Steuern und Wirtschaft 6/15
Newsletter zu wirtschaftsrelevanten Änderungen im Steuerrecht
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DRS 23 – Kapitalkonsolidierung<br />
Mit dem neuen DRS 23 – Kapitalkonsolidierung sollen die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs<br />
konkretisiert werden.<br />
Der Standard spezifiziert den Zeitpunkt des erstmaligen Einbezugs von Tochterunternehmen<br />
in den Konzernabschluss sowie die Regelungen zu den in die Kapitalkonsolidierung<br />
einzubeziehenden Anteilen an Tochterunternehmen, deren Wertansatz <strong>und</strong> die Aufstellung<br />
von Neubewertungsbilanzen.<br />
Für Konzerne<br />
Der neue Rechnungslegungsstandard<br />
DRS 23 konkretisiert die Regelungen<br />
des HGB zur Kapitalkonsolidierung.<br />
Die Erst- <strong>und</strong> Folgebilanzierung eines aus der Kapitalkonsolidierung entstehenden aktiven<br />
oder passiven Unterschiedsbetrags werden ebenfalls konkretisiert. Hierbei thematisiert<br />
der Standard auch die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten.<br />
Für Veränderungen von Beteiligungsquoten an Tochterunternehmen ohne Kontrollwechsel<br />
erläutert der Standard alternative Bilanzierungsweisen. Auch die Übergangs- <strong>und</strong> Endkonsolidierung<br />
bei Beherrschungsverlust wird weitgehender als bisher dargestellt.<br />
Der Standard geht zudem auf die Behandlung vorkonzernlicher Beziehungen, auf Besonderheiten<br />
im mehrstufigen Konzern sowie auf erforderliche Angaben im Konzernanhang<br />
ein.<br />
Der DRS 23 wurde durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee am<br />
25.9.20<strong>15</strong> verabschiedet, ersetzt den bisherigen DRS 4 – Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss<br />
<strong>und</strong> gilt für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2017 beginnen; eine frühere<br />
Anwendung wird empfohlen. Der DRS 23 wird für Konzerne rechtsverbindlich, sobald die<br />
derzeit noch ausstehende Bekanntmachung durch das B<strong>und</strong>esministerium der Justiz <strong>und</strong><br />
für Verbraucherschutz erfolgt.<br />
Der DRS 23 ist für Geschäftsjahre<br />
anzuwenden, die ab dem 1.1.2017<br />
beginnen. Die formelle Rechtswirksamkeit<br />
durch Bekanntmachung seitens<br />
des zuständigen B<strong>und</strong>esministeriums<br />
steht noch aus.<br />
KURZNACHRICHTEN<br />
Ab dem 1.1.2016 ist eine zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld,<br />
dass der Familienkasse die Steueridentifikationsnummern des Anspruchsberechtigten<br />
<strong>und</strong> des Kindes vorliegen. Betroffene Eltern werden im Laufe des nächsten Jahres<br />
angeschrieben <strong>und</strong> an die Abgabe der Identifikationsnummern erinnert. Sollte Ihnen<br />
diese nicht mehr vorliegen, kann sie unter info@identifikationsmerkmal.de angefragt<br />
werden.<br />
Die Sachbezugswerte für verbilligt oder unentgeltlich überlassene Mahlzeiten betragen<br />
ab dem 1.1.2016: 1,67 € für ein Frühstück <strong>und</strong> 3,10 € für ein Mittag- oder Abendessen.<br />
Für Unterkunft <strong>und</strong> Miete bleibt der Sachbezugswert im Jahr 2016 unverändert<br />
bei 223,00 € pro Monat.<br />
Ab dem 1.11.20<strong>15</strong> sind Vermieter verpflichtet, ihren Mietern den Ein- oder Auszug<br />
innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Wird die Vermieterbescheinigung<br />
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig ausgestellt, kann ein<br />
Bußgeld von bis zu 1.000 € festgesetzt werden. Bietet eine Person einer anderen eine<br />
Wohnanschrift für Meldezwecke an, ohne dass der Bezug der Wohnung erfolgt oder<br />
beabsichtigt ist, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.<br />
Die ursprünglich bis zum 31.12.20<strong>15</strong> befristete Befreiung von der Pflicht zum Ausweis<br />
des Großbuchstabens „M“ auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist bis zum<br />
31.12.2017 verlängert worden („M“ kennzeichnet, dass der Arbeitnehmer mit dem amtlichen<br />
Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeiten erhalten hat).<br />
Arbeitgeber können die Lohnsteuer bei verschiedenartigen Bezügen (z. B. Arbeitslohn<br />
<strong>und</strong> Betriebsrente) für den zweiten <strong>und</strong> weiteren Bezug ohne Abruf der elektronischen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nach der Steuerklasse VI erheben. Diese<br />
besondere Form der Lohnsteuererhebung wurde nun aus Billigkeitsgründen auch für<br />
Angabepflicht der Steueridentifikationsnummer<br />
beim Kindergeld ab<br />
1.1.2016<br />
Sachbezugswerte für 2016<br />
Ab 1.11.20<strong>15</strong> ist die Vermieterbescheinigung<br />
bei Ein- oder Auszug<br />
wieder Pflicht.<br />
Verlängerung der Übergangsregelung<br />
zum Ausweis des Großbuchstabens<br />
„M“ in der Lohnsteuerbescheinigung<br />
Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen<br />
Bezügen bzw. Lohnarten<br />
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