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Anlaufbedingungsverordnung - AnlBV

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LB NOK II, Kiel, Lübeck, Flensburg <strong>AnlBV</strong> 3 - 6 8/2005 Fe<br />

2 Meldungen und Hörbereitschaft<br />

2.1 Anlaufendes Schiff<br />

Der Betreiber oder der Agent eines einen deutschen Hafen anlaufenden Schiffes, das von einem<br />

außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegenen Hafen kommt und dabei<br />

gefährliche oder umweltschädliche Güter als Massengut oder in verpackter Form befördert, muss,<br />

wenn der nächste Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine Durchfahrt<br />

durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, spätestens beim Verlassen des letzten<br />

Auslaufhafens, dem Maritimen Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle), Am<br />

Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392, Fax: + 49 (0) 4721/567-393 oder -<br />

394, E-Mail: MLZ@havariekommando.de, die nachfolgenden Angaben melden; falls die Angaben<br />

beim Verlassen des letzten Auslaufhafens nicht verfügbar sind, ist die Meldung zu machen, sobald<br />

der nächste Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz bekannt ist:<br />

a) Name und Adresse des Meldenden;<br />

b) Identifikation des Schiffes (Name, Unterscheidungssignal, IMO-<br />

Schiffsidentifikationsnummer);<br />

c) letzter Auslaufhafen und Zeit des Auslaufens aus diesem Hafen;<br />

d) nächster Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz;<br />

e) Voraussichtliche Ankunftszeit im nächsten Anlaufhafen, Liege- oder Ankerplatz oder an der<br />

Lotsenstation;<br />

f) Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen;<br />

g) gefährliche oder umweltschädliche Güter mit dem richtigen technischen Namen und dem<br />

Flammpunkt;<br />

h) gegebenenfalls die Gefahr auslösenden Stoffe und die von den Vereinten Nationen zugeteilten<br />

UN-Nummern;<br />

i) die nach IMDG-,IBC- und IGC-Code bestimmte Gefahrgutklasse und gegebenenfalls Kategorie<br />

des Schiffes im Sinne des INF-Codes;<br />

j) die Mengen an den in Buchstabe g genannten Gütern und ihr Aufbewahrungsort an Bord,<br />

Verpackungsart und Verpackungsgruppe sowie, falls sie in anderen Beförderungseinheiten als<br />

festen Tanks befördert werden, die Art der Beförderungseinheit und deren<br />

Identifikationsnummer;<br />

k) Lade- und Löschhafen der Ladung;<br />

I) Bestätigung, dass eine Aufstellung, ein Verzeichnis oder ein Lageplan in geeigneter Form zur<br />

Angabe der an Bord des Schiffes geladenen gefährlichen oder umweltschädlichen Güter und<br />

ihrer jeweiligen Lage im Schiff beziehungsweise ein entsprechender Stauplan auf der Brücke<br />

oder in der Schiffsführungszentrale vorgehalten wird;<br />

m) Name und Kommunikationsverbindung, unter der detaillierte Informationen über die Ladung<br />

erhältlich sind.<br />

2.2 Auslaufendes Schiff<br />

Der Betreiber oder der Agent eines Schiffes, das aus einem deutschen Seehafen ausläuft und das<br />

gefährliche oder umweitschädliche Güter als Massengut oder in verpackter Form befördert, hat<br />

spätestens zum Zeitpunkt des Auslaufens der Zentralen Meldestelle die Angaben unter Nummer<br />

2.1 dieser Anlage zu melden.<br />

2.3 Möglichkeit der befreienden Gefahrgut-Meldung an eine Hafenbehörde<br />

Der Betreiber oder Agent eines Schiffes ist von der Meldung der Angaben nach Nummer 2.1 an die<br />

Zentrale Meldestelle befreit, wenn er diese Angaben einer Hafenbehörde gemeldet hat und die<br />

Hafenbehörde in der Lage ist, die Angaben der Zentralen Meldestelle auf deren Anfrage 24<br />

Stunden am Tag unverzüglich im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Die<br />

Hafenbehörden, die diese Voraussetzung erfüllen, werden vom Bundesministerium für Verkehr,<br />

Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekannt gemacht.<br />

2.4 Meldeverfahren<br />

Die Meldungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 sind als elektronisches Dokument zu übermitteln<br />

und müssen Namen, Anschrift, Ruf- und Telefax-Nummer des Betreibers oder Agenten enthalten.<br />

Bis zum 31. Dezember 2005 ist auch die Übermittlung per Telefax oder E-Mail zulässig. Der<br />

Betreiber oder Agent hat sicherzustellen, dass die Meldungen für das gesamte Schiff durch eine<br />

bestimmte Person abgegeben werden.

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