Wirtschaft, Gesellschaft & Handel 1/16
Newsletter zum Wirtschafts-, Gesellschafts- und Handelsrecht
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I. NEUE ENTWICKLUNGEN IM WIRTSCHAFTSRECHT<br />
1. Modernisierung des Vergaberechts<br />
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Vergaberechts hat am<br />
17.12.2015 den Bundestag passiert. Eine Zustimmung des Bundesrates erfolgte einen Tag<br />
später. Durch die umfangreichen Gesetzesänderungen sollen die Vergabeverfahren effizienter,<br />
einfacher und flexibler gestaltet werden, wodurch insbesondere kleinen und mittleren<br />
Unternehmen der Zugang zum Vergabeverfahren erleichtert werden soll.<br />
Zu den sehr umfangreichen Gesetzesänderungen gehört u.a., dass Aufträge für soziale<br />
Dienstleistungen, wie die Integration arbeitsuchender Menschen, nunmehr in einem<br />
erleichterten Verfahren vergeben werden. Zudem sollen öffentliche Aufträge vorrangig in<br />
Form von Teilabschnitten (sog. Losen) vergeben werden müssen. Eine Gesamtvergabe wird<br />
nur noch aus wirtschaftlichen und technischen Gründen möglich sein. Unternehmen, die<br />
öffentliche Aufträge ausführen, müssen die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen<br />
Verpflichtungen einhalten. Hier sind vor allem der Mindestlohn und tarifvertragliche<br />
Vorgaben zu nennen. Ein Verstoß kann zum Ausschluss der Vergabe führen.<br />
Eine weitere wichtige Neuerung ist das elektronische Verfahren. Die elektronische Kommunikation<br />
soll zum Grundsatz werden und betrifft insbesondere die Erstellung und Bereitstellung<br />
der Bekanntmachung und der Vergabeunterlagen, die Angebotsabgabe sowie die Vorbereitung<br />
des Zuschlags. Spätestens ab Herbst 2018 soll das Vergabeverfahren ausschließlich<br />
elektronisch durchgeführt werden.<br />
Schließlich sind erstmals Vorschriften zur Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit<br />
und zur Kündigung von Aufträgen vorgesehen.<br />
Das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz setzt insgesamt drei EU-Richtlinien um. Der<br />
Gesetzentwurf soll durch mehrere Rechtsverordnungen ergänzt werden. Da die Frist für<br />
die Umsetzung der drei EU-Richtlinien am 18. April 20<strong>16</strong> abläuft, muss die Reform des deutschen<br />
Vergaberechts bis dahin in Kraft treten. Wir halten Sie über den weiteren Verfahrensgang<br />
auf dem Laufenden.<br />
2. Gesetz zur alternativen Streitbeilegung<br />
Am 03.12.2015 hat der Deutsche Bundestag das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz verabschiedet<br />
und damit die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten<br />
(ADR-Richtlinie; Richtlinie 2013/11/EU) umgesetzt. Die Neuregelung dient der<br />
Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes. So sollen Verbraucher die Möglichkeit haben,<br />
Streitigkeiten mit Unternehmen außergerichtlich von Volljuristen prüfen zu lassen, die entsprechende<br />
Kenntnisse auf dem Gebiet des Verbraucherschutzrechts und der Streitbeilegung<br />
nachweisen müssen. Die dazu einzurichtenden Verbraucherschlichtungsstellen sollen<br />
ein faires und unabhängiges Verfahren garantieren. Auch sollen die Verfahren kostengünstig<br />
und zügig durchgeführt werden. Nur bei offensichtlich aussichtslosen und mutwilligen<br />
Anträgen kann das Schlichtungsverfahren abgelehnt werden (z.B. bei Verjährung).<br />
Unternehmer haben dabei entsprechende Informationspflichten zu erfüllen. Sie müssen auf<br />
ihrer Internetseite bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf die Möglichkeit<br />
des Schlichtungsverfahrens hinweisen. Diese Vorgaben sind aber nicht sofort umzusetzen.<br />
Die Informationspflichten sind erst in ca. einem Jahr zu erfüllen, so dass noch genügend<br />
Zeit zur Anpassung der AGB verbleibt.<br />
Mit der Zustimmung des Bundesrates ist Ende Januar zu rechnen. Die wesentlichen Regelungen<br />
würden dann zum 01.04.20<strong>16</strong> in Kraft treten. Wir halten Sie über den weiteren Verfahrensgang<br />
auf dem Laufenden.<br />
WGH 1/<strong>16</strong> 2