Investitionsprogramm Abwasser NRW
Investitionsprogramm Abwasser NRW
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Umwelt<br />
<strong>Investitionsprogramm</strong><br />
<strong>Abwasser</strong> <strong>NRW</strong><br />
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen
�<br />
Impressum<br />
Herausgeber<br />
Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen,<br />
40190 Düsseldorf<br />
Referat IV-9 <strong>Abwasser</strong>beseitigung und <strong>Abwasser</strong>technik,<br />
Dezember 2006<br />
Konzept und Gestaltung<br />
ID-Kommunikation<br />
S1,1 · 68161 Mannheim<br />
Druck<br />
JVA Druck + Medien<br />
Möhlendyck 50 · 47608 Geldern<br />
Gedruckt auf 100 %<br />
Recyclingpapier mit<br />
Umweltzeichen<br />
Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung Nordrhein-Westfalen<br />
herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern zum Zwecke<br />
der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen sowie<br />
für die Wahl des Europäischen Parlaments. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf<br />
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unberührt. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem<br />
Empfänger bzw. der Empfängerin zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden<br />
Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung<br />
zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.
�<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />
Förderbereich 1<br />
Produktionsintegrierter Umweltschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8<br />
� Förderbereich 1.1<br />
Innovativer produktionsintegrierter Umweltschutz – Zuschuss . . . . . . . . . . . 9<br />
� Förderbereich 1.2<br />
Innovativer produktionsintegrierter Umweltschutz – Darlehen . . . . . . . . . . 13<br />
� Förderbereich 1.3<br />
Erprobter produktionsintegrierter Umweltschutz – Darlehen . . . . . . . . . . . 17<br />
Förderbereich 2<br />
Gutachterliche Untersuchungen zu Energiesparmaßnahmen<br />
öffentlicher <strong>Abwasser</strong>anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20<br />
Förderbereich 3<br />
Öffentliche Kläranlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24<br />
� Förderbereich 3.1<br />
Öffentliche Kläranlagen – erprobte Technologien . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
� Förderbereich 3.2<br />
Öffentliche Kläranlagen – innovative Technologien . . . . . . . . . . . . . . . . 29<br />
Förderbereich 4<br />
Bodenfilteranlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32<br />
Förderbereich 5<br />
Niederschlagswasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36<br />
Förderbereich 6<br />
Sanierung Fremdwasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40<br />
� Förderbereich 6.1<br />
Fremdwasser – Fremdwassersanierungskonzept . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41<br />
� Förderbereich 6.2<br />
Fremdwasser – Öffentliche Kanalsanierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45<br />
� Förderbereich 6.2<br />
Fremdwasser – Private Kanalsanierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />
Anhang<br />
Antragsunterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53<br />
3
�<br />
Vorwort<br />
Die Landesregierung setzt unter den durch die Wasserrahmenrichtlinie der<br />
Europäischen Union (WRRL) aus dem Jahr 2000 gesetzten Rahmenbedingungen<br />
neue Akzente in der Wasserwirtschaft. Ein wichtiger Aspekt ist die Förderung in<br />
der <strong>Abwasser</strong>beseitigung. Mit der neuen Förderrichtlinie „<strong>Investitionsprogramm</strong><br />
<strong>Abwasser</strong> <strong>NRW</strong>“ wird die Umsetzung notwendiger Investitionen und der Erhalt der<br />
abwassertechnischen Infrastruktur zum Schutz der Gewässer und der Umwelt unterstützt.<br />
Die Neuausrichtung des Förderprogramms durch die Landesregierung zielt<br />
darauf ab, dass Investitionen im <strong>Abwasser</strong>bereich in die notwendige Substanzerhaltung<br />
und -erweiterung an <strong>Abwasser</strong>anlagen zum Schutz der Gewässer erfolgen.<br />
Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Verwendungszwecks der<br />
<strong>Abwasser</strong>abgabe wurde das „<strong>Investitionsprogramm</strong> <strong>Abwasser</strong>“ konzipiert. Die<br />
Förderrichtlinie setzt die Schwerpunkte für abwassertechnische Investitionen im<br />
Zusammenhang mit den wasserwirtschaftlichen Anforderungen. Die Umsetzung<br />
der EU-Wasserrahmen-Richtlinie soll durch die Förderung ebenfalls unterstützt werden:<br />
Mit der Förderung sollen die wesentlichen abwassertechnischen Aufgaben<br />
der Zukunft angegangen und gelöst werden. Dazu zählen:<br />
� Reduzierung und Vermeidung des Eintrags gefährlicher oder hygienisch relevanter<br />
Stoffe durch zukunftsorientierten Technologieeinsatz bei wasserwirtschaftlich<br />
sinnvollen Maßnahmen<br />
� Verminderung und Vermeidungsstrategien im industriell-gewerblichen Bereich<br />
(produktionsintegrierter Umweltschutz)<br />
� Verringerung der Gewässerbelastungen aus Niederschlagswassereinleitungen<br />
� Verminderung des Fremdwasseranfalls im öffentlichen und privaten Bereich<br />
� Energieoptimierung bei <strong>Abwasser</strong>anlagen<br />
Das Förderprogramm ermöglicht einen effektiven Mitteleinsatz durch Bündelung<br />
der Bewilligungsverfahren bei der <strong>NRW</strong>.BANK unter fachtechnischer Beteiligung<br />
der Wasserbehörden. Die Wahl der Finanzierungsinstrumente ist dabei so angelegt,<br />
dass sowohl bei Wirtschaftsunternehmen als auch Kommunen und Wasserverbänden<br />
die Kosten und Gebühren soweit wie möglich gemindert bzw. ein<br />
Anstieg vermieden werden soll. Die Investitionen in die abwassertechnische<br />
Infrastruktur sollen darüber hinaus auch einen weiteren Impuls für die Bauwirtschaft<br />
geben und den Technologiestandort <strong>NRW</strong> durch die Umsetzung innovativer<br />
Maßnahmen stärken.<br />
Eckhard Uhlenberg<br />
Minister für Umwelt und Naturschutz,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen<br />
5
<strong>Investitionsprogramm</strong><br />
<strong>Abwasser</strong> <strong>NRW</strong><br />
Richtlinien über die Gewährung<br />
von Zuwendungen<br />
RdErl. vom 15.11.2006–IV–9-025 086 0510<br />
Das Land gewährt nach Maßgabe der nachfolgenden Richtlinien Zuwendungen<br />
für Investitionsmaßnahmen im Bereich der <strong>Abwasser</strong>entsorgung. Die Gewährung<br />
der Zuwendungen erfolgt nach wasserwirtschaftlichen Schwerpunkten gem. § 83<br />
LWG in den in dieser Richtlinie aufgeführten Förderbereichen:<br />
Förderbereich 1.1 Innovativer produktionsintegrierter Umweltschutz – Zuschuss<br />
Förderbereich 1.2 Innovativer produktionsintegrierter Umweltschutz – Darlehen<br />
Förderbereich 1.3 Erprobter produktionsintegrierter Umweltschutz – Darlehen<br />
Förderbereich 2 Gutachterliche Untersuchungen zu Energiesparmaßnahmen<br />
öffentlicher <strong>Abwasser</strong>anlagen<br />
Förderbereich 3.1 Öffentliche Kläranlagen – erprobte Technologien<br />
Förderbereich 3.2 Öffentliche Kläranlagen – innovative Technologien<br />
Förderbereich 4 Bodenfilteranlagen<br />
Förderbereich 5 Niederschlagswasser<br />
Förderbereich 6.1 Fremdwasser – Fremdwassersanierungskonzept<br />
Förderbereich 6.2 Fremdwasser – Öffentliche Kanalsanierung<br />
Förderbereich 6.3 Fremdwasser – Private Kanalsanierung<br />
Die Richtlinien treten am 01.01.2007 in Kraft.<br />
Die Richtlinien treten mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.<br />
7
Förderbereich 1<br />
Produktionsintegrierter<br />
Umweltschutz<br />
Die Vermeidung von Umweltbelastungen kann im Bereich der industriellen<br />
<strong>Abwasser</strong>beseitigung durch prozessintegrierte Maßnahmen und Technologien<br />
erfolgen. Durch den Einsatz geeigneter Produktionsverfahren und Verfahrensänderungen<br />
wird die Entstehung von Abfällen, <strong>Abwasser</strong>, Abluft und Lärm vermieden<br />
oder zumindest minimiert. Für den Bereich der Wasserreinhaltung bedeutet<br />
produktionsintegrierter Umweltschutz z. B. die Schließung von Kreisläufen, die Auswahl<br />
von emissionsarmen und schadstoffarmen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zur<br />
Vermeidung von Schadstoffen im <strong>Abwasser</strong> oder die Umstellung von abwasserintensiven<br />
hin zu abwasserfreien Verfahren. Der effiziente Einsatz der Ressource<br />
Wasser und die Vermeidung von <strong>Abwasser</strong> hilft den Unternehmen gleichzeitig<br />
Kosten zu sparen. Auf diese Weise leistet der produktionsintegrierte Umweltschutz<br />
einen Beitrag für die Umwelt, die Verbesserung der Gewässergüte und rechnet sich<br />
darüber hinaus auch betriebswirtschaftlich für die Unternehmen.<br />
Mit der Förderung des produktionsintegrierten Umweltschutzes werden zwei wichtige<br />
Ziele gleichzeitig verfolgt. Der Umweltschutz und die technologische Weiterentwicklung<br />
von Produktionsmethoden werden gefördert, indem Unternehmen bei<br />
der Einführung von effizienten und damit kostengünstigen Verfahren unterstützt werden.<br />
Gleichzeitig werden aber auch die Anbieter von Umweltschutztechnologien<br />
unterstützt und neue Arbeitsplätze geschaffen bzw. bestehende gesichert.<br />
8
�<br />
1. Zuwendungszweck,<br />
Rechtsgrundlage<br />
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />
§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />
des produktionsintegrierten Umweltschutzes<br />
im Rahmen der Erfüllung der <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht<br />
in Nordrhein-Westfalen. Ein<br />
Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht<br />
nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle<br />
Förderbereich 1.1<br />
Innovativer produktionsintegrierter<br />
Umweltschutz – Zuschuss<br />
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im<br />
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />
1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />
mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />
der Bewilligung des Antrages noch nicht begonnen<br />
wurde. Die in Nr. 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO<br />
genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />
vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
9
Förderbereich 1.1<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
10<br />
Investitionsmaßnahmen für innovative Verfahren<br />
des produktionsintegrierten Umweltschutzes<br />
a) zur Verringerung und Zurückhaltung der <strong>Abwasser</strong>frachten<br />
von Produktionsprozessen, insbesondere<br />
solcher Stoffe, die in öffentlichen<br />
Kläranlagen nicht oder nicht ausreichend eliminiert<br />
werden,<br />
b) zur Schließung von Wasserkreisläufen,<br />
c) zur Vermeidung oder Verringerung von <strong>Abwasser</strong>.<br />
Gefördert werden Maßnahmen<br />
� zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken,<br />
die zu einer wesentlichen Verringerung der<br />
nach den Anlagen der <strong>Abwasser</strong>verordnung<br />
zulässigen Schadstofffrachten beitragen.<br />
Dabei ist die Erarbeitung neuer technischer<br />
Lösungen und deren Umsetzung in neue<br />
Produkte oder Verfahren oder der Einsatz vorhandener<br />
Produkte oder Verfahren auf neue<br />
Anwendungsmöglichkeiten Voraussetzung.<br />
Nicht gefördert werden:<br />
� Ersatzbeschaffungen für bestehende Anlagen<br />
oder Anlagenteile<br />
(ohne Verbesserung der Wirksamkeit)<br />
� Unterhaltung und Betrieb von Anlagen<br />
� Forschungs- und Entwicklungsvorhaben<br />
(zur Abgrenzung wird die Definition nach EU-<br />
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungsund<br />
Entwicklungsbeihilfen – Abl. C045 vom<br />
17.02.96, S. 6 – herangezogen).<br />
3. Zuwendungsempfängerin oder<br />
Zuwendungsempfänger<br />
� Industrie- und Gewerbebetriebe<br />
� Juristische Personen des öffentlichen Rechts,<br />
soweit diese Einrichtungen unterhalten, die<br />
auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein<br />
können.<br />
4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />
a) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat<br />
die erforderliche Erklärung zur „De-minimis-<br />
Regelung“ abzugeben und dem Förderantrag<br />
beizufügen, wenn er eine Förderung nach<br />
Nr. 5.4.2 a) beantragt.<br />
b) Bei der Beantragung nach Nr. 5.4.2 b) werden<br />
Zuwendungen gewährt, die die Zuwendungsempfängerinnen<br />
oder Zuwendungsempfänger<br />
in die Lage versetzen, die geltenden EU-<br />
Gemeinschaftsnormen zu übertreffen. Dieselben<br />
Voraussetzungen gelten, wenn die<br />
Unternehmen bei Fehlen verbindlicher EU-<br />
Gemeinschaftsnormen Investitionen tätigen<br />
und durchführen müssen, um nationalen<br />
Normen gerecht zu werden, die strenger als die<br />
geltenden EU-Gemeinschaftsnormen sind.<br />
5. Art und Umfang,<br />
Höhe der Zuwendung<br />
5.1 Zuwendungsart:<br />
Projektförderung<br />
5.2 Finanzierungsart:<br />
Anteilfinanzierung<br />
5.3 Form der Zuwendung:<br />
Nach Wahl der Antragstellerin oder des<br />
Antragstellers wird ein Zuschuss nach 5.4.2 a)<br />
oder 5.4.2 b) gewährt<br />
5.4 Bemessungsgrundlage<br />
5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte<br />
für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken<br />
sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen,<br />
um einer Beeinträchtigung der natürlichen<br />
Umwelt abzuhelfen oder vorzubeugen.
5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />
a) Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 %<br />
der zuwendungsfähigen Ausgaben, sofern dabei<br />
der Maximalbetrag von 100.000 A innerhalb<br />
von drei Jahren je Unternehmen nicht über<br />
schritten wird. Die Förderung wird im Rahmen<br />
der „De-minimis-Regelung“ (VO Nr. 69/2001<br />
der EU-Kommission vom 12.01.2001) gewährt.<br />
b) Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 30 %<br />
brutto der zuwendungsfähigen Investitionsmehrausgaben<br />
gem. Ziffer 37 des Gemeinschaftsrahmen<br />
für staatliche Umweltschutzbeihilfen<br />
(Amtsbl. 2001/C 37/03 vom<br />
03.02.2001). In Gebieten, die für Beihilfen im<br />
Rahmen nationaler Regionalbeihilferegelungen<br />
in Frage kommen (sog. Fördergebiete), kann<br />
den Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern<br />
eine um 5 % brutto höhere<br />
Zuwendung gewährt werden. Für KMU-<br />
Betriebe (kleine und mittlere Unternehmen)<br />
kann ein höherer Aufschlag von bis zu 10 %<br />
brutto gewährt werden. Die KMU-Definition<br />
richtet sich gegenwärtig nach den Empfehlungen<br />
2003/361/EG der EU-Kommission<br />
(Abl. L 124 vom 20.05.2003).<br />
Die vorerwähnten Aufschläge für die Fördergebiete<br />
und KMU sind gem. Ziffer 35 des<br />
Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen<br />
kumulierbar, wobei der Umweltschutzbeihilfehöchstsatz<br />
auf keinen Fall<br />
100 % brutto der beihilfefähigen Ausgaben<br />
überschreiten darf. KMU dürfen nicht dadurch,<br />
dass sowohl die für Regionalbeihilfen als auch<br />
die für die Umweltpolitik geltenden Vorschriften<br />
angewandt werden, einen doppelten<br />
Aufschlag erhalten.<br />
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />
Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden<br />
betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen,<br />
unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte,<br />
Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,<br />
Förderbereich 1.1<br />
Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern,<br />
Notarkosten, Gerichtskosten), allg.<br />
Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,<br />
Finanzierungskosten, Versicherung,<br />
Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher<br />
Einwirkungen, die MWSt (sofern diese<br />
als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen<br />
nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz<br />
(LG) und Landesforstgesetz (LFoG).<br />
Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von<br />
Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen<br />
und Antragsstellungen, die nach<br />
Bekanntgabe der Entscheidung über den<br />
Förderantrag geltend gemacht werden, nicht<br />
förderfähig.<br />
7. Verfahren<br />
7.1 Antragsverfahren<br />
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />
dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung<br />
bei der <strong>NRW</strong>.BANK zu stellen. Entsprechende<br />
Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />
Verfügung.<br />
Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />
Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />
fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />
der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />
7.2 Bewilligungsverfahren<br />
Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />
Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />
sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Antragstellerin<br />
oder dem Antragsteller die Zuwendung zu. Bei<br />
einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet<br />
die <strong>NRW</strong>.BANK die Antragstellerin oder<br />
den Antragsteller.<br />
Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />
<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />
11
Förderbereich 1.1<br />
12<br />
3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />
durchzuführen und abzurechnen ist<br />
(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />
Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />
Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />
auf die Zuwendung. Ausnahmen sind nur dann<br />
möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen,<br />
dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />
nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />
Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />
Beauftragten zu vertreten sind.<br />
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />
Verwendungsnachweis<br />
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen<br />
sind an die bewilligende Stelle zu richten.<br />
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter<br />
sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu<br />
Nr. 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der bewilligenden<br />
Stelle zu führen. Der einfache Verwendungsnachweis<br />
ist nicht zugelassen.
�<br />
1. Zuwendungszweck,<br />
Rechtsgrundlage<br />
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />
§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />
des produktionsintegrierten Umweltschutzes<br />
im Rahmen der Erfüllung der<br />
<strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht in Nordrhein-<br />
Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der<br />
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet<br />
die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflicht-<br />
Förderbereich 1.2<br />
Innovativer produktionsintegrierter<br />
Umweltschutz – Darlehen<br />
gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren<br />
Haushaltsmittel.<br />
1.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit der<br />
Maßnahme vor Eingang des Förderantrags bei der<br />
<strong>NRW</strong>.BANK begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn<br />
richtet sich nach Nr. 2.4.1 des<br />
Gewässergüteprogramms – gewerblich (RdErl.<br />
vom 02. Juli 1990, MBl.<strong>NRW</strong> S. 994, SMBl. 772)<br />
in der jeweils geltenden Fassung.<br />
13
Förderbereich 1.2<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
14<br />
Investitionsmaßnahmen für innovative Verfahren<br />
des produktionsintegrierten Umweltschutzes<br />
a) zur Verringerung und Zurückhaltung der<br />
<strong>Abwasser</strong>frachten von Produktionsprozessen,<br />
insbesondere solcher Stoffe, die in öffentlichen<br />
Kläranlagen nicht oder nicht ausreichend eliminiert<br />
werden,<br />
b) zur Schließung von Wasserkreisläufen,<br />
c) zur Vermeidung oder Verringerung von <strong>Abwasser</strong>.<br />
Gefördert werden Maßnahmen<br />
� zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken,<br />
die zu einer wesentlichen Verringerung der<br />
nach den Anlagen der <strong>Abwasser</strong>verordnung<br />
zulässigen Schadstofffrachten beitragen.<br />
Dabei ist die Erarbeitung neuer technischer<br />
Lösungen und deren Umsetzung in neue<br />
Produkte oder Verfahren oder der Einsatz vorhandener<br />
Produkte oder Verfahren auf neue<br />
Anwendungsmöglichkeiten Voraussetzung.<br />
Nicht gefördert werden:<br />
� Ersatzbeschaffungen für bestehende Anlagen<br />
oder Anlagenteile<br />
(ohne Verbesserung der Wirksamkeit)<br />
� Unterhaltung und Betrieb von Anlagen<br />
� Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (zur<br />
Abgrenzung wird die Definition nach EU-<br />
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungsund<br />
Entwicklungsbeihilfen – Abl. C045 vom<br />
17.02.96, S. 6 – herangezogen)<br />
3. Zuwendungsempfängerin oder<br />
Zuwendungsempfänger<br />
� Industrie- und Gewerbebetriebe<br />
� Juristische Personen des öffentlichen Rechts,<br />
soweit diese Einrichtungen unterhalten, die<br />
auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein<br />
können.<br />
4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />
Es sind keine besonderen Zuwendungsvoraussetzungen<br />
zu beachten.<br />
5. Art und Umfang,<br />
Höhe der Zuwendung<br />
5.1 Zuwendungsart:<br />
Projektförderung<br />
5.2 Finanzierungsart:<br />
Darlehen<br />
5.3 Form der Zuwendung:<br />
Plafonddarlehen – gewerblich<br />
5.4 Bemessungsgrundlage<br />
5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte<br />
für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken<br />
sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.<br />
5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />
Für die Förderung richtet sich die Darlehensgewährung<br />
nach dem Gewässergüteprogramm –<br />
gewerblich (RdErl. vom 02. Juli 1990, MBl.<strong>NRW</strong><br />
S. 994, SMBl. 772) in der jeweils geltenden<br />
Fassung, sofern in diesen Richtlinien nichts<br />
Abweichendes bestimmt ist. Die Darlehenskonditionen<br />
bestimmen sich nach Nr. 4.3 und Nr. 4.4<br />
des Gewässergüteprogramms – gewerblich.<br />
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />
Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden<br />
betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen,<br />
unbare Planungskosten, Skonti,
Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,<br />
Grunderwerbkosten (Grundstückskosten,<br />
Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten),<br />
allg. Nebenkosten (insb. Inseratskosten,<br />
Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten,<br />
Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben<br />
infolge bergbaulicher Einwirkungen, die<br />
MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar)<br />
sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem<br />
BNatSchG, Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz<br />
(LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben<br />
aufgrund von Preissteigerungen sowie<br />
fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen,<br />
die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den<br />
Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.<br />
7. Verfahren<br />
7.1 Antragsverfahren<br />
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />
dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
abgestimmten Antragsmusters durch die<br />
Antragstellerin oder den Antragsteller in 2-facher<br />
Ausfertigung bei einem Kreditinstitut seiner oder<br />
ihrer Wahl (Hausbank) einzureichen. Entsprechende<br />
Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />
Verfügung. Die Hausbank übersendet den Antrag<br />
zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag an<br />
die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />
Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />
Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />
fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />
der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />
7.2 Bewilligungsverfahren<br />
Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />
Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />
sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Hausbank den<br />
zur Refinanzierung des von ihr an die Endkreditnehmerin<br />
oder den Endkreditnehmer<br />
Förderbereich 1.2<br />
(Antragstellerin/Antragsteller) auszureichenden<br />
Förderkredit privatrechtlich zu. Die jeweils geltenden<br />
„Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite“<br />
aus dem Gewässergüteprogramm –<br />
gewerblich sind Bestandteil der Zusage. Bei einer<br />
negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet<br />
die <strong>NRW</strong>.BANK die Antragstellerin oder den<br />
Antragsteller.<br />
Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />
<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />
3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />
durchzuführen und abzurechnen ist<br />
(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />
Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />
Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />
auf die zugesagte Förderung. Ausnahmen sind nur<br />
dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen<br />
lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />
nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />
Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />
Beauftragten zu vertreten sind.<br />
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />
Verwendungsnachweis<br />
Die Anforderungen auf Auszahlung der<br />
Kreditmittel sind durch die Hausbank an die<br />
<strong>NRW</strong>.BANK zu richten. Die Hausbank nimmt die<br />
Auszahlung der Kreditmittel an die Endkreditnehmerin<br />
oder den Endkreditnehmer vor.<br />
15
�<br />
Erprobter produktionsintegrierter<br />
Umweltschutz – Darlehen<br />
1. Zuwendungszweck,<br />
Rechtsgrundlage<br />
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />
§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />
des produktionsintegrierten Umweltschutzes<br />
im Rahmen der Erfüllung der<br />
<strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht in Nordrhein-<br />
Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der<br />
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet<br />
die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflicht-<br />
Förderbereich 1.3<br />
gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren<br />
Haushaltsmittel.<br />
1.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit der<br />
Maßnahme vor Eingang des Förderantrags bei der<br />
<strong>NRW</strong>.BANK begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn<br />
richtet sich nach Nr. 2.4.1 des<br />
Gewässergüteprogramms – gewerblich (RdErl.<br />
vom 02. Juli 1990, MBl.<strong>NRW</strong> S. 994, SMBl. 772)<br />
in der jeweils geltenden Fassung.<br />
17
Förderbereich 1.3<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
18<br />
Investitionsmaßnahmen für bereits erprobte<br />
Verfahren des produktionsintegrierten Umweltschutzes<br />
(PIUS)<br />
a) zur Verringerung und Zurückhaltung der<br />
<strong>Abwasser</strong>frachten von Produktionsprozessen,<br />
insbesondere solcher Stoffe, die in öffentlichen<br />
Kläranlagen nicht oder nicht ausreichend eliminiert<br />
werden,<br />
b) zur Schließung von Wasserkreisläufen,<br />
c) zur Vermeidung oder Verringerung von <strong>Abwasser</strong>.<br />
Gefördert werden Maßnahmen<br />
� zur Anpassung von vorhandenen Anlagen an<br />
einen festgelegten Stand der Technik nach den<br />
Anlagen der <strong>Abwasser</strong>verordnung (innerhalb<br />
von 3 Jahren nach Erscheinen der entspr.<br />
Rechtsvorschrift) oder<br />
� zur Errichtung von neuen Anlagen, die den<br />
Stand der Technik einhalten oder<br />
� zur Verbesserung der <strong>Abwasser</strong>situation, ohne<br />
dass ein Stand der Technik für die betreffende<br />
Branche formuliert ist (z. B. bei nicht genehmigungsbedürftigen<br />
Einleitungen nach VGS <strong>NRW</strong>).<br />
Nicht gefördert werden:<br />
� Ersatzbeschaffungen für bestehende Anlagen<br />
oder Anlagenteile<br />
(ohne Verbesserung der Wirksamkeit)<br />
� Unterhaltung und Betrieb von Anlagen<br />
� Forschungs- und Entwicklungsvorhaben<br />
(zur Abgrenzung wird die Definition nach EU-<br />
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungsund<br />
Entwicklungsbeihilfen (Abl. C 045 vom<br />
17.02.1996, S. 6) herangezogen)<br />
3. Zuwendungsempfängerin oder<br />
Zuwendungsempfänger<br />
� Industrie- und Gewerbebetriebe<br />
� Juristische Personen des öffentlichen Rechts,<br />
soweit diese Einrichtungen unterhalten, die<br />
auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein<br />
können.<br />
4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />
Es sind keine besonderen Zuwendungsvoraussetzungen<br />
zu beachten.<br />
5. Art und Umfang,<br />
Höhe der Zuwendung<br />
5.1 Zuwendungsart:<br />
Projektförderung<br />
5.2 Finanzierungsart:<br />
Darlehen<br />
5.3 Form der Zuwendung:<br />
Plafonddarlehen – gewerblich<br />
5.4 Bemessungsgrundlage<br />
5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte<br />
für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken<br />
sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.<br />
5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />
Für die Förderung richtet sich die Darlehensgewährung<br />
nach dem Gewässergüteprogramm –<br />
gewerblich (RdErl. vom 02. Juli 1990, MBl.<strong>NRW</strong><br />
S. 994, SMBl.<strong>NRW</strong> 772) in der jeweils geltenden<br />
Fassung, sofern in diesen Richtlinien nichts<br />
Abweichendes bestimmt ist. Die Darlehenskonditionen<br />
bestimmen sich nach Nr. 4.3 und 4.4<br />
des Gewässergüteprogramms – gewerblich.<br />
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />
Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden<br />
betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen,<br />
unbare Planungskosten, Skonti,
Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,<br />
Grunderwerbkosten (Grundstückskosten,<br />
Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten),<br />
allg. Nebenkosten (insb. Inseratskosten,<br />
Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten,<br />
Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben<br />
infolge bergbaulicher Einwirkungen, die<br />
MWSt (sofern diese als Vorsteuer abziehbar)<br />
sowie Ausgleichsmaßnahmen nach dem<br />
BNatSchG, Landschaftsgesetz (LG) und Landesforstgesetz<br />
(LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben<br />
aufgrund von Preissteigerungen sowie fehlerhafter<br />
Kalkulationen und Antragsstellungen, die<br />
nach Bekanntgabe der Entscheidung über den<br />
Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.<br />
7. Verfahren<br />
7.1 Antragsverfahren<br />
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />
dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
abgestimmten Antragsmusters durch die<br />
Antragstellerin oder den Antragsteller in 2-facher<br />
Ausfertigung bei einem Kreditinstitut seiner oder<br />
ihrer Wahl (Hausbank) einzureichen. Entsprechende<br />
Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />
Verfügung. Die Hausbank übersendet den Antrag<br />
zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag an<br />
die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />
Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />
Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />
fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />
der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />
7.2 Bewilligungsverfahren<br />
Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />
Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />
sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Hausbank den<br />
zur Refinanzierung des von ihr an die Endkreditnehmerin<br />
oder den Endkreditnehmer<br />
Förderbereich 1.3<br />
(Antragstellerin/Antragsteller) auszureichenden<br />
Förderkredit privatrechtlich zu. Die jeweils geltenden<br />
„Allgemeinen Bedingungen für Plafondkredite“<br />
aus dem Gewässergüteprogramm –<br />
gewerblich sind Bestandteil der Zusage. Bei einer<br />
negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet<br />
die <strong>NRW</strong>.BANK die Antragstellerin oder den<br />
Antragsteller.<br />
Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />
<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />
3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />
durchzuführen und abzurechnen ist<br />
(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />
Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />
Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />
auf die zugesagte Förderung. Ausnahmen sind nur<br />
dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen<br />
lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />
nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />
Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />
Beauftragten zu vertreten sind.<br />
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />
Verwendungsnachweis<br />
Die Anforderungen auf Auszahlung der<br />
Kreditmittel sind durch die Hausbank an die<br />
<strong>NRW</strong>.BANK zu richten. Die Hausbank nimmt die<br />
Auszahlung der Kreditmittel an die Endkreditnehmerin<br />
oder den Endkreditnehmer vor.<br />
19
Förderbereich 2<br />
Gutachterliche Untersuchungen<br />
zu Energiesparmaßnahmen<br />
öffentlicher <strong>Abwasser</strong>anlagen<br />
Die kommunalen Kläranlagen in Nordrhein-Westfalen verbrauchten bisher jährlich<br />
1.200 Millionen kWh Elektrizität pro Jahr und damit mehr als zum Beispiel alle Haushalte<br />
in Düsseldorf (600.000 Einwohner). Der Wärmebedarf der Kläranlagen beträgt<br />
900 Millionen kWh/a. Allein für die Kläranlagen in <strong>NRW</strong> bedeutet der Energiebezug<br />
(Strom und Brennstoffe) jährliche Kosten in Höhe von rund 100 Mio. Euro.<br />
Durch eine systematische Energieoptimierung lassen sich die Energiekosten reduzieren.<br />
Mit dem Instrument der Energieanalyse werden sämtliche Betriebsabläufe<br />
überprüft und Schwachstellen – insbesondere auch gewässerrelevante – identifiziert.<br />
Die Energieoptimierung leistet damit einen Beitrag zur Verbesserung der Gewässergüte<br />
und hilft, Kosten einzusparen, die auf die <strong>Abwasser</strong>gebühren umgelegt<br />
werden.<br />
Im Rahmen des vorliegenden <strong>Investitionsprogramm</strong>es <strong>Abwasser</strong> <strong>NRW</strong> werden gutachterliche<br />
Untersuchungen zu Energiesparmaßnahmen bei <strong>Abwasser</strong>anlagen mit<br />
einem Zuschuss von bis zu 70 % gefördert. Die Förderung ist an die Umsetzung der<br />
in der Energieanalyse aufgezeigten Sofortmaßnahmen gekoppelt, um die Umsetzung<br />
der Maßnahmen und damit die tatsächliche Energieeinsparung voranzutreiben.<br />
20
�<br />
Gutachterliche Untersuchungen<br />
zu Energiesparmaßnahmen<br />
öffentlicher <strong>Abwasser</strong>anlagen<br />
1. Zuwendungszweck,<br />
Rechtsgrundlage<br />
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />
§ 44 LHO Zuwendungen für gutachterliche<br />
Untersuchungen zu Energiesparmaßnahmen bei<br />
öffentlichen <strong>Abwasser</strong>anlagen in Nordrhein-<br />
Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der<br />
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet<br />
die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflicht-<br />
Förderbereich 2<br />
gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren<br />
Haushaltsmittel.<br />
1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />
mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />
der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen<br />
wurde. Die in Nr. 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO<br />
genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />
vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
21
Förderbereich 2<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
22<br />
Gutachterliche Untersuchungen für Energiesparmaßnahmen<br />
bei öffentlichen <strong>Abwasser</strong>anlagen<br />
durch die Aufstellung einer systematischen<br />
Energiebilanzierung und Dokumentation<br />
des Energieeinsparungspotenzials anhand einer<br />
Feinanalyse.<br />
3. Zuwendungsempfängerin oder<br />
Zuwendungsempfänger<br />
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />
und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />
und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />
soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />
im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />
durchführen.<br />
4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />
Die gutachterliche Untersuchung ist von einem<br />
externen Dritten in Anlehnung an das „Handbuch<br />
Energie in Kläranlagen“ des Ministeriums für<br />
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz <strong>NRW</strong> durchzuführen. Der<br />
Betreiber verpflichtet sich, die im Gutachten<br />
ermittelten Sofortmaßnahmen umzusetzen.<br />
5. Art und Umfang,<br />
Höhe der Zuwendung<br />
5.1 Zuwendungsart:<br />
Projektförderung<br />
5.2 Finanzierungsart:<br />
Anteilfinanzierung<br />
5.3 Form der Zuwendung:<br />
Zuschuss<br />
5.4 Bemessungsgrundlage<br />
5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die<br />
Erstellung der gutachterlichen Untersuchung.<br />
5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 70 % der<br />
zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />
Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />
Unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,<br />
Skonti, Rabatte, die MWSt (sofern diese als<br />
Vorsteuer abziehbar). Darüber hinaus sind Mehrausgaben<br />
aufgrund von Preissteigerungen sowie<br />
fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen,<br />
die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den<br />
Förderantrag geltend gemacht werden, nicht förderfähig.<br />
7. Verfahren<br />
7.1 Antragsverfahren<br />
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />
dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung<br />
bei der <strong>NRW</strong>.BANK zu stellen.<br />
Entsprechende Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />
Verfügung.<br />
Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />
Antrags an die Landesanstalt für Naturschutz,<br />
Umwelt und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong> (LANUV)<br />
weiter. Nach fachtechnischer Prüfung leitet das<br />
LANUV der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.
7.2 Bewilligungsverfahren<br />
Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />
Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />
sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Antragstellerin<br />
oder dem Antragsteller die Zuwendung zu. Bei<br />
einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet<br />
die <strong>NRW</strong>.BANK die Antragstellerin oder<br />
den Antragsteller.<br />
Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />
<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />
2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />
durchzuführen und abzurechnen ist<br />
(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />
Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />
Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />
auf die Zuwendung. Ausnahmen sind nur dann<br />
möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen,<br />
dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />
nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />
Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />
Beauftragten zu vertreten sind.<br />
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />
Verwendungsnachweis<br />
Die Anforderungen auf Auszahlung von<br />
Zuwendungen sind an die bewilligende Stelle zu<br />
richten.<br />
Die Auszahlung der Zuwendung darf erst nach<br />
Umsetzung der im Gutachten ermittelten<br />
Sofortmaßnahmen erfolgen. Die Umsetzung der<br />
ermittelten Sofortmaßnahmen ist vom Betreiber<br />
gegenüber der bewilligenden Stelle vor der<br />
Auszahlung nachzuweisen. Der Nachweis der<br />
verwendeten Mittel ist unter Verwendung bzw.<br />
sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu<br />
Nr. 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der bewilligenden<br />
Stelle zu führen.<br />
Förderbereich 2<br />
23
Förderbereich 3<br />
Öffentliche Kläranlagen<br />
Erprobte Technologie:<br />
Kläranlagen stellen heute verfahrenstechnisch anspruchsvolle Bauwerke dar,<br />
bei denen der Investitionskostenanteil für Maschinenbau und Elektrotechnik bei<br />
ca. 70 % liegt. Diese Bauteile weisen Abschreibungszeiten unter 15 Jahre auf. Die<br />
landesweiten Wiederbeschaffungskosten für die Kläranlagen mit einer Ausbaugröße<br />
von 34,9 Mio. EW belaufen sich auf rd. 12 Mrd. Euro. Im Rahmen der technischen<br />
Nutzungsdauern sind bauliche und maschinelle Einrichtungen regelmäßig<br />
mit einem hohen finanziellen Aufwand zu erneuern oder zu ergänzen, um eine<br />
Anpassung an die Regeln der Technik sicherzustellen und damit die Gewässergüte<br />
nachhaltig zu verbessern oder zu erhalten. Bei allen Kläranlagen wird in den<br />
nächsten Jahren ein Sanierungsbedarf durch den notwendigen Ausbau von<br />
Maschinen und Elektrotechnik vorhanden sein.<br />
Innovative Technologie:<br />
Neben erprobten Verfahren werden zukunftorientierte Technologien für die<br />
Behandlung von <strong>Abwasser</strong> gefördert. Neben den klassischen Verfahren in der<br />
<strong>Abwasser</strong>behandlung tragen innovative Prozesse zu einer Reduzierung der Verund<br />
Entsorgungskosten sowie einer Minderung der Umweltbelastungen bei.<br />
Insbesondere bei wasserwirtschaftlich bedingten erhöhten Anforderungen an die<br />
Ablaufqualität, einem geringe Flächenangebot für den Anlagenneubau oder die<br />
-erweiterung stellen innovative Verfahrenstechniken dann häufig eine Lösung dar.<br />
Der Einsatz entsprechender Techniken ist daher zukunftsorientiert, weil mit diesen<br />
Methoden auch Substanzen, wie Medikamentenrückstände, Pflanzenschutzmittel<br />
oder gefährliche Stoffe aus dem <strong>Abwasser</strong> entfernt werden können. Diese Schadstoffe<br />
sind im <strong>Abwasser</strong> enthalten, können häufig aber an der Quelle nicht zurückgehalten<br />
werden. Im Rahmen der Umsetzung der Anforderungen nach der<br />
Wasserrahmen-Richtlinie der Europäischen Union wird ein „phasing out“ gefährlicher<br />
Stoffe allerdings gefordert. In Zukunft wird eine Auseinandersetzung mit diesen<br />
in geringer Konzentration vorhandenen Stoffen daher vermehrt notwendig<br />
sein, so dass die Anwendung entsprechender Technologien gefördert wird.<br />
24
�<br />
Öffentliche Kläranlagen – erprobte<br />
Technologien<br />
1. Zuwendungszweck,<br />
Rechtsgrundlage<br />
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />
§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />
bei öffentlichen Kläranlagen zur<br />
Erfüllung der <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht in<br />
Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung<br />
der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet<br />
die bewilligende Stelle aufgrund ihres<br />
Förderbereich 3.1<br />
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren<br />
Haushaltsmittel.<br />
1.2 Von der Förderung sind Vorhaben ausgeschlossen,<br />
mit denen vor Eingang des Förderantrags bei der<br />
<strong>NRW</strong>.BANK begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn<br />
richtet sich nach Nr. 2.4.1 des<br />
Gewässergüteprogramms – kommunal (RdErl.<br />
vom 02. Juli 1990, MBl.<strong>NRW</strong> S. 993, SMBl. 772)<br />
in der jeweils geltenden Fassung.<br />
25
Förderbereich 3.1<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
26<br />
Neubau, Umbau, Erweiterung oder Verbesserung<br />
von öffentlichen Kläranlagen.<br />
3. Zuwendungsempfängerin oder<br />
Zuwendungsempfänger<br />
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />
und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />
und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />
soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />
im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />
durchführen.<br />
4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />
a) Der Fördergegenstand muss eine öffentliche<br />
<strong>Abwasser</strong>behandlungsanlage gem. § 2 Abs.3<br />
AbwAG i.V.m. § 51 Abs. 3 LWG und / oder<br />
eine damit in Verbindung stehende Anlage zur<br />
ordnungsgemäßen Beseitigung des Klärschlamms<br />
sein.<br />
b) Der Betreiber oder die Betreiberin muss über<br />
ein gültiges <strong>Abwasser</strong>beseitigungskonzept<br />
(ABK) oder eine gültige Verbandsübersicht<br />
verfügen.<br />
5. Art und Umfang,<br />
Höhe der Zuwendung<br />
5.1 Zuwendungsart:<br />
Projektförderung<br />
5.2 Finanzierungsart:<br />
Darlehen<br />
5.3 Form der Zuwendung:<br />
Plafonddarlehen – kommunal<br />
5.4 Bemessungsgrundlage<br />
5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte<br />
für die Errichtung von Anlagen und Bauwerken<br />
sowie die dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.<br />
5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />
Die Darlehensgewährung richtet sich nach dem<br />
Gewässergüteprogramm – kommunal (RdErl. vom<br />
02. Juli 1990, MBl.<strong>NRW</strong> S. 993, SMBl. 772) in<br />
der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesen<br />
Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist.<br />
Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach<br />
Nr. 4.3 und Nr. 4.4 des Gewässergüteprogramm –<br />
kommunal.<br />
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />
Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden<br />
betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen,<br />
unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte,<br />
Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,<br />
Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern,<br />
Notarkosten, Gerichtskosten), allg.<br />
Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,<br />
Finanzierungskosten, Versicherung,<br />
Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher<br />
Einwirkungen, die MWSt (sofern diese<br />
als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen<br />
nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz<br />
(LG) und Landesforstgesetz (LFoG).<br />
Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von<br />
Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen<br />
und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe<br />
der Entscheidung über den Förderantrag geltend<br />
gemacht werden, nicht förderfähig.
7. Verfahren<br />
7.1 Antragsverfahren<br />
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />
dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung<br />
bei der <strong>NRW</strong>.BANK zu stellen.<br />
Entsprechende Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />
Verfügung.<br />
Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />
Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />
fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />
der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />
7.2 Bewilligungsverfahren<br />
Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />
Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />
sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Antragstellerin<br />
oder dem Antragsteller den Förderkredit privatrechtlich<br />
zu. Die jeweils geltenden „Allgemeinen<br />
Bedingungen für Plafondkredite für das<br />
Gewässergüteprogramm – kommunal“ sind<br />
Bestandteil der Zusage. Bei einer negativen fachlichen<br />
Stellungnahme unterrichtet die<br />
<strong>NRW</strong>.BANK die Antragstellerin oder den<br />
Antragsteller.<br />
Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />
<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />
3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />
durchzuführen und abzurechnen ist<br />
(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />
Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />
Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />
auf die zugesagte Förderung. Ausnahmen sind nur<br />
dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen<br />
lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />
nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />
Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />
Beauftragten zu vertreten sind.<br />
Förderbereich 3.1<br />
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />
Verwendungsnachweis<br />
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen<br />
sind an die bewilligende Stelle zu richten.<br />
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter<br />
Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des<br />
Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO<br />
gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.<br />
27
�<br />
1. Zuwendungszweck,<br />
Rechtsgrundlage<br />
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />
§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />
bei <strong>Abwasser</strong>behandlungsanlagen mit<br />
innovativen Reinigungsverfahren zur Erfüllung<br />
der <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht in Nordrhein-<br />
Westfalen. Ein Anspruch auf Gewährung der<br />
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet<br />
die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflicht-<br />
Förderbereich 3.2<br />
Öffentliche Kläranlagen – innovative<br />
Technologien<br />
gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren<br />
Haushaltsmittel.<br />
1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />
mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />
der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen<br />
wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO<br />
genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />
vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
29
Förderbereich 3.2<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
30<br />
Maßnahmen zur Aus- oder Umrüstung von öffentlichen<br />
Kläranlagen mit innovativen Reinigungsverfahren,<br />
wie z. B. Membrantechnologie, Ozonolyse,<br />
UV-Verfahren oder andere innovative Technologien<br />
mit gleichartiger Reinigungsleistung und<br />
dem Ziel der<br />
a) Hygienisierung des <strong>Abwasser</strong>s oder<br />
b) Elimination von gefährlichen Stoffen<br />
(Pharmaka, Personal Care Produkte, Industriechemikalien)<br />
3. Zuwendungsempfängerin oder<br />
Zuwendungsempfänger<br />
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />
und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />
und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />
soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />
im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />
durchführen.<br />
4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />
Der Betreiber oder die Betreiberin muss über ein<br />
gültiges <strong>Abwasser</strong>beseitigungskonzept (ABK)<br />
oder eine gültige Verbandsübersicht verfügen.<br />
5. Art und Umfang,<br />
Höhe der Zuwendung<br />
5.1 Zuwendungsart:<br />
Projektförderung<br />
5.2 Finanzierungsart:<br />
Anteilfinanzierung<br />
5.3 Form der Zuwendung:<br />
Zuschuss<br />
5.4 Bemessungsgrundlage<br />
5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte<br />
für die Errichtung der innovativen <strong>Abwasser</strong>reinigungsverfahren<br />
einschl. der dazugehörigen<br />
betrieblichen Einrichtungen. Zusätzliche notwendige<br />
Ausgaben für die Ausrüstung und den Einbau<br />
der mit der Technologie verbundenen Ausrüstungsgegenstände<br />
und Investitionen sind ebenfalls<br />
förderfähig (z. B. eine Vorbehandlung des <strong>Abwasser</strong>s<br />
durch Feinsiebe).<br />
5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />
a) Die Höhe der Zuwendung beträgt für den<br />
Fördergegenstand nach 2 a) bis zu 50 % der<br />
zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />
b) Die Höhe der Zuwendung beträgt für den<br />
Fördergegenstand nach 2 b) bis zu 70 % der<br />
zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />
Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden<br />
betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen,<br />
unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte,<br />
Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,<br />
Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern,<br />
Notarkosten, Gerichtskosten), allg.<br />
Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,<br />
Finanzierungskosten, Versicherung,<br />
Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher<br />
Einwirkungen, die MWSt (sofern diese<br />
als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen<br />
nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz<br />
(LG) und Landesforstgesetz<br />
(LFoG). Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund<br />
von Preissteigerungen sowie fehlerhafter<br />
Kalkulationen und Antragsstellungen, die nach<br />
Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag<br />
geltend gemacht werden, nicht förderfähig.
7. Verfahren<br />
7.1 Antragsverfahren<br />
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />
dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung<br />
bei der <strong>NRW</strong>.BANK zu stellen.<br />
Entsprechende Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />
Verfügung.<br />
Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />
Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />
fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />
der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />
7.2 Bewilligungsverfahren<br />
Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />
Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />
sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Antragstellerin<br />
oder dem Antragsteller die Zuwendung zu. Bei<br />
einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet<br />
die <strong>NRW</strong>.BANK die Antragstellerin oder<br />
den Antragsteller.<br />
Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />
<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />
4 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />
durchzuführen und abzurechnen ist<br />
(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />
Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />
Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />
auf die Zuwendung. Ausnahmen sind nur dann<br />
möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen,<br />
dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />
nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />
Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />
Beauftragten zu vertreten sind.<br />
Förderbereich 3.2<br />
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />
Verwendungsnachweis<br />
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen<br />
sind an die bewilligende Stelle zu richten.<br />
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter<br />
Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des<br />
Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO<br />
gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.<br />
31
Förderbereich 4<br />
Bodenfilteranlagen<br />
Aus Niederschlagswassereinleitungen werden heute in wenigen Stunden vergleichbare<br />
Frachten in die Gewässer eingeleitet, wie aus kommunalen und industriellen<br />
Kläranlagen. Niederschlagsabflüsse treten als häufige, schnelle Abflusswellen mit<br />
variablen Schmutzkonzentrationen auf. Insgesamt wurden im Jahr 2005 rd. 73.940 t<br />
TOC/a in die Gewässer eingeleitet. Die kommunale <strong>Abwasser</strong>behandlung hatte<br />
daran einen Anteil von rd. 35 % (25.787 t TOC/a) und die Niederschlagswassereinleitungen<br />
mit 48.153 t TOC/a einen Anteil von 65 %.<br />
Niederschlagswassereinleitungen stellen Eingriffe in den Wasser- und Stoffhaushalt<br />
der Gewässer dar. Sie wirken sich im Abflussregime, in der Gewässergüte, der<br />
Morphologie und der Biozonöse in unterschiedlichem Maße aus. Niederschlagsbedingte<br />
Einleitungen aus Entwässerungssystemen unterscheiden sich auch ganz<br />
erheblich von anderen anthropogenen Gewässerbelastungen, die Kläranlagenabläufen<br />
und diffusen Quellen. Ihre Wirkungen können von lokaler, regionaler und<br />
überregionaler Bedeutung sein. Abhängig von Abfluss und Stoffgruppe (sauerstoffzehrende<br />
Stoffe, Nährstoffe, Schadstoffe) sind akute und verzögerte Wirkungen<br />
sowie die Langzeitwirkungen zu beobachten.<br />
Maßnahmen zur Reduktion und dezentralen Behandlung der Schadstoffe stellen<br />
flankierende Maßnahmen der Regenwasserbehandlung dar. Bodenfilter dienen der<br />
Behandlung von Niederschlagsabflüssen aus Misch- und Trennsystemen. Sie haben<br />
sich in den vergangenen Jahren als leistungsfähige Anlagen erwiesen und eignen<br />
sich zur physikalisch-biologischen Behandlung von gelösten und partikulär gebundenen<br />
Stoffen bei akuten, verzögerten und langfristigen Gewässerbelastungen. Mit<br />
Bodenfilteranlagen können emissions- und immissionsorientierte Anforderungen des<br />
Gewässerschutzes an die Einleitung von Regenabflüssen in Oberflächengewässer<br />
erfüllt werden.<br />
32
�<br />
Bodenfilteranlagen<br />
1. Zuwendungszweck,<br />
Rechtsgrundlage<br />
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />
§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />
bei der Errichtung von Bodenfilteranlagen<br />
zur Erfüllung der <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht<br />
in Nordrhein-Westfalen. Ein Anspruch auf<br />
Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr<br />
entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund<br />
Förderbereich 4<br />
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der<br />
verfügbaren Haushaltsmittel.<br />
1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />
mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />
der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen<br />
wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO<br />
genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />
vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
33
Förderbereich 4<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
34<br />
Erstellung von Bodenfilteranlagen oder Anlagen<br />
mit gleichwertiger Behandlungswirkung zur weiteren<br />
Niederschlagswasserbehandlung einschl.<br />
erforderlicher Mess- und Überwachungseinrichtungen<br />
3. Zuwendungsempfängerin oder<br />
Zuwendungsempfänger<br />
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />
und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />
und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />
soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />
im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />
durchführen.<br />
4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />
a) Bei der Förderung von Bodenfiltern muss die<br />
Niederschlagswasserbehandlung den allgemein<br />
anerkannten Regeln der Technik entsprechen.<br />
Die Vorgaben der Runderlasse „Anforderungen<br />
an die öffentliche Niederschlagsentwässerung<br />
im Mischsystem“ (RdErl. vom 03.01.1995,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 770) sowie „Anforderungen an<br />
die öffentliche Niederschlagsentwässerung im<br />
Trennverfahren“ (RdErl. vom 26.05.2004,<br />
SMBl. <strong>NRW</strong>. 772), in ihrer jeweils geltenden<br />
Fassung, sind für die dem Bodenfilter zugeordnete<br />
Regenwasserbehandlung einzuhalten.<br />
b) In die Bodenfilteranlagen sind zur Überwachung<br />
kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmessgeräte<br />
gem. § 3 Satz 2 SüwV Kan nach<br />
den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
einzubauen, die eine Auswertung der behandelten<br />
Wassermengen ermöglichen.<br />
c) Die Bemessung der Anlage ist nach dem<br />
Retentionsbodenfilter-Handbuch des Landes<br />
<strong>NRW</strong> vorzunehmen.<br />
d) Der Betreiber oder die Betreiberin muss über<br />
ein gültiges <strong>Abwasser</strong>beseitigungskonzept<br />
(ABK) oder eine gültige Verbandsübersicht<br />
verfügen.<br />
5. Art und Umfang,<br />
Höhe der Zuwendung<br />
5.1 Zuwendungsart:<br />
Projektförderung<br />
5.2 Finanzierungsart:<br />
Anteilfinanzierung<br />
5.3 Form der Zuwendung:<br />
Zuschuss<br />
5.4 Bemessungsgrundlage<br />
5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Bauwerkskosten für<br />
die Errichtung der Anlagen einschl. der dazugehörigen<br />
betrieblichen Einrichtungen. Bei Bodenfilteranlagen<br />
betreffen dies die Anlagen zwischen<br />
Ablauf des Regenüberlaufbeckens und der<br />
Einleitung in das Gewässer.<br />
5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der<br />
zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />
Grunderwerbkosten (ohne entsprechende Nebenkosten)<br />
von Dritten für die Errichtung von<br />
Bodenfilteranlagen sind förderfähig. Pauschale<br />
Ausgleichszahlungen gem. § 55 LWG sind von<br />
den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.
Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden<br />
betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen,<br />
unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte,<br />
Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,<br />
Nebenkosten zu Grunderwerbkosten (Grunderwerbsteuern,<br />
Notarkosten, Gerichtskosten), allg.<br />
Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,<br />
Finanzierungskosten, Versicherung,<br />
Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher<br />
Einwirkungen, die MWSt (sofern diese<br />
als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen<br />
nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz<br />
(LG) und Landesforstgesetz (LFoG).<br />
Darüber hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von<br />
Preissteigerungen sowie fehlerhafter Kalkulationen<br />
und Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe<br />
der Entscheidung über den Förderantrag<br />
geltend gemacht werden, nicht förderfähig.<br />
7. Verfahren<br />
7.1 Antragsverfahren<br />
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />
dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung<br />
bei der <strong>NRW</strong>.BANK zu stellen.<br />
Entsprechende Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />
Verfügung.<br />
Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />
Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />
fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />
der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />
7.2 Bewilligungsverfahren<br />
Förderbereich 4<br />
Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />
Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />
sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Antragstellerin<br />
oder dem Antragsteller die Zuwendung zu. Bei<br />
einer negativen fachlichen Stellungnahme unterrichtet<br />
die <strong>NRW</strong>.BANK die Antragstellerin oder<br />
den Antragsteller.<br />
Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />
<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />
4 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />
durchzuführen und abzurechnen ist<br />
(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />
Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />
Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />
auf die Zuwendung. Ausnahmen sind nur dann<br />
möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen lassen,<br />
dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />
nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />
Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />
Beauftragten zu vertreten sind.<br />
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />
Verwendungsnachweis<br />
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen<br />
sind an die bewilligende Stelle zu richten.<br />
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter<br />
Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des<br />
Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO<br />
gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.<br />
35
Förderbereich 5<br />
Niederschlagswasser<br />
In <strong>NRW</strong> bestehen über 6.000 Regenüberläufe (d.h. Abschlags-/Einleitungsbauwerke).<br />
Häufig finden diese Einleitungen der Kanalnetz-Geographie oder<br />
auch den Straßenverläufen folgend an sehr kleinen Gewässern statt. Die stoffliche<br />
und hydraulische Beanspruchung dieser Gewässer durch die Einleitungen ist<br />
außerordentlich hoch.<br />
Im Jahr 2005 betrugen die durch verschmutzte Regenwassereinleitungen direkt in<br />
die Gewässer eingetragene Frachten an sauerstoffzehrenden Substanzen in <strong>NRW</strong><br />
rd. 48.153 t TOC. Die Entlastungen verteilten sich dabei wie folgt:<br />
Trennsysteme 18.604 t TOC/a somit rd. 39 %<br />
Mischsysteme 11.447 t TOC/a somit rd. 24 %<br />
Straßenabflüsse 18.102 t TOC/a somit rd. 37 %<br />
Dies ist insgesamt eine höhere Restfracht an sauerstoffzehrenden Substanzen im<br />
geklärten <strong>Abwasser</strong> als die von kommunalen Kläranlagen kontinuierlich in die<br />
Gewässer eingeleitete (25.787 t TOC/a). Das heißt, dass in wenigen Stunden im<br />
Jahr aus den Abschlagsbauwerken der Kanalisation eine fast doppelt so hohe<br />
Schadstoffmenge in Gewässer geleitet wird, wie bei Kläranlagen kontinuierlich an<br />
365 Tagen. Maßnahmen zum Umgang mit Niederschlagswasser wirken sich<br />
daher positiv auf die Gesamtbilanz der Gewässergüte aus.<br />
Zum Schutz der Gewässer ist es deshalb notwendig, eine dem Stand der Technik<br />
entsprechende Behandlung der Niederschlagswässer vorzunehmen. Im Bereich<br />
der Regenwasserbehandlungsanlagen besteht weiterhin ein hoher Nachholbedarf<br />
bei den <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflichtigen. Zusätzlich soll zur Sicherstellung der<br />
Anforderungen aus der Wasserrahmenrichtlinie bzw. den sich daraus ergebenden<br />
Maßnahmenprogrammen eine entsprechende Unterstützung gewährt werden.<br />
Die Förderung wird auch für Regenrückhaltebecken gewährt, da diese Systeme<br />
den natürlichen Abfluss der Gewässer unterstützen und über die Vermeidung von<br />
hydraulischen Stresssituationen die Verbesserung der Gewässergüte unterstützen.<br />
Außerdem entstehen in den Rückhaltesystemen Absetzprozesse, so dass verminderte<br />
Schwebstoffeinleitungen ebenfalls ein Beitrag zur Verbesserung der<br />
Gewässergüte leisten.<br />
36
�<br />
Niederschlagswasser<br />
1. Zuwendungszweck,<br />
Rechtsgrundlage<br />
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />
§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />
bei Niederschlagswasseranlagen im<br />
Rahmen der Erfüllung der <strong>Abwasser</strong>beseitigungspflicht<br />
in Nordrhein-Westfalen. Ein<br />
Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht<br />
nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle<br />
Förderbereich 5<br />
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im<br />
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />
1.2 Von der Förderung sind Vorhaben ausgeschlossen,<br />
mit denen vor Eingang des Förderungsantrags bei<br />
der <strong>NRW</strong>.BANK begonnen worden ist. Der<br />
Maßnahmenbeginn richtet sich nach Nr. 2.4.1 des<br />
Gewässergüteprogramms – kommunal (RdErl.<br />
vom 02. Juli 1990, MBl. S. 993, SMBl. 772) in der<br />
jeweils geltenden Fassung.<br />
37
Förderbereich 5<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
38<br />
Maßnahmen zur öffentlichen Niederschlagswasserbehandlung<br />
und -beseitigung durch die Erstellung<br />
von Regenwasserbehandlungsanlagen und<br />
Regenrückhaltebauwerken einschl. erforderlicher<br />
Mess- und Überwachungseinrichtungen<br />
a) Regenüberlaufbecken, Regenklärbecken und<br />
Stauraumkanäle einschl. Entlastungsbauwerk<br />
b) Regenrückhaltebecken als Bauwerk vor Einleitung<br />
ins Gewässer<br />
3. Zuwendungsempfängerin oder<br />
Zuwendungsempfänger<br />
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />
und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />
und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />
soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />
im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />
durchführen.<br />
4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />
a) In die Niederschlagswasserbehandlungsanlagen<br />
sind zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende<br />
Wasserstandsmessgeräte nach den<br />
allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen,<br />
die eine Auswertung der gemessenen<br />
Wassermengen gem. § 3 Satz 2 SüwV Kan<br />
ermöglichen.<br />
b) Der Betreiber oder die Betreiberin muss über<br />
ein gültiges <strong>Abwasser</strong>beseitigungskonzept<br />
(ABK) oder eine gültige Verbandsübersicht<br />
verfügen.<br />
5. Art und Umfang,<br />
Höhe der Zuwendung<br />
5.1 Zuwendungsart:<br />
Projektförderung<br />
5.2 Finanzierungsart:<br />
Darlehen<br />
5.3 Form der Zuwendung:<br />
Plafonddarlehen – kommunal<br />
5.4 Bemessungsgrundlage<br />
5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die<br />
Errichtung der baulichen Anlagen einschl. der<br />
dazugehörigen betrieblichen Einrichtungen.<br />
Pauschale Ausgleichszahlungen gem. § 55 Abs. 2<br />
LWG sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben<br />
abzuziehen.<br />
5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />
Die Darlehensgewährung richtet sich nach dem<br />
Gewässergüteprogramm – kommunal (RdErl. vom<br />
02. Juli 1990, MBl.<strong>NRW</strong> S. 993, SMBl. 772) in<br />
der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesen<br />
Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist.<br />
Die Darlehenskonditionen bestimmen sich nach<br />
Nr. 4.3 und Nr. 4.4 des Gewässergüteprogramms –<br />
kommunal.<br />
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />
Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden<br />
betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen,<br />
unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte,<br />
Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,<br />
Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern,<br />
Notarkosten, Gerichtskosten), allg.<br />
Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungs-
gebühren, Finanzierungskosten, Versicherung,<br />
Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge bergbaulicher<br />
Einwirkungen, die MWSt (sofern diese<br />
als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen<br />
nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz<br />
(LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus<br />
sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen<br />
sowie fehlerhafter Kalkulationen und<br />
Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der<br />
Entscheidung über den Förderantrag geltend<br />
gemacht werden, nicht förderfähig.<br />
7. Verfahren<br />
7.1 Antragsverfahren<br />
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />
dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung<br />
bei der <strong>NRW</strong>.BANK zu stellen.<br />
Entsprechende Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />
Verfügung.<br />
Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />
Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />
fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />
der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />
7.2 Bewilligungsverfahren<br />
Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />
Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />
sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Antragstellerin<br />
oder dem Antragsteller den Förderkredit privatrechtlich<br />
zu. Die jeweils geltenden „Allgemeinen<br />
Bedingungen für Plafondkredite für das Gewässergüteprogramm<br />
– kommunal“ sind Bestandteil<br />
der Zusage. Bei einer negativen fachlichen<br />
Stellungnahme unterrichtet die <strong>NRW</strong>.BANK die<br />
Antragstellerin oder den Antragsteller.<br />
Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />
<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />
3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maß-<br />
Förderbereich 5<br />
nahme durchzuführen und abzurechnen ist<br />
(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />
Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />
Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />
auf die zugesagte Förderung. Ausnahmen sind nur<br />
dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen<br />
lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />
nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />
Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />
Beauftragten zu vertreten sind.<br />
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />
Verwendungsnachweis<br />
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen<br />
sind an die bewilligende Stelle zu richten.<br />
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter<br />
Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des<br />
Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO<br />
gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.<br />
39
Förderbereich 6<br />
Sanierung Fremdwasser<br />
Neben dem (häuslichen/gewerblichen) Schmutzwasser<br />
und dem Niederschlagswasser gehört das<br />
sog. Fremdwasser zu den Abflusskomponenten, die<br />
den Bau und Betrieb von <strong>Abwasser</strong>anlagen entscheidend<br />
beeinflussen. Beim Fremdwasser handelt es sich<br />
in der Regel um unverschmutztes Wasser, das auf<br />
unterschiedlichem Weg in die Kanalisation gelangt<br />
und dort zu einer Verdünnung des häuslichen<br />
Schmutzwassers führt. Häufigste Ursache für Fremdwassereintritte<br />
in die Kanalisation sind schadhafte<br />
Kanäle, die dauerhaft oder zeitweise innerhalb des<br />
Grundwassers liegen. Hierdurch kommt es zu einer<br />
Infiltration von Grundwasser in die Kanalisation.<br />
Weitere häufig vorzufindende Quellen für Fremdwasser<br />
sind an die Kanalisation angeschlossene<br />
Haus- und Grundstücksdrainagen oder auch Bachläufe,<br />
die direkt an die Kanalisation angeschlossen<br />
sind und die ganz besonders nach längeren Regenereignissen<br />
zu einem erheblichen Eintrag von Fremdwasser<br />
führen.<br />
Das in die Kanalisation gelangte Fremdwasser behindert<br />
auf vielfältige Weise einen optimierten Betrieb<br />
der Anlagen zur <strong>Abwasser</strong>ableitung und<br />
-behandlung. Maßnahmen zur Vermeidung und<br />
Verminderung des Fremdwasseranfalls wirken sich in<br />
jedem Fall günstig auf die <strong>Abwasser</strong>behandlung und<br />
-ableitung aus, was letztendlich zu einer Verbesserung<br />
der Gewässergüte führt.<br />
Zur effektiven Bekämpfung von Fremdwasser hat sich<br />
eine gemeinsame Vorgehensweise in der öffentlichen<br />
und privaten Kanalisation erwiesen. Daher wurde die<br />
finanzielle Unterstützung in diesem Förderbereich entsprechend<br />
ausgerichtet.<br />
Grundsätzlich sind die Grundstückseigentümerinnen<br />
oder Grundstückseigentümer verantwortlich für die<br />
Dichtheit der auf den Grundstücken verlegten Grundleitungen<br />
und Hausanschlussleitungen. Folgerichtig<br />
sind die Kosten für entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen<br />
an privaten <strong>Abwasser</strong>leitungen von den<br />
Grundstückseigentümerinnen oder den Grundstücks-<br />
40<br />
eigentümern zu übernehmen. Für den ordnungsgemäßen<br />
Betrieb der öffentlichen Kanalisation ist die<br />
Kommune verantwortlich.<br />
Erfahrungen haben gezeigt, dass die Kosten der<br />
Überprüfung und Instandsetzung der privaten <strong>Abwasser</strong>leitung<br />
in Abhängigkeit von Länge, Zugänglichkeit<br />
und evtl. festgestellten Leitungsschäden stark<br />
variiert. Eine kompetente Fachberatung vor Ausführung<br />
der Arbeiten bietet hier Sicherheit. Darüber hinaus<br />
lässt die Bündelung von Sanierungsarbeiten eine<br />
Kostenersparnis erwarten und Qualitätsansprüche<br />
sind gemeinsam leichter zu erzielen.<br />
Die Förderung der Sanierung von Hausanschlussleitungen<br />
wird ausschließlich in Fremdwassergebieten<br />
vorgenommen. Die Kommune weist entsprechende<br />
Gebiete aus und kann Grundstückseigentümer bei<br />
der Sanierung unterstützen. Dabei ist die Größe des<br />
Sanierungsgebietes so zu wählen, dass die Umsetzung<br />
aller öffentlichen und privaten Sanierungsmaßnahmen<br />
an der Kanalisation innerhalb von 2 Jahren<br />
erfolgen kann. Die Dichtheitsprüfung ist nicht Gegenstand<br />
der Förderung.<br />
Zur Fremdwasserdiskussion wird darauf hingewiesen,<br />
dass häufig die Begriffe „Fremdwasseranteil“<br />
und „Fremdwasserzuschlag“ verwendet werden. Zu<br />
beachten ist, dass sich der Fremdwasseranteil (FWA)<br />
auf den Trockenwetterabfluss und der Fremdwasserzuschlag<br />
(FWZ) auf den Schmutzwasserabfluss<br />
beziehen. Der Begriff „Fremdwasseranteil“ ist immer<br />
kleiner als 100 %. Dagegen kann der „Fremdwasserzuschlag“<br />
den Wert von 100 % durchaus überschreiten.<br />
FWA =<br />
FWZ =<br />
Fremdwasserabflussvolumen<br />
Trockenabflussvolumen<br />
Fremdwasserabflussvolumen<br />
Schmutzwasserabflussvolumen<br />
x 100 %<br />
x 100 %<br />
Förderfähig sind ausschl. Kanalsanierungen, wenn<br />
die Maßnahmen in einem Fremdwasserschwerpunktgebiet<br />
liegen, in dem der „Fremdwasseranteil“ nachweislich<br />
einen Wert von 50 % überschreitet.
�<br />
Fremdwasser –<br />
Fremdwassersanierungskonzept<br />
1. Zuwendungszweck,<br />
Rechtsgrundlage<br />
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />
§ 44 LHO Zuwendungen zur Erarbeitung und<br />
Aufstellung von Fremdwassersanierungskonzepten.<br />
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung<br />
besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende<br />
Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens<br />
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />
Förderbereich 6.1<br />
1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />
mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />
der Bewilligung des Antrages noch nicht begonnen<br />
wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO<br />
genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />
vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
41
Förderbereich 6.1<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
42<br />
Gefördert wird die Erstellung von technischen und<br />
wirtschaftlichen Fremdwassersanierungskonzepten,<br />
die die Zuwendungsempfängerin oder der<br />
Zuwendungsempfänger in lokalen Fremdwasserschwerpunktgebieten<br />
aufstellt, einschl. evtl. notwendiger<br />
Messungen<br />
Nicht gefördert werden:<br />
� Die Untersuchungen privater Hausanschlussund<br />
Grundleitungen<br />
� Inspektionen und Dichtheitsprüfungen öffentlicher<br />
Kanalisationen<br />
� Forschungs- und Entwicklungsvorhaben<br />
3. Zuwendungsempfängerin oder<br />
Zuwendungsempfänger<br />
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />
und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />
und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />
soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />
im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />
durchführen.<br />
4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />
a) Voraussetzung ist, dass die Gemeinde ihre<br />
gesamte Kanalisation gemäß den Anforderungen<br />
der SüwV Kan untersucht hat und<br />
dies gegenüber der für die Überwachung nach<br />
§ 116 LWG zuständigen Behörde nachgewiesen<br />
hat. Für die abgegrenzten Teilbereiche des<br />
Kanalnetzes, für die eine Förderung beantragt<br />
wird, muss die Sanierungsbedürftigkeit der<br />
Kanäle durch Fremdwasserinfiltrationen (Verdünnungsanteil<br />
übersteigt die Hälfte des<br />
<strong>Abwasser</strong>abflusses bei Trockenwetter) eingetreten<br />
sein.<br />
b) Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger<br />
muss über ein gültiges <strong>Abwasser</strong>beseitigungskonzept<br />
(ABK) verfügen.<br />
5. Art und Umfang,<br />
Höhe der Zuwendung<br />
5.1 Zuwendungsart:<br />
Projektförderung<br />
5.2 Finanzierungsart:<br />
Anteilfinanzierung<br />
5.3 Form der Zuwendung:<br />
Zuschuss<br />
5.4 Bemessungsgrundlage<br />
5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die<br />
Aufstellung der Fremdwassersanierungskonzepte.<br />
5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 50 % der<br />
zuwendungsfähigen Ausgaben.<br />
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />
Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />
Unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,<br />
Skonti, Rabatte, die MWSt (sofern diese als<br />
Vorsteuer abziehbar). Darüber hinaus sind<br />
Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen<br />
sowie fehlerhafter Kalkulationen und Antragsstellungen,<br />
die nach Bekanntgabe der Entscheidung<br />
über den Förderantrag geltend gemacht werden,<br />
nicht förderfähig.
7. Verfahren<br />
7.1 Antragsverfahren<br />
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />
dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung<br />
bei der <strong>NRW</strong>.BANK zu stellen.<br />
Entsprechende Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />
Verfügung.<br />
Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />
Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />
fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />
der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />
7.2 Bewilligungsverfahren<br />
Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />
Bei einer positiven fachlichen Stellungnahme sagt<br />
die <strong>NRW</strong>.BANK der Antragstellerin oder dem<br />
Antragsteller die Zuwendung zu. Bei einer negativen<br />
fachlichen Stellungnahme unterrichtet die<br />
<strong>NRW</strong>.BANK die Antragstellerin oder den<br />
Antragsteller.<br />
Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />
<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />
2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />
durchzuführen und abzurechnen ist<br />
(Vorlage des Antrags auf Auszahlung). Kann die<br />
Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt werden,<br />
entfällt der Anspruch auf die Zuwendung.<br />
Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte<br />
Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen<br />
unvermeidlich und nicht von der<br />
Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger<br />
oder von ihr oder ihm Beauftragten zu<br />
vertreten sind.<br />
Förderbereich 6.1<br />
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />
Verwendungsnachweis<br />
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen<br />
sind an die bewilligende Stelle zu richten.<br />
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter<br />
Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des<br />
Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO<br />
gegenüber der zuständigen bewilligenden Stelle<br />
zu führen.<br />
43
�<br />
Fremdwasser –<br />
Öffentliche Kanalsanierung<br />
1. Zuwendungszweck,<br />
Rechtsgrundlage<br />
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien<br />
und der Verwaltungsvorschriften zu § 44<br />
LHO Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen<br />
zur öffentlichen Kanalsanierung, um eine Verdünnung<br />
des <strong>Abwasser</strong>s im Sinne des § 3 Abs. 3<br />
AbwV (Fremdwasser) zu vermeiden. Ein<br />
Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht<br />
nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle<br />
Förderbereich 6.2<br />
aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im<br />
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />
1.2 Zuwendungen sind von der Förderung ausgeschlossen,<br />
wenn mit der Maßnahme vor Eingang<br />
des Förderungsantrags bei der <strong>NRW</strong>.BANK<br />
begonnen worden ist. Der Maßnahmenbeginn<br />
richtet sich nach Nr. 2.4.1 des Gewässergüteprogramms<br />
– kommunal (RdErl. vom 02. Juli<br />
1990, MBl. S. 993, SMBl. 772) in der jeweils<br />
geltenden Fassung.<br />
45
Förderbereich 6.2<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
46<br />
Gefördert wird die Sanierung der öffentlichen<br />
Kanalisation, bei der im Entwässerungsgebiet ein<br />
erhöhter Fremdwasseranfall (Verdünnungsanteil<br />
übersteigt die Hälfte des <strong>Abwasser</strong>abflusses bei<br />
Trockenwetter) vorhanden ist. Die Verminderung<br />
des Fremdwasseranteils muss bei der Förderung<br />
im Vordergrund stehen.<br />
Nicht gefördert werden:<br />
� Inspektionen und Dichtheitsprüfungen öffentlicher<br />
Kanalisationen<br />
� Forschungs- und Entwicklungsvorhaben<br />
3. Zuwendungsempfängerin oder<br />
Zuwendungsempfänger<br />
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />
und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />
und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />
soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />
im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />
durchführen.<br />
4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />
a) Voraussetzung ist, dass die Gemeinde ihre<br />
gesamte Kanalisation gemäß den Anforderungen<br />
der SüwV Kan untersucht hat und dies<br />
gegenüber der für die Überwachung nach § 116<br />
LWG zuständigen Behörde nachgewiesen hat.<br />
Für die abgegrenzten Teilbereiche des Kanalnetzes,<br />
für die eine Förderung beantragt wird,<br />
muss ein Verdünnungsanteil von mehr als der<br />
Hälfte des <strong>Abwasser</strong>abflusses bei Trockenwetter<br />
nachgewiesen sein.<br />
b) Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin<br />
muss über ein gültiges<br />
<strong>Abwasser</strong>beseitigungskonzept (ABK) verfügen.<br />
5. Art und Umfang,<br />
Höhe der Zuwendung<br />
5.1 Zuwendungsart:<br />
Projektförderung<br />
5.2 Finanzierungsart:<br />
Darlehen<br />
5.3 Form der Zuwendung:<br />
Plafonddarlehen – kommunal<br />
5.4 Bemessungsgrundlage<br />
5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Projekte<br />
für die Sanierung von Kanalisationsanlagen und<br />
-bauwerken sowie die dazugehörigen betrieblichen<br />
Einrichtungen.<br />
5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />
Die Darlehensgewährung richtet sich nach dem<br />
Gewässergüteprogramm – kommunal (RdErl. vom<br />
02. Juli 1990, MBl.<strong>NRW</strong> S. 993, SMBl. 772) in<br />
der jeweils geltenden Fassung, sofern in diesen<br />
Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist. Die<br />
Darlehenskonditionen bestimmen sich nach<br />
Nr. 4.3 und Nr. 4.4 des Gewässergüteprogramms –<br />
kommunal.<br />
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />
Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />
Die aufgrund der Investition entstehenden laufenden<br />
betrieblichen Ausgaben, unbare Eigenleistungen,<br />
unbare Planungskosten, Skonti, Rabatte,<br />
Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,<br />
Grunderwerbkosten (Grundstückskosten, Grunderwerbsteuern,<br />
Notarkosten, Gerichtskosten), allg.<br />
Nebenkosten (insb. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren,<br />
Finanzierungskosten, Versicherung,<br />
Vermessungskosten), Mehrausgaben infolge berg-
aulicher Einwirkungen, die MWSt (sofern diese<br />
als Vorsteuer abziehbar) sowie Ausgleichsmaßnahmen<br />
nach dem BNatSchG, Landschaftsgesetz<br />
(LG) und Landesforstgesetz (LFoG). Darüber hinaus<br />
sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen<br />
sowie fehlerhafter Kalkulationen und<br />
Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der<br />
Entscheidung über den Förderantrag geltend<br />
gemacht werden, nicht förderfähig.<br />
7. Verfahren<br />
7.1 Antragsverfahren<br />
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />
dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
abgestimmten Antragsmusters in 2-facher Ausfertigung<br />
bei der <strong>NRW</strong>.BANK zu stellen.<br />
Entsprechende Muster stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur<br />
Verfügung.<br />
Die <strong>NRW</strong>.BANK reicht eine Ausfertigung des<br />
Antrags an die Bezirksregierung weiter. Nach<br />
fachtechnischer Prüfung leitet die Bezirksregierung<br />
der <strong>NRW</strong>.BANK eine Stellungnahme zu.<br />
7.2 Bewilligungsverfahren<br />
Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />
Bei einer positiven fachtechnischen Stellungnahme<br />
sagt die <strong>NRW</strong>.BANK der Antragstellerin<br />
oder dem Antragsteller den Förderkredit privatrechtlich<br />
zu. Die jeweils geltenden „Allgemeinen<br />
Bedingungen für Plafondkredite für das Gewässergüteprogramm<br />
– kommunal“ sind Bestandteil<br />
der Zusage. Bei einer negativen fachlichen<br />
Stellungnahme unterrichtet die <strong>NRW</strong>.BANK die<br />
Antragstellerin oder den Antragsteller.<br />
Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />
<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />
3 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />
durchzuführen und abzurechnen ist<br />
(Vorlage des Verwendungsnachweises). Kann die<br />
Förderbereich 6.2<br />
Maßnahme nicht rechtzeitig fertig gestellt oder in<br />
Betrieb genommen werden, entfällt der Anspruch<br />
auf die zugesagte Förderung. Ausnahmen sind nur<br />
dann möglich, wenn dargelegte Gründe erkennen<br />
lassen, dass die Verzögerungen unvermeidlich und<br />
nicht von der Zuwendungsempfängerin oder dem<br />
Zuwendungsempfänger oder von ihr oder ihm<br />
Beauftragten zu vertreten sind.<br />
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />
Verwendungsnachweis<br />
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen<br />
sind an die bewilligende Stelle zu richten.<br />
Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter<br />
Verwendung bzw. sinngemäßer Anwendung des<br />
Grundmusters 3 zu Nr. 10 VVG zu § 44 LHO<br />
gegenüber der bewilligenden Stelle zu führen.<br />
47
�<br />
Fremdwasser –<br />
Private Kanalsanierung<br />
1. Zuwendungszweck,<br />
Rechtsgrundlage<br />
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser<br />
Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu<br />
§ 44 LHO Zuwendungen für Investitionen bei der<br />
privaten Kanalsanierung. Ein Anspruch auf<br />
Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr<br />
entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund<br />
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der<br />
verfügbaren Haushaltsmittel.<br />
Förderbereich 6.3<br />
1.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn<br />
mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt<br />
der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen<br />
wurde. Die in Nr. 1.3 VV / VVG zu § 44 LHO<br />
genannte Ausnahmeregelung (Antrag auf förderunschädlichen,<br />
vorzeitigen Maßnahmenbeginn)<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
49
Förderbereich 6.3<br />
2. Gegenstand der Förderung<br />
50<br />
Ganzheitliche Sanierung von privaten Hausanschlüssen<br />
im Zusammenhang mit der Elimination<br />
von Fremdwasser<br />
3. Zuwendungsempfängerin oder<br />
Zuwendungsempfänger<br />
Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände<br />
und sonstige juristische Personen des öffentlichen<br />
und privaten Rechts (mit Ausnahme des Bundes),<br />
soweit sie Maßnahmen zur öffentlichen <strong>Abwasser</strong>beseitigung<br />
im Rahmen des § 53 Abs. 1 LWG<br />
durchführen. Die Zuwendung ist an Eigentümerinnen<br />
oder Eigentümer privater Anschlussleitungen<br />
(einschl. der Grundleitungen) weiterzuleiten<br />
(Einzelempfängerin oder Einzelempfänger).<br />
4. Zuwendungsvoraussetzungen<br />
a) Die öffentliche Kanalisation muss im Rahmen<br />
der Selbstüberwachungsverordnung Kanal<br />
(SüwV Kan) untersucht und hinsichtlich ihrer<br />
Schäden bewertet sein.<br />
b) Im Entwässerungsgebiet ist ein erhöhter<br />
Fremdwasseranfall (Verdünnungsanteil übersteigt<br />
die Hälfte des <strong>Abwasser</strong>abflusses bei<br />
Trockenwetter) vorhanden, der überwiegend<br />
nicht aus der öffentlichen Kanalisation stammt<br />
(Drainagen, eindringendes Grundwasser).<br />
c) Die Gemeinde muss im abgegrenzten Fremdwasserschwerpunktgebiet<br />
durch Satzung die<br />
Inspektion aller Hausanschlüsse veranlasst<br />
haben.<br />
d) Es muss ein Fremdwassersanierungskonzept<br />
der Gemeinde bestehen, bei dem in einem<br />
Fremdwasserschwerpunktgebiet die öffentliche<br />
und private Kanalisation ganzheitlich (als<br />
Einheit) saniert wird. Hierzu hat der Betreiber<br />
der öffentlichen Kanalisation ein mit der<br />
Bezirksregierung abgestimmtes Fremdwasserkonzept<br />
vorzulegen. Die zu sanierenden öffent-<br />
lichen und privaten Leitungen müssen im<br />
Fremdwasserschwerpunktgebiet liegen.<br />
e) Anträge von Eigentümerinnen oder Eigentümern<br />
werden durch die Gemeinde nur entgegengenommen,<br />
wenn die Zuwendung im<br />
Einzelfall mehr als 500 A beträgt.<br />
f) Juristische Personen (Industrie- und Gewerbebetriebe<br />
sowie juristische Personen des<br />
öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen<br />
unterhalten, die auch Gegenstand eines<br />
Gewerbebetriebes sein können) haben die<br />
erforderliche Erklärung zur „De-minimis-<br />
Regelung“ abzugeben und dem Förderantrag<br />
beizufügen.<br />
5. Art und Umfang,<br />
Höhe der Zuwendung<br />
5.1 Zuwendungsart:<br />
Projektförderung<br />
5.2 Finanzierungsart:<br />
Anteilfinanzierung<br />
5.3 Form der Zuwendung:<br />
Zuschuss<br />
5.4 Bemessungsgrundlage<br />
5.4.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die<br />
Sanierung privater Hausanschluss- und Grundleitungen.<br />
Nicht zuwendungsfähig ist ggf. eine<br />
vorab erforderliche Dichtheitsprüfung des privaten<br />
Hausanschlusses.<br />
5.4.2 Höhe der Zuwendung<br />
Die Höhe der an die Eigentümerinnen oder<br />
Eigentümer privater Anschlussleitungen weiterzuleitenden<br />
Zuwendung beträgt bis zu 30 % der<br />
zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal<br />
200 A je angefangenem laufendem Meter sanierter
Hausanschluss- und Grundleitung je Haus einschl.<br />
Nebengebäuden.<br />
Bei juristischen Personen (Industrie- und<br />
Gewerbebetriebe sowie juristische Personen des<br />
öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen<br />
unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes<br />
sein können) darf der Maximalbetrag<br />
von 100.000 A innerhalb von drei Jahren je<br />
Unternehmen nicht überschritten werden. Die<br />
Förderung wird im Rahmen der „De-minimis-<br />
Regelung“ (VO (EG) Nr. 69/2001 der EU-<br />
Kommission vom 12.01.2001) gewährt.<br />
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen<br />
Nicht förderfähig sind insbesondere:<br />
Unbare Eigenleistungen, unbare Planungskosten,<br />
Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten einschl.<br />
Bauzinsen, Grunderwerbkosten (Grundstückskosten,<br />
Grunderwerbsteuern, Notarkosten, Gerichtskosten),<br />
allg. Nebenkosten (insb. Inseratskosten,<br />
Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten,<br />
Versicherung, Vermessungskosten), Mehrausgaben<br />
infolge bergbaulicher Einwirkungen, die MWSt<br />
(sofern diese als Vorsteuer abziehbar). Darüber<br />
hinaus sind Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen<br />
sowie fehlerhafter Kalkulationen und<br />
Antragsstellungen, die nach Bekanntgabe der<br />
Entscheidung über den Förderantrag geltend<br />
gemacht werden, nicht förderfähig.<br />
7. Verfahren<br />
7.1 Antragsverfahren<br />
Der Förderantrag ist unter Verwendung des mit<br />
dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz,<br />
Landwirtschaft und Verbraucherschutz <strong>NRW</strong><br />
abgestimmten Antragsmusters durch die<br />
Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer bei<br />
der Gemeinde zu stellen. Entsprechende Muster<br />
stellt die <strong>NRW</strong>.BANK zur Verfügung.<br />
Förderbereich 6.3<br />
Die Gemeinde sammelt die Anträge und legt sie<br />
nach Vorgaben der bewilligenden Stelle als<br />
Sammelantrag nach dem Grundmuster 1 zu Nr. 3.1<br />
VVG der <strong>NRW</strong>.BANK vor. Der Sammelantrag hat<br />
eine Stellungnahme der Gemeinde zur Förderfähigkeit<br />
zu enthalten.<br />
Die <strong>NRW</strong>.BANK beteiligt die Bezirksregierung<br />
zur Beurteilung der Förderfähigkeit. Nach fachlicher<br />
Prüfung der Fördervoraussetzungen gem.<br />
Nr. 4 leitet die Bezirksregierung der <strong>NRW</strong>.BANK<br />
eine Stellungnahme zur Bewilligung des Antrags<br />
zu.<br />
7.2 Bewilligungsverfahren<br />
Die bewilligende Stelle ist die <strong>NRW</strong>.BANK.<br />
Für Maßnahmen, die von den Gemeinden gesammelt<br />
beantragt wurden, werden diesen die Mittel<br />
bewilligt. Die Gemeinde leitet die Mittel an die<br />
Hauseigentümerinnen oder Hauseigentümer weiter.<br />
Die Zusage der Bewilligung an die Gemeinde hat<br />
die Verpflichtung zu enthalten,<br />
� die Einzelempfänger unverzüglich schriftlich<br />
von der Bewilligung oder Ablehnung zu unterrichten,<br />
� von den Einzelempfängern einen Nachweis<br />
gegenüber der Gemeinde über die geleisteten<br />
Ausgaben und die Leistungen Dritter innerhalb<br />
von 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahme<br />
zu verlangen,<br />
� die Einzelempfängerin oder den Einzelempfänger<br />
darauf hinzuweisen, dass die<br />
Fördermittel vom Land <strong>NRW</strong> gewährt werden,<br />
� die Einzelempfängerin oder der Einzelempfänger<br />
darauf hinzuweisen, dass der<br />
Anspruch auf die Zuwendung entfällt, wenn die<br />
Maßnahme nicht innerhalb von 2 Jahren fertig<br />
gestellt oder in Betrieb genommen werden kann<br />
und die Nachweise über geleistete Ausgaben<br />
und Leistungen Dritter bei der Gemeinde vorgelegt<br />
werden,<br />
� die Maßnahme auf die ordnungsgemäße<br />
Durchführung durch die Gemeinde prüfen und<br />
bestätigen zu lassen,<br />
51
Förderbereich 6.3<br />
52<br />
� der bewilligenden Stelle einen einfachen<br />
Summenverwendungsnachweis i.S.v. Nr. 10.2<br />
VVG mit kurzem Sachstandsbericht vorzulegen.<br />
Die Förderung der Maßnahme ist durch die<br />
<strong>NRW</strong>.BANK so zu befristen, dass innerhalb von<br />
2 Jahren nach erfolgter Bewilligung die Maßnahme<br />
durchzuführen und abzurechnen ist<br />
(Vorlage des Summenverwendungsnachweises).<br />
Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn dargelegte<br />
Gründe erkennen lassen, dass die Verzögerungen<br />
unvermeidlich und nicht von der<br />
Gemeinde, der Einzelempfängerin oder dem<br />
Einzelempfänger bzw. von ihr oder ihm Beauftragten<br />
zu vertreten sind.<br />
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren/<br />
Verwendungsnachweis<br />
Die Anforderungen auf Auszahlung von Zuwendungen<br />
sind von der Gemeinde an die<br />
<strong>NRW</strong>.BANK zu richten. Hierzu legt die Einzelempfängerin<br />
oder der Einzelempfänger der<br />
Gemeinde den Nachweis über geleistete Ausgaben<br />
und Leistungen Dritter vor.<br />
Die Auszahlung der Zuwendung darf erst nach<br />
Abschluss der Baumaßnahme erfolgen. Die Auszahlung<br />
der Zuwendung darf nur nach Prüfung der<br />
Rechnungen durch die Gemeinde sowie der Feststellung<br />
über die ordnungsgemäße Durchführung<br />
der Maßnahme erfolgen.
Antragsunterlagen<br />
Anhang<br />
Aktualisierte<br />
Antragsunterlagen für die<br />
Förderbereiche finden Sie<br />
im Internet unter:<br />
www.nrwbank.de/de/<br />
corporate-site/service/<br />
index.html<br />
53
Notizen<br />
54