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Ausgabe <strong>März</strong> <strong>2016</strong><br />
<strong>WEGnews</strong><br />
››› Wohnungseigentumsrecht ‹‹‹ von RiAG Dr. Olaf Riecke<br />
Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige<br />
plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums<br />
1. Sondereigentum kann nur in den Grenzen<br />
entstehen, die sich aus dem zur Eintragung<br />
in das Grundbuch gelangten<br />
Aufteilungsplan ergeben.<br />
2. Die erstmalige plangerechte Herstellung<br />
einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten<br />
voneinander abgrenzt, ist<br />
unabhängig von der dinglichen Zuord -<br />
nung der herzustellenden Wand Aufgabe<br />
aller Wohnungseigentümer und nicht nur<br />
der benachbarten Sondereigentümer ein<br />
solcher Bereicherungsanspruch.<br />
BGH, Urt. v. 20. 11. 2015, V ZR 284/14<br />
Die Entscheidung:<br />
Ob die vorhandene Trennwand planwidrig<br />
ist, richtet sich allein nach der<br />
Grundbucheintragung, und zwar nach<br />
der Teilungserklärung und dem dort in<br />
Bezug genommenen Aufteilungsplan. Zu<br />
Recht wird hier die dem Aufteilungsplan<br />
entsprechende Herstellung verlangt; die<br />
Mitwirkung daran wird nicht allein von<br />
dem benachbarten Sondereigentümer des<br />
Kellerraums Nr. 7 geschuldet. Die erstmalige<br />
plangerechte Herstellung einer<br />
Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten<br />
voneinander abgrenzt, ist Aufgabe<br />
aller Wohnungseigentümer.<br />
Der Fall:<br />
Bei dem Bau des Kellergeschosses wurde<br />
von den der Baugenehmigung zugrunde<br />
liegenden Bauplänen abgewichen, um<br />
einen Fensterzugang für den innenliegenden<br />
Kellerraum Nr. 7 zu schaffen. Durch<br />
die hierfür erforderliche Verlegung einer<br />
Innenwand verkleinerte sich der nach den<br />
Plänen 8,43 m² große Kellerraum Nr. 3<br />
um eine Fläche von 3,94 m².<br />
Im Jahr 1984 erfolgte die Aufteilung in<br />
Wohnungseigentum. Für die Erstellung<br />
des Aufteilungsplans wurden die ursprünglichen<br />
Baupläne verwendet. Infolgedessen<br />
entsprach der im Grundbuch in<br />
Bezug genommene Aufteilungsplan nicht<br />
der tatsächlichen Bauausführung.<br />
Praxis-Tipp:<br />
Der Anspruch eines Wohnungseigentümers<br />
auf erstmalige plangerechte Herstellung<br />
des gemeinschaftlichen Eigentums<br />
ist nur dann ausgeschlossen, wenn<br />
die tatsächliche Bauausführung nur unwesentlich<br />
von dem Aufteilungsplan abweicht.<br />
Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten<br />
bei Erwerb ist unschädlich.<br />
Fachautor:<br />
Das Problem:<br />
Welcher Plan oder Zustand ist für die<br />
Abgrenzung des Sondereigentums richte<br />
maßgeblich. Ist es relevant, dass der teilende<br />
Eigentümer die Aufteilung an den<br />
seit zwölf Jahren bestehenden baulichen<br />
Gegebenheiten ausrichten wollte? Sind<br />
alle Eigentümer verpflichtet oder nur der<br />
bisher begünstigte „Nachbar“?<br />
Dr. Olaf Riecke<br />
- Richter am Amtsgericht<br />
Hamburg-<br />
Blankenese<br />
- Schwerpunkt: Mietund<br />
Wohnungseigentumsrecht<br />
Schleumer Immobilien Treuhand Verwaltungs-OHG<br />
Allerseelenstraße 7, 51105 Köln, Tel.: 0221/830 77 47, Fax: 0221/83 51 89, www.hausverwaltung-koeln.com<br />
<strong>WEGnews</strong> von beirataktuell.de
Ausgabe <strong>März</strong> <strong>2016</strong><br />
<strong>WEGnews</strong><br />
››› Mietrecht ‹‹‹ von RA Rüdiger Fritsch<br />
Flächenabweichungen im Mietvertrag<br />
Können Wohnungen schrumpfen oder<br />
wachsen? Erstaunlicherweise ja!<br />
Zumindest mietrechtlich gesehen ist dies<br />
möglich.<br />
Der Grund liegt darin, dass vielfach Mietverträge<br />
abgeschlossen werden, die für<br />
das Mietobjekt eine bestimmte Nutz- oder<br />
Wohnfläche ausweisen, welche aber im<br />
Falle einer genauen Nachmessung in den<br />
seltensten Fällen korrekt ist. Oftmals liegt<br />
die tatsächliche Nutz- oder Wohnfläche<br />
nicht unerheblich unter den Angaben im<br />
Mietvertrag. In der Vielzahl der Fälle dürfte<br />
dies kein böser Wille der Ver mieter sein,<br />
da diese oftmals ungeprüft bzw. nicht<br />
hin terfragt Angaben aus „alten“ Mietverträgen<br />
übernehmen oder alte Baupläne<br />
zugrunde gelegt werden, deren Flächenangaben<br />
unzutreffend sind.<br />
Das Problem:<br />
Zur Frage der Berechtigung einer Mietminderung<br />
durch den Mieter im Falle<br />
einer für diesen nachteiligen Flächenabweichung,<br />
weil die Wohnung real kleiner<br />
ist, als im Mietvertrag angegeben, hat der<br />
BGH entschieden, dass eine Herabsetzung<br />
der Miete nur infrage kommt, wenn die<br />
Flächenabweichung mehr als 10% beträgt<br />
(vgl.: BGH, Urt. v. 28.9.2005 – VIII ZR<br />
101/04). Demnach wäre grundsätzlich<br />
die im Mietvertrag verankerte (falsche)<br />
Fläche maßgebend.<br />
Was ist nun der Berechnung der ortsüblichen<br />
Vergleichsmiete zugrunde zu legen,<br />
die vertraglich vereinbarte (falsche) oder<br />
die tatsächliche (zutreffende) Wohnungsgröße?<br />
Praxis-Tipp:<br />
Aus der Entscheidung des BGH sind zwei<br />
Erkenntnisse abzuleiten:<br />
Der BGH vertritt die Auffassung, dass<br />
für die etwaige Mietminderung des Mieters<br />
wegen einer für ihn nachteiligen, d.h.<br />
negativen Flächenabweichung die sog.<br />
10%-Rechtsprechung immer noch gilt.<br />
Der BGH gibt diese Rechtsprechung aber<br />
für den Fall der Berechnung der ortsüblichen<br />
Vergleichsmiete (also für Mieterhöhungen)<br />
ausdrücklich auf.<br />
Besonders spannend wird dies für die<br />
sog. Mietpreisbremse, denn hier kommt<br />
es ja ebenso auf die Ermittlung der ortsüblichen<br />
Vergleichsmiete an.<br />
Dies führt aber in der Praxis dazu, dass<br />
sich die Frage stellt, ob sich die vom Mieter<br />
zu zahlende Miete nun nach der im<br />
Mietvertrag festgeschriebenen oder nach<br />
der tatsächlichen Wohn- oder Nutzfläche<br />
bemisst. Hierzu hat sich der BGH wieder<br />
einmal geäußert.<br />
BGH, Urt. v. 18.11.2015 – VIII ZR 266/14<br />
Der Fall:<br />
Mieter M hatte eine Fünf-Zimmer-Wohnung<br />
von Vermieter V angemietet, die<br />
laut Mietvertrag 210 m² groß sein sollte.<br />
Tatsächlich war die Wohnung allerdings<br />
156 m² groß.<br />
V verlangte nun von M dessen Zustimmung<br />
zu einer Erhöhung der Miete bis<br />
zur ortsüblichen Vergleichsmiete und<br />
setzte dabei die vereinbarte Wohnungsgröße<br />
von 210 m² an.<br />
Hiergegen wehrt sich (nachvollziehbarerweise)<br />
Mieter M der meint, es sei der<br />
Mieterhöhungs berechnung die tatsächliche<br />
Fläche von 156 m² zugrunde zu legen.<br />
Die Entscheidung des BGH:<br />
Für den hier vorliegenden Fall, in dem<br />
der Vermieter von der tatsächlich größeren<br />
Wohnfläche gegenüber der irrtümlich<br />
vereinbarten geringeren Wohnfläche<br />
laut Mietvertrag profitieren würde,<br />
hat der BGH entgegen seiner Rechtsprechung<br />
zur sog. 10%-Grenze entschieden,<br />
dass für die Berechnung der<br />
ortsüblichen Vergleichsmiete immer auf<br />
die tatsächliche Wohnfläche ankommt,<br />
wobei die o.g. 10%-Rechtsprechung ausdrücklich<br />
keine Anwendung findet.<br />
Damit gibt der BGH seine bisherige<br />
Rechtsprechung ausdrücklich auf.<br />
In der mietvertraglichen Vereinbarung<br />
einer kleineren oder größeren Wohnfläche<br />
als tatsächlich vorhanden liegt somit<br />
kein Ausschlusstatbestand i.S.d. § 557<br />
BGB. Für nicht-existente Flächen, gleich<br />
ob dies nun für den Mieter oder Vermieter<br />
vorteilhaft ist, kann keine Mieterhöhung<br />
verlangt werden.<br />
Fachautor:<br />
Rechtsanwalt<br />
Rüdiger Fritsch<br />
- Fachanwalt für Mietund<br />
Wohnungseigentumsrecht<br />
- Schwerpunkt: Wohnungseigentums-<br />
und<br />
Mietrecht sowie Makler<br />
und Bauträgerrecht<br />
Schleumer Immobilien Treuhand Verwaltungs-OHG<br />
Allerseelenstraße 7, 51105 Köln, Tel.: 0221/830 77 47, Fax: 0221/83 51 89, www.hausverwaltung-koeln.com<br />
<strong>WEGnews</strong> von beirataktuell.de
Ausgabe <strong>März</strong> <strong>2016</strong><br />
<strong>WEGnews</strong><br />
››› Wohnungseigentumsrecht ‹‹‹ von Massimo Füllbeck<br />
Wann liegt ein hinreichend bestimmter Beschluss<br />
über die Jahresabrechnung vor?<br />
1. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung<br />
ist nur dann hinreichend bestimmt,<br />
wenn sich dem Beschluss zweifelsfrei<br />
entnehmen lässt, über welche Jahreseinzel-<br />
und Jahresgesamtabrechnung ein<br />
Beschluss gefasst wurde. So genügt etwa<br />
die Formulierung „die vorliegenden Jahresabrechnungen<br />
werden genehmigt“<br />
nicht, wenn sich dem Protokoll nicht eindeutig<br />
entnehmen lässt, welche Jahresabrechnungen<br />
vorlagen.<br />
2. Voraussetzung eines hinreichend bestimmten<br />
Beschlusses über die Jahresabrechnungen<br />
ist eine Bezugnahme auf die<br />
dem Protokoll anliegende Gesamtabrechnung<br />
und Einzelabrechnungen oder zumindest<br />
aber eine genaue Bezeichnung<br />
des Datums der jeweiligen Gesamt- und<br />
Einzelabrechnungen.<br />
AG Dortmund, Urt. v. 12.11.2015<br />
514 C 71/14<br />
Der Fall:<br />
Eine Eigentümergemeinschaft streitet<br />
über die Wirksamkeit eines Beschlusses<br />
zur Jahresabrechnung des Kalenderjahres<br />
2013. Vor der Eigentümerversammlung<br />
waren verschiedene Versionen der Einzelabrechnungen<br />
im Umlauf. In der entsprechenden<br />
Eigentümerversammlung<br />
vom 26.05.2014 wurde dann aber, ohne<br />
auf die konkret richtige Version der Jahresabrechnung<br />
2013 Bezug zu nehmen,<br />
nur die „Abrechnung 2013“ beschlossen.<br />
Ein Eigentümer hat den Beschluss aus<br />
verschiedenen Gründen angefochten.<br />
Das Problem:<br />
Wenn aus einem Beschluss nicht erkennbar<br />
ist, was die Eigentümer eigentlich<br />
konkret beschlossen haben oder der<br />
Beschluss derart schwammig formuliert<br />
wurde und somit eine Umsetzung des<br />
Beschlusses durch den Verwalter gar nicht<br />
möglich ist, führt dies nach ständiger<br />
Rechtsprechung zu einem nichtigen Beschluss.<br />
Nichtige Beschlüsse können auch noch<br />
nach der einmonatigen Anfechtungsfrist<br />
für nichtig erklärt werden.<br />
Die Nichtigkeit ist der schlimmste Fall,<br />
der vorkommen kann, denn die Folge ist:<br />
Es gibt keinen Beschluss und somit auch<br />
keinen Anspruch der Eigentümergemeinschaft<br />
auf Erstattung oder Nachzahlung<br />
der Abrechnungsergebnisse aus den betroffenen<br />
Einzelabrechnungen.<br />
Die Entscheidung des AG Dortmund:<br />
Das Gericht hält den Beschluss für nichtig,<br />
weil der Beschlussinhalt nicht eindeutig<br />
war. Insbesondere ist nicht erkennbar,<br />
welche Version der Jahresabrechnung<br />
2013 die Eigentümer mehrheitlich genehmigt<br />
haben. Es ergebe sich aus der Protokollierung<br />
auch nicht, ob Gesamt- und<br />
Einzelabrechnungen beschlossen wurden<br />
oder ob nur eine Gesamtabrechnung beschlossen<br />
wurde. Entweder muss der<br />
Beschluss Bezug auf eine dem Protokoll<br />
beigefügte Gesamt- und Einzelabrech -<br />
nung nehmen oder in dem Beschluss ist<br />
eine genaue Be zeichnung des Datums<br />
der jeweiligen Gesamt- und Einzelabrechnung<br />
erforderlich.<br />
Praxistipp:<br />
Aus einem Beschluss zur Jahresabrechnung<br />
muss sich zweifelsfrei entnehmen<br />
lassen, über welche Gesamt- und Einzelabrechnung<br />
abgestimmt wurde. Bei der<br />
entsprechenden Beschlussfassung sollte<br />
daher darauf geachtet werden, dass bei<br />
den zu beschließenden Gesamt- und Einzelabrechnungen<br />
das genaue Datum des<br />
Abrechnungsjahres und das Druckdatum<br />
auf den Einzelabrechnungen genannt wird.<br />
Bei Problemfällen kann man auch dem<br />
Vorschlag des AG Dortmund folgen und<br />
sicherheitshalber die beschlossene Jahresabrechnung<br />
als Anlage dem Protokoll<br />
beifügen.<br />
Fachautor:<br />
Immobilien-<br />
Ökonom (VWA)<br />
Massimo<br />
Füllbeck<br />
- Immobilienverwalter<br />
- Schwerpunkt:<br />
WEG-Verwaltung<br />
- Fachautor und<br />
Referent beim EBZ<br />
Schleumer Immobilien Treuhand Verwaltungs-OHG<br />
Allerseelenstraße 7, 51105 Köln, Tel.: 0221/830 77 47, Fax: 0221/83 51 89, www.hausverwaltung-koeln.com<br />
<strong>WEGnews</strong> von beirataktuell.de
Ausgabe <strong>März</strong> <strong>2016</strong><br />
<strong>WEGnews</strong><br />
››› Wohnungseigentumsrecht ‹‹‹ von Martin Metzger<br />
Beschlussfassung vorbehaltlich<br />
Beiratsabsprache oder Zustimmung?<br />
Unklar ist, ob die Formulierung „In Abstimmung<br />
mit ...“ Vetorechte oder Mehrheitszustimmungen<br />
der nicht näher genannten<br />
Mitglieder des Bauausschusses<br />
beinhalten soll. Nachträgliche Erläuterungen<br />
sowie Sonderwissen von Verwalter<br />
oder Eigentümer können zur Rettung<br />
eines Beschlusses nicht erfolgreich ins<br />
Feld geführt werden. Maßgeblich für eine<br />
Bewertung eines Eigentümerbeschlusses<br />
ist immer der Zeitpunkt der Beschlussfassung<br />
in der Eigentümerversammlung.<br />
Auszugsweise aus AG Hamburg-Blankenese,<br />
Urt. v. 24.06.2015 – 539 C 31/14<br />
Das Problem:<br />
Auf der Eigentümerversammlung wird zu<br />
einer Beschlussfassung diskutiert. Häufig<br />
ergeht der Vorschlag aus Reihen der Miteigentümer,<br />
dem Beschluss eine Bedingung<br />
anzufügen (z.B. vorbehaltlich der<br />
Zustimmung...) oder die Entscheidung<br />
über eine bestimmte Ausführung Miteigentümern<br />
bzw. dem Verwaltungsbeirat<br />
zu delegieren (z.B. Material und Standort<br />
wird vom Beirat/Bauausschuss festgelegt).<br />
Der Beschluss erfährt dadurch Ausführungshürden.<br />
Bleibt dieser doch durch<br />
Miteigentümer bzw. dem gewählten Verwaltungsbeirat<br />
noch beeinflussbar und<br />
schlussendlich sogar verhinderbar. In der<br />
Praxis findet diese Vorgehensweise immer<br />
noch weit verbreitet Anwendung.<br />
Der Fall:<br />
Ein Miteigentümer einer WEG focht den<br />
mehrheitlich gefassten Beschluss an, Fahrradständer<br />
zu installieren. Weder ha be<br />
ihm eine Skizze ob des Standortes noch<br />
ein Angebot über die Kosten vorge legen.<br />
Auch die Anzahl der zu installierenden<br />
Fahrradständer war unbekannt. In einem<br />
vorher ergangenen Beschluss habe man<br />
die Entscheidung „gem. Vorschlag des<br />
Bauausschusses“ abhängig gestellt.<br />
Die Entscheidung des<br />
AG Hamburg-Blankenese:<br />
In der zur Entscheidung vorliegenden<br />
Be schlussfassung waren mehrere An sätze<br />
erkennbar, den Beschluss für ungültig<br />
zu erklären – was der Richter auch, inhaltlich<br />
und sachlich völlig richtig, entschieden<br />
hat. Erster Ansatz war die Unbestimmtheit<br />
des Beschlusses – alleine<br />
diese reicht zur Ungültigkeitserklärung<br />
innerhalb Anfechtungsfrist. Es fehlte sowohl<br />
an vergleichbaren Angeboten als<br />
auch an einer Festlegung der Finanzierung<br />
der Maßnahme. Auch sei eine Festlegung<br />
der Standorte der Fahrradständer nicht<br />
erkennbar gewesen. Inwieweit sogar Nichtigkeit<br />
vor lag, ließ der Richter zu diesen<br />
Punkten offen. Diese bejahte das Gericht<br />
jedoch für den Umstand, dass die Gemeinschaft<br />
Be schluss kompetenz auf Dritte<br />
über tragen hat. Das angedachte Vorgehen,<br />
Entscheidungskompetenzen der Eigentümerversammlung<br />
auf Dritte (Verwaltungsbeirat<br />
oder Bauausschuss, etc.) zu übertragen,<br />
sieht das WEG nicht vor. Es sei<br />
außerdem völlig unklar, ob die gewählte<br />
Formulierung Vetorechte generieren oder<br />
welche Mehrheitszustimmung durch den<br />
sog. Bau ausschuss erforderlich ist. Fast<br />
aus nahmslos bestätigt die obergerichtliche<br />
Rechtsprechung das Urteil aus Hamburg-Blankenese.<br />
Die Kosten des Verfahrens<br />
wurden im Übrigen der Gemeinschaft<br />
auferlegt.<br />
Praxis-Tipp:<br />
Mit Nachdruck sei empfohlen, das Urteil<br />
und damit die herrschende Meinung tunlichst<br />
zu beherzigen. Dabei geht es nicht<br />
um ein „vor den Kopf stoßen“ von Miteigentümern<br />
oder gar gefühlte Entmündigung.<br />
Schließlich führt eine fehlerhafte<br />
Beschlussformulierung in der Regel<br />
gar zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Und<br />
im Anfechtungsfall immer zu Kosten, die<br />
regelmäßig der Eigentümergemeinschaft<br />
belastet werden. Wobei durchaus denkbar,<br />
auch dem Verwalter gem. WEG § 49,<br />
Absatz 2, die Kosten auferlegt werden<br />
können. Denn der Anspruch der Bestimmtheit<br />
von Beschlüssen und der Fakt, dass<br />
der Eigentümergemeinschaft vorbehaltene<br />
Beschlusskompetenz nicht delegiert<br />
werden kann, ist keine jüngere Trendwende<br />
in der Rechtsprechung. Es ist –<br />
abschließend festgestellt – eine Frage der<br />
Vorbereitung der Beschlussfassung.<br />
Die Fachliteratur bietet mittlerweile mannigfaltige<br />
Hilfsmittel, Beschlüsse sauber<br />
zu formulieren. Das ist standardisiertes<br />
Verwalterhandwerk.<br />
Fachautor:<br />
Martin Metzger<br />
- Mitglied im<br />
Autorenteam<br />
Elzer-Fritsch-Meier,<br />
WEG 2. Aufl. 2014<br />
- Fachreferent<br />
Schleumer Immobilien Treuhand Verwaltungs-OHG<br />
Allerseelenstraße 7, 51105 Köln, Tel.: 0221/830 77 47, Fax: 0221/83 51 89, www.hausverwaltung-koeln.com<br />
<strong>WEGnews</strong> von beirataktuell.de