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Curacontact 0210 - CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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KURZ NOTIERT kurz notiert<br />

18<br />

Was bin ich? Honorarärzte unter der<br />

arbeitsrechtlichen lupe<br />

„Gastärzte“, „Leihärzte“, „Honorarärzte“ „Vertretungsärzte“, „Locum­Ärzte“ werden sie genannt: In den meisten<br />

Fällen sind es freiberufliche Ärzte, die über Honorarverträge Kliniken unterstützen – sei es im Vertretungsfall oder<br />

längerfristig. Arbeitnehmer sollen sie nicht sein; sie müssen kommen, solange die Klinik ihre Dienste benötigt, und<br />

sollen wieder gehen, wenn ihre Leistungen nicht mehr gebraucht werden. Fristen oder Abfindungen gibt es dabei<br />

nicht. Honorarverträge werden als attraktive Alternative zu der gängigen Angestelltenvariante gesehen, sind aber<br />

aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht ganz unproblematisch. Die Idee des Einsatzes externer Ärzte auf Honorarbasis<br />

stammt ursprünglich aus England. Honorarvertreter werden dort nach dem lateinischen Ausdruck für Stellvertreter<br />

(locum tenens) als „locum doctors“ bezeichnet. Auch in Frankreich, Skandinavien und in den USA ist diese Form<br />

ärztlicher Berufsausübung üblich.<br />

ÄRZTEMaNGEl · SCHEINSElBSTSTÄNDIGKEIT · HoNoRaRVERTRaG · FlExIBIlITÄT · aRBEITNEHMERÜBERlaSSUNG ·<br />

HoCHQUalIFIZIERTE FaCHKRÄFTE<br />

Der Bedarf<br />

Zunehmend werben Facharztagenturen damit, Kliniken kurzfristig<br />

hochqualifizierte Ärzte vermitteln zu können, die als<br />

„freie“ Ärzte auf der Grundlage eines Honorarvertrags in der<br />

Klinik tätig werden. Der Honorarvertrag enthält zumeist den<br />

klarstellenden Hinweis, dass durch diesen ein angestelltenverhältnis<br />

nicht begründet werden soll. Hiermit geht dann die<br />

Regelung einher, dass die Vergütung ohne lohnsteuerabzug<br />

gezahlt wird und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt<br />

werden.<br />

Die Risiken<br />

Es ist nicht auszuschließen, dass der Klinik bei der nächsten<br />

Prüfung der Sozialversicherungsträger eine böse Überraschung<br />

droht und sie wider Willen zu einem arbeitgeber wird:<br />

Wird festgestellt, dass der Honorararzt nur scheinbar Selbstständiger<br />

ist und es sich vielmehr um einen sozialversicherungspflichtigen<br />

arbeitnehmer handelt, drohen Nachzahlungen.<br />

Darüber hinaus könnte der arzt im Rahmen einer<br />

Statusklage geltend machen, arbeitnehmer zu sein und ein<br />

faktisches arbeitsverhältnis begründet zu haben. Dieses würde<br />

die ursprüngliche absicht der Klinik, flexibel reagieren zu können<br />

und sich nicht langfristig binden zu wollen, konterkarieren.<br />

Die Möglichkeiten<br />

Was ist also zu tun? Zunächst ist festzustellen, dass die ausgestaltung<br />

des Honorararzt­ oder Vertretervertrags als freies Mitarbeiterverhältnis<br />

zulässig und darstellbar ist. ob allerdings<br />

tatsächlich ein freies Mitarbeiterverhältnis vorliegt oder ein<br />

arbeitsverhältnis entsteht, hängt entscheidend von der ausgestaltung<br />

des Vertrags und den tatsächlichen Umständen ab.<br />

arbeitnehmer ist nach der ständigen Rechtsprechung des<br />

Bundesarbeitsgerichts (BaG), wer auf Grund eines privatrechtlichen<br />

Vertrags im Dienste eines anderen zur leistung weisungsgebundener,<br />

fremdbestimmter arbeit in persönlicher abhängigkeit<br />

verpflichtet ist. Das BaG grenzt das arbeitsverhältnis<br />

von dem freien Mitarbeiterverhältnis regelmäßig anhand der<br />

leitbegriffe der persönlichen abhängigkeit und der Eingliede­<br />

rung in die organisation des auftraggebers ab. Diese Kriterien<br />

erweisen sich bei hochqualifizierten Fachkräften zumeist<br />

als untauglich, womit dem Willen der Parteien eine wesentliche<br />

Bedeutung zukommt. Dieser ist letztlich im Honorarvertrag<br />

manifestiert, dessen abfassung daher großer Sorgfalt bedarf.<br />

abschließende Sicherheit bietet aber auch der sorgfältigste<br />

Vertrag nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere Ärzte<br />

in vergleichbarer Funktion überwiegend in einem arbeitsverhältnis<br />

beschäftigt werden.<br />

Die Zukunft<br />

auch die Facharztagenturen haben auf diese rechtliche Unsicherheit<br />

reagiert. Viele sind zum Teil oder vollständig dazu<br />

übergegangen, Fachärzte nicht mehr länger (nur) zu vermitteln,<br />

sondern sie im Rahmen einer genehmigten arbeitnehmerüberlassung<br />

zu verleihen. Dieses mag bei derart hochqualifizierten<br />

Menschen, die einer sehr begehrten Berufsgruppe<br />

angehören, befremdlich wirken – gewinnt aber zunehmend an<br />

Bedeutung. Diesen Trend gilt es weiterzuverfolgen und die damit<br />

verbundenen arbeitsrechtlichen Entwicklungen auszuwerten.<br />

FAZIT<br />

Der Honorararzt gewinnt in Zeiten des Ärztemangels und<br />

steigender Flexibilität zunehmend an Bedeutung. Kliniken<br />

und agenturen sollten arbeitsrechtliche Risiken angemessen<br />

berücksichtigen.<br />

Anke Ebel<br />

Rechtsanwältin<br />

CURaCoN Weidlich Rechts­<br />

anwaltsgesellschaft mbH<br />

Tel. 02 51/53 03 50­560<br />

anke.ebel@curacon­recht.de<br />

Isabel Heider<br />

assessorin<br />

CURaCoN Weidlich Rechts­<br />

anwaltsgesellschaft mbH<br />

Tel. 02 51/53 03 50­540<br />

isabel.heider@curacon­recht.de<br />

02<br />

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