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Jahresarbeit Schulleiter: Hauptschule - NÖ Landeslehrer

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JAHRESARBEIT DES SCHULLEITERS<br />

HAUPTSCHULE<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong><br />

zusammengestellt von<br />

HERMANN HELM<br />

Juli / August 2003


Sehr geehrte Frau Direktor!<br />

Sehr geehrter Herr Direktor!<br />

Die Idee und Initiative zur Erstellung dieser Broschüre, die<br />

eine Erleichterung in der täglichen Arbeit für die<br />

<strong>Schulleiter</strong>in und den <strong>Schulleiter</strong> darstellen soll, ging von<br />

Hermann Helm aus. Aufgrund der überraschenden Änderung in der Vorsitzendenposition<br />

des Zentralausschusses beim Amt der <strong>NÖ</strong> Landesregierung darf ich ihm, als neugewählter<br />

Vorsitzender sehr herzlich für diese Zusammenstellung danken. Danken möchte ich den<br />

Mitglieder der Arbeitskreise für die verschiedenen Schultypen, die sich dieser Arbeit<br />

unterzogen und diese Broschüre praxisgerecht geformt haben.<br />

Da es sich in der vorliegenden Form um eine Erstfassung zu dieser Thematik handelt, sind<br />

die Verfasser für Anregungen, Erweiterungen und Verbesserungen dankbar.<br />

Damit wird das Serviceangebot der Personalvertreter der <strong>NÖ</strong> <strong>Landeslehrer</strong> um eine<br />

weitere Hilfestellung für die tägliche Arbeit erweitert und wir sind bemüht mit Sicherheit<br />

mehr Service auch für die Zukunft anzubieten.<br />

Ich wünsche Ihnen, gemeinsam mit meinem Team der <strong>NÖ</strong> <strong>Landeslehrer</strong> ein erfolgreiches<br />

Wirken im neuen Schuljahr 2003/2004 und verbleibe<br />

4<br />

mit kollegialen Grüßen<br />

Helmut Ertl<br />

Vorsitzender<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


ZEITPLAN<br />

Hauptferien Planung, Diensteinteilung,<br />

Klasseneinteilung, Schülergruppen<br />

September Wiederholungsprüfungen,<br />

Schularbeitstermine,<br />

Schulpartnerschaft, Jahrespläne,<br />

diverse Meldungen<br />

Oktober<br />

November Beobachtungsphase,<br />

Ersteinstufung<br />

1. Umstufungstermin<br />

Dezember 1. Elternsprechtag<br />

Semesterzeugnisse<br />

Jänner INFORMATION über den<br />

empfehlenswerten weiteren<br />

Bildungsweg<br />

Februar<br />

März Beschluss des Schulforums<br />

zur Festlegung der Schulbücher<br />

für das nächste Schuljahr<br />

April<br />

Mai SchUG § 31c (4)<br />

Möglichkeit eines Antrages<br />

auf allfällige Aufstufung für das<br />

nächste Schuljahr<br />

Juni SchUG §20 (6)<br />

Schlusskonferenz<br />

(Leistungsfeststellung)<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 5


Für den Inhalt dieser Broschüre zeigen verantwortlich:<br />

HD OSR Hans Sykora<br />

geb. 11.09.1942 Leiter seit 1981 an der<br />

SHS Tulln<br />

HD OSR Gerhard Fischer<br />

geb. 20.12.1951 Leiter seit 19954 an der<br />

HS Mitterweg / Krems<br />

BSI Martin Seidl<br />

geb. 11.08.1950 Leiter seit 1999 an der<br />

SHS Gars am Kamp<br />

BSI seit 01.12.2002 im Bezirk Tulln<br />

HOL Susi Helm-Doppler<br />

geb. 13.05.1953 Mitglied des ZA-APS-<strong>NÖ</strong> seit 1983<br />

ZA-APS-<strong>NÖ</strong><br />

6<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


INHALTSVERZEICHNIS<br />

Teil 1: Schwerpunkte im Jahresablauf<br />

1. Planungen vor Beginn des Unterrichtsjahres<br />

1.1. Hauptferien<br />

1.2. Berechnung der Dienstposten<br />

1.3. Planung der Klassen- und Schülergruppen<br />

1.4. Diensteinteilung (Neues LDG)<br />

1.4.1. Bereich A<br />

1.4.2. Bereich B<br />

1.4.3. Bereich C<br />

2. Der Schulbeginn<br />

2.1. Wiederholungsprüfungen<br />

2.2. Eröffnungskonferenz<br />

3. Das erste Semester<br />

3.1. Schularbeitstermine<br />

3.2. Schulpartnerschaft<br />

3.2.1. Klassenforum<br />

3.2.2. Schulforum<br />

3.2.3. Inhalte von Klassenforum und Schulforum<br />

3.3. Termine im Jahresablauf<br />

3.3.1. Konferenzen<br />

3.3.2. Elternsprechtage<br />

3.3.3. Schulautonome Tage<br />

3.3.4. Ein- und mehrtägige Schulveranstaltungen<br />

3.4. Beobachtungsphase<br />

3.5. Umstufung während des Unterrichtsjahres<br />

3.6. Schulnachricht<br />

3.6.1. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers<br />

4. Das zweite Semester<br />

4.1. Information über den empfehlenswerten weiteren Bildungsweg<br />

4.2. Beschlussfassung des Schulforums zur Festlegung der zu verwendenden<br />

Schulbücher für das nächste Schuljahr<br />

4.3. Frühwarnsystem<br />

4.4. Antrag auf Aufstufung<br />

4.5. Umstufung in eine andere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe<br />

4.5.1. Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe<br />

4.5.2. Umstufung in eine höhere Leistungsgruppe<br />

4.6. Beschlussfassungen der Abschlusskonferenz<br />

4.6.1. Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen<br />

4.6.2. Erfolgreicher oder nicht erfolgreicher Abschluss der letzten Schulstufe<br />

4.6.3. Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung oder Wiederholung einer<br />

Schulstufe<br />

4.7. Leistungsbeurteilungsverordnung – allgemein<br />

4.8. Übertritt in eine andere Schulart<br />

5. Der Schulschluss<br />

5.1. Zeugnis – allgemein<br />

5.2. Zeugnisklauseln<br />

5.3. Der ausgezeichnete Erfolg<br />

5.4. Der gute Erfolg<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 7


Teil 2: Terminkalender<br />

1. Ständige Termine während des Jahres<br />

2. Monatliche Meldungen und Termine<br />

Teil 3: Anhang – Formblätter<br />

Einstufung in Leistungsgruppen: Mathematik<br />

Englisch<br />

Deutsch<br />

„Frühwarnsystem“ - § 19 SchUG: Leistung<br />

Verhalten<br />

Klassenforum<br />

Schulforum<br />

Umstufung<br />

Wiederholungsprüfung: schriftlich<br />

mündlich<br />

Teil 4: Überblick über die gesetzlichen Grundlagen<br />

8<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


Teil 1: Schwerpunkte im Jahresablauf<br />

1. PLANUNGEN VOR BEGINN DES UNTERRICHTSJAHRES<br />

1.1. Hauptferien<br />

SchZG § 2 (2) Die Hauptferien beginnen (<strong>NÖ</strong>, Bgld., W) an dem Samstag, der frühestens auf den<br />

28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt.<br />

Sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.<br />

Dieses beginnt (<strong>NÖ</strong>, Bgld., W) an jenem Montag, der frühestens am 1. September und spätestens<br />

am 7. September liegt.<br />

LDG § 56 (1) Der <strong>Landeslehrer</strong> ist während der Schulferien (Hauptferien, Weihnachtsferien,<br />

Smesterferien, Osterferien, Pfingstferien) beurlaubt (= Erholungsurlaub), soweit nicht besondere<br />

Verpflichtungen (Vertretung des <strong>Schulleiter</strong>s, Abhaltung von Prüfungen, u.s.w.) entgegenstehen.<br />

(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort<br />

anwesend zu sein.<br />

Anm.: Dies bedeutet aber nicht, dass der Leiter in der Schule anwesend sein muss!<br />

(4) Im Übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften<br />

während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter<br />

tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.<br />

(5) Der <strong>Landeslehrer</strong> kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der<br />

sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurück berufen werden. Sobald es der Dienst<br />

gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.<br />

1.2. Berechnung der Dienstposten<br />

Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, in den letzten Tagen der Hauptferien auf der Grundlage der<br />

geltenden Verordnungen des LSR für <strong>NÖ</strong> die personellen Planungen für das folgende Schuljahr<br />

vorzunehmen, um bei der Planungskonferenz der <strong>Schulleiter</strong> Argumentationsunterlagen zur Hand<br />

zu haben:<br />

Die Berechnung der Dienstposten, die einer Schule zustehen, ergibt sich bei <strong>Hauptschule</strong>n<br />

folgende Berechnungsformel:<br />

Schülerzahl : 9,8 = Planpostenanteile<br />

Dies ist eine Grobformel, deren Durchführung und Handhabung jedenfalls dem<br />

Bezirksschulinspektor vorbehalten bleibt (Abschläge für SPZ + Vertretungen bzw. Zuschläge für<br />

standortbezogene Notwendigkeiten).<br />

Die jeweilige Schule hat keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung der derart berechneten<br />

Dienstposten bzw. Lehrerstunden!<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 9


1.3. Planung der Klassen- und Schülergruppen<br />

Bei der Planung der Klassen und Schülergruppen ist das <strong>NÖ</strong> Pflichtschulgesetz anzuwenden<br />

(siehe §§ 20, 20a, 26, 26a).<br />

Grundsätzlich kann von folgenden Zahlen ausgegangen werden:<br />

<strong>Hauptschule</strong>n<br />

Gruppen:<br />

10<br />

Regelklassen: 20 30<br />

I-Klassen: 1 I-SS 27<br />

2 I-SS 26<br />

3 I-SS 25<br />

4 I-SS 24 u.s.w.<br />

D, E, M mit Leistungsgruppen: Höchstzahl 30<br />

Schülergruppen-Anzahl = Klassen-Anzahl + 1<br />

ab 6 Parallelklassen = Klassen-Anzahl + 2<br />

Bei nur einer Klasse je Schulstufe dürfen in der 4. Klasse 3 Schülergruppen geführt werden,<br />

wenn in jeder Gruppe mindestens drei (3) Schüler sind!<br />

Grundsätzlich sollen in jeder Schülergruppe im Durchschnitt 10 Schüler sein.<br />

Leibesübungen (Schwimmen, Schi, ...) 19 Schüler (20. SS teilt)<br />

Werken (Textil und Technik) 19 Schüler (20. SS teilt)<br />

Ernährung und Haushalt 15 Schüler (16. SS teilt)<br />

Geometrisches Zeichnen 15 Schüler (16. SS teilt)<br />

Einführung in Informatik 18 Schüler (19. SS teilt)<br />

(Bei Informatik darf die Teilungszahl 19 unterschritten werden, wenn am betreffenden Standort<br />

insgesamt nicht so viele Geräte vorhanden sind, dass höchstens 2 SS an einem Gerät arbeiten<br />

müssen � Schülerzahl nicht weniger als 13.)<br />

Der Unterricht in Leibesübungen ist grundsätzlich getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Es<br />

können aber mehrere Klassen zusammengefasst werden.<br />

Die Trennung nach Geschlechtern kann entfallen:<br />

� wenn die Schülerzahl so gering wäre, dass kein LÜ-Unterricht zustande käme,<br />

� wenn bei der Zusammenfassung mehrerer Klassen auch mehrere Lehrpersonen eingesetzt<br />

werden,<br />

� wenn dies aus inhaltlichen Gründen zweckmäßig ist: z.B.: Tanz, Schwimmen,<br />

Freizeitsportarten, ...<br />

Der Turnunterricht kann auch koedukativ geführt werden, wobei sowohl männliche als auch<br />

weibliche Lehrpersonen alleine die Klasse unterrichten dürfen.<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


1.4. Diensteinteilung (Neues LDG)<br />

Vor Beginn des Unterrichtsjahres wird die Diensteinteilung vom <strong>Schulleiter</strong> für jeden Lehrer<br />

schriftlich festgelegt.<br />

Als Grundlage für diese Diensteinteilungen haben die durch den BSR zugewiesenen<br />

Planpostenanteile zu gelten.<br />

Derzeit gilt als Basis für diese Diensteinteilung die Berechnung, die mit dem EDV-Programm<br />

JANOS durchzuführen ist:<br />

<strong>Jahresarbeit</strong>szeit 1797 Stunden<br />

bzw. 1757 Stunden ab dem 25. Dienstjahr<br />

(Die <strong>Jahresarbeit</strong>szeit ist jeweils abhängig von der Anzahl der Schulwochen im Unterrichtsjahr –<br />

daher kann es zu geringfügigen Abweichungen kommen).<br />

1.4.1. Bereich A<br />

Dies bedeutet, dass jeder Lehrer mit einer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung (TOPF A) von<br />

20 bis 22 Wochenstunden (BANDBREITE) einzusetzen ist.<br />

Lehrer für einzelne Gegenstände haben eine Unterrichtsverpflichtung von 22 Wochenstunden<br />

(LfWE, Rel.-Lehrer, IIL-Vertragslehrer, Native Speaker).<br />

In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann diese Unterrichtsverpflichtung unterschritten<br />

werden (Betreuung EDV, Bibliothek, Leiterstellvertreter u.s.w.).<br />

Das EDV-Programm JANOS bietet eine Planungsliste, die für diese Diensteinteilungen verwendet<br />

werden sollte.<br />

1.4.2. Bereich B<br />

Der Topf B wird berechnet, wie dies im angeführten Formblatt angeführt ist:<br />

1.4.3. Bereich C<br />

Summe aus dem Topf A x 50 : 60 = TOPF B<br />

Im Bereich C gibt es einige fixe Tätigkeiten, die bei jedem betroffenen Lehrer einzutragen sind:<br />

allgemeine lehramtliche Pflichten: 100 Jahresstunden<br />

Klassenvorstand: 66 Jahresstunden<br />

verpflichtende Fortbildung: 15 Jahresstunden<br />

verpflichtende Supplierungen: 10 Jahresstunden<br />

Die oben genannten Stunden werden bei Teilzeit (ausgenommen Karenzurlaub) aliquotiert.<br />

Zu „allgemeine lehramtliche Pflichten“:<br />

Diese 100 Jahresstunden sind als Pauschalsumme zu verstehen!<br />

Den Inhalt der lehramtlichen Pflichten gibt das Schulunterrichtsgesetz in den §§ 17 und 51 bis 55<br />

an.<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 11


Neben den Grundpflichten des § 17 SchUG sind enthalten:<br />

� Teilnahme an diversen Konferenzen<br />

� Teilnahme und Mitwirkung an Elternsprechtagen<br />

� Teilnahme und Mitwirkung an Veranstaltungen der Schulpartnerschaft<br />

� Beaufsichtigung der Schüler<br />

� Unterrichtsplanung und Schulentwicklung<br />

� Vorbereitung auf die und Auswertung der Unterrichtsarbeit<br />

� Kontakte und Gespräche mit Eltern und Erziehungsberechtigten<br />

� Individuelle Planungsarbeiten<br />

� u.s.w.<br />

Zu „Klassenvorstand“:<br />

Diese 66 Jahresstunden sind als pauschalierte Stundenanzahl für die Arbeit des<br />

Klassenvorstandes für eine Klasse zu sehen.<br />

Zu „verpflichtende Fortbildung“:<br />

Diese 15 Fortbildungsstunden im Jahr sind für jeden Lehrer verpflichtend!<br />

Es kann sich dabei um institutionelle Fortbildung (PI, BLAG, regionale Fortbildung, schulinterne<br />

Fortbildungsveranstaltungen) oder um Fortbildung von in der Öffentlichkeit anerkannten<br />

Institutionen (WIFI, BFI, VHS, ...), als auch um Seminare der Standesvertretung im Bereich des<br />

Dienst-, Besoldungs- oder Schulrechts handeln.<br />

Zu „verpflichtende Supplierungen“:<br />

Es handelt sich bei diesen 10 Jahresstunden, die jeder Lehrer verpflichtet ist, unentgeltlich zu<br />

supplieren, um Vertretungen im Sinne einer Beaufsichtigung der Schüler.<br />

Ein Lehrer ist dann zu einer verpflichtenden, unbezahlten Vertretungsstunde heranzuziehen, wenn<br />

die Vertretung so unvorhergesehen eintritt, dass sich der vertretende Lehrer nicht mehr auf den<br />

Unterricht vorbereiten kann.<br />

Ist die Notwendigkeit einer Supplierung bereits am vorhergehenden Tag bekannt, ist jedenfalls<br />

eine bezahlte Vertretung vorzusehen!<br />

Hat ein Lehrer im Laufe eines Unterrichtsjahres bereits 10 mal unbezahlt suppliert, dann ist eine<br />

weitere, unbezahlte Vertretung nicht mehr möglich, auch wenn diese unvorhergesehen anfällt.<br />

Es ist jedenfalls unzulässig, dass ein Lehrer zuerst seine 10 unbezahlten Supplierstunden<br />

abdienen muss, gleichgültig ob eine Vorbereitung auf diese Stunden möglich ist oder nicht, und<br />

dann erst bezahlte Vertretungsstunden vorgesehen werden. (Die Evidenzhaltung der unbezahlten<br />

Supplierstunden obliegt dem Leiter).<br />

Weitere Tätigkeiten im Bereich C:<br />

Neben den traditionellen Lehrertätigkeiten (wie Kustodiate, Lehrmittelsammlungen, Klassen- und<br />

Schulforen), können hier alle Arbeiten angeführt werden, die Teil der Lehrerarbeitszeit sind.<br />

Ziel ist es, die Tätigkeit des Lehrers in und für die Schule für die Öffentlichkeit transparent zu<br />

machen!<br />

Es ist dabei unwesentlich, ob die Gesamtsumme für den TOPF C überschritten wird.<br />

Es könnten in einem solchen Falle andere Kollegen am Standort, die Probleme mit der Auffüllung<br />

des C-Topfes haben, einzelne Tätigkeiten in diesem Bereich übernehmen.<br />

12<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


Mehrtägige Unterrichtsveranstaltungen (Projektwoche, Wienwoche, Sportwoche, ...) können bis zu<br />

einem Höchstausmaß von 10 Jahresstunden pro Veranstaltungstag (d.h. z.B.:<br />

Wintersportwoche von Sonntag bis Samstag = 7 Tage x 10 = 70 Stunden) im Topf C angerechnet<br />

werden.<br />

Eintägige Schulveranstaltungen (Lehrausgänge, Wandertage, ...) bzw.<br />

Fortbildungsveranstaltungen ersetzen Unterrichtszeit, es gibt daher keine Gegenrechnung im<br />

Topf C!<br />

Die Vorbereitungszeiten für derartige ein- oder mehrtägige Schulveranstaltungen können jedoch<br />

im Topf C angerechnet werden.<br />

Es wird empfohlen, für mehrtägige Schulveranstaltungen Lehrerreserven im dementsprechenden<br />

Stundenausmaß im C-Bereich vorzusehen.<br />

Diese Diensteinteilung wird vom <strong>Schulleiter</strong> erstellt (gem. § 4a <strong>NÖ</strong> <strong>Landeslehrer</strong>-<br />

Diensthoheitsgesetz). Sie wird anschließend der 1. Schulkonferenz zur Beschlussfassung<br />

vorgelegt.<br />

Besteht keine Einigkeit, geht die Entscheidung an die Schulbehörde 1. Instanz weiter, die in<br />

Übereinstimmung mit dem Dienststellenausschuss zu entscheiden hat.<br />

Als zweite und letzte Instanz entscheidet der Landesschulrat im Zusammenwirken mit dem<br />

Zentralausschuss der Personalvertretung.<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 13


2. DER SCHULBEGINN<br />

2.1. Wiederholungsprüfungen<br />

SchUG § 23<br />

(1) Ein Schüler darf – ausgenommen in der Grundschule (Vorschulstufe sowie 1. bis 4. Klasse VS)<br />

sowie in der Sonderschule mit Klassenlehrersystem – zu Beginn des folgenden Schuljahres in<br />

einem oder zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung 1) ablegen, wenn im<br />

Jahreszeugnis<br />

1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend“ beurteilt<br />

worden ist, oder<br />

2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“<br />

beurteilt worden ist, oder<br />

3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war<br />

und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;<br />

hiebei darf die Gesamtzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht<br />

übersteigen.<br />

Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 (= Aufstiegsklausel im Jahreszeugnis<br />

– siehe Pkt. 4.6.1.) trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe<br />

berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch (dies ist zu empfehlen, weil bei erfolgreicher Ablegung der<br />

Wiederholungsprüfung im kommenden Schuljahr die Anwendung des § 25 Abs. 2 lit.a bei neuerlichem „Nicht genügend“<br />

in diesem Pflichtgegenstand nicht von vornherein ausgeschlossen ist!), so bleibt die Berechtigung zum<br />

Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung<br />

erhalten.<br />

Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer<br />

Nachtragsprüfung beruht (§ 20 Abs. 3)<br />

Aus der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO):<br />

§ 22 LBVO – Durchführung von Wiederholungsprüfungen<br />

(1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes<br />

a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder<br />

b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder<br />

c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder<br />

d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder<br />

e) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.<br />

(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche<br />

Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser<br />

Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische<br />

Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit<br />

anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.<br />

(3) Besteht eine Wiederholungsprüfung aus einer schriftlichen bzw. praktischen Teilprüfung und<br />

einer mündlichen Teilprüfung, so ist die schriftliche bzw. praktische Teilprüfung am Vormittag,<br />

die mündliche Teilprüfung frühestens eine Stunde nach dem Ende der schriftlichen bzw.<br />

praktischen Teilprüfung, spätestens am folgenden Tag abzulegen.<br />

14<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


(4) Wiederholungsprüfungen in Unterrichtsgegenständen nach § 25 Abs. 3 des<br />

Schulunterrichtsgesetzes (BE, Schreiben, WE, EH, ME, LÜ – ausgenommen MHS u. SHS)<br />

können nur in den allgemeinbildenden Pflichtschulen auf Verlangen der<br />

Erziehungsberechtigten durchgeführt werden.<br />

(5) Die Wiederholungsprüfung besteht in den allgemeinbildenden Pflichtschulen aus einer<br />

a) schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in Deutsch, Lebender Fremdsprache<br />

und Mathematik,<br />

b) praktischen Teilprüfung in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen,<br />

Ernährung und Haushalt, Hauswirtschaft und Kinderpflege, Leibesübungen,<br />

Maschinschreiben, Schreiben sowie Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles<br />

Werken),<br />

c) aus einer mündlichen und praktischen Teilprüfung in Musikerziehung und<br />

Technischem Zeichnen,<br />

d) aus einer mündlichen Teilprüfung in allen übrigen Unterrichtsgegenständen;<br />

(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen<br />

für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit<br />

lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen<br />

Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in<br />

den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen.<br />

(7) Die Uhrzeit des Beginnes jeder Teilprüfung ist den Schülern spätestens eine Woche vor dem<br />

Tag der Wiederholungsprüfung nachweislich bekanntzugeben. Der tatsächliche Beginn der<br />

Prüfung darf nicht später als 60 Minuten nach dem bekanntgegebenen Termin erfolgen.<br />

(8) Am Tage einer Wiederholungsprüfung ist der Schüler von allen übrigen<br />

Leistungsfeststellungen befreit. An einem Tag darf eine Wiederholungsprüfung nur in einem<br />

Unterrichtsgegenstand abgelegt werden.<br />

(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung (wird bei der<br />

Wiederholungsprüfung die schriftliche Teilprüfung mit „Genügend“ und die mündliche Teilprüfung mit „Nicht<br />

genügend“ beurteilt, so ist zu begründen, warum bei dieser Konstellation die Gesamtbeurteilung auf „Nicht<br />

genügend“ zu lauten hat! Es lässt sich nämlich keiner schulunterrichtsrechtlichen Norm entnehmen, dass in diesem<br />

Fall die Gesamtbeurteilung zwingend mit „Nicht genügend“ festzusetzen wäre – Erk. d. Verw. GH); in die neu<br />

festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht<br />

genügend" soweit einzubeziehen, dass sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung<br />

positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, dass jedoch die neu festzusetzende<br />

Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.<br />

(10) Einem Schüler, der am Antreten zu einer Wiederholungsprüfung gerechtfertigterweise<br />

gehindert ist, ist unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Termin<br />

zu setzen. Der neue Termin darf nicht nach dem auf das zu beurteilende<br />

Unterrichtsjahr fallenden 30. November liegen.<br />

(11) Fällt der Prüfungstermin in das auf das zu beurteilende Unterrichtsjahr folgende<br />

Unterrichtsjahr, so ist der Schüler bis zu diesem Termin zur Teilnahme am Unterricht<br />

der Schulstufe berechtigt, die er bei positivem Prüfungsergebnis besuchen dürfte. Für<br />

das neue Unterrichtsjahr erhaltene Leistungsbeurteilungen haben für das<br />

vorangegangene Unterrichtsjahr keine Auswirkung.<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 15


(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden<br />

Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.<br />

(13) Eine Wiederholung einer Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.<br />

(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen<br />

mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem<br />

Übertritt in eine andere Schulart gemäß § 29 entgegenstehen, darf der Schüler aus den<br />

betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung<br />

der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere<br />

Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit<br />

„Nicht genügend“ in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluss der 8.<br />

Schulstufe entgegensteht.<br />

(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt<br />

werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist<br />

und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von<br />

der allgemeinbildenden höheren Schule in die <strong>Hauptschule</strong> erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung<br />

der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.<br />

(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Abs. 1 bis 3 auch in einem oder zwei<br />

Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt<br />

werden. (Sofern der Schüler in mehr als zwei Freigegenständen ein „Nicht genügend“ hat, kann der Schüler<br />

entscheiden, in welchen – höchstens zwei – Freigegenständen er die Wiederholungsprüfung ablegen will).<br />

(5) Die Prüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes der<br />

ganzen Schulstufe zu beziehen.<br />

(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den<br />

Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam<br />

mit einem zweiten vom <strong>Schulleiter</strong> zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Falle der<br />

Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Abs. 3 sind<br />

sowohl der Prüfer, als auch der Beisitzer vom <strong>Schulleiter</strong> zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen<br />

den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den<br />

Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.<br />

Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der <strong>Schulleiter</strong> zu<br />

entscheiden.<br />

2.2. Eröffnungskonferenz<br />

SchUG § 57<br />

(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des <strong>Schulleiter</strong>s die Schulkonferenz.<br />

(5) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem <strong>Schulleiter</strong>.<br />

16<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


(6) Der <strong>Schulleiter</strong> ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die<br />

Teilnahme an den Konferenzen in Betracht kommenden Lehrer verlangt.<br />

Er ist ferner verpflichtet, in den Konferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung<br />

von einem Drittel der für die Teilnahme in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird.<br />

(7) Für einen Beschluss einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel<br />

ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit (d.i. die nächste ganze Zahl über der Hälfte der abgegebenen<br />

Stimmen) der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt<br />

eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltungen sind außer bei Befangenheit (persönliche<br />

Betroffenheit) unzulässig. Über den Verlauf einer Konferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu<br />

führen. (Diese hat zumindest die Namen der Anwesenden, die einzelnen Tagesordnungspunkte, die gefassten<br />

Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten).<br />

Die genaue Durchführung der Lehrerkonferenz ist in der Geschäftsordnung für Lehrerkonferenzen<br />

des Landesschulrates für <strong>NÖ</strong> nachzulesen (siehe Broschüre des ZA-APS-<strong>NÖ</strong>).<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 17


3. DAS ERSTE SEMESTER<br />

3.1. Schularbeitstermine<br />

Leistungsbeurteilungsverordnung § 7<br />

(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer<br />

mit Zustimmung des <strong>Schulleiter</strong>s im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester<br />

bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters festzulegen und sodann<br />

unverzüglich den Schülern nachweislich bekannt zu geben. Die Termine der Schularbeiten sind<br />

im Klassenbuch zu vermerken.<br />

Eine Änderung des festgelegten Termins darf dann nur mehr mit Zustimmung des <strong>Schulleiter</strong>s<br />

erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekannt zu geben und im<br />

Klassenbuch zu vermerken.<br />

(7) Der <strong>Schulleiter</strong> hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. (6) zu<br />

verweigern, wenn<br />

a) Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinander folgende<br />

schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige<br />

schulbezogene Veranstaltung folgenden Tag,<br />

b) in den APS für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer<br />

Woche 1) mehr als zwei Schularbeiten oder Schularbeiten ab der 5. Unterrichtsstunde,<br />

vorgesehen sind.<br />

1) Es ist von einer „gleitenden Woche“ auszugehen; d.h. die Woche beginnt mit dem auslösenden Ereignis (der<br />

Schularbeit) und endet 8 Tage später. Wenn also an einem Mittwoch eine Schularbeit festgesetzt ist, dann darf bis<br />

einschließlich Mittwoch der Folgewoche nur mehr eine weitere Schularbeit angesetzt werden.<br />

Gemäß dem Lehrplan für <strong>Hauptschule</strong>n (2000) beträgt der Zeitrahmen für die Durchführung von<br />

Schularbeiten pro Schuljahr vier bis fünf Unterrichtseinheiten und die Anzahl der Schularbeiten<br />

vier bis sechs. Im ersten Lernjahr einer Fremdsprache stehen für drei bis vier Schularbeiten drei<br />

bis vier Unterrichtseinheiten zur Verfügung.<br />

Werden für ein Semester nur 2 Schularbeiten festgelegt, dann hat der Schüler beide Schularbeiten<br />

zu machen. Versäumt er eine Schularbeit, so ist diese nachzuholen, da laut<br />

Leistungsbeurteilungsverordnung mehr als die Hälfte, jedoch mindestens 2 Schul-arbeiten je<br />

Semester zu erbringen sind. Diese Wiederholungsschularbeit kann gemäß § 2 (7) dieser<br />

Verordnung auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.<br />

3.2. Schulpartnerschaft<br />

3.2.1. Klassenforum<br />

SchUG § 63a<br />

(2) Dem Klassenforum obliegen dieselben Punkte, wie dem Schulforum, soweit sie nur einzelne<br />

Klassen betreffen.<br />

(3) Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die<br />

Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an.<br />

Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer oder Klassenvorstand; sofern der <strong>Schulleiter</strong><br />

anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen.<br />

Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum<br />

teilzunehmen.<br />

(4) Das Klassenforum ist vom Klassenlehrer oder Klassenvorstand jedenfalls zu einer Sitzung<br />

einzuberufen, welche innerhalb der ersten acht Wochen jedes Schuljahres stattzufinden hat.<br />

18<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


Der Klassenelternvertreter kann die Einberufung einer Sitzung des Klassenforums verlangen; über<br />

die Einberufung ist das Einvernehmen mit dem Klassenlehrer oder Klassenvorstand herzustellen.<br />

Das bedeutet, dass zwischen dem Klassenelternvertreter und dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand bezüglich eines<br />

Sitzungstermins und der Tagesordnung Einigkeit bestehen muss.<br />

Kommt ein Einvernehmen zwischen diesen beiden Personen nicht zustande, so besteht keine Verpflichtung zur<br />

Einberufung, außer es verlangen diese Einberufung mindestens ein Drittel der Erziehungsberechtigten der betreffenden<br />

Klassen.<br />

Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln.<br />

Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.<br />

3.2.2. Schulforum<br />

SchUG § 63a<br />

(9) Dem Schulforum gehören der <strong>Schulleiter</strong>, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle<br />

Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an.<br />

(10) Das Schulforum ist vom <strong>Schulleiter</strong> jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun<br />

Wochen jedes Schuljahres einzuberufen.<br />

Mit jeder Einberufung ist die Tagesordnung zu übermitteln.<br />

Die Einberufung hat spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen, sofern nicht sämtliche<br />

Mitglieder einem früheren Termin zustimmen.<br />

In jedem Schuljahr hat mindestens eine Sitzung stattzufinden.<br />

(11) Im Schulforum kommt den Klassenlehrern oder Klassenvorständen und den<br />

Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig.<br />

Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.<br />

Sofern der <strong>Schulleiter</strong> dem Schulforum nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand<br />

angehört, hat er keine beschließende Stimme.<br />

(12) Das Schulforum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit<br />

beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der<br />

abgegebenen Stimmen erforderlich.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen des Abs. (2) Z 1 („Entscheidungen“) der <strong>Schulleiter</strong>;<br />

in den Fällen des Abs. (2) Z 2 („Beratungen“) gilt der Antrag als abgelehnt.<br />

(13) Kann das Schulforum in den Fällen des Abs. (2) Z 1 („Entscheidungen“) keine Entscheidung<br />

treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der <strong>Schulleiter</strong> das Schulforum<br />

unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; das Schulforum ist in der neuen Sitzung<br />

jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem<br />

vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest ein<br />

Klassenlehrer oder Klassenvorstand und mindestens ein Klassenelternvertreter anwesend sind.<br />

(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den jeweiligen<br />

Mitgliedern zugänglich zu machen ist.<br />

3.2.3. Inhalte von Klassenforum und Schulforum<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 19


3.3. Termine im Jahresablauf<br />

Konferenzen<br />

Elternsprechtage<br />

Schulautonome Tage<br />

Sportwochen<br />

Projektwochen<br />

Wienwochen<br />

Wandertage<br />

Lehrausgänge<br />

Schulfeste<br />

Klassenfeste<br />

Tag der offenen Türe<br />

Eignungsprüfungen<br />

Abschlussfahrten<br />

3.3.1. Konferenzen<br />

Da das SchUG im § 57 (Lehrerkonferenzen) keinerlei Angaben über die Anzahl der Konferenzen<br />

im Laufe eines Schuljahres macht, ist es sinnvoll, im Rahmen der 1. Schulkonferenz<br />

(Eröffnungskonferenz) einen Plan der geplanten Schulkonferenzen für das bevorstehende<br />

Schuljahr vorzulegen.<br />

Danach können sich die anderen Konferenzen richten: Klassenkonferenzen, Fachkonferenzen für<br />

einzelne Unterrichtsgegenstände, Teamkonferenzen, Fortbildungskonferenzen.<br />

Es empfiehlt sich, zumindest aus folgenden Anlässen eine Lehrerkonferenz einzuberufen:<br />

1. Eröffnungskonferenz<br />

2. Vor dem 1. Elternsprechtag<br />

3. in der letzten Woche des 1. Semesters<br />

4. Anfang März zur Beschlussfassung über die Schulbücher<br />

5. Vor dem 2. Elternsprechtag<br />

6. In der vorletzten Schulwoche.<br />

Weiters können aus gegebenen Anlässen folgende Konferenzen einberufen werden:<br />

Fachkonferenz (= Lehrerkonferenz für einen Unterrichtsgegenstand) - siehe § 57 Abs. 3 SchUG<br />

Klassenkonferenz (= wird von den Lehrern gebildet, die in der betreffenden Klasse unterrichten) –<br />

siehe § 57 Abs. 2 SchUG<br />

3.3.2. Elternsprechtage<br />

SchUG § 19<br />

(1) Die Erziehungsberechtigten sind von den Beurteilungen der Leistungen des Schülers durch<br />

....... Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten an APS durch zwei Sprechtage im<br />

Unterrichtsjahr ..... Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. An APS haben die Lehrer den<br />

Erziehungsberechtigten auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen zur Verfügung zu stehen.<br />

Anmerkung: Die Lehrer an APS haben für Einzelaussprachen nicht zu von vornherein festgelegten Sprechstunden,<br />

sondern nur aus Anlassfällen zur Verfügung zu stehen. Die Zeit muss vom Lehrer und dem Erziehungsberechtigten<br />

vereinbart werden.<br />

Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Teilnahme der betreffenden Schüler an den Einzelaussprachen<br />

zwischen Eltern und Lehrern, sofern Eltern und Lehrer dies wünschen.<br />

20<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


3.3.3. Schulautonome Tage<br />

<strong>NÖ</strong>-SchZG § 2 Abs. (5)<br />

Das Schulforum kann in jedem Schuljahr bis zu vier Tagen aus Anlässen des schulischen oder<br />

sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklären. Der Bezirksschulrat kann in besonderen Fällen<br />

einen weiteren Tag schulfrei erklären. Der Landesschulrat kann den vor den Semesterferien<br />

liegenden Samstag schulfrei erklären.<br />

Aus dieser Formulierung des Schulzeitgesetzes geht hervor, dass die Festsetzung der schulautonomen schulfreien Tage<br />

dem Ermessen der Gremien der Schulpartnerschaft obliegt.<br />

Die Begründung „aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens“ ist vom Gesetzgeber bewusst so<br />

weit gefasst und durch keine Instanz der Schulverwaltung einschränkbar.<br />

3.3.4. Ein- und mehrtägige Schulveranstaltungen<br />

Die festlegende Planung dieser Schulveranstaltungen ist aus mehreren Gründen bereits zu Beginn<br />

des Schuljahres empfehlenswert:<br />

1. Im Rahmen der Diensteinteilung und der Planung der Lehrverpflichtungen der<br />

einzelnen Lehrer einer Schule in den Bereichen A, B und C macht es unbedingt<br />

erforderlich, dass der betroffene Kollege zu Beginn des Schuljahres bereits weiß, wie<br />

viele Stunden er für die Teilnahme an mehrtägigen Schulveranstaltungen einzuplanen<br />

hat.<br />

2. Da die Schulveranstaltungen laut Schulveranstaltungsverordnung § 1 schulautonom<br />

zu planen und durchzuführen sind, sind sie Teil des zu beschließenden Teiles des<br />

Schulforums. Sie sind daher bei der Durchführung der 1. Sitzung in die Tagesordnung<br />

aufzunehmen.<br />

3. Da das Ausmaß der Tage im Rahmen von mehrtägigen Schulveranstaltungen im § 8<br />

(1) der SVA-Verordnung fix geregelt ist und sich jeweils auf mehrere Schuljahre<br />

bezieht, ist eine vorschauende Planung sehr wichtig:<br />

Schulstufe / Schulart: Ausmaß der Kalendertage:<br />

5. bis 8. Schulstufe Insgesamt 28<br />

(an MHS und SHS insgesamt 35,<br />

davon mindestens 7 mit Schwerpunktbezug!)<br />

Von den mehrtägigen Schulveranstaltungen ist im Zeitraum der 5. bis 8. Schulstufe mindestens<br />

eine Veranstaltung bewegungsorientiert durchzuführen.<br />

Weiters bestimmt der § 3 (2) der SVA-Verordnung, dass das Schulforum über die von den<br />

Erziehungsberechtigten zu tragenden Kosten für mehrtägige Schulveranstaltungen zu entscheiden<br />

hat.<br />

§ 5 der SVA-Verordnung:<br />

(1) Ausmaß und Dauer der Veranstaltungen bis zu einem Tag:<br />

Schulstufe/Schulart: Ausmaß (bis zu 5 Stunden): Ausmaß (mehr als 5 Stunden):<br />

5. bis 8. Schulstufe je Schulstufe 6 je Schulstufe 2<br />

Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom <strong>Schulleiter</strong> oder von den<br />

von ihm bestimmten Lehrern festzulegen.<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 21


Auf das Recht des Schulforums, beratend an der Planung dieser Schulveranstaltungen<br />

mitzuwirken, ist Bedacht zu nehmen.<br />

§ 2 der SVA-Verordnung:<br />

Leitung einer Schulveranstaltung<br />

(3) Der <strong>Schulleiter</strong> beauftragt einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der<br />

Leitung der Schulveranstaltung.<br />

(4) Der <strong>Schulleiter</strong> hat weiters neben dem Leiter der SVA in Absprache mit diesem anstaltseigene,<br />

geeignete Lehrer oder geeignete Personen als Begleitpersonen in folgender Anzahl festzulegen:<br />

22<br />

� bei Schulveranstaltungen in der Dauer bis zu einem Tag ab der 5. Schulstufe und<br />

bei mehrtägigen Schulveranstaltungen:<br />

a) mit überwiegend sportlichem Inhalt je eine Begleitperson ab 12 bis 16<br />

teilnehmenden Schülern und für je weitere 12 bis 16 teilnehmende Schüler,<br />

b) mit überwiegend projektbezogenem Inhalt je eine Begleitperson ab 17 bis 22<br />

teilnehmenden Schülern und für je weitere 17 bis 22 teilnehmende Schüler;<br />

c) mit überwiegend sprachlichem Schwerpunkt je eine Begleitperson ab 23 bis 27<br />

teilnehmenden Schülern und für je weitere 23 bis 27 teilnehmende Schüler.<br />

Art der SVA: Anzahl der Schüler: Anzahl der Begleitpersonen:<br />

bis 15 0<br />

12 – 31 1<br />

leibeserziehlich<br />

24 – 47<br />

36 – 63<br />

2<br />

3<br />

48 – 79 4<br />

60 – 95 5<br />

72 – 111 6<br />

bis 21 0<br />

17 – 43 1<br />

projektbezogen<br />

34 – 65<br />

51 – 87<br />

2<br />

3<br />

68 – 109 4<br />

85 – 131 5<br />

102 – 153 6<br />

bis 26 0<br />

23 – 53 1<br />

sprachlich<br />

46 – 80<br />

69 – 107<br />

2<br />

3<br />

92 – 134 4<br />

115 – 161 5<br />

138 – 188 6<br />

Anmerkung: Die Einteilung als Schulschikursleiter, als Begleitperson oder zur Supplierung stellt eine bedeutende<br />

vorübergehende Änderung der Diensteinteilung dar, die sich keineswegs auf einen nur kurzen Zeitraum bezieht und vor<br />

allem zahlreiche Bedienstete betrifft.<br />

Es ist daher das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen.<br />

§ 9 der SVA-Verordnung<br />

(2) Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige SVA setzt die Teilnahme von zumindest<br />

70% der Schüler der Klasse voraus. Sofern sich die SVA hauptsächlich auf Gegenstände bezieht,<br />

die in Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die Einbeziehung einer Schülergruppe in die SVA<br />

die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler dieser Gruppe voraus.<br />

Mit Bewilligung der Schulbehörde 1. Instanz kann diese Prozentzahl unterschritten werden.<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


Anmerkung: Bei Nichterreichen der Mindestzahl bleibt die Möglichkeit der Organisation und<br />

Durchführung einer schulbezogenen Veranstaltung gemäß SchUG § 13a, sofern die<br />

diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind.<br />

3.4. Beobachtungsphase<br />

§ 31b Abs. (1) SchUG:<br />

(1) Sofern der Unterricht in Pflichtgegenständen in Leistungsgruppen zu erfolgen hat, ist der<br />

Schüler nach einem Beobachtungszeitraum in eine der Leistungsgruppen einzustufen.<br />

Der Beobachtungszeitraum dient der Feststellung der individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit<br />

des Schülers im Hinblick auf die Anforderungen der einzelnen Leistungsgruppen auf der<br />

Grundlage der Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht, ... sowie allenfalls unter<br />

Verwendung von mündlichen und schriftlichen Leistungsfeststellungen.<br />

Die Dauer des Beobachtungszeitraumes wird durch den Lehrplan festgelegt:<br />

„Die Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen gem. § 31b des SchUG hat nach einem<br />

Beobachtungszeitraum zu erfolgen, der mindestens zwei Wochen ab Beginn des Unterrichtsjahres<br />

und längstens bis Ende des ersten Semesters dauert“.<br />

§ 31b Abs. (4) SchUG:<br />

Die Einstufung in die Leistungsgruppe ist dem Erziehungsberechtigten innerhalb von drei Tagen<br />

schriftlich bekannt zu geben. Der Schüler ist berechtigt, innerhalb von fünf Tagen beim <strong>Schulleiter</strong><br />

für die Ablegung einer Aufnahmeprüfung in eine höhere Leistungsgruppe anzumelden. Diese<br />

Aufnahmeprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, der als Prüfer ein vom <strong>Schulleiter</strong><br />

zu bestimmender, den Pflichtgegenstand unterrichtender Lehrer und als Beisitzer der Lehrer, der<br />

den Schüler im Beobachtungszeitraum unterrichtet hat, angehören. Die Beurteilung ist von beiden<br />

Lehrern gemeinsam vorzunehmen; kommt kein Einvernehmen zustande, so hat der <strong>Schulleiter</strong> zu<br />

entscheiden. Bis zum Vorliegen des Prüfungsergebnisses hat der Schüler jene Leistungsgruppe zu<br />

besuchen, die er mit der Ablegung der Aufnahmeprüfung anstrebt. Die erfolgreiche Ablegung der<br />

Aufnahmeprüfung ersetzt die Einstufung in die angestrebte Leistungsgruppe; besteht der Schüler<br />

die Aufnahmeprüfung nicht, hat er die Leistungsgruppe zu besuchen, in die er eingestuft wurde.<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 23


3.5. Umstufung während des Unterrichtsjahres<br />

§ 19 SchUG<br />

(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in<br />

besonderer Weise nachlassen, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden<br />

Unterrichtsgegenstandes mit dem Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.<br />

Anmerkung: Ein Nachlassen in besonderer Weise liegt vor, wenn eine starke Verschlechterung<br />

eingetreten ist (etwa durch Abfall der Leistungen von „Sehr gut“ auf „Befriedigend“ oder<br />

„Genügend“) oder wenn vermutet wird, dass besondere Umstände (z.B. Entwicklungsstörungen)<br />

für ein Nachlassen des Schülers verantwortlich sind. Im Gegensatz zu Abs. (4) –<br />

FRÜHWARNSYSTEM – bestehen bezüglich der Verbindungsaufnahme mit dem<br />

Erziehungsberechtigten keine näheren Bestimmungen!<br />

(5) An Schularten mit Leistungsgruppen ist dem Erziehungsberechtigten die Umstufung in eine<br />

andere Leistungsgruppe während des Unterrichtsjahres innerhalb von einer Woche mitzuteilen.<br />

Anmerkung: Die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe ist jeweils durch ein besonderes<br />

Nachlassen der Leistungen des Schülers bedingt, sodass eine Verständigung gemäß § 19 (3) vor<br />

einer Umstufung erfolgen wird. Eine besondere diesbezügliche Regelung ist daher nicht mehr<br />

erforderlich.<br />

(7) Die Verständigungen gemäß § 19 (1) bis (6) haben ausschließlich Informationscharakter.<br />

Anmerkung: Dadurch wird klargestellt, dass ein Unterlassen der vorgeschriebenen Verständigung<br />

eine Jahresbeurteilung mit „Nicht genügend“ nicht behindert. Eine Nichtbeachtung der oben<br />

stehenden Vorschriften durch den Lehrer stellt jedoch eine Pflichtverletzung dar.<br />

§ 31c SchUG<br />

(1) Ein Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten<br />

Pflichtgegenstandes umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, dass<br />

er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich<br />

entsprechen wird.<br />

Anmerkung: Es ist nicht festgelegt, dass der Schüler mit einer Beurteilung mit „Sehr gut“<br />

aufzustufen ist, sondern dass zu erwarten sein muss, dass er „den erhöhten Anforderungen in der<br />

nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird“.<br />

(2) Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, ist er in<br />

die nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner<br />

ist der Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die<br />

Leistungsbeurteilung für die Schulstufe mit „Nicht genügend“ erfolgt.<br />

(3) Eine Konferenz der Lehrer, die an der betreffenden Schule den leistungsdifferenzierten<br />

Pflichtgegenstand unterrichten, kann Umstufungstermine festlegen, sofern dies am betreffenden<br />

Standort vom pädagogischen Standpunkt aus zweckmäßig erscheint.<br />

(5) Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres entscheidet der unterrichtende Lehrer,<br />

sofern mit der Umstufung jedoch eine Zuordnung zu einer anderen Schülergruppe verbunden ist,<br />

der <strong>Schulleiter</strong> auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.<br />

24<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


Anmerkung: Der unterrichtende Lehrer kann daher nur dann selbst über eine Umstufung<br />

entscheiden, wenn verschiedene Leistungsgruppen in Form einer inneren Differenzierung in einer<br />

Schülergruppe unterrichtet werden, und der umgestufte Schüler in derselben Schülergruppe<br />

verbleibt.<br />

3.6. Schulnachricht<br />

§ 19 Abs. (2) SchUG:<br />

Am Ende des ersten Semesters ist für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen.<br />

Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen zu<br />

enthalten. Sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist zur Note auch die bisher besuchte<br />

Leistungsgruppe und im Falle einer Umstufung in eine andere Leistungsgruppe mit dem Ende des<br />

ersten Semesters, auch die neue Leistungsgruppe anzugeben.<br />

Ferner hat die Schulnachricht die Note des Schülers über das Verhalten in der Schule zu<br />

enthalten.<br />

Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen<br />

sind nur Teilnahmevermerke anzunehmen.<br />

Leistungsbeurteilungsverordnung § 18 (1)<br />

Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule hat in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis nur<br />

in den APS in der 5. bis 7. Schulstufe zu erfolgen.<br />

Eine Beurteilung des Verhaltens in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis hat jedoch in der<br />

letzten Stufe einer Schulart nicht zu erfolgen. Ferner hat sie an APS in der Schulnachricht und im<br />

Jahreszeugnis nicht zu erfolgen, wenn der Schüler zufolge der Erfüllung der allgemeinen<br />

Schulpflicht (d.i. im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht) die Schule verlässt.<br />

(2) Für die Beurteilung des Verhaltens in der Schule bestehen folgende Beurteilungsstufen (Noten<br />

– eine Ziffernordnung ist hier nicht vorgesehen und daher unzulässig!):<br />

Sehr zufriedenstellend<br />

Zufriedenstellend<br />

Wenig zufriedenstellend<br />

Nicht zufriedenstellend.<br />

(2) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein<br />

sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen<br />

der Schulordnung entsprechen.<br />

Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers<br />

umfassen insbesondere die im § 43 SchUG genannten Pflichten.<br />

Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und der<br />

Selbstkritik des Schülers zu dienen.<br />

Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein<br />

ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.<br />

Die Beurteilung ist durch die Klassenkonferenz zu beschließen.<br />

3.6.1. Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers<br />

Auszüge aus den geltenden Schulgesetzen<br />

Schulunterrichtsgesetz, § 21, Absatz 2 und 3:<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 25


(2) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende<br />

Beurteilungsstufen anzuwenden:<br />

Sehr Zufriedenstellend<br />

Zufriedenstellend<br />

Wenig Zufriedenstellend<br />

Nicht Zufriedenstellend<br />

(3) Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein<br />

persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der<br />

Schulordnung bzw. den Verhaltensvereinbarungen entsprechen.<br />

Leistungsbeurteilungs-Verordnung § 18:<br />

(3) Die durch die Beurteilung des Verhaltens des Schülers zu beurteilenden Pflichten des Schülers<br />

umfassen insbesonders die im § 43 Schulunterrichtsgesetz genannten Pflichten.<br />

Die Beurteilung des Verhaltens des Schülers hat besonders auch der Selbstkontrolle und<br />

Selbstkritik des Schülers zu dienen.<br />

Schulunterrichtsgesetz § 43:<br />

„Die Pflichten des Schülers“<br />

Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der<br />

Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgaben der österreichischen Schule zu erfüllen und die<br />

Unterrichtsarbeit zu fördern.<br />

Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu<br />

besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie<br />

gemeldet sind (dazu zählt auch der verpflichtende Förderunterricht bzw. die Lern- und<br />

Freizeitbetreuung!), regelmäßig teilzunehmen, sich an den Schulveranstaltungen zu beteiligen und<br />

die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.<br />

26<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


4. DAS ZWEITE SEMESTER<br />

4.1. Information über den empfehlenswerten weiteren Bildungsweg<br />

SchUG § 19 (8)<br />

In der 4. Schulstufe (ausgenommen an Sonderschulen mit eigenem Lehrplan) und in der 8.<br />

Schulstufe sind die Erziehungsberechtigten gegen Ende des ersten Semesters oder am Beginn<br />

des zweiten Semesters des Unterrichtsjahres über den nach den Interessen und Leistungen des<br />

Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg mündlich zu informieren.<br />

Die Erziehungsberechtigten sind von der Informationsmöglichkeit nachweislich in Kenntnis zu<br />

setzen.<br />

Sofern eine mündliche Informationsmöglichkeit nicht möglich ist und eine Information dennoch<br />

geboten erscheint, kann diese schriftlich erfolgen.<br />

Die Information hat an Schulen mit Klassenlehrersystem auf Grund einer Beratung der<br />

Schulkonferenz und an den übrigen Schulen auf Grund einer Beratung der Klassenkonferenz zu<br />

erfolgen.<br />

4.2. Beschlussfassung des Schulforums zur Festlegung der zu verwendenden<br />

Schulbücher für das nächste Schuljahr<br />

SchUG § 14:<br />

(6) Das Schulforum bzw. wo ein solches nicht eingerichtet ist, die Schulkonferenz, hat festzulegen,<br />

mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler<br />

auszustatten sind. Der Klassenvorstand hat den Schülern bis zum Ende des Unterrichtsjahres die<br />

im nächsten Schuljahr erforderlichen Unterrichtsmittel bekannt zu geben.<br />

(7) Das Schulforum kann Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern in der Schule<br />

erstellen.<br />

(8) Eine Beschlussfassung im Schulforum bezüglich Unterrichtsmittel ist für den Religionsunterricht<br />

nicht vorzunehmen.<br />

(9) Mit welchen Lesestoffen und Arbeitsmitteln die Schüler auszustatten sind, hat der Lehrer nach<br />

den Erfordernissen für die Erfüllung des Lehrplanes festzulegen, wobei er aus didaktischen<br />

Gründen oder zum Zweck der Arbeitsvereinfachung auch Richtlinien hinsichtlich Art, Größe und<br />

Ausstattung von Arbeitsmitteln geben kann.<br />

Anmerkung:<br />

� Die Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln – dazu gehören auch die Arbeitsmittel –<br />

zählt gemäß § 61 (1) zu den Pflichten der Erziehungsberechtigten.<br />

� Die Bestellung der Schulbücher kann von Schulen, die über Internet verfügen, über<br />

www.bmbwk.gv.at direkt online durchgeführt werden. Dazu ist ein Kennwort und ein Passwort,<br />

das vom BRZ vergeben wird, erforderlich.<br />

� Ebenso können seit 2001/02 die Antragsformulare für die Schülerfreifahrt sowie die<br />

Zahlscheine für den Selbstbehalt über diese Internetadresse bestellt werden.<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 27


4.3. Frühwarnsystem<br />

SchUG § 19 (4)<br />

Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem<br />

Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären oder wenn das<br />

Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten (gemäß § 43 Abs. 1) in<br />

schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies<br />

den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den<br />

Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu<br />

einem beratenden Gespräch zu geben.<br />

Dabei sind insbesondere leistungsfördernde Maßnahmen zur Vermeidung dieser negativen<br />

Beurteilung (z.B. Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles<br />

Förderkonzept) zu erarbeiten und zu beraten.<br />

Anmerkung: Vorwiegendes Ziel dieser Bestimmung ist es, einer bevorstehenden negativen<br />

Beurteilung eines Pflichtgegenstandes möglichst frühzeitig entgegen zu wirken. Wegen der<br />

grundsätzlichen Zielsetzung des positiven Abschlusses der Schulstufe kommt dem zweiten<br />

Semester besondere Bedeutung zu. Aus dem Wortlaut „im zweiten Semester“ ergibt sich, dass die<br />

Kontaktaufnahme zu erfolgen hat, sobald die Beurteilung mit „Nicht genügend“ zu geben wäre,<br />

auch wenn dies frühzeitig im zweiten Semester der Fall wäre, nicht erst gegen Ende des<br />

Unterrichtsjahres. Durch dieses Frühwarnsystem werden die im § 19 (1) für Pflichtschulen<br />

festgelegten zwei Elternsprechtage nicht berührt! Auch für dieses Frühwarnsystem gelten die<br />

Bestimmungen des § 19 (7) – lediglich Informationscharakter.<br />

4.4. Antrag auf Aufstufung<br />

SchUG § 31c<br />

(4) Der Schüler ist spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres über die Zuordnung<br />

zur Leistungsgruppe für das nächste Schuljahr schriftlich zu informieren, soferne eine Änderung<br />

seit der letzten schriftlichen Information eingetreten ist.<br />

Anmerkung: Auf Grund dieser Bestimmung ist es notwendig, die Entscheidung, einen Schüler für<br />

die nächste Schulstufe umzustufen, spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres zu<br />

treffen, danach darf praktisch keine andere Entscheidung in dieser Beziehung mehr getroffen<br />

werden!<br />

Er kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die<br />

nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.<br />

Anmerkung: Diese Bestimmung wird vor allem dann zur Anwendung kommen, wenn ein Schüler<br />

vor Ende des Unterrichtsjahres in die nächstniedrigere Leistungsgruppe abgetuft wird. Es ist<br />

jedoch auch in anderen Fällen eine Beantragung zur Aufstufung in die nächsthöhere<br />

Leistungsgruppe möglich.<br />

(6) Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß Absatz (4) entscheidet die<br />

Klassenkonferenz. Diese Entscheidung der Klassenkonferenz ist spätestens am folgenden<br />

Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben.<br />

4.5. Umstufung in eine andere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe<br />

28<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


4.5.1. Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe<br />

SchUG § 31c:<br />

(2) ... Ferner ist ein Schüler in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die<br />

Leistungsbeurteilung für die Schulstufe in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht<br />

genügend“ erfolgt.<br />

Anmerkung: Gemäß SchUG § 31c (4) ist diese Entscheidung bereits 6 Wochen vor Ende des<br />

Unterrichtsjahres dem Schüler bekannt zu geben, da der Schüler die Möglichkeit haben muss, bis<br />

spätestens 4 Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die nächsthöhere<br />

Leistungsgruppe zu beantragen.<br />

Die tatsächliche Umstufung erfolgt mit dem Jahreszeugnis, in dem die Leistung des Schülers mit<br />

„Nicht genügend“ erfolgt, die Abstufung daher als Folge des Schulunterrichtsgesetzes § 31c (2)<br />

eintritt. Eine Mitteilung im Jahreszeugnis (Klausel) sollte dennoch erfolgen.<br />

Über die Umstufung für die nächste Schulstufe entscheidet die Klassenkonferenz (SchUG § 31c<br />

(6). Eine Berufung gegen diese Abstufung ist gem. SchUG § 71 (2) lit.e möglich; sie ist innerhalb<br />

von fünf (5) Tagen schriftlich oder mit jeder anderen technischen Möglichkeit bei der Schule<br />

einzubringen.<br />

4.5.2. Umstufung in eine höhere Leistungsgruppe<br />

SchUG § 31c:<br />

(1) Ein Schüler ist in eine höhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten<br />

Pflichtgegenstandes umzustufen, wenn auf Grund der bisher erbrachten Leistungen zu erwarten<br />

ist, dass er den erhöhten Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich<br />

entsprechen wird,<br />

(5) ... Er kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die<br />

nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.<br />

Anmerkung: Über diesen Antrag entscheidet gem. SchUG § 31c (6) die Klassenkonferenz – keine<br />

Prüfung! – Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist gem. SchUG § 71 (2) zulässig. Eine<br />

allfällige Aufstufung für die nächste Schulstufe sollte im Jahreszeugnis (Klausel) erfolgen.<br />

4.6. Beschlussfassungen der Abschlusskonferenz<br />

SchUG § 20 (6):<br />

In der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Schulkonferenz zur Beratung über<br />

die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz<br />

über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht<br />

erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe der besuchten Schulart sind spätestens am<br />

folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler<br />

bekannt zu geben.<br />

Anmerkung: Da sich an die Zustellung die Frist für die Einbringung einer allfälligen Berufung<br />

knüpft, hat die Bekanntgabe nachweisbar (bei nicht eigenberechtigten Schülern in der Regel gem.<br />

SchUG § 72 (2)) zu erfolgen. Daher ist eine schriftliche Bekanntgabe zweckmäßig.<br />

Hat diese Konferenz die Entscheidung getroffen, dass der Schüler trotz eines „Nicht genügend“<br />

aufsteigen darf, hat keine Bekanntgabe zu erfolgen, es genügt der diesbezügliche Hinweis im<br />

Jahreszeugnis.<br />

Wird nach Bekanntgabe einer Beurteilung eines Schülers mit „Nicht genügend“ durch die<br />

Erziehungsberechtigten Berufung eingelegt und wird über diese Berufung vor der Ausgabe der<br />

Zeugnisformulare keine Entscheidung getroffen, ist das in der Klassenkonferenz bekannt<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 29


gegebene „Nicht genügend“ in das Jahreszeugnis aufzunehmen, da der Berufung keine<br />

aufschiebende Wirkung zukommt. Wird dieses „Nicht genügend“ durch die Berufungsbehörde vor<br />

der Verteilung der Jahreszeugnisse abgeändert, ist die neue Note in das Jahreszeugnis<br />

aufzunehmen.<br />

An Schularten mit Leistungsgruppen sind in dieser Konferenz auch die Umstufungen für die<br />

nächste Schulstufe vorzunehmen.<br />

4.6.1. Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen<br />

SchUG § 25:<br />

(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die<br />

Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das<br />

Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist (Anmerkung: Gilt nicht, wenn<br />

der Schüler vom Pflichtunterricht befreit ist!) und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht<br />

genügend“ enthält.<br />

Eine Schulstufe gilt auch als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen<br />

das Jahreszeugnis in einem (Anmerkung: = Zahlwort!) Pflichtgegenstand die Note „Nicht<br />

genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholungsprüfung zumindest mit<br />

„Befriedigend“ beurteilt wurde.<br />

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem<br />

Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber<br />

a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in<br />

demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,<br />

b) der betreffend Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig<br />

vorgesehen ist und<br />

c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen<br />

in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen<br />

Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die<br />

Aufgaben der betreffenden Schulart aufweist.<br />

Anmerkung: Grundlage für diese Leistungsprognose sind somit die Leistungen des Schülers in<br />

den übrigen Pflichtgegenständen, nicht die Noten! Dennoch wird sich das Abschätzen der noch<br />

vorhandenen Leistungsreserven des Schülers am Notenbild des Jahreszeugnisses – unter<br />

Außerachtlassung des mit „Nicht genügend“ beurteilten Gegenstandes – bzw. an seiner<br />

Entwicklung orientieren haben.<br />

(5) Schüler, die in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen ein „Nicht genügend“ in einer<br />

anderen, als der niedrigsten Leistungsgruppe erhalten haben, sind berechtigt aufzusteigen, wobei<br />

sie jedoch den betreffenden Pflichtgegenstand in der niedrigsten Leistungsgruppe zu besuchen<br />

haben.<br />

30<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


4.6.2. Erfolgreicher oder nicht erfolgreicher Abschluss der letzten Schulstufe<br />

SchUG § 28 (3):<br />

Der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Stufen<br />

der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn<br />

1. das Jahreszeugnis der 8. Schulstufe der Volksschule, der 4. Stufe der <strong>Hauptschule</strong> oder der 4.<br />

oder der 5. Stufe der AHS in allen Pflichtgegenständen (ausgenommen in den<br />

Pflichtgegenständen Latein und Geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen<br />

schulautonomen Pflichtgegenständen und in den besonderen Pflichtgegenständen an Schulen<br />

unter besonderer Berücksichtigung der musischen und der sportlichen Ausbildung) eine<br />

Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält oder<br />

2. der Schüler nach mindestens achtjähriger Schullaufbahn einen ausländischen Schulbesuch<br />

erfolgreich abgeschlossen hat; wenn das Zeugnis über den ausländischen Schulbesuch keinen<br />

Nachweis über den positiven Abschluss in DEUTSCH enthält, ist eine Externistenprüfung über<br />

den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes DEUTSCH in der <strong>Hauptschule</strong> abzulegen.<br />

Ferner ist der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe bzw. die Erfüllung der ersten acht Jahre der<br />

allgemeinen Schulpflicht gegeben, wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluss der 7.<br />

Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der <strong>Hauptschule</strong> oder der 3. Klasse der AHS die<br />

Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat.<br />

4.6.3. Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung oder Wiederholung einer Schulstufe<br />

SchUG § 23:<br />

(2) Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen<br />

mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem<br />

Übertritt in eine andere Schulart gem. § 29 entgegen stehen, darf der Schüler aus den<br />

betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung<br />

der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere<br />

Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit<br />

„Nicht genügend“ in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluss der 8.<br />

Schulstufe entgegen stehen.<br />

(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt<br />

werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist<br />

und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe oder der Wechsel von der AHS<br />

in die <strong>Hauptschule</strong> erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem<br />

Jahreszeugnis zu vermerken.<br />

(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Absätze (1) bis (3) auch in einem oder<br />

zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt<br />

werden.<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 31


4.7. Leistungsbeurteilungsverordnung – allgemein<br />

§ 20:<br />

Den Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze<br />

Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen<br />

zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erbrachten Leistungsstand das größere Gewicht<br />

zuzumessen ist.<br />

Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu<br />

berücksichtigen.<br />

4.8. Übertritt in eine andere Schulart<br />

Voraussetzungen für die Aufnahme in eine allgemeinbildende höhere Schule (AHS):<br />

SchOG § 40 (3):<br />

Schüler der <strong>Hauptschule</strong>, deren Jahreszeugnis für die 4. Klasse in den leistungsdifferenzierten<br />

Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in der<br />

mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ und in den übrigen<br />

Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweisen, die nicht schlechter als „Befriedigend“ ist,<br />

sind berechtigt, am Beginn des folgenden Schuljahres in die 5. Klasse einer AHS über zu treten.<br />

Die Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren<br />

Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die<br />

Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit<br />

großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der AHS genügen wird.<br />

Voraussetzungen für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule (BHS):<br />

SchOG § 68 (1):<br />

1. Voraussetzung für die Aufnahme in eine BHS ist der erfolgreiche Abschluss der 4. Klasse der<br />

<strong>Hauptschule</strong>, wobei das Jahreszeugnis für diese Klasse in den leistungsdifferenzierten<br />

Pflichtgegenständen in der höchsten Leistungsgruppe eine positive Beurteilung oder in<br />

der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ enthält. Die<br />

Beurteilung eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes in der mittleren<br />

Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die<br />

Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen<br />

mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der BHS genügen wird,<br />

oder<br />

2. der erfolgreiche Abschluss der POLYTECHNISCHEN SCHULE auf der neunten<br />

Schulstufe oder<br />

3. der erfolgreiche Abschluss der 4. oder einer höheren Klasse der AHS.<br />

Aufnahmewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 4. Klasse der <strong>Hauptschule</strong>, die die<br />

vorstehenden Voraussetzungen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen nicht erfüllen,<br />

haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine<br />

Aufnahmeprüfung abzulegen. Aufnahmewerber mit dem erfolgreichen Abschluss der 8. Stufe der<br />

Volksschule haben in DEUTSCH, MATHEMATIK und Lebender Fremdsprache eine<br />

Aufnahmeprüfung abzulegen.<br />

32<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


5. DER SCHULSCHLUSS<br />

5.1. Zeugnis – allgemein<br />

Verordnung des BM für Unterricht vom 19. Juli 1989 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr.<br />

320/1999, über die Gestaltung von Zeugnisformularen (ZEUGNISFORMULAR-VERORDNUNG):<br />

Zeugnisformularverordnung § 2:<br />

(1) Die Zeugnisformulare, .... Abschlusszeugnisse (Anmerkung: Es gibt kein eigenes Abschlusszeugnis,<br />

sondern nur ein Jahres- und Abschlusszeugnis, das auch die diesbezügliche Aufschrift zu tragen hat. Ein<br />

derartiges Zeugnis ist nur bei erfolgreichem Abschluss der letzten Stufe einer Schulart auszustellen. Bei nicht<br />

erfolgreichem Abschluss der letzten Stufe einer Schulart – d.h. wenn der Schüler nicht in allen<br />

Pflichtgegenständen beurteilt werden konnte oder in einem oder mehreren Pflichtgegenständen ein „Nicht<br />

genügend“ erhalten hat – ist nur ein Jahreszeugnis mit dem Vermerk gem. § 3 Abs. (1) Z. 7, 12, 13, 14, 15 dieser<br />

Verordnung auszustellen) sowie Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden<br />

Bestimmungen dieser Verordnung zu gestalten.<br />

(2) Insoweit Zeugnisse für bestimmte Schularten, Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt<br />

werden, können jene Textstellen entfallen, die für die betreffende Schulart, Schulform oder<br />

Fachrichtung nicht in Betracht kommen.<br />

(4) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen<br />

und unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum sind die betreffenden<br />

Unterrichtsgegenstände bzw. Übungen in der Reihenfolge ihrer Nennung im Lehrplan<br />

(Anmerkung: Maßgeblich sind nicht nur die vom BM erlassenen Lehrpläne, sondern auch die schulautonomen<br />

Lehrpläne und die vom LSR erlassenen Lehrplanbestimmungen!) anzuführen.<br />

(5) Bei lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls<br />

der Vermerk „Erste lebende Fremdsprache“, „Zweite lebende Fremdsprache“ bzw. „Dritte<br />

lebende Fremdsprache“ anzuführen.<br />

(6) Die Beurteilung der Leistung ist in Abschlusszeugnissen in Worten, sonst in Ziffern zu<br />

schreiben. Wenn der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgte, ist bei der Beurteilung die vom<br />

Schüler besuchte Leistungsgruppe anzuführen. Die Beurteilung des Verhaltens ist immer in<br />

Worten zu schreiben.<br />

(7) Sofern ein Pflichtgegenstand oder ein Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt<br />

werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt“ aufzunehmen. Trifft die<br />

Voraussetzung bei mehreren im Zeugnisformular nacheinander stehenden Pflicht- oder<br />

Freigegenständen zu, kann ein Vermerk für diese gemeinsam gesetzt werden.<br />

(8) Die in den §§ 3 bis 8 vorgesehenen Zeugnisvermerke (= Klauseln) sind unmittelbar vor dem<br />

Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach<br />

der Unterschrift gesetzt werden, sind dann jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschrift und<br />

Rundsiegel zu fertigen. Vermerke (= Klauseln) können auf den Zeugnisformularen<br />

vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Falle bei Nichtzutreffen zu streichen.<br />

(9) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für<br />

Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum, sind durchzustreichen.<br />

(10) Für die Zeugnisformulare (ausgenommen Schulbesuchsbestätigungen) ist Papier mit<br />

hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das<br />

Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden<br />

werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so<br />

zu verbinden, dass nachträgliches Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.<br />

(11) Anstelle von Zeugnisformularen können dieser Verordnung entsprechende<br />

automationsunterstützte Ausfertigungen, unter Verwendung von Papier mit hellgrünem<br />

Unterdruck gemäß Anlage 1, hergestellt werden.<br />

Zeugnisformularverordnung § 3:<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 33


(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen nur die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich<br />

anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich<br />

eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.<br />

(4) Die gemäß § 23 Abs. (2) und (3) des SchUG in das Jahreszeugnis aufzunehmenden<br />

Vermerke (Anmerkung: Wiederholungsprüfung, Leistungsgruppe) sind vom <strong>Schulleiter</strong> der Schule, an<br />

der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie beim betreffenden Fachprüfer unter<br />

Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist der Wortlaut zu verwenden:<br />

34<br />

1. Für den Vermerk gem. SchUG § 23 (2): „Er/Sie hat im Hinblick auf den<br />

Wechsel der Schulart die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand<br />

.......................... gem. § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes mit der<br />

Beurteilung ........................... abgelegt“;<br />

2. für den Vermerk gem. SchUG § 23 (3): „Er/Sie hat im Hinblick auf den<br />

Schulwechsel die Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den<br />

Pflichtgegenständen ...................... gem. § 23 Abs. 3 des<br />

Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung ....................... abgelegt.“<br />

(8) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie an Schulen unter besonderer<br />

Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung kann im Zeugnisformular oder<br />

im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein<br />

Hinweis auf die schulautonomen Lehrplanbestimmungen vermerkt werden.<br />

Zeugnisformularverordnung § 5 – Abschlusszeugnis:<br />

(1) Das Abschlusszeugnis ist jeweils mit dem Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe zu<br />

verbinden.<br />

5.2. Zeugnisklauseln<br />

Zeugnisformularverordnung § 3 Abs. 1:<br />

Klausel JAHRESZEUGNIS Klausel<br />

JAHRES- und<br />

ABSCHLUSSZEUGNIS<br />

1 Er/Sie hat gem. SchUG § 22 (2) lit. g 1 Er/Sie hat gem. SchUG § 22 (2) lit. g<br />

die ...Klasse (...Schulstufe) mit<br />

die ...Klasse (...Schulstufe) mit<br />

ausgezeichnetem Erfolg<br />

ausgezeichnetem Erfolg<br />

abgeschlossen.<br />

abgeschlossen.<br />

1a Er/Sie hat gem. SchUG § 22 (2) lit. h 1a Er/Sie hat gem. SchUG § 22 (2) lit. h<br />

die ...Klasse (...Schulstufe) mit gutem<br />

die ...Klasse (...Schulstufe) mit gutem<br />

Erfolg abgeschlossen.<br />

Erfolg abgeschlossen.<br />

2a Er/Sie ist gem. SchUG § 25 zum<br />

Aufsteigen in die ...Klasse<br />

(...Schulstufe) berechtigt.<br />

2b Er/Sie ist gem. SchUG § 25 zum<br />

Aufsteigen in die ...Klasse<br />

(...Schulstufe) nicht berechtigt.<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


Klausel JAHRESZEUGNIS Klausel<br />

JAHRES- und<br />

ABSCHLUSSZEUGNIS<br />

3 Er/Sie hat gem. SchUG § 25 die 4. 3a Er/Sie wurde im Schuljahr .../... im<br />

Klasse (8. Schulstufe) nicht erfolgreich<br />

Pflichtgegenstand .................... mit<br />

abgeschlossen.<br />

„Sehr gut“/“Gut“/“Befriedigend“ beurteilt<br />

und hat somit die letzte Schulstufe<br />

erfolgreich abgeschlossen,<br />

(Anm.: siehe SchUG § 25 (1) letzter Satz!)<br />

4 Er/Sie ist gem. SchUG § 27 (1)<br />

berechtigt, die ... Klasse (...Schulstufe)<br />

zu wiederholen.<br />

4a Er/Sie ist gem. SchUG § 27 (2)<br />

berechtigt, die ... Klasse (...Schulstufe)<br />

zu wiederholen. Eine nochmalige<br />

freiwillige Wiederholung ist nicht<br />

zulässig.<br />

(Anm.: positiver Abschluss einer Schulstufe<br />

– Ansuchen um freiwillige Wiederholung!)<br />

5 Er/Sie ist gem. SchUG § 23 (1) zur<br />

Ablegung einer Wiederholungsprüfung<br />

aus dem/den<br />

Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen<br />

................... berechtigt.<br />

6 Er/Sie ist gem. SchUG § 23 (4) zur<br />

Ablegung einer Wiederholungsprüfung<br />

aus dem/den<br />

Freigegenstand/Freigegenständen<br />

............. berechtigt.<br />

7 Er/Sie hat mit Ende dieses Schuljahres<br />

infolge Überschreitung der gem.<br />

SchUG § 32 (2) lit. d aufgehört,<br />

Schüler/Schülerin dieser Schule zu<br />

sein.<br />

8a Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für<br />

die Aufnahme in die 5. Klasse der<br />

allgemeinbildenden höheren Schule.<br />

8b Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für<br />

die Aufnahme in den 1. Jahrgang der<br />

berufsbildenden höheren Schule.<br />

8c Er/Sie erfüllt hinsichtlich des/der<br />

Pflichtgegenstandes/Pflichtgegenstände<br />

...................... die<br />

Aufnahmevoraussetzungen in die 1.<br />

Klasse einer höheren Anstalt für<br />

Lehrerbildung und der Erzieherbildung.<br />

9 Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht 9 Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht<br />

gem. § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985<br />

gem. § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985<br />

mit Ende des Schuljahres .../...<br />

mit Ende des Schuljahres .../...<br />

beendet.<br />

beendet.<br />

10 Er/Sie wurde von der Teilnahme am 10 Er/Sie wurde von der Teilnahme am<br />

Pflichtgegenstand ................... gem.<br />

Pflichtgegenstand ................... gem.<br />

SchUG § 11 (6 u.7) befreit.<br />

SchUG § 11 (6 u.7) befreit.<br />

11 Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres 11 Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres<br />

Ansuchens gem. SchUG § 18 (12) in<br />

Ansuchens gem. SchUG § 18 (12) in<br />

der Unterrichtssprache beurteilt, als<br />

der Unterrichtssprache beurteilt, als<br />

wäre diese die lebende Fremdsprache;<br />

wäre diese die lebende Fremdsprache;<br />

er/sie wurde in seiner/ihrer<br />

er/sie wurde in seiner/ihrer<br />

Muttersprache beurteilt, als wäre diese<br />

Muttersprache beurteilt, als wäre diese<br />

die Unterrichtssprache.<br />

die Unterrichtssprache.<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 35


Klausel JAHRESZEUGNIS Klausel<br />

JAHRES- und<br />

ABSCHLUSSZEUGNIS<br />

11a Der Pflichtgegenstand/Die Pflicht- 11a Der Pflichtgegenstand/Die Pflichtgegenstände<br />

.................. wurden/n<br />

gegenstände .................. wurden/n<br />

gem. SchUG § 16 (3) in der lebenden<br />

gem. SchUG § 16 (3) in der lebenden<br />

Fremdsprache .................. unterrichtet.<br />

Fremdsprache .................. unterrichtet.<br />

12 Er/Sie hat sich gem. SchUG § 33 (2) lit.<br />

a mit ....................... vom Schulbesuch<br />

abgemeldet.<br />

15 Er/Sie hat mit Rechtskraft des Ausschlussbescheides<br />

gem. SchUG § 49<br />

mit ......... gem. SchUG § 33 (2) lit. e<br />

aufgehört, Schüler/Schülerin dieser<br />

Schule zu sein.<br />

16 Er/Sie wurde von der Teilnahme an der 16 Er/Sie wurde von der Teilnahme an der<br />

verbindlichen Übung ......... gem.<br />

verbindlichen Übung .............. gem.<br />

SchUG § 11 (6) befreit.<br />

SchUG § 11 (6) befreit.<br />

17 Er/Sie ist gem. SchUG § 25 in<br />

Verbindung mit § 27 (2) letzter Satz<br />

zum Aufsteigen in die ... Klasse<br />

(...Schulstufe) berechtigt.<br />

23 Er/Sie hat gem. SchUG § 31c im<br />

nächsten Unterrichtsjahr den<br />

Pflichtgegenstand DEUTSCH in der<br />

...Leistungsgruppe, MATHEMATIK in<br />

der ...Leistungsgruppe und Lebende<br />

Fremdsprache in der<br />

...Leistungsgruppe zu besuchen.<br />

5.3. Der ausgezeichnete Erfolg<br />

SchUG § 22 (2) lit.g:<br />

Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:<br />

...die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen<br />

hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen<br />

Pflichtgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend“ diese<br />

Feststellung nicht behindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die<br />

Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen.<br />

An Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten<br />

Leistungsgruppe als „Gut“ bzw. ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten.<br />

An Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn:<br />

aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren<br />

Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist und das Jahreszeugnis –<br />

mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der letzten Stufe der betreffenden Schulart – den Vermerk<br />

enthält, dass der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten<br />

Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe besuchen wird.<br />

bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand am Ende des<br />

Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe ist.<br />

5.4. Der gute Erfolg<br />

36<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


SchUG § 22 (2) lit. h:<br />

Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:<br />

...die Feststellung, dass der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er<br />

in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt worden ist und<br />

mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ aufweist, wie mit „Befriedigend“.<br />

An Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend“ in der höchsten<br />

Leistungsgruppe als „Gut“, ein „Gut“ als „Sehr gut“ zu bewerten.<br />

An Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn:<br />

aa) das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren<br />

Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend“ aufweist und<br />

bb) der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende<br />

des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat.<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 37


Teil 2: Terminkalender<br />

1. Ständige Termine während des Jahres<br />

Alle Eingaben und Ansuchen der Direktionen und Lehrer (gegebenenfalls auch der Kindeseltern),<br />

die an den Landesschulrat für <strong>NÖ</strong> gerichtet sind, sind dem Bezirksschulrat zweifach vorzulegen.<br />

Bei Ansuchen von Lehrern ist auf beiden Ausfertigungen der Weiterleitungsvermerk und eine<br />

eventuelle Stellungnahme der Direktion an den Bezirksschulrat anzubringen.<br />

Ausfertigung Termin BSR Termin LSR<br />

1. Personelle Meldungen:<br />

a) Dienstantritt und Beendigung des Dienstes sofort<br />

b) Neuzuweisung, Versetzung, Dienstzuteilung,<br />

Dienstverhinderung, Krankheit<br />

sofort<br />

c) Mutterschaftsurlaub, Karenzurlaub, Präsenzdienst sofort sofort<br />

d) Kinderzulage, Meldung bei Anfall, Änderung oder<br />

Einstellung (Beilage: Mitteilung des Finanzamtes über<br />

den Bezug der Familienbeihilfe)<br />

sofort sofort<br />

2. Besondere Vorfälle sofort sofort<br />

Vorfälle, die das Interesse der öffentlichen<br />

Berichterstattung erwähnen (z.B. Verkehrsunfälle)<br />

BSR/2-24-3 vom 2.12.1994 beachten<br />

sofort sofort<br />

3. Persönliche Eingaben der Lehrer<br />

(an den LSR für <strong>NÖ</strong> im Dienstweg)<br />

(Verehelichung, Geburt eines Kindes – bei<br />

Kaiserschnitt ärztl. Bestätigung beilegen,<br />

Zuerkennung der Kinderzulage,<br />

Familienstandesänderungen, Änderung der<br />

Wohnanschrift, Fahrtkostenzuschuss,<br />

Bezugsvorschuss, Einmalige Geldaushilfe, Ansuchen<br />

um Definitivstellung mit Bericht über den prov.<br />

<strong>Landeslehrer</strong>, Ansuchen um Überstellung in eine<br />

andere Verwendungsgruppe, Ansuchen um eine<br />

schulfeste Stelle, Weiterverwendung von<br />

Vertragslehrern, Meldung von Erweiterungsprüfungen,<br />

Meldung von Kader- und Truppenübungen mit Kopie<br />

der Einberufung, usw.)<br />

38<br />

Es sind 2 Kopien von Urkunden bzw. Zeugnissen<br />

anzuschließen, die vom <strong>Schulleiter</strong> mit dem Vermerk<br />

„Die Kopie stimmt mit dem Original wortwörtlich<br />

überein“ sowie Dienstsiegel und Unterschrift zu<br />

versehen sind.<br />

Ausnahme: Bei Neueinstellungen muss 1 Kopie<br />

gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.<br />

4. Änderung einer Dienstzulage infolge Versetzung<br />

oder Karenzurlaub<br />

bei Anfall<br />

bei Anfall<br />

5. Schularztkartei – personelle Veränderungen bei Anfall<br />

Name, Adresse, Geburtsdatum, Ordinationsadresse,<br />

Telefon, prakt. Arzt oder Kinderfacharzt und<br />

hauptberufl. Tätigkeit; an Landesschulrat, Schulärztl.<br />

Dienst adressieren (im Dienstweg)<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


6. Vorschüsse für Sport- und Projektwochen<br />

LSR I-135/17-1991 vom 22.10.1991 beachten<br />

7. Meldung der schulfrei erklärten Tage (höchstens 4<br />

Tage) gem. § 2 Abs. 5 <strong>NÖ</strong> Schulzeitgesetz<br />

8. Anforderung von Personalreserven<br />

Zuteilung erfolgt durch den Bezirksschulrat!<br />

1 - 4 Monate<br />

vor Veranstaltungsbeginn<br />

1 bei Anfall<br />

telef. bei Anfall<br />

9. Monatsmeldung (Janos) E-Mail 1. des Folgemonats<br />

bzw. nach Anforderung<br />

10. Personalreserveeinsatz – Meldung 1 5. des Folgemonats<br />

11. Krankenstände 1 sofort<br />

sofort telefonisch melden, schriftlich mit Formblatt nach<br />

Dienstantritt (Beilage: ärztliches Zeugnis)<br />

Ausnahme:<br />

bei Krankenständen, die voraussichtlich länger als 1<br />

Woche dauern, nach tel. Meldung auch schriftliche<br />

Meldung (Beilage: ärztliches Zeugnis), Dienstantritt<br />

telefonisch und schriftlich melden.<br />

12. Schulveranstaltungen<br />

a) Eintägige (Wandertag, Exkursion u.a.) – telefonisch tel. bei Anfall<br />

b) Mehrtägige Schulveranstaltungen 1 bei Anfall<br />

c) Projektwochen im Ausland: Organisationsplan (LSR) 2 vor der Buchung<br />

mit Programmübersicht<br />

d) Intensivsprachwochen: Organisationsplan (Querformat)<br />

mit Programmübersicht<br />

13. Fahrtkostenzuschuss – Änderungsmeldung der<br />

Lehrer<br />

14. Reiserechnungen<br />

a) LfWE, Sprachheillehrer, Stützlehrer, Religionslehrer<br />

(kirchl. best. Religionslehrer an Amt d. <strong>NÖ</strong> Landesreg.,<br />

Abt. K4, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten)<br />

2 vor der Buchung<br />

2 bei Anfall<br />

1<br />

(Sept. 2)<br />

5. j.M. 15. j.M.<br />

b) lit. Lehrer (Dienstzuteilung, Dienstreise, Prüfung u.a.) 1 5. d. Folgemonats<br />

15. Abrechnung von Schulveranstaltungen 1 5. j.M.<br />

(Wandertage, Exkursionen getrennt)<br />

Sport- und Projektwochen mit Kopie des<br />

Vorschussantrages (bei Schulveranstaltungen im<br />

Ausland Dienstreiseauftrag des Landesschulrates für<br />

<strong>NÖ</strong> beilegen)<br />

16. Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen<br />

(Winter- u.Sommersportwochen od. Projektwochen)<br />

Meldung mit Formblatt<br />

17. Änderung des Schülerstandes (formlos)<br />

Wenn neue Organisationsformen notwendig sind<br />

2 sofort nach Ende der<br />

SVA<br />

1 bei Anfall<br />

18. Änderung der Leitervertretung 1 15.10.<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 39


1. Monatliche Meldungen und Termine<br />

SEPTEMBER<br />

(jede Meldung auf eigenem Blatt)<br />

40<br />

Ausfertigung Termin BSR Termin LSR<br />

1. Dienstantritte der Neuzuweisungen (nach tel.<br />

Vorausmeldung)<br />

1 1. Schultag<br />

2. Wochenstunden der teilbeschäftigten Lehrer 1 Donnerstag in der ersten<br />

Schulwoche<br />

3. Evangelische Schüler<br />

Vorlage mit Formblatt direkt beim evang. Pfarramt<br />

1 erste Schulwoche<br />

4. Lehrfächerverteilung mit Jahresnorm-Schulmodul<br />

(JanoS)<br />

E-Mail nach Anordnung<br />

5. Klassen- und Schülerstand zu Schulbeginn 4 nach Anordnung<br />

6. Meldung aller Dienstzulagen mit den vorgesehenen<br />

Formblättern<br />

2 10.9. 20.9.<br />

a) Abteilungszulage - § 59 a Abs. 1 Z. 1 (alle Schulen)<br />

b) Zulage für leistungsdifferenzierten Unterricht (alle HS)<br />

c) Zulage für Schülerberater (HS, PTS und ASO)<br />

7. Stundenplan<br />

Formblatt, Angabe der dislozierten Klassen<br />

Bei schulautonomen Lehrplanbestimmungen ist dem<br />

Gesamtstundenplan der HS eine Stundentafel (3-fach)<br />

beizulegen.<br />

3 3. Schw. 4. Schw.<br />

Personalstundenpläne für HS 1<br />

8. Kurse für Teilleistungsstörungen (z.B. Legasthenie)<br />

Formblatt „Stundenplan (Teilleistungsstörungen)“ mit<br />

Rückseite<br />

2 2. Schw. 3. Schw.<br />

9. Sprachheillehrer<br />

Formblatt „Stundenplan (Sprachheillehrer)“<br />

2 3. Schw. 4. Schw.<br />

10. Lehrer für Werkerziehung, Personalstundenpläne<br />

(Meldung über Stammschule)<br />

Formblatt, in jedem Kästchen genaue Zeit,<br />

Bezeichnung der Klasse, der Schule, Schülerzahl.<br />

(Rückseite: genaue Aufteilung der Gruppen und<br />

Wochenstunden bzw. Gegenstände)<br />

2 3. Schw. 4. Schw.<br />

11. Meldung der von der Schulpflicht befreiten Kinder und<br />

der in Heimen untergebrachten Kinder<br />

1 15.9. 1.10.<br />

12. Bestätigung über benötigte Gifte für das laufende<br />

Unterrichtsjahr (HS)<br />

3 30.9. -<br />

13. Islamische Schüler<br />

Vorlage mit Formblatt bei der Islam.<br />

Glaubensgemeinschaft, Koordinationsstelle für <strong>NÖ</strong>:<br />

Postfach 35, 1024 Wien; Zweitschrift an Amt der <strong>NÖ</strong><br />

Landesregierung, Abt. K 4, Landhausplatz 1, 3109 St.<br />

Pölten<br />

1 20.9. -<br />

14. Orthodoxe Schüler<br />

Anzahl der Schüler gegliedert nach Schulstufen<br />

Vorlage beim Serbisch-Orthodoxen Pfarramt zum Hl.<br />

Sava, Steinergasse 3, 1170 Wien<br />

1 nach Anordnung des<br />

LSR<br />

15. Schul- und Kindergartenfonds, Anträge an BH,<br />

Abteilung 6<br />

mit Formblatt durch Schulerhalter<br />

1 20.9. 30.9.<br />

16. Beitrag des Landes zu den Kosten der Beaufsichtigung<br />

von Schülern an APS in Niederösterreich außerhalb<br />

des Unterrichts<br />

Anträge an BH, Abteilung 6, mit Formblatt durch<br />

Schulerhalter<br />

1 30.9. 15.10.<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


Checkliste für die Schule:<br />

1. Wiederholungsprüfungen<br />

2. Schul-Eröffnungsgottesdienst<br />

3. Elterninformation: Schulbeginn<br />

4. Unterrichtszeiten in der 1. Schulwoche<br />

5. Freigegenstände<br />

6. Unverbindliche Übungen<br />

7. Stundentafel nach Autonomiebestimmungen (Kürzungen und Zusatzangebote)<br />

8. Absprache mit Sprengelschulen: LÜ, LfWE, REL-Stunden, Sprachheilunterricht,<br />

Beratungslehrer, Lehrer für Sinnes- und Körperbehinderung<br />

9. Befreiung von Unterrichtsgegenständen<br />

10. Abmeldung vom Religionsunterricht<br />

(schriftl. durch den Erziehungsberechtigten innerhalb der ersten 10 Unterrichtstage)<br />

11. Teilung in Gruppen<br />

12. Bedarf an LOG-Stunden/LfWE/Zusatzunterricht<br />

13. Gemeinde – Wohnsitz der Schüler für Schulumlage<br />

14. Bestellen von<br />

• Klassenvorständen<br />

• Koordinatoren<br />

• Kustoden<br />

• Referenten<br />

15. Eröffnungskonferenz<br />

16. Schüleruntersuchungen<br />

OKTOBER<br />

(jede Meldung auf eigenem Blatt)<br />

Ausfertigung Termin BSR Termin LSR<br />

1. Erhebung über die Schullaufbahn im Pflichtschulbereich<br />

VS/GS<br />

Erlass des LSR vom 22.8.2001, Präs.-4130/61-2001<br />

Erhebungsblatt, Fehlbericht telefonisch<br />

2 20.10. 30.10.<br />

2. Antrag auf Leistungsfeststellung<br />

für das abgelaufene Schuljahr<br />

1 Grundsätzlich 31.10.<br />

BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />

Checkliste für die Schule:<br />

1. HS: Klassen- und Schulsprecherwahl<br />

2. Klassen- und Schulforum (Festsetzung der schulautonomen Tage, ev.<br />

Schulveranstaltungen, Elternsprechtage, Organisationsform-Schuleingang ...)<br />

3. Einstufungen / Umstufungen<br />

4. Teilnahme an Schulausschusssitzung (beratende Stimme)<br />

5. Schulbudgeterstellung für das nächste Kalenderjahr<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 41


NOVEMBER<br />

BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />

Checkliste für die Schule:<br />

1. Einstufungen<br />

(Termin: nach 2 Wochen – Spätestens Ende des 1. Semesters)<br />

a) Einstufungskonferenz<br />

b) Bescheide<br />

c) allfällige Berufungen (Teams für Einstufungsprüfungen)<br />

2. Bestellen von Formularen und Schulnachrichten<br />

3. Impfungen – Amtsarzt:<br />

Polio – 8. Schulstufe<br />

Röteln – Jahrgang<br />

Tetanus - Austrittsschüler<br />

DEZEMBER<br />

BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />

Checkliste für die Schule:<br />

1. Elternsprechtag<br />

JÄNNER<br />

BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />

Checkliste für die Schule:<br />

1. Durchführung<br />

• Schwerpunktschulen – Informationsgespräche, Anmeldungen<br />

2. Elternberatung<br />

(Info der Erziehungsberechtigten über den weiteren möglichen Bildungsweg)<br />

3. Semesterkonferenz<br />

Protokollierung: Verhaltensnoten<br />

„Nicht genügend“<br />

Umstufungen<br />

4. Meldung<br />

• Schüler der HS, die im nächsten Schuljahr die Polytechnische Schule besuchen<br />

werden an die PTS.<br />

42<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


FEBRUAR<br />

BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />

Checkliste für die Schule:<br />

1. Erhebung und Bestellung von Impfstoffen – Zecken FSME<br />

2. Verteilung der Schulnachrichten<br />

Kontrolle der Schülerstammbögen (Noten und Jahreseintragung), ev.<br />

Computererfassung<br />

3. Einstufung<br />

letzter möglicher Termin<br />

1. Kl. HS – 5. Schulstufe<br />

4. Zustimmung zu den Schularbeitenterminen (2. Halbjahr)<br />

bis 2 Wochen nach Semesterbeginn<br />

5. Frühwarnsystem<br />

MÄRZ<br />

(jede Meldung auf eigenem Blatt)<br />

Ausfertigung Termin BSR Termin LSR<br />

1. Versetzungsansuchen von Lehrern in andere Bezirke 2 20.3. 30.3.<br />

Formblatt des LSR herunterladen aus dem Internet<br />

http://www.lsr-noe.gv.at<br />

bzw. nach Anordnung<br />

2. Voraussichtlicher Klassen- und Schülerstand 4 nach Anordnung<br />

3. Antrag auf ganztägige Schulformen<br />

Antrag durch Schulerhalter an den Landesschulrat<br />

2 15.3. 31.3.<br />

4. Beitrag des Landes zu den Kosten der Beaufsichtigung<br />

von Schülern an APS in Niederösterreich außerhalb<br />

des Unterrichts<br />

Anträge an BH, Abteilung 6, mit Formblatt durch<br />

Schulerhalter<br />

1 30.3. 15.4.<br />

BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />

Checkliste für die Schule:<br />

1. Bestellung von:<br />

• Zeugnisformularen,<br />

• Zeugnisdruckpapier,<br />

• Klassenbüchern<br />

2. Befragung:<br />

• ev. 5-Tage-Woche<br />

für eine Klasse (Klassenforum) / eine Schulstufe (Schulforum) / alle Klassen<br />

(Schulforum)<br />

• Schulveranstaltungen<br />

• Autonomievorstellungen (ev. Änderungen)<br />

3. Schulbücher<br />

für das kommende Schuljahr festlegen<br />

Gutscheinbestellung<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 43


APRIL<br />

BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />

MAI<br />

(jede Meldung auf eigenem Blatt)<br />

44<br />

Ausfertigung Termin BSR Termin LSR<br />

1. Versetzungsansuchen innerhalb des Bezirkes 1 30.5.<br />

BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />

Checkliste für die Schule:<br />

1. Zuordnung zu Leistungsgruppe – falls Änderung<br />

Schriftliche Information – 6 Wochen vor Schulschluss<br />

2. Beantragung einer Umstufung:<br />

Schüler kann sie spätestens 4 Wochen vor Schulschluss beantragen<br />

3. Bestellen von Schuldrucksorten<br />

JUNI<br />

(jede Meldung auf eigenem Blatt)<br />

Ausfertigung Termin BSR Termin LSR<br />

1. Schulärztlicher Dienst<br />

schulärztl. Jahresbericht, Gesundheitsblätter im<br />

Original, Kopie des Schreibens an den Schulerhalter<br />

Meldung der fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen<br />

und Projekte im abgelaufenen Schuljahr (lt. Erlass des<br />

LSR vom 17.5.1996, Zl. Präs.-550/21-1996, betreffend<br />

Aufbau einer Datenbank „Gesundheitspartnerschaft<br />

Schule“)<br />

direkt an den Landesschulrat für <strong>NÖ</strong>,<br />

Schulärztlicher Dienst, senden<br />

1 - 15.6.<br />

2. Abmeldung von Schülern zum häuslichen Unterricht<br />

für das nächste Schuljahr<br />

1 15.6.<br />

3. Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht aus<br />

medizinischen Gründen für das nächste Schuljahr<br />

1 15.6.<br />

4. Beabsichtigte sprengelfremde Schulbesuche für das 1 30.6.<br />

nächste Schuljahr gem. § 8 <strong>NÖ</strong> Pflichtschulgesetz<br />

Antrag mit Formblatt an BH, Abteilung 6.<br />

5. Erreichbarkeit des Leiters in den Ferien 1 30.6.<br />

6. Arbeitsbericht Legasthenie<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


BEACHTUNG DER STÄNDIGEN TERMINE – siehe Teil 2: Terminkalender<br />

Checkliste für die Schule:<br />

1. Schul- und Klassenkonferenz<br />

innerhalb der 2. Woche vor Schulschluss<br />

2. Termin der Wiederholungsprüfungen<br />

am besten auch gleich Prüfer und Beisitzer festlegen<br />

3. Bericht über Externistenprüfungen<br />

an Bezirksschulrat (bestimmte Schulen des Bezirkes)<br />

4. Freiwilliges Wiederholen einer Schulstufe<br />

an Schulleitung<br />

(3x während der Schullaufbahn möglich:<br />

1x VS, 1x HS, 1x Oberstufe)<br />

5. Elternverständigungen bei „Nicht genügend“<br />

sofort nach Notenkonferenz<br />

6. Umstufungen für das nächste Schuljahr<br />

Schüler kann sie 4 Wochen vor Schulschluss beantragen<br />

7. Kontakte zu Schülertransportfirmen<br />

(Privattransporte, ÖBB, ÖPT – Fahrpläne, Schülerzahlen)<br />

8. Anmeldung<br />

der Hauptschüler für Polytechnische Schule<br />

der Volksschüler an <strong>Hauptschule</strong> (Schlussmeldung)<br />

9. Überprüfung:<br />

Inventar<br />

Kustodiate<br />

Schülerstammkarten bzw. Computerblätter – Austrittsschüler<br />

Schülerstammkarten bzw. Computerblätter – Eintragung des abgelaufenen Schuljahres<br />

10. Meldung der Beendigung des Schulbesuches – Übertritt in weiterführende Schulen<br />

11. Nachsendung / Anforderung der Schülerbeschreibungsbögen von VS / PTS<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 45


Teil 3: Anhang – Formblätter - Muster<br />

Einstufung in Leistungsgruppen: Mathematik<br />

Englisch<br />

Deutsch<br />

„Frühwarnsystem“ - § 19 SchUG: Leistung<br />

Verhalten<br />

Klassenforum<br />

Schulforum<br />

Umstufung<br />

Wiederholungsprüfung: schriftlich<br />

mündlich<br />

46<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


Teil 4: Überblick über die gesetzlichen Grundlagen<br />

Gesetzesstellen<br />

SchUG § SchOG § SchPflG § Andere Gesetze § LBVO §<br />

5-Tage-Woche <strong>NÖ</strong> Sch/G 2<br />

Ablegung einer Feststellungsprüfung 20 (2)<br />

Abmeldung vom Besuch der ersten<br />

Schulstufe<br />

7 (8)<br />

Abmeldung vom REL-Unterricht RelUG 1<br />

Abschlusszeugnis 22 (8)<br />

Abweichen von gesetzlichen Normen <strong>NÖ</strong> SchZG 3<br />

Abweichungen vom Lehrplan (SPFB) 19 (2)<br />

Allgemeine Schulpflicht 1<br />

Ansuchen um vorzeitige Aufnahme<br />

(VS)<br />

7 (5)<br />

Aufnahmsprüfungen 6, 7, 8<br />

Aufsteigen 25<br />

Aufsteigen trotz „5“ 25 (2)<br />

Ausgezeichneter Erfolg 22 (g)<br />

Ausnahmsvoraussetzungen aus VS,<br />

HS � AHS<br />

28 40<br />

Ausschluss eines Schülers 49<br />

Äußere Form der Arbeit als Bestandteil<br />

der Leistung<br />

12<br />

Beaufsichtigung von Schülern durch<br />

Nichtlehrer (-erzieher)<br />

44a<br />

Beendigung des Schulbesuches 22 (2dd, k),<br />

33<br />

Befreiung von der Schulpflicht<br />

(medizinische Gründe)<br />

15<br />

Befreiung von<br />

4 (4),<br />

Unterrichtsgegenständen<br />

11 (6)<br />

Beleidigende Äußerungen 47 (3)<br />

Berufungen 71<br />

Besondere Bestimmungen über die<br />

Leistungsbeurteilung bei den<br />

schriftlichen Leistungsfeststellungen<br />

15<br />

Betreuungsteil (ganztägige Schulform) 12a<br />

Beurlaubung / Schulbesuch / Mithilfe in<br />

der Landwirtschaft<br />

10<br />

Beurteilung des Verhaltens in der<br />

Schule<br />

18<br />

Beurteilung von Schularbeiten<br />

(fachlicher Aspekt)<br />

16<br />

Beurteilungsstufen 14<br />

Bildung von Klassen 9<br />

Durchführung von Sammlungen 46 (1)<br />

Eignungsprüfung 6, 7, 8<br />

Einrechnung des Besuches der<br />

7<br />

Vorschulstufe in die allgemeine<br />

Schulpflicht (vorzeitige Aufnahme)<br />

(9 bis 11)<br />

Einstufung in die Leistungsgruppen 31<br />

Einstufungskonferenz 31b (3)<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 47


Einstufungsprüfung<br />

Elternsprechtage 19 (19<br />

63a (2.2d)<br />

64 (2/1.c)<br />

Elternvereine 3<br />

Erfolgreicher Abschluss der 8.<br />

36 (4)<br />

Schulstufe<br />

Erfolgreicher Abschluss einer<br />

25 (1)<br />

Schulstufe<br />

Eröffnungs und Teilungszahlen<br />

(autonom)<br />

Evangelischer REL-Unterricht und<br />

Jugenderziehung<br />

48<br />

8a (2)<br />

Evang K 16<br />

Externistenrprüfungen 42<br />

Fachkoordinatoren 54a<br />

Fernbleiben von der Schule 45 9<br />

Feststellung der Schulreife 6 (2c)<br />

Feststellungsprüfung (Schulstufe) 20 (2) 21<br />

Förderunterricht 12 (6 bis 9)<br />

Formen der Leistungsfeststellung 3<br />

Freigegenstände 12<br />

Freiwilliges 10. Schuljahr 19<br />

Freiwilliges 11. Schuljahr 32 )2)<br />

Freiwilliges Wiederholen 27 (2)<br />

Frühwarnsystem 19 (3, 4)<br />

Ganztägige Schulform / Betreuungsteil 12a SchZG 5 (6)<br />

Gesamtstundenplan 10 (1)<br />

Gesetzlicher Schulerhalter <strong>NÖ</strong> PSchG 3<br />

Grundsätze der Leistungsbeurteilung 11<br />

Gruppenbildung (ganztägige<br />

9 (5)<br />

Schulform)<br />

Guter Erfolg 22 (h)<br />

Häuslicher Unterricht 11<br />

(2, 3, 4)<br />

Hausordnung 44 (1)<br />

Hausübungen 17 (2)<br />

Höchstdauer des Schulbesuches 32 3<br />

(zulässige)<br />

Jahres- und Semesterzeugnis Zeugnis-VO 3<br />

Jahreszeugnis 22<br />

Klassenbildung 9 (1)<br />

Klassenschülerzahl HS 21<br />

Klassenschülerzahl PTS 33<br />

Klassenschülerzahl ASO 27<br />

(1 bis 4)<br />

Klassenschülerzahl VS 14 (1) <strong>NÖ</strong> PSchG 20<br />

Klassen-Schulforum SGA 63a, 64<br />

Klassenvorstand 9 (2), 54<br />

Klassenzuweisung 9 (2, 4)<br />

Kollektivstrafen 47 (3)<br />

Körperliche Züchtigung 47 (3)<br />

Kreuz in Klassenräumen RelUG 2b<br />

Kustoden, Referenten 52<br />

Lehrerkonferenzen 57<br />

Lehrfächerverteilung 9 (3)<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


Lehrplan der HS 16<br />

(1 bis 5)<br />

Lehrplan der PTS 29 (1, 2)<br />

Lehrplan der ASO 23 (1, 2)<br />

Lehrplan der VS 10<br />

Leistungsbeschreibung (1. und 2.<br />

Schulstufe VS, ASO)<br />

18 (2)<br />

Leistungsbeurteilung 18 11, 13<br />

Leistungsbeurteilung für eine<br />

20 20<br />

Schulstufe<br />

Mitarbeit der Schüler 4<br />

Mündliche Prüfungen 5<br />

Mündliche Übungen 6<br />

Nachtragsprüfung 20 (3) 21<br />

Nachtragsprüfung (Wiederholung) 20 (3)<br />

Nichtraucherschutz TabakG 12, 13<br />

Organisationsform / Grundstufe I 12<br />

Pflichtgegenstände 11<br />

Praktische Leistungsfeststellung 9<br />

Rechte und Pflichten der<br />

61, 62<br />

Erziehungsberechtigten<br />

Schriftliche Überprüfungen 8<br />

Schul- bzw. Hausordnung 44<br />

Schularbeiten<br />

Schularbeitentermine<br />

7<br />

Schulärztliche Betreuung 66<br />

Schulautonome<br />

6 (1, 3b)<br />

Lehrplanbestimmungen<br />

Schulautonome Tage<br />

Schulbahnberater<br />

Schulbesuch bei vorübergehendem<br />

Aufenthalt<br />

Schulbesuch und Fernbleiben vom<br />

Unterricht<br />

Schulbesuchsbestätigung 22 (10, 11),<br />

Schulbezogene Veranstaltung 13a<br />

(1 bis 3),<br />

63a (1.2b)<br />

Schülereinschreibung<br />

Schülervertreter (Klassensprecher, 59, 59a<br />

Schulsprecher)<br />

Schulfahrtbeihilfe und<br />

Schülerfreifahrten<br />

<strong>Schulleiter</strong> 56<br />

Schulnachricht 19 (1, 2)<br />

Schulpflicht<br />

Schulpflichtmatrik 16<br />

Schulreife 6 (2b, 2c,<br />

2d)<br />

Schulveranstaltungen 13<br />

Schulversuche 7<br />

(1 bis 7)<br />

Sonderpädagogischer Förderbedarf 8, 8a, 8b<br />

24<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 49<br />

17<br />

9<br />

Zeugnis-VO 7<br />

FLAG 30a


Sonderpädagogische Zentren 27a<br />

(1 bis 3)<br />

Sprengelfremder Schulbesuch <strong>NÖ</strong> PSchG 8<br />

Stundenplan 10 (1)<br />

Supplierungen, Stundentausch 10 (2)<br />

Teilnahme an Gottesdiensten und<br />

religiösen Übungen<br />

RelUGa<br />

Teilnahme an schulfremden<br />

Veranstaltungen<br />

46 (2)<br />

Überspringen von Schulstufen 26 (1 bis 4)<br />

Umstufung für die nächste Schulstufe 31c (4, 6)<br />

Umstufungen während des<br />

Unterrichtsjahres<br />

50<br />

19 (5),<br />

31c<br />

(1, 2, 3, 5)<br />

Unentgeltliche Schulbücher FLAG 31<br />

Unterricht in Schülergruppen ASO <strong>NÖ</strong> PSchG 32a,<br />

b<br />

Unterricht in Schülergruppen HS <strong>NÖ</strong> PSchG 26<br />

Unterricht in Schülergruppen PTS <strong>NÖ</strong> PSchG 38a<br />

Unterricht in Schülergruppen VS <strong>NÖ</strong> PSchG 20a<br />

Unterrichtsarbeit und<br />

Schülerbeurteilung<br />

17<br />

Unterrichtsmittel 14, 15<br />

Unterrichtssprache 16<br />

Unterrichtsstunden und Pausen<br />

Unterrichtszeiten<br />

SchZG 4<br />

Unverbindliche Übungen 12<br />

Verbindliche Übungen 11 (4)<br />

Verhalten (Beurteilung) 21<br />

Versetzung in eine Parallelklasse 47 (2) 18<br />

Verständigungspflichten der Schule 48<br />

Vorschulklasse 14 (2)<br />

Vorzeitiger Besuch der VS 7<br />

Wechsel von Schulstufen Grundstufe I,<br />

ASO<br />

17 (5)<br />

Wechsel von Schulstufen während des<br />

Unterrichtsjahres<br />

17 (5)<br />

Weiterbesuch der VS, HS, im 9.<br />

Schuljahr<br />

18<br />

Weiterer Bildungsweg<br />

(Elterninformation)<br />

19 (8)<br />

Widerruf der vorzeitigen Aufnahme<br />

(VS)<br />

7 (8)<br />

Wiederholen einer Schularbeit 18 (11)<br />

Wiederholen von Schulstufen 27<br />

Wiederholungsprüfungen 23 (1 bis 6) 22<br />

Zeugnisformulare (Allgemeine<br />

Bestimmungen)<br />

Zeugnis-VO 1, 2<br />

SchUG Schulunterrichtsgesetz<br />

SchOG Schulorganisationsgesetz<br />

SchPflG Schulpflichtgesetz<br />

Zeugnis-VO Zeugnisformularverordnung<br />

RelUG Religionsunterrichtsgesetz<br />

LBVO Leistungsbeurteilungsverordnung<br />

<strong>NÖ</strong> PSchG <strong>NÖ</strong> Pflichtschulgesetz<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong>


FLAG Familienlastenausgleichsgesetz<br />

TabakG Tabakgesetz<br />

Evan.K Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche<br />

<strong>Jahresarbeit</strong> <strong>Schulleiter</strong>: <strong>Hauptschule</strong> 51


Herrn/Frau<br />

DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />

____________________________<br />

____________________________<br />

3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />

Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />

Fax: 02732/83914-30<br />

e-mail: FischerG@hskrems-1.ac.at<br />

_______________________________ Krems, _________________<br />

Einstufung in Leistungsgruppen<br />

Gem. § 31b Abs. 4 SchUG (Schulunterrichtsgesetz, BGBL. Nr 472/1986, i. d. dzt. Fassung)<br />

wird bekannt gegeben, dass der Schüler/die Schülerin<br />

im Pflichtgegenstand<br />

________________________________________________________<br />

MATHEMATIK<br />

in die __________ LEISTUNGSGRUPPE eingestuft wird.<br />

Zusatz bei Einstufung in die 2. bzw. 3. Leistungsgruppe:<br />

Sie haben die Möglichkeit, den Schüler innerhalb von 5 Tagen beim <strong>Schulleiter</strong> zu einer<br />

Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe anzumelden.<br />

____________________________<br />

Fachkoordinator<br />

Ich habe den Einstufungsbescheid für den Schüler/die Schülerin<br />

____________________________________________________ Kl. _________ erhalten.<br />

_____________________________ _________________________________________<br />

Ort, Datum Unterschrift des Erziehungsberechtigten


Herrn/Frau<br />

DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />

____________________________<br />

____________________________<br />

3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />

Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />

Fax: 02732/83914-30<br />

e-mail: FischerG@hskrems-1.ac.at<br />

_______________________________ Krems, _________________<br />

Einstufung in Leistungsgruppen<br />

Gem. § 31b Abs. 4 SchUG (Schulunterrichtsgesetz, BGBL. Nr 472/1986, i. d. dzt. Fassung)<br />

wird bekannt gegeben, dass der Schüler/die Schülerin<br />

im Pflichtgegenstand<br />

________________________________________________________<br />

ENGLISCH<br />

in die __________ LEISTUNGSGRUPPE eingestuft wird.<br />

Zusatz bei Einstufung in die 2. bzw. 3. Leistungsgruppe:<br />

Sie haben die Möglichkeit, den Schüler innerhalb von 5 Tagen beim <strong>Schulleiter</strong> zu einer<br />

Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe anzumelden.<br />

____________________________<br />

Fachkoordinator<br />

Ich habe den Einstufungsbescheid für den Schüler/die Schülerin<br />

____________________________________________________ Kl. _________ erhalten.<br />

_____________________________ _________________________________________<br />

Ort, Datum Unterschrift des Erziehungsberechtigten


Herrn/Frau<br />

DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />

____________________________<br />

____________________________<br />

3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />

Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />

Fax: 02732/83914-30<br />

e-mail: FischerG@hskrems-1.ac.at<br />

_______________________________ Krems, _________________<br />

Einstufung in Leistungsgruppen<br />

Gem. § 31b Abs. 4 SchUG (Schulunterrichtsgesetz, BGBL. Nr 472/1986, i. d. dzt. Fassung)<br />

wird bekannt gegeben, dass der Schüler/die Schülerin<br />

im Pflichtgegenstand<br />

________________________________________________________<br />

DEUTSCH<br />

in die __________ LEISTUNGSGRUPPE eingestuft wird.<br />

Zusatz bei Einstufung in die 2. bzw. 3. Leistungsgruppe:<br />

Sie haben die Möglichkeit, den Schüler innerhalb von 5 Tagen beim <strong>Schulleiter</strong> zu einer<br />

Aufnahmsprüfung in eine höhere Leistungsgruppe anzumelden.<br />

____________________________<br />

Fachkoordinator<br />

Ich habe den Einstufungsbescheid für den Schüler/die Schülerin<br />

____________________________________________________ Kl. _________ erhalten.<br />

_____________________________ _________________________________________<br />

Ort, Datum Unterschrift des Erziehungsberechtigten


DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />

3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />

Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />

Fax: 02732/83914-30<br />

e-mail: FischerG@hskrems-1.ac.at<br />

Herrn/Frau Krems, _______________<br />

_______________________________<br />

_______________________________<br />

________________________________<br />

“Frühwarnsystem”<br />

zur Vermeidung von Schulversagen gem. SCHUG-Novelle Nov. 1996, § 19, Abs. 4<br />

Der Schüler/die Schülerin ___________________________________________<br />

geboren am ____________________, Klasse _________ steht derzeit im Unterrichtsgegenstand/<br />

in den Unterrichtsgegenständen __________________________________________________<br />

auf einem Nicht genügend.<br />

Sie werden daher zu einem Beratungsgespräch in die HS Krems 1 eingeladen.<br />

Datum: _________________ Zeit: _______________ Lehrer: ________________________<br />

Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt verhindert sein, so bitten wir um telefonische Kontaktaufnahme zwecks<br />

Vereinbarung eines neuen Termins.<br />

Bitte trennen Sie den Abschnitt unten ab, und geben Sie ihn Ihrem Kind unterschrieben mit in die Schule.<br />

Familienname__________________ Vorname: ___________________ Datum: _____________<br />

Ich bestätige den Erhalt der Einladung zum einem Gespräch gem. SCHUG § 19, Abs 4<br />

„Frühwarnsystem“<br />

__________________________________<br />

Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten


DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />

3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />

Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />

Fax: 02732/83914-30<br />

e-mail: FischerG@hskrems-1.ac.at<br />

Krems, _____________<br />

“Frühwarnsystem”<br />

zur Vermeidung von Schulversagen gem. SCHUG-Novelle Nov. 1996, § 19, Abs. 4<br />

Der Schüler/die Schülerin ___________________________________________<br />

geboren am ____________________, Klasse ___________ steht derzeit im<br />

Unterrichtsgegenstand/in den Unterrichtsgegenständen<br />

auf einem Nicht genügend.<br />

Es fand daher ein beratendes Gespräch mit _______________________________________statt.<br />

Dabei wurden folgende Maßnahmen zur besonderen Förderung des Kindes beschlossen.<br />

______________________________________________________________________________<br />

Anmerkungen:<br />

Lehrer/in<br />

Erziehungsberechtigte/r____________________________<br />

______________________________


DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />

3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />

Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />

Fax: 02732/83914-30<br />

e-mail: FischerG@hskrems-1.ac.at<br />

Herrn/Frau Krems, _______________<br />

_______________________________<br />

_______________________________<br />

________________________________<br />

“Frühwarnsystem”<br />

zur Vermeidung von Schulversagen gem. SCHUG-Novelle Nov. 1996, § 19, Abs. 4<br />

Der Schüler/die Schülerin ___________________________________________<br />

geboren am ____________________, Klasse _________ hat seine Pflichten gem. § 43 Abs. 1 in<br />

schwerwiegender Weise nicht erfüllt (auffälliges Verhalten).<br />

Sie werden daher zu einem Beratungsgespräch in die HS Krems 1 eingeladen.<br />

Datum: _________________ Zeit: _______________ Lehrer: ________________________<br />

Sollten Sie zu diesem Zeitpunkt verhindert sein, so bitten wir um telefonische Kontaktaufnahme zwecks<br />

Vereinbarung eines neuen Termins.<br />

Bitte trennen Sie den Abschnitt unten ab, und geben Sie ihn Ihrem Kind unterschrieben mit in die Schule.<br />

Familienname__________________ Vorname: ___________________ Datum: _____________<br />

Ich bestätige den Erhalt der Einladung zum einem Gespräch gem. SCHUG § 19, Abs 4<br />

„Frühwarnsystem“<br />

__________________________________<br />

Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten


DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />

3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />

Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />

Fax: 02732/83914-30<br />

e-mail: FischerG@hskrems-1.ac.at<br />

Krems, _____________<br />

“Frühwarnsystem”<br />

zur Vermeidung von Schulversagen gem. SCHUG-Novelle Nov. 1996, § 19, Abs. 4<br />

Der Schüler/die Schülerin ___________________________________________<br />

geboren am ____________________, Klasse __________ hat seine Pflichten gem. § 43 Abs. 1 in<br />

schwerwiegender Weise nicht erfüllt (auffälliges Verhalten).<br />

Es fand daher ein beratendes Gespräch mit _______________________________________statt.<br />

Dabei wurden folgende Maßnahmen zur Verbesserung der Verhaltenssituation des Kindes<br />

erarbeitet:<br />

______________________________________________________________________________<br />

Anmerkungen:<br />

Lehrer/in Erziehungsberechtigte/r<br />

____________________________ ______________________________


DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />

3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />

Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />

Fax: 02732/83914-30<br />

e-mail: hs1krems.direktion@ktv-krems.at<br />

Einladung<br />

zur<br />

Klassenforumssitzung<br />

der <strong>Hauptschule</strong> Krems I, Mitterweg 8, 3500 Krems<br />

Zeit: Montag, 23. Sep. 2002, 18.30 Uhr<br />

Ort: Klasse<br />

Tagesordnung<br />

1. Eröffnung und Begrüßung<br />

2. Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

3. Klassenforum: Aufgaben und Ziele<br />

4. Vorstellen der Anwesenden<br />

5. Bestellen eines Schriftführers<br />

6. Wahl des Klassenelternvertreters<br />

7. Beschlussfassung über Entscheidungsangelegenheiten<br />

8. Beratung<br />

9. Allfälliges<br />

Hinweis: Das Klassenforum ist bei Anwesenheit von einem Drittel der<br />

Stimmberechtigten beschlussfähig. Sollten zu Beginn der Sitzung weniger<br />

als ein Drittel anwesend sein, ist das Kollegium nach einer halbstündigen<br />

Wartezeit bei Anwesenheit von mindestens 1 Erziehungsberechtigten und<br />

des Klassenvorstandes beschlussfähig.<br />

Klassenvorstand


DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />

3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />

Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />

Fax: 02732/83914-30<br />

e-mail: hs1krems.direktion@ktv-krems.at<br />

Protokoll<br />

über die 1. Sitzung des Klassenforums der _____ Klasse.<br />

Zeit: Montag, 23. Sep. 2002<br />

Ort: HS Krems I, Mitterweg 8<br />

Anwesend: siehe Anwesenheitsliste<br />

Tagesordnung:<br />

1. Eröffnung und Begrüßung<br />

2. Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

3. Klassenforum: Aufgabe, Ziel<br />

4. Vorstellen der Anwesenden<br />

5. Bestellen des Schriftführers und des Wahlvorsitzenden:<br />

Schriftführer: ____________________<br />

Wahlvorsitzender: __________________<br />

6. Wahl des Klassenelternvertreters und des Stellvertreters:<br />

Klassenelternvertreter: ________________________<br />

Stellvertreter: ________________________<br />

7. Beschlussfassung über Entscheidungsangelegenheiten:<br />

___________________________________________________________________<br />

___________________________________________________________________<br />

___________________________________________________________________<br />

___________________________________________________________________<br />

8. Beratungsfragen und Allfälliges:<br />

___________________________________________________________________<br />

___________________________________________________________________<br />

___________________________________________________________________<br />

___________________________________________________________________<br />

Schriftführer: _________________ Vorsitzender: _________________


DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />

Klassenforum der ______ Klasse<br />

3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />

Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />

Fax: 02732/83914-30<br />

e-mail: hs1krems.direktion@ktv-krems.at<br />

Niederschrift<br />

über die am 23. Sep. 2002 erfolgte Wahl des Klassenelternvertreters und des<br />

Stellvertreters.<br />

Wahlvorsitzender: ______________________<br />

Wahlzeugen: ______________________<br />

Wähler - siehe Beilage Anwesenheitsliste!<br />

Wahlergebnis:<br />

Abgegebene Stimmen: _________, davon ungültig: ______<br />

Gültige Stimmen: _________<br />

Klassenelternvertreter: ______________________ (___ Stimmen)<br />

Stellverteter: ______________________ (____ Stimmen)<br />

Wahlzeuge: _____________________<br />

Wahlzeuge. ______________________<br />

Wahlvorsitzender: ______________________<br />

27.08.03


DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />

3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />

Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />

Fax: 02732/83914-30<br />

e-mail: hs1krems.direktion@ktv-krems.at<br />

Einladung<br />

zur<br />

Schulforumssitzung<br />

der <strong>Hauptschule</strong> Krems I, Mitterweg 8, 3500 Krems<br />

Zeit: Montag, 22. Sep. 2002, 20.00 Uhr<br />

Ort: Konferenzzimmer, Erdgeschoß<br />

1. Eröffnung und Begrüßung<br />

Tagesordnung<br />

2. Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

3. Vorstellung der Mitglieder<br />

4. Schulforum: Aufgaben und Ziele<br />

5. Beschlussfassung über Entscheidungsangelegenheiten<br />

6. Beratungsfragen und Allfälliges<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Hauptschuldirektor<br />

27. August 2003<br />

Hinweis: Das Schulforum ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der<br />

Stimmberechtigten beschlussfähig. Sollten zu Beginn der Sitzung weniger als 50 %<br />

anwesend sein, ist das Kollegium nach einer halbstündigen Wartezeit bei<br />

Anwesenheit von mindestens 1 Klassenelternvertreter und 1Lehrervertreter<br />

beschlussfähig.


Herrn/Frau<br />

__________________________<br />

__________________________<br />

__________________________<br />

DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />

3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />

Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />

Fax: 02732/83914-30<br />

e-mail: FischerG@hskrems-1.ac.at<br />

Krems, ____________________<br />

UMSTUFUNG IN EINE HÖHERE/NIEDRIGERE LEISTUNGSGRUPPE<br />

WÄHREND DES UNTERRICHTSJAHRES<br />

Gem § 31 c SchUG (Schulunterrichtsgesetz BGBL. Nr. 472/1986, i. d. dzt. Fassung ) wird der<br />

Schüler/die Schülerin<br />

im Pflichtgegenstand<br />

________________________________<br />

DEUTSCH ab ___________________________ in die _________ Leistungsgruppe<br />

ENGLISCH ab ___________________________ in die _________ Leistungsgruppe<br />

MATHEMATIK ab ___________________________ in die _________ Leistungsgruppe<br />

versetzt.<br />

_________________________________<br />

Direktor<br />

----------------------�--------------------------------------�----------------------------------�-----------------------<br />

Name _______________________________<br />

Adresse _______________________________<br />

Ich habe den Umstufungsbescheid meines Sohnes/meiner Tochter<br />

_______________________________ Klasse: _________ erhalten.<br />

Unterschrift: _____________________________


DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />

3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />

Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />

Fax: 02732/83914-30<br />

e-mail: hs1krems.direktion@ktv-krems.at<br />

Protokoll<br />

über die Wiederholungsprüfung am 2./3. Sep. 2002<br />

Gegenstand: ______________________<br />

Schüler: _________________________ Klasse: ___________<br />

Prüfer: __________________________ Beisitzer: ____________________<br />

1. Schriftliche Prüfung: (50 Min)<br />

Aufgabenstellung und Arbeit liegen bei.<br />

Note: ________________________<br />

Begründung: _____________________________________________________<br />

______________________________________________________<br />

______________________________________________________<br />

2. Mündliche Prüfung (15 - 30 Min)<br />

Themen Ergebnis<br />

Gesamtnote im Zeugnis: ______________________<br />

_______________________ _____________________<br />

Prüfer Beisitzer


DIREKTION DER HAUPTSCHULE KREMS I<br />

3500 Krems/D, Mitterweg 8<br />

Schulkennzahl: 301012 Telefon 02732-839140<br />

Fax: 02732/83914-30<br />

e-mail: hs1krems.direktion@ktv-krems.at<br />

Protokoll<br />

über die Wiederholungsprüfung am 2. Sep. 2002<br />

Gegenstand: ______________________<br />

Schüler: _________________________ Klasse: ___________<br />

Prüfer: __________________________ Beisitzer: ____________________<br />

Mündliche Prüfung (15 - 30 Min)<br />

Themen Ergebnis<br />

Gesamtnote im Zeugnis: ______________________<br />

_______________________ _____________________<br />

Prüfer Beisitzer

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