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WEGnews März 2016

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Ausgabe <strong>März</strong> <strong>2016</strong><br />

<strong>WEGnews</strong><br />

››› Wohnungseigentumsrecht ‹‹‹ von RiAG Dr. Olaf Riecke<br />

Anspruch eines Wohnungseigentümers auf erstmalige<br />

plangerechte Herstellung des Gemeinschaftseigentums<br />

1. Sondereigentum kann nur in den Grenzen<br />

entstehen, die sich aus dem zur Eintragung<br />

in das Grundbuch gelangten<br />

Aufteilungsplan ergeben.<br />

2. Die erstmalige plangerechte Herstellung<br />

einer Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten<br />

voneinander abgrenzt, ist<br />

unabhängig von der dinglichen Zuord -<br />

nung der herzustellenden Wand Aufgabe<br />

aller Wohnungseigentümer und nicht nur<br />

der benachbarten Sondereigentümer ein<br />

solcher Bereicherungsanspruch.<br />

BGH, Urt. v. 20. 11. 2015, V ZR 284/14<br />

Die Entscheidung:<br />

Ob die vorhandene Trennwand planwidrig<br />

ist, richtet sich allein nach der<br />

Grundbucheintragung, und zwar nach<br />

der Teilungserklärung und dem dort in<br />

Bezug genommenen Aufteilungsplan. Zu<br />

Recht wird hier die dem Aufteilungsplan<br />

entsprechende Herstellung verlangt; die<br />

Mitwirkung daran wird nicht allein von<br />

dem benachbarten Sondereigentümer des<br />

Kellerraums Nr. 7 geschuldet. Die erstmalige<br />

plangerechte Herstellung einer<br />

Wand, die zwei Sondereigentumseinheiten<br />

voneinander abgrenzt, ist Aufgabe<br />

aller Wohnungseigentümer.<br />

Der Fall:<br />

Bei dem Bau des Kellergeschosses wurde<br />

von den der Baugenehmigung zugrunde<br />

liegenden Bauplänen abgewichen, um<br />

einen Fensterzugang für den innenliegenden<br />

Kellerraum Nr. 7 zu schaffen. Durch<br />

die hierfür erforderliche Verlegung einer<br />

Innenwand verkleinerte sich der nach den<br />

Plänen 8,43 m² große Kellerraum Nr. 3<br />

um eine Fläche von 3,94 m².<br />

Im Jahr 1984 erfolgte die Aufteilung in<br />

Wohnungseigentum. Für die Erstellung<br />

des Aufteilungsplans wurden die ursprünglichen<br />

Baupläne verwendet. Infolgedessen<br />

entsprach der im Grundbuch in<br />

Bezug genommene Aufteilungsplan nicht<br />

der tatsächlichen Bauausführung.<br />

Praxis-Tipp:<br />

Der Anspruch eines Wohnungseigentümers<br />

auf erstmalige plangerechte Herstellung<br />

des gemeinschaftlichen Eigentums<br />

ist nur dann ausgeschlossen, wenn<br />

die tatsächliche Bauausführung nur unwesentlich<br />

von dem Aufteilungsplan abweicht.<br />

Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten<br />

bei Erwerb ist unschädlich.<br />

Fachautor:<br />

Das Problem:<br />

Welcher Plan oder Zustand ist für die<br />

Abgrenzung des Sondereigentums richte<br />

maßgeblich. Ist es relevant, dass der teilende<br />

Eigentümer die Aufteilung an den<br />

seit zwölf Jahren bestehenden baulichen<br />

Gegebenheiten ausrichten wollte? Sind<br />

alle Eigentümer verpflichtet oder nur der<br />

bisher begünstigte „Nachbar“?<br />

Dr. Olaf Riecke<br />

- Richter am Amtsgericht<br />

Hamburg-<br />

Blankenese<br />

- Schwerpunkt: Mietund<br />

Wohnungseigentumsrecht<br />

Schleumer Immobilien Treuhand Verwaltungs-OHG<br />

Allerseelenstraße 7, 51105 Köln, Tel.: 0221/830 77 47, Fax: 0221/83 51 89, www.hausverwaltung-koeln.com<br />

<strong>WEGnews</strong> von beirataktuell.de


Ausgabe <strong>März</strong> <strong>2016</strong><br />

<strong>WEGnews</strong><br />

››› Mietrecht ‹‹‹ von RA Rüdiger Fritsch<br />

Flächenabweichungen im Mietvertrag<br />

Können Wohnungen schrumpfen oder<br />

wachsen? Erstaunlicherweise ja!<br />

Zumindest mietrechtlich gesehen ist dies<br />

möglich.<br />

Der Grund liegt darin, dass vielfach Mietverträge<br />

abgeschlossen werden, die für<br />

das Mietobjekt eine bestimmte Nutz- oder<br />

Wohnfläche ausweisen, welche aber im<br />

Falle einer genauen Nachmessung in den<br />

seltensten Fällen korrekt ist. Oftmals liegt<br />

die tatsächliche Nutz- oder Wohnfläche<br />

nicht unerheblich unter den Angaben im<br />

Mietvertrag. In der Vielzahl der Fälle dürfte<br />

dies kein böser Wille der Ver mieter sein,<br />

da diese oftmals ungeprüft bzw. nicht<br />

hin terfragt Angaben aus „alten“ Mietverträgen<br />

übernehmen oder alte Baupläne<br />

zugrunde gelegt werden, deren Flächenangaben<br />

unzutreffend sind.<br />

Das Problem:<br />

Zur Frage der Berechtigung einer Mietminderung<br />

durch den Mieter im Falle<br />

einer für diesen nachteiligen Flächenabweichung,<br />

weil die Wohnung real kleiner<br />

ist, als im Mietvertrag angegeben, hat der<br />

BGH entschieden, dass eine Herabsetzung<br />

der Miete nur infrage kommt, wenn die<br />

Flächenabweichung mehr als 10% beträgt<br />

(vgl.: BGH, Urt. v. 28.9.2005 – VIII ZR<br />

101/04). Demnach wäre grundsätzlich<br />

die im Mietvertrag verankerte (falsche)<br />

Fläche maßgebend.<br />

Was ist nun der Berechnung der ortsüblichen<br />

Vergleichsmiete zugrunde zu legen,<br />

die vertraglich vereinbarte (falsche) oder<br />

die tatsächliche (zutreffende) Wohnungsgröße?<br />

Praxis-Tipp:<br />

Aus der Entscheidung des BGH sind zwei<br />

Erkenntnisse abzuleiten:<br />

Der BGH vertritt die Auffassung, dass<br />

für die etwaige Mietminderung des Mieters<br />

wegen einer für ihn nachteiligen, d.h.<br />

negativen Flächenabweichung die sog.<br />

10%-Rechtsprechung immer noch gilt.<br />

Der BGH gibt diese Rechtsprechung aber<br />

für den Fall der Berechnung der ortsüblichen<br />

Vergleichsmiete (also für Mieterhöhungen)<br />

ausdrücklich auf.<br />

Besonders spannend wird dies für die<br />

sog. Mietpreisbremse, denn hier kommt<br />

es ja ebenso auf die Ermittlung der ortsüblichen<br />

Vergleichsmiete an.<br />

Dies führt aber in der Praxis dazu, dass<br />

sich die Frage stellt, ob sich die vom Mieter<br />

zu zahlende Miete nun nach der im<br />

Mietvertrag festgeschriebenen oder nach<br />

der tatsächlichen Wohn- oder Nutzfläche<br />

bemisst. Hierzu hat sich der BGH wieder<br />

einmal geäußert.<br />

BGH, Urt. v. 18.11.2015 – VIII ZR 266/14<br />

Der Fall:<br />

Mieter M hatte eine Fünf-Zimmer-Wohnung<br />

von Vermieter V angemietet, die<br />

laut Mietvertrag 210 m² groß sein sollte.<br />

Tatsächlich war die Wohnung allerdings<br />

156 m² groß.<br />

V verlangte nun von M dessen Zustimmung<br />

zu einer Erhöhung der Miete bis<br />

zur ortsüblichen Vergleichsmiete und<br />

setzte dabei die vereinbarte Wohnungsgröße<br />

von 210 m² an.<br />

Hiergegen wehrt sich (nachvollziehbarerweise)<br />

Mieter M der meint, es sei der<br />

Mieterhöhungs berechnung die tatsächliche<br />

Fläche von 156 m² zugrunde zu legen.<br />

Die Entscheidung des BGH:<br />

Für den hier vorliegenden Fall, in dem<br />

der Vermieter von der tatsächlich größeren<br />

Wohnfläche gegenüber der irrtümlich<br />

vereinbarten geringeren Wohnfläche<br />

laut Mietvertrag profitieren würde,<br />

hat der BGH entgegen seiner Rechtsprechung<br />

zur sog. 10%-Grenze entschieden,<br />

dass für die Berechnung der<br />

ortsüblichen Vergleichsmiete immer auf<br />

die tatsächliche Wohnfläche ankommt,<br />

wobei die o.g. 10%-Rechtsprechung ausdrücklich<br />

keine Anwendung findet.<br />

Damit gibt der BGH seine bisherige<br />

Rechtsprechung ausdrücklich auf.<br />

In der mietvertraglichen Vereinbarung<br />

einer kleineren oder größeren Wohnfläche<br />

als tatsächlich vorhanden liegt somit<br />

kein Ausschlusstatbestand i.S.d. § 557<br />

BGB. Für nicht-existente Flächen, gleich<br />

ob dies nun für den Mieter oder Vermieter<br />

vorteilhaft ist, kann keine Mieterhöhung<br />

verlangt werden.<br />

Fachautor:<br />

Rechtsanwalt<br />

Rüdiger Fritsch<br />

- Fachanwalt für Mietund<br />

Wohnungseigentumsrecht<br />

- Schwerpunkt: Wohnungseigentums-<br />

und<br />

Mietrecht sowie Makler<br />

und Bauträgerrecht<br />

Schleumer Immobilien Treuhand Verwaltungs-OHG<br />

Allerseelenstraße 7, 51105 Köln, Tel.: 0221/830 77 47, Fax: 0221/83 51 89, www.hausverwaltung-koeln.com<br />

<strong>WEGnews</strong> von beirataktuell.de


Ausgabe <strong>März</strong> <strong>2016</strong><br />

<strong>WEGnews</strong><br />

››› Wohnungseigentumsrecht ‹‹‹ von Massimo Füllbeck<br />

Wann liegt ein hinreichend bestimmter Beschluss<br />

über die Jahresabrechnung vor?<br />

1. Ein Beschluss über die Jahresabrechnung<br />

ist nur dann hinreichend bestimmt,<br />

wenn sich dem Beschluss zweifelsfrei<br />

entnehmen lässt, über welche Jahreseinzel-<br />

und Jahresgesamtabrechnung ein<br />

Beschluss gefasst wurde. So genügt etwa<br />

die Formulierung „die vorliegenden Jahresabrechnungen<br />

werden genehmigt“<br />

nicht, wenn sich dem Protokoll nicht eindeutig<br />

entnehmen lässt, welche Jahresabrechnungen<br />

vorlagen.<br />

2. Voraussetzung eines hinreichend bestimmten<br />

Beschlusses über die Jahresabrechnungen<br />

ist eine Bezugnahme auf die<br />

dem Protokoll anliegende Gesamtabrechnung<br />

und Einzelabrechnungen oder zumindest<br />

aber eine genaue Bezeichnung<br />

des Datums der jeweiligen Gesamt- und<br />

Einzelabrechnungen.<br />

AG Dortmund, Urt. v. 12.11.2015<br />

514 C 71/14<br />

Der Fall:<br />

Eine Eigentümergemeinschaft streitet<br />

über die Wirksamkeit eines Beschlusses<br />

zur Jahresabrechnung des Kalenderjahres<br />

2013. Vor der Eigentümerversammlung<br />

waren verschiedene Versionen der Einzelabrechnungen<br />

im Umlauf. In der entsprechenden<br />

Eigentümerversammlung<br />

vom 26.05.2014 wurde dann aber, ohne<br />

auf die konkret richtige Version der Jahresabrechnung<br />

2013 Bezug zu nehmen,<br />

nur die „Abrechnung 2013“ beschlossen.<br />

Ein Eigentümer hat den Beschluss aus<br />

verschiedenen Gründen angefochten.<br />

Das Problem:<br />

Wenn aus einem Beschluss nicht erkennbar<br />

ist, was die Eigentümer eigentlich<br />

konkret beschlossen haben oder der<br />

Beschluss derart schwammig formuliert<br />

wurde und somit eine Umsetzung des<br />

Beschlusses durch den Verwalter gar nicht<br />

möglich ist, führt dies nach ständiger<br />

Rechtsprechung zu einem nichtigen Beschluss.<br />

Nichtige Beschlüsse können auch noch<br />

nach der einmonatigen Anfechtungsfrist<br />

für nichtig erklärt werden.<br />

Die Nichtigkeit ist der schlimmste Fall,<br />

der vorkommen kann, denn die Folge ist:<br />

Es gibt keinen Beschluss und somit auch<br />

keinen Anspruch der Eigentümergemeinschaft<br />

auf Erstattung oder Nachzahlung<br />

der Abrechnungsergebnisse aus den betroffenen<br />

Einzelabrechnungen.<br />

Die Entscheidung des AG Dortmund:<br />

Das Gericht hält den Beschluss für nichtig,<br />

weil der Beschlussinhalt nicht eindeutig<br />

war. Insbesondere ist nicht erkennbar,<br />

welche Version der Jahresabrechnung<br />

2013 die Eigentümer mehrheitlich genehmigt<br />

haben. Es ergebe sich aus der Protokollierung<br />

auch nicht, ob Gesamt- und<br />

Einzelabrechnungen beschlossen wurden<br />

oder ob nur eine Gesamtabrechnung beschlossen<br />

wurde. Entweder muss der<br />

Beschluss Bezug auf eine dem Protokoll<br />

beigefügte Gesamt- und Einzelabrech -<br />

nung nehmen oder in dem Beschluss ist<br />

eine genaue Be zeichnung des Datums<br />

der jeweiligen Gesamt- und Einzelabrechnung<br />

erforderlich.<br />

Praxistipp:<br />

Aus einem Beschluss zur Jahresabrechnung<br />

muss sich zweifelsfrei entnehmen<br />

lassen, über welche Gesamt- und Einzelabrechnung<br />

abgestimmt wurde. Bei der<br />

entsprechenden Beschlussfassung sollte<br />

daher darauf geachtet werden, dass bei<br />

den zu beschließenden Gesamt- und Einzelabrechnungen<br />

das genaue Datum des<br />

Abrechnungsjahres und das Druckdatum<br />

auf den Einzelabrechnungen genannt wird.<br />

Bei Problemfällen kann man auch dem<br />

Vorschlag des AG Dortmund folgen und<br />

sicherheitshalber die beschlossene Jahresabrechnung<br />

als Anlage dem Protokoll<br />

beifügen.<br />

Fachautor:<br />

Immobilien-<br />

Ökonom (VWA)<br />

Massimo<br />

Füllbeck<br />

- Immobilienverwalter<br />

- Schwerpunkt:<br />

WEG-Verwaltung<br />

- Fachautor und<br />

Referent beim EBZ<br />

Schleumer Immobilien Treuhand Verwaltungs-OHG<br />

Allerseelenstraße 7, 51105 Köln, Tel.: 0221/830 77 47, Fax: 0221/83 51 89, www.hausverwaltung-koeln.com<br />

<strong>WEGnews</strong> von beirataktuell.de


Ausgabe <strong>März</strong> <strong>2016</strong><br />

<strong>WEGnews</strong><br />

››› Wohnungseigentumsrecht ‹‹‹ von Martin Metzger<br />

Beschlussfassung vorbehaltlich<br />

Beiratsabsprache oder Zustimmung?<br />

Unklar ist, ob die Formulierung „In Abstimmung<br />

mit ...“ Vetorechte oder Mehrheitszustimmungen<br />

der nicht näher genannten<br />

Mitglieder des Bauausschusses<br />

beinhalten soll. Nachträgliche Erläuterungen<br />

sowie Sonderwissen von Verwalter<br />

oder Eigentümer können zur Rettung<br />

eines Beschlusses nicht erfolgreich ins<br />

Feld geführt werden. Maßgeblich für eine<br />

Bewertung eines Eigentümerbeschlusses<br />

ist immer der Zeitpunkt der Beschlussfassung<br />

in der Eigentümerversammlung.<br />

Auszugsweise aus AG Hamburg-Blankenese,<br />

Urt. v. 24.06.2015 – 539 C 31/14<br />

Das Problem:<br />

Auf der Eigentümerversammlung wird zu<br />

einer Beschlussfassung diskutiert. Häufig<br />

ergeht der Vorschlag aus Reihen der Miteigentümer,<br />

dem Beschluss eine Bedingung<br />

anzufügen (z.B. vorbehaltlich der<br />

Zustimmung...) oder die Entscheidung<br />

über eine bestimmte Ausführung Miteigentümern<br />

bzw. dem Verwaltungsbeirat<br />

zu delegieren (z.B. Material und Standort<br />

wird vom Beirat/Bauausschuss festgelegt).<br />

Der Beschluss erfährt dadurch Ausführungshürden.<br />

Bleibt dieser doch durch<br />

Miteigentümer bzw. dem gewählten Verwaltungsbeirat<br />

noch beeinflussbar und<br />

schlussendlich sogar verhinderbar. In der<br />

Praxis findet diese Vorgehensweise immer<br />

noch weit verbreitet Anwendung.<br />

Der Fall:<br />

Ein Miteigentümer einer WEG focht den<br />

mehrheitlich gefassten Beschluss an, Fahrradständer<br />

zu installieren. Weder ha be<br />

ihm eine Skizze ob des Standortes noch<br />

ein Angebot über die Kosten vorge legen.<br />

Auch die Anzahl der zu installierenden<br />

Fahrradständer war unbekannt. In einem<br />

vorher ergangenen Beschluss habe man<br />

die Entscheidung „gem. Vorschlag des<br />

Bauausschusses“ abhängig gestellt.<br />

Die Entscheidung des<br />

AG Hamburg-Blankenese:<br />

In der zur Entscheidung vorliegenden<br />

Be schlussfassung waren mehrere An sätze<br />

erkennbar, den Beschluss für ungültig<br />

zu erklären – was der Richter auch, inhaltlich<br />

und sachlich völlig richtig, entschieden<br />

hat. Erster Ansatz war die Unbestimmtheit<br />

des Beschlusses – alleine<br />

diese reicht zur Ungültigkeitserklärung<br />

innerhalb Anfechtungsfrist. Es fehlte sowohl<br />

an vergleichbaren Angeboten als<br />

auch an einer Festlegung der Finanzierung<br />

der Maßnahme. Auch sei eine Festlegung<br />

der Standorte der Fahrradständer nicht<br />

erkennbar gewesen. Inwieweit sogar Nichtigkeit<br />

vor lag, ließ der Richter zu diesen<br />

Punkten offen. Diese bejahte das Gericht<br />

jedoch für den Umstand, dass die Gemeinschaft<br />

Be schluss kompetenz auf Dritte<br />

über tragen hat. Das angedachte Vorgehen,<br />

Entscheidungskompetenzen der Eigentümerversammlung<br />

auf Dritte (Verwaltungsbeirat<br />

oder Bauausschuss, etc.) zu übertragen,<br />

sieht das WEG nicht vor. Es sei<br />

außerdem völlig unklar, ob die gewählte<br />

Formulierung Vetorechte generieren oder<br />

welche Mehrheitszustimmung durch den<br />

sog. Bau ausschuss erforderlich ist. Fast<br />

aus nahmslos bestätigt die obergerichtliche<br />

Rechtsprechung das Urteil aus Hamburg-Blankenese.<br />

Die Kosten des Verfahrens<br />

wurden im Übrigen der Gemeinschaft<br />

auferlegt.<br />

Praxis-Tipp:<br />

Mit Nachdruck sei empfohlen, das Urteil<br />

und damit die herrschende Meinung tunlichst<br />

zu beherzigen. Dabei geht es nicht<br />

um ein „vor den Kopf stoßen“ von Miteigentümern<br />

oder gar gefühlte Entmündigung.<br />

Schließlich führt eine fehlerhafte<br />

Beschlussformulierung in der Regel<br />

gar zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Und<br />

im Anfechtungsfall immer zu Kosten, die<br />

regelmäßig der Eigentümergemeinschaft<br />

belastet werden. Wobei durchaus denkbar,<br />

auch dem Verwalter gem. WEG § 49,<br />

Absatz 2, die Kosten auferlegt werden<br />

können. Denn der Anspruch der Bestimmtheit<br />

von Beschlüssen und der Fakt, dass<br />

der Eigentümergemeinschaft vorbehaltene<br />

Beschlusskompetenz nicht delegiert<br />

werden kann, ist keine jüngere Trendwende<br />

in der Rechtsprechung. Es ist –<br />

abschließend festgestellt – eine Frage der<br />

Vorbereitung der Beschlussfassung.<br />

Die Fachliteratur bietet mittlerweile mannigfaltige<br />

Hilfsmittel, Beschlüsse sauber<br />

zu formulieren. Das ist standardisiertes<br />

Verwalterhandwerk.<br />

Fachautor:<br />

Martin Metzger<br />

- Mitglied im<br />

Autorenteam<br />

Elzer-Fritsch-Meier,<br />

WEG 2. Aufl. 2014<br />

- Fachreferent<br />

Schleumer Immobilien Treuhand Verwaltungs-OHG<br />

Allerseelenstraße 7, 51105 Köln, Tel.: 0221/830 77 47, Fax: 0221/83 51 89, www.hausverwaltung-koeln.com<br />

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