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Investitionsprogramm Abwasser NRW

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Umwelt<br />

<strong>Investitionsprogramm</strong><br />

<strong>Abwasser</strong> <strong>NRW</strong><br />

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen


�<br />

Impressum<br />

Herausgeber<br />

Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen,<br />

40190 Düsseldorf<br />

Referat IV-9 <strong>Abwasser</strong>beseitigung und <strong>Abwasser</strong>technik,<br />

Dezember 2006<br />

Konzept und Gestaltung<br />

ID-Kommunikation<br />

S1,1 · 68161 Mannheim<br />

Druck<br />

JVA Druck + Medien<br />

Möhlendyck 50 · 47608 Geldern<br />

Gedruckt auf 100 %<br />

Recyclingpapier mit<br />

Umweltzeichen<br />

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen<br />

herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern zum Zwecke<br />

der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen sowie<br />

für die Wahl des Europäischen Parlaments. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf<br />

Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder<br />

Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an<br />

Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Eine Verwendung dieser Druckschrift durch Parteien oder sie<br />

unterstützende Organisationen ausschließlich zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder bleibt hiervon<br />

unberührt. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem<br />

Empfänger bzw. der Empfängerin zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden<br />

Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung<br />

zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.


�<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

Förderbereich 1<br />

Produktionsintegrierter Umweltschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />

� Förderbereich 1.1<br />

Innovativer produktionsintegrierter Umweltschutz – Zuschuss . . . . . . . . . . . 9<br />

� Förderbereich 1.2<br />

Innovativer produktionsintegrierter Umweltschutz – Darlehen . . . . . . . . . . 13<br />

� Förderbereich 1.3<br />

Erprobter produktionsintegrierter Umweltschutz – Darlehen . . . . . . . . . . . 17<br />

Förderbereich 2<br />

Gutachterliche Untersuchungen zu Energiesparmaßnahmen<br />

öffentlicher <strong>Abwasser</strong>anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />

Förderbereich 3<br />

Öffentliche Kläranlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />

� Förderbereich 3.1<br />

Öffentliche Kläranlagen – erprobte Technologien . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

� Förderbereich 3.2<br />

Öffentliche Kläranlagen – innovative Technologien . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />

Förderbereich 4<br />

Bodenfilteranlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />

Förderbereich 5<br />

Niederschlagswasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />

Förderbereich 6<br />

Sanierung Fremdwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />

� Förderbereich 6.1<br />

Fremdwasser – Fremdwassersanierungskonzept . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />

� Förderbereich 6.2<br />

Fremdwasser – Öffentliche Kanalsanierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />

� Förderbereich 6.2<br />

Fremdwasser – Private Kanalsanierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

Anhang<br />

Antragsunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />

3


�<br />

Vorwort<br />

Die Landesregierung setzt unter den durch die Wasserrahmenrichtlinie der<br />

Europäischen Union (WRRL) aus dem Jahr 2000 gesetzten Rahmenbedingungen<br />

neue Akzente in der Wasserwirtschaft. Ein wichtiger Aspekt ist die Förderung in<br />

der <strong>Abwasser</strong>beseitigung. Mit der neuen Förderrichtlinie „<strong>Investitionsprogramm</strong><br />

<strong>Abwasser</strong> <strong>NRW</strong>“ wird die Umsetzung notwendiger Investitionen und der Erhalt der<br />

abwassertechnischen Infrastruktur zum Schutz der Gewässer und der Umwelt unterstützt.<br />

Die Neuausrichtung des Förderprogramms durch die Landesregierung zielt<br />

darauf ab, dass Investitionen im <strong>Abwasser</strong>bereich in die notwendige Substanzerhaltung<br />

und -erweiterung an <strong>Abwasser</strong>anlagen zum Schutz der Gewässer erfolgen.<br />

Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Verwendungszwecks der<br />

<strong>Abwasser</strong>abgabe wurde das „<strong>Investitionsprogramm</strong> <strong>Abwasser</strong>“ konzipiert. Die<br />

Förderrichtlinie setzt die Schwerpunkte für abwassertechnische Investitionen im<br />

Zusammenhang mit den wasserwirtschaftlichen Anforderungen. Die Umsetzung<br />

der EU-Wasserrahmen-Richtlinie soll durch die Förderung ebenfalls unterstützt werden:<br />

Mit der Förderung sollen die wesentlichen abwassertechnischen Aufgaben<br />

der Zukunft angegangen und gelöst werden. Dazu zählen:<br />

� Reduzierung und Vermeidung des Eintrags gefährlicher oder hygienisch relevanter<br />

Stoffe durch zukunftsorientierten Technologieeinsatz bei wasserwirtschaftlich<br />

sinnvollen Maßnahmen<br />

� Verminderung und Vermeidungsstrategien im industriell-gewerblichen Bereich<br />

(produktionsintegrierter Umweltschutz)<br />

� Verringerung der Gewässerbelastungen aus Niederschlagswassereinleitungen<br />

� Verminderung des Fremdwasseranfalls im öffentlichen und privaten Bereich<br />

� Energieoptimierung bei <strong>Abwasser</strong>anlagen<br />

Das Förderprogramm ermöglicht einen effektiven Mitteleinsatz durch Bündelung<br />

der Bewilligungsverfahren bei der <strong>NRW</strong>.BANK unter fachtechnischer Beteiligung<br />

der Wasserbehörden. Die Wahl der Finanzierungsinstrumente ist dabei so angelegt,<br />

dass sowohl bei Wirtschaftsunternehmen als auch Kommunen und Wasserverbänden<br />

die Kosten und Gebühren soweit wie möglich gemindert bzw. ein<br />

Anstieg vermieden werden soll. Die Investitionen in die abwassertechnische<br />

Infrastruktur sollen darüber hinaus auch einen weiteren Impuls für die Bauwirtschaft<br />

geben und den Technologiestandort <strong>NRW</strong> durch die Umsetzung innovativer<br />

Maßnahmen stärken.<br />

Eckhard Uhlenberg<br />

Minister für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen<br />

5


<strong>Investitionsprogramm</strong><br />

<strong>Abwasser</strong> <strong>NRW</strong><br />

Richtlinien über die Gewährung<br />

von Zuwendungen<br />

RdErl. vom 15.11.2006–IV–9-025 086 0510<br />

Das Land gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien Zuwendungen<br />

für Investitionsmaßnahmen im Bereich der <strong>Abwasser</strong>entsorgung. Die Gewährung<br />

der Zuwendungen erfolgt nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten gem. § 83<br />

LWG in den in dieser Richtlinie aufgeführten Förderbereichen:<br />

Förderbereich 1.1 Innovativer produktionsintegrierter Umweltschutz – Zuschuss<br />

Förderbereich 1.2 Innovativer produktionsintegrierter Umweltschutz – Darlehen<br />

Förderbereich 1.3 Erprobter produktionsintegrierter Umweltschutz – Darlehen<br />

Förderbereich 2 Gutachterliche Untersuchungen zu Energiesparmaßnahmen<br />

öffentlicher <strong>Abwasser</strong>anlagen<br />

Förderbereich 3.1 Öffentliche Kläranlagen – erprobte Technologien<br />

Förderbereich 3.2 Öffentliche Kläranlagen – innovative Technologien<br />

Förderbereich 4 Bodenfilteranlagen<br />

Förderbereich 5 Niederschlagswasser<br />

Förderbereich 6.1 Fremdwasser – Fremdwassersanierungskonzept<br />

Förderbereich 6.2 Fremdwasser – Öffentliche Kanalsanierung<br />

Förderbereich 6.3 Fremdwasser – Private Kanalsanierung<br />

Die Richtlinien treten am 01.01.2007 in Kraft.<br />

Die Richtlinien treten mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.<br />

7


Förderbereich 1<br />

Produktionsintegrierter<br />

Umweltschutz<br />

Die Vermeidung von Umweltbelastungen kann im Bereich der industriellen<br />

<strong>Abwasser</strong>beseitigung durch prozessintegrierte Maßnahmen und Technologien<br />

erfolgen. Durch den Einsatz geeigneter Produktionsverfahren und Verfahrensänderungen<br />

wird die Entstehung von Abfällen, <strong>Abwasser</strong>, Abluft und Lärm vermieden<br />

oder zumindest minimiert. Für den Bereich der Wasserreinhaltung bedeutet<br />

produktionsintegrierter Umweltschutz z. B. die Schließung von Kreisläufen, die Auswahl<br />

von emissionsarmen und schadstoffarmen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zur<br />

Vermeidung von Schadstoffen im <strong>Abwasser</strong> oder die Umstellung von abwasserintensiven<br />

hin zu abwasserfreien Verfahren. Der effiziente Einsatz der Ressource<br />

Wasser und die Vermeidung von <strong>Abwasser</strong> hilft den Unternehmen gleichzeitig<br />

Kosten zu sparen. Auf diese Weise leistet der produktionsintegrierte Umweltschutz<br />

einen Beitrag für die Umwelt, die Verbesserung der Gewässergüte und rechnet sich<br />

darüber hinaus auch betriebswirtschaftlich für die Unternehmen.<br />

Mit der Förderung des produktionsintegrierten Umweltschutzes werden zwei wichtige<br />

Ziele gleichzeitig verfolgt. Der Umweltschutz und die technologische Weiterentwicklung<br />

von Produktionsmethoden werden gefördert, indem Unternehmen bei<br />

der Einführung von effizienten und damit kostengünstigen Verfahren unterstützt werden.<br />

Gleichzeitig werden aber auch die Anbieter von Umweltschutztechnologien<br />

unterstützt und neue Arbeitsplätze geschaffen bzw. bestehende gesichert.<br />

8


�<br />

1. Zuwendungszweck,<br />

Rechtsgrundlage<br />

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />

Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />

§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />

des produktionsintegrierten Umweltschutzes<br />

im Rahmen der Erfüllung der <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht<br />

in Nordrhein-Westfalen. Ein<br />

Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht<br />

nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle<br />

Förderbereich 1.1<br />

Innovativer produktionsintegrierter<br />

Umweltschutz – Zuschuss<br />

aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im<br />

Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />

mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />

der Bewilligung des Antrages noch nicht begonnen<br />

wurde. Die in Nr. 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO<br />

genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />

vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

9


Förderbereich 1.1<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

10<br />

Investitionsmaßnahmen für innovative Verfahren<br />

des produktionsintegrierten Umweltschutzes<br />

a) zur Verringerung und Zurückhaltung der <strong>Abwasser</strong>frachten<br />

von Produktionsprozessen, insbesondere<br />

solcher Stoffe, die in öffentlichen<br />

Kläranlagen nicht oder nicht ausreichend eliminiert<br />

werden,<br />

b) zur Schließung von Wasserkreisläufen,<br />

c) zur Vermeidung oder Verringerung von <strong>Abwasser</strong>.<br />

Gefördert werden Maßnahmen<br />

� zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken,<br />

die zu einer wesentlichen Verringerung der<br />

nach den Anlagen der <strong>Abwasser</strong>verordnung<br />

zulässigen Schadstofffrachten beitragen.<br />

Dabei ist die Erarbeitung neuer technischer<br />

Lösungen und deren Umsetzung in neue<br />

Produkte oder Verfahren oder der Einsatz vorhandener<br />

Produkte oder Verfahren auf neue<br />

Anwendungsmöglichkeiten Voraussetzung.<br />

Nicht gefördert werden:<br />

� Ersatzbeschaffungen für bestehende Anlagen<br />

oder Anlagenteile<br />

(ohne Verbesserung der Wirksamkeit)<br />

� Unterhaltung und Betrieb von Anlagen<br />

� Forschungs- und Entwicklungsvorhaben<br />

(zur Abgrenzung wird die Definition nach EU-<br />

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungsund<br />

Entwicklungsbeihilfen – Abl. C045 vom<br />

17.02.96, S. 6 – herangezogen).<br />

3. Zuwendungsempfängerin oder<br />

Zuwendungsempfänger<br />

� Industrie- und Gewerbebetriebe<br />

� Juristische Personen des öffentlichen Rechts,<br />

soweit diese Einrichtungen unterhalten, die<br />

auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein<br />

können.<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

a) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat<br />

die erforderliche Erklärung zur „De-minimis-<br />

Regelung“ abzugeben und dem Förderantrag<br />

beizufügen, wenn er eine Förderung nach<br />

Nr. 5.4.2 a) beantragt.<br />

b) Bei der Beantragung nach Nr. 5.4.2 b) werden<br />

Zuwendungen gewährt, die die Zuwendungsempfängerinnen<br />

oder Zuwendungsempfänger<br />

in die Lage versetzen, die geltenden EU-<br />

Gemeinschaftsnormen zu übertreffen. Dieselben<br />

Voraussetzungen gelten, wenn die<br />

Unternehmen bei Fehlen verbindlicher EU-<br />

Gemeinschaftsnormen Investitionen tätigen<br />

und durchführen müssen, um nationalen<br />

Normen gerecht zu werden, die strenger als die<br />

geltenden EU-Gemeinschaftsnormen sind.<br />

5. Art und Umfang,<br />

Höhe der Zuwendung<br />

5.1 Zuwendungsart:<br />

Projektförderung<br />

5.2 Finanzierungsart:<br />

Anteilfinanzierung<br />

5.3 Form der Zuwendung:<br />

Nach Wahl der Antragstellerin oder des<br />

Antragstellers wird ein Zuschuss nach 5.4.2 a)<br />

oder 5.4.2 b) gewährt<br />

5.4 Bemessungsgrundlage<br />

5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte<br />

für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken<br />

sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen,<br />

um einer Beeinträchtigung der natürlichen<br />

Umwelt abzuhelfen oder vorzubeugen.


5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />

a) Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 %<br />

der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern dabei<br />

der Maximalbetrag von 100.000 A innerhalb<br />

von drei Jahren je Unternehmen nicht über<br />

schritten wird. Die Förderung wird im Rahmen<br />

der „De-minimis-Regelung“ (VO Nr. 69/2001<br />

der EU-Kommission vom 12.01.2001) gewährt.<br />

b) Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 30 %<br />

brutto der zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben<br />

gem. Ziffer 37 des Gemeinschaftsrahmen<br />

für staatliche Umweltschutzbeihilfen<br />

(Amtsbl. 2001/C 37/03 vom<br />

03.02.2001). In Gebieten, die für Beihilfen im<br />

Rahmen nationaler Regionalbeihilferegelungen<br />

in Frage kommen (sog. Fördergebiete), kann<br />

den Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern<br />

eine um 5 % brutto höhere<br />

Zuwendung gewährt werden. Für KMU-<br />

Betriebe (kleine und mittlere Unternehmen)<br />

kann ein höherer Aufschlag von bis zu 10 %<br />

brutto gewährt werden. Die KMU-Definition<br />

richtet sich gegenwärtig nach den Empfehlungen<br />

2003/361/EG der EU-Kommission<br />

(Abl. L 124 vom 20.05.2003).<br />

Die vorerwähnten Aufschläge für die Fördergebiete<br />

und KMU sind gem. Ziffer 35 des<br />

Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen<br />

kumulierbar, wobei der Umweltschutzbeihilfehöchstsatz<br />

auf keinen Fall<br />

100 % brutto der beihilfefähigen Ausgaben<br />

überschreiten darf. KMU dürfen nicht dadurch,<br />

dass sowohl die für Regionalbeihilfen als auch<br />

die für die Umweltpolitik geltenden Vorschriften<br />

angewandt werden, einen doppelten<br />

Aufschlag erhalten.<br />

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden<br />

betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen,<br />

unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte,<br />

Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,<br />

Förderbereich 1.1<br />

Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern,<br />

Notarkosten, Gerichtskosten), allg.<br />

Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,<br />

Finanzierungskosten, Versicherung,<br />

Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher<br />

Einwirkungen, die MWSt (sofern diese<br />

als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen<br />

nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz<br />

(LG) und Landesforstgesetz (LFoG).<br />

Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von<br />

Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen<br />

und Antragsstellungen, die nach<br />

Bekanntgabe der Entscheidung über den<br />

Förderantrag geltend gemacht werden, nicht<br />

förderfähig.<br />

7. Verfahren<br />

7.1 Antragsverfahren<br />

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />

dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung<br />

bei der <strong>NRW</strong>.BANK zu stellen. Entsprechende<br />

Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />

Verfügung.<br />

Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />

Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />

fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />

der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />

7.2 Bewilligungsverfahren<br />

Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />

sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Antragstellerin<br />

oder dem Antragsteller die Zuwendung zu. Bei<br />

einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet<br />

die <strong>NRW</strong>.BANK die Antragstellerin oder<br />

den Antragsteller.<br />

Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />

11


Förderbereich 1.1<br />

12<br />

3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />

durchzuführen und abzurechnen ist<br />

(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />

Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />

Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />

auf die Zuwendung. Ausnahmen sind nur dann<br />

möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen,<br />

dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />

nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />

Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />

Beauftragten zu vertreten sind.<br />

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />

Verwendungsnachweis<br />

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen<br />

sind an die bewilligende Stelle zu richten.<br />

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter<br />

sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu<br />

Nr. 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der bewilligenden<br />

Stelle zu führen. Der einfache Verwendungsnachweis<br />

ist nicht zugelassen.


�<br />

1. Zuwendungszweck,<br />

Rechtsgrundlage<br />

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />

Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />

§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />

des produktionsintegrierten Umweltschutzes<br />

im Rahmen der Erfüllung der<br />

<strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht in Nordrhein-<br />

Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der<br />

Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet<br />

die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflicht-<br />

Förderbereich 1.2<br />

Innovativer produktionsintegrierter<br />

Umweltschutz – Darlehen<br />

gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren<br />

Haushaltsmittel.<br />

1.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit der<br />

Maßnahme vor Eingang des Förderantrags bei der<br />

<strong>NRW</strong>.BANK begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn<br />

richtet sich nach Nr. 2.4.1 des<br />

Gewässergüteprogramms – gewerblich (RdErl.<br />

vom 02. Juli 1990, MBl.<strong>NRW</strong> S. 994, SMBl. 772)<br />

in der jeweils geltenden Fassung.<br />

13


Förderbereich 1.2<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

14<br />

Investitionsmaßnahmen für innovative Verfahren<br />

des produktionsintegrierten Umweltschutzes<br />

a) zur Verringerung und Zurückhaltung der<br />

<strong>Abwasser</strong>frachten von Produktionsprozessen,<br />

insbesondere solcher Stoffe, die in öffentlichen<br />

Kläranlagen nicht oder nicht ausreichend eliminiert<br />

werden,<br />

b) zur Schließung von Wasserkreisläufen,<br />

c) zur Vermeidung oder Verringerung von <strong>Abwasser</strong>.<br />

Gefördert werden Maßnahmen<br />

� zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken,<br />

die zu einer wesentlichen Verringerung der<br />

nach den Anlagen der <strong>Abwasser</strong>verordnung<br />

zulässigen Schadstofffrachten beitragen.<br />

Dabei ist die Erarbeitung neuer technischer<br />

Lösungen und deren Umsetzung in neue<br />

Produkte oder Verfahren oder der Einsatz vorhandener<br />

Produkte oder Verfahren auf neue<br />

Anwendungsmöglichkeiten Voraussetzung.<br />

Nicht gefördert werden:<br />

� Ersatzbeschaffungen für bestehende Anlagen<br />

oder Anlagenteile<br />

(ohne Verbesserung der Wirksamkeit)<br />

� Unterhaltung und Betrieb von Anlagen<br />

� Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (zur<br />

Abgrenzung wird die Definition nach EU-<br />

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungsund<br />

Entwicklungsbeihilfen – Abl. C045 vom<br />

17.02.96, S. 6 – herangezogen)<br />

3. Zuwendungsempfängerin oder<br />

Zuwendungsempfänger<br />

� Industrie- und Gewerbebetriebe<br />

� Juristische Personen des öffentlichen Rechts,<br />

soweit diese Einrichtungen unterhalten, die<br />

auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein<br />

können.<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

Es sind keine besonderen Zuwendungsvoraussetzungen<br />

zu beachten.<br />

5. Art und Umfang,<br />

Höhe der Zuwendung<br />

5.1 Zuwendungsart:<br />

Projektförderung<br />

5.2 Finanzierungsart:<br />

Darlehen<br />

5.3 Form der Zuwendung:<br />

Plafonddarlehen – gewerblich<br />

5.4 Bemessungsgrundlage<br />

5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte<br />

für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken<br />

sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.<br />

5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />

Für die Förderung richtet sich die Darlehensgewährung<br />

nach dem Gewässergüteprogramm –<br />

gewerblich (RdErl. vom 02. Juli 1990, MBl.<strong>NRW</strong><br />

S. 994, SMBl. 772) in der jeweils geltenden<br />

Fassung, sofern in diesen Richtlinien nichts<br />

Abweichendes bestimmt ist. Die Darlehenskonditionen<br />

bestimmen sich nach Nr. 4.3 und Nr. 4.4<br />

des Gewässergüteprogramms – gewerblich.<br />

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden<br />

betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen,<br />

unbare Planungskosten, Skonti,


Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,<br />

Grunderwerbkosten (Grundstückskosten,<br />

Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten),<br />

allg. Nebenkosten (insb. Inseratskosten,<br />

Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten,<br />

Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben<br />

infolge bergbaulicher Einwirkungen, die<br />

MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar)<br />

sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem<br />

BNatSchG, Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz<br />

(LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben<br />

aufgrund von Preissteigerungen sowie<br />

fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen,<br />

die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den<br />

Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.<br />

7. Verfahren<br />

7.1 Antragsverfahren<br />

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />

dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

abgestimmten Antragsmusters durch die<br />

Antragstellerin oder den Antragsteller in 2-facher<br />

Ausfertigung bei einem Kreditinstitut seiner oder<br />

ihrer Wahl (Hausbank) einzureichen. Entsprechende<br />

Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />

Verfügung. Die Hausbank übersendet den Antrag<br />

zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag an<br />

die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />

Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />

Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />

fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />

der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />

7.2 Bewilligungsverfahren<br />

Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />

sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Hausbank den<br />

zur Refinanzierung des von ihr an die Endkreditnehmerin<br />

oder den Endkreditnehmer<br />

Förderbereich 1.2<br />

(Antragstellerin/Antragsteller) auszureichenden<br />

Förderkredit privatrechtlich zu. Die jeweils geltenden<br />

„Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite“<br />

aus dem Gewässergüteprogramm –<br />

gewerblich sind Bestandteil der Zusage. Bei einer<br />

negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet<br />

die <strong>NRW</strong>.BANK die Antragstellerin oder den<br />

Antragsteller.<br />

Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />

3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />

durchzuführen und abzurechnen ist<br />

(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />

Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />

Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />

auf die zugesagte Förderung. Ausnahmen sind nur<br />

dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen<br />

lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />

nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />

Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />

Beauftragten zu vertreten sind.<br />

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />

Verwendungsnachweis<br />

Die Anforderungen auf Auszahlung der<br />

Kreditmittel sind durch die Hausbank an die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK zu richten. Die Hausbank nimmt die<br />

Auszahlung der Kreditmittel an die Endkreditnehmerin<br />

oder den Endkreditnehmer vor.<br />

15


�<br />

Erprobter produktionsintegrierter<br />

Umweltschutz – Darlehen<br />

1. Zuwendungszweck,<br />

Rechtsgrundlage<br />

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />

Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />

§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />

des produktionsintegrierten Umweltschutzes<br />

im Rahmen der Erfüllung der<br />

<strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht in Nordrhein-<br />

Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der<br />

Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet<br />

die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflicht-<br />

Förderbereich 1.3<br />

gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren<br />

Haushaltsmittel.<br />

1.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit der<br />

Maßnahme vor Eingang des Förderantrags bei der<br />

<strong>NRW</strong>.BANK begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn<br />

richtet sich nach Nr. 2.4.1 des<br />

Gewässergüteprogramms – gewerblich (RdErl.<br />

vom 02. Juli 1990, MBl.<strong>NRW</strong> S. 994, SMBl. 772)<br />

in der jeweils geltenden Fassung.<br />

17


Förderbereich 1.3<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

18<br />

Investitionsmaßnahmen für bereits erprobte<br />

Verfahren des produktionsintegrierten Umweltschutzes<br />

(PIUS)<br />

a) zur Verringerung und Zurückhaltung der<br />

<strong>Abwasser</strong>frachten von Produktionsprozessen,<br />

insbesondere solcher Stoffe, die in öffentlichen<br />

Kläranlagen nicht oder nicht ausreichend eliminiert<br />

werden,<br />

b) zur Schließung von Wasserkreisläufen,<br />

c) zur Vermeidung oder Verringerung von <strong>Abwasser</strong>.<br />

Gefördert werden Maßnahmen<br />

� zur Anpassung von vorhandenen Anlagen an<br />

einen festgelegten Stand der Technik nach den<br />

Anlagen der <strong>Abwasser</strong>verordnung (innerhalb<br />

von 3 Jahren nach Erscheinen der entspr.<br />

Rechtsvorschrift) oder<br />

� zur Errichtung von neuen Anlagen, die den<br />

Stand der Technik einhalten oder<br />

� zur Verbesserung der <strong>Abwasser</strong>situation, ohne<br />

dass ein Stand der Technik für die betreffende<br />

Branche formuliert ist (z. B. bei nicht genehmigungsbedürftigen<br />

Einleitungen nach VGS <strong>NRW</strong>).<br />

Nicht gefördert werden:<br />

� Ersatzbeschaffungen für bestehende Anlagen<br />

oder Anlagenteile<br />

(ohne Verbesserung der Wirksamkeit)<br />

� Unterhaltung und Betrieb von Anlagen<br />

� Forschungs- und Entwicklungsvorhaben<br />

(zur Abgrenzung wird die Definition nach EU-<br />

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungsund<br />

Entwicklungsbeihilfen (Abl. C 045 vom<br />

17.02.1996, S. 6) herangezogen)<br />

3. Zuwendungsempfängerin oder<br />

Zuwendungsempfänger<br />

� Industrie- und Gewerbebetriebe<br />

� Juristische Personen des öffentlichen Rechts,<br />

soweit diese Einrichtungen unterhalten, die<br />

auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein<br />

können.<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

Es sind keine besonderen Zuwendungsvoraussetzungen<br />

zu beachten.<br />

5. Art und Umfang,<br />

Höhe der Zuwendung<br />

5.1 Zuwendungsart:<br />

Projektförderung<br />

5.2 Finanzierungsart:<br />

Darlehen<br />

5.3 Form der Zuwendung:<br />

Plafonddarlehen – gewerblich<br />

5.4 Bemessungsgrundlage<br />

5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte<br />

für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken<br />

sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.<br />

5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />

Für die Förderung richtet sich die Darlehensgewährung<br />

nach dem Gewässergüteprogramm –<br />

gewerblich (RdErl. vom 02. Juli 1990, MBl.<strong>NRW</strong><br />

S. 994, SMBl.<strong>NRW</strong> 772) in der jeweils geltenden<br />

Fassung, sofern in diesen Richtlinien nichts<br />

Abweichendes bestimmt ist. Die Darlehenskonditionen<br />

bestimmen sich nach Nr. 4.3 und 4.4<br />

des Gewässergüteprogramms – gewerblich.<br />

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden<br />

betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen,<br />

unbare Planungskosten, Skonti,


Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,<br />

Grunderwerbkosten (Grundstückskosten,<br />

Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten),<br />

allg. Nebenkosten (insb. Inseratskosten,<br />

Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten,<br />

Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben<br />

infolge bergbaulicher Einwirkungen, die<br />

MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar)<br />

sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem<br />

BNatSchG, Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz<br />

(LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben<br />

aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter<br />

Kalkulationen und Antragsstellungen, die<br />

nach Bekanntgabe der Entscheidung über den<br />

Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.<br />

7. Verfahren<br />

7.1 Antragsverfahren<br />

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />

dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

abgestimmten Antragsmusters durch die<br />

Antragstellerin oder den Antragsteller in 2-facher<br />

Ausfertigung bei einem Kreditinstitut seiner oder<br />

ihrer Wahl (Hausbank) einzureichen. Entsprechende<br />

Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />

Verfügung. Die Hausbank übersendet den Antrag<br />

zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag an<br />

die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />

Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />

Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />

fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />

der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />

7.2 Bewilligungsverfahren<br />

Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />

sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Hausbank den<br />

zur Refinanzierung des von ihr an die Endkreditnehmerin<br />

oder den Endkreditnehmer<br />

Förderbereich 1.3<br />

(Antragstellerin/Antragsteller) auszureichenden<br />

Förderkredit privatrechtlich zu. Die jeweils geltenden<br />

„Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite“<br />

aus dem Gewässergüteprogramm –<br />

gewerblich sind Bestandteil der Zusage. Bei einer<br />

negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet<br />

die <strong>NRW</strong>.BANK die Antragstellerin oder den<br />

Antragsteller.<br />

Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />

3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />

durchzuführen und abzurechnen ist<br />

(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />

Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />

Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />

auf die zugesagte Förderung. Ausnahmen sind nur<br />

dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen<br />

lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />

nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />

Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />

Beauftragten zu vertreten sind.<br />

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />

Verwendungsnachweis<br />

Die Anforderungen auf Auszahlung der<br />

Kreditmittel sind durch die Hausbank an die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK zu richten. Die Hausbank nimmt die<br />

Auszahlung der Kreditmittel an die Endkreditnehmerin<br />

oder den Endkreditnehmer vor.<br />

19


Förderbereich 2<br />

Gutachterliche Untersuchungen<br />

zu Energiesparmaßnahmen<br />

öffentlicher <strong>Abwasser</strong>anlagen<br />

Die kommunalen Kläranlagen in Nordrhein-Westfalen verbrauchten bisher jährlich<br />

1.200 Millionen kWh Elektrizität pro Jahr und damit mehr als zum Beispiel alle Haushalte<br />

in Düsseldorf (600.000 Einwohner). Der Wärmebedarf der Kläranlagen beträgt<br />

900 Millionen kWh/a. Allein für die Kläranlagen in <strong>NRW</strong> bedeutet der Energiebezug<br />

(Strom und Brennstoffe) jährliche Kosten in Höhe von rund 100 Mio. Euro.<br />

Durch eine systematische Energieoptimierung lassen sich die Energiekosten reduzieren.<br />

Mit dem Instrument der Energieanalyse werden sämtliche Betriebsabläufe<br />

überprüft und Schwachstellen – insbesondere auch gewässerrelevante – identifiziert.<br />

Die Energieoptimierung leistet damit einen Beitrag zur Verbesserung der Gewässergüte<br />

und hilft, Kosten einzusparen, die auf die <strong>Abwasser</strong>gebühren umgelegt<br />

werden.<br />

Im Rahmen des vorliegenden <strong>Investitionsprogramm</strong>es <strong>Abwasser</strong> <strong>NRW</strong> werden gutachterliche<br />

Untersuchungen zu Energiesparmaßnahmen bei <strong>Abwasser</strong>anlagen mit<br />

einem Zuschuss von bis zu 70 % gefördert. Die Förderung ist an die Umsetzung der<br />

in der Energieanalyse aufgezeigten Sofortmaßnahmen gekoppelt, um die Umsetzung<br />

der Maßnahmen und damit die tatsächliche Energieeinsparung voranzutreiben.<br />

20


�<br />

Gutachterliche Untersuchungen<br />

zu Energiesparmaßnahmen<br />

öffentlicher <strong>Abwasser</strong>anlagen<br />

1. Zuwendungszweck,<br />

Rechtsgrundlage<br />

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />

Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />

§ 44 LHO Zuwendungen für gutachterliche<br />

Untersuchungen zu Energiesparmaßnahmen bei<br />

öffentlichen <strong>Abwasser</strong>anlagen in Nordrhein-<br />

Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der<br />

Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet<br />

die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflicht-<br />

Förderbereich 2<br />

gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren<br />

Haushaltsmittel.<br />

1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />

mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />

der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen<br />

wurde. Die in Nr. 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO<br />

genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />

vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

21


Förderbereich 2<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

22<br />

Gutachterliche Untersuchungen für Energiesparmaßnahmen<br />

bei öffentlichen <strong>Abwasser</strong>anlagen<br />

durch die Aufstellung einer systematischen<br />

Energiebilanzierung und Dokumentation<br />

des Energieeinsparungspotenzials anhand einer<br />

Feinanalyse.<br />

3. Zuwendungsempfängerin oder<br />

Zuwendungsempfänger<br />

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />

und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />

und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />

soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />

im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />

durchführen.<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

Die gutachterliche Untersuchung ist von einem<br />

externen Dritten in Anlehnung an das „Handbuch<br />

Energie in Kläranlagen“ des Ministeriums für<br />

Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und<br />

Verbraucherschutz <strong>NRW</strong> durchzuführen. Der<br />

Betreiber verpflichtet sich, die im Gutachten<br />

ermittelten Sofortmaßnahmen umzusetzen.<br />

5. Art und Umfang,<br />

Höhe der Zuwendung<br />

5.1 Zuwendungsart:<br />

Projektförderung<br />

5.2 Finanzierungsart:<br />

Anteilfinanzierung<br />

5.3 Form der Zuwendung:<br />

Zuschuss<br />

5.4 Bemessungsgrundlage<br />

5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die<br />

Erstellung der gutachterlichen Untersuchung.<br />

5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 % der<br />

zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />

Unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,<br />

Skonti, Rabatte, die MWSt (sofern diese als<br />

Vorsteuer abziehbar). Darüber hinaus sind Mehrausgaben<br />

aufgrund von Preissteigerungen sowie<br />

fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen,<br />

die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den<br />

Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.<br />

7. Verfahren<br />

7.1 Antragsverfahren<br />

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />

dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung<br />

bei der <strong>NRW</strong>.BANK zu stellen.<br />

Entsprechende Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />

Verfügung.<br />

Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />

Antrags an die Landesanstalt für Naturschutz,<br />

Umwelt und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong> (LANUV)<br />

weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet das<br />

LANUV der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.


7.2 Bewilligungsverfahren<br />

Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />

sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Antragstellerin<br />

oder dem Antragsteller die Zuwendung zu. Bei<br />

einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet<br />

die <strong>NRW</strong>.BANK die Antragstellerin oder<br />

den Antragsteller.<br />

Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />

2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />

durchzuführen und abzurechnen ist<br />

(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />

Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />

Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />

auf die Zuwendung. Ausnahmen sind nur dann<br />

möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen,<br />

dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />

nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />

Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />

Beauftragten zu vertreten sind.<br />

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />

Verwendungsnachweis<br />

Die Anforderungen auf Auszahlung von<br />

Zuwendungen sind an die bewilligende Stelle zu<br />

richten.<br />

Die Auszahlung der Zuwendung darf erst nach<br />

Umsetzung der im Gutachten ermittelten<br />

Sofortmaßnahmen erfolgen. Die Umsetzung der<br />

ermittelten Sofortmaßnahmen ist vom Betreiber<br />

gegenüber der bewilligenden Stelle vor der<br />

Auszahlung nachzuweisen. Der Nachweis der<br />

verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw.<br />

sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu<br />

Nr. 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der bewilligenden<br />

Stelle zu führen.<br />

Förderbereich 2<br />

23


Förderbereich 3<br />

Öffentliche Kläranlagen<br />

Erprobte Technologie:<br />

Kläranlagen stellen heute verfahrenstechnisch anspruchsvolle Bauwerke dar,<br />

bei denen der Investitionskostenanteil für Maschinenbau und Elektrotechnik bei<br />

ca. 70 % liegt. Diese Bauteile weisen Abschreibungszeiten unter 15 Jahre auf. Die<br />

landesweiten Wiederbeschaffungskosten für die Kläranlagen mit einer Ausbaugröße<br />

von 34,9 Mio. EW belaufen sich auf rd. 12 Mrd. Euro. Im Rahmen der technischen<br />

Nutzungsdauern sind bauliche und maschinelle Einrichtungen regelmäßig<br />

mit einem hohen finanziellen Aufwand zu erneuern oder zu ergänzen, um eine<br />

Anpassung an die Regeln der Technik sicherzustellen und damit die Gewässergüte<br />

nachhaltig zu verbessern oder zu erhalten. Bei allen Kläranlagen wird in den<br />

nächsten Jahren ein Sanierungsbedarf durch den notwendigen Ausbau von<br />

Maschinen und Elektrotechnik vorhanden sein.<br />

Innovative Technologie:<br />

Neben erprobten Verfahren werden zukunftorientierte Technologien für die<br />

Behandlung von <strong>Abwasser</strong> gefördert. Neben den klassischen Verfahren in der<br />

<strong>Abwasser</strong>behandlung tragen innovative Prozesse zu einer Reduzierung der Verund<br />

Entsorgungskosten sowie einer Minderung der Umweltbelastungen bei.<br />

Insbesondere bei wasserwirtschaftlich bedingten erhöhten Anforderungen an die<br />

Ablaufqualität, einem geringe Flächenangebot für den Anlagenneubau oder die<br />

-erweiterung stellen innovative Verfahrenstechniken dann häufig eine Lösung dar.<br />

Der Einsatz entsprechender Techniken ist daher zukunftsorientiert, weil mit diesen<br />

Methoden auch Substanzen, wie Medikamentenrückstände, Pflanzenschutzmittel<br />

oder gefährliche Stoffe aus dem <strong>Abwasser</strong> entfernt werden können. Diese Schadstoffe<br />

sind im <strong>Abwasser</strong> enthalten, können häufig aber an der Quelle nicht zurückgehalten<br />

werden. Im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen nach der<br />

Wasserrahmen-Richtlinie der Europäischen Union wird ein „phasing out“ gefährlicher<br />

Stoffe allerdings gefordert. In Zukunft wird eine Auseinandersetzung mit diesen<br />

in geringer Konzentration vorhandenen Stoffen daher vermehrt notwendig<br />

sein, so dass die Anwendung entsprechender Technologien gefördert wird.<br />

24


�<br />

Öffentliche Kläranlagen – erprobte<br />

Technologien<br />

1. Zuwendungszweck,<br />

Rechtsgrundlage<br />

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />

Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />

§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />

bei öffentlichen Kläranlagen zur<br />

Erfüllung der <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht in<br />

Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung<br />

der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet<br />

die bewilligende Stelle aufgrund ihres<br />

Förderbereich 3.1<br />

pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren<br />

Haushaltsmittel.<br />

1.2 Von der Förderung sind Vorhaben ausgeschlossen,<br />

mit denen vor Eingang des Förderantrags bei der<br />

<strong>NRW</strong>.BANK begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn<br />

richtet sich nach Nr. 2.4.1 des<br />

Gewässergüteprogramms – kommunal (RdErl.<br />

vom 02. Juli 1990, MBl.<strong>NRW</strong> S. 993, SMBl. 772)<br />

in der jeweils geltenden Fassung.<br />

25


Förderbereich 3.1<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

26<br />

Neubau, Umbau, Erweiterung oder Verbesserung<br />

von öffentlichen Kläranlagen.<br />

3. Zuwendungsempfängerin oder<br />

Zuwendungsempfänger<br />

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />

und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />

und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />

soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />

im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />

durchführen.<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

a) Der Fördergegenstand muss eine öffentliche<br />

<strong>Abwasser</strong>behandlungsanlage gem. § 2 Abs.3<br />

AbwAG i.V.m. § 51 Abs. 3 LWG und / oder<br />

eine damit in Verbindung stehende Anlage zur<br />

ordnungsgemäßen Beseitigung des Klärschlamms<br />

sein.<br />

b) Der Betreiber oder die Betreiberin muss über<br />

ein gültiges <strong>Abwasser</strong>beseitigungskonzept<br />

(ABK) oder eine gültige Verbandsübersicht<br />

verfügen.<br />

5. Art und Umfang,<br />

Höhe der Zuwendung<br />

5.1 Zuwendungsart:<br />

Projektförderung<br />

5.2 Finanzierungsart:<br />

Darlehen<br />

5.3 Form der Zuwendung:<br />

Plafonddarlehen – kommunal<br />

5.4 Bemessungsgrundlage<br />

5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte<br />

für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken<br />

sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.<br />

5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />

Die Darlehensgewährung richtet sich nach dem<br />

Gewässergüteprogramm – kommunal (RdErl. vom<br />

02. Juli 1990, MBl.<strong>NRW</strong> S. 993, SMBl. 772) in<br />

der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesen<br />

Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist.<br />

Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach<br />

Nr. 4.3 und Nr. 4.4 des Gewässergüteprogramm –<br />

kommunal.<br />

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden<br />

betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen,<br />

unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte,<br />

Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,<br />

Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern,<br />

Notarkosten, Gerichtskosten), allg.<br />

Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,<br />

Finanzierungskosten, Versicherung,<br />

Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher<br />

Einwirkungen, die MWSt (sofern diese<br />

als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen<br />

nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz<br />

(LG) und Landesforstgesetz (LFoG).<br />

Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von<br />

Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen<br />

und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe<br />

der Entscheidung über den Förderantrag geltend<br />

gemacht werden, nicht förderfähig.


7. Verfahren<br />

7.1 Antragsverfahren<br />

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />

dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung<br />

bei der <strong>NRW</strong>.BANK zu stellen.<br />

Entsprechende Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />

Verfügung.<br />

Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />

Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />

fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />

der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />

7.2 Bewilligungsverfahren<br />

Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />

sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Antragstellerin<br />

oder dem Antragsteller den Förderkredit privatrechtlich<br />

zu. Die jeweils geltenden „Allgemeinen<br />

Bedingungen für Plafondkredite für das<br />

Gewässergüteprogramm – kommunal“ sind<br />

Bestandteil der Zusage. Bei einer negativen fachlichen<br />

Stellungnahme unterrichtet die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK die Antragstellerin oder den<br />

Antragsteller.<br />

Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />

3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />

durchzuführen und abzurechnen ist<br />

(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />

Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />

Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />

auf die zugesagte Förderung. Ausnahmen sind nur<br />

dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen<br />

lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />

nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />

Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />

Beauftragten zu vertreten sind.<br />

Förderbereich 3.1<br />

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />

Verwendungsnachweis<br />

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen<br />

sind an die bewilligende Stelle zu richten.<br />

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter<br />

Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des<br />

Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO<br />

gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.<br />

27


�<br />

1. Zuwendungszweck,<br />

Rechtsgrundlage<br />

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />

Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />

§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />

bei <strong>Abwasser</strong>behandlungsanlagen mit<br />

innovativen Reinigungsverfahren zur Erfüllung<br />

der <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht in Nordrhein-<br />

Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der<br />

Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet<br />

die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflicht-<br />

Förderbereich 3.2<br />

Öffentliche Kläranlagen – innovative<br />

Technologien<br />

gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren<br />

Haushaltsmittel.<br />

1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />

mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />

der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen<br />

wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO<br />

genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />

vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

29


Förderbereich 3.2<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

30<br />

Maßnahmen zur Aus- oder Umrüstung von öffentlichen<br />

Kläranlagen mit innovativen Reinigungsverfahren,<br />

wie z. B. Membrantechnologie, Ozonolyse,<br />

UV-Verfahren oder andere innovative Technologien<br />

mit gleichartiger Reinigungsleistung und<br />

dem Ziel der<br />

a) Hygienisierung des <strong>Abwasser</strong>s oder<br />

b) Elimination von gefährlichen Stoffen<br />

(Pharmaka, Personal Care Produkte, Industriechemikalien)<br />

3. Zuwendungsempfängerin oder<br />

Zuwendungsempfänger<br />

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />

und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />

und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />

soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />

im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />

durchführen.<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

Der Betreiber oder die Betreiberin muss über ein<br />

gültiges <strong>Abwasser</strong>beseitigungskonzept (ABK)<br />

oder eine gültige Verbandsübersicht verfügen.<br />

5. Art und Umfang,<br />

Höhe der Zuwendung<br />

5.1 Zuwendungsart:<br />

Projektförderung<br />

5.2 Finanzierungsart:<br />

Anteilfinanzierung<br />

5.3 Form der Zuwendung:<br />

Zuschuss<br />

5.4 Bemessungsgrundlage<br />

5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte<br />

für die Errichtung der innovativen <strong>Abwasser</strong>reinigungsverfahren<br />

einschl. der dazugehörigen<br />

betrieblichen Einrichtungen. Zusätzliche notwendige<br />

Ausgaben für die Ausrüstung und den Einbau<br />

der mit der Technologie verbundenen Ausrüstungsgegenstände<br />

und Investitionen sind ebenfalls<br />

förderfähig (z. B. eine Vorbehandlung des <strong>Abwasser</strong>s<br />

durch Feinsiebe).<br />

5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />

a) Die Höhe der Zuwendung beträgt für den<br />

Fördergegenstand nach 2 a) bis zu 50 % der<br />

zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />

b) Die Höhe der Zuwendung beträgt für den<br />

Fördergegenstand nach 2 b) bis zu 70 % der<br />

zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden<br />

betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen,<br />

unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte,<br />

Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,<br />

Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern,<br />

Notarkosten, Gerichtskosten), allg.<br />

Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,<br />

Finanzierungskosten, Versicherung,<br />

Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher<br />

Einwirkungen, die MWSt (sofern diese<br />

als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen<br />

nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz<br />

(LG) und Landesforstgesetz<br />

(LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund<br />

von Preissteigerungen sowie fehlerhafter<br />

Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach<br />

Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag<br />

geltend gemacht werden, nicht förderfähig.


7. Verfahren<br />

7.1 Antragsverfahren<br />

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />

dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung<br />

bei der <strong>NRW</strong>.BANK zu stellen.<br />

Entsprechende Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />

Verfügung.<br />

Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />

Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />

fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />

der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />

7.2 Bewilligungsverfahren<br />

Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />

sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Antragstellerin<br />

oder dem Antragsteller die Zuwendung zu. Bei<br />

einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet<br />

die <strong>NRW</strong>.BANK die Antragstellerin oder<br />

den Antragsteller.<br />

Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />

4 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />

durchzuführen und abzurechnen ist<br />

(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />

Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />

Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />

auf die Zuwendung. Ausnahmen sind nur dann<br />

möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen,<br />

dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />

nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />

Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />

Beauftragten zu vertreten sind.<br />

Förderbereich 3.2<br />

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />

Verwendungsnachweis<br />

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen<br />

sind an die bewilligende Stelle zu richten.<br />

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter<br />

Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des<br />

Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO<br />

gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.<br />

31


Förderbereich 4<br />

Bodenfilteranlagen<br />

Aus Niederschlagswassereinleitungen werden heute in wenigen Stunden vergleichbare<br />

Frachten in die Gewässer eingeleitet, wie aus kommunalen und industriellen<br />

Kläranlagen. Niederschlagsabflüsse treten als häufige, schnelle Abflusswellen mit<br />

variablen Schmutzkonzentrationen auf. Insgesamt wurden im Jahr 2005 rd. 73.940 t<br />

TOC/a in die Gewässer eingeleitet. Die kommunale <strong>Abwasser</strong>behandlung hatte<br />

daran einen Anteil von rd. 35 % (25.787 t TOC/a) und die Niederschlagswassereinleitungen<br />

mit 48.153 t TOC/a einen Anteil von 65 %.<br />

Niederschlagswassereinleitungen stellen Eingriffe in den Wasser- und Stoffhaushalt<br />

der Gewässer dar. Sie wirken sich im Abflussregime, in der Gewässergüte, der<br />

Morphologie und der Biozonöse in unterschiedlichem Maße aus. Niederschlagsbedingte<br />

Einleitungen aus Entwässerungssystemen unterscheiden sich auch ganz<br />

erheblich von anderen anthropogenen Gewässerbelastungen, die Kläranlagenabläufen<br />

und diffusen Quellen. Ihre Wirkungen können von lokaler, regionaler und<br />

überregionaler Bedeutung sein. Abhängig von Abfluss und Stoffgruppe (sauerstoffzehrende<br />

Stoffe, Nährstoffe, Schadstoffe) sind akute und verzögerte Wirkungen<br />

sowie die Langzeitwirkungen zu beobachten.<br />

Maßnahmen zur Reduktion und dezentralen Behandlung der Schadstoffe stellen<br />

flankierende Maßnahmen der Regenwasserbehandlung dar. Bodenfilter dienen der<br />

Behandlung von Niederschlagsabflüssen aus Misch- und Trennsystemen. Sie haben<br />

sich in den vergangenen Jahren als leistungsfähige Anlagen erwiesen und eignen<br />

sich zur physikalisch-biologischen Behandlung von gelösten und partikulär gebundenen<br />

Stoffen bei akuten, verzögerten und langfristigen Gewässerbelastungen. Mit<br />

Bodenfilteranlagen können emissions- und immissionsorientierte Anforderungen des<br />

Gewässerschutzes an die Einleitung von Regenabflüssen in Oberflächengewässer<br />

erfüllt werden.<br />

32


�<br />

Bodenfilteranlagen<br />

1. Zuwendungszweck,<br />

Rechtsgrundlage<br />

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />

Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />

§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />

bei der Errichtung von Bodenfilteranlagen<br />

zur Erfüllung der <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht<br />

in Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf<br />

Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr<br />

entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund<br />

Förderbereich 4<br />

ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der<br />

verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />

mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />

der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen<br />

wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO<br />

genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />

vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

33


Förderbereich 4<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

34<br />

Erstellung von Bodenfilteranlagen oder Anlagen<br />

mit gleichwertiger Behandlungswirkung zur weiteren<br />

Niederschlagswasserbehandlung einschl.<br />

erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen<br />

3. Zuwendungsempfängerin oder<br />

Zuwendungsempfänger<br />

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />

und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />

und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />

soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />

im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />

durchführen.<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

a) Bei der Förderung von Bodenfiltern muss die<br />

Niederschlagswasserbehandlung den allgemein<br />

anerkannten Regeln der Technik entsprechen.<br />

Die Vorgaben der Runderlasse „Anforderungen<br />

an die öffentliche Niederschlagsentwässerung<br />

im Mischsystem“ (RdErl. vom 03.01.1995,<br />

SMBl. <strong>NRW</strong>. 770) sowie „Anforderungen an<br />

die öffentliche Niederschlagsentwässerung im<br />

Trennverfahren“ (RdErl. vom 26.05.2004,<br />

SMBl. <strong>NRW</strong>. 772), in ihrer jeweils geltenden<br />

Fassung, sind für die dem Bodenfilter zugeordnete<br />

Regenwasserbehandlung einzuhalten.<br />

b) In die Bodenfilteranlagen sind zur Überwachung<br />

kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte<br />

gem. § 3 Satz 2 SüwV Kan nach<br />

den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

einzubauen, die eine Auswertung der behandelten<br />

Wassermengen ermöglichen.<br />

c) Die Bemessung der Anlage ist nach dem<br />

Retentionsbodenfilter-Handbuch des Landes<br />

<strong>NRW</strong> vorzunehmen.<br />

d) Der Betreiber oder die Betreiberin muss über<br />

ein gültiges <strong>Abwasser</strong>beseitigungskonzept<br />

(ABK) oder eine gültige Verbandsübersicht<br />

verfügen.<br />

5. Art und Umfang,<br />

Höhe der Zuwendung<br />

5.1 Zuwendungsart:<br />

Projektförderung<br />

5.2 Finanzierungsart:<br />

Anteilfinanzierung<br />

5.3 Form der Zuwendung:<br />

Zuschuss<br />

5.4 Bemessungsgrundlage<br />

5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Bauwerkskosten für<br />

die Errichtung der Anlagen einschl. der dazugehörigen<br />

betrieblichen Einrichtungen. Bei Bodenfilteranlagen<br />

betreffen dies die Anlagen zwischen<br />

Ablauf des Regenüberlaufbeckens und der<br />

Einleitung in das Gewässer.<br />

5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der<br />

zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

Grunderwerbkosten (ohne entsprechende Nebenkosten)<br />

von Dritten für die Errichtung von<br />

Bodenfilteranlagen sind förderfähig. Pauschale<br />

Ausgleichszahlungen gem. § 55 LWG sind von<br />

den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.


Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden<br />

betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen,<br />

unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte,<br />

Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,<br />

Nebenkosten zu Grunderwerbkosten (Grunderwerbsteuern,<br />

Notarkosten, Gerichtskosten), allg.<br />

Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,<br />

Finanzierungskosten, Versicherung,<br />

Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher<br />

Einwirkungen, die MWSt (sofern diese<br />

als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen<br />

nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz<br />

(LG) und Landesforstgesetz (LFoG).<br />

Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von<br />

Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen<br />

und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe<br />

der Entscheidung über den Förderantrag<br />

geltend gemacht werden, nicht förderfähig.<br />

7. Verfahren<br />

7.1 Antragsverfahren<br />

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />

dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung<br />

bei der <strong>NRW</strong>.BANK zu stellen.<br />

Entsprechende Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />

Verfügung.<br />

Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />

Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />

fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />

der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />

7.2 Bewilligungsverfahren<br />

Förderbereich 4<br />

Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />

sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Antragstellerin<br />

oder dem Antragsteller die Zuwendung zu. Bei<br />

einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet<br />

die <strong>NRW</strong>.BANK die Antragstellerin oder<br />

den Antragsteller.<br />

Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />

4 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />

durchzuführen und abzurechnen ist<br />

(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />

Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />

Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />

auf die Zuwendung. Ausnahmen sind nur dann<br />

möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen,<br />

dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />

nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />

Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />

Beauftragten zu vertreten sind.<br />

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />

Verwendungsnachweis<br />

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen<br />

sind an die bewilligende Stelle zu richten.<br />

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter<br />

Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des<br />

Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO<br />

gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.<br />

35


Förderbereich 5<br />

Niederschlagswasser<br />

In <strong>NRW</strong> bestehen über 6.000 Regenüberläufe (d.h. Abschlags-/Einleitungsbauwerke).<br />

Häufig finden diese Einleitungen der Kanalnetz-Geographie oder<br />

auch den Straßenverläufen folgend an sehr kleinen Gewässern statt. Die stoffliche<br />

und hydraulische Beanspruchung dieser Gewässer durch die Einleitungen ist<br />

außerordentlich hoch.<br />

Im Jahr 2005 betrugen die durch verschmutzte Regenwassereinleitungen direkt in<br />

die Gewässer eingetragene Frachten an sauerstoffzehrenden Substanzen in <strong>NRW</strong><br />

rd. 48.153 t TOC. Die Entlastungen verteilten sich dabei wie folgt:<br />

Trennsysteme 18.604 t TOC/a somit rd. 39 %<br />

Mischsysteme 11.447 t TOC/a somit rd. 24 %<br />

Straßenabflüsse 18.102 t TOC/a somit rd. 37 %<br />

Dies ist insgesamt eine höhere Restfracht an sauerstoffzehrenden Substanzen im<br />

geklärten <strong>Abwasser</strong> als die von kommunalen Kläranlagen kontinuierlich in die<br />

Gewässer eingeleitete (25.787 t TOC/a). Das heißt, dass in wenigen Stunden im<br />

Jahr aus den Abschlagsbauwerken der Kanalisation eine fast doppelt so hohe<br />

Schadstoffmenge in Gewässer geleitet wird, wie bei Kläranlagen kontinuierlich an<br />

365 Tagen. Maßnahmen zum Umgang mit Niederschlagswasser wirken sich<br />

daher positiv auf die Gesamtbilanz der Gewässergüte aus.<br />

Zum Schutz der Gewässer ist es deshalb notwendig, eine dem Stand der Technik<br />

entsprechende Behandlung der Niederschlagswässer vorzunehmen. Im Bereich<br />

der Regenwasserbehandlungsanlagen besteht weiterhin ein hoher Nachholbedarf<br />

bei den <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflichtigen. Zusätzlich soll zur Sicherstellung der<br />

Anforderungen aus der Wasserrahmenrichtlinie bzw. den sich daraus ergebenden<br />

Maßnahmenprogrammen eine entsprechende Unterstützung gewährt werden.<br />

Die Förderung wird auch für Regenrückhaltebecken gewährt, da diese Systeme<br />

den natürlichen Abfluss der Gewässer unterstützen und über die Vermeidung von<br />

hydraulischen Stresssituationen die Verbesserung der Gewässergüte unterstützen.<br />

Außerdem entstehen in den Rückhaltesystemen Absetzprozesse, so dass verminderte<br />

Schwebstoffeinleitungen ebenfalls ein Beitrag zur Verbesserung der<br />

Gewässergüte leisten.<br />

36


�<br />

Niederschlagswasser<br />

1. Zuwendungszweck,<br />

Rechtsgrundlage<br />

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />

Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />

§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />

bei Niederschlagswasseranlagen im<br />

Rahmen der Erfüllung der <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht<br />

in Nordrhein-Westfalen. Ein<br />

Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht<br />

nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle<br />

Förderbereich 5<br />

aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im<br />

Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

1.2 Von der Förderung sind Vorhaben ausgeschlossen,<br />

mit denen vor Eingang des Förderungsantrags bei<br />

der <strong>NRW</strong>.BANK begonnen worden ist. Der<br />

Maßnahmenbeginn richtet sich nach Nr. 2.4.1 des<br />

Gewässergüteprogramms – kommunal (RdErl.<br />

vom 02. Juli 1990, MBl. S. 993, SMBl. 772) in der<br />

jeweils geltenden Fassung.<br />

37


Förderbereich 5<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

38<br />

Maßnahmen zur öffentlichen Niederschlagswasserbehandlung<br />

und -beseitigung durch die Erstellung<br />

von Regenwasserbehandlungsanlagen und<br />

Regenrückhaltebauwerken einschl. erforderlicher<br />

Mess- und Überwachungseinrichtungen<br />

a) Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken und<br />

Stauraumkanäle einschl. Entlastungsbauwerk<br />

b) Regenrückhaltebecken als Bauwerk vor Einleitung<br />

ins Gewässer<br />

3. Zuwendungsempfängerin oder<br />

Zuwendungsempfänger<br />

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />

und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />

und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />

soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />

im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />

durchführen.<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

a) In die Niederschlagswasserbehandlungsanlagen<br />

sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende<br />

Wasserstandsmessgeräte nach den<br />

allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen,<br />

die eine Auswertung der gemessenen<br />

Wassermengen gem. § 3 Satz 2 SüwV Kan<br />

ermöglichen.<br />

b) Der Betreiber oder die Betreiberin muss über<br />

ein gültiges <strong>Abwasser</strong>beseitigungskonzept<br />

(ABK) oder eine gültige Verbandsübersicht<br />

verfügen.<br />

5. Art und Umfang,<br />

Höhe der Zuwendung<br />

5.1 Zuwendungsart:<br />

Projektförderung<br />

5.2 Finanzierungsart:<br />

Darlehen<br />

5.3 Form der Zuwendung:<br />

Plafonddarlehen – kommunal<br />

5.4 Bemessungsgrundlage<br />

5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die<br />

Errichtung der baulichen Anlagen einschl. der<br />

dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.<br />

Pauschale Ausgleichszahlungen gem. § 55 Abs. 2<br />

LWG sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben<br />

abzuziehen.<br />

5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />

Die Darlehensgewährung richtet sich nach dem<br />

Gewässergüteprogramm – kommunal (RdErl. vom<br />

02. Juli 1990, MBl.<strong>NRW</strong> S. 993, SMBl. 772) in<br />

der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesen<br />

Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist.<br />

Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach<br />

Nr. 4.3 und Nr. 4.4 des Gewässergüteprogramms –<br />

kommunal.<br />

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden<br />

betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen,<br />

unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte,<br />

Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,<br />

Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern,<br />

Notarkosten, Gerichtskosten), allg.<br />

Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungs-


gebühren, Finanzierungskosten, Versicherung,<br />

Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher<br />

Einwirkungen, die MWSt (sofern diese<br />

als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen<br />

nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz<br />

(LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus<br />

sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen<br />

sowie fehlerhafter Kalkulationen und<br />

Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der<br />

Entscheidung über den Förderantrag geltend<br />

gemacht werden, nicht förderfähig.<br />

7. Verfahren<br />

7.1 Antragsverfahren<br />

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />

dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung<br />

bei der <strong>NRW</strong>.BANK zu stellen.<br />

Entsprechende Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />

Verfügung.<br />

Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />

Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />

fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />

der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />

7.2 Bewilligungsverfahren<br />

Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />

sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Antragstellerin<br />

oder dem Antragsteller den Förderkredit privatrechtlich<br />

zu. Die jeweils geltenden „Allgemeinen<br />

Bedingungen für Plafondkredite für das Gewässergüteprogramm<br />

– kommunal“ sind Bestandteil<br />

der Zusage. Bei einer negativen fachlichen<br />

Stellungnahme unterrichtet die <strong>NRW</strong>.BANK die<br />

Antragstellerin oder den Antragsteller.<br />

Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />

3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maß-<br />

Förderbereich 5<br />

nahme durchzuführen und abzurechnen ist<br />

(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />

Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />

Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />

auf die zugesagte Förderung. Ausnahmen sind nur<br />

dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen<br />

lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />

nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />

Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />

Beauftragten zu vertreten sind.<br />

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />

Verwendungsnachweis<br />

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen<br />

sind an die bewilligende Stelle zu richten.<br />

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter<br />

Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des<br />

Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO<br />

gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.<br />

39


Förderbereich 6<br />

Sanierung Fremdwasser<br />

Neben dem (häuslichen/gewerblichen) Schmutzwasser<br />

und dem Niederschlagswasser gehört das<br />

sog. Fremdwasser zu den Abflusskomponenten, die<br />

den Bau und Betrieb von <strong>Abwasser</strong>anlagen entscheidend<br />

beeinflussen. Beim Fremdwasser handelt es sich<br />

in der Regel um unverschmutztes Wasser, das auf<br />

unterschiedlichem Weg in die Kanalisation gelangt<br />

und dort zu einer Verdünnung des häuslichen<br />

Schmutzwassers führt. Häufigste Ursache für Fremdwassereintritte<br />

in die Kanalisation sind schadhafte<br />

Kanäle, die dauerhaft oder zeitweise innerhalb des<br />

Grundwassers liegen. Hierdurch kommt es zu einer<br />

Infiltration von Grundwasser in die Kanalisation.<br />

Weitere häufig vorzufindende Quellen für Fremdwasser<br />

sind an die Kanalisation angeschlossene<br />

Haus- und Grundstücksdrainagen oder auch Bachläufe,<br />

die direkt an die Kanalisation angeschlossen<br />

sind und die ganz besonders nach längeren Regenereignissen<br />

zu einem erheblichen Eintrag von Fremdwasser<br />

führen.<br />

Das in die Kanalisation gelangte Fremdwasser behindert<br />

auf vielfältige Weise einen optimierten Betrieb<br />

der Anlagen zur <strong>Abwasser</strong>ableitung und<br />

-behandlung. Maßnahmen zur Vermeidung und<br />

Verminderung des Fremdwasseranfalls wirken sich in<br />

jedem Fall günstig auf die <strong>Abwasser</strong>behandlung und<br />

-ableitung aus, was letztendlich zu einer Verbesserung<br />

der Gewässergüte führt.<br />

Zur effektiven Bekämpfung von Fremdwasser hat sich<br />

eine gemeinsame Vorgehensweise in der öffentlichen<br />

und privaten Kanalisation erwiesen. Daher wurde die<br />

finanzielle Unterstützung in diesem Förderbereich entsprechend<br />

ausgerichtet.<br />

Grundsätzlich sind die Grundstückseigentümerinnen<br />

oder Grundstückseigentümer verantwortlich für die<br />

Dichtheit der auf den Grundstücken verlegten Grundleitungen<br />

und Hausanschlussleitungen. Folgerichtig<br />

sind die Kosten für entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen<br />

an privaten <strong>Abwasser</strong>leitungen von den<br />

Grundstückseigentümerinnen oder den Grundstücks-<br />

40<br />

eigentümern zu übernehmen. Für den ordnungsgemäßen<br />

Betrieb der öffentlichen Kanalisation ist die<br />

Kommune verantwortlich.<br />

Erfahrungen haben gezeigt, dass die Kosten der<br />

Überprüfung und Instandsetzung der privaten <strong>Abwasser</strong>leitung<br />

in Abhängigkeit von Länge, Zugänglichkeit<br />

und evtl. festgestellten Leitungsschäden stark<br />

variiert. Eine kompetente Fachberatung vor Ausführung<br />

der Arbeiten bietet hier Sicherheit. Darüber hinaus<br />

lässt die Bündelung von Sanierungsarbeiten eine<br />

Kostenersparnis erwarten und Qualitätsansprüche<br />

sind gemeinsam leichter zu erzielen.<br />

Die Förderung der Sanierung von Hausanschlussleitungen<br />

wird ausschließlich in Fremdwassergebieten<br />

vorgenommen. Die Kommune weist entsprechende<br />

Gebiete aus und kann Grundstückseigentümer bei<br />

der Sanierung unterstützen. Dabei ist die Größe des<br />

Sanierungsgebietes so zu wählen, dass die Umsetzung<br />

aller öffentlichen und privaten Sanierungsmaßnahmen<br />

an der Kanalisation innerhalb von 2 Jahren<br />

erfolgen kann. Die Dichtheitsprüfung ist nicht Gegenstand<br />

der Förderung.<br />

Zur Fremdwasserdiskussion wird darauf hingewiesen,<br />

dass häufig die Begriffe „Fremdwasseranteil“<br />

und „Fremdwasserzuschlag“ verwendet werden. Zu<br />

beachten ist, dass sich der Fremdwasseranteil (FWA)<br />

auf den Trockenwetterabfluss und der Fremdwasserzuschlag<br />

(FWZ) auf den Schmutzwasserabfluss<br />

beziehen. Der Begriff „Fremdwasseranteil“ ist immer<br />

kleiner als 100 %. Dagegen kann der „Fremdwasserzuschlag“<br />

den Wert von 100 % durchaus überschreiten.<br />

FWA =<br />

FWZ =<br />

Fremdwasserabflussvolumen<br />

Trockenabflussvolumen<br />

Fremdwasserabflussvolumen<br />

Schmutzwasserabflussvolumen<br />

x 100 %<br />

x 100 %<br />

Förderfähig sind ausschl. Kanalsanierungen, wenn<br />

die Maßnahmen in einem Fremdwasserschwerpunktgebiet<br />

liegen, in dem der „Fremdwasseranteil“ nachweislich<br />

einen Wert von 50 % überschreitet.


�<br />

Fremdwasser –<br />

Fremdwassersanierungskonzept<br />

1. Zuwendungszweck,<br />

Rechtsgrundlage<br />

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />

Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />

§ 44 LHO Zuwendungen zur Erarbeitung und<br />

Aufstellung von Fremdwassersanierungskonzepten.<br />

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung<br />

besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende<br />

Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens<br />

im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

Förderbereich 6.1<br />

1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />

mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />

der Bewilligung des Antrages noch nicht begonnen<br />

wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO<br />

genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />

vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

41


Förderbereich 6.1<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

42<br />

Gefördert wird die Erstellung von technischen und<br />

wirtschaftlichen Fremdwassersanierungskonzepten,<br />

die die Zuwendungsempfängerin oder der<br />

Zuwendungsempfänger in lokalen Fremdwasserschwerpunktgebieten<br />

aufstellt, einschl. evtl. notwendiger<br />

Messungen<br />

Nicht gefördert werden:<br />

� Die Untersuchungen privater Hausanschlussund<br />

Grundleitungen<br />

� Inspektionen und Dichtheitsprüfungen öffentlicher<br />

Kanalisationen<br />

� Forschungs- und Entwicklungsvorhaben<br />

3. Zuwendungsempfängerin oder<br />

Zuwendungsempfänger<br />

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />

und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />

und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />

soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />

im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />

durchführen.<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

a) Voraussetzung ist, dass die Gemeinde ihre<br />

gesamte Kanalisation gemäß den Anforderungen<br />

der SüwV Kan untersucht hat und<br />

dies gegenüber der für die Überwachung nach<br />

§ 116 LWG zuständigen Behörde nachgewiesen<br />

hat. Für die abgegrenzten Teilbereiche des<br />

Kanalnetzes, für die eine Förderung beantragt<br />

wird, muss die Sanierungsbedürftigkeit der<br />

Kanäle durch Fremdwasserinfiltrationen (Verdünnungsanteil<br />

übersteigt die Hälfte des<br />

<strong>Abwasser</strong>abflusses bei Trockenwetter) eingetreten<br />

sein.<br />

b) Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger<br />

muss über ein gültiges <strong>Abwasser</strong>beseitigungskonzept<br />

(ABK) verfügen.<br />

5. Art und Umfang,<br />

Höhe der Zuwendung<br />

5.1 Zuwendungsart:<br />

Projektförderung<br />

5.2 Finanzierungsart:<br />

Anteilfinanzierung<br />

5.3 Form der Zuwendung:<br />

Zuschuss<br />

5.4 Bemessungsgrundlage<br />

5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die<br />

Aufstellung der Fremdwassersanierungskonzepte.<br />

5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der<br />

zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />

Unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,<br />

Skonti, Rabatte, die MWSt (sofern diese als<br />

Vorsteuer abziehbar). Darüber hinaus sind<br />

Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen<br />

sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen,<br />

die nach Bekanntgabe der Entscheidung<br />

über den Förderantrag geltend gemacht werden,<br />

nicht förderfähig.


7. Verfahren<br />

7.1 Antragsverfahren<br />

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />

dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung<br />

bei der <strong>NRW</strong>.BANK zu stellen.<br />

Entsprechende Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />

Verfügung.<br />

Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />

Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />

fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />

der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />

7.2 Bewilligungsverfahren<br />

Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />

Bei einer positiven fachlichen Stellungnahme sagt<br />

die <strong>NRW</strong>.BANK der Antragstellerin oder dem<br />

Antragsteller die Zuwendung zu. Bei einer negativen<br />

fachlichen Stellungnahme unterrichtet die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK die Antragstellerin oder den<br />

Antragsteller.<br />

Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />

2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />

durchzuführen und abzurechnen ist<br />

(Vorlage des Antrags auf Auszahlung). Kann die<br />

Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt werden,<br />

entfällt der Anspruch auf die Zuwendung.<br />

Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte<br />

Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen<br />

unvermeidlich und nicht von der<br />

Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger<br />

oder von ihr oder ihm Beauftragten zu<br />

vertreten sind.<br />

Förderbereich 6.1<br />

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />

Verwendungsnachweis<br />

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen<br />

sind an die bewilligende Stelle zu richten.<br />

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter<br />

Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des<br />

Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO<br />

gegenüber der zuständigen bewilligenden Stelle<br />

zu führen.<br />

43


�<br />

Fremdwasser –<br />

Öffentliche Kanalsanierung<br />

1. Zuwendungszweck,<br />

Rechtsgrundlage<br />

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien<br />

und der Verwaltungsvorschriften zu § 44<br />

LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />

zur öffentlichen Kanalsanierung, um eine Verdünnung<br />

des <strong>Abwasser</strong>s im Sinne des § 3 Abs. 3<br />

AbwV (Fremdwasser) zu vermeiden. Ein<br />

Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht<br />

nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle<br />

Förderbereich 6.2<br />

aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im<br />

Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

1.2 Zuwendungen sind von der Förderung ausgeschlossen,<br />

wenn mit der Maßnahme vor Eingang<br />

des Förderungsantrags bei der <strong>NRW</strong>.BANK<br />

begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn<br />

richtet sich nach Nr. 2.4.1 des Gewässergüteprogramms<br />

– kommunal (RdErl. vom 02. Juli<br />

1990, MBl. S. 993, SMBl. 772) in der jeweils<br />

geltenden Fassung.<br />

45


Förderbereich 6.2<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

46<br />

Gefördert wird die Sanierung der öffentlichen<br />

Kanalisation, bei der im Entwässerungsgebiet ein<br />

erhöhter Fremdwasseranfall (Verdünnungsanteil<br />

übersteigt die Hälfte des <strong>Abwasser</strong>abflusses bei<br />

Trockenwetter) vorhanden ist. Die Verminderung<br />

des Fremdwasseranteils muss bei der Förderung<br />

im Vordergrund stehen.<br />

Nicht gefördert werden:<br />

� Inspektionen und Dichtheitsprüfungen öffentlicher<br />

Kanalisationen<br />

� Forschungs- und Entwicklungsvorhaben<br />

3. Zuwendungsempfängerin oder<br />

Zuwendungsempfänger<br />

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />

und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />

und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />

soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />

im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />

durchführen.<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

a) Voraussetzung ist, dass die Gemeinde ihre<br />

gesamte Kanalisation gemäß den Anforderungen<br />

der SüwV Kan untersucht hat und dies<br />

gegenüber der für die Überwachung nach § 116<br />

LWG zuständigen Behörde nachgewiesen hat.<br />

Für die abgegrenzten Teilbereiche des Kanalnetzes,<br />

für die eine Förderung beantragt wird,<br />

muss ein Verdünnungsanteil von mehr als der<br />

Hälfte des <strong>Abwasser</strong>abflusses bei Trockenwetter<br />

nachgewiesen sein.<br />

b) Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin<br />

muss über ein gültiges<br />

<strong>Abwasser</strong>beseitigungskonzept (ABK) verfügen.<br />

5. Art und Umfang,<br />

Höhe der Zuwendung<br />

5.1 Zuwendungsart:<br />

Projektförderung<br />

5.2 Finanzierungsart:<br />

Darlehen<br />

5.3 Form der Zuwendung:<br />

Plafonddarlehen – kommunal<br />

5.4 Bemessungsgrundlage<br />

5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte<br />

für die Sanierung von Kanalisationsanlagen und<br />

-bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen<br />

Einrichtungen.<br />

5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />

Die Darlehensgewährung richtet sich nach dem<br />

Gewässergüteprogramm – kommunal (RdErl. vom<br />

02. Juli 1990, MBl.<strong>NRW</strong> S. 993, SMBl. 772) in<br />

der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesen<br />

Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist. Die<br />

Darlehenskonditionen bestimmen sich nach<br />

Nr. 4.3 und Nr. 4.4 des Gewässergüteprogramms –<br />

kommunal.<br />

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />

Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden<br />

betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen,<br />

unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte,<br />

Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,<br />

Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern,<br />

Notarkosten, Gerichtskosten), allg.<br />

Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,<br />

Finanzierungskosten, Versicherung,<br />

Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge berg-


aulicher Einwirkungen, die MWSt (sofern diese<br />

als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen<br />

nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz<br />

(LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus<br />

sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen<br />

sowie fehlerhafter Kalkulationen und<br />

Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der<br />

Entscheidung über den Förderantrag geltend<br />

gemacht werden, nicht förderfähig.<br />

7. Verfahren<br />

7.1 Antragsverfahren<br />

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />

dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung<br />

bei der <strong>NRW</strong>.BANK zu stellen.<br />

Entsprechende Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />

Verfügung.<br />

Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />

Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />

fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />

der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />

7.2 Bewilligungsverfahren<br />

Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />

Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />

sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Antragstellerin<br />

oder dem Antragsteller den Förderkredit privatrechtlich<br />

zu. Die jeweils geltenden „Allgemeinen<br />

Bedingungen für Plafondkredite für das Gewässergüteprogramm<br />

– kommunal“ sind Bestandteil<br />

der Zusage. Bei einer negativen fachlichen<br />

Stellungnahme unterrichtet die <strong>NRW</strong>.BANK die<br />

Antragstellerin oder den Antragsteller.<br />

Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />

3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />

durchzuführen und abzurechnen ist<br />

(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />

Förderbereich 6.2<br />

Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />

Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />

auf die zugesagte Förderung. Ausnahmen sind nur<br />

dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen<br />

lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />

nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />

Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />

Beauftragten zu vertreten sind.<br />

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />

Verwendungsnachweis<br />

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen<br />

sind an die bewilligende Stelle zu richten.<br />

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter<br />

Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des<br />

Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO<br />

gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.<br />

47


�<br />

Fremdwasser –<br />

Private Kanalsanierung<br />

1. Zuwendungszweck,<br />

Rechtsgrundlage<br />

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />

Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />

§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionen bei der<br />

privaten Kanalsanierung. Ein Anspruch auf<br />

Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr<br />

entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund<br />

ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der<br />

verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

Förderbereich 6.3<br />

1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />

mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />

der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen<br />

wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO<br />

genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />

vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

49


Förderbereich 6.3<br />

2. Gegenstand der Förderung<br />

50<br />

Ganzheitliche Sanierung von privaten Hausanschlüssen<br />

im Zusammenhang mit der Elimination<br />

von Fremdwasser<br />

3. Zuwendungsempfängerin oder<br />

Zuwendungsempfänger<br />

Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />

und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />

und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />

soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />

im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />

durchführen. Die Zuwendung ist an Eigentümerinnen<br />

oder Eigentümer privater Anschlussleitungen<br />

(einschl. der Grundleitungen) weiterzuleiten<br />

(Einzelempfängerin oder Einzelempfänger).<br />

4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />

a) Die öffentliche Kanalisation muss im Rahmen<br />

der Selbstüberwachungsverordnung Kanal<br />

(SüwV Kan) untersucht und hinsichtlich ihrer<br />

Schäden bewertet sein.<br />

b) Im Entwässerungsgebiet ist ein erhöhter<br />

Fremdwasseranfall (Verdünnungsanteil übersteigt<br />

die Hälfte des <strong>Abwasser</strong>abflusses bei<br />

Trockenwetter) vorhanden, der überwiegend<br />

nicht aus der öffentlichen Kanalisation stammt<br />

(Drainagen, eindringendes Grundwasser).<br />

c) Die Gemeinde muss im abgegrenzten Fremdwasserschwerpunktgebiet<br />

durch Satzung die<br />

Inspektion aller Hausanschlüsse veranlasst<br />

haben.<br />

d) Es muss ein Fremdwassersanierungskonzept<br />

der Gemeinde bestehen, bei dem in einem<br />

Fremdwasserschwerpunktgebiet die öffentliche<br />

und private Kanalisation ganzheitlich (als<br />

Einheit) saniert wird. Hierzu hat der Betreiber<br />

der öffentlichen Kanalisation ein mit der<br />

Bezirksregierung abgestimmtes Fremdwasserkonzept<br />

vorzulegen. Die zu sanierenden öffent-<br />

lichen und privaten Leitungen müssen im<br />

Fremdwasserschwerpunktgebiet liegen.<br />

e) Anträge von Eigentümerinnen oder Eigentümern<br />

werden durch die Gemeinde nur entgegengenommen,<br />

wenn die Zuwendung im<br />

Einzelfall mehr als 500 A beträgt.<br />

f) Juristische Personen (Industrie- und Gewerbebetriebe<br />

sowie juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen<br />

unterhalten, die auch Gegenstand eines<br />

Gewerbebetriebes sein können) haben die<br />

erforderliche Erklärung zur „De-minimis-<br />

Regelung“ abzugeben und dem Förderantrag<br />

beizufügen.<br />

5. Art und Umfang,<br />

Höhe der Zuwendung<br />

5.1 Zuwendungsart:<br />

Projektförderung<br />

5.2 Finanzierungsart:<br />

Anteilfinanzierung<br />

5.3 Form der Zuwendung:<br />

Zuschuss<br />

5.4 Bemessungsgrundlage<br />

5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die<br />

Sanierung privater Hausanschluss- und Grundleitungen.<br />

Nicht zuwendungsfähig ist ggf. eine<br />

vorab erforderliche Dichtheitsprüfung des privaten<br />

Hausanschlusses.<br />

5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />

Die Höhe der an die Eigentümerinnen oder<br />

Eigentümer privater Anschlussleitungen weiterzuleitenden<br />

Zuwendung beträgt bis zu 30 % der<br />

zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal<br />

200 A je angefangenem laufendem Meter sanierter


Hausanschluss- und Grundleitung je Haus einschl.<br />

Nebengebäuden.<br />

Bei juristischen Personen (Industrie- und<br />

Gewerbebetriebe sowie juristische Personen des<br />

öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen<br />

unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes<br />

sein können) darf der Maximalbetrag<br />

von 100.000 A innerhalb von drei Jahren je<br />

Unternehmen nicht überschritten werden. Die<br />

Förderung wird im Rahmen der „De-minimis-<br />

Regelung“ (VO (EG) Nr. 69/2001 der EU-<br />

Kommission vom 12.01.2001) gewährt.<br />

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />

Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />

Unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,<br />

Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl.<br />

Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten,<br />

Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten),<br />

allg. Nebenkosten (insb. Inseratskosten,<br />

Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten,<br />

Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben<br />

infolge bergbaulicher Einwirkungen, die MWSt<br />

(sofern diese als Vorsteuer abziehbar). Darüber<br />

hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen<br />

sowie fehlerhafter Kalkulationen und<br />

Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der<br />

Entscheidung über den Förderantrag geltend<br />

gemacht werden, nicht förderfähig.<br />

7. Verfahren<br />

7.1 Antragsverfahren<br />

Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />

dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />

Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />

abgestimmten Antragsmusters durch die<br />

Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer bei<br />

der Gemeinde zu stellen. Entsprechende Muster<br />

stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur Verfügung.<br />

Förderbereich 6.3<br />

Die Gemeinde sammelt die Anträge und legt sie<br />

nach Vorgaben der bewilligenden Stelle als<br />

Sammelantrag nach dem Grundmuster 1 zu Nr. 3.1<br />

VVG der <strong>NRW</strong>.BANK vor. Der Sammelantrag hat<br />

eine Stellungnahme der Gemeinde zur Förderfähigkeit<br />

zu enthalten.<br />

Die <strong>NRW</strong>.BANK beteiligt die Bezirksregierung<br />

zur Beurteilung der Förderfähigkeit. Nach fachlicher<br />

Prüfung der Fördervoraussetzungen gem.<br />

Nr. 4 leitet die Bezirksregierung der <strong>NRW</strong>.BANK<br />

eine Stellungnahme zur Bewilligung des Antrags<br />

zu.<br />

7.2 Bewilligungsverfahren<br />

Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />

Für Maßnahmen, die von den Gemeinden gesammelt<br />

beantragt wurden, werden diesen die Mittel<br />

bewilligt. Die Gemeinde leitet die Mittel an die<br />

Hauseigentümerinnen oder Hauseigentümer weiter.<br />

Die Zusage der Bewilligung an die Gemeinde hat<br />

die Verpflichtung zu enthalten,<br />

� die Einzelempfänger unverzüglich schriftlich<br />

von der Bewilligung oder Ablehnung zu unterrichten,<br />

� von den Einzelempfängern einen Nachweis<br />

gegenüber der Gemeinde über die geleisteten<br />

Ausgaben und die Leistungen Dritter innerhalb<br />

von 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahme<br />

zu verlangen,<br />

� die Einzelempfängerin oder den Einzelempfänger<br />

darauf hinzuweisen, dass die<br />

Fördermittel vom Land <strong>NRW</strong> gewährt werden,<br />

� die Einzelempfängerin oder der Einzelempfänger<br />

darauf hinzuweisen, dass der<br />

Anspruch auf die Zuwendung entfällt, wenn die<br />

Maßnahme nicht innerhalb von 2 Jahren fertig<br />

gestellt oder in Betrieb genommen werden kann<br />

und die Nachweise über geleistete Ausgaben<br />

und Leistungen Dritter bei der Gemeinde vorgelegt<br />

werden,<br />

� die Maßnahme auf die ordnungsgemäße<br />

Durchführung durch die Gemeinde prüfen und<br />

bestätigen zu lassen,<br />

51


Förderbereich 6.3<br />

52<br />

� der bewilligenden Stelle einen einfachen<br />

Summenverwendungsnachweis i.S.v. Nr. 10.2<br />

VVG mit kurzem Sachstandsbericht vorzulegen.<br />

Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />

2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />

durchzuführen und abzurechnen ist<br />

(Vorlage des Summenverwendungsnachweises).<br />

Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte<br />

Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen<br />

unvermeidlich und nicht von der<br />

Gemeinde, der Einzelempfängerin oder dem<br />

Einzelempfänger bzw. von ihr oder ihm Beauftragten<br />

zu vertreten sind.<br />

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />

Verwendungsnachweis<br />

Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen<br />

sind von der Gemeinde an die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK zu richten. Hierzu legt die Einzelempfängerin<br />

oder der Einzelempfänger der<br />

Gemeinde den Nachweis über geleistete Ausgaben<br />

und Leistungen Dritter vor.<br />

Die Auszahlung der Zuwendung darf erst nach<br />

Abschluss der Baumaßnahme erfolgen. Die Auszahlung<br />

der Zuwendung darf nur nach Prüfung der<br />

Rechnungen durch die Gemeinde sowie der Feststellung<br />

über die ordnungsgemäße Durchführung<br />

der Maßnahme erfolgen.


Antragsunterlagen<br />

Anhang<br />

Aktualisierte<br />

Antragsunterlagen für die<br />

Förderbereiche finden Sie<br />

im Internet unter:<br />

www.nrwbank.de/de/<br />

corporate-site/service/<br />

index.html<br />

53


Notizen<br />

54

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