, Putzmittel (die laufenden Kosten für den Wagen von Frau/<br />

Herrn ..., den wir geme<strong>in</strong>sam benutzen; e<strong>in</strong>e Putzhilfe, den Schrebergarten Nr. ... <strong>in</strong> der Anlage ...)<br />

sowie Hausrat bezahlen.<br />

45


(3) Die Ausgaben für Kleidung <strong>und</strong> sonstige persönliche Sachen e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es Partners<br />

werden nicht aus der Haushaltskasse gezahlt, sie s<strong>in</strong>d von der jeweiligen Partner<strong>in</strong>/ dem jeweiligen<br />

Partner selbst zu tragen.<br />

Variante:<br />

(3) Ausgaben für Kleidung <strong>und</strong> andere persönliche Sachen e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es Partners s<strong>in</strong>d<br />

nur bis zu e<strong>in</strong>em Betrag von DM 200,- im Monat zulässig. Teurere persönliche Anschaffungen aus<br />

der geme<strong>in</strong>samen Kasse s<strong>in</strong>d nur nach vorheriger Absprache zulässig. Ansonsten s<strong>in</strong>d sie von<br />

den betroffenen PartnerInnen selbst zu tragen.<br />

(4) Der <strong>in</strong> die Haushaltskasse e<strong>in</strong>zuzahlende Betrag wird von uns je zur Hälfte aufgebracht.<br />

Variante:<br />

(4) Der <strong>in</strong> die Haushaltskasse e<strong>in</strong>zuzahlende Betrag wird von Frau/ Herrn X zu 2/3 (oder 5/8, ...)<br />

<strong>und</strong> von Frau/ Herrn Y zu 1/3 (oder 3/8, ...) getragen.<br />

(5) Sollten Umstände e<strong>in</strong>treten, die diese Vere<strong>in</strong>barung nicht mehr praktikabel oder gerecht<br />

ersche<strong>in</strong>en lassen, <strong>in</strong>sbesondere weil e<strong>in</strong> Teil (oder gar beide Teile) arbeitslos (pflegebedürftig)<br />

geworden ist, (Frau/ Herr X/ Y e<strong>in</strong>e Berufstätigkeit aufgenommen hat, die K<strong>in</strong>der aus dem Haus<br />

s<strong>in</strong>d, etc.), werden wir uns um e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche Anpassung dieser Vere<strong>in</strong>barung an die neue<br />

Situation bemühen. Bei Vorliegen e<strong>in</strong>es wichtigen Gr<strong>und</strong>es, der e<strong>in</strong> Festhalten an der getroffenen<br />

Vere<strong>in</strong>barung unzumutbar macht, kann jede/ jeder von uns auch e<strong>in</strong>seitig diese Vere<strong>in</strong>barung für<br />

die Zukunft aufkündigen.<br />

Ebenfalls wichtig ist, dass sich die PartnerInnen darüber Gedanken machen, <strong>in</strong> welchem Verhältnis<br />

die Tätigkeit im Haushalt zu f<strong>in</strong>anziellen Leistungen stehen soll. Dies gilt um so mehr,<br />

je ungleichgewichtiger die Verteilung ist. Ist beispielsweise e<strong>in</strong> Teil ausschließlich oder<br />

überwiegend für die f<strong>in</strong>anzielle Versorgung zuständig <strong>und</strong> der andere Teil ausschließlich oder<br />

überwiegend für die Haushaltsführung, sollte geklärt werden, ob die gegenseitigen Leistungen als<br />

gleichwertig gelten oder zum<strong>in</strong>dest teilweise vergütet werden sollen.<br />

Zu beachten ist dabei, dass wenn es zu e<strong>in</strong>em Rechtsstreit käme <strong>und</strong> e<strong>in</strong> Gericht der Ansicht<br />

wäre, dass ausnahmsweise das Recht der BGB-Gesellschaft auf die Partnerschaft doch anzuwenden<br />

sei 49 , gem. § 733 II BGB zwar die f<strong>in</strong>anziellen Beiträge erstattungsfähig se<strong>in</strong> würden,<br />

nicht jedoch die Dienstleistungen, also die Haushaltsführung <strong>und</strong> die Benutzung von zur<br />

Verfügung gestellten Gegenständen.<br />

Zur Sicherheit sollten daher die gegenseitig erbrachten Leistungen als gleichwertig betrachtet<br />

werden.<br />

Muster: Haushaltsführung (Teil III)<br />

(6) Im Falle unser Trennung gelten die von uns zum Zwecke der geme<strong>in</strong>samen Haushaltsführung<br />

erbrachten f<strong>in</strong>anziellen <strong>und</strong> persönlichen Leistungen als ausgeglichen. Gegenseitige Erstattungsansprüche<br />

werden nicht geltend gemacht. Dies gilt auch dann, wenn e<strong>in</strong> Teil die ihm<br />

obliegenden Pflichten übermäßig erfüllt hat.<br />

Zu bedenken ist aber, dass im Falle e<strong>in</strong>er Trennung sich das Gefühl dafür, ob e<strong>in</strong>e gerechte<br />

Verteilung der Aufgaben <strong>und</strong> Kosten vorlag, häufig ändert. Hat beispielsweise e<strong>in</strong> Teil die eigene<br />

berufliche Entwicklung wegen des Zusammenlebens zurückgestellt, kann es fraglich se<strong>in</strong>, ob die<br />

Leistungen e<strong>in</strong>es Teils im Haushalt vollständig dadurch ausgeglichen s<strong>in</strong>d, dass die alltägliche<br />

Versorgung durch den anderen Teil bestritten wurde. In diesem Falle sollte überlegt werden, ob<br />

nicht e<strong>in</strong>e Ausgleichszahlung 50 für den Fall der Trennung vere<strong>in</strong>bart, die Haushaltsführung<br />

entlohnt oder zum<strong>in</strong>dest für die Zeit des Bestehens der Partnerschaft freiwillige Rentenbeiträge<br />

oder Beiträge zu e<strong>in</strong>er Lebensversicherung e<strong>in</strong>gezahlt werden sollten, um unerwünschte Härten<br />

auszugleichen.<br />

• Schenkungen, sonstige Zuwendungen <strong>und</strong> Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />

49<br />

In der Regel wird dies abgelehnt, <strong>in</strong> besonders gelagerten Fällen, kann es aber doch dazu kommen (vgl.<br />

vorne unter „Warum e<strong>in</strong> Partnerschaftsvertrag“).<br />

50<br />

Vgl. vorne „ Ausgleichszahlungen“ im Abschnitt „E<strong>in</strong>zelne Vertragsklauseln“.<br />

46


In e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft wird es <strong>in</strong> der Regel auch außerhalb der Aufwendungen für die<br />

geme<strong>in</strong>same Haushaltsführung <strong>und</strong> die geme<strong>in</strong>sam genutzte Wohnung zu gegenseitigen Geschenken<br />

<strong>und</strong> Zuwendungen kommen. Solche Zuwendungen können die F<strong>in</strong>anzierung e<strong>in</strong>er<br />

Ausbildung, die Tilgung von Schulden oder die Mithilfe im Geschäft der PartnerIn oder der Ausbau<br />

e<strong>in</strong>er Segeljacht se<strong>in</strong>.<br />

Die PartnerInnen sollten sich überlegen, was mit diesen Zu- bzw. Aufwendungen nach der<br />

Trennung geschehen soll, ob sie möglicherweise Rückforderungsansprüche geltend machen<br />

<strong>wollen</strong>, weil sie die Aufwendungen angesichts der gescheiterten Beziehung als „nutzlos“ betrachten.<br />

Wie bereits vorne 51 erörtert, lehnt die Rechtsprechung i.d.R. die Anwendung gesellschaftsrechtlicher<br />

Vorschriften ab, weshalb e<strong>in</strong>e umfassende Vermögensause<strong>in</strong>andersetzung nach<br />

der Trennung e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft zumeist nicht stattf<strong>in</strong>det. Hiervon wird <strong>in</strong> der<br />

Rechtsprechung nur abgesehen, wenn e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Zweck verfolgt wird, der über die Führung<br />

der Lebensgeme<strong>in</strong>schaft h<strong>in</strong>aus geht. Ob <strong>und</strong> ggf. wor<strong>in</strong> e<strong>in</strong> solch weiter gehender Zweck<br />

von den Gerichten angenommen wird, lässt sich nicht mit Sicherheit im Voraus sagen. Aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> können die PartnerInnen nach der Trennung meist nur Ersatz für ihre Aufwendungen<br />

verlangen, wenn sie dies ausdrücklich vere<strong>in</strong>bart haben.<br />

Um sich vor Überraschungen sowohl <strong>in</strong> die e<strong>in</strong>e wie die andere Richtung zu schützen, sollte <strong>in</strong> den<br />

Partnerschaftsvertrag aufgenommen werden, dass Rückforderungen nur bei ausdrücklicher<br />

Vere<strong>in</strong>barung möglich se<strong>in</strong> sollen. Andernfalls stellt sich möglicherweise e<strong>in</strong>e der PartnerInnen<br />

vor, nach der Trennung die <strong>in</strong> die Renovierung der geme<strong>in</strong>sam bewohnten Wohnung<br />

h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>gesteckte ganz erhebliche Arbeit vergütet zu bekommen. Oder e<strong>in</strong>e Partei geht davon aus,<br />

nach der Trennung nicht mit weiteren Ausgaben belastet zu werden, e<strong>in</strong> Gericht entscheidet aber<br />

wider Erwarten, dass der Jachtausbau e<strong>in</strong>en wirtschaftlichen Wert darstellt, der über die<br />

geme<strong>in</strong>same Lebensgeme<strong>in</strong>schaft h<strong>in</strong>ausgeht, weshalb hierfür an die PartnerIn doch Ausgleichszahlungen<br />

zu erfolgen haben.<br />

Muster: Aufwendungen<br />

Erbr<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong> Partner während des Bestehens der Lebensgeme<strong>in</strong>schaft für die<br />

andere/ den anderen Dienstleistungen oder Aufwendungen, so kann sie/ er hierfür weder während<br />

des Bestehens der Partnerschaft noch nach ihrer Beendigung Ersatz verlangen, es sei denn, es<br />

wurde hierüber e<strong>in</strong>e ausdrückliche schriftliche Vere<strong>in</strong>barung getroffen.<br />

Soll für e<strong>in</strong>zelne Aufwendungen Ersatz verlangt werden können <strong>und</strong> wird hierüber e<strong>in</strong>e gesonderte<br />

Vere<strong>in</strong>barung getroffen, sollte zugleich auch der Rückzahlungsmodus festgelegt werden, d.h.<br />

die Fälligkeit des Anspruchs, ob die Zahlung auf e<strong>in</strong>mal oder <strong>in</strong> Raten erfolgen soll sowie die Höhe<br />

des Z<strong>in</strong>ssatzes. Hierbei sollten die f<strong>in</strong>anziellen Verhältnisse der PartnerInnen berücksichtigt<br />

werden. Übernimmt beispielsweise e<strong>in</strong> Teil die Ausbildungskosten des anderen Teils während des<br />

Bestehens der Partnerschaft <strong>und</strong> soll das Geld bei der Trennung zurückgezahlt werden, sollte dem<br />

anderen Teil genügend Zeit gelassen werden, das Geld zu besorgen.<br />

Beispiel: A hat sich im Partnerschaftsvertrag verpflichtet, B während des Bestehens der Partnerschaft<br />

die Ausbildung zur KrankengymnastIn <strong>in</strong> Höhe der monatlichen Unterrichtskosten von<br />

DM 500,- zu zahlen. Im Falle der Trennung sollen diese Zuwendungen jedoch von B zurückgezahlt<br />

werden. B beg<strong>in</strong>nt die dreijährige Ausbildung. Zwei Jahre später trennen sich A von B. Der<br />

Anspruch auf Weiterf<strong>in</strong>anzierung der Ausbildung entfällt. B muss sehen, wie sie die Schule weiter<br />

bezahlen kann. Darüber h<strong>in</strong>aus hätte A auf der Stelle e<strong>in</strong>en Rückzahlungsanspruch <strong>in</strong> Höhe von<br />

DM 12.000,- für die vergangenen zwei Jahre. Das könnte die f<strong>in</strong>anziellen Möglichkeiten der B<br />

übersteigen <strong>und</strong> bedeuten, dass sie die Ausbildung abbrechen <strong>und</strong> e<strong>in</strong>en Vollzeitjob übernehmen<br />

muss.<br />

Für den Fall, dass bei der Trennung die Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, kann e<strong>in</strong>e<br />

St<strong>und</strong>ungsvere<strong>in</strong>barung getroffen werden, um den Abschluss der Ausbildung nicht zu gefährden.<br />

Der Rückzahlungsanspruch muss zudem nicht unbegrenzt bestehen bleiben. Es kann z.B. auch<br />

festgelegt werden, dass der Rückzahlungsanspruch erlöschen soll, wenn die Partnerschaft e<strong>in</strong>e<br />

bestimmte Anzahl von Jahren gehalten hat, nachdem die Aufwendungen erbracht wurden.<br />

Handelt es sich bei den Aufwendungen um die Mitarbeit im Betrieb oder Geschäft e<strong>in</strong>er der<br />

PartnerInnen, so sollte statt der Vere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong>es Aufwendungsersatzanspruchs e<strong>in</strong> Arbeitsvertrag<br />

geschlossen werden. E<strong>in</strong> Arbeitsvertrag bietet i.d.R. e<strong>in</strong>e bessere Absicherung,<br />

<strong>in</strong>sbesondere was Sozialleistungen betrifft. Ist e<strong>in</strong> Arbeitsvertrag nicht gewollt, sollten die Part-<br />

51 Vgl. dazu den Abschnitt „Warum e<strong>in</strong> Partnerschaftsvertrag, Vollmachten etc.“.<br />

47


nerInnen überlegen, ob nicht zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e Haftpflicht-, Unfall- oder Lebensversicherung zu<br />

Gunsten der „ArbeitnehmerIn“ abgeschlossen werden kann oder freiwillige Rentenbeiträge gezahlt<br />

werden.<br />

Muster: Ersatz von Aufwendungen<br />

(1) Frau/ Herr X verpflichtet sich gegenüber Frau/ Herrn Y, deren Ausbildungskosten zur/ zum<br />

HeilpraktikerIn an der Schule für Naturheilverfahren...... <strong>in</strong> Höhe von monatlich DM 300,- Unterrichtsgeld<br />

<strong>und</strong> DM 100,- für Lernmittel während des Bestehens der Lebensgeme<strong>in</strong>schaft zu<br />

übernehmen. Hierzu wird sie/ er das Unterrichtsgeld monatlich auf das Konto der Heilpraktikschule<br />

<strong>und</strong> das Geld für die Lehrmittel vierteljährlich auf das Konto (Kredit<strong>in</strong>stitut..., Bankleitzahl...,<br />

KontoNr. ...) der Frau/ des Herrn Y überweisen.<br />

(2) Im Falle e<strong>in</strong>er Trennung hat Frau/ Herr Y die für die Ausbildung erbrachten Aufwendungen<br />

<strong>in</strong>nerhalb von acht Wochen an Frau/ Herrn X zu erstatten. Der Anspruch wird mit der Trennung<br />

fälIig, ohne dass es e<strong>in</strong>er gesonderten Zahlungsaufforderung bedarf. Er ist ab Fälligkeit mit 3 %<br />

p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen B<strong>und</strong>esbank zu verz<strong>in</strong>sen.<br />

Ist die Ausbildung zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht beendet, wobei auch der Abbruch als<br />

Beendigung gilt, wird die Rückerstattung bis zur Beendigung z<strong>in</strong>slos gest<strong>und</strong>et. Sollte die<br />

Trennung erst drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung erfolgen, erlischt der Rückforderungsanspruch.<br />

Der Erstattungsanspruch erlischt auch, wenn die Partnerschaft durch Tod e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es<br />

Partners endet.<br />

Bei Schenkungen sollten die Gr<strong>und</strong>sätze „geschenkt ist geschenkt <strong>und</strong> wieder holen ist gestohlen“<br />

gelten. Mit anderen Worten, jede Partei sollte sich darauf e<strong>in</strong>stellen, dass die D<strong>in</strong>ge, die<br />

sie verschenkt hat, unwiederbr<strong>in</strong>glich weg s<strong>in</strong>d.<br />

Das Gesetz sieht hiervon allerd<strong>in</strong>gs zwei Ausnahmen vor, den groben Undank der Beschenkten -<br />

diese Vorschrift wird zum Glück nicht mehr allzu oft angewandt - <strong>und</strong> die Bedürftigkeit der<br />

SchenkerInnen.<br />

- Gem. § 530 I BGB kann e<strong>in</strong> Geschenk bei grobem Undank der/des Beschenkten zurückverlangt<br />

werden. Auf dieses Rückforderungsrecht kann nicht im Vorh<strong>in</strong>e<strong>in</strong> verzichtet werden (§<br />

533 BGB), sondern erst wenn der Undank bekannt ist. Was dabei als Undank anzusehen ist,<br />

lässt sich nicht präzise festlegen, sondern hängt vom E<strong>in</strong>zelfall ab, so kann Untreue bei<br />

eheähnlichen Verhältnissen 52 oder auch e<strong>in</strong>e Anzeige beim Arbeitgeber wegen Diebstahls 53 für<br />

die Annahme groben Undanks ausreichend se<strong>in</strong>. Zulässig dürfte es aber se<strong>in</strong>, im<br />

Partnerschaftsvertrag zum<strong>in</strong>dest festzulegen, welche Verhaltensweisen nicht als Verfehlungen<br />

bzw. Undank gewertet werden sollen. Dabei empfiehlt sich <strong>in</strong> jedem Fall die Trennung egal aus<br />

welchem Gr<strong>und</strong>e (also auch wegen Untreue), nicht als Undank anzusehen.<br />

- Gem. § 528 BGB können die SchenkerInnen die Schenkung auch zurück verlangen, wenn sie<br />

ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr aufbr<strong>in</strong>gen können, also verarmt s<strong>in</strong>d. Dieser<br />

Anspruch auf Rückgabe kann an die Personen abgetreten werden, die tatsächlich für den<br />

Unterhalt aufkommen 54 . Außerdem kann dieser Anspruch gem. § 90 B<strong>und</strong>essozialhilfegesetz<br />

(BSHG) auf den Träger der Sozialhilfe übergehen 55 . Mit anderen Worten können die<br />

Sozialämter bei Schenkungen der SozialhilfeempfängerInnen an die PartnerInnen auf diese<br />

Rückgriff nehmen <strong>und</strong> zwar auf Schenkungen, die bis zu 10 Jahre zurückliegen (§ 529 I BGB).<br />

Dies gilt allerd<strong>in</strong>gs nicht, wenn die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt<br />

wurde (§ 529 I BGB).<br />

Muster: Schenkungen<br />

Während unser Partnerschaft gemachte schenkweise Zuwendungen können nach Beendigung der<br />

Partnerschaft nur zurückgefordert werden, wenn dies ausdrücklich vere<strong>in</strong>bart wurde. <strong>Wir</strong><br />

betrachten die e<strong>in</strong>seitige Lösung aus der Partnerschaft als jederzeit möglich <strong>und</strong> sehen die<br />

52 Vgl. Palandt aaO. § 530 RN 4.<br />

53 Vgl. dazu BGH Urteil v. 28.9.90, NJW 1991,830,831 dort heißt es „Im Rahmen e<strong>in</strong>es<br />

Schenkungsverhältnisses ist <strong>in</strong>sbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschenkte dem Schenker<br />

Dankbarkeit schuldet. (...) der Beschenkte (wird) se<strong>in</strong>er Dankbarkeitspflicht regelmäßig nur gerecht, wenn er<br />

auch die Folgen se<strong>in</strong>er Anzeige für den Schenker <strong>in</strong> se<strong>in</strong>e Überlegungen e<strong>in</strong>bezieht.“<br />

54 Vgl. BGH Urteil vom 9.11.94, NJW 1995, 323.<br />

55 Vgl. BGH Urteil vom 9.11.94, NJW 1995, 323/ 324.<br />

48


Trennung (auch bei „Untreue“) nicht als groben Undank im S<strong>in</strong>ne des Schenkungsrechts an.<br />

Vielmehr s<strong>in</strong>d wir uns bewusst, dass Schenkungen <strong>und</strong> sonstige Zuwendungen immer <strong>in</strong> Kenntnis<br />

der jederzeitigen Aufhebbarkeit der Partnerschaft erfolgen.<br />

Bei Schenkungen gibt es noch e<strong>in</strong>ige Besonderheiten zu beachten. Wie bereits oben 56 dargestellt,<br />

s<strong>in</strong>d Schenkungen nur wirksam, wenn sie tatsächlich erfolgt s<strong>in</strong>d. Die bloße Ankündigung<br />

e<strong>in</strong>er Schenkung, also das Schenkungsversprechen, bedarf zu se<strong>in</strong>er Gültigkeit der notariellen<br />

Beurk<strong>und</strong>ung.<br />

Ist die schenkende Person durch e<strong>in</strong>en Erbvertrag mit e<strong>in</strong>er Dritten, etwa der (Ex-)EhegattIn oder<br />

mit Geschwistern, an e<strong>in</strong>e bestimmte Erbe<strong>in</strong>setzung oder an e<strong>in</strong>e Vermächtnisanordnung<br />

geb<strong>und</strong>en, kann es zu Problemen kommen. Zwar bleiben die PartnerInnen der Lebensgeme<strong>in</strong>schaft<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich frei, ihr gesamtes Vermögen zu verschenken. Geschieht dies aber <strong>in</strong> der<br />

Absicht, die Dritten aus dem Erbvertrag zu bee<strong>in</strong>trächtigen, d.h. sie gezielt um die Erberwartung<br />

zu br<strong>in</strong>gen oder diese zum<strong>in</strong>dest zu schmälern, so können diese Dritten im Erbfall Herausgabe<br />

oder Erstattung von den Beschenkten verlangen ( § 2287, 2288 BGB).<br />

Die Herausgabe hat dabei zwar nur nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu<br />

erfolgen, d.h. die Beschenkten müssen nur das herausgeben, was noch <strong>in</strong> ihrem Besitz ist. Ist<br />

ihnen aber bekannt, dass die Schenkung nur erfolgte, um die Partei aus dem Erbvertrag zu<br />

schädigen, s<strong>in</strong>d sie nicht mehr gutgläubig <strong>und</strong> müssen doch vollständigen Ersatz leisten, auch der<br />

D<strong>in</strong>ge <strong>und</strong> Werte, die gar nicht mehr <strong>in</strong> ihrem Besitz s<strong>in</strong>d. Für die nicht mehr vorhandenen D<strong>in</strong>ge<br />

wäre dann der entsprechende Wert der Sachen zu ersetzen.<br />

Beispiel: A <strong>und</strong> B waren verheiratet <strong>und</strong> haben e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Erbvertrag geschlossen, <strong>in</strong><br />

dem sie sich gegenseitig zu Erben e<strong>in</strong>gesetzt haben. Der Erbvertrag gilt auch noch nach ihrer<br />

Scheidung. B hat zwischenzeitlich e<strong>in</strong>e neue LebenspartnerIn Y <strong>und</strong> möchte diese gut versorgt<br />

wissen. Außerdem versteht B sich mit A überhaupt nicht mehr <strong>und</strong> will nicht, dass A nennenswerte<br />

Vermögensgegenstände erbt. B beschließt daher Y Haus <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stück zu schenken. Stirbt B,<br />

kann A von Y die Herausgabe des Hauses <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>stücks verlangen, weil die Schenkung<br />

erfolgte, um das Erbe von A zu schmälern. Ist Y nicht mehr im Besitz des Hauses, kann A<br />

stattdessen den Verkaufserlös verlangen, soweit dieser noch vorhanden ist. Hat Y zudem gewusst,<br />

dass B verh<strong>in</strong>dern wollte, dass A das Haus erbt, muss Y nicht nur das Vermögen, das noch <strong>in</strong><br />

ihrem Besitz ist herausgeben, sondern den vollen Wert, den das Haus <strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>stück hatten.<br />

�� Bei e<strong>in</strong>er solchen Konstellation, wo e<strong>in</strong>e der PartnerInnen erbvertraglich e<strong>in</strong>er anderen Person<br />

verpflichtet ist, ist also Vorsicht bei den Schenkungen geboten.<br />

Für die E<strong>in</strong>gehung von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten (z.B. Kredit- oder Leas<strong>in</strong>gverträge, Bürgschaften) sollte<br />

gelten, dass möglichst wenig geme<strong>in</strong>same Verb<strong>in</strong>dlichkeiten e<strong>in</strong>gegangen werden. Wie bereits<br />

ausgeführt wurde, handelt es sich bei geme<strong>in</strong>samen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten um Gesamtschulden 57 , d.h.<br />

beide PartnerInnen müssen <strong>in</strong> vollem Umfang für sie e<strong>in</strong>stehen. Bei Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, die der<br />

Verwirklichung der Partnerschaft dienen, besteht i.d.R. auch ke<strong>in</strong> Anspruch auf Rückerstattung<br />

oder Ausgleichszahlung im Trennungsfall, selbst dann nicht, wenn die damit getätigten<br />

Anschaffungen im Ergebnis nur e<strong>in</strong>er der PartnerInnen zugute kommen. E<strong>in</strong>e solche geme<strong>in</strong>same<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeit kann der geme<strong>in</strong>same Kauf e<strong>in</strong>es Autos se<strong>in</strong>, das besonders von e<strong>in</strong>er der<br />

PartnerInnen genutzt wird, weil es für ihre Arbeit benötigt wird. Im Gegensatz zu den<br />

Haushaltsaufwendungen <strong>und</strong> Schenkungen sollte für Verb<strong>in</strong>dlichkeiten im Partnerschaftsvertrag<br />

pr<strong>in</strong>zipiell e<strong>in</strong> Erstattungsanspruch der PartnerInnen vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

Bestehen geme<strong>in</strong>same Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, d.h. Gesamtschulden, kann vere<strong>in</strong>bart werden, dass die<br />

PartnerIn sie im Trennungsfalle alle<strong>in</strong> übernimmt <strong>und</strong> die andere von allen Ansprüchen Dritter frei<br />

hält. Derartige Vere<strong>in</strong>barungen s<strong>in</strong>d aber nur im Innenverhältnis, d.h. zwischen den PartnerInnen<br />

wirksam, das Außenverhältnis, also etwa die Rechtsbeziehungen mit der Kreditgeber<strong>in</strong> (Bank,<br />

Sparkasse) oder dem Verkäufer, werden hiervon nicht berührt. Derartige Freistellungsansprüche<br />

erhalten allerd<strong>in</strong>gs dann <strong>Wir</strong>ksamkeit auch gegenüber Dritten, wenn diese e<strong>in</strong>er Entlassung der<br />

PartnerIn aus der Gesamtschuld zustimmen. Das wird nur ausnahmsweise der Fall se<strong>in</strong>, denn die<br />

Dritten verlieren hierdurch e<strong>in</strong>e zusätzliche Sicherung ihrer Forderungen. Gleichwohl s<strong>in</strong>d derartige<br />

Freistellungsansprüche s<strong>in</strong>nvoll, denn so lange die getrennte PartnerIn liquide ist, können die<br />

Freistellungsansprüche auch zwangsweise durchgesetzt werden.<br />

56 Vgl. den Abschnitt „Formvorschriften“ im Abschnitt „Gr<strong>und</strong>lagenwissen zu den Partnerschaftsverträgen“.<br />

57 Zum Stichwort Gesamtschulden vgl. Abschnitt „Geme<strong>in</strong>sam Wohnen“ unter der Überschrift „E<strong>in</strong><br />

geme<strong>in</strong>samer Mietvertrag?“.<br />

49


Muster: Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />

(1) Uns ist bekannt, dass wir für e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>sam e<strong>in</strong>gegangene Verb<strong>in</strong>dlichkeit oder für e<strong>in</strong>e von<br />

e<strong>in</strong>er/ e<strong>in</strong>em von uns übernommene Bürgschaft gegenüber Dritten auch nach der Trennung<br />

weiterh<strong>in</strong> haften, wenn nicht der Gläubiger e<strong>in</strong>er Entlassung aus der (Gesamt-) Schuldnerschaft<br />

zustimmt.<br />

Uns ist zudem bekannt, dass zwischen uns getroffene diesbezügliche Vere<strong>in</strong>barungen nur zwischen<br />

uns Gültigkeit haben <strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e Änderungen bezüglich unser Haftung gegenüber dem<br />

Gläubiger bewirken können.<br />

(2) Angesichts dieser Tatsachen werden wir soweit wie möglich die E<strong>in</strong>gehung von geme<strong>in</strong>samen<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, <strong>in</strong>sbesondere Darlehensverträgen sowie die Übernahme von Bürgschaften<br />

vermeiden.<br />

Sollte dies im E<strong>in</strong>zelfall nicht möglich se<strong>in</strong>, vere<strong>in</strong>baren wir bereits jetzt für den Fall unserer<br />

Trennung:<br />

- Die/ der PartnerIn, die/ der den aus Darlehensmitteln erworbenen Gegenstand zu alle<strong>in</strong>igem<br />

Besitz bekommt, wird sich um e<strong>in</strong>e Schuldhaftentlassung der/ des anderen bemühen.<br />

- Gel<strong>in</strong>gt dies nicht <strong>in</strong>nerhalb von 4 Wochen nach der Trennung, so verpflichtet sie/ er sich, für<br />

die noch offenen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten alle<strong>in</strong> aufzukommen <strong>und</strong> die andere Partner<strong>in</strong>/ den anderen<br />

Partner von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die andere Partner<strong>in</strong>/ der andere Partner<br />

kann e<strong>in</strong>e Sicherheit für den Freistellungsanspruch verlangen, die das 1,5fache des<br />

Freistellungsanspruchs aber nicht übersteigen darf.<br />

- Jede/r von uns ist berechtigt, dem Gläubiger die vorstehende Vere<strong>in</strong>barung bekannt zu<br />

machen <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e Zustimmung hierzu e<strong>in</strong>zuholen.<br />

(3) Die auf e<strong>in</strong> Darlehen oder e<strong>in</strong>en Leas<strong>in</strong>gvertrag bis zur Trennung bereits erbrachten Z<strong>in</strong>s- <strong>und</strong><br />

Tilgungsleistungen s<strong>in</strong>d nicht zu erstatten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes<br />

vere<strong>in</strong>bart. Dies gilt auch, wenn e<strong>in</strong>e/r von uns als Bürge für e<strong>in</strong>e Schuld der/ des anderen<br />

herangezogen wurde.<br />

Variante:<br />

(3) Die/ der PartnerIn, die/ der den aus Darlehensmitteln erworbenen Gegenstand zu alle<strong>in</strong>igem<br />

Besitz bekommt, hat der/ dem anderen PartnerIn die von ihr/ ihm bis zur Trennung bereits<br />

erbrachten Z<strong>in</strong>s- <strong>und</strong> Tilgungsleistungen zu erstatten. Das gilt auch für e<strong>in</strong>e auf die Schuld der/ des<br />

anderen erfolgte Bürgschaftszahlung.<br />

(4) Sollten für Gegenstände, die sich nicht mehr - auch nicht <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Surrogats - <strong>in</strong> unserem<br />

Vermögen bef<strong>in</strong>den, noch geme<strong>in</strong>same Verb<strong>in</strong>dlichkeiten gegenüber Dritten bestehen, werden wir<br />

die noch ausstehenden Z<strong>in</strong>s- <strong>und</strong> Tilgungsleistungen je zur Hälfte tragen, es sei denn, wir haben<br />

ausdrücklich etwas anderes vere<strong>in</strong>bart.<br />

Liegen nicht geme<strong>in</strong>same Verb<strong>in</strong>dlichkeiten vor, sondern hat beispielsweise e<strong>in</strong>e PartnerIn im<br />

Verlauf der Beziehung wegen f<strong>in</strong>anzieller Engpässe Schulden für die andere übernommen oder<br />

getilgt, so sollten hierüber unbed<strong>in</strong>gt Rückzahlungsvere<strong>in</strong>barungen getroffen oder entsprechende<br />

Schuldsche<strong>in</strong>e ausgestellt werden.<br />

50


Muster: Schuldsche<strong>in</strong><br />

Hiermit bestätige ich, dass Frau/ Herr .......... am ......... mir für die Abzahlung me<strong>in</strong>es Wagens DM<br />

3000,- zur Verfügung gestellt hat.<br />

Ich verpflichte mich hiermit, ihr/ ihm diesen Betrag zzgl. 2 % p.a. Z<strong>in</strong>sen ab heute im Falle unserer<br />

Trennung zurückzuzahlen.<br />

Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt unabhängig von e<strong>in</strong>er Trennung von heute ab <strong>in</strong> 10 Jahren.<br />

• Unterhalt<br />

Gesetzliche Unterhaltsansprüche bestehen nur zwischen Eheleuten <strong>und</strong> Verwandten <strong>in</strong> gerader<br />

L<strong>in</strong>ie, d.h. zwischen K<strong>in</strong>dern <strong>und</strong> Eltern ggf. auch den Großeltern. Zu bedenken ist hierbei, dass<br />

ebenfalls gegenüber dem so genannten nichtehelichen K<strong>in</strong>d Unterhaltsverpflichtungen bestehen,<br />

die z.T. die Versorgung der Mutter <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gewissen Umfang be<strong>in</strong>halten können (vgl. § 1615 l<br />

BGB). Für e<strong>in</strong>ige Wochen vor <strong>und</strong> nach der Geburt des K<strong>in</strong>des hat der Vater (Erzeuger) auch der<br />

nichtehelichen Mutter Unterhalt zu zahlen. In E<strong>in</strong>zelfällen können sich diese Zeiten verlängern.<br />

Für alle anderen Lebensgeme<strong>in</strong>schaften oder sonstigen Geme<strong>in</strong>schaften, die sich e<strong>in</strong>ander<br />

verb<strong>und</strong>en oder verpflichtet fühlen, gibt es ke<strong>in</strong>e gesetzlichen Ansprüche auf gegenseitigen<br />

Unterhalt. Es steht ihnen aber frei, Unterhaltsansprüche vertraglich, d.h. freiwillig, zu begründen.<br />

PartnerInnen e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft können sich also gegenseitig oder auch e<strong>in</strong>seitig<br />

zu Unterhaltszahlungen verpflichten. Häufig wird es für derartige Verpflichtungen e<strong>in</strong>en Gr<strong>und</strong><br />

geben. E<strong>in</strong> solcher Gr<strong>und</strong> kann dar<strong>in</strong> liegen, dass e<strong>in</strong>e der PartnerInnen den geme<strong>in</strong>samen<br />

Haushalt führt oder die PartnerIn oder e<strong>in</strong>en Dritten, etwa e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen aids-kranken<br />

Fre<strong>und</strong>, pflegt. Möglich ist auch, dass auf Gr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samen K<strong>in</strong>derwunsches e<strong>in</strong>e<br />

PartnerIn e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d adoptiert 58 oder <strong>in</strong> Pflege genommen hat, im Fall der Trennung aber nicht alle<strong>in</strong><br />

mit der Verantwortung zurück bleiben möchte. Gehört e<strong>in</strong>e PartnerIn nicht e<strong>in</strong>em EU-Land an, so<br />

benötigt sie für die Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltsgenehmigung i.d.R. e<strong>in</strong>e Erklärung der PartnerIn,<br />

dass diese für den Unterhalt aufkommt; jedenfalls dann, wenn Zweck des Aufenthalts die Führung<br />

e<strong>in</strong>er gleichgeschlechtlichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaft ist.<br />

Dienen die Unterhaltsansprüche e<strong>in</strong>em bestimmten Zweck wie der Versorgung e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des<br />

oder e<strong>in</strong>es Fre<strong>und</strong>es, so sollten sie nicht mit der Partnerschaft enden, sondern erst, wenn dieser<br />

Zweck erfüllt ist. Sollen sie der Absicherung für den Krankheitsfall oder der Erwerbslosigkeit<br />

dienen, sollten Sicherungen e<strong>in</strong>gebaut werden, etwa dass der Anspruch nur so lange besteht wie<br />

die Krankheit oder die Erwerbslosigkeit andauert. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen,<br />

dass die gesetzlichen Vorschriften für den nachehelichen Unterhalt für entsprechend<br />

anwendbar erklärt werden. In zeitlicher H<strong>in</strong>sicht könnte e<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong>en<br />

„nachpartnerschaftlichen“ Unterhalt der Dauer der Partnerschaft entsprechen.<br />

Beispiel: Hat die Partnerschaft 7 Jahre gehalten <strong>und</strong> wurde e<strong>in</strong> Unterhaltsanspruch für den Fall,<br />

dass die PartnerIn nach der Trennung erwerbslos ist, vere<strong>in</strong>bart, könnte dieser Anspruch auf<br />

maximal 7 Jahre nach der Trennung begrenzt werden.<br />

Überlegt werden sollte auch, ob der Unterhaltsanspruch dann enden soll, wenn die ehemalige<br />

PartnerIn e<strong>in</strong>e neue Beziehung e<strong>in</strong>geht oder erst wenn sie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er neuen Beziehung lebt, <strong>in</strong> der<br />

sie auch f<strong>in</strong>anziell unterstützt wird, oder ob die Unterhaltszahlungen hiervon ganz unabhängig se<strong>in</strong><br />

sollen.<br />

Ob die Vere<strong>in</strong>barung von Unterhaltsansprüchen der notariellen Form bedarf, ist nicht e<strong>in</strong>deutig zu<br />

beantworten 59 . Sofern sich PartnerInnen zu ke<strong>in</strong>er Gegenleistung verpflichten, könnte die<br />

Verpflichtung zur Unterhaltszahlung als Schenkungsversprechen angesehen werden 60 , dann wäre<br />

e<strong>in</strong>e notarielle Form zur <strong>Wir</strong>ksamkeit nötig. Es wird allerd<strong>in</strong>gs z.T. die Ansicht vertreten, dass die<br />

58 E<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Adoption durch gleichgeschlechtliche PartnerInnen ist nach der derzeitigen Rechtslage<br />

nicht möglich. Jedoch können auch E<strong>in</strong>zelpersonen K<strong>in</strong>der adoptieren, so dass <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Partnerschaft<br />

durchaus Adoptivk<strong>in</strong>der vorhanden se<strong>in</strong> können.<br />

59 In dem Ratgeber „Rechts<strong>in</strong>formationen für gleichgeschlechtliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaften“ herausgegeben<br />

vom Hessischen M<strong>in</strong>isterium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> dem Hessischen<br />

M<strong>in</strong>isterium der Justiz <strong>und</strong> für Europaangelegenheiten, Juni 1998, S. 12, wird davon ausgegangen, dass e<strong>in</strong><br />

Unterhaltsvertrag ke<strong>in</strong>er besonderen Form bedarf.<br />

60 Dass e<strong>in</strong>e Unterhaltsverpflichtung e<strong>in</strong>e Schenkung se<strong>in</strong> kann, deutet der BGH <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Urteil vom<br />

16.9.85 (NJW 1986, 374/375) an, lässt die Antwort aber schließlich offen. Gleichzeitig wird <strong>in</strong> der<br />

Entscheidung darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass das fehlende Versprechen e<strong>in</strong>er Gegenleistung nicht notwendig zu<br />

e<strong>in</strong>er Schenkung führen muss.<br />

51


Unterhaltsverpflichtung durch die Lebensgeme<strong>in</strong>schaft bed<strong>in</strong>gt ist <strong>und</strong> daher nicht unentgeltlich<br />

sei 61 . Danach wäre e<strong>in</strong>e notarielle Beurk<strong>und</strong>ung nicht erforderlich. Wer ganz sicher gehen möchte,<br />

sollte Unterhaltsverträge bei e<strong>in</strong>er NotarIn abschließen. Das kann auch wegen der möglicherweise<br />

erheblichen f<strong>in</strong>anziellen Bedeutung, die e<strong>in</strong>e solche Verpflichtung hat, ratsam se<strong>in</strong>.<br />

Muster: Unterhaltsverpflichtung<br />

Uns ist bekannt, dass gr<strong>und</strong>sätzlich, <strong>in</strong>sbesondere im Falle e<strong>in</strong>er Trennung unserer Partnerschaft,<br />

jede/r von uns für ihren/se<strong>in</strong>en Unterhalt selbst zu sorgen hat. Gleichwohl <strong>wollen</strong> wir die folgenden<br />

Unterhaltsvere<strong>in</strong>barungen treffen:<br />

- E<strong>in</strong>e gegenseitige Unterhaltsverpflichtung besteht gr<strong>und</strong>sätzlich nicht.<br />

- Jedoch verpflichten wir uns wechselseitig der/ dem anderen dann Unterhalt zu gewähren,<br />

wenn sie/ er bei unserer Trennung nach mehr als 2 Jahren von heute ab <strong>in</strong>folge Alters,<br />

Krankheit oder Arbeitslosigkeit ke<strong>in</strong>en angemessenen Lebensunterhalt erzielen kann. Als angemessen<br />

<strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne betrachten wir e<strong>in</strong> monatliches Nettoe<strong>in</strong>kommen von z.Zt. DM<br />

2000,-. In diesem Fall ist die/ der jeweils andere PartnerIn verpflichtet, e<strong>in</strong> Viertel ihres/ se<strong>in</strong>es<br />

monatlichen Nettoe<strong>in</strong>kommens, höchstens aber DM 1000,-, als Unterhalt der/ dem anderen zu<br />

zahlen.<br />

- Die hier genannten Beträge zum angemessenen Unterhalt <strong>und</strong> zum Höchstbetrag, sollen alle 5<br />

Jahre um 3% angepasst (erhöht) werden.<br />

- Dieser Unterhaltsanspruch besteht unabhängig davon, aus welchem Gr<strong>und</strong> die Partnerschaft<br />

beendet wurde.<br />

- Der Anspruch entsteht jedoch nicht oder endet, wenn die/ der Unterhaltsberechtigte mit e<strong>in</strong>er/<br />

e<strong>in</strong>em anderen PartnerIn <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaft lebt.<br />

- Der Unterhaltsanspruch endet spätestens mit Ablauf der Zeit, die der Dauer des Bestehens<br />

unserer Partnerschaft von heute an entspricht. Hat beispielsweise unsere Partnerschaft bis zur<br />

Trennung 5 Jahre bestanden, erlöschen die Unterhaltsansprüche auch 5 Jahre nach der<br />

Trennung.<br />

- Der Unterhaltsanspruch ist nicht vererblich, er endet mit dem Tod der/ des Unterhaltsberechtigten.<br />

- Die Vorschriften zum nachehelichen Unterhalt (§§ 1570 ff BGB) gelten entsprechend, soweit<br />

sich aus den <strong>in</strong> diesem Vertrag getroffenen Vere<strong>in</strong>barungen nicht etwas anderes ergibt.<br />

Derartige Unterhaltsverpflichtungen können für andere Ansprüche, <strong>in</strong>sbesondere für Sozialleistungen,<br />

e<strong>in</strong>e gewisse Bedeutung haben.<br />

So entfällt bei Eheleuten beispielsweise der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt e<strong>in</strong>er geschiedenen<br />

PartnerIn. Dazu ist aber nicht zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>e Unterhaltsverpflichtung erforderlich. Es<br />

kann bereits genügen, dass überhaupt e<strong>in</strong>e neue Beziehung aufgenommen wurde, die neue<br />

Beziehung von e<strong>in</strong>er gewissen Intensität geprägt ist <strong>und</strong> die neue PartnerIn <strong>in</strong> der Lage ist<br />

(zum<strong>in</strong>dest teilweise) den Unterhalt zu übernehmen 62 . M.a.W.: War e<strong>in</strong>e der PartnerInnen<br />

verheiratet <strong>und</strong> erhält seit der Scheidung nachehelichen Unterhalt, so kann dieser Unterhaltsanspruch<br />

bereits durch das E<strong>in</strong>gehen e<strong>in</strong>er neuen (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen)<br />

Partnerschaft untergehen. Werden <strong>in</strong> der neuen Partnerschaft Unterhaltsansprüche vertraglich<br />

begründet, s<strong>in</strong>d diese <strong>in</strong> jedem Fall auf den nachehelichen Unterhalt anzurechnen.<br />

Für Empfänger von Arbeitslosenhilfe § 193 II SGB III (ehemals § 137a II AFG) <strong>und</strong> Sozialhilfe (§<br />

122 BSHG) gilt, dass PartnerInnen e<strong>in</strong>er eheähnlichen Geme<strong>in</strong>schaft nicht besser gestellt werden<br />

dürfen als Ehepartner. Das bedeutet, dass bei der Bedürftigkeitsprüfung das E<strong>in</strong>kommen <strong>und</strong><br />

Vermögen der Lebenspartner voll zu berücksichtigen s<strong>in</strong>d. Leben die PartnerInnen noch <strong>in</strong><br />

häuslicher Geme<strong>in</strong>schaft kommt es also nicht darauf an, <strong>in</strong> welcher Höhe sie sich zu<br />

gegenseitigem Unterhalt verpflichtet haben oder gar <strong>in</strong> welchem Umfang tatsächlich Unterhalt<br />

geleistet wird, entscheidend ist alle<strong>in</strong> das vorhandene E<strong>in</strong>kommen <strong>und</strong> Vermögen beider<br />

PartnerInnen zusammen. Dabei gelten aber als eheähnliche Geme<strong>in</strong>schaften nach e<strong>in</strong>er<br />

Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts 63 nur solche von Mann <strong>und</strong> Frau, auf<br />

gleichgeschlechtliche Beziehungen sei der Begriff der Eheähnlichkeit nicht anzuwenden. Für<br />

gleichgeschlechtliche Partnerschaften gilt also, dass nicht e<strong>in</strong>e verschärfte Bedürftigkeitsprüfung 64 ,<br />

61 Langenfeld <strong>in</strong> Münchner Vertragshandbuch aaO., XII, 14 (6), S.522.<br />

62 Vgl. Palandt aaO. § 1579 RN 38.<br />

63 Vgl. Urteil vom 17.11.92, BVerfGE 87, 234 ff.<br />

64 Die Bedürftigkeitsprüfung nach § 137 AFG <strong>und</strong> § 122 BSHG ist <strong>in</strong>sofern verschärft als eben nicht auf<br />

tatsächliche Unterhaltszahlungen abgestellt wird, sondern auf das E<strong>in</strong>kommen der PartnerIn, aus dem sich<br />

dann e<strong>in</strong> fiktiver Unterhalt ergibt.<br />

52


sondern e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache Bedürftigkeitsprüfung vorgenommen wird. Danach ist zu ermitteln, <strong>in</strong><br />

welchem Umfang tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Für den Umfang des tatsächlichen<br />

Unterhalts wird aber regelmäßig die Höhe e<strong>in</strong>er Unterhaltsvere<strong>in</strong>barung e<strong>in</strong> Indiz se<strong>in</strong>. Das gilt<br />

ebenso für den Fall, dass die PartnerInnen sich getrennt <strong>und</strong> für den Trennungsfall e<strong>in</strong>e<br />

Unterhaltsvere<strong>in</strong>barung getroffen haben.<br />

Damit es im Streitfalle nicht nötig ist, den Unterhaltsanspruch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Klageverfahren erst<br />

titulieren zu lassen, d.h. e<strong>in</strong>e Gerichtsentscheidung zu erwirken, die als Gr<strong>und</strong>lage e<strong>in</strong>es<br />

Zwangsvollstreckungsverfahrens dient, sollte sich die Person, die sich zu Unterhaltszahlungen<br />

verpflichtet hat, auch freiwillig der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Die Unterwerfung<br />

unter die sofortige Zwangsvollstreckung bedeutet, dass ke<strong>in</strong> Klage- oder Mahnverfahren<br />

erforderlich ist, sondern die PartnerInnen sich mit der Unterwerfungsklausel direkt an die<br />

staatlichen Vollstreckungsorgane, z.B. GerichtsvollzieherInnen, wenden können.<br />

Für die Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltsgenehmigung ausländischer PartnerInnen wird e<strong>in</strong>e solche<br />

Unterwerfung von den Ausländerbehörden sogar regelmäßig gefordert. Sofern der Unterhalt der<br />

Versorgung e<strong>in</strong>es „geme<strong>in</strong>samen“ 65 K<strong>in</strong>des dient, kann zu e<strong>in</strong>er solchen Unterwerfungsklausel nur<br />

geraten werden.<br />

E<strong>in</strong>e solche Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung bedarf allerd<strong>in</strong>gs der<br />

notariellen Form. Ohne Notar können die Parteien e<strong>in</strong>e solche Unterwerfung nicht wirksam<br />

vere<strong>in</strong>baren. Damit die Unterhaltsforderungen dann auch tatsächlich vollstreckbar werden, müssen<br />

<strong>in</strong> die Unterwerfungsklausel konkrete Beträge aufgenommen werden <strong>und</strong> wann bzw. wie oft sie zu<br />

zahlen s<strong>in</strong>d.<br />

Muster: Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung<br />

(Achtung: notarielle Form erforderlich)<br />

Wegen der vorstehend übernommenen Unterhaltszahlungen <strong>in</strong> Höhe von (derzeit) monatlich DM<br />

.......... unterwirft sich Frau/ Herr..... der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urk<strong>und</strong>e <strong>in</strong> ihr/<br />

se<strong>in</strong> gesamtes Vermögen. Die Vollstreckungsklausel kann ohne Nachweis der die Vollstreckung<br />

begründenden Tatsachen sofort erteilt werden.<br />

Neben e<strong>in</strong>er solchen Vollstreckungsklausel wird es häufig s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e Anpassungsklausel<br />

<strong>in</strong> den Vertrag aufzunehmen. So ist es beim gesetzlichen Unterhalt möglich, den Unterhalt an sich<br />

veränderte tatsächliche Verhältnisse anzupassen. Gem. § 323 ZPO ist beim gesetzlichen Unterhalt<br />

e<strong>in</strong>e Abänderungsklage möglich, wenn sich etwa der Bedarf erheblich erhöht hat oder aber das<br />

E<strong>in</strong>kommen der Zahlungspflichtigen entscheidend gesunken ist. Für freiwillige Leistungen gilt §<br />

323 ZPO jedoch nicht. Die PartnerInnen können aber e<strong>in</strong>e entsprechende Anpassung der<br />

Zahlungen vere<strong>in</strong>baren. Dabei können sie sich überlegen, <strong>in</strong> welchen Fällen e<strong>in</strong>e Anpassung nicht<br />

möglich se<strong>in</strong> soll, z.B. wenn der Bedarf wegen e<strong>in</strong>er Heimunterbr<strong>in</strong>gung erheblich steigt oder weil<br />

plötzlich e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d versorgt werden muss.<br />

Muster: Abänderungsklausel<br />

Jeder Vertragsteil kann <strong>in</strong> entsprechender Anwendung des § 323 ZPO bei Änderung ihrer/ se<strong>in</strong>er<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse e<strong>in</strong>e Abänderung der oben vere<strong>in</strong>barten Unterhaltsleistungen<br />

verlangen. E<strong>in</strong> Mehrbedarf, der aus der Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Pflegeheim oder aus der Betreuung<br />

e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des, das bei Bestehen der Partnerschaft nicht <strong>in</strong> unserem Haushalt gelebt hat,<br />

entsteht, soll jedoch nicht zu e<strong>in</strong>er Abänderung nach Satz 1 berechtigen.<br />

Die PartnerInnen können zwar den Unterhalt für „geme<strong>in</strong>same“ K<strong>in</strong>der frei regeln, dies gilt aber<br />

nicht für das Sorgerecht. Das Sorgerecht steht nach dem neuen ab 01.07.98 geltenden K<strong>in</strong>dschaftsrecht<br />

66 i.d.R. den leiblichen Eltern geme<strong>in</strong>sam zu. Unter bestimmten Voraussetzungen kann<br />

es auch nur e<strong>in</strong>er Person übertragen werden. Für am 1.7.98 bereits vorhandene K<strong>in</strong>der gibt es<br />

Übergangsregelungen, so dass beispielsweise bei e<strong>in</strong>er bisher alle<strong>in</strong> erziehenden Mutter nicht<br />

automatisch das Sorgerecht des Vaters entsteht. Doch unabhängig von den neuen oder alten<br />

Sorgerechtsbestimmungen steht jedenfalls fest, dass die alle<strong>in</strong>sorgeberechtigte Person nicht<br />

65 Unter „geme<strong>in</strong>samen K<strong>in</strong>d“ s<strong>in</strong>d die Fälle geme<strong>in</strong>t, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong> Partner e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> die<br />

Partnerschaft e<strong>in</strong>gebracht hat <strong>und</strong> sich im Verlauf der Jahre e<strong>in</strong>e Beziehung zwischen K<strong>in</strong>d <strong>und</strong> Partner/In<br />

aufgebaut hat, oder wo e<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong> Partner <strong>in</strong> Absprache oder gar auf Wunsch der/ des anderen<br />

Partner<strong>in</strong>/ Partners e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Pflege genommen oder adoptiert hat.<br />

66 Gesetz zur Reform des K<strong>in</strong>dschaftsrechts vom 16.12.97 BGBl. I 1997, S. 2942ff.<br />

53


entscheiden kann, wer nach ihrem Tod das Sorgerecht für das noch m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>d erhalten<br />

soll. In diesen Fällen muss das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht nach dem Wohl des K<strong>in</strong>des entscheiden.<br />

Möglich ist allerd<strong>in</strong>gs, dass die PartnerInnen e<strong>in</strong>en Antrag auf Übertragung der Vorm<strong>und</strong>schaft<br />

stellen. Hierfür kann es hilfreich se<strong>in</strong>, wenn die bisherigen Sorgeberechtigten aufschreiben, welche<br />

Personen ihr Vertrauen bezüglich der K<strong>in</strong>desbetreuung genießen.<br />

Ebenfalls nicht zur freien Entscheidung der PartnerInnen steht die Altersversorgung. Durch e<strong>in</strong>en<br />

Partnerschaftsvertrag können die PartnerInnen sich nicht gegenseitig an Renten- <strong>und</strong><br />

Pensionsansprüchen partizipieren lassen. Ist e<strong>in</strong>e Altersversorgung gewünscht, müssen Lebensversicherungen<br />

abgeschlossen werden oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

gem. § 7 SGB VI gezahlt werden. Dabei können unter bestimmten Voraussetzungen<br />

auch Nachzahlungen <strong>in</strong> die gesetzliche Rentenversicherung erfolgen (§ 197 I, 204 ff SGB VI).<br />

Möglich ist häufig auch, die PartnerIn als bezugsberechtigt <strong>in</strong> bestehende eigene (Kapital-)<br />

Lebensversicherungen oder ähnliche Versicherungen aufzunehmen.<br />

Sofern e<strong>in</strong>e PartnerIn e<strong>in</strong>e pflegebedürftige Person im S<strong>in</strong>ne des § 14 SGB XI pflegt, können<br />

auch Pflichtversicherungsansprüche gegen die Pflegeversicherung entstehen. Dazu ist erforderlich,<br />

dass die pflegebedürftige Person m<strong>in</strong>destens 14 St<strong>und</strong>en die Woche nicht erwerbsmäßig<br />

<strong>in</strong> ihrer häuslichen Umgebung betreut wird. In diesem Fall übernimmt die Pflegekasse<br />

die Versicherungsbeiträge der PflegerIn.<br />

54


Muster e<strong>in</strong>es kompletten Partnerschaftsvertrages ohne Erbvertrag 67<br />

Präambel<br />

<strong>Wir</strong><br />

Herr/ Frau <strong>und</strong> Herr/ Frau<br />

...................................................... ......................................................<br />

...................................................... ......................................................<br />

(geboren am, <strong>in</strong>) (geboren am, <strong>in</strong> )<br />

...................................................... ......................................................<br />

(wohnhaft) (wohnhaft)<br />

schließen heute e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Partnerschaftsvertrag. Mit diesem Vertrag <strong>wollen</strong> wir das<br />

Bestehen e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft bekräftigen <strong>und</strong> uns gegenseitig rechtlich absichern. Soweit<br />

es die Umstände zulassen, <strong>wollen</strong> wir im privaten wie im öffentlichen Leben gegenüber Dritten, wie<br />

Familie, Fre<strong>und</strong>en, Vermietern, Behörden u.ä. als Partner<strong>in</strong>nen oder Partner auftreten.<br />

mögliche Ergänzungen:<br />

<strong>Wir</strong> sehen uns als gleichberechtigte Partner<strong>in</strong>nen/ Partner an. <strong>Wir</strong> werden uns mit Respekt<br />

begegnen <strong>und</strong> für e<strong>in</strong>ander e<strong>in</strong>stehen.<br />

Oder:<br />

Unsere Partnerschaft ist auf Dauer angelegt <strong>und</strong> wie beabsichtigen e<strong>in</strong>ander bei den Wechselfällen<br />

des Lebens wie Krankheit, Arbeitslosigkeit etc. zu unterstützen <strong>und</strong> für e<strong>in</strong>ander da zu<br />

se<strong>in</strong>.<br />

§ 1 Beendigung<br />

Die Partnerschaft kann jederzeit von jeder/ jedem von uns ohne Angabe von Gründen (durch<br />

e<strong>in</strong>seitige schriftliche Erklärung) beendet werden. Bei Zweifeln über den Zeitpunkt der Trennung<br />

soll der Auszug e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es Partners aus der geme<strong>in</strong>samen Wohnung als Beendigung<br />

der Partnerschaft gelten.<br />

§ 2 Übergangszeit<br />

Endet unsere Partnerschaft durch Trennung <strong>und</strong> nicht durch Tod e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es<br />

Partners, so soll die Vermögensause<strong>in</strong>andersetzung ausschließlich nach den <strong>in</strong> diesem Vertrag<br />

getroffenen Vere<strong>in</strong>barungen erfolgen.<br />

Die Vermögensause<strong>in</strong>andersetzung soll aber erst 2 Monate (3 Monate/ 4 Wochen...) nach der<br />

Trennung erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Verpflichtungen aus §§ X,Y...(z.B.<br />

Mietzahlungen, Wohnrecht) dieses Vertrages bestehen. Die übrigen Verpflichtungen<br />

erlöschen mit unserer Trennung.<br />

§ 3 Ausgleichszahlung<br />

(1) Im Fall unserer Trennung hat Frau/ Herr X an Frau/ Herrn Y DM 10.000,- (DM 30.000,-;<br />

DM 60.000,- ...) zu zahlen. Die Zahlung hat <strong>in</strong>nerhalb von zwei (vier, sechs ...) Wochen nach<br />

der Trennung auf e<strong>in</strong> von Frau/ Herrn Y zu benennendes Konto zu erfolgen. Mit der Zahlung<br />

sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die Frau/ Herrn Y durch die Aufgabe der eigenen<br />

Wohnung <strong>und</strong> die Aufgabe des eigenen Hausstandes entstanden s<strong>in</strong>d.<br />

Der oben genannte Betrag ist von heute an bis zur Zahlung mit 4 % p.a. zu verz<strong>in</strong>sen. Erfolgt<br />

die Zahlung nicht <strong>in</strong>nerhalb des vorgenannten Zeitraums, können auch Schadensersatzansprüche<br />

etwa für die Aufnahme e<strong>in</strong>es Darlehens geltend gemacht werden.<br />

67 E<strong>in</strong> Erbvertrag ist im Teil Erbrecht abgedruckt.<br />

55


(2) Frau/ Herr Y ist <strong>in</strong> der Verwendung des Geldes frei, e<strong>in</strong> Nachweis, wofür das Geld benötigt<br />

wird, ist nicht erforderlich.<br />

Die Zahlungspflicht besteht auch unabhängig von e<strong>in</strong>em eventuellen Verschulden der Frau/<br />

des Herrn Y an der Trennung.<br />

Mögliche Ergänzung:<br />

(3) Die Zahlungspflicht erlischt allerd<strong>in</strong>gs, wenn Frau/ Herr Y Frau/ Herrn X über wichtige<br />

Eigenschaften ihrer/ se<strong>in</strong>er Person oder Umstände arglistig getäuscht hat <strong>und</strong> diese Eigenschaften/<br />

Umstände für die E<strong>in</strong>gehung der Partnerschaft von Bedeutung waren. Krankheit<br />

e<strong>in</strong>er der PartnerInnen soll ke<strong>in</strong> solch wesentlicher Umstand se<strong>in</strong>.<br />

§ 4 Innen- <strong>und</strong> Außenverhältnis<br />

(1) Mit dem hier von uns geschlossenen Partnerschaftsvertrag haben wir lediglich Rechte <strong>und</strong><br />

Pflichten zwischen uns begründet, die unser Zusammenleben <strong>und</strong> unsere vermögensrechtlichen<br />

Beziehungen gestalten sollen. E<strong>in</strong>e Außenwirkung kommt ihnen nicht zu, d.h.<br />

Ansprüche Dritter werden durch den Vertrag nicht begründet<br />

(2) Jede/ Jeder von uns darf gegenüber Dritten nur im eigenen Namen auftreten <strong>und</strong> kann<br />

den Partner/ die Partner<strong>in</strong> nicht (mit-) verpflichten, es sei denn, es wurde e<strong>in</strong>e ausdrückliche<br />

schriftliche Vollmacht erteilt.<br />

§ 5 geme<strong>in</strong>samer Mietvertrag<br />

(1) Die von uns genutzte Wohnung (Anschrift:...) haben wir geme<strong>in</strong>sam gemietet. <strong>Wir</strong> s<strong>in</strong>d<br />

deshalb aus dem Mietverhältnis beide <strong>in</strong> gleicher Weise berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet. Sofern<br />

die Miete, Mietnebenkosten, Schönheitsreparaturen <strong>und</strong> sonstige Kosten aus dem Mietverhältnis<br />

nicht aus unserer Haushaltskasse gezahlt werden, tragen wir die Kosten je zur Hälfte.<br />

(2) Für den Fall unser Trennung entscheiden wir e<strong>in</strong>vernehmlich darüber, welche Partner<strong>in</strong>/<br />

welcher Partner die Wohnung behält oder ob beide ausziehen. Sollte hierüber ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung<br />

möglich se<strong>in</strong>, entscheidet das Los.<br />

Variante:<br />

(2) Für den Fall unser Trennung soll Frau/ Herr X die Wohnung übernehmen.<br />

Variante:<br />

(2) Für den Fall unser Trennung soll die Partner<strong>in</strong>/ der Partner die Wohnung übernehmen, die/ der<br />

zum Zeitpunkt der Trennung von der Wohnung den kürzeren Arbeitsweg hat.<br />

(3) Nach dem Auszug e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es Partners aus der Wohnung ist der verbleibende Teil<br />

verpflichtet, die Miete, die Nebenkosten <strong>und</strong> sämtliche weiteren Kosten <strong>und</strong> sonstigen Verpflichtungen<br />

aus dem Mietverhältnis, die ab dem Auszug des anderen Teils anfallen, alle<strong>in</strong> zu<br />

tragen <strong>und</strong> den anderen Teil diesbezüglich von allen Ansprüchen freizuhalten.<br />

Mögliche Ergänzung: Bürgschaft<br />

(4) Uns ist bekannt, dass zur Entlassung e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es Partners aus dem Mietvertrag die<br />

Zustimmung der VermieterIn erforderlich ist. Sollte die Zustimmung der VermieterIn zur<br />

Vertragsänderung nicht <strong>in</strong>nerhalb von sechs Wochen (zwei Monaten, ...) nach dem Auszug der<br />

e<strong>in</strong>en Partner<strong>in</strong>/ des e<strong>in</strong>en Partners aus der Wohnung erteilt worden se<strong>in</strong>, kann die ausgezogene<br />

Partner<strong>in</strong>/ der ausgezogene Partner Sicherheit für die oben genannten Freistellungsansprüche <strong>in</strong><br />

Höhe e<strong>in</strong>er Jahresmiete zuzüglich der nach dem Mietvertrag geschuldeten Nebenkosten durch<br />

e<strong>in</strong>e selbstschuldnerische Bürgschaft e<strong>in</strong>es deutschen Kredit<strong>in</strong>stituts (der Eltern, e<strong>in</strong>er Fre<strong>und</strong><strong>in</strong>/<br />

e<strong>in</strong>es Fre<strong>und</strong>es), <strong>in</strong> der auf das Recht der H<strong>in</strong>terlegung, Aufrechnung, Anfechtung <strong>und</strong> der<br />

Vorausklage verzichtet wird, verlangen. Die Bürgschaft ist bei späteren Erhöhungen des<br />

Mietz<strong>in</strong>ses <strong>und</strong> der Nebenkosten auf Verlangen jeweils entsprechend zu ergänzen.<br />

Weitere mögliche Ergänzung: Zustimmung zur Kündigung<br />

56


(5) <strong>Wir</strong>d die Bürgschaft nicht <strong>in</strong>nerhalb von zwei Wochen nach Ausübung des Verlangens<br />

ausgehändigt, oder verweigert die VermieterIn die Änderung des Mietvertrages endgültig, so ist<br />

jede/r von uns berechtigt, das Mietverhältnis auch im Namen der anderen Partner<strong>in</strong>/ des anderen<br />

Partners zu kündigen. Hierzu bevollmächtigen wir uns bereits heute gegenseitig <strong>in</strong> unwiderruflicher<br />

<strong>und</strong> unbed<strong>in</strong>gter Form. Bis zur Beendigung des Mietverhältnisses bleibt die vorstehend vere<strong>in</strong>barte<br />

Freistellungsverpflichtung samt Sicherheitsleistung bestehen.<br />

§ 5 Alle<strong>in</strong>miete<br />

Oder<br />

(1) Frau/ Herr . . . ist MieterIn der geme<strong>in</strong>schaftlich genutzten Wohnung <strong>in</strong> (Anschrift) <strong>und</strong><br />

gestattet Frau/ Herrn . . . die gleichberechtigte Mitbenutzung dieser Wohnung. Sie wird die<br />

Zustimmung der VermieterIn gem. § 549 zum E<strong>in</strong>zug von Frau/ Herrn .... e<strong>in</strong>holen.<br />

(2) Frau/ Herr ........ beteiligt sich zur Hälfte (e<strong>in</strong>em Drittel, ...) an den Miet- <strong>und</strong> Mietnebenkosten<br />

sowie den anfallenden Schönheitsreparaturen, sofern diese nicht aus der geme<strong>in</strong>samen<br />

Haushaltskasse aufgebracht werden.<br />

§ 5 Alle<strong>in</strong>eigentum<br />

Oder<br />

(1) Frau/ Herr . . . ist Alle<strong>in</strong>eigentümerIn der geme<strong>in</strong>schaftlich genutzten Wohnung <strong>in</strong> (Anschrift)<br />

<strong>und</strong> gestattet Frau/ Herrn . . . die gleichberechtigte Mitbenutzung dieser Wohnung.<br />

Durch die Gestattung der Nutzung wird e<strong>in</strong>/ ke<strong>in</strong>✳ ) Mietverhältnis begründet.<br />

✳ ) unzutreffendes streichen<br />

(2) Frau/ Herr ... beteiligt sich nicht an den Z<strong>in</strong>s- <strong>und</strong> Tilgungsleistungen, der für die F<strong>in</strong>anzierung<br />

dieser Wohnung aufgenommenen Kredite. Sie/ er hat jedoch monatlich im Voraus jeweils bis zum<br />

dritten Werktag e<strong>in</strong>e Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung<br />

beträgt monatlich DM..... Sie kann bei Steigung der laufenden Kosten für die Wohnung prozentual<br />

angepasst werden.<br />

Variante:<br />

(2) Frau/ Herr... zahlt monatlich e<strong>in</strong>e Nutzungsentschädigung, deren Höhe der Hälfte e<strong>in</strong>er<br />

Durchschnittsmiete nach dem jeweils gültigen Mietspiegel für e<strong>in</strong>e der geme<strong>in</strong>sam genutzten<br />

Wohnung nach Größe, Alter <strong>und</strong> Ausstattung vergleichbaren Wohnung entspricht.<br />

(3) Frau/ Herr ... wird sich an den Wohnnebenkosten für Heizung, Warm- <strong>und</strong> Kaltwasser, Strom,<br />

Telefon, R<strong>und</strong>funk- <strong>und</strong> Fernsehgebühren sowie den Kosten für die <strong>in</strong> der Wohnung anfallenden<br />

Instandhaltungsmaßnahmen am Sondereigentum <strong>und</strong> für die üblichen Schönheitsreparaturen zur<br />

Hälfte beteiligen, sofern diese nicht ohneh<strong>in</strong> aus der geme<strong>in</strong>samen Haushaltskasse bestritten<br />

werden.<br />

§ 6 Aufnahme Dritter <strong>in</strong> die geme<strong>in</strong>sam bewohnte Wohnung<br />

Die Aufnahme dritter Personen – auch wenn sie nur von vorübergehender Dauer ist - <strong>in</strong> die<br />

geme<strong>in</strong>schaftlich genutzte Wohnung bedarf (unabhängig von den besitz- <strong>und</strong> eigentumsrechtlichen<br />

Verhältnissen an der Wohnung) der Zustimmung beider PartnerInnen. Die Zustimmung darf nur<br />

aus wichtigem Gr<strong>und</strong>e versagt <strong>und</strong> widerrufen werden.<br />

Variante:<br />

Die Aufnahme dritter Personen – auch wenn sie nur von vorübergehender Dauer ist - <strong>in</strong> die<br />

geme<strong>in</strong>schaftlich genutzte Wohnung bedarf (unabhängig von den besitz- <strong>und</strong> eigentumsrechtlichen<br />

Verhältnissen an der Wohnung) der Zustimmung beider PartnerInnen. Die Zustimmung gilt als<br />

erteilt für gelegentliche Besuche von Verwandten, e<strong>in</strong>er PartnerIn/ e<strong>in</strong>es Partners sowie für die<br />

Aufnahme der K<strong>in</strong>der e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es Partners <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>samen Haushalt. Sie darf nur<br />

aus wichtigem Gr<strong>und</strong>e versagt oder widerrufen werden.<br />

§ 7 Schonfrist bei Auszug<br />

57


Das vorstehend begründete Nutzungsverhältnis kann jederzeit, aber nur mit e<strong>in</strong>er Frist von sechs<br />

(acht, zehn, ...) Wochen beendet werden. Frau/ Herr X ist ab Kündigung des Nutzungsverhältnisses<br />

nur noch zur alle<strong>in</strong>igen <strong>und</strong> ausschließlichen Nutzung des vom E<strong>in</strong>gang aus gesehen<br />

(... hier muss e<strong>in</strong>e Beschreibung der Lage des/ der Zimmer erfolgen ...) gelegenen Zimmers <strong>und</strong><br />

zur Mitbenutzung von Küche, Bad <strong>und</strong> WC befugt. Während dieser Frist dürfen die von ihr/ ihm <strong>in</strong><br />

die Wohnung e<strong>in</strong>gebrachten Gegenstände an den Orten wie bisher verbleiben, unverändert bleibt<br />

für diese Zeit auch die Pflicht, die vere<strong>in</strong>barte Nutzungsentschädigung zu zahlen. Nach Ablauf<br />

dieser Schonfrist hat Frau/ Herr auszuziehen; dies gilt unabhängig davon, ob sie/ er e<strong>in</strong>e andere<br />

Unterkunft gef<strong>und</strong>en hat.<br />

Variante:<br />

Jede/r von uns kann jederzeit von der/ dem anderen e<strong>in</strong>e weitestgehend getrennte Nutzung<br />

der Wohnung verlangen <strong>und</strong> zwar entsprechend der folgende Aufteilung:<br />

Alle<strong>in</strong> <strong>und</strong> ausschließlich nutzen kann<br />

- Frau/ Herr ... die..... (Beschreibung der Lage) ... gelegenen Zimmer<br />

<strong>und</strong><br />

- Frau/ Herr ... die .... (Beschreibung der Lage) ... gelegenen Zimmer.<br />

Die übrigen Räume werden weiterh<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>schaftlich genutzt, wobei sich jede/r bemüht, die von<br />

ihr/ihm <strong>in</strong> die Wohnung e<strong>in</strong>gebrachten Gegenstände möglichst <strong>in</strong> die ihrer/ se<strong>in</strong>er Nutzung<br />

unterliegenden Räume zu br<strong>in</strong>gen. Diese Nutzungsregelung gilt bis zum Ablauf von sechs (acht,<br />

zehn, ...) Wochen, gerechnet ab dem Verlangen e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es Partners auf ihre<br />

Durchführung. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Kostentragungsregelung entsprechend.<br />

§ 8 Vermögensverteilung<br />

(1) Die von uns <strong>in</strong> die Haushaltsgeme<strong>in</strong>schaft mitgebrachten Gegenstände <strong>und</strong> sonstigen<br />

Vermögenswerte bleiben vermögensrechtlich getrennt. Jede/r behält die von ihr/ ihm e<strong>in</strong>gebrachten<br />

Sachen im alle<strong>in</strong>igen Eigentum. Das gilt auch für die Gegenstände, die e<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong>/<br />

e<strong>in</strong> Partner während des Bestehens unserer Partnerschaft durch Schenkung, durch Erbschaft oder<br />

käuflich aus eigenen Mitteln erwirbt.<br />

(2) Das Sofa (das Auto, das Motorrad, der Wohnwagen etc.) der Marke ...., Kaufpreis ...,<br />

Kaufdatum ..., wurde von Frau/ Herrn X zu Alle<strong>in</strong>eigentum erworben. Die F<strong>in</strong>anzierung haben wir<br />

uns hälftig (2/3 zu 1/3) geteilt. Die Benutzung steht uns während des Zusammenwohnens<br />

geme<strong>in</strong>sam zu. Bei unser Trennung hat Frau/ Herr X an Frau/ Herrn Y die Hälfte (2/3) des dann<br />

noch vorhandenen Verkehrswertes (der oben aufgeführten Gegenstände) zu ersetzen.<br />

(3) Künftige Anschaffungen sollen uns nur dann geme<strong>in</strong>sam gehören – <strong>und</strong> zwar jeweils zur Hälfte<br />

– wenn wir dies beim Erwerb ausdrücklich vere<strong>in</strong>bart haben oder die F<strong>in</strong>anzierung aus der<br />

geme<strong>in</strong>samen Haushaltskasse erfolgt. Handelt es sich bei den Neuerwerbungen um Ersatzbeschaffung<br />

von Gegenständen, die zuvor im Alle<strong>in</strong>eigentum e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es Partners<br />

standen, soll auch der Ersatz zu Alle<strong>in</strong>eigentum der jeweiligen Partner<strong>in</strong>/ des jeweiligen Partners<br />

erworben werden.<br />

(4) Für Gegenstände, die <strong>in</strong> unserem geme<strong>in</strong>samen Eigentum stehen, verzichten wir für die Zeit<br />

des Bestehens unser Partnerschaft auf das Recht, die Aufhebung der Miteigentumsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

zu verlangen. Das Recht, die Aufhebung aus wichtigem Gr<strong>und</strong>e i.S. des § 749 II BGB zu<br />

verlangen, bleibt jedoch erhalten.<br />

(5) Über die von uns <strong>in</strong> die Wohnung (Partnerschaft) jeweils e<strong>in</strong>gebrachten Gegenstände haben<br />

wir geme<strong>in</strong>sam e<strong>in</strong> Vermögensverzeichnis erstellt, <strong>in</strong> dem die wesentlichen Gegenstände<br />

aufgelistet s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> das wir diesem Vertrag als Anlage beifügen.<br />

<strong>Wir</strong> verpflichten uns, dieses Verzeichnis regelmäßig (beispielsweise e<strong>in</strong>mal im Jahr) zu aktualisieren<br />

<strong>und</strong> aus Beweisgründen auch die Gegenstände aufzulisten, die im Miteigentum stehen. <strong>Wir</strong><br />

verpflichten uns, bei der Aktualisierung jederzeit mitzuwirken.<br />

(6) Die <strong>in</strong> den geme<strong>in</strong>samen Haushalt e<strong>in</strong>gebrachten Gegenstände können, sofern das für die<br />

geme<strong>in</strong>same Haushaltsführung erforderlich ist, geme<strong>in</strong>sam genutzt werden. E<strong>in</strong>e Nutzungs- oder<br />

Abnutzungsentschädigung wird weder bei Bestehen der Partnerschaft noch im Falle der Trennung<br />

geschuldet.<br />

58


Beiträge zur geme<strong>in</strong>samen Haushaltsführung, seien sie <strong>in</strong> Form von Geld, Sachen oder<br />

Dienstleistungen erbracht, s<strong>in</strong>d nicht zu erstatten.<br />

Variante:<br />

(6) Bei der Ause<strong>in</strong>andersetzung des Hausrats anlässlich unser Trennung erhält jede/r die <strong>in</strong> ihrem/<br />

se<strong>in</strong>em Eigentum stehenden Gegenstände zurück. Ersatz für die Nutzung <strong>und</strong> Abnutzung wird<br />

auch nach der Trennung nicht geschuldet. Soll dies für e<strong>in</strong>zelne Gegenstände anders se<strong>in</strong>, werden<br />

wir hierüber e<strong>in</strong>e gesonderte Vere<strong>in</strong>barung treffen.<br />

(7) Jede/r erhält bei der Trennung die <strong>in</strong> ihrem/ se<strong>in</strong>em Eigentum stehenden Sachen. Über die im<br />

Geme<strong>in</strong>schaftseigentum stehenden Gegenstände werden wir bei der Trennung entscheiden.<br />

Jedoch soll Frau/ Herr X das geme<strong>in</strong>same Sofa erhalten <strong>und</strong> Frau/ Herr Y die geme<strong>in</strong>samen<br />

Küchengegenstände <strong>in</strong>cl. Küchenmöbel.<br />

Frau/ Herr X soll zudem die Übertragung des Alle<strong>in</strong>eigentums gegen Erstattung des hälftigen<br />

Verkehrswertes an folgenden Gegenständen ... (beispielsweise des Wohnmobils, des Kühlschranks,<br />

des Computers, der Videokamera ...) verlangen können. Frau/ Herr Y soll dagegen die<br />

Übertragung des Alle<strong>in</strong>eigentums gegen Erstattung e<strong>in</strong>es Drittels des Verkehrswertes an<br />

folgenden Gegenständen ... (beispielsweise des Motorrades, der Gartengeräte, der Waschmasch<strong>in</strong>e<br />

etc.) verlangen können.<br />

<strong>Wir</strong> werden uns bemühen, e<strong>in</strong>e gütliche E<strong>in</strong>igung über den Verkehrswert herzustellen. Ist das nicht<br />

möglich, soll e<strong>in</strong> von der Industrie- <strong>und</strong> Handelskammer bestellter Sachverständiger den<br />

Verkehrswert schätzen. Dieser Wert wird sodann von uns als verb<strong>in</strong>dlich anerkannt.<br />

(8) Erhält e<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong> Partner geme<strong>in</strong>sam erworbene Gegenstände zugeteilt, an denen noch<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeiten Dritter bestehen, so verpflichtet sie/ er sich, diese Verb<strong>in</strong>dlichkeiten zur Alle<strong>in</strong>schuld<br />

zu übernehmen <strong>und</strong> die PartnerIn von allen Ansprüchen Dritter frei zu halten.<br />

§ 9 Haushaltsführung<br />

(1) Die Haushaltsführung obliegt uns <strong>in</strong> allen Bereichen geme<strong>in</strong>sam.<br />

Variante:<br />

(1) Die Haushaltsführung obliegt uns gr<strong>und</strong>sätzlich geme<strong>in</strong>sam. Für den Garten (die Garage, die<br />

Küche ...) ist jedoch Frau/ Herr ... alle<strong>in</strong>, aber auf geme<strong>in</strong>same Kosten zuständig. <strong>Wir</strong> verpflichten<br />

uns, diese Aufgabenverteilung von Zeit zu Zeit zu überdenken <strong>und</strong> bei Bedarf geänderten<br />

Verhältnissen oder Bedürfnissen entsprechend anzupassen.<br />

Variante:<br />

(1) Frau/ Herr X führt den Haushalt (bis zur E<strong>in</strong>schulung/ dem Auszug der K<strong>in</strong>der; während Frau/<br />

Herr A bei uns lebt; etc.) alle<strong>in</strong> <strong>und</strong> eigenverantwortlich.<br />

E<strong>in</strong>e gesonderte Vergütung wird hierfür nicht geschuldet.<br />

Oder:<br />

Für die Haushaltsführung (die Betreuung der K<strong>in</strong>der/ von Frau/ Herrn A) wird e<strong>in</strong>e gesonderte<br />

Vergütung von DM ...... im Monat aus der geme<strong>in</strong>samen Haushaltskasse ( von Frau/ Herrn Y)<br />

geschuldet. Das Geld wird monatlich auf das Konto von Frau/ Herrn X überwiesen.<br />

(2) Die Kosten der Haushaltsführung werden von uns geme<strong>in</strong>sam getragen <strong>und</strong> entsprechend<br />

unserer f<strong>in</strong>anziellen Leistungsfähigkeit verteilt. <strong>Wir</strong> führen e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>same Haushaltskasse.<br />

(Ggf: Zu diesem Zweck errichten wir e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>sames Haushaltskonto bei der ... (Name <strong>und</strong> Sitz<br />

der Bank/ Sparkasse) ..., auf das wir beide gleichermaßen Zugriff haben.)<br />

In die Haushaltskasse wird monatlich e<strong>in</strong> Betrag von DM 2.000,- (DM 2.500,-; DM 3.000,- etc.)<br />

e<strong>in</strong>gezahlt, von dem wir die Miete <strong>in</strong>cl. Nebenkosten <strong>und</strong> kle<strong>in</strong>erer Reparaturen, Strom, Wasser,<br />

die Hausratversicherung, Lebensmittel, Putzmittel (die laufenden Kosten für den Wagen von Frau/<br />

Herrn ..., den wir geme<strong>in</strong>sam benutzen; e<strong>in</strong>e Putzhilfe, den Schrebergarten Nr. ... <strong>in</strong> der Anlage ...)<br />

sowie Hausrat bezahlen.<br />

(3) Die Ausgaben für Kleidung <strong>und</strong> sonstige persönliche Sachen e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es Partners<br />

werden nicht aus der Haushaltskasse gezahlt, sie s<strong>in</strong>d von der jeweiligen Partner<strong>in</strong>/ dem<br />

jeweiligen Partner selbst zu tragen.<br />

Variante:<br />

59


(3) Ausgaben für Kleidung <strong>und</strong> andere persönliche Sachen e<strong>in</strong>er Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es Partners s<strong>in</strong>d<br />

aus der geme<strong>in</strong>samen Haushaltskasse nur bis zu e<strong>in</strong>em Betrag von DM 200,- im Monat zulässig.<br />

Teurere persönliche Anschaffungen aus der geme<strong>in</strong>samen Kasse s<strong>in</strong>d nur nach vorheriger<br />

Absprache zulässig. Ansonsten s<strong>in</strong>d sie von den betroffenen PartnerInnen selbst zu tragen.<br />

(4) Der <strong>in</strong> die Haushaltskasse e<strong>in</strong>zuzahlende Betrag wird von uns je zur Hälfte aufgebracht.<br />

Variante:<br />

(4) Der <strong>in</strong> die Haushaltskasse e<strong>in</strong>zuzahlende Betrag wird von Frau/ Herrn X zu 2/3 (oder 5/8, ...)<br />

<strong>und</strong> von Frau/ Herrn Y zu 1/3 (oder 3/8, ...) getragen.<br />

(5) Sollten Umstände e<strong>in</strong>treten, die diese Vere<strong>in</strong>barung nicht mehr praktikabel oder gerecht<br />

ersche<strong>in</strong>en lassen, <strong>in</strong>sbesondere weil e<strong>in</strong> Teil (oder gar beide Teile) arbeitslos (pflegebedürftig)<br />

geworden ist, (Frau/ Herr X/ Y e<strong>in</strong>e Berufstätigkeit aufgenommen hat, die K<strong>in</strong>der aus dem Haus<br />

s<strong>in</strong>d, etc.), werden wir uns um e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>vernehmliche Anpassung dieser Vere<strong>in</strong>barung an die neue<br />

Situation bemühen. Bei Vorliegen e<strong>in</strong>es wichtigen Gr<strong>und</strong>es, der e<strong>in</strong> Festhalten an der getroffenen<br />

Vere<strong>in</strong>barung unzumutbar macht, kann jede/ jeder von uns auch e<strong>in</strong>seitig diese Vere<strong>in</strong>barung für<br />

die Zukunft aufkündigen.<br />

(6) Im Falle unser Trennung gelten die von uns zum Zwecke der geme<strong>in</strong>samen Haushaltsführung<br />

erbrachten f<strong>in</strong>anziellen <strong>und</strong> persönlichen Leistungen als ausgeglichen. Gegenseitige Erstattungsansprüche<br />

werden nicht geltend gemacht. Dies gilt auch dann, wenn e<strong>in</strong> Teil, die ihm<br />

obliegenden Pflichten übermäßig erfüllt hat.<br />

§ 10 Aufwendungen<br />

Erbr<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong> Partner während des Bestehens der Lebensgeme<strong>in</strong>schaft für die<br />

andere/ den anderen Dienstleistungen oder Aufwendungen, so kann sie/ er hierfür weder während<br />

des Bestehens der Partnerschaft noch nach ihrer Beendigung Ersatz verlangen, es sei denn, es<br />

wurde hierüber e<strong>in</strong>e ausdrückliche schriftliche Vere<strong>in</strong>barung getroffen.<br />

§ 10a Ersatz von Aufwendungen<br />

(1) Frau/ Herr X verpflichtet sich gegenüber Frau/ Herrn Y, deren Ausbildungskosten zur/ zum<br />

HeipraktikerIn an der Schule für Naturheilverfahren ... <strong>in</strong> Höhe von monatlich DM 300,- Unterrichtsgeld<br />

<strong>und</strong> DM 100,- für Lernmittel während des Bestehens der Lebensgeme<strong>in</strong>schaft zu<br />

übernehmen. Hierzu wird sie/ er das Unterrichtsgeld monatlich auf das Konto der Schule für<br />

Naturheilverfahren <strong>und</strong> das Geld für die Lehrmittel vierteljährlich auf das Konto (Kredit<strong>in</strong>stitut ...,<br />

Bankleitzahl ..., KontoNr. ...) der Frau/ des Herrn Y überweisen.<br />

(2) Im Falle unser Trennung hat Frau/ Herr Y die für die Ausbildung erbrachten Aufwendungen<br />

<strong>in</strong>nerhalb von acht Wochen an Frau/ Herrn X zu erstatten. Der Anspruch wird mit der Trennung<br />

fälIig, ohne dass es e<strong>in</strong>er gesonderten Zahlungsaufforderung bedarf. Er ist ab Fälligkeit mit 3 %<br />

p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen B<strong>und</strong>esbank zu verz<strong>in</strong>sen.<br />

Ist die Ausbildung zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht beendet, wobei auch der Abbruch als<br />

Beendigung gilt, wird die Rückerstattung bis zur Beendigung z<strong>in</strong>slos gest<strong>und</strong>et. Sollte die<br />

Trennung erst drei Jahren nach Beendigung der Ausbildung erfolgen, erlischt der Rückforderungsanspruch.<br />

Der Erstattungsanspruch erlischt auch, wenn die Partnerschaft durch Tod e<strong>in</strong>er<br />

Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>es Partners endet.<br />

§ 10b Regelung für zurückliegenden Zeitpunkt<br />

Unsere Partnerschaft besteht bereits seit ... In diesen 3 Jahren hat Herr/ Frau ... Herrn/ Frau ... mit<br />

300,- DM monatlich unterstützt. Im Falle der Trennung s<strong>in</strong>d diese Zahlungen bei den<br />

gegenseitigen Ausgleichsansprüchen zu berücksichtigen.<br />

§ 11 Schenkungen<br />

Während unser Partnerschaft gemachte schenkweise Zuwendungen können nach Beendigung der<br />

Partnerschaft nur zurückgefordert werden, wenn dies ausdrücklich vere<strong>in</strong>bart wurde. <strong>Wir</strong><br />

betrachten die e<strong>in</strong>seitige Lösung aus der Partnerschaft als jederzeit möglich <strong>und</strong> sehen die<br />

Trennung (auch bei „Untreue“) nicht als groben Undank im S<strong>in</strong>ne des Schenkungsrechts an.<br />

60


Vielmehr s<strong>in</strong>d wir uns bewusst, dass Schenkungen <strong>und</strong> sonstige Zuwendungen immer <strong>in</strong> Kenntnis<br />

der jederzeitigen Aufhebbarkeit der Partnerschaft erfolgen.<br />

§ 12 Verb<strong>in</strong>dlichkeiten<br />

(1) Uns ist bekannt, dass wir für e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>sam e<strong>in</strong>gegangene Verb<strong>in</strong>dlichkeit oder für e<strong>in</strong>e von<br />

e<strong>in</strong>er/ e<strong>in</strong>em von uns übernommene Bürgschaft gegenüber Dritten auch nach der Trennung<br />

weiterh<strong>in</strong> haften, wenn nicht der Gläubiger e<strong>in</strong>er Entlassung aus der (Gesamt-) Schuldnerschaft<br />

zustimmt.<br />

Uns ist zudem bekannt, dass zwischen uns getroffene diesbezügliche Vere<strong>in</strong>barungen nur zwischen<br />

uns Gültigkeit haben <strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e Änderungen bezüglich unser Haftung gegenüber dem<br />

Gläubiger bewirken können.<br />

(2) Angesichts dieser Tatsachen werden wir soweit wie möglich die E<strong>in</strong>gehung von geme<strong>in</strong>samen<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeiten, <strong>in</strong>sbesondere Darlehensverträgen sowie die Übernahme von Bürgschaften<br />

vermeiden.<br />

Sollte dies im E<strong>in</strong>zelfall nicht möglich se<strong>in</strong>, vere<strong>in</strong>baren wir bereits jetzt für den Fall unserer<br />

Trennung:<br />

- Die/ der PartnerIn, die/ der den aus Darlehensmitteln erworbenen Gegenstand zu alle<strong>in</strong>igem<br />

Besitz bekommt, wird sich um e<strong>in</strong>e Schuldhaftentlassung der/ des anderen bemühen.<br />

- Gel<strong>in</strong>gt dies nicht <strong>in</strong>nerhalb von 4 Wochen seit der Trennung, so verpflichtet sie/ er sich, für die<br />

noch offenen Verb<strong>in</strong>dlichkeiten alle<strong>in</strong> aufzukommen <strong>und</strong> die andere Partner<strong>in</strong>/ den anderen<br />

Partner von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die andere Partner<strong>in</strong>/ der andere Partner<br />

kann e<strong>in</strong>e Sicherheit für den Freistellungsanspruch verlangen, die das 1,5fache des<br />

Freistellungsanspruchs aber nicht übersteigen darf.<br />

- Jede/r von uns ist berechtigt, dem Gläubiger die vorstehende Vere<strong>in</strong>barung bekannt zu<br />

machen <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e Zustimmung hierzu e<strong>in</strong>zuholen.<br />

(3) Die auf e<strong>in</strong> Darlehen oder e<strong>in</strong>en Leas<strong>in</strong>gvertrag bis zur Trennung bereits erbrachten Z<strong>in</strong>s- <strong>und</strong><br />

Tilgungsleistungen s<strong>in</strong>d nicht zu erstatten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes<br />

vere<strong>in</strong>bart. Dies gilt auch, wenn e<strong>in</strong>e/r von uns als Bürge für e<strong>in</strong>e Schuld der/ des anderen<br />

herangezogen wurde.<br />

Variante:<br />

(3) Die/ der PartnerIn, die/ der den aus Darlehensmitteln erworbenen Gegenstand zu alle<strong>in</strong>igem<br />

Besitz bekommt, hat der/ dem anderen PartnerIn die von ihr/ ihm bis zur Trennung<br />

bereits erbrachten Z<strong>in</strong>s- <strong>und</strong> Tilgungsleistungen zu erstatten. Das gilt auch für e<strong>in</strong>e auf die<br />

Schuld der/ des anderen erfolgte Bürgschaftszahlung.<br />

(4) Sollten für Gegenstände, die sich nicht mehr – auch nicht <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Surrogats - <strong>in</strong> unserem<br />

Vermögen bef<strong>in</strong>den, noch geme<strong>in</strong>same Verb<strong>in</strong>dlichkeiten gegenüber Dritten bestehen,<br />

werden wir die noch ausstehenden Z<strong>in</strong>s- <strong>und</strong> Tilgungsleistungen je zur Hälfte tragen, es sei<br />

denn, wir haben ausdrücklich etwas anderes vere<strong>in</strong>bart.<br />

§ 13 Unterhaltsverpflichtung<br />

Uns ist bekannt, dass gr<strong>und</strong>sätzlich, <strong>in</strong>sbesondere im Falle e<strong>in</strong>er Trennung unserer Partnerschaft,<br />

jede/r von uns für ihren/se<strong>in</strong>en Unterhalt selbst zu sorgen hat. Gleichwohl <strong>wollen</strong> wir die folgenden<br />

Unterhaltsvere<strong>in</strong>barungen treffen:<br />

- E<strong>in</strong>e gegenseitige Unterhaltsverpflichtung besteht gr<strong>und</strong>sätzlich nicht.<br />

- Jedoch verpflichten wir uns wechselseitig der/ dem anderen dann Unterhalt zu gewähren,<br />

wenn sie/ er bei unserer Trennung nach mehr als 2 Jahren von heute ab <strong>in</strong>folge Alters,<br />

Krankheit oder Arbeitslosigkeit ke<strong>in</strong>en angemessenen Lebensunterhalt erzielen kann. Als<br />

angemessen <strong>in</strong> diesem S<strong>in</strong>ne betrachten wir e<strong>in</strong> monatliches Nettoe<strong>in</strong>kommen von DM 2000,-.<br />

In diesem Fall ist die/ der jeweils andere PartnerIn verpflichtet, e<strong>in</strong> Viertel ihres/ se<strong>in</strong>es<br />

monatlichen Nettoe<strong>in</strong>kommens, höchstens aber DM 1000,-, als Unterhalt der/ dem anderen zu<br />

zahlen.<br />

- Die hier genannten Beträge zum angemessenen Unterhalt <strong>und</strong> zum Höchstbetrag sollen alle 5<br />

Jahre um 3 % angepasst (erhöht) werden.<br />

- Dieser Unterhaltsanspruch besteht unabhängig davon, aus welchen Gr<strong>und</strong> die Partnerschaft<br />

beendet wurde.<br />

61


- Der Anspruch entsteht jedoch nicht oder endet, wenn die/ der Unterhaltsberechtigte mit e<strong>in</strong>er/<br />

e<strong>in</strong>em anderen Partner <strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaft lebt.<br />

- Der Unterhaltsanspruch endet spätestens mit Ablauf der Zeit, die der Dauer des Bestehens<br />

unser Partnerschaft von heute an entspricht. Hat beispielsweise unsere Partnerschaft bis zur<br />

Trennung 5 Jahre bestanden, erlöschen die Unterhaltsansprüche auch 5 Jahre nach der<br />

Trennung.<br />

- Der Unterhaltsanspruch ist nicht vererblich, er endet mit dem Tod der/ des Unterhaltsberechtigten.<br />

- Die Vorschriften zum nachehelichen Unterhalt (§§ 1570 ff BGB) gelten entsprechend, soweit<br />

sich aus den <strong>in</strong> diesem Vertrag getroffenen Vere<strong>in</strong>barungen nicht etwas anderes ergibt.<br />

Variante:<br />

Hiermit verpflichten wir uns während des Bestehens unserer Partnerschaft zu gegenseitigem<br />

Unterhalt. Diese Verpflichtung soll erst 3 Monate nach Unterzeichnung dieses Partnerschaftsvertrages<br />

<strong>in</strong> Kraft treten.<br />

Variante:<br />

Herr/ Frau X verpflichtet sich Herrn/ Frau Y e<strong>in</strong>en angemessenen Lebensunterhalt <strong>in</strong>klusive<br />

Mietkosten zu zahlen, sofern er/ sie se<strong>in</strong>e/ ihre Arbeit zum Zwecke e<strong>in</strong>es Architekturstudiums<br />

aufgibt.<br />

Diese Vere<strong>in</strong>barung gilt bis zur Beendigung des Studiums, längstens aber 10 Semester.<br />

62


§ 13a Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung<br />

(Achtung: notarielle Form erforderlich!)<br />

Wegen der vorstehend übernommenen Unterhaltszahlungen <strong>in</strong> Höhe von (derzeit) monatlich DM<br />

.......... unterwirft sich Frau/ Herr..... der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urk<strong>und</strong>e <strong>in</strong> ihr/<br />

se<strong>in</strong> gesamtes Vermögen. Die Vollstreckungsklausel kann ohne Nachweis der die Vollstreckung<br />

begründenden Tatsachen sofort erteilt werden.<br />

§ 13 b Abänderungsklausel Unterhalt<br />

Jeder Vertragsteil kann <strong>in</strong> entsprechender Anwendung des § 323 ZPO bei Änderung ihrer/ se<strong>in</strong>er<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse e<strong>in</strong>e Abänderung der oben vere<strong>in</strong>barten Unterhaltsleistungen<br />

verlangen. E<strong>in</strong> Mehrbedarf, der aus der Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Pflegeheim oder aus der Betreuung<br />

e<strong>in</strong>es K<strong>in</strong>des, das bei Bestehen der Partnerschaft nicht <strong>in</strong> unserem Haushalt gelebt hat,<br />

entsteht, soll jedoch nicht zu e<strong>in</strong>er Abänderung nach Satz 1 berechtigen.<br />

§ 14 Schriftform<br />

Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

63


Vollmachten<br />

Allgeme<strong>in</strong>es über Vollmachten<br />

• Voraussetzungen <strong>und</strong> Bedeutung von Vollmachten<br />

Mit e<strong>in</strong>er Vollmacht kann e<strong>in</strong>e oder können mehrere Personen befugt werden, für e<strong>in</strong>e andere<br />

stellvertretend zu handeln (§§ 164ff BGB), d.h. Erklärungen abzugeben oder Verträge abzuschließen.<br />

Die andere Person erhält Vertretungsmacht. Sie kann die VollmachtgeberIn rechtswirksam<br />

vertreten. Die VertreterInnen handeln dann im Namen der VollmachtgeberInnen.<br />

Hier<strong>in</strong> liegt der S<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>er Vollmacht. Ist e<strong>in</strong>e Person verh<strong>in</strong>dert, bestimmte Sachen selbst zu<br />

tun, wie das E<strong>in</strong>schreiben von der Post zu holen, zur Bank zu gehen oder e<strong>in</strong>en Kaufvertrag<br />

abzuschließen, kann sie e<strong>in</strong>e andere Person beauftragen, dies für sie zu tun <strong>und</strong> ihr e<strong>in</strong>e<br />

entsprechende Vollmacht ausstellen.<br />

Mit der Vollmacht werden die VertreterInnen im Außenverhältnis, d.h. gegenüber Dritten befähigt<br />

für die VollmachtgeberInnen aufzutreten. Das bedeutet aber nicht, dass sie im Innenverhältnis<br />

auch dazu befugt s<strong>in</strong>d. Im Innenverhältnis, d.h. zwischen VollmachtgeberIn <strong>und</strong><br />

VertreterIn, bedarf es e<strong>in</strong>es konkreten Auftrags. Handeln die VertreterInnen außerhalb der<br />

ihnen e<strong>in</strong>geräumten Befugnisse, haften sie zum<strong>in</strong>dest im Innenverhältnis für die Folgen.<br />

Die Stellvertretung ist gr<strong>und</strong>sätzlich zulässig <strong>und</strong> nur bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften<br />

per Gesetz ausgeschlossen. Zu den höchstpersönlichen Geschäften gehören die Eheschließung,<br />

die Errichtung e<strong>in</strong>es Testaments oder e<strong>in</strong>es Erbvertrages, sowie e<strong>in</strong>ige andere Rechtsgeschäfte<br />

des Familien- <strong>und</strong> Erbrechts 68 . Allerd<strong>in</strong>gs kann auch <strong>in</strong> Verträgen vere<strong>in</strong>bart se<strong>in</strong>, dass e<strong>in</strong>e<br />

Stellvertretung nicht zulässig se<strong>in</strong> soll.<br />

Voraussetzung für die Erteilung e<strong>in</strong>er Vollmacht ist allerd<strong>in</strong>gs Geschäftsfähigkeit. Wer geschäftsunfähig<br />

ist, kann e<strong>in</strong>e Vollmacht nicht abgeben, denn die Willenserklärungen e<strong>in</strong>er Geschäftsunfähigen<br />

s<strong>in</strong>d nichtig (§ 105 BGB).<br />

Die Vollmacht wird entweder erteilt, <strong>in</strong>dem die bevollmächtigte Person e<strong>in</strong>e entsprechende<br />

(schriftliche) Erklärung erhält oder <strong>in</strong>dem die Person, der gegenüber die Vollmacht gelten<br />

soll, darüber unterrichtet wird, wer bevollmächtigt wurde.<br />

Um das an e<strong>in</strong>em Beispiel zu verdeutlichen: Die Post versucht A e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>schreiben zuzustellen,<br />

A ist aber nicht zu Hause <strong>und</strong> erhält e<strong>in</strong>en Benachrichtigungssche<strong>in</strong> über e<strong>in</strong>e Postsendung. A<br />

hat ke<strong>in</strong>e Zeit, die Sendung abzuholen. A kann jemanden (B) bitten, dies für sie zu tun <strong>und</strong><br />

dieser Person (B) e<strong>in</strong>e entsprechende Vollmacht ausstellen oder beim zuständigen Postamt<br />

erklären, dass e<strong>in</strong>e (oder mehrere) bestimmte Personen berechtigt s<strong>in</strong>d, ihre Post abzuholen.<br />

Die Erteilung e<strong>in</strong>er Vollmacht ist gr<strong>und</strong>sätzlich formlos möglich, sie kann also schriftlich oder<br />

mündlich erfolgen. Es gelten aber die gleichen Gr<strong>und</strong>sätze, wie beim Abschluss e<strong>in</strong>es Partnerschaftsvertrages.<br />

� Daher sollten Vollmachten immer schriftlich erklärt werden, damit sich im Streitfalle der Umfang der Vollmacht<br />

nachweisen lässt.<br />

Für e<strong>in</strong>ige Handlungen bedarf e<strong>in</strong>e Vollmacht aber e<strong>in</strong>er besonderen Form, so ist e<strong>in</strong>e notarielle<br />

Form erforderlich für die Stellvertretung bei der Erbschaftsausschlagung § 1945 Abs. 3<br />

BGB oder beim Abschluss e<strong>in</strong>es Gesellschaftsvertrages gem. § 2 Abs. 2 GmbH-Gesetz. Ist für<br />

e<strong>in</strong> bestimmtes Rechtsgeschäft e<strong>in</strong>e bestimmte Form erforderlich, so ist diese Form auch bei<br />

der Erteilung e<strong>in</strong>er Vollmacht e<strong>in</strong>zuhalten, wenn andernfalls zu befürchten wäre, dass die<br />

Formvorschrift umgangen würde. Am häufigsten kommt das bei Gr<strong>und</strong>stücksgeschäften vor.<br />

Für den Erwerb oder die Veräußerung e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>stücks ist gem.<br />

§ 313 BGB e<strong>in</strong>e notarielle Beurk<strong>und</strong>ung des Kaufvertrages erforderlich. <strong>Wir</strong>d e<strong>in</strong>e Person<br />

68 Vgl. Palandt aaO. E<strong>in</strong>führung v. § 164 RN 4.<br />

64


unwiderruflich zum Erwerb oder Verkauf e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>stücks für e<strong>in</strong>e andere Person<br />

bevollmächtigt, so muss auch die Vollmacht notariell beurk<strong>und</strong>et werden 69 .<br />

Bei der notariellen Beurk<strong>und</strong>ung wird das betreffende Dokument – hier die Vollmacht – von<br />

den NotarInnen selbst erstellt. Die NotarInnen müssen sich zudem davon überzeugen, dass<br />

die Klienten geschäftsfähig s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> sie s<strong>in</strong>d zu e<strong>in</strong>er umfassenden Beratung über die Folgen<br />

des zu beurk<strong>und</strong>enden Rechtsgeschäfts verpflichtet.<br />

Teilweise bedarf der Nachweis, dass e<strong>in</strong>e Vollmacht erteilt wurde, e<strong>in</strong>er besonderen Form, so<br />

ist gem. § 80 I ZPO <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zivilgerichtsverfahren für den Nachweis der Beauftragung e<strong>in</strong>es<br />

Prozessvertreters die Vorlage e<strong>in</strong>er schriftlichen Vollmacht erforderlich.<br />

Zum Teil wird auch „nur“ e<strong>in</strong> Identitätsnachweis verlangt, so bei e<strong>in</strong>er Reihe von Handlungen<br />

nach dem Handelsgesetzbuch (z.B. die Anmeldung e<strong>in</strong>es Gewerbes zum Handelsregister § 12<br />

HGB), nach der Gr<strong>und</strong>buchordnung (§ 29 GBO) oder bei Gericht (§ 80 II ZPO, § 13 FGG).<br />

Durch e<strong>in</strong>en Identitätsnachweis soll sichergestellt werden, dass die Unterschrift unter der<br />

Vollmacht echt ist. E<strong>in</strong>e solche Echtheitsprüfung kann entweder von den entsprechenden<br />

Stellen selbst vorgenommen werden oder durch e<strong>in</strong>e notarielle Beglaubigung erfolgen. So<br />

verlangen häufig Banken e<strong>in</strong>en Identitätsnachweis, d.h. entweder wird die Vollmacht direkt<br />

bei der Bank erteilt <strong>und</strong> die Identität der VollmachtgeberIn durch e<strong>in</strong>en Ausweis nachgewiesen<br />

oder die Vollmacht wird notariell beglaubigt. Mit e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>fachen schriftlichen Vollmacht<br />

hat man daher bei Banken selten Erfolg. Zwar ist e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache Vollmacht gr<strong>und</strong>sätzlich auch<br />

gegenüber Banken gültig. Sollte die Bank aber auf e<strong>in</strong>en Identitätsnachweis beharren, kann<br />

es zu langen Verzögerungen oder gar zu e<strong>in</strong>em Rechtsstreit kommen, was dem S<strong>in</strong>n e<strong>in</strong>er<br />

Vollmacht – nämlich schnell <strong>und</strong> unkompliziert für e<strong>in</strong>e andere Person handeln zu können –<br />

entgegensteht.<br />

Bei der notariellen Beglaubigung wird – anders als bei der Beurk<strong>und</strong>ung – lediglich die Echtheit<br />

der Unterschrift bestätigt, e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>haltliche Prüfung oder e<strong>in</strong>e Beratung über die Bedeutung der<br />

Unterschrift f<strong>in</strong>det dabei nicht statt.<br />

Auch RechtsanwältInnen können über Vollmachten umfassend beraten <strong>und</strong> Vollmachtserklärungen<br />

aufsetzen. Sie können auch die Identität <strong>und</strong> die Umstände der Errichtung der Vollmacht<br />

bezeugen, jedoch können sie nicht im Rechtss<strong>in</strong>ne beglaubigen <strong>und</strong> beurk<strong>und</strong>en. Wo per<br />

Gesetz Beglaubigung oder Beurk<strong>und</strong>ung vorgeschrieben ist, genügt e<strong>in</strong>e anwaltliche<br />

Ausarbeitung der Vollmacht (oder anderer Rechtsgeschäfte) nicht aus, sie wären wegen<br />

Formfehlers nichtig.<br />

� Wer sich im Zweifel nicht lange über die Echtheit e<strong>in</strong>er Vollmacht streiten will, sollte entweder e<strong>in</strong>e notariell<br />

beurk<strong>und</strong>ete Vollmacht aufsetzen lassen oder zum<strong>in</strong>dest die Unterschrift unter der Vollmacht notariell beglaubigen<br />

lassen.<br />

Die Notariatskosten richten sich entscheidend nach dem Wert der Vollmacht, d.h. sie s<strong>in</strong>d<br />

abhängig davon, ob die Vollmacht nur für e<strong>in</strong> konkretes Geschäft mit e<strong>in</strong>em festen Betrag erteilt<br />

wurde oder ob es sich um e<strong>in</strong>e Generalvollmacht handelt, dann kommt es auf das<br />

gesamte Vermögen der VollmachtgeberInnen an. <strong>Wir</strong>d die Unterschrift (unter der Vollmacht)<br />

lediglich beglaubigt <strong>und</strong> nicht die gesamte Vollmacht beurk<strong>und</strong>et, s<strong>in</strong>d die Gebühren<br />

erheblich ger<strong>in</strong>ger 70 .<br />

Die Kosten für e<strong>in</strong>e Beurk<strong>und</strong>ung 71 betragen derzeit z.B. 40,- DM bei e<strong>in</strong>em Vermögen von<br />

10.000,- DM, 80,- DM bei 50.000,- DM Vermögen <strong>und</strong> 130,- DM bei 10.000,- DM. Die Kosten<br />

für e<strong>in</strong>e Beglaubigung 72 betragen jeweils die Hälfte der Kosten der Beurk<strong>und</strong>ung.<br />

• Arten von Vollmachten<br />

69<br />

Vgl. Palandt aaO. § 167 RN 2 <strong>und</strong> § 313 RN 20.<br />

70<br />

In dem e<strong>in</strong>en Fall richten sich die Gebühren nach § 41 KostO <strong>in</strong> dem anderen Fall nach § 45 KostO.<br />

71<br />

Die Notariatsgebühren richten sich nach der Kostenordnung, gem. § 145 i.V.m. § 38 KostO ist bei<br />

Beurk<strong>und</strong>ungen e<strong>in</strong>e halbe Gebühr zu zahlen.<br />

72<br />

Gem. § 45 KostO fällt für die Beglaubigung nur e<strong>in</strong>e Viertel Gebühr an.<br />

65


E<strong>in</strong>e Vollmacht kann für bestimmte Situationen oder Rechtsgeschäfte erteilt werden (Spezialvollmacht)<br />

oder ganz generell (Generalvollmacht). Sie kann zeitlich oder der Höhe nach beschränkt<br />

werden. E<strong>in</strong>e thematische Beschränkung liegt vor, wenn die Vollmacht ganz konkret<br />

auf e<strong>in</strong>e Handlung beschränkt wird, wie das Abholen der Post im obigen Beispiel oder bei<br />

e<strong>in</strong>er Bankvollmacht. E<strong>in</strong>e situative Beschränkung liegt z.B. vor, wenn die Vollmacht nur im<br />

Krankheits- oder Todesfalle gelten soll. Dabei ist darauf zu achten, dass die E<strong>in</strong>schränkung sich<br />

auf nachvollziehbare Situationen beschränkt. E<strong>in</strong>e Vollmacht, die z.B. <strong>in</strong> allen Fällen tatsächlicher<br />

Verh<strong>in</strong>derung gelten soll, ist s<strong>in</strong>nlos, da i.d.R. für den Geschäftspartner nicht<br />

nachprüfbar se<strong>in</strong> wird, ob dieser Fall e<strong>in</strong>getreten ist. Das Gleiche gilt für e<strong>in</strong>e Vollmacht, die<br />

nur solange gelten soll, wie die Partnerschaft besteht. E<strong>in</strong>e solche Befristung ist für die Geschäftspartner<br />

nicht nachprüfbar <strong>und</strong> daher unpraktikabel.<br />

Bei der Erteilung beschränkter Vollmachten ist darauf zu achten, dass die Beschränkungen <strong>in</strong><br />

der Vollmachtsurk<strong>und</strong>e auch aufgeführt werden, damit sie den Personen, denen gegenüber sie<br />

gelten soll, auch bekannt ist. Ist das nicht der Fall, so gilt die Beschränkung nur im Innenverhältnis<br />

<strong>und</strong> nicht im Außenverhältnis.<br />

E<strong>in</strong> Beispiel: Sie <strong>wollen</strong> Ihre PartnerIn ermächtigen, <strong>in</strong> Ihrem Namen Verträge bis zu e<strong>in</strong>em<br />

Betrag von jeweils 1000,- DM abzuschließen. Schreiben Sie diese Beschränkung nicht <strong>in</strong> die<br />

Vollmacht h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>, sondern machen Ihrer PartnerIn gegenüber lediglich mündlich diese E<strong>in</strong>schränkung<br />

„Wenn Du D<strong>in</strong>ge im Wert von mehr als 1000,- DM kaufen willst, frag mich bitte<br />

vorher“, hat die E<strong>in</strong>schränkung nach außen ke<strong>in</strong>e <strong>Wir</strong>kung. Sie haften gegenüber den VerkäuferInnen<br />

<strong>in</strong> voller Höhe des Vertrages <strong>und</strong> können sich h<strong>in</strong>terher mit Ihrer PartnerIn<br />

darüber streiten, nicht mehr als 1000,- DM zahlen zu müssen.<br />

Muster: Der Höhe nach beschränkte Vollmacht<br />

Hiermit bevollmächtige ich ........(Name, Geburtsdatum, Wohnort).... Frau/ Herrn ........<br />

(Name, Geburtsdatum, Wohnort) für mich Besorgungen zu machen <strong>und</strong> Verträge abzuschließen,<br />

die im E<strong>in</strong>zelfall e<strong>in</strong>en Wert von 1000,- DM nicht überschreiten dürfen.<br />

Bevor Sie Vollmachten erteilen, sollten Sie überlegen, welche Fälle Sie damit regeln <strong>wollen</strong>.<br />

Teilweise wird angestrebt, e<strong>in</strong>e Situation wie bei Eheleuten herzustellen. Bei Eheleuten<br />

können gem. § 1357 BGB die Ehegatten für Geschäfte des täglichen Lebens auch im Namen des<br />

anderen Ehegatten Verb<strong>in</strong>dlichkeiten e<strong>in</strong>gehen. Notwendig ist e<strong>in</strong>e solche gegenseitige Vertretung<br />

aber nicht, sie schafft den VerkäuferInnen lediglich e<strong>in</strong>e zusätzliche Person, die für<br />

die Verb<strong>in</strong>dlichkeiten haftet. Bei kle<strong>in</strong>eren Geschäften ist es für die PartnerInnen nicht<br />

erforderlich, dass beide verpflichtet werden <strong>und</strong> bei größeren Geschäften sollten konkrete<br />

Vere<strong>in</strong>barungen getroffen werden, dann kann aber für diese Geschäfte auch konkret e<strong>in</strong>e<br />

Vollmacht erteilt werden.<br />

� Für Geschäfte des täglichen Lebens ist e<strong>in</strong>e gegenseitige Vertretung nicht erforderlich.<br />

S<strong>in</strong>nvoll kann es aber se<strong>in</strong>, für bestimmte Handlungen e<strong>in</strong>e Vollmacht der PartnerIn oder e<strong>in</strong>er<br />

Fre<strong>und</strong>In zu erteilen, z.B. für Mietangelegenheiten, wie Mietabrechnungen, Mängelanzeige<br />

gegenüber der VermieterIn etc. Auch e<strong>in</strong>e Postvollmacht, die beim zuständigen Postamt<br />

h<strong>in</strong>terlegt werden kann, kann hilfreich se<strong>in</strong>. Sie ermöglicht es der bevollmächtigten Person<br />

Postsendungen <strong>in</strong> Empfang zu nehmen oder abzuholen. Bei e<strong>in</strong>em Umzug oder e<strong>in</strong>er Adressänderung<br />

muss die Vollmacht allerd<strong>in</strong>gs aktualisiert werden. Ebenso kann e<strong>in</strong>e<br />

Bankvollmacht nützlich se<strong>in</strong> 73 .<br />

� In jedem Falle sollte aber für den Krankheits- <strong>und</strong> Todesfall Vorsorge getragen werden, durch e<strong>in</strong>e<br />

Patientenverfügung oder e<strong>in</strong>e Vorsorgevollmacht, die auch Auskunft darüber gibt, wer totensorgeberechtigt se<strong>in</strong> soll.<br />

Es kann ratsam se<strong>in</strong>, die Vollmacht über den Tod h<strong>in</strong>aus gelten zu lassen, damit z.B. die<br />

Angelegenheiten mit der Vermieter<strong>in</strong> oder der ArbeitgeberIn geklärt werden können. Die<br />

73 Vgl. hierzu unter dem Stichwort „Vermögenszuordnung“ im Abschnitt Partnerschaftsverträge.<br />

66


Fortgeltung der Vollmacht über den Tod h<strong>in</strong>aus ist <strong>in</strong>sbesondere bei der Bankvollmacht<br />

wichtig. Sobald die Bank Kenntnis vom Tod der Konto<strong>in</strong>haberInnen hat, werden Verfügungen<br />

der Bevollmächtigten nicht mehr ausgeführt, sofern die Vollmacht nicht über den Tod<br />

h<strong>in</strong>aus gilt oder aber e<strong>in</strong> Erbsche<strong>in</strong> zu Gunsten der Bevollmächtigten vorgelegt werden kann.<br />

Zu beachten ist, dass mit der Vollmacht über den Tod h<strong>in</strong>aus die VertreterInnen nicht e<strong>in</strong>en<br />

Anspruch auf das Geld erhalten. Das Bankguthaben geht <strong>in</strong> die Erbmasse e<strong>in</strong> <strong>und</strong> steht den<br />

ErbInnen zu. Die Vollmachts<strong>in</strong>haberIn vertritt dann praktisch die ErbInnen <strong>und</strong> ist ihnen<br />

gegenüber auch zur Rechenschaft verpflichtet. Da es <strong>in</strong>sbesondere bei Erbschaftsstreitigkeiten<br />

ganz erhebliche Zeit dauern kann, bis die Erbfolge feststeht, kann e<strong>in</strong>e Vollmacht über<br />

den Tod h<strong>in</strong>aus für die Nachlassabwicklung ganz große Vorteile haben, da die Vollmachts<strong>in</strong>haberIn<br />

sofort <strong>und</strong> unbürokratisch ohne weitere Nachweise handeln kann.<br />

Sollen die Bevollmächtigten ihrerseits e<strong>in</strong>e andere Person bevollmächtigen dürfen, falls sie<br />

selbst verh<strong>in</strong>dert s<strong>in</strong>d, muss das <strong>in</strong> der Vollmachtsurk<strong>und</strong>e aufgenommen werden. E<strong>in</strong>e solche<br />

Weitergabe oder Delegation e<strong>in</strong>er Vollmacht an e<strong>in</strong>e weitere Person wird Untervollmacht genannt.<br />

Muster: Vollmacht für bestimmte Handlungen<br />

Ich ... (Name, Wohnort, Geburtsdatum) ... erteile hiermit Frau/ Herrn ... (Name, Wohnort, Ge burtsdatum)<br />

Auftrag <strong>und</strong> Vollmacht, mich <strong>in</strong> folgenden Angelegenheiten zu vertreten:<br />

- gegenüber allen Behörden (z.B. gesetzliche Krankenkasse, Arbeitsamt, Berufsgenossenschaft,<br />

F<strong>in</strong>anzamt, Sozialamt ...)<br />

- gegenüber allen privaten Versicherungen (z.B. private Kranken- oder Rentenversicherung, Lebens-,<br />

Hausrat-, Haftpflicht-, Unfall-, Kfz-, Reiserücktrittsversicherung ...)<br />

- gegenüber der VermieterIn (Name, Anschrift)<br />

- gegenüber der ArbeitgeberIn (Name, Anschrift)<br />

- gegenüber Verbänden <strong>und</strong> Vere<strong>in</strong>en (z.B. Automobilclub, Gewerkschaft, Sportvere<strong>in</strong> ..)<br />

- ......<br />

Frau/ Herr... wird dazu ermächtigt, <strong>in</strong> den oben aufgeführten Beziehungen für mich sämtliche Anträge zu<br />

stellen, Erklärungen abzugeben oder <strong>in</strong> Empfang zu nehmen sowie Zahlungen zu leisten oder <strong>in</strong> Empfang<br />

zu nehmen. Die Vollmacht umfasst auch die Vertretung vor Gericht <strong>und</strong> die Prozessführung.<br />

mögliche Ergänzung:<br />

Die Vollmacht hat über me<strong>in</strong>en Tod h<strong>in</strong>aus Gültigkeit.<br />

weitere mögliche Ergänzung:<br />

Die/ der Bevollmächtigte ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen.<br />

§ 181 BGB verbietet es den Bevollmächtigten für die Vertretenen mit sich selbst Geschäfte<br />

abzuschließen („Insichgeschäft“ oder Selbstkontraktion genannt). S<strong>in</strong>n dieser Regelung ist es,<br />

dass die Vertretenen nicht von den Bevollmächtigten übervorteilt werden, also die Gefahr<br />

e<strong>in</strong>er Interessenkollision auszuschließen.<br />

Beispiel: A beauftragt <strong>und</strong> bevollmächtigt B für sie das Wohnmobil zu verkaufen. B hätte das<br />

Wohnmobil gern selbst, kann aber wegen § 181 BGB mit sich selbst ke<strong>in</strong>en Vertrag schließen.<br />

Ist B redlich <strong>und</strong> würde an A den vollen Wert des Wagens zahlen <strong>wollen</strong>, wirkt sich<br />

§ 181 BGB eher h<strong>in</strong>derlich aus. Steht zu befürchten, dass B den Wagen unter Wert verkaufen<br />

würde, stellt § 181 BGB e<strong>in</strong>en s<strong>in</strong>nvollen Schutz dar.<br />

Ob die VollmachtgeberIn e<strong>in</strong>en solchen Schutz für s<strong>in</strong>nvoll hält <strong>und</strong> <strong>in</strong> Anspruch nehmen<br />

möchte oder nicht, kann sie selbst entscheiden. Möchte sie e<strong>in</strong>en solchen Schutz nicht, so ist<br />

das <strong>in</strong> die Vollmacht aufzunehmen <strong>und</strong> die VertreterIn von der Beschränkung des § 181 BGB<br />

zu befreien. E<strong>in</strong> solcher Schritt setzt aber e<strong>in</strong> ganz erhebliches Vertrauen zu der bevollmächtigten<br />

Person voraus <strong>und</strong> sollte gut überlegt werden.<br />

mögliche Ergänzung:<br />

Diese Vollmacht berechtigt auch zu Insichgeschäften, Frau/ Herr... wird vom Verbot des<br />

§ 181 BGB befreit.<br />

Mit der Erteilung e<strong>in</strong>er Generalvollmacht sollte zurückhaltend umgegangen werden. Die<br />

PartnerInnen werden dadurch befähigt unbeschränkt für die anderen zu handeln. So können<br />

67


Kredite aufgenommen, das Haus verpfändet, das Auto verkauft oder das Konto abgeräumt<br />

werden, ohne dass die PartnerIn dies weiß. <strong>Wir</strong>d derart von e<strong>in</strong>er Vollmacht außerhalb konkreter<br />

Absprachen Gebrauch gemacht, machen sich die Bevollmächtigten allerd<strong>in</strong>gs gegenüber<br />

den Vertretenen schadensersatzpflichtig. Bei unbefugter Nutzung der Vollmacht<br />

bestehen also im Innenverhältnis Ausgleichs- <strong>und</strong> Ersatzansprüche. Ist es zu e<strong>in</strong>er unbefugten<br />

Nutzung der Vollmacht gekommen, sollte sie widerrufen werden.<br />

Muster: Generalvollmacht<br />

Ich erteile hiermit Frau/ Herrn ... (Name, Wohnort, Geburtsdatum)... Auftrag <strong>und</strong> Generalvollmacht<br />

für mich zu handeln. Frau/ Herr ... ist befugt, mich <strong>in</strong> allen Angelegenheiten zu<br />

vertreten, <strong>in</strong> denen gesetzlich die Vertretung zulässig ist, d.h. sie/ er ist u.a. befugt für mich<br />

rechtsgeschäftliche Erklärungen gegenüber Behörden, Krankenhäusern, Pflegee<strong>in</strong>richtungen,<br />

Gerichten, Geschäftspartnern <strong>und</strong> Privatpersonen abzugeben <strong>und</strong> entgegenzunehmen, sowie<br />

Zahlungen zu leisten <strong>und</strong> <strong>in</strong> Empfang zu nehmen.<br />

mögliche Ergänzungen:<br />

Frau/ Herr ... wird (nicht) ermächtigt Untervollmacht zu erteilen.<br />

Frau/ Herrn ... ist (nicht) gestattet, bei der Vertretung zugleich <strong>in</strong> eigenem Namen oder für<br />

e<strong>in</strong>e/n Dritten zu handeln.<br />

� Die Erteilung e<strong>in</strong>er (unbeschränkten) Generalvollmacht ist Vertrauenssache <strong>und</strong> sollte gut überlegt se<strong>in</strong>. <strong>Wir</strong>d sie<br />

erteilt, empfiehlt sich gelegentlich zu kontrollieren, ob von der Vollmacht unbefugt, d.h. ohne Absprache Gebrauch<br />

gemacht wurde <strong>und</strong> die Vollmacht ggf. zu entziehen.<br />

• Beendigung der Vertretung<br />

E<strong>in</strong>e Vollmacht kann jederzeit ohne Angabe von Gründen e<strong>in</strong>seitig zurückgenommen werden.<br />

Alle<strong>in</strong> die VollmachtgeberIn entscheidet, ob <strong>und</strong> wann sie die Vollmacht widerruft. Etwas<br />

anderes gilt nur dann, wenn sie die Vollmacht für unwiderruflich erklärt haben, also auf ihr<br />

Widerrufsrecht verzichtet haben. E<strong>in</strong> solcher Verzicht birgt aber erhebliche Gefahren<br />

<strong>in</strong>sbesondere, wenn es im Verlauf der Jahre zu Spannungen zwischen VollmachtgeberIn <strong>und</strong><br />

Bevollmächtigter kommt.<br />

� E<strong>in</strong>e Vollmacht sollte gr<strong>und</strong>sätzlich nicht für unwiderruflich erklärt werden.<br />

Für den Widerruf gilt allerd<strong>in</strong>gs entsprechendes wie für die Erteilung der Vollmacht, d.h.<br />

Voraussetzung ist auch hier Geschäftsfähigkeit. Ist die VollmachtgeberIn nach Erteilung der<br />

Vollmacht geschäftsunfähig geworden, kann sie die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen.<br />

Bestehen Zweifel an der Integrität der VertreterIn <strong>und</strong> kann die VollmachtgeberIn wegen<br />

Geschäftsunfähigkeit nicht mehr selbst entscheiden, so kann das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht<br />

e<strong>in</strong>geschaltet werden <strong>und</strong> ggf. auch die Vollmacht entziehen.<br />

Der Widerruf kann gegenüber den VertreterInnen oder gegenüber der Person, gegenüber der<br />

die Vertretung erfolgen soll, erklärt werden.<br />

Wurde die Vollmacht aber gegenüber e<strong>in</strong>er dritten Person, z.B. der Bank erklärt, ist sie dieser<br />

gegenüber solange wirksam, bis diese Person, also die Bank, die Post etc. vom Widerruf<br />

Kenntnis erlangt hat (§ 169, 170 BGB).<br />

� Es ist also stets darauf zu achten, dass die Vollmachten den Personen gegenüber widerrufen werden, denen<br />

gegenüber sie auch erklärt wurden.<br />

Ist die VollmachtgeberIn zwischenzeitlich verstorben so steht den ErbInnen das Widerrufsrecht<br />

zu, sie müssen ihre Erbschaft aber durch e<strong>in</strong>en Erbsche<strong>in</strong> nachweisen.<br />

68


Patientenverfügung, Betreuungsverfügung <strong>und</strong> Vorsorgevollmacht 74<br />

Mit Krankheit <strong>und</strong> dem Ende ihres Lebens beschäftigen die meisten Menschen sich nur<br />

ungern <strong>und</strong> selten ohne konkreten Anlass. Sie sollten es dennoch tun, wenn Sie von ihrem<br />

Recht auf Selbstbestimmung Gebrauch machen <strong>wollen</strong> <strong>und</strong> verh<strong>in</strong>dern <strong>wollen</strong>, dass andere<br />

wie ÄrztInnen, Angehörige oder Fre<strong>und</strong>e bei Unglücks- oder Krankheitsfällen statt Ihrer<br />

über Behandlungsmethoden entscheiden.<br />

Im Gr<strong>und</strong>satz gilt, dass PatientInnen e<strong>in</strong> Selbstbestimmungsrecht haben <strong>und</strong> selbst über Art<br />

<strong>und</strong> Umfang ihrer Behandlung entscheiden. ÄrztInnen haben nach heutiger Auffassung ke<strong>in</strong><br />

Behandlungsrecht. Sie müssen ihr Handeln immer am Willen der PatientInnen orientieren, selbst<br />

wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Diagnose- <strong>und</strong> Therapiemaßnahmen<br />

deckt. Das gilt auch für die Beendigung schon e<strong>in</strong>geleiteter lebenserhaltender<br />

Maßnahmen 75 . In der Ärzteschaft wird teilweise die Ansicht vertreten, dass e<strong>in</strong>e im<br />

Voraus schriftlich fixierte Willensäußerung der PatientInnen nicht rechtsverb<strong>in</strong>dlich sei 76 .<br />

Diese Annahme ist falsch. Der k<strong>und</strong>getane Wille ist immer zu beachten.<br />

Aber: Entscheidend ist immer der sich auf die konkrete Situation beziehende aktuelle Wille<br />

der PatientInnen. Probleme können dann entstehen, wenn die PatientInnen nicht <strong>in</strong> der Lage<br />

s<strong>in</strong>d, ihren Willen aktuell zu äußern, weil sie beispielsweise bewusstlos s<strong>in</strong>d oder körperlich<br />

nicht <strong>in</strong> der Lage s<strong>in</strong>d, ihren Willen zu artikulieren oder aber, wenn wegen Bewusstse<strong>in</strong>sstörungen<br />

Zweifel an ihrer E<strong>in</strong>sichts- <strong>und</strong> Beurteilungsfähigkeit bestehen. Denkbar ist daher immer,<br />

dass sich die PatientInnen <strong>in</strong> diesen konkreten Situationen anders entscheiden würden,<br />

als sie sich beispielsweise <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er schriftlichen Erklärung geäußert haben. Daraus wird<br />

fälschlicherweise zum Teil die Unverb<strong>in</strong>dlichkeit von Patientenverfügungen abgeleitet. Die<br />

Ärzteschaft darf aber nicht ihre eigenen Ansichten über notwendige <strong>und</strong> hilfreiche<br />

Behandlungsmethoden an die Stelle der Patientenwünsche setzten. Nur wenn es konkrete<br />

Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die PatientInnen e<strong>in</strong>e abweichende Behandlung von der<br />

ursprünglich geäußerten Behandlungswahl wünscht, ist die ursprüngliche Äußerung<br />

unbeachtlich. In diesen Fällen, oder wenn es nie e<strong>in</strong>e Äußerung über Behandlungsmethoden<br />

gegeben hat, s<strong>in</strong>d die ÄrztInnen gehalten, den mutmaßlichen PatientInnenwillen zu erforschen.<br />

Dazu können sie auf Äußerungen, die die PatientInnen früher e<strong>in</strong>mal gemacht haben oder auf<br />

e<strong>in</strong>en schriftlich niedergelegten Willen zurückgreifen oder nahe Angehörige befragen.<br />

Es gibt e<strong>in</strong>e Reihe von Mustern, den Willen für den Umgang im Krankheits- <strong>und</strong> Unglücksfall<br />

niederzulegen. Dabei werden e<strong>in</strong>e Vielzahl von Bezeichnungen verwendet, wie Patientenverfügung,<br />

Patiententestament 77 , Altersvorsorgevollmacht, Patientenbrief oder Verfügung an<br />

ÄrztInnen. Sie ermöglichen, für den Fall, dass man sich nicht mehr äußern kann, im Voraus<br />

e<strong>in</strong>e mehr oder weniger grobe Handlungsanweisung zu geben. Es lassen sich bei diesen<br />

Willensäußerungen drei Gr<strong>und</strong>strukturen unterscheiden. Es handelt sich dabei um<br />

- die Patientenverfügung,<br />

- die Betreuungsverfügung <strong>und</strong><br />

- die Vorsorgevollmacht.<br />

In der Praxis werden diese drei Begriffe häufig nicht ganz präzise ause<strong>in</strong>ander gehalten, sondern<br />

unter e<strong>in</strong>em Begriff Elemente e<strong>in</strong>es anderen mit aufgenommen. Das hat für die<br />

<strong>Wir</strong>ksamkeit ke<strong>in</strong>erlei Bedeutung, kann aber im Umgang mit den Begriffen zu Unklarheiten<br />

74<br />

Zu diesem Thema sei auch auf die Broschüre „Ich sorge vor!“ der Landesbetreuungsstelle, Behörde für<br />

Arbeit, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales h<strong>in</strong>gewiesen.<br />

75<br />

Vgl. u.a. Gr<strong>und</strong>sätze der B<strong>und</strong>esärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung, Stand vom 11.9.98; BGH<br />

NJW 1995, 204; OLG Frankfurt a.M. NJW 1998, 2747ff; Judith Knieper „Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichtliche<br />

Genehmigung des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen“ <strong>in</strong> NJW 1998, 2720ff; Dr. Rolf Coeppius<br />

„Behandlungsabbruch, mutmaßlicher Wille <strong>und</strong> Betreuungsrecht“ NJW 1998, 3381 (3384); anderer Ansicht<br />

aber LG München NJW 1999, 1788f).<br />

76<br />

So z.B. die Hamburger Ärztekammer zu Patientenverfügungen <strong>in</strong> der Broschüre „Ich sorge vor!“ aaO.<br />

S.18.<br />

77<br />

Der Begriff Patiententestament ist juristisch nicht korrekt, denn e<strong>in</strong> Testament regelt, was nach dem Tod<br />

mit dem Nachlaß geschehen soll <strong>und</strong> setzt zudem bestimmte formelle Voraussetzungen – wie<br />

Handschriftlichkeit - für se<strong>in</strong>e Gültigkeit voraus. Für e<strong>in</strong>e Patientenverfügung trifft beides nicht zu, weshalb<br />

der Begriff „Patiententestament“ im folgenden auch nicht weiter verwendet wird.<br />

69


<strong>und</strong> Verwirrung führen, weshalb immer genau auf den Inhalt der Verfügung geachtet werden<br />

sollte <strong>und</strong> nicht so sehr auf deren Bezeichnung.<br />

Egal für welche der nachfolgenden Verfügung Sie sich entscheiden, sollte sichergestellt werden,<br />

dass sie im Ernstfall auch auff<strong>in</strong>dbar ist. Vollkommen s<strong>in</strong>nlos ist es beispielsweise, die<br />

Willenserklärung (Verfügung oder Vollmacht) beim Testament aufzubewahren, da das Testament<br />

erst nach dem Tode geöffnet wird. Ist dagegen e<strong>in</strong> konkreter operativer E<strong>in</strong>griff geplant<br />

<strong>und</strong> begeben Sie sich dazu <strong>in</strong>s Krankenhaus, können Sie bei der Aufnahme im Krankenhaus<br />

e<strong>in</strong>e Patientenverfügung oder e<strong>in</strong>e Vorsorgevollmacht zur Krankenakte reichen <strong>und</strong> gleich<br />

mitteilen, welche Person/en zu benachrichtigen ist/s<strong>in</strong>d. Im Falle plötzlicher Erkrankung ist<br />

das nicht möglich. Hier hilft nur entweder stets die Verfügung bei sich zu haben im<br />

Portemonnaie oder <strong>in</strong> der Brieftasche oder zum<strong>in</strong>dest immer e<strong>in</strong>en H<strong>in</strong>weis auf die zu<br />

benachrichtigenden Personen bei sich zu haben <strong>und</strong> diese Personen mit e<strong>in</strong>er Zweitschrift der<br />

entsprechenden Verfügung/ Vollmacht auszustatten. Letzteres sollte <strong>in</strong> jedem Fall getan<br />

werden. Fertigen sie mehrere Exemplare der Verfügung/ Vollmacht an, die jeweils mit Ihrer<br />

Orig<strong>in</strong>alunterschrift versehen s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> händigen Sie sie den dar<strong>in</strong> genannten Personen aus,<br />

u.U. auch guten Fre<strong>und</strong>Innen oder den zugezogenen ZeugInnen.<br />

� Denken Sie daran: E<strong>in</strong>e unauff<strong>in</strong>dbare Vollmacht/ Verfügung kann nicht e<strong>in</strong>gesetzt werden, ist also nutzlos.<br />

Unabhängig davon, welche Regelung Sie treffen, ob Patienten- oder Betreuungsverfügung<br />

oder e<strong>in</strong>e Vorsorgevollmacht, sollte sie regelmäßig ca. alle 2 Jahre aktualisiert werden, um<br />

deutlich zu machen, dass sie immer noch Ihrem aktuellen Willen entspricht. Die Aktualisierung<br />

kann schlicht dar<strong>in</strong> bestehen, die Verfügung/ Vollmacht mit neuem Datum erneut zu<br />

unterschreiben, dies nach Möglichkeit auch durch die genannten ZeugInnen, durch Randbemerkungen,<br />

die mit Datum <strong>und</strong> Handzeichen versehen werden oder bei wesentlichen<br />

Änderungen durch e<strong>in</strong> erneutes Abfassen der Verfügung/ Vollmacht.<br />

� Überprüfen Sie regelmäßig, ob Ihre geäußerten Wünsche noch unverändert s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> nehmen ggf. notwendige<br />

Änderungen vor.<br />

• Patientenverfügung<br />

In e<strong>in</strong>er Patientenverfügung bek<strong>und</strong>en Sie eigene Wünsche <strong>in</strong> Bezug auf mediz<strong>in</strong>ische Behandlung<br />

<strong>und</strong> Pflege bei schwerster <strong>und</strong> aussichtsloser Behandlung. Die Patientenverfügung<br />

ist e<strong>in</strong>e Willenserklärung, die <strong>in</strong> der Regel ke<strong>in</strong>e Stellvertretung enthält, d.h. die (zukünftige)<br />

PatientIn legt selbst die Behandlungsgr<strong>und</strong>sätze fest <strong>und</strong> überträgt diese Aufgabe nicht auf e<strong>in</strong>e<br />

andere Person.<br />

Es kann zum Beispiel bestimmt werden<br />

- ob unter allen Umständen lebenserhaltende/ lebensverlängernde Maßnahmen getroffen<br />

werden sollen,<br />

- ob auf jeden Fall die Schmerzen bekämpft werden sollen, auch wenn hierdurch das Leben<br />

verkürzt wird,<br />

- ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Reanimationen vorgenommen werden sollen,<br />

- wann e<strong>in</strong>e Behandlung abgebrochen werden soll,<br />

- ob Organentnahmen zulässig se<strong>in</strong> sollen (Organspende)<br />

- <strong>und</strong> es können H<strong>in</strong>weise auf alternative Behandlungsmethoden gegeben werden etc.<br />

In e<strong>in</strong>e Patientenverfügung sollte auch aufgenommen werden, wem Auskünfte über den<br />

Krankheitszustand gegeben werden dürfen, welche Personen u.U. ausdrücklich nicht zu<br />

<strong>in</strong>formieren s<strong>in</strong>d. Gleiches gilt für Fragen des Besuchsrechts <strong>und</strong> für die Frage, wer die<br />

Totensorge übernehmen soll. Ohne gesonderte Regelung steht das Auskunfts-, das Besuchs-<br />

<strong>und</strong> das Recht der Totensorge den Angehörigen zu. PartnerInnen <strong>und</strong> Fre<strong>und</strong>Innen s<strong>in</strong>d<br />

davon ausgeschlossen, es sei denn die PatientInnen äußern e<strong>in</strong>en anderen Willen <strong>und</strong><br />

bestimmen positiv, wem diese Rechte zustehen sollen.<br />

70


Die Totensorge umfasst die Ausgestaltung <strong>und</strong> die Organisation des Begräbnisses. Die PatientInnen<br />

können <strong>in</strong> der Patientenverfügung bereits Anordnungen für die Beerdigung treffen,<br />

etwa ob e<strong>in</strong>e Feuer-, Erd- oder Seebestattung stattf<strong>in</strong>den, oder ob es e<strong>in</strong>e Trauerfeier geben,<br />

bzw. wie sie gestaltet werden soll. Auf ke<strong>in</strong>en Fall sollte die Frage der Totensorge im Testament<br />

geregelt werden, denn wenn das Testament sich <strong>in</strong> öffentlicher Verwahrung bef<strong>in</strong>det, wird es<br />

erst nach dem Begräbnis geöffnet.<br />

Auch die Frage der Organentnahme 78 sollte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Patientenverfügung geregelt werden. Die<br />

persönliche Entscheidung für oder gegen e<strong>in</strong>e Organspende ist für jede/n, d.h. sowohl für die<br />

Angehörigen oder PartnerInnen als auch für die ÄrztInnen, b<strong>in</strong>dend. Das Selbstbestimmungsrecht<br />

hat Vorrang <strong>und</strong> wirkt über den Tod h<strong>in</strong>aus. Die persönliche Entscheidung kann<br />

dabei <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Zustimmung oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Widerspruch zur Organentnahme liegen. Hat sich<br />

e<strong>in</strong>e Person zur Organspende entschlossen <strong>und</strong> diesen Willen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Patientenverfügung<br />

oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Organspendeausweis festgehalten, so ist die Organentnahme zulässig, auch<br />

wenn Angehörige oder die PartnerIn dem widerspricht. Genauso ist es bei der umgekehrten<br />

Konstellation, e<strong>in</strong>e Person hat sich gegen die Organentnahme entschieden <strong>und</strong> diesen Willen<br />

für andere nachvollziehbar festgehalten, dann s<strong>in</strong>d PartnerInnen <strong>und</strong> Angehörige auch<br />

hieran geb<strong>und</strong>en, selbst wenn sie e<strong>in</strong>er Organentnahme zustimmen würden.<br />

Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, aber aus dem Gedanken des umfassenden Selbstbestimmungsrechts<br />

der PatientInnen wohl dennoch möglich, dürfte es se<strong>in</strong>, sich nicht nur pauschal<br />

für oder gegen die Organentnahme zu entscheiden, sondern sich sowohl für die Ablehnung,<br />

wie auch für die Zustimmung zur Entnahme auf e<strong>in</strong>zelne Organe zu beschränken, also<br />

beispielsweise festzulegen, dass die Entnahme der Lunge, Nieren, Galle etc. zulässig, die Entnahme<br />

des Herzens aber unzulässig se<strong>in</strong> soll.<br />

Haben die Verstorbenen ke<strong>in</strong>e Erklärung zur Organspende abgegeben, so s<strong>in</strong>d die nächsten<br />

Angehörigen zur Entscheidung berufen. Sie haben sich bei dieser Entscheidung allerd<strong>in</strong>gs<br />

daran zu orientieren, was die Verstorbenen vermutlich selbst bestimmt hätten. Nächste<br />

Angehörige s<strong>in</strong>d gem. § 4 Absatz 2, Satz 1 Transplantationsgesetz 79 (TPG) folgende Personen<br />

<strong>in</strong> der angegebenen Rangfolge: Ehegatten, volljährige K<strong>in</strong>der, Eltern oder sonstige sorgeberechtigte<br />

Personen, volljährige Geschwister <strong>und</strong> zuletzt die Großeltern. Für alle Angehörigen<br />

gilt, dass sie <strong>in</strong> den letzten 2 Jahren vor dem Tod der Verstorbenen zu diesen persönlichen<br />

Kontakt gehabt haben müssen.<br />

Interessant ist, dass gem. § 4 Absatz 2, Satz 6 TPG volljährige Personen, die den möglichen<br />

OrganspenderInnen bis zu deren Tod <strong>in</strong> besonderer persönlicher Verb<strong>und</strong>enheit offenk<strong>und</strong>ig<br />

nahe gestanden haben, den nächsten Angehörigen gleichstehen. Das Gesetz hat hier also bereits<br />

an LebensgefährtInnen gedacht <strong>und</strong> bestimmt, dass sie ebenfalls entscheidungsberechtigt se<strong>in</strong><br />

sollen. Problematisch ist allerd<strong>in</strong>gs, dass sie nur neben die nächsten Angehörigen treten <strong>und</strong><br />

nicht statt ihrer entscheiden dürfen (§ 4 Absatz 2, Satz 6 zweiter Halbsatz TPG), <strong>und</strong> dass<br />

u.U. der Nachweis, der verstorbenen Person besonders nahe gestanden zu haben, schwer<br />

fallen kann.<br />

Wer sich nicht selbst entscheiden kann, ob Organentnahmen zulässig oder unzulässig se<strong>in</strong><br />

sollen, kann e<strong>in</strong>e andere Person bestimmen (bevollmächtigen), diese Entscheidung für sie zu<br />

treffen. E<strong>in</strong>e solche Bestimmung ist zulässig (§ 4 Absatz 3 Transplantationsgesetz), die<br />

bevollmächtigte Person tritt dann an die Stelle der Angehörigen <strong>und</strong> ist alle<strong>in</strong> entscheidungsbefugt.<br />

Die ÄrztInnen s<strong>in</strong>d an die Willenserklärung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Patientenverfügung geb<strong>und</strong>en. Die<br />

Verfügungen s<strong>in</strong>d verb<strong>in</strong>dlich, sofern sie sich auf konkrete Behandlungssituationen beziehen<br />

<strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e Umstände erkennbar s<strong>in</strong>d, dass die PatientIn sie nicht mehr gelten lassen würde, so<br />

auch die B<strong>und</strong>esärztekammer 80 , die dann aber die ÄrztInnen für ihre Entscheidungsf<strong>in</strong>dung<br />

darauf h<strong>in</strong>weist, dass solche Willensäußerungen meist <strong>in</strong> ges<strong>und</strong>en Tagen verfasst würden<br />

<strong>und</strong> die Hoffnung <strong>in</strong> ausweglos ersche<strong>in</strong>enden Situationen häufig wachse. Deshalb ist es wich-<br />

78 Ausführlich zum Thema Organspende <strong>in</strong>formiert die Broschüre des B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isteriums für Ges<strong>und</strong>heit<br />

„Das Transplantationsgesetz“. Es enthält auch e<strong>in</strong>en Vordruck für e<strong>in</strong>en Organspendeausweis.<br />

79 Das Transplantationsgesetz ist abgedruckt im B<strong>und</strong>esgesetzblatt Teil 1, 1997, S. 2631.<br />

80 In „Gr<strong>und</strong>sätze der B<strong>und</strong>esärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung“, Stand 11.09.98, S.6).<br />

71


tig für e<strong>in</strong>e solche Verfügung, sich die verschiedensten Krankheitssituationen vorzustellen,<br />

d.h. sich mit Krankheit <strong>und</strong> Sterben wirklich ause<strong>in</strong>ander zu setzen, um zum<strong>in</strong>dest ungefähre<br />

Aussagen über gewünschte Behandlungsmethoden <strong>und</strong> vor allem über den Zeitpunkt, wann<br />

e<strong>in</strong> Behandlungsabbruch vorgenommen werden soll, machen zu können 81 . Dabei sollten Sie<br />

für sich klären, wann Sie e<strong>in</strong> Leben für nicht mehr lebenswert halten, wann ggf. die<br />

Masch<strong>in</strong>en abgeschaltet werden sollen.<br />

Zudem sollten ZeugInnen bek<strong>und</strong>en, dass die Verfügung dem freien Willen der verfügenden<br />

Person entspricht <strong>und</strong> diese bei der Abfassung bei klarem Verstand war, damit es später nicht<br />

zu Streitigkeiten über die Ernsthaftigkeit des Willens kommt. Nicht ratsam ist es, die Person<br />

als Zeugen heranzuziehen, die Auskunfts- <strong>und</strong> Besuchsrechte oder gar Entscheidungsbefugnisse<br />

zugestanden bekommt, sondern e<strong>in</strong>e neutrale Person, die aus der Verfügung ke<strong>in</strong>e<br />

„Vorteile“ bekommt, das kann z.B. die HausärztIn se<strong>in</strong>.<br />

� Lassen Sie sich die Ernsthaftigkeit Ihres <strong>in</strong> der Patientenverfügung geäußerten Willens durch ZeugInnen bestätigen.<br />

Vorsorglich für den Fall, dass die Verfügung (teilweise) nicht anerkannt wird oder Zweifel<br />

daran bestehen, dass der festgelegte Wille noch dem aktuellen Willen entspricht, kann e<strong>in</strong>e<br />

Person bevollmächtigt werden, notwendige Entscheidungen zu treffen. Notwendig ist es, mit der<br />

Person, die bevollmächtigt werden soll, über diese Tatsache zu reden <strong>und</strong> ihr E<strong>in</strong>verständnis<br />

zu bekommen. Zudem sollte mit ihr auch über Ängste, Wünsche <strong>und</strong> Vorstellungen im<br />

Zusammenhang mit Krankheit <strong>und</strong> Tod gesprochen werden, damit sie ihre Aufgabe,<br />

Entscheidungen für die PatientIn zu treffen auch erfüllen kann <strong>und</strong> nicht vollkommen<br />

überfordert ist.<br />

� Die Bevollmächtigten müssen darauf vorbereitet se<strong>in</strong>, d.h. tatsächlich bereit <strong>und</strong> fähig se<strong>in</strong>, die ihnen übertragenen<br />

Aufgaben zu übernehmen.<br />

Muster: Patientenverfügung<br />

Ich ... (Vor- <strong>und</strong> Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort) ... bestimme hiermit Folgendes:<br />

1. Frau/ Herr ... (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort) ... ist me<strong>in</strong>e Vertrauensperson.<br />

Sollte ich e<strong>in</strong>en Unfall erleiden oder krank werden, ist sie/ er berechtigt, von ÄrztInnen,<br />

Pflegepersonal, Krankenhäusern <strong>und</strong> Polizei Auskunft über me<strong>in</strong>en Verbleib <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitszustand zu verlangen. Alle angesprochenen Personen <strong>und</strong> Stellen entb<strong>in</strong>de ich<br />

entsprechend von der Schweigepflicht.<br />

2. Frau/ Herr ... ist berechtigt, mich im Krankenhaus, auch auf der Wach- <strong>und</strong> Intensivstation,<br />

zu besuchen. Dagegen s<strong>in</strong>d folgende Personen ... (Name, Geburtsdatum, Anschrift) ...<br />

nicht berechtigt, mich zu besuchen oder nur <strong>in</strong> Begleitung <strong>und</strong> bei gleichzeitiger Anwesenheit<br />

e<strong>in</strong>er Person me<strong>in</strong>es Vertrauens.<br />

3. Im Falle irreversibler Bewusstlosigkeit oder Bewusstse<strong>in</strong>strübung, wahrsche<strong>in</strong>licher<br />

schwerer Dauerschädigung des Gehirns, dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen<br />

me<strong>in</strong>es Körpers oder bei ungünstiger Prognose h<strong>in</strong>sichtlich der Erkrankung b<strong>in</strong> ich mit<br />

Intensivtherapien oder Reanimationen nicht e<strong>in</strong>verstanden. Kann durch ärztliche<br />

Maßnahmen nicht mehr erreicht werden, als die Verlängerung des Sterbevorgangs oder<br />

des Leidens, verweigere ich hiermit ausdrücklich die Zustimmung zu irgendwelchen<br />

ärztlichen E<strong>in</strong>griffen. Steht fest, dass ich zukünftig nicht mehr <strong>in</strong> der Lage se<strong>in</strong> werde, e<strong>in</strong><br />

menschenwürdiges Dase<strong>in</strong> zu führen, sollen alle Therapien oder lebensverlängernde<br />

Maßnahmen abgebrochen werden.<br />

81 Hilfestellung kann hier z.B. die Broschüre „Die mediz<strong>in</strong>ische Betreuungsverfügung <strong>in</strong> der Praxis“,<br />

herausgegeben vom Zentrum für mediz<strong>in</strong>ische Ethik, med. Materialien Band 111, geben, <strong>in</strong> der<br />

verschiedene Situationen dargestellt werden <strong>und</strong> dann Fragen nach den eigenen Behandlungswünschen <strong>in</strong><br />

dieser Situation gestellt werden.<br />

72


Variante zu:<br />

3. Sofern ke<strong>in</strong>e vernünftige Aussicht auf e<strong>in</strong>e Ges<strong>und</strong>ung von körperlicher oder geistiger<br />

Krankheit oder von e<strong>in</strong>er Schädigung besteht, von der angenommen werden muss, dass<br />

sie mir schwere Leiden verursacht oder mir bewusstes Existieren unmöglich machen wird,<br />

fordere ich hiermit, dass man mich sterben lässt <strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e lebensverlängernden <strong>in</strong>tensivmediz<strong>in</strong>ischen<br />

Behandlungen mehr anwendet.<br />

4. Ich wünsche, dass mir notwendige Medikamente verabreicht werden, die mich von<br />

Schmerzen <strong>und</strong> großen Belastungen befreien, auch wenn hierdurch me<strong>in</strong> Tod früher e<strong>in</strong>treten<br />

wird.<br />

5. Treten bei der Behandlung Fragen zum weiteren Vorgehen auf, die <strong>in</strong> dieser Verfügung<br />

nicht geregelt s<strong>in</strong>d, oder wird die Gültigkeit dieser Verfügung ganz oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Punkten angezweifelt, so ist die oben aufgeführte Person me<strong>in</strong>es Vertrauens befugt, die<br />

erforderlichen Entscheidungen <strong>und</strong> Anordnungen zu treffen, die ich nicht mehr selbst<br />

treffen kann. Diese Vollmacht umfasst auch die Zustimmung zu ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Untersuchungen <strong>und</strong> mediz<strong>in</strong>ischen Heilbehandlungen, die mit dem Risiko des Sterbens<br />

oder e<strong>in</strong>er schweren länger dauernden Ges<strong>und</strong>heitsschädigung behaftet s<strong>in</strong>d, ebenso wie<br />

Fragen der Unterbr<strong>in</strong>gung mit freiheitsentziehendem Charakter oder des Abbruchs<br />

<strong>in</strong>tensivmediz<strong>in</strong>ischer Behandlung. Die ÄrztInnen sollen mit ihr Rücksprache halten.<br />

Me<strong>in</strong>e Angehörigen (oder: folgende me<strong>in</strong>er Angehörigen ..... Namen, Anschriften ...) s<strong>in</strong>d<br />

zu entsprechenden Entscheidungen nicht befugt.<br />

6. Ich b<strong>in</strong> mit e<strong>in</strong>er Sektion <strong>und</strong> Entnahme von (folgenden) Organen (... ggf. aufzählen) nach<br />

me<strong>in</strong>em Tod (nicht) e<strong>in</strong>verstanden.<br />

7. Die Totensorge obliegt Frau/ Herr ... <strong>und</strong> nicht me<strong>in</strong>en Angehörigen. Sie/ er ist berechtigt,<br />

me<strong>in</strong>e Beerdigung <strong>und</strong> die Gestaltung me<strong>in</strong>es Grabes zu regeln. Dabei möchte ich, dass<br />

folgende Wünsche beachtet werden. Ich möchte e<strong>in</strong>e Erd- (Feuer-, See-)bestattung. Die<br />

Trauerfeier soll (nicht) <strong>in</strong> christlichem Rahmen abgehalten werden.<br />

Ich gebe diese Erklärung nach sorgfältiger Überlegung <strong>und</strong> zu e<strong>in</strong>er Zeit ab, da ich im Vollbesitz<br />

me<strong>in</strong>er geistigen Kräfte b<strong>in</strong>.<br />

73


Diese Erklärung ist von mir unterzeichnet <strong>und</strong> datiert <strong>in</strong> Gegenwart von e<strong>in</strong>er (zwei) ZeugInnen,<br />

die durch ihre Unterschrift auf me<strong>in</strong>en Wunsch h<strong>in</strong> me<strong>in</strong>en Willen beglaubigen.<br />

.................................................... ..............................................................<br />

(Datum, Unterschrift) (1. ZeugIn: Unterschrift, Anschrift)<br />

• Betreuungsverfügung<br />

74<br />

..............................................................<br />

(2. ZeugIn: Unterschrift, Anschrift)<br />

Können Volljährige auf Gr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er psychischen Krankheit oder e<strong>in</strong>er körperlichen, geistigen<br />

oder psychischen Beh<strong>in</strong>derung ihre eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht<br />

selbst besorgen, so wird für sie durch das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht e<strong>in</strong>e BetreuerIn bestellt. Diese<br />

Bestellung erfolgt entweder auf Antrag der betroffenen Person selbst oder von Amts wegen.<br />

Die BetreuerInnen vertreten die Betreuten im Rahmen ihrer Aufgabe gerichtlich <strong>und</strong><br />

außergerichtlich.<br />

Das Betreuungsrecht ist (u.a.) <strong>in</strong> den §§ 1896 ff BGB geregelt. Hier wird bestimmt, wer Betreuungsperson<br />

se<strong>in</strong> darf, welche Aufgaben <strong>und</strong> Pflichten sie zu erfüllen hat, <strong>in</strong> welcher Form<br />

Rechenschaft abzulegen ist <strong>und</strong> wie, bzw. wofür sie vergütet wird.<br />

Mit e<strong>in</strong>er Betreuungsverfügung können Sie festlegen, welche Person im Ernstfall als BetreuerIn<br />

durch das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht bestellt werden soll. Wenn die Angelegenheiten der<br />

Betreuten durch mehrere BetreuerInnen besser wahrgenommen werden können, ist auch die<br />

Bestellung mehrerer BetreuerInnen möglich. S<strong>in</strong>nvoll ist es <strong>in</strong> jedem Fall auch Ersatzbetreuungspersonen<br />

zu benennen, denn die bestimmte Betreuungsperson kann selbst versterben,<br />

erkranken oder aus anderen persönlichen Gründen an der (Weiterführung) der Betreuung<br />

geh<strong>in</strong>dert werden.<br />

Natürlich können Sie auch festlegen, welche Person <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall als BetreuerIn e<strong>in</strong>gesetzt<br />

werden soll.<br />

Die Betreuungsverfügung selbst berechtigt nicht zum rechtsverb<strong>in</strong>dlichen Handeln, sie ist lediglich<br />

Gr<strong>und</strong>lage für die gerichtliche Entscheidung. Die Person, die <strong>in</strong> der Betreuungsverfügung<br />

genannt wird, ist erst nach der gerichtlichen Bestellung zur BetreuerIn befugt rechtlich<br />

aktiv zu werden.<br />

Muster: Betreuungsverfügung<br />

Ich ... (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort) ... bestimme hiermit, für den Fall, dass<br />

ich wegen e<strong>in</strong>er geistigen, körperlichen oder seelischen Störung (teilweise) nicht mehr <strong>in</strong> der<br />

Lage b<strong>in</strong>, me<strong>in</strong>e Angelegenheiten selbst zu regeln, Frau/ Herr...... (Name, Geburtsdatum,<br />

Wohnort) zu me<strong>in</strong>er Betreuer<strong>in</strong>/ me<strong>in</strong>em Betreuer bestellt werden soll.<br />

Als ErsatzbetreuerIn benenne ich folgende Personen:<br />

1. Frau/ Herr ..... (Name, Geburtsdatum, Anschrift)<br />

2. Frau/ Herr ..... (Name, Geburtsdatum, Anschrift)<br />

mögliche Ergänzungen:<br />

Ich möchte im Pflegefall so lange wie möglich zu Hause versorgt werden.<br />

Ich möchte gerne weiterh<strong>in</strong> regelmäßig Kontakt haben zu Frau/ Herrn ...<br />

Me<strong>in</strong> <strong>in</strong> der anliegenden Patientenverfügung geäußerter Wille, ist konsequent zu beachten.<br />

......................................................<br />

(Datum, Unterschrift)<br />

Über e<strong>in</strong>e ganze Reihe von Entscheidungen dürfen BetreuerInnen aber nicht eigenständig<br />

entscheiden, sondern bedürfen ihrerseits der Zustimmung des Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichts, etwa für


die Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Pflegeheim oder das Anbr<strong>in</strong>gen von Bettgittern, das Fixieren mit<br />

Bauch- oder Armgurten (freiheitsentziehende Maßnahmen). Gleiches gilt für die Verabreichung<br />

von Medikamenten, die erhebliche Nebenwirkungen haben bzw. für die<br />

Durchführung oder Unterlassung von Operationen etc.<br />

E<strong>in</strong>e BetreuerIn ist damit <strong>in</strong> ihren Entscheidungskompetenzen erheblich e<strong>in</strong>geschränkt. Das kann<br />

von Vor- aber auch von Nachteil se<strong>in</strong>. Was beispielsweise Fragen der mediz<strong>in</strong>ischen Behandlung<br />

angeht, wird das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht sich häufig an die Empfehlungen der ÄrztInnen<br />

halten, der E<strong>in</strong>fluss der BetreuerInnen wird hier regelmäßig ger<strong>in</strong>g se<strong>in</strong>. Andererseits<br />

unterliegt e<strong>in</strong>e BetreuerIn auch verstärkt staatlicher Kontrolle, handelt sie nicht im Interesse<br />

der Betreuten, so kann ihr die Betreuung entzogen werden.<br />

Bestimmt man e<strong>in</strong>e BetreuerIn <strong>und</strong> nicht e<strong>in</strong>e Bevollmächtigte so begibt man sich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>en<br />

stärker gesetzlich reglementierten Bereich, „liefert“ sich e<strong>in</strong>erseits nicht so stark e<strong>in</strong>er Person<br />

aus, andererseits „unterwirft“ man sich starken <strong>in</strong>stitutionellen Mechanismen.<br />

� Welche Vorstellung Ihnen lieber oder unangenehmer ist, müssen Sie selbst entscheiden.<br />

Auch die Betreuungsverfügung muss im Bedarfsfalle auff<strong>in</strong>dbar se<strong>in</strong>, damit sie dem Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht<br />

zugeleitet werden kann.<br />

Wenn Sie neben der Entscheidung über e<strong>in</strong>e BetreuerIn auch über Behandlungsmethoden<br />

selbst bestimmen <strong>wollen</strong>, ist es ratsam, ergänzend zu der Betreuungsverfügung auch e<strong>in</strong>e<br />

Patientenverfügung zu verfassen.<br />

• Vorsorgevollmacht<br />

Werden nicht <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie Behandlungsgr<strong>und</strong>sätze <strong>und</strong> Wünsche über Art- <strong>und</strong> Umfang<br />

der Behandlung festgelegt, sondern e<strong>in</strong>e Person bestimmt, die im Ernstfall für die PatientIn entscheiden<br />

soll, welche ärztlichen Maßnahmen zu ergreifen <strong>und</strong> welche zu unterlassen oder<br />

abzubrechen s<strong>in</strong>d, so liegt e<strong>in</strong>e Bevollmächtigung vor. Umfasst die Vollmacht nicht nur<br />

mediz<strong>in</strong>ische Fragen sondern ermächtigt sie auch dazu, Verträge mit Krankenhäusern oder<br />

Pflegee<strong>in</strong>richtungen zu schließen, sich um die Wohnung oder das Gr<strong>und</strong>stück zu kümmern,<br />

versicherungsrechtliche Angelegenheiten zu klären <strong>und</strong> die sonstigen Angelegenheiten der<br />

VollmachtgeberInnen zu besorgen, liegt e<strong>in</strong>e echte Vorsorgevollmacht vor.<br />

Es handelt sich dabei um e<strong>in</strong>e Generalvollmacht, wie sie oben vorgestellt wurde, die allerd<strong>in</strong>gs<br />

nur gilt, wenn die VollmachtgeberInnen die eigenen Angelegenheiten wegen Krankheit oder<br />

Bewusstse<strong>in</strong>sstörungen nicht mehr selbst erledigen können. Diese Beschränkung sollte auch<br />

deutlich <strong>in</strong> die Vollmacht h<strong>in</strong>e<strong>in</strong>geschrieben werden. Wer sich besonders gut absichern<br />

möchte, kann zur Bed<strong>in</strong>gung machen, dass die „Unselbstständigkeit“ von zwei ÄrztInnen <strong>in</strong><br />

Form e<strong>in</strong>es Attestes festgestellt worden se<strong>in</strong> muss. Allerd<strong>in</strong>gs macht e<strong>in</strong>e solche Klausel die<br />

Vollmacht gerade bei e<strong>in</strong>er plötzlichen Krankheit oder e<strong>in</strong>em Unfall schwerfällig, da es geraume<br />

Zeit dauern kann, bis die entsprechenden Atteste vorliegen.<br />

Die Bevollmächtigung hat gem. § 1896 Absatz 2 BGB Vorrang vor der Betreuung, d.h. hat e<strong>in</strong>e<br />

volljährige Person rechtzeitig e<strong>in</strong>e andere Person bevollmächtigt, ihre Angelegenheiten<br />

wahrzunehmen, kommt es nicht zur Bestellung e<strong>in</strong>er Betreuungsperson durch das Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht<br />

82 , die BetreuerIn wird durch die Bevollmächtigte ersetzt. Wer also die<br />

Bestellung e<strong>in</strong>er Betreuungsperson verh<strong>in</strong>dern will, sollte e<strong>in</strong>e Vorsorgevollmacht, die nicht<br />

nur e<strong>in</strong>e Vertretung bei Rechtsgeschäften ermöglicht, sondern auch die Vertretung <strong>in</strong><br />

persönlichen Angelegenheiten umfasst, aufsetzen.<br />

Um e<strong>in</strong>en Missbrauch der Vollmacht zu vermeiden oder auch um die Verantwortung auf<br />

mehrere zu verteilen, können mehrere Bevollmächtigte benannt werden, die sich gegenseitig zu<br />

überwachen haben. Ist nur e<strong>in</strong>e Bevollmächtigte/ e<strong>in</strong> Bevollmächtigter e<strong>in</strong>gesetzt, so kann<br />

gem. § 1896 Absatz 3 BGB auch e<strong>in</strong>e KontrollbetreuerIn vom Vorm<strong>und</strong>schaftsgericht benannt<br />

82 Vgl. Georg Dodegge „Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz“ <strong>in</strong> NJW 1998,3073 (3077) <strong>und</strong> die Muster<br />

Vorsorgevollmacht der Hamburger Landesbetreuungstelle vom 25.08.98.<br />

75


werden. Sie hat die Bevollmächtigte/n zu beaufsichtigen, ist aber nicht berechtigt, die<br />

Vollmacht zu entziehen. Da es möglich ist, e<strong>in</strong>e Betreuungsperson selbst zu bestimmen, wird<br />

es ebenfalls möglich se<strong>in</strong> zu bestimmen, wer KontrollbetreuerIn gem.<br />

§ 1896 Absatz 3 BGB se<strong>in</strong> soll.<br />

Für den Fall des Wegfalls oder der Verh<strong>in</strong>derung der Bevollmächtigten ist es zulässig <strong>und</strong><br />

s<strong>in</strong>nvoll, weitere Personen als Ersatzbevollmächtigte zu benennen.<br />

Wie bereits oben 83 ausgeführt, sollte auch bei der Vorsorgevollmacht geregelt werden, ob e<strong>in</strong>e<br />

Unterbevollmächtigung möglich se<strong>in</strong> soll, ob die Bevollmächtigten ihre Handlungsmöglichkeiten<br />

auf andere übertragen können <strong>und</strong> ob e<strong>in</strong> Insichgeschäft zulässig se<strong>in</strong> soll, d.h. ob die<br />

Bevollmächtigten für die VollmachtgeberIn mit sich selbst Verträge abschließen können<br />

sollen.<br />

Voraussetzung für die <strong>Wir</strong>ksamkeit der Vorsorgevollmacht ist allerd<strong>in</strong>gs, dass sie schriftlich<br />

erteilt wird. Darüber h<strong>in</strong>aus können Bevollmächtigte gem. § 1904 Absatz 2 <strong>und</strong> § 1906 Absatz<br />

5 BGB nur dann wirksam <strong>in</strong> riskante ärztliche Maßnahmen oder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Unterbr<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>willigen,<br />

wenn die zugr<strong>und</strong>e liegende Vollmacht die <strong>in</strong> §§ 1904 bzw. 1906 BGB genannten<br />

Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Damit wird die Vollmachts<strong>in</strong>haberIn bezüglich riskanter<br />

mediz<strong>in</strong>ischer E<strong>in</strong>griffe <strong>und</strong> freiheitsbeschränkender Maßnahmen den Betreuern<br />

gleichgestellt.<br />

Es gibt Sonderfälle, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>fache schriftliche Vollmacht nicht genügt, sondern e<strong>in</strong>e<br />

notarielle Beurk<strong>und</strong>ung der Vollmacht zw<strong>in</strong>gend erforderlich ist. Das ist etwa der Fall, wenn zu<br />

den zu regelnden Angelegenheiten auch der Erwerb oder die Veräußerung e<strong>in</strong>es Gr<strong>und</strong>stücks<br />

gehört, oder die Betreuung e<strong>in</strong>es Betriebes, da bei e<strong>in</strong>zelnen Handlungen nach dem<br />

Handelsgesetzbuch e<strong>in</strong> Identitätsnachweis gefordert wird.<br />

� Es empfiehlt sich daher e<strong>in</strong>e Vorsorgevollmacht möglichst notariell beurk<strong>und</strong>en zu lassen.<br />

<strong>Wir</strong>d nicht von der Möglichkeit e<strong>in</strong>er notariellen Beurk<strong>und</strong>ung Gebrauch gemacht, empfiehlt<br />

sich auch hier, e<strong>in</strong> oder zwei ZeugInnen zu benennen, die bestätigen, dass die Vollmacht bei<br />

voller geistiger Klarheit <strong>und</strong> aus freien Stücken aufgesetzt wurde. Als ZeugInnen sollten<br />

möglichst nicht die Bevollmächtigten, die u.U. aus der Vollmacht Vorteile ziehen können, sondern<br />

neutrale Personen, wie die behandelnden ÄrztInnen herangezogen werden.<br />

Nützlich kann es auch se<strong>in</strong>, wenn die Bevollmächtigten durch ihre Unterschrift zu erkennen<br />

geben, dass sie mit der Bevollmächtigung e<strong>in</strong>verstanden s<strong>in</strong>d. In jedem Falle sollten Sie mit<br />

den Personen, die Sie bevollmächtigen <strong>wollen</strong>, über diese Absicht sprechen <strong>und</strong> klären, ob sie<br />

bereit s<strong>in</strong>d, die Verantwortung zu übernehmen.<br />

Wichtig ist außerdem, dass auch bei Vorliegen e<strong>in</strong>er Vorsorgevollmacht für Heilbehandlungen<br />

<strong>und</strong> ärztliche E<strong>in</strong>griffe, die mit der Gefahr des Todes oder e<strong>in</strong>es schweren länger dauernden<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen Schadens verb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> für e<strong>in</strong>e Unterbr<strong>in</strong>gung, die mit e<strong>in</strong>er<br />

Freiheitsentziehung verb<strong>und</strong>en ist, die Genehmigung des Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichts erforderlich<br />

ist. Die Genehmigung ist nur entbehrlich, wenn e<strong>in</strong> gefahrloser Aufschub der Maßnahme<br />

nicht möglich ist. Bei e<strong>in</strong>er Unterbr<strong>in</strong>gung, muss die Genehmigung nachgeholt werden. 84<br />

Soll die Vorsorgevollmacht e<strong>in</strong>e Patientenverfügung vollständig ersetzen <strong>und</strong> nicht bloß<br />

ergänzen, sollten zusätzlich folgende Punkte enthalten se<strong>in</strong>:<br />

- Welche Personen s<strong>in</strong>d über den Krankheitsfall zu unterrichten?<br />

- Ob die ÄrztInnen diesen Personen gegenüber von der Schweigepflicht entb<strong>und</strong>en werden?<br />

- Wer <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall benachrichtigt werden soll oder wer ke<strong>in</strong> Besuchsrecht erhalten soll.<br />

- Wer über eventuell erforderliche Heimunterbr<strong>in</strong>gung entscheiden soll etc.<br />

83 Vgl. den Abschnitt „Vollmachten allgeme<strong>in</strong>“.<br />

84 Vgl. § 1904 II i.V.m. § 1904 I BGB <strong>und</strong> § 1906 V i.V.m. § 1906 I-IV BGB <strong>und</strong> Dodegge aaO.. Diese<br />

Regelung ist erst mit dem neuen Betreuungsrecht <strong>in</strong>s BGB aufgenommen worden, d.h. seit dem 1.1.99. In<br />

älteren Ratgebern <strong>und</strong> Aufsätzen wird dieser H<strong>in</strong>weis häufig noch fehlen.<br />

76


E<strong>in</strong>e Vorsorgevollmacht kann, wie jede andere Vollmacht auch, jederzeit widerrufen werden.<br />

Muster: Vorsorgevollmacht<br />

Achtung: notarielle Beurk<strong>und</strong>ung empfohlen, teilweise sogar zw<strong>in</strong>gend erforderlich!<br />

Hiermit erteile ich, ... (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort) ohne Zwang <strong>und</strong> aus<br />

freiem Willen für den Fall, dass ich <strong>in</strong>folge schwerer körperlicher oder psychischer Erkrankung<br />

<strong>in</strong> me<strong>in</strong>er Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauerhaft e<strong>in</strong>geschränkt b<strong>in</strong>, so dass<br />

ich me<strong>in</strong>e Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann oder will, folgende Vollmacht an<br />

1. Frau/ Herrn ... (Name, Geburtsdatum, Wohnort),<br />

2. Frau/ Herrn ...<br />

3. Frau/ Herrn ...<br />

A.<br />

(sofern das Vermögen auch Gr<strong>und</strong>stücke umfasst oder e<strong>in</strong> Betrieb im S<strong>in</strong>ne des Handelsrechts zu betreuen ist, ist e<strong>in</strong>e notarielle Beurk<strong>und</strong>ung<br />

erforderlich)<br />

Die unter Nr.1 (bis ...) genannte/n Person/en ist/s<strong>in</strong>d befugt, mich <strong>in</strong> allen persönlichen wie<br />

sonstigen Angelegenheiten, wie z.B. <strong>in</strong> Vermögens-, Steuer-, Renten-, Versicherungs-, Sozial-<br />

<strong>und</strong> Rechtsangelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, zu vertreten, gerichtlich wie<br />

außergerichtlich. Behörden, Gerichte, Versicherungen, Banken <strong>und</strong> sonstige betroffene<br />

Institutionen werden gegenüber der/den Bevollmächtigten von der Schweigepflicht<br />

entb<strong>und</strong>en.<br />

B.<br />

Diese Vollmacht berechtigt auch zu me<strong>in</strong>er Vertretung <strong>in</strong> Fragen mediz<strong>in</strong>ischer Versorgung<br />

<strong>und</strong> Betreuung. Sie umfasst <strong>in</strong>sbesondere die E<strong>in</strong>willigung zu Untersuchungen des Ges<strong>und</strong>heitszustandes<br />

<strong>und</strong> mediz<strong>in</strong>ischen Heilbehandlungen (z.B. operative E<strong>in</strong>griffe, Medikamentierung,<br />

Therapieformen), auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich auf<br />

Gr<strong>und</strong> des E<strong>in</strong>griffs sterbe oder e<strong>in</strong>en schweren <strong>und</strong> länger dauernden ges<strong>und</strong>heitlichen<br />

Schaden erleide (§ 1904II BGB). Die Vollmacht umfasst auch die Entscheidung über den<br />

Abbruch mediz<strong>in</strong>ischer Behandlung, sowie über die notwendige Unterbr<strong>in</strong>gung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Krankenhaus, Alters- oder Pflegeheim oder e<strong>in</strong>er psychiatrischen E<strong>in</strong>richtung, selbst wenn<br />

dies mit e<strong>in</strong>er Freiheitsentziehung verb<strong>und</strong>en ist (§ 1906 V BGB). Die Vollmacht umfasst auch<br />

die Befugnis über unterbr<strong>in</strong>gungsähnliche Maßnahmen, wie dem Anbr<strong>in</strong>gen von Bettgittern,<br />

Bauchgurten oder der medikamentösen Ruhigstellung zu entscheiden.<br />

Die Unterbr<strong>in</strong>gung kann <strong>in</strong>sbesondere erforderlich werden, falls auf Gr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er psychischen<br />

Krankheit oder geistigen oder seelischen Beh<strong>in</strong>derung die Gefahr besteht, dass ich mich selbst<br />

töte oder mir erheblichen ges<strong>und</strong>heitlichen Schaden zufüge oder e<strong>in</strong>e Untersuchung me<strong>in</strong>es<br />

Ges<strong>und</strong>heitszustandes, e<strong>in</strong>e Heilbehandlung oder e<strong>in</strong> ärztlicher Heile<strong>in</strong>griff notwendig ist, die<br />

ohne me<strong>in</strong>e Unterbr<strong>in</strong>gung nicht möglich s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> deren Notwendigkeit ich auf Gr<strong>und</strong> der<br />

Erkrankung nicht erkenne oder nicht nach dieser Erkenntnis handeln kann.<br />

Die behandelnden ÄrztInnen <strong>und</strong> Pflegekräfte werden gegenüber den Bevollmächtigten von<br />

ihrer Schweigepflicht entb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> angewiesen, ihnen jederzeit Auskunft über me<strong>in</strong>en Ges<strong>und</strong>heitszustand<br />

zu geben.<br />

Sollte ich behandlungs- <strong>und</strong>/ oder pflegebedürftig se<strong>in</strong> <strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e eigenen Entscheidungen<br />

mehr treffen können, soll die ambulante Versorgung vor der stationären Aufnahme Vorrang<br />

haben. Dies bedeutet, dass alle ambulanten Hilfsmöglichkeiten auszuschöpfen s<strong>in</strong>d.<br />

C.<br />

(entbehrlich, wenn zusätzlich e<strong>in</strong>e Patientenverfügung existiert)<br />

Im Falle irreversibler Bewusstlosigkeit oder Bewusstse<strong>in</strong>sstörung, wahrsche<strong>in</strong>lich schwerer<br />

Dauerschädigung des Gehirns, dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen me<strong>in</strong>es Kör-<br />

77


pers oder bei ungünstiger Prognose h<strong>in</strong>sichtlich der Erkrankung b<strong>in</strong> ich mit Intensivtherapie<br />

<strong>und</strong> Reanimation (nicht) e<strong>in</strong>verstanden.<br />

Sofern durch ärztliche Maßnahmen nicht mehr erreicht werden kann, als e<strong>in</strong>e Verlängerung<br />

des Sterbevorgangs oder des Leidens oder feststeht, dass ich nicht mehr <strong>in</strong> der Lage se<strong>in</strong><br />

werde, e<strong>in</strong> menschenwürdiges Dase<strong>in</strong> zu führen, sollen alle Therapien oder lebensverlängernden<br />

Maßnahmen e<strong>in</strong>gestellt werden.<br />

Ich wünsche e<strong>in</strong>e ausreichende Versorgung mit Schmerzmitteln, auch wenn hierdurch der<br />

Tod beschleunigt wird.<br />

Mit e<strong>in</strong>er Sektion <strong>und</strong> der Entnahme von Organen b<strong>in</strong> ich (nicht) e<strong>in</strong>verstanden.<br />

Den Bevollmächtigten soll die Totensorge (Beerdigung <strong>und</strong> Gestaltung des Grabes) obliegen.<br />

Sollten Teile der Vollmacht unwirksam se<strong>in</strong>, so soll dies nichts an der <strong>Wir</strong>ksamkeit der restlichen<br />

Teile ändern.<br />

Die Vollmacht <strong>und</strong> das ihr zugr<strong>und</strong>eliegende Auftragsverhältnis bleiben <strong>in</strong> Kraft, wenn ich<br />

nicht mehr lebe.<br />

Diese Vollmacht soll e<strong>in</strong>e Betreuung nach dem Betreuungsrecht (§§ 1896 BGB) ausschließen.<br />

Mögliche Ergänzungen:<br />

Von der Vollmacht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn der/ die Bevollmächtigte das<br />

Orig<strong>in</strong>al dieser Vollmacht vorlegen kann <strong>und</strong> e<strong>in</strong> ärztliches Attest bestätigt, dass ich e<strong>in</strong>willigungs-<br />

<strong>und</strong> entscheidungsunfähig b<strong>in</strong>.<br />

Sollte Frau/Herr... als Bevollmächtigte/r dauernd wegfallen oder (vorübergehend) verh<strong>in</strong>dert<br />

se<strong>in</strong>, bevollmächtige ich ersatzweise Frau/ Herrn .... (Name, Geburtsdatum, Anschrift).<br />

Der/ den Bevollmächtigten ist gestattet, bei me<strong>in</strong>er Vertretung zugleich <strong>in</strong> Vertretung e<strong>in</strong>es<br />

Dritten <strong>und</strong> / oder im eigenen Namen zu handeln (Insichgeschäft).<br />

Der/ den Bevollmächtigten ist gestattet, Untervollmacht zu erteilen.<br />

.........................................<br />

(Datum, Unterschrift)<br />

Empfohlen:<br />

Hiermit bestätige ich...... (Name <strong>und</strong> Geburtsdatum der/des Bevollmächtigten), dass ich mit<br />

der Bevollmächtigung e<strong>in</strong>verstanden b<strong>in</strong>.<br />

.........................................<br />

(Datum, Unterschrift Bevollmächtigte/r)<br />

Für PatientInnen mit Psychiatrieerfahrung kann es notwendig se<strong>in</strong>, noch weiter gehende Vorsorge<br />

zu treffen, etwa sich psychiatrische E<strong>in</strong>richtungen auszusuchen, bei denen sie sich vorstellen<br />

können im Ernstfall behandelt zu werden <strong>und</strong> mit denen sie möglicherweise bereits Behandlungsverträge<br />

abschließen. In den Verträgen können Absprachen über Therapieformen<br />

<strong>und</strong> Medikamentierungen getroffen werden 85 .<br />

D.<br />

85 Vgl. zum Thema Behandlungsvertrag Niels Pörksen, Angelika Dietz (Vere<strong>in</strong> Psychiatrie-Erfahrener<br />

Bielefeld) „Vom Psychiatrischen Testament zum Behandlungsvertrag“ <strong>in</strong> Th. Bock/ J.E. Deranders/ . I.<br />

Esterer „Im Strom der Ideen. Stimmenreiche Mitteilungen über den Wahns<strong>in</strong>n“ Psychiatrie-Verlag.<br />

78


Auskunftsansprüche im Krankheits- oder Unglücksfall<br />

In e<strong>in</strong>em – häufig unvorhergesehenen – Krankheitsfall, stellt sich plötzlich die Frage, wer berechtigt<br />

ist Auskünfte <strong>und</strong> Informationen über den Ges<strong>und</strong>heitszustand der PatientInnen zu<br />

erhalten oder wem e<strong>in</strong> Besuchsrecht zusteht.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt auch hier das Selbstbestimmungsrecht der PatientInnen une<strong>in</strong>geschränkt.<br />

Außerdem fallen Patientendaten unter den gesetzlichen Datenschutz. Es dürfen nur dann<br />

Auskünfte an dritte Personen, d.h. an andere als die PatientInnen oder die mit der Behandlung<br />

betrauten Personen, erteilt werden, wenn dies von den PatientInnen gestattet wird. Entsprechendes<br />

gilt für das Besuchsrecht. Niemandem steht automatisch e<strong>in</strong> Auskunfts- oder Besuchsrecht<br />

zu, auch nicht Eltern oder Ehegatten.<br />

Aber: Es kann gesetzliche Bestimmungen geben, die diese Regel wieder e<strong>in</strong>schränken. So<br />

enthalten häufig Landeskrankenhausgesetze Bestimmungen zu Fragen der Datenübermittlung<br />

<strong>und</strong> -weitergabe. Das Hamburgische Landeskrankenhausgesetz regelt z.B. <strong>in</strong><br />

§ 11 Absatz 1 Nummer 6, dass die Unterrichtung von Angehörigen <strong>und</strong> Seelsorgern gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

zulässig ist, sofern nicht e<strong>in</strong> entgegenstehender Wille der PatientInnen k<strong>und</strong>getan<br />

wurde. E<strong>in</strong>e solche Konstellation nennt man gesetzliche Vermutung. Es wird also die E<strong>in</strong>willigung<br />

<strong>in</strong> die Unterrichtung von Angehörigen <strong>und</strong> Seelsorgern durch das Gesetz unterstellt.<br />

Sollen bestimmte Angehörige oder e<strong>in</strong> Seelsorger nicht unterrichtet werden dürfen, muss dies<br />

ausdrücklich von den PatientInnen geäußert werden. Natürlich kann auch positiv bestimmt<br />

werden, wer im Ernstfall unterrichtet werden soll.<br />

Probleme tauchen immer dann auf, wenn die PatientInnen nicht bei Bewusstse<strong>in</strong> s<strong>in</strong>d, sich also<br />

nicht äußern können, wer zu benachrichtigen <strong>und</strong> zu unterrichten ist, bzw. wem <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall<br />

Auskunft zu geben ist oder wer (nicht) im Krankenhaus ersche<strong>in</strong>en soll.<br />

Diese Probleme lassen sich leicht beseitigen, <strong>in</strong>dem rechtzeitig e<strong>in</strong> kurzes Schreiben aufgesetzt<br />

wird, wer im Unglücksfalle zu benachrichtigen ist <strong>und</strong> dass die ÄrztInnen (Polizei, Feuerwehr...)<br />

diesen Personen gegenüber von ihrer Schweigepflicht entb<strong>und</strong>en s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong> solches Schriftstück<br />

muss dann aber immer mitgeführt werden, am geeignetsten ersche<strong>in</strong>t hierfür das Portemonnaie.<br />

S<strong>in</strong>nvollerweise erhalten die <strong>in</strong> dem Schreiben genannten Personen von dem Schreiben e<strong>in</strong>e<br />

Kopie, damit sie ihre Berechtigung selbstständig nachweisen können.<br />

Jedes Exemplar sollte e<strong>in</strong>e Orig<strong>in</strong>alunterschrift <strong>und</strong> Datum tragen, andernfalls kann angezweifelt<br />

werden, ob es echt ist. Darüber h<strong>in</strong>aus müssen diese regelmäßig aktualisiert werden,<br />

stimmen die Personen noch, die Namen (Ehe oder sonstige Namensänderung), die Adressen<br />

<strong>und</strong> vor allem die Telefonnummern. S<strong>in</strong>d sowohl private wie dienstliche Telefonnummern angegeben,<br />

damit e<strong>in</strong>e Unterrichtung jederzeit möglich ist?<br />

Muster: E<strong>in</strong>räumung e<strong>in</strong>es Auskunfts- (<strong>und</strong> Besuchs)rechts<br />

Im Krankheits- oder Unglücksfalle möchte ich, dass nachfolgende Personen umgehend unterrichtet<br />

werden:<br />

1. Frau/ Herr ... (Name, Anschrift, aktuelle Telefonnummern)<br />

2. Frau/ Herr ...<br />

Ich entb<strong>in</strong>de Polizei, ÄrztInnen, Pflegepersonal oder Feuerwehr diesbezüglich von Ihrer<br />

Schweigepflicht.<br />

Mögliche Ergänzung:<br />

Oben genannten Personen dürfen mich auch jederzeit im Krankenhaus, auch auf der Intensivstation,<br />

im Pflegeheim oder e<strong>in</strong>er sonstigen E<strong>in</strong>richtung (z.B. Psychiatrie) besuchen.<br />

Weitere mögliche Ergänzung:<br />

79


Dagegen ist folgenden Personen <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall Auskunft zu erteilen, sie s<strong>in</strong>d auch nicht zu<br />

e<strong>in</strong>em Besuch berechtigt:<br />

1. Frau/ Herr ... (Anschrift, Geburtsdatum, ggf. Geburtsort)<br />

2. Frau/ Herr ...<br />

� Achtung: Alle<strong>in</strong> die E<strong>in</strong>räumung e<strong>in</strong>es Auskunfts- oder Besuchsrechts führt nicht zu e<strong>in</strong>em Mitspracherecht bei<br />

Fragen der Behandlung. Wer sicherstellen möchte, dass die PartnerIn oder Fre<strong>und</strong>In bei Fragen der Behandlung oder<br />

Unterbr<strong>in</strong>gung verb<strong>in</strong>dliche Auskünfte geben kann, muss e<strong>in</strong>e auf sie lautende Vorsorgevollmacht ausstellen.<br />

80


Erbrecht 86<br />

Stirbt e<strong>in</strong>e der PartnerInnen e<strong>in</strong>er Lebensgeme<strong>in</strong>schaft, so stehen dem überlebenden Teil ohne<br />

e<strong>in</strong>e entsprechende Regelung der Verstorbenen ke<strong>in</strong>erlei Ansprüche auf den Nachlass zu. Weder<br />

besteht e<strong>in</strong> gesetzliches Erbrecht, noch können e<strong>in</strong>zelne Gegenstände herausverlangt werden,<br />

wenn sie nicht im Alle<strong>in</strong>eigentum der h<strong>in</strong>terbliebenen PartnerIn stehen.<br />

Durch das gesetzliche Erbrecht werden lediglich Familienangehörige <strong>und</strong> Verwandte, wie<br />

Eltern, Großeltern, K<strong>in</strong>der, Geschwister, Onkel, Tanten oder Cous<strong>in</strong>en/ Cous<strong>in</strong>s bedacht (§1922<br />

BGB). H<strong>in</strong>terlässt die Verstorbene K<strong>in</strong>der, so erben diese das ganze Vermögen. War sie noch<br />

verheiratet, so erben die K<strong>in</strong>der geme<strong>in</strong>sam e<strong>in</strong>e Hälfte <strong>und</strong> der Ehegatte die andere Hälfte, sofern<br />

der Güterstand der Zugew<strong>in</strong>ngeme<strong>in</strong>schaft bestand. S<strong>in</strong>d weder K<strong>in</strong>der noch Ehegatte vorhanden,<br />

erben die Eltern, bei deren Tod die Geschwister der Verstorbenen <strong>und</strong> dann deren K<strong>in</strong>der, danach<br />

die Großeltern <strong>und</strong> deren K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> so weiter. Existieren ke<strong>in</strong>e Verwandten <strong>und</strong> wurde auch ke<strong>in</strong><br />

Testament gemacht, fällt das Vermögen an den Staat.<br />

Die ErblasserIn, d.h. die Person, die stirbt <strong>und</strong> ihr Vermögen zurücklässt, kann jedoch durch e<strong>in</strong><br />

Testament oder e<strong>in</strong>en Erbvertrag frei bestimmen, was mit ihrem Nachlass geschehen soll<br />

(gewillkürte Erbfolge). Sie kann bestimmen, wer den Nachlass als ganzes bekommen soll, d.h.<br />

e<strong>in</strong>e oder mehrere ErbInnen e<strong>in</strong>setzen. Dabei kann der Nachlass nicht nur natürlichen<br />

Personen, sondern auch Vere<strong>in</strong>en oder Personengruppen, wie e<strong>in</strong>em Naturschutzverband, e<strong>in</strong>er<br />

Aids-Hilfe-E<strong>in</strong>richtung oder e<strong>in</strong>er SeniorInnen-Stiftung h<strong>in</strong>terlassen werden. Werden e<strong>in</strong>zelne<br />

Personen mit e<strong>in</strong>zelnen Gegenständen oder Zahlungsansprüchen bedacht, handelt es sich um<br />

e<strong>in</strong> Vermächtnis. E<strong>in</strong> Vermächtnis kann auch den überwiegenden Teil des Nachlasses<br />

ausmachen, wie etwa e<strong>in</strong> Hausgr<strong>und</strong>stück. Die durch e<strong>in</strong> Vermächtnis Bedachte erhält allerd<strong>in</strong>gs<br />

mit dem Todesfall nicht das Eigentum an den Gegenständen, sondern lediglich e<strong>in</strong>en<br />

schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe gegen die ErbIn.<br />

S<strong>in</strong>d K<strong>in</strong>der, Ehegatten oder sonstige Verwandte vorhanden, können sie durch das Testament<br />

oder e<strong>in</strong>en Erbvertrag von der Erbschaft ausgeschlossen werden. E<strong>in</strong>igen von ihnen steht dann<br />

aber e<strong>in</strong> Pflichtteilsanspruch zu. Dieser beschränkt sich auf die Hälfte des ihnen nach der<br />

gesetzlichen Erbfolge zustehenden Anteils <strong>und</strong> ist lediglich e<strong>in</strong> Zahlungsanspruch. Die<br />

Pflichtteilsberechtigten haben nur e<strong>in</strong>en Anspruch auf Geld, nicht auf e<strong>in</strong>zelne Gegenstände.<br />

Pflichtteilsberechtigt s<strong>in</strong>d nicht alle Verwandten, die ohne e<strong>in</strong> Testament nach der gesetzlichen<br />

Erbfolge bedacht würden, sondern nur nahe Angehörige, zu denen gem. § 2303 BGB<br />

Abkömml<strong>in</strong>ge, d.h. eheliche, nichteheliche <strong>und</strong> adoptierte K<strong>in</strong>der <strong>und</strong> deren K<strong>in</strong>der, sowie die<br />

Ehegatten <strong>und</strong> Eltern der ErblasserIn gehören. Damit s<strong>in</strong>d Geschwister, Großeltern sowie<br />

sonstige Verwandte von der Pflichtteilsberechtigung ausgenommen.<br />

Pflichtteilsregelungen s<strong>in</strong>d kompliziert <strong>und</strong> sollen daher nicht näher vertieft werden. Lediglich e<strong>in</strong><br />

Beispiel soll das Pr<strong>in</strong>zip des Pflichtteilrechts verdeutlichen:<br />

Bei e<strong>in</strong>er unverheirateten ErblasserIn ohne K<strong>in</strong>der s<strong>in</strong>d die Eltern gesetzliche Erben. <strong>Wir</strong>d im<br />

Testament oder Erbvertrag die PartnerIn als ErbIn e<strong>in</strong>gesetzt, so werden die Eltern „enterbt“ <strong>und</strong><br />

erhalten, sofern sie noch leben, e<strong>in</strong>en Pflichtteilsanspruch, der sich auf die Hälfte des gesamten<br />

Nachlasses beläuft. Wenn nur noch e<strong>in</strong> Elternteil lebt, hängt die Höhe des Pflichtteils davon ab, ob<br />

die ErblasserIn Geschwister hat. Dann beträgt der Pflichtteil des Elternteils nur noch e<strong>in</strong> Viertel,<br />

obwohl die Geschwister nicht pflichtteilsberechtigt s<strong>in</strong>d. Bei dieser Konstellation erhöht sich durch<br />

die Geschwister also der Anteil am Vermögen über den die ErblasserIn frei verfügen kann.<br />

�� Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass maximal 50% des Wertes des Nachlasses über<br />

Pflichtteilsansprüche abgegeben werden müssen. Existieren ke<strong>in</strong>e Pflichtteilsberechtigten, kann die<br />

ErblasserIn über das gesamte Vermögen frei verfügen.<br />

Die Höhe der Pflichtteilsbeträge können i.d.R. auch nicht durch Schenkungen reduziert werden,<br />

denn bei der Berechnung des Pflichtteils werden Schenkungen aus den letzten 10 Jahren vor<br />

86 Das Erbrecht ist sehr umfangreich <strong>und</strong> kompliziert. Im Folgenden kann daher nur e<strong>in</strong> kle<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>blick<br />

vermittelt werden. Es sollen die wichtigsten Voraussetzungen für die Erstellung e<strong>in</strong>es wirksamen<br />

Testaments/ Erbvertrages erörtert werden.<br />

Weiterführende Tips <strong>und</strong> Informationen f<strong>in</strong>den sich u.a. <strong>in</strong> „Tod <strong>in</strong> der Lebensgeme<strong>in</strong>schaft“ <strong>in</strong> der Reihe<br />

„Dokumente lesbisch-schwuler Emanzipation“ Band 13, herausgegeben von der Senatsverwaltung für<br />

Jugend <strong>und</strong> Familie Berl<strong>in</strong> oder im Beck-Rechtsratgeber „Testament <strong>und</strong> Erbrecht“ im Deutschen<br />

Taschenbuch Verlag <strong>und</strong> <strong>in</strong> „Erben <strong>und</strong> Vererben“ herausgegeben vom B<strong>und</strong>esjustizm<strong>in</strong>isterium.<br />

81


dem Erbfall, d.h. auch Schenkungen von Todes wegen 87 , berücksichtigt (§2325 BGB). Nur<br />

Schenkungen, die mehr als 10 Jahre zurückliegen, werden nicht berücksichtigt.<br />

Beispiel: A h<strong>in</strong>terlässt bei ihrem Tod e<strong>in</strong>e Eigentumswohnung im Wert von 150.000,- DM <strong>und</strong><br />

sonstiges Vermögen im Wert von 50.000,- DM. 9 Jahre vor ihrem Tod hat sie der LebensgefährtIn<br />

20.000,- DM geschenkt. Die LebensgefährtIn ist auch Alle<strong>in</strong>erbIn. Da aber die Eltern noch leben,<br />

steht ihnen e<strong>in</strong> Pflichtteil von 50% des gesamten Vermögens zu, d.h. 100.000,- DM <strong>und</strong> e<strong>in</strong><br />

Pflichtteilsergänzungsanspruch über weitere 10.000,- DM, da die Schenkung erst 9 Jahre zurück<br />

liegt. Wären seit der Schenkung der 20.000,- DM bereits 10 Jahre vergangen, bestünde ke<strong>in</strong><br />

Pflichtteilsergänzungsanspruch.<br />

Bei Versicherungsverträgen, z.B. Lebens- oder Unfallversicherung, gilt allerd<strong>in</strong>gs die Besonderheit,<br />

dass nicht die Versicherungssumme <strong>in</strong> die Nachlasssumme e<strong>in</strong>gerechnet wird, sondern<br />

die Versicherungsbeiträge, anders wiederum bei der Berechnung der Erbschaftssteuer, dort wird<br />

auf die Versicherungssumme abgestellt.<br />

Beispiel: A hat e<strong>in</strong>e Lebensversicherung mit e<strong>in</strong>er Versicherungssumme von 100.000,- DM<br />

abgeschlossen. Die monatlichen Raten betragen 500,-DM. Als Berechtigte ist B e<strong>in</strong>getragen. 5<br />

Jahre nach Abschluss des Vertrages stirbt A, sie h<strong>in</strong>terlässt neben der Lebensversicherung e<strong>in</strong><br />

Vermögen von 20.000,- DM. B ist zwar als ErbIn e<strong>in</strong>gesetzt, da die Eltern von A noch leben, steht<br />

ihnen e<strong>in</strong> Pflichtteil zu. Die Eltern haben e<strong>in</strong>en Anspruch auf die Hälfte der 20.000,- DM <strong>und</strong> die<br />

Hälfte der gezahlten Versicherungsbeiträge, d.h. die Hälfte von 30.000,- DM (5 x 12 x 500,- DM)<br />

nicht h<strong>in</strong>gegen auf die Hälfte der Versicherungssumme über 100.000,- DM. Die Erbschaftssteuer<br />

dagegen wird auf die 100.000 DM Versicherungssumme berechnet.<br />

E<strong>in</strong>zige Möglichkeit den Pflichtteil zu „umgehen“ ist, mit den Pflichtteilsbrechtigten e<strong>in</strong>en<br />

Erbverzichtsvertrag (§ 2346 BGB) zu schließen. Die Pflichtteilsberechtigten können im Vorwege<br />

auf ihr Erbe verzichten. Häufig werden sie dazu nicht ohne weiteres bereit se<strong>in</strong>, aber e<strong>in</strong> Versuch<br />

ist es allemal wert. Zudem ist es zulässig, den Verzicht unter e<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gung zu stellen oder mit<br />

e<strong>in</strong>er Abf<strong>in</strong>dungszahlung zu verb<strong>in</strong>den. Der Verzicht muss notariell beurk<strong>und</strong>et werden.<br />

Testament oder Erbvertrag?<br />

Die Bestimmung über den Nachlass wird <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Testaments oder Erbvertrags gemacht.<br />

E<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>schaftliches Testament können die LebensgefährtInnen nicht errichten, dieses<br />

Privileg ist ausschließlich Eheleuten vorbehalten. Wollen die PartnerInnen ihre gegenseitigen<br />

Ansprüche geme<strong>in</strong>sam planen <strong>und</strong> gestalten, müssen sie den Inhalt ihrer jeweiligen Testamente<br />

mite<strong>in</strong>ander absprechen oder besser e<strong>in</strong>en geme<strong>in</strong>samen Erbvertrag abschließen. Der Vorteil<br />

e<strong>in</strong>es Erbvertrags ist, dass er nur geme<strong>in</strong>sam geändert werden kann, während E<strong>in</strong>zel-<br />

Testamente jederzeit ohne Kenntnis der PartnerInnen verändert werden können.<br />

Wollen die PartnerInnen sich wechselseitig beerben, aber ke<strong>in</strong>en Erbvertrag abschließen, können<br />

sie zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong>e gewisse Wechselwirkung zwischen den Testamenten herstellen, <strong>in</strong>dem sie im<br />

Testament Motive für ihre Verfügungen <strong>und</strong> Entscheidungen angeben <strong>und</strong> diese durch<br />

Bed<strong>in</strong>gungen oder Auflagen umsetzen. Es ist nämlich zulässig, letztwillige Verfügungen unter e<strong>in</strong>e<br />

Bed<strong>in</strong>gung zu stellen. Ebenso ist es zulässig, etwa e<strong>in</strong>e Schenkung unter die Bed<strong>in</strong>gung des<br />

Fortbestandes e<strong>in</strong>er Erbe<strong>in</strong>setzung oder testamentarischen Bestimmung zu setzen.<br />

Muster: Auflage im Testament<br />

Ich Frau/ Herr .... mache hiermit Frau/ Herrn..... zu<br />

me<strong>in</strong>er/ me<strong>in</strong>em alle<strong>in</strong>igen Erb<strong>in</strong>/ Erben. Me<strong>in</strong>e Erb<strong>in</strong>/ me<strong>in</strong><br />

Erbe erhält folgende Auflage: Sie/ er hat für angemessene<br />

Unterkunft, Kleidung, Ernährung <strong>und</strong> Ausbildung me<strong>in</strong>er<br />

(Adoptiv-)Tochter ....... bis zu ihrem achtzehnten<br />

Lebensjahr zu sorgen. Sollte Frau/ Herr... die Erbschaft<br />

ausschlagen, setze ich me<strong>in</strong>en Bruder .... zu me<strong>in</strong>em Erben<br />

e<strong>in</strong>.<br />

87 Unter Schenkung von Todeswegen s<strong>in</strong>d die Zuwendungen zu verstehen, die erst im Todesfalle umgesetzt<br />

werden sollen. Beispiel: „Ich schenke Dir me<strong>in</strong> Fahrrad, es soll Dir aber erst gehören, wenn ich tot b<strong>in</strong>.“ oder<br />

e<strong>in</strong>e Person wird als Begünstigte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Unfall- oder Lebensversicherung benannt.<br />

82


............................................................<br />

(Ort, Datum, Unterschrift)<br />

�� Da e<strong>in</strong> Testament jederzeit <strong>und</strong> immer wieder ohne irgendwelche Begrenzungen oder vorherigen<br />

Absprachen von der ErblasserInnen geändert werden kann, bietet e<strong>in</strong> Testament <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

Partnerschaft ke<strong>in</strong>erlei Sicherheit, dass geme<strong>in</strong>same Absprachen auch tatsächlich e<strong>in</strong>gehalten<br />

werden. In e<strong>in</strong>er Partnerschaft sollte daher immer e<strong>in</strong> geme<strong>in</strong>samer Erbvertrag abgeschlossen<br />

werden. Besteht dagegen ke<strong>in</strong>e Partnerschaft ist zum<strong>in</strong>dest e<strong>in</strong> Testament zw<strong>in</strong>gend notwendig,<br />

wenn Fre<strong>und</strong><strong>in</strong>nen/ Fre<strong>und</strong>e oder geme<strong>in</strong>nützige Vere<strong>in</strong>e <strong>und</strong> nicht Verwandte oder der Staat den<br />

Nachlass erhalten sollen.<br />

• Testament<br />

E<strong>in</strong> Testament ist allerd<strong>in</strong>gs nur rechtswirksam, wenn e<strong>in</strong>ige Formalien beachtet werden. Es<br />

gibt verschiedene Möglichkeiten, e<strong>in</strong> wirksames Testament zu errichten:<br />

- Das Testament wird eigenhändig geschrieben. Dabei ist „eigenhändig“ wörtlich geme<strong>in</strong>t. Das<br />

Testament muss <strong>in</strong> diesem Fall vom ersten bis zum letzten Satz mit der Hand geschrieben<br />

se<strong>in</strong>. E<strong>in</strong> mit der Schreibmasch<strong>in</strong>e oder dem Computer geschriebenes Testament ist<br />

unwirksam, ebenso wie e<strong>in</strong> auf Tonband diktierter Wille, da die gesetzlich vorgeschriebene<br />

Form nicht e<strong>in</strong>gehalten wurde 88 .<br />

Erforderlich ist auch e<strong>in</strong>e Unterschrift, wobei als Unterschrift der Vorname oder der Kosename<br />

genügen kann. Entscheidend ist, dass e<strong>in</strong>erseits der Urheber zweifelsfrei feststeht <strong>und</strong><br />

andererseits die Ernsthaftigkeit des zum Ausdruck gebrachten Willens deutlich wird.<br />

Schließlich sollten noch Ort <strong>und</strong> Datum angegeben werden. Dies ist nicht zw<strong>in</strong>gend notwendig,<br />

kann aber von entscheidender Bedeutung se<strong>in</strong>, um ggf. festzustellen, welches von<br />

mehreren Schriftstücken den letzten Willen der ErblasserInnen zum Ausdruck br<strong>in</strong>gt. Denn e<strong>in</strong><br />

Testament kann jederzeit durch e<strong>in</strong> neues ersetzt oder ergänzt werden, d.h. es ist immer das<br />

Testament mit dem jüngsten Datum gültig.<br />

�� Der letzte Wille kann <strong>in</strong> jedem beliebigen Schriftstück geäußert werden, d.h. auch <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Brief oder e<strong>in</strong>er Postkarte, solange er nur handschriftlich abgefasst <strong>und</strong> unterschrieben ist.<br />

- E<strong>in</strong> Testament kann auch öffentlich, d.h. bei e<strong>in</strong>em Notar errichtet werden. Dies kann zur<br />

Niederschrift erfolgen, d.h. der letzte Wille wird dem Notar erzählt <strong>und</strong> dieser br<strong>in</strong>gt ihn <strong>in</strong> die<br />

richtigen Worte oder aber dem Notar wird e<strong>in</strong> eigenhändiges Testament im obigen S<strong>in</strong>ne<br />

übergeben.<br />

- Möglich ist auch e<strong>in</strong> so genanntes Nottestament (§§ 2249, 2250 BGB). Kann weder e<strong>in</strong><br />

handschriftliches noch e<strong>in</strong> notarielles Testament errichtet werden, etwa weil die Person bereits<br />

im Sterben liegt, so kann das Testament auch zur Niederschrift des Bürgermeisters oder der<br />

Bürgermeister<strong>in</strong> mit zwei weiteren Zeugen oder gegenüber drei Zeugen auch mündlich erklärt<br />

werden. <strong>Wir</strong>d das Testament mündlich erklärt, müssen die Zeugen e<strong>in</strong>e Niederschrift<br />

anfertigen <strong>und</strong> diese unterschreiben. Wichtig bei dieser Form ist, dass die Zeugen nicht selbst<br />

<strong>in</strong> dem Testament bedacht se<strong>in</strong> dürfen.<br />

Unter Umständen sollten auch bei e<strong>in</strong>em handschriftlichen Testament ZeugInnen h<strong>in</strong>zugezogen<br />

werden. Dies gilt <strong>in</strong>sbesondere dann, wenn die ErblasserIn bereits phasenweise an Gedächtnisausfällen<br />

oder Verwirrtheit leidet. In diesem Falle könnte es nämlich passieren, dass e<strong>in</strong>e<br />

Person, die enterbt oder nicht ihren Wünschen gemäß bedacht wurde, das Testament anfechtet<br />

mit der Behauptung, die ErblasserIn sei bei der Testamentserrichtung nicht (mehr) bei S<strong>in</strong>nen<br />

gewesen. Die H<strong>in</strong>zuziehung von ZeugInnen kann auch dann empfehlenswert se<strong>in</strong>, wenn etwa <strong>in</strong><br />

der Familie die Homosexualität der ErblasserIn abgelehnt <strong>und</strong> verleugnet wird <strong>und</strong> zu befürchten<br />

ist, dass die Familie <strong>in</strong> jedem Fall das Testament anfechten wird. Sie könnten etwa den Vorwurf<br />

erheben, das Testament sei unter Druck errichtet worden <strong>und</strong> entspreche nicht dem freien Willen<br />

der ErblasserIn.<br />

88 Allerd<strong>in</strong>gs hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er aktuellen Entscheidung (Az.: 1 BvR 2161/94)<br />

festgestellt, dass es für körperbeh<strong>in</strong>derte Personen, die ihren Willen weder eigenhändig aufschreiben noch<br />

gegenüber e<strong>in</strong>er NotarIn aussprechen können geistig aber vollkommen klar s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e andere Möglichkeit<br />

e<strong>in</strong>geräumt werden muss, selbst e<strong>in</strong>en letzten Willen zum Ausdruck zu br<strong>in</strong>gen (vgl. „Fürs gültige Testament<br />

zählt nur der klare Kopf“ taz 13./14.03.99).<br />

83


Die ZeugInnen übernehmen dann die Funktion, die sonst e<strong>in</strong>em Notar zukommt, sie bek<strong>und</strong>en,<br />

dass die ErblasserIn bei der Erstellung des Testaments aus freien Stücken <strong>und</strong> <strong>in</strong> geistiger<br />

Klarheit gehandelt hat.<br />

Muster: Testament<br />

Ich ...... (Name, Anschrift) setze me<strong>in</strong>e<br />

Lebensgefährt<strong>in</strong>/ me<strong>in</strong>en Lebensgefährten .... (Name,<br />

Anschrift) als Alle<strong>in</strong>erb<strong>in</strong> e<strong>in</strong>.<br />

Me<strong>in</strong>e Fre<strong>und</strong><strong>in</strong> A soll me<strong>in</strong>e Fotosammlung, me<strong>in</strong> Fahrrad<br />

<strong>und</strong> me<strong>in</strong> Motorrad bekommen.<br />

Me<strong>in</strong> Fre<strong>und</strong> B soll me<strong>in</strong>e Waschmasch<strong>in</strong>e <strong>und</strong> me<strong>in</strong>e<br />

Krimisammlung erhalten.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus vermache ich der Stiftung ... 10.000,-DM.<br />

............................................................<br />

(Ort, Datum, Unterschrift)<br />

Variante:<br />

Ich .... (Name, Anschrift) setze me<strong>in</strong>e Tochter/ me<strong>in</strong>en<br />

Sohn (Name, Anschrift) als Alle<strong>in</strong>erb<strong>in</strong> e<strong>in</strong>. Me<strong>in</strong>e<br />

Lebensgefährt<strong>in</strong>/ me<strong>in</strong> Lebensgefährte erhält e<strong>in</strong><br />

lebenslanges Wohnrecht an me<strong>in</strong>er Eigentumswohnung (Ort/<br />

gelegen <strong>in</strong> ...), das im Gr<strong>und</strong>buch e<strong>in</strong>zutragen ist.<br />

............................................................<br />

(Ort, Datum, Unterschrift)<br />

• Erbvertrag<br />

E<strong>in</strong> Erbvertrag (§§ 2274 ff BGB) muss beim Notar geschlossen werden <strong>und</strong> zwar unter<br />

gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit beider vertragsschließende Personen. Beim Abschluss<br />

e<strong>in</strong>es Erbvertrags kann man sich also nicht vertreten lassen. E<strong>in</strong> Erbvertrag kann entweder als<br />

Ganzes oder bezüglich e<strong>in</strong>zelner Passagen durch e<strong>in</strong>en neuen Erbvertrag verändert/ aufgehoben<br />

werden. Auch dieser Aufhebungsvertrag bedarf der notariellen Form. Nach dem Tod e<strong>in</strong>er der<br />

beiden ist e<strong>in</strong>e Aufhebung nicht mehr möglich.<br />

E<strong>in</strong>e teilweise Änderung des Erbvertrages, nämlich bezüglich e<strong>in</strong>es Vermächtnisses oder e<strong>in</strong>er<br />

Auflage, ist auch dadurch möglich, dass e<strong>in</strong>e PartnerIn e<strong>in</strong> Testament errichtet. Dieses bedarf aber<br />

der Zustimmung der anderen PartnerIn <strong>und</strong> die Zustimmung muss wieder notariell beurk<strong>und</strong>et<br />

werden.<br />

In e<strong>in</strong>em Erbvertrag können die PartnerInnen sich gegenseitig zu Erben e<strong>in</strong>setzen. Sie können<br />

dabei bestimmen, dass sie nur Vorerben s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> andere Personen, etwa vorhandene K<strong>in</strong>der als<br />

Nacherben e<strong>in</strong>setzen (§§ 2100 ff BGB). Vorerbschaft bedeutet, dass zunächst e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Person das Erbe zufallen soll <strong>und</strong> das Erbe später nach e<strong>in</strong>er festgelegten Zeit oder e<strong>in</strong>em<br />

bestimmten Ereignis, etwa dem Tod der VorerbIn, e<strong>in</strong>e andere Person (NacherbIn) die Erbschaft<br />

erhalten soll. Die VorerbIn wird durch das Gesetz <strong>in</strong> der Verfügung über den Nachlass beschränkt,<br />

so dass z.B. Schenkungen oder die Veräußerung von Gr<strong>und</strong>stücken unwirksam se<strong>in</strong> können. Die<br />

VorerbInnen s<strong>in</strong>d quasi nur formal Inhaber des Nachlasses, sie dürfen die „Früchte“ aus dem<br />

Nachlass ziehen, etwa Z<strong>in</strong>sen, ansonsten verwalten sie ihn aber nur. Sie s<strong>in</strong>d e<strong>in</strong>e Art Treuhänder<br />

<strong>und</strong> haben entsprechende Pflichten. Die ErblasserInnen verlängern durch diese Konstruktion die<br />

E<strong>in</strong>flussnahme auf den Umgang mit ihrem Vermögen.<br />

Die ErblasserInnen können die Vorerben allerd<strong>in</strong>gs von den Verfügungsbeschränkungen<br />

befreien (§ 2136 BGB). Dann kann es vorkommen, dass den NacherbInnenen nichts von der<br />

Erbschaft bleibt, da die VorerbInnenen das gesamte Vermögen verbraucht haben.<br />

84


Durch e<strong>in</strong>en Erbvertrag erfolgt e<strong>in</strong>e ganz erhebliche Festlegung, aus der man e<strong>in</strong>seitig nur<br />

herauskommt, wenn e<strong>in</strong> gesetzlicher Rücktrittsgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>greift oder im Erbvertrag e<strong>in</strong> Rücktrittsrecht<br />

vere<strong>in</strong>bart wurde.<br />

Das BGB sieht e<strong>in</strong>ige Rücktrittsgründe vor, etwa bei Verfehlungen der/ des Bedachten<br />

(§ 2294 BGB) oder bei Aufhebung e<strong>in</strong>er Gegenverpflichtung (§ 2295). Letzteres betrifft Fälle, <strong>in</strong><br />

denen im Erbvertrag beispielsweise auf e<strong>in</strong>e im Partnerschaftsvertrag vere<strong>in</strong>barte Unterhaltsverpflichtung<br />

Bezug genommen wird. Wurde die Unterhaltsverpflichtung noch zu Lebzeiten aufgehoben,<br />

kann das e<strong>in</strong> Recht begründen, auch den Erbvertrag entsprechend zu ändern.<br />

Am wichtigsten ist aber, dass sich jede der PartnerInnen im Erbvertrag selbst e<strong>in</strong> Rücktrittsrecht<br />

vorbehalten kann, oder dass die PartnerInnen den Erbvertrag selbst unter e<strong>in</strong>e<br />

Bed<strong>in</strong>gung stellen können. Von e<strong>in</strong>er solchen Möglichkeit sollte z.B. dann Gebrauch gemacht<br />

werden, wenn der Erbvertrag nur bei Bestehen der Partnerschaft Gültigkeit haben soll. Das<br />

Rücktrittsrecht an die Beendigung der Partnerschaft zu knüpfen oder den Erbvertrag unter die<br />

Bed<strong>in</strong>gung des Bestehens der Partnerschaft zu stellen, kann im E<strong>in</strong>zelfall zu Streitigkeiten <strong>und</strong><br />

Beweisproblemen führen. Besser ist es daher entweder klare Fakten, wie den Auszug e<strong>in</strong>er<br />

PartnerIn, als Bed<strong>in</strong>gung zu formulieren, oder aber das Rücktrittsrecht ohne jegliche E<strong>in</strong>schränkung<br />

zuzulassen.<br />

�� Um sich nicht unbeschränkt erbrechtlich an e<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong>en Partner zu b<strong>in</strong>den, bzw. um sich<br />

nicht vollkommen <strong>in</strong> die Abhängigkeit der Partner<strong>in</strong>/ des Partners zu begeben, was die Änderung<br />

oder Anpassung e<strong>in</strong>es Erbvertrages angeht, sollte <strong>in</strong> jedem Fall e<strong>in</strong> jederzeitiges Rücktrittsrecht<br />

vere<strong>in</strong>bart werden.<br />

In E<strong>in</strong>zelfällen kann e<strong>in</strong> solches Rücktrittsrecht allerd<strong>in</strong>gs zu Unbilligkeiten führen, etwa wenn im<br />

Erbvertrag e<strong>in</strong>e Bed<strong>in</strong>gung formuliert war, an die sich die als Erb<strong>in</strong> e<strong>in</strong>gesetzte PartnerIn während<br />

der gesamten Lebensgeme<strong>in</strong>schaft gehalten hat <strong>und</strong> die Erblasser<strong>in</strong> kurz vor dem Tod vom<br />

Vertrag zurücktritt. Hier kann es ratsam se<strong>in</strong>, für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts<br />

Schadensersatzvere<strong>in</strong>barungen zu treffen.<br />

Auch für die Ausübung des Rücktrittsrechts ist wieder die notarielle Form vorgeschrieben<br />

(§ 2296 II BGB), d.h. die Rücktrittserklärung muss notariell beurk<strong>und</strong>et werden <strong>und</strong> sie muss<br />

zu ihrer <strong>Wir</strong>ksamkeit der Vertragspartner<strong>in</strong>/ dem Vertragspartner zugegangen se<strong>in</strong>.<br />

E<strong>in</strong> Erbvertrag kann von der ErblasserIn <strong>und</strong>, wenn diese verstorben ist, von Dritten, den potentiellen<br />

Erben, angefochten werden. Die Anfechtung ist wegen Irrtums möglich, d.h. wenn e<strong>in</strong><br />

Vertragsschließender möglicherweise doch etwas anderes gewollt hat, als im Vertrag steht. Die<br />

Anfechtung ist nur b<strong>in</strong>nen Jahresfrist (§ 2283 BGB) möglich <strong>und</strong> bedarf wie der Rücktritt der<br />

notariellen Form (§ 2282 Abs.3 BGB). Auf das Recht zur Anfechtung kann aber verzichtet<br />

werden. Da e<strong>in</strong> Erbvertrag bei e<strong>in</strong>em Notar errichtet werden muss <strong>und</strong> e<strong>in</strong> Notar die Pflicht hat, die<br />

Beteiligten über die Folgen ihres Vertrages aufzuklären, ist e<strong>in</strong> Irrtum nicht sehr wahrsche<strong>in</strong>lich.<br />

Das Risiko, auf e<strong>in</strong> Anfechtungsrecht zu verzichten, ist also nicht sehr hoch. Dagegen schützt der<br />

Verzicht davor dass nach dem Tod der PartnerIn Dritte den Erbvertrag wegen Irrtums anfechten,<br />

denn ihnen steht nur <strong>in</strong>soweit e<strong>in</strong> Anfechtungsrecht zu, als es auch der ErblasserIn zugestanden<br />

hätte 89 .<br />

Achtung: notarielle Form erforderlich!<br />

Muster: Erbvertrag<br />

(1) Bisher hat ke<strong>in</strong>e/r von uns geme<strong>in</strong>schaftliche Verfügungen von Todes wegen errichtet. Vorsorglich<br />

heben wir hiermit alle bisher von uns etwa errichteten Verfügungen von Todes wegen auf<br />

<strong>und</strong> widerrufen sie.<br />

(2) Hiermit setzen wir uns gegenseitig zu unbeschränkten Alle<strong>in</strong>erben e<strong>in</strong>. Daher kann der<br />

überlebende Vertragsteil frei <strong>und</strong> unbeschränkt über den gesamten Nachlass der/ des Zuerstversterbenden<br />

verfügen. Sie/ er hat damit auch das Recht erneut zu testieren.<br />

Variante:<br />

(2) Hiermit setzen wir uns gegenseitig als Alle<strong>in</strong>erben e<strong>in</strong>. Jedoch ist der überlebende Vertragsteil<br />

nur Vorerbe. Nacherben zu gleichen Anteilen s<strong>in</strong>d die K<strong>in</strong>der von Frau/ Herrn X, nämlich die<br />

Tochter ... <strong>und</strong> der Sohn ... sowie die Schwester ... von Frau/ Herrn Y.<br />

89 Vgl. Palandt aaO. § 2285 RN 1.<br />

85


Ersatznacherben s<strong>in</strong>d jeweils die Abkömml<strong>in</strong>ge der Nacherben; bei mehreren Abkömml<strong>in</strong>gen gilt<br />

§ 1924 BGB entsprechend.<br />

Die Nacherbfolge tritt mit dem Tode des Vorerben e<strong>in</strong>. Das Recht des Nacherben ist nicht vererblich<br />

<strong>und</strong> nicht übertragbar.<br />

Soweit es gesetzlich zulässig ist, wird die Vorerb<strong>in</strong>/ der Vorerbe von allen gesetzlichen Beschränkungen<br />

befreit.<br />

Variante:<br />

(2) E<strong>in</strong>e Erbe<strong>in</strong>setzung soll heute nicht vorgenommen werden. Jedoch bekommt Frau/ Herr ... für<br />

den Fall, dass ich .... die/ der Erstversterbende se<strong>in</strong> sollte, als Vermächtnis e<strong>in</strong> lebenslanges<br />

Wohnrecht <strong>in</strong> me<strong>in</strong>em Haus ... (gelegen <strong>in</strong> ...) e<strong>in</strong>geräumt. E<strong>in</strong> Nutzungsentgelt an die<br />

Eigentümer<strong>in</strong>/ den Eigentümer ist nicht zu zahlen. Für die Kosten des Betriebs, der Heizung,<br />

Strom- <strong>und</strong> Wasserversorgung, sowie für die Reparatur- <strong>und</strong> Erhaltungskosten hat sie/ er dagegen<br />

selbst aufzukommen.<br />

E<strong>in</strong> Ersatzvermächtnisnehmer wird nicht bestimmt.<br />

Das Wohnrecht ist auf Verlangen der/des Berechtigten <strong>und</strong> auf Kosten des Nachlasses im<br />

Gr<strong>und</strong>buch e<strong>in</strong>zutragen.<br />

(3) Die/ der Überlebende von uns hat das Recht erneut zu testieren.<br />

(4) Sollten wir gleichzeitig oder kurz h<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>ander, d.h. <strong>in</strong>nerhalb von 24 St<strong>und</strong>en, versterben, so<br />

soll statt unserer gegenseitigen Erbe<strong>in</strong>setzung die gesetzliche Erbfolge gelten.<br />

(5) <strong>Wir</strong> behalten uns vor, dass jede/r von uns jederzeit ohne Angabe von Gründen den Rücktritt<br />

von diesem Erbvertrag erklären kann.<br />

Variante:<br />

(5) Jede/r von uns behält sich das Recht vor, von diesem Erbvertrag zurück zu treten, wenn unser<br />

Partnerschaft gescheitert (<strong>und</strong> e<strong>in</strong>e Partner<strong>in</strong>/ e<strong>in</strong> Partner aus der geme<strong>in</strong>sam bewohnten<br />

Wohnung ausgezogen) ist.<br />

(6) Auf die Anfechtungsrechte gem. §§ 2078, 2079 BGB, <strong>und</strong> zwar auch bezüglich solcher<br />

Umstände, mit denen wir nicht rechnen oder die wir nicht voraussehen konnten, verzichten wir<br />

hiermit gegenseitig.<br />

(7) Die Notar<strong>in</strong>/ der Notar hat uns über die <strong>Wir</strong>kungen dieses Erbvertrags, über die Rücktrittsrechte<br />

<strong>und</strong> wie sie geltend zu machen s<strong>in</strong>d sowie die gesetzliche Erbfolge <strong>und</strong> Pflichtteilsrechte<br />

aufgeklärt.<br />

(8) Dieser Erbvertrag soll (nicht) <strong>in</strong> die amtliche Verwahrung✲ gegeben werden.<br />

✲ Die amtliche Verwahrung erfolgt beim Amtsgericht. Sie soll das Auff<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>es Erbvertrages oder Testaments sicherstellen.<br />

Noch e<strong>in</strong> paar wichtige H<strong>in</strong>weise, die bei der Regelung des Nachlasses zu bedenken s<strong>in</strong>d:<br />

- Die PartnerInnen werden nach dem Erbschaftssteuerrecht wie Fremde behandelt, d.h. ihnen<br />

stehen nur sehr ger<strong>in</strong>ge Freibeträge zu. Dabei wird steuerlich nicht nur der Erwerb von Todes<br />

wegen erfasst, sondern es s<strong>in</strong>d auch Schenkungen der ErblasserIn, die <strong>in</strong>nerhalb von 10<br />

Jahren vor dem Todestag erfolgten, zu berücksichtigen.<br />

- Wegen der Erbschaftssteuer kann es ratsam se<strong>in</strong>, sich bereits für die Errichtung e<strong>in</strong>es Testaments<br />

oder Erbvertrags von e<strong>in</strong>er SteuerberaterIn beraten zu lassen 90 .<br />

- <strong>Wir</strong>d durch die Erbe<strong>in</strong>setzung e<strong>in</strong> unterhaltsberechtigtes K<strong>in</strong>d erheblich wirtschaftlich<br />

benachteiligt, kann das zur Unwirksamkeit des Testaments führen 91 .<br />

- Br<strong>in</strong>gen beide PartnerInnen K<strong>in</strong>der mit <strong>in</strong> die Partnerschaft e<strong>in</strong> <strong>und</strong> soll die gegenseitige<br />

Erbe<strong>in</strong>setzung der PartnerInnen nicht zu ungerechten Ergebnissen gegenüber den K<strong>in</strong>dern<br />

führen, kann die Anordnung e<strong>in</strong>er Vor- <strong>und</strong> Nacherbschaft s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>. Ohne e<strong>in</strong>e solche<br />

steht den K<strong>in</strong>dern der Erstversterbenden nur e<strong>in</strong> Pflichtteilsanspruch zu, während die K<strong>in</strong>der<br />

90<br />

E<strong>in</strong>ige Tips zu Erbschafts- <strong>und</strong> Schenkungssteuern f<strong>in</strong>den sich u.a. im Ratgeber des SVD im <strong>in</strong>ternet unter<br />

folgender Adresse: http://www.pso.de/recht/20.html<br />

91<br />

Vgl. vorne im Abschnitt Gr<strong>und</strong>lagenwissen zu den Partnerschaftsverträgen unter dem Stichwort<br />

„Sittenwidrigkeit“.<br />

86


der Zweitversterbenden vom Nachlass beider PartnerInnen profitieren. Vor- <strong>und</strong> Nacherbschaft<br />

bedeutet, dass quasi e<strong>in</strong>e Reihenfolge der Erbschaft festgelegt wird. Zunächst erbt die<br />

VorerbIn <strong>und</strong> nach ihrem Tod tritt die NacherbIn an ihre Stelle.<br />

Beispiel: A <strong>und</strong> B s<strong>in</strong>d LebensgefährtInnen <strong>und</strong> haben jeweils e<strong>in</strong> leibliches K<strong>in</strong>d. In e<strong>in</strong>em<br />

Erbvertrag haben A <strong>und</strong> B sich gegenseitig zu Alle<strong>in</strong>erbInnen e<strong>in</strong>gesetzt. Stirbt A, wird B zur<br />

ErbIn des gesamten Vermögens, während das K<strong>in</strong>d von A nur e<strong>in</strong>en Pflichtteilsanspruch auf<br />

den Nachlass von A hat. Stirbt kurz darauf auch B, erhält das K<strong>in</strong>d von B den gesamten<br />

Nachlass von B, zu dem auch die Erbschaft von A gehört. Im ungünstigsten Fall, etwa wenn A<br />

<strong>und</strong> B an den Folgen e<strong>in</strong>es Verkehrsunfalls sterben, B jedoch e<strong>in</strong>ige St<strong>und</strong>en nach A, erhält<br />

das K<strong>in</strong>d von A nur etwa ¼ des gesamten Vermö gens von A <strong>und</strong> B, während das K<strong>in</strong>d von B ¾<br />

erhält. Setzen sich dagegen die PartnerInnen als Vorerben <strong>und</strong> die K<strong>in</strong>der als Nacherben e<strong>in</strong>,<br />

so erbt im obigen Beispiel zunächst B alles, ohne dass dem K<strong>in</strong>d von A e<strong>in</strong> Pflichtteil zusteht.<br />

Nach dem Tod von B erben dann aber die beiden K<strong>in</strong>der geme<strong>in</strong>sam das gesamte<br />

verbleibende Vermögen.<br />

Den Nacherben wird zudem durch gesetzliche Bestimmungen e<strong>in</strong> gewisser Anteil am Vermögen<br />

gesichert. So wird das Verfügungsrecht der VorerbIn über das Erbe beschränkt. Von<br />

e<strong>in</strong>er ganzen Reihe dieser Beschränkungen – nicht aber von allen – kann die ErblasserIn die<br />

VorerbIn jedoch befreien.<br />

- S<strong>in</strong>d im Erbfalle Streitigkeiten unter den Bedachten oder gerade nicht Bedachten <strong>und</strong> deren<br />

Familien zu erwarten, kann es s<strong>in</strong>nvoll se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>en Testamentsvollstrecker e<strong>in</strong>zusetzen.<br />

- E<strong>in</strong> Testament kann <strong>in</strong> die besondere öffentliche Verwahrung bei e<strong>in</strong>em Amtsgericht gegeben<br />

werden (§§ 2258a, 2258b BGB). Das empfiehlt sich dann, wenn die Befürchtung<br />

besteht, dass e<strong>in</strong> Testament abhanden kommt oder von jemandem vernichtet wird. War das<br />

Testament, das <strong>in</strong> Verwahrung gegeben wurde, nicht handschriftlich aufgesetzt, sondern von<br />

e<strong>in</strong>em Notar oder als Nottestament errichtet worden, so wird es mit der Rücknahme aus der<br />

Verwahrung zugleich unwirksam.<br />

- Auch e<strong>in</strong> Erbvertrag kann <strong>in</strong> die amtliche Verwahrung gegeben werden (§ 2277 BGB).<br />

- Unter Umständen sollten Ersatzerben e<strong>in</strong>gesetzt werden. Sie werden dann Erben, wenn die<br />

ursprünglich e<strong>in</strong>gesetzten Erben selbst nicht mehr leben oder wenn sie die Erbschaft<br />

ausschlagen.<br />

- Bei ausländischen PartnerInnen gilt, dass sie sich nicht nach deutschem Recht beerben<br />

können, sondern nur nach dem Recht des Landes, dessen Staatsangehörige sie s<strong>in</strong>d (Art.25<br />

EG-BGB). E<strong>in</strong>e Ausnahme gilt nur für <strong>in</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland liegendes<br />

unbewegliches Vermögen, d.h. für Gr<strong>und</strong>stücke. Hier kann <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Verfügung von Todes<br />

wegen deutsches Recht gewählt werden.<br />

87


Partnerschaft <strong>und</strong> Ausländerrecht<br />

Bei Partnerschaften, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e PartnerIn oder beide nicht deutsche Staatsangehörige s<strong>in</strong>d,<br />

kann es zu e<strong>in</strong>er Reihe von besonderen Fragestellungen kommen, <strong>in</strong>sbesondere was die<br />

Erteilung <strong>und</strong> Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen betrifft. So wurde bis vor wenigen<br />

Jahren der Aufenthaltszweck, e<strong>in</strong>e gleichgeschlechtliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaft zu führen, nicht<br />

anerkannt.<br />

In dieser Broschüre lassen sich die rechtlichen Probleme b<strong>in</strong>ationaler Partnerschaften nicht<br />

umfassend darstellen, da sich bei jedem Land andere rechtliche Besonderheiten ergeben können,<br />

z.B. wegen völkerrechtlicher Verträge zwischen der B<strong>und</strong>esrepublik <strong>und</strong> dem jeweiligen Land.<br />

Innerhalb der Europäischen Geme<strong>in</strong>schaft dürften sich, was den Aufenthalt <strong>und</strong> die Arbeitsgenehmigung<br />

betrifft, kaum Probleme ergeben, da hier der Gr<strong>und</strong>satz der Freizügigkeit gilt, der<br />

sich sowohl auf das Wohnen, wie auf das Arbeiten bezieht.<br />

Im Folgenden werden daher nur e<strong>in</strong>ige Gr<strong>und</strong>züge dargestellt, die im wesentlichen für Nicht-EU-<br />

AusländerInnen von Bedeutung s<strong>in</strong>d.<br />

�� Bei ausländerrechtlichen Fragen sollten Sie immer fachk<strong>und</strong>igen Rat e<strong>in</strong>holen, der sich<br />

auf Ihre konkrete Situation beziehen sollte.<br />

• Aufenthaltsgenehmigung<br />

Das Ausländergesetz sieht vor, dass AusländerInnen, d.h. Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit,<br />

für ihre E<strong>in</strong>reise <strong>und</strong> ihren Aufenthalt e<strong>in</strong>e Aufenthaltsgenehmigung benötigen (§ 3<br />

AuslG). Es werden dabei verschiedene Formen des berechtigten Aufenthalts (Aufenthaltserlaubnis,<br />

-berechtigung, -bewilligung, -befugnis <strong>und</strong> Duldung) unterschieden, je nach Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong><br />

Dauer des Aufenthalts. Sie besitzen jeweils unterschiedliche Voraussetzungen.<br />

Ausländischen EhegattInnen von Deutschen wird der Aufenthalt problemlos gestattet. Für<br />

ausländische Ehegatten <strong>und</strong> bestimmte Familienangehörige – wie m<strong>in</strong>derjährige K<strong>in</strong>der – von<br />

AusländerInnen, die sich rechtmäßig <strong>in</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik aufhalten, gibt es erleichterte Bed<strong>in</strong>gungen<br />

für e<strong>in</strong>e Familienzusammenführung (Nachzug, §§ 17, 18 AuslG).<br />

Dieses Recht ist zwar nur e<strong>in</strong> von der EhegattIn oder Familienangehörigen abgeleitetes Recht <strong>und</strong><br />

<strong>in</strong>sofern e<strong>in</strong> Recht zweiter Klasse, da es erst nach e<strong>in</strong>igen Jahren zu e<strong>in</strong>em eigenständigem<br />

Aufenthaltsrecht führt, gleichwohl ist es e<strong>in</strong>e erhebliche Besserstellung, wie sie <strong>Lesben</strong> <strong>und</strong><br />

Schwulen nicht zu Gute kommt. Gleichgeschlechtliche PartnerInnen können nicht heiraten <strong>und</strong><br />

fallen auch nicht unter den Begriff Familienangehörige. Das Führen e<strong>in</strong>er gleichgeschlechtlichen<br />

Partnerschaft wurde zudem nicht als legitimer Aufenthaltszweck anerkannt. Das führte dazu, dass<br />

als Zweck des Aufenthalts vielfach andere Begründungen – nicht die Partnerschaft - genannt<br />

wurden, etwa Arbeits- oder Studienzwecken oder es wurde e<strong>in</strong>e Zweckehe e<strong>in</strong>gegangen. Mit<br />

e<strong>in</strong>em solchen Vorgehen s<strong>in</strong>d erhebliche Nachteile verb<strong>und</strong>en, bei e<strong>in</strong>er Zweckehe muss immer<br />

damit gerechnet werden, dass sie auffliegt <strong>und</strong> e<strong>in</strong>e Ausweisung erfolgt. Bei e<strong>in</strong>em<br />

Studienaufenthalt endet der Aufenthalt mit dem Studium, die Umstellung auf e<strong>in</strong>en anderen<br />

Aufenthaltszweck war (<strong>und</strong> ist meist) nicht möglich <strong>und</strong> die erneute E<strong>in</strong>reise, außer zu<br />

Besuchszwecken, nicht vor Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres (§ 28 III AuslG) zulässig.<br />

Seit e<strong>in</strong>er Entscheidung des B<strong>und</strong>esverwaltungsgerichts vom 27.2.96 92 <strong>und</strong> des Oberverwaltungsgerichts<br />

Münster 93 hat sich diese Situation etwas verbessert. Seither wird das Führen<br />

e<strong>in</strong>er gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gr<strong>und</strong>sätzlich als Aufenthaltszweck anerkannt. Aber<br />

lediglich als e<strong>in</strong> Gr<strong>und</strong>, der e<strong>in</strong>e Ermessensentscheidung gem. § 7 i.V.m.<br />

§ 15 AuslG auslöst. E<strong>in</strong> Anspruch auf Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis erwächst daraus<br />

nicht.<br />

�� Aus der Absicht e<strong>in</strong>e gleichgeschlechtliche Partnerschaft zu führen, folgt ke<strong>in</strong> Anspruch auf<br />

Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis, sie ermöglicht lediglich e<strong>in</strong>e Ermessensentscheidung der<br />

zuständigen Behörden.<br />

92 Vgl. InfAuslR 1996,294ff = NVwZ 1997,189ff.<br />

93 Urteil vom 7.8.96 (Az.: 17 A 1093/95) abgedruckt <strong>in</strong> NVwZ 1997, 189.<br />

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Die Ermessensentscheidung ist von den jeweils zuständigen Behörden zu treffen. Für ausländische<br />

PartnerInnen, die bereits e<strong>in</strong>en Aufenthaltsstatus <strong>in</strong> der B<strong>und</strong>esrepublik besitzen, ist das<br />

die jeweilige Ausländerbehörde des Landes oder der Kommune <strong>in</strong> der sie leben. Für die erstmalige<br />

E<strong>in</strong>reise ist es das Auswärtige Amt, bzw. die jeweilige deutsche Auslandsvertretung im<br />

Heimatland. Es können also sehr verschiedene Stellen zuständig se<strong>in</strong>, die auch unterschiedliche<br />

Kriterien für ihre Ermessensentscheidung anwenden. Diese unterschiedliche<br />

Auslegung ist rechtlich zulässig, da es gr<strong>und</strong>sätzlich Sache der B<strong>und</strong>esländer ist, B<strong>und</strong>esgesetze,<br />

die sie anzuwenden haben, auch auszulegen. Es muss lediglich gewährleistet se<strong>in</strong>, dass<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es B<strong>und</strong>eslandes e<strong>in</strong>heitlich entschieden wird. Die Vere<strong>in</strong>heitlichung wird <strong>in</strong> der<br />

Regel durch Fachliche Weisungen, Verwaltungsvorschriften oder Globalrichtl<strong>in</strong>ien, die die<br />

e<strong>in</strong>zelnen Ämter zu befolgen haben, bewirkt.<br />

Nach der Entscheidung des OVG Münster haben e<strong>in</strong>ige B<strong>und</strong>esländer (z.B.: Hamburg, Berl<strong>in</strong>,<br />

Hessen, Nordrhe<strong>in</strong>-Westfalen) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Handlungsanweisungen<br />

zur Festlegung ihres Ermessens für die Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen an<br />

PartnerInnen e<strong>in</strong>er gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zu erlassen.<br />

Im Folgenden wird die Hamburgische Regelung abgedruckt.<br />

Arbeitsanweisung (Hamburg) betr. Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltsgenehmigung zur Führung e<strong>in</strong>er<br />

gleichgeschlechtlichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaft 94<br />

Bei der Beantragung von Aufenthaltsgenehmigungen zur Führung e<strong>in</strong>er gleichgeschlechtlichen<br />

Lebensgeme<strong>in</strong>schaft ist nach folgenden Gr<strong>und</strong>sätzen zu verfahren:<br />

1.)<br />

Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 15, 7 Abs. 1 AuslG für e<strong>in</strong>en ausländischen<br />

Staatsangehörigen, der mit e<strong>in</strong>em deutschen Staatsangehörigen e<strong>in</strong>e gleichgeschlechtliche<br />

Lebensgeme<strong>in</strong>schaft führen möchte.<br />

Unter folgenden Voraussetzungen ist e<strong>in</strong>e Aufenthaltserlaubnis zu erteilen:<br />

• Es dürfen ke<strong>in</strong>e Versagungsgründe nach § 8 <strong>und</strong> § 7 Abs. 2 AuslG vorliegen. Auch bleibt es<br />

beim Versagungsgr<strong>und</strong> des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG, da die Aufnahme e<strong>in</strong>er gleichgeschlechtlichen<br />

Lebensgeme<strong>in</strong>schaft ke<strong>in</strong> „öffentliches Interesse“ darstellt. Darüber h<strong>in</strong>aus ist §<br />

11 AuslG zu beachten.<br />

• In den Fällen, <strong>in</strong> denen der ausländische Partner se<strong>in</strong>en Lebensunterhalt e<strong>in</strong>schl. Krankenversicherung<br />

nicht durch eigene E<strong>in</strong>künfte sicherstellen kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), ist e<strong>in</strong>e<br />

Verpflichtungserklärung nach § 84 AuslG von dem hier lebenden deutschen Staatsangehörigen<br />

für den Zeitraum vorzulegen, für den die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll.<br />

• Für die Glaubhaftmachung, dass es sich um e<strong>in</strong>e verfestigte Lebensgeme<strong>in</strong>schaft handelt, die<br />

Gewähr für e<strong>in</strong> dauerhaftes Zusammenleben bietet, muss e<strong>in</strong> notariell beurk<strong>und</strong>eter Partnerschaftsvertrag<br />

vorgelegt werden.<br />

• Es muss e<strong>in</strong>e Meldebesche<strong>in</strong>igung vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass die Partner<br />

zusammen gemeldet s<strong>in</strong>d.<br />

• Bei der Antragstellung müssen beide Partner vorsprechen; der ausländische Partner hat zu<br />

bestätigen, dass ihm bekannt ist, dass die Aufenthaltserlaubnis nur auf Gr<strong>und</strong> des Bestehens<br />

e<strong>in</strong>er gleichgeschlechtlichen Lebensgeme<strong>in</strong>schaft erteilt wird.<br />

Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für e<strong>in</strong> Jahr erteilt. Bei der Verlängerung s<strong>in</strong>d die o.a. Voraussetzungen<br />

- bis auf die Vorlage des Partnerschaftsvertrages - zu prüfen. Die Verlängerungen<br />

erfolgen für zwei Jahre. E<strong>in</strong>e eigenständiges Aufenthaltsrecht erwächst erst bei der Erteilung e<strong>in</strong>er<br />

unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG.<br />

Bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen kann im Visumverfahren e<strong>in</strong>e Vorabzustimmung erteilt<br />

werden.<br />

2.)<br />

Erteilung e<strong>in</strong>er Befugnis nach § 30 Abs. 2 oder § 30 Abs. 3 AuslG<br />

Soweit die Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltserlaubnis nur an § 28 Abs. 3 S. 2 AuslG scheitert, die übrigen<br />

unter 1.) genannten Erteilungsvoraussetzungen aber erfüllt s<strong>in</strong>d, ist auf Antrag e<strong>in</strong>e Aufent-<br />

94 Interne Arbeitsanweisung vom E<strong>in</strong>wohnerzentralamt zum Abdruck freigegeben.<br />

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haltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 oder § 30 Abs. 3 AuslG dann zu erteilen, wenn im konkreten E<strong>in</strong>zelfall<br />

die Beendigung des Aufenthaltes des ausländischen Partners wegen des Vorliegens e<strong>in</strong>es<br />

Abschiebungsh<strong>in</strong>dernisses nicht möglich ist <strong>und</strong> die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen<br />

dieser Normen vorliegen.<br />

E<strong>in</strong> Abschiebungsh<strong>in</strong>dernis kann vorliegen, wenn e<strong>in</strong>e Abschiebung des ausländischen Partners <strong>in</strong><br />

dessen Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK e<strong>in</strong>greifen würde, weil die gleichgeschlechtliche<br />

Lebensgeme<strong>in</strong>schaft nicht anderenorts gelebt werden kann <strong>und</strong> die Verb<strong>in</strong>dung des<br />

Paares zur BRD wesentlich für den Bestand der Beziehung ist (Hess. VGH, Beschluss vom<br />

01.08.1997, AuAS 1998, S. 2 ff). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn gleichgeschlechtliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaften<br />

im Herkunftsland des ausländischen Partners strafrechtlich verfolgt werden oder<br />

wenn der deutsche Partner se<strong>in</strong>e wirtschaftliche Existenzgr<strong>und</strong>lage <strong>in</strong> Deutschland hat.<br />

Die Aufenthaltsbefugnis wird zunächst für e<strong>in</strong> Jahr erteilt. Bei der Verlängerung s<strong>in</strong>d die Voraussetzungen<br />

der Zff.1 - bis auf die Vorlage des Partnerschaftsvertrages - zu prüfen. Die Verlängerungen<br />

erfolgen jeweils für zwei Jahre. E<strong>in</strong> eigenständiges Aufenthaltsrecht erwächst erst bei der<br />

Erteilung e<strong>in</strong>er unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG.<br />

3.)<br />

Die unter 1.) <strong>und</strong> 2.) genannten Voraussetzungen sollen auch für solche Fälle gelten, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong><br />

Ausländer mit e<strong>in</strong>em ausländischen Staatsangehörigen oder EU-Bürger im B<strong>und</strong>esgebiet e<strong>in</strong>e<br />

gleichgeschlechtliche Lebensgeme<strong>in</strong>schaft führen möchte. Voraussetzung ist es, dass der hier<br />

lebende Ausländer e<strong>in</strong>en verfestigten Aufenthaltstitel entsprechend § 18 Abs. 1 AuslG besitzt. Für<br />

den hier lebenden EU-Bürger reicht es aus, wenn er e<strong>in</strong>e befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.<br />

4.)<br />

Sowohl bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen als auch bei der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen<br />

wird die Aufnahme e<strong>in</strong>er Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich nicht ausgeschlossen.<br />

5.)<br />

Bis auf weiteres wird gebeten, die E<strong>in</strong>zelfälle vor Entscheidung beim Leiter des E<strong>in</strong>wohnerzentralamtes<br />

vorzulegen, <strong>in</strong> denen der Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>er Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt<br />

werden soll.<br />

Wichtig ist dabei, dass diese Anweisung nur dann e<strong>in</strong>greift, wenn Hamburg tatsächlich<br />

entscheidungsbefugt ist, d.h. dann, wenn bereits e<strong>in</strong>e Aufenthaltsgenehmigung vorhanden ist<br />

<strong>und</strong> verlängert werden soll, bzw. der Aufenthaltszweck sich ändert <strong>und</strong> im Visumverfahren bei der<br />

Vorabzustimmung. Sie ist aber für die Entscheidungen der Auslandsvertretungen <strong>und</strong> für das<br />

Auswärtige Amt nicht b<strong>in</strong>dend.<br />

�� Welches Vorgehen hier s<strong>in</strong>nvoll ist, sollte vor Antragstellung mit fachk<strong>und</strong>igen Personen, wie<br />

RechtsanwältInnen oder den ReferentInnen für Ausländerrecht bei den Ausländerbeauftragten<br />

besprochen werden.<br />

• Arbeitsgenehmigung<br />

Die Aufnahme e<strong>in</strong>er Beschäftigung ist nur nach Erteilung e<strong>in</strong>er Arbeitsgenehmigung zulässig. Bei<br />

der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen stellen sich ähnliche Probleme wie bei der Aufenthaltserlaubnis.<br />

In der derzeit gültigen Arbeitsgenehmigungsverordnung werden gleichgeschlechtliche<br />

Partnerschaften nicht als eigenständiger Personenkreis berücksichtigt. Daher besteht<br />

nur für EhegattInnen e<strong>in</strong> Anspruch auf Erteilung e<strong>in</strong>er arbeitsmarktunabhängigen Arbeitsgenehmigung.<br />

Für alle anderen Personen besteht lediglich e<strong>in</strong>e Arbeitsmöglichkeit, wenn für<br />

die konkret angestrebte Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt ke<strong>in</strong>e vorrangig zu berücksichtigende<br />

Arbeitssuchende zur Verfügung steht, sprich, wenn ke<strong>in</strong>e Deutsche für die Arbeit zu f<strong>in</strong>den ist. Im<br />

Übrigen entsteht erst nach sechs Jahren e<strong>in</strong> Anspruch auf e<strong>in</strong>e arbeitsmarktunabhängige<br />

Arbeitsgenehmigung.<br />

Allerd<strong>in</strong>gs enthält die Arbeitsgenehmigungsverordnung auch e<strong>in</strong>e Härtefallregelung (§ 1 Abs.<br />

2). Diese Regelung wird von der Arbeitsverwaltung bisher nicht auf gleichgeschlechtliche<br />

Partnerschaften angewandt. Aber es gibt e<strong>in</strong>ige Gerichtsentscheidungen, die auf dieser<br />

Gr<strong>und</strong>lage gleichgeschlechtlichen Partnern e<strong>in</strong>e Arbeitsgenehmigung zusprechen. Am weitestgehenden<br />

ist die jüngst ergangene Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg 95 , <strong>in</strong> der davon<br />

ausgegangen wird, dass bei verfassungskonformer Auslegung des § 1 II ArGV e<strong>in</strong> Anspruch<br />

95 Vgl. Urteil vom 02.06.99 (?) Az.: S7 AL 1487/98.<br />

90


auf Erteilung der arbeitsmarktunabhängigen Arbeitserlaubnis besteht, da der Umstand des<br />

gesetzlichen Ausschlusses der Eheschließung (regelmäßig) e<strong>in</strong>e Härte im S<strong>in</strong>ne des<br />

Gesetztes begründet. Ob diese Entscheidung auch <strong>in</strong> zweiter Instanz Bestand haben wird, muss<br />

sich allerd<strong>in</strong>gs erst noch zeigen.<br />

• Andere Rechtsbereiche<br />

Doch auch außerhalb von Aufenthalts- <strong>und</strong> Arbeitsgenehmigungsverfahren kann es durch e<strong>in</strong>en<br />

Auslandsbezug zu Besonderheiten kommen, so zum Beispiel beim Erbrecht, <strong>in</strong>sbesondere, wenn<br />

es um unbewegliches Vermögen (Gr<strong>und</strong>stücke) geht.<br />

Allgeme<strong>in</strong> gültige H<strong>in</strong>weise <strong>in</strong>nerhalb dieses Leitfadens s<strong>in</strong>d nicht möglich, da sich bei jedem Land<br />

andere rechtliche Voraussetzungen, z.B. wegen bilateraler Vere<strong>in</strong>barungen ergeben können.<br />

Hier kann nur auf <strong>in</strong>dividuelle Beratung verwiesen werden.<br />

91


Hilfreiche Adressen<br />

A. Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA)<br />

Holstenwall 6, 20355 Hamburg<br />

bietet an:<br />

1. Individuelle Rechtsberatung durch Spezialisten auf dem jeweiligen Gebiet. Die Rat<br />

suchende Person muss jedoch <strong>in</strong> Hamburg leben oder arbeiten <strong>und</strong> über e<strong>in</strong> ger<strong>in</strong>ges<br />

E<strong>in</strong>kommen verfügen.<br />

Info-Tel.: 428.43-3072/ 71<br />

2. Unabhängig von Wohnsitz <strong>und</strong> E<strong>in</strong>kommen können bei der ÖRA auch zivilrechtliche<br />

Vergleiche mit Vollstreckungsklausel abgeschlossen <strong>und</strong> protokolliert werden. In diesen<br />

Vergleichen können weitgehend die <strong>in</strong> diesem Leitfaden genannten Regelungen<br />

aufgenommen werden. Die ÖRA praktiziert neben Trennungs- <strong>und</strong> Scheidungsfolgenvergleichen<br />

durchaus Vergleiche zur potentiellen Ause<strong>in</strong>andersetzung bei Trennung von<br />

lesbischen, schwulen oder so genannten eheähnlichen Geme<strong>in</strong>schaften. Dieses Angebot<br />

ist nicht an den Wohnort oder die E<strong>in</strong>kommensverhältnisse der PartnerInnen geb<strong>und</strong>en.<br />

Info-Tel.: 428.43-4152<br />

3. Darüber h<strong>in</strong>aus steht die ÖRA tatsächlichen <strong>und</strong> rechtlich schwierigen Ause<strong>in</strong>andersetzungen<br />

zwischen PartnerInnen als Mediationsstelle (Vermittlung zwecks Regelung) zur<br />

Verfügung. Auch dieses Angebot ist offen für jeden Mann <strong>und</strong> jede Frau.<br />

Info-Tel.: 428.43-3794<br />

B. Der Ausländerbeauftragte<br />

des Senats der Freien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg<br />

Re<strong>in</strong>er Albrecht<br />

Referent für Ausländerrecht<br />

Osterbekstr. 96, 22083 Hamburg<br />

Tel.: 040/ 428.63-5842<br />

C. Behörde für Arbeit, Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziales<br />

Landesbetreuungsstelle<br />

Adolph-Schönfelder-Str. 5, 22083 Hamburg<br />

Tel.: 428.63-5408<br />

hält vor:<br />

1. Adressen der Hamburger Betreuungsvere<strong>in</strong>e, wo über Vorsorgevollmachten <strong>und</strong> Betreuungsverfügungen<br />

<strong>in</strong>formiert wird.<br />

2. E<strong>in</strong>e Broschüre „Ich sorge vor!“ zum Thema Vorsorgevollmachten, Betreuungs- <strong>und</strong> Patientenverfügungen.<br />

D. Senatsamt für die Gleichstellung<br />

Referat für gleichgeschlechtliche Lebensweisen<br />

Alter Ste<strong>in</strong>weg 4, 20459 Hamburg<br />

Arm<strong>in</strong> Ketterer Tel.: 428.41-3315<br />

Katr<strong>in</strong> Struck Tel.: 428.41-3316<br />

E. B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterium der Justiz<br />

Referat für Presse- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsarbeit<br />

53170 Bonn<br />

hält folgende kostenlose Broschüren vor:<br />

92


1. „Geme<strong>in</strong>sam leben ohne Trausche<strong>in</strong>“<br />

2. „Erben <strong>und</strong> Vererben“<br />

3. „Das neue K<strong>in</strong>dschaftsrecht“<br />

F. Presse- <strong>und</strong> Informationsamt der B<strong>und</strong>esregierung<br />

Welckerstraße 11, 53113 Bonn<br />

hält folgende kostenlose Broschüren vor:<br />

1. „Das Mietrecht“<br />

2. „Wohngeld“<br />

3. „Wegweiser für Verbraucher“<br />

G. B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterium für Familie, Senioren, Frauen <strong>und</strong> Jugend<br />

Broschürenstelle<br />

Postfach 20 15 51, 53145 Bonn<br />

Tel: 0180/ 5329329<br />

hält folgende kostenlose Broschüren vor:<br />

1. „Der Unterhaltsvorschuss – E<strong>in</strong>e Hilfe für Alle<strong>in</strong>erziehende“<br />

2. „Die neue Beistandsschaft“<br />

3. „Rente für Frauen“<br />

4. „Der Heimbeirat“<br />

H. B<strong>und</strong>esm<strong>in</strong>isterium für Ges<strong>und</strong>heit<br />

Referat Presse- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsarbeit<br />

53108 Bonn<br />

hält folgende kostenlose Broschüren vor:<br />

1. „Das Transplantationsgesetz“<br />

2. „Die gesetzliche Krankenversicherung“<br />

3. „Das Sozialhilferecht“<br />

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Impressum<br />

Senatsamt für die Gleichstellung, Hamburg, September 1999<br />

Verfasser<strong>in</strong>: Katr<strong>in</strong> Struck<br />

Redaktion: Renate W<strong>in</strong>ter<br />

Druck: P + N Offsetdruck<br />

__________________________________________________________________<br />

Anmerkung zur Verteilung:<br />

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Senats der Freien <strong>und</strong> Hansestadt Hamburg her-<br />

ausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerber<strong>in</strong>nen <strong>und</strong> Wahlwerbern oder Wahlhelfer<strong>in</strong>nen <strong>und</strong><br />

Wahlhelfern zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Bürgerschafts-, B<strong>und</strong>estags- <strong>und</strong> Euro-<br />

pawahlen sowie die Wahl zur Bezirksversammlung.<br />

Missbräuchlich ist <strong>in</strong>sbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das<br />

E<strong>in</strong>legen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die<br />

Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu e<strong>in</strong>er bevorstehenden Wahl darf die<br />

Druckschrift nicht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Weise verwendet werden, die als Parte<strong>in</strong>ahme der Landesregierung zugunsten e<strong>in</strong>zelner<br />

politischer Gruppen verstanden werden könnte. Die genauen Beschränkungen gelten unabhängig davon, wann, auf<br />

welchem Wege <strong>und</strong> <strong>in</strong> welcher Anzahl diese Druckschrift dem Empfänger oder der Empfänger<strong>in</strong> zugegangen ist. Den<br />

Parteien ist es jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden.<br />

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