Curacontact 0210 - CURACON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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KURZ NOTIERT kurz notiert<br />
18<br />
Was bin ich? Honorarärzte unter der<br />
arbeitsrechtlichen lupe<br />
„Gastärzte“, „Leihärzte“, „Honorarärzte“ „Vertretungsärzte“, „LocumÄrzte“ werden sie genannt: In den meisten<br />
Fällen sind es freiberufliche Ärzte, die über Honorarverträge Kliniken unterstützen – sei es im Vertretungsfall oder<br />
längerfristig. Arbeitnehmer sollen sie nicht sein; sie müssen kommen, solange die Klinik ihre Dienste benötigt, und<br />
sollen wieder gehen, wenn ihre Leistungen nicht mehr gebraucht werden. Fristen oder Abfindungen gibt es dabei<br />
nicht. Honorarverträge werden als attraktive Alternative zu der gängigen Angestelltenvariante gesehen, sind aber<br />
aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht ganz unproblematisch. Die Idee des Einsatzes externer Ärzte auf Honorarbasis<br />
stammt ursprünglich aus England. Honorarvertreter werden dort nach dem lateinischen Ausdruck für Stellvertreter<br />
(locum tenens) als „locum doctors“ bezeichnet. Auch in Frankreich, Skandinavien und in den USA ist diese Form<br />
ärztlicher Berufsausübung üblich.<br />
ÄRZTEMaNGEl · SCHEINSElBSTSTÄNDIGKEIT · HoNoRaRVERTRaG · FlExIBIlITÄT · aRBEITNEHMERÜBERlaSSUNG ·<br />
HoCHQUalIFIZIERTE FaCHKRÄFTE<br />
Der Bedarf<br />
Zunehmend werben Facharztagenturen damit, Kliniken kurzfristig<br />
hochqualifizierte Ärzte vermitteln zu können, die als<br />
„freie“ Ärzte auf der Grundlage eines Honorarvertrags in der<br />
Klinik tätig werden. Der Honorarvertrag enthält zumeist den<br />
klarstellenden Hinweis, dass durch diesen ein angestelltenverhältnis<br />
nicht begründet werden soll. Hiermit geht dann die<br />
Regelung einher, dass die Vergütung ohne lohnsteuerabzug<br />
gezahlt wird und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt<br />
werden.<br />
Die Risiken<br />
Es ist nicht auszuschließen, dass der Klinik bei der nächsten<br />
Prüfung der Sozialversicherungsträger eine böse Überraschung<br />
droht und sie wider Willen zu einem arbeitgeber wird:<br />
Wird festgestellt, dass der Honorararzt nur scheinbar Selbstständiger<br />
ist und es sich vielmehr um einen sozialversicherungspflichtigen<br />
arbeitnehmer handelt, drohen Nachzahlungen.<br />
Darüber hinaus könnte der arzt im Rahmen einer<br />
Statusklage geltend machen, arbeitnehmer zu sein und ein<br />
faktisches arbeitsverhältnis begründet zu haben. Dieses würde<br />
die ursprüngliche absicht der Klinik, flexibel reagieren zu können<br />
und sich nicht langfristig binden zu wollen, konterkarieren.<br />
Die Möglichkeiten<br />
Was ist also zu tun? Zunächst ist festzustellen, dass die ausgestaltung<br />
des Honorararzt oder Vertretervertrags als freies Mitarbeiterverhältnis<br />
zulässig und darstellbar ist. ob allerdings<br />
tatsächlich ein freies Mitarbeiterverhältnis vorliegt oder ein<br />
arbeitsverhältnis entsteht, hängt entscheidend von der ausgestaltung<br />
des Vertrags und den tatsächlichen Umständen ab.<br />
arbeitnehmer ist nach der ständigen Rechtsprechung des<br />
Bundesarbeitsgerichts (BaG), wer auf Grund eines privatrechtlichen<br />
Vertrags im Dienste eines anderen zur leistung weisungsgebundener,<br />
fremdbestimmter arbeit in persönlicher abhängigkeit<br />
verpflichtet ist. Das BaG grenzt das arbeitsverhältnis<br />
von dem freien Mitarbeiterverhältnis regelmäßig anhand der<br />
leitbegriffe der persönlichen abhängigkeit und der Eingliede<br />
rung in die organisation des auftraggebers ab. Diese Kriterien<br />
erweisen sich bei hochqualifizierten Fachkräften zumeist<br />
als untauglich, womit dem Willen der Parteien eine wesentliche<br />
Bedeutung zukommt. Dieser ist letztlich im Honorarvertrag<br />
manifestiert, dessen abfassung daher großer Sorgfalt bedarf.<br />
abschließende Sicherheit bietet aber auch der sorgfältigste<br />
Vertrag nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn andere Ärzte<br />
in vergleichbarer Funktion überwiegend in einem arbeitsverhältnis<br />
beschäftigt werden.<br />
Die Zukunft<br />
auch die Facharztagenturen haben auf diese rechtliche Unsicherheit<br />
reagiert. Viele sind zum Teil oder vollständig dazu<br />
übergegangen, Fachärzte nicht mehr länger (nur) zu vermitteln,<br />
sondern sie im Rahmen einer genehmigten arbeitnehmerüberlassung<br />
zu verleihen. Dieses mag bei derart hochqualifizierten<br />
Menschen, die einer sehr begehrten Berufsgruppe<br />
angehören, befremdlich wirken – gewinnt aber zunehmend an<br />
Bedeutung. Diesen Trend gilt es weiterzuverfolgen und die damit<br />
verbundenen arbeitsrechtlichen Entwicklungen auszuwerten.<br />
FAZIT<br />
Der Honorararzt gewinnt in Zeiten des Ärztemangels und<br />
steigender Flexibilität zunehmend an Bedeutung. Kliniken<br />
und agenturen sollten arbeitsrechtliche Risiken angemessen<br />
berücksichtigen.<br />
Anke Ebel<br />
Rechtsanwältin<br />
CURaCoN Weidlich Rechts<br />
anwaltsgesellschaft mbH<br />
Tel. 02 51/53 03 50560<br />
anke.ebel@curaconrecht.de<br />
Isabel Heider<br />
assessorin<br />
CURaCoN Weidlich Rechts<br />
anwaltsgesellschaft mbH<br />
Tel. 02 51/53 03 50540<br />
isabel.heider@curaconrecht.de<br />
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