Pferdeeinstellungsvertrag - Reit- und Fahrverein Distelrasen eV
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Zwischen<br />
<strong>Pferdeeinstellungsvertrag</strong><br />
<strong>Reit</strong>- <strong>und</strong> <strong>Fahrverein</strong> <strong>Distelrasen</strong>, Breitenbacher Straße 36, 36381 Schlüchtern<br />
(im Folgenden „RuF“ genannt)<br />
<strong>und</strong><br />
Frau/Herrn<br />
..................................................................................................................................................<br />
..................................................................................................................................................<br />
Tel. + Mobil:............................................................................................................................<br />
(im Folgenden „Einsteller“ genannt)<br />
§ 1 Vertragsgegenstand<br />
1. Für die Einstellung des Pferdes .................................................................(Name Pferd)<br />
wird im Stallgebäude des RuF eine Box ( Nr. ........................) zur Nutzung überlassen.<br />
2. Im Einzelnen umfasst die Einstellung folgende Leistungen:<br />
a) Nutzungsüberlassung gem. §1 Abs. 1 (Boxenmiete)<br />
b) Lieferung von Einstreu (Sägemehl)<br />
c) Lieferung von Kraftfutter <strong>und</strong> Heu nach Absprache<br />
d) Betreuung des Pferdes (durch Stallmeister)<br />
. Füttern 2-mal täglich<br />
. Ausmisten der Box 2-mal täglich<br />
. Einbringen von Einstreu nach Absprache oder Bedarf; Mistentsorgung<br />
. Weitere Leistungen zubuchbar nach anhängender Gebührenordnung<br />
e) Nutzung der Anlagen (<strong>Reit</strong>halle, 2 Außenplätze, Wege, Paddocks, Koppeln) nach<br />
gesonderter Vereinbarung gem. Gebührenordnung (Anlagennutzung)<br />
f) Benutzung Stübchen, Sattelkammer, Strom, Wasser, Licht, Heizung, sanitäre<br />
Anlagen, Versicherungsschutz für Anlagen (Stallgebühr)<br />
3. Der Einsteller muss je Pferd <strong>und</strong> Jahr 90 Zentner Heu in kleinen Pressballen (12 – 15 Kg) mit<br />
Wiegeschein anliefern.<br />
4. Der Einsteller hat zur Werterhaltung der Anlagen <strong>und</strong> Einrichtungen des Vereins, einen<br />
jährlichen Pauschalbetrag auf Basis der aktuellen Gebührenordnung zu bezahlen. Es besteht die<br />
Möglichkeit durch freiwillige Leistungen zum Erhalt <strong>und</strong> Verbesserung der Anlage, diese<br />
Zahlungspflicht vollständig zu reduzieren.<br />
Seite 1 zum Einstellungsvertrag zwischen dem RuF <strong>und</strong> .................................................... vom 29.04.2010
5. Der Einsteller hat zur Werterhaltung des Stübchens nebst Bewirtung zweimal im Jahr eine<br />
Stübchenpauschale an den Verein zu bezahlen auf Basis der aktuellen Gebührenordnung.<br />
Alternativ kann der Erwerber durch freiwilligen Stübchendienst an zwei Wochenenden im Jahr<br />
auf Basis der aushängenden Boxenliste die Zahlungspflicht ablösen.<br />
6. Zur Ablösung der Zahlungspflichten gem. Nr. 4. <strong>und</strong> 5. muss der Einsteller ein Arbeitsbuch<br />
führen, in dem die Daten, Zeiten, Arbeiten <strong>und</strong> Stübchendienste mit Abzeichnung durch ein<br />
Vorstandsmitglied verzeichnet sind. Jede freiwillige Arbeitsst<strong>und</strong>e ist auf Basis der aktuellen<br />
Gebührenordnung anzusetzen, so dass bei 30 freiwilligen Arbeitsst<strong>und</strong>en die Zahlungspflicht<br />
gem. Nr. 4. <strong>und</strong> mit 2 freiwilligen Stübchendiensten die Zahlungspflicht gem. Nr. 5 vollständig<br />
für ein laufendes Jahr abgegolten ist. Stichtag für die Möglichkeit der Reduzierung der<br />
Zahlungspflicht ist der 31.12. eines jeden Kalenderjahres. Für jeden Einsteller, der bis zu diesem<br />
Stichtag nicht die Option der freiwilligen Arbeitsleistung gewählt hat, oder nicht vollständig<br />
erfüllt hat, werden mit der für den darauf folgenden Februar erfolgenden Monatsstallrechnung die<br />
noch verbleibenden Beträge abgerechnet <strong>und</strong> mit dem bestehenden Einzug belastet. Ein Übertrag<br />
von freiwilligen Mehrleistungen ist nicht möglich, weder auf andere Einsteller, noch auf andere<br />
Zeiträume. Maßgeblicher Zeitraum ist der 31.12. bis zum 31.12. des Folgejahres.<br />
7. Der Einsteller ist dazu berechtigt, die geschlossene <strong>und</strong> die offenen <strong>Reit</strong>bahnen unter<br />
Berücksichtigung des Hallenbelegungsplans zu nutzen.<br />
8. Der Einsteller erkennt die dem Vertrag als wesentlicher Bestandteil beigefügte Stallordnung<br />
<strong>und</strong> Anlagennutzungsordnung, sowie die Gebührenordnung, an.<br />
§ 2 Vertragszeitraum, Kündigung<br />
1. Der Vertrag beginnt am ____________________ <strong>und</strong> läuft auf unbestimmte Zeit.<br />
2. Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende<br />
gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.<br />
3. Der Vertrag kann von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem<br />
Gr<strong>und</strong> gekündigt werden. Ein wichtiger Gr<strong>und</strong> liegt insbesondere dann vor, wenn<br />
� der Einsteller mit der jeweils geschuldeten Vergütung mehr als 1 Monat im Rückstand ist;<br />
� die Betriebs- <strong>und</strong> <strong>Reit</strong>ordnung trotz Abmahnung wiederholt oder – auch ohne vorherige<br />
Abmahnung – schwerwiegend verletzt wird;<br />
� das Pferd verstirbt.<br />
Die Regelung gilt auch für einen wichtigen Gr<strong>und</strong> aus dem Verhalten einer Person, die der<br />
Einsteller mit dem <strong>Reit</strong>en des Pferdes oder mit sonstigen in den Bereich dieses Vertrages<br />
fallenden Verrichtungen betraut hat.<br />
§ 3 Pensionspreis<br />
1. Die Einstellkosten sind der anhängenden Gebührenordnung zu entnehmen.<br />
2. Über die Gesamtkosten erhält der Einsteller eine monatliche Abrechnung. Der Betrag wird im<br />
Einzugsverfahren vom Konto des Einstellers abgebucht. Die Abbuchungserlaubnis hängt dem<br />
Vertrag an.<br />
Seite 2 zum Einstellungsvertrag zwischen dem RuF <strong>und</strong> .................................................... vom 29.04.2010
3. Vorübergehende Abwesenheit (Turnierbesuch etc.) des eingestellten Pferdes wird auf den<br />
Pensionspreis nicht in Anrechnung gebracht.<br />
4. Verspätete Zahlung des Pensionspreises berechtigt den RuF, eine Mahngebühr von 2,50 EURO<br />
für jede Mahnung <strong>und</strong> Verzugszinsen für die Wartezeit zu erheben.<br />
5. Der RuF ist berechtigt, den Pensionspreis nach Ablauf von 2 Monaten nach erfolgter<br />
Ankündigung angemessen zu erhöhen. Der Einsteller ist berechtigt, den Pensionsvertrag zum<br />
Eintritt der Preiserhöhung zu kündigen. Die Kündigungserklärung muss dem RuF spätestens 1<br />
Monat nach Ankündigung der Preiserhöhung zugegangen sein.<br />
§ 4 Aufrechnungsverbot <strong>und</strong> Pfandrecht<br />
1. Die Aufrechnung des Einstellers gegenüber dem Pensionspreis mit einer Gegenforderung ist<br />
ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder vom RuF<br />
nicht bestritten wird.<br />
2. Der RuF hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Pfandrecht am Pferd des<br />
Einstellers <strong>und</strong> ist befugt, sich aus dem zurückbehaltenen Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung<br />
erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB. Die Verkaufsberechtigung<br />
tritt zwei Wochen nach Verkaufsandrohung ein.<br />
§ 5 Auskunftspflicht des Einstellers, Haftpflichtversicherung<br />
1. Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd<br />
zu erteilen. Er versichert, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder<br />
aus einem verseuchten Stall kommt.<br />
2. Der Einsteller hat dem RuF den Abschluss einer Pferdehaftpflichtversicherung nachzuweisen.<br />
3. Der Einsteller ist verpflichtet, eventuelle Unarten des Pferdes dem Pensionsgeber mitzuteilen.<br />
Das Pferd zeigt folgende Verhaltensauffälligkeiten<br />
o schlagen<br />
o beißen<br />
o steigen<br />
o weben<br />
o koppen<br />
o sonstiges, nämlich ............................................................................................................<br />
4. Der Einsteller verpflichtet sich, an seiner Box eine Tafel anzubringen, auf der seine Daten mit<br />
Telefonnummer, Mobilnummer, die Daten des Pferdes, sowie die Daten von Tierarzt <strong>und</strong><br />
Hufschmied ersichtlich sind.<br />
§ 6 Hufbeschlag, Tierarzt<br />
1. Die Kosten des Hufbeschlages trägt der Einsteller. Der Ruf ist berechtigt, für Rechnung des<br />
Einstellers einen Beschlagsschmied zu beauftragen, soweit dieses erforderlich ist.<br />
Seite 3 zum Einstellungsvertrag zwischen dem RuF <strong>und</strong> .................................................... vom 29.04.2010
2. Die Kosten des Tierarztes trägt der Einsteller. Der RuF kann im Namen des Einstellers einen<br />
Tierarzt bestellen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist. In nicht dringenden Fällen ist die<br />
Zustimmung des Einstellers einzuholen.<br />
§ 7 Bauliche Veränderungen, Abtretung der Rechte an Dritte<br />
1. Der Einsteller ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des RuF bauliche Veränderungen an der<br />
Anlage oder im Stall vorzunehmen. Bauliche Veränderungen müssen beim Vorstand angezeigt<br />
werden <strong>und</strong> bedürfen der Genehmigung. Bei Auszug besteht die Pflicht zum Rückbau.<br />
2. Jede Veränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem RuF unverzüglich<br />
anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, Boxen an Dritte abzugeben.<br />
3. Der Einsteller ist verpflichtet, die Box in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten <strong>und</strong> hat die<br />
Box je nach Zustand der Abnutzung <strong>und</strong> bei Schäden zu renovieren <strong>und</strong> reparieren. Dies erfolgt<br />
auf eigene Kosten des Einstellers.<br />
§ 8 Schäden durch das eingestellte Pferd<br />
Der Einsteller hat für Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Stalles <strong>und</strong> den<br />
<strong>Reit</strong>bahnen, sowie an den Hindernissen durch ihn bzw. sein Pferd oder einen mit dem <strong>Reit</strong>en<br />
seines Pferdes Beauftragten verursacht werden.<br />
§ 9 Sorgfaltspflicht, Haftung <strong>und</strong> Versicherung des RuFs<br />
1. Der Ruf verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass das eingestellte Pferd ordentlich <strong>und</strong><br />
gewissenhaft behandelt <strong>und</strong> gefüttert wird <strong>und</strong> Krankheiten <strong>und</strong> besondere Vorkommnisse<br />
unverzüglich nach Bekanntwerden dem Einsteller zu melden.<br />
2. Der RuF haftet nicht für Schäden an eingestellten Pferden oder sonstigen Sachen des<br />
Einstellers, soweit der RuF nicht gegen diese Schäden versichert ist oder diese Schäden nicht auf<br />
Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten des RuF oder eines Gehilfen beruhen.<br />
3. Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, dass er über den Rahmen der vorliegenden<br />
Versicherung unterrichtet ist <strong>und</strong> er nur hieraus <strong>und</strong> in den Fällen des § 9 Abs. 1 Ansprüche<br />
gegen den RuF geltend machen kann.<br />
§ 10 Änderungen, Nebenabreden<br />
1. Änderungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Falle der Schriftform. Mündliche Erklärungen<br />
sind unwirksam.<br />
2. Sollten einzelne Vertragsteile unwirksam sein, besteht der Vertrag im Übrigen weiter.<br />
............................................................................................................<br />
Ort, Datum<br />
.............................................................................. ......................................................<br />
RuF Einsteller<br />
Seite 4 zum Einstellungsvertrag zwischen dem RuF <strong>und</strong> .................................................... vom 29.04.2010