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dgb egv

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Stellungnahme zur Eingliederungsvereinbarung<br />

des Herrn D. 22.02.2016<br />

Sehr geehrte Frau R.,<br />

hiermit nehme ich namens und in Vollmacht meines Neffen Herrn D. wie<br />

folgt zu dem Nicht-Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung Stellung:<br />

Begründung:<br />

Da sich Herr D. aktuell weder mit der deutschen Sprache, noch mit der deutschen<br />

Gesetzgebung auskennt, ist entsprechende Hilfestellung notwendig.<br />

Nun zu der Eingliederungsvereinbarung:<br />

Kein Bürger Deutschlands ist dazu verpflichtet, eine Eingliederungsvereinbarung zu<br />

unterschreiben. Auch dürfen ihm dadurch keine persönlichen, noch finanziellen Nachteile<br />

entstehen (Bewegungsfreiheit nach GG, Art. 11, freie Berufswahl nach GG, Art. 12, sowie<br />

Eigentumsschutz nach GG, Art. 14).<br />

Die Eingliederungsvereinbarung basiert auf dem Handelsrecht und wird zwischen 2 zivilen<br />

Vertragsparteien geschlossen.<br />

Laut Grundgesetz darf keiner zu einer Unterschrift oder den Eingang eines Vertrages<br />

gezwungen, noch dazu genötigt werden (Grundgesetz, Art. 2, Abs.1).<br />

Auch bedarf ein Vertrag immer die Willenserklärungen BEIDER Seiten.<br />

In dem Wortlaut der Eingliederungsvereinbarung des Landkreises Marburg-Biedenkopf liegt<br />

diese Nötigung aber eindeutig vor.<br />

Dort steht wortwörtlich in der Anlage:<br />

" Ich bin aus den unten genannten Gründen nicht bereit, die Eingliederungsvereinbarung<br />

vom ...... zu unterzeichnen. "<br />

Alleine dieser Satz ist schon ein Witz und nötigt die betreffende Person, eine Stellungnahme<br />

abgeben zu müssen, zu der er aber vertragsrechtlich gar nicht verpflichtet ist. Er müsste den<br />

Vertrag nicht einmal durchlesen, wenn er keinen Vertrag abschließen möchte.<br />

Denn das hat mit der Mitwirkungspflicht eines Leistungsempfängers nichts mehr zu tun.<br />

Es ist ein ganz anderes Rechtsgebiet und hat auch völlig unterschiedliche Rechtsgrundlagen.<br />

Also könnte man rein theoretisch als Grund hinschreiben: "Weil ich keine Lust habe."<br />

Keiner ist dazu verpflichtet einer zivilen Person mitzuteilen, warum er mit ihr<br />

keinen Vertrag eingehen möchte. Das ist ganz alleine eine persönliche und private Sache!<br />

"Mir wurde erläutert, dass ich nach SGB II verpflichtet bin, eine EGV abzuschließen."<br />

Hier wird eindeutig darauf hingewiesen, dass es dem Unterzeichner seine Pflicht wäre,<br />

diese Unterschrift zu leisten. Ein Pflicht wäre aber somit unabdingbar.


Duden definiert "Pflicht" wie folgt:<br />

" ... Aufgabe, die jemandem aus ethischen, moralischen, religiösen Gründen erwächst und<br />

deren Erfüllung er sich einer inneren Notwendigkeit zufolge nicht entziehen kann oder die<br />

jemandem obliegt, die als Anforderung von außen an ihn herantritt und für ihn verbindlich<br />

ist ... "<br />

Nachdruck verleiht man dem sogar auch noch mal dadurch, dass man als Grundlage und<br />

Bestätigung auch ein Gesetz aus dem SGB II angibt.<br />

"Auf mögliche Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung (aus dem Vertrag) wurde ich<br />

hingewiesen."<br />

Auch hier wird wieder auf ein Gesetz im SGB II hingewiesen und ich glaube kaum, dass<br />

ein Laie oder eine Person mit schlechterer Bildung dem noch viel zu entgegnen oder etwas<br />

anzuzweifeln hätte.... (oder eben Herr D., da es dabei ja schon am sprachlichen<br />

Verständnis mangelt).<br />

Er würde nämlich insofern auf diese Vortäuschung insgesamt falscher Tatsachen<br />

hereinfallen (nämlich die obliegende Pflicht) und diese EGV aufgrund der oben genannten<br />

Suggestion dann einfach unterschreiben.<br />

Eigentlich ist das alleine schon ein juristisches Unding!<br />

Somit war es dann nicht nur Nötigung, sondern sogar arglistige Täuschung und Betrug, um<br />

sich eine Unterschrift desjenigen zu erschleichen, um ihm bei Pflichtverletzung aus dem<br />

Vertrag heraus Strafen androhen zu können oder auch diese Strafen auszuführen, um die<br />

Person dann möglichst "legal" und "vertragsgemäß" finanziell schädigen zu können...<br />

jedoch nur zum eigenen Vorteil.<br />

Denn eine Strafmaßnahme gegenüber dem anderen Vertragsteilnehmer bei Nichteinhaltung<br />

(in dem Fall gegen Frau H.), sieht der Vertrag allerdings nicht vor.<br />

Somit ist dieser noch nicht einmal fair, sondern dient lediglich nur der einseitigen<br />

Sanktionierungsmöglichkeit, wie auch in dem Vertrag selbst zu lesen ist.<br />

Die Vorteile aus diesem Vertrag liegen also ausschließlich NUR beim Jobcenter, da die<br />

angegeben Pflichten seitens des Jobcenters auch OHNE VERTRAG<br />

schon gesetzlich festgeschrieben und zu erfüllen sind!<br />

Dann wird noch im Abschluss darauf hingewiesen, dass ein Verwaltungsakt erlassen<br />

werden kann. Und wie bei uns der Begriff "kann" einzustufen ist, "kann" man sich denken...<br />

Man "kann" es aber auch lassen...<br />

Dieser Verwaltungsakt würde ihn nämlich offensichtlich auch nicht nach Lesen dieser<br />

gesamten 3 Punkte von den gerade darüber genannten angeblichen "Pflichten" befreien.<br />

Zumindest wird er das so denken.<br />

Denn darauf fehlt ja komischerweise jeder explizite Hinweis...<br />

Es wird nicht schriftlich und für JEDEN! verständlich darauf hingewiesen, dass dieser<br />

Verwaltungsakt doch eher die eigentlich grundrechtlich und auch völlig ausreichende<br />

Variante ist, besprochene Dinge festzuhalten und für den Leistungsempfänger aber genau<br />

den gleichen Zweck erfüllt.


Warum also nicht gleich ein Verwaltungsakt?<br />

Warum ein Knebelvertrag unter Vorspiegelung falscher Tatsachen?<br />

Des Weiteren ist im SGB II niemals von einer PFLICHT die Rede..., § 2 weist lediglich<br />

darauf hin, dass der Leistungsempfänger alle Anstrengung unternehmen muss, um seine<br />

Situation zu verändern, bzw. zu verbessern.<br />

Wörtlich steht dort "aktiv mitwirken".<br />

Der dortige Hinweis auf die EGV mit dem Wort "insbesondere" ist eine manipulative<br />

Ausdrucksweise seitens unseres Gesetzgebers, der sich genau damit und den negativen<br />

Folgen daraus, widerrechtlich weitere Staatsgelder sicher stellen möchte.<br />

Kein anderer Hintergrund ist hinter solch einer betrügerischen Art und Weise und dem<br />

zwanghaften Abschluss eines solchen Vertrages zu sehen.<br />

Unlautere Geschäftsgebaren nenne ich das. Anders kann man diese Umstände einfach nicht<br />

bewerten.<br />

Da auch der einzelne Sachbearbeiter den Leistungsempfänger NICHT auf diesen gesamten<br />

Sachverhalt hinweist (da er es in den meisten Fällen selber nicht mal weiß), ist eine EGV<br />

und alle damit verbunden Sanktionen sogar rechtswidrig, da der Vertrag somit als nicht<br />

geschlossen gilt.<br />

Auch sagt der Mitarbeiter nicht, dass dem Leistungsempfänger dadurch auch keine<br />

Nachteile entstehen werden, wenn er NICHT unterschreibt, denn dann müsste er ja dem<br />

eigenen Wortlaut und der eigentlich beabsichtigten Suggestion dieser EGV widersprechen.<br />

Somit gilt auch, jeder Sanktion, die aufgrund solcher schriftlicher und auch fälschlich<br />

mündlicher Basis abgeschlossen wurde, nach Kenntnisnahme zu widersprechen.<br />

Denn im Falle einer entsprechenden neuen Gesetzgebung (und Klagen beim BVG gibt es<br />

genug), sind dann auch all diese erhobenen Sanktionen vom Staat wieder zurück zu<br />

erstatten, da diese widerrechtlich vom Existenzminimum abgezogen wurden.<br />

Dass der Gesetzgeber als 2. Hand des Staates aber erst einmal versucht, diese Klagen<br />

abzuschmettern, dürfte ebenso klar sein. Denn bei Rechtsprechung würde das den Staat<br />

rückwirkend schließlich etliche Millionen Euro an betroffene Leistungsempfänger kosten.<br />

Und künftig daraus natürlich auch keine weiteren Einnahmen mehr....<br />

Es ist also nicht schwer zu verstehen, warum die Dinge in unserem Land gerade so laufen.<br />

Rechtens sind sie deswegen aber noch lange nicht.<br />

Auch werde ich persönlich weiterhin öffentliche Aufklärung betreiben und den Menschen<br />

u.a. davon abraten, solche EGV's zu unterzeichnen. Mündlich, aber auch über soziale<br />

Netzwerke.<br />

Denn dass es in Diesen beileibe nicht hauptsächlich darum geht, einem Arbeitslosen zu<br />

helfen, ist nicht sonderlich schwer zu erkennen.<br />

Die Vorteile daraus liegen einzig und alleine nur beim Staat!<br />

Denn für Hilfestellung bedarf es sicher auch keines Vertrages und anständige und<br />

menschenwürdige Arbeit oder andere Hilfestellungen nimmt auch jeder sicher gerne an.<br />

Dass die Politik betreffend des Arbeitsmarktes aber immer mehr auf ganzer Linie versagt, ist<br />

ja nun auch nicht neu:


Auf rund effektiv 12-15 Millionen Arbeitssuchende (ohne geschönte Statistik gerechnet)<br />

kommen lediglich knapp 1 Millionen offener Stellen, incl. gefühlter 80% Leiharbeit. Mehr<br />

muss man dazu wohl kaum noch sagen.<br />

Und selbst die Unterschreitung des Existenzminimums, (was die EGV bei Nichterfüllung<br />

auch ganz explizit androht)..., aus welchen Gründen auch immer, ist an sich schon gemäß<br />

dem Deutschen Grundgesetz unrechtmäßig und auch menschenunwürdig.<br />

Verfassungswidrig kann man ja nicht sagen, da wir ja nicht mal eine Verfassung gemäß GG<br />

Art. 146 haben. Und noch weniger vom gesamt deutschen Volk ratifiziert.<br />

So weit also zu der Stellungnahme.<br />

Insofern ergeht hiermit die Bitte, aber auch Aufforderung an Sie, alle künftigen<br />

Vereinbarungen durch einen entsprechenden Verwaltungsakt festzuhalten, so wie es das<br />

SGB II infolgedessen auch als Alternative anbietet.<br />

Jedoch wird auch hierbei immer im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit dieser<br />

Verwaltungsakt Einschnitte gegenüber dem Deutschen Grundgesetz vornimmt.<br />

„Die Artikel des Grundgesetzes stehen über allen anderen deutschen Rechtsnormen.<br />

In ihnen sind die grundlegenden staatlichen System- und Wertentscheidungen festgelegt.“<br />

(Nachzulesen auf der Seite der Bundesregierung).<br />

Mit freundlichem Gruß<br />

Kerstin Bunkradt

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