Jahresarbeit Schulleiter: Hauptschule - NÖ Landeslehrer
Jahresarbeit Schulleiter: Hauptschule - NÖ Landeslehrer
Jahresarbeit Schulleiter: Hauptschule - NÖ Landeslehrer
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
JAHRESARBEIT DES SCHULLEITERS<br />
HAUPTSCHULE<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong><br />
zusammengestellt von<br />
HERMANN HELM<br />
Juli / August 2003
Sehr geehrte Frau Direktor!<br />
Sehr geehrter Herr Direktor!<br />
Die Idee und Initiative zur Erstellung dieser Broschüre, die<br />
eine Erleichterung in der täglichen Arbeit für die<br />
<strong>Schulleiter</strong>in und den <strong>Schulleiter</strong> darstellen soll, ging von<br />
Hermann Helm aus. Aufgrund der überraschenden Änderung in der Vorsitzendenposition<br />
des Zentralausschusses beim Amt der <strong>NÖ</strong> Landesregierung darf ich ihm, als neugewählter<br />
Vorsitzender sehr herzlich für diese Zusammenstellung danken. Danken möchte ich den<br />
Mitglieder der Arbeitskreise für die verschiedenen Schultypen, die sich dieser Arbeit<br />
unterzogen und diese Broschüre praxisgerecht geformt haben.<br />
Da es sich in der vorliegenden Form um eine Erstfassung zu dieser Thematik handelt, sind<br />
die Verfasser für Anregungen, Erweiterungen und Verbesserungen dankbar.<br />
Damit wird das Serviceangebot der Personalvertreter der <strong>NÖ</strong> <strong>Landeslehrer</strong> um eine<br />
weitere Hilfestellung für die tägliche Arbeit erweitert und wir sind bemüht mit Sicherheit<br />
mehr Service auch für die Zukunft anzubieten.<br />
Ich wünsche Ihnen, gemeinsam mit meinem Team der <strong>NÖ</strong> <strong>Landeslehrer</strong> ein erfolgreiches<br />
Wirken im neuen Schuljahr 2003/2004 und verbleibe<br />
4<br />
mit kollegialen Grüßen<br />
Helmut Ertl<br />
Vorsitzender<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
ZEITPLAN<br />
Hauptferien Planung, Diensteinteilung,<br />
Klasseneinteilung, Schülergruppen<br />
September Wiederholungsprüfungen,<br />
Schularbeitstermine,<br />
Schulpartnerschaft, Jahrespläne,<br />
diverse Meldungen<br />
Oktober<br />
November Beobachtungsphase,<br />
Ersteinstufung<br />
1. Umstufungstermin<br />
Dezember 1. Elternsprechtag<br />
Semesterzeugnisse<br />
Jänner INFORMATION über den<br />
empfehlenswerten weiteren<br />
Bildungsweg<br />
Februar<br />
März Beschluss des Schulforums<br />
zur Festlegung der Schulbücher<br />
für das nächste Schuljahr<br />
April<br />
Mai SchUG § 31c (4)<br />
Möglichkeit eines Antrages<br />
auf allfällige Aufstufung für das<br />
nächste Schuljahr<br />
Juni SchUG §20 (6)<br />
Schlusskonferenz<br />
(Leistungsfeststellung)<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 5
Für den Inhalt dieser Broschüre zeigen verantwortlich:<br />
HD OSR Hans Sykora<br />
geb. 11.09.1942 Leiter seit 1981 an der<br />
SHS Tulln<br />
HD OSR Gerhard Fischer<br />
geb. 20.12.1951 Leiter seit 19954 an der<br />
HS Mitterweg / Krems<br />
BSI Martin Seidl<br />
geb. 11.08.1950 Leiter seit 1999 an der<br />
SHS Gars am Kamp<br />
BSI seit 01.12.2002 im Bezirk Tulln<br />
HOL Susi Helm-Doppler<br />
geb. 13.05.1953 Mitglied des ZA-APS-<strong>NÖ</strong> seit 1983<br />
ZA-APS-<strong>NÖ</strong><br />
6<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
INHALTSVERZEICHNIS<br />
Teil 1: Schwerpunkte im Jahresablauf<br />
1. Planungen vor Beginn des Unterrichtsjahres<br />
1.1. Hauptferien<br />
1.2. Berechnung der Dienstposten<br />
1.3. Planung der Klassen- und Schülergruppen<br />
1.4. Diensteinteilung (Neues LDG)<br />
1.4.1. Bereich A<br />
1.4.2. Bereich B<br />
1.4.3. Bereich C<br />
2. Der Schulbeginn<br />
2.1. Wiederholungsprüfungen<br />
2.2. Eröffnungskonferenz<br />
3. Das erste Semester<br />
3.1. Schularbeitstermine<br />
3.2. Schulpartnerschaft<br />
3.2.1. Klassenforum<br />
3.2.2. Schulforum<br />
3.2.3. Inhalte von Klassenforum und Schulforum<br />
3.3. Termine im Jahresablauf<br />
3.3.1. Konferenzen<br />
3.3.2. Elternsprechtage<br />
3.3.3. Schulautonome Tage<br />
3.3.4. Ein- und mehrtägige Schulveranstaltungen<br />
3.4. Beobachtungsphase<br />
3.5. Umstufung während des Unterrichtsjahres<br />
3.6. Schulnachricht<br />
3.6.1. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers<br />
4. Das zweite Semester<br />
4.1. Information über den empfehlenswerten weiteren Bildungsweg<br />
4.2. Beschlussfassung des Schulforums zur Festlegung der zu verwendenden<br />
Schulbücher für das nächste Schuljahr<br />
4.3. Frühwarnsystem<br />
4.4. Antrag auf Aufstufung<br />
4.5. Umstufung in eine andere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe<br />
4.5.1. Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe<br />
4.5.2. Umstufung in eine höhere Leistungsgruppe<br />
4.6. Beschlussfassungen der Abschlusskonferenz<br />
4.6.1. Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen<br />
4.6.2. Erfolgreicher oder nicht erfolgreicher Abschluss der letzten Schulstufe<br />
4.6.3. Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung oder Wiederholung einer<br />
Schulstufe<br />
4.7. Leistungsbeurteilungsverordnung – allgemein<br />
4.8. Übertritt in eine andere Schulart<br />
5. Der Schulschluss<br />
5.1. Zeugnis – allgemein<br />
5.2. Zeugnisklauseln<br />
5.3. Der ausgezeichnete Erfolg<br />
5.4. Der gute Erfolg<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 7
Teil 2: Terminkalender<br />
1. Ständige Termine während des Jahres<br />
2. Monatliche Meldungen und Termine<br />
Teil 3: Anhang – Formblätter<br />
Einstufung in Leistungsgruppen: Mathematik<br />
Englisch<br />
Deutsch<br />
„Frühwarnsystem“ - § 19 SchUG: Leistung<br />
Verhalten<br />
Klassenforum<br />
Schulforum<br />
Umstufung<br />
Wiederholungsprüfung: schriftlich<br />
mündlich<br />
Teil 4: Überblick über die gesetzlichen Grundlagen<br />
8<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
Teil 1: Schwerpunkte im Jahresablauf<br />
1. PLANUNGEN VOR BEGINN DES UNTERRICHTSJAHRES<br />
1.1. Hauptferien<br />
SchZG § 2 (2) Die Hauptferien beginnen (<strong>NÖ</strong>, Bgld., W) an dem Samstag, der frühestens auf den<br />
28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt.<br />
Sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.<br />
Dieses beginnt (<strong>NÖ</strong>, Bgld., W) an jenem Montag, der frühestens am 1. September und spätestens<br />
am 7. September liegt.<br />
LDG § 56 (1) Der <strong>Landeslehrer</strong> ist während der Schulferien (Hauptferien, Weihnachtsferien,<br />
Smesterferien, Osterferien, Pfingstferien) beurlaubt (= Erholungsurlaub), soweit nicht besondere<br />
Verpflichtungen (Vertretung des <strong>Schulleiter</strong>s, Abhaltung von Prüfungen, u.s.w.) entgegenstehen.<br />
(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort<br />
anwesend zu sein.<br />
Anm.: Dies bedeutet aber nicht, dass der Leiter in der Schule anwesend sein muss!<br />
(4) Im Übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften<br />
während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter<br />
tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.<br />
(5) Der <strong>Landeslehrer</strong> kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der<br />
sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurück berufen werden. Sobald es der Dienst<br />
gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.<br />
1.2. Berechnung der Dienstposten<br />
Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, in den letzten Tagen der Hauptferien auf der Grundlage der<br />
geltenden Verordnungen des LSR für <strong>NÖ</strong> die personellen Planungen für das folgende Schuljahr<br />
vorzunehmen, um bei der Planungskonferenz der <strong>Schulleiter</strong> Argumentationsunterlagen zur Hand<br />
zu haben:<br />
Die Berechnung der Dienstposten, die einer Schule zustehen, ergibt sich bei <strong>Hauptschule</strong>n<br />
folgende Berechnungsformel:<br />
Schülerzahl : 9,8 = Planpostenanteile<br />
Dies ist eine Grobformel, deren Durchführung und Handhabung jedenfalls dem<br />
Bezirksschulinspektor vorbehalten bleibt (Abschläge für SPZ + Vertretungen bzw. Zuschläge für<br />
standortbezogene Notwendigkeiten).<br />
Die jeweilige Schule hat keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung der derart berechneten<br />
Dienstposten bzw. Lehrerstunden!<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 9
1.3. Planung der Klassen- und Schülergruppen<br />
Bei der Planung der Klassen und Schülergruppen ist das <strong>NÖ</strong> Pflichtschulgesetz anzuwenden<br />
(siehe §§ 20, 20a, 26, 26a).<br />
Grundsätzlich kann von folgenden Zahlen ausgegangen werden:<br />
<strong>Hauptschule</strong>n<br />
Gruppen:<br />
10<br />
Regelklassen: 20 30<br />
I-Klassen: 1 I-SS 27<br />
2 I-SS 26<br />
3 I-SS 25<br />
4 I-SS 24 u.s.w.<br />
D, E, M mit Leistungsgruppen: Höchstzahl 30<br />
Schülergruppen-Anzahl = Klassen-Anzahl + 1<br />
ab 6 Parallelklassen = Klassen-Anzahl + 2<br />
Bei nur einer Klasse je Schulstufe dürfen in der 4. Klasse 3 Schülergruppen geführt werden,<br />
wenn in jeder Gruppe mindestens drei (3) Schüler sind!<br />
Grundsätzlich sollen in jeder Schülergruppe im Durchschnitt 10 Schüler sein.<br />
Leibesübungen (Schwimmen, Schi, ...) 19 Schüler (20. SS teilt)<br />
Werken (Textil und Technik) 19 Schüler (20. SS teilt)<br />
Ernährung und Haushalt 15 Schüler (16. SS teilt)<br />
Geometrisches Zeichnen 15 Schüler (16. SS teilt)<br />
Einführung in Informatik 18 Schüler (19. SS teilt)<br />
(Bei Informatik darf die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn am betreffenden Standort<br />
insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass höchstens 2 SS an einem Gerät arbeiten<br />
müssen � Schülerzahl nicht weniger als 13.)<br />
Der Unterricht in Leibesübungen ist grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Es<br />
können aber mehrere Klassen zusammengefasst werden.<br />
Die Trennung nach Geschlechtern kann entfallen:<br />
� wenn die Schülerzahl so gering wäre, dass kein LÜ-Unterricht zustande käme,<br />
� wenn bei der Zusammenfassung mehrerer Klassen auch mehrere Lehrpersonen eingesetzt<br />
werden,<br />
� wenn dies aus inhaltlichen Gründen zweckmäßig ist: z.B.: Tanz, Schwimmen,<br />
Freizeitsportarten, ...<br />
Der Turnunterricht kann auch koedukativ geführt werden, wobei sowohl männliche als auch<br />
weibliche Lehrpersonen alleine die Klasse unterrichten dürfen.<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
1.4. Diensteinteilung (Neues LDG)<br />
Vor Beginn des Unterrichtsjahres wird die Diensteinteilung vom <strong>Schulleiter</strong> für jeden Lehrer<br />
schriftlich festgelegt.<br />
Als Grundlage für diese Diensteinteilungen haben die durch den BSR zugewiesenen<br />
Planpostenanteile zu gelten.<br />
Derzeit gilt als Basis für diese Diensteinteilung die Berechnung, die mit dem EDV-Programm<br />
JANOS durchzuführen ist:<br />
<strong>Jahresarbeit</strong>szeit 1797 Stunden<br />
bzw. 1757 Stunden ab dem 25. Dienstjahr<br />
(Die <strong>Jahresarbeit</strong>szeit ist jeweils abhängig von der Anzahl der Schulwochen im Unterrichtsjahr –<br />
daher kann es zu geringfügigen Abweichungen kommen).<br />
1.4.1. Bereich A<br />
Dies bedeutet, dass jeder Lehrer mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung (TOPF A) von<br />
20 bis 22 Wochenstunden (BANDBREITE) einzusetzen ist.<br />
Lehrer für einzelne Gegenstände haben eine Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden<br />
(LfWE, Rel.-Lehrer, IIL-Vertragslehrer, Native Speaker).<br />
In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann diese Unterrichtsverpflichtung unterschritten<br />
werden (Betreuung EDV, Bibliothek, Leiterstellvertreter u.s.w.).<br />
Das EDV-Programm JANOS bietet eine Planungsliste, die für diese Diensteinteilungen verwendet<br />
werden sollte.<br />
1.4.2. Bereich B<br />
Der Topf B wird berechnet, wie dies im angeführten Formblatt angeführt ist:<br />
1.4.3. Bereich C<br />
Summe aus dem Topf A x 50 : 60 = TOPF B<br />
Im Bereich C gibt es einige fixe Tätigkeiten, die bei jedem betroffenen Lehrer einzutragen sind:<br />
allgemeine lehramtliche Pflichten: 100 Jahresstunden<br />
Klassenvorstand: 66 Jahresstunden<br />
verpflichtende Fortbildung: 15 Jahresstunden<br />
verpflichtende Supplierungen: 10 Jahresstunden<br />
Die oben genannten Stunden werden bei Teilzeit (ausgenommen Karenzurlaub) aliquotiert.<br />
Zu „allgemeine lehramtliche Pflichten“:<br />
Diese 100 Jahresstunden sind als Pauschalsumme zu verstehen!<br />
Den Inhalt der lehramtlichen Pflichten gibt das Schulunterrichtsgesetz in den §§ 17 und 51 bis 55<br />
an.<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 11
Neben den Grundpflichten des § 17 SchUG sind enthalten:<br />
� Teilnahme an diversen Konferenzen<br />
� Teilnahme und Mitwirkung an Elternsprechtagen<br />
� Teilnahme und Mitwirkung an Veranstaltungen der Schulpartnerschaft<br />
� Beaufsichtigung der Schüler<br />
� Unterrichtsplanung und Schulentwicklung<br />
� Vorbereitung auf die und Auswertung der Unterrichtsarbeit<br />
� Kontakte und Gespräche mit Eltern und Erziehungsberechtigten<br />
� Individuelle Planungsarbeiten<br />
� u.s.w.<br />
Zu „Klassenvorstand“:<br />
Diese 66 Jahresstunden sind als pauschalierte Stundenanzahl für die Arbeit des<br />
Klassenvorstandes für eine Klasse zu sehen.<br />
Zu „verpflichtende Fortbildung“:<br />
Diese 15 Fortbildungsstunden im Jahr sind für jeden Lehrer verpflichtend!<br />
Es kann sich dabei um institutionelle Fortbildung (PI, BLAG, regionale Fortbildung, schulinterne<br />
Fortbildungsveranstaltungen) oder um Fortbildung von in der Öffentlichkeit anerkannten<br />
Institutionen (WIFI, BFI, VHS, ...), als auch um Seminare der Standesvertretung im Bereich des<br />
Dienst-, Besoldungs- oder Schulrechts handeln.<br />
Zu „verpflichtende Supplierungen“:<br />
Es handelt sich bei diesen 10 Jahresstunden, die jeder Lehrer verpflichtet ist, unentgeltlich zu<br />
supplieren, um Vertretungen im Sinne einer Beaufsichtigung der Schüler.<br />
Ein Lehrer ist dann zu einer verpflichtenden, unbezahlten Vertretungsstunde heranzuziehen, wenn<br />
die Vertretung so unvorhergesehen eintritt, dass sich der vertretende Lehrer nicht mehr auf den<br />
Unterricht vorbereiten kann.<br />
Ist die Notwendigkeit einer Supplierung bereits am vorhergehenden Tag bekannt, ist jedenfalls<br />
eine bezahlte Vertretung vorzusehen!<br />
Hat ein Lehrer im Laufe eines Unterrichtsjahres bereits 10 mal unbezahlt suppliert, dann ist eine<br />
weitere, unbezahlte Vertretung nicht mehr möglich, auch wenn diese unvorhergesehen anfällt.<br />
Es ist jedenfalls unzulässig, dass ein Lehrer zuerst seine 10 unbezahlten Supplierstunden<br />
abdienen muss, gleichgültig ob eine Vorbereitung auf diese Stunden möglich ist oder nicht, und<br />
dann erst bezahlte Vertretungsstunden vorgesehen werden. (Die Evidenzhaltung der unbezahlten<br />
Supplierstunden obliegt dem Leiter).<br />
Weitere Tätigkeiten im Bereich C:<br />
Neben den traditionellen Lehrertätigkeiten (wie Kustodiate, Lehrmittelsammlungen, Klassen- und<br />
Schulforen), können hier alle Arbeiten angeführt werden, die Teil der Lehrerarbeitszeit sind.<br />
Ziel ist es, die Tätigkeit des Lehrers in und für die Schule für die Öffentlichkeit transparent zu<br />
machen!<br />
Es ist dabei unwesentlich, ob die Gesamtsumme für den TOPF C überschritten wird.<br />
Es könnten in einem solchen Falle andere Kollegen am Standort, die Probleme mit der Auffüllung<br />
des C-Topfes haben, einzelne Tätigkeiten in diesem Bereich übernehmen.<br />
12<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
Mehrtägige Unterrichtsveranstaltungen (Projektwoche, Wienwoche, Sportwoche, ...) können bis zu<br />
einem Höchstausmaß von 10 Jahresstunden pro Veranstaltungstag (d.h. z.B.:<br />
Wintersportwoche von Sonntag bis Samstag = 7 Tage x 10 = 70 Stunden) im Topf C angerechnet<br />
werden.<br />
Eintägige Schulveranstaltungen (Lehrausgänge, Wandertage, ...) bzw.<br />
Fortbildungsveranstaltungen ersetzen Unterrichtszeit, es gibt daher keine Gegenrechnung im<br />
Topf C!<br />
Die Vorbereitungszeiten für derartige ein- oder mehrtägige Schulveranstaltungen können jedoch<br />
im Topf C angerechnet werden.<br />
Es wird empfohlen, für mehrtägige Schulveranstaltungen Lehrerreserven im dementsprechenden<br />
Stundenausmaß im C-Bereich vorzusehen.<br />
Diese Diensteinteilung wird vom <strong>Schulleiter</strong> erstellt (gem. § 4a <strong>NÖ</strong> <strong>Landeslehrer</strong>-<br />
Diensthoheitsgesetz). Sie wird anschließend der 1. Schulkonferenz zur Beschlussfassung<br />
vorgelegt.<br />
Besteht keine Einigkeit, geht die Entscheidung an die Schulbehörde 1. Instanz weiter, die in<br />
Übereinstimmung mit dem Dienststellenausschuss zu entscheiden hat.<br />
Als zweite und letzte Instanz entscheidet der Landesschulrat im Zusammenwirken mit dem<br />
Zentralausschuss der Personalvertretung.<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 13
2. DER SCHULBEGINN<br />
2.1. Wiederholungsprüfungen<br />
SchUG § 23<br />
(1) Ein Schüler darf – ausgenommen in der Grundschule (Vorschulstufe sowie 1. bis 4. Klasse VS)<br />
sowie in der Sonderschule mit Klassenlehrersystem – zu Beginn des folgenden Schuljahres in<br />
einem oder zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung 1) ablegen, wenn im<br />
Jahreszeugnis<br />
1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend“ beurteilt<br />
worden ist, oder<br />
2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“<br />
beurteilt worden ist, oder<br />
3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war<br />
und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;<br />
hiebei darf die Gesamtzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht<br />
übersteigen.<br />
Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 (= Aufstiegsklausel im Jahreszeugnis<br />
– siehe Pkt. 4.6.1.) trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe<br />
berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch (dies ist zu empfehlen, weil bei erfolgreicher Ablegung der<br />
Wiederholungsprüfung im kommenden Schuljahr die Anwendung des § 25 Abs. 2 lit.a bei neuerlichem „Nicht genügend“<br />
in diesem Pflichtgegenstand nicht von vornherein ausgeschlossen ist!), so bleibt die Berechtigung zum<br />
Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung<br />
erhalten.<br />
Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer<br />
Nachtragsprüfung beruht (§ 20 Abs. 3)<br />
Aus der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO):<br />
§ 22 LBVO – Durchführung von Wiederholungsprüfungen<br />
(1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes<br />
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder<br />
b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder<br />
c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder<br />
d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder<br />
e) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.<br />
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche<br />
Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser<br />
Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische<br />
Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit<br />
anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.<br />
(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und<br />
einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag,<br />
die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw.<br />
praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.<br />
14<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach § 25 Abs. 3 des<br />
Schulunterrichtsgesetzes (BE, Schreiben, WE, EH, ME, LÜ – ausgenommen MHS u. SHS)<br />
können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der<br />
Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.<br />
(5) Die Wiederholungsprüfung besteht in den allgemeinbildenden Pflichtschulen aus einer<br />
a) schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in Deutsch, Lebender Fremdsprache<br />
und Mathematik,<br />
b) praktischen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen,<br />
Ernährung und Haushalt, Hauswirtschaft und Kinderpflege, Leibesübungen,<br />
Maschinschreiben, Schreiben sowie Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles<br />
Werken),<br />
c) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Musikerziehung und<br />
Technischem Zeichnen,<br />
d) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen;<br />
(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen<br />
für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit<br />
lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen<br />
Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in<br />
den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen.<br />
(7) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens eine Woche vor dem<br />
Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der<br />
Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.<br />
(8) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen<br />
Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem<br />
Unterrichtsgegenstand abgelegt werden.<br />
(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung (wird bei der<br />
Wiederholungsprüfung die schriftliche Teilprüfung mit „Genügend“ und die mündliche Teilprüfung mit „Nicht<br />
genügend“ beurteilt, so ist zu begründen, warum bei dieser Konstellation die Gesamtbeurteilung auf „Nicht<br />
genügend“ zu lauten hat! Es lässt sich nämlich keiner schulunterrichtsrechtlichen Norm entnehmen, dass in diesem<br />
Fall die Gesamtbeurteilung zwingend mit „Nicht genügend“ festzusetzen wäre – Erk. d. Verw. GH); in die neu<br />
festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht<br />
genügend" soweit einzubeziehen, dass sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung<br />
positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, dass jedoch die neu festzusetzende<br />
Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.<br />
(10) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise<br />
gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin<br />
zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende<br />
Unterrichtsjahr fallenden 30. November liegen.<br />
(11) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende<br />
Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht<br />
der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für<br />
das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das<br />
vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 15
(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden<br />
Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.<br />
(13) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.<br />
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen<br />
mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem<br />
Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den<br />
betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung<br />
der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere<br />
Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit<br />
„Nicht genügend“ in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluss der 8.<br />
Schulstufe entgegensteht.<br />
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt<br />
werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist<br />
und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von<br />
der allgemeinbildenden höheren Schule in die <strong>Hauptschule</strong> erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung<br />
der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.<br />
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei<br />
Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt<br />
werden. (Sofern der Schüler in mehr als zwei Freigegenständen ein „Nicht genügend“ hat, kann der Schüler<br />
entscheiden, in welchen – höchstens zwei – Freigegenständen er die Wiederholungsprüfung ablegen will).<br />
(5) Die Prüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der<br />
ganzen Schulstufe zu beziehen.<br />
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den<br />
Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam<br />
mit einem zweiten vom <strong>Schulleiter</strong> zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Falle der<br />
Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind<br />
sowohl der Prüfer, als auch der Beisitzer vom <strong>Schulleiter</strong> zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen<br />
den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den<br />
Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.<br />
Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der <strong>Schulleiter</strong> zu<br />
entscheiden.<br />
2.2. Eröffnungskonferenz<br />
SchUG § 57<br />
(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des <strong>Schulleiter</strong>s die Schulkonferenz.<br />
(5) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem <strong>Schulleiter</strong>.<br />
16<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
(6) Der <strong>Schulleiter</strong> ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die<br />
Teilnahme an den Konferenzen in Betracht kommenden Lehrer verlangt.<br />
Er ist ferner verpflichtet, in den Konferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung<br />
von einem Drittel der für die Teilnahme in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird.<br />
(7) Für einen Beschluss einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel<br />
ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit (d.i. die nächste ganze Zahl über der Hälfte der abgegebenen<br />
Stimmen) der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt<br />
eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />
Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer bei Befangenheit (persönliche<br />
Betroffenheit) unzulässig. Über den Verlauf einer Konferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu<br />
führen. (Diese hat zumindest die Namen der Anwesenden, die einzelnen Tagesordnungspunkte, die gefassten<br />
Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten).<br />
Die genaue Durchführung der Lehrerkonferenz ist in der Geschäftsordnung für Lehrerkonferenzen<br />
des Landesschulrates für <strong>NÖ</strong> nachzulesen (siehe Broschüre des ZA-APS-<strong>NÖ</strong>).<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 17
3. DAS ERSTE SEMESTER<br />
3.1. Schularbeitstermine<br />
Leistungsbeurteilungsverordnung § 7<br />
(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer<br />
mit Zustimmung des <strong>Schulleiter</strong>s im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester<br />
bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters festzulegen und sodann<br />
unverzüglich den Schülern nachweislich bekannt zu geben. Die Termine der Schularbeiten sind<br />
im Klassenbuch zu vermerken.<br />
Eine Änderung des festgelegten Termins darf dann nur mehr mit Zustimmung des <strong>Schulleiter</strong>s<br />
erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekannt zu geben und im<br />
Klassenbuch zu vermerken.<br />
(7) Der <strong>Schulleiter</strong> hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. (6) zu<br />
verweigern, wenn<br />
a) Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinander folgende<br />
schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige<br />
schulbezogene Veranstaltung folgenden Tag,<br />
b) in den APS für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer<br />
Woche 1) mehr als zwei Schularbeiten oder Schularbeiten ab der 5. Unterrichtsstunde,<br />
vorgesehen sind.<br />
1) Es ist von einer „gleitenden Woche“ auszugehen; d.h. die Woche beginnt mit dem auslösenden Ereignis (der<br />
Schularbeit) und endet 8 Tage später. Wenn also an einem Mittwoch eine Schularbeit festgesetzt ist, dann darf bis<br />
einschließlich Mittwoch der Folgewoche nur mehr eine weitere Schularbeit angesetzt werden.<br />
Gemäß dem Lehrplan für <strong>Hauptschule</strong>n (2000) beträgt der Zeitrahmen für die Durchführung von<br />
Schularbeiten pro Schuljahr vier bis fünf Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten<br />
vier bis sechs. Im ersten Lernjahr einer Fremdsprache stehen für drei bis vier Schularbeiten drei<br />
bis vier Unterrichtseinheiten zur Verfügung.<br />
Werden für ein Semester nur 2 Schularbeiten festgelegt, dann hat der Schüler beide Schularbeiten<br />
zu machen. Versäumt er eine Schularbeit, so ist diese nachzuholen, da laut<br />
Leistungsbeurteilungsverordnung mehr als die Hälfte, jedoch mindestens 2 Schul-arbeiten je<br />
Semester zu erbringen sind. Diese Wiederholungsschularbeit kann gemäß § 2 (7) dieser<br />
Verordnung auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.<br />
3.2. Schulpartnerschaft<br />
3.2.1. Klassenforum<br />
SchUG § 63a<br />
(2) Dem Klassenforum obliegen dieselben Punkte, wie dem Schulforum, soweit sie nur einzelne<br />
Klassen betreffen.<br />
(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die<br />
Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an.<br />
Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer oder Klassenvorstand; sofern der <strong>Schulleiter</strong><br />
anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen.<br />
Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum<br />
teilzunehmen.<br />
(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung<br />
einzuberufen, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat.<br />
18<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über<br />
die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen.<br />
Das bedeutet, dass zwischen dem Klassenelternvertreter und dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand bezüglich eines<br />
Sitzungstermins und der Tagesordnung Einigkeit bestehen muss.<br />
Kommt ein Einvernehmen zwischen diesen beiden Personen nicht zustande, so besteht keine Verpflichtung zur<br />
Einberufung, außer es verlangen diese Einberufung mindestens ein Drittel der Erziehungsberechtigten der betreffenden<br />
Klassen.<br />
Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln.<br />
Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.<br />
3.2.2. Schulforum<br />
SchUG § 63a<br />
(9) Dem Schulforum gehören der <strong>Schulleiter</strong>, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle<br />
Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an.<br />
(10) Das Schulforum ist vom <strong>Schulleiter</strong> jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun<br />
Wochen jedes Schuljahres einzuberufen.<br />
Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln.<br />
Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche<br />
Mitglieder einem früheren Termin zustimmen.<br />
In jedem Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.<br />
(11) Im Schulforum kommt den Klassenlehrern oder Klassenvorständen und den<br />
Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig.<br />
Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.<br />
Sofern der <strong>Schulleiter</strong> dem Schulforum nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand<br />
angehört, hat er keine beschließende Stimme.<br />
(12) Das Schulforum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit<br />
beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der<br />
abgegebenen Stimmen erforderlich.<br />
Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen des Abs. (2) Z 1 („Entscheidungen“) der <strong>Schulleiter</strong>;<br />
in den Fällen des Abs. (2) Z 2 („Beratungen“) gilt der Antrag als abgelehnt.<br />
(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. (2) Z 1 („Entscheidungen“) keine Entscheidung<br />
treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der <strong>Schulleiter</strong> das Schulforum<br />
unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung<br />
jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem<br />
vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein<br />
Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind.<br />
(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen<br />
Mitgliedern zugänglich zu machen ist.<br />
3.2.3. Inhalte von Klassenforum und Schulforum<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 19
3.3. Termine im Jahresablauf<br />
Konferenzen<br />
Elternsprechtage<br />
Schulautonome Tage<br />
Sportwochen<br />
Projektwochen<br />
Wienwochen<br />
Wandertage<br />
Lehrausgänge<br />
Schulfeste<br />
Klassenfeste<br />
Tag der offenen Türe<br />
Eignungsprüfungen<br />
Abschlussfahrten<br />
3.3.1. Konferenzen<br />
Da das SchUG im § 57 (Lehrerkonferenzen) keinerlei Angaben über die Anzahl der Konferenzen<br />
im Laufe eines Schuljahres macht, ist es sinnvoll, im Rahmen der 1. Schulkonferenz<br />
(Eröffnungskonferenz) einen Plan der geplanten Schulkonferenzen für das bevorstehende<br />
Schuljahr vorzulegen.<br />
Danach können sich die anderen Konferenzen richten: Klassenkonferenzen, Fachkonferenzen für<br />
einzelne Unterrichtsgegenstände, Teamkonferenzen, Fortbildungskonferenzen.<br />
Es empfiehlt sich, zumindest aus folgenden Anlässen eine Lehrerkonferenz einzuberufen:<br />
1. Eröffnungskonferenz<br />
2. Vor dem 1. Elternsprechtag<br />
3. in der letzten Woche des 1. Semesters<br />
4. Anfang März zur Beschlussfassung über die Schulbücher<br />
5. Vor dem 2. Elternsprechtag<br />
6. In der vorletzten Schulwoche.<br />
Weiters können aus gegebenen Anlässen folgende Konferenzen einberufen werden:<br />
Fachkonferenz (= Lehrerkonferenz für einen Unterrichtsgegenstand) - siehe § 57 Abs. 3 SchUG<br />
Klassenkonferenz (= wird von den Lehrern gebildet, die in der betreffenden Klasse unterrichten) –<br />
siehe § 57 Abs. 2 SchUG<br />
3.3.2. Elternsprechtage<br />
SchUG § 19<br />
(1) Die Erziehungsberechtigten sind von den Beurteilungen der Leistungen des Schülers durch<br />
....... Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an APS durch zwei Sprechtage im<br />
Unterrichtsjahr ..... Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An APS haben die Lehrer den<br />
Erziehungsberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.<br />
Anmerkung: Die Lehrer an APS haben für Einzelaussprachen nicht zu von vornherein festgelegten Sprechstunden,<br />
sondern nur aus Anlassfällen zur Verfügung zu stehen. Die Zeit muss vom Lehrer und dem Erziehungsberechtigten<br />
vereinbart werden.<br />
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Teilnahme der betreffenden Schüler an den Einzelaussprachen<br />
zwischen Eltern und Lehrern, sofern Eltern und Lehrer dies wünschen.<br />
20<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
3.3.3. Schulautonome Tage<br />
<strong>NÖ</strong>-SchZG § 2 Abs. (5)<br />
Das Schulforum kann in jedem Schuljahr bis zu vier Tagen aus Anlässen des schulischen oder<br />
sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklären. Der Bezirksschulrat kann in besonderen Fällen<br />
einen weiteren Tag schulfrei erklären. Der Landesschulrat kann den vor den Semesterferien<br />
liegenden Samstag schulfrei erklären.<br />
Aus dieser Formulierung des Schulzeitgesetzes geht hervor, dass die Festsetzung der schulautonomen schulfreien Tage<br />
dem Ermessen der Gremien der Schulpartnerschaft obliegt.<br />
Die Begründung „aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens“ ist vom Gesetzgeber bewusst so<br />
weit gefasst und durch keine Instanz der Schulverwaltung einschränkbar.<br />
3.3.4. Ein- und mehrtägige Schulveranstaltungen<br />
Die festlegende Planung dieser Schulveranstaltungen ist aus mehreren Gründen bereits zu Beginn<br />
des Schuljahres empfehlenswert:<br />
1. Im Rahmen der Diensteinteilung und der Planung der Lehrverpflichtungen der<br />
einzelnen Lehrer einer Schule in den Bereichen A, B und C macht es unbedingt<br />
erforderlich, dass der betroffene Kollege zu Beginn des Schuljahres bereits weiß, wie<br />
viele Stunden er für die Teilnahme an mehrtägigen Schulveranstaltungen einzuplanen<br />
hat.<br />
2. Da die Schulveranstaltungen laut Schulveranstaltungsverordnung § 1 schulautonom<br />
zu planen und durchzuführen sind, sind sie Teil des zu beschließenden Teiles des<br />
Schulforums. Sie sind daher bei der Durchführung der 1. Sitzung in die Tagesordnung<br />
aufzunehmen.<br />
3. Da das Ausmaß der Tage im Rahmen von mehrtägigen Schulveranstaltungen im § 8<br />
(1) der SVA-Verordnung fix geregelt ist und sich jeweils auf mehrere Schuljahre<br />
bezieht, ist eine vorschauende Planung sehr wichtig:<br />
Schulstufe / Schulart: Ausmaß der Kalendertage:<br />
5. bis 8. Schulstufe Insgesamt 28<br />
(an MHS und SHS insgesamt 35,<br />
davon mindestens 7 mit Schwerpunktbezug!)<br />
Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe mindestens<br />
eine Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen.<br />
Weiters bestimmt der § 3 (2) der SVA-Verordnung, dass das Schulforum über die von den<br />
Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für mehrtägige Schulveranstaltungen zu entscheiden<br />
hat.<br />
§ 5 der SVA-Verordnung:<br />
(1) Ausmaß und Dauer der Veranstaltungen bis zu einem Tag:<br />
Schulstufe/Schulart: Ausmaß (bis zu 5 Stunden): Ausmaß (mehr als 5 Stunden):<br />
5. bis 8. Schulstufe je Schulstufe 6 je Schulstufe 2<br />
Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom <strong>Schulleiter</strong> oder von den<br />
von ihm bestimmten Lehrern festzulegen.<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 21
Auf das Recht des Schulforums, beratend an der Planung dieser Schulveranstaltungen<br />
mitzuwirken, ist Bedacht zu nehmen.<br />
§ 2 der SVA-Verordnung:<br />
Leitung einer Schulveranstaltung<br />
(3) Der <strong>Schulleiter</strong> beauftragt einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der<br />
Leitung der Schulveranstaltung.<br />
(4) Der <strong>Schulleiter</strong> hat weiters neben dem Leiter der SVA in Absprache mit diesem anstaltseigene,<br />
geeignete Lehrer oder geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:<br />
22<br />
� bei Schulveranstaltungen in der Dauer bis zu einem Tag ab der 5. Schulstufe und<br />
bei mehrtägigen Schulveranstaltungen:<br />
a) mit überwiegend sportlichem Inhalt je eine Begleitperson ab 12 bis 16<br />
teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende Schüler,<br />
b) mit überwiegend projektbezogenem Inhalt je eine Begleitperson ab 17 bis 22<br />
teilnehmenden Schülern und für je weitere 17 bis 22 teilnehmende Schüler;<br />
c) mit überwiegend sprachlichem Schwerpunkt je eine Begleitperson ab 23 bis 27<br />
teilnehmenden Schülern und für je weitere 23 bis 27 teilnehmende Schüler.<br />
Art der SVA: Anzahl der Schüler: Anzahl der Begleitpersonen:<br />
bis 15 0<br />
12 – 31 1<br />
leibeserziehlich<br />
24 – 47<br />
36 – 63<br />
2<br />
3<br />
48 – 79 4<br />
60 – 95 5<br />
72 – 111 6<br />
bis 21 0<br />
17 – 43 1<br />
projektbezogen<br />
34 – 65<br />
51 – 87<br />
2<br />
3<br />
68 – 109 4<br />
85 – 131 5<br />
102 – 153 6<br />
bis 26 0<br />
23 – 53 1<br />
sprachlich<br />
46 – 80<br />
69 – 107<br />
2<br />
3<br />
92 – 134 4<br />
115 – 161 5<br />
138 – 188 6<br />
Anmerkung: Die Einteilung als Schulschikursleiter, als Begleitperson oder zur Supplierung stellt eine bedeutende<br />
vorübergehende Änderung der Diensteinteilung dar, die sich keineswegs auf einen nur kurzen Zeitraum bezieht und vor<br />
allem zahlreiche Bedienstete betrifft.<br />
Es ist daher das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen.<br />
§ 9 der SVA-Verordnung<br />
(2) Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige SVA setzt die Teilnahme von zumindest<br />
70% der Schüler der Klasse voraus. Sofern sich die SVA hauptsächlich auf Gegenstände bezieht,<br />
die in Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die Einbeziehung einer Schülergruppe in die SVA<br />
die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler dieser Gruppe voraus.<br />
Mit Bewilligung der Schulbehörde 1. Instanz kann diese Prozentzahl unterschritten werden.<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
Anmerkung: Bei Nichterreichen der Mindestzahl bleibt die Möglichkeit der Organisation und<br />
Durchführung einer schulbezogenen Veranstaltung gemäß SchUG § 13a, sofern die<br />
diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind.<br />
3.4. Beobachtungsphase<br />
§ 31b Abs. (1) SchUG:<br />
(1) Sofern der Unterricht in Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der<br />
Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine der Leistungsgruppen einzustufen.<br />
Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit<br />
des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen auf der<br />
Grundlage der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht, ... sowie allenfalls unter<br />
Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.<br />
Die Dauer des Beobachtungszeitraumes wird durch den Lehrplan festgelegt:<br />
„Die Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen gem. § 31b des SchUG hat nach einem<br />
Beobachtungszeitraum zu erfolgen, der mindestens zwei Wochen ab Beginn des Unterrichtsjahres<br />
und längstens bis Ende des ersten Semesters dauert“.<br />
§ 31b Abs. (4) SchUG:<br />
Die Einstufung in die Leistungsgruppe ist dem Erziehungsberechtigten innerhalb von drei Tagen<br />
schriftlich bekannt zu geben. Der Schüler ist berechtigt, innerhalb von fünf Tagen beim <strong>Schulleiter</strong><br />
für die Ablegung einer Aufnahmeprüfung in eine höhere Leistungsgruppe anzumelden. Diese<br />
Aufnahmeprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der als Prüfer ein vom <strong>Schulleiter</strong><br />
zu bestimmender, den Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrer und als Beisitzer der Lehrer, der<br />
den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören. Die Beurteilung ist von beiden<br />
Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt kein Einvernehmen zustande, so hat der <strong>Schulleiter</strong> zu<br />
entscheiden. Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses hat der Schüler jene Leistungsgruppe zu<br />
besuchen, die er mit der Ablegung der Aufnahmeprüfung anstrebt. Die erfolgreiche Ablegung der<br />
Aufnahmeprüfung ersetzt die Einstufung in die angestrebte Leistungsgruppe; besteht der Schüler<br />
die Aufnahmeprüfung nicht, hat er die Leistungsgruppe zu besuchen, in die er eingestuft wurde.<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 23
3.5. Umstufung während des Unterrichtsjahres<br />
§ 19 SchUG<br />
(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in<br />
besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden<br />
Unterrichtsgegenstandes mit dem Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.<br />
Anmerkung: Ein Nachlassen in besonderer Weise liegt vor, wenn eine starke Verschlechterung<br />
eingetreten ist (etwa durch Abfall der Leistungen von „Sehr gut“ auf „Befriedigend“ oder<br />
„Genügend“) oder wenn vermutet wird, dass besondere Umstände (z.B. Entwicklungsstörungen)<br />
für ein Nachlassen des Schülers verantwortlich sind. Im Gegensatz zu Abs. (4) –<br />
FRÜHWARNSYSTEM – bestehen bezüglich der Verbindungsaufnahme mit dem<br />
Erziehungsberechtigten keine näheren Bestimmungen!<br />
(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist dem Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine<br />
andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.<br />
Anmerkung: Die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe ist jeweils durch ein besonderes<br />
Nachlassen der Leistungen des Schülers bedingt, sodass eine Verständigung gemäß § 19 (3) vor<br />
einer Umstufung erfolgen wird. Eine besondere diesbezügliche Regelung ist daher nicht mehr<br />
erforderlich.<br />
(7) Die Verständigungen gemäß § 19 (1) bis (6) haben ausschließlich Informationscharakter.<br />
Anmerkung: Dadurch wird klargestellt, dass ein Unterlassen der vorgeschriebenen Verständigung<br />
eine Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ nicht behindert. Eine Nichtbeachtung der oben<br />
stehenden Vorschriften durch den Lehrer stellt jedoch eine Pflichtverletzung dar.<br />
§ 31c SchUG<br />
(1) Ein Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten<br />
Pflichtgegenstandes umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass<br />
er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich<br />
entsprechen wird.<br />
Anmerkung: Es ist nicht festgelegt, dass der Schüler mit einer Beurteilung mit „Sehr gut“<br />
aufzustufen ist, sondern dass zu erwarten sein muss, dass er „den erhöhten Anforderungen in der<br />
nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird“.<br />
(2) Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, ist er in<br />
die nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner<br />
ist der Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die<br />
Leistungsbeurteilung für die Schulstufe mit „Nicht genügend“ erfolgt.<br />
(3) Eine Konferenz der Lehrer, die an der betreffenden Schule den leistungsdifferenzierten<br />
Pflichtgegenstand unterrichten, kann Umstufungstermine festlegen, sofern dies am betreffenden<br />
Standort vom pädagogischen Standpunkt aus zweckmäßig erscheint.<br />
(5) Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres entscheidet der unterrichtende Lehrer,<br />
sofern mit der Umstufung jedoch eine Zuordnung zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist,<br />
der <strong>Schulleiter</strong> auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.<br />
24<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
Anmerkung: Der unterrichtende Lehrer kann daher nur dann selbst über eine Umstufung<br />
entscheiden, wenn verschiedene Leistungsgruppen in Form einer inneren Differenzierung in einer<br />
Schülergruppe unterrichtet werden, und der umgestufte Schüler in derselben Schülergruppe<br />
verbleibt.<br />
3.6. Schulnachricht<br />
§ 19 Abs. (2) SchUG:<br />
Am Ende des ersten Semesters ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen.<br />
Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen zu<br />
enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte<br />
Leistungsgruppe und im Falle einer Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des<br />
ersten Semesters, auch die neue Leistungsgruppe anzugeben.<br />
Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers über das Verhalten in der Schule zu<br />
enthalten.<br />
Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen<br />
sind nur Teilnahmevermerke anzunehmen.<br />
Leistungsbeurteilungsverordnung § 18 (1)<br />
Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nur<br />
in den APS in der 5. bis 7. Schulstufe zu erfolgen.<br />
Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis hat jedoch in der<br />
letzten Stufe einer Schulart nicht zu erfolgen. Ferner hat sie an APS in der Schulnachricht und im<br />
Jahreszeugnis nicht zu erfolgen, wenn der Schüler zufolge der Erfüllung der allgemeinen<br />
Schulpflicht (d.i. im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht) die Schule verlässt.<br />
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten<br />
– eine Ziffernordnung ist hier nicht vorgesehen und daher unzulässig!):<br />
Sehr zufriedenstellend<br />
Zufriedenstellend<br />
Wenig zufriedenstellend<br />
Nicht zufriedenstellend.<br />
(2) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein<br />
sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen<br />
der Schulordnung entsprechen.<br />
Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers<br />
umfassen insbesondere die im § 43 SchUG genannten Pflichten.<br />
Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und der<br />
Selbstkritik des Schülers zu dienen.<br />
Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein<br />
ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.<br />
Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz zu beschließen.<br />
3.6.1. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers<br />
Auszüge aus den geltenden Schulgesetzen<br />
Schulunterrichtsgesetz, § 21, Absatz 2 und 3:<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 25
(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende<br />
Beurteilungsstufen anzuwenden:<br />
Sehr Zufriedenstellend<br />
Zufriedenstellend<br />
Wenig Zufriedenstellend<br />
Nicht Zufriedenstellend<br />
(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein<br />
persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der<br />
Schulordnung bzw. den Verhaltensvereinbarungen entsprechen.<br />
Leistungsbeurteilungs-Verordnung § 18:<br />
(3) Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers<br />
umfassen insbesonders die im § 43 Schulunterrichtsgesetz genannten Pflichten.<br />
Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und<br />
Selbstkritik des Schülers zu dienen.<br />
Schulunterrichtsgesetz § 43:<br />
„Die Pflichten des Schülers“<br />
Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der<br />
Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgaben der österreichischen Schule zu erfüllen und die<br />
Unterrichtsarbeit zu fördern.<br />
Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu<br />
besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie<br />
gemeldet sind (dazu zählt auch der verpflichtende Förderunterricht bzw. die Lern- und<br />
Freizeitbetreuung!), regelmäßig teilzunehmen, sich an den Schulveranstaltungen zu beteiligen und<br />
die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.<br />
26<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
4. DAS ZWEITE SEMESTER<br />
4.1. Information über den empfehlenswerten weiteren Bildungsweg<br />
SchUG § 19 (8)<br />
In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8.<br />
Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn<br />
des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des<br />
Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren.<br />
Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu<br />
setzen.<br />
Sofern eine mündliche Informationsmöglichkeit nicht möglich ist und eine Information dennoch<br />
geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen.<br />
Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der<br />
Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu<br />
erfolgen.<br />
4.2. Beschlussfassung des Schulforums zur Festlegung der zu verwendenden<br />
Schulbücher für das nächste Schuljahr<br />
SchUG § 14:<br />
(6) Das Schulforum bzw. wo ein solches nicht eingerichtet ist, die Schulkonferenz, hat festzulegen,<br />
mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler<br />
auszustatten sind. Der Klassenvorstand hat den Schülern bis zum Ende des Unterrichtsjahres die<br />
im nächsten Schuljahr erforderlichen Unterrichtsmittel bekannt zu geben.<br />
(7) Das Schulforum kann Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern in der Schule<br />
erstellen.<br />
(8) Eine Beschlussfassung im Schulforum bezüglich Unterrichtsmittel ist für den Religionsunterricht<br />
nicht vorzunehmen.<br />
(9) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach<br />
den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen<br />
Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich Art, Größe und<br />
Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.<br />
Anmerkung:<br />
� Die Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln – dazu gehören auch die Arbeitsmittel –<br />
zählt gemäß § 61 (1) zu den Pflichten der Erziehungsberechtigten.<br />
� Die Bestellung der Schulbücher kann von Schulen, die über Internet verfügen, über<br />
www.bmbwk.gv.at direkt online durchgeführt werden. Dazu ist ein Kennwort und ein Passwort,<br />
das vom BRZ vergeben wird, erforderlich.<br />
� Ebenso können seit 2001/02 die Antragsformulare für die Schülerfreifahrt sowie die<br />
Zahlscheine für den Selbstbehalt über diese Internetadresse bestellt werden.<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 27
4.3. Frühwarnsystem<br />
SchUG § 19 (4)<br />
Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem<br />
Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären oder wenn das<br />
Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten (gemäß § 43 Abs. 1) in<br />
schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies<br />
den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den<br />
Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu<br />
einem beratenden Gespräch zu geben.<br />
Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen<br />
Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles<br />
Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten.<br />
Anmerkung: Vorwiegendes Ziel dieser Bestimmung ist es, einer bevorstehenden negativen<br />
Beurteilung eines Pflichtgegenstandes möglichst frühzeitig entgegen zu wirken. Wegen der<br />
grundsätzlichen Zielsetzung des positiven Abschlusses der Schulstufe kommt dem zweiten<br />
Semester besondere Bedeutung zu. Aus dem Wortlaut „im zweiten Semester“ ergibt sich, dass die<br />
Kontaktaufnahme zu erfolgen hat, sobald die Beurteilung mit „Nicht genügend“ zu geben wäre,<br />
auch wenn dies frühzeitig im zweiten Semester der Fall wäre, nicht erst gegen Ende des<br />
Unterrichtsjahres. Durch dieses Frühwarnsystem werden die im § 19 (1) für Pflichtschulen<br />
festgelegten zwei Elternsprechtage nicht berührt! Auch für dieses Frühwarnsystem gelten die<br />
Bestimmungen des § 19 (7) – lediglich Informationscharakter.<br />
4.4. Antrag auf Aufstufung<br />
SchUG § 31c<br />
(4) Der Schüler ist spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres über die Zuordnung<br />
zur Leistungsgruppe für das nächste Schuljahr schriftlich zu informieren, soferne eine Änderung<br />
seit der letzten schriftlichen Information eingetreten ist.<br />
Anmerkung: Auf Grund dieser Bestimmung ist es notwendig, die Entscheidung, einen Schüler für<br />
die nächste Schulstufe umzustufen, spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres zu<br />
treffen, danach darf praktisch keine andere Entscheidung in dieser Beziehung mehr getroffen<br />
werden!<br />
Er kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die<br />
nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.<br />
Anmerkung: Diese Bestimmung wird vor allem dann zur Anwendung kommen, wenn ein Schüler<br />
vor Ende des Unterrichtsjahres in die nächstniedrigere Leistungsgruppe abgetuft wird. Es ist<br />
jedoch auch in anderen Fällen eine Beantragung zur Aufstufung in die nächsthöhere<br />
Leistungsgruppe möglich.<br />
(6) Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß Absatz (4) entscheidet die<br />
Klassenkonferenz. Diese Entscheidung der Klassenkonferenz ist spätestens am folgenden<br />
Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben.<br />
4.5. Umstufung in eine andere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe<br />
28<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
4.5.1. Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe<br />
SchUG § 31c:<br />
(2) ... Ferner ist ein Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die<br />
Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht<br />
genügend“ erfolgt.<br />
Anmerkung: Gemäß SchUG § 31c (4) ist diese Entscheidung bereits 6 Wochen vor Ende des<br />
Unterrichtsjahres dem Schüler bekannt zu geben, da der Schüler die Möglichkeit haben muss, bis<br />
spätestens 4 Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die nächsthöhere<br />
Leistungsgruppe zu beantragen.<br />
Die tatsächliche Umstufung erfolgt mit dem Jahreszeugnis, in dem die Leistung des Schülers mit<br />
„Nicht genügend“ erfolgt, die Abstufung daher als Folge des Schulunterrichtsgesetzes § 31c (2)<br />
eintritt. Eine Mitteilung im Jahreszeugnis (Klausel) sollte dennoch erfolgen.<br />
Über die Umstufung für die nächste Schulstufe entscheidet die Klassenkonferenz (SchUG § 31c<br />
(6). Eine Berufung gegen diese Abstufung ist gem. SchUG § 71 (2) lit.e möglich; sie ist innerhalb<br />
von fünf (5) Tagen schriftlich oder mit jeder anderen technischen Möglichkeit bei der Schule<br />
einzubringen.<br />
4.5.2. Umstufung in eine höhere Leistungsgruppe<br />
SchUG § 31c:<br />
(1) Ein Schüler ist in eine höhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten<br />
Pflichtgegenstandes umzustufen, wenn auf Grund der bisher erbrachten Leistungen zu erwarten<br />
ist, dass er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich<br />
entsprechen wird,<br />
(5) ... Er kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die<br />
nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.<br />
Anmerkung: Über diesen Antrag entscheidet gem. SchUG § 31c (6) die Klassenkonferenz – keine<br />
Prüfung! – Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist gem. SchUG § 71 (2) zulässig. Eine<br />
allfällige Aufstufung für die nächste Schulstufe sollte im Jahreszeugnis (Klausel) erfolgen.<br />
4.6. Beschlussfassungen der Abschlusskonferenz<br />
SchUG § 20 (6):<br />
In der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Schulkonferenz zur Beratung über<br />
die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz<br />
über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht<br />
erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe der besuchten Schulart sind spätestens am<br />
folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler<br />
bekannt zu geben.<br />
Anmerkung: Da sich an die Zustellung die Frist für die Einbringung einer allfälligen Berufung<br />
knüpft, hat die Bekanntgabe nachweisbar (bei nicht eigenberechtigten Schülern in der Regel gem.<br />
SchUG § 72 (2)) zu erfolgen. Daher ist eine schriftliche Bekanntgabe zweckmäßig.<br />
Hat diese Konferenz die Entscheidung getroffen, dass der Schüler trotz eines „Nicht genügend“<br />
aufsteigen darf, hat keine Bekanntgabe zu erfolgen, es genügt der diesbezügliche Hinweis im<br />
Jahreszeugnis.<br />
Wird nach Bekanntgabe einer Beurteilung eines Schülers mit „Nicht genügend“ durch die<br />
Erziehungsberechtigten Berufung eingelegt und wird über diese Berufung vor der Ausgabe der<br />
Zeugnisformulare keine Entscheidung getroffen, ist das in der Klassenkonferenz bekannt<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 29
gegebene „Nicht genügend“ in das Jahreszeugnis aufzunehmen, da der Berufung keine<br />
aufschiebende Wirkung zukommt. Wird dieses „Nicht genügend“ durch die Berufungsbehörde vor<br />
der Verteilung der Jahreszeugnisse abgeändert, ist die neue Note in das Jahreszeugnis<br />
aufzunehmen.<br />
An Schularten mit Leistungsgruppen sind in dieser Konferenz auch die Umstufungen für die<br />
nächste Schulstufe vorzunehmen.<br />
4.6.1. Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen<br />
SchUG § 25:<br />
(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die<br />
Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das<br />
Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist (Anmerkung: Gilt nicht, wenn<br />
der Schüler vom Pflichtunterricht befreit ist!) und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht<br />
genügend“ enthält.<br />
Eine Schulstufe gilt auch als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen<br />
das Jahreszeugnis in einem (Anmerkung: = Zahlwort!) Pflichtgegenstand die Note „Nicht<br />
genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholungsprüfung zumindest mit<br />
„Befriedigend“ beurteilt wurde.<br />
(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem<br />
Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber<br />
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in<br />
demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,<br />
b) der betreffend Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig<br />
vorgesehen ist und<br />
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen<br />
in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen<br />
Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die<br />
Aufgaben der betreffenden Schulart aufweist.<br />
Anmerkung: Grundlage für diese Leistungsprognose sind somit die Leistungen des Schülers in<br />
den übrigen Pflichtgegenständen, nicht die Noten! Dennoch wird sich das Abschätzen der noch<br />
vorhandenen Leistungsreserven des Schülers am Notenbild des Jahreszeugnisses – unter<br />
Außerachtlassung des mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstandes – bzw. an seiner<br />
Entwicklung orientieren haben.<br />
(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend“ in einer<br />
anderen, als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt aufzusteigen, wobei<br />
sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der niedrigsten Leistungsgruppe zu besuchen<br />
haben.<br />
30<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
4.6.2. Erfolgreicher oder nicht erfolgreicher Abschluss der letzten Schulstufe<br />
SchUG § 28 (3):<br />
Der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Stufen<br />
der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn<br />
1. das Jahreszeugnis der 8. Schulstufe der Volksschule, der 4. Stufe der <strong>Hauptschule</strong> oder der 4.<br />
oder der 5. Stufe der AHS in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den<br />
Pflichtgegenständen Latein und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen<br />
schulautonomen Pflichtgegenständen und in den besonderen Pflichtgegenständen an Schulen<br />
unter besonderer Berücksichtigung der musischen und der sportlichen Ausbildung) eine<br />
Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält oder<br />
2. der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch<br />
erfolgreich abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen<br />
Nachweis über den positiven Abschluss in DEUTSCH enthält, ist eine Externistenprüfung über<br />
den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes DEUTSCH in der <strong>Hauptschule</strong> abzulegen.<br />
Ferner ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe bzw. die Erfüllung der ersten acht Jahre der<br />
allgemeinen Schulpflicht gegeben, wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluss der 7.<br />
Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der <strong>Hauptschule</strong> oder der 3. Klasse der AHS die<br />
Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat.<br />
4.6.3. Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung oder Wiederholung einer Schulstufe<br />
SchUG § 23:<br />
(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen<br />
mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem<br />
Übertritt in eine andere Schulart gem. § 29 entgegen stehen, darf der Schüler aus den<br />
betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung<br />
der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere<br />
Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit<br />
„Nicht genügend“ in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluss der 8.<br />
Schulstufe entgegen stehen.<br />
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt<br />
werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist<br />
und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe oder der Wechsel von der AHS<br />
in die <strong>Hauptschule</strong> erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem<br />
Jahreszeugnis zu vermerken.<br />
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Absätze (1) bis (3) auch in einem oder<br />
zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt<br />
werden.<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 31
4.7. Leistungsbeurteilungsverordnung – allgemein<br />
§ 20:<br />
Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze<br />
Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen<br />
zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erbrachten Leistungsstand das größere Gewicht<br />
zuzumessen ist.<br />
Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu<br />
berücksichtigen.<br />
4.8. Übertritt in eine andere Schulart<br />
Voraussetzungen für die Aufnahme in eine allgemeinbildende höhere Schule (AHS):<br />
SchOG § 40 (3):<br />
Schüler der <strong>Hauptschule</strong>, deren Jahreszeugnis für die 4. Klasse in den leistungsdifferenzierten<br />
Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der<br />
mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ und in den übrigen<br />
Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen, die nicht schlechter als „Befriedigend“ ist,<br />
sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer AHS über zu treten.<br />
Die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren<br />
Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die<br />
Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit<br />
großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der AHS genügen wird.<br />
Voraussetzungen für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule (BHS):<br />
SchOG § 68 (1):<br />
1. Voraussetzung für die Aufnahme in eine BHS ist der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der<br />
<strong>Hauptschule</strong>, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten<br />
Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in<br />
der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ enthält. Die<br />
Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren<br />
Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die<br />
Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen<br />
mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der BHS genügen wird,<br />
oder<br />
2. der erfolgreiche Abschluss der POLYTECHNISCHEN SCHULE auf der neunten<br />
Schulstufe oder<br />
3. der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der AHS.<br />
Aufnahmewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 4. Klasse der <strong>Hauptschule</strong>, die die<br />
vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen,<br />
haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine<br />
Aufnahmeprüfung abzulegen. Aufnahmewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Stufe der<br />
Volksschule haben in DEUTSCH, MATHEMATIK und Lebender Fremdsprache eine<br />
Aufnahmeprüfung abzulegen.<br />
32<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
5. DER SCHULSCHLUSS<br />
5.1. Zeugnis – allgemein<br />
Verordnung des BM für Unterricht vom 19. Juli 1989 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr.<br />
320/1999, über die Gestaltung von Zeugnisformularen (ZEUGNISFORMULAR-VERORDNUNG):<br />
Zeugnisformularverordnung § 2:<br />
(1) Die Zeugnisformulare, .... Abschlusszeugnisse (Anmerkung: Es gibt kein eigenes Abschlusszeugnis,<br />
sondern nur ein Jahres- und Abschlusszeugnis, das auch die diesbezügliche Aufschrift zu tragen hat. Ein<br />
derartiges Zeugnis ist nur bei erfolgreichem Abschluss der letzten Stufe einer Schulart auszustellen. Bei nicht<br />
erfolgreichem Abschluss der letzten Stufe einer Schulart – d.h. wenn der Schüler nicht in allen<br />
Pflichtgegenständen beurteilt werden konnte oder in einem oder mehreren Pflichtgegenständen ein „Nicht<br />
genügend“ erhalten hat – ist nur ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk gem. § 3 Abs. (1) Z. 7, 12, 13, 14, 15 dieser<br />
Verordnung auszustellen) sowie Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden<br />
Bestimmungen dieser Verordnung zu gestalten.<br />
(2) Insoweit Zeugnisse für bestimmte Schularten, Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt<br />
werden, können jene Textstellen entfallen, die für die betreffende Schulart, Schulform oder<br />
Fachrichtung nicht in Betracht kommen.<br />
(4) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen<br />
und unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum sind die betreffenden<br />
Unterrichtsgegenstände bzw. Übungen in der Reihenfolge ihrer Nennung im Lehrplan<br />
(Anmerkung: Maßgeblich sind nicht nur die vom BM erlassenen Lehrpläne, sondern auch die schulautonomen<br />
Lehrpläne und die vom LSR erlassenen Lehrplanbestimmungen!) anzuführen.<br />
(5) Bei lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls<br />
der Vermerk „Erste lebende Fremdsprache“, „Zweite lebende Fremdsprache“ bzw. „Dritte<br />
lebende Fremdsprache“ anzuführen.<br />
(6) Die Beurteilung der Leistung ist in Abschlusszeugnissen in Worten, sonst in Ziffern zu<br />
schreiben. Wenn der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgte, ist bei der Beurteilung die vom<br />
Schüler besuchte Leistungsgruppe anzuführen. Die Beurteilung des Verhaltens ist immer in<br />
Worten zu schreiben.<br />
(7) Sofern ein Pflichtgegenstand oder ein Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt<br />
werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt“ aufzunehmen. Trifft die<br />
Voraussetzung bei mehreren im Zeugnisformular nacheinander stehenden Pflicht- oder<br />
Freigegenständen zu, kann ein Vermerk für diese gemeinsam gesetzt werden.<br />
(8) Die in den §§ 3 bis 8 vorgesehenen Zeugnisvermerke (= Klauseln) sind unmittelbar vor dem<br />
Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach<br />
der Unterschrift gesetzt werden, sind dann jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschrift und<br />
Rundsiegel zu fertigen. Vermerke (= Klauseln) können auf den Zeugnisformularen<br />
vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Falle bei Nichtzutreffen zu streichen.<br />
(9) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für<br />
Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum, sind durchzustreichen.<br />
(10) Für die Zeugnisformulare (ausgenommen Schulbesuchsbestätigungen) ist Papier mit<br />
hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das<br />
Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden<br />
werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so<br />
zu verbinden, dass nachträgliches Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.<br />
(11) Anstelle von Zeugnisformularen können dieser Verordnung entsprechende<br />
automationsunterstützte Ausfertigungen, unter Verwendung von Papier mit hellgrünem<br />
Unterdruck gemäß Anlage 1, hergestellt werden.<br />
Zeugnisformularverordnung § 3:<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 33
(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen nur die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich<br />
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich<br />
eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.<br />
(4) Die gemäß § 23 Abs. (2) und (3) des SchUG in das Jahreszeugnis aufzunehmenden<br />
Vermerke (Anmerkung: Wiederholungsprüfung, Leistungsgruppe) sind vom <strong>Schulleiter</strong> der Schule, an<br />
der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie beim betreffenden Fachprüfer unter<br />
Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist der Wortlaut zu verwenden:<br />
34<br />
1. Für den Vermerk gem. SchUG § 23 (2): „Er/Sie hat im Hinblick auf den<br />
Wechsel der Schulart die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand<br />
.......................... gem. § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes mit der<br />
Beurteilung ........................... abgelegt“;<br />
2. für den Vermerk gem. SchUG § 23 (3): „Er/Sie hat im Hinblick auf den<br />
Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den<br />
Pflichtgegenständen ...................... gem. § 23 Abs. 3 des<br />
Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung ....................... abgelegt.“<br />
(8) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie an Schulen unter besonderer<br />
Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung kann im Zeugnisformular oder<br />
im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein<br />
Hinweis auf die schulautonomen Lehrplanbestimmungen vermerkt werden.<br />
Zeugnisformularverordnung § 5 – Abschlusszeugnis:<br />
(1) Das Abschlusszeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu<br />
verbinden.<br />
5.2. Zeugnisklauseln<br />
Zeugnisformularverordnung § 3 Abs. 1:<br />
Klausel JAHRESZEUGNIS Klausel<br />
JAHRES- und<br />
ABSCHLUSSZEUGNIS<br />
1 Er/Sie hat gem. SchUG § 22 (2) lit. g 1 Er/Sie hat gem. SchUG § 22 (2) lit. g<br />
die ...Klasse (...Schulstufe) mit<br />
die ...Klasse (...Schulstufe) mit<br />
ausgezeichnetem Erfolg<br />
ausgezeichnetem Erfolg<br />
abgeschlossen.<br />
abgeschlossen.<br />
1a Er/Sie hat gem. SchUG § 22 (2) lit. h 1a Er/Sie hat gem. SchUG § 22 (2) lit. h<br />
die ...Klasse (...Schulstufe) mit gutem<br />
die ...Klasse (...Schulstufe) mit gutem<br />
Erfolg abgeschlossen.<br />
Erfolg abgeschlossen.<br />
2a Er/Sie ist gem. SchUG § 25 zum<br />
Aufsteigen in die ...Klasse<br />
(...Schulstufe) berechtigt.<br />
2b Er/Sie ist gem. SchUG § 25 zum<br />
Aufsteigen in die ...Klasse<br />
(...Schulstufe) nicht berechtigt.<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
Klausel JAHRESZEUGNIS Klausel<br />
JAHRES- und<br />
ABSCHLUSSZEUGNIS<br />
3 Er/Sie hat gem. SchUG § 25 die 4. 3a Er/Sie wurde im Schuljahr .../... im<br />
Klasse (8. Schulstufe) nicht erfolgreich<br />
Pflichtgegenstand .................... mit<br />
abgeschlossen.<br />
„Sehr gut“/“Gut“/“Befriedigend“ beurteilt<br />
und hat somit die letzte Schulstufe<br />
erfolgreich abgeschlossen,<br />
(Anm.: siehe SchUG § 25 (1) letzter Satz!)<br />
4 Er/Sie ist gem. SchUG § 27 (1)<br />
berechtigt, die ... Klasse (...Schulstufe)<br />
zu wiederholen.<br />
4a Er/Sie ist gem. SchUG § 27 (2)<br />
berechtigt, die ... Klasse (...Schulstufe)<br />
zu wiederholen. Eine nochmalige<br />
freiwillige Wiederholung ist nicht<br />
zulässig.<br />
(Anm.: positiver Abschluss einer Schulstufe<br />
– Ansuchen um freiwillige Wiederholung!)<br />
5 Er/Sie ist gem. SchUG § 23 (1) zur<br />
Ablegung einer Wiederholungsprüfung<br />
aus dem/den<br />
Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen<br />
................... berechtigt.<br />
6 Er/Sie ist gem. SchUG § 23 (4) zur<br />
Ablegung einer Wiederholungsprüfung<br />
aus dem/den<br />
Freigegenstand/Freigegenständen<br />
............. berechtigt.<br />
7 Er/Sie hat mit Ende dieses Schuljahres<br />
infolge Überschreitung der gem.<br />
SchUG § 32 (2) lit. d aufgehört,<br />
Schüler/Schülerin dieser Schule zu<br />
sein.<br />
8a Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für<br />
die Aufnahme in die 5. Klasse der<br />
allgemeinbildenden höheren Schule.<br />
8b Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für<br />
die Aufnahme in den 1. Jahrgang der<br />
berufsbildenden höheren Schule.<br />
8c Er/Sie erfüllt hinsichtlich des/der<br />
Pflichtgegenstandes/Pflichtgegenstände<br />
...................... die<br />
Aufnahmevoraussetzungen in die 1.<br />
Klasse einer höheren Anstalt für<br />
Lehrerbildung und der Erzieherbildung.<br />
9 Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht 9 Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht<br />
gem. § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985<br />
gem. § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985<br />
mit Ende des Schuljahres .../...<br />
mit Ende des Schuljahres .../...<br />
beendet.<br />
beendet.<br />
10 Er/Sie wurde von der Teilnahme am 10 Er/Sie wurde von der Teilnahme am<br />
Pflichtgegenstand ................... gem.<br />
Pflichtgegenstand ................... gem.<br />
SchUG § 11 (6 u.7) befreit.<br />
SchUG § 11 (6 u.7) befreit.<br />
11 Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres 11 Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres<br />
Ansuchens gem. SchUG § 18 (12) in<br />
Ansuchens gem. SchUG § 18 (12) in<br />
der Unterrichtssprache beurteilt, als<br />
der Unterrichtssprache beurteilt, als<br />
wäre diese die lebende Fremdsprache;<br />
wäre diese die lebende Fremdsprache;<br />
er/sie wurde in seiner/ihrer<br />
er/sie wurde in seiner/ihrer<br />
Muttersprache beurteilt, als wäre diese<br />
Muttersprache beurteilt, als wäre diese<br />
die Unterrichtssprache.<br />
die Unterrichtssprache.<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 35
Klausel JAHRESZEUGNIS Klausel<br />
JAHRES- und<br />
ABSCHLUSSZEUGNIS<br />
11a Der Pflichtgegenstand/Die Pflicht- 11a Der Pflichtgegenstand/Die Pflichtgegenstände<br />
.................. wurden/n<br />
gegenstände .................. wurden/n<br />
gem. SchUG § 16 (3) in der lebenden<br />
gem. SchUG § 16 (3) in der lebenden<br />
Fremdsprache .................. unterrichtet.<br />
Fremdsprache .................. unterrichtet.<br />
12 Er/Sie hat sich gem. SchUG § 33 (2) lit.<br />
a mit ....................... vom Schulbesuch<br />
abgemeldet.<br />
15 Er/Sie hat mit Rechtskraft des Ausschlussbescheides<br />
gem. SchUG § 49<br />
mit ......... gem. SchUG § 33 (2) lit. e<br />
aufgehört, Schüler/Schülerin dieser<br />
Schule zu sein.<br />
16 Er/Sie wurde von der Teilnahme an der 16 Er/Sie wurde von der Teilnahme an der<br />
verbindlichen Übung ......... gem.<br />
verbindlichen Übung .............. gem.<br />
SchUG § 11 (6) befreit.<br />
SchUG § 11 (6) befreit.<br />
17 Er/Sie ist gem. SchUG § 25 in<br />
Verbindung mit § 27 (2) letzter Satz<br />
zum Aufsteigen in die ... Klasse<br />
(...Schulstufe) berechtigt.<br />
23 Er/Sie hat gem. SchUG § 31c im<br />
nächsten Unterrichtsjahr den<br />
Pflichtgegenstand DEUTSCH in der<br />
...Leistungsgruppe, MATHEMATIK in<br />
der ...Leistungsgruppe und Lebende<br />
Fremdsprache in der<br />
...Leistungsgruppe zu besuchen.<br />
5.3. Der ausgezeichnete Erfolg<br />
SchUG § 22 (2) lit.g:<br />
Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:<br />
...die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen<br />
hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen<br />
Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese<br />
Feststellung nicht behindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die<br />
Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen.<br />
An Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten<br />
Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten.<br />
An Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn:<br />
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren<br />
Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis –<br />
mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der letzten Stufe der betreffenden Schulart – den Vermerk<br />
enthält, dass der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten<br />
Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe besuchen wird.<br />
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand am Ende des<br />
Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe ist.<br />
5.4. Der gute Erfolg<br />
36<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
SchUG § 22 (2) lit. h:<br />
Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:<br />
...die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er<br />
in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und<br />
mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist, wie mit „Befriedigend“.<br />
An Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten<br />
Leistungsgruppe als „Gut“, ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten.<br />
An Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn:<br />
aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren<br />
Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und<br />
bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende<br />
des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat.<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 37
Teil 2: Terminkalender<br />
1. Ständige Termine während des Jahres<br />
Alle Eingaben und Ansuchen der Direktionen und Lehrer (gegebenenfalls auch der Kindeseltern),<br />
die an den Landesschulrat für <strong>NÖ</strong> gerichtet sind, sind dem Bezirksschulrat zweifach vorzulegen.<br />
Bei Ansuchen von Lehrern ist auf beiden Ausfertigungen der Weiterleitungsvermerk und eine<br />
eventuelle Stellungnahme der Direktion an den Bezirksschulrat anzubringen.<br />
Ausfertigung Termin BSR Termin LSR<br />
1. Personelle Meldungen:<br />
a) Dienstantritt und Beendigung des Dienstes sofort<br />
b) Neuzuweisung, Versetzung, Dienstzuteilung,<br />
Dienstverhinderung, Krankheit<br />
sofort<br />
c) Mutterschaftsurlaub, Karenzurlaub, Präsenzdienst sofort sofort<br />
d) Kinderzulage, Meldung bei Anfall, Änderung oder<br />
Einstellung (Beilage: Mitteilung des Finanzamtes über<br />
den Bezug der Familienbeihilfe)<br />
sofort sofort<br />
2. Besondere Vorfälle sofort sofort<br />
Vorfälle, die das Interesse der öffentlichen<br />
Berichterstattung erwähnen (z.B. Verkehrsunfälle)<br />
BSR/2-24-3 vom 2.12.1994 beachten<br />
sofort sofort<br />
3. Persönliche Eingaben der Lehrer<br />
(an den LSR für <strong>NÖ</strong> im Dienstweg)<br />
(Verehelichung, Geburt eines Kindes – bei<br />
Kaiserschnitt ärztl. Bestätigung beilegen,<br />
Zuerkennung der Kinderzulage,<br />
Familienstandesänderungen, Änderung der<br />
Wohnanschrift, Fahrtkostenzuschuss,<br />
Bezugsvorschuss, Einmalige Geldaushilfe, Ansuchen<br />
um Definitivstellung mit Bericht über den prov.<br />
<strong>Landeslehrer</strong>, Ansuchen um Überstellung in eine<br />
andere Verwendungsgruppe, Ansuchen um eine<br />
schulfeste Stelle, Weiterverwendung von<br />
Vertragslehrern, Meldung von Erweiterungsprüfungen,<br />
Meldung von Kader- und Truppenübungen mit Kopie<br />
der Einberufung, usw.)<br />
38<br />
Es sind 2 Kopien von Urkunden bzw. Zeugnissen<br />
anzuschließen, die vom <strong>Schulleiter</strong> mit dem Vermerk<br />
„Die Kopie stimmt mit dem Original wortwörtlich<br />
überein“ sowie Dienstsiegel und Unterschrift zu<br />
versehen sind.<br />
Ausnahme: Bei Neueinstellungen muss 1 Kopie<br />
gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.<br />
4. Änderung einer Dienstzulage infolge Versetzung<br />
oder Karenzurlaub<br />
bei Anfall<br />
bei Anfall<br />
5. Schularztkartei – personelle Veränderungen bei Anfall<br />
Name, Adresse, Geburtsdatum, Ordinationsadresse,<br />
Telefon, prakt. Arzt oder Kinderfacharzt und<br />
hauptberufl. Tätigkeit; an Landesschulrat, Schulärztl.<br />
Dienst adressieren (im Dienstweg)<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
6. Vorschüsse für Sport- und Projektwochen<br />
LSR I-135/17-1991 vom 22.10.1991 beachten<br />
7. Meldung der schulfrei erklärten Tage (höchstens 4<br />
Tage) gem. § 2 Abs. 5 <strong>NÖ</strong> Schulzeitgesetz<br />
8. Anforderung von Personalreserven<br />
Zuteilung erfolgt durch den Bezirksschulrat!<br />
1 - 4 Monate<br />
vor Veranstaltungsbeginn<br />
1 bei Anfall<br />
telef. bei Anfall<br />
9. Monatsmeldung (Janos) E-Mail 1. des Folgemonats<br />
bzw. nach Anforderung<br />
10. Personalreserveeinsatz – Meldung 1 5. des Folgemonats<br />
11. Krankenstände 1 sofort<br />
sofort telefonisch melden, schriftlich mit Formblatt nach<br />
Dienstantritt (Beilage: ärztliches Zeugnis)<br />
Ausnahme:<br />
bei Krankenständen, die voraussichtlich länger als 1<br />
Woche dauern, nach tel. Meldung auch schriftliche<br />
Meldung (Beilage: ärztliches Zeugnis), Dienstantritt<br />
telefonisch und schriftlich melden.<br />
12. Schulveranstaltungen<br />
a) Eintägige (Wandertag, Exkursion u.a.) – telefonisch tel. bei Anfall<br />
b) Mehrtägige Schulveranstaltungen 1 bei Anfall<br />
c) Projektwochen im Ausland: Organisationsplan (LSR) 2 vor der Buchung<br />
mit Programmübersicht<br />
d) Intensivsprachwochen: Organisationsplan (Querformat)<br />
mit Programmübersicht<br />
13. Fahrtkostenzuschuss – Änderungsmeldung der<br />
Lehrer<br />
14. Reiserechnungen<br />
a) LfWE, Sprachheillehrer, Stützlehrer, Religionslehrer<br />
(kirchl. best. Religionslehrer an Amt d. <strong>NÖ</strong> Landesreg.,<br />
Abt. K4, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten)<br />
2 vor der Buchung<br />
2 bei Anfall<br />
1<br />
(Sept. 2)<br />
5. j.M. 15. j.M.<br />
b) lit. Lehrer (Dienstzuteilung, Dienstreise, Prüfung u.a.) 1 5. d. Folgemonats<br />
15. Abrechnung von Schulveranstaltungen 1 5. j.M.<br />
(Wandertage, Exkursionen getrennt)<br />
Sport- und Projektwochen mit Kopie des<br />
Vorschussantrages (bei Schulveranstaltungen im<br />
Ausland Dienstreiseauftrag des Landesschulrates für<br />
<strong>NÖ</strong> beilegen)<br />
16. Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen<br />
(Winter- u.Sommersportwochen od. Projektwochen)<br />
Meldung mit Formblatt<br />
17. Änderung des Schülerstandes (formlos)<br />
Wenn neue Organisationsformen notwendig sind<br />
2 sofort nach Ende der<br />
SVA<br />
1 bei Anfall<br />
18. Änderung der Leitervertretung 1 15.10.<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 39
1. Monatliche Meldungen und Termine<br />
SEPTEMBER<br />
(jede Meldung auf eigenem Blatt)<br />
40<br />
Ausfertigung Termin BSR Termin LSR<br />
1. Dienstantritte der Neuzuweisungen (nach tel.<br />
Vorausmeldung)<br />
1 1. Schultag<br />
2. Wochenstunden der teilbeschäftigten Lehrer 1 Donnerstag in der ersten<br />
Schulwoche<br />
3. Evangelische Schüler<br />
Vorlage mit Formblatt direkt beim evang. Pfarramt<br />
1 erste Schulwoche<br />
4. Lehrfächerverteilung mit Jahresnorm-Schulmodul<br />
(JanoS)<br />
E-Mail nach Anordnung<br />
5. Klassen- und Schülerstand zu Schulbeginn 4 nach Anordnung<br />
6. Meldung aller Dienstzulagen mit den vorgesehenen<br />
Formblättern<br />
2 10.9. 20.9.<br />
a) Abteilungszulage - § 59 a Abs. 1 Z. 1 (alle Schulen)<br />
b) Zulage für leistungsdifferenzierten Unterricht (alle HS)<br />
c) Zulage für Schülerberater (HS, PTS und ASO)<br />
7. Stundenplan<br />
Formblatt, Angabe der dislozierten Klassen<br />
Bei schulautonomen Lehrplanbestimmungen ist dem<br />
Gesamtstundenplan der HS eine Stundentafel (3-fach)<br />
beizulegen.<br />
3 3. Schw. 4. Schw.<br />
Personalstundenpläne für HS 1<br />
8. Kurse für Teilleistungsstörungen (z.B. Legasthenie)<br />
Formblatt „Stundenplan (Teilleistungsstörungen)“ mit<br />
Rückseite<br />
2 2. Schw. 3. Schw.<br />
9. Sprachheillehrer<br />
Formblatt „Stundenplan (Sprachheillehrer)“<br />
2 3. Schw. 4. Schw.<br />
10. Lehrer für Werkerziehung, Personalstundenpläne<br />
(Meldung über Stammschule)<br />
Formblatt, in jedem Kästchen genaue Zeit,<br />
Bezeichnung der Klasse, der Schule, Schülerzahl.<br />
(Rückseite: genaue Aufteilung der Gruppen und<br />
Wochenstunden bzw. Gegenstände)<br />
2 3. Schw. 4. Schw.<br />
11. Meldung der von der Schulpflicht befreiten Kinder und<br />
der in Heimen untergebrachten Kinder<br />
1 15.9. 1.10.<br />
12. Bestätigung über benötigte Gifte für das laufende<br />
Unterrichtsjahr (HS)<br />
3 30.9. -<br />
13. Islamische Schüler<br />
Vorlage mit Formblatt bei der Islam.<br />
Glaubensgemeinschaft, Koordinationsstelle für <strong>NÖ</strong>:<br />
Postfach 35, 1024 Wien; Zweitschrift an Amt der <strong>NÖ</strong><br />
Landesregierung, Abt. K 4, Landhausplatz 1, 3109 St.<br />
Pölten<br />
1 20.9. -<br />
14. Orthodoxe Schüler<br />
Anzahl der Schüler gegliedert nach Schulstufen<br />
Vorlage beim Serbisch-Orthodoxen Pfarramt zum Hl.<br />
Sava, Steinergasse 3, 1170 Wien<br />
1 nach Anordnung des<br />
LSR<br />
15. Schul- und Kindergartenfonds, Anträge an BH,<br />
Abteilung 6<br />
mit Formblatt durch Schulerhalter<br />
1 20.9. 30.9.<br />
16. Beitrag des Landes zu den Kosten der Beaufsichtigung<br />
von Schülern an APS in Niederösterreich außerhalb<br />
des Unterrichts<br />
Anträge an BH, Abteilung 6, mit Formblatt durch<br />
Schulerhalter<br />
1 30.9. 15.10.<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
Checkliste für die Schule:<br />
1. Wiederholungsprüfungen<br />
2. Schul-Eröffnungsgottesdienst<br />
3. Elterninformation: Schulbeginn<br />
4. Unterrichtszeiten in der 1. Schulwoche<br />
5. Freigegenstände<br />
6. Unverbindliche Übungen<br />
7. Stundentafel nach Autonomiebestimmungen (Kürzungen und Zusatzangebote)<br />
8. Absprache mit Sprengelschulen: LÜ, LfWE, REL-Stunden, Sprachheilunterricht,<br />
Beratungslehrer, Lehrer für Sinnes- und Körperbehinderung<br />
9. Befreiung von Unterrichtsgegenständen<br />
10. Abmeldung vom Religionsunterricht<br />
(schriftl. durch den Erziehungsberechtigten innerhalb der ersten 10 Unterrichtstage)<br />
11. Teilung in Gruppen<br />
12. Bedarf an LOG-Stunden/LfWE/Zusatzunterricht<br />
13. Gemeinde – Wohnsitz der Schüler für Schulumlage<br />
14. Bestellen von<br />
• Klassenvorständen<br />
• Koordinatoren<br />
• Kustoden<br />
• Referenten<br />
15. Eröffnungskonferenz<br />
16. Schüleruntersuchungen<br />
OKTOBER<br />
(jede Meldung auf eigenem Blatt)<br />
Ausfertigung Termin BSR Termin LSR<br />
1. Erhebung über die Schullaufbahn im Pflichtschulbereich<br />
VS/GS<br />
Erlass des LSR vom 22.8.2001, Präs.-4130/61-2001<br />
Erhebungsblatt, Fehlbericht telefonisch<br />
2 20.10. 30.10.<br />
2. Antrag auf Leistungsfeststellung<br />
für das abgelaufene Schuljahr<br />
1 Grundsätzlich 31.10.<br />
BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />
Checkliste für die Schule:<br />
1. HS: Klassen- und Schulsprecherwahl<br />
2. Klassen- und Schulforum (Festsetzung der schulautonomen Tage, ev.<br />
Schulveranstaltungen, Elternsprechtage, Organisationsform-Schuleingang ...)<br />
3. Einstufungen / Umstufungen<br />
4. Teilnahme an Schulausschusssitzung (beratende Stimme)<br />
5. Schulbudgeterstellung für das nächste Kalenderjahr<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 41
NOVEMBER<br />
BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />
Checkliste für die Schule:<br />
1. Einstufungen<br />
(Termin: nach 2 Wochen – Spätestens Ende des 1. Semesters)<br />
a) Einstufungskonferenz<br />
b) Bescheide<br />
c) allfällige Berufungen (Teams für Einstufungsprüfungen)<br />
2. Bestellen von Formularen und Schulnachrichten<br />
3. Impfungen – Amtsarzt:<br />
Polio – 8. Schulstufe<br />
Röteln – Jahrgang<br />
Tetanus - Austrittsschüler<br />
DEZEMBER<br />
BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />
Checkliste für die Schule:<br />
1. Elternsprechtag<br />
JÄNNER<br />
BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />
Checkliste für die Schule:<br />
1. Durchführung<br />
• Schwerpunktschulen – Informationsgespräche, Anmeldungen<br />
2. Elternberatung<br />
(Info der Erziehungsberechtigten über den weiteren möglichen Bildungsweg)<br />
3. Semesterkonferenz<br />
Protokollierung: Verhaltensnoten<br />
„Nicht genügend“<br />
Umstufungen<br />
4. Meldung<br />
• Schüler der HS, die im nächsten Schuljahr die Polytechnische Schule besuchen<br />
werden an die PTS.<br />
42<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
FEBRUAR<br />
BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />
Checkliste für die Schule:<br />
1. Erhebung und Bestellung von Impfstoffen – Zecken FSME<br />
2. Verteilung der Schulnachrichten<br />
Kontrolle der Schülerstammbögen (Noten und Jahreseintragung), ev.<br />
Computererfassung<br />
3. Einstufung<br />
letzter möglicher Termin<br />
1. Kl. HS – 5. Schulstufe<br />
4. Zustimmung zu den Schularbeitenterminen (2. Halbjahr)<br />
bis 2 Wochen nach Semesterbeginn<br />
5. Frühwarnsystem<br />
MÄRZ<br />
(jede Meldung auf eigenem Blatt)<br />
Ausfertigung Termin BSR Termin LSR<br />
1. Versetzungsansuchen von Lehrern in andere Bezirke 2 20.3. 30.3.<br />
Formblatt des LSR herunterladen aus dem Internet<br />
http://www.lsr-noe.gv.at<br />
bzw. nach Anordnung<br />
2. Voraussichtlicher Klassen- und Schülerstand 4 nach Anordnung<br />
3. Antrag auf ganztägige Schulformen<br />
Antrag durch Schulerhalter an den Landesschulrat<br />
2 15.3. 31.3.<br />
4. Beitrag des Landes zu den Kosten der Beaufsichtigung<br />
von Schülern an APS in Niederösterreich außerhalb<br />
des Unterrichts<br />
Anträge an BH, Abteilung 6, mit Formblatt durch<br />
Schulerhalter<br />
1 30.3. 15.4.<br />
BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />
Checkliste für die Schule:<br />
1. Bestellung von:<br />
• Zeugnisformularen,<br />
• Zeugnisdruckpapier,<br />
• Klassenbüchern<br />
2. Befragung:<br />
• ev. 5-Tage-Woche<br />
für eine Klasse (Klassenforum) / eine Schulstufe (Schulforum) / alle Klassen<br />
(Schulforum)<br />
• Schulveranstaltungen<br />
• Autonomievorstellungen (ev. Änderungen)<br />
3. Schulbücher<br />
für das kommende Schuljahr festlegen<br />
Gutscheinbestellung<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 43
APRIL<br />
BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />
MAI<br />
(jede Meldung auf eigenem Blatt)<br />
44<br />
Ausfertigung Termin BSR Termin LSR<br />
1. Versetzungsansuchen innerhalb des Bezirkes 1 30.5.<br />
BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />
Checkliste für die Schule:<br />
1. Zuordnung zu Leistungsgruppe – falls Änderung<br />
Schriftliche Information – 6 Wochen vor Schulschluss<br />
2. Beantragung einer Umstufung:<br />
Schüler kann sie spätestens 4 Wochen vor Schulschluss beantragen<br />
3. Bestellen von Schuldrucksorten<br />
JUNI<br />
(jede Meldung auf eigenem Blatt)<br />
Ausfertigung Termin BSR Termin LSR<br />
1. Schulärztlicher Dienst<br />
schulärztl. Jahresbericht, Gesundheitsblätter im<br />
Original, Kopie des Schreibens an den Schulerhalter<br />
Meldung der fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen<br />
und Projekte im abgelaufenen Schuljahr (lt. Erlass des<br />
LSR vom 17.5.1996, Zl. Präs.-550/21-1996, betreffend<br />
Aufbau einer Datenbank „Gesundheitspartnerschaft<br />
Schule“)<br />
direkt an den Landesschulrat für <strong>NÖ</strong>,<br />
Schulärztlicher Dienst, senden<br />
1 - 15.6.<br />
2. Abmeldung von Schülern zum häuslichen Unterricht<br />
für das nächste Schuljahr<br />
1 15.6.<br />
3. Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht aus<br />
medizinischen Gründen für das nächste Schuljahr<br />
1 15.6.<br />
4. Beabsichtigte sprengelfremde Schulbesuche für das 1 30.6.<br />
nächste Schuljahr gem. § 8 <strong>NÖ</strong> Pflichtschulgesetz<br />
Antrag mit Formblatt an BH, Abteilung 6.<br />
5. Erreichbarkeit des Leiters in den Ferien 1 30.6.<br />
6. Arbeitsbericht Legasthenie<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />
Checkliste für die Schule:<br />
1. Schul- und Klassenkonferenz<br />
innerhalb der 2. Woche vor Schulschluss<br />
2. Termin der Wiederholungsprüfungen<br />
am besten auch gleich Prüfer und Beisitzer festlegen<br />
3. Bericht über Externistenprüfungen<br />
an Bezirksschulrat (bestimmte Schulen des Bezirkes)<br />
4. Freiwilliges Wiederholen einer Schulstufe<br />
an Schulleitung<br />
(3x während der Schullaufbahn möglich:<br />
1x VS, 1x HS, 1x Oberstufe)<br />
5. Elternverständigungen bei „Nicht genügend“<br />
sofort nach Notenkonferenz<br />
6. Umstufungen für das nächste Schuljahr<br />
Schüler kann sie 4 Wochen vor Schulschluss beantragen<br />
7. Kontakte zu Schülertransportfirmen<br />
(Privattransporte, ÖBB, ÖPT – Fahrpläne, Schülerzahlen)<br />
8. Anmeldung<br />
der Hauptschüler für Polytechnische Schule<br />
der Volksschüler an <strong>Hauptschule</strong> (Schlussmeldung)<br />
9. Überprüfung:<br />
Inventar<br />
Kustodiate<br />
Schülerstammkarten bzw. Computerblätter – Austrittsschüler<br />
Schülerstammkarten bzw. Computerblätter – Eintragung des abgelaufenen Schuljahres<br />
10. Meldung der Beendigung des Schulbesuches – Übertritt in weiterführende Schulen<br />
11. Nachsendung / Anforderung der Schülerbeschreibungsbögen von VS / PTS<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 45
Teil 3: Anhang – Formblätter - Muster<br />
Einstufung in Leistungsgruppen: Mathematik<br />
Englisch<br />
Deutsch<br />
„Frühwarnsystem“ - § 19 SchUG: Leistung<br />
Verhalten<br />
Klassenforum<br />
Schulforum<br />
Umstufung<br />
Wiederholungsprüfung: schriftlich<br />
mündlich<br />
46<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
Teil 4: Überblick über die gesetzlichen Grundlagen<br />
Gesetzesstellen<br />
SchUG § SchOG § SchPflG § Andere Gesetze § LBVO §<br />
5-Tage-Woche <strong>NÖ</strong> Sch/G 2<br />
Ablegung einer Feststellungsprüfung 20 (2)<br />
Abmeldung vom Besuch der ersten<br />
Schulstufe<br />
7 (8)<br />
Abmeldung vom REL-Unterricht RelUG 1<br />
Abschlusszeugnis 22 (8)<br />
Abweichen von gesetzlichen Normen <strong>NÖ</strong> SchZG 3<br />
Abweichungen vom Lehrplan (SPFB) 19 (2)<br />
Allgemeine Schulpflicht 1<br />
Ansuchen um vorzeitige Aufnahme<br />
(VS)<br />
7 (5)<br />
Aufnahmsprüfungen 6, 7, 8<br />
Aufsteigen 25<br />
Aufsteigen trotz „5“ 25 (2)<br />
Ausgezeichneter Erfolg 22 (g)<br />
Ausnahmsvoraussetzungen aus VS,<br />
HS � AHS<br />
28 40<br />
Ausschluss eines Schülers 49<br />
Äußere Form der Arbeit als Bestandteil<br />
der Leistung<br />
12<br />
Beaufsichtigung von Schülern durch<br />
Nichtlehrer (-erzieher)<br />
44a<br />
Beendigung des Schulbesuches 22 (2dd, k),<br />
33<br />
Befreiung von der Schulpflicht<br />
(medizinische Gründe)<br />
15<br />
Befreiung von<br />
4 (4),<br />
Unterrichtsgegenständen<br />
11 (6)<br />
Beleidigende Äußerungen 47 (3)<br />
Berufungen 71<br />
Besondere Bestimmungen über die<br />
Leistungsbeurteilung bei den<br />
schriftlichen Leistungsfeststellungen<br />
15<br />
Betreuungsteil (ganztägige Schulform) 12a<br />
Beurlaubung / Schulbesuch / Mithilfe in<br />
der Landwirtschaft<br />
10<br />
Beurteilung des Verhaltens in der<br />
Schule<br />
18<br />
Beurteilung von Schularbeiten<br />
(fachlicher Aspekt)<br />
16<br />
Beurteilungsstufen 14<br />
Bildung von Klassen 9<br />
Durchführung von Sammlungen 46 (1)<br />
Eignungsprüfung 6, 7, 8<br />
Einrechnung des Besuches der<br />
7<br />
Vorschulstufe in die allgemeine<br />
Schulpflicht (vorzeitige Aufnahme)<br />
(9 bis 11)<br />
Einstufung in die Leistungsgruppen 31<br />
Einstufungskonferenz 31b (3)<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 47
Einstufungsprüfung<br />
Elternsprechtage 19 (19<br />
63a (2.2d)<br />
64 (2/1.c)<br />
Elternvereine 3<br />
Erfolgreicher Abschluss der 8.<br />
36 (4)<br />
Schulstufe<br />
Erfolgreicher Abschluss einer<br />
25 (1)<br />
Schulstufe<br />
Eröffnungs und Teilungszahlen<br />
(autonom)<br />
Evangelischer REL-Unterricht und<br />
Jugenderziehung<br />
48<br />
8a (2)<br />
Evang K 16<br />
Externistenrprüfungen 42<br />
Fachkoordinatoren 54a<br />
Fernbleiben von der Schule 45 9<br />
Feststellung der Schulreife 6 (2c)<br />
Feststellungsprüfung (Schulstufe) 20 (2) 21<br />
Förderunterricht 12 (6 bis 9)<br />
Formen der Leistungsfeststellung 3<br />
Freigegenstände 12<br />
Freiwilliges 10. Schuljahr 19<br />
Freiwilliges 11. Schuljahr 32 )2)<br />
Freiwilliges Wiederholen 27 (2)<br />
Frühwarnsystem 19 (3, 4)<br />
Ganztägige Schulform / Betreuungsteil 12a SchZG 5 (6)<br />
Gesamtstundenplan 10 (1)<br />
Gesetzlicher Schulerhalter <strong>NÖ</strong> PSchG 3<br />
Grundsätze der Leistungsbeurteilung 11<br />
Gruppenbildung (ganztägige<br />
9 (5)<br />
Schulform)<br />
Guter Erfolg 22 (h)<br />
Häuslicher Unterricht 11<br />
(2, 3, 4)<br />
Hausordnung 44 (1)<br />
Hausübungen 17 (2)<br />
Höchstdauer des Schulbesuches 32 3<br />
(zulässige)<br />
Jahres- und Semesterzeugnis Zeugnis-VO 3<br />
Jahreszeugnis 22<br />
Klassenbildung 9 (1)<br />
Klassenschülerzahl HS 21<br />
Klassenschülerzahl PTS 33<br />
Klassenschülerzahl ASO 27<br />
(1 bis 4)<br />
Klassenschülerzahl VS 14 (1) <strong>NÖ</strong> PSchG 20<br />
Klassen-Schulforum SGA 63a, 64<br />
Klassenvorstand 9 (2), 54<br />
Klassenzuweisung 9 (2, 4)<br />
Kollektivstrafen 47 (3)<br />
Körperliche Züchtigung 47 (3)<br />
Kreuz in Klassenräumen RelUG 2b<br />
Kustoden, Referenten 52<br />
Lehrerkonferenzen 57<br />
Lehrfächerverteilung 9 (3)<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
Lehrplan der HS 16<br />
(1 bis 5)<br />
Lehrplan der PTS 29 (1, 2)<br />
Lehrplan der ASO 23 (1, 2)<br />
Lehrplan der VS 10<br />
Leistungsbeschreibung (1. und 2.<br />
Schulstufe VS, ASO)<br />
18 (2)<br />
Leistungsbeurteilung 18 11, 13<br />
Leistungsbeurteilung für eine<br />
20 20<br />
Schulstufe<br />
Mitarbeit der Schüler 4<br />
Mündliche Prüfungen 5<br />
Mündliche Übungen 6<br />
Nachtragsprüfung 20 (3) 21<br />
Nachtragsprüfung (Wiederholung) 20 (3)<br />
Nichtraucherschutz TabakG 12, 13<br />
Organisationsform / Grundstufe I 12<br />
Pflichtgegenstände 11<br />
Praktische Leistungsfeststellung 9<br />
Rechte und Pflichten der<br />
61, 62<br />
Erziehungsberechtigten<br />
Schriftliche Überprüfungen 8<br />
Schul- bzw. Hausordnung 44<br />
Schularbeiten<br />
Schularbeitentermine<br />
7<br />
Schulärztliche Betreuung 66<br />
Schulautonome<br />
6 (1, 3b)<br />
Lehrplanbestimmungen<br />
Schulautonome Tage<br />
Schulbahnberater<br />
Schulbesuch bei vorübergehendem<br />
Aufenthalt<br />
Schulbesuch und Fernbleiben vom<br />
Unterricht<br />
Schulbesuchsbestätigung 22 (10, 11),<br />
Schulbezogene Veranstaltung 13a<br />
(1 bis 3),<br />
63a (1.2b)<br />
Schülereinschreibung<br />
Schülervertreter (Klassensprecher, 59, 59a<br />
Schulsprecher)<br />
Schulfahrtbeihilfe und<br />
Schülerfreifahrten<br />
<strong>Schulleiter</strong> 56<br />
Schulnachricht 19 (1, 2)<br />
Schulpflicht<br />
Schulpflichtmatrik 16<br />
Schulreife 6 (2b, 2c,<br />
2d)<br />
Schulveranstaltungen 13<br />
Schulversuche 7<br />
(1 bis 7)<br />
Sonderpädagogischer Förderbedarf 8, 8a, 8b<br />
24<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 49<br />
17<br />
9<br />
Zeugnis-VO 7<br />
FLAG 30a
Sonderpädagogische Zentren 27a<br />
(1 bis 3)<br />
Sprengelfremder Schulbesuch <strong>NÖ</strong> PSchG 8<br />
Stundenplan 10 (1)<br />
Supplierungen, Stundentausch 10 (2)<br />
Teilnahme an Gottesdiensten und<br />
religiösen Übungen<br />
RelUGa<br />
Teilnahme an schulfremden<br />
Veranstaltungen<br />
46 (2)<br />
Überspringen von Schulstufen 26 (1 bis 4)<br />
Umstufung für die nächste Schulstufe 31c (4, 6)<br />
Umstufungen während des<br />
Unterrichtsjahres<br />
50<br />
19 (5),<br />
31c<br />
(1, 2, 3, 5)<br />
Unentgeltliche Schulbücher FLAG 31<br />
Unterricht in Schülergruppen ASO <strong>NÖ</strong> PSchG 32a,<br />
b<br />
Unterricht in Schülergruppen HS <strong>NÖ</strong> PSchG 26<br />
Unterricht in Schülergruppen PTS <strong>NÖ</strong> PSchG 38a<br />
Unterricht in Schülergruppen VS <strong>NÖ</strong> PSchG 20a<br />
Unterrichtsarbeit und<br />
Schülerbeurteilung<br />
17<br />
Unterrichtsmittel 14, 15<br />
Unterrichtssprache 16<br />
Unterrichtsstunden und Pausen<br />
Unterrichtszeiten<br />
SchZG 4<br />
Unverbindliche Übungen 12<br />
Verbindliche Übungen 11 (4)<br />
Verhalten (Beurteilung) 21<br />
Versetzung in eine Parallelklasse 47 (2) 18<br />
Verständigungspflichten der Schule 48<br />
Vorschulklasse 14 (2)<br />
Vorzeitiger Besuch der VS 7<br />
Wechsel von Schulstufen Grundstufe I,<br />
ASO<br />
17 (5)<br />
Wechsel von Schulstufen während des<br />
Unterrichtsjahres<br />
17 (5)<br />
Weiterbesuch der VS, HS, im 9.<br />
Schuljahr<br />
18<br />
Weiterer Bildungsweg<br />
(Elterninformation)<br />
19 (8)<br />
Widerruf der vorzeitigen Aufnahme<br />
(VS)<br />
7 (8)<br />
Wiederholen einer Schularbeit 18 (11)<br />
Wiederholen von Schulstufen 27<br />
Wiederholungsprüfungen 23 (1 bis 6) 22<br />
Zeugnisformulare (Allgemeine<br />
Bestimmungen)<br />
Zeugnis-VO 1, 2<br />
SchUG Schulunterrichtsgesetz<br />
SchOG Schulorganisationsgesetz<br />
SchPflG Schulpflichtgesetz<br />
Zeugnis-VO Zeugnisformularverordnung<br />
RelUG Religionsunterrichtsgesetz<br />
LBVO Leistungsbeurteilungsverordnung<br />
<strong>NÖ</strong> PSchG <strong>NÖ</strong> Pflichtschulgesetz<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>
FLAG Familienlastenausgleichsgesetz<br />
TabakG Tabakgesetz<br />
Evan.K Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche<br />
<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 51
Herrn/Frau<br />
DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />
____________________________<br />
____________________________<br />
3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />
Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />
Fax: 02732/83914-30<br />
e-mail: FischerG@hskrems-1.ac.at<br />
_______________________________ Krems, _________________<br />
Einstufung in Leistungsgruppen<br />
Gem. § 31b Abs. 4 SchUG (Schulunterrichtsgesetz, BGBL. Nr 472/1986, i. d. dzt. Fassung)<br />
wird bekannt gegeben, dass der Schüler/die Schülerin<br />
im Pflichtgegenstand<br />
________________________________________________________<br />
MATHEMATIK<br />
in die __________ LEISTUNGSGRUPPE eingestuft wird.<br />
Zusatz bei Einstufung in die 2. bzw. 3. Leistungsgruppe:<br />
Sie haben die Möglichkeit, den Schüler innerhalb von 5 Tagen beim <strong>Schulleiter</strong> zu einer<br />
Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe anzumelden.<br />
____________________________<br />
Fachkoordinator<br />
Ich habe den Einstufungsbescheid für den Schüler/die Schülerin<br />
____________________________________________________ Kl. _________ erhalten.<br />
_____________________________ _________________________________________<br />
Ort, Datum Unterschrift des Erziehungsberechtigten
Herrn/Frau<br />
DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />
____________________________<br />
____________________________<br />
3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />
Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />
Fax: 02732/83914-30<br />
e-mail: FischerG@hskrems-1.ac.at<br />
_______________________________ Krems, _________________<br />
Einstufung in Leistungsgruppen<br />
Gem. § 31b Abs. 4 SchUG (Schulunterrichtsgesetz, BGBL. Nr 472/1986, i. d. dzt. Fassung)<br />
wird bekannt gegeben, dass der Schüler/die Schülerin<br />
im Pflichtgegenstand<br />
________________________________________________________<br />
ENGLISCH<br />
in die __________ LEISTUNGSGRUPPE eingestuft wird.<br />
Zusatz bei Einstufung in die 2. bzw. 3. Leistungsgruppe:<br />
Sie haben die Möglichkeit, den Schüler innerhalb von 5 Tagen beim <strong>Schulleiter</strong> zu einer<br />
Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe anzumelden.<br />
____________________________<br />
Fachkoordinator<br />
Ich habe den Einstufungsbescheid für den Schüler/die Schülerin<br />
____________________________________________________ Kl. _________ erhalten.<br />
_____________________________ _________________________________________<br />
Ort, Datum Unterschrift des Erziehungsberechtigten
Herrn/Frau<br />
DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />
____________________________<br />
____________________________<br />
3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />
Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />
Fax: 02732/83914-30<br />
e-mail: FischerG@hskrems-1.ac.at<br />
_______________________________ Krems, _________________<br />
Einstufung in Leistungsgruppen<br />
Gem. § 31b Abs. 4 SchUG (Schulunterrichtsgesetz, BGBL. Nr 472/1986, i. d. dzt. Fassung)<br />
wird bekannt gegeben, dass der Schüler/die Schülerin<br />
im Pflichtgegenstand<br />
________________________________________________________<br />
DEUTSCH<br />
in die __________ LEISTUNGSGRUPPE eingestuft wird.<br />
Zusatz bei Einstufung in die 2. bzw. 3. Leistungsgruppe:<br />
Sie haben die Möglichkeit, den Schüler innerhalb von 5 Tagen beim <strong>Schulleiter</strong> zu einer<br />
Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe anzumelden.<br />
____________________________<br />
Fachkoordinator<br />
Ich habe den Einstufungsbescheid für den Schüler/die Schülerin<br />
____________________________________________________ Kl. _________ erhalten.<br />
_____________________________ _________________________________________<br />
Ort, Datum Unterschrift des Erziehungsberechtigten
DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />
3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />
Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />
Fax: 02732/83914-30<br />
e-mail: FischerG@hskrems-1.ac.at<br />
Herrn/Frau Krems, _______________<br />
_______________________________<br />
_______________________________<br />
________________________________<br />
“Frühwarnsystem”<br />
zur Vermeidung von Schulversagen gem. SCHUG-Novelle Nov. 1996, § 19, Abs. 4<br />
Der Schüler/die Schülerin ___________________________________________<br />
geboren am ____________________, Klasse _________ steht derzeit im Unterrichtsgegenstand/<br />
in den Unterrichtsgegenständen __________________________________________________<br />
auf einem Nicht genügend.<br />
Sie werden daher zu einem Beratungsgespräch in die HS Krems 1 eingeladen.<br />
Datum: _________________ Zeit: _______________ Lehrer: ________________________<br />
Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt verhindert sein, so bitten wir um telefonische Kontaktaufnahme zwecks<br />
Vereinbarung eines neuen Termins.<br />
Bitte trennen Sie den Abschnitt unten ab, und geben Sie ihn Ihrem Kind unterschrieben mit in die Schule.<br />
Familienname__________________ Vorname: ___________________ Datum: _____________<br />
Ich bestätige den Erhalt der Einladung zum einem Gespräch gem. SCHUG § 19, Abs 4<br />
„Frühwarnsystem“<br />
__________________________________<br />
Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten
DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />
3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />
Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />
Fax: 02732/83914-30<br />
e-mail: FischerG@hskrems-1.ac.at<br />
Krems, _____________<br />
“Frühwarnsystem”<br />
zur Vermeidung von Schulversagen gem. SCHUG-Novelle Nov. 1996, § 19, Abs. 4<br />
Der Schüler/die Schülerin ___________________________________________<br />
geboren am ____________________, Klasse ___________ steht derzeit im<br />
Unterrichtsgegenstand/in den Unterrichtsgegenständen<br />
auf einem Nicht genügend.<br />
Es fand daher ein beratendes Gespräch mit _______________________________________statt.<br />
Dabei wurden folgende Maßnahmen zur besonderen Förderung des Kindes beschlossen.<br />
______________________________________________________________________________<br />
Anmerkungen:<br />
Lehrer/in<br />
Erziehungsberechtigte/r____________________________<br />
______________________________
DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />
3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />
Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />
Fax: 02732/83914-30<br />
e-mail: FischerG@hskrems-1.ac.at<br />
Herrn/Frau Krems, _______________<br />
_______________________________<br />
_______________________________<br />
________________________________<br />
“Frühwarnsystem”<br />
zur Vermeidung von Schulversagen gem. SCHUG-Novelle Nov. 1996, § 19, Abs. 4<br />
Der Schüler/die Schülerin ___________________________________________<br />
geboren am ____________________, Klasse _________ hat seine Pflichten gem. § 43 Abs. 1 in<br />
schwerwiegender Weise nicht erfüllt (auffälliges Verhalten).<br />
Sie werden daher zu einem Beratungsgespräch in die HS Krems 1 eingeladen.<br />
Datum: _________________ Zeit: _______________ Lehrer: ________________________<br />
Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt verhindert sein, so bitten wir um telefonische Kontaktaufnahme zwecks<br />
Vereinbarung eines neuen Termins.<br />
Bitte trennen Sie den Abschnitt unten ab, und geben Sie ihn Ihrem Kind unterschrieben mit in die Schule.<br />
Familienname__________________ Vorname: ___________________ Datum: _____________<br />
Ich bestätige den Erhalt der Einladung zum einem Gespräch gem. SCHUG § 19, Abs 4<br />
„Frühwarnsystem“<br />
__________________________________<br />
Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten
DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />
3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />
Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />
Fax: 02732/83914-30<br />
e-mail: FischerG@hskrems-1.ac.at<br />
Krems, _____________<br />
“Frühwarnsystem”<br />
zur Vermeidung von Schulversagen gem. SCHUG-Novelle Nov. 1996, § 19, Abs. 4<br />
Der Schüler/die Schülerin ___________________________________________<br />
geboren am ____________________, Klasse __________ hat seine Pflichten gem. § 43 Abs. 1 in<br />
schwerwiegender Weise nicht erfüllt (auffälliges Verhalten).<br />
Es fand daher ein beratendes Gespräch mit _______________________________________statt.<br />
Dabei wurden folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation des Kindes<br />
erarbeitet:<br />
______________________________________________________________________________<br />
Anmerkungen:<br />
Lehrer/in Erziehungsberechtigte/r<br />
____________________________ ______________________________
DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />
3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />
Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />
Fax: 02732/83914-30<br />
e-mail: hs1krems.direktion@ktv-krems.at<br />
Einladung<br />
zur<br />
Klassenforumssitzung<br />
der <strong>Hauptschule</strong> Krems I, Mitterweg 8, 3500 Krems<br />
Zeit: Montag, 23. Sep. 2002, 18.30 Uhr<br />
Ort: Klasse<br />
Tagesordnung<br />
1. Eröffnung und Begrüßung<br />
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
3. Klassenforum: Aufgaben und Ziele<br />
4. Vorstellen der Anwesenden<br />
5. Bestellen eines Schriftführers<br />
6. Wahl des Klassenelternvertreters<br />
7. Beschlussfassung über Entscheidungsangelegenheiten<br />
8. Beratung<br />
9. Allfälliges<br />
Hinweis: Das Klassenforum ist bei Anwesenheit von einem Drittel der<br />
Stimmberechtigten beschlussfähig. Sollten zu Beginn der Sitzung weniger<br />
als ein Drittel anwesend sein, ist das Kollegium nach einer halbstündigen<br />
Wartezeit bei Anwesenheit von mindestens 1 Erziehungsberechtigten und<br />
des Klassenvorstandes beschlussfähig.<br />
Klassenvorstand
DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />
3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />
Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />
Fax: 02732/83914-30<br />
e-mail: hs1krems.direktion@ktv-krems.at<br />
Protokoll<br />
über die 1. Sitzung des Klassenforums der _____ Klasse.<br />
Zeit: Montag, 23. Sep. 2002<br />
Ort: HS Krems I, Mitterweg 8<br />
Anwesend: siehe Anwesenheitsliste<br />
Tagesordnung:<br />
1. Eröffnung und Begrüßung<br />
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
3. Klassenforum: Aufgabe, Ziel<br />
4. Vorstellen der Anwesenden<br />
5. Bestellen des Schriftführers und des Wahlvorsitzenden:<br />
Schriftführer: ____________________<br />
Wahlvorsitzender: __________________<br />
6. Wahl des Klassenelternvertreters und des Stellvertreters:<br />
Klassenelternvertreter: ________________________<br />
Stellvertreter: ________________________<br />
7. Beschlussfassung über Entscheidungsangelegenheiten:<br />
___________________________________________________________________<br />
___________________________________________________________________<br />
___________________________________________________________________<br />
___________________________________________________________________<br />
8. Beratungsfragen und Allfälliges:<br />
___________________________________________________________________<br />
___________________________________________________________________<br />
___________________________________________________________________<br />
___________________________________________________________________<br />
Schriftführer: _________________ Vorsitzender: _________________
DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />
Klassenforum der ______ Klasse<br />
3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />
Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />
Fax: 02732/83914-30<br />
e-mail: hs1krems.direktion@ktv-krems.at<br />
Niederschrift<br />
über die am 23. Sep. 2002 erfolgte Wahl des Klassenelternvertreters und des<br />
Stellvertreters.<br />
Wahlvorsitzender: ______________________<br />
Wahlzeugen: ______________________<br />
Wähler - siehe Beilage Anwesenheitsliste!<br />
Wahlergebnis:<br />
Abgegebene Stimmen: _________, davon ungültig: ______<br />
Gültige Stimmen: _________<br />
Klassenelternvertreter: ______________________ (___ Stimmen)<br />
Stellverteter: ______________________ (____ Stimmen)<br />
Wahlzeuge: _____________________<br />
Wahlzeuge. ______________________<br />
Wahlvorsitzender: ______________________<br />
27.08.03
DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />
3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />
Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />
Fax: 02732/83914-30<br />
e-mail: hs1krems.direktion@ktv-krems.at<br />
Einladung<br />
zur<br />
Schulforumssitzung<br />
der <strong>Hauptschule</strong> Krems I, Mitterweg 8, 3500 Krems<br />
Zeit: Montag, 22. Sep. 2002, 20.00 Uhr<br />
Ort: Konferenzzimmer, Erdgeschoß<br />
1. Eröffnung und Begrüßung<br />
Tagesordnung<br />
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
3. Vorstellung der Mitglieder<br />
4. Schulforum: Aufgaben und Ziele<br />
5. Beschlussfassung über Entscheidungsangelegenheiten<br />
6. Beratungsfragen und Allfälliges<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Hauptschuldirektor<br />
27. August 2003<br />
Hinweis: Das Schulforum ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der<br />
Stimmberechtigten beschlussfähig. Sollten zu Beginn der Sitzung weniger als 50 %<br />
anwesend sein, ist das Kollegium nach einer halbstündigen Wartezeit bei<br />
Anwesenheit von mindestens 1 Klassenelternvertreter und 1Lehrervertreter<br />
beschlussfähig.
Herrn/Frau<br />
__________________________<br />
__________________________<br />
__________________________<br />
DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />
3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />
Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />
Fax: 02732/83914-30<br />
e-mail: FischerG@hskrems-1.ac.at<br />
Krems, ____________________<br />
UMSTUFUNG IN EINE HÖHERE/NIEDRIGERE LEISTUNGSGRUPPE<br />
WÄHREND DES UNTERRICHTSJAHRES<br />
Gem § 31 c SchUG (Schulunterrichtsgesetz BGBL. Nr. 472/1986, i. d. dzt. Fassung ) wird der<br />
Schüler/die Schülerin<br />
im Pflichtgegenstand<br />
________________________________<br />
DEUTSCH ab ___________________________ in die _________ Leistungsgruppe<br />
ENGLISCH ab ___________________________ in die _________ Leistungsgruppe<br />
MATHEMATIK ab ___________________________ in die _________ Leistungsgruppe<br />
versetzt.<br />
_________________________________<br />
Direktor<br />
----------------------�--------------------------------------�----------------------------------�-----------------------<br />
Name _______________________________<br />
Adresse _______________________________<br />
Ich habe den Umstufungsbescheid meines Sohnes/meiner Tochter<br />
_______________________________ Klasse: _________ erhalten.<br />
Unterschrift: _____________________________
DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />
3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />
Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />
Fax: 02732/83914-30<br />
e-mail: hs1krems.direktion@ktv-krems.at<br />
Protokoll<br />
über die Wiederholungsprüfung am 2./3. Sep. 2002<br />
Gegenstand: ______________________<br />
Schüler: _________________________ Klasse: ___________<br />
Prüfer: __________________________ Beisitzer: ____________________<br />
1. Schriftliche Prüfung: (50 Min)<br />
Aufgabenstellung und Arbeit liegen bei.<br />
Note: ________________________<br />
Begründung: _____________________________________________________<br />
______________________________________________________<br />
______________________________________________________<br />
2. Mündliche Prüfung (15 - 30 Min)<br />
Themen Ergebnis<br />
Gesamtnote im Zeugnis: ______________________<br />
_______________________ _____________________<br />
Prüfer Beisitzer
DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />
3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />
Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />
Fax: 02732/83914-30<br />
e-mail: hs1krems.direktion@ktv-krems.at<br />
Protokoll<br />
über die Wiederholungsprüfung am 2. Sep. 2002<br />
Gegenstand: ______________________<br />
Schüler: _________________________ Klasse: ___________<br />
Prüfer: __________________________ Beisitzer: ____________________<br />
Mündliche Prüfung (15 - 30 Min)<br />
Themen Ergebnis<br />
Gesamtnote im Zeugnis: ______________________<br />
_______________________ _____________________<br />
Prüfer Beisitzer