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Amtliche Mitteilungen der Stadt Lichtenberg<br />

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Lichtenberg<br />

Die StadtLichtenberg erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1und Art. 24<br />

Abs.1Nr.1derGemeindeordnungfolgendeSatzung:<br />

I.Allgemeines<br />

§1Organisation,Rechtsgrundlagen<br />

(1) Die Freiwillige Feuerwehr Lichtenberg ist eine öffentliche Einrichtung<br />

der Gemeinde.Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von<br />

FeuerwehrdienstleistendenbedientsiesichderUnterstützungdes<br />

Vereins„FreiwilligeFeuerwehrStadtLichtenberg“.<br />

(2) RechtsgrundlagefürdieFreiwilligeFeuerwehr,vorallemfürdie<br />

RechteundPflichtenihrerFeuerwehrdienstleistenden,sinddas<br />

Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung<br />

erlassenenRechtsvorschriftenunddieseSatzung.<br />

§2FreiwilligeLeistungen<br />

(1)DieFreiwilligeFeuerwehrkannaufgrunddieserSatzunginden<br />

Grenzenvon Art. 7des Mittelstandsförderungsgesetzesund Art.<br />

87 der Gemeindeordnung insbesondere folgende freiwillige<br />

Leistungenerbringen:<br />

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der<br />

Feuerwehren gehören (z.B. –jeweils auf Antrag des EigentümersoderNutzungsberechtigten–dasStellenvonWachen<br />

nachdemEndederBrandgefahroderdasAbräumenvon<br />

Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahrennotwendigist),<br />

2. Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder<br />

Verbrauch.<br />

(2) Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die EinsatzbereitschaftderFreiwilligenFeuerwehrzurErfüllungihrergesetzlichen<br />

Aufgabendadurchnichtbeeinträchtigtwird.AufdieGewährung<br />

freiwilligerLeistungenbestehtkeinRechtsanspruch.<br />

(3) Über die Gewährung von Leistungen im Sinn von Abs. 1Nrn. 1und<br />

2entscheidetdieKommandantinbzw.derKommandant,soweit<br />

die Leistungen in unmittelbaremZusammenhangmit dem Einsatz<br />

der Feuerwehr erbracht werden. Im Übrigen entscheidet die<br />

Kommandantinbzw.derKommandantüberLeistungenimSinn<br />

dieser Vorschriften nur, wenn ihr bzw. ihm die Erste Bürgermeisterinbzw.derErsteBürgermeisterdieseBefugnisübertragenhat;<br />

sonst entscheidet die Erste Bürgermeisterin bzw. der Erste<br />

BürgermeisteroderderGemeinderat.<br />

II.Personal<br />

§3WahlderKommandantinbzw.desKommandanten<br />

(1) DieWahlfindetbeieinerDienstversammlungderFeuerwehrdienst<br />

leistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der<br />

hauptberuflichenKräfteundderFeuerwehranwärter,diedas16.<br />

Lebensjahrvollendethaben,statt.DieStadtlädthierzumindestens<br />

zweiWochenvordemWahltagein.<br />

(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeisteroder ein StellvertreteroderBeauftragter(Art.39GO)leitetdieWahl(Wahlleitung).<br />

DerWahlleitungstehenzweivonderVersammlungdurchZuruf<br />

bestimmteBeisitzerzurSeite.WerdenmehralszweiPersonen<br />

durch Zuruf vorgeschlagen, findeteine Wahl zwischen den vorgeschlagenenPersonenstatt.WahlleitungundBeisitzerbildenden<br />

Wahlausschuss.WerselbstzurWahlsteht,kannnichtMitglieddes<br />

Wahlausschusses sein.Der Wahlausschuss wirddahererst nach<br />

AbgabederWahlvorschlägegebildet.<br />

(3) Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist<br />

nichtzulässig.<br />

(4) Die Wahlleitung erläutertdie Grundsätze des Wahlverfahrensund<br />

legtdieAufgabenderKommandantinbzw.desKommandanten<br />

dar.<br />

1. Wahlvorschläge,SchriftlichkeitderWahl<br />

Die Wahlberechtigten schlagenwählbare Personen schriftlich<br />

oderdurchZurufderWahlversammlungzurWahlvor.Die<br />

WahlleitungnenntdieVorgeschlagenenundbefragtsie,sofern<br />

sieanwesendsind,obsiesichderWahlstellenwollen.Die<br />

Vorschläge können mündlichbegründetwerden; über sie kann<br />

auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden BewerberinnenundBewerbernistGelegenheitzugeben,sichder<br />

Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die<br />

Aussprachewirdgeschlossen,wennkeineWortmeldungen<br />

mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der<br />

WahlberechtigtendenSchlussderAussprachebeschließt.<br />

Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt;diese<br />

dürfenkeinäußerlichesKennzeichentragen,dassievondenim<br />

gleichen Wahlgangverwendeten Stimmzetteln unterscheidet.<br />

Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen der<br />

wählbaren und –sofern sie befragt wurden –zur Kandidatur<br />

bereitenBewerberinnenundBewerbersetzen.Wirdnureine<br />

oderkeinePersonzurWahlvorgeschlagen,sowirddieWahl<br />

ohneBindunganBewerberdurchgeführt.<br />

2. Wahlgang,Stimmabgabe<br />

Die Wahl ist geheim;die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe<br />

istvonderWahlleitungsicherzustellen.<br />

Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive<br />

Willensbekundung erforderlich.Gewählt wird, indem einer der<br />

Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet<br />

wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht<br />

gestricheneBewerberzuwerten.<br />

Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt<br />

werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel<br />

ausschließendenWeisegekennzeichnetodereinenichtzur<br />

Wahl vorgeschlagene wählbare Person ineindeutig bezeichnender<br />

Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragenwird.<br />

Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig<br />

bezeichnendehandschriftlicheEintragungeinerwählbaren<br />

PersonaufdemStimmzettelgewählt.<br />

Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel<br />

zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem bestimmten<br />

Beisitzerzuübergeben. Der Wahlausschuss prüft die StimmberechtigungderAbstimmenden.BeiBedarfhatdieStadt<br />

hierzuvorderWahleineWählerlisteanzulegen.Wirddie<br />

Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen<br />

Behälterzulegen.DerWahlausschussprüftvorBeginndes<br />

Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der StimmberechtigungeineranwesendenPersonwidersprochen,entscheidet<br />

derWahlausschuss.<br />

3. FeststellungdesWahlergebnisses,Losentscheid<br />

Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt<br />

der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest.<br />

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen<br />

Stimmen erhält. Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt<br />

nicht gekennzeichnetwurden oder auf denen nur Streichungen<br />

vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte<br />

der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.<br />

Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und<br />

erhält keineBewerberin bzw. kein Bewerber die Mehrheit der<br />

abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eineStichwahlunter<br />

denbeidenBewerberinnenbzw.Bewerbernmitderhöchsten<br />

Stimmenzahlstatt.WennmehralszweiPersonendiehöchste<br />

Stimmenzahlerhaltenhaben,istdieWahlzuwiederholen.Wenn<br />

mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten<br />

haben,entscheidetdasLos,werindieStichwahlkommt.<br />

BeiderStichwahlistdiePersongewählt,dievondenabgegebenen<br />

gültigenStimmendiehöchsteStimmenzahlerhält.Beigleicher<br />

Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach<br />

Wir im Frankenwald<br />

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