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Nautisches Kroatien

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IN FORMATIONEN<br />

FÜR NAUTIKER<br />

1.<br />

EINREISE UND<br />

AUFENTHALT<br />

AUSLÄNDISCHER<br />

BOOTE UND JACHTEN,<br />

DIE FÜR SPORT- UND<br />

FREIZEITAKTIVITÄTEN IN<br />

KROATIEN VORGESEHEN<br />

SIND<br />

1.1. EINREISE AUF DEM SEEWEG<br />

Der Fahrzeugführer eines Wasserfahrzeugs, das über den Seeweg in die Republik <strong>Kroatien</strong><br />

einreist, ist dazu verpflichtet, auf dem kürzesten Weg in den nächstgelegenen für den<br />

internationalen Verkehr geöffneten Hafen einzulaufen, um die Grenzkontrolle durchzuführen.<br />

Er ist dazu verpflichtet:<br />

1. sich der Grenzkontrolle zu unterziehen;<br />

2. das Verzeichnis der Besatzung und der Passagiere, die sich auf dem Wasserfahrzeug befinden,<br />

im Hafenamt oder der Zweigstelle des Hafenamtes beglaubigen zu lassen;<br />

3. die vorgeschriebenen Gebühren für die Schifffahrtsicherheit zu entrichten;<br />

4. das Entgelt für die Aufenthaltsgebühr zu zahlen;<br />

5. den Aufenthalt ausländischer Staatsbürger auf dem Wasserfahrzeug gemäß den Sondervorschriften<br />

zu melden.<br />

1.2. EINREISE AUF DEM LANDWEG ODER NACH DER ÜBERWINTERUNG<br />

Der Fahrzeugführer eines Wasserfahrzeugs, das auf dem Landweg in die Republik <strong>Kroatien</strong><br />

eingereist ist oder in einem Hafen oder an einem anderen genehmigten Ort in der<br />

Republik <strong>Kroatien</strong> untergebracht ist, ist vor dem Auslaufen dazu verpflichtet:<br />

1. die vorgeschriebenen Gebühren für die Schifffahrtsicherheit zu entrichten;<br />

2. das Entgelt für die Aufenthaltsgebühr zu zahlen;<br />

3. den Aufenthalt ausländischer Staatsbürger auf dem Wasserfahrzeug gemäß den Sondervorschriften<br />

zu melden.<br />

1.3. GEBÜHREN FÜR DIE SCHIFFFAHRTSSICHERHEIT UND DEN SCHUTZ GEGEN DIE VE-<br />

RUNREINIGUNGEN DER GEWÄSSER<br />

Eigner von Booten oder Jachten, die für Freizeit- Sport- oder Erholungsaktivitäten vorgesehen<br />

sind und die die inneren Gewässer und das Küstenmeer der Republik <strong>Kroatien</strong><br />

befahren, sind dazu verpflichtet, beim Einlaufen eine Gebühr für die Schifffahrtsicherheit<br />

und den Schutz gegen die Verunreinigung der Gewässer zu entrichten. Nur Eigner<br />

von ausländischen Jachten oder Booten, die in der Republik <strong>Kroatien</strong> dauerhaft liegen,<br />

haben die Gebühr, sofern sie nicht zu Wasser fahren, bis spätestens Ende des laufenden<br />

Jahres zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß der Formel aus Tabelle 1<br />

festgelegt und richtet sich nach der Länge und der gesamten Kraft der Antriebsmaschinen<br />

der Jacht oder des Bootes.<br />

LÄNGE (L)*<br />

GESAMTE KRAFT DER ANTRIEBSMASCHINEN (PUK)** L < 40m L 40m<br />

PUK < 3000 kW 20xL + 2x PUK 7.500 HRK<br />

PUK 3000 kW 7.500 HRK 7.500 HRK<br />

* LÄNGE (L): Länge des Bootes oder der Jacht, wie sie in den Dokumenten des Bootes oder der<br />

Jacht in Metern angeführt ist.<br />

** GESAMTE KRAFT DER ANTRIEBSMASCHINEN (PUK): Motorkraft, wie sie in den Dokumenten<br />

des Bootes oder der Jacht in Kilowatt (kW) angeführt ist.<br />

1.4. GEBÜHR FÜR DIE BENUTZUNG VON OBJEKTEN FÜR DIE SCHIFFFAHRTSICHERHEIT (BE-<br />

FEUERUNG)<br />

Inländische und ausländische Jachten und Boote entrichten eine Gebühr für die Benutzung<br />

von Objekten für die Schifffahrtsicherheit in inneren Gewässern und im Küstenmeer<br />

der Republik <strong>Kroatien</strong>. Die Verpflichtung, diese Gebühr zu entrichten, entsteht, wenn das<br />

Wasserfahrzeug in einen Hafen einläuft oder an einem Ankerplatz in den inneren Gewässern<br />

oder im Küstenmeer der Republik <strong>Kroatien</strong> anlegt. Inländische und ausländische<br />

Boote und Jachten zahlen eine Jahresgebühr für das laufende (Kalender-)Jahr. Die Höhe

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