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IN FORMATIONEN<br />
FÜR NAUTIKER<br />
1.<br />
EINREISE UND<br />
AUFENTHALT<br />
AUSLÄNDISCHER<br />
BOOTE UND JACHTEN,<br />
DIE FÜR SPORT- UND<br />
FREIZEITAKTIVITÄTEN IN<br />
KROATIEN VORGESEHEN<br />
SIND<br />
1.1. EINREISE AUF DEM SEEWEG<br />
Der Fahrzeugführer eines Wasserfahrzeugs, das über den Seeweg in die Republik <strong>Kroatien</strong><br />
einreist, ist dazu verpflichtet, auf dem kürzesten Weg in den nächstgelegenen für den<br />
internationalen Verkehr geöffneten Hafen einzulaufen, um die Grenzkontrolle durchzuführen.<br />
Er ist dazu verpflichtet:<br />
1. sich der Grenzkontrolle zu unterziehen;<br />
2. das Verzeichnis der Besatzung und der Passagiere, die sich auf dem Wasserfahrzeug befinden,<br />
im Hafenamt oder der Zweigstelle des Hafenamtes beglaubigen zu lassen;<br />
3. die vorgeschriebenen Gebühren für die Schifffahrtsicherheit zu entrichten;<br />
4. das Entgelt für die Aufenthaltsgebühr zu zahlen;<br />
5. den Aufenthalt ausländischer Staatsbürger auf dem Wasserfahrzeug gemäß den Sondervorschriften<br />
zu melden.<br />
1.2. EINREISE AUF DEM LANDWEG ODER NACH DER ÜBERWINTERUNG<br />
Der Fahrzeugführer eines Wasserfahrzeugs, das auf dem Landweg in die Republik <strong>Kroatien</strong><br />
eingereist ist oder in einem Hafen oder an einem anderen genehmigten Ort in der<br />
Republik <strong>Kroatien</strong> untergebracht ist, ist vor dem Auslaufen dazu verpflichtet:<br />
1. die vorgeschriebenen Gebühren für die Schifffahrtsicherheit zu entrichten;<br />
2. das Entgelt für die Aufenthaltsgebühr zu zahlen;<br />
3. den Aufenthalt ausländischer Staatsbürger auf dem Wasserfahrzeug gemäß den Sondervorschriften<br />
zu melden.<br />
1.3. GEBÜHREN FÜR DIE SCHIFFFAHRTSSICHERHEIT UND DEN SCHUTZ GEGEN DIE VE-<br />
RUNREINIGUNGEN DER GEWÄSSER<br />
Eigner von Booten oder Jachten, die für Freizeit- Sport- oder Erholungsaktivitäten vorgesehen<br />
sind und die die inneren Gewässer und das Küstenmeer der Republik <strong>Kroatien</strong><br />
befahren, sind dazu verpflichtet, beim Einlaufen eine Gebühr für die Schifffahrtsicherheit<br />
und den Schutz gegen die Verunreinigung der Gewässer zu entrichten. Nur Eigner<br />
von ausländischen Jachten oder Booten, die in der Republik <strong>Kroatien</strong> dauerhaft liegen,<br />
haben die Gebühr, sofern sie nicht zu Wasser fahren, bis spätestens Ende des laufenden<br />
Jahres zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß der Formel aus Tabelle 1<br />
festgelegt und richtet sich nach der Länge und der gesamten Kraft der Antriebsmaschinen<br />
der Jacht oder des Bootes.<br />
LÄNGE (L)*<br />
GESAMTE KRAFT DER ANTRIEBSMASCHINEN (PUK)** L < 40m L 40m<br />
PUK < 3000 kW 20xL + 2x PUK 7.500 HRK<br />
PUK 3000 kW 7.500 HRK 7.500 HRK<br />
* LÄNGE (L): Länge des Bootes oder der Jacht, wie sie in den Dokumenten des Bootes oder der<br />
Jacht in Metern angeführt ist.<br />
** GESAMTE KRAFT DER ANTRIEBSMASCHINEN (PUK): Motorkraft, wie sie in den Dokumenten<br />
des Bootes oder der Jacht in Kilowatt (kW) angeführt ist.<br />
1.4. GEBÜHR FÜR DIE BENUTZUNG VON OBJEKTEN FÜR DIE SCHIFFFAHRTSICHERHEIT (BE-<br />
FEUERUNG)<br />
Inländische und ausländische Jachten und Boote entrichten eine Gebühr für die Benutzung<br />
von Objekten für die Schifffahrtsicherheit in inneren Gewässern und im Küstenmeer<br />
der Republik <strong>Kroatien</strong>. Die Verpflichtung, diese Gebühr zu entrichten, entsteht, wenn das<br />
Wasserfahrzeug in einen Hafen einläuft oder an einem Ankerplatz in den inneren Gewässern<br />
oder im Küstenmeer der Republik <strong>Kroatien</strong> anlegt. Inländische und ausländische<br />
Boote und Jachten zahlen eine Jahresgebühr für das laufende (Kalender-)Jahr. Die Höhe