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Wirtschaft, Gesellschaft & Handel 2/16

Newsletter zum Wirtschafts-, Gesellschafts- und Handelsrecht

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I. NEUE ENTWICKLUNGEN IM WIRTSCHAFTSRECHT<br />

1. Verordnungen zum Vergaberecht verabschiedet<br />

Im letzten Newsletter (WGH 1/20<strong>16</strong>) berichteten wir über die Modernisierung des Vergaberechts.<br />

Das Ende 2015 verabschiedete Gesetz wurde mittlerweile im Bundesgesetzblatt am<br />

23.02.20<strong>16</strong> veröffentlicht, sodass seinem Inkrafttreten am 18.04.20<strong>16</strong> nichts mehr im Wege<br />

steht. An diesem Tag treten ebenfalls die nunmehr am 25.02.20<strong>16</strong> beschlossenen Rechtsverordnungen<br />

zum Vergaberecht in Kraft. Der Bundesrat stimmte dem am 18.03.20<strong>16</strong> zu. Diese<br />

weiteren Vorschriften ergänzen die bisherigen Neuregelungen und runden die Modernisierung<br />

des Vergaberechts ab.<br />

Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist hierbei die Vereinfachung und Verschlankung der Prüfaufträge.<br />

So ersetzt die „Einheitliche Europäische Eigenerklärung“ (EEE) in einem vorläufigen<br />

Stadium die Eignungsnachweise. Der Erklärende hat hierbei zu versichern, dass einer<br />

Auftragsvergabe keine Ausschlussgründe entgegenstehen und er die Vorgaben des öffentlichen<br />

Auftraggebers zur Eignung erfüllt. Ferner muss der Bewerber jederzeit in der Lage<br />

sein, die Nachweise für das Vorliegen der von ihm versicherten Eignungskriterien vorzulegen.<br />

Nach einer Übergangsfrist muss die EEE in elektronischer Form vorliegen. Ferner enthält<br />

die Reform eine Verlagerung zum nicht offenen Verfahren. Dies verbessert vor allem<br />

die Chancen der Teilnahme für kleine und mittlere Unternehmen, da die Unternehmen erst<br />

dann zur Erstellung und Einreichung von aufwändigen Angebotsunterlagen aufgefordert<br />

werden, wenn deren Eignung feststeht.<br />

Beachtet werden sollte, dass das neue Vergaberecht nur ab bestimmten Schwellenwerten<br />

greift, die alle zwei Jahre von der EU-Kommission angepasst werden. Da deshalb eine Vielzahl<br />

von öffentlichen Auftragsvergaben nicht erfasst ist, wird bereits eine partielle Ausdehnung<br />

der neuen Grundsätze auf sog. unterschwellige Vergaben diskutiert. Wir werden Sie<br />

diesbezüglich und zu den weiteren Entwicklungen im Vergaberecht auf dem Laufenden<br />

halten.<br />

2. Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung<br />

und nach dem Anfechtungsgesetz<br />

Die Bundesregierung hat am 29.09.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der<br />

Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz<br />

beschlossen. Nach dem Gesetzentwurf soll klarer als bisher geregelt werden,<br />

inwieweit Insolvenzverwalter zurückliegende Zahlungen des insolventen Unternehmens an<br />

Lieferanten, Dienstleister oder Arbeitnehmer zurückfordern können. Dadurch soll vor allem<br />

die Rechtssicherheit für die <strong>Wirtschaft</strong> und für Arbeitnehmer gestärkt werden.<br />

Die angestrebten Neuregelungen betreffen vor allem die Vorsatzanfechtung, die deutlich<br />

eingeschränkt werden soll. So ist beabsichtigt, diese nur in einem Zeitraum von vier statt<br />

bisher zehn Jahren rückwirkend zu ermöglichen. Falls der Gläubiger eine ihm zustehende<br />

Forderung oder Sicherung geltend macht (kongruente Deckung), sollen diese Rechtsgeschäfte<br />

zudem erst dann anfechtbar sein, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner<br />

bereits zahlungsunfähig ist. Auf die Kenntnis einer bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit<br />

kann dann nicht mehr abgestellt werden. Zudem sollen Zahlungserleichterungen, die<br />

der Gläubiger dem Schuldner gewährt, aus der Vorsatzanfechtung herausgenommen werden.<br />

Dies trifft auch auf Bargeschäfte zu, zu den Lohnzahlungen dann gehören sollen, wenn<br />

der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Lohnzahlung drei Monate nicht übersteigt. Nur<br />

unlauteres <strong>Handel</strong>n kann bei diesen Bargeschäften dann noch eine Rückabwicklung ermöglichen.<br />

Sozialversicherungsbeiträge und Steuern sollen nach dem Gesetzentwurf weitgehend aus<br />

der Anfechtung herausgehalten werden. Dies wurde bei der öffentlichen Anhörung im<br />

Rechtsausschuss des Bundestages am 25.02.20<strong>16</strong> als sog. „Fiskusprivileg“ von den vertretenen<br />

Sachverständigen durchweg kritisiert. Im Übrigen ist der Gesetzesentwurf aber zu<br />

begrüßen, da Anfechtungsrisiken kalkulierbarer und planbarer werden. Wie die Neurege-<br />

WGH 2/<strong>16</strong> 2

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