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Prospekt - V+ Beteiligungs 2 GmbH

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Einleitende Worte ............................................................................................................................3<br />

1. Kurzdarstellung der Vermögensanlagen ...................................................................................5<br />

2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlagen ...................................................14<br />

3. Vorwort ...............................................................................................................................29<br />

4. Erklärung zur Übernahme von <strong>Prospekt</strong>verantwortung .............................................................41<br />

5. Angaben über die Vermögensanlagen ...................................................................................43<br />

6. Angaben über den Emittenten ...............................................................................................60<br />

7. Angaben über das Kapital des Emittenten ..............................................................................68<br />

8. Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten ..........................................................70<br />

9. Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten ...............................................................72<br />

10. Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen .................................74<br />

11. Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten ...................................83<br />

12. Angaben über die Prüfung des Jahresabschlusses des Emittenten .............................................88<br />

13. Angaben über die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstandes,<br />

Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen ................89<br />

14. Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten des Emittenten ...........95<br />

15. Gewährleistete Vermögensanlagen .......................................................................................96<br />

16. Anhänge .............................................................................................................................97<br />

16.1. Gesellschaftsvertrag. ............................................................................................................97<br />

16.2. Treuhandvertrag ................................................................................................................123<br />

16.3. Mittelverwendungskontrollvertrag ........................................................................................130<br />

Stichwortregister ..........................................................................................................................<br />

134<br />

Kontakt .......................................................................................................................................136<br />

Hinweis gemäß § 2 Abs. 2 VermVerkProspV:<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Die inhaltliche Richtigkeit der im <strong>Prospekt</strong> gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung des<br />

<strong>Prospekt</strong>es durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />

1


Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

wir möchten Sie herzlich begrüßen.<br />

Deutschland ist das Land der Ideen!<br />

Im Jahr 2006 riefen die Bundesregierung und die<br />

deutschen Wirtschaftsverbände unter der Leitung<br />

des BDI die gesellschaftliche Initiative „Deutschland<br />

– Land der Ideen“ ins Leben. Dieser Slogan steht für<br />

den Einfallsreichtum, die schöpferische Leidenschaft<br />

und das visionäre Denken, welche unser Land seit<br />

Jahrhunderten prägen. Deutschland vereint nachhaltige<br />

Innovationskraft, Wettbewerbsfähigkeit und<br />

Leistungsstärke.<br />

Viele Strömungen haben hier ihren Ursprung – entwickelt<br />

von Pionieren wie Gutenberg, Lilienthal, Siemens,<br />

Daimler, Röntgen und Zuse, um nur einige<br />

zu nennen.<br />

Hierauf möchte sich die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds<br />

3 KG stützen, soweit sie im Rahmen ihrer Anlagekonzeption<br />

unmittelbare Beteiligungen an Zielunternehmen<br />

eingeht.<br />

Entsprechend der <strong>V+</strong> Philosophie „Gib Geld einen<br />

Sinn!“, wird die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG die<br />

Anlegergelder im Bereich „Direktbeteiligungen“<br />

ausschließlich nach dem ihr selbst auferlegten <strong>V+</strong><br />

ETHIK INDEX investieren. Nach diesem Index zielt<br />

das <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong>prinzip darauf ab, sich vorrangig<br />

an Unternehmen zu beteiligen, welche sich mit<br />

ihrem Produkt oder ihrer Technologie möglichst von<br />

anderen Unternehmen abheben. Die Zielunternehmen<br />

haben ihren Sitz vorrangig in Deutschland,<br />

Österreich, Schweiz oder Liechtenstein. Dies wird<br />

komplettiert durch einen vertretbaren Geschäftszweck.<br />

Einleitende Worte<br />

Unsere Wirtschaft benötigt den umdenkenden,<br />

mündigen und renditeorientierten Anleger, der mit<br />

seinem Geld den Wirtschaftskreislauf unseres Landes<br />

stärkt und wodurch auch die Chance des Einzelnen<br />

auf finanzielle Unabhängigkeit eröffnet wird.<br />

Laut einer EU-Offensive benötigen u. a. zwei Drittel<br />

aller forschungsintensiven Unternehmen Gelder<br />

aus Venture Capital oder anderen, nicht staatlichen<br />

Quellen. Neue Investitionsformen bieten die Möglichkeit<br />

zur Eigenkapitalstärkung des Mittelstandes,<br />

durch alternative Finanzierungsverfahren wie Private<br />

Equity (Privates Eigenkapital). Venture Capital<br />

(Wagniskapital) bildet hierzu eine Untergruppe für<br />

Unternehmen die schon marktreife Produkte haben<br />

und bereits Umsätze aus dem Verkauf erzielen. Eine<br />

weitere Untergruppe des Venture Capital bildet das<br />

sogenannte Growth Capital (Wachstumskapital).<br />

Der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG ist eine Streuung<br />

auf viele, verschiedene Unternehmen sehr wichtig.<br />

Unterschiedlichen Studien zufolge finanzierten sich<br />

deutsche Unternehmen in der Vergangenheit zu ca.<br />

80 Prozent aus Bankdarlehen. Seit Ende der 90er<br />

nimmt die Vergabe von Bankdarlehen stetig ab; allein<br />

seit 2003 wurde ein Rückgang von 45 Prozent<br />

in der Kreditvergabe verzeichnet.<br />

In den Vereinigten Staaten dagegen erfolgen in<br />

einer Größenordnung von ca. 80 Prozent Unternehmensfinanzierungen<br />

durch private Investitionen<br />

über <strong>Beteiligungs</strong>fonds.<br />

Mit cirka 60.000 bis 80.000 Patentanträgen jährlich<br />

ist Deutschland der Patent-Europameister und<br />

weltweit die Nummer 2. Hauptsächlich aufgrund<br />

fehlenden Kapitals werden maximal nur ca. 10<br />

Prozent der eingereichten Patente in Deutschland<br />

umgesetzt - hier ist zwingend ein Umdenken erforderlich.<br />

3


Einleitende Worte<br />

Der private Anleger sollte aus reinem Eigeninteresse<br />

in die deutsche Wirtschaft investieren und somit ein<br />

Fundament für Ideen und Innovationen schaffen.<br />

Als wesentliche weitere Säule ihrer Anlagekonzeption<br />

kümmert sich die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3<br />

KG um Anleger, die ihr Geld bereits in <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

investiert haben und sich aus ganz<br />

unterschiedlichen Gründen von ihrer Beteiligung<br />

lösen wollen. Damit bietet die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG Veräußerungsmöglichkeiten auf dem<br />

ungeregelten <strong>Beteiligungs</strong>markt.<br />

Die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG beabsichtigt im<br />

Rahmen ihrer Anlagekonzeption, -möglichkeiten<br />

und -entscheidungen entsprechende Anteile an<br />

Fondsgesellschaften, die Anleger in der Vergangenheit<br />

erworben haben, im Zweitmarkt-Segment (englisch:<br />

secondaries) zu erwerben. Dadurch entsteht<br />

ein Streuungs-Konstrukt, bei dem die Anteile vorwiegend<br />

kostenreduziert angekauft werden sollen.<br />

Mit der Beteiligung an der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds<br />

3 KG eröffnen sich auch für Kleinanleger neue<br />

Möglichkeiten: Jetzt besteht die Chance, ein Fundament<br />

für Ideen und Innovationen zu schaffen und<br />

hiervon zu profitieren.<br />

Die entscheidende Frage an Sie lautet also: Wollen<br />

Sie sich der <strong>V+</strong>Philosophie der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG anschließen? Dann geben Sie Ihrem<br />

Geld ab heute einen Sinn!<br />

__________________________________________<br />

Ihr Werner Schaar<br />

als Geschäftsführer der <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2 <strong>GmbH</strong><br />

Dresden, 04.03.2010<br />

4


Das vorliegende Kapitel dient als Einführung zu<br />

diesem Verkaufsprospekt. Für die vollständige Beurteilung<br />

der in diesem <strong>Prospekt</strong> angebotenen Vermögensanlagen<br />

ist der gesamte Verkaufsprospekt<br />

maßgeblich, so dass sich eine Anlageentscheidung<br />

stets auf die Prüfung des gesamten <strong>Prospekt</strong>s stützen<br />

sollte.<br />

Soweit im <strong>Prospekt</strong> von der Gesellschaft die Rede<br />

ist, ist hiermit die Fondsgesellschaft, mithin der<br />

Emittent gemeint.<br />

Anlegerzielgruppe<br />

Zur Anlegerzielgruppe zählen diejenigen Anleger,<br />

die eine unternehmerische Beteiligung erwerben<br />

möchten und bereit sind, nicht anderweitig benötigtes<br />

Kapital zu investieren, über ausreichende<br />

Liquidität verfügen und eine langfristige Investitionsentscheidung<br />

treffen möchten. Nicht zur Anlegerzielgruppe<br />

zählen Anleger, die auf der Suche nach<br />

einer Beteiligung zur Altersvorsorge sind. Zur Anlegerzielgruppe<br />

zählen sowohl natürliche als auch<br />

juristische Personen.<br />

Art der Beteiligung<br />

Die angebotene Beteiligung ist eine treuhänderisch<br />

gehaltene Kommanditbeteiligung an der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong><br />

& Co. Fonds 3 KG, welche die Rechtsform einer<br />

<strong>GmbH</strong> & Co. KG hat und damit eine Personengesellschaft<br />

ist. Die Beteiligung kann mit drei unterschiedlichen<br />

Zahlungsmodalitäten abgeschlossen<br />

werden. Sie kann als rein ratierliche Anlage oder<br />

als kombinierte Anlage aus einer Anzahlung in Höhe<br />

von bis zu 25 % der Zeichnungssumme und Raten<br />

abgeschlossen werden oder als Beteiligung, bei<br />

welcher von vornherein festgelegt wird, dass alle<br />

Raten binnen drei Monaten ab Zeichnungsdatum<br />

in einer Summe gezahlt werden. Die Mindestzeich-<br />

1. Kurzdarstellung der Vermögensanlagen<br />

nungssumme beträgt 2.000 Euro; höhere Kapitalanteile<br />

sind in 100 Euro-Schritten möglich. Die<br />

Mindestratenhöhe beträgt 30 Euro, die maximale<br />

Zahl der monatlich zu leistenden Raten ist 300, die<br />

Mindestratenzahl ist 120, es sei denn, der Anleger<br />

wählt die <strong>Beteiligungs</strong>variante, bei welcher von<br />

vornherein festgelegt wird, dass alle Raten binnen<br />

drei Monaten ab Zeichnungsdatum in einer Summe<br />

gezahlt werden. Ein höherer Ratenbetrag als 30 Euro<br />

muss durch 10 teilbar sein.<br />

Anzahl und Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen<br />

Das Emissionsvolumen beträgt 100 Mio. Euro. Ausgehend<br />

von einer Mindestzeichnungssumme von<br />

2.000 Euro beträgt die maximale Anzahl der angebotenen<br />

Vermögensanlagen somit 50.000. Der<br />

Geschäftsführung der Gesellschaft steht es frei, bis<br />

zum 31. Dezember 2011 den Gesamtbetrag der<br />

Vermögensanlagen in einem oder zwei Schritten auf<br />

bis zu 300 Mio. Euro Zeichnungssumme zu erhöhen,<br />

so dass dann die maximale Anzahl der Vermögensanlagen<br />

150.000 beträgt.<br />

Sollte die Geschäftsführung der Gesellschaft im<br />

Rahmen des der Geschäftsführung insoweit eröffneten<br />

Ermessens entscheiden, die Vermögensanlagen<br />

statt bis zum 31.12.2011 länger anzubieten, ist die<br />

Geschäftsführung berechtigt, den Gesamtbetrag<br />

der Vermögensanlagen in den vorbenannten zwei<br />

Schritten oder einmalig wie vorbenannt bis zum sodann<br />

definierten Endzeitpunkt zu erhöhen. Insoweit<br />

bleibt es aber bei der Obergrenze von insgesamt<br />

300 Mio. Euro. Der Endzeitpunkt kann dabei mehrfach<br />

verlängert werden, längstens aber bis zum<br />

31.12.2014.<br />

5


1. Kurzdarstellung der Vermögensanlagen<br />

Mit den Vermögensanlagen verbundenen Rechte<br />

Mit den Vermögensanlagen verbundenen Rechte:<br />

Den Anlegern stehen die Informations- und Kontrollrechte<br />

gemäß § 166 HGB zu, welche sie selbst<br />

ausüben können oder aber auf eigene Kosten<br />

durch bevollmächtigte Dritte ausüben lassen können.<br />

Die Geschäftsführung der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG ist verpflichtet, einmal jährlich über<br />

den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft<br />

zu berichten. Dies kann entweder im Rahmen einer<br />

Gesellschafterversammlung oder im Rahmen eines<br />

schriftlichen Umlaufverfahrens erfolgen. Ferner steht<br />

den Anlegern das Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen<br />

bzw. in Umlaufverfahren zu, soweit<br />

Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden. Es bedarf<br />

eines Gesellschafterbeschlusses, wenn die Gesellschaft<br />

Entscheidungen treffen muss, die inhaltlich<br />

über das bloße Tagesgeschäft hinaus gehen. Dabei<br />

handelt es sich insbesondere um folgende Entscheidungsinhalte:<br />

- Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />

- Auflösung der Gesellschaft<br />

- Feststellung des Jahresabschlusses<br />

- Entlastungen der Geschäftsführer.<br />

Die Anleger sind am Ergebnis und am Vermögen<br />

der Gesellschaft beteiligt, und zwar wie folgt:<br />

- Beteiligung am Ergebnis<br />

Ein Gesellschafter ist am jeweiligen Ergebnis<br />

eines Geschäftsjahres der Gesellschaft gemäß<br />

Jahresabschluss wie folgt beteiligt:<br />

Für jeden Gesellschafter wird zum Ende eines<br />

jeden Geschäftsjahres sein Kapitalkonto I ins<br />

Verhältnis zu allen Kapitalkonten I gesetzt. In<br />

Höhe der sich ergebenden Quote entfallen auf<br />

den Gesellschafter der Gewinn und Verlust der<br />

Gesellschaft des jeweiligen Geschäftsjahres abzüglich<br />

Ausschüttungen oder ähnlicher Entnah-<br />

6<br />

men und abzüglich Fondsnebenkosten.<br />

Nach Ermittlung der Quote werden die Fondsnebenkosten,<br />

die auf die jeweilige Zeichnungssumme<br />

des Gesellschafters entfallen, in Abzug gebracht.<br />

Auf Kapitalkonto I werden gebucht:<br />

- Einzahlungen auf die Zeichnungssumme<br />

- Bonus, soweit die Voraussetzungen der „Bonus-<br />

Regel“ erfüllt sind.<br />

Auf Kapitalkonto II werden gebucht:<br />

- Fondsnebenkosten, berechnet auf die gezeichnete<br />

Pflichteinlage<br />

- laufende Geschäftskosten.<br />

- Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft:<br />

Die Gesellschafter sind am Vermögen der Gesellschaft<br />

im Verhältnis ihres Kapitalkontos I zu<br />

allen Kapitalkonten I beteiligt.<br />

Ferner entfallen auf die Gesellschafter auszuzahlende<br />

Ausschüttungsbeträge wie folgt:<br />

Ein Anspruch auf Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen,<br />

Dividenden oder anderen Ausschüttungsbeträgen,<br />

welche entweder die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG selbst erzielt oder aber von anteiligen<br />

Veräußerungsgewinnen, Dividenden oder anderen<br />

Ausschüttungsbeträgen, welche der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> &<br />

Co. Fonds 3 KG von einer <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft<br />

oder aus einer direkten Beteiligung zufließen, besteht<br />

grundsätzlich. Er ist der Höhe nach dadurch<br />

beschränkt, dass vorab die erfolgsabhängigen Vergütungen<br />

der <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> und der<br />

Komplementärin der Fondsgesellschaft in Abzug zu<br />

bringen ist.<br />

Im Hinblick auf die Fälligkeit gilt das Folgende:<br />

Beträge der vorbenannten Art werden zur Auszahlung<br />

an die Gesellschafter fällig, wenn sie nach


Abzug der erfolgsabhängigen Vergütungen nach<br />

Maßgabe des Absatzes 3 des § 25 des Gesellschaftsvertrags<br />

der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG<br />

dieser zugeflossen sind und die zugeflossenen, aber<br />

noch nicht ausgezahlten Beträge 250.000 Euro<br />

übersteigen und die Geschäftsführung sich für eine<br />

sofortige Auszahlung im laufenden Geschäftsjahr<br />

entscheidet. Die Geschäftsführung hat insoweit<br />

Ermessen, ob sie aus Kostengründen eine Auszahlung<br />

erst später – maximal ein Jahr nach Zufluss<br />

der auszuzahlenden Beträge - vornehmen möchte,<br />

wenn binnen eines Jahres mit dem Zufluss weiterer<br />

auszuzahlender Beträge zu rechnen ist.<br />

Überschreiten die zugeflossen Beträge 250.000<br />

Euro nach Abzug der erfolgsabhängigen Vergütungen<br />

nicht, werden sie zu ggf. weiteren zugeflossenen<br />

Beträgen und zu ggf. weiter hinzu fließenden<br />

Beträgen der vorbenannten Art nach Abzug der erfolgsabhängigen<br />

Vergütungen hinzu gerechnet.<br />

Die Ausschüttung kann durch einen versagenden<br />

Beschluss der Gesellschafterversammlung verhindert<br />

werden, insbesondere für den Fall, dass die<br />

(rechnerischen) Kapitalanteile der Gesellschafter<br />

durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage<br />

gesunken sind oder durch die Ausschüttung<br />

unter diesen Betrag herabgemindert würden. Die<br />

Gesellschaft kann mit fälligen Einlageforderungen<br />

gegen Ausschüttungsansprüche aufrechnen.<br />

Beispiel:<br />

Am 01.06.2010 erfolgt der Verkauf einer „Erstmarktbeteiligung“,<br />

für die der Emittent 300.000 Euro<br />

bezahlt hat, zum Preis von 3 Mio. Euro. Bis zum<br />

01.06.2010 wurden durch die Anleger 16,12 Mio.<br />

Euro eingezahlt. Auf der Berechnungsgrundlage<br />

von 2,7 Mio. Euro Gewinn fallen Abgeltungssteuer<br />

und Solidaritätszuschlag an in Höhe von 712.260<br />

1. Kurzdarstellung der Vermögensanlagen<br />

Euro. Auf den Veräußerungsgewinn von 2,7 Mio.<br />

Euro entfallen 25 % erfolgsabhängige Vergütungen<br />

(10 % für die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> und 15 % für<br />

die Komplementärin), mithin 675.000 Euro. Das<br />

ergibt folgende Rechnung:<br />

Verkaufspreis 3.000.000 Euro<br />

Abgeltungssteuer - 712.260 Euro<br />

Erfolgsabhängige Vergütungen - 675.000 Euro<br />

_________________________________________<br />

Netto-Ausschüttung 1.612.740 Euro<br />

Diese 1,612 Mio. werden nun 1 zu 1 auf die eingegangenen<br />

16,12 Mio. Euro Anlegergelder aufgeteilt,<br />

so dass jeder Kunde (möglich noch im<br />

laufenden Jahr) eine Ausschüttung in Höhe von<br />

10 % auf sein brutto eingezahltes Geld erhält. Alle<br />

die Kunden, die keine Abgeltungssteuer zu zahlen<br />

haben, holen sich bei ihrer Einkommensteuererklärung<br />

die bereits gezahlte Steuer zurück.<br />

Veräußerungsgewinne, Dividenden und andere<br />

Ausschüttungsbeträge, die auf Grund der Beteiligungen<br />

ausgeschüttet oder entnommen werden,<br />

werden im Verhältnis des Kapitalkontos I eines Gesellschafters<br />

im Verhältnis zu den Kapitalkonten I<br />

aller Gesellschafter zum Stichtag des den Zufluss<br />

des Ausschüttungsbetrags auslösenden Ereignisses<br />

verteilt.<br />

Im Rahmen der Verteilung von Ausschüttungsbeträgen<br />

gilt für diejenigen Anleger, welche die Beteiligung,<br />

bei der von vornherein festgelegt wird, dass<br />

alle Raten binnen drei Monaten ab Zeichnungsdatum<br />

in einer Summe gezahlt werden, abschließen,<br />

die „125%-Regel“. Das bedeutet, diese Anleger<br />

werden ausschließlich im Rahmen der Auszahlung<br />

von Ausschüttungsbeträgen so behandelt, als hät-<br />

7


1. Kurzdarstellung der Vermögensanlagen<br />

ten sie 125 % der Zeichnungssumme eingezahlt.<br />

Der Anleger hat auch die Möglichkeit, eine kombinierte<br />

Beteiligung mit einer Anzahlung von bis zu<br />

25 % der Zeichnungssumme zu wählen. Entschließt<br />

er sich hierfür und leistet er nach seiner Wahl eine<br />

Anzahlung in Höhe von bis zu 25 % der Zeichnungssumme<br />

binnen drei Monaten ab Zeichnungsdatum<br />

oder leistet er diese Anzahlung unverschuldet nach<br />

mehr als drei Monaten, so hat dies die folgende Auswirkung:<br />

- In Höhe der Anzahlung leistet der Anleger bereits<br />

einen Teil der Zeichnungssumme. Daher vermindert<br />

sich auch die Anzahl der zu leistenden Raten<br />

entsprechend in Höhe des Quotienten aus<br />

Anzahlung und Ratenhöhe. Die Geschäftsführung<br />

hat Ermessen, zu bestimmen, in welchen<br />

Fällen sie aufgrund des Vortrags/der Nachweise<br />

des Anlegers davon ausgeht, eine verspätete<br />

Zahlung erfolge unverschuldet.<br />

Beispiel:<br />

A beteiligt sich mit einer Zeichnungssumme von<br />

30.000 Euro. Als monatliche Ratenhöhe wählt er<br />

100 Euro, so dass er 300 Monate lang jeweils eine<br />

Rate von 100 Euro zahlen müsste. A entschließt sich<br />

dafür, binnen drei Monaten ab Zeichnungsdatum<br />

6.000 Euro als Anzahlung zu erbringen.<br />

Rechnung:<br />

Anzahlung Ratenhöhe = 6.000 Euro : 100 Euro =<br />

60 Raten.<br />

Ergebnis:<br />

A erspart sich die Zahlung von 60 Raten à 100 Euro.<br />

Er braucht jetzt nur noch 240 Monate lang jeweils<br />

Raten à 100 Euro zu zahlen.<br />

8<br />

Für den Fall, dass der Anleger mit einer kombinierten<br />

Beteiligung sowohl die Anzahlung als auch alle<br />

seine Raten abzüglich des Bonus jeweils rechtzeitig<br />

eingezahlt hat, nimmt er an der „Bonus-Regel“ teil.<br />

Das bedeutet, er wird nach vollständiger Einzahlung<br />

der Raten abzüglich des Bonus so behandelt, als<br />

hätte er einen Betrag von 100 % der Zeichnungssumme<br />

eingezahlt.<br />

Der Bonus wird bezogen auf die <strong>Beteiligungs</strong>summe<br />

bei vertragsgemäßer Zahlung der Raten abzüglich<br />

des Bonus frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam,<br />

der wie folgt bestimmt wird:<br />

Der Monat, in dem bei regulärer Ratenzahlung<br />

gemäß Zeichnungsschein ein Betrag in Höhe der<br />

Zeichnungssumme abzüglich Bonus erreicht wird.<br />

Eine vorzeitige Erfüllung der Ratenzahlungsverpflichtung<br />

ganz oder teilweise vor diesem Zeitpunkt<br />

führt nicht zu einer vorzeitigen Bonifikation.<br />

Der Bonus wird auf Kapitalkonto I gebucht.<br />

Die Bonus-Prozentzahl ist genau die Prozentzahl, die<br />

sich aus dem Verhältnis der Anzahlung zur Zeichnungssumme<br />

ergibt – einzige Ausnahme: Oberhalb<br />

einer Anzahlung von 20 % der Zeichnungssumme<br />

beträgt der Bonus immer 20 %.<br />

Beispiel:<br />

A beteiligt sich mit einer Zeichnungssumme von<br />

30.000 Euro. Seine Anzahlung von 6.000 Euro hat<br />

er ebenso wie die monatlichen Raten von 100 Euro<br />

über 180 Monate (60 Monate entsprechen nach<br />

dem vorgenannten Beispiel der Bonifikation) jeweils<br />

rechtzeitig gezahlt.<br />

Berechnung:<br />

Zeichnungssumme 30.000 Euro (= 300 Monate à<br />

Rate 100 Euro), abzüglich Anzahlung 6.000 Euro,<br />

abzüglich vertragsgemäße Ratenzahlung 18.000


Euro 180 Monate, abzüglich Bonus 6.000 Euro.<br />

Der Bonifikationsanspruch entsteht frühestens nach<br />

Ablauf von 180 Monaten, vertragsgemäße Einzahlung<br />

der Anzahlung und der Raten abzüglich Bonus<br />

vorausgesetzt.<br />

Ergebnis:<br />

A hat jetzt seine Zeichnungssumme voll eingezahlt.<br />

Erfolgt zum Beispiel eine Ausschüttung, wird er im<br />

Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern so behandelt,<br />

als hätte er nicht nur 24.000 Euro eingezahlt,<br />

sondern als hätte er 30.000 Euro eingezahlt.<br />

Wählt der Anleger die kombinierte oder die rein ratierliche<br />

<strong>Beteiligungs</strong>variante im Zeichnungsschein,<br />

kann er nicht an der „125%-Regel“ teilnehmen.<br />

Grundsätzlich kann er sodann ebenso wenig an der<br />

„Bonus-Regel“ teilnehmen. Etwas Anderes gilt nur<br />

dann, wenn er nachträglich binnen drei Monaten<br />

ab Zeichnungsdatum bis zu 25 % der Zeichnungssumme<br />

zahlt und zusätzlich die verbleibenden Raten<br />

rechtzeitig zahlt. Der Anleger verliert seinen Bonus,<br />

wenn er entweder verschuldet die Anzahlung nicht<br />

rechtzeitig erbringt oder wenn er eine oder mehrere<br />

seiner Raten nicht rechtzeitig zahlt. Dies ist jedenfalls<br />

dann der Fall, wenn der Fälligkeitszeitpunkt<br />

um mehr als einen Monat überschritten ist und die<br />

Gesellschaft an den Anleger eine Mahnung abgeschickt<br />

hat.<br />

Erbringt der Anleger eine höhere Anzahlung als<br />

25 % der Zeichnungssumme, ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, den überschießenden Betrag auf die<br />

zeitlich zuletzt zu zahlenden Raten zu verrechnen.<br />

Überdies steht dem Anleger das Recht zu, die<br />

treuhänderisch gehaltene Beteiligung auf Dritte<br />

zu übertragen. Die Wirksamkeit der Übertragung<br />

1. Kurzdarstellung der Vermögensanlagen<br />

der Beteiligung auf einen Dritten steht unter dem<br />

Vorbehalt der Zustimmung der Geschäftsführung,<br />

welche diese nur aus wichtigem Grund verweigern<br />

kann. Die Geschäftsführung ist berechtigt, ihre Zustimmung<br />

zur Übertragung von der Zahlung eines<br />

Kostenvorschusses für die durch die Übertragung<br />

zu erwartenden Kosten abhängig zu machen. Die<br />

Geschäftsführung ist berechtigt, sämtliche Abwicklungsaufgaben<br />

im Zusammenhang mit der Übertragung<br />

durch einen Dienstleister ausüben zu lassen.<br />

Auch die insofern entstehenden Kosten gelten als<br />

Kosten der Übertragung. Ebenso hat der Anleger<br />

das Recht, die treuhänderisch gehaltene Beteiligung<br />

durch Testament einem Erben oder einem<br />

Vermächtnisnehmer zuzuwenden.<br />

Zu dem Recht auf Ermittlung und Auszahlung eines<br />

Auseinanderssetzungsguthabens ist auszuführen:<br />

Das Auseinandersetzungsguthaben berechnet sich<br />

zum Stichtag des 31.12. desjenigen Jahres, in welchem<br />

das Ausscheiden wirksam wird.<br />

Zum vorbenannten Stichtag ist der Saldo der Kapitalkonten<br />

I und II zu ermitteln. Insofern setzt sich<br />

das Auseinandersetzungsguthaben wie folgt zusammen:<br />

Eingezahltes Kapital<br />

- abzüglich Fondsnebenkosten auf das gezeichnete<br />

Kapital<br />

- abzüglich laufende Geschäftskosten laut Kapitalkonto<br />

II im Verhältnis des Kapitalkontos I zur<br />

Summe aller Kapitalkonten I<br />

- abzüglich Kosten der Erstellung des Auseinandersetzungsguthabens.<br />

Stille Reserven bleiben ebenso wie ein ideeller Geschäftswert<br />

und Firmenwerte außer Betracht.<br />

9


1. Kurzdarstellung der Vermögensanlagen<br />

Verrechnungskonten sind separat nach den Bedingungen<br />

der dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen<br />

und Verbindlichkeiten auszugleichen.<br />

Soweit Gewerbesteuer bei der Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

durch das Ausscheiden eines<br />

Gesellschafters anfällt oder anfallen wird, wird<br />

der entsprechende Betrag von dem Auseinandersetzungsguthaben<br />

in Abzug gebracht. Das Auseinandersetzungsguthaben<br />

wird sechs Monate nach<br />

Ende des Geschäftsjahres, in dem der Anleger ausscheidet,<br />

fällig und ist bis zu diesem Zeitpunkt mit<br />

2 % p. a. verzinst, es sei denn, der Ausscheidende<br />

entrichtet einen von der Gesellschaft angeforderten<br />

Kostenvorschuss für die Berechnung des Auseinanderguthabens<br />

nicht.<br />

Denn die Gesellschaft ist berechtigt, die Berechnung<br />

des Auseinandersetzungsguthabens davon<br />

abhängig zu machen, dass der Ausscheidende einen<br />

Kostenvorschuss in Höhe der zu erwartenden<br />

Kosten der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens,<br />

deren Höhe die Gesellschaft nach billigem<br />

Ermessen bestimmt, an die Gesellschaft zahlt.<br />

Der Anleger hat das Recht, den Treuhandvertrag<br />

mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, um<br />

seine Kommanditbeteiligung selbst zu halten und<br />

seine Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />

zu veranlassen. Sämtliche ihm sowie eventuell<br />

der Treuhandkommanditistin und/oder der Gesellschaft<br />

hierdurch entstehenden Kosten hat der Anleger<br />

zu tragen. Der Anleger hat das Recht, seine<br />

Beteiligung zu teilen, sofern er zuvor die Kosten<br />

der Teilung begleicht. Die Teilung einer kombinierten<br />

Beteiligung aus Raten und Anzahlung ist nicht<br />

dergestalt möglich, dass ein Teil nur aus offenen<br />

Ratenzahlungen besteht. Geleistete Zahlungen und<br />

offene Raten sind auf die gewünschte Anzahl der<br />

10<br />

Teile der Beteiligung gleichmäßig zu verteilen. Ist<br />

die Zeichnungssumme<br />

dagegen vollständig eingezahlt, kann der Anleger<br />

frei bestimmen, welche Höhe der Zeichnungssumme<br />

auf die einzelnen Teile entfällt. Die Geschäftsführung<br />

wird dem Anleger, der den Wunsch hat,<br />

seine Beteiligung in einen oder mehrere Teile aufzusplitten,<br />

im Voraus die hierfür zu erwartenden<br />

Verwaltungskosten benennen. Der Durchführung<br />

der Teilung wird die Geschäftsführung nur unter<br />

der Voraussetzung zustimmen, dass der Anleger zunächst<br />

die zu erwartenden und von ihr benannten<br />

Verwaltungskosten trägt. Die Gesellschaft wird die<br />

Treuhandkommanditistin von einer vollzogenen Teilung<br />

in Kenntnis setzen, damit diese die Umtragung<br />

im Treugeberregister vornehmen kann.<br />

Weitere mit den Vermögensanlagen verbundenen<br />

Rechte sind die folgenden:<br />

- Sonderkündigungsrecht:<br />

Dem Gesellschafter steht ein Sonderkündigungsrecht<br />

gegenüber dem Emittenten zu, von dem<br />

er nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet ab<br />

vollständiger Einzahlung der Zeichnungssumme<br />

bzw. ab Wirksamkeit des Bonifikationsanspruchs,<br />

sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind, Gebrauch<br />

machen kann. Die Kündigungsfrist des<br />

Sonderkündigungsrechts beträgt drei Monate<br />

zum Schluss des zehnten Kalenderjahres, das<br />

auf das Kalenderjahr folgt, in dem die vollständige<br />

Einzahlung der Zeichnungssumme erfolgte<br />

bzw. - im Fall des Eingreifens der „Bonus-Regel“<br />

- in dem die Wirksamkeit des Bonifikationsanspruchs,<br />

sofern dessen Voraussetzungen<br />

erfüllt sind, eintrat. Hat ein Gesellschafter z.<br />

B. am 15.04.2017 seine Zeichnungssumme<br />

in voller Höhe einbezahlt, so kann er bis zum


30.09.2027 die Kündigung zum 31.12.2027<br />

erklären. Übersteigt die Summe der fälligen<br />

Auseinandersetzungsguthaben 80 % der vorhandenen<br />

Kostenreserve, wird das fällige Auseinandersetzungsguthaben<br />

eines aufgrund des<br />

Sonderkündigungsrechts Ausscheidenden ins<br />

Verhältnis zur Summe aller fälligen Auseinandersetzungsguthaben<br />

gesetzt. Maximal bis zu<br />

80 % der Kostenreserve werden sodann im Verhältnis<br />

der sich hieraus ergebenden Bruchteile<br />

auf die fälligen Auseinandersetzungsguthaben<br />

durch den Emittenten verteilt. Darüber hinaus<br />

hat der aufgrund der Ausübung des Sonderkündigungsrechts<br />

ausscheidende Anleger keinen<br />

Auseinandersetzungsanspruch. Das Recht zur<br />

außerordentlichen Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt. Die Kündigungserklärung<br />

hat dabei schriftlich zu erfolgen. Kündigt<br />

ein Gesellschafter, so hat er seine schriftliche<br />

Kündigungserklärung an einen Geschäftsführer<br />

zu richten. Die Kündigung hat nicht die Auflösung<br />

der Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden<br />

des Gesellschafters zur Folge. Hat ein<br />

Gläubiger eines Gesellschafters den Anteil eines<br />

Gesellschafters an der Gesellschaft wirksam gepfändet,<br />

so steht dem Pfändungspfandgläubiger<br />

ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.<br />

- Härtefallregelung:<br />

Tritt bei einem Gesellschafter ein Härtefall ein,<br />

so kann er einmalig mit der Zahlung der fälligen<br />

Raten auf eine Dauer von max. 24 Monaten<br />

aussetzen, sofern er die Voraussetzungen für<br />

das Vorliegen des Härtefalls nach jeweils sechs<br />

Monaten erneut belegt. Hierzu hat er einen<br />

entsprechenden schriftlichen Antrag zu stellen.<br />

Die Härtefälle sind im Gesellschaftsvertrag bestimmt:<br />

1. Kurzdarstellung der Vermögensanlagen<br />

- Arbeitslosigkeit<br />

- Mutterschutz und Elternzeiten<br />

- über 42 Wochentage hinausgehende Erkrankungen<br />

- Krankenhausaufenthalt<br />

- vorübergehende Berufsunfähigkeit<br />

- Kurzarbeit.<br />

Bei jedem Härtefall kann nicht nur einmal, sondern<br />

jedes Mal bei Eintritt unter der Voraussetzung<br />

des Nachweises mit der Zahlung ausgesetzt<br />

werden. Insoweit hat die Geschäftsführung Ermessen.<br />

Soweit aus anderen Gründen als den<br />

vorbenannten eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit<br />

bei dem Anleger eintritt, kann die<br />

Geschäftsführung der Gesellschaft auf Antrag<br />

des Anlegers eine vorübergehende Stundung<br />

der Raten gewähren. Auch in diesem Fall hat die<br />

Geschäftsführung Ermessensspielraum.<br />

Soweit der Härtefall der Arbeitslosigkeit vorliegt,<br />

kann die Geschäftsführung im Falle des Nachweises<br />

der Dauer der Arbeitslosigkeit die Stundung<br />

der Raten über die nachgewiesene Dauer<br />

der Arbeitslosigkeit bewilligen, selbst wenn sich<br />

diese über einen längeren Zeitraum als 24 Monate<br />

erstreckt.<br />

Darüber hinaus kann die Geschäftsführung im<br />

Falle des Nachweises eines Härtefall oder einer<br />

härtefallähnlichen Situation einer Reduzierung<br />

der Ratenhöhe durch den Anleger zustimmen,<br />

sofern die Reduzierung der Ratenhöhe nicht dazu<br />

führt, dass der Anleger nicht mehr binnen der<br />

Laufzeit der Gesellschaft die Zeichnungssumme<br />

vollständig einzahlen kann.<br />

11


1. Kurzdarstellung der Vermögensanlagen<br />

- Stilllegung der Beteiligung<br />

Überdies besteht die Möglichkeit der Stilllegung<br />

der ratierlichen <strong>Beteiligungs</strong>varianten. Jeder Anleger,<br />

der eine ratierliche <strong>Beteiligungs</strong>variante<br />

mit oder ohne Anzahlung gewählt hat und der<br />

bereits seit mindestens fünf Jahren Ratenzahlungen<br />

geleistet hat und der mindestens 3.600 Euro<br />

(Kapitalkonto I) eingezahlt hat, kann mit schriftlichem<br />

Antrag gegenüber der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft seine Beteiligung stilllegen.<br />

Dies hat zur Folge, dass der Anleger von seiner<br />

weiteren Ratenzahlungsverpflichtung befreit wird<br />

und die Fondsgesellschaft auf die Zahlung der<br />

zukünftig zu zahlenden Raten verzichtet. ver Die be-<br />

reits gezahlten Fondsnebenkosten wie auch die<br />

bereits gezahlte Kostenreserve kann der Anleger<br />

dabei nicht zurückfordern.<br />

Darüber hinaus verbleibt es bei den gesetzlichen<br />

Widerrufsrechten, dem Recht auf außerordentliche<br />

Kündigung im Falle des Vorliegens eines<br />

wichtigen Grundes und bei den Schadensersatzansprüchen<br />

gegen die Gesellschaft und Mitgesellschafter<br />

bei Pflichtverletzungen.<br />

Anlageobjekte<br />

Die Anlageobjekte, auf die sich das Angebot über<br />

die Vermögensanlagen beziehen, stehen noch nicht<br />

konkret fest. Die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG ist<br />

ein Venture Capital Fonds. Es ist beabsichtigt, sowohl<br />

bereits bestehende Beteiligungen von Anlegern<br />

an Venture Capital Fonds zu erwerben, zu verwalten<br />

und zu veräußern als auch Direktbeteiligungen<br />

an Unternehmen zu erwerben, zu verwalten und zu<br />

veräußern. Alle Zielgesellschaften sollen dabei in<br />

Deutschland, Österreich, Schweiz oder Liechtenstein<br />

ansässig sein und sich möglichst mit ihrem Produkt<br />

oder ihrer Technologie von anderen Unternehmen<br />

abheben. Bei der Auswahl der Zielunternehmen<br />

12<br />

wird sich die Geschäftsführung, soweit es sich um<br />

Direktbeteiligungen handelt, von der <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong> die wirtschaftlichen Daten zusammen<br />

stellen und sich bei der Auswahl der Direktbeteiligungen<br />

beraten lassen.<br />

Neben den Anlageobjekten der bereits bestehenden<br />

und der Direktbeteiligungen ist als weiteres Anlageobjekt<br />

insofern Gold zu benennen, als es im Ermessen<br />

der Geschäftsführung liegt, die Kostenreserve<br />

des Emittenten in Höhe von bis zu 90 % in Gold<br />

anzulegen.<br />

Agio<br />

Auf die Beteiligung ist kein Agio zu entrichten.<br />

Modalitäten des Erwerbs der Anteile<br />

Der Beitritt eines Anlegers wird dadurch bewirkt, dass<br />

zwischen dem Anleger und der Gesellschaft ein <strong>Beteiligungs</strong>vertrag<br />

abgeschlossen wird. Dabei bedarf<br />

die Annahmeerklärung der Gesellschaft keines Zugangs<br />

und erfolgt auch Namens der Mitgesellschafter.<br />

Jedoch wird der Beitrittsvertrag lediglich unter der<br />

aufschiebenden Bedingung der Zustimmung durch<br />

die Alleinvertriebsbeauftragte der Gesellschaft geschlossen.<br />

Die Eintragung der erhöhten Haftsumme<br />

der Treuhandkommanditistin im Handelsregister ist<br />

nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Beitritt des<br />

Anlegers. Damit der Kommanditanteil des jeweiligen<br />

Anlegers durch die Treuhandkommanditistin gehalten<br />

wird, schließt die Treuhandkommanditistin mit dem<br />

jeweiligen Anleger einen Treuhandvertrag. Wirksam<br />

wird der Treuhandvertrag durch die Annahme des an<br />

die Treuhandkommanditistin gerichteten Angebots<br />

des Anlegers auf Abschluss eines Treuhandvertrags<br />

bzgl. der in der Beitrittserklärung bezeichneten Kommanditbeteiligung<br />

mit der Treuhandkommanditistin.<br />

Dabei bedarf die Annahmeerklärung der Treuhandkommanditistin<br />

keines Zugangs.


2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlagen<br />

Vorangestellt sei, dass die vorliegenden angebotenen<br />

Vermögensanlagen dadurch gekennzeichnet<br />

sind, dass die Anlageobjekte noch ungewiss sind,<br />

so dass eine so genannte Blind-Pool-Konzeption<br />

vorliegt.<br />

2.1. Das <strong>Beteiligungs</strong>risiko<br />

Unternehmerisches Risiko<br />

Die vorliegenden angebotenen Vermögensanlagen<br />

stellen eine unternehmerische Beteiligung dar, das<br />

heißt, dass die wirtschaftliche Entwicklung der Vermögensanlagen<br />

von zahlreichen Faktoren abhängig<br />

ist. Da die Gesellschaft das für Investitionen zur<br />

Verfügung stehende Kapital in bereits bestehende<br />

Beteiligungen an Venture Capital Fonds und in Direktbeteiligungen<br />

an Unternehmen - deren Erwerb,<br />

Verwaltung und Veräußerung - investieren will, ist<br />

die wirtschaftliche Entwicklung der Vermögensanlagen<br />

nicht nur von zahlreichen Faktoren auf der<br />

Ebene der Gesellschaft selbst, sondern ebenso von<br />

zahlreichen Faktoren auf der Ebene der Zielgesellschaften<br />

bzw. Zielunternehmen sowie auf der Ebene<br />

derjenigen Unternehmen, an welchen die Zielgesellschaften<br />

beteiligt sind, abhängig.<br />

Aufgrund der vorbenannten Struktur besteht das Risiko,<br />

dass auf der Ebene der Gesellschaft und/oder<br />

auf der Ebene der Zielgesellschaften bzw. Zielunternehmen<br />

und/oder auf der Ebene derjenigen Unternehmen,<br />

an welchen die Zielgesellschaften beteiligt<br />

sind, eine negative wirtschaftliche Entwicklung eintritt.<br />

Unabhängig davon, auf welcher Ebene dies<br />

geschieht, wird jeweils die wirtschaftliche Entwicklung<br />

der Vermögensanlagen in der Weise negativ<br />

beeinflusst, dass das Auseinandersetzungsguthaben<br />

des Anlegers im Falle seines Ausscheidens niedriger<br />

ist als derjenige Betrag, den er in die Gesellschaft<br />

14<br />

eingelegt hat oder dass ein Totalverlust der Anlage<br />

eintritt. Das bedeutet, dass die Rendite des Anlegers<br />

deutlich geringer als erwartet ausfallen oder Null<br />

betragen kann.<br />

Ein Aspekt des unternehmerischen Risikos ist das<br />

Exit-Risiko, mithin das Risiko, dass der Anleger seinen<br />

Anteil an der Gesellschaft nur mit Verlust wieder<br />

veräußern kann, da die Veräußerbarkeit der<br />

Anteile u. a. von der Kapitalmarktsituation und der<br />

Konjunktur etc. abhängt. Kapitalmarktsituation und<br />

Konjunktur wiederum werden durch eine Vielzahl<br />

von Faktoren negativ beeinflusst, wie beispielsweise<br />

aktuelle Entwicklungen, z.B. die Finanzmarktkrise.<br />

Der meist hohe Fremdkapitaleinsatz vor allem auf<br />

Ebene der <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen bzw. Direktinvestments,<br />

enthält einen weiteren Aspekt des<br />

unternehmerischen Risikos. Denn ein hoher Fremdkapitaleinsatz<br />

führt dazu, dass zunächst die anfänglichen<br />

Verluste der <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

ausgeglichen werden müssen. Für den Anleger<br />

kann sich daraus die Folge ergeben, dass der Wert<br />

seiner Beteiligung teilweise oder auf Null gemindert<br />

wird.<br />

Zudem ist das Risiko bezüglich des sich aus der Anzahl<br />

der (gewichteten) Aktivitätsfelder ergebenden<br />

Diversifikationsgrades der jeweiligen <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften,<br />

<strong>Beteiligungs</strong>unternehmen und der<br />

Direktinvestitionen vorhanden. Je geringer der Diversifikationsgrad,<br />

desto schwieriger ist es für ein<br />

Unternehmen, Krisen, welche nur ein bestimmtes<br />

Aktivitätsfeld betreffen, abzufangen. Kann eines der<br />

Unternehmen, an welchen sich die Gesellschaft beteiligt<br />

hat, eine Krise nicht abfangen, verliert die Beteiligung<br />

der Gesellschaft an diesem Unternehmen<br />

an Wert. Dies kann für den Anleger zur Folge ha-


en, dass sich der Wert seiner Beteiligung teilweise<br />

oder auf Null reduziert.<br />

Darüber hinaus besteht das Risiko der Abhängigkeit<br />

von der Fähigkeit der Manager der jeweiligen <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften,<br />

<strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

und der Unternehmen, in welche direkt investiert<br />

wird, einschließlich der Identifizierung von geeigneten<br />

Investitionsmöglichkeiten, die u. a. vom Umfeld<br />

für Private Equity, der Nachfrage anderer Investoren<br />

und dem gesamtwirtschaftlichen Klima abhängen.<br />

Mangelt es einem Manager des Unternehmens an<br />

der Fähigkeit, geeignete Investitionsmöglichkeiten<br />

zu identifizieren, so kann dies dazu führen, dass<br />

das Unternehmen Verluste erwirtschaftet. Dies kann<br />

sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch<br />

auf der Ebene der Unternehmen, an welchen die<br />

Gesellschaft „Erst“- oder „Zweitmarkt“beteiligunge<br />

n eingeht, geschehen. Jeweils ist die Folge für den<br />

Anleger, dass sich der Wert seiner Beteiligung teilweise<br />

oder auf Null reduziert.<br />

Jeder der vorbenannten Aspekte des unternehmerischen<br />

Risikos kann zum vollständigen Verlust des<br />

durch den Anleger eingesetzten Kapitals führen. Es<br />

besteht ein Totalverlustrisiko.<br />

Risiko durch Ausbleiben von Gewinnen<br />

Im Gegensatz zu herkömmlichen Bankanlagen (z. B.<br />

Sparbuch, Festgeld) fließen aus einer derartigen unternehmerischen<br />

Beteiligung keine festen Zinsen.<br />

Dies kann zur Folge haben, dass der Anleger keine<br />

Ausschüttungen erhält. Im Falle einer Fremdfinanzierung<br />

kommt hinzu, dass der Anleger neben<br />

der Tilgung Zinsen an den Finanzierer leisten muss,<br />

ohne selbst Einnahmen aus der Beteiligung zu erhalten.<br />

Damit hätte der Anleger nicht nur das ein-<br />

2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlagen<br />

gesetzte Kapital verloren, sondern hätte zudem eine<br />

Zinsbelastung zu tragen.<br />

Wichtig ist zudem, dass die Fondsgesellschaft grundsätzlich<br />

nur dann die Auszahlung von Ausschüttungsbeträgen<br />

vornimmt, wenn diese in Summe<br />

nach Abzug der erfolgsabhängigen Vergütungen<br />

250.000 Euro überschreiten. Für den Anleger kann<br />

dies zur Folge haben, dass er gar keine Ausschüttungsbeträge<br />

erhält. Zudem werden die Ausschüttungsbeträge<br />

dadurch in ihrer Höhe beschränkt,<br />

dass nicht die gesamten Erlöse, die auf der Ebene<br />

der Fondsgesellschaft entstehen, für Ausschüttungen<br />

zur Verfügung stehen können, sondern zunächst die<br />

erfolgsabhängigen Vergütungen der Komplementärin<br />

und der <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> in Abzug gebracht<br />

werden. Für den Anleger hat dies zur Folge,<br />

dass sich die zur Ausschüttung an ihn zur Verfügung<br />

stehenden Beträge mindern. Dies gilt sowohl für Erlöse,<br />

die dadurch entstehen, dass erworbene „Erst“-<br />

oder „Zweit“marktbeteiligungen der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> &<br />

Co. Fonds 3 KG veräußert werden als auch für Erlöse<br />

in Gestalt von Ausschüttungen, die an die <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG erfolgen.<br />

Risiko der gesetzlichen oder vertraglichen Rechtsfolgen<br />

und der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit<br />

Die Gesellschaft wird in andere Gesellschaften investieren<br />

und hierzu entsprechende <strong>Beteiligungs</strong>verträge<br />

abschließen und bestehende Venture Capital<br />

Fonds-Beteiligungen erwerben. Die jeweils in diesem<br />

Zusammenhang bestehenden Rechte und Pflichten<br />

aus den zugrunde liegenden, abzuschließenden<br />

Verträgen werden ebenso wie die gesetzlichen Regelungen<br />

zu den jeweiligen Vertragsverhältnissen,<br />

die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG treffen. Dabei<br />

hat die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG grundsätzlich<br />

nur im Rahmen ggf. bestehender Verhandlungs-<br />

15


2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlagen<br />

spielräume, die je nach Marktlage gering oder gar<br />

nicht zu Gunsten der Gesellschaft vorhanden sein<br />

können, unter Umständen keine oder nur geringe<br />

Möglichkeiten, auf den konkreten Inhalt der Verträge<br />

einzuwirken.<br />

Vor dem Beitritt eines Gesellschafters können die<br />

bis dahin beigetretenen Gesellschafter Beschlüsse<br />

fassen, die über die gesellschaftsvertraglich festgelegten<br />

Regelungen hinausgehen und von den<br />

neuen Gesellschaftern durch entsprechende Regelungen<br />

im Beitritts- und Gesellschaftsvertrag anzuerkennen<br />

sind.<br />

Weiterhin ist denkbar, dass einzelne Gesellschafter<br />

durch entsprechend hohe Kapitalanteile die Gesellschaft<br />

majorisieren, d. h. einen beherrschenden<br />

Einfluss ausüben.<br />

An den Gesellschafterversammlungen nehmen erfahrungsgemäß<br />

relativ wenige Gesellschafter teil.<br />

Die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist dann<br />

gegeben, wenn ein bestimmter prozentualer Anteil<br />

des Gesellschaftskapitals repräsentiert ist. Wird die<br />

Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann die Versammlung<br />

mit einer kürzeren Einladungsfrist erneut<br />

einberufen werden. Diese neuerlich einberufene<br />

Gesellschafterversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.<br />

Dadurch können sich für die nicht<br />

anwesenden Gesellschafter Nachteile ergeben, da<br />

durch eine Minderheit Beschlüsse gefasst werden<br />

könnten, die alle Gesellschafter mittragen müssen.<br />

Es besteht das Risiko der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit<br />

auf die Entscheidungsfindung der<br />

Gesellschaft, und zwar sowohl aus Sicht der Fondsgesellschaft<br />

im Hinblick auf die Zielgesellschaften<br />

bzw. Zielunternehmen als auch aus Sicht der Ziel-<br />

16<br />

gesellschaften im Hinblick auf die Untenehmen, an<br />

denen diese beteiligt sind als auch aus Sicht des<br />

Anlegers im Hinblick auf die Fondsgesellschaft. Die<br />

Folge des Risikos der gesetzlichen oder vertraglichen<br />

Rechtsfolgen und der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit<br />

besteht darin, dass sich der Wert<br />

der Beteiligung des Anlegers teilweise oder auf Null<br />

reduzieren kann.<br />

Risiko der wirtschaftlichen Fehlentwicklung<br />

Es besteht das Risiko der wirtschaftlichen Fehlentwicklung<br />

der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG, derjenigen<br />

Zielgesellschaften bzw. Zielunternehmen, in<br />

welche die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG investiert<br />

und der Unternehmen, in welche die Zielgesellschaften<br />

investieren. Der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3<br />

KG liegt eine wirtschaftliche Konzeption zugrunde.<br />

Gleiches gilt für die Zielgesellschaften bzw. Zielunternehmen<br />

und die Unternehmen, in welche diese<br />

investieren. Für den Fall, dass diese Konzeptionen<br />

nicht aufgehen, besteht das Risiko der wirtschaftlichen<br />

Fehlentwicklung bis hin zu einer Insolvenz.<br />

Sachverhalte, die dazu führen können, dass die<br />

Konzeptionen nicht aufgehen, sind beispielsweise<br />

die unzureichende Zeichnung von Beteiligungen,<br />

die mangelnde Zahlung einer Vielzahl von Anlegern<br />

auf ihre <strong>Beteiligungs</strong>summen, hohe Kostenapparate<br />

oder falsche Anlageentscheidungen oder juristische<br />

Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit<br />

Verträgen über Anlageobjekte.<br />

Weitere Sachverhalte, die zur Verwirklichung des<br />

Risikos der Insolvenz führen können, sind z.B. Zahlungsstockungen<br />

oder eine Zahlungsunfähigkeit<br />

der Gesellschaft bzw. der Umstand, dass die vorhandene<br />

Liquidität nicht ausreicht, um die Kosten<br />

des laufenden Geschäftsbetriebs, entstehende weitere<br />

Kosten oder weitere Zahlungsverbindlichkei-


ten zu bedienen. Dieses kann dann der Fall sein,<br />

wenn nicht genügend Liquidität vorhanden ist, um<br />

den Zahlungsverpflichtungen zur Bedienung der<br />

erworbenen Anlagen nachzukommen oder wenn<br />

beispielsweise die Geschäftsleitung Zahlungsverpflichtungen<br />

mit einer Gesellschaft eingegangen<br />

ist, die nicht zu erfüllen sind. Wie unter dem Begriff<br />

Risiko der nicht ausreichenden Zeichnung durch<br />

Anleger beschrieben, kann aufgrund fester Vergütungsverpflichtungen<br />

der Fondsgesellschaft gerade<br />

zu Beginn eine Situation eintreten, dass das Gesellschaftskapital<br />

nicht in der Zeit und dem Umfang<br />

eingeworben wird, wie die Zahlungsverpflichtungen<br />

entstehen. Für den Anleger kann sich daraus die<br />

Folge ergeben, dass sich der Wert seiner Vermögensanlage<br />

teilweise oder auf Null reduziert.<br />

Eine Insolvenz der Gesellschaft kann auch dadurch<br />

eintreten, dass diejenigen Einnahmen, welche die<br />

Gesellschaft mittels eingegangener Beteiligungen<br />

zu erwirtschaften beabsichtigt, sich nicht realisieren<br />

lassen. Damit kann eine wesentliche Einnahmequelle<br />

für die Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben<br />

ausscheidender Gesellschafter wegfallen,<br />

was im ungünstigsten Fall zur Insolvenz der Gesellschaft<br />

führen kann. Die Folge für den Anleger<br />

besteht im Insolvenzfall darin, dass sich der Wert<br />

seiner Vermögensanlage teilweise oder auf Null reduziert.<br />

Im Insolvenzfall ist darauf zu verweisen, dass zum<br />

einen die Gesellschaftseinlage verloren ist und für<br />

den Fall, dass diese nicht vollständig erbracht sein<br />

sollte, der Insolvenzverwalter noch ausstehende<br />

Einlagen geltend machen kann.<br />

Überdies besteht, wenn die geleistete Einlage ganz<br />

oder teilweise zurückgezahlt wird oder in einer die<br />

Einlage übersteigenden Höhe Zahlungen an den<br />

2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlagen<br />

Anleger erfolgen, das Risiko der Insolvenzanfechtung<br />

dieser Zahlungen, soweit - unter Anderem in<br />

Abhängigkeit von der Entwicklung der Rechtsprechung<br />

zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale der<br />

§§ 135 Abs. 2, 39 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung<br />

- in solchen Fällen bei Insolvenz der Fondsgesellschaft<br />

oder bei Insolvenz der Komplementär-<strong>GmbH</strong><br />

der Fondsgesellschaft die Voraussetzungen für eine<br />

wirksame Insolvenzanfechtung (u. a. im Hinblick<br />

auf den Zeitpunkt der Zahlung im Verhältnis zum<br />

Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung) erfüllt sind. Könnte<br />

eine Insolvenzanfechtung der vorbenannten Zahlungen<br />

wirksam vorgenommen werden, hätte dies<br />

zur Folge, dass der Anleger aus seinem eigenen<br />

Vermögen die erhaltenen Zahlungen bis zu deren<br />

Höhe wieder zurückzahlen müsste.<br />

Risiko der Überzahlung<br />

Des Weiteren hat sich die Fondsgesellschaft keine<br />

wirtschaftlichen Grenzen zur Beachtung bei einer<br />

Investition gesetzt. Es besteht das Risiko der Überzahlung<br />

als Folge des Risikos der Falschbewertung<br />

und das Risiko der falschen <strong>Beteiligungs</strong>entscheidung,<br />

welches ebenfalls zum teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der Beteiligung führen kann.<br />

Risiko der nicht ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten<br />

Es besteht das Risiko der nicht ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten,<br />

so dass keine geeigneten Anlageobjekte<br />

zum Erwerb vorhanden sind oder aber,<br />

dass die <strong>Beteiligungs</strong>inhaber nicht an einer Veräußerung<br />

interessiert sind. Aufgrund dessen können<br />

Verluste der Gesellschaft entstehen. Diese können<br />

für den Anleger zur Folge haben, dass sich der Wert<br />

seiner Vermögensanlage teilweise oder auf Null reduziert.<br />

17


2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlagen<br />

Risiko der nicht ausreichenden Zeichnung durch Anleger<br />

Die Anleger der Gesellschaft müssen erst noch<br />

geworben werden. Das Konzept der Gesellschaft<br />

basiert darauf, dass das beabsichtigte Gesellschaftskapital<br />

zumindest weitgehend gezeichnet und<br />

eingezahlt wird. Nur wenn diese Gelder zur Verfügung<br />

stehen, kann die Gesellschaft in geplantem<br />

Umfang Anlageobjekte erwerben. Ergibt sich während<br />

der Zeichnungsphase, dass eine ausreichende<br />

Anzahl von Anlegern nicht zeichnet bzw. nicht oder<br />

nicht ausreichende Einzahlungen vornimmt, die<br />

erforderlich sind, um das zugrunde gelegte Zeichnungskapital<br />

aufzubringen, kann dieses dazu führen,<br />

dass die wirtschaftlichen Ziele der Gesellschaft<br />

nicht oder nicht vollständig erreicht werden können.<br />

Dieses kann zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust des eingesetzten Kapitals führen.<br />

Das Risiko der mangelnden Zeichnung durch Anleger<br />

kann sich auf der Ebene des Emittenten und/<br />

oder auf der Ebene derjenigen Fondsgesellschaften<br />

realisieren, an denen der Emittent bereits bestehende<br />

„Zweitmarkt“beteiligungen zu erwerben beabsichtigt.<br />

Folge wäre in diesem Fall ein teilweiser<br />

oder vollständiger Verlust des durch den Anleger<br />

eingesetzten Kapitals.<br />

Risiko einer langfristigen Verpflichtung<br />

Bitte beachten Sie das Risiko, dass Sie sich nicht<br />

im Wege einer ordentlichen Kündigung von Ihrer<br />

Beteiligung lösen können, sondern lediglich durch<br />

außerordentliche Kündigung oder aber durch<br />

Übertragung Ihrer Beteiligung auf einen Dritten.<br />

Dies kann für den einzelnen Anleger zur Folge haben,<br />

dass er weiterhin in der Gesellschaft verbleibt<br />

und darüber hinaus ggf. weiterhin eine ratierliche<br />

Zahlungsverpflichtung erfüllen muss, obwohl er sich<br />

von seiner Vermögensanlage trennen möchte, und<br />

18<br />

sich diese wirtschaftlich negativ entwickelt.<br />

Risiko der mangelnden Veräußerbarkeit der Beteiligung<br />

Soweit eine Übertragung der Beteiligung auf Dritte<br />

angestrebt wird, besteht hierbei das Risiko, dass<br />

kein Interessent für die Beteiligung vorhanden sein<br />

kann, so dass sich der Anleger aus praktischen<br />

Gründen nicht von seiner Beteiligung trennen kann.<br />

Es besteht das Risiko, dass im Falle einer praktischen<br />

Veräußerungsmöglichkeit eine Veräußerung<br />

nur mit erheblichen Preisabschlägen und damit nur<br />

erheblich unter ihrem Wert erfolgen kann. Ebenso<br />

besteht das Risiko, dass sich der Wert der Beteiligung<br />

negativ entwickelt, so dass dies zu einem verringerten<br />

Veräußerungserlös führt.<br />

Risiko der Fehlinvestition des eingesetzten Kapitals<br />

Zu berücksichtigen ist, dass die Gesellschaft im<br />

Rahmen des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich<br />

in der Anlageentscheidung frei ist, auf die der einzelne<br />

Anleger keinen Einfluss hat. Es besteht das<br />

Risiko der Fehlinvestition des eingesetzten Kapitals<br />

und das Risiko der nicht gegebenen Einflussmöglichkeit<br />

auf die Anlageentscheidung der Gesellschaft.<br />

Durch die fehlerhafte Anlageentscheidung<br />

kann sich ein Risiko des vollständigen Verlusts der<br />

Kapitalanlage realisieren oder das Kapital teilweise<br />

verloren gehen. Zudem besteht keine mittelbare<br />

Einflussnahmemöglichkeit auf die Vertragspartner<br />

der Gesellschaft. Hieraus kann sich eine negative<br />

wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft ergeben,<br />

welche zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust des durch den Anleger eingesetzten Kapitals<br />

führt.


Risiko der nicht eintretenden Ertrags-/Werterwartungen<br />

Der tatsächliche Wert eines Gesellschaftsanteils<br />

richtet sich maßgeblich nach dem jeweiligen Verkehrswert<br />

des Gesellschaftsanteils, der Wertverluste,<br />

verursacht durch weltpolitische Ereignisse und<br />

wirtschaftliche Rahmendaten, erleiden kann, was zu<br />

einer Schmälerung der Rendite oder zu einem teilweisen<br />

oder vollständigen Verlust des investierten<br />

Kapitals führen kann.<br />

Die nicht wertbildenden Anfangsaufwendungen z. B.<br />

für Konzeption, Vertrieb, etc. - reduzieren das für die<br />

Investitionen zur Verfügung stehende Fondskapital<br />

und müssen zunächst durch Wertzuwächse aufgeholt<br />

werden, ehe sich eine Wertsteigerung für den<br />

Anleger einstellen kann. Hervorzuheben ist, dass<br />

im Ergebnis Kosten auf mehren <strong>Beteiligungs</strong>ebenen<br />

– Gesellschaft, <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften, deren<br />

<strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften, soweit vorhanden – anfallen<br />

und die anfallenden Kosten die angestrebte<br />

Rendite erheblich schmälern. Die Folge für den<br />

Anleger besteht sodann darin, dass der Wert seiner<br />

beteiligung nicht wächst oder sich teilweise oder auf<br />

Null mindert.<br />

Risiko des Nichteintrittes der Prognose<br />

Eine sichere Prognose über die zukünftige Entwicklung<br />

der zu erwerbenden Anlageobjekte und damit<br />

über die Wertentwicklung des Vermögens der<br />

Gesellschaft ist nicht möglich. Es besteht daher das<br />

Risiko, wenn sich der in den Prognoseberechnungen<br />

angenommene Ertrag aus Beteiligungen als zu<br />

hoch herausstellen sollte, dass die den Berechnungen<br />

zugrunde gelegten Ertragserwartungen nicht<br />

erreicht werden. Dieses Risiko trägt der Anleger.<br />

Sämtliche Änderungen der in diesem <strong>Prospekt</strong> zugrunde<br />

gelegten Prämissen haben naturgemäß<br />

2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlagen<br />

entsprechende Auswirkungen auf die tatsächliche<br />

Entwicklung der Gesellschaft. Infolge der Vielzahl<br />

der Prämissen, die den Prognosen und Prognoseberechnungen<br />

des vorliegenden Verkaufsprospekt<br />

zugrunde liegen, kann es sich bei der daraus abgeleiteten<br />

Darstellung der erwarteten Wirtschaftlichkeit<br />

und den Planberechnungen nicht um garantierte<br />

finanzmathematische Renditeberechnungen oder<br />

die Zusage einer effektiven Eigenkapitalverzinsung<br />

handeln. Sofern sich die gewählten Prämissen negativer<br />

darstellen als angenommen, besteht das Risiko<br />

eines geringeren Ertrags oder eines teilweisen<br />

bzw. vollständigen Verlustes der Einlage. Es besteht<br />

das Risiko des Nichteintrittes der Prognose.<br />

Bei den in den Prognoserechnungen angesetzten<br />

Renditen handelt es sich um Planzahlen, die tatsächlich<br />

niedriger ausfallen können. Je nach Veränderungen<br />

der Renditen verändert sich der Wert des<br />

Anteils eines Gesellschafters entsprechend nach unten.<br />

Sollte die Beteiligung vorzeitig beendet werden<br />

müssen (z. B. in Fällen von Insolvenz eines Gesellschafters<br />

oder der Pfändung des Gesellschaftsanteils<br />

durch einen Gläubiger eines Gesellschafters),<br />

so können sich gegenüber den in den Prognoseberechnungen<br />

dargestellten Wertentwicklungen<br />

deutlich geringere Auseinandersetzungsguthaben<br />

ergeben. Die anfänglichen im Investitionsplan dargestellten<br />

Aufwendungen könnten sich zum Zeitpunkt<br />

einer solchen vorzeitigen Beendigung der<br />

Beteiligung noch nicht amortisiert haben, was zu<br />

einem Auseinandersetzungsguthaben führen kann,<br />

das unter dem Nennwert der Beteiligung liegt.<br />

Darüber hinaus hängt die Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

der Prognosen von außerhalb der Gesellschaft liegenden<br />

tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten<br />

ab, wie z. B. der Inflation/Deflation, der Höhe<br />

der Zinserträge von Guthaben.<br />

19


2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlagen<br />

Im Fall einer Deflation, bei der das Preisniveau<br />

sinkt, würden voraussichtlich die Preise für Unternehmensbeteiligungen<br />

und Gesellschaftsanteile<br />

sinken, so dass Renditen entweder deutlich geringer<br />

ausfallen als prognostiziert oder Null betragen oder<br />

Verluste entstehen.<br />

Zu den Grundlagen der Prognoserechnungen zählen<br />

die Einnahmen aus Beteiligungen an Unternehmen,<br />

an denen die Gesellschaft Beteiligungen<br />

auf dem „Zweitmarkt“ erwirbt und Einnahmen aus<br />

Beteiligungen an Unternehmen, in welche direkt investiert<br />

wird. Damit hängt die Wertentwicklung der<br />

Gesellschaft von der Wertentwicklung dieser Unternehmen<br />

ab. Für den Fall einer wirtschaftlichen<br />

Verschlechterung bei einzelnen <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

könnte dies zu einer Verschlechterung der<br />

Rendite bei der Gesellschaft oder zu einem Totalverlust<br />

der Einlage führen.<br />

Es besteht das Risiko der negativen Entwicklung der<br />

<strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften/Beteiligungen.<br />

Die Auswahl der <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften liegt,<br />

unter Beachtung der im Gesellschaftsvertrag normierten<br />

Anlagegrundsätze, im Ermessen der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft. Folglich hat der<br />

einzelne Anleger keinen direkten Einfluss auf die einzelnen<br />

Investitionsentscheidungen der Gesellschaft.<br />

Dadurch, dass die Gesellschafter der Gesellschaft<br />

nicht selbst an den <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften beteiligt<br />

sind, haben sie keinen direkten Einfluss auf<br />

deren Geschäftspolitik. Soweit die Gesellschaft direkt<br />

in Unternehmen investiert, kann es an einem<br />

direkten Einfluss auf deren Geschäftspolitik fehlen,<br />

wenn die Beteiligung der Gesellschaft im Verhältnis<br />

zu Beteiligungen Dritter an den Unternehmen gering<br />

ist. Der fehlende Einfluss kann zur Folge haben,<br />

20<br />

dass falsche geschäftliche Entscheidungen getroffen<br />

werden, die zu einer negativen wirtschaftlichen<br />

Entwicklung der Fondsgesellschaft führen. Folge<br />

hieraus ist für den Anleger der teilweise oder vollständige<br />

Verlust des von ihm eingesetzten Kapitals.<br />

Risiko eines „Blind Pools“ und der fehlenden Transparenz<br />

Es besteht das Risiko eines „Blind Pools“.<br />

Aufschluss über die konkreten <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

und Unternehmen, an denen in Zukunft<br />

Beteiligungen durch die Gesellschaft erworben werden<br />

und über die konkreten Verträge, die im Zusammenhang<br />

hiermit abgeschlossen werden, erhält<br />

der einzelne Anleger nicht, ebenso wenig ist er an<br />

deren Auswahl beteiligt.<br />

Hier ist ein „Blind Pool“ vorhanden, da nicht in<br />

vollem Umfang feststeht, welche Investitionen die<br />

Fondsgesellschaft im Einzelnen tätigen wird, sondern<br />

es ist zudem unklar, welche Vertragspartner<br />

die Gesellschaft im Rahmen ihres Geschäftsgegenstands<br />

wählen wird und an welchen Unternehmen<br />

sich die Zielgesellschaften beteiligen. Diese Konstellation<br />

führt zu einer wesentlich eingeschränkten<br />

Transparenz sowohl der Anlageentscheidung und<br />

der Wertentwicklung. Es können für den Anleger<br />

nicht nachvollziehbare geschäftliche Entscheidungen<br />

getroffen werden, die eine negative wirtschaftliche<br />

Entwicklung der Fondsgesellschaft zur Folge<br />

haben. Folge hieraus ist für den Anleger der teilweise<br />

oder vollständige Verlust des von ihm eingesetzten<br />

Kapitals.<br />

Risikohinweise im Hinblick auf die Konzeptbeteiligten<br />

Es ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

bezüglich etwaiger


gegen sie im Zusammenhang mit dem Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

gerichteter Ansprüche von<br />

Anlegern als auch die Treuhandkommanditistin bezüglich<br />

etwaiger gegen sie gerichteter Ansprüche<br />

von Anlegern aus dem Treuhandverhältnis ihre Haftung<br />

beschränkt haben auf die Höhe der Einlage<br />

des jeweiligen Anlegers, maximal aber auf 500.000<br />

Euro je Schadensfall. Für den Anleger kann sich<br />

hieraus die Folge ergeben, einen Schaden oberhalb<br />

der vorbenannten Summe zu erleiden, der ihm<br />

nicht ersetzt wird.<br />

Des Weiteren wird auf das Risiko hingewiesen, dass<br />

Anlegergelder nicht vertragsgerecht angelegt werden.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche<br />

der unter 2. dargestellten Risiken für den einzelnen<br />

Anleger zur Folge haben können, dass sich der<br />

Wert seiner Vermögensanlage<br />

V , der treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligung, reduziert oder<br />

dass sie vollständig verloren geht.<br />

Risiko der Erhöhung der Geschäftskosten und der<br />

Fondsnebenkosten<br />

Der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG entstehen Kosten<br />

für den laufenden Geschäftsbetrieb, die gegenwärtig<br />

nur zu schätzen sind. Es besteht das Risiko, dass die<br />

laufenden Geschäftskosten tatsächlich höher ausfallen<br />

als hier angenommen. Des Weiteren besteht das<br />

Risiko, dass ggf. einzelne Kostenpositionen, etwa im<br />

Falle des Wechsels von Vertragspartnern - wenn eine<br />

neue Vergütung vereinbart wird - sodann höher<br />

als zuvor ausfallen. Hieraus kann sich eine negative<br />

Veränderung des Jahresergebnisses der Gesellschaft<br />

sowie eine Minderung des Gesellschaftskapitals und<br />

eine Minderung des Werts der Beteiligung des einzelnen<br />

Anlegers ergeben.<br />

2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlagen<br />

Risiken infolge des gleichzeitigen Ausscheidens von<br />

Gesellschaftern<br />

Da die ordentliche Kündigung während der Laufzeit<br />

der Gesellschaft ausgeschlossen ist, werden die<br />

meisten Gesellschafter voraussichtlich parallel aus<br />

der Gesellschaft ausscheiden. Es besteht das Risiko,<br />

dass nicht genügend Liquidität vorhanden ist, um<br />

allen zeitgleich ausscheidenden Anlegern ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

auszuzahlen. Es besteht<br />

das Risiko für den Anleger, ein eventuell positives<br />

Abfindungsguthaben nicht ausgezahlt zu erhalten<br />

oder aber dass das Abfindungsguthaben von vornherein<br />

keinen positiven, auszahlbaren Wert hat.<br />

Wegfall/Veränderung von Geschäftsführung<br />

Die Anlage hängt im Wesentlichen an den Entscheidungen<br />

der Gesellschaft, die durch die Geschäftsführung<br />

der Komplementärin vertreten wird. Die<br />

Qualität der Anlageentscheidung hängt also von<br />

den handelnden Personen ab. Es besteht das Risiko,<br />

dass einzelne der vorbezeichneten Personen<br />

oder gar die Komplementärin selbst während der<br />

geplanten Laufzeit der Gesellschaft ausscheiden, so<br />

dass neue Verantwortliche gefunden werden müssen.<br />

Dies kann erhebliche negative Auswirkungen<br />

auf die Anlage haben, so dass sich der Wert der<br />

Beteiligung des Anlegers teilweise oder auf Null reduziert.<br />

Wegfall/Veränderung von Vertriebsverantwortlichen<br />

Das vorliegende Konzept baut auf der Zeichnung<br />

von Kommanditbeteiligungen auf. Anleger hierfür<br />

werden - teilweise - durch externe Personen geworben.<br />

Hier könnte die Situation auftreten, dass<br />

Personen, die für den Vertrieb der Anlage wesentlich<br />

sind, ganz oder teilweise ausscheiden oder<br />

aus anderen Gründen wegfallen. Hieraus könnte<br />

die Situation entstehen, dass der Gesellschaft nicht<br />

21


2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlagen<br />

mehr ausreichende Liquidität über Zeichnungen zur<br />

Verfügung gestellt werden kann. Für den einzelnen<br />

Anleger kann dies zur Folge haben, dass sich der<br />

Wert seiner Vermögensanlage, der treuhänderisch<br />

gehaltenen Kommanditbeteiligung, reduziert oder<br />

dass sie vollständig verloren geht.<br />

Risiko des Wegfalls oder der Veränderung von Personen<br />

oder Gesellschaften<br />

Es besteht das Risiko des Wegfalls oder der Veränderung<br />

von Personen oder Gesellschaften, die<br />

Anbieter, Komplementäre oder Kommanditisten der<br />

<strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG sind oder in sonstiger<br />

Weise an Gesellschaften beteiligt sind/für Gesellschaften<br />

tätig sind, an denen sich die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> &<br />

Co. Fonds 3 KG beteiligt.<br />

Es besteht das Risiko, gerade wenn sich die <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG an anderen <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

beteiligt, bei denen dann Know-how<br />

und/oder Entscheidungsträger wegfallen, dass dieses<br />

erhebliche negative Auswirkungen auf die jeweilige<br />

Beteiligung haben kann. Das Risiko steigert<br />

sich, wenn sich die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG<br />

an unterschiedlichen Anlageobjekten beteiligt, die<br />

Vertragspartner in diesem Zusammenhang jedoch<br />

identisch sein sollten.<br />

Der Wegfall der vorbenannten Personen kann eine<br />

negative wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft<br />

zur Folge haben, die für den Anleger zum<br />

teilweisen oder vollständigen Verlust des von ihm<br />

eingesetzten Kapitals führen kann.<br />

Risiko im Zusammenhang mit der Auszahlung von Ausschüttungsbeträgen,<br />

der „125%-Regel“ und der „Bonus-Regel“<br />

Das Konzept der hiesigen Beteiligung sieht vor, dass<br />

22<br />

drei <strong>Beteiligungs</strong>varianten möglich sind. Dies sind<br />

die Varianten, bei der alle Raten binnen drei Monaten<br />

ab Zeichnungsdatum gezahlt werden, eine kombinierte<br />

<strong>Beteiligungs</strong>möglichkeit mit einer Anzahlung<br />

von bis zu 25 % der Zeichnungssumme und Raten<br />

bzgl. der restlichen Zeichnungssumme sowie die rein<br />

ratierliche <strong>Beteiligungs</strong>variante.<br />

Von der <strong>Beteiligungs</strong>variante ist abhängig, ob der<br />

Anleger an der „125%-Regel“ oder an der „Bonus-<br />

Regel“ teilnehmen kann. Für den Anleger ergibt sich<br />

hieraus die Folge, dass für ihn bei Auswahl einer <strong>Beteiligungs</strong>variante,<br />

die eine Partizipation an der von<br />

ihm beabsichtigten Regel nicht vorsieht, von vornherein<br />

nicht die Möglichkeit besteht, an der von ihm beabsichtigten<br />

Regel teilzunehmen. Dadurch entgehen<br />

dem Anleger die Vorteile, die mit der „125%-Regel“<br />

bzw. „Bonusregel“ verbunden sind.<br />

Sofern nicht alle Anleger von derselben <strong>Beteiligungs</strong>variante<br />

zeitlich parallel Gebrauch machen,<br />

womit nicht zu rechnen ist, ergibt sich hieraus eine<br />

Verteilung der Auszahlung von Ausschüttungsbeträgen,<br />

die nicht dem Verhältnis der tatsächlich geleisteten<br />

Einlagen zueinander entspricht.<br />

Hieraus resultieren Ungleichbehandlungen bei der<br />

Auszahlung von Ausschüttungsbeträgen, gegenüber<br />

Anlegern, die eine rein ratierliche <strong>Beteiligungs</strong>-<br />

variante gewählt haben.<br />

Zudem führen ständige Ausschüttungen für sich genommen<br />

und in Verbindung mit dem fiktiven Ansatz<br />

einer nicht tatsächlich geleisteten Einlage dazu,<br />

dass sich das Gesellschaftskapital – abgesehen von<br />

den Einzahlungen durch weitere Anleger – nicht<br />

vermehrt. Es besteht das Risiko, dass sich das Gesellschaftskapital<br />

gegen Ende der durch die Anleger<br />

festgelegten durchschnittlichen Einzahlungsdauer<br />

aufgrund der Anrechnung einer fiktiven Zahlung


vermindert und damit der Wert der Beteiligungen<br />

der Anleger. Da darüber hinaus die Anleger nach<br />

Ablauf von 10 Jahren nach vollständiger Einzahlung<br />

ihrer Zeichnungssumme bzw. im Fall des Eingreifens<br />

der „Bonus-Regel“ nach Ablauf von zehn Jahren<br />

nach Wirksamwerden des Bonifikationsanspruchs<br />

von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen<br />

können und sodann die Auseinandersetzungsguthaben<br />

auszuzahlen sind, wird sich die Liquidität<br />

umso mehr verringern, je mehr Anleger und je mehr<br />

Anleger zeitnah zueinander von ihrem Sonderkündigungsrecht<br />

Gebrauch machen. Damit wird sich<br />

der Wert der Beteiligung der Anleger verringern.<br />

Risiko infolge der Struktur<br />

Da die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG auf dem<br />

„Zweitmarktsektor“ bereits bestehende Beteiligungen<br />

an Fonds, die ihrerseits in diverse Unternehmen<br />

investieren, ankauft, besteht dadurch die Gefahr,<br />

dass sich auf jeder der <strong>Beteiligungs</strong>ebenen eine negative<br />

wirtschaftliche Entwicklung ergeben kann.<br />

Diese Entwicklungen können sich gegenseitig beeinflussen,<br />

etwa wenn zwischen den einzelnen<br />

Unternehmen, in welche die <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

investiert haben, Überschneidungen in<br />

personeller Hinsicht oder durch Beteiligungen aneinander<br />

vorliegen oder wenn mehrere <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

hauptsächlich in ein und dasselbe<br />

Unternehmen investiert haben oder wenn sich die<br />

Fondsgesellschaft hauptsächlich an ein und derselben<br />

<strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft beteiligt oder auf<br />

mehreren Ebenen parallel unabhängig voneinander<br />

entstehen. In jedem dieser Fälle ist die Folge für<br />

den Anleger, dass sich der Wert seiner Vermögensanlage<br />

teilweise oder auf Null reduziert.<br />

2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlagen<br />

Risiko infolge der Ausübung des Sonderkündigungsrechts<br />

Es erhalten diejenigen, die von ihrem Sonderkündigungsrecht<br />

Gebrauch machen, zwar ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

ausgezahlt, doch ist dieses<br />

höhenmäßig wie folgt begrenzt:<br />

Übersteigt die Summe der fälligen Auseinandersetzungsguthaben<br />

80 % der vorhandenen Kostenreserve,<br />

wird das fällige Auseinandersetzungsguthaben<br />

eines aufgrund des Sonderkündigungsrechts Ausscheidenden<br />

ins Verhältnis zur Summe aller fälligen<br />

Auseinandersetzungsguthaben gesetzt. Maximal bis<br />

zu 80 % der Kostenreserve werden sodann im Verhältnis<br />

der sich hieraus ergebenden Bruchteile auf<br />

die fälligen Auseinandersetzungsguthaben verteilt.<br />

Darüber hinaus hat der aufgrund der Ausübung des<br />

Sonderkündigungsrechts ausscheidende Anleger<br />

keinen Auseinandersetzungsanspruch.<br />

Es besteht das Risiko, dass derjenige Anleger, der<br />

nach zehn Jahren, gerechnet ab vollständiger Einzahlung<br />

der Zeichnungssumme bzw. – im Fall der<br />

„Bonus-Regel“ ab Wirksamkeit des Bonifikationsanspruchs,<br />

sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind,<br />

Gebrauch macht, ein erheblich geringeres Auseinandersetzungsguthaben<br />

erhält, als es ihm zustünde,<br />

wenn die Summe der fälligen Auseinandersetzungsguthaben<br />

kleiner oder gleich 80 % der vorhandenen<br />

Kostenreserve wäre. Die Folge für den Anleger<br />

besteht darin, dass er entweder eine Schmälerung<br />

eines Auseinandersetzungsguthabens hinnehmen<br />

muss oder kein Auseinandersetzungsguthaben erhält.<br />

Risiko infolge der Stilllegung der Beteiligung<br />

Es ist auf die Möglichkeit der Stilllegung der Beteiligung<br />

bei den ratierlichen Varianten und ihre Folgen<br />

23


2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlagen<br />

gemäß § 6 b des Gesellschaftsvertrags hinzuweisen.<br />

Danach können bereits entrichtete Fondsnebenkosten<br />

und Kostenreserve durch den Anleger nicht<br />

zurückgefordert werden. Da die von jedem Anleger<br />

zu zahlenden Fondsnebenkosten wie auch die<br />

Kostenreserve auf die Zeichnungssumme berechnet<br />

werden, sind die zu leistenden Fondsnebenkosten<br />

und die Kostenreserve in absoluten Zahlen umso<br />

höher, je höher die Zeichnungssumme ist.<br />

Es besteht die Gefahr, dass Ungleichbehandlungen<br />

der Gesellschafter untereinander auftreten, wenn<br />

Gesellschafter unterschiedlich hohe <strong>Beteiligungs</strong>summen<br />

gezeichnet haben, aber beide den gleichen<br />

Kontostand erreicht haben und die Stilllegung<br />

der Beteiligung vornehmen wollen. Denn da sich<br />

die Gewinnausschüttungs- und Auseinandersetzungsansprüche<br />

der Anleger nach der Höhe ihrer<br />

Kontostände bemessen, muss derjenige Anleger, der<br />

aufgrund einer höheren Zeichnungssumme als ein<br />

anderer Anleger mehr Geld aufwenden musste, um<br />

den gleichen Kontostand wie dieser zu erreichen,<br />

sich im Hinblick auf die Gewinnausschüttungs- und<br />

Auseinandersetzungsansprüche dennoch genauso<br />

wie der andere behandeln lassen. Obwohl er mehr<br />

Geld in absoluten Zahlen aufgewandt hat als der<br />

andere Anleger, erhält er keine höheren Gewinnausschüttungs-<br />

oder Auseinandersetzungsansprüche<br />

als dieser. Es wird darauf hingewiesen, dass für<br />

den Fall, dass die Einlageverpflichtung eines Anlegers<br />

später wegfällt oder sich reduziert, eine anteilig<br />

größere Kostentragungslast für das Gesellschaftsvermögen<br />

entstehen kann, so dass das <strong>Beteiligungs</strong>kapital<br />

des Anlegers proportional vermindert<br />

wird, so dass sich der Wert der Vermögensanlage<br />

des Anlegers teilweise oder auf Null reduziert.<br />

24<br />

Risiko infolge der Möglichkeit von Wertschwankungen<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, bis zu 9/10 der Kostenreserve<br />

in Gold anzulegen.<br />

Es besteht daher das Risiko, dass infolge des Sinkens<br />

des Goldpreises ein Buchwertverlust eintritt.<br />

Ebenso besteht das Risiko, dass die „Erstmarkt“-<br />

oder „Zweitmarkt“-Beteiligungen, in welche die <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG investiert, während des<br />

Haltens in ihrem Wert sinken und hierdurch Buchwertverluste<br />

eintreten. Beides kann dazu führen,<br />

dass bei dem Anleger Verluste eintreten oder er sein<br />

gesamtes eingesetztes Kapital verliert.<br />

Risiken infolge eines eventuellen Auslandsbezugs<br />

Da die Anlageobjekte noch nicht konkretisiert sind,<br />

ist theoretisch denkbar, dass die Fondgesellschaft in<br />

im Ausland ansässige Unternehmen investiert oder<br />

Verträge im Rahmen des Geschäftsgegenstands mit<br />

ausländischen Vertragspartnern schließt. In diesem<br />

Falle bestünde das Währungsrisiko, das sich darin<br />

zeigen kann, dass sich aufgrund von Währungsschwankungen<br />

ggf. geringere Einnahmen erzielen<br />

lassen oder Kostenpositionen höher ausfallen. Der<br />

freie Kapitalverkehr kann beschränkt sein, oder<br />

die rechtliche oder politische Lage im Ausland erschwert<br />

oder verhindert Investitionen in die Anlageobjekte.<br />

Es könnte das ausländische Rechtssystem<br />

vom deutschen Rechtsverständnis abweichen oder<br />

das ausländische vom deutschen Steuerrecht oder<br />

es besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

In jeder dieser Fallgestaltungen besteht das Risiko,<br />

dass entweder keine Investition in ein Anlageobjekt<br />

möglich ist oder nur zu überteuerten Konditionen<br />

oder dass eine Verwertung des Anlageobjekts nicht<br />

oder nur mit Verlust möglich ist. Dies würde sich<br />

negativ auf die Beteiligung an der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG an der <strong>GmbH</strong> bis hin zum Totalverlust,


auswirken. Die Folge für den Anleger besteht darin,<br />

dass sich der Wert seiner Beteiligung mindert oder<br />

auf Null reduziert.<br />

2.2. Das Anlegerrisiko<br />

Das aus der Gesellschafterstellung folgende Risiko<br />

Grundlegend für die vorliegende Konzeption ist,<br />

dass sich ein wirtschaftlicher Erfolg für den einzelnen<br />

Gesellschafter nicht voraussagen lässt.<br />

Es wird keine feste Rendite versprochen oder in Aussicht<br />

gestellt. Eine Garantie dafür, dass der Anleger<br />

seine Beteiligung zur Beendigung derselben zurückbekommt,<br />

wird nicht übernommen. Es besteht für<br />

den Gesellschafter das Risiko, dass in bestimmten<br />

Fällen, wenn der Anleger seiner Zahlungsverpflich-<br />

tung gegenüber der Gesellschaft ganz oder in<br />

Teilen oder verspätet nachkommt, sein Auseinandersetzungsguthaben<br />

dadurch gemindert wird, dass<br />

der Anleger der Gesellschaft Schadenersatz grundsätzlich<br />

zumindest in Höhe der Fondsnebenkosten<br />

leistet. Des Weiteren gilt eine Schadenspauschale<br />

in Höhe von 150 Euro für die Abwicklungskosten<br />

als vereinbart. Es gerät der Anleger in Gefahr, bei<br />

Nichterfüllung seiner Einlageverpflichtung die bereits<br />

zum Teil geleistete Einlage ganz oder teilweise<br />

zu verlieren oder noch Schadensersatz zuzahlen zu<br />

müssen.<br />

Festzuhalten ist, dass der Anleger durch die vorliegende<br />

Beteiligung grundsätzlich bis zum Ende der<br />

von ihm gewählten Laufzeit seiner Beteiligung fest<br />

gebunden ist und ein Rechtsanspruch, sich vorher<br />

zu lösen, nicht besteht. Die Folge besteht für den<br />

Anleger sodann darin, dass er sich von der Beteiligung<br />

nicht trennen kann und sich ihr Wert gleichzeitig<br />

teilweise oder auf Null reduziert.<br />

2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlagen<br />

Fremdfinanzierungsrisiko<br />

Es besteht das Risiko der Fremdfinanzierung. Wenn<br />

der Anleger den Erwerb der Beteiligung an der Gesellschaft<br />

mit Kredit finanziert, besteht das Risiko,<br />

dass bei negativer wirtschaftlicher Entwicklung der<br />

Vermögensanlage der Anleger nicht nur den ein-<br />

getretenen Verlust hinnehmen, sondern aus eigenen<br />

Mitteln den Kredit verzinsen und zurückzahlen<br />

muss.<br />

Die persönliche Haftung des Anlegers gem. § 172 Abs.<br />

4 HGB<br />

In § 4 Ziff. 1 des Treuhandvertrages ist geregelt,<br />

dass der Treuhänder durch den Treugeber (Anleger)<br />

von allen eingegangen Verpflichtungen im Rahmen<br />

einer ggf. bestehenden Haftungsverpflichtung (Einzahlungsverpflichtung/<br />

Rückzahlungsverpflichtung<br />

vgl. §§ 170 ff. HGB) freigestellt wird.<br />

Danach ist der Anleger gegenüber dem Treuhänder<br />

verpflichtet, diesen von etwaigen Ansprüchen<br />

freizustellen. Soweit die geschuldete Einlage an die<br />

Gesellschaft bezahlt wurde, entfällt die persönliche<br />

Haftung des Anlegers für Zahlungsverbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft zunächst einmal.<br />

Ausnahme:<br />

Gem. § 172 Abs. 4 HGB kann die Haftung des<br />

Anlegers jedoch dann bestehen, wenn die Hafteinlage<br />

durch Ausschüttungen, Abfindungen, Entnahmen,<br />

Zahlungen in sonstiger Weise an den Anleger<br />

zurückgeleistet wurde. In diesem Fall besteht eine<br />

persönliche Haftung des Anlegers mit dem Inhalt,<br />

im Umfang der jeweiligen Rückzahlung bis zur jeweiligen<br />

Hafteinlage für die Außenverbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft einzustehen.Es besteht die Folge<br />

für den Anleger, dass der Anleger weitere Mittel<br />

zur Verfügung stellen muss, so dass er diese Ver-<br />

25


2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlagen<br />

bindlichkeiten aus seinem übrigen Vermögen, das<br />

entweder teilweise oder ganz nicht mehr in der in<br />

diesem Verkaufsprospekt angebotenen Vermögensanlagen<br />

gebunden ist, begleichen muss.<br />

Risiko der Änderungen der Rechtslage/Rechtsprechung<br />

Der Anleger geht mit seiner Beteiligung ein wirtschaftliches<br />

Engagement ein, dessen Erfolg von<br />

steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen<br />

abhängig ist, die nicht oder nur schwer<br />

prognostizierbar sind und die über die Laufzeit der<br />

Beteiligung hinweg Änderungen unterliegen können.<br />

Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung,<br />

in rechtlicher oder in steuerrechtlicher<br />

Hinsicht, oder der Verwaltungspraxis können die<br />

Rentabilität, die Werthaltigkeit und die Verwertbarkeit<br />

dieser Kapitalanlage beeinflussen. Dies kann zu<br />

einer Verschlechterung der Erträge sowie zu Vermögensverlusten<br />

führen. Ein vollständiger Verlust der<br />

Kapitalanlage kann eintreten.<br />

Eine mögliche Änderung der Gesetzgebung oder<br />

Rechtsprechung wäre beispielsweise eine solche im<br />

Bankenaufsichtsrecht. Es besteht das Risiko, dass eine<br />

KWG-Erlaubnispflicht durch die Rechtsprechung<br />

oder durch den Gesetzgeber eingeführt wird und<br />

die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG hiervon ebenfalls<br />

betroffen wäre. Sodann dürften die vorliegenden<br />

Vermögensanlagen nur dann angeboten werden,<br />

wenn die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG eine Erlaubnis<br />

gemäß § 32 KWG erhielte. Würde diese<br />

Erlaubnis nicht erteilt werden, bestünde das Risiko,<br />

dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb nicht<br />

fortsetzen könnte und abgewickelt oder liquidiert<br />

werden müsste. Daraus resultiert das Risiko, dass<br />

der Anleger nur den auf ihn entfallenden Liquidationserlös<br />

erhält oder gar keinen. Es besteht das Risiko<br />

des Totalverlusts der Anlage.<br />

26<br />

2.3. Risiko im Zusammenhang mit den steuerlichen<br />

Auswirkungen<br />

Der Fonds wurde für Anleger konzipiert, die in<br />

Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige, natürliche<br />

Personen sind. Für andere Anleger können sich<br />

teilweise negativ abweichende steuerliche Auswirkungen<br />

ergeben, die im Rahmen dieses <strong>Prospekt</strong>es<br />

nicht dargestellt werden. Diese Risikobeurteilung<br />

basiert auf der im Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

aktuellen Rechtslage unter Berücksichtigung der<br />

geltenden Steuergesetze, Durchführungsverordnungen,<br />

Rechtsprechung sowie der Auffassung der<br />

Finanzverwaltung in Richtlinien und Verwaltungsanweisungen.<br />

Künftige Änderungen der Rechtsgrundlagen<br />

können negative Folgen für die Gesellschaft<br />

und den Anleger nach sich ziehen. Für Änderungen<br />

der geltenden Steuergesetze und -verordnungen<br />

sowie die Finanzrechtsprechung und Verwaltungspraxis<br />

kann keine Gewähr übernommen werden.<br />

Einkommensteuer<br />

Aufgrund der Regelungen der Finanzbehörden wird<br />

die Gesellschaft als vermögensverwaltend klassifiziert.<br />

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine<br />

Vermögensverwaltung der Fondsgesellschaft nur<br />

unter bestimmten Voraussetzungen gegeben. Daher<br />

besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung im<br />

Rahmen einer noch durchzuführenden Betriebsprüfung<br />

bzw. durch Änderung der Verwaltungspraxis<br />

oder Rechtsprechung eine Umqualifizierung in eine<br />

gewerbliche Fondsgesellschaft vornimmt. Dies hätte<br />

zur Folge, dass die Einkünfte aus der Fondsgesellschaft<br />

zusätzlich zur Einkommensteuer der Gewer-<br />

besteuer unterliegen.<br />

Gemäß § 15 b EStG dürfen Verluste im Zusammenhang<br />

mit so genannten Steuerstundungsmodellen


nicht mit den übrigen Einkünften des Anlegers (Steuerpflichtigen)<br />

im Jahr der Verlustentstehung ausgeglichen,<br />

d. h. verrechnet, werden. Diese Verluste<br />

dürfen nur mit Gewinnen aus späteren Veranlagungszeiträumen<br />

und aus derselben Einkunftsquelle<br />

verrechnet werden. Dieses Verlustausgleichsverbot<br />

ist auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß<br />

§ 20 EStG anzuwenden. Ein Steuerstundungsmodell<br />

wird angenommen, wenn aufgrund einer modellhaften<br />

Gestaltung steuerliche Vorteile in Form<br />

negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Es besteht<br />

das Risiko, dass die Finanzverwaltung den Fonds als<br />

ein sogenanntes Steuerstundungsmodell betrachtet.<br />

Folge daraus wäre, dass Verluste aus der Kapitalanlage<br />

nicht mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen<br />

verrechnet werden können.<br />

2.4. Maximalrisiko<br />

Das Risiko für den Anleger besteht im vollständigen<br />

Verlust des für die Vermögensanlage eingesetzten<br />

Kapitals sowie der beschriebenen persönlichen Haftung<br />

gem. § 172 Abs. 4 HGB und der Rückzahlung<br />

der Insolvenzanfechtung unterliegender erhaltener<br />

Beträge sowie ggf. gezogene steuerliche Vorteile<br />

an die Finanzbehörde zurückführen zu müssen. Des<br />

Weiteren, für den Fall, dass eine Kreditaufnahme<br />

für den <strong>Beteiligungs</strong>erwerb erfolgt ist, erhöht sich<br />

das Risiko für den Fremdfinanzierungsaufwand.<br />

Dieses Risiko kann sich aus den vorstehend dargestellten<br />

jeweiligen Einzelrisiken oder einem Scheitern<br />

von teilweisen oder sämtlichen Investitionen<br />

der Fondsgesellschaft ergeben oder bspw. wenn<br />

nicht genügend Liquidität vorhanden ist, um den<br />

Zahlungsverpflichtungen der Gesellschaft nachzukommen.<br />

Hat der Anleger seinen Anteil fremdfinanziert,<br />

hat er unabhängig von der Werthaltigkeit<br />

seiner Einlage jedenfalls die Zinsen für die Anteils-<br />

2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlagen<br />

finanzierung zu entrichten. Es ist zu beachten, dass<br />

bei einer teilweisen oder vollständigen Rückzahlung<br />

der finanzierten Summe an den Finanzierenden eine<br />

Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, so dass eine<br />

Fremdfinanzierung zu weiteren neben der Einlage<br />

zu erbringenden Zahlungsverpflichtungen, nämlich<br />

gegenüber dem Finanzierenden, führt. Dies kann,<br />

sofern der Anleger nicht über ausreichend finanzielle<br />

Mittel verfügt, um die Zahlungsverpflichtungen<br />

gegenüber dem Finanzierenden zu erfüllen oder<br />

sofern die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem<br />

Finanzierenden zur Überschuldung des Anlegers<br />

führt, die Insolvenz des Anlegers als maximales Risiko<br />

nach sich ziehen.<br />

2.5. Weitere wesentliche tatsächliche und rechtliche<br />

Risiken<br />

Nach Kenntnis des Anbieters sind alle wesentlichen<br />

Risiken aufgeführt.<br />

27


3.1. „Deutschland – Land der Ideen“<br />

Im Jahr 2006 riefen die Bundesregierung und die<br />

deutschen Wirtschaftsverbände unter der Leitung<br />

des BDI die gesellschaftliche Initiative „Deutschland<br />

– Land der Ideen“ ins Leben. Mit diesem Slogan wird<br />

der Einfallsreichtum, die schöpferische Leidenschaft<br />

und das visionäre Denken umschrieben, welche unser<br />

Land seit Jahrhunderten prägen. Deutschland,<br />

das ist nachhaltige Innovationskraft, Wettbewerbsfähigkeit<br />

und Leistungsstärke.<br />

Viele Strömungen gingen und gehen von unserem<br />

Lande aus – entwickelt von Pionieren wie Gutenberg,<br />

Lilienthal, Siemens, Daimler, Röntgen und Zuse um<br />

nur einige zu nennen. Auf dieses Erbe wollen wir<br />

uns mit dem <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG stützen,<br />

wenn und soweit wir im Rahmen unserer Anlagekonzeption<br />

unmittelbare Beteiligungen an Zielunternehmen<br />

eingehen wollen. Die Wirtschaft braucht<br />

den umdenkenden Anleger. Neue Wege werden in<br />

der Wirtschaft benötigt, zur Eigenkapitalstärkung<br />

des Mittelstandes, in Form von alternativen Finanzierungsverfahren.<br />

Unterschiedlichen Studien zufolge<br />

finanzieren sich deutsche Unternehmen zu ca. 80 %<br />

aus Bankdarlehen. Dabei kommen Banken gezielt<br />

seit Ende der 90er Jahre ihrem volkswirtschaftlichen<br />

Auftrag nicht mehr nach, da die Bedingungen zum<br />

Erhalt von Krediten gerade für den Mittelstand nicht<br />

mehr zu erfüllen sind. In den Vereinigten Staaten<br />

dagegen erfolgen in gleicher Größenordnung, also<br />

zu ca. 80 %, Finanzierungen durch private Anlagen.<br />

Jährlich werden bei dem Deutschen Patentamt<br />

ca. 60.000 bis 80.000 Patentanträge eingereicht.<br />

Aufgrund fehlenden Kapitals, überwiegend weil die<br />

Banken keine Darlehen gewähren, werden maximal<br />

ca. 10 % der eingereichten Patente umgesetzt. Hier<br />

ist ein Umdenken zwingend erforderlich. Der private<br />

3. Vorwort<br />

Anleger sollte in die deutsche Wirtschaft investieren<br />

und somit Ideen ein Fundament schaffen. Aber, und<br />

das ist die wesentliche Säule unserer Anlagekonzeption,<br />

Anleger, die ihr Geld in <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

investiert haben, stehen für den Fall, dass<br />

sie sich aus Gründen gleich welcher Art von ihrer<br />

Beteiligung lösen wollen, häufig vor der Frage von<br />

Veräußerungsmöglichkeiten.<br />

Die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG beabsichtigt im<br />

Rahmen ihrer Anlagekonzeption, -möglichkeiten<br />

und -entscheidung Anteile an Fondsgesellschaften,<br />

die solche Anleger in der Vergangenheit erworben<br />

haben, zu erwerben.<br />

In dem vorliegenden <strong>Prospekt</strong> stellen wir Ihnen die<br />

<strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG vor. Im Bereich der<br />

„Zweitmarktbeteiligungen“ – also der Beteiligung<br />

an anderen <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften, welche die<br />

<strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Co. Fonds 3 KG neben „Erstmarktbeteiligungen“<br />

eingeht – beabsichtigt die <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG den Erwerb von Beteiligungen<br />

an Unternehmen (<strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft),<br />

welche sich wiederum an einer Mehrzahl von Unternehmen<br />

beteiligt.<br />

3.2. Die historische Entwicklung von Private Equity<br />

und Venture Capital<br />

Private Equity und Venture Capital sind keine Erfindungen<br />

der Neuzeit, sondern sie sind historisch<br />

gewachsen. Ohne sie wäre die Geschichte um viele<br />

herausragende Berühmtheiten ärmer, wie sich an<br />

einigen historischen Beispielen zeigt:<br />

Bereits 1449 investierte Johann Fust 800 Gulden in<br />

eine aus damaliger Sicht neue Geschäftsidee und<br />

ermöglichte damit die Entwicklung des Buchdrucks<br />

29


3. Vorwort<br />

durch Johannes Gutenberg. Ohne den florentinischen<br />

Mäzen Lorenzo di Medici, hätte es Leonardo<br />

da Vinci an der notwendigen finanziellen Unterstützung<br />

gefehlt, um zum Repräsentanten der Renaissance<br />

aufzusteigen. Erst der Schatzmeister der<br />

spanischen Königin Isabella, Luis de Santangel, der<br />

zusammen mit seinen Geschäftsfreunden und den<br />

Regenten ca. 1,75 Mio. Maravedies zur Verfügung<br />

stellte, schaffte die wirtschaftlichen Voraussetzungen<br />

dafür, dass Christoph Kolumbus 1492 Mittelamerika<br />

entdecken konnte. Dem italienischen Seefahrer<br />

standen 10 % der erwarteten Gewinne zu. Ebenso<br />

wenig hätte Sebastian Cabot 1504 zu seiner Amerika-Expedition<br />

aufbrechen können, wenn er nicht<br />

von den deutschen Fuggern mit 4.000 Gulden und<br />

von den Welsern mit 20.000 Gulden ausgestattet<br />

worden wäre. Es steht zu vermuten, dass die Fugger<br />

und Welser ihre Investitionen nicht bereuten,<br />

erzielten sie doch eine Rendite von 175 %. An einer<br />

Wertsteigerung von sogar 4.600 %, nach Abzug der<br />

Gewinnquote der Queen, soll die Joint Stock Company<br />

partizipiert haben, welche es Sir Francis Drake<br />

finanziell erlaubte, ab 1577 in See zu stechen. In<br />

der Neuzeit sind Pioniere dieses Trends die in den<br />

USA ansässigen Venture Capital Gesellschaften,<br />

die seit den 40er Jahren erfolgreich die 17 größten<br />

Unternehmen der Welt - gemessen an der Marktkapitalisierung<br />

- wie z. B. Intel, Microsoft oder Cisco<br />

Systems bei der Finanzierung mit Venture Capital<br />

unterstützt haben. So wurden allein im Jahr 2000 in<br />

den USA ca. 17 Mrd. US-Dollar an Venture Capital<br />

Investitionen für High-Tech- Unternehmen bereitgestellt.<br />

In Europa, insbesondere in Deutschland,<br />

stellen seit Mitte der 90er Jahre eine Vielzahl von<br />

Venture Capital Gesellschaften innovativen Wachstumsunternehmen<br />

interessante Möglichkeiten zur<br />

Unternehmensfinanzierung bereit.<br />

30<br />

3.3. Venture Capital<br />

Es gibt mehrere deutsche Begriffe, die synonym für<br />

den Begriff Venture Capital verwendet werden. Allerdings<br />

trifft keiner davon exakt den Inhalt. Zum einen<br />

gibt es den deutschen Begriff Wagniskapital, zum<br />

anderen die Begriffe <strong>Beteiligungs</strong>kapital und Investitionskapital.<br />

Der aus den USA stammende Begriff<br />

bezeichnet die Bereitstellung von haftendem Eigenkapital<br />

oder eigenkapitalähnlichen Mitteln. Die Bereitstellung<br />

des Kapitals ist zeitlich begrenzt und wird<br />

vertraglich fixiert. Auf die Stellung von Sicherheiten<br />

seitens des Kapitalnehmers wird im Gegenzug aber<br />

weitestgehend verzichtet. Eine Bereitstellung von<br />

Venture Capital wird in erster Linie von dem prognostizierten<br />

Wachstum des Unternehmens und den<br />

daraus resultierenden möglichen Renditen abhängig<br />

gemacht. Als Gegenleistung erhält der Investor<br />

eine Beteiligung an dem Unternehmen, in das er<br />

investiert hat. Gerade für junge Unternehmen sind<br />

Venture-Capital-Investitionen oftmals Voraussetzung<br />

dafür, dass sie die Gründungsphase überstehen und<br />

innovative Geschäftsideen entwickeln können. Diese<br />

wiederum räumen dem Investor insofern eine Beteiligung<br />

an ihren Renditen ein, als der Unternehmenswert<br />

eines jungen Unternehmens in großem Maße<br />

steigt, wenn die Geschäftsidee erfolgreich umgesetzt<br />

wird und das junge Unternehmen sodann erstmals<br />

Einnahmen erzielen kann. Daran partizipiert dann<br />

der Investor durch seinen Anteil. Venture Capital<br />

wird zur Finanzierung früher Unternehmensphasen,<br />

Wachstumsphasen sowie zu besonderen Finanzierungsanlässen<br />

verwendet.


3.4. Private Equity<br />

Venture Capital wird als Teilmenge von Private<br />

Equity verstanden. Dabei stellt Private Equity den<br />

Oberbegriff für außerbörsliche Eigenkapitalbeteiligungen<br />

dar. Die Schwierigkeit einer Abgrenzung<br />

von Venture Capital zu Private Equity ist in Deutschland<br />

darauf zurückzuführen, dass der Markt für<br />

<strong>Beteiligungs</strong>kapital lange Zeit sehr klein und kaum<br />

strukturiert war. Private Equity ist eine seit langem<br />

bestehende und erfolgreiche Finanzierungsform,<br />

die quasi „begrifflich neu entdeckt wurde“. Zum<br />

Beispiel war die spanische Krone „Private Equity<br />

Investor“, in dem sie Christoph Kolumbus finanziell<br />

bei seiner Exkursion unterstützte, um sich durch<br />

diese Investition neue Märkte zu erschließen. Das<br />

„moderne Private Equity“ ist verbunden bspw. mit<br />

der Entwicklung von Microsoft. Eine Entwicklung,<br />

die sich nicht aus der Finanzierung von Banken,<br />

sondern vielmehr aus privaten Geldgebern heraus<br />

umgesetzt hat. Auch in Deutschland gewinnt Private<br />

Equity wachsende Bedeutung. Wie sich aus einer<br />

Mitteilung des Bundesverbandes Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften<br />

vom 05. Mai 2005<br />

ergibt, sind inzwischen über 20 Mrd. Euro in etwa<br />

5.500 kleine und mittelständische Unternehmen investiert<br />

worden. Sie erwirtschafteten damit bereits<br />

5,2 % des Bruttoinlandsproduktes und beschäftigen<br />

ca. 638.000 Arbeitnehmer.<br />

3.5. Der Venture Capital Markt und der Markt für<br />

Venture-Capital-Zweitmarktanteile<br />

3.5.1. Die Entwicklung des Venture Capital Markts bis<br />

2006<br />

(Quelle: http://www.venture-capital-finanzierung. de/<br />

seite-15.html)<br />

Der zwischenzeitliche Tiefpunkt bei den jährlichen<br />

3. Vorwort<br />

Venture Capital-Investitionen wurde im Jahr 2003<br />

erreicht. Der Markt erholte sich nur langsam, und<br />

diese Phase dauerte bis 2006 an. Im Jahr 2005<br />

wurden Investitionen im Venture Capital Bereich<br />

von rund 1,3 Mrd. Euro getätigt, mithin in Höhe<br />

einer Summe, die den Venture Capital-Investitionen<br />

für den Zeitraum Anfang bis des Jahres 2006 bis<br />

Ende des dritten Quartals 2006 entspricht. Dabei<br />

ging der Anteil der Frühphaseninvestitionen stetig<br />

zurück, so dass dieser 2005 nur noch etwa 23 %<br />

der Venture Capital-Investitionen betrug. Diese<br />

Entwicklung zeichnete sich auch im Jahr 2006 ab,<br />

wohl als Folge des Zusammenbruchs der „New<br />

Economy“. Denn im Jahr 2003 betrug der Anteil<br />

der Totalverluste am Exit-Volumen 42,3 % und bei<br />

den traditionell risikoreicheren Early-Stage-Finanzierungen<br />

sogar fast 71 %. Die Risikobereitschaft<br />

ließ nach, insbesondere die Finanzierung in die<br />

Umsetzung von Unternehmensideen ging zurück,<br />

so dass 2005 gerade noch 6,6 Mio. Euro in diesem<br />

Bereich investiert wurden. Der Schwerpunkt der Investitionen<br />

der Venture Capital Gesellschaften verlagerte<br />

sich hin zu den etablierten Unternehmen in<br />

der Expansionsphase. Gleichzeitig fand eine Verlagerung<br />

der Branchen, in die investiert wurde, statt.<br />

Wurde 2000 noch fast die Hälfte der Venture Capital-Investionen<br />

in den Branchen Computersoftware,<br />

Kommunikationstechnologie und Biotechnologie<br />

getätigt, so wurde nun auch in traditionelle Branchen<br />

wie die Rohstoffbranche, die Energiebranche<br />

und die Medizinbranche investiert. Allein Im Early-<br />

Stage Bereich blieb es 2006 dabei, dass weiterhin<br />

vor allem in technologieorientierte Unternehmen<br />

Kapital durch Venture Capital-Investitionen floss.<br />

So erhielten im Jahr 2005 junge Unternehmen der<br />

Branchen Kommunikation, Computer, Biotechnologie<br />

und Medizin etwa drei Viertel aller Early-Stage-<br />

Investitionen. Zu beobachten war 2006 weiterhin,<br />

31


3. Vorwort<br />

dass eine stärkere Selektion bei den Investitionen<br />

als noch vor ein paar Jahren stattfand, so dass nur<br />

die vielversprechendsten Unternehmensideen eine<br />

Chance auf Venture Capital hatten und junge<br />

Unternehmen noch mehr Wert auf einen aussagekräftigen<br />

Businessplan, der als Aushängeschild des<br />

Unternehmens gilt und Grundlage für die Bewertung<br />

durch die Venture Capital Gesellschaften ist,<br />

legen mussten.<br />

3.5.2. Die Marktsituation 2007<br />

(Quelle: BVK Statistik Das Jahr 2007 in Zahlen vom<br />

21.02.2008)<br />

Die Erholung im <strong>Beteiligungs</strong>markt setzte sich auch<br />

2007 fort. Die Zahl der im deutschen Markt aktiven<br />

Gesellschaften - darunter befanden sich sowohl<br />

deutsche <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften als auch Tochtergesellschaften<br />

ausländischer Investoren -stieg.<br />

Die in der Statistik 2007 des BVK, des Bundesverbands<br />

Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften<br />

- German Private Equity And Venture Capital Association<br />

e.V., berücksichtigten <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

beschäftigten zum Jahresende insgesamt<br />

1.870 Mitarbeiter (im Vorjahr 1.664), davon 1.140<br />

Professionals (im Vorjahr 1.076). Die gemeldeten<br />

Anfragen Kapital suchender Unternehmen stiegen<br />

auf ca. 38.900 (im Vorjahr 36.400). Hieran zeigt<br />

sich ein hoher Bedarf an Eigenkapitalfinanzierungen<br />

auf Seiten der deutschen Unternehmen. Auch<br />

das Fundraising der deutschen <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

erhöhte sich 2007 um ca. die Hälfte gegenüber<br />

dem Vorjahr (2.819,5 Mio. Euro) auf ein<br />

Volumen von 4.169,7 Mio. Euro. 2.928,9 Mio.<br />

Euro entfielen auf unabhängiges Fundraising bei<br />

institutionellen und privaten Investoren. Quelle:<br />

http://www.biopro.de/imperia/md/content/biopro/<br />

studien/daten_ls_yearbook.pdf:<br />

Wie bereits in den vergangenen drei Jahren entfiel<br />

32<br />

auch 2007 der größte Anteil des investierten Venture<br />

Capitals auf die Life Sciences-Branche, welche<br />

die Bereiche Therapeutics, Diagnostics, Medical<br />

Devices, etc. umfasst. Diesen flossen 2007 438,65<br />

Mio. Euro und damit 42,13 % des Gesamtinvestitionsvolumens<br />

zu. Dieses Gesamtinvestitionsvolumen<br />

kam 63 Unternehmen zugute, so dass<br />

durchschnittlich pro Unternehmen 7,72 Mio. Euro<br />

investiert wurden. Zum Vergleich: Der Mittelwert<br />

des Gesamtmarktes betrug 3,74 Mio. Euro. Der<br />

zweitgrößte Anteil des investierten Venture Capitals<br />

entfiel auf das Segment Internet; auf den weiteren<br />

Plätzen folgten Cleantech, Kommunikation und<br />

Software & IT.<br />

3.5.3. Der Markt für Venture-Capital-Zweitmarktanteile<br />

Der Markt für Venture-Capital-Zweitmarktanteile<br />

stellt lediglich ein Segment des Marktes für Zweitmarktanteile<br />

dar. Die <strong>V+</strong> Fonds haben dieses<br />

Marktsegment ihren Anlegern erschlossen. Zunehmende<br />

Bedeutung gewinnt der Zweitmarkt für geschlossene<br />

Fonds. Während 2003 erst 332,8 Mio.<br />

Euro auf dem Markt für gebrauchte Fondsanteile<br />

umgesetzt wurden, waren dies im Jahr 2007 1.036<br />

Mio. Euro. Etwa ein Drittel des Zweitmarktumsatzes<br />

wurde mit Schiffsbeteiligungen erwirtschaftet und<br />

etwa zwei Drittel des Umsatzes mit geschlossenen<br />

Immobilienfonds (Quelle: FONDSMARKT Gesamtmarktstudie):<br />

Großbanken dominieren Vertrieb geschlossener<br />

Fonds http://www.fmmmagazin.de/gesamtmarktstudie-grossbanken-dominierenvertriebgeschlossenerfondsfinanzen-mm_kat_id827.html.<br />

Laut Angaben in der Gesamtmarktstudie der <strong>Beteiligungs</strong>modelle<br />

2008 / Feri Rating & Research wurden<br />

folgende Zweitmarkt-Umsatzvolumen im Jahr<br />

2006 / 2007 erreicht:


Zweitmarkt-Umsatzvolumen Gesamt<br />

2006<br />

3.6. Wer investiert in Venture Capital?<br />

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Betrachtung<br />

ist festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt<br />

weite Teile der Bevölkerung die Idee der Firmenbeteiligung<br />

nicht für sich entdeckt hatten und diese<br />

Anlageform offensichtlich im Wesentlichen von<br />

3. Vorwort<br />

2007 1.040 Mio. Euro<br />

Quelle: Gesamtmarktstudie der <strong>Beteiligungs</strong>modelle 2008 / Feri Rating & Research<br />

612 Mio. Euro<br />

denjenigen genutzt wurde, die in der so bezeichneten<br />

„Reichtumspyramide“ oben stehen. Lester C.<br />

Thurow, Die Reichtumspyramide; Düsseldorf/ Regensburg<br />

1999 (Statistik Deutschland) hat je nach<br />

finanziellen Möglichkeiten der Investoren folgendes<br />

Investionsverhalten herausgearbeitet:<br />

So investieren die ... ... Reichsten ... Nächsten ... Ärmsten<br />

Anlagevermögen Vermögensanteile<br />

Firmenbeteiligungen<br />

Wertpapiere<br />

Treuhandvermögen<br />

Aktien und Fonds<br />

Immobilien<br />

Bankeinlagen<br />

Renten und Pensionen<br />

Lebensversicherungen<br />

Eigengenutztes Hauseigentum<br />

Schulden<br />

Quelle: Lester C. Thurow, Die Reichtumspyramide; Düsseldorf/ Regensburg 1999 (Statistik Deutschland)<br />

1 %<br />

69,5 %<br />

65,9 %<br />

49,6 %<br />

51,4 %<br />

35,1 %<br />

29,4 %<br />

17,7 %<br />

16,4 %<br />

7,1 %<br />

9,4 %<br />

9 %<br />

22,2 %<br />

23,9 %<br />

38,9 %<br />

37,0 %<br />

43,6 %<br />

32,9 %<br />

44,6 %<br />

28,5 %<br />

24,6 %<br />

18,9 %<br />

90 %<br />

8,3 %<br />

10,2 %<br />

11,5 %<br />

11,6 %<br />

21,3 %<br />

37,7 %<br />

37,7 %<br />

55,1 %<br />

68,1 %<br />

71,7 %<br />

33


3. Vorwort<br />

3.7. Anlagestrategien<br />

Der Grundgedanke der <strong>V+</strong> Fonds, die erstmalig<br />

im Jahr 2005 aufgelegt wurden und bis dato eine<br />

Zeichnungssumme in Höhe von 180 Mio. Euro<br />

erreicht haben, lag in dem Ansatz des „Zweitmarktes“.<br />

Der damit verbundene Grundgedanke für den<br />

Anleger war, sich an einer Gesellschaft (<strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong><br />

& Co. Fonds 1 KG) zu beteiligen, die sich ihrerseits<br />

an anderen <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften beteiligt.<br />

Die <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften stellen dann unterschiedlichen<br />

Unternehmen Kapital zur Verfügung.<br />

Als logischer und konsequenter Schritt, gerade im<br />

Hinblick auf die Anlagegeschichte der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong><br />

& Co. Fonds 1 KG, knüpfte die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 2 KG an diese Anlageausrichtung an, ebenso<br />

wie dies nun die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG<br />

tut, jedoch wie auch schon die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 2 KG erweitert um unmittelbare Beteiligungen<br />

an Unternehmen in Deutschland, Österreich,<br />

Schweiz oder Liechtenstein. Zusätzlich hat sich die<br />

<strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG zum Ziel gesetzt,<br />

sich ausschließlich unmittelbar an Unternehmen zu<br />

beteiligen, welche sich mit ihrem Produkt oder ihrer<br />

Technologie möglichst von anderen Unternehmen<br />

abheben. Dies wird komplettiert durch einen vertretbaren<br />

Geschäftszweck (<strong>V+</strong> ETHIK INDEX). Die<br />

primäre Ausrichtung kann die Beteiligung im „Zweitmarktbereich“<br />

bleiben. Es soll der freien Entscheidung<br />

der Geschäftsführung unterliegen, inwieweit<br />

darüber hinaus eine Beteiligung im „Erstmarktbereich“<br />

erfolgen kann. Insofern ist die grundsätzliche<br />

Möglichkeit gegeben, dass die Fondsgesellschaft<br />

Teile der für Investitionen verfügbaren Nettoeinnahmen<br />

zum Beteiligen an kleinen und mittelgroßen<br />

innovativen Unternehmen vorrangig in Deutschland<br />

investiert. Hierbei ist angedacht, dass diesen<br />

Unternehmen im Zuge der Beteiligung Eigenkapi-<br />

34<br />

tal durch die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG zur<br />

Verfügung gestellt wird. Es soll erreicht werden,<br />

dass die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG durch die<br />

unmittelbare Beteiligung von einer Wertsteigerung<br />

des <strong>Beteiligungs</strong>unternehmens, sowie diese eintritt,<br />

profitiert. Durch die Direktinvestitionen kann eine<br />

„zweite Säule“ geschaffen werden, um somit die erfolgversprechende<br />

Möglichkeit, sich am Markt an<br />

Unternehmen direkt zu beteiligen, zu eröffnen. Im<br />

Bereich der unmittelbaren „Erstmarktbeteiligung“<br />

hat die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. KG Fonds 3 KG sich das<br />

Ziel gesetzt, durch die Zuhilfenahme der <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong> fundierte Anlageentscheidungen<br />

zu treffen.<br />

Aus der Beobachtung von Morgan und Stanley<br />

American Mc Investment ergibt sich hinsichtlich der<br />

Renditen folgende Betrachtung (siehe S. 37):<br />

3.8. Renditen in der Historie<br />

Hier zeigen wir Ihnen einen Überblick über den Renditenverlauf<br />

von Anlagemöglichkeiten (siehe S. 37):


Verschiedene Anlageklassen in 50 Jahren im Durchschnitt<br />

Privat Equity<br />

Aktien (kleine Firmen)<br />

Aktien (S&P 500)<br />

Ackerland<br />

Gewerbeimmobilien<br />

Wohnimmobilien<br />

Langfristige Staatsanleihen<br />

Quelle: Morgen & Stanley American Investment (anual rates of return 1945 – 1995)<br />

3.9. Vorstellung des Konzepts<br />

Mit der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG setzen wir in<br />

der Gegenwart im Investitionsbereich „Venture Capital“<br />

unser wirtschaftliches Konzept um, das sich<br />

aus zwei Komponenten zusammensetzt. Zum einen<br />

möchte die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG „Zweitmarktinvestitionen“<br />

tätigen, zum anderen sollen „Erstmarktbeteiligungen“<br />

eingegangen werden.<br />

Was heißt das im Einzelnen?<br />

Der Ansatz des „Erstmarktes“<br />

1. Anleger beteiligt sich an <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft<br />

2. Diese beteiligt sich an unterschiedlichen Unternehmen<br />

3. Vorwort<br />

2 4 6 8 10 12 14 16 18 %<br />

Der Ansatz des „Zweitmarktes“<br />

1. Anleger beteiligt sich an <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft<br />

2. Diese beteiligt sich an <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

3. Diese beteiligen sich an unterschiedlichen Unternehmen<br />

Der Begriff „Zweitmarkt“ lässt sich von seiner Bedeutung<br />

her aufteilen in die Begrifflichkeiten „Zweit“<br />

und „Markt“ und steht mithin für eine Koordinationsstelle<br />

für „Zweit-“, also bereits im Umlauf befindliche<br />

Beteiligungen. Festzuhalten ist, dass im Bereich<br />

der Beteiligungen grundsätzlich ein existierender<br />

„Zweitmarkt“ nicht bestand. Der regelmäßige Ansatz<br />

für Anleger, die sich von ihren Beteiligungen aus<br />

den unterschiedlichsten Gründen trennen wollen,<br />

ist mangels Koordinationsstellen häufig der Versuch<br />

35


3. Vorwort<br />

der „Rückgabe“ an die emittierende Gesellschaft,<br />

bei der meist ein „Rückgabeanspruch“ gerade nicht<br />

verbrieft wurde. Mit der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds<br />

1 KG und der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 2 KG ist<br />

sicherlich kein genereller „Zweitmarkt“ begründet<br />

worden. Die Fondskonstellation bietet jedoch interessierten<br />

Anlegern, die sich von ihren Beteiligungen<br />

trennen wollen, die Möglichkeit, diese Anteile der<br />

Gesellschaft anzubieten. Durch die bereits bestehende<br />

Konzeption der zu 100 % ausplatzierten <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 1 KG und der zu 100 % ausplatzierten<br />

<strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 2 KG ist insofern<br />

ein solcher Ansatz begründet. Mit dem nunmehrigen<br />

<strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG – Konzept haben<br />

auch Anleger der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 2 KG die<br />

grundsätzliche Möglichkeit, ihre Anteile anzubieten.<br />

Der Begriff des „Zweitmarktkonzepts“ des Fonds<br />

impliziert, dass die wirtschaftliche Zielsetzung darin<br />

besteht, solche bereits bestehenden Beteiligungen<br />

zu erwerben, mithin mit Anlegern Kaufverträge über<br />

Beteiligungen abzuschließen, die diese Anleger in<br />

der Vergangenheit durch Zeichnung oder (sonstige)<br />

Veräußerung erworben haben. Wodurch sind solche<br />

bereits bestehenden Beteiligungen gekennzeichnet?<br />

36<br />

Anleger<br />

Anleger<br />

Anleger<br />

<strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG<br />

<strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft<br />

Unternehmen Unternehmen Unternehmen Unternehmen<br />

Es handelt sich dabei um Beteiligungen an Venture-<br />

Capital-Gesellschaften, die sich ihrerseits an einer<br />

Mehrzahl von Unternehmen beteiligen. Ein weiterer<br />

Gesichtspunkt der Venture-Capital- Gesellschaften<br />

für ihre Beteiligung an anderen Unternehmen ist<br />

die Förderung des Mittelstandes in Deutschland mit<br />

Hilfe von Venture Capital. Solche Fondsgesellschaften<br />

investieren ihr verfügbares Gesellschaftskapital<br />

häufig in Beteiligungen an kleinen und mittelgroßen<br />

innovativen Unternehmen. Hiermit ist beabsichtigt,<br />

dass diesen Unternehmen über den <strong>Beteiligungs</strong>vertrag<br />

Eigenkapital, insbesondere durch Kapitalerhöhung,<br />

zur Verfügung gestellt wird.<br />

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass<br />

die konkreten beabsichtigten Investitionen gegenwärtig<br />

noch nicht abschließend feststehen. Wir<br />

werden jedoch insbesondere den Grundsatz der<br />

<strong>Beteiligungs</strong>streuung in der „Zweitmarktinvestition“<br />

berücksichtigen und dürfen im Übrigen auf den<br />

nachfolgenden Abschnitt „Zielfonds und Zielunternehmen“<br />

verweisen. Die geplante Struktur des<br />

vorliegenden Angebots lässt sich beispielhaft dem<br />

folgenden Schaubild entnehmen:<br />

Anleger<br />

Anleger<br />

Anleger<br />

Unternehmen Unternehmen


Die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG möchte sich<br />

das Prinzip des reduzierten Kostenansatzes zunutze<br />

machen.<br />

Unter einem „reduzierten Kostenansatz“ verstehen<br />

wir das Folgende: Normalerweise werden Beteiligungen<br />

nicht nur zu einem Preis in Höhe der <strong>Beteiligungs</strong>summe<br />

erworben, sondern Anleger haben<br />

meist zusätzlich ein Agio zu entrichten. Wir beabsichtigen<br />

dagegen, die bereits bestehenden Beteiligungen<br />

an Venture-Capital-Gesellschaften nicht<br />

zu dem ursprünglichen Zeichnungsbetrag, neben<br />

dem für den ursprünglichen Anleger regelmäßig<br />

noch ein Agio zu zahlen war, sondern zu reduzierten<br />

Preisen zu erwerben. Bei dem Erwerb bereits bestehender<br />

Beteiligungen soll der Ankaufspreis der<br />

Beteiligung nur einen Prozentsatz der eingezahlten<br />

Zeichnungssumme (nebst Agio) betragen. Hierbei<br />

gehen wir von folgenden Ankaufspreisen aus:<br />

a) Ratierliche Beteiligungen<br />

Bei dem Erwerb ratierlicher Beteiligungen soll<br />

die Fondsgesellschaft in Höhe eines Preises von<br />

bis zu 50 % der eingezahlten Zeichnungssumme<br />

(nebst Agio) erwerben. Desweiteren ist die<br />

Fondsgesellschaft berechtigt, alle Ratenzahlungsverpflichtungen<br />

des Veräußerers gegenüber<br />

der <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft zu übernehmen.<br />

b) Beteiligungen in Gestalt der Einmalanlage<br />

Bei dem Erwerb von Beteiligungen in Gestalt der<br />

Einmalanlage soll die Fondsgesellschaft diese in<br />

Höhe eines Preises von bis zu 90 % der eingezahlten<br />

Zeichnungssumme (nebst Agio) erwerben.<br />

c) Beteiligungen mit Einmalanlage und ratierlicher<br />

Verpflichtung. Bei dem Erwerb von Beteiligungen<br />

mit Einmalanlage und zusätzlich ratierlicher<br />

Verpflichtung darf die Fondsgesellschaft auf die<br />

eingezahlte Zeichnungssumme (nebst Agio) bis<br />

zu 50 % bezahlen.<br />

Desweiteren ist die Fondsgesellschaft berechtigt,<br />

alle Ratenzahlungsverpflichtungen des Veräußerers<br />

gegenüber der <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft<br />

zu übernehmen.<br />

d) Für den Fall, dass unterschiedliche Beteiligungen<br />

im Rahmen eines Kaufvertrages erworben<br />

werden, sollen die obigen Grundsätze bezogen<br />

auf die einzelnen erworbenen Anlageformen<br />

eingehalten werden.<br />

3.10. Zielsetzung<br />

3. Vorwort<br />

Wir haben es uns zum Ziel gesetzt, über den Erwerb<br />

von bereits bestehenden Beteiligungen Anlegern,<br />

die sich von ihren Beteiligungen an Venture- Capital-Gesellschaften<br />

trennen möchten, diesen Schritt<br />

zu ermöglichen. Mit unserem Konzept zum Erwerb<br />

von bereits bestehenden Beteiligungen möchten wir<br />

im Hinblick auf die „Zweitmarktkomponente“ die<br />

grundsätzliche Möglichkeit für Anleger bieten, ihre<br />

Beteiligungen zu veräußern. Insofern liegt unser<br />

Ansatz darin, Fungibilität zu schaffen, das heißt, einen<br />

Bereich herzustellen, in dem bereits bestehende<br />

Beteiligungen veräußerbar werden. Damit eröffnen<br />

wir Ihnen, dem interessierten Anleger, die Chance,<br />

ebenfalls hieran zu partizipieren.<br />

Insbesondere persönliche oder wirtschaftliche<br />

Gründe, manchmal auch die Reue nach einer<br />

„übereilten“ Anlageentscheidung führen häufig bei<br />

einem <strong>Beteiligungs</strong>erwerber zur Notwendigkeit, sich<br />

von der erworbenen Beteiligung wieder zu trennen.<br />

Häufig bestehen die Gründe hierfür gerade im<br />

persönlichen Bereich wie Vermögensauseinandersetzungen<br />

bei Scheidungen, Auseinandersetzungen<br />

des Nachlasses oder die Feststellung, dass<br />

die Anlageform von „gestern“ nicht mehr zu den<br />

aktuellen Anlagekriterien passt. Wir gehen davon<br />

aus, dass aufgrund der hohen Umsatzvolumina des<br />

37


3. Vorwort<br />

Venture-Capital-Marktes in der Vergangenheit in<br />

Verbindung mit manchen verunsichernden Mitteilungen<br />

und Fakten von einer starken Erhöhung des<br />

Wunsches der Anleger, sich von einer Beteiligung zu<br />

lösen, ausgegangen werden kann.<br />

3.11. „Erstmarktbeteiligungen“<br />

Das Konzept der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG<br />

wird dadurch komplettiert, dass die zur Investition<br />

zur Verfügung stehenden Gelder auch in „Erstmarktbeteiligungen“<br />

angelegt werden können. Wie<br />

bereits dargestellt, liegt dieses im Ermessen der<br />

Geschäftsführung. Mit dieser Möglichkeit soll neben<br />

dem Primärzweck der Gesellschaft sich an anderen<br />

<strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften zu beteiligen, die<br />

Möglichkeit geschaffen werden, mit interessanten<br />

mit der <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> erörterten Unternehmen<br />

eine Direktbeteiligung einzugehen. Hiermit<br />

soll auch der grundsätzlichen Möglichkeit, dass sich<br />

keine ausreichenden Erwerbsmöglichkeiten an bereits<br />

bestehenden Kommanditbeteiligungen ergeben,<br />

entgegengewirkt werden.<br />

3.12. Vorstellung der <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong><br />

Wir möchten bereits an dieser Stelle darauf hinweisen,<br />

dass die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft<br />

sich bei Entscheidungen bezüglich der<br />

Vornahme von Direktbeteiligungen unterstützend<br />

durch die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> beraten lässt,<br />

welche die wirtschaftlichen Daten und Fakten bzgl.<br />

der Unternehmen, an welchen eine Beteiligung<br />

in Betracht kommt, zusammenstellt und auswertet<br />

sowie gegenüber der Geschäftsführung von einem<br />

Vorschlags- und Veto-Recht Gebrauch machen<br />

kann.<br />

38<br />

3.13. Die Vorstellung der Treuhandkommanditistin<br />

Treuhandkommanditistin ist die Holtermann Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

mbH. Zu ihrem Geschäftsführer,<br />

Herrn Dr. Christian Holtermann, ist auszuführen:<br />

Dr. Christian Holtermann<br />

- Studium der Rechtswissenschaften in Giessen<br />

mit Schwerpunkt Wirtschafts-(straf)recht<br />

- Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität<br />

zu Zürich<br />

- Promotion im Wirtschaftsrecht<br />

- Tätigkeit in der Schweiz mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht<br />

- Rechtsanwalt in Radebeul.<br />

3.14. Der Begriff des Venture Capital (Wagniskapital)<br />

und weitere Begriffe im Überblick.<br />

Unter einer Venture-Capital-Investition versteht<br />

man die langfristige Bereitstellung von Eigenkapital<br />

durch einen Investor an ein Unternehmen, das<br />

in den meisten Fällen gerade gegründet wird oder<br />

gerade gegründet worden ist. Als Gegenleistung<br />

erhält der Investor eine Beteiligung an dem Unternehmen,<br />

in das er investiert hat. Die Ertragsfähigkeit<br />

der Kapitaleinlage des Investors hängt dabei<br />

ausschließlich von dem wirtschaftlichen Erfolg oder<br />

Misserfolg des Unternehmens ab. Gerade für junge<br />

Unternehmen sind Venture-Capital- Investitionen<br />

oftmals Voraussetzung dafür, dass sie die Gründungsphase<br />

überstehen und innovative Geschäftsideen<br />

entwickeln können. Diese wiederum räumen<br />

dem Investor insofern eine Gewinnchance auf hohe<br />

Renditen ein, als der Unternehmenswert eines jungen<br />

Unternehmens in großem Maße steigt, wenn<br />

die Geschäftsidee erfolgreich umgesetzt wird und<br />

das junge Unternehmen sodann erstmals Einnah-


men erzielen kann. Hieran kann der Investor – in<br />

unserem Fall mit seinem Kommanditanteil – partizipieren.<br />

Weitere Begriffe im Überblick<br />

„Blind-Pool“:<br />

Bei einem Blind-Pool handelt es sich um eine gestaltungstechnische<br />

Sonderform eines <strong>Beteiligungs</strong>modells.<br />

Das Hauptmerkmal dieser Fondsart besteht<br />

darin, dass der Anleger zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung<br />

noch nicht weiß, in welches Objekt<br />

oder Wirtschaftsgut er sein Vermögen tatsächlich<br />

investiert.<br />

„Carry“, auch Carried Interest:<br />

Gewinnbeteiligung des Managements am wirtschaftlichen<br />

Erfolg aus der Verwaltung der Anlegergelder.<br />

Zielfonds:<br />

Fonds, in welche eine <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft investiert<br />

Zielunternehmen:<br />

Unternehmen, in welche diejenigen Fonds investieren,<br />

an denen die <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft beteiligt<br />

ist<br />

Due Diligence:<br />

Vornahme der Prüfung eines Unternehmens durch<br />

außenstehende Spezialisten (vorrangig Wirtschaftsprüfer,<br />

Rechtsanwälte und Banken) im Hinblick auf<br />

alle Faktoren, die Einfluss auf die (künftige) Geschäftstätigkeit<br />

haben können. Dabei sollen alle<br />

potentiellen Risiken bewertet werden.<br />

Fungibilität:<br />

Handelbarkeit<br />

Private Equity:<br />

Venture-Capital-Bereich<br />

3. Vorwort<br />

39


Die <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2 <strong>GmbH</strong> mit dem Sitz in<br />

Dresden, Geschäftsanschrift: Loschwitzer Straße<br />

44, 01309 Dresden, ist Komplementärin der <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG und Anbieterin der Vermögensanlagen<br />

an der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3<br />

KG. Die <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2 <strong>GmbH</strong> übernimmt für<br />

den gesamten Inhalt des vorliegenden Verkaufsprospekts<br />

die Verantwortung. Die <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2<br />

<strong>GmbH</strong>, vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner<br />

Schaar, erklärt, dass ihres Wissens die Angaben<br />

richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen<br />

sind.<br />

Dresden, 04.03.2010<br />

(Datum der <strong>Prospekt</strong>aufstellung)<br />

__________________________________________<br />

Herr Werner Schaar als Geschäftsführer der prospektverantwortlichen<br />

Anbieterin, der <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong><br />

2 <strong>GmbH</strong><br />

4. Erklärung zur Übernahme von <strong>Prospekt</strong>verantwortung<br />

41


5.1. Art, Anzahl und Gesamtbetrag der angebotenen<br />

Vermögensanlagen<br />

Bei den angebotenen Vermögensanlagen handelt<br />

es sich um treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligungen<br />

an der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3<br />

KG, welche die Rechtsform einer <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

hat und damit eine Personengesellschaft ist. Die<br />

Treuhandkommanditistin, welche die Vermögensanlagen<br />

treuhänderisch für die neuen beitretenden<br />

Anleger hält, ist die Holtermann Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

mbH.<br />

Ausgehend von einer Mindestzeichnungssumme<br />

von 2.000 Euro ist die maximale Anzahl der angebotenen<br />

Vermögensanlagen 50.000. Der Gesamt-<br />

betrag der angebotenen Vermögensanlagen ist 100<br />

Mio. Euro. Der Geschäftsführung der Gesellschaft<br />

steht es frei, bis zum 31. Dezember 2011 den Gesamtbetrag<br />

der Vermögensanlagen in einem oder<br />

zwei Schritten auf bis zu 300 Mio. Euro Zeichnungssumme<br />

zu erhöhen, so dass dann die maximale Anzahl<br />

der angebotenen Vermögensanlagen 150.000<br />

beträgt.<br />

Sollte die Geschäftsführung der Gesellschaft im<br />

Rahmen des der Geschäftsführung insoweit eröffneten<br />

Ermessens entscheiden, die Vermögensanlagen<br />

statt bis zum 31.12.2011 länger anzubieten, ist die<br />

Geschäftsführung berechtigt, den Gesamtbetrag<br />

der Vermögensanlagen in den vorbenannten zwei<br />

Schritten oder einmalig wie vorbenannt bis zum sodann<br />

definierten Endzeitpunkt zu erhöhen. Insoweit<br />

bleibt es aber bei der Obergrenze von insgesamt<br />

300 Mio. Euro. Der Endzeitpunkt kann dabei mehrfach<br />

verlängert werden, längstens aber bis zum<br />

31.12.2014.<br />

5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

5.2. Die mit den Vermögensanlagen verbundenen<br />

Rechte<br />

Mit den Vermögensanlagen sind die folgenden<br />

Rechte verbunden:<br />

Den Anlegern stehen die Informations- und Kontrollrechte<br />

gemäß § 166 HGB zu, welche sie selbst<br />

ausüben können oder aber auf eigene Kosten<br />

durch bevollmächtigte Dritte ausüben lassen können.<br />

Die Geschäftsführung der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG ist verpflichtet, einmal jährlich über<br />

den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft<br />

zu berichten. Dies kann entweder im Rahmen einer<br />

Gesellschafterversammlung oder im Rahmen eines<br />

schriftlichen Umlaufverfahrens erfolgen. Ferner steht<br />

den Anlegern das Stimmrecht in Gesellschafterversammlungen<br />

bzw. in Umlaufverfahren zu, soweit<br />

Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden. Es bedarf<br />

eines Gesellschafterbeschlusses, wenn die Gesellschaft<br />

Entscheidungen treffen muss, die inhaltlich<br />

über das bloße Tagesgeschäft hinaus gehen. Dabei<br />

handelt es sich insbesondere um folgende Entscheidungsinhalte:<br />

- Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />

- Auflösung der Gesellschaft<br />

- Feststellung des Jahresabschlusses<br />

- Entlastungen der Geschäftsführer.<br />

Weiterhin sind die Anleger am Ergebnis und am<br />

Vermögen der Gesellschaft beteiligt, und zwar wie<br />

folgt:<br />

- Beteiligung am Ergebnis<br />

Ein Gesellschafter ist am jeweiligen Ergebnis<br />

eines Geschäftsjahres der Gesellschaft gemäß<br />

Jahresabschluss Vermögen wie folgt beteiligt:<br />

Für jeden Gesellschafter wird zum Ende eines<br />

43


5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

jeden Geschäftsjahres sein Kapitalkonto I ins Verhältnis<br />

zu allen Kapitalkonten I gesetzt. In Höhe der<br />

sich ergebenden Quote entfallen auf den Gesellschafter<br />

der Gewinn und Verlust der Gesellschaft<br />

des jeweiligen Geschäftsjahres abzüglich Ausschüttungen<br />

oder ähnlicher Entnahmen und abzüglich<br />

Fondsnebenkosten.<br />

Nach Ermittlung der Quote werden die Fondsnebenkosten,<br />

die auf die jeweilige Zeichnungssumme<br />

des Gesellschafters entfallen, in Abzug gebracht.<br />

Auf Kapitalkonto I werden gebucht:<br />

- Einzahlungen auf die Zeichnungssumme<br />

- Bonus, soweit die Voraussetzungen der „Bonus-<br />

Regel“ erfüllt sind.<br />

Auf Kapitalkonto II werden gebucht:<br />

- Fondsnebenkosten, berechnet auf die gezeichnete<br />

Pflichteinlage<br />

- laufende Geschäftskosten.<br />

- Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft:<br />

Die Gesellschafter sind am Vermögen der Gesellschaft<br />

im Verhältnis ihres Kapitalkontos I zu<br />

allen Kapitalkonten I beteiligt.<br />

Ferner entfallen auf die Gesellschafter durch den<br />

Emittenten auszuzahlende Ausschüttungsbeträge<br />

wie folgt:<br />

Ein Anspruch auf Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen,<br />

Dividenden oder anderen Ausschüttungsbeträgen,<br />

welche entweder die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG selbst erzielt oder aber von anteiligen<br />

Veräußerungsgewinnen, Dividenden oder anderen<br />

Ausschüttungsbeträgen, welche der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> &<br />

Co. Fonds 3 KG von einer <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft<br />

oder aus einer direkten Beteiligung zufließen, be-<br />

44<br />

steht grundsätzlich. Er ist der Höhe nach dadurch<br />

beschränkt, dass vorab die erfolgsabhängigen Vergütungen<br />

der <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> und der<br />

Komplementärin der Fondsgesellschaft in Abzug zu<br />

bringen sind.<br />

Im Hinblick auf die Fälligkeit gilt das Folgende:<br />

Beträge der vorbenannten Art werden zur Auszahlung<br />

an die Gesellschafter fällig, wenn sie nach<br />

Abzug der gewinnabhängigen Vergütungen nach<br />

Maßgabe des Absatzes 3 des § 25 des Gesellschaftsvertrags<br />

der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG<br />

dieser zugeflossen sind und die zugeflossenen, aber<br />

noch nicht ausgezahlten Beträge 250.000 Euro<br />

übersteigen und die Geschäftsführung sich für eine<br />

sofortige Auszahlung im laufenden Geschäftsjahr<br />

entscheidet. Die Geschäftsführung hat insoweit<br />

Ermessen, ob sie aus Kostengründen eine Auszahlung<br />

erst später – maximal ein Jahr nach Zufluss<br />

der auszuzahlenden Beträge - vornehmen möchte,<br />

wenn binnen eines Jahres mit dem Zufluss weiterer<br />

auszuzahlender Beträge zu rechnen ist.<br />

Überschreiten die zugeflossen Beträge 250.000<br />

Euro nach Abzug der erfolgsabhängigen Vergütungen<br />

nicht, werden sie zu ggf. weiteren zugeflossenen<br />

Beträgen und zu ggf. weiter hinzu fließenden<br />

Beträgen der vorbenannten Art nach Abzug der erfolgsabhängigen<br />

Vergütungen hinzu gerechnet.<br />

Die Ausschüttung kann durch einen versagenden<br />

Beschluss der Gesellschafterversammlung verhindert<br />

werden, insbesondere für den Fall, dass die<br />

(rechnerischen) Kapitalanteile der Gesellschafter<br />

durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage<br />

gesunken sind oder durch die Ausschüttung<br />

unter diesen Betrag herabgemindert würden. Die<br />

Gesellschaft kann mit fälligen Einlageforderungen<br />

gegen Ausschüttungsansprüche aufrechnen.


Beispiel:<br />

Am 01.06.2010 erfolgt der Verkauf einer „Erstmarktbeteiligung“,<br />

für die der Emittent 300.000 Euro<br />

bezahlt hat, zum Preis von 3 Mio. Euro. Bis zum<br />

01.06.2010 wurden durch die Anleger 16,12 Mio.<br />

Euro eingezahlt. Auf der Berechnungsgrundlage von<br />

2,7 Mio. Euro Gewinn fallen Abgeltungssteuer und<br />

Solidaritätszuschlag an in Höhe von 712.260 Euro.<br />

Auf den Veräußerungsgewinn von 2,7 Mio. Euro<br />

entfallen 25 % erfolgsabhängige Vergütungen (10<br />

% für die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> und 15 % für die<br />

Komplementärin), mithin 675.000 Euro. Das ergibt<br />

folgende Rechnung:<br />

Verkaufspreis 3.000.000 Euro<br />

Abgeltungssteuer - 712.260 Euro<br />

Erfolgsabhängige Vergütungen - 675.000 Euro<br />

_________________________________________<br />

Netto-Ausschüttung 1.612.740 Euro<br />

Diese 1,612 Mio. werden nun 1 zu 1 auf die eingegangenen<br />

16,12 Mio. Euro Anlegergelder aufgeteilt,<br />

so dass jeder Kunde (möglich noch im laufenden<br />

Jahr) eine Ausschüttung in Höhe von 10 % auf sein<br />

brutto eingezahltes Geld erhält.<br />

Alle die Kunden, die keine Abgeltungssteuer zu zahlen<br />

haben, holen sich bei ihrer Einkommensteuererklärung<br />

die bereits gezahlte Steuer zurück.<br />

Veräußerungsgewinne, Dividenden und andere<br />

Ausschüttungsbeträge, die auf Grund der Beteiligungen<br />

ausgeschüttet oder entnommen werden,<br />

werden im Verhältnis des Kapitalkontos I eines Gesellschafters<br />

im Verhältnis zu den Kapitalkonten I<br />

aller Gesellschafter zum Stichtag des den Zufluss<br />

des Ausschüttungsbetrags auslösenden Ereignisses<br />

verteilt.<br />

5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

Im Rahmen der Verteilung von Ausschüttungsbeträgen<br />

gilt für diejenigen Anleger, welche die Beteiligung,<br />

bei der von vornherein festgelegt wird, dass<br />

alle Raten binnen drei Monaten ab Zeichnungsdatum<br />

in einer Summe gezahlt werden, abschließen,<br />

die „125%-Regel“. Das heißt, diese Anleger werden<br />

ausschließlich im Rahmen der Auszahlung von<br />

Ausschüttungsbeträgen so behandelt, als hätten sie<br />

125 % der Zeichnungssumme eingezahlt.<br />

Der Anleger hat auch die Möglichkeit, eine kombinierte<br />

Beteiligung mit einer Anzahlung von bis<br />

zu 25 % der Zeichnungssumme zu wählen. Entschließt<br />

er sich hierfür und leistet er nach seiner<br />

Wahl eine Anzahlung in Höhe von bis zu 25 % der<br />

Zeichnungssumme binnen drei Monaten ab Zeichnungsdatum<br />

oder leistet er diese Anzahlung unverschuldet<br />

nach mehr als drei Monaten, so hat dies<br />

die folgende Auswirkung:<br />

- In Höhe der Anzahlung leistet der Anleger bereits<br />

einen Teil der Zeichnungssumme. Daher vermindert<br />

sich auch die Anzahl der zu leistenden Raten<br />

entsprechend in Höhe des Quotienten aus<br />

Anzahlung und Ratenhöhe. Die Geschäftsführung<br />

hat Ermessen, zu bestimmen, in welchen<br />

Fällen sie aufgrund des Vortrags/der Nachweise<br />

des Anlegers davon ausgeht, eine verspätete<br />

Zahlung erfolge unverschuldet.<br />

Beispiel:<br />

A beteiligt sich mit einer Zeichnungssumme von<br />

30.000 Euro. Als monatliche Ratenhöhe wählt er<br />

100 Euro, so dass er 300 Monate lang jeweils eine<br />

Rate von 100 Euro zahlen müsste. A entschließt sich<br />

dafür, binnen drei Monaten ab Zeichnungsdatum<br />

6.000 Euro als Anzahlung zu erbringen.<br />

45


5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

Rechnung:<br />

Anzahlung Ratenhöhe = 6.000 Euro : 100 Euro =<br />

60 Raten.<br />

Ergebnis:<br />

A erspart sich die Zahlung von 60 Raten à 100 Euro.<br />

Er braucht jetzt nur noch 240 Monate lang jeweils<br />

Raten à 100 Euro zu zahlen.<br />

Für den Fall, dass der Anleger mit einer kombinierten<br />

Beteiligung sowohl die Anzahlung als auch alle<br />

seine Raten abzüglich des Bonus jeweils rechtzeitig<br />

eingezahlt hat, nimmt er an der „Bonus-Regel“ teil.<br />

Das bedeutet, er wird nach vollständiger Einzahlung<br />

der Raten abzüglich des Bonus so behandelt, als<br />

hätte er einen Betrag von 100 % der Zeichnungssumme<br />

eingezahlt.<br />

Der Bonus wird bezogen auf die <strong>Beteiligungs</strong>summe<br />

bei vertragsgemäßer Zahlung der Raten abzüglich<br />

des Bonus frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam,<br />

der wie folgt bestimmt wird:<br />

Der Monat, in dem bei regulärer Ratenzahlung<br />

gemäß Zeichnungsschein ein Betrag in Höhe der<br />

Zeichnungssumme abzüglich Bonus erreicht wird.<br />

Eine vorzeitige Erfüllung der Ratenzahlungsverpflichtung<br />

ganz oder teilweise vor diesem Zeitpunkt<br />

führt nicht zu einer vorzeitigen Bonifikation.<br />

Der Bonus wird auf Kapitalkonto I gebucht.<br />

Die Bonus-Prozentzahl ist genau die Prozentzahl, die<br />

sich aus dem Verhältnis der Anzahlung zur Zeichnungssumme<br />

ergibt – einzige Ausnahme: Oberhalb<br />

einer Anzahlung von 20 % der Zeichnungssumme<br />

beträgt der Bonus immer 20 %.<br />

46<br />

Beispiel:<br />

A beteiligt sich mit einer Zeichnungssumme von<br />

30.000 Euro. Seine Anzahlung von 6.000 Euro hat<br />

er ebenso wie die monatlichen Raten von 100 Euro<br />

über 180 Monate (60 Monate entsprechen nach<br />

dem vorgenannten Beispiel der Bonifikation) jeweils<br />

rechtzeitig gezahlt.<br />

Berechnung:<br />

Zeichnungssumme 30.000 Euro (= 300 Monate à<br />

Rate 100 Euro), abzüglich Anzahlung 6.000 Euro,<br />

abzüglich vertragsgemäße Ratenzahlung 18.000<br />

Euro, 180 Monate, abzüglich Bonus 6.000 Euro.<br />

Der Bonifikationsanspruch entsteht frühestens nach<br />

Ablauf von 180 Monaten, vertragsgemäße Einzahlung<br />

der Anzahlung und der Raten abzüglich Bonus<br />

vorausgesetzt.<br />

Ergebnis:<br />

A hat jetzt seine Zeichnungssumme voll eingezahlt.<br />

Erfolgt zum Beispiel eine Ausschüttung, wird er im<br />

Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern so behandelt,<br />

als hätte er nicht nur 24.000 Euro eingezahlt,<br />

sondern als hätte er 30.000 Euro eingezahlt.<br />

Wählt der Anleger die kombinierte oder die rein ratierliche<br />

<strong>Beteiligungs</strong>variante im Zeichnungsschein,<br />

kann er nicht an der „125%-Regel“ teilnehmen.<br />

Grundsätzlich kann er sodann ebenso wenig an der<br />

„Bonus-Regel“ teilnehmen. Etwas Anderes gilt nur<br />

dann, wenn er nachträglich binnen drei Monaten<br />

ab Zeichnungsdatum bis zu 25 % der Zeichnungssumme<br />

zahlt und zusätzlich die verbleibenden Raten<br />

rechtzeitig zahlt. Der Anleger verliert seinen Bonus,<br />

wenn er entweder verschuldet die Anzahlung nicht<br />

rechtzeitig erbringt oder wenn er eine oder mehrere<br />

seiner Raten nicht rechtzeitig zahlt. Dies ist jedenfalls<br />

dann der Fall, wenn der Fälligkeitszeitpunkt


um mehr als einen Monat überschritten ist und die<br />

Gesellschaft an den Anleger eine Mahnung abgeschickt<br />

hat.<br />

Erbringt der Anleger eine höhere Anzahlung als<br />

25 % der Zeichnungssumme, ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, den überschießenden Betrag auf die<br />

zeitlich zuletzt zu zahlenden Raten zu verrechnen.<br />

Überdies steht dem Anleger das Recht zu, die<br />

treuhänderisch gehaltene Beteiligung auf Dritte<br />

zu übertragen. Die Wirksamkeit der Übertragung<br />

der Beteiligung auf einen Dritten steht unter dem<br />

Vorbehalt der Zustimmung der Geschäftsführung,<br />

welche diese nur aus wichtigem Grund verweigern<br />

kann. Die Geschäftsführung ist berechtigt, ihre Zustimmung<br />

zur Übertragung von der Zahlung eines<br />

Kostenvorschusses für die durch die Übertragung<br />

zu erwartenden Kosten abhängig zu machen. Die<br />

Geschäftsführung ist berechtigt, sämtliche Abwicklungsaufgaben<br />

im Zusammenhang mit der Übertragung<br />

durch einen Dienstleister ausüben zu lassen.<br />

Auch die insofern entstehenden Kosten gelten als<br />

Kosten der Übertragung.<br />

Ebenso hat der Anleger das Recht, die treuhänderisch<br />

gehaltene Beteiligung durch Testament<br />

einem Erben oder einem Vermächtnisnehmer zuzuwenden.<br />

Ferner besteht gegenüber dem Emittenten das<br />

Recht auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens<br />

im Falle des Ausscheidens aus der Gesellschaft.<br />

Dieses wird wie folgt ermittelt:<br />

Das Auseinandersetzungsguthaben berechnet sich<br />

zum Stichtag des 31.12. desjenigen Jahres, in welchem<br />

die das Ausscheiden wirksam wird.<br />

5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

Zum vorbenannten Stichtag ist der Saldo der Kapitalkonten<br />

I und II zu ermitteln. Insofern setzt sich das<br />

Auseinandersetzungsguthaben wie folgt zusammen:<br />

Eingezahltes Kapital<br />

- abzüglich Fondsnebenkosten auf das gezeichnete<br />

Kapital<br />

- abzüglich laufende Geschäftskosten laut Kapitalkonto<br />

II im Verhältnis des Kapitalkontos I zur<br />

Summe aller Kapitalkonten I<br />

- abzüglich Kosten der Erstellung des Auseinandersetzungsguthabens.<br />

- Stille Reserven bleiben ebenso wie ein ideeller<br />

Geschäftswert und Firmenwerte außer Betracht.<br />

Verrechnungskonten sind separat nach den Bedingungen<br />

der dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen<br />

und Verbindlichkeiten auszugleichen.<br />

Soweit Gewerbesteuer bei der Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

durch das Ausscheiden eines<br />

Gesellschafters anfällt oder anfallen wird, wird<br />

der entsprechende Betrag von dem Auseinandersetzungsguthaben<br />

in Abzug gebracht. Das Auseinandersetzungsguthaben<br />

wird sechs Monate nach<br />

Ende des Geschäftsjahres, in dem der Anleger ausscheidet,<br />

fällig und ist bis zu diesem Zeitpunkt mit<br />

2 % p. a. verzinst, es sei denn, der Ausscheidende<br />

entrichtet einen von der Gesellschaft angeforderten<br />

Kostenvorschuss für die Berechnung des Auseinanderguthabens<br />

nicht.<br />

Denn die Gesellschaft ist berechtigt, die Berechnung<br />

des Auseinandersetzungsguthabens davon<br />

abhängig zu machen, dass der Ausscheidende einen<br />

Kostenvorschuss in Höhe der zu erwartenden<br />

Kosten der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens,<br />

deren Höhe die Gesellschaft nach billigem<br />

Ermessen bestimmt, an die Gesellschaft zahlt.<br />

47


5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

Der Anleger hat das Recht, den Treuhandvertrag mit<br />

einer Frist von drei Monaten zu kündigen, um seine<br />

Kommanditbeteiligung selbst zu halten und seine<br />

Eintragung als Kommanditist im Handelsregister<br />

zu veranlassen. Sämtliche ihm sowie eventuell der<br />

Treuhandkommanditistin und/oder der Gesellschaft<br />

hierdurch entstehenden Kosten hat der Anleger zu<br />

tragen.<br />

Der Anleger hat das Recht, seine Beteiligung zu<br />

teilen, sofern er zuvor die Kosten der Teilung begleicht.<br />

Die Teilung einer kombinierten Beteiligung<br />

aus Raten und Anzahlung ist nicht dergestalt möglich,<br />

dass ein Teil nur aus offenen Ratenzahlungen<br />

besteht. Geleistete Zahlungen und offene Raten sind<br />

auf die gewünschte Anzahl der Teile der Beteiligung<br />

gleichmäßig zu verteilen. Ist die Zeichnungssumme<br />

dagegen vollständig eingezahlt, kann der Anleger<br />

frei bestimmen, welche Höhe der Zeichnungssumme<br />

auf die einzelnen Teile entfällt.<br />

Die Geschäftsführung wird dem Anleger, der den<br />

Wunsch hat, seine Beteiligung in einen oder mehrere<br />

Teile aufzusplitten, im Voraus die hierfür zu<br />

erwartenden Verwaltungskosten benennen. Der<br />

Durchführung der Teilung wird die Geschäftsführung<br />

nur unter der Voraussetzung zustimmen, dass<br />

der Anleger zunächst die zu erwartenden und von<br />

ihr benannten Verwaltungskosten trägt.<br />

Die Gesellschaft wird die Treuhandkommanditistin<br />

von einer vollzogenen Teilung in Kenntnis setzen,<br />

damit diese die Umtragung im Treugeberregister<br />

vornehmen kann.<br />

Weitere mit den Vermögensanlagen verbundenen<br />

Rechte sind die folgenden:<br />

48<br />

- Sonderkündigungsrecht:<br />

Dem Gesellschafter steht ein Sonderkündigungsrecht<br />

gegenüber dem Emittenten zu, von dem<br />

er nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet ab<br />

vollständiger Einzahlung der Zeichnungssumme<br />

bzw. ab Wirksamkeit des Bonifikationsanspruchs,<br />

sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind, Gebrauch<br />

machen kann. Die Kündigungsfrist des<br />

Sonderkündigungsrechts beträgt drei Monate<br />

zum Schluss des zehnten Kalenderjahres, das<br />

auf das Kalenderjahr folgt, in dem die vollständige<br />

Einzahlung der Zeichnungssumme erfolgte<br />

bzw. - im Fall des Eingreifens der „Bonus-Regel“<br />

- in dem die Wirksamkeit des Bonifikationsanspruchs,<br />

sofern dessen Voraussetzungen<br />

erfüllt sind, eintrat. Hat ein Gesellschafter z.<br />

B. am 15.04.2017 seine Zeichnungssumme<br />

in voller Höhe einbezahlt, so kann er bis zum<br />

30.09.2027 die Kündigung zum 31.12.2027<br />

erklären. Übersteigt die Summe der fälligen<br />

Auseinandersetzungsguthaben 80 % der vorhandenen<br />

Kostenreserve, wird das fällige Auseinandersetzungsguthaben<br />

eines aufgrund des<br />

Sonderkündigungsrechts Ausscheidenden ins<br />

Verhältnis zur Summe aller fälligen Auseinandersetzungsguthaben<br />

gesetzt. Maximal bis zu<br />

80 % der Kostenreserve werden sodann im Verhältnis<br />

der sich hieraus ergebenden Bruchteile<br />

auf die fälligen Auseinandersetzungsguthaben<br />

durch den Emittenten verteilt. Darüber hinaus<br />

hat der aufgrund der Ausübung des Sonderkündigungsrechts<br />

ausscheidende Anleger keinen<br />

Auseinandersetzungsanspruch. Das Recht zur<br />

außerordentlichen Kündigung aus wichtigem<br />

Grund bleibt unberührt. Die Kündigungserklärung<br />

hat dabei schriftlich zu erfolgen. Kündigt<br />

ein Gesellschafter, so hat er seine schriftliche<br />

Kündigungserklärung an einen Geschäftsführer


zu richten. Die Kündigung hat nicht die Auflösung<br />

der Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden<br />

des Gesellschafters zur Folge. Hat ein<br />

Gläubiger eines Gesellschafters den Anteil eines<br />

Gesellschafters an der Gesellschaft wirksam gepfändet,<br />

so steht dem Pfändungspfandgläubiger<br />

ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.<br />

- Härtefallregelung:<br />

Tritt bei einem Gesellschafter ein Härtefall ein,<br />

so kann er einmalig mit der Zahlung der fälligen<br />

Raten auf eine Dauer von max. 24 Monaten<br />

aussetzen, sofern er die Voraussetzungen für<br />

das Vorliegen des Härtefalls nach jeweils sechs<br />

Monaten erneut belegt. Hierzu hat er einen<br />

entsprechenden schriftlichen Antrag zu stellen.<br />

Die Härtefälle sind im Gesellschaftsvertrag bestimmt:<br />

- Arbeitslosigkeit<br />

- Mutterschutz und Elternzeiten<br />

- über 42 Wochentage hinausgehende Erkrankungen<br />

- Krankenhausaufenthalt<br />

- vorübergehende Berufsunfähigkeit<br />

- Kurzarbeit.<br />

Bei jedem Härtefall kann nicht nur einmal, sondern<br />

jedes Mal bei Eintritt unter der Voraussetzung<br />

des Nachweises mit der Zahlung ausgesetzt<br />

werden. Insoweit hat die Geschäftsführung Ermessen.<br />

Soweit aus anderen Gründen als den<br />

vorbenannten eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit<br />

bei dem Anleger eintritt, kann die<br />

Geschäftsführung der Gesellschaft auf Antrag<br />

des Anlegers eine vorübergehende Stundung<br />

der Raten gewähren. Auch in diesem Fall hat die<br />

Geschäftsführung Ermessensspielraum.<br />

5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

Soweit der Härtefall der Arbeitslosigkeit vorliegt,<br />

kann die Geschäftsführung im Falle des Nachweises<br />

der Dauer der Arbeitslosigkeit die Stundung<br />

der Raten über die nachgewiesene Dauer<br />

der Arbeitslosigkeit bewilligen, selbst wenn sich<br />

diese über einen längeren Zeitraum als 24 Monate<br />

erstreckt.<br />

Darüber hinaus kann die Geschäftsführung im<br />

Falle des Nachweises eines Härtefall oder einer<br />

härtefallähnlichen Situation einer Reduzierung<br />

der Ratenhöhe durch den Anleger zustimmen,<br />

sofern die Reduzierung der Ratenhöhe nicht dazu<br />

führt, dass der Anleger nicht mehr binnen der<br />

Laufzeit der Gesellschaft die Zeichnungssumme<br />

vollständig einzahlen kann.<br />

- Stilllegung der Beteiligung<br />

Überdies besteht die Möglichkeit der Stilllegung<br />

der ratierlichen <strong>Beteiligungs</strong>varianten. Jeder Anleger,<br />

der eine ratierliche <strong>Beteiligungs</strong>variante<br />

mit oder ohne Anzahlung gewählt hat und der<br />

bereits seit mindestens fünf Jahren Ratenzahlungen<br />

geleistet hat und der mindestens 3.600<br />

Euro (Kapitalkonto I) eingezahlt hat, kann mit<br />

schriftlichem Antrag gegenüber der Geschäftsführung<br />

der Fondsgesellschaft seine Beteiligung<br />

stilllegen. Dies hat zur Folge, dass der Anleger<br />

von seiner weiteren Ratenzahlungsverpflichtung<br />

befreit wird und die Fondsgesellschaft auf die<br />

Zahlung der zukünftig zu zahlenden Raten verzichtet.<br />

Die bereits gezahlten Fondsnebenkosten<br />

wie auch die bereits gezahlte Kostenreserve<br />

kann der Anleger dabei nicht zurückfordern.<br />

Darüber hinaus verbleibt es bei den gesetzlichen<br />

Widerrufsrechten, dem Recht auf außerordentliche<br />

Kündigung im Falle des Vorliegens eines wichtigen<br />

Grundes und bei den Schadensersatzansprüchen<br />

49


5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

gegen die Gesellschaft und Mitgesellschafter bei<br />

Pflichtverletzungen.<br />

5.3. Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />

der Vermögensanlagen<br />

Vorliegend erfolgt die Darstellung der wesentlichen<br />

Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlagen.<br />

Steuerlich relevante Tatsachen,<br />

die sich aus den persönlichen Verhältnissen des<br />

einzelnen Anlegers ergeben, bleiben bei den nachfolgenden<br />

Ausführungen unberücksichtigt. Es wird<br />

daher jedem Anleger geraten, sich wegen der steuerlichen<br />

Konsequenzen von einem steuerlichen Berater<br />

beraten zu lassen.<br />

Die folgenden Ausführungen basieren auf der<br />

Rechtslage zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung,<br />

die sich aus den geltenden steuerlichen Gesetzen,<br />

der veröffentlichen Rechtsprechung sowie der herrschenden<br />

Auffassung der Finanzverwaltung ergibt.<br />

Die zukünftige Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen<br />

durch Gesetzesänderungen,<br />

durch Änderungen der Verwaltungsauffassung<br />

bzw. Rechtsprechung ist grundsätzlich jeder Zeit<br />

möglich, ist aber nicht Grundlage der vorliegenden<br />

Ausführungen.<br />

Die Ausarbeitung der Konzeption erfolgt nach bestem<br />

Wissen und Gewissen. Jedoch steht die Ausführung<br />

insgesamt unter dem Vorbehalt der Anerkennung<br />

durch die Finanzverwaltung. Eine endgültige Beurteilung<br />

wird das zuständige Betriebsstättenfinanzamt<br />

erst im Rahmen der Veranlagung bzw. aufgrund der<br />

Durchführung einer Betriebsprüfung treffen. Interessierte<br />

Anleger sollten sich vor Entscheidung über die<br />

Anlage der beschriebenen Risiken beginnend ab S.<br />

26 ff. informieren.<br />

50<br />

Eine Haftung für die steuerliche Behandlung des<br />

Fonds und bei diesen Gesellschaften kann daher<br />

nicht übernommen werden.<br />

Einkunftsquellen<br />

Die Fondsgesellschaft plant die Erwirtschaftung von<br />

Gewinnen aus dem An- und Verkauf von Unternehmensbeteiligungen<br />

sowie Einnahmen aus Ausschüttungen<br />

der Portfoliounternehmen.<br />

Daneben werden Einkünfte aus der vorübergehenden<br />

Anlage freier Liquidität erzielt.<br />

Einordnung der Fondsgesellschaft und Einkunftsart<br />

Die Fondsgesellschaft stellt als Personengesellschaft<br />

für Zwecke der Einkommensteuer kein<br />

eigenes Steuersubjekt dar. Steuersubjekt sind vielmehr<br />

die Gesellschafter des Fonds. Bei den Gesellschaften<br />

unterliegen die ihnen zuzurechnenden<br />

Ergebnisanteile ihren persönlichen Einkommensteuermerkmalen.<br />

Aus der Intention des Einkommensteuerrechts ergibt<br />

sich die Notwendigkeit einer Abgrenzung der privaten<br />

Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb.<br />

Demzufolge muss jede selbständige, nachhaltige<br />

und mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene<br />

Tätigkeit darauf untersucht werden, ob sie dem<br />

gewerblichen Bereich oder der privaten Vermögensverwaltung<br />

zuzuordnen ist. Diese Zuordnung<br />

fällt jedoch sehr schwer, da es weder im Einkommensteuerrecht<br />

noch im Gewerbesteuergesetz eine<br />

gesetzliche Definition des Begriffes „Vermögensverwaltung“<br />

gibt. Aus der ständigen Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofes wird zur Abgrenzung der<br />

privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb<br />

darauf abgestellt, ob eine Tätigkeit nach dem<br />

Gesamtbild der Verhältnisse und unter Berücksich-


tigung der Verkehrsanschauung die Ausnutzung<br />

substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung<br />

gegenüber der Nutzung von Vermögen im<br />

Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltender Vermögenssubstanz<br />

entscheidend in den Vordergrund<br />

tritt. Insbesondere üben Private Equity-Fonds keine<br />

gewerbliche Tätigkeit aus, wenn keines der folgenden<br />

Kriterien erfüllt ist: (Schreiben des BMF vom 16.<br />

Dezember 2003)<br />

- Einsatz von Bankkrediten,<br />

- Umfangreiche eigene Organisation des Fonds,<br />

- Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher<br />

Erfahrung,<br />

- Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber<br />

einer breiten Öffentlichkeit bzw. Wertpapiergeschäfte<br />

auch auf Rechnung Dritter,<br />

- Eingehen kurzfristiger Beteiligungen oder<br />

- eigenes unternehmerisches Tätigwerden in den<br />

<strong>Beteiligungs</strong>unternehmen.<br />

Aufgrund der vorgenannten Anmerkungen in Verbindung<br />

mit der Fondskonzeption und der Tatsache,<br />

dass die Gesellschaft ausschließlich die Verwaltung<br />

eigenen Vermögens vornimmt, ist die Tätigkeit als<br />

vermögensverwaltend einzustufen. Diese Einordnung<br />

wird durch die Tatsache verstärkt, dass sich<br />

die Fondsgesellschaft ausschließlich an Kapitalgesellschaften<br />

bzw. über eine <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft<br />

(Kapitalgesellschaft) an Unternehmen anderer<br />

Rechtsform beteiligt.<br />

Besteuerung der Einkünfte<br />

Die Gewinnanteile aus Ausschüttungen der <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen,<br />

aus der Veräußerung von<br />

Beteiligungen sowie aus der Nutzung der Kostenreserve<br />

unterliegen auf der Ebene der Anleger als Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG der<br />

5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

Einkommensbesteuerung, sofern die Anteile an der<br />

Fondsgesellschaft im Privatvermögen der Anleger<br />

gehalten werden. Werden die Anteile ausnahmsweise<br />

im Betriebsvermögen des Anlegers gehalten,<br />

unterliegen die genannten Gewinnanteile den Einkünften<br />

aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG.<br />

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden in voller<br />

Höhe dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zzgl.<br />

5,5 % Solidaritätszuschlag (und ggf. zzgl. Kirchensteuer)<br />

unterworfen. Bemessungsgrundlage für<br />

den Steuerabzug ist der Bruttoertrag. Bei Veräußerungstatbeständen<br />

stellt der Unterschied zwischen<br />

dem Veräußerungserlös nach Abzug der Aufwendungen,<br />

die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang<br />

mit dem Veräußerungsgeschäft stehen,<br />

und den Anschaffungskosten (einschließlich der Anschaffungsnebenkosten)<br />

die Bemessungsgrundlage<br />

für den Steuerabzug. Der Abzug der tatsächlichen<br />

Werbungskosten im Zusammenhang mit diesen<br />

Einkünften ist ausgeschlossen. Jedoch kann von<br />

den positiven Einnahmen aus Kapitaleinkünften der<br />

sogenannte Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801<br />

Euro (bzw. 1.602 Euro bei zusammenveranlagten<br />

Ehegatten) abgezogen werden. Steuerpflichtigen,<br />

die durch die pauschale Besteuerung der Einkünfte<br />

schlechter gestellt sind, wird die Möglichkeit eröffnet,<br />

die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben<br />

und auf diese Weise den Differenzbetrag<br />

zwischen der einbehaltenen Abgeltungsteuer und<br />

der tatsächlich zu zahlenden Einkommensteuer wieder<br />

zu erhalten.<br />

Das oben beschriebene Abgeltungsteuerverfahren<br />

kommt jedoch nicht bei Veräußerungsgewinnen<br />

zum Ansatz, wenn die Höhe der Beteiligung eines<br />

Anlegers so hoch ist, dass der prozentual auf den<br />

Anleger entfallende Anteil an einem <strong>Beteiligungs</strong>-<br />

51


5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

unternehmen des Fonds mindestens 1 % beträgt.<br />

In diesem Fall erzielt der Anleger Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

gemäß § 17 EStG. Der Besteuerung<br />

unterliegt hierbei der Veräußerungsgewinn nach §<br />

17 Abs. 2 EStG unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens.<br />

Das bedeutet, dass die Einnahmen zu<br />

60 % steuerpflichtig sind und die Aufwendungen im<br />

Zusammenhang mit den Einnahmen auch nur zu<br />

60 % in Abzug gebracht werden können. Aufgrund<br />

der Fondskonzeption kann es nur in besonderen<br />

Ausnahmefällen zu dieser Art der Besteuerung kommen,<br />

da für eine wesentliche Beteiligung gemäß §<br />

17 EStG nicht die Ebene der Fondsgesellschaft,<br />

sondern der anteilige Besitz des einzelnen Anlegers<br />

maßgebend ist.<br />

Verluste<br />

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften<br />

aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen<br />

werden; sie dürfen auch nicht nach § 10 d EStG abgezogen<br />

werden. Die Verluste mindern jedoch die<br />

Einkünfte, die der Steuerpflichtige aus zukünftigen<br />

Kapitalerträgen i. S. von § 20 EStG erzielt.<br />

Anmerkung:<br />

Gemäß § 15 b EStG dürfen Verluste im Zusammenhang<br />

mit so genannten Steuerstundungsmodellen<br />

nicht mit den übrigen Einkünften des Anlegers<br />

(Steuerpflichtigen) im Jahr der Verlustentstehung<br />

ausgeglichen, d. h. verrechnet, werden. Diese<br />

Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus späteren<br />

Veranlagungszeiträumen und aus derselben Einkunftsquelle<br />

verrechnet werden. Dieses Verlustausgleichsverbot<br />

ist auch auf Kapitaleinkünfte gemäß<br />

§ 20 EStG anzuwenden. Ein Steuerstundungsmodell<br />

wird angenommen, wenn aufgrund einer modellhaften<br />

Gestaltung steuerliche Vorteile erzielt<br />

werden sollen. Ein solcher Vorteil ist insbesondere<br />

52<br />

dann anzunehmen, wenn die prognostizierten Anfangsverluste<br />

mehr als 10 % des eingesetzten Kapitals<br />

betragen. Aufgrund der Konzeption des Fonds<br />

handelt es sich nach Ansicht der Anbieterin nicht<br />

um eine Verlustgesellschaft i. S. von § 15 b EStG,<br />

da Steuerminderungen durch Zuweisung von Anfangsverlusten<br />

nicht im Vordergrund stehen.<br />

Des Weiteren kann es durch Zurechnung von Verlustanteilen<br />

zu einem negativen Kapital kommen,<br />

wenn die zugewiesenen Verluste die eingezahlte<br />

Kommanditeinlage übersteigen. Dies führt jedoch<br />

nicht zur Anwendung der Vorschriften des § 15 a<br />

EStG, da diese Vorschrift nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

anzuwenden ist.<br />

Gewerbesteuer<br />

Da es sich bei der Tätigkeit der Fondsgesellschaft<br />

entsprechend der Konzeption um eine vermögensverwaltende<br />

Tätigkeit handelt, liegt bei der<br />

Gesellschaft kein Gewerbebetrieb im Sinne des<br />

Gewerbesteuergesetzes vor. Gewerbesteuer fällt<br />

somit nicht an.<br />

Umsatzsteuer<br />

Die Fondsgesellschaft ist kein Unternehmer im Sinne<br />

von § 2 Abs. 1 UStG, da sich ihre Tätigkeit auf<br />

den Erwerb und das Halten von Unternehmensbeteiligungen<br />

beschränkt. Sie führt insoweit keine<br />

steuerbaren Umsätze aus und ein Vorsteuerabzug<br />

aus den ihr in Rechnung gestellten Aufwendungen<br />

ist somit nicht möglich.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Grundsätzlich unterliegen Vermögensübertragungen<br />

von Todes wegen sowie Vermögensübertragungen<br />

unter Lebenden der Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer. Bei der Ermittlung der Steuerlast


müssen jedoch die persönlichen Freibeträge und<br />

Steuertarife berücksichtigt werden. Für Zwecke der<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt die Beteiligung<br />

an einer vermögensverwaltenden Fondsgesellschaft<br />

als anteilige Beteiligung an den dahinter<br />

stehenden Einzelwirtschaftsgütern (Beteiligungen<br />

an den Zielgesellschaften). Die Bewertung richtet<br />

sich nach den gesetzlichen Grundlagen des Bewertungsgesetzes.<br />

Dabei richtet sich der Wert der<br />

Unternehmensbeteiligungen der Fondsgesellschaft<br />

nach deren gemeinen Wert. Dieser Wert lässt sich<br />

grundsätzlich aus einem vorhandenen Kurswert<br />

bzw. aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger<br />

als ein Jahr zurückliegen, ableiten. § 11 Abs.<br />

2 Satz 2 BewG ordnet an, dass der gemeine Wert,<br />

soweit er nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten<br />

abgeleitet werden kann, unter Berücksichtigung<br />

der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder<br />

einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen<br />

Methode zu ermitteln ist. Dabei ist die Methode<br />

anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung<br />

des Kaufpreises zugrunde legen würde. In der Praxis<br />

wird sich deshalb der Wert unter Anwendung<br />

eines vereinfachten Ertragswertverfahrens ermitteln<br />

lassen. Dies setzt voraus, dass das vereinfachte<br />

Ertragswertverfahren nicht zu offensichtlich unzutreffenden<br />

Ergebnissen führt. Als Mindestwert zur<br />

Bewertung der Unternehmensbeteiligungen ist der<br />

Substanzwert heranzuziehen.<br />

Diese Grundsätze der Bewertung werden durch<br />

die koordinierten Ländererlasse zur Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer beeinflusst. Dabei gilt für die erbschaft-<br />

und schenkung steuerliche Behandlung einer<br />

vom Treugeber vorgenommenen Übertragung<br />

von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis folgendes:<br />

5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch<br />

des Treugebers nach § 667 BGB gegen den<br />

Treuhänder auf Rückübertragung des Treugutes.<br />

Hierbei kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage<br />

an und nicht darauf, wem nach wirtschaftlicher<br />

Betrachtungsweise das Treugut nach § 39 Abs. II<br />

AO zuzurechnen ist. Der Herausgabeanspruch ist<br />

als Sachleistungsanspruch aus einem gegenseitigen<br />

Vertrag mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dieser<br />

Verkehrswert des Herausgabeanspruches kann von<br />

dem Steuerwert des Kommanditanteils abweichen.<br />

Bezüglich der Bewertung und zur Klärung weiterer<br />

Einzelheiten, empfiehlt es sich, steuerlichen Rat einzuholen.<br />

Steuererklärungen<br />

Die Fondsgesellschaft hat jährlich eine Erklärung zur<br />

einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung<br />

bei dem für sie zuständigen Finanzamt einzureichen.<br />

Im Rahmen dieser Gewinnfeststellung werden die<br />

Gewinnanteile der Fondsgesellschafter festgestellt<br />

und an die entsprechenden Wohnsitzfinanzämter<br />

der einzelnen Anleger mitgeteilt. Die festgestellten<br />

Beträge sind dann von den Wohnsitzfinanzämtern<br />

in die persönliche Einkommensteuererklärung der<br />

Anleger zu übernehmen und können im Rahmen<br />

dieser Einkommensteuererklärung durch den Anleger<br />

nicht angefochten werden. Einwendungen können<br />

nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens<br />

gegen den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid<br />

erfolgen.<br />

Für die rechtzeitige Erstellung und Einreichung<br />

der entsprechenden Steuererklärungen hat die<br />

Geschäftsführung der Fondsgesellschaft Sorge zu<br />

tragen.<br />

53


5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

Die endgültigen Steuerbescheide können aufgrund<br />

noch durchzuführender Außenprüfungen von den<br />

eingereichten Steuererklärungen abweichen.<br />

Keine Übernahme der Zahlung von Steuern<br />

Der Anbieter übernimmt nicht die Zahlung von<br />

Steuern für den Anleger.<br />

5.4. Die Übertragungsmöglichkeiten der Vermögensanlagen<br />

und die Art der Einschränkungen der freien<br />

Handelbarkeit<br />

Im Wege der Vertragsübernahme können die Rechte<br />

und Pflichten aus dem <strong>Beteiligungs</strong>vertrag mit<br />

der Gesellschaft und aus dem Treuhandvertrag auf<br />

Dritte übertragen werden. Hierzu bedarf es der vorherigen<br />

Zustimmung der Geschäftsführung der <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG, die nur aus wichtigem<br />

Grund verweigert werden darf. Dabei erfolgt die<br />

Übertragung der Rechte im Wege der Abtretung,<br />

deren Rechtsgrund Kauf, Schenkung oder eine<br />

sonstige schuldrechtliche Vereinbarung sein kann.<br />

Die Geschäftsführung ist berechtigt, ihre Zustimmung<br />

zur Übertragung von der Zahlung eines<br />

Kostenvorschusses für die durch die Übertragung<br />

zu erwartenden Kosten abhängig zu machen. Die<br />

Geschäftsführung ist berechtigt, sämtliche Abwicklungsaufgaben<br />

im Zusammenhang mit der Übertragung<br />

durch einen Dienstleister ausüben zu lassen.<br />

Auch die insofern entstehenden Kosten gelten als<br />

Kosten der Übertragung.<br />

Zu beachten ist hierbei, dass der Anleger gemäß<br />

§§ 161 Abs. 2, 160 Abs. 1 HGB trotz wirksamer<br />

Übertragung der Beteiligung bis zur Höhe der für<br />

ihn eingetragenen Haftsumme, also bis zur Höhe<br />

von 5 % seines eingezahlten Kapitalanteils, für bis<br />

54<br />

zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten<br />

der Gesellschaft haftet, die bis zum Ablauf von<br />

fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden<br />

und rechtskräftig festgestellt oder auf andere Weise<br />

für vollstreckbar erklärt sind oder für die eine Vollstreckungshandlung<br />

vorgenommen oder beantragt<br />

wird. Dies gilt nur, soweit das Kapitalkonto II des<br />

Anlegers unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert<br />

ist.<br />

In tatsächlicher Hinsicht ist die freie Handelbarkeit<br />

insofern stark eingeschränkt, als die Übertragung<br />

der Beteiligung nur möglich ist, wenn sich ein entsprechender<br />

Interessent findet. Denn ein organisierter<br />

Markt für Anteile an geschlossenen Fonds<br />

existiert nicht.<br />

Ferner ist die freie Handelbarkeit insofern eingeschränkt,<br />

als die Zustimmung der Geschäftsführung<br />

des Emittenten für eine wirksame Übertragung der<br />

Vermögensanlagen erforderlich ist.<br />

Eine rechtsgeschäftliche Verpfändung der Beteiligung<br />

des Anlegers ist grundsätzlich möglich, doch<br />

ist auch diese von der Zustimmung der Geschäftsführung<br />

abhängig und davon, dass die Beteiligung<br />

in tatsächlicher Hinsicht von dem Vertragspartner<br />

als Pfand akzeptiert wird.<br />

5.5. Die Zahlstellen oder andere Stellen, die bestimmungsgemäß<br />

Zahlungen an den Anleger ausführen<br />

Zahlstelle, die bestimmungsgemäß Zahlungen an<br />

den Anleger ausführt, ist die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG. Folgendes Gesellschaftskonto hat die<br />

<strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG eingerichtet, von<br />

dem die vorbenannten Zahlungen erfolgen:


Kontoinhaber:<br />

<strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG<br />

Commerzbank AG Frankfurt am Main<br />

Kontonummer: 00 109 599 01<br />

Bankleitzahl 510 800 60<br />

Die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG, Geschäftsanschrift<br />

Seligenthaler Straße 54, 84034 Landshut,<br />

hält die Verkaufsprospekte zu den Vermögensanlagen<br />

bereit.<br />

5.6. Die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs-<br />

oder Erwerbspreises (insbesondere die Kontoverbindung)<br />

Der Erwerbspreis bestimmt sich nach dem Kapitalanteil<br />

des Anlegers. Der Mindestkapitalanteil beträgt<br />

2.000 Euro. Höhere Kapitalanteile müssen<br />

durch 100 teilbar sein.<br />

Neben dem Erwerbspreis ist kein Agio zu zahlen.<br />

Der Anleger ist verpflichtet, seinen Kapitalanteil<br />

entsprechend den im Zeichnungsschein gewählten<br />

Bedingungen auf das in der Beitrittserklärung<br />

bezeichnete Konto der Treuhandkommanditistin zu<br />

zahlen. Im Hinblick auf die Bedingungen im Zeichnungsschein<br />

bzw. im Hinblick auf die Zahlungsmodalitäten<br />

wird hier auf die Darstellung unter 5.10.<br />

verwiesen. Maßgeblich ist dabei der Eingang der<br />

Zahlung auf dem Konto der Treuhandkommanditistin:<br />

Kontoinhaber:<br />

Holtermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

Commerzbank AG Dresden<br />

Kontonummer: 07 230 199 00<br />

Bankleitzahl: 850 800 00<br />

Die Zahlungsmodalitäten sind die Folgenden:<br />

5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

Wählt der Anleger mit seiner Beitrittserklärung die<br />

Beteiligung, bei welcher von vornherein festgelegt<br />

wird, dass alle Raten binnen drei Monaten ab Zeichnungsdatum<br />

in einer Summe gezahlt werden, ist er<br />

verpflichtet, seinen Kapitalanteil entsprechend den<br />

Bedingungen des Zeichnungsscheins auf das in der-<br />

Beitrittserklärung bezeichnete Konto des Emittenten<br />

innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung in voller Höhe zu zahlen.<br />

Wählt der Anleger mit seiner Beitrittserklärung die<br />

Ratenzahlung, ist er verpflichtet, seinen Kapitalanteil<br />

im Wege der im Zeichnungsschein bestimmten<br />

monatlichen Raten zu zahlen. Die Mindestratenhöhe<br />

ist 30 Euro; die maximale Ratenzahl ist 300; die<br />

Mindestratenzahl ist 120, es sei denn, der Anleger<br />

wählt die <strong>Beteiligungs</strong>variante, bei welcher von<br />

vornherein festgelegt wird, dass alle Raten binnen<br />

drei Monaten ab Zeichnungsdatum in einer Summe<br />

gezahlt werden. Ein höherer Ratenbetrag als 30 Euro<br />

muss durch 10 teilbar sein.<br />

Wählt der Anleger eine mit einer Anzahlung kombinierte<br />

Ratenzahlung, ist er verpflichtet, die Anzahlung<br />

auf die gesamte Zeichnungssumme innerhalb<br />

von drei Monaten nach Unterzeichnung zu zahlen<br />

und den restlichen Betrag im Wege der im Zeichnungsschein<br />

näher bestimmten monatlichen Raten.<br />

Auch hier gilt, dass die Zeichnungssumme insgesamt<br />

- also Sofort- und Ratenzahlungsbetrag zusammen<br />

- mindestens 2.000 Euro betragen muss, wobei der<br />

Anleger im Zeichnungsschein frei bis zur Höhe von<br />

25 % der Zeichnungssumme wählen kann, in welcher<br />

Höhe er die Anzahlung leisten möchte.<br />

55


5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

5.7. Die Stellen, die Zeichnungen oder auf den Erwerb<br />

von Anteilen oder Beteiligungen gerichtete Willenserklärungen<br />

des Publikums entgegennehmen<br />

Die Stelle, die Zeichnungen oder auf den Erwerb<br />

von Anteilen oder Beteiligungen gerichtete Willenserklärungen<br />

des Publikums entgegennimmt, ist die<br />

<strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG, Geschäftsanschrift:<br />

Seligenthaler Str. 54, 84034 Landshut.<br />

5.8. Eine für die Zeichnung oder den Erwerb der<br />

Vermögensanlagen vorgesehene Frist und die Möglichkeiten,<br />

diese vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen,<br />

Anteile oder Beteiligungen zu kürzen<br />

Das öffentliche Angebot beginnt einen Tag nach<br />

der Veröffentlichung des vorliegenden Verkaufsprospekts<br />

und endet am 31.12.2011. Die Geschäftsführung<br />

ist berechtigt, das öffentliche Angebot vor<br />

dem 31.12.2011 zu schließen, wenn die Summe<br />

von 100 Mio. Euro durch Kapitalerhöhungen der<br />

Treuhandkommanditistin erreicht wurde.<br />

Zeichnungen können durch die Geschäftsführung<br />

des Emittenten gekürzt werden, wenn es ansonsten<br />

zu einer Überschreitung der festgelegten Summe,<br />

bis zu welcher die Treuhandkommanditistin ihren<br />

Kapitalanteil erhöhen kann, käme. Zeichnungen<br />

können sodann auch vollständig durch die Geschäftsführung<br />

des Emittenten abgelehnt werden.<br />

Darüber hinaus gibt es keine weiteren Möglichkeiten,<br />

die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen,<br />

Anteile oder Beteiligungen zu kürzen.<br />

Die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG wird einen Beitrittsvertrag<br />

nicht schließen und die Treuhandkommanditistin<br />

einen Treuhandvertrag nicht schließen,<br />

56<br />

wenn die gemäß Geldwäschegesetz erforderlichen<br />

Identifizierungen des Anlegers nicht durchgeführt<br />

werden konnten.<br />

5.9. Die einzelnen Teilbeträge, falls das Angebot<br />

gleichzeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten<br />

Teilbeträgen erfolgt<br />

Das Angebot erfolgt nur in Deutschland, so dass<br />

keine einzelnen Teilbeträge vorliegen, die benannt<br />

werden können.<br />

5.10. Der Erwerbspreis für die Vermögensanlagen<br />

Der Erwerbspreis bestimmt sich nach dem Kapitalanteil<br />

des Anlegers. Der Mindestkapitalanteil beträgt<br />

2.000 Euro. Höhere Kapitalanteile müssen<br />

durch 100 teilbar sein.<br />

Wählt der Anleger mit seiner Beitrittserklärung die<br />

Beteiligung, bei welcher von vornherein festgelegt<br />

wird, dass alle Raten binnen drei Monaten ab Zeichnungsdatum<br />

in einer Summe gezahlt werden, ist er<br />

verpflichtet, seinen Kapitalanteil entsprechend den<br />

Bedingungen des Zeichnungsscheins auf das in der<br />

Beitrittserklärung bezeichnete Konto des Emittenten<br />

innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung in voller Höhe zu zahlen.<br />

Wählt der Anleger mit seiner Beitrittserklärung die<br />

Ratenzahlung, ist er verpflichtet, seinen Kapitalanteil<br />

im Wege der im Zeichnungsschein bestimmten<br />

monatlichen Raten zu zahlen. Die Mindestratenhöhe<br />

ist 30 Euro; die maximale Ratenzahl ist 300; die<br />

Mindestratenzahl ist 120, es sei denn, der Anleger<br />

wählt die <strong>Beteiligungs</strong>variante, bei welcher von<br />

vornherein festgelegt wird, dass alle Raten binnen<br />

drei Monaten ab Zeichnungsdatum in einer Summe


gezahlt werden. Ein höherer Ratenbetrag als 30 Euro<br />

muss durch 10 teilbar sein.<br />

Wählt der Anleger eine mit einer Anzahlung kombinierte<br />

Ratenzahlung, ist er verpflichtet, die Anzahlung<br />

auf die gesamte Zeichnungssumme innerhalb<br />

von drei Monaten nach Unterzeichnung zu zahlen<br />

und den restlichen Betrag im Wege der im Zeichnungsschein<br />

näher bestimmten monatlichen Raten.<br />

Auch hier gilt, dass die Zeichnungssumme insgesamt<br />

- also Sofort- und Ratenzahlungsbetrag zusammen<br />

- mindestens 2.000 Euro betragen muss, wobei der<br />

Anleger im Zeichnungsschein frei bis zur Höhe von<br />

25 % der Zeichnungssumme wählen kann, in welcher<br />

Höhe er die Anzahlung leisten möchte.<br />

5.11. Die mit dem Erwerb, der Verwaltung und der<br />

Veräußerung der Vermögensanlagen verbundenen<br />

weiteren Kosten<br />

Die mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung<br />

der Vermögensanlagen verbundenen weiteren<br />

Kosten sind Notariatsgebühren und Kosten<br />

einer Handelsregistereintragung sowie ggf. einer<br />

Löschung, da der Anleger, sofern er selbst als Kommanditist<br />

im Handelsregister eingetragen werden<br />

möchte, die ihm in diesem Zusammenhang entstehenden<br />

Kosten ebenso wie diejenigen, die der<br />

Gesellschaft und/oder der Treuhandkommanditistin<br />

in diesem Zusammenhang entstehen, zu tragen hat.<br />

Diese Kosten können zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

nicht beziffert werden. Hat der Anleger<br />

seine Beteiligung fremdfinanziert, kommen Zinsen<br />

an den Finanzierer als Erwerbskosten hinzu. Diese<br />

Kosten können zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

nicht beziffert werden.<br />

Erbringt der Anleger seine Einlageverpflichtung<br />

nicht rechtzeitig, schuldet er der Gesellschaft zu-<br />

5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

dem Schadensersatz – eine Pauschale in Höhe von<br />

150 Euro, bzgl. derer der Anleger den Nachweis<br />

erbringen kann, dass der Gesellschaft ein geringerer<br />

Schaden entstanden ist - und Verzugszinsen in<br />

Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen<br />

Basiszinssatz.<br />

Im Falle der Fremdfinanzierung können Veräußerungskosten<br />

in Höhe einer zu leistenden Vorfälligkeitsentschädigung<br />

entstehen. Diese Kosten können<br />

zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung nicht beziffert<br />

werden.<br />

Bedenkt der Anleger im Wege der letztwilligen Verfügung<br />

im Hinblick auf seine Beteiligung einen<br />

Erben oder Vermächtnisnehmer, können Notarkosten<br />

anfallen. Zusätzlich entstehen dem Erben/<br />

Vermächtnisnehmer im Rahmen des Erbscheinerteilungsverfahrens<br />

Kosten sowie ggf. im Zuge von<br />

Handelsregistereintragungen. Zudem kann Erbschaftsteuer<br />

anfallen. Auch dieser Kostenblock<br />

kann zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung nicht<br />

beziffert werden.<br />

Auch im Falle der Übertragung der Beteiligung zu<br />

Lebzeiten mittels Vertragsübernahme oder Verpfändung<br />

können Notarkosten und weitere Vertrags(abwicklungs)kosten<br />

entstehen. Diese Kosten können<br />

zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung nicht beziffert<br />

werden.<br />

Ferner trägt der Anleger die Kosten der Ermittlung<br />

seines Auseinandersetzungsguthabens wie auch die<br />

Kosten, die im Falle einer Teilung oder einer Übertragung<br />

der Beteiligung auf Dritte entstehen. Diese<br />

Kosten können zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

nicht beziffert werden.<br />

Übt der Anleger sein Informations- und Kontrollrecht<br />

nicht selbst, sondern durch bevollmächtigte Dritter<br />

aus, hat er die hierdurch entstehenden Kosten selbst<br />

57


5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

zu tragen. Auch diese Kosten können zum Zeitpunkt<br />

der <strong>Prospekt</strong>auftstellung nicht beziffert werden.<br />

Darüber hinaus entstehen mit dem Erwerb, der Verwaltung<br />

und der Veräußerung der Vermögensanlagen<br />

keine weiteren Kosten.<br />

5.12. Unter welchen Umständen der Erwerber der<br />

Vermögensanlagen verpflichtet ist, weitere Leistungen<br />

zu erbringen, insbesondere weitere Zahlungen<br />

zu leisten<br />

Der Anleger erfüllt seine Leistungspflicht gegenüber<br />

der Gesellschaft grundsätzlich mit Zahlung des<br />

Kapitalanteils. Eine Nachschusspflicht besteht nicht<br />

und kann nur mit Zustimmung des Anlegers per<br />

Gesellschafterbeschluss vereinbart werden.<br />

In folgenden Fällen können jedoch trotzdem weitere<br />

Leistungspflichten gegenüber der Gesellschaft<br />

oder Dritten bestehen:<br />

Zahlt die Gesellschaft die Kapitaleinlage an den<br />

Anleger zurück und wird dabei die Haftsumme des<br />

Anlegers (5 % des eingezahlten Kapitalanteils) zurückgezahlt,<br />

haftet der Anleger gemäß § 172 Abs.<br />

4 HGB gegenüber Dritten bis zur Höhe seiner Haftsumme<br />

für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Ebenso<br />

haftet der Anleger im selben Umfang, wenn sein<br />

Kapitalkonto aufgrund von Verlusten der Gesellschaft<br />

unter die Haftsumme gemindert ist und dennoch<br />

Entnahmen, Vorabentnahmen oder sonstige<br />

Ausschüttungen, zu denen auch Ausschüttungen<br />

aus <strong>Beteiligungs</strong>erlösen zählen, erfolgen.<br />

Wird die geleistete Einlage ganz oder teilweise zurückgezahlt<br />

oder erfolgen in einer die Einlage übersteigenden<br />

Höhe Zahlungen an den Anleger, kann<br />

für einen Insolvenzverwalter im Falle der Insolvenz<br />

58<br />

der Fondsgesellschaft oder der Insolvenz der Komplementärin<br />

- unter anderem auch in Abhängigkeit<br />

von der Entwicklung der Rechtsprechung zur Auslegung<br />

der Tatbestandsmerkmale der §§ 135 Abs.<br />

2, 39 Abs. 1 Nr. 5 Insolvenzordnung und u. a. in<br />

Abhängigkeit von dem Zeitpunkt der Zahlung im<br />

Verhältnis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung -<br />

die Möglichkeit einer wirksamen Insolvenzanfechtung<br />

vorliegen. Könnte eine Insolvenzanfechtung<br />

der vorbenannten Zahlungen wirksam vorgenommen<br />

werden, hätte dies zur Folge, dass der Anleger<br />

aus seinem eigenen Vermögen die erhaltenen<br />

Zahlungen bis zu deren Höhe wieder zurückzahlen<br />

müsste.<br />

Darüber hinaus hat der Anleger keine weiteren Leistungen<br />

zu erbringen.


5.13. In welcher Gesamthöhe Provisionen, insbesondere<br />

Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare<br />

Vergütungen, geleistet werden.<br />

Gesellschaftskapital (1) (2)<br />

Eigenkapitalvermittlung<br />

Vertriebskosten<br />

Vertiebskoordination<br />

Haftungsvergütung<br />

<strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong>*<br />

Vergütung Treuhandkommanditistin*<br />

Vertriebsabrechnung*<br />

Initiativleistung*<br />

Umsatzsteuer auf * Positionen<br />

Gesamt<br />

*zusätzlich gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

(1) Ohne Berücksichtigung der Option auf eine<br />

mögliche Erhöhung des Platzierungsvolumens<br />

(2) Bei Vollplatzierung und Volleinzahlung ohne<br />

Berücksichtigung einer möglichen Leistungsstörung<br />

oder einer verminderten Einzahlung auf<br />

Grund gesellschaftsvertraglicher Regelungen (z.<br />

B. Härtefallregelung, Boni laut Gesellschaftsvertrag)<br />

Insgesamt werden Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen<br />

oder vergleichbare Vergütungen<br />

in einer Gesamthöhe von 24,688 % bezogen<br />

auf das einzuwerbende Kommanditkapital geleistet.<br />

9,500 %<br />

6,750 %<br />

2,023 %<br />

1,000 %<br />

1,000 %<br />

0,550 %<br />

1,500 %<br />

1,500 %<br />

0,865 %<br />

24,688 %<br />

5. Angaben über die Vermögensanlagen<br />

100.000.000 Euro<br />

9.500.000 Euro<br />

6.750.000 Euro<br />

2.023.000 Euro<br />

1.000.000 Euro<br />

1.000.000 Euro<br />

550.000 Euro<br />

1.500.000 Euro<br />

1.500.000 Euro<br />

865.000 Euro<br />

24.688.000 Euro<br />

59


6. Angaben über den Emittenten<br />

Die Firma, den Sitz und die Geschäftsanschrift<br />

Die Firma des Emittenten lautet <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG. Sitz des Emittenten ist Landshut. Die<br />

Geschäftsanschrift des Emittenten lautet Seligenthaler<br />

Str. 54, 84034 Landshut.<br />

Das Datum der Gründung und, wenn er für eine<br />

bestimmte Zeit gegründet ist, die Gesamtdauer seines<br />

Bestehens.<br />

Der Emittent wurde am 11.11.2009 gegründet. Die<br />

Gesamtdauer seines Bestehens endet mit Ablauf<br />

des 31.12.2028. Mit Datum vom 19.02.2010 ist<br />

die <strong>V+</strong> Managemt <strong>GmbH</strong> als weitere Kommanditistin<br />

dem Emittenten beigetreten.<br />

Die für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung<br />

und die Rechtsform, soweit der Emittent eine Kommanditgesellschaft<br />

oder eine Kommanditgesellschaft auf<br />

Aktien ist, sind zusätzliche Angaben über die Struktur<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters und die von<br />

der gesetzlichen Regelung abweichenden Bestimmungen<br />

der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen.<br />

Der Emittent unterliegt deutschem Recht. Der Emittent<br />

ist eine Kommanditgesellschaft. Persönlich<br />

haftende Gesellschafterin und Gründungsgesellschafterin<br />

der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG ist<br />

die <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2 <strong>GmbH</strong> mit Sitz in Dresden,<br />

Geschäftsanschrift Loschwitzer Straße 44, 01309<br />

Dresden, vertreten durch den Geschäftsführer Werner<br />

Schaar, ebenda. Gesellschafter der <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong><br />

2 <strong>GmbH</strong>, des Komplementärs, sind Herr<br />

Rechtsanwalt Jan Linnemann, Herr Rechtsanwalt<br />

Michael Prüfer und Herr Rechtsanwalt Lars Meißner,<br />

alle geschäftsansässig Meißner Straße 103, 01445<br />

Radebeul.<br />

60<br />

Das Stammkapital der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

beträgt 25.000 Euro und ist in voller Höhe<br />

eingezahlt. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

ist am Gesellschaftskapital des Emittenten nicht<br />

beteiligt. Die persönlich haftende Gesellschafterin<br />

hat die Geschäftsführung des Emittenten übernommen.<br />

Grundsätzlich haftet der Komplementär<br />

einer KG unbeschränkt. Vorliegend ist der Komplementär,<br />

die persönlich haftende Gesellschafterin,<br />

eine Kapitalgesellschaft, und diese haftet daher nur<br />

beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen. Kommanditisten<br />

des Emittenten sind die Holtermann<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Meißner Straße<br />

101, 01445 Radebeul, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten<br />

Geschäftsführer Herrn<br />

Dr. Christian Holtermann, geschäftsansässig ebenda,<br />

die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong>, Wupperplatz 7,<br />

51061 Köln, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten<br />

Geschäftsführer Herrn Michael Vogel,<br />

geschäftsansässig ebenda, und Herr Werner<br />

Schaar, geschäftsansässig Loschwitzer Straße 44,<br />

01309 Dresden.<br />

Der Gesellschaftsvertrag des Komplementärs<br />

enthält folgende von der gesetzlichen Regelung<br />

abweichenden Bestimmungen: Sind mehrere Geschäftsführer<br />

bestellt, wird die Gesellschaft durch<br />

zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen<br />

Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen<br />

vertreten. Der Geschäftsführer Werner Schaar ist<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

Der Gesellschaftsvertrag des Komplementärs enthält<br />

keine weiteren von der gesetzlichen Regelung<br />

abweichenden Bestimmungen.<br />

Die Satzung des Emittenten enthält bzgl. der persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin, der <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong><br />

2 <strong>GmbH</strong>, folgende von der gesetzlichen


Regelung abweichenden Bestimmungen:<br />

- Grundsätzlich haftet der Komplementär einer KG<br />

unbeschränkt. Vorliegend ist der Komplementär,<br />

die persönlich haftende Gesellschafterin, eine<br />

Kapitalgesellschaft, und diese haftet daher nur<br />

beschränkt auf ihr Gesellschaftsvermögen.<br />

- Die persönlich haftende Gesellschafterin hat<br />

gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrags im Verhältnis<br />

zur Gesellschaft und zu anderen Gesellschaftern<br />

nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit<br />

zu vertreten, es sei denn, es sind Schäden aus<br />

der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit<br />

betroffen. Schadenersatzansprüche aus dem<br />

Gesellschaftsverhältnis der Mitgesellschafter und<br />

der Gesellschaft gegen die Komplementärin verjähren<br />

in drei Jahren nach Bekanntwerden des<br />

haftungsbegründenden Sachverhaltes. Zudem<br />

sind sie innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs<br />

Monaten schriftlich gegenüber der Komplementärin<br />

geltend zu machen.<br />

Für deliktische Ansprüche der Mitgesellschafter<br />

oder der Gesellschaft gegen die persönlich<br />

haftende Gesellschafterin gelten dagegen die<br />

gesetzlichen Regelungen, ebenso wie für die<br />

Ansprüche von Mitgesellschaftern aus §§ 13, 13<br />

a VerkProspG i. V. m. §§ 44, 45 BörsG.<br />

Die Komplementärin ist am Kapitalanteil der<br />

Gesellschaft gemäß § 3 (1) a) des Gesellschaftsvertrags<br />

des Emittenten nicht beteiligt. Von der<br />

Fondsgesellschaft erhält sie gemäß § 13 des<br />

Gesellschaftsvertrags des Emittenten für die Haftungsübernahme<br />

eine Vergütung in Höhe von 1<br />

% p. a. brutto für netto, berechnet auf das Gesellschaftskapital.<br />

Darüber hinaus erhält sie von<br />

der Gesellschaft folgende Provisionen:<br />

- Eigenkapitalvermittlung 9,500 %<br />

- Vertriebskosten 6,750 %<br />

- Vertriebskoordination 2,023 %<br />

6. Angaben über den Emittenten<br />

- Vertriebsabrechnung* 1,500 %<br />

- Initiativleistung* 1,500 %<br />

(Die mit * gekennzeichneten Kosten verstehen<br />

sich zzgl. gesetzlicher USt.)<br />

sowie eine erfolgsabhängige Vergütung gemäß<br />

§ 25 (3) des Gesellschaftsvertrags des Emittenten<br />

wie folgt: Die Komplementärin erhält 5 % inkl.<br />

USt. aus dem an die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3<br />

KG ausgeschütteten Anteil am Veräußerungsgewinn<br />

bezüglich einer Unternehmensbeteiligung,<br />

den eine <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft erzielt, an der<br />

wiederum die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG<br />

„Zweitmarkt“-Beteiligungen erworben hat, sowie<br />

daneben 5 % inkl. USt. aller laufenden Gewinnausschüttungen<br />

einer <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft,<br />

an der die <strong>V+</strong><strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG „Zweitmarkt“-Beteiligungen<br />

erworben hat.<br />

Soweit Veräußerungserlöse aus den „Erstmarkt“-<br />

beteiligungen erzielt werden, erhält die <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong> als erfolgsabhängige Vergütung<br />

hiervon 10 % inkl. USt. und die Komplementärin 15<br />

% inkl. USt. aus dem durch die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG erzielten Veräußerungserlös bezüglich<br />

einer „Erstmarkt“beteiligung sowie daneben die <strong>V+</strong><br />

Management <strong>GmbH</strong> 10 % inkl. USt. aller laufenden<br />

Ausschüttungen aus den „Erstmarkt“beteiligungen<br />

an den Unternehmen, in welche die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> &<br />

Co. Fonds 3 KG investiert hat und die Komplementärin<br />

15 % inkl. USt. aus den laufenden Ausschüttungen<br />

aus den „Erstmarkt“beteiligungen.<br />

Der auf die Gesellschafter entfallende Gewinn berechnet<br />

sich nach Abzug der erfolgsabhängigen<br />

Vergütungen der Komplementärin und der <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong>.<br />

Die Komplementärin wird ihre erfolgsabhängigen<br />

Vergütungen zur Begleichung von Honoraren aus<br />

vertraglichen Verpflichtungen verwenden.<br />

61


6. Angaben über den Emittenten<br />

Die Komplementärin kann das Gesellschaftsverhältnis<br />

nur aus wichtigem Grund kündigen und in<br />

einem solchen Falle - wie jeder andere Gesellschafter<br />

- lediglich zum letzten Tag eines Geschäftsjahres<br />

ausscheiden. Die Kündigung hat gemäß § 29 des<br />

Gesellschaftsvertrags des Emittenten nicht die Auflösung<br />

der Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden<br />

der Komplementärin zur Folge. Die Kündigung<br />

der Komplementärin wird erst wirksam, wenn eine<br />

neue Komplementärin Gesellschafterin und damit<br />

auch gleichzeitig Geschäftsführerin geworden ist.<br />

Zur Vertretung des Emittenten ist neben der Geschäftsführung<br />

der geschäftsführende Kommanditist<br />

berechtigt. Beide sind gemäß § 9 (2) des Gesellschaftsvertrags<br />

des Emittenten einzeln vertretungsberechtigt<br />

und von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreit.<br />

Die Gesellschafterversammlung ist gemäß § 15 des<br />

Gesellschaftsvertrags des Emittenten insbesondere<br />

für folgende Beschlussfassungen zuständig:<br />

- Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die nur<br />

mit Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen<br />

Stimmen beschlossen werden können<br />

- Auflösung der Gesellschaft, die nur mit Mehrheit<br />

von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen<br />

beschlossen werden kann<br />

- Feststellung des Jahresabschlusses, worüber mit<br />

einfacher Mehrheit beschlossen werden kann<br />

- Entlastungen, worüber mit einfacher Mehrheit beschlossen<br />

werden kann<br />

Bewirkt wird der Beitritt eines Anlegers gemäß<br />

§ 3 (3) (d) des Gesellschaftsvertrags des<br />

Emittenten durch den Abschluss eines <strong>Beteiligungs</strong>vertrags<br />

zwischen dem Anleger und der<br />

Gesellschaft. Dabei bedarf die Annahmeerklärung<br />

der Gesellschaft keines Zugangs und erfolgt<br />

auch Namens der Mitgesellschafter. Jedoch<br />

wird der Beitrittsvertrag lediglich unter der auf-<br />

62<br />

schiebenden Bedingung der Zustimmung durch<br />

die Alleinvertriebsbeauftragte der Gesellschaft<br />

geschlossen.<br />

Die Verfügung über treuhänderisch gehaltene Kommanditanteile<br />

von Anlegern bedarf gemäß § 27 (1)<br />

des Gesellschaftsvertrags des Emittenten der Zustimmung<br />

der Komplementärin, die nur aus wichtigem<br />

Grund versagt werden darf.<br />

Darüber hinaus gibt es keine von der gesetzlichen<br />

Regelung abweichenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />

des Emittenten, welche den persönlich<br />

haftenden Gesellschafter betreffen.<br />

Regelungen des Gesellschaftsvertrags des Emittenten,<br />

die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen<br />

und keinen Bezug zur persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin des Emittenten haben<br />

Der Anleger scheidet zum Ende desjenigen Geschäftsjahres<br />

aus der Gesellschaft aus, in dem seine<br />

ordentliche Kündigung wirksam wird. Das ordentliche<br />

Kündigungsrecht ist bis zum Ende der Laufzeit<br />

am 31.12.2028 ausgeschlossen. Lediglich nach<br />

Ablauf von 10 Jahren, gerechnet ab vollständiger<br />

Einzahlung der Zeichnungssumme bzw. ab Wirksamkeit<br />

des Bonifikationsanspruchs, sofern dessen<br />

Voraussetzungen erfüllt sind, steht dem Anleger ein<br />

Sonderkündigungsrecht zu. Die Kündigungsfrist<br />

des Sonderkündigungsrechts beträgt drei Monate<br />

zum Schluss des zehnten Kalenderjahres, das auf<br />

das Kalenderjahr folgt, in dem die vollständige Einzahlung<br />

der Zeichnungssumme erfolgte bzw. - im<br />

Fall des Eingreifens der „Bonus-Regel“ - in dem<br />

die Wirksamkeit des Bonifikationsanspruchs, sofern<br />

dessen Voraussetzungen erfüllt sind, eintrat.<br />

- Der Treugeber hat nach näherer Maßgabe des<br />

Treuhandvertrags die Möglichkeit, diesen zu<br />

kündigen und sodann als Kommanditist im Han-


delsregister eingetragen zu werden. Die hiermit<br />

verbundenen Kosten hat der Treugeber selbst zu<br />

tragen.<br />

- Das Auseinandersetzungsguthaben bei Ausscheiden<br />

aus der Gesellschaft wird wie folgt berechnet:<br />

Das Auseinandersetzungsguthaben berechnet sich<br />

zum Stichtag des 31.12. desjenigen Jahres, in welchem<br />

die das Ausscheiden wirksam wird.<br />

Zum vorbenannten Stichtag ist der Saldo der Kapitalkonten<br />

I und II zu ermitteln. Insofern setzt sich<br />

das Auseinandersetzungsguthaben wie folgt zusammen:<br />

Eingezahltes Kapital<br />

- abzüglich Fondsnebenkosten auf das gezeichnete<br />

Kapital<br />

- abzüglich laufende Geschäftskosten laut Kapitalkonto<br />

II im Verhältnis des Kapitalkontos I zur<br />

Summe aller Kapitalkonten I<br />

- abzüglich Kosten der Erstellung des Auseinandersetzungsguthabens.<br />

- Stille Reserven bleiben ebenso wie ein ideeller<br />

Geschäftswert und Firmenwerte außer Betracht.<br />

Verrechnungskonten sind separat nach den Bedingungen<br />

der dem Saldo zugrunde liegenden Forderungen<br />

und Verbindlichkeiten auszugleichen.<br />

Soweit Gewerbesteuer bei der Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

durch das Ausscheiden eines<br />

Gesellschafters anfällt oder anfallen wird, wird<br />

der entsprechende Betrag von dem Auseinandersetzungsguthaben<br />

in Abzug gebracht. Das Auseinandersetzungsguthaben<br />

wird sechs Monate nach<br />

Ende des Geschäftsjahres, in dem der Anleger ausscheidet,<br />

fällig und ist bis zu diesem Zeitpunkt mit<br />

2 % p. a. verzinst, es sei denn, der Ausscheidende<br />

entrichtet einen von der Gesellschaft angeforderten<br />

6. Angaben über den Emittenten<br />

Kostenvorschuss für die Berechnung des Auseinanderguthabens<br />

nicht.<br />

Denn die Gesellschaft ist berechtigt, die Berechnung<br />

des Auseinandersetzungsguthabens davon<br />

abhängig zu machen, dass der Ausscheidende einen<br />

Kostenvorschuss in Höhe der zu erwartenden<br />

Kosten der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens,<br />

deren Höhe die Gesellschaft nach billigem<br />

Ermessen bestimmt, an die Gesellschaft zahlt.<br />

Weiterhin weicht der Gesellschaftsvertrag des Emittenten<br />

in folgenden Punkten von den gesetzlichen<br />

Regelungen ab, ohne dass ein Bezug zur persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin des Emittenten besteht:<br />

- in der Regelung zur Aufnahme weiterer Gesellschafter;<br />

insofern wird auf § 3 des unter 17.1.<br />

abgedruckten Gesellschaftsvertrags verwiesen,<br />

- in den Regelungen zur Treuhandkommanditistin<br />

und zu der „Mittelverwendungskontrolleurin“;<br />

insofern wird auf §§ 3 und 5 des unter 17.1.<br />

abgedruckten Gesellschaftsvertrags verwiesen,<br />

- in den Regelungen zur Erbringung der Kommanditeinlage,<br />

insbesondere im Hinblick auf<br />

die unterschiedlichen <strong>Beteiligungs</strong>varianten, die<br />

„125%-Regel“ und die „Bonus-Regel“ und die<br />

Stilllegung der Beteiligung sowie auf die Härtefallregelung;<br />

insofern wird auf §§ 25, 6 und 30<br />

des unter 17.1. abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />

verwiesen<br />

- in den Regelungen zu den Anlagegrundsätzen<br />

und den Investitionskriterien; insofern wird auf<br />

§§ 7 und 2 Abs. 3 des unter 17.1. abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrags verwiesen,<br />

- in den Regelungen zur ordentlichen Gesellschafterversammlung,<br />

insbesondere kann ein schriftliches<br />

Umlaufverfahren stattfinden; insofern wird<br />

auf §§ 14 und 19 des unter 17.1. abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrags verwiesen,<br />

63


6. Angaben über den Emittenten<br />

- in den Regelungen zur Genehmigungsfiktion des<br />

Protokolls zur Gesellschafterversammlung; insofern<br />

wird auf § 20 des unter 17.1. abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrags verwiesen,<br />

- in den Regelungen zu den abzuschließenden<br />

Verträgen und der Kostentragung; insofern wird<br />

auf § 22 des unter 17.1. abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />

verwiesen,<br />

- in den Regelungen zu der Vergütung der Geschäftsführung<br />

und der Treuhandkommanditistin;<br />

insofern wird auf §§ 23, 26 und 13 des<br />

unter 17.1. abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />

verwiesen,<br />

- in den Regelungen zur Beteiligung am Ergebnis<br />

und den Entnahmen/Ausschüttungen sowie zur<br />

Beteiligung am Vermögen; insofern wird auf §§<br />

24, 25 des unter 17.1. abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />

verwiesen,<br />

- in den Regelungen zur Verfügung über die Beteiligung<br />

und die Bestellung eines gemeinsamen<br />

Vertreters im Falle des Todes des Gesellschafters;<br />

insofern wird auf § 28 des unter 17.1. abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrags verwiesen,<br />

- in den Regelungen zur Teilung der Beteiligung;<br />

insofern wird auf § 29 Abs. 7 des unter 17.1.<br />

abgedruckten Gesellschaftsvertrags verwiesen,<br />

- in den Regelungen zu Beginn und Dauer der<br />

Gesellschaft sowie zur Kündigung und zur Auflösung;<br />

insofern wird auf §§ 29, 35 des unter<br />

17.1. abgedruckten Gesellschaftsvertrags verwiesen,<br />

- in den Regelungen zur Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger;<br />

insofern wird auf § 31<br />

des unter 17.1. abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />

verwiesen,<br />

- in den Regelungen zum Ausschluss und zur<br />

Kündigung des Gesellschafters sowie des Sonderkündigungsrechts<br />

sowie zur Berechnung des<br />

64<br />

Guthabens bei Ausscheiden; insofern wird auf<br />

§§ 32, 33, 34 des unter 17.1. abgedruckten<br />

Gesellschaftsvertrags verwiesen,<br />

- in den Regelungen zur Befreiung vom Wettbewerbsverbot,<br />

der Schriftformklausel sowie zur<br />

salvatorischen Klausel, zum Erfüllungsort und<br />

zum Gerichtsstand; insofern wird auf §§ 37, 39<br />

des unter 17.1. abgedruckten Gesellschaftsvertrags<br />

verwiesen.<br />

Darüber hinaus gibt es keine von der gesetzlichen<br />

Regelung abweichenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags<br />

des Emittenten, ohne dass ein Bezug<br />

zur persönlich haftenden Gesellschafterin des Emittenten<br />

besteht.<br />

Den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag bestimmten<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Der im Gesellschaftsvertrag des Emittenten bestimmte<br />

Gegenstand des Unternehmens ist der Folgende:<br />

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung eigenen<br />

Gesellschaftsvermögens durch Erwerb, Halten,<br />

Verwaltung und Veräußerung von bereits bestehenden<br />

Beteiligungen („Zweitmarkt“beteiligungen)<br />

an <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften im Bereich<br />

des Venture Capital, die sich ihrerseits an <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

beteiligen. Die Gesellschaft<br />

kann derartige Beteiligungen insbesondere an<br />

Kommanditgesellschaften eingehen. Daneben<br />

ist Zweck der Gesellschaft die Verwaltung eigenen<br />

Gesellschaftsvermögens durch Erwerb,<br />

Halten, Verwaltung und Veräußerung von Direktbeteiligungen<br />

(„Erstmarkt“beteiligungen) an<br />

Unternehmen. Die Direktbeteiligungen können<br />

in sämtlichen geeigneten Rechtsformen, wie<br />

beispielsweise durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen,<br />

erfolgen.


Die Gesellschaft wird selbst keinen eigenen Geschäftsbetrieb<br />

unterhalten, sondern sich auf das<br />

Halten, den Erwerb und die Veräußerung von<br />

Beteiligungen beschränken. Die Gesellschaft ist<br />

berechtigt, die Beteiligungen zu veräußern.<br />

Die Finanzierung des Gesellschaftsvermögens<br />

der Gesellschaft erfolgt durch den Beitritt und<br />

die Leistung von Beiträgen weiterer Gesellschafter<br />

als Treugeber.<br />

Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />

erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />

oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft ist<br />

auch berechtigt, Rechtsgeschäfte zur Prüfung<br />

der Geeignetheit von Beteiligungen vorzunehmen.<br />

Die Gesellschaft kann die zur Einreichung<br />

ihres Zweckes erforderlichen oder zweckmäßigen<br />

Handlungen selbst vornehmen oder durch<br />

Dritte vornehmen lassen.<br />

Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte, die der<br />

Erlaubnis des § 32 Abs. 1 KWG bedürfen.<br />

(2) In Höhe von 10 % des eingelegten Netto- Gesellschaftskapitals<br />

(nach Abzug der Fondsnebenkosten)<br />

wird eine Kostenreserve gebildet,<br />

die der Gesellschaft für laufende und sonstige<br />

Kosten der Gesellschaft zur Verfügung steht.<br />

Gesellschaftskapital im Sinne des vorliegenden<br />

Gesellschaftsvertrags ist die Summe der Kapitalanteile<br />

aller Gesellschafter und Treugeber. Die<br />

Gesellschaft ist berechtigt, bis zu 9/10 der Kostenreserve<br />

in Gold anzulegen. Die Geschäftsführung<br />

ist berechtigt, die Entscheidung zu treffen,<br />

ob und in welchem Umfang von dieser Möglichkeit<br />

Gebrauch gemacht wird, ohne dass es hier-<br />

6. Angaben über den Emittenten<br />

zu eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses<br />

bedarf. Die Anschaffungs- und Lagerkosten für<br />

den Anteil der Kostenreserve, der in Gold gehalten<br />

wird, trägt die Gesellschaft. Die Geschäftsführung<br />

ist jederzeit berechtigt, das Gold wieder<br />

zum aktuellen Kurs zu verkaufen.<br />

(3) Investitionsgrundsätze: Die Gesellschaft soll bei<br />

dem Erwerb von bereits bestehenden Beteiligungen<br />

(„Zweitmarkt“), folgende Investitionsgrundsätze<br />

beachten:<br />

- „Zweitmarktinvestitionen“ an <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften,<br />

insbesondere Kommanditgesellschaften<br />

im Bereich Venture Capital, die<br />

ihrerseits an Unternehmen beteiligt sind. Erworben<br />

werden sollen diese Beteiligungen an den<br />

<strong>Beteiligungs</strong>unternehmen von Anlegern der<br />

<strong>Beteiligungs</strong>unternehmen („Zweitmarktinvestition“)<br />

oder von Dritten. 10 % des eingelegten<br />

Netto-Gesellschaftskapitals (nach Abzug der<br />

Fondsnebenkosten) verbleiben als Kostenreserve.<br />

Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, zum<br />

Großteil bereits bestehende Beteiligungen<br />

an bereits ausplatzierten <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

zu erwerben, bei denen diejenigen<br />

Unternehmen, in welche die <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

investieren, schon feststehen. Bei<br />

dem <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen soll, soweit ein<br />

solcher vorliegt, ein Jahresabschluss vorgelegt<br />

werden. Zudem soll das <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

eine „Mittelverwendungskontrolle“<br />

vorsehen und bei denjenigen Unternehmen, in<br />

welche die <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen investiert<br />

haben, eine due diligence Prüfung vorgenommen<br />

haben.<br />

- Diejenigen Unternehmen, in welche die <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

investiert haben, sollen<br />

nach Möglichkeit bereits Innovationsoder<br />

65


6. Angaben über den Emittenten<br />

66<br />

Gründerpreise gewonnen haben und vorwiegend<br />

auf innovativen Gebieten, wie z. B. auf<br />

dem Gebiet der Biotechnologie, tätig sein.<br />

- Das <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen soll sich in Höhe<br />

von mindestens bis zu 50,1 % an den Unternehmen,<br />

in die investiert wurde, beteiligen<br />

können, um auf diese Weise einen Einfluss auf<br />

die Entscheidungen bei diesen Unternehmen<br />

ausüben zu können.<br />

- Vorlage des Emissionsprospektes oder einer<br />

Satzung<br />

- Vorlage eines Geschäftsberichtes<br />

- beabsichtigt ist der Erwerb von mindestens 6<br />

Beteiligungen, die wiederum an mehreren Unternehmen<br />

beteiligt sind. Höhe des Ankaufspreises:<br />

a) ratierliche Beteiligungen:<br />

Bei dem Erwerb ratierlicher Beteiligungen soll<br />

die Fondsgesellschaft diese zu einem Preis<br />

von bis zu 50 % der eingezahlten Zeichnungssumme<br />

(nebst Agio) erwerben. Daneben ist<br />

die Fondsgesellschaft berechtigt, alle Ratenzahlungsverpflichtungen<br />

des Veräußerers<br />

gegenüber der <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft zu<br />

übernehmen.<br />

b) Einmalanlagen:<br />

Bei dem Erwerb von Beteiligungen in Gestalt<br />

einer Einmalanlage soll die Fondsgesellschaft<br />

diese zu einem Preis von bis zu 90 % der eingezahlten<br />

Zeichnungssumme (nebst Agio) erwerben.<br />

c) Beteiligungen mit Einmalanlage und ratierlicher<br />

Verpflichtung:<br />

Bei dem Erwerb von Beteiligungen mit Einmalanlage<br />

und zusätzlich ratierlicher Verpflichtung<br />

darf die Fondsgesellschaft auf die eingezahlte<br />

Zeichnungssumme (nebst Agio) bis zu 50 %<br />

bezahlen. Daneben ist die Fondsgesellschaft<br />

berechtigt, alle Ratenzahlungsverpflichtungen<br />

des Veräußerers gegenüber der <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft<br />

zu übernehmen.<br />

d) Für den Fall, dass unterschiedliche Beteiligungen<br />

im Rahmen eines Kaufvertrages<br />

erworben werden, sollen die obigen Grundsätze<br />

bezogen auf die einzelnen erworbenen<br />

Anlageformen eingehalten werden. Daneben<br />

ist die Gesellschaft berechtigt, im Wege der<br />

Vertragsübernahme Pflichten zur Zahlung ausstehender<br />

Zeichnungssummen zu übernehmen.<br />

Auch diese Beträge darf die Gesellschaft<br />

aus den für die „Zweitmarktinvestitionen“ zur<br />

Verfügung stehenden Geldern begleichen. Die<br />

Gesellschaft ist zur Veräußerung der Beteiligungen<br />

berechtigt.<br />

(4) Die Gesellschaft soll bei dem Erwerb von Direktbeteiligungen<br />

an Unternehmen („Erstmarkt“)<br />

folgende Investitionsgrundsätze beachten:<br />

a) Die Geschäftsführung ist in der Anlageentscheidung<br />

frei. Sie wird grundsätzlich ihren<br />

Anlageschwerpunkt auf den Erwerb bereits<br />

bestehender Beteiligungen an anderen <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

legen. Sollten jedoch<br />

unter Einbeziehung der <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong> sich aussichtsreiche Direktinvestitionen<br />

in Zielunternehmen ergeben können und/oder<br />

Beteiligungen an bestehenden <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

nicht zu vorgestellten Konditionen<br />

am Markt erhältlich sein, wird sie dieses in ihrer<br />

Entscheidung berücksichtigen.<br />

b) Bei den Unternehmen, in welche investiert werden<br />

soll, handelt es sich um Unternehmen in<br />

Deutschland, Österreich, Schweiz oder Liechtenstein.<br />

Zusätzlich hat sich die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> &<br />

Co. Fonds 3 KG zum Ziel gesetzt, sich ausschließlich<br />

unmittelbar an Unternehmen zu


eteiligen, welche sich mit ihrem Produkt oder<br />

ihrer Technologie möglichst von anderen Unternehmen<br />

abheben. Dies wird komplettiert<br />

durch einen vertretbaren Geschäftszweck<br />

(<strong>V+</strong> ETHIK INDEX). Ferner sollen mindestens<br />

drei Jahresabschlüsse und aktuelle betriebswirtschaftliche<br />

Auswertungen vorliegen. Die<br />

Geschäftsberichte sollen zumindest teilweise<br />

einsehbar sein, und die Unternehmen sollen<br />

eine Schweigepflichtsentbindungserklärung<br />

ihres Steuerberaters vorlegen. Zudem soll eine<br />

Due Diligence-Prüfung erfolgen. Ein Verkehrswertgutachten<br />

braucht nicht erstellt zu werden.<br />

Diese Unternehmen sollen nach Möglichkeit<br />

bereits Innovations- oder Gründerpreise/n<br />

gewonnen haben und vorwiegend auf zukunftsträchtigen<br />

Gebieten, wie z. B. auf dem<br />

Gebiet der Biotechnologie tätig sein. Ferner<br />

sollen die Unternehmen der Fondsgesellschaft<br />

die Möglichkeit einräumen, sich in Höhe von<br />

mindestens bis zu 50,1 % an ihnen zu beteiligen,<br />

damit die Fondsgesellschaft auf diese<br />

Weise einen Einfluss auf die Entscheidungen<br />

bei diesen Unternehmen ausüben kann. Die<br />

Geschäftsführung wird sich im Hinblick auf die<br />

Entscheidungen bzgl. der Vornahme der „Erstmarktinvestition“<br />

nach näherer Bestimmung<br />

der Regelungen zu dem Vertrag mit der <strong>V+</strong><br />

Management <strong>GmbH</strong> durch diese unterstützen<br />

lassen.<br />

(5) Die Gesellschaft ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt<br />

ihrer Eintragung das Gesellschaftskapital nach<br />

Maßgabe der oben benannten Investitionsgrundsätze<br />

zu investieren. Dabei ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, die rechtliche Ausgestaltung<br />

der „Erstmarktbeteiligung“ frei im Rahmen des<br />

rechtlich Zulässigen zu wählen. Unter Anderem<br />

6. Angaben über den Emittenten<br />

dürfen „Erstmarktbeteiligungen“ auch in Gestalt<br />

der stillen Beteiligung getätigt werden.<br />

Das für den Emittenten zuständige Registergericht und<br />

die Nummer, unter der er in das Register eingetragen ist<br />

Zuständiges Registergericht für den Emittenten ist<br />

das Amtsgericht Landshut. Der Emittent ist dort unter<br />

HRA 9976 im Handelsregister eingetragen.<br />

Eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Einordnung<br />

des Emittenten in ihn, falls der Emittent ein Konzernunternehmen<br />

ist<br />

Der Emittent ist kein Konzernunternehmen.<br />

67


7. Angaben über das Kapital des Emittenten<br />

Das gezeichnete Kapital des Emittenten beträgt<br />

zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung 3.000 Euro<br />

und ist vollständig eingezahlt. Es handelt sich<br />

dabei ausschließlich um Kommanditkapital. Das<br />

Kapital wird von der Treuhandkommanditistin und<br />

von dem geschäftsführenden Kommanditisten sowie<br />

von der weiteren Kommanditistin, der <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong>, in Höhe von je 1.000 Euro gehalten.<br />

Das Bestehen der ursprünglichen Beteiligung der<br />

Treuhandkommanditistin an der Gesellschaft steht<br />

unter der auflösenden Bedingung der Eintragung<br />

einer Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin<br />

um mindestens 1.000 Euro infolge des<br />

Beitritts neuer Anleger, deren Anteile die Treuhandkommanditistin<br />

treuhänderisch für diese hält. Das<br />

bedeutet, dass sich der eigene Kommanditanteil der<br />

Treuhandkommanditistin, bei dem die Haftsumme<br />

wie bei dem Kommanditanteil des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten dem Betrag der Pflichteinlage<br />

entspricht, sodann auf Null reduziert. Im Gegenzug<br />

erhält die Treuhandkommanditistin ihr Auseinandersetzungsguthaben<br />

bezogen auf den Kommanditanteil.<br />

Sodann wird die Treuhandkommanditistin nur<br />

noch treuhänderisch Anteile für beitretende Anleger<br />

halten.<br />

Auch die ursprüngliche Kommanditeinlage der Treuhandkommanditistin<br />

steht dieser wirtschaftlich nicht<br />

zu. Wirtschaftlich Berechtigter ist insoweit Herr Werner<br />

Schaar persönlich.<br />

Die Hauptmerkmale der gezeichneten Kapitalanteile<br />

sind die Folgenden:<br />

- Die Treuhandkommanditistin erhält eine erfolgsunabhängige<br />

Vergütung in Höhe von 0,55 % zzgl.<br />

USt., gerechnet auf das von den Anlegern eingezahlte<br />

Gesellschaftskapital; der geschäftsführende<br />

Kommanditist erhält eine erfolgsunabhängige<br />

Vergütung in Höhe von 18.000 Euro p. a. zzgl.<br />

USt. Die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> erhält eine<br />

68<br />

Vergütung von 1 % bezogen auf die im Wege<br />

des Beitritts neuer Anleger gezeichneten Pflichteinlagen.<br />

Daneben erhält die <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong> eine erfolgsunabhängige Vergütung wie<br />

folgt:<br />

Soweit Veräußerungserlöse aus den<br />

„Erstmarkt“beteiligungen erzielt werden, erhält<br />

die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> als erfolgsabhängige<br />

Vergütung hiervon 10 % inkl. USt.<br />

aus dem durch die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3<br />

KG erzielten Veräußerungserlös bezüglich einer<br />

„Erstmarkt“beteiligung sowie daneben 10 % inkl.<br />

USt. aller laufenden Ausschüttungen aus den<br />

„Erstmarkt“beteiligungen an den Unternehmen,<br />

in welche die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG investiert<br />

hat.<br />

- Die Treuhandkommanditistin, der geschäftsführende<br />

Kommanditist und die weitere Kommanditistin<br />

<strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> sind unmittelbar<br />

als Kommanditistin an dem Emittenten beteiligt.<br />

Die Höhe ihrer im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme entspricht der Höhe ihrer Kapitalanteile.<br />

Die Komplementärin ist am Kapital des Emittenten<br />

nicht beteiligt. Sie hat die folgenden Sonderrechte:<br />

- Die Komplementärin, die <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2<br />

<strong>GmbH</strong>, ist zur Geschäftsführung des Emittenten<br />

berechtigt und von den Beschränkungen des §<br />

181 BGB befreit.<br />

- Von der Fondsgesellschaft erhält sie für die Haftungsübernahme<br />

eine Vergütung in Höhe von 1<br />

% p. a. brutto für netto, berechnet auf das Gesellschaftskapital.<br />

Darüber hinaus erhält sie von der Gesellschaft folgende<br />

Provisionen:<br />

- Eigenkapitalvermittlung 9,500 %<br />

- Vertriebskosten 6,750 %<br />

- Vertriebskoordination 2,023 %


- Vertriebsabrechnung* 1,500 %<br />

- Initiativleistung* 1,500 %<br />

(Die mit * gekennzeichneten Kosten verstehen sich<br />

zzgl. gesetzlicher USt.) sowie eine erfolgsabhängige<br />

Vergütung wie folgt:<br />

Die Komplementärin erhält 5 % inkl. USt. aus dem<br />

an die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG ausgeschütteten<br />

Anteil am Veräußerungsgewinn bezüglich einer<br />

Unternehmensbeteiligung, den eine <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft<br />

erzielt, an der wiederum die <strong>V+</strong><strong>GmbH</strong><br />

& Co. Fonds 3 KG „Zweitmarkt“-Beteiligungen<br />

erworben hat, sowie daneben 5 % inkl. USt. aller<br />

laufenden Gewinnausschüttungen einer <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft,<br />

an der die <strong>V+</strong><strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG „Zweitmarkt“-Beteiligungen erworben<br />

hat.<br />

Soweit Veräußerungserlöse aus den „Erstmarkt“beteiligungen<br />

erzielt werden, erhält die Komplementärin<br />

15% inkl. USt. aus dem durch die <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co.Fonds 3 KG erzielten Veräußerungserlös<br />

bezüglich einer „Erstmarkt“beteiligung sowie<br />

daneben aller laufende Ausschüttungen aus den<br />

„Erstmarkt“beteiligungen an den Unternehmen, in<br />

welche die <strong>V+</strong><strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG 15 % inkl.<br />

USt. aus den laufenden Ausschüttungen aus den<br />

„Erstmarkt“beteiligungen.<br />

Der auf die Gesellschafter entfallende Gewinn berechnet<br />

sich nach Abzug der erfolgsabhängigen<br />

Vergütungen der Komplementärin und der <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong>. Die Komplementärin wird ihre<br />

erfolgsabhängigen Vergütungen zur Begleichung<br />

von Honoraren aus vertraglichen Verpflichtungen<br />

verwenden.<br />

Außer den vorgenannten Hauptmerkmalen (Sonderrechten)<br />

stehen den derzeitigen Gesellschaftern<br />

7. Angaben über das Kapital des Emittenten<br />

im Vergleich zu den zukünftig beitretenden Kommanditisten<br />

keine abweichenden Rechte zu den unter<br />

5.2. dargestellten Rechten zu.<br />

Da das gezeichnete Kapital vollständig eingezahlt ist,<br />

gibt es keine ausstehenden Einlagen auf das Kapital.<br />

Bisher wurden keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen<br />

im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />

ausgegeben.<br />

69


8. Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten<br />

Namen und Geschäftsanschrift, bei juristischen Personen<br />

Firma und Sitz<br />

Gründungsgesellschafter sind die Komplementärin<br />

des Emittenten, die <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2 <strong>GmbH</strong> mit Sitz<br />

in Dresden, Geschäftsanschrift: Loschwitzer Straße<br />

44, 01309 Dresden, vertreten durch den Geschäftsführer<br />

Werner Schaar, ebenda, und der geschäftsführende<br />

Kommanditist des Emittenten, Werner<br />

Schaar, Geschäftsanschrift ebenda, sowie die Treuhandkommanditistin,<br />

die Holtermann Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

mbH, Sitz Meißner Straße 101, 01445<br />

Radebeul, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn<br />

Rechtsanwalt Dr. Christian Holtermann, ebenda.<br />

Die Treuhandkommanditistin und der geschäftsführende<br />

Kommanditist haben jeweils eine Kommanditeinlage<br />

von 1.000 Euro gezeichnet und vollständig<br />

eingezahlt.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist nicht wirtschaftlich<br />

Berechtigte im Hinblick auf die von ihr zum Zeitpunkt<br />

der Gründung gezeichnete Kommanditeinlage.<br />

Wirtschaftlich Berechtigter ist insoweit Herr Werner<br />

Schaar, geschäftsansässig Loschwitzer Straße 44,<br />

01309 Dresden, für welchen die Treuhandkommanditistin<br />

die Beteiligung treuhänderisch hält.<br />

Das Bestehen dieser ursprünglichen Beteiligung der<br />

Treuhandkommanditistin an der Gesellschaft steht<br />

unter der auflösenden Bedingung der Eintragung<br />

einer Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin<br />

um mindestens 1.000 Euro infolge<br />

des Beitritts neuer Anleger, deren Anteile die<br />

Treuhandkommanditistin treuhänderisch für diese<br />

hält. Das bedeutet, dass sich der eigene Kommanditanteil<br />

der Treuhandkommanditistin, bei dem die<br />

Haftsumme wie bei dem Kommanditanteil des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten dem Betrag der<br />

70<br />

Pflichteinlage entspricht, sodann auf Null reduziert.<br />

Im Gegenzug erhält die Treuhandkommanditistin<br />

ihr Auseinandersetzungsguthaben bezogen auf den<br />

Kommanditanteil. Sodann wird die Treuhandkommanditistin<br />

nur noch treuhänderisch Anteile für beitretende<br />

Anleger halten.<br />

Art und Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern<br />

insgesamt gezeichneten und der eingezahlten<br />

Einlagen.<br />

Der Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern<br />

insgesamt gezeichneten und eingezahlten<br />

Einlagen beträgt 2.000 Euro. Es handelt sich dabei<br />

ausschließlich um Kommanditkapital.<br />

Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und den Jahresbetrag<br />

der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere<br />

der Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und<br />

Nebenleistungen jeder Art, die den Gründungsgesellschaftern<br />

außerhalb des Gesellschaftsvertrags insgesamt<br />

zustehen.<br />

Der Gesellschaftsvertrag benennt die Vergütungen<br />

der Treuhandkommanditistin, des geschäftsführenden<br />

Kommanditisten und Komplementärin wie folgt:<br />

Die Treuhandkommanditistin erhält eine erfolgsunabhängige<br />

Vergütung in Höhe von 0,55 % zzgl. USt.,<br />

gerechnet auf das von den Anlegern eingezahlte<br />

Gesellschaftskapital; der geschäftsführende Kommanditist<br />

erhält eine erfolgsunabhängige Vergütung<br />

in Höhe von 18.000 Euro p. a. zzgl. USt. Die Komplementärin<br />

erhält für die Haftungsübernahme eine<br />

Vergütung in Höhe von 1 % brutto für netto, berechnet<br />

auf das Gesellschaftskapital.<br />

Darüber hinaus erhält sie von der Gesellschaft folgende<br />

Provisionen:<br />

- Eigenkapitalvermittlung 9,500 %


- Vertriebskosten 6,750 %<br />

- Vertriebskoordination 2,023 %<br />

- Vertriebsabrechnung* 1,500 %<br />

- Initiativleistung* 1,500 %<br />

(Die mit * gekennzeichneten Kosten verstehen sich<br />

zzgl. gesetzlicher USt.) sowie eine erfolgsabhängige<br />

Vergütung wie folgt:<br />

Die Komplementärin erhält 5 % inkl. USt. aus dem an<br />

die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG ausgeschütteten<br />

Anteil am Veräußerungsgewinn bezüglich einer Unternehmensbeteiligung,<br />

den eine <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft<br />

erzielt, an der wiederum die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG „Zweitmarkt“-Beteiligungen erworben<br />

hat, sowie daneben 5 % inkl. USt. aller laufenden Gewinnausschüttungen<br />

einer <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft,<br />

an der die <strong>V+</strong><strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG „Zweitmarkt“-Beteiligungen<br />

erworben hat. Soweit Veräußerungserlöse<br />

aus den „Erstmarkt“beteiligungen<br />

erzielt werden, erhält die Komplementärin 15 % inkl.<br />

USt. aus dem durch die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.Fonds<br />

3 KG erzielten Veräußerungserlös bezüglich einer<br />

„Erstmarkt“beteiligung sowie daneben aller laufende<br />

Ausschüttungen aus den „Erstmarkt“beteiligungen<br />

an den Unternehmen, in welche die <strong>V+</strong><strong>GmbH</strong> &<br />

Co. Fonds 3 KG 15 % inkl. USt. aus den laufenden<br />

Ausschüttungen aus den „Erstmarkt“beteiligungen.<br />

Darüber hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern<br />

keine weiteren Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />

sonstige Gesamtbezüge, insbesondere<br />

Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und<br />

Nebenleistungen jeder Art, zu.<br />

8. Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten<br />

Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen<br />

der Gründungsgesellschafter an Unternehmen,<br />

die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen<br />

beauftragt sind.<br />

Die <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2 <strong>GmbH</strong> ist selbst mit dem Vertrieb<br />

der angebotenen Vermögensanlagen betraut<br />

und ist berechtigt, Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

zu beauftragen. Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

sind keine Dritten mit dem Vertrieb der<br />

angebotenen Vermögensanlagen betraut. Es gibt<br />

keine unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen<br />

der Gründungsgesellschafter an Unternehmen, die<br />

mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen<br />

beauftragt sind.<br />

Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen<br />

der Gründungsgesellschafter an Unternehmen,<br />

die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung<br />

stellen<br />

Es gibt keine unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen<br />

der Gründungsgesellschafter an Unternehmen,<br />

die dem Emittenten Fremdkapital zur<br />

Verfügung stellen.<br />

Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen<br />

der Gründungsgesellschafter an Unternehmen,<br />

die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anlageobjekte<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen<br />

erbringen<br />

Es gibt keine unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen<br />

der Gründungsgesellschafter an Unternehmen,<br />

die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />

der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen<br />

oder Leistungen erbringen.<br />

71


9. Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten<br />

Der wichtigste Tätigkeitsbereich des Emittenten<br />

Der wichtigste Tätigkeitsbereich des Emittenten ist<br />

die Verwaltung eigenen Gesellschaftsvermögens<br />

durch Erwerb, Halten, Verwaltung und Veräußerung<br />

von bereits bestehenden Beteiligungen an <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

im Bereich des Venture Capital,<br />

die sich ihrerseits an <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

beteiligen. Die Gesellschaft kann derartige Beteiligungen<br />

insbesondere an Kommanditgesellschaften<br />

eingehen. Daneben ist Zweck der Gesellschaft die<br />

Verwaltung eigenen Gesellschaftsvermögens durch<br />

Erwerb, Halten, Verwaltung und Veräußerung von<br />

Direktbeteiligungen an Unternehmen. Die Direktbeteiligungen<br />

können in sämtlichen geeigneten<br />

Rechtsformen, wie beispielsweise durch Übertragung<br />

von Gesellschaftsanteilen, erfolgen.<br />

Die Gesellschaft wird selbst keinen eigenen Geschäftsbetrieb<br />

unterhalten, sondern sich auf das<br />

Halten, den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen<br />

beschränken. Die Gesellschaft ist berechtigt,<br />

die Beteiligungen zu veräußern.<br />

Die Finanzierung des Gesellschaftsvermögens<br />

der Gesellschaft erfolgt durch den Beitritt und die<br />

Leistung von Beiträgen weiterer Gesellschafter als<br />

Treugeber.<br />

Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften und<br />

Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet erscheinen,<br />

den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar<br />

zu fördern. Die Gesellschaft ist auch berechtigt,<br />

Rechtsgeschäfte zur Prüfung der Geeignetheit von<br />

Beteiligungen vorzunehmen. Die Gesellschaft kann<br />

die zur Einreichung ihres Zweckes erforderlichen<br />

oder zweckmäßigen Handlungen selbst vornehmen<br />

oder durch Dritte vornehmen lassen. Die Gesellschaft<br />

tätigt keine Geschäfte, die der Erlaubnis des<br />

§ 32 Abs. 1 KWG bedürfen.<br />

72<br />

Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von<br />

Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren,<br />

wenn sie von wesentlicher Bedeutung<br />

für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des<br />

Emittenten sind<br />

Der Emittent hat bezüglich der bereits im Gesellschaftsvertrag<br />

für die Komplementärin vorgesehenen<br />

Provisionen für die auf das Gesellschaftskapital<br />

zu berechnenden Positionen:<br />

- Eigenkapitalvermittlung 9,500 %<br />

- Vertriebskosten 6,750 %<br />

- Vertriebskoordination 2,023 %<br />

- Vertriebsabrechnung* 1,500 %<br />

- Initiativleistung* 1,500 %<br />

(Die mit * gekennzeichneten Kosten verstehen sich<br />

zzgl. gesetzlicher USt.)<br />

mit der Komplementärin folgende Verträge geschlossen:<br />

1. „Vertrag über die Eigenkapitalvermittlung, den<br />

Vertrieb der Vermögensanlagen und die Vertriebskoordination“<br />

zwischen Emittent und Komplementärin<br />

vom 03.03.2010<br />

- wesentlicher Inhalt: Spezifizierung der Aufgaben<br />

zur Eigenkapitalvermittlung, des Vertriebs<br />

und der Vertriebskoordinaion durch die Komplementärin<br />

und Feststellung, dass die Komplementärin<br />

für ihre Leistungen keine weitere<br />

als die im Gesellschaftsvertrag des Emittenten<br />

festgelegte Provision von 9,5 % exklusive Umsatzsteuer,<br />

berechnet auf das Gesellschaftskapital<br />

für die Eigenkapitalvermittlung, 6,75<br />

% exklusive Umsatzsteuer, berechnet auf das<br />

Gesellschaftskapital für den Vertrieb der<br />

Vermögensanlagen und 2,023 % exklusive<br />

Umsatzsteuer, berechnet auf das Gesellschaftskapital<br />

für die Vertriebskoordination erhält.<br />

Der Komplementärin wird in diesem Vertrag<br />

durch den Emittenten klarstellend der Aufga-


enbereich der Kapitalbeschaffung durch die<br />

Werbung von Anleger unter Bezugnahme auf<br />

den Gesellschaftsvertrag anvertraut.<br />

2. „Vertriebsabrechnungsvertrag“ zwischen Emittent<br />

und Komplementärin vom 03.03.2010<br />

- wesentlicher Inhalt: Spezifizierung der Aufgaben<br />

zur Vertriebskoordination durch die<br />

Komplementärin und Feststellung, dass die<br />

Komplementärin für ihre Leistung keine weitere<br />

als die im Gesellschaftsvertrag des Emittenten<br />

festgelegte Provision von 1,5 % zzgl. Umsatzsteuer,<br />

berechnet auf das Gesellschaftskapital<br />

erhält. Klarstellend wird die Komplementärin<br />

unter Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag<br />

des Emittenten durch den Emittenten mit<br />

den Verwaltungsaufgaben in Gestalt der Abrechnung<br />

der Provisionen und der sonstigen<br />

mit dem Vertrieb der Vermögensanlagen zusammenhängenden<br />

Kosten betraut.<br />

3. „Initiativleistungsvertrag“ zwischen Emittent und<br />

Komplementärin vom 03.03.2010<br />

- wesentlicher Inhalt: Spezifizierung der Aufgaben<br />

zur Initiativleistung durch die Komplementärin<br />

und Feststellung, dass die Komplementärin<br />

für ihre Leistung keine weitere als die im Gesellschaftsvertrag<br />

des Emittenten festgelegte<br />

Provision von 1,5 % zzgl. Umsatzsteuer, berechnet<br />

auf das Gesellschaftskapital erhält.<br />

Klarstellend wird die Komplementärin unter<br />

Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag des<br />

Emittenten durch den Emittenten mit den im<br />

Vorfeld zur Erstellung des Emissionsprospekts<br />

erforderlichen Arbeiten betraut.<br />

Gemäß dieser Verträge ist die Komplementärin berechtigt,<br />

Dritte mit der Wahrnehmung dieser Aufgabenbereiche<br />

zu betrauen und die Provisionsbeträge<br />

insoweit als Vergütung an Dritte weiter zu reichen.<br />

9. Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten<br />

Darüber hinaus ist der Emittent weder von Patenten,<br />

Lizenzen, Verträgen noch von neuen Herstellungsverfahren<br />

abhängig.<br />

Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen<br />

Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten<br />

haben können<br />

Es sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig,<br />

die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche<br />

Lage des Emittenten haben können.<br />

Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen<br />

mit Ausnahmen der Finanzanlagen<br />

Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung existieren<br />

keine laufenden Investitionen des Emittenten.<br />

Außergewöhnliche Ereignisse<br />

Die Tätigkeit des Emittenten ist nicht durch außergewöhnliche<br />

Ereignisse beeinflusst worden.<br />

73


10. Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen<br />

Für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen<br />

aus dem Angebot genutzt werden sollen<br />

Anlageziel und Anlagepolitik der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG ist es, von dem durch den Beitritt von<br />

Anlegern eingeworbenen Gesellschaftskapital nach<br />

Abzug eines Betrags von 10 %, berechnet auf die<br />

eingezahlten Pflichteinlagen nach Abzug der Fondsnebenkosten<br />

- der als Kostenreserve dient und der<br />

in Höhe von bis zu 90 % durch die Geschäftsführung<br />

in Gold angelegt werden darf - und nach Abzug<br />

der Fondsnebenkosten und abzüglich laufender<br />

Kosten „Erst“- und „Zweitmarkt“beteiligungen zu<br />

erwerben, zu verwalten oder zu veräußern. Die Nettoeinnahmen<br />

werden für die Kostenreserve sowie<br />

für den Erwerb von „Erstmarkt“ - und „Zweitmarkt“<br />

beteiligungen genutzt.<br />

Bzgl. der Kostenreserve ist die Geschäftsführung<br />

berechtigt, die Entscheidung zu treffen, ob und in<br />

welchem Umfang von dieser Möglichkeit Gebrauch<br />

gemacht wird, ohne dass es hierzu eines gesonderten<br />

Gesellschafterbeschlusses bedarf.<br />

Die Anschaffungs- und Lagerkosten für den Anteil<br />

der Kostenreserve, der in Gold gehalten wird, trägt<br />

die Gesellschaft.<br />

Die Geschäftsführung ist jederzeit berechtigt, das<br />

Gold wieder zum aktuellen Kurs zu verkaufen.<br />

Die Gesellschaft beabsichtigt, auf eigene Kosten ein<br />

IDW S 4 Gutachten durch einen Wirtschaftsprüfer<br />

einholen zu lassen oder Dritte mit der Prüfung der<br />

Geeignetheit von „Erstmarkt“- oder „Zweitmarkt“b<br />

eteiligungen zu beauftragen. Die hiermit verbundenen<br />

Kosten können zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

nicht beziffert werden.<br />

74<br />

Im Hinblick auf die Anlagepolitik ist auszuführen,<br />

dass sich die Gesellschaft Sollkriterien für die Investitionen<br />

(„Investitionskriterien“) wie folgt gesetzt<br />

hat:<br />

„Zweitmarkt“beteiligungen:<br />

Die Fondsgesellschaft beabsichtigt den Erwerb von<br />

Fondsanteilen direkt von Käufern dieser Beteiligungen.<br />

Ebenso besteht die Möglichkeit des Erwerbs<br />

von Dritten.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im<br />

jetzigen Zeitpunkt die konkreten Beteiligungen, die<br />

erworben werden sollen, noch nicht abschließend<br />

feststehen. Beabsichtigt ist vorrangig der <strong>Beteiligungs</strong>erwerb<br />

an Kommanditgesellschaften, vorrangig<br />

an ausplatzierten Fonds. Bei dem Erwerb der<br />

bereits bestehenden Beteiligungen sollen folgende<br />

Kriterien berücksichtigt werden:<br />

- „Zweitmarktinvestitionen“ an <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften,<br />

insbesondere an Kommanditgesellschaften<br />

im Bereich Venture Capital, die<br />

ihrerseits an Unternehmen beteiligt sind. Erworben<br />

werden sollen diese Beteiligungen an den<br />

<strong>Beteiligungs</strong>unternehmen von Anlegern der <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

(„Zweitmarktinvestition“)<br />

oder von Dritten.<br />

- Erwerb vorrangig von Kommanditanteilen an<br />

in der Rechtsform der <strong>GmbH</strong> & Co. KG bestehenden,<br />

im Handelsregister eingetragenen<br />

Kommanditgesellschaften. Daneben ist die<br />

Gesellschaft berechtigt, im Wege der Vertragsübernahme<br />

die Verpflichtung zur Zahlung ausstehender<br />

<strong>Beteiligungs</strong>summen zu übernehmen.<br />

Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, auch diese<br />

Beträge aus den für die „Zweitmarktinvestitionen“<br />

zur Verfügung stehenden Geldern zu begleichen.<br />

- Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, zum Groß-


teil bereits bestehende Beteiligungen an bereits<br />

ausplatzierten <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften zu erwerben,<br />

bei denen diejenigen Unternehmen, in<br />

welche die <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften investieren,<br />

schon feststehen.<br />

- Bei dem <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen soll, soweit<br />

dieser vorliegt, mindestens ein Jahresabschluss<br />

vorgelegt werden. Zudem soll das <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

eine „Mittelverwendungskontrolle“<br />

vorsehen und bei denjenigen Unternehmen, in<br />

welche die <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen investiert<br />

haben, eine Due Diligence-Prüfung vorgenommen<br />

haben.<br />

- Diejenigen Unternehmen, in welche die <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

investiert haben, sollen nach<br />

Möglichkeit bereits Innovations- oder Gründerpreise<br />

gewonnen haben und vorwiegend auf<br />

zukunftsträchtigen Gebieten, wie z. B. auf dem<br />

Gebiet der Biotechnologie tätig sein.<br />

- Das <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen soll sich in Höhe<br />

von mindestens 50,1 % an den Unternehmen, in<br />

die investiert wurde, beteiligen können, um auf<br />

diese Weise einen Einfluss auf die Entscheidungen<br />

bei diesen Unternehmen ausüben zu können.<br />

- Erwerb vorrangig von Kommanditanteilen an in<br />

der Rechtsform der <strong>GmbH</strong> und Co. KG bestehenden<br />

im Handelsregister eingetragenen Kommanditgesellschaften<br />

- Im Hinblick auf die <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften:<br />

- Vorlage eines Emissionsprospektes oder einer<br />

Satzung<br />

- Vorlage (mindestens) eines Geschäftsberichtes<br />

- Vorlage (mindestens) eines Jahresabschlusses,<br />

soweit dieser vorliegt<br />

- Offenlegung der jeweiligen Beteiligungen durch<br />

die <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften im Hinblick auf<br />

die Anlagepraxis der <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften:<br />

10. Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen<br />

(welche Unternehmensbeteiligung wurde erworben)<br />

- Erstellung einer Due Diligence grundsätzlich<br />

(Insofern sei jedoch darauf hingewiesen, dass<br />

sich die Fondsgesellschaft auf die Auskunft der<br />

jeweiligen <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft verlassen<br />

muss, ohne eigene Nachprüfungen zu unternehmen)<br />

- Auszeichnung von einem oder mehreren <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

mit Innovations- und/oder<br />

Gründerpreise/n<br />

- Zumindest teilweise Einsehbarkeit der Geschäftsberichte<br />

der Unternehmen.<br />

Der Erwerbspreis für die zu erwerbenden Beteiligungen<br />

soll wie folgt festgelegt werden:<br />

a) ratierliche Beteiligungen:<br />

Bei dem Erwerb ratierlicher Beteiligungen soll<br />

die Fondsgesellschaft diese zu einem Preis von<br />

bis zu 50 % der eingezahlten Zeichnungssumme<br />

(nebst Agio) erwerben. Daneben ist die Fondsgesellschaft<br />

berechtigt, alle Ratenzahlungsverpflichtungen<br />

des Veräußerers gegenüber der<br />

<strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft zu übernehmen.<br />

b) Einmalanlagen:<br />

Bei dem Erwerb von Beteiligungen mit Einmalanlage<br />

soll die Fondsgesellschaft diese zu einem<br />

Preis von bis zu 90 % der eingezahlten Zeichnungssumme<br />

(nebst Agio) erwerben.<br />

c) Beteiligungen mit Einmalanlage und ratierlicher<br />

Verpflichtung:<br />

Bei dem Erwerb von Beteiligungen mit Einmalanlage<br />

und zusätzlich ratierlicher Verpflichtung darf die<br />

Fondsgesellschaft auf die eingezahlte Zeichnungssumme<br />

(nebst Agio) bis zu 50 % bezahlen. Daneben<br />

ist die Fondsgesellschaft berechtigt, alle Ratenzahlungsverpflichtungen<br />

des Veräußerers gegenüber<br />

der <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft zu übernehmen.<br />

75


10. Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen<br />

Der Nachweis der Einzahlung ist wie folgt zu<br />

führen: Kontoauszug.<br />

- Ein Verkehrswertgutachten der zu erwerbenden<br />

Beteiligung braucht nicht erstellt zu werden. Die<br />

Geschäftsführung ist jedoch berechtigt, ein solches<br />

auf Kosten der Gesellschaft einzuholen.<br />

- Eine Due Diligence hinsichtlich der jeweiligen<br />

Beteiligungen der <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft<br />

braucht nicht durchgeführt zu werden. Die Geschäftsführung<br />

ist jedoch berechtigt, eine solche<br />

auf Kosten der Gesellschaft durchführen zu<br />

lassen.<br />

„Erstmarktinvestitionen“:<br />

Bei den Unternehmen, in welche investiert werden<br />

soll, handelt es sich um Unternehmen in Deutschland,<br />

Österreich, Schweiz oder Liechtenstein. Zusätzlich<br />

hat sich die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG<br />

zum Ziel gesetzt, sich ausschließlich unmittelbar an<br />

Unternehmen zu beteiligen, welche sich mit ihrem<br />

Produkt oder ihrer Technologie möglichst von anderen<br />

Unternehmen abheben. Dies wird komplettiert<br />

durch einen vertretbaren Geschäftszweck (<strong>V+</strong><br />

ETHIK INDEX).<br />

Ferner sollen mindestens drei Jahresabschlüsse und<br />

aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen vorliegen.<br />

Die Geschäftsberichte sollen zumindest teilweise<br />

einsehbar sein, und die Unternehmen sollen<br />

eine Schweigepflichtsentbindungserklärung ihres<br />

Steuerberaters vorlegen. Zudem soll eine Due Diligence-Prüfung<br />

erfolgen. Ein Verkehrswertgutachten<br />

braucht nicht erstellt zu werden. Die Geschäftsführung<br />

ist jedoch berechtigt, ein solches auf Kosten<br />

der Gesellschaft einzuholen.<br />

Diese Unternehmen sollen nach Möglichkeit bereits<br />

Innovations- oder Gründerpreise gewonnen haben<br />

76<br />

und vorwiegend auf zukunftsträchtigen Gebieten,<br />

wie z. B. auf dem Gebiet der Biotechnologie tätig<br />

sein. Ferner sollen die Unternehmen der Fondsgesellschaft<br />

die Möglichkeit einräumen, sich in Höhe<br />

von mindestens bis zu 50,1 % an ihnen zu beteiligen,<br />

damit die Fondsgesellschaft auf diese Weise<br />

einen Einfluss auf die Entscheidungen bei diesen<br />

Unternehmen ausüben kann. Im Übrigen wird hier<br />

gemäß § 11 dieses Gesellschaftsvertrags verfahren.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt ihrer<br />

Eintragung das Gesellschaftskapital nach Maßgabe<br />

der oben benannten Investitionsgrundsätze zu<br />

investieren. Dabei ist die Gesellschaft berechtigt,<br />

die rechtliche Ausgestaltung der „Erstmarktbeteiligung“<br />

frei im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu<br />

wählen. Unter Anderem dürfen „Erstmarktbeteiligungen“<br />

auch in Gestalt der stillen Beteiligung getätigt<br />

werden.<br />

Ferner wird sich die Geschäftsführung bei der Beschaffung,<br />

Zusammenstellung und Aufbereitung<br />

der wirtschaftlichen Hintergrunddaten in Betracht<br />

kommender „Erstmarkt“beteiligungen der <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong> mit Sitz in Köln, HRB 67864 des<br />

Amtsgerichts Köln, Geschäftsanschrift Wupperplatz<br />

7, 51061 Köln, vertreten durch ihren Geschäftsführer<br />

Herrn Michael Vogel, ebenda, bedienen.<br />

Darüber hinaus lässt sich die Geschäftsführung des<br />

Emittenten bei den Entscheidungen bzgl. der Vornahme<br />

von Direktbeteiligungen auf dem „Erstmarktsektor“<br />

unterstützend durch die <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong> beraten. Diese hat ein Einsichtsrecht in alle<br />

Geschäftsunterlagen, die dem Emittenten zu den jeweiligen<br />

Zielunternehmen vorliegen. Sie wird tätig,<br />

nachdem ihr die Geschäftsführung des Emittenten<br />

einen Vorschlag für ein Unternehmen, welches für<br />

eine Direktbeteiligung in Frage käme und welches


ereit wäre, dem Emittenten Beteiligungen von mindestens<br />

bis zu 50,1 % einzuräumen, unterbreitet<br />

hat, kann aber auch ihrerseits der Geschäftsführung<br />

des Emittenten Vorschläge für Unternehmensbeteiligungen<br />

unterbreiten. Die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong><br />

hat im Hinblick auf den Auswahlvorschlag der Geschäftsführung<br />

des Emittenten ein Vetorecht. Kommt<br />

die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> zu der Entscheidung,<br />

es handele sich um ein Unternehmen, das auch aus<br />

ihrer Sicht grundsätzlich für eine Investition in Frage<br />

komme, sichtet sie die Unterlagen, zu denen unter<br />

anderem mindestens drei Jahresabschlüsse, aktuelle<br />

betriebswirtschaftliche Auswertungen und gegebenenfalls<br />

weitere Auskünfte des Steuerberaters des<br />

Unternehmens gehören. Insofern lässt sich die <strong>V+</strong><br />

Management <strong>GmbH</strong> eine Erklärung des Unternehmens,<br />

mit welchem es seinen Steuerberater von der<br />

Schweigepflicht entbindet, vorlegen. Ist die <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong> nach Sichtung der Unterlagen und<br />

Auskunftserteilung durch das Unternehmen immer<br />

noch der Ansicht, das Unternehmen komme grundsätzlich<br />

für eine Direktbeteiligung in Frage, kann die<br />

Geschäftsführung des Emittenten bzgl. des Unternehmens<br />

auf Kosten des Emittenten eine Due Diligence-<br />

Prüfung vornehmen. Liegt deren Ergebnis vor, kann<br />

die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> wiederum von ihrem<br />

Vetorecht Gebrauch machen. Legt sie kein Veto ein<br />

und befürwortet sie die Auswahlentscheidung, wird<br />

die Geschäftsführung des Emittenten die Vorbereitungen<br />

für die Eingehung der Direktbeteiligung treffen.<br />

Übt die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> ihr Veto aus,<br />

wird die Geschäftsführung des Emittenten nicht in<br />

das vorgeschlagene Unternehmen investieren. Die<br />

<strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> haftet im Rahmen ihrer Tätigkeit<br />

nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

10. Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen<br />

Welchen Realisierungsgrad diese Projekte bereits erreicht<br />

haben.<br />

Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung hat die Gesellschaft<br />

noch nicht mit der Realisierung des Investitionsvorhabens<br />

begonnen. Es wurden noch keine<br />

Investititionen getätigt, und es fand noch keine Vorauswahl<br />

von Anlageobjekten statt. Der Planungsstand<br />

ist hinsichtlich der Investitionen zum Zeitpunkt<br />

der <strong>Prospekt</strong>aufstellung in der Entstehungsphase.<br />

Auch ist noch nicht entschieden, ob und in welchem<br />

Umfang die Geschäftsführung von der Möglichkeit,<br />

bis zu 90 % der Kostenreserve in Gold anzulegen,<br />

Gebrauch machen wird.<br />

Ob die Nettoeinnahmen hierfür allein ausreichen.<br />

Eine Fremdfinanzierung ist zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

seitens des Emittenten nicht vorgesehen.<br />

Die Nettoeinnahmen allein sind für die<br />

Realisierung der Anlageziele ausreichend.<br />

Für welche sonstigen Zwecke die Nettoeinnahmen genutzt<br />

werden<br />

Es gibt keine sonstigen Zwecke, für welche die Nettoeinnahmen<br />

genutzt werden.<br />

Eine Beschreibung der Anlageobjekte<br />

Anlageobjekte sind vor allem „Zweitmakt“- und<br />

„Erstmarkt“beteiligungen sowie nachrangig Investitionen<br />

in Gold, die allenfalls in Höhe von 90 %<br />

der Kostenreserve erfolgen dürfen, soweit sich die<br />

Geschäftsführung des Emittenten hierfür entscheidet.<br />

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu - Für<br />

welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus<br />

dem Angebot genutzt werden sollen - verwiesen (siehe<br />

Seite 72 ff).<br />

77


10. Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen<br />

Ob den nach den §§ 3, 7 oder 12 VermVerkProspV zu<br />

nennenden Personen das Eigentum an den Anlageobjekten<br />

oder an wesentlichen Teilen desselben zustand<br />

oder zusteht oder diesen Personen aus anderen Gründen<br />

eine dingliche Berechtigung an den Anlageobjekten<br />

zusteht.<br />

Der er <strong>Prospekt</strong>verantwortlichen, den Gründungsge-<br />

sellschaftern des Emittenten, den Mitgliedern der<br />

Geschäftsführung, der Treuhandkommanditistin,<br />

oder der „Mittelverwendungskontrolleurin“ stand<br />

oder steht das Eigentum an den Anlageobjekten<br />

oder an wesentlichen Teilen derselben oder aus anderen<br />

Gründen eine dingliche Berechtigung an den<br />

Anlageobjekten nicht zu.<br />

Nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen der Anlageobjekte.<br />

Es gibt keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen<br />

der Anlageobjekte.<br />

Rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

des Anlageobjekts, insbesondere<br />

im Hinblick auf das Anlageziel.<br />

Sowohl der Erwerb als auch die Veräußerung und<br />

Verwaltung der Anlageobjekte ist in tatsächlicher<br />

Hinsicht dergestalt eingeschränkt, dass entsprechende<br />

Angebote bzw. Interessenten verfügbar sein<br />

müssen. Darüber hinaus gibt es keine rechtlichen<br />

oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

des Anlageobjekts.<br />

Ob die erforderlichen behördlichen Genehmigungen<br />

vorliegen.<br />

Es sind keine behördlichen Genehmigungen zur<br />

Erreichung des Anlagezieles und der Anlagepolitik<br />

erforderlich. Insbesondere bedarf das vorliegende<br />

Fondsmodell nach dem Kenntnisstand des Anbieters<br />

keiner Erlaubnis gemäß KWG und verstößt auch<br />

78<br />

nicht gegen sonstige KWG-Vorschriften; auch liegt<br />

nach Kenntnis des Anbieters selbst für den Fall, dass<br />

die Fondsgesellschaft Finanzinstrumente anschaffen<br />

oder veräußern sollte, keine Anlageverwaltung vor.<br />

Denn im Gesetzentwurf heißt es laut BT-Drucksache<br />

16/11130, S. 43/44 zum Vorliegen der Anlageverwaltung:<br />

„Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten<br />

müssen ein Schwerpunkt des angebotenen<br />

Produktes sein. Das ist nicht der Fall, wenn<br />

die Anschaffung oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten<br />

als Nebentätigkeit anfällt und auch nicht<br />

im Mittelpunkt der Werbung für das Angebot steht<br />

(z. B. bei Immobilienfonds, Private-Equity-Fonds).<br />

Unternehmen, die dauerhaft Kostenreserven oder in<br />

bestimmten Projektphasen vorübergehend die entgegengenommenen<br />

Gelder in Finanzinstrumente<br />

anlegen oder Absicherungsgeschäfte abschließen,<br />

betreiben demnach nicht die Anlageverwaltung. Die<br />

Anschaffung und Veräußerung dieser Finanzinstrumente<br />

erfolgt ferner nicht zu dem Zweck, dass die<br />

Anleger an ihrer Wertentwicklung teilnehmen.<br />

Die Tätigkeit von Private-Equity-Fonds ist auch dann<br />

nicht als Anlageverwaltung erlaubnispflichtig, wenn<br />

die Zielgesellschaft eine AG ist. Private-Equity-Fonds<br />

geht es gemeinhin um Beteiligungen auf Zeit an als<br />

wachstumsstark eingeschätzten Unternehmen mit der<br />

Absicht, die Selbständigkeit der Anlageobjekte einzuschränken<br />

und in deren unternehmerischen Entscheidungs-<br />

und Verantwortungsbereich einzutreten. Im<br />

Gegensatz zu dem Tatbestand der Anlageverwaltung<br />

ist bei einer solchen Strategie nicht eine bloße Teilnahme<br />

an der Wertentwicklung der Finanzinstrumente<br />

und damit keine reine Kapitalanlage gewollt.“


Welche Verträge der Emittent über die Anschaffung<br />

oder Herstellung des Anlageobjekts oder wesentlicher<br />

Teile davon geschlossen hat<br />

Der Emittent sieht innerhalb seines Gesellschaftsvertrags<br />

vom 25.02.2010 vor, dass die <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong>, die Kommanditistin des Emittenten<br />

ist, die Geschäftsführung bei der Auswahl der Anlageobjekte,<br />

soweit sie den „Erstmarktbereich“<br />

betreffen, sowie bei der Zusammenstellung und<br />

Auswertung der Unterlagen hierzu unterstützt und<br />

zudem ein Vorschlagsrecht und ein Vetorecht gegenüber<br />

der Geschäftsführung des Emittenten hat.<br />

Die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> erhält aufgrund des<br />

Gesellschaftsvertrags des Emittenten eine Vergütung<br />

von 1 % bezogen auf die im Wege des Beitritts<br />

neuer Anleger gezeichneten Pflichteinlagen sowie<br />

eine erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von 10<br />

% inkl. USt. aller laufenden Ausschüttungen aus den<br />

„Erstmarkt“beteiligungen an den Unternehmen, in<br />

welche die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG investiert<br />

hat sowie 10 % inkl. USt. aller Veräußerungserlöse<br />

aus den „Erstmarkt“beteiligungen.<br />

Den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten<br />

für die Anlageobjekte erstellt hat,<br />

das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis<br />

Bewertungsgutachten existieren nicht.<br />

In welchem Umfang nicht nur geringfügige Leistungen<br />

und Lieferungen durch Personen erbracht werden,<br />

die nach den §§ 3, 7 oder 12 VermVerkProspV<br />

zu nennen sind<br />

Die <strong>Prospekt</strong>verantwortliche übernimmt als Komplementärin<br />

des Emittenten die persönliche Haftung<br />

und führt die Geschäfte des Emittenten,<br />

Letzteres ebenso wie der Gründungsgesellschafter<br />

10. Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen<br />

und das Mitglied der Geschäftsführung Werner<br />

Schaar in seiner Funktion als geschäftsführender<br />

Kommanditist. Die Treuhandkommanditistin hält<br />

die Beteiligungen der Anleger an dem Emittenten<br />

treuhänderisch für die Anleger. Die „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

kontrolliert die Verwendung<br />

der Anlegergelder gemäß den Kostentabellen in<br />

<strong>Prospekt</strong> und Gesellschaftsvertrag des Emittenten.<br />

Die <strong>Prospekt</strong>verantwortliche bestimmt ebenso wie<br />

der Gründungsgesellschafter und das Mitglied<br />

der Geschäftsführung Werner Schaar, Schaar ob und in<br />

welchem Umfang die Kostenreserve in Gold angelegt<br />

wird. Darüber hinaus erbringen die <strong>Prospekt</strong>verantwortliche,<br />

die Gründungsgesellschafter des<br />

Emittenten, die Mitglieder der Geschäftsführung,<br />

die Treuhandkommanditistin oder „Mittelverwendungskontrolleurin“,<br />

keine nicht nur geringfügigen<br />

Leistungen und Lieferungen.<br />

Die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts<br />

in einer Aufgliederung, die insbesondere Anschaffungs-<br />

und Herstellungskosten sowie sonstige Kosten<br />

ausweist und die geplante Finanzierung in einer Gliederung,<br />

die Eigen- und Fremdmittel, untergliedert nach<br />

Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln,<br />

gesondert ausweist.<br />

Der Emittent hat gegenüber Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

und sonstigen Dienstleistern ab dem<br />

01. Januar 2010 feste jährliche Honorarverpflichtungen.<br />

Zusätzlich fallen laufende Geschäftskosten,<br />

wie Miete Telefon und Porto, an. Die jährlichen Gesamtkosten<br />

sind in nachfolgender Tabelle zusammengefasst.<br />

Ab dem Jahr 2013 vermindern sich die<br />

Gesamtkosten entsprechend dem Aufwand.<br />

79


10. Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen<br />

80


10. Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen<br />

Die voraussichtlichen laufenden Geschäftskosten bis zum Jahr 2013<br />

PROGNOSE<br />

Vergütung geschäftsführende Kommanditistin<br />

Miete<br />

Porto, Telefon<br />

Rechtsberatungskosten<br />

Steuerberatung, Jahresabschluss<br />

Softwarekosten<br />

Anlegerbetreungskosten<br />

Mittelverwendungskontrollkosten<br />

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer<br />

Gesamt<br />

PROGNOSE<br />

Gesellschaftskapital<br />

Eigenkapitalvermittlung<br />

Vertriebskosten<br />

Vertiebskoordination<br />

Haftungsvergütung<br />

<strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong>*<br />

Vergütung Treuhandkommanditistin*<br />

Vertriebsabrechnung*<br />

Initiativleistung*<br />

Umsatzsteuer auf * Positionen<br />

Gesamt<br />

*zusätzlich gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

2010<br />

in Euro<br />

18.000<br />

12.000<br />

80.000<br />

30.000<br />

45.000<br />

18.000<br />

180.000<br />

70.000<br />

86.070<br />

539.070<br />

Aus dem Gesellschaftskapital werden folgende Provisionen gezahlt:<br />

2011<br />

in Euro<br />

18.000<br />

12.000<br />

80.000<br />

30.000<br />

45.000<br />

18.000<br />

180.000<br />

70.000<br />

86.070<br />

539.070<br />

9,500 %<br />

6,750 %<br />

2,023 %<br />

1,000 %<br />

1,000 %<br />

0,550 %<br />

1,500 %<br />

1,500 %<br />

0,865 %<br />

24,688 %<br />

2012<br />

in Euro<br />

18.000<br />

12.000<br />

80.000<br />

30.000<br />

45.000<br />

18.000<br />

180.000<br />

70.000<br />

86.070<br />

539.070<br />

2013<br />

in Euro<br />

12.000<br />

6.000<br />

60.000<br />

30.000<br />

45.000<br />

9.000<br />

60.000<br />

20.000<br />

45.980<br />

287.980<br />

in Euro<br />

100.000.000<br />

9.500.000<br />

6.750.000<br />

2.023.000<br />

1.000.000<br />

1.000.000<br />

550.000<br />

1.500.000<br />

1.500.000<br />

865.000<br />

24.688.000<br />

81


10. Angaben über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen<br />

Fondsnebenkosten und laufende Geschäftskosten der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG / Prognose<br />

PROGNOSE<br />

Fondsnebenkosten gesamt inkl. gesetzlicher USt.<br />

Laufende Geschäftskosten (Summe)<br />

Für diese Aufstellung der Gesamtkosten wurden folgende<br />

Annahmen getroffen:<br />

- Die laufenden Geschäftskosten für Anlegerbetreuung<br />

und Mittelverwendungskontrolle werden<br />

ab dem Jahr 2013 deutlich niedriger, da gemäß<br />

Plan zum 31.12.2011 das gesamte Kapital von<br />

100.000.000 Euro gezeichnet ist. Der Verwaltungsaufwand<br />

für die Anlegerbetreuung und<br />

die Mittelverwendungskontrolle werden nach<br />

der Phase der Ersterfassung deutlich niedriger<br />

werden, mit der Folge, dass die entsprechenden<br />

Kosten sinken werden.<br />

- Die Kostenreserve zum 31.12.2012 beträgt bereits<br />

1.259.801 Euro. Dieser Betrag erhöht sich<br />

Mittelherkunft<br />

Einlage Gründungsgesellschafter 2.000<br />

Einlage der <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> 1.000<br />

Einlagen der Anleger<br />

100.000.000<br />

Gesamtfinanzierung<br />

82<br />

in Euro<br />

100.003.000<br />

in Euro<br />

24.688.000<br />

4.940.270<br />

jährlich aufgrund der zufließenden Ratenzahlungen.<br />

Die Kostenreserve wird mündelsicher<br />

in Geld oder in Gold angelegt werden, mit der<br />

Folge, dass die daraus resultierenden Erträge<br />

zur teilweisen Deckung der laufenden jährlichen<br />

Geschäftskosten zur Verfügung stehen. Bei der<br />

Verzinsung der Liquiditäts/Goldreserve ist ein<br />

Zinssatz von 3 % p. a. unterstellt worden.<br />

Aufgrund der oben aufgeführten Gesamtkosten und<br />

der vom Gesellschaftskapital abhängigen Provisionen<br />

und unter Zugrundelegung der Kostenreserve<br />

ergibt sich folgende Investitions- und Finanzierungsrechnung.<br />

Geplante Finanzierung und Investition der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG / Prognose<br />

Die in der Mittelverwendung aufgeführten Beträge<br />

werden ausschließlich aus dem von den Anlegern<br />

einzuwerbenden Gesellschaftskapital finanziert. Eine<br />

Fremdmittelfinanzierung erfolgt weder in Form<br />

Mittelverwendung<br />

Provisionen<br />

laufende Geschäftskosten<br />

Liquidität/Goldreserve<br />

Investitionen in Beteiligungen<br />

Gesamtinvestition<br />

in Euro<br />

24.688.000<br />

4.940.270<br />

7.531.250<br />

62.843.480<br />

100.003.000<br />

einer Zwischenfinanzierung noch in Form einer<br />

Endfinanzierung. Die Nettoeinnahmen der Fondsgesellschaft<br />

sind allein ausreichend für die Realisierung<br />

der Anlageziele.


11. Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten<br />

Eröffnungsbilanz <strong>V+</strong><strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG zum Gründungsdatum 11.11.2009<br />

Aktivseite<br />

Ausstehende Einlagen<br />

in Euro<br />

2.000<br />

2.000<br />

Die Fondsgesellschaft (Emittentin) wurde am<br />

11.11.2009 gegründet. Das Kommanditkapital<br />

entfällt auf den Treuhandkommanditisten und<br />

auf den geschäftsführenden Kommanditisten zu je<br />

1000 Euro.<br />

Passivseite<br />

Kommanditkapital<br />

Schlussbilanz <strong>V+</strong><strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG zum 31.12.2009 (Rumpfgeschäftsjahr 2009)<br />

Aktivseite<br />

Ausstehende Einlagen<br />

in Euro<br />

2.000<br />

2.000<br />

Zwischenbilanz <strong>V+</strong><strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG zum 20.02.2010<br />

Aktivseite<br />

Eingezahlte Einlagen<br />

in Euro<br />

3.000<br />

3.000<br />

Es haben keine erfolgswirksamen Veränderungen<br />

und keine erfolgswirksamen Geschäftsvorfälle seit<br />

Aufstellung der Eröffnungsbilanz und seit Aufstellung<br />

der Schlussbilanz zum 31.12.2009 stattgefunden.<br />

Dementsprechend wird auf die Aufstellung einer<br />

Zwischen-Gewinn- und Verlustrechnung verzichtet.<br />

Passivseite<br />

Kommanditkapital<br />

Passivseite<br />

Kommanditkapital<br />

in Euro<br />

2.000<br />

2.000<br />

in Euro<br />

2.000<br />

2.000<br />

in Euro<br />

3.000<br />

3.000<br />

Als weiterer Kommanditist ist die <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong> mit einem Kommanditkapital in Höhe von<br />

1.000 Euro Gesellschafter geworden.<br />

83


11. Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten<br />

Planbilanzen für die Geschäftsjahre 2010 bis 2013 jeweils zum Stichtag 31.12. jeden Jahres (Prognose)<br />

der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG<br />

Aktivseite<br />

Ausstehende Einlagen<br />

Investitionen<br />

Guthaben bei Kreditinstituten<br />

Summe<br />

Passivseite<br />

gezeichnete Pflichteinlagen<br />

Ergebnisvortrag<br />

Summe Eigenkapital<br />

Summe<br />

Jahresergebnis<br />

Kapitaleinlagen<br />

Investitionen<br />

Veränderung des<br />

Finanzmittelbestandes<br />

84<br />

2010<br />

in Euro<br />

40.778.136,36<br />

4.296.739,60<br />

536.418,15<br />

45.611.294,11<br />

50.002.000,00<br />

- 4.390.705,89<br />

45.611.294,11<br />

45.611.294,11<br />

2011<br />

in Euro<br />

80.567.340,91<br />

8.589.197,71<br />

1.070.576,28<br />

90.227.114,90<br />

100.002.000,00<br />

- 9.774.885,10<br />

90.227.114,90<br />

90.227.114,90<br />

Plan-Cashflow-Rechnung für die Geschäftsjahre 2010 bis 2013 (Prognose)<br />

der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG<br />

zu Beginn des Jahres<br />

Finanzmittelbestand<br />

am Ende des Jahres<br />

2010<br />

in Euro<br />

-4.390.705,89<br />

9.223.863,64<br />

-4.296.739,60<br />

536.418,15<br />

0,00<br />

536.418,15<br />

2011<br />

in Euro<br />

-5.384.179,21<br />

10.210.795,45<br />

-4.292.458,12<br />

534.158,13<br />

536.418,15<br />

1.070.576,28<br />

2012<br />

in Euro<br />

76.619.613,64<br />

9.788.113,28<br />

1.259.801,82<br />

87.667.528,74<br />

100.002.000,00<br />

- 12.334.471,26<br />

87.667.528,74<br />

87.667.528,74<br />

2012<br />

in Euro<br />

-2.559.586,16<br />

3.947.727,27<br />

-1.198.915,57<br />

189.225,54<br />

1.070.576,28<br />

1.259.801,82<br />

2013<br />

in Euro<br />

72.671.886,36<br />

11.243.795,62<br />

1.449.027,37<br />

85.364.709,35<br />

100.002.000,00<br />

- 14.637.290,65<br />

85.364.709,35<br />

85.364.709,35<br />

2013<br />

in Euro<br />

-2.302.819,39<br />

3.947.727,27<br />

-1.455.682,34<br />

189.225,54<br />

1.259.801,82<br />

1.449.027,37


Erträge aus Zinsen/<br />

Goldanlage<br />

Fondnebenkosten<br />

lfd. Geschäftskosten<br />

Jahresergebnis<br />

Da es sich bei dem Emittenten nicht um ein produzierendes<br />

Unternehmen handelt, können keine<br />

Planzahlen zu Umsatz und Produktion dargestellt<br />

werden.<br />

Erläuterungen zu den Planzahlen, wesentliche Annahmen<br />

und Wirkungszusammenhänge der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> &<br />

Co. Fonds 3 KG<br />

Über die Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage<br />

der Emittentin sowie deren Planzahlen zu Investitionen,<br />

Umsatz und Ergebnis in den Geschäftsjahren<br />

bis 2013 lassen sich folgende Angaben machen:<br />

Eröffnungsbilanz, Schlussbilanz Rumpfjahr 2009, Zwischenbilanz<br />

20.01.2010<br />

Die Fondsgesellschaft (Emittentin) wurde am<br />

11. Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten<br />

Plan-Gewinn- u. Verlustrechnung für d. Geschäftsjahre 2010 - 2013 jeweils vom 01.01. - 31.12. (Prognose)<br />

der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG<br />

2010<br />

in Euro<br />

8.046,27<br />

-3.859.682,16<br />

-539.070,00<br />

-4.390.705,89<br />

2011<br />

in Euro<br />

24.104,92<br />

-4.869.214,12<br />

-539.070,00<br />

-5.384.179,21<br />

2012<br />

in Euro<br />

34.955,67<br />

-2.055.471,83<br />

-539.070,00<br />

-2.559.586,16<br />

Planzahlen zu Investitionen, Erträgen, Produktion, Umsatz und Ergebnis für die Geschäftsjahre<br />

2010 bis 2013 (Prognose) der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG<br />

Investitionen<br />

Erträge (Zinsen)<br />

Umsatz<br />

Produktion<br />

Ergebnis<br />

2010<br />

in Euro<br />

-4.296.739,60<br />

8.046,27<br />

0,00<br />

0,00<br />

-4.390.705,89<br />

2011<br />

in Euro<br />

-4.292.458,12<br />

24.104,92<br />

0,00<br />

0,00<br />

-5.384.179,21<br />

2012<br />

in Euro<br />

-1.198.915,57<br />

34.955,67<br />

0,00<br />

0,00<br />

-2.559.586,16<br />

2013<br />

in Euro<br />

40.632,44<br />

-2.055.471,83<br />

-287.980,00<br />

-2.302.819,39<br />

2013<br />

in Euro<br />

-1.455.682,34<br />

40.632,44<br />

0,00<br />

0,00<br />

-2.302.819,39<br />

11.11.2009 durch die <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2 <strong>GmbH</strong> als<br />

Komplementärin, Herrn Werner Schaar als geschäftsführenden<br />

Kommanditisten und der Holtermann<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH als Kommanditist<br />

errichtet und am 07.12.2009 in das Handelsregister<br />

des Amtsgerichts Landshut unter HRA 9976<br />

eingetragen. Der Gesellschaft ist mit Wirkung vom<br />

19.02.2010 die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> als Kommanditistin<br />

beigetreten. Laut § 3 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages<br />

in der Fassung vom 25.02.2010<br />

verpflichteten sich die Gründungskommanditisten<br />

dazu, eine Bareinlage in Höhe von je 1.000 Euro<br />

an die Gesellschaft zu leisten.<br />

Die Einlagen der Gründungsgesellschafter Werner<br />

Schaar und der Holtermann Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

mbH sind eingezahlt worden.<br />

85


11. Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten<br />

Wesentliche Annahmen zu den aufgestellten Prognosen<br />

Die Planzahlen für die Zeit vom 01.01.2010 bis<br />

31.12.2013 werden unter folgenden Annahmen<br />

ermittelt:<br />

- Grundlage des bis zum 31.12.2013 gezeichneten<br />

Kapitals sind Prognosen der Anbieterin sowie<br />

des zu beauftragenden Vertriebsunternehmens.<br />

Es wird prognostiziert das bis zum 31.12.2011<br />

das zur Verfügung stehende Kapital vollständig<br />

gezeichnet wird.<br />

- die Fondnebenkosten stehen in Relation zum<br />

einbezahlten bzw. gezeichneten Gesellschaftskapital<br />

- die laufenden Geschäftskosten lassen sich bereits<br />

gegenwärtig aufgrund laufender Verhandlungen<br />

annähernd sicher kalkulieren.<br />

- 10 % des Gesellschaftskapitals wird von Anlegern<br />

gezeichnet, die den Zeichnungsbetrag sofort<br />

bei Abruf voll einzahlen. Die verbleibenden<br />

90 % des Gesellschaftskapitals werden zu 20<br />

% von Anlegern gezeichnet die 25 % ihres gezeichneten<br />

Betrages als Einmalzahlung einzahlen<br />

und 75 % ihres gezeichneten Betrages über<br />

eine verbleibende Laufzeit von durchschnittlich<br />

15 Jahren einzahlen sowie 80 % von Anlegern<br />

gezeichnet die ihre Einzahlungen über durchschnittlich<br />

20 Jahre verteilen.<br />

- die Fondsnebenkosten werden bei Sofortzahlern<br />

(sofort fällig) und bei Ratenzahlern (ratierlich<br />

über einen bestimmten Zeitraum) unterschiedlich<br />

aber in der absoluten Höhe gleichmäßig<br />

abgerechnet.<br />

- Für die Zinserträge aus der Liquiditäts-/Goldreserve<br />

wurde ein zu erzielender Ertrag in Höhe<br />

von 3 % p. a. angenommen.<br />

- bei der Prognoserechnung wurde die Annahme<br />

getroffen, dass in der Prognosephase an die <strong>V+</strong><br />

Management <strong>GmbH</strong> keinerlei erfolgsabhängi-<br />

86<br />

ge Einmalvergütung nach § 25 Abs. 3 gezahlt<br />

wird.<br />

Erläuterungen der wesentlichen Planzahlen zu den<br />

Planbilanzen in der Prognoserechnung für die Jahre<br />

2010-2013<br />

- Ausgewiesen ist eine Kosten-/Goldreserve von<br />

10 % des bis zum 31.12. einbezahlten Gesellschaftskapitals<br />

nach Abzug der der Fondnebenkosten.<br />

- Die ausstehenden Einlagen ermitteln sich aus<br />

den durch die Anleger gezeichneten Kommanditkapital<br />

abzüglich der von diesen Anlegern<br />

bereits eingezahlten Beträge.<br />

- Die Investitionen zeigen das für Investitionen zur<br />

Verfügung stehende Kapital. Es wird unterstellt<br />

dass dieses Kapital sofort in Beteiligungen investiert<br />

wird.<br />

- Das Guthaben bei Kreditinstituten kann in Geld<br />

oder bis zu 9/10 in einer Anlage aus Gold bestehen.<br />

Erläuterungen der wesentlichen Planzahlen zu den<br />

Plan-Gewinn und Verlustrechnungen in der Prognoserechnung<br />

für die Jahre 2010-2013<br />

- Bei den Erträgen aus Zinsen oder aus der Goldreserve<br />

handelt es sich um Erträge aus Geld-<br />

oder Goldanlagen.<br />

- Unter den Fondsnebenkosten sind alle mit den<br />

Vermögensanlagen im Zusammenhang stehenden<br />

prozentualen Kosten aufgeführt.<br />

- Die laufenden Geschäftskosten enthalten die<br />

Kosten für den geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

für die Miete, für Porto und Telefon, für<br />

laufende Rechts und Steuerberatung, für Softwarekosten<br />

sowie für Kosten der Anlegerbetreuung<br />

und der Mittelverwendung


Erläuterung der wesentlichen Planzahlen für die Plan-<br />

Cashflow-Rechnung in der Prognoserechnung für die<br />

Jahre 2010-2013<br />

- In der Plan-Cashflow-Rechnung wird unterstellt,<br />

dass das Jahresergebnis aus der Plan-Gewinn-<br />

und Verlustrechnung sich in voller Höhe ausgabenwirksam<br />

auf den Finanzbestand auswirkt.<br />

- Die in der Plan-Cashflow-Rechnung aufgeführten<br />

Kapitaleinlagen stellen die in den jeweiligen<br />

Jahren tatsächlich eingezahlten Vermögensanlagen<br />

(Prognose) dar.<br />

- Bei dem für Investitionen bereitstehenden Kapital<br />

wird unterstellt, dass dieses Kapital sofort in<br />

Beteiligungen investiert wird. Die ausgabewirksamen<br />

Investitionen vermindern den Finanzmittelbestand.<br />

Erläuterung der wesentlichen Planzahlen zu Investitionen,<br />

Erträgen, Produktion, Umsatz und Ergebnis in der<br />

Prognoserechnung für die Jahre 2010-2013<br />

- Das Ergebnis der jeweiligen Planjahre entspricht<br />

der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung des jeweiligen<br />

Jahres<br />

- Bei den Investitionen wird unterstellt, dass das<br />

für Investitionen zur Verfügung stehende Kapital<br />

sofort in Beteiligungen investiert wird.<br />

- Für die Prognosejahre werden keine Erträge<br />

aus <strong>Beteiligungs</strong>verkäufen angenommen. Bei<br />

den dargestellten Erträgen handelt es sich ausschließlich<br />

aus Erträgen aus Geld- oder Goldanlagen.<br />

11. Angaben über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten<br />

87


12. Angaben über die Prüfung des Jahresabschlusses des Emittenten<br />

Die Gesellschaft wurde am 11.11.2009 gegründet.<br />

Die Gesellschaft erzielte im Rumpfgeschäftsjahr<br />

bis zum 31.12.2009 keine Umsätze, hatte keine<br />

Arbeitnehmer und schloss dar Rumpfgeschäftsjahr<br />

zum 31.12.2009 mit einer Bilanzsumme in Höhe<br />

von 2.000 Euro ab.<br />

Die Gesellschaft ist nach Maßgabe der gesetzlichen<br />

Vorschriften nicht prüfungspflichtig.<br />

88


Den Namen und die Geschäftsanschrift der Mitglieder<br />

und ihre Funktion beim Emittenten<br />

Mitglieder der Geschäftsführung sind Herr Werner<br />

Schaar, Geschäftsanschrift Loschwitzer Straße 44,<br />

01309 Dresden, in seiner Funktion als Geschäftsführer<br />

der <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2 <strong>GmbH</strong>, der Komplementärin<br />

des Emittenten, und Herr Werner Schaar<br />

persönlich, Geschäftsanschrift Loschwitzer Straße<br />

44, 01309 Dresden, in seiner Funktion als geschäftsführender<br />

Kommanditist des Emittenten. Im<br />

Hinblick auf den Emittenten ist der funktionale Aufgabenbereich<br />

des Geschäftsführers der Komplementärin<br />

inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten.<br />

Die ursprüngliche Kommanditeinlage der Treuhandkommandistin<br />

steht dieser wirtschaftlich nicht<br />

zu. Wirtschaftlich Berechtigter ist insoweit Herr Werner<br />

Schaar persönlich.<br />

<strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong>; Angabe zu Vorstand, Aufsichtsgremien<br />

und Beiräten des Emittenten<br />

Die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> unterstützt die Geschäftsführung<br />

des Emittenten bei der Auswahl von<br />

„Erstmarkt“beteiligungen mittels Zusammenstellung<br />

und Auswertung von Unterlagen, und ihr steht ein<br />

Vorschlags- sowie ein Vetorecht gegenüber der Geschäftsführung<br />

des Emittenten bei der Auswahl der<br />

„Erstmarkt“beteiligungen zu. Der Emittent hat weder<br />

einen Vorstand noch Aufsichtsgremien oder Beiräte.<br />

Die den Mitgliedern insgesamt für das letzte abgeschlossene<br />

Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezügen,<br />

insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen<br />

und Nebenleistungen jeder Art, getrennt nach<br />

Geschäftsführung oder Vorstand, Aufsichtsgremien und<br />

Beiräten<br />

13. Angaben über die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

oder des Vorstandes, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten,<br />

den Treuhänder und sonstige Personen<br />

Den Mitgliedern der Geschäftsführung wurden für<br />

das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr insgesamt<br />

keine Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeder Art, gewährt.<br />

Tätigkeit der Mitglieder der Geschäftsführung oder<br />

des Vorstands, der Aufsichtsgremien oder Beiräte des<br />

Emittenten für Unternehmen, die mit dem Vertrieb der<br />

angebotenen Vermögensanlagen betraut sind.<br />

Als Geschäftsführer ist Herr Werner Schaar für die<br />

<strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2 <strong>GmbH</strong> tätig, die mit dem Vertrieb<br />

der angebotenen Vermögensanlagen betraut und<br />

berechtigt ist, Dritte zur Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

zu beauftragen. Darüber hinaus sind die Mitglieder<br />

der Geschäftsführung nicht für Unternehmen tätig,<br />

die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />

betraut sind.<br />

Tätigkeit der Mitglieder der Geschäftsführung oder des<br />

Vorstands, der Aufsichtsgremien oder Beiräte des Emittenten<br />

für Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital<br />

zur Verfügung stellen.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung sind nicht für<br />

Unternehmen tätig, die dem Emittenten Fremdkapital<br />

geben.<br />

Tätigkeit der Mitglieder der Geschäftsführung oder des<br />

Vorstands, der Aufsichtsgremien oder Beiräte des Emittenten<br />

für Unternehmen, die im Zusammenhang mit<br />

der Herstellung der Anlageobjekte nicht nur geringfügige<br />

Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung sind nicht für<br />

Unternehmen tätig, die nicht nur geringfügige Lieferungen<br />

oder Leistungen im Zusammenhang mit der<br />

Herstellung der Anlageobjekte erbringen.<br />

89


13. Angaben über die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

oder des Vorstandes, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten,<br />

den Treuhänder und sonstige Personen<br />

Treuhandkommanditistin / Name und Anschrift, bei juristischen<br />

Personen Firma und Sitz.<br />

Bei der Treuhandkommanditistin handelt es sich um<br />

die Holtermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.<br />

Der Anleger schließt mit der Holtermann Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

mbH mit dem Sitz in Dresden,<br />

vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten<br />

Geschäftsführer Dr. Christian Holtermann, ebenda,<br />

einen Treuhandvertrag, welcher zusammen mit dem<br />

Gesellschaftsvertrag die Rechtsgrundlage seiner<br />

Tätigkeit bildet und nach dessen Maßgabe er sich<br />

als Treugeber mittelbar als Kommanditist an der<br />

Gesellschaft beteiligen kann. Die Treuhandkommanditistin<br />

wird - wie es ihrer Aufgabe und ihren<br />

wesentlichen Pflichten entspricht - in dem Umfang,<br />

wie sich Anleger an der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3<br />

KG beteiligen und die <strong>Beteiligungs</strong>beträge auf das<br />

Konto des Emittenten geleistet haben, ihre Kapitaleinlage<br />

entsprechend erhöhen.<br />

Die Treuhandkommanditistin unterliegt den Weisungen<br />

des Treugebers. Der Treugeber hat die<br />

Treuhandkommanditistin von allen Verbindlichkeiten<br />

freizustellen, die im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb und dem Halten der treuhänderisch übernommenen<br />

Beteiligungen an den <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

stehen.<br />

Die Fondsgesellschaft hat die Treuhandkommanditistin<br />

beauftragt und bevollmächtigt, Kommanditbeteiligungen<br />

treuhänderisch zu halten. Die<br />

Treuhandkommanditistin erhält eine Vergütung in<br />

Höhe von 0,55 % des von den Anlegern eingezahlten<br />

Gesellschaftskapitals zzgl. USt.<br />

Zu den wesentlichen Rechten des Treuhänders ist<br />

auszuführen:<br />

90<br />

Die Treuhandkommanditistin, also der Treuhänder,<br />

hat das Recht, dass ihn der Treugeber von allen<br />

Verbindlichkeiten freistellt, die im Zusammenhang<br />

mit dem Erwerb und dem Halten der treuhänderisch<br />

übernommenen Beteiligungen an dem Emittenten<br />

stehen. Weitere wesentliche Rechte des Treuhänders<br />

sind das Recht, den Treuhandvertrag ordentlich<br />

mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende<br />

eines Geschäftsjahres zu kündigen, alle Rechte und<br />

Pflichten aus dem Treuhandvertrag auf eine neue<br />

Treuhandkommanditistin zu übertragen oder von<br />

dem Vertrag zurückzutreten, soweit der Treugeber<br />

seinen Verpflichtungen zur Erbringung des vertraglich<br />

geschuldeten <strong>Beteiligungs</strong>betrages gegenüber<br />

dem Emittenten trotz Mahnung durch diesen nicht<br />

nachkommt oder seine Einlage unter Berücksichtigung<br />

des geleisteten Betrages herabzusetzen. Auf<br />

den als Anhang abgedruckten Treuhandvertrag<br />

wird verwiesen.<br />

Die Treuhandkommanditistin wird die auf ihrem<br />

Konto eingehenden Gelder ausschließlich auf Weisung<br />

der „Mittelverwendungskontrolleurin“ freigeben<br />

und weisungsgemäß zahlen. Im Rahmen ihrer<br />

Aufgabe weist die „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

die Treuhandkommanditistin an, konkrete Überweisungen<br />

auf ein von der „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

benanntes Konto des Emittenten oder eines<br />

Dritten zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Emittenten<br />

zu tätigen.<br />

Eine eigene Prüfungspflicht hat die Treuhandkommanditistin<br />

insoweit nicht.<br />

Umstände oder Beziehungen, welche einen Interessenskonflikt<br />

des Treuhänders begründen können,<br />

sind nicht vorhanden.


Mittelverwendungskontrolleurin<br />

„Mittelverwendungskontrolleurin“ ist die StiKon<br />

Treuhand <strong>GmbH</strong> Steuerberatungsgesellschaft, vertreten<br />

durch den Geschäftsführer Herrn WP/StB<br />

Ralph-Peter Scholz, Bräuhausstr. 4, 80331 München.<br />

Sitz der „Mittelverwendungskontrolleurin“ ist<br />

Bräuhausstr. 4, 80331 München. Die Aufgaben,<br />

wesentlichen Rechte und Pflichten des „Mittelverwendungskontrolleurs“<br />

bestimmen sich anhand der<br />

Rechtsgrundlagen der Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

in Gestalt des Mittelverwendungskontrollvertrages<br />

und des Gesellschaftsvertrages<br />

des Emittenten wie folgt:<br />

Die „Mittelverwendungskontrolleurin“ ist von dem<br />

Emittenten beauftragt und diesem gegenüber verpflichtet,<br />

die „Mittelverwendungskontrolle“ durchzuführen<br />

und auf diese Weise sicherzustellen, dass<br />

das Gesellschaftskapital in Übereinstimmung mit<br />

den Regelungen im Gesellschaftsvertrag des Emittenten<br />

und den Angaben im Emissionsprospekt verwendet<br />

wird.<br />

Die „Mittelverwendungskontrolleurin“ ist beauftragt<br />

und ermächtigt, nach Maßgabe des als Anhang im<br />

vorliegenden Emissionsprospekt abgedruckten Mittelverwendungskontrollvertrags<br />

Beträge auf dem bei<br />

der Treuhandkommanditistin geführten Einlagenkonto<br />

freizugeben und ist von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreit. Zur Durchführung der Aufgaben<br />

der „Mittelverwendungskontrolleurin“ hat sich der<br />

Emittent gegenüber der „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

verpflichtet, rechtzeitig sämtliche Unterlagen,<br />

Informationen und Vereinbarungen zur Verfügung zu<br />

stellen, die zur Erfüllung der Aufgabe der Mittelverwendungskontrolle<br />

erforderlich sind.<br />

Die „Mittelverwendungskontrolleurin“ wird die An-<br />

13. Angaben über die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

oder des Vorstandes, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten,<br />

den Treuhänder und sonstige Personen<br />

legergelder für Rechnung des Emittenten nur freigeben,<br />

wenn ihm durch den Emittenten oder durch<br />

einen ihrer Vertretungsberechtigten nachgewiesen<br />

oder glaubhaft gemacht wurde, dass die betreffende<br />

Auszahlung eine zulässige „Mittelverwendung“<br />

gemäß diesem Vertrag darstellt. Insoweit wird die<br />

Treuhandkommanditistin nicht über die eingehenden<br />

Beträge ohne Zustimmung der „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

verfügen. Dabei sind die<br />

betreffenden Unterlagen, anhand deren die „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

eine Überprüfung<br />

vornehmen kann, ihr durch die Gesellschaft auszuhändigen,<br />

es sei denn, es handelt sich um wiederkehrende<br />

Leistungsverpflichtungen für die bereits<br />

ein Nachweis erfolgte. Sofern die „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

darüber hinausgehende Unterlagen<br />

benötigt, wird die Gesellschaft ihr diese auf<br />

ihre Aufforderung vorlegen. Den Auszahlungen der<br />

nach dem nachfolgenden Investitionsplan auszuzahlenden<br />

Honorare und Gebühren für Dienstleistungen<br />

kann die „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

ohne weitere Aufforderung für Rechnung der Gesellschaft<br />

im Verhältnis zur Gesellschaft zustimmen<br />

und darf die Auszahlungen damit gegenüber der<br />

Treuhandkommanditistin freigeben:<br />

- Eigenkapitalvermittlung 9,500 %<br />

- Vertriebskosten 6,750 %<br />

- Vertriebskoordination 2,023 %<br />

- Haftungsvergütung 1,000 %<br />

- <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong>* 1,000 %<br />

- Treuhandkommanditistin* 0,550 %<br />

- Vertriebsabrechnung* 1,500 %<br />

- Initiativleistung* 1,500 %<br />

USt. auf * Positionen<br />

Im Rahmen ihrer Aufgabe weist die „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

den Treuhänder an, konkrete<br />

Überweisungen auf ein von der „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

benanntes Konto des Emittenten oder<br />

91


13. Angaben über die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

oder des Vorstandes, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten,<br />

den Treuhänder und sonstige Personen<br />

eines Dritten zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des<br />

Emittenten zu tätigen.<br />

Zur Vorbereitung der Auszahlung der Fondsnebenkosten<br />

wird der „Mittelverwendungskontrolleur“<br />

regelmäßig, mindestens aber einmal wöchentlich,<br />

Abrechungen erhalten, die folgende Angaben beinhalten:<br />

- Kontostand des Kontos<br />

- Aufstellung der Anlegerzahlungen<br />

- Aufstellung der neu entstandenen und fälligen<br />

Vergütungsansprüche mit einzeln ausgewiesener<br />

Umsatzsteuer<br />

Die „Mittelverwendungskontrolleurin“ darf die<br />

Auszahlung der Fondnebenkosten nur dann nicht<br />

veranlassen, wenn die Abrechnung fehlerhaft<br />

oder lückenhaft ist, oder die Unterlagen, anhand<br />

derer der Rechtsgrund der Zahlung überprüft<br />

wird, nicht vorgelegt werden. Andernfalls hat sie<br />

die Befugnis, bei Vorlage der Abrechnungen die<br />

Auszahlungen bei Fälligkeit der Vergütungsansprüche<br />

vorzunehmen. Die „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

ist berechtigt, die auf dem Konto<br />

der Treuhandkommanditistin eingehenden Gelder<br />

der Treugeber anteilig zur Begleichung der<br />

Fondsnebenkosten an die Gesellschaft und an<br />

die vertraglich berechtigten Empfänger, gemäß<br />

der im <strong>Prospekt</strong> der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3<br />

KG abgedruckten Kostentabelle, freizugeben.<br />

Desweiteren ist die „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

berechtigt, die Ansprüche der Komplementärin<br />

und der <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong><br />

auf deren erfolgsabhängigen Vergütungen zu<br />

erfüllen.<br />

Sobald die Gelder der Anleger gemäß Investitionsplan<br />

auf dem Konto der Gesellschaft<br />

eingegangen sind, hat die „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

zu beachten, dass die Gelder der<br />

92<br />

Treugeber lediglich in der Höhe freigegeben<br />

werden, dass 10 % des eingelegten Netto-Gesellschaftskapitals<br />

(Einlagen abzüglich Fondsnebenkosten)<br />

zur Bildung der Kostenreserve durch<br />

die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG verbleiben.<br />

Insoweit besteht ein schuldrechtliches Zustimmungserfordernis<br />

der Auftraggeberin zu Lasten<br />

der Gesellschaft.<br />

Ebenso besteht ein Zustimmungserfordernis der<br />

„Mittelverwendungskontrolleurin“ bezüglich der<br />

Auszahlung der laufenden Geschäftskosten an<br />

die vertraglich berechtigten Empfänger. Da die<br />

endgültigen Beträge dieser Aufwendungen noch<br />

nicht feststehen, verpflichtet sich die Gesellschaft,<br />

der „Mittelverwendungskontrolleurin“ die<br />

tatsächlich entstandenen Geschäftskosten anhand<br />

von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.<br />

Soweit die „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

weitere Unterlagen benötigt, wird ihr die Gesellschaft<br />

diese auf Anfrage aushändigen. Die<br />

vorstehenden Bestimmungen gelten insoweit entsprechend.<br />

Soweit nach Ablauf des 31.12.2012<br />

für einzelne Kostenpositionen (Mittelverwendungskontrolle,<br />

Treuhandkommanditistin, Anlegerbetreuung)<br />

eine Aufwandsentschädigung<br />

anstelle der prozentualen Anteile an den eingezahlten<br />

Kommanditeinlagen vereinbart wird, ist<br />

gegenüber der „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

ein Nachweis der einzelnen Positionen zu<br />

erbringen. Im Übrigen wird die „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

Beträge nur nach Maßgabe<br />

des Gesellschaftsvertrags und der Angaben<br />

im Emissionsprospekt freigeben. Für den Fall,<br />

dass die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG erworbene<br />

Beteiligungen veräußert und hieraus ein<br />

Veräußerungsgewinn erzielt wird oder eine Ausschüttung<br />

an die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG<br />

erfolgt, werden diese Gelder auf ein separates


Konto der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG eingezahlt.<br />

Die „Mittelverwendungskontrolleurin“ stellt<br />

fest, ob die Voraussetzungen des Gesellschaftsvertrags<br />

für die Vornahme einer Ausschüttung<br />

vorliegen. Liegen diese vor, hat sie nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag die Berechnung und die<br />

Auszahlung der Vergütungen, wie auch die Berechnung<br />

und Veranlassung der Auszahlungen<br />

an die Anleger, vorzunehmen.<br />

Die Prüfungspflicht der „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

umfasst nicht die Zweckdienlichkeit, Notwendigkeit,<br />

Angemessenheit und Geeignetheit der<br />

Auszahlungen sowie auch nicht die Auswirkungen<br />

der Auszahlungen in wirtschaftlicher und steuerrechtlicher<br />

Hinsicht.<br />

Die „Mittelverwendungskontrolleurin“ erhält für<br />

die Mittelverwendungskontrolle, insbesondere für<br />

die Auszahlung von Vorabausschüttungen und<br />

Gewinnentnahmen eine laufende Vergütung von<br />

70.000 Euro p. a. zzgl. USt. Wird eine Kündigung<br />

des „Mittelverwendungskontrollvertrags“ zum<br />

31.12.2012 oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen,<br />

soll über die Vergütung in der Weise<br />

neu verhandelt werden, dass anstelle einer Vergütung<br />

auf Basis eines Prozentsatzes der eingezahlten<br />

Kommanditeinlagen eine solche nach Aufwand vereinbart<br />

werden kann.<br />

Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte<br />

der „Mittelverwendungskontrolleurin“ begründen<br />

können, sind nicht vorhanden.<br />

Sonstige Personen<br />

Personen, die nicht in den Kreis der nach der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnungangabepflichtigen<br />

Personen fallen, die Herausgabe oder<br />

13. Angaben über die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

oder des Vorstandes, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten,<br />

den Treuhänder und sonstige Personen<br />

den Inhalt des <strong>Prospekt</strong>s oder die Abgabe oder den<br />

Inhalt des Angebots der Vermögensanlagen aber<br />

wesentlich beeinflusst haben, existierten nicht.<br />

Leistungsbilanz<br />

Die <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2 <strong>GmbH</strong>, welche Gründungsgesellschafterin<br />

des Emittenten und gleichzeitig<br />

dessen Komplementärin ist, ist ebenfalls Gründungsgesellschafterin<br />

und Komplementärin der <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 2 KG. Deren Leistungsbilanz ist<br />

zum Datum der <strong>Prospekt</strong>aufstellung die folgende:<br />

93


13. Angaben über die Mitglieder der Geschäftsführung<br />

oder des Vorstandes, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten,<br />

den Treuhänder und sonstige Personen<br />

<strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 2 KG, AG Landshut , HRA 9549<br />

Fondsvolumen<br />

Platzierungszeitraum<br />

Gründung der Gesellschaft<br />

Geplante maximale Laufzeit<br />

Fondsnebenkosten<br />

Anlageform<br />

laufende Ausschüttung<br />

bisherige Ausschüttungen<br />

bisher getätigte Investitionen Venture Capital<br />

vorhandene Liquiditätsreserve<br />

Anzahl der Anleger<br />

94<br />

100.000.000 Euro<br />

opional auf bis zu 300.000.000 Euro erweiterbar<br />

aktuell 145.000.000 Euro<br />

Oktober 2007 - derzeit in Platzierung<br />

22.10.2007<br />

31.12.2035<br />

23,45 % - kein Agio<br />

Einmalanlage und ratierliche Zahlung möglich<br />

grundsätzlich nicht reinvestierend;<br />

Gewinne werden grundsätzlich ausgeschüttet<br />

keine<br />

7.544.500 Euro Zweitmarkt<br />

7.763.600 Euro Erstmarkt<br />

643.000 Euro<br />

5574


Ein Geschäftsgang des Emittenten ist bislang nicht<br />

erfolgt.<br />

14. Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und<br />

die Geschäftsaussichten des Emittenten<br />

95


15. Gewährleistete Vermögensanlagen<br />

Eine Gewährleistung für die Verzinsung oder Rückzahlung<br />

der angebotenen Vermögensanlagen hat<br />

keine juristische Person oder Gesellschaft übernommen.<br />

96


16.1. Gesellschaftsvertrag<br />

Gesellschaftsvertrag der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3<br />

KG<br />

zwischen<br />

der <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2 <strong>GmbH</strong>, HRB 24865 des<br />

Amtsgerichts Dresden, Sitz Loschwitzer Straße 44,<br />

01309 Dresden, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten<br />

Geschäftsführer Herrn Werner<br />

Schaar, ebenda,<br />

sowie<br />

Herrn Werner Schaar persönlich, ebenda,<br />

und<br />

der Holtermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,<br />

Meißner Straße 101, 01445 Radebeul, vertreten<br />

durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer<br />

Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Holtermann,<br />

ebenda,<br />

und<br />

der <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong>, Wupperplatz 7,<br />

51061 Köln, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten<br />

Geschäftsführer Herrn Michael Vogel,<br />

ebenda,<br />

wird nachfolgender Gesellschaftsvertrag geschlossen:<br />

§1 Firma, Sitz<br />

(1) Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft<br />

und führt die Firma <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3<br />

16. Anhänge<br />

KG.<br />

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Landshut. Geschäftsanschrift<br />

ist Seligenthaler Str. 54, 84034 Landshut.<br />

§ 2 Gesellschaftszweck<br />

(1) Zweck der Gesellschaft ist die Verwaltung eigenen<br />

Gesellschaftsvermögens durch Erwerb, Halten,<br />

Verwaltung und Veräußerung von bereits<br />

bestehenden Beteiligungen („Zweitmarkt“betei<br />

ligungen) an <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften im Bereich<br />

des Venture Capital, die sich ihrerseits an<br />

<strong>Beteiligungs</strong>unternehmen beteiligen. Die Gesellschaft<br />

kann derartige Beteiligungen insbesondere<br />

an Kommanditgesellschaften eingehen.<br />

Daneben ist Zweck der Gesellschaft die Verwaltung<br />

eigenen Gesellschaftsvermögens durch Erwerb,<br />

Halten, Verwaltung und Veräußerung von<br />

Direktbeteiligungen („Erstmarkt“beteiligungen)<br />

an Unternehmen. Die Direktbeteiligungen können<br />

in sämtlichen geeigneten Rechtsformen, wie<br />

beispielsweise durch Übertragung von Gesellschaftsanteilen,<br />

erfolgen.<br />

Die Gesellschaft wird selbst keinen eigenen Geschäftsbetrieb<br />

unterhalten, sondern sich auf das<br />

Halten, den Erwerb und die Veräußerung von<br />

Beteiligungen beschränken. Die Gesellschaft ist<br />

berechtigt, die Beteiligungen zu veräußern.<br />

Die Finanzierung des Gesellschaftsvermögens<br />

der Gesellschaft erfolgt durch den Beitritt und<br />

die Leistung von Beiträgen weiterer Gesellschafter<br />

als Treugeber.<br />

Die Gesellschaft ist zu allen Rechtsgeschäften<br />

und Rechtshandlungen berechtigt, die geeignet<br />

erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar<br />

oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft ist<br />

auch berechtigt, Rechtsgeschäfte zur Prüfung<br />

der Geeignetheit von Beteiligungen vorzuneh-<br />

97


16. Anhänge<br />

men. Die Gesellschaft kann die zur Einreichung<br />

ihres Zweckes erforderlichen oder zweckmäßigen<br />

Handlungen selbst vornehmen oder durch<br />

Dritte vornehmen lassen.<br />

Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte, die der<br />

Erlaubnis des § 32 Abs. 1 KWG bedürfen.<br />

(2) In Höhe von 10 % des eingelegten Netto- Gesellschaftskapitals<br />

(nach Abzug der Fondsnebenkosten)<br />

wird eine Kostenreserve gebildet,<br />

die der Gesellschaft für laufende und sonstige<br />

Kosten der Gesellschaft zur Verfügung steht.<br />

Gesellschaftskapital im Sinne des vorliegenden<br />

Gesellschaftsvertrags ist die Summe der Kapitalanteile<br />

aller Gesellschafter und Treugeber. Die<br />

Gesellschaft ist berechtigt, bis zu 9/10 der Kostenreserve<br />

in Gold anzulegen. Die Geschäftsführung<br />

ist berechtigt, die Entscheidung zu treffen,<br />

ob und in welchem Umfang von dieser Möglichkeit<br />

Gebrauch gemacht wird, ohne dass es hierzu<br />

eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses<br />

bedarf. Die Anschaffungs- und Lagerkosten für<br />

den Anteil der Kostenreserve, der in Gold gehalten<br />

wird, trägt die Gesellschaft. Die Geschäftsführung<br />

ist jederzeit berechtigt, das Gold wieder<br />

zum aktuellen Kurs zu verkaufen.<br />

(3) Investitionsgrundsätze: Die Gesellschaft soll bei<br />

dem Erwerb von bereits bestehenden Beteiligungen<br />

(„Zweitmarkt“), folgende Investitionsgrundsätze<br />

beachten:<br />

- „Zweitmarktinvestitionen“ an <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften,<br />

insbesondere Kommanditgesellschaften<br />

im Bereich Venture Capital,<br />

die ihrerseits an Unternehmen beteiligt sind.<br />

Erworben werden sollen diese Beteiligungen<br />

an den <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen von Anlegern<br />

der <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen („Zweitmarktinvestition“)<br />

oder von Dritten. 10 %<br />

des eingelegten Netto-Gesellschaftskapitals<br />

98<br />

(nach Abzug der Fondsnebenkosten) verbleiben<br />

als Kostenreserve. Die Fondsgesellschaft<br />

beabsichtigt, zum Großteil bereits bestehende<br />

Beteiligungen an bereits ausplatzierten<br />

<strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften zu erwerben, bei<br />

denen diejenigen Unternehmen, in welche<br />

die <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften investieren,<br />

schon feststehen. Bei dem <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

soll, soweit ein solcher vorliegt,<br />

ein Jahresabschluss vorgelegt werden. Zudem<br />

soll das <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen eine<br />

„Mittelverwendungskontrolle“ vorsehen und<br />

bei denjenigen Unternehmen, in welche die<br />

<strong>Beteiligungs</strong>unternehmen investiert haben,<br />

eine due diligence Prüfung vorgenommen<br />

haben.<br />

- Diejenigen Unternehmen, in welche die<br />

<strong>Beteiligungs</strong>unternehmen investiert haben,<br />

sollen nach Möglichkeit bereits Innovations-<br />

oder Gründerpreise gewonnen haben und<br />

vorwiegend auf innovativen Gebieten, wie z.<br />

B. auf dem Gebiet der Biotechnologie, tätig<br />

sein.<br />

- Das <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen soll sich in<br />

Höhe von mindestens bis zu 50,1 % an den<br />

Unternehmen, in die investiert wurde, beteiligen<br />

können, um auf diese Weise einen<br />

Einfluss auf die Entscheidungen bei diesen<br />

Unternehmen ausüben zu können.<br />

- Vorlage des Emissionsprospektes oder einer<br />

Satzung<br />

- Vorlage eines Geschäftsberichtes<br />

- beabsichtigt ist der Erwerb von mindestens<br />

6 Beteiligungen, die wiederum an mehreren<br />

Unternehmen beteiligt sind.<br />

Höhe des Ankaufspreises:<br />

a) ratierliche Beteiligungen:<br />

Bei dem Erwerb ratierlicher Beteiligungen


soll die Fondsgesellschaft diese zu einem<br />

Preis von bis zu 50 % der eingezahlten<br />

Zeichnungssumme (nebst Agio) erwerben.<br />

Daneben ist die Fondsgesellschaft berechtigt,<br />

alle Ratenzahlungsverpflichtungen des<br />

Veräußerers gegenüber der <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft<br />

zu übernehmen.<br />

b) Einmalanlagen:<br />

Bei dem Erwerb von Beteiligungen in Gestalt<br />

einer Einmalanlage soll die Fondsgesellschaft<br />

diese zu einem Preis von bis zu 90 %<br />

der eingezahlten Zeichnungssumme (nebst<br />

Agio) erwerben.<br />

c) Beteiligungen mit Einmalanlage und ratierlicher<br />

Verpflichtung:<br />

Bei dem Erwerb von Beteiligungen mit Einmalanlage<br />

und zusätzlich ratierlicher Verpflichtung<br />

darf die Fondsgesellschaft auf die<br />

eingezahlte Zeichnungssumme (nebst Agio)<br />

bis zu 50 % bezahlen. Daneben ist die Fondsgesellschaft<br />

berechtigt, alle Ratenzahlungsverpflichtungen<br />

des Veräußerers gegenüber<br />

der <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft zu übernehmen.<br />

d) Für den Fall, dass unterschiedliche Beteiligungen<br />

im Rahmen eines Kaufvertrages<br />

erworben werden, sollen die obigen Grundsätze<br />

bezogen auf die einzelnen erworbenen<br />

Anlageformen eingehalten werden<br />

Daneben ist die Gesellschaft berechtigt, im<br />

Wege der Vertragsübernahme Pflichten zur<br />

Zahlung ausstehender Zeichnungssummen<br />

zu übernehmen. Auch diese Beträge darf<br />

die Gesellschaft aus den für die „Zweitmarktinvestitionen“<br />

zur Verfügung stehenden<br />

Geldern begleichen. Die Gesellschaft ist zur<br />

Veräußerung der Beteiligungen berechtigt.<br />

(4) Die Gesellschaft soll bei dem Erwerb von Direktbeteiligungen<br />

an Unternehmen („Erstmarkt“)<br />

16. Anhänge<br />

folgende Investitionsgrundsätze beachten:<br />

a) Die Geschäftsführung ist in der Anlageentscheidung<br />

frei. Sie wird grundsätzlich ihren<br />

Anlageschwerpunkt auf den Erwerb bereits<br />

bestehender Beteiligungen an anderen<br />

<strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften legen. Sollten<br />

jedoch unter Einbeziehung der <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong> sich aussichtsreiche Direktinvestitionen<br />

in Zielunternehmen ergeben<br />

können und/oder Beteiligungen an bestehenden<br />

<strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften nicht zu<br />

vorgestellten Konditionen am Markt erhältlich<br />

sein, wird sie dieses in ihrer Entscheidung<br />

berücksichtigen.<br />

b) Bei den Unternehmen, in welche investiert<br />

werden soll, handelt es sich um Unternehmen<br />

in Deutschland, Österreich, Schweiz<br />

oder Liechtenstein. Zusätzlich hat sich die <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG zum Ziel gesetzt,<br />

sich ausschließlich unmittelbar an Unternehmen<br />

zu beteiligen, welche sich mit ihrem<br />

Produkt oder ihrer Technologie möglichst<br />

von anderen Unternehmen abheben. Dies<br />

wird komplettiert durch einen vertretbaren<br />

Geschäftszweck (<strong>V+</strong> ETHIK INDEX).<br />

Ferner sollen mindestens drei Jahresabschlüsse<br />

und aktuelle betriebswirtschaftliche<br />

Auswertungen vorliegen. Die Geschäftsberichte<br />

sollen zumindest teilweise einsehbar<br />

sein, und die Unternehmen sollen eine<br />

Schweigepflichtsentbindungserklärung ihres<br />

Steuerberaters vorlegen. Zudem soll eine<br />

Due Diligence-Prüfung erfolgen. Ein Verkehrswertgutachten<br />

braucht nicht erstellt zu<br />

werden. Diese Unternehmen sollen nach<br />

Möglichkeit bereits Innovations- oder Gründerpreise/n<br />

gewonnen haben und vorwiegend<br />

auf zukunftsträchtigen Gebieten, wie<br />

99


16. Anhänge<br />

z. B. auf dem Gebiet der Biotechnologie tätig<br />

sein. Ferner sollen die Unternehmen der<br />

Fondsgesellschaft die Möglichkeit einräumen,<br />

sich in Höhe von mindestens bis zu 50,1 %<br />

an ihnen zu beteiligen, damit die Fondsgesellschaft<br />

auf diese Weise einen Einfluss auf<br />

die Entscheidungen bei diesen Unternehmen<br />

ausüben kann. Die Geschäftsführung wird<br />

sich im Hinblick auf die Entscheidungen bzgl.<br />

der Vornahme der „Erstmarktinvestition“<br />

nach näherer Bestimmung der Regelungen<br />

zu dem Vertrag mit der <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong> durch diese unterstützen lassen.<br />

(5) Die Gesellschaft ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt<br />

ihrer Eintragung das Gesellschaftskapital nach<br />

Maßgabe der oben benannten Investitionsgrundsätze<br />

zu investieren. Dabei ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, die rechtliche Ausgestaltung<br />

der „Erstmarktbeteiligung“ frei im Rahmen des<br />

rechtlich Zulässigen zu wählen. Unter Anderem<br />

dürfen „Erstmarktbeteiligungen“ auch in Gestalt<br />

der stillen Beteiligung getätigt werden.<br />

§ 3 Gesellschafter, Kapital, Aufnahme weiterer Gesellschafter<br />

(1) Die Gesellschafter sind:<br />

a) Komplementärin:<br />

<strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2 <strong>GmbH</strong>, Loschwitzer Straße<br />

44, 01309 Dresden, HRB 24865 des<br />

Amtsgerichts Dresden, vertreten durch den<br />

Geschäftsführer Herrn Werner Schaar, ebenda.<br />

Die Komplementärin ist am Kapital der<br />

Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

b) Kommanditisten:<br />

- Herr Werner Schaar (s. o.) ist „geschäftsführender<br />

Kommanditist“ mit einer Kommanditeinlage<br />

von 1.000 Euro.<br />

- Die Holtermann Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

100<br />

mbH, vertreten durch den Geschäftsführer<br />

Herrn Dr. Christian Holtermann, ebenda, ist<br />

mit einer Kommanditeinlage von 1.000 Euro<br />

als zweite Kommanditistin der KG beigetreten,<br />

um die Funktion der Treuhandkommanditistin<br />

zu übernehmen. Das Bestehen dieser<br />

ursprünglichen Beteiligung der Treuhandkommanditistin<br />

an der Gesellschaft steht<br />

unter der auflösenden Bedingung der Eintragung<br />

einer Erhöhung des Kapitalanteils<br />

der Treuhandkommanditistin um mindestens<br />

1.000 Euro infolge des Beitritts neuer Anleger,<br />

deren Anteile die Treuhandkommanditistin<br />

treuhänderisch für diese hält. Das<br />

bedeutet, dass sich der eigene Kommanditanteil<br />

der Treuhandkommanditistin, bei dem<br />

die Haftsumme wie bei dem Kommanditanteil<br />

des geschäftsführenden Kommanditisten<br />

dem Betrag der Pflichteinlage entspricht,<br />

sodann auf Null reduziert. Im Gegenzug erhält<br />

die Treuhandkommanditistin ihr Auseinandersetzungsguthaben<br />

bezogen auf den<br />

Kommanditanteil. Sodann wird die Treuhandkommanditistin<br />

nur noch treuhänderisch<br />

Anteile für beitretende Anleger halten.<br />

- Die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> ist mit einer<br />

Kommanditeinlage von 1.000 Euro als<br />

zweite Kommanditistin beigetreten. Die <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG räumt dem Geschäftsführer<br />

der <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong>,<br />

Herrn Michael Vogel, Prokura ein. Herr Michael<br />

Vogel ist von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreit.<br />

(2) Die Komplementärin ist ebenso wie die Kommanditisten<br />

vom Wettbewerbsverbot befreit und<br />

unterliegt ebenso wie die Kommanditisten keinen<br />

Wettbewerbsbeschränkungen. Ferner sind<br />

die Komplementärin und die Kommanditisten


von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

(3) Beitritt von Anlegern:<br />

(a) Jede natürliche oder juristische Person ist berechtigt,<br />

sich dadurch an der Gesellschaft zu<br />

beteiligen, dass sie einen Kommanditanteil<br />

erwirbt, der sodann treuhänderisch von der<br />

Treuhandkommanditistin gehalten wird.<br />

(b) Die von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreite Treuhandkommanditistin ist berechtigt,<br />

ihren Kommanditanteil ganz oder<br />

teilweise für Anleger treuhänderisch nach<br />

näherer Bestimmung eines gesondert zwischen<br />

Anleger und Treuhandkommanditistin<br />

abzuschließenden Treuhandvertrags zu halten.<br />

Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt,<br />

ihren Kapitalanteil im Umfang der in den<br />

Beitrittserklärungen neuer Anleger ausgewiesenen<br />

Zeichnungssummen zu erhöhen. Maximal<br />

darf die Treuhandkommanditistin ihren<br />

Kapitalanteil bis zu einem Umfang erhöhen,<br />

bis die Summe ihres Kapitalanteils 100 Mio.<br />

Euro beträgt. Die Treuhandkommanditistin<br />

darf ihren Kapitalanteil in weiterem Umfang<br />

erhöhen, soweit die Geschäftsführung beschließt,<br />

diesen Betrag zu erhöhen. Denn<br />

die Geschäftsführung ist berechtigt, den<br />

Gesamtbetrag der Vermögensanlage in einem<br />

oder zwei Schritten auf bis zu 300 Mio.<br />

Euro Zeichnungssumme zu erhöhen. Sollte<br />

die Geschäftsführung der Gesellschaft im<br />

Rahmen des der Geschäftsführung insoweit<br />

eröffneten Ermessens entscheiden, die Vermögensanlage<br />

statt bis zum 31.12.2011<br />

länger anzubieten, ist die Geschäftsführung<br />

berechtigt, den Gesamtbetrag der Vermögensanlage<br />

in den vorbenannten zwei Schritten<br />

oder einmalig wie vorbenannt bis zum<br />

16. Anhänge<br />

sodann definierten Endzeitpunkt zu erhöhen.<br />

Insoweit bleibt es aber bei der Obergrenze<br />

von insgesamt 300 Mio. Euro. Der Endzeitpunkt<br />

kann dabei mehrfach verlängert werden,<br />

längstens aber bis zum 31.12.2014.<br />

Im Rahmen der Erhöhung des Kapitalanteils<br />

der Treuhandkommanditistin wird die<br />

Haftsumme der Treuhandkommanditistin<br />

erhöht. Die im Hinblick auf die Anleger im<br />

Handelsregister einzutragende Erhöhung<br />

der Haftsumme beträgt 5 % der jeweiligen<br />

eingezahlten Kapitalanteile der Anleger. Die<br />

Eintragung der Erhöhung der Haftsumme der<br />

Treuhandkommanditistin im Handelsregister<br />

soll jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

erfolgen.<br />

(c) Die Mindestzeichnungssumme eines Anlegers<br />

beträgt 2.000 Euro; höhere Beträge<br />

sind in Schritten à 100 Euro möglich.<br />

(d) Bewirkt wird der Beitritt eines Anlegers durch<br />

den Abschluss eines <strong>Beteiligungs</strong>vertrags<br />

zwischen dem Anleger und der Gesellschaft.<br />

Dabei bedarf die Annahmeerklärung der<br />

Gesellschaft keines Zugangs und erfolgt<br />

auch Namens der Mitgesellschafter.<br />

Die Eintragung der erhöhten Haftsumme der<br />

Treuhandkommanditistin im Handelsregister<br />

ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für<br />

den Beitritt des Anlegers. Damit der Kommanditanteil<br />

des jeweiligen Anlegers durch<br />

die Treuhandkommanditistin gehalten wird,<br />

schließt die Treuhandkommanditistin mit dem<br />

jeweiligen Anleger einen Treuhandvertrag.<br />

Wirksam wird der Treuhandvertrag durch die<br />

Annahme des an die Treuhandkommanditistin<br />

gerichteten Angebots des Anlegers auf<br />

Abschluss eines Treuhandvertrags bzgl. der in<br />

der Beitrittserklärung bezeichneten Komman-<br />

101


16. Anhänge<br />

102<br />

ditbeteiligung mit der Treuhandkommanditistin.<br />

Dabei bedarf die Annahmeerklärung der<br />

Treuhandkommanditistin keines Zugangs.<br />

(e) Im Innenverhältnis der Gesellschaft gelten<br />

die Treugeber als Gesellschafter. Dies gilt<br />

insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen,<br />

am Gewinn und Verlust,<br />

an einem Auseinandersetzungsguthaben<br />

und einem Liquidationserlös sowie für die<br />

Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere<br />

Stimm- und Entnahme- (Ausschüttungs-)rechte.<br />

Die Gesellschafter erklären<br />

ihr ausdrückliches Einverständnis, dass der<br />

jeweilige Treugeber an den jeweiligen Gesellschafterversammlungen<br />

teilnehmen kann<br />

und das auf die jeweilige Beteiligung entfallende<br />

Stimmrecht sowie die dem Kommanditisten<br />

nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag<br />

zustehenden Rechte, insbesondere Kontrollrechte,<br />

unmittelbar selbst oder durch eventuelle<br />

Bevollmächtigte ausüben kann. Der<br />

Treugeber hat nach näherer Maßgabe des<br />

Treuhandvertrags die Möglichkeit, diesen zu<br />

kündigen und sodann als Kommanditist im<br />

Handelsregister eingetragen zu werden. Die<br />

hiermit verbundenen Kosten hat der Treugeber<br />

selbst zu tragen.<br />

(f) Ein Agio wird von der Gesellschaft nicht erhoben.<br />

§ 4 Erbringung der Kommanditeinlage<br />

(1) Die beitretenden Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

sind ausschließlich im Verhältnis zur Gesellschaft<br />

zur Zahlung des in der Beitrittserklärung<br />

bezeichneten Einlagebetrags auf das in der<br />

Beitrittserklärung bezeichnete Konto der Treuhandkommanditistin<br />

verpflichtet. Maßgeblich ist<br />

dabei der Eingang der Zahlung auf dem Konto<br />

der Treuhandkommanditistin.<br />

Die Beteiligung kann als rein ratierliche Anlage<br />

oder als kombinierte Anlage aus einer<br />

Anzahlung in Höhe von bis zu 25 % der Zeichnungssumme<br />

und Raten abgeschlossen werden<br />

oder als Beteiligung, bei welcher von vornherein<br />

festgelegt wird, dass alle Raten binnen drei<br />

Monaten ab Zeichnungsdatum in einer Summe<br />

gezahlt werden. Die Mindestzeichnungssumme<br />

beträgt 2.000 Euro; höhere Kapitalanteile sind<br />

in 100 Euro-Schritten möglich. Die Mindestratenhöhe<br />

beträgt 30 Euro, die maximale Zahl<br />

der monatlich zu leistenden Raten ist 300. Die<br />

Mindestratenzahl ist 120, es sei denn, der beitretende<br />

Gesellschafter bzw. Treugeber wählt die<br />

<strong>Beteiligungs</strong>variante, bei welcher von vornherein<br />

festgelegt wird, dass alle Raten binnen drei<br />

Monaten ab Zeichnungsdatum in einer Summe<br />

gezahlt werden. Ein höherer Ratenbetrag als 30<br />

Euro muss durch 10 teilbar sein.<br />

Eine im Zeichnungsschein benannte Anzahlung<br />

ist innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung<br />

der Beitrittserklärung in voller Höhe zu<br />

zahlen.<br />

Mit Eingang des Einlagebetrags auf dem Konto<br />

der Treuhandkommanditistin erfüllt der beitretende<br />

Gesellschafter/Treugeber seine Pflicht<br />

gegenüber der Gesellschaft zur Leistung des<br />

Beitrags in die Gesellschaft.<br />

(2) Die Treuhandkommanditistin wird ausschließlich<br />

auf Weisung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

Verfügungen über die auf ihrem Konto eingehenden<br />

Anlegergelder vornehmen. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

hat gegenüber dem<br />

Emittenten und gegenüber dem Treuhänder das<br />

Recht, die für die Beurteilung der Höhe der zu<br />

erteilenden Anweisungen erforderlichen Unterlagen<br />

anzufordern und einzusehen.


(3) Leistet ein beitretender Gesellschafter/Treugeber<br />

seine Einlage nicht fristgerecht, ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von<br />

jährlich 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen.<br />

Die Zinspflicht tritt ein, ohne dass es einer<br />

Mahnung bedarf.<br />

Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes<br />

bleibt unberührt. Dem säumigen Gesellschafter<br />

bleibt es vorbehalten, nachzuweisen,<br />

dass kein oder ein geringerer Verzugsschaden<br />

eingetreten ist.<br />

(4) Werden die fälligen Beiträge eines Gesellschafters<br />

auf seine Beitragsverpflichtung trotz Mahnung<br />

und Nachfristsetzung nicht oder nicht<br />

in voller Höhe erbracht, ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, von dem Beitrittsvertrag ganz oder<br />

teilweise zurückzutreten. Die Gesellschaft ist in<br />

diesen Fällen auch berechtigt, die Herabsetzung<br />

der <strong>Beteiligungs</strong>summe dieses Gesellschafters<br />

vorzunehmen oder seine Beteiligung aus wichtigem<br />

Grund zu kündigen.<br />

Eines Einverständnisses des Gesellschafters mit<br />

der Herabsetzung bedarf es dabei nicht. Die<br />

Gesellschaft ermächtigt die Geschäftsführung,<br />

die Entscheidungen über Mahnung, Rücktritt,<br />

Herabsetzung etc. selbst zu treffen und auszuüben.<br />

Hat die Gesellschaft eine Mahnung und<br />

Nachfristsetzung ausgesprochen, bedarf es<br />

keiner weiteren Erklärung gegenüber dem betroffenen<br />

Gesellschafter, um die Herabsetzung<br />

vorzunehmen.<br />

Die Treuhandkommanditistin darf, wenn die Gesellschaft<br />

in den vorbenannten Fällen ihre Rechte<br />

ausübt, den Treuhandvertrag ohne Zustimmung<br />

des jeweiligen Gesellschafters/ Treugebers entsprechend<br />

anpassen und auch den Kapitalanteil<br />

des Anlegers entsprechend reduzieren. Auch<br />

vermindert sich die im Handelsregister für den<br />

16. Anhänge<br />

betroffenen Gesellschafter einzutragende Haftsumme<br />

– je nach Einzahlungsstand - entsprechend.<br />

(5) Der säumige Gesellschafter trägt die im Zusammenhang<br />

mit dem Rücktritt vom Beitrittsvertrag<br />

bzw. der Herabsetzung bzw. der Kündigung aus<br />

wichtigem Grund entstandenen Kosten. Insoweit<br />

ist die Gesellschaft zur Aufrechnung mit etwaigen<br />

Rückzahlungsansprüchen oder etwaigen<br />

Ansprüchen auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens<br />

berechtigt. Ferner steht<br />

der Gesellschaft gegen den säumigen Gesellschafter<br />

ein Verzugsschadensersatzanspruch<br />

von 150 Euro zu, mit dem ebenfalls in vorbenannter<br />

Form aufgerechnet werden kann. Dem<br />

säumigen Gesellschafter bleibt es vorbehalten,<br />

nachzuweisen, dass gar kein oder ein geringerer<br />

Verzugsschaden eingetreten ist.<br />

(6) Die für jeden beigetretenen Treugeber im Handelsregister<br />

einzutragende beträgt 5 % des von<br />

ihm übernommenen und eingezahlten Kapitalanteils.<br />

§ 5 „Mittelverwendungskontrolle“<br />

Es wird nach Maßgabe des beigefügten „Mittelverwendungskontrollvertrages“<br />

eine „Mittelverwendungskontrolle“<br />

durchgeführt. Auf erster Stufe wird<br />

die Treuhandkommanditistin nur mit Zustimmung<br />

der „Mittelverwendungskontrolleurin“ über die auf<br />

dem Konto der Treuhandkommanditistin eingehenden<br />

Gelder der Treugeber zur Zahlung der nach<br />

dem Investitionsplan auszuzahlenden Honorare<br />

und Gebühren für Dienstleistungen an die Gesellschaft<br />

und die vertraglich berechtigten Empfänger<br />

verfügen. Auf zweiter Stufe wird die „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

überwachen, dass 10 % des<br />

eingezahlten Nettogesellschaftskapitals (nach Abzug<br />

der Fondsnebenkosten) zur Bildung der Kosten-<br />

103


16. Anhänge<br />

reserve durch die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG<br />

verwendet werden. Insoweit wird die Gesellschaft<br />

nur mit Zustimmung der „Mittelverwendungskontrolleurin“<br />

über die auf dem Konto der Gesellschaft<br />

eingehenden Gelder verfügen. Für den Fall, dass<br />

die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG ihrerseits aus<br />

einer Beteiligung eine Ausschüttung erhält oder sie<br />

erworbene Beteiligungen veräußert und hieraus <strong>Beteiligungs</strong>gewinne<br />

erzielt, werden diese Gelder auf<br />

ein Konto der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG eingezahlt.<br />

Der „Mittelverwendungskontrolleur“ ist dafür<br />

zuständig, zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen<br />

für die Vornahme einer Ausschüttung vorliegen.<br />

Liegen sie vor, hat er die Berechnung und die Auszahlung<br />

der Vergütungen anhand des Gesellschaftsvertrags<br />

wie auch die Berechnung und Veranlassung<br />

der Auszahlungen an die Anleger in die Wege zu<br />

leiten. Die „Mittelverwendungskontrolle“ wird durch<br />

einen unabhängigen, standesrechtlich gebundenen<br />

„Mittelverwendungskontrolleur“ durchgeführt. Das<br />

Nähere regelt der beigefügte „Mittelverwendungskontrollvertrag“.<br />

§ 6 a Gesellschafterkonten<br />

(1) Für jeden Gesellschafter werden zwei Kapitalkonten<br />

geführt, deren Salden unverzinslich sind.<br />

Auf Kapitalkonto I werden gebucht:<br />

- Einzahlungen auf die Zeichnungssumme<br />

- Bonus, soweit die Voraussetzungen der „Bonus-Regel“<br />

erfüllt sind.<br />

Auf dem Kapitalkonto I der Treuhandkommanditistin<br />

wird lediglich deren eigener Kapitalanteil<br />

gebucht.<br />

(2) Auf Kapitalkonto II werden gebucht:<br />

- Fondsnebenkosten, berechnet auf die gezeichnete<br />

Pflichteinlage<br />

- laufende Geschäftskosten.<br />

(3) Die Salden der Kapitalkonten sind unverzinslich,<br />

104<br />

es sei denn, es sind Ansprüche der Gesellschaft<br />

wegen vollständiger oder teilweisen Nichtzahlung<br />

von Einlagebeträgen betroffen.<br />

(4) Die vorstehenden Kapitalkonten können nur<br />

einheitlich zusammen mit der Gesellschafterstellung<br />

übertragen werden. Die Übertragung einzelner<br />

Rechte und Pflichten aus diesen Konten ist<br />

ausgeschlossen.<br />

(5) Für den Leistungsverkehr und die sonstigen<br />

Ansprüche zwischen der Gesellschaft und den<br />

Gesellschaftern werden gesonderte Verrechnungskonten<br />

geführt. Diese Konten haben im<br />

Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern<br />

Forderungs- und Verbindlichkeitscharakter.<br />

§ 6 b Stilllegung<br />

(1) Es besteht die Möglichkeit der Stilllegung der ratierlichen<br />

<strong>Beteiligungs</strong>varianten. Jeder Anleger,<br />

der eine ratierliche <strong>Beteiligungs</strong>variante mit oder<br />

ohne Anzahlung gewählt hat und der bereits seit<br />

mindestens fünf Jahren Ratenzahlungen geleistet<br />

hat und der mindestens 3.600 Euro (Kapitalkonto<br />

I) eingezahlt hat, kann mit schriftlichem<br />

Antrag gegenüber der Geschäftsführung der<br />

Fondsgesellschaft seine Beteiligung stilllegen.<br />

Dies hat zur Folge, dass der Anleger von seiner<br />

weiteren Ratenzahlungsverpflichtung befreit wird<br />

und die Fondsgesellschaft auf die Zahlung der<br />

zukünftig zu zahlenden Raten verzichtet. Die bereits<br />

gezahlten Fondsnebenkosten wie auch die<br />

bereits gezahlte Kostenreserve kann der Anleger<br />

dabei nicht zurückfordern.<br />

(2) Mit Eingang der gezeichneten Beträge eines Gesellschafters<br />

auf dem Konto der Treuhandkommanditistin<br />

erfüllt dieser seine Pflicht zur Leistung<br />

des Beitrags in die Gesellschaft. Die Gesellschaft<br />

ermächtigt hiermit die Treuhandkommanditistin<br />

gemäß §§ 362 Abs. 2 i.V.m. 185 BGB zur Ent-


gegennahme der Beitragsleistung.<br />

§ 7 Anlagegrundsätze<br />

(1) Das Gesellschaftsvermögen darf außer zur Bestreitung<br />

der mit dem Investitionsvorhaben verbundenen<br />

Aufwendungen nur wie folgt verwandt<br />

werden:<br />

- Kostenreserve 10 % des eingezahlten Netto-Gesellschaftskapitals<br />

(nach Abzug der<br />

Fondsnebenkosten)<br />

(2) Die aus den <strong>Beteiligungs</strong>verkäufen erzielten Erträge,<br />

werden, sofern sie nach Abzug erfolgsabhängiger<br />

Vergütungen größer als 250.000<br />

Euro sind, ausgeschüttet, ohne dass es hierzu<br />

eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses<br />

bedarf. Das Nähere hierzu regelt § 25.<br />

§ 8 Ausschluss der Nachschusspflicht<br />

Über die Verpflichtung zur Leistung des im Zeichnungsschein<br />

vereinbarten Beitrags hinaus übernehmen<br />

die Gesellschafter und Treugeber keine<br />

weiteren Zahlungs- und Nachschussverpflichtungen<br />

oder Haftungen.<br />

§ 9 Geschäftsführung und Vertretung<br />

(1) Die Komplementärin, vertreten durch ihren Geschäftsführer,<br />

und der „geschäftsführende Kommanditist“<br />

(im Vertrag „die geschäftsführenden<br />

Gesellschafter“ genannt) sind zur Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft einzeln berechtigt und<br />

verpflichtet.<br />

(2) Die Geschäftsführer sind von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit und vorbehaltlich<br />

der Regelungen in Abs. 3 einzeln vertretungsberechtigt.<br />

Zur Vertretung der Gesellschaft wird<br />

dem geschäftsführenden Kommanditisten hiermit<br />

Generalvollmacht erteilt. Die Geschäftsführungs-<br />

und Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf<br />

16. Anhänge<br />

das Vermögen der Gesellschaft. Sie umfasst insbesondere<br />

die Vornahme aller Rechtsgeschäfte,<br />

die zum üblichen Betrieb der Gesellschaft<br />

gehören, insbesondere alle Maßnahmen im<br />

Zusammenhang mit dem Beitritt weiterer Gesellschafter,<br />

den Abschluss eines Beratungsvertrages<br />

zur Konzeption der Emissionsunterlagen, eines<br />

Alleinvertriebsvertrages zur Akquisition weiterer<br />

Gesellschafter, eines Vertrages zur „Mittelverwendungskontrolle“,<br />

eines Steuerberatungsvertrages,<br />

eines Vertrages zur Anlegerverwaltung<br />

sowie diverse Verträge zur Erstellung des Emissionsprospektes<br />

im Namen der Gesellschaft und<br />

zur Vornahme von Rechtsgeschäften zur Prüfung<br />

der Geeignetheit der <strong>Beteiligungs</strong>objekte.<br />

Sie ist berechtigt, einzelne Aufgaben der Geschäftsführung<br />

und Verwaltungstätigkeiten der<br />

Gesellschaft, insbesondere die Verwaltung und<br />

Bearbeitung des Gesellschafterbestandes und<br />

die Steuerberatung, auf sachkundige Dritte zu<br />

übertragen, deren Vergütungen von der Gesellschaft<br />

zu tragen sind.<br />

(3) Die Geschäftsführer sind nicht berechtigt, Gesellschafter,<br />

außer die Gründungsgesellschafter,<br />

über deren Anteil am Gesellschaftsvermögen<br />

hinaus zu verpflichten.<br />

(4) Die Geschäftsführungsbefugnis kann durch die<br />

Gesellschafterversammlung bei Vorliegen eines<br />

wichtigen Grundes mit einer Mehrheit von 75 %<br />

der den Gesellschaftern insgesamt zustehenden<br />

Stimmen entzogen werden. Sie erlischt bei Ausscheiden<br />

eines Geschäftsführers aus der Gesellschaft<br />

für diesen.<br />

(5) Im Fall des Ausscheidens eines geschäftsführenden<br />

Gesellschafters aus der Gesellschaft<br />

Geschäftsführungsbefugnis ist von der Gesellschafterversammlung<br />

unverzüglich ein neuer<br />

geschäftsführender Gesellschafter zu berufen.<br />

105


16. Anhänge<br />

(6) Die geschäftsführenden Gesellschafter führen<br />

die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmannes. Ihre Geschäftsführungsbefugnis<br />

erstreckt sich auf die Vornahme aller<br />

Rechtsgeschäfte, die zum üblichen Betrieb der<br />

Gesellschaft gehören, insbesondere:<br />

- Durchführung und Abwicklung der nach<br />

den Investitionsgrundsätzen vorgesehenen<br />

Rechtsgeschäfte<br />

- Durchführung und Abwicklung der Rechtsgeschäfte,<br />

die im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb und der Verwaltung der Fondsanteile<br />

stehen<br />

- Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafterversammlung(<br />

en) sowie Erstellung<br />

des (der) Geschäftsberichte/s)<br />

§ 10 Investitionskriterien<br />

Beim Erwerb von Beteiligungen sollen folgende Investitionskriterien<br />

bzw. Anlagegrundsätze berücksichtigt<br />

werden.<br />

(1) “Zweitmarktinvestitionen“: Die Fondsgesellschaft<br />

beabsichtigt den Erwerb von Fondsanteilen direkt<br />

von Käufern dieser Beteiligungen. Ebenso<br />

besteht die Möglichkeit des Erwerbs von Dritten.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass<br />

im jetzigen Zeitpunkt die konkreten Beteiligungen,<br />

die erworben werden sollen, noch nicht<br />

abschließend feststehen. Beabsichtigt ist vorrangig<br />

der <strong>Beteiligungs</strong>erwerb an Kommanditgesellschaften,<br />

vorrangig an ausplatzierten Fonds.<br />

Bei dem Erwerb der bereits bestehenden Beteiligungen<br />

sollen folgende Kriterien berücksichtigt<br />

werden:<br />

- „Zweitmarktinvestitionen“ zur Verfügung<br />

stehenden Betrags an <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften,<br />

insbesondere an Kommanditgesellschaften<br />

im Bereich Venture Capital, die<br />

106<br />

ihrerseits an Unternehmen beteiligt sind. Erworben<br />

werden sollen diese Beteiligungen<br />

an den <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen von Anlegern<br />

der <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen („Zweitmarktinvestition“)<br />

oder von Dritten.<br />

- Erwerb vorrangig von Kommanditanteilen<br />

an in der Rechtsform der <strong>GmbH</strong> & Co. KG<br />

bestehenden, im Handelsregister eingetragenen<br />

Kommanditgesellschaften. Daneben<br />

ist die Gesellschaft berechtigt, im Wege der<br />

Vertragsübernahme die Verpflichtung zur<br />

Zahlung ausstehender <strong>Beteiligungs</strong>summen<br />

zu übernehmen. Die Fondsgesellschaft ist<br />

berechtigt, auch diese Beträge aus den für<br />

die „Zweitmarktinvestitionen“ zur Verfügung<br />

stehenden Geldern zu begleichen.<br />

- Die Fondsgesellschaft beabsichtigt, zum<br />

Großteil bereits bestehende Beteiligungen<br />

an bereits ausplatzierten <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

zu erwerben, bei denen diejenigen<br />

Unternehmen, in welche die <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften<br />

investieren, schon feststehen.<br />

- Bei dem <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen soll, soweit<br />

dieser vorliegt, mindestens ein Jahresabschluss<br />

vorgelegt werden. Zudem soll<br />

das <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen eine „Mittelverwendungskontrolle“<br />

vorsehen und bei<br />

denjenigen Unternehmen, in welche die<br />

<strong>Beteiligungs</strong>unternehmen investiert haben,<br />

eine Due Diligence-Prüfung vorgenommen<br />

haben. - Diejenigen Unternehmen, in welche<br />

die <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen investiert<br />

haben, sollen nach Möglichkeit bereits Innovations-<br />

oder Gründerpreise gewonnen haben<br />

und vorwiegend auf zukunftsträchtigen<br />

Gebieten, wie z. B. auf dem Gebiet der Biotechnologie<br />

tätig sein.<br />

- Das <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen soll sich in


Höhe von mindestens bis zu 50,1 % an den<br />

Unternehmen, in die investiert wurde, beteiligen<br />

können, um auf diese Weise einen<br />

Einfluss auf die Entscheidungen bei diesen<br />

Unternehmen ausüben zu können.<br />

- Erwerb vorrangig von Kommanditanteilen an<br />

in der Rechtsform der <strong>GmbH</strong> und Co. KG<br />

bestehenden im Handelsregister eingetragenen<br />

Kommanditgesellschaften<br />

- Im Hinblick auf die <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften:<br />

- Vorlage eines Emissionsprospektes oder einer<br />

Satzung<br />

- Vorlage (mindestens) eines Geschäftsberichtes<br />

- Vorlage (mindestens) eines Jahresabschlusses<br />

soweit dieser vorliegt<br />

- Offenlegung der jeweiligen Beteiligungen<br />

durch die <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften Im<br />

Hinblick auf die Anlagepraxis der <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften:<br />

(welche Unternehmensbeteiligung<br />

wurde erworben)<br />

- Erstellung einer Due Diligence grundsätzlich<br />

(Insofern sei jedoch darauf hingewiesen,<br />

dass sich die Fondsgesellschaft auf die Auskunft<br />

der jeweiligen <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft<br />

verlassen muss ohne eigene Nachprüfungen<br />

zu unternehmen)<br />

- Auszeichnung von einem oder mehreren <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

mit Innovations- und/<br />

oder Gründerpreise/n<br />

- Zumindest teilweise Einsehbarkeit der Geschäftsberichte<br />

der Unternehmen.<br />

(2) Der Erwerbspreis für die zu erwerbenden Beteiligungen<br />

soll wie folgt festgelegt werden:<br />

a) ratierliche Beteiligungen:<br />

Bei dem Erwerb ratierlicher Beteiligungen<br />

soll die Fondsgesellschaft diese zu einem<br />

16. Anhänge<br />

Preis von bis zu 50 % der eingezahlten<br />

Zeichnungssumme (nebst Agio) erwerben.<br />

Daneben ist die Fondsgesellschaft berechtigt,<br />

alle Ratenzahlungsverpflichtungen des<br />

Veräußerers gegenüber der <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft<br />

zu übernehmen.<br />

b) Beteiligungen in Gestalt von Einmalanlagen:<br />

Bei dem Erwerb von Beteiligungen mit Einmalanlage<br />

soll die Fondsgesellschaft diese zu<br />

einem Preis von bis zu 90 % der eingezahlten<br />

Zeichnungssumme (nebst Agio) erwerben.<br />

c) Beteiligungen mit Einmalanlage und ratierlicher<br />

Verpflichtung:<br />

Bei dem Erwerb von Beteiligungen mit Einmalanlage<br />

und zusätzlich ratierlicher Verpflichtung<br />

darf die Fondsgesellschaft auf die<br />

eingezahlte Zeichnungssumme (nebst Agio)<br />

bis zu 50 % bezahlen. Daneben ist die Fondsgesellschaft<br />

berechtigt, alle Ratenzahlungsverpflichtungen<br />

des Veräußerers gegenüber<br />

der <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft zu übernehmen.<br />

Der Nachweis der Einzahlung ist wie folgt zu<br />

führen: Kontoauszug.<br />

Ein Verkehrswertgutachten der zu erwerbenden<br />

Beteiligung oder eine due diligence brauchen<br />

nicht erstellt bzw. durchgeführt zu werden. Es<br />

dürfen diese jedoch durch die Geschäftsführung<br />

auf Kosten der Gesellschaft in Auftrag gegeben<br />

werden.<br />

(3) „Erstmarktinvestitionen“: Von den Unternehmen,<br />

in welche investiert werden soll, sollen<br />

mindestens drei Jahresabschlüsse und aktuelle<br />

betriebswirtschaftliche Auswertungen vorliegen.<br />

Die Geschäftsberichte sollen zumindest teilweise<br />

einsehbar sein, und die Unternehmen sollen eine<br />

Schweigepflichtsentbindungserklärung ihres<br />

Steuerberaters vorlegen. Zudem soll eine Due<br />

107


16. Anhänge<br />

Diligence-Prüfung erfolgen. Ein Verkehrswertgutachten<br />

braucht nicht erstellt zu werden. Diese<br />

Unternehmen sollen nach Möglichkeit bereits<br />

Innovations- oder Gründerpreise gewonnen<br />

haben und vorwiegend auf zukunftsträchtigen<br />

Gebieten, wie z. B. auf dem Gebiet der Biotechnologie<br />

tätig sein. Ferner sollen die Unternehmen<br />

der Fondsgesellschaft die Möglichkeit<br />

einräumen, sich in Höhe von mindestens bis zu<br />

50,1 % an ihnen zu beteiligen, damit die Fondsgesellschaft<br />

auf diese Weise einen Einfluss auf<br />

die Entscheidungen bei diesen Unternehmen<br />

ausüben kann. Im Übrigen wird hier gemäß §<br />

11 dieses Gesellschaftsvertrages verfahren.<br />

(4) Die Gesellschaft ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt<br />

ihrer Eintragung das Gesellschaftskapital nach<br />

Maßgabe der oben benannten Investitionsgrundsätze<br />

zu investieren. Dabei ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, die rechtliche Ausgestaltung<br />

der „Erstmarktbeteiligung“ frei im Rahmen des<br />

rechtlich Zulässigen zu wählen. Unter Anderem<br />

dürfen „Erstmarktbeteiligungen“ auch in Gestalt<br />

der stillen Beteiligung getätigt werden.<br />

§ 11 <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong><br />

(1) Die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> wird die Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft bei der Beschaffung,<br />

Zusammenstellung und Aufbereitung der<br />

wirtschaftlichen Hintergrunddaten in Betracht<br />

kommender „Erstmarkt“beteiligungen unterstützen.<br />

Darüber hinaus lässt sich die Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft bei den Entscheidungen<br />

bzgl. der Vornahme von Direktbeteiligungen<br />

auf dem „Erstmarktsektor“ unterstützend durch<br />

die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> beraten. Diese hat<br />

ein Einsichtsrecht in alle Geschäftsunterlagen,<br />

die der Gesellschaft zu den jeweiligen Zielunternehmen<br />

vorliegen. Sie wird tätig, nachdem<br />

108<br />

ihr die Geschäftsführung der Gesellschaft einen<br />

Vorschlag für ein Unternehmen, welches für eine<br />

Direktbeteiligung in Frage käme und welches<br />

bereit wäre, der Gesellschaft Beteiligungen von<br />

mindestens bis zu 50,1 % einzuräumen, unterbreitet<br />

hat, kann aber auch ihrerseits der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft Vorschläge für<br />

Unternehmensbeteiligungen unterbreiten. Die<br />

<strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> hat im Hinblick auf<br />

den Auswahlvorschlag der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft ein Vetorecht. Kommt die <strong>V+</strong><br />

Management <strong>GmbH</strong> zu der Entscheidung, es<br />

handele sich um ein Unternehmen, das auch<br />

aus ihrer Sicht grundsätzlich für eine Investition<br />

in Frage komme, sichtet sie die Unterlagen, zu<br />

denen unter anderem mindestens drei Jahresabschlüsse,<br />

aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen<br />

und gegebenenfalls weitere Auskünfte<br />

des Steuerberaters des Unternehmens gehören.<br />

Insofern lässt sich die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong><br />

eine Erklärung des Unternehmens, mit welchem<br />

es seinen Steuerberater von der Schweigepflicht<br />

entbindet, vorlegen. Ist die <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong> nach Sichtung der Unterlagen und Auskunftserteilung<br />

durch das Unternehmen immer<br />

noch der Ansicht, das Unternehmen komme<br />

grundsätzlich für eine Direktbeteiligung in Frage,<br />

kann die Geschäftsführung der Gesellschaft<br />

bzgl. des Unternehmens auf Kosten der Gesellschaft<br />

eine Due Diligence-Prüfung vornehmen.<br />

Liegt deren Ergebnis vor, kann die <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong> wiederum von ihrem Vetorecht<br />

Gebrauch machen. Legt sie kein Veto ein und<br />

befürwortet sie die Auswahlentscheidung, wird<br />

die Geschäftsführung der Gesellschaft die Vorbereitungen<br />

für die Eingehung der Direktbeteiligung<br />

treffen. Übt die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong><br />

ihr Veto aus, wird die Geschäftsführung der Ge-


sellschaft nicht in das vorgeschlagene Unternehmen<br />

investieren.<br />

Die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> erhält von der<br />

Gesellschaft eine Vergütung in Höhe von 1 %<br />

zzgl. USt., gerechnet auf das eingezahlte Gesellschaftskapital.<br />

Daneben erhält sie eine erfolgsabhängige<br />

Vergütung gemäß § 25 Abs. 3 des<br />

Gesellschaftsvertrags.<br />

(2) Die Gesellschaft räumt der <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong> im Rahmen der Vertragerfüllung ein Einsichtsrecht<br />

in alle Geschäftsunterlagen ein, die<br />

der Gesellschaft zu den jeweiligen Zielunternehmen<br />

vorliegen.<br />

(3) Die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> haftet im Rahmen<br />

ihrer Tätigkeit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

§ 12 Kontrollrechte, Geschäftsbericht<br />

(1) Ein Gesellschafter hat das Kontrollrecht gemäß<br />

§ 166 HGB. Er kann sich von den Angelegenheiten<br />

der Gesellschaft persönlich oder durch<br />

einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit<br />

Verpflichteten unterrichten, insbesondere die<br />

Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft<br />

einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht<br />

über den Stand des Gesellschaftsvermögens<br />

anfertigen.<br />

(2) Die Geschäftsführer haben den Gesellschaftern<br />

jährlich mindestens einmal bis zum 30.6.<br />

eines Jahres über den Geschäftsverlauf und die<br />

wirtschaftliche Situation der Gesellschaft im abgelaufenen<br />

Jahr, zusammen mit einem Ausblick<br />

auf das laufende Jahr, zu berichten.<br />

§ 13 Haftung der Gesellschafter, Haftungsbeschränkung<br />

(1) Die Komplementärin, die <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2<br />

<strong>GmbH</strong>, haftet für die Verbindlichkeiten der Ge-<br />

16. Anhänge<br />

sellschaft unbeschränkt. Die Vergütung für die<br />

Übernahme der persönlichen Haftung beträgt<br />

1 % brutto für netto, gerechnet auf das Gesellschaftskapital.<br />

Darüber hinaus erhält sie von der Gesellschaft<br />

folgende Provisionen in % des gezeichneten Gesellschaftskapitals:<br />

- Eigenkapitalvermittlung 9,500 %<br />

- Vertriebskosten 6,750 %<br />

- Vertriebskoordination 2,023 %<br />

- Vertriebsabrechnung* 1,500 %<br />

- Initiativleistung* 1,500 %<br />

Die mit * gekennzeichneten Kosten verstehen<br />

sich zzgl. gesetzlicher USt.<br />

2) Die Haftung der übrigen Gesellschafter ist bei<br />

rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten<br />

auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.<br />

(3) Die Gesellschafter haben untereinander sowie<br />

auch im Verhältnis zu der Gesellschaft nur Vorsatz<br />

und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.<br />

(4) Schadensersatzansprüche der Gesellschafter<br />

untereinander verjähren drei Jahre nach Bekanntwerden<br />

des haftungsbegründenden Sachverhaltes,<br />

soweit sie nicht kraft Gesetzes einer<br />

kürzeren Verjährung unterliegen. Derartige Ansprüche<br />

sind innerhalb einer Ausschlussfrist von<br />

sechs Monaten nach Kenntniserlangung des<br />

Schadens gegenüber dem Verpflichteten schriftlich<br />

geltend zu machen.<br />

§ 14 Ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

(1) Eine ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

wird einmal im Kalenderjahr einberufen. Die ordentliche<br />

Gesellschafterversammlung beschließt<br />

über die Feststellung des Jahresabschlusses der<br />

Gesellschaft und die Entlastung der Geschäftsführung.<br />

(2) Gesellschafterversammlungen finden am Sitz<br />

109


16. Anhänge<br />

der Gesellschaft statt, soweit die Gesellschafter<br />

nicht durch Beschluss einen anderen Ort bestimmen<br />

oder im Umlaufverfahren abstimmen.<br />

(3) Unter Beachtung einer Frist von zwei Wochen werden<br />

die Gesellschafterversammlungen schriftlich<br />

durch einen Geschäftsführer unter Bekanntgabe<br />

der Tagesordnung einberufen. Die Einladung<br />

erfolgt an die der Gesellschaft zuletzt bekannte<br />

Anschrift eines jeden Gesellschafters und gilt mit<br />

Absendung durch die Gesellschaft als ordnungsgemäß<br />

erfolgt. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet,<br />

etwaige Adressänderungen der Gesellschaft<br />

unverzüglich mitzuteilen. Bei der Berechnung der<br />

zweiwöchigen Einberufungsfrist werden der Tag<br />

der Absendung des Einladungsschreibens und<br />

der Tag der Versammlung mitgezählt. Statt der<br />

Durchführung einer Gesellschafterversammlung<br />

können die geschäftsführenden Gesellschafter<br />

eine schriftliche Abstimmung durchführen lassen,<br />

wenn diesem Verfahren nicht binnen zwei Wochen<br />

mit mindestens 30 % der Stimmen der Gesellschafter<br />

widersprochen wird. In diesem Falle<br />

haben die geschäftsführenden Gesellschafter<br />

binnen 25 weiteren Tagen zu einer ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung mit den angekündigten<br />

Tagesordnungspunkten einzuberufen. Im<br />

Rahmen des schriftlichen Verfahrens kann der<br />

Gesellschafter seine Stimme nach seiner Wahl<br />

wirksam durch Zusendung per Post oder per Fax<br />

abgeben.<br />

(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung<br />

übernimmt ein Geschäftsführer. Dieser hat für<br />

die Anwesenheit eines geeigneten Protokollführers<br />

Sorge zu tragen.<br />

(5) Jeder Gesellschafter kann in der Gesellschafterversammlung<br />

durch einen Dritten vertreten<br />

werden, sofern dieser eine schriftliche Vollmacht<br />

vorlegt.<br />

110<br />

§ 15 Gegenstand der Gesellschafterversammlung<br />

Die Gesellschafterversammlung ist insbesondere für<br />

folgende Beschlussfassungen zuständig:<br />

- Änderung des Gesellschaftsvertrages<br />

- Auflösung der Gesellschaft<br />

- Feststellung des Jahresabschlusses<br />

- Entlastungen<br />

§ 16 Außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind die<br />

Geschäftsführer berechtigt, außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlungen einzuberufen.<br />

Unabhängig davon finden außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlungen auch statt, wenn<br />

Gesellschafter, die zusammen mindestens 40<br />

% des Gesellschaftskapitals auf sich vereinigen,<br />

dies gegenüber einem Geschäftsführer schriftlich<br />

beantragen.<br />

(2) Die Einberufungsfrist für außerordentliche Gesellschafterversammlungen<br />

kann bei eilbedürftigen<br />

Fällen auf 5 Tage verkürzt werden. Im<br />

Übrigen gelten die für die Durchführung einer<br />

ordentlichen Gesellschafterversammlung getroffenen<br />

Regelungen. Ergänzend gilt das Folgende:<br />

Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung<br />

kann auch im Rahmen einer schriftlichen<br />

Abstimmung durchgeführt werden. In diesem<br />

Falle beträgt die Widerspruchsfrist nach § 11(3)<br />

7 Tage. Im Falle des Widerspruchs ist dann<br />

durch einen Geschäftsführer zu einer außerordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung innerhalb<br />

von 14 Tagen einzuberufen. Wird statt der<br />

außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

ein schriftliches Abstimmungsverfahren gewählt,<br />

so kann der Zeitraum für eine gültige Stimmabgabe<br />

verkürzt werden, jedoch nicht auf einen<br />

Zeitraum unter 10 Tagen.<br />

(3) Sollten die Geschäftsführer dem Antrag auf


Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

nicht innerhalb von 10<br />

Tagen nachgekommen sein, ist der Antragsteller<br />

berechtigt, die Versammlung unter Beachtung<br />

einer zehntägigen Einberufungsfrist selbst einzuberufen.<br />

§ 17 Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter bzw. Treugeber<br />

werden in Gesellschafterversammlungen<br />

gefasst, soweit nicht eine Abstimmung im schriftlichen<br />

Umlaufverfahren stattfindet.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig,<br />

wenn sämtliche Gesellschafter ordnungsgemäß<br />

geladen, die Geschäftsführer und der<br />

Treuhandkommanditist anwesend sind, sowie<br />

mindestens 25 % der Stimmen der Gesellschafter<br />

anwesend oder vertreten sind. Ist dementsprechend<br />

die Gesellschafterversammlung nicht<br />

beschlussfähig, ist sie erneut innerhalb von zwei<br />

Wochen mit einer Einberufungsfrist von einer<br />

Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen.<br />

Diese neuerlich einberufene Gesellschafterversammlung<br />

ist in jedem Fall beschlussfähig;<br />

hierauf ist in der Einberufung zu dieser Gesellschafterversammlung<br />

hinzuweisen. Ein eventueller<br />

Einberufungsfehler gilt als geheilt, wenn der<br />

betreffende Gesellschafter in der jeweiligen Gesellschafterversammlung<br />

anwesend oder ordnungsgemäß<br />

vertreten ist.<br />

(3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der einfachen<br />

Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit<br />

nicht in diesem Vertrag oder durch Gesetz<br />

etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen<br />

gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit<br />

gilt ein Antrag als abgelehnt.<br />

(4) Beschlüsse zu § 15 bedürfen der Zustimmung<br />

von 75 % der abgegebenen Stimmen, soweit<br />

16. Anhänge<br />

nicht zwingend durch Gesetz etwas anderes bestimmt<br />

ist.<br />

(5) Eine Begründung einer Nachschusspflicht bedarf<br />

der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.<br />

(6) Die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses<br />

kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat nach Kenntniserlangung<br />

geltend gemacht werden. Dies hat durch Klageerhebung<br />

gegen die Gesellschaft zu geschehen.<br />

Nach Ablauf der Frist gilt ein eventueller Mangel<br />

als geheilt.<br />

(7) Im Wege der schriftlichen Abstimmung kommt<br />

ein Beschluss nur zustande, soweit 25 % der<br />

Stimmen aller Gesellschafter an der Abstimmung<br />

teilnehmen.<br />

§ 18 Ausübung des Stimmrechts<br />

(1) Jeder Gesellschafter ist zur Ausübung des<br />

Stimmrechts berechtigt. Auf je volle 100 Euro<br />

des eingezahlten <strong>Beteiligungs</strong>beitrags entfällt<br />

eine Stimme. Auf einen Gesellschafter entfallen<br />

dabei so viele Stimmen, wie sich aus den<br />

von ihm tatsächlich geleisteten und auf Kapitalkonto<br />

I verbuchten Beiträgen zum Ende des der<br />

Abstimmung vorhergehenden Kalendermonats<br />

rechnerisch ergeben. Das Stimmrecht eines Gesellschafters<br />

darf nur einheitlich ausgeübt werden.<br />

(2) Ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter<br />

vertritt, kann entsprechend der ihm erteilten<br />

Weisungen voneinander abweichende Stimmen<br />

abgeben. Jedoch kann das Stimmrecht für jeden<br />

einzelnen Gesellschafter nur einheitlich ausgeübt<br />

werden.<br />

§ 19 Schriftliche Abstimmungen<br />

(1) Schriftliche Abstimmungen können anstelle von<br />

Gesellschafterversammlungen durch die Ge-<br />

111


16. Anhänge<br />

schäftsführung ohne Begründung veranlasst<br />

werden.<br />

(2) Der Abstimmungsgegenstand ist sämtlichen<br />

Gesellschaftern mit einer begründeten Stellungnahme<br />

eines Geschäftsführers bekannt zu geben.<br />

Die Stimmabgabe der Gesellschafter muss<br />

innerhalb von 21 Tagen nach Absendung der<br />

Abstimmungsaufforderung bei der Gesellschaft<br />

per Post oder per Fax eingehen. Ist der Aufenthalt<br />

eines Gesellschafters nicht bekannt oder<br />

können ihm aus anderen Gründen die Unterlagen<br />

für die schriftliche Abstimmung nicht zugesandt<br />

werden, so ruht sein Stimmrecht bis zur<br />

Beseitigung dieses Zustandes. Wird die Stimme<br />

eines Gesellschafters im vorstehenden Sinne<br />

nicht fristgemäß abgegeben, so gilt sie als nicht<br />

abgegebene Stimme.<br />

(3) Gesellschafterbeschlüsse bei schriftlicher Beschlussfassung<br />

können nur innerhalb eines<br />

Monats seit Zugang des Ergebnisses der Beschlussfassung<br />

durch Klage gegen die Gesellschaft<br />

angefochten werden. Nach Ablauf der<br />

Frist gilt ein etwaiger Mangel des Gesellschafterbeschlusses<br />

als geheilt.<br />

§ 20 Protokollierung der Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Über die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung<br />

ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem<br />

Leiter der Gesellschafterversammlung zu unterzeichnen<br />

und den Gesellschaftern unverzüglich<br />

zu übersenden ist.<br />

(2) Bei schriftlicher Beschlussfassung unterrichten<br />

die Geschäftsführer die Gesellschafter unverzüglich<br />

über das Ergebnis der Abstimmung<br />

schriftlich.<br />

(3) Die Beschlussfassungen über die Neubestellung<br />

von Geschäftsführern, Vermögensverwaltern<br />

und des „Mittelverwendungskontrolleurs“ sind in<br />

112<br />

Anwesenheit eines Notars zu protokollieren und<br />

zu beurkunden.<br />

(4) Der Inhalt des Protokolls gilt als von den Gesellschaftern<br />

genehmigt, sofern der Richtigkeit nicht<br />

widersprochen wird.<br />

§ 21 Geschäftsjahr, Jahresabschluss<br />

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste<br />

Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und<br />

endet am 31.12.2009.<br />

(2) Die Geschäftsführer haben über alle Geschäftsvorgänge<br />

unter Beachtung der Grundsätze<br />

ordnungsmäßiger Buchführung vollständige<br />

Aufzeichnungen zu machen.<br />

(3) Die Gesellschaft ermittelt ihren Gewinn durch<br />

Bilanzierung. In den ersten sechs Monaten des<br />

Geschäftsjahres haben die Geschäftsführer<br />

für das vorangegangene Geschäftsjahr einen<br />

Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)<br />

und einen Geschäftsbericht der Gesellschaft<br />

aufzustellen und durch ihre Unterschrift<br />

verbindlich festzustellen.<br />

§ 22 Abzuschließende Verträge, Kostentragung<br />

Die Gesellschaft wird insbesondere nachfolgende<br />

Verträge abschließen:<br />

(1) Vertrag über die Beratung im Zusammenhang<br />

mit der Konzeption des <strong>Beteiligungs</strong>angebots<br />

und der <strong>Prospekt</strong>erstellung sowie die zur Erstellung<br />

des Emissionsprospektes erforderlichen<br />

Verträge,<br />

(2) Vertrag über die „Mittelverwendungskontrolle“<br />

(3) Steuerberatungsvertrag zur Wahrnehmung der<br />

steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft,<br />

(4) Vertrag zur Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten<br />

im Zusammenhang mit dem Ausscheiden<br />

oder dem Wechsel von Gesellschaftern.<br />

(5) Die Gesellschaft beabsichtigt, auf Kosten der


Gesellschaft ein IDW S 4 Gutachten durch einen<br />

Wirtschaftsprüfer einholen zu lassen.<br />

§ 23 Vergütung der Geschäftsführung<br />

(1) Die Geschäftsführer haben Anspruch auf Ersatz<br />

aller ihnen durch die Geschäftsführung<br />

erwachsenden Ausgaben. Für die Tätigkeiten<br />

im Zusammenhang mit der Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft erhält der geschäftsführende<br />

Kommanditist für alle laufenden und ihm obliegenden<br />

Tätigkeiten eine Vergütung von 18.000<br />

Euro p. a. Die Vergütung versteht sich zzgl. der<br />

gesetzlichen Mehrwertsteuer. Auf diese Vergütung<br />

kann der geschäftsführende Kommanditist<br />

Abschlagszahlungen in Höhe der voraussichtlichen<br />

Jahresvergütung in Form monatlicher<br />

Teilbeträge entnehmen. Nicht entnommene<br />

Beträge sind als Verbindlichkeiten in der Bilanz<br />

der Gesellschaft auszuweisen. In der Gewinn-<br />

und Verlustrechnung der Gesellschaft sind die<br />

Geschäftsführungsvergütungen als Aufwand zu<br />

behandeln.<br />

§ 24 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen<br />

(1) Ein Gesellschafter ist am jeweiligen Ergebnis<br />

eines Geschäftsjahres der Gesellschaft gemäß<br />

Jahresabschluss wie folgt beteiligt:<br />

Für jeden Gesellschafter wird zum Ende eines<br />

jeden Geschäftsjahres sein Kapitalkonto I<br />

ins Verhältnis zu allen Kapitalkonten I gesetzt.<br />

In Höhe der sich ergebenden Quote entfallen<br />

auf den Gesellschafter der Gewinn und<br />

Verlust der Gesellschaft des jeweiligen Geschäftsjahres<br />

abzüglich Ausschüttungen oder<br />

ähnlicher Entnahmen und abzüglich Fondsnebenkosten.<br />

Nach Ermittlung der Quote werden die Fondsnebenkosten,<br />

die auf die jeweilige Zeich-<br />

16. Anhänge<br />

nungssumme des Gesellschafters entfallen, in<br />

Abzug gebracht.<br />

Auf Kapitalkonto I werden gebucht:<br />

- Einzahlungen auf die Zeichnungssumme<br />

- Bonus, soweit die Voraussetzungen der „Bonus-Regel“<br />

erfüllt sind.<br />

Auf Kapitalkonto II werden gebucht:<br />

- Fondsnebenkosten, berechnet auf die gezeichnete<br />

Pflichteinlage<br />

- laufende Geschäftskosten.<br />

(2) Die Gesellschafter sind am Vermögen der Gesellschaft<br />

im Verhältnis ihres Kapitalkontos I zu<br />

allen Kapitalkonten I beteiligt.<br />

§ 25 Entnahme/Ausschüttungen<br />

(1) Ein Anspruch auf Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen<br />

aus Beteiligungen, laufenden<br />

Ausschüttungen oder Zinsen, welche entweder<br />

die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG selbst erzielt<br />

oder aber von anteiligen Veräußerungsgewinnen,<br />

laufenden Ausschüttungen oder Zinsen,<br />

welche der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG von<br />

einer <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft oder aus einer direkten<br />

Beteiligung zufließen, besteht grundsätzlich.<br />

Er ist der Höhe nach nur nach Maßgabe<br />

der Absätze 2 und 3 beschränkt und im Hinblick<br />

auf die Fälligkeit nach Maßgabe dieses<br />

Absatzes beschränkt. Etwaige Gewinne, Veräußerungserlöse,<br />

Zinsen oder Ausschüttungsbeträge<br />

werden nicht thesauriert.<br />

Beträge der vorbenannten Art werden zur Auszahlung<br />

an die Gesellschafter fällig, wenn sie<br />

nach Abzug der erfolgsabhängigen Vergütungen<br />

nach Maßgabe des Absatzes 3 der <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG zugeflossen sind und<br />

113


16. Anhänge<br />

die zugeflossenen, aber noch nicht ausgezahlten<br />

Beträge 250.000 Euro übersteigen und die<br />

Geschäftsführung sich für eine sofortige Auszahlung<br />

im laufenden Geschäftsjahr entscheidet.<br />

Die Geschäftsführung hat insoweit Ermessen,<br />

ob sie aus Kostengründen eine Auszahlung<br />

erst später – maximal ein Jahr nach Zufluss der<br />

auszuzahlenden Beträge - vornehmen möchte,<br />

wenn binnen eines Jahres mit dem Zufluss weiterer<br />

auszuzahlender Beträge zu rechnen ist.<br />

Überschreiten die zugeflossen Beträge 250.000<br />

Euro nach Abzug der erfolgsabhängigen Vergütungen<br />

nicht, werden sie zu ggf. weiteren zugeflossenen<br />

Beträgen und zu ggf. weiter hinzu<br />

fließenden Beträgen der vorbenannten Art nach<br />

Abzug der erfolgsabhängigen Vergütungen hinzu<br />

gerechnet.<br />

(2) Die Ausschüttung kann durch einen versagenden<br />

Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

verhindert werden, insbesondere für den Fall,<br />

dass die (rechnerischen) Kapitalanteile der Gesellschafter<br />

durch Verlust unter den Betrag der<br />

geleisteten Einlage gesunken sind oder durch<br />

die Ausschüttung unter diesen Betrag herabgemindert<br />

würden. Die Gesellschaft kann mit<br />

fälligen Einlageforderungen gegen Ausschüttungsansprüche<br />

aufrechnen.<br />

(3) Neben ihrer erfolgsunabhängigen Vergütung erhält<br />

die Komplementärin eine erfolgsabhängige<br />

Vergütung nach folgender Maßgabe im Hinblick<br />

auf Gewinnausschüttungen im Zusammenhang<br />

mit „Zweimarkt“beteiligungen: Die Komplementärin<br />

erhält 5 % inkl. USt. aus dem an die<br />

<strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG ausgeschütteten<br />

Anteil am Veräußerungsgewinn bezüglich einer<br />

Unternehmensbeteiligung, den eine <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft<br />

erzielt, an der wiederum die<br />

<strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG „Zweitmarkt“-<br />

114<br />

Beteiligungen erworben hat, sowie daneben 5<br />

% inkl. USt. aller laufenden Gewinnausschüttungen<br />

einer <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaft, an der die<br />

<strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG „Zweitmarkt“-<br />

Beteiligungen erworben hat. Soweit Veräußerungserlöse<br />

aus den „Erstmarkt“beteiligungen<br />

erzielt werden, erhält die <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong> als erfolgsabhängige Vergütung hiervon<br />

10 % inkl. USt. und die Komplementärin 15 %<br />

inkl. USt. aus dem durch die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG erzielten Veräußerungserlös bezüglich<br />

einer „Erstmarkt“beteiligung sowie daneben<br />

die <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong> 10 % inkl.<br />

USt. aller laufenden Ausschüttungen aus den<br />

„Erstmarkt“beteiligungen an den Unternehmen,<br />

in welche die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG investiert<br />

hat und die Komplementärin 15 % inkl.<br />

USt. aus den laufenden Ausschüttungen aus den<br />

„Erstmarkt“beteiligungen.<br />

Der auf die Gesellschafter entfallende Gewinn<br />

berechnet sich nach Abzug der erfolgsabhängigen<br />

Vergütungen der Komplementärin und der<br />

<strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong>.<br />

Die Komplementärin wird ihre erfolgsabhängigen<br />

Vergütungen zur Begleichung von Honoraren<br />

aus vertraglichen Verpflichtungen<br />

verwenden.<br />

(4) Für die nach Abzug der erfolgsabhängigen Vergütungen<br />

auszuzahlenden Beträge gilt ebenso<br />

wie für Dividenden oder andere Ausschüttungsbeträge,<br />

die auf Grund der Beteiligungen ausgeschüttet<br />

oder entnommen werden, dass diese<br />

im Verhältnis des Kapitalkontos I eines Gesellschafters<br />

im Verhältnis zu den Kapitalkonten I aller<br />

Gesellschafter zum Stichtag des den Zufluss<br />

des Ausschüttungsbetrags auslösenden Ereignisses<br />

verteilt werden.<br />

Im Rahmen der Verteilung von Ausschüttungs-


eträgen gilt für diejenigen Anleger, welche die<br />

Beteiligung, bei der von vornherein festgelegt<br />

wird, dass alle Raten binnen drei Monaten ab<br />

Zeichnungsdatum in einer Summe gezahlt werden,<br />

abschließen, die „125%-Regel“. Das bedeutet,<br />

diese Anleger werden ausschließlich im<br />

Rahmen der Auszahlung von Ausschüttungsbeträgen<br />

so behandelt, als hätten sie 125 % der<br />

Zeichnungssumme eingezahlt.<br />

Der Anleger hat auch die Möglichkeit, eine kombinierte<br />

Beteiligung mit einer Anzahlung von bis<br />

zu 25 % der Zeichnungssumme zu wählen. Entschließt<br />

er sich hierfür und leistet er nach seiner<br />

Wahl eine Anzahlung in Höhe von bis zu 25 %<br />

der Zeichnungssumme binnen drei Monaten ab<br />

Zeichnungsdatum oder leistet er diese Anzahlung<br />

unverschuldet nach mehr als drei Monaten,<br />

so hat dies die folgende Auswirkung:<br />

- In Höhe der Anzahlung leistet der Anleger<br />

bereits einen Teil der Zeichnungssumme. Daher<br />

vermindert sich auch die Anzahl der zu<br />

leistenden Raten entsprechend in Höhe des<br />

Quotienten aus Anzahlung und Ratenhöhe.<br />

Die Geschäftsführung hat Ermessen, zu bestimmen,<br />

in welchen Fällen sie aufgrund des<br />

Vortrags/der Nachweise des Anlegers davon<br />

ausgeht, eine verspätete Zahlung erfolge unverschuldet.<br />

Beispiel:<br />

A beteiligt sich mit einer Zeichnungssumme<br />

von 30.000 Euro. Als monatliche Ratenhöhe<br />

wählt er 100 Euro, so dass er 300 Monate<br />

lang jeweils eine Rate von 100 Euro zahlen<br />

müsste. A entschließt sich dafür, binnen drei<br />

Monaten ab Zeichnungsdatum 6.000 Euro<br />

als Anzahlung zu erbringen.<br />

16. Anhänge<br />

Rechnung:<br />

Anzahlung Ratenhöhe = 6.000 Euro : 100<br />

Euro = 60 Raten.<br />

Ergebnis:<br />

A erspart sich die Zahlung von 60 Raten à<br />

100 Euro. Er braucht jetzt nur noch 240 Monate<br />

lang jeweils Raten à 100 Euro zu zahlen.<br />

Für den Fall, dass der Anleger mit einer kombinierten<br />

Beteiligung sowohl die Anzahlung<br />

als auch alle seine Raten abzüglich des Bonus<br />

jeweils rechtzeitig eingezahlt hat, nimmt<br />

er an der „Bonus-Regel“ teil. Das bedeutet,<br />

er wird nach vollständiger Einzahlung der<br />

Raten abzüglich des Bonus so behandelt, als<br />

hätte er einen Betrag von 100 % der Zeichnungssumme<br />

eingezahlt.<br />

Der Bonus wird bezogen auf die <strong>Beteiligungs</strong>summe<br />

bei vertragsgemäßer Zahlung<br />

der Raten abzüglich des Bonus frühestens<br />

zu dem Zeitpunkt wirksam, der wie folgt bestimmt<br />

wird:<br />

Der Monat, in dem bei regulärer Ratenzahlung<br />

gemäß Zeichnungsschein ein Betrag in<br />

Höhe der Zeichnungssumme abzüglich Bonus<br />

erreicht wird.<br />

Eine vorzeitige Erfüllung der Ratenzahlungsverpflichtung<br />

ganz oder teilweise vor diesem<br />

Zeitpunkt führt nicht zu einer vorzeitigen Bonifikation.<br />

Der Bonus wird auf Kapitalkonto I gebucht.<br />

Die Bonus-Prozentzahl ist genau die Prozentzahl,<br />

die sich aus dem Verhältnis der Anzahlung<br />

zur Zeichnungssumme ergibt – einzige<br />

Ausnahme: Oberhalb einer Anzahlung von<br />

115


16. Anhänge<br />

116<br />

20 % der Zeichnungssumme beträgt der Bonus<br />

immer 20 %.<br />

Beispiel:<br />

A beteiligt sich mit einer Zeichnungssumme<br />

von 30.000 Euro. Seine Anzahlung von 6.000<br />

Euro hat er ebenso wie die monatlichen Raten<br />

von 100 Euro über 180 Monate (60 Monate<br />

entsprechen nach dem vorgenannten<br />

Beispiel der Bonifikation) jeweils rechtzeitig<br />

gezahlt.<br />

Berechnung:<br />

Zeichnungssumme: 30.000 Euro (= 300<br />

Monate à Rate 100 Euro), abzüglich Anzahlung<br />

6.000 Euro, abzüglich vertragsgemäße<br />

Ratenzahlung 18.000 Euro, 180 Monate,<br />

abzüglich Bonus 6.000 Euro.<br />

Der Bonifikationsanspruch entsteht frühestens<br />

nach Ablauf von 180 Monaten, vertragsgemäße<br />

Einzahlung der Anzahlung und der<br />

Raten abzüglich Bonus vorausgesetzt.<br />

Ergebnis:<br />

A hat jetzt seine Zeichnungssumme voll eingezahlt.<br />

Erfolgt zum Beispiel eine Ausschüttung,<br />

wird er im Verhältnis zu den anderen<br />

Gesellschaftern so behandelt, als hätte er<br />

nicht nur 24.000 Euro eingezahlt, sondern<br />

als hätte er 30.000 Euro eingezahlt.<br />

Wählt der Anleger die kombinierte oder die rein<br />

ratierliche <strong>Beteiligungs</strong>variante im Zeichnungsschein,<br />

kann er nicht an der „125%-Regel“ teilnehmen.<br />

Grundsätzlich kann er sodann ebenso wenig<br />

an der „Bonus-Regel“ teilnehmen. Etwas Anderes<br />

gilt nur dann, wenn er nachträglich binnen<br />

drei Monaten ab Zeichnungsdatum bis zu 25 %<br />

der Zeichnungssumme zahlt und zusätzlich die<br />

verbleibenden Raten rechtzeitig zahlt. Der Anleger<br />

verliert seinen Bonus, wenn er entweder<br />

verschuldet die Anzahlung nicht rechtzeitig erbringt<br />

oder wenn er eine oder mehrere seiner<br />

Raten nicht rechtzeitig zahlt. Dies ist jedenfalls<br />

dann der Fall, wenn der Fälligkeitszeitpunkt um<br />

mehr als einen Monat überschritten ist und die<br />

Gesellschaft an den Anleger eine Mahnung abgeschickt<br />

hat.<br />

Erbringt der Anleger eine höhere Anzahlung<br />

als 25 % der Zeichnungssumme, ist die Gesellschaft<br />

berechtigt, den überschießenden Betrag<br />

auf die zeitlich zuletzt zu zahlenden Raten zu<br />

verrechnen.<br />

§ 26 Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />

Die Treuhandkommanditistin erhält von der Gesellschaft<br />

eine Vergütung von 0,55 % der <strong>Beteiligungs</strong>summe<br />

eines beitretenden Gesellschafters zzgl. der<br />

gesetzl. Mehrwertsteuer, die nach rechtswirksamem<br />

Beitritt eines Gesellschafters und nach Leistung auf<br />

seine Einlage zur Zahlung fällig ist. Nach Ablauf des<br />

31.12.2012 wird über die Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />

neu verhandelt, so dass sodann eine<br />

Vergütung nach Aufwand anstelle des prozentualen<br />

Anteils an den <strong>Beteiligungs</strong>beträgen vereinbart werden<br />

kann.<br />

§ 27 Verfügung über die Beteiligung<br />

(1) Verfügungen der Gesellschafter über ihren Gesellschaftsanteil<br />

sind nur mit Zustimmung der<br />

Geschäftsführung zulässig. Diese darf nur aus<br />

wichtigem Grund verweigert werden. Die Geschäftsführung<br />

ist berechtigt, ihre Zustimmung<br />

zur Übertragung von der Zahlung eines Kostenvorschusses<br />

für die durch die Übertragung zu<br />

erwartenden Kosten abhängig zu machen. Die


Geschäftsführung ist berechtigt, sämtliche Abwicklungsaufgaben<br />

im Zusammenhang mit der<br />

Übertragung durch einen Dienstleister ausüben<br />

zu lassen. Auch die insofern entstehenden Kosten<br />

gelten als Kosten der Übertragung.<br />

(2) Die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen zu<br />

Sicherungszwecken ist zulässig. Sie bedarf der<br />

Zustimmung eines Geschäftsführers, die nur aus<br />

wichtigem Grund verweigert werden darf.<br />

§ 28 Tod eines Gesellschafters<br />

(1) Stirbt ein Gesellschafter, geht die Beteiligung<br />

auf dessen Erben oder auf den eingesetzten<br />

Vermächtnisnehmer über. Die Gesellschaft wird<br />

mit diesen fortgesetzt. Die Erben müssen sich<br />

durch Vorlage eines Erbscheines legitimieren,<br />

Vermächtnisnehmer durch Vorlage einer beglaubigten<br />

Abschrift der letztwilligen Verfügung<br />

nebst Eröffnungsbeschluss. In begründeten Ausnahmefällen<br />

kann der Nachweis auch durch<br />

Vorlage eines notariell beurkundeten Testaments<br />

oder Erbvertrages und des Eröffnungsprotokolls<br />

des zuständigen Nachlassgerichts erfolgen.<br />

(2) Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer bestellen<br />

zur Ausübung ihrer gesellschafterlichen<br />

Rechte einen gemeinsamen, schriftlich bevollmächtigten<br />

Vertreter, der zur Entgegennahme<br />

von Erklärungen zu ermächtigen ist. Solange<br />

ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt oder die<br />

Legitimation des oder der Erben nicht erfolgt ist,<br />

ruhen die Stimmrechte aus der Gesellschaftsbeteiligung.<br />

§ 29 Beginn und Dauer der Gesellschaft, Kündigung,<br />

Teilung<br />

(1) Die Gesellschaft beginnt mit Abschluss dieses<br />

Vertrages und besteht bis 31.12.2028. Bis zu<br />

diesem Zeitpunkt ist eine ordentliche Kündigung<br />

16. Anhänge<br />

ausgeschlossen.<br />

(2) Jeder Gesellschafter mit Ausnahme der Gründungsgesellschafter<br />

hat ein Sonderkündigungsrecht<br />

nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet<br />

ab vollständiger Einzahlung der Zeichnungssumme<br />

bzw. ab Wirksamkeit des Bonifikationsanspruchs,<br />

sofern dessen Voraussetzungen<br />

erfüllt sind. Die Kündigungsfrist des Sonderkündigungsrechts<br />

beträgt drei Monate zum Schluss<br />

des zehnten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr<br />

folgt, in dem die vollständige Einzahlung<br />

der Zeichnungssumme erfolgte bzw. - im Fall<br />

des Eingreifens der „Bonus-Regel“ - in dem die<br />

Wirksamkeit des Bonifikationsanspruchs, sofern<br />

dessen Voraussetzungen erfüllt sind, eintrat. Hat<br />

ein Gesellschafter z. B. am 15.04.2019 seine<br />

Zeichnungssumme in voller Höhe einbezahlt,<br />

so kann er bis zum 30.09.2029 die Kündigung<br />

zum 31.12.2029 erklären.<br />

(3) Bei Ausscheiden der Gesellschafter, die von dem<br />

Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, ist<br />

diesen entsprechend den Bestimmungen des<br />

Gesellschaftsvertrags das Abfindungsguthaben<br />

auszuzahlen, allerdings mit der Maßgabe der<br />

Rücksichtnahme auf die finanziellen Verhältnisse<br />

der Gesellschaft. Die Abfindungsguthaben der<br />

aufgrund des Sonderkündigungsrechts ausscheidenden<br />

Gesellschafter ist daher der Höhe nach<br />

wie folgt begrenzt: Übersteigt die Summe der<br />

fälligen Auseinandersetzungsguthaben derjenigen,<br />

die von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch<br />

gemacht haben, 80 % der vorhandenen<br />

Kostenreserve, wird das fällige Auseinandersetzungsguthaben<br />

eines aufgrund des Sonderkündigungsrechts<br />

Ausscheidenden ins Verhältnis zur<br />

Summe aller fälligen Auseinandersetzungsguthaben<br />

derjenigen, die von ihrem Sonderkündigungsrecht<br />

Gebrauch gemacht haben, gesetzt.<br />

117


16. Anhänge<br />

Maximal bis zu 80 % der Kostenreserve werden<br />

sodann im Verhältnis der sich hieraus ergebenden<br />

Bruchteile auf die fälligen Auseinandersetzungsguthaben<br />

der Sonderkündigenden verteilt.<br />

Darüber hinaus hat der aufgrund der Ausübung<br />

des Sonderkündigungsrechts ausscheidende<br />

Anleger keinen Auseinandersetzungsanspruch.<br />

(4) Kündigt ein Geschäftsführer, ist er unter Befreiung<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

berechtigt und verpflichtet, für die unverzügliche<br />

Bestellung eines neuen geschäftsführenden Gesellschafters<br />

zu sorgen. Die Kündigung des Geschäftsführers<br />

wird erst wirksam, wenn ein neuer<br />

geschäftsführender Gesellschafter bestellt ist.<br />

(5) Die Kündigungserklärung hat in allen Fällen<br />

schriftlich zu erfolgen. Kündigt ein Gesellschafter,<br />

so hat er seine schriftliche Kündigungserklärung<br />

an einen Geschäftsführer zu richten.<br />

Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist<br />

ist der Eingang des Kündigungsschreibens<br />

bei dem Geschäftsführer.<br />

(6) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft,<br />

sondern nur das Ausscheiden des<br />

kündigenden Gesellschafters zur Folge.<br />

(7) Der Gesellschafter hat das Recht, seine Beteiligung<br />

zu teilen, sofern er zuvor die Kosten der<br />

Teilung begleicht. Die Teilung einer kombinierten<br />

Beteiligung aus Raten und Anzahlung ist nicht<br />

dergestalt möglich, dass ein Teil nur aus offenen<br />

Ratenzahlungen besteht. Geleistete Zahlungen<br />

und offene Raten sind auf die gewünschte Anzahl<br />

der Teile der Beteiligung gleichmäßig zu<br />

verteilen. Ist die Zeichnungssumme dagegen<br />

vollständig eingezahlt, kann der Anleger frei bestimmen,<br />

welche Höhe der Zeichnungssumme<br />

auf die einzelnen Teile entfällt.<br />

Die Geschäftsführung wird dem Gesellschafter,<br />

der den Wunsch hat, seine Beteiligung in einen<br />

118<br />

oder mehrere Teile aufzusplitten, im Voraus die<br />

hierfür zu erwartenden Verwaltungskosten benennen.<br />

Der Durchführung der Teilung wird die<br />

Geschäftsführung nur unter der Voraussetzung<br />

zustimmen, dass der Gesellschafter zunächst die<br />

zu erwartenden und von ihr benannten Verwaltungskosten<br />

trägt.<br />

Die Gesellschaft wird die Treuhandkommanditistin<br />

von einer vollzogenen Teilung in Kenntnis<br />

setzen, damit diese die Umtragung im Treugeberregister<br />

vornehmen kann.<br />

§ 30 Härtefallregelung<br />

(1) Wenn bei einem Gesellschafter ein „Härtefall“<br />

eintritt, wobei der Härtefall unter (3) definiert<br />

ist, kann der Gesellschafter unter den nachfolgend<br />

beschriebenen Voraussetzungen die<br />

Leistung der fälligen Raten einmalig auf eine<br />

Dauer von maximal 48 Monaten aussetzen,<br />

soweit die Geschäftsführung der Gesellschaft<br />

dies bewilligt. Bei jedem Härtefall kann nicht<br />

nur einmal, sondern jedes Mal bei Eintritt unter<br />

der Voraussetzung des Nachweises mit der<br />

Zahlung ausgesetzt werden. Insoweit hat die<br />

Geschäftsführung Ermessen. Soweit aus anderen<br />

Gründen als den vorbenannten eine vorübergehende<br />

Zahlungsunfähigkeit bei dem<br />

Anleger eintritt, kann die Geschäftsführung der<br />

Gesellschaft auf Antrag des Anlegers eine vorübergehende<br />

Stundung der Raten gewähren.<br />

Auch in diesem Fall hat die Geschäftsführung<br />

Ermessensspielraum.<br />

Soweit der Härtefall der Arbeitslosigkeit vorliegt,<br />

kann die Geschäftsführung im Falle des<br />

Nachweises der Dauer der Arbeitslosigkeit die<br />

Stundung der Raten über die nachgewiesene<br />

Dauer der Arbeitslosigkeit bewilligen, selbst<br />

wenn sich diese über einen längeren Zeitraum


als 24 Monate erstreckt.<br />

(2) In einem Härtefall ist unverzüglich ein schriftlicher<br />

Antrag bei der Geschäftsführung zu stellen.<br />

Der Nachweis der besonderen Härte (3)<br />

ist darzulegen und zum Zeitpunkt der Antragstellung<br />

sowie jeweils nach Ablauf von sechs<br />

Monaten nachzuweisen sowie ein Aussetzungszeitraum<br />

zu beantragen. Soweit eine Zustimmung<br />

der Geschäftsführung vorliegt über<br />

die Akzeptanz des Aussetzungsgrundes und<br />

–zeitraumes ist der Gesellschafter berechtigt,<br />

die bestätigte Aussetzung zu vollziehen.<br />

(3) Die nicht bezahlten Ratenbeträge sind bis zum<br />

Ende des drittletzten Kalenderjahres der Dauer<br />

der Gesellschaft zu leisten. Härtefälle sind:<br />

- Arbeitslosigkeit<br />

- Mutterschutz und Elternzeiten<br />

- über 42 Wochentage hinausgehende Erkrankungen<br />

- Krankenhausaufenthalt<br />

- vorübergehende Berufsunfähigkeit<br />

- Kurzarbeit.<br />

(4) Soweit aus anderen Gründen als den vorbenannten<br />

eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit<br />

bei dem Anleger eintritt, kann ein<br />

Geschäftsführer der Gesellschaft auf Antrag<br />

des Anlegers eine vorübergehende Stundung<br />

der Raten gewähren. In diesem Fall hat die<br />

Geschäftsführung Ermessensspielraum.<br />

(5) Darüber hinaus kann die Geschäftsführung im<br />

Falle des Nachweises eines Härtefall oder einer<br />

härtefallähnlichen Situation einer Reduzierung<br />

der Ratenhöhe durch den Gesellschafter<br />

zustimmen, sofern die Reduzierung der Ratenhöhe<br />

nicht dazu führt, dass der Gesellschafter<br />

nicht mehr binnen der Laufzeit der Gesellschaft<br />

die Zeichnungsumme vollständig einzahlen<br />

kann.<br />

16. Anhänge<br />

§ 31 Kündigung durch Pfändungspfandgläubiger<br />

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters den<br />

Anteil eines Gesellschafters an der Gesellschaft<br />

wirksam gepfändet, und macht er von seinem<br />

Recht zur Kündigung der Gesellschaft Gebrauch,<br />

wird die Gesellschaft von den verbleibenden<br />

Gesellschaftern fortgesetzt.<br />

(2) Der Pfändungspfandgläubiger hat einen Anspruch<br />

gegen die Gesellschaft auf Auszahlung<br />

eines Auseinandersetzungsguthabens. Der ausgeschiedene<br />

Gesellschafter verliert seinen Anspruch<br />

auf sein Auseinandersetzungsguthaben<br />

in der Höhe, in der die Gesellschaft gegenüber<br />

dem Pfändungspfandgläubiger zur Zahlung eines<br />

Auseinandersetzungsguthabens verpflichtet<br />

ist.<br />

(3) Abweichend von Abs. 1 ist ein geschäftsführender<br />

Gesellschafter oder ein von ihm benannter<br />

Dritter berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den<br />

Pfändungspfandgläubiger zu befriedigen, mit<br />

der Folge, dass dessen Anspruch samt Pfandrecht<br />

gemäß § 268 BGB auf ihn oder den Dritten<br />

übergeht. Die entsprechende Erklärung hat<br />

derjenige, der den Pfändungspfandgläubiger<br />

befriedigen will, innerhalb von einem Monat<br />

nach Zugang der Kündigung gegenüber dem<br />

Pfändungspfandgläubiger abzugeben. Wird der<br />

Pfändungspfandgläubiger befriedigt, erklärt der<br />

betroffene Gesellschafter bereits heute das Angebot<br />

zur Fortsetzung der Gesellschaft. Jeder<br />

der geschäftsführenden Gesellschafter ist bevollmächtigt,<br />

für alle Gesellschafter das Angebot<br />

zur Fortsetzung der Gesellschaft anzunehmen.<br />

§ 32 Ausschluss eines Gesellschafters<br />

(1) Die Gesellschaft kann durch die Geschäftsführung<br />

ohne Beschlussfassung einen Gesellschafter<br />

ausschließen, wenn in dessen Person ein<br />

119


16. Anhänge<br />

wichtiger Grund eintritt, der die anderen Gesellschafter<br />

berechtigen würde, die Auflösung<br />

der Gesellschaft zu verlangen. Wichtige Gründe<br />

sind insbesondere, wenn<br />

a) über das Vermögen des Gesellschafters ein<br />

gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren<br />

angenommen, Antrag auf Restschuldbefreiung<br />

gestellt oder das Insolvenzverfahren eröffnet<br />

ist oder die Eröffnung mangels Masse<br />

abgelehnt worden ist,<br />

b) der Gesellschafter seine Pflichten grob verletzt.<br />

(2) Nach erfolgter Ausschließung eines Gesellschafters<br />

scheidet dieser mit Ablauf des Tages<br />

aus der Gesellschaft aus, an dem die schriftliche<br />

Mitteilung an ihn über seinen Ausschluss zur<br />

Post aufgegeben wird.<br />

(3) Durch seinen Ausschluss entstehende Kosten<br />

trägt der Gesellschafter selbst.<br />

§ 33 Ausscheiden von Gesellschaftern durch Kündigungen<br />

(1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft<br />

aus, wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grund wirksam gekündigt hat,<br />

b) der Pfändungspfandgläubiger gemäß § 31<br />

Abs. 1 dieses Vertrages das Gesellschaftsverhältnis<br />

nach § 725 BGB gekündigt hat und<br />

von der Möglichkeit nach § 31 Abs. 2 dieses<br />

Vertrages kein Gebrauch gemacht wurde,<br />

c) ihm das Gesellschaftsverhältnis bzw. seine<br />

Beteiligung aus wichtigem Grund gekündigt<br />

worden ist,<br />

d) er von seinem Sonderkündigungsrecht wirksam<br />

Gebrauch gemacht hat.<br />

(2) Ausgenommen in den Fällen, in denen von der<br />

Regelung des § 32 Abs. 2 Gebrauch gemacht<br />

120<br />

wird, scheidet im Falle einer Kündigung, der<br />

Gesellschafter jeweils zum Ende des Geschäftsjahres<br />

aus, in dem die Kündigung wirksam wurde.<br />

§ 34 Guthaben im Falle des Ausscheidens<br />

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft<br />

(also nicht im Falle der Herabsetzung seiner<br />

Einlage) aus, hat er Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben<br />

nach Maßgabe folgender<br />

Bestimmungen:<br />

(2) Das Auseinandersetzungsguthaben berechnet<br />

sich zum Stichtag des 31.12. desjenigen Jahres,<br />

in welchem die das Ausscheiden wirksam wird.<br />

Zum vorbenannten Stichtag ist der Saldo der<br />

Kapitalkonten I und II zu ermitteln. Insofern setzt<br />

sich das Auseinandersetzungsguthaben wie folgt<br />

zusammen:<br />

Eingezahltes Kapital<br />

- abzüglich Fondsnebenkosten auf das gezeichnete<br />

Kapital<br />

- abzüglich laufende Geschäftskosten laut Kapitalkonto<br />

II im Verhältnis des Kapitalkontos I<br />

zur Summe aller Kapitalkonten I<br />

- abzüglich Kosten der Erstellung des Auseinandersetzungsguthabens.<br />

(3) Verrechnungskonten sind separat nach den Bedingungen<br />

der dem Saldo zugrunde liegenden<br />

Forderungen und Verbindlichkeiten auszugleichen.<br />

(4) Soweit Gewerbesteuer bei der Zahlung des<br />

Auseinandersetzungsguthabens durch das Ausscheiden<br />

eines Gesellschafters anfällt oder anfallen<br />

wird, wird der entsprechende Betrag von<br />

dem Auseinandersetzungsguthaben in Abzug<br />

gebracht.<br />

(5) Stille Reserven bleiben ebenso wie ein ideeller<br />

Geschäftswert und Firmenwerte außer Betracht.


(6) Das Auseinandersetzungsguthaben wird sechs<br />

Monate nach Ende des Geschäftsjahres, in dem<br />

der Gesellschafter ausscheidet, fällig und ist bis<br />

zu diesem Zeitpunkt mit 2 % p. a. verzinst, es sei<br />

denn, der Ausscheidende entrichtet einen von<br />

der Gesellschaft angeforderten Kostenvorschuss<br />

für die Berechnung des Auseinanderguthabens<br />

nicht.<br />

Denn die Gesellschaft ist berechtigt, die Berechnung<br />

des Auseinandersetzungsguthabens davon<br />

abhängig zu machen, dass der Ausscheidende<br />

einen Kostenvorschuss in Höhe der zu erwartenden<br />

Kosten der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens,<br />

deren Höhe die Gesellschaft<br />

nach billigem Ermessen bestimmt, an die Gesellschaft<br />

zahlt.<br />

(7) Ausscheidende Gesellschafter können keine<br />

Sicherstellung ihres Auseinandersetzungsguthabens<br />

verlangen. Sie haben keinen Anspruch auf<br />

Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

oder auf Sicherheitsleistungen wegen künftiger<br />

Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger.<br />

(8) Übersteigt die Summe der fälligen Auseinandersetzungsguthaben<br />

derjenigen, die von ihrem<br />

Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht<br />

haben, 80 % der vorhandenen Kostenreserve,<br />

wird das fällige Auseinandersetzungsguthaben<br />

eines aufgrund des Sonderkündigungsrechts<br />

Ausscheidenden ins Verhältnis zur Summe aller<br />

fälligen Auseinandersetzungsguthaben derjenigen,<br />

die von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch<br />

gemacht haben, gesetzt. Maximal bis zu<br />

80 % der Kostenreserve werden sodann im Verhältnis<br />

der sich hieraus ergebenden Bruchteile<br />

auf die fälligen Auseinandersetzungsguthaben<br />

der Sonderkündigenden verteilt. Darüber hinaus<br />

hat der aufgrund der Ausübung des Sonderkün-<br />

16. Anhänge<br />

digungsrechts ausscheidende Anleger keinen<br />

Auseinandersetzungsanspruch.<br />

(9) Klarstellend wird festgehalten, dass Fondsnebenkosten,<br />

so auch im Fall der Stilllegung der <strong>Beteiligungs</strong>summe,<br />

nicht zurückgefordert werden<br />

können, sondern von der Gesellschaft verdient<br />

sind. Ebenso wenig kann die bereits gezahlte<br />

Kostenreserve zurückgefordert werden.<br />

§ 35 Auflösung der Gesellschaft<br />

Im Fall einer Auflösung ist die Gesellschaft durch die<br />

geschäftsführenden Gesellschafter gemäß den Regelungen<br />

zur Geschäftsführung abzuwickeln und das<br />

Gesellschaftsvermögen von den geschäftsführenden<br />

Gesellschaftern zu verwerten. Jeder Geschäftsführer<br />

ist dabei zur Vertretung der Gesellschaft im Rahmen<br />

der Liquidation zusammen mit dem zu diesem Zeitpunkt<br />

eingesetzten „Mittelverwendungskontrolleur“<br />

berechtigt.<br />

§ 36 Beteiligung am Vermögen<br />

(1) Am Gesellschaftsvermögen ist ein Gesellschafter<br />

in dem Verhältnis beteiligt, in dem die Summe<br />

seiner Jahresbeteiligungsquoten seit seinem<br />

Beitritt zur Gesellschaft zur Summe der Jahresbeteiligungsquoten<br />

aller Gesellschafter steht.<br />

(2) Im Falle der Liquidation der Gesellschaft erfolgt<br />

die Berechnung der <strong>Beteiligungs</strong>quote eines<br />

Gesellschafters an der Auskehrung des Gesellschaftsvermögens<br />

unter entsprechender Anwendung<br />

der Grundsätze des Abs. 1. An Stelle des<br />

Zeitpunkts des Ausscheidens tritt der Zeitpunkt<br />

der Auskehrung des Gesellschaftsvermögens.<br />

§ 37 Befreiung vom Wettbewerbsverbot, Vertraulichkeit<br />

(1) Die Gesellschafter unterliegen keinerlei Wettbewerbsverbot.<br />

(2) Die Gesellschafter sind verpflichtet, Informatio-<br />

121


16. Anhänge<br />

122<br />

nen über die Gesellschaft oder über andere Gesellschafter<br />

vertraulich zu behandeln, auch über<br />

die Beendigung der Gesellschaft hinaus.<br />

§ 38 Schriftform Änderungen und Ergänzungen<br />

Schriftform Änderungen und Ergänzungendieses<br />

Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit sie nicht<br />

durch Gesellschafterbeschluss nach den Bestimmungen<br />

dieses Vertrages getroffen werden. Änderungen<br />

und Ergänzungen, die den vorstehenden Formerfordernissen<br />

nicht genügen, sind nichtig. Dies gilt auch<br />

für eine etwaige Abänderung dieser Formerfordernisse.<br />

§ 39 Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand<br />

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />

ganz oder teilweise unwirksam sein oder<br />

werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen<br />

Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle<br />

der unwirksamen Bestimmungen treten solche<br />

Regelungen, die in rechtlich zulässiger Weise<br />

dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen<br />

am Nächsten kommen. Entsprechendes<br />

gilt, wenn sich bei der Durchführung<br />

des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke<br />

ergeben sollte.<br />

(2) Erfüllungsort für die Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für sämtliche Streitigkeiten aus diesem<br />

Vertrag sowie über das Zustandekommen<br />

dieses Vertrages ist der Sitz der Gesellschaft,<br />

soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann.<br />

(3) Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang<br />

mit dem Gesellschaftsverhältnis, wie z.<br />

B. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Beitritt,<br />

Ausscheiden, Rechten und Pflichten von Gesellschaftern<br />

und Gesellschafterbeschlüssen,<br />

können als Aktiv- oder Passivprozesse der Ge-<br />

sellschaft geführt werden. Die Geschäftsführer<br />

sind berechtigt und bevollmächtigt, alle Ansprüche<br />

aus dem Gesellschaftsverhältnis sowie<br />

Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte im Namen<br />

der Gesellschaft geltend zu machen.<br />

__________________________________________<br />

gez. Werner Schaar (Kommanditist),<br />

Dresden, 25.02.2010<br />

__________________________________________<br />

gez. Holtermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,<br />

vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten<br />

Geschäftsführer Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian<br />

Holtermann (Kommanditistin),<br />

Radebeul, 25.02.2010<br />

_________________________________________<br />

gez. <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2 <strong>GmbH</strong>, vertreten durch den<br />

alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn<br />

Werner Schaar (Komplementärin)<br />

Dresden, 25.02.2010<br />

__________________________________________<br />

gez. <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong>, vertreten durch den<br />

alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn<br />

Michael Vogel (Kommanditistin)<br />

Köln, 25.02.2010


16.2. Treuhandvertrag<br />

Zwischen<br />

Der, in der Beitrittserklärung bezeichneten Anleger<br />

- nachfolgend „Treugeber“ genannt –<br />

und<br />

der Holtermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,<br />

eingetragen unter HRB 24212 des Amtsgericht Dresden,<br />

Meißner Str. 101, Radebeul, vertreten durch<br />

den alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer<br />

Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Holtermann<br />

- nachfolgend „Treuhandkommanditistin“ genannt –<br />

wird folgender Treuhandvertrag geschlossen:<br />

§ 1 Vorbemerkung<br />

In dieser Vereinbarung treffen die Parteien Regelungen<br />

für ihr Rechtsverhältnis, das sich daraus<br />

ergibt, dass sich der Treugeber mittelbar über die<br />

Treuhandkommanditistin an der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag der<br />

Gesellschaft (abgedruckt im Emissionsprospekt der<br />

Gesellschaft) ist den Parteien bekannt und Grundlage<br />

dieses Treuhandvertrages. Soweit in diesem<br />

Vertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrages der KG. Mit<br />

Unterzeichnung des Angebots auf Abschluss eines<br />

Treuhandvertrags gibt der Treugeber ein verbindliches<br />

Angebot zum Abschluss des vorliegenden<br />

Treuhandvertrags ab. Der Treuhandvertrag wird<br />

durch Annahme des Angebots durch die Treuhandkommanditistin<br />

abgeschlossen; auf den Zugang der<br />

Annahmeerklärung der Treuhandkommanditistin<br />

16. Anhänge<br />

verzichtet der Treugeber hiermit. Der Treuhandvertrag<br />

kommt unter der aufschiebenden Bedingung<br />

zustande, dass der Treugeber die Beitrittserklärung<br />

gegenüber der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG abgibt<br />

und die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG diese<br />

annimmt.<br />

§ 2 Gegenstand der Treuhandschaft<br />

(1) Im Auftrag des Treugebers hält der von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreite Treuhänder<br />

seine Kommanditbeteiligung treuhänderisch<br />

für den Treugeber. Der Treuhänder tritt nach außen<br />

im eigenen Namen, aber für Rechnung des<br />

Treugebers auf entsprechend den Regelungen<br />

des Gesellschaftsvertrages.<br />

(2) Wirtschaftlich ist der Treugeber, für dessen Rechnung<br />

der Kommanditanteil gehalten wird, Kommanditist.<br />

(3) Will ein Treugeber selbst als Kommanditist im<br />

Handelsregister eingetragen werden, bedarf es<br />

der vorherigen Kündigung. Die Kosten der Eintragung<br />

und eventuellen Löschung im Handelsregister<br />

hat der Treugeber selbst zu tragen.<br />

(4) Der Treuhänder wird seinen Kapitalanteil an<br />

der Gesellschaft in Höhe der Einlage des Treugebers<br />

erhöhen, wenn der Treugeber seinen<br />

<strong>Beteiligungs</strong>betrag gemäß Zeichnungsschein<br />

eingezahlt hat und die Kommanditbeteiligung<br />

des Treugebers sodann treuhänderisch für den<br />

Treugeber halten. Der Treugeber ist damit einverstanden,<br />

dass der Treuhänder einmal jährlich<br />

zum Ende eines Geschäftsjahres die Aktualisierung<br />

der Eintragungen im Handelsregister veranlasst.<br />

Die im Hinblick auf den Treugeber im<br />

Handelsregister einzutragende Erhöhung der<br />

Haftsumme beträgt 5 % der jeweiligen eingezahlten<br />

Kapitalanteile.<br />

(5) Der Treuhänder ist berechtigt, für weitere Treu-<br />

123


16. Anhänge<br />

geber treuhänderisch Kommanditanteile an der<br />

Gesellschaft, auch gleichzeitig, zu halten und<br />

führt für alle Treugeber ein Register mit ihren<br />

persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten.<br />

(6) Das Treuhandverhältnis beinhaltet ausschließlich<br />

das Halten der Kommanditanteile, keine<br />

Beratung. Die Treuhandkommanditistin ist gegenüber<br />

dem Treugeber nicht verpflichtet, die<br />

im Emissionsprospekt fixierten Aussagen auf ihre<br />

Übereinstimmung mit den tatsächlichen Umständen<br />

zu überprüfen.<br />

(7) Dem Treugeber ist bekannt, dass er zur Erfüllung<br />

seiner Einlageverpflichtung gegenüber der<br />

Gesellschaft Zahlungen auf das Konto des Treuhänders<br />

leistet und dass im Gesellschaftsvertrag<br />

insoweit folgende Regelung getroffen wurde:<br />

Die Treuhandkommanditistin wird ausschließlich<br />

auf Weisung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

Verfügungen über die auf ihrem Konto eingehenden<br />

Anlegergelder vornehmen. Der Treugeber<br />

ist mit dieser Regelung einverstanden. Im<br />

Rahmen seiner Aufgabe weist der Mittelverwendungskontrolleur<br />

den Treuhänder an, konkrete<br />

Überweisungen auf ein vom Mittelverwendungskontrolleur<br />

benanntes Konto des Emittenten oder<br />

eines Dritten zur Erfüllung von Verbindlichkeiten<br />

des Emittenten zu tätigen.<br />

Insoweit ist der Mittelverwendungskontrolleur<br />

berechtigt, den Treuhänder zu überwachen und<br />

dem Treuhänder entsprechende Anweisungen<br />

erteilen, die sicherstellen, dass die Nettoeinnahmen<br />

auf ein gesondertes Konto der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong><br />

& Co. Fonds 3 KG überwiesen werden.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur hat gegenüber<br />

dem Treuhänder das Recht, die für die<br />

Beurteilung der Höhe der zu erteilenden Anweisungen<br />

erforderlichen Unterlagen anzufordern<br />

124<br />

und einzusehen. Auch hiermit ist der Treugeber<br />

einverstanden.<br />

(8) Der Treuhänder stimmt bereits jetzt einer Teilung<br />

der Beteiligung des Treugebers zu, wenn dieser<br />

die Voraussetzungen des § 29 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags<br />

erfüllt.<br />

§ 3 Zurechnung der Beteiligung<br />

(1) Die Treuhandkommanditistin hält ihre Gesellschaftsbeteiligung<br />

für den Treugeber im Außenverhältnis<br />

als einheitlichen Gesellschaftsanteil.<br />

Der Treuhandkommanditist tritt nach außen im<br />

eigenen Namen auf.<br />

(2) Der Treugeber ist berechtigt, an den Gesellschafterversammlungen<br />

der <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

teilzunehmen.<br />

(3) Der Treuhänder bevollmächtigt den Treugeber<br />

hiermit, Stimmrechte in der Höhe auszuüben,<br />

wie es dem <strong>Beteiligungs</strong>betrag des Treugebers<br />

am <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen im Zeitpunkt der<br />

Abstimmung entspricht. Der Treugeber ist berechtigt,<br />

Dritten schriftliche Untervollmachten zu<br />

erteilen. Sofern der Treugeber auf einer Gesellschafterversammlung<br />

nicht anwesend oder nicht<br />

durch Dritte vertreten ist, wird die Treuhandkommanditistin<br />

das auf diesen entfallende Stimmrecht<br />

nur nach dessen schriftlicher Weisung oder<br />

aufgrund gesonderter Bevollmächtigung ausüben.<br />

Diese müssen mindestens vier Tage vor der<br />

Gesellschafterversammlung bei der Treuhandkommanditistin<br />

eingehen. Liegt keine schriftliche<br />

Anweisung des Treugebers vor, erfolgt die<br />

Abstimmung nach dem mutmaßlichen Willen<br />

der Gesellschaft. Der Treugeber erhält eine Niederschrift<br />

über die Gesellschafterversammlung.<br />

(4) Der Treuhänder erteilt dem Treugeber hiermit<br />

Vollmacht, die ihm zustehenden Kontroll- und<br />

Widerspruchsrechte auszuüben.


(5) Der Treuhänder tritt hiermit seine Ansprüche auf<br />

den festgestellten Gewinn, die Vorabausschüttungen,<br />

die beschlossenen Entnahmen und den<br />

Liquidationserlös sowie auf dasjenige, was ihm<br />

im Falle seines Ausscheidens oder der Beendigung<br />

der Beteiligung an dem jeweiligen <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

zusteht, in dem Umfange an<br />

den Treugeber ab, wie der Treuhandkommanditistin<br />

die Ansprüche anteilsmäßig entsprechend<br />

seiner Beteiligung an dem jeweiligen <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

gebühren.<br />

(6) Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über sein Vermögen tritt die Treuhandkommanditistin<br />

hiermit den treuhänderisch<br />

gehaltenen Anteil an der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG an den dies annehmenden Treugeber<br />

in der Höhe des eingezahlten <strong>Beteiligungs</strong>betrags<br />

ab.<br />

(7) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend<br />

für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

abgelehnt oder von Gläubigern<br />

der Treuhandkommanditistin Maßnahmen der<br />

Einzelzwangsvollstreckung in den Anteil ergriffen<br />

werden oder das Treuhandverhältnis aus einem<br />

sonstigen wichtigen Grund, der nicht vom Treugeber<br />

zu vertreten ist, endet.<br />

§ 4 Pflichten des Treugebers<br />

(1) Der Treugeber übernimmt alle Rechte und Pflichten<br />

des Treugebers aus dem Gesellschaftsvertrag,<br />

soweit diese nicht gesellschafterrechtliche<br />

Sonderrechte des Treuhänders darstellen (Beispiel:<br />

Aufnahme weiterer Kommanditisten). Er<br />

stellt den Treuhänder von allen eingegangenen<br />

Verpflichtungen im Rahmen seiner bestehenden<br />

Haftungsverpflichtung (Einzahlungsverpflichtung<br />

bzw. Rückzahlungsverpflichtung vgl. §§ 170ff.<br />

HGB) frei.<br />

16. Anhänge<br />

(2) Der Treugeber ist nur im Verhältnis zur <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG verpflichtet, seinen<br />

Verpflichtungen zur Erbringung der vertraglich<br />

geschuldeten Einlage vertragsgerecht nachzukommen.<br />

Treugeber und Treuhänder sind sich<br />

darüber einig, dass der Treugeber im Falle einer<br />

Rückabwicklung des Treuhandverhältnisses<br />

– gleich aus welchem rechtlichen Grund – die<br />

Rückzahlung der Einlage wie auch die Auszahlung<br />

eines Auseinandersetzungsguthabens nicht<br />

von dem Treuhänder, sondern ausschließlich<br />

von der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG verlangen<br />

kann.<br />

§ 5 Freistellungsverpflichtung<br />

(1) Erfolgen Entnahmen, durch die der handelsrechtliche<br />

Kapitalwert der Beteiligung unter den<br />

Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftungssumme gemindert wird, lebt die Freistellungsverpflichtung<br />

des Treugebers in dem<br />

Umfang wieder auf, in dem der Buchwert seines<br />

<strong>Beteiligungs</strong>betrages in Folge der erfolgten<br />

Entnahme unter den Betrag der (dem Treugeber<br />

anteilig zuzurechnenden) Haftungssumme gefallen<br />

ist, maximal jedoch bis zum auf ihn anteilig<br />

entfallenden Haftungsbetrag. Die Freistellungsverpflichtung<br />

des Treugebers ist begrenzt bis zur<br />

Höhe des von dem Treuhänder im eigenen Namen<br />

für Rechnung der Gesellschaft übernommenen<br />

Anteils an der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3<br />

KG.<br />

(2) Werden an den Treugeber Ausschüttungen oder<br />

Entnahmen vorgenommen, während der Kapitalanteil<br />

der Treuhandkommanditistin durch<br />

Jahresfehlbeträge oder frühere Ausschüttungen<br />

unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme herabgemindert ist oder<br />

wird (§ 172 HGB), lebt die Freistellungsver-<br />

125


16. Anhänge<br />

pflichtung des Treugebers bis zu der Höhe des<br />

an die Treuhandkommanditistin auf diese Weise<br />

zurückgezahlten Kapitalanteils wieder auf,<br />

höchstens jedoch bis zu dem Betrag, um den der<br />

Stand des Anteils der Treuhandkommanditistin<br />

am Kapitalkonto I und II des <strong>Beteiligungs</strong>unternehmens<br />

unter den Betrag der im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme, soweit sie im<br />

Innenverhältnis der Treuhandkommanditistin<br />

zum Treugeber auf dessen Beteiligung entfällt,<br />

im Zeitpunkt der Inanspruchnahme herabgemindert<br />

ist.<br />

(3) Im Falle einer Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger<br />

der <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

aufgrund der gesetzlichen Kommanditistenhaftung<br />

ist der Treuhänder berechtigt, die Weiterleitung<br />

von eventuellen Ausschüttungen an den<br />

Treugeber davon abhängig zu machen, dass<br />

dieser bis zur Höhe der auf ihn entfallenden<br />

Freistellungsverpflichtung der Treuhandkommanditistin<br />

Sicherheit leistet.<br />

§ 6 Selbstkontrahieren, Untervollmachten<br />

(1) Die Treuhandkommanditistin ist von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

(2) Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, für<br />

Einzelaufgaben Untervollmachten zu erteilen.<br />

§ 7 Jahresabschluss<br />

Die Treuhandkommanditistin übernimmt keine Verantwortung<br />

dafür, dass der Treugeber jährlich nach<br />

Abschluss des Geschäftsjahres der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> &<br />

Co. Fonds 3 KG eine Kopie des Jahresabschlusses<br />

und des Geschäftsberichtes der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG erhält.<br />

126<br />

§ 8 Weitere Rechte und Pflichten des Treuhänders und<br />

des Treugebers, Haftung des Treuhänders<br />

(1) Die Treuhandkommanditistin hat die ihr übertragenen<br />

Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

Kaufmanns und im Interesse des Treugebers<br />

auszuüben. Die Treuhandkommanditistin haftet<br />

nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />

(2) Die Haftung des Treuhänders für Schadenersatzansprüche<br />

aus diesem Vertrag wird in Höhe der<br />

Einlage des Treugebers, höchstens auf 500.000<br />

Euro je Schadensfall begrenzt. Als einzelner<br />

Schadensfall gilt auch die Summe aller Schadenersatzansprüche<br />

aufgrund mehrerer schädigenden<br />

Handlungen die bei einer einheitlichen<br />

Leistung von dem Treuhänder oder einem seiner<br />

Mitarbeiter oder einem von ihm beauftragten<br />

Dritten begangen worden sind. Die Haftungsbegrenzung<br />

gilt auch, wenn durch die schädigende<br />

Handlung ein Schaden in mehreren aufeinander<br />

folgenden Jahren entstanden ist.<br />

(3) Der Treuhänder weist im Rahmen seiner vorvertraglichen<br />

Aufklärungspflichten darauf hin,<br />

dass alle Schadenersatzansprüche des Treugebers<br />

aus diesem Vertrag in drei Jahren verjähren,<br />

von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem<br />

der Anspruch entstanden ist, soweit sie nicht<br />

kraft Gesetzes oder Rechtsprechung einer kürzeren<br />

Verjährung unterliegen. Schadenersatzansprüche<br />

hat der Treugeber innerhalb einer<br />

Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung<br />

von dem Schaden gegenüber<br />

der Treuhandkommanditistin schriftlich per Einschreiben<br />

geltend zu machen. Schadenersatzansprüche<br />

gegen die Treuhandkommanditistin<br />

können erst geltend gemacht werden, wenn der<br />

Treugeber anderweitig Ersatz nicht zu erreichen<br />

vermag.<br />

(4) Der Treuhandkommanditistin obliegen keine


weitergehenden Prüfungspflichten. Insbesondere<br />

hat sie nicht die Fragen des unternehmerischen<br />

Ermessens des Treugebers zu prüfen, wie<br />

z. B. richtige Beurteilung der Marktsituation oder<br />

Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen<br />

bzw. Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung<br />

des Treugebers. Die Treuhandkommanditistin<br />

haftet deshalb nicht für die Erreichung der<br />

von dem Treugeber mit der Beteiligung an den<br />

<strong>Beteiligungs</strong>unternehmen verfolgten wirtschaftlichen<br />

und steuerlichen Zielsetzung; dies ist weder<br />

Vertragsinhalt noch Geschäftsgrundlage.<br />

(5) Personen oder Firmen, die im Rahmen der Investitionsphase<br />

der Gesellschaft auftreten, sind<br />

nicht Erfüllungsgehilfen der Treuhandkommanditistin<br />

i.S.d. § 278 BGB.<br />

§ 9 Rechnungslegung/Berichtspflicht<br />

Der Treuhänder hat alle Unterlagen und Informationen,<br />

die ihm als Gesellschafter zugehen, unverzüglich<br />

an die Treugeber weiterzugeben.<br />

§ 10 Haftungsbeschränkung<br />

Die Haftung der Gesellschaft, für alle sich aus diesem<br />

Vertrag zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder<br />

ergebenden Verbindlichkeiten, wird für den<br />

Treugeber wie folgt beschränkt:<br />

Für alle Verbindlichkeiten der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG haftet das Gesellschaftsvermögen der<br />

KG. Eine Inanspruchnahme der anderen Kommanditisten<br />

für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten ist<br />

ausgeschlossen, soweit diese ihre Pflichteinlage erbracht<br />

haben und ein Rechtsgrund für das Wiederaufleben<br />

der Haftung nicht besteht.<br />

§ 11 Rechtsnachfolge<br />

(1) Der Treugeber kann das Treuhandverhältnis mit<br />

allen Rechten und Pflichten ganz oder teilweise<br />

16. Anhänge<br />

auf Dritte übertragen oder in sonstiger Weise<br />

darüber verfügen.<br />

(2) Die Verfügung bedarf der Schriftform und der<br />

Zustimmung der Treuhandkommanditistin, die<br />

nur aus wichtigem Grunde versagt werden<br />

kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere<br />

dann vor, wenn der Treugeber gegenüber der<br />

Treuhandkommanditistin nicht schriftlich und<br />

unwiderruflich auf alle Rechte und Forderungen<br />

gegenüber der Treuhandkommanditistin<br />

in Höhe des zu übertragenden Anteils verzichtet.<br />

Darüber hinaus ist die Geschäftsführung<br />

der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG berechtigt,<br />

die von ihr für die Übertragung der Beteiligung<br />

notwendige Zustimmung zur Übertragung von<br />

der Zahlung eines Kostenvorschusses für die<br />

durch die Übertragung zu erwartenden Kosten<br />

abhängig zu machen. Die Geschäftsführung ist<br />

berechtigt, sämtliche Abwicklungsaufgaben im<br />

Zusammenhang mit der Übertragung durch einen<br />

Dienstleister ausüben zu lassen. Auch die<br />

insofern entstehenden Kosten gelten als Kosten<br />

der Übertragung. Leistet ein Treugeber einen<br />

wie vorstehend angeforderten Kostenvorschuss<br />

nicht an die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG, liegt<br />

insoweit auch ein wichtiger Grund für die Treuhandkommanditistin<br />

vor, ihre Zustimmung zur<br />

Übertragung zu verweigern.<br />

(3) Der Übertragende haftet auch nach seinem<br />

Ausscheiden – neben dem Erwerber – für eine<br />

etwa ausstehende Einlage.<br />

(4) Verstirbt ein Treugeber, wird das Treuhandverhältnis<br />

mit den Erben fortgesetzt, wobei die<br />

Legitimation durch Erbschein erfolgt. In Ausnahmefällen<br />

ist beabsichtigt, dass der Nachweis<br />

ggf. durch Vorlage des Eröffnungsprotokolls des<br />

zuständigen Nachlassgerichtes zu führen ist.<br />

(5) Mehrere Erben bestimmen einen Vertreter schrift-<br />

127


16. Anhänge<br />

128<br />

lich. Bis zur Bestimmung ruhen die Rechte aus<br />

dem Treuhandverhältnis, sofern es sich nicht um<br />

Beschlüsse über die Änderung oder Ergänzung<br />

des Gesellschaftsvertrages handelt.<br />

§ 12 Ausscheiden der Treuhandkommanditistin<br />

(1) Scheidet der Treuhänder aus dem <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

aus, endet das Treuhandverhältnis<br />

mit Ablauf des Tages des Ausscheidens. Die <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG kann in diesem Falle<br />

das Treuhandverhältnis mit einem neuen Treuhandkommanditisten<br />

fortsetzen. In diesem Falle<br />

ist der Treugeber verpflichtet, das Treuhandverhältnis<br />

mit dem neuen Treuhänder fortzusetzen.<br />

(2) Bei Beendigung der Treuhandvereinbarung ist<br />

der Treuhänder verpflichtet, die für den (die)<br />

Treugeber treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen<br />

in dem Umfang und in der Art<br />

wie sie dem Treugeber zusteht, an diesen oder<br />

einen vom Treugeber bestimmten Dritten zu<br />

übertragen. Die Regelungen dieses Vertrages<br />

und des Gesellschaftsvertrages geltend in diesem<br />

Fall entsprechend.<br />

(3) Die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft<br />

kann dann entsprechend den Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrags einen neuen Treuhänder<br />

bestellen. Das Treuhandverhältnis wird<br />

dann für den Treugeber bindend mit dem neuen<br />

Treuhandkommanditist fortgesetzt. Die bisherige<br />

Treuhandkommanditistin ist zur Abtretung aller<br />

Rechte und Pflichten aus dem Treuhandvertrag<br />

auf den neuen Treuhandkommanditist berechtigt<br />

und verpflichtet.<br />

§ 13 Vergütung der Treuhandkommanditistin<br />

(1) Die Treuhandkommanditistin erhält für das treuhänderische<br />

Halten der Kommanditbeteiligungen<br />

neu beitretender Gesellschafter und den<br />

hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand ausschließlich<br />

die im Gesellschaftsvertrag der <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG benannte Vergütung<br />

von dieser.<br />

(2) Der Treuhänder ist ausschließlich auf Rechnung<br />

und Gefahr des Treugebers tätig. Er hat insbesondere<br />

einen Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen<br />

gegen den Treugeber sowie einen Anspruch<br />

darauf, durch den Treugeber von den Verbindlichkeiten,<br />

die er auf dessen Rechnung eingegangen<br />

ist, befreit zu werden.<br />

(3) Alle Treuhandgebühren werden von der Gesellschaft<br />

bezahlt und sind im Investitionsplan<br />

berücksichtigt. In der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

der Gesellschaft sind die Vergütungen als<br />

Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.<br />

§ 14 Kündigung<br />

(1) Der Treugeber und der Treuhänder können den<br />

Treuhandvertrag ordentlich mit einer Frist von 3<br />

Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres<br />

der Gesellschaft kündigen. Eine Kündigung aus<br />

wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.<br />

(2) Der Treuhänder ist bei Beendigung des Treuhandverhältnisses<br />

verpflichtet, den treuhänderisch für<br />

den Treugeber verwalteten Gesellschaftsanteil<br />

an diesen herauszugeben. Eine Verpflichtung zur<br />

Übertragung an einen vom Treugeber benannten<br />

Dritten besteht nur, wenn ein von der <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG für die Übertragung<br />

beim Treugeber angeforderter Kostenvorschuss<br />

durch den Treugeber beglichen wurde.<br />

(3) Kündigungserklärungen sind schriftlich durch<br />

eingeschriebenen Brief zu übermitteln.<br />

(4) Ohne Kündigung endet die Treuhandschaft,<br />

wenn in die Beteiligung der Treuhandkommanditistin<br />

vollstreckt oder Eröffnung eines<br />

Insolvenzverfahrens über das Vermögen der


Treuhandkommanditistin beantragt wird oder<br />

die Treuhandkommanditistin eigenmächtig über<br />

die Beteiligung an dem <strong>Beteiligungs</strong>unternehmen<br />

verfügt.<br />

§ 15 Schlussbestimmungen<br />

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages<br />

bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine<br />

Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche<br />

Abreden bestehen nicht.<br />

(2) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages<br />

unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird<br />

die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon<br />

nicht berührt. Die Parteien haben sich dann<br />

über eine Regelung zu einigen, die dem gewollten<br />

rechtlichen Ergebnis und dem angestrebten<br />

wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Dies<br />

gilt auch dann, wenn sich bei der Durchführung<br />

dieses Vertrages eine Lücke ergeben sollte.<br />

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

für das Treuhandverhältnis<br />

entsprechend.<br />

__________________________________________<br />

Treugeber<br />

__________________________________________<br />

Holtermann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, vertreten<br />

durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer<br />

Herrn Dr. Christian Holtermann<br />

16. Anhänge<br />

129


16. Anhänge<br />

16.3. Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

Zwischen<br />

der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG, Seligenthaler<br />

Straße 54, 84034 Landshut, vertreten durch die<br />

<strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2 <strong>GmbH</strong>, ebenda, diese vertreten<br />

durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer<br />

Werner Schaar, ebenda<br />

– nachfolgend „Auftraggeberin“ oder „Gesellschaft“<br />

genannt –<br />

und<br />

der StiKon Treuhand <strong>GmbH</strong> Steuerberatungsgesellschaft,<br />

vertreten durch den Geschäftsführer Herrn<br />

WP/StB Ralph-Peter Scholz, Bräuhausstr. 4, 80331<br />

München, ebenda<br />

– nachfolgend „Auftragnehmerin“ genannt –<br />

wird der folgende Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

geschlossen:<br />

§ 1 Beschreibung des Fonds<br />

(1) Die in der Rechtsform einer Gesellschaft der<br />

Kommanditgesellschaft (KG) geführte <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG beabsichtigt, weitere<br />

Gesellschafter als Treugeber über die Treuhandkommanditistin<br />

aufzunehmen, die einen<br />

bestimmten Beitrag zur Gesellschaft als Einlage<br />

leisten. Es wird eine Kostenreserve von 10 %<br />

des eingezahlten Netto-Gesellschaftskapitals<br />

(nach Abzug der Fondsnebenkosten) gebildet.<br />

Mit dem abzüglich der Fondsnebenkosten und<br />

abzüglich der Kostenreserve für Investitionen<br />

zur Verfügung stehenden Netto-Gesellschaftskapital<br />

(nach Abzug der Fondsnebenkosten)<br />

wird die Gesellschaft Beteiligungen an ande-<br />

130<br />

ren Unternehmen eingehen, die zum jetzigen<br />

Zeitpunkt noch nicht feststehen. Dabei werden<br />

im Rahmen der „Zweitmarktinvestition“ bereits<br />

bestehende Beteiligungen mit den für Investitionen<br />

zur Verfügung stehenden Mitteln erworben.<br />

Daneben wird die Fondsgesellschaft Direktbeteiligungen<br />

an Unternehmen auf dem „Erstmarktsektor“<br />

erwerben.<br />

(2) Bei den <strong>Beteiligungs</strong>gesellschaften im Rahmen<br />

der „Zweitmarktinvestitionen“ handelt es sich<br />

um solche im Bereich des Venture Capital, die<br />

vorzugsweise in der Rechtsform einer KG organisiert<br />

sind. Dabei kann es sich um Beteiligungen<br />

an Personengesellschaften (KG) handeln.<br />

Auch Beteiligungen als stiller Gesellschafter<br />

sind möglich. Die Anleger können sich dadurch<br />

an der Gesellschaft beteiligen, dass sie gegenüber<br />

der Treuhandkommanditistin eine Beitrittserklärung<br />

abgeben und dabei die Höhe der<br />

beabsichtigten Einlage und deren nähere Modalitäten<br />

festlegen. Wird die Beitrittserklärung<br />

angenommen, kommt ein Treuhandvertrag<br />

zwischen Treuhandkommanditistin und Anleger<br />

zustande. Das Gesellschaftskapital wird nach<br />

Abzug der Gründungs-, Verwaltungs- und Eigenkapitalvermittlungskosten<br />

für den Erwerb<br />

und die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen<br />

verwendet werden.<br />

(3) Die Auftragnehmerin wird hiermit von der<br />

Gesellschaft beauftragt und verpflichtet sich<br />

gegenüber der Gesellschaft, die Mittelverwendungskontrolle<br />

durchzuführen und auf diese<br />

Weise sicherzustellen, dass das Gesellschaftskapital<br />

in Übereinstimmung mit den Regelungen<br />

im Gesellschaftsvertrag der Auftraggeberin<br />

und den Angaben im Emissionsprospekt verwendet<br />

wird.<br />

(4) Der Gesellschaftsvertrag der Auftraggeberin


(abgedruckt im Emissionsprospekt der Gesellschaft)<br />

ist den Parteien bekannt und Grundlage<br />

dieses Vertrags.<br />

§ 2 Einlagenfälligkeit; Konto<br />

(1) Entsprechend den Angaben in den Zeichnungsunterlagen<br />

(Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft,<br />

Beitrittserklärung, Emissionsprospekt)<br />

sind die von den Anlegern eingeworbenen Kapitaleinlagen<br />

nach Maßgabe der Beitrittserklärung<br />

zur Zahlung fällig.<br />

(2) Alle Zahlungen der Anleger sind auf das Konto<br />

der Treuhandkommanditistin bei der Commerzbank<br />

AG Dresden<br />

Kontonummer: 0723019900<br />

Bankleitzahl: 85080000<br />

Verwendungszweck: <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds<br />

3 KG, zu leisten, damit diese ihre Einlageverpflichtung<br />

im Verhältnis zur <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co.<br />

Fonds 3 KG erfüllen.<br />

§ 3 Ermächtigung<br />

Die Auftragnehmerin wird beauftragt und ermächtigt,<br />

nach Maßgabe dieses Vertrags Beträge auf<br />

dem Einlagenkonto freizugeben. Sie ist von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit. Zur Durchführung<br />

der Aufgaben der Mittelverwendungskontrolle<br />

verpflichtet sich die Gesellschaft, rechtzeitig sämtliche<br />

Unterlagen, Informationen und Vereinbarungen<br />

zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der<br />

Aufgabe der Mittelverwendungskontrolle erforderlich<br />

sind.<br />

§ 4 Mittelfreigabe; „Mittelverwendungskontrolle“<br />

Die Auftragnehmerin wird Auszahlungen zu Lasten<br />

des vorgenannten Kontos für Rechnung der Gesellschaft<br />

nur freigeben, wenn ihr durch die Gesellschaft<br />

oder durch einen ihrer Vertretungsberechtigten<br />

16. Anhänge<br />

nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, dass<br />

die betreffende Auszahlung eine zulässige „Mittelverwendung“<br />

gemäß diesem Vertrag darstellt. Insoweit<br />

wird die Treuhandkommanditistin nicht über<br />

die eingehenden Beträge ohne Zustimmung der<br />

Auftragnehmerin verfügen. Dabei sind die betreffenden<br />

Unterlagen, anhand deren die Auftragnehmerin<br />

eine Überprüfung vornehmen kann, ihr durch<br />

die Gesellschaft auszuhändigen, es sei denn, es<br />

handelt sich um wiederkehrende Leistungsverpflichtungen<br />

für die bereits ein Nachweis erfolgte. Sofern<br />

die Auftragnehmerin darüber hinausgehende<br />

Unterlagen benötigt, wird die Gesellschaft ihr diese<br />

auf seine Aufforderung vorlegen. Den nach dem<br />

bestehenden Investitionsplan auszuzahlenden Honoraren<br />

und Gebühren für Dienstleistungen kann<br />

die Auftragnehmerin ohne weitere Aufforderung für<br />

Rechnung der Gesellschaft vom Konto gegenüber<br />

der Treuhandkommanditistin zustimmen und die<br />

Auszahlungen damit freigeben:<br />

- Eigenkapitalvermittlung 9,500 %<br />

- Vertriebskosten 6,750 %<br />

- Vertriebskoordination 2,023 %<br />

- Haftungsvergütung 1,000 %<br />

- <strong>V+</strong> Management <strong>GmbH</strong>* 1,000 %<br />

- Treuhandkommanditistin* 0,550 %<br />

- Vertriebsabrechnung* 1,500 %<br />

- Initiativleistung* 1,500 %<br />

USt. auf * Positionen<br />

Zur Vorbereitung der Auszahlung der Fondsnebenkosten<br />

wird die Auftragnehmerin regelmäßig,<br />

mindestens aber einmal wöchentlich, Abrechungen<br />

erhalten, die folgende Angaben beinhalten:<br />

- Kontostand des Kontos<br />

- Aufstellung der Anlegerzahlungen<br />

- Aufstellung der neu entstandenen und fälligen<br />

Vergütungsansprüche mit einzeln ausgewiesener<br />

Umsatzsteuer<br />

131


16. Anhänge<br />

132<br />

Die Auftragnehmerin darf die Auszahlung der<br />

Fondnebenkosten nur dann nicht veranlassen,<br />

wenn die Abrechnung fehlerhaft oder lückenhaft<br />

ist, oder die Unterlagen, anhand derer der<br />

Rechtsgrund der Zahlung überprüft wird, nicht<br />

vorgelegt werden. Andernfalls hat sie die Befugnis,<br />

bei Vorlage der Abrechnungen die Auszahlungen<br />

bei Fälligkeit der Vergütungsansprüche<br />

vorzunehmen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt,<br />

die auf dem Konto der Treuhandkommanditistin<br />

eingehenden Gelder der Treugeber anteilig<br />

zur Begleichung der Fondsnebenkosten an die<br />

Gesellschaft und an die vertraglich berechtigten<br />

Empfänger, gemäß der im <strong>Prospekt</strong> der <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG abgedruckten Kostentabelle,<br />

freizugeben.<br />

Desweiteren ist die Auftragnehmerin berechtigt, die<br />

Ansprüche der Komplementärin und der <strong>V+</strong> Management<br />

<strong>GmbH</strong> auf deren erfolgsabhängigen<br />

Vergütungen zu erfüllen.<br />

Sobald die Gelder der Anleger gemäß Investitionsplan<br />

auf dem Konto der Gesellschaft eingegangen<br />

sind, hat die Auftragnehmerin zu beachten, dass<br />

die Gelder der Treugeber lediglich in der Höhe<br />

freigegeben werden, dass 10 % des eingelegten<br />

Netto-Gesellschaftskapitals (Einlagen abzüglich<br />

Fondsnebenkosten) zur Bildung der Kostenreserve<br />

durch die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG verbleiben.<br />

Insoweit besteht ein schuldrechtliches Zustimmungserfordernis<br />

der Auftraggeberin zu Lasten der<br />

Gesellschaft.<br />

Ebenso besteht ein Zustimmungserfordernis der<br />

Auftragnehmerin bezüglich der Auszahlung der<br />

laufenden Geschäftskosten an die vertraglich berechtigten<br />

Empfänger. Da die endgültigen Beträge<br />

dieser Aufwendungen noch nicht feststehen, ver-<br />

pflichtet sich die Gesellschaft, der Auftragnehmerin<br />

die tatsächlich entstandenen Geschäftskosten<br />

anhand von geeigneten Unterlagen nachzuweisen.<br />

Soweit die Auftragnehmerin weitere Unterlagen benötigt,<br />

wird ihr die Gesellschaft diese auf Anfrage<br />

aushändigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten<br />

insoweit entsprechend. Soweit nach Ablauf des<br />

31.12.2012 für einzelne Kostenpositionen (Mittelverwendungskontrolle,<br />

Treuhandkommanditistin,<br />

Anlegerbetreuung) eine Aufwandsentschädigung<br />

anstelle der prozentualen Anteile an den eingezahlten<br />

Kommanditeinlagen vereinbart wird, ist<br />

gegenüber der Auftragnehmerin ein Nachweis der<br />

einzelnen Positionen zu erbringen. Im Übrigen wird<br />

die Auftragnehmerin Beträge nur nach Maßgabe<br />

des Gesellschaftsvertrags und der Angaben im Emissionsprospekt<br />

freigeben. Für den Fall, dass die <strong>V+</strong><br />

<strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3 KG erworbene Beteiligungen<br />

veräußert und hieraus ein Veräußerungsgewinn erzielt<br />

wird oder eine Ausschüttung an die <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong><br />

& Co. Fonds 3 KG erfolgt, werden diese Gelder auf<br />

ein separates Konto der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> & Co. Fonds 3<br />

KG eingezahlt. Die Auftragnehmerin stellt fest, ob<br />

die Voraussetzungen des Gesellschaftsvertrags für<br />

die Vornahme einer Ausschüttung vorliegen. Liegen<br />

diese vor, hat sie nach dem Gesellschaftsvertrag die<br />

Berechnung und die Auszahlung der Vergütungen,<br />

wie auch die Berechnung und Veranlassung der<br />

Auszahlungen an die Anleger, vorzunehmen.<br />

§ 5 Vergütung der Auftragnehmerin<br />

Die Auftragnehmerin erhält für die Mittelverwendungskontrolle,<br />

insbesondere für die Auszahlung<br />

von Vorabausschüttungen und Gewinnentnahmen<br />

eine laufende Vergütung von 70.000 Euro p. a.<br />

zzgl. USt. Wird eine Kündigung des „Mittelverwendungskontrollvertrags“<br />

zum 31.12.2012 oder zu<br />

einem späteren Zeitpunkt ausgesprochen, soll über


die Vergütung in der Weise neu verhandelt werden,<br />

dass anstelle einer Vergütung auf Basis eines Prozentsatzes<br />

der eingezahlten Kommanditeinlagen eine<br />

solche nach Aufwand vereinbart werden kann.<br />

§ 6 Umfang der Kontrollpflicht und Haftungsbeschränkungen<br />

Die Prüfungspflicht der Auftragnehmerin umfasst<br />

nicht die Zweckdienlichkeit, Notwendigkeit, Angemessenheit<br />

und Geeignetheit der Auszahlungen sowie<br />

auch nicht die Auswirkungen der Auszahlungen<br />

in wirtschaftlicher und steuerrechtlicher Hinsicht.<br />

Die Auftragnehmerin haftet nur für Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit, der Höhe nach begrenzt auf die<br />

Höhe der Einlage des Treugebers, höchstens jedoch<br />

in Höhe von 500.000 Euro je Schadensfall. Als<br />

einzelner Schadensfall gilt auch die Summe aller<br />

Schadenersatzansprüche aufgrund von mehreren<br />

schädigenden Handlungen, die bei einer einheitlichen<br />

Leistung von der Auftragnehmerin oder einem<br />

ihrer Mitarbeiter oder einem von ihr beauftragten<br />

Dritten begangen worden sind. Die Haftungsbegrenzung<br />

gilt auch, wenn durch die schädigende<br />

Handlung ein Schaden in mehreren aufeinander<br />

folgenden Jahren entstanden ist. Die Schadensersatzansprüche<br />

aus diesem Vertrag verjähren binnen<br />

drei Jahren, es sei denn, es ist gesetzlich eine kürzere<br />

Verjährungsfrist vorgeschrieben.<br />

§ 7 Beendigung des Vertrages<br />

Der Vertrag läuft unbefristet. Er kann von jeder Partei<br />

erstmals zum 31.12.2012 mit einer Frist von 6<br />

Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.<br />

Eine außerordentliche fristlose Kündigung aus<br />

wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.<br />

§ 8 Schlussbestimmungen<br />

(1) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.<br />

16. Anhänge<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages<br />

bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für dieses<br />

Schriftformerfordernis.<br />

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages<br />

unwirksam oder undurchführbar sein oder<br />

werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des<br />

Vertrages im übrigen nicht berührt. An Stelle<br />

der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung<br />

soll eine Bestimmung treten, die dem<br />

wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen oder<br />

undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe<br />

kommt. Dies gilt auch für Lücken im Vertrag.<br />

(3) Die Auftragnehmerin ist von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit.<br />

(4) Für den Fall von Streitigkeiten zwischen den<br />

Vertragsparteien, aufgrund dieses oder im Zusammenhang<br />

mit diesem Vertrag, vereinbaren<br />

die Vertragsparteien, soweit gesetzlich zulässig,<br />

als Gerichtsstand Landshut. Erfüllungsort ist<br />

Landshut.<br />

__________________________________________<br />

gez. <strong>V+</strong> <strong>Beteiligungs</strong> 2 <strong>GmbH</strong>, vertreten durch den<br />

alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Werner<br />

Schaar, als Komplementärin der <strong>V+</strong> <strong>GmbH</strong> &<br />

Co. Fonds 3 KG handelnd für diese<br />

Dresden, 25.02.2010<br />

__________________________________________<br />

gez. StiKon Treuhand <strong>GmbH</strong> Steuerberatungsgesellschaft,<br />

vertreten durch den alleinvertretungsberchtigten<br />

Geschäftsführer Ralph-Peter Scholz<br />

München, 25.02.2010<br />

133


Stichwortverzeichnis / Alphabetisch sortiert<br />

Agio .............................................................................................................................................12<br />

Ausschluss der Nachschusspflicht ..................................................................................................105<br />

Ausschluss Fremdfinanzierung .........................................................................................................77<br />

Ausschüttungsverfahren ...............................................................................................................44 ff.<br />

<strong>Beteiligungs</strong>möglichkeiten ..............................................................................................................56<br />

Bonusregel ...................................................................................................................................45<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen .......................................................................................................26<br />

Einmalanlage Kunden ....................................................................................................................56<br />

Erhöhung Fondsvolumen ..................................................................................................................5<br />

Erstmarkt (Kriterien Zielfonds) .........................................................................................................76<br />

Erstmarktkonzept ...........................................................................................................................35<br />

Fondsvolumen .................................................................................................................................5<br />

Gold/Kostenreserve ........................................................................................................... 23 und 74<br />

Härtefallregelung ..........................................................................................................................48<br />

Historische Entwicklung (Private Equity / Venture Capital) ..................................................................29<br />

Kriterien Direktinvestments (Erstmarkt) ..............................................................................................76<br />

Kriterien Zielfonds (Zweitmarkt) .......................................................................................................74<br />

Private Equity (Historische Entwicklung) ............................................................................................29<br />

Prüfung der Firmen ....................................................................................................................... 38<br />

Rechte der Anleger ..................................................................................................................... 43 ff.<br />

Reichtumspyramide ........................................................................................................................33<br />

Renditenhistorie .............................................................................................................................35<br />

Sonderkündigungsmöglichkeit ........................................................................................................10<br />

Steuerliche Behandlung ..............................................................................................................50 ff.<br />

Stillegungsmöglichkeit ....................................................................................................................12<br />

Treuhänder ................................................................................................................................. 90 f.<br />

Venture Capital (Historische Entwicklung) .........................................................................................29<br />

<strong>V+</strong>Ethik Index .................................................................................................................................3<br />

<strong>V+</strong>Management <strong>GmbH</strong> .................................................................................................................38<br />

Zweitmarkt (Kriterien Zielfonds) .......................................................................................................74<br />

Zweitmarktkonzept ........................................................................................................................74<br />

125 %-Regel .................................................................................................................................45<br />

134


135


Kontakt:<br />

<strong>V+</strong><strong>Beteiligungs</strong> 2 <strong>GmbH</strong><br />

Loschwitzer Straße 44<br />

01309 Dresden<br />

info@venture-plus.de<br />

www.venture-plus.de<br />

Auflage 1 / 05-2010 / 5.000<br />

Stempelfeld<br />

136

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