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Steuern und Wirtschaft 6/15

Newsletter zu wirtschaftsrelevanten Änderungen im Steuerrecht

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DRS 23 – Kapitalkonsolidierung<br />

Mit dem neuen DRS 23 – Kapitalkonsolidierung sollen die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs<br />

konkretisiert werden.<br />

Der Standard spezifiziert den Zeitpunkt des erstmaligen Einbezugs von Tochterunternehmen<br />

in den Konzernabschluss sowie die Regelungen zu den in die Kapitalkonsolidierung<br />

einzubeziehenden Anteilen an Tochterunternehmen, deren Wertansatz <strong>und</strong> die Aufstellung<br />

von Neubewertungsbilanzen.<br />

Für Konzerne<br />

Der neue Rechnungslegungsstandard<br />

DRS 23 konkretisiert die Regelungen<br />

des HGB zur Kapitalkonsolidierung.<br />

Die Erst- <strong>und</strong> Folgebilanzierung eines aus der Kapitalkonsolidierung entstehenden aktiven<br />

oder passiven Unterschiedsbetrags werden ebenfalls konkretisiert. Hierbei thematisiert<br />

der Standard auch die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwerten.<br />

Für Veränderungen von Beteiligungsquoten an Tochterunternehmen ohne Kontrollwechsel<br />

erläutert der Standard alternative Bilanzierungsweisen. Auch die Übergangs- <strong>und</strong> Endkonsolidierung<br />

bei Beherrschungsverlust wird weitgehender als bisher dargestellt.<br />

Der Standard geht zudem auf die Behandlung vorkonzernlicher Beziehungen, auf Besonderheiten<br />

im mehrstufigen Konzern sowie auf erforderliche Angaben im Konzernanhang<br />

ein.<br />

Der DRS 23 wurde durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee am<br />

25.9.20<strong>15</strong> verabschiedet, ersetzt den bisherigen DRS 4 – Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss<br />

<strong>und</strong> gilt für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2017 beginnen; eine frühere<br />

Anwendung wird empfohlen. Der DRS 23 wird für Konzerne rechtsverbindlich, sobald die<br />

derzeit noch ausstehende Bekanntmachung durch das B<strong>und</strong>esministerium der Justiz <strong>und</strong><br />

für Verbraucherschutz erfolgt.<br />

Der DRS 23 ist für Geschäftsjahre<br />

anzuwenden, die ab dem 1.1.2017<br />

beginnen. Die formelle Rechtswirksamkeit<br />

durch Bekanntmachung seitens<br />

des zuständigen B<strong>und</strong>esministeriums<br />

steht noch aus.<br />

KURZNACHRICHTEN<br />

Ab dem 1.1.2016 ist eine zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld,<br />

dass der Familienkasse die Steueridentifikationsnummern des Anspruchsberechtigten<br />

<strong>und</strong> des Kindes vorliegen. Betroffene Eltern werden im Laufe des nächsten Jahres<br />

angeschrieben <strong>und</strong> an die Abgabe der Identifikationsnummern erinnert. Sollte Ihnen<br />

diese nicht mehr vorliegen, kann sie unter info@identifikationsmerkmal.de angefragt<br />

werden.<br />

Die Sachbezugswerte für verbilligt oder unentgeltlich überlassene Mahlzeiten betragen<br />

ab dem 1.1.2016: 1,67 € für ein Frühstück <strong>und</strong> 3,10 € für ein Mittag- oder Abendessen.<br />

Für Unterkunft <strong>und</strong> Miete bleibt der Sachbezugswert im Jahr 2016 unverändert<br />

bei 223,00 € pro Monat.<br />

Ab dem 1.11.20<strong>15</strong> sind Vermieter verpflichtet, ihren Mietern den Ein- oder Auszug<br />

innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Wird die Vermieterbescheinigung<br />

nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig ausgestellt, kann ein<br />

Bußgeld von bis zu 1.000 € festgesetzt werden. Bietet eine Person einer anderen eine<br />

Wohnanschrift für Meldezwecke an, ohne dass der Bezug der Wohnung erfolgt oder<br />

beabsichtigt ist, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.<br />

Die ursprünglich bis zum 31.12.20<strong>15</strong> befristete Befreiung von der Pflicht zum Ausweis<br />

des Großbuchstabens „M“ auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist bis zum<br />

31.12.2017 verlängert worden („M“ kennzeichnet, dass der Arbeitnehmer mit dem amtlichen<br />

Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeiten erhalten hat).<br />

Arbeitgeber können die Lohnsteuer bei verschiedenartigen Bezügen (z. B. Arbeitslohn<br />

<strong>und</strong> Betriebsrente) für den zweiten <strong>und</strong> weiteren Bezug ohne Abruf der elektronischen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nach der Steuerklasse VI erheben. Diese<br />

besondere Form der Lohnsteuererhebung wurde nun aus Billigkeitsgründen auch für<br />

Angabepflicht der Steueridentifikationsnummer<br />

beim Kindergeld ab<br />

1.1.2016<br />

Sachbezugswerte für 2016<br />

Ab 1.11.20<strong>15</strong> ist die Vermieterbescheinigung<br />

bei Ein- oder Auszug<br />

wieder Pflicht.<br />

Verlängerung der Übergangsregelung<br />

zum Ausweis des Großbuchstabens<br />

„M“ in der Lohnsteuerbescheinigung<br />

Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen<br />

Bezügen bzw. Lohnarten<br />

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