WIL_220416
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Amtliche Mitteilungen der Stadt Lichtenberg<br />
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Lichtenberg<br />
Die StadtLichtenberg erlässt aufgrund von Art. 23 Satz 1und Art. 24<br />
Abs.1Nr.1derGemeindeordnungfolgendeSatzung:<br />
I.Allgemeines<br />
§1Organisation,Rechtsgrundlagen<br />
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Lichtenberg ist eine öffentliche Einrichtung<br />
der Gemeinde.Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von<br />
FeuerwehrdienstleistendenbedientsiesichderUnterstützungdes<br />
Vereins„FreiwilligeFeuerwehrStadtLichtenberg“.<br />
(2) RechtsgrundlagefürdieFreiwilligeFeuerwehr,vorallemfürdie<br />
RechteundPflichtenihrerFeuerwehrdienstleistenden,sinddas<br />
Bayerische Feuerwehrgesetz (BayFwG), die zu seiner Ausführung<br />
erlassenenRechtsvorschriftenunddieseSatzung.<br />
§2FreiwilligeLeistungen<br />
(1)DieFreiwilligeFeuerwehrkannaufgrunddieserSatzunginden<br />
Grenzenvon Art. 7des Mittelstandsförderungsgesetzesund Art.<br />
87 der Gemeindeordnung insbesondere folgende freiwillige<br />
Leistungenerbringen:<br />
1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der<br />
Feuerwehren gehören (z.B. –jeweils auf Antrag des EigentümersoderNutzungsberechtigten–dasStellenvonWachen<br />
nachdemEndederBrandgefahroderdasAbräumenvon<br />
Schadensstellen, soweit es nicht zur Abwehr weiterer Gefahrennotwendigist),<br />
2. Überlassung von Gerät oder Material zum Gebrauch oder<br />
Verbrauch.<br />
(2) Voraussetzung freiwilliger Leistungen ist, dass die EinsatzbereitschaftderFreiwilligenFeuerwehrzurErfüllungihrergesetzlichen<br />
Aufgabendadurchnichtbeeinträchtigtwird.AufdieGewährung<br />
freiwilligerLeistungenbestehtkeinRechtsanspruch.<br />
(3) Über die Gewährung von Leistungen im Sinn von Abs. 1Nrn. 1und<br />
2entscheidetdieKommandantinbzw.derKommandant,soweit<br />
die Leistungen in unmittelbaremZusammenhangmit dem Einsatz<br />
der Feuerwehr erbracht werden. Im Übrigen entscheidet die<br />
Kommandantinbzw.derKommandantüberLeistungenimSinn<br />
dieser Vorschriften nur, wenn ihr bzw. ihm die Erste Bürgermeisterinbzw.derErsteBürgermeisterdieseBefugnisübertragenhat;<br />
sonst entscheidet die Erste Bürgermeisterin bzw. der Erste<br />
BürgermeisteroderderGemeinderat.<br />
II.Personal<br />
§3WahlderKommandantinbzw.desKommandanten<br />
(1) DieWahlfindetbeieinerDienstversammlungderFeuerwehrdienst<br />
leistenden Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der<br />
hauptberuflichenKräfteundderFeuerwehranwärter,diedas16.<br />
Lebensjahrvollendethaben,statt.DieStadtlädthierzumindestens<br />
zweiWochenvordemWahltagein.<br />
(2) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeisteroder ein StellvertreteroderBeauftragter(Art.39GO)leitetdieWahl(Wahlleitung).<br />
DerWahlleitungstehenzweivonderVersammlungdurchZuruf<br />
bestimmteBeisitzerzurSeite.WerdenmehralszweiPersonen<br />
durch Zuruf vorgeschlagen, findeteine Wahl zwischen den vorgeschlagenenPersonenstatt.WahlleitungundBeisitzerbildenden<br />
Wahlausschuss.WerselbstzurWahlsteht,kannnichtMitglieddes<br />
Wahlausschusses sein.Der Wahlausschuss wirddahererst nach<br />
AbgabederWahlvorschlägegebildet.<br />
(3) Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme. Stellvertretung ist<br />
nichtzulässig.<br />
(4) Die Wahlleitung erläutertdie Grundsätze des Wahlverfahrensund<br />
legtdieAufgabenderKommandantinbzw.desKommandanten<br />
dar.<br />
1. Wahlvorschläge,SchriftlichkeitderWahl<br />
Die Wahlberechtigten schlagenwählbare Personen schriftlich<br />
oderdurchZurufderWahlversammlungzurWahlvor.Die<br />
WahlleitungnenntdieVorgeschlagenenundbefragtsie,sofern<br />
sieanwesendsind,obsiesichderWahlstellenwollen.Die<br />
Vorschläge können mündlichbegründetwerden; über sie kann<br />
auch eine Aussprache stattfinden. Den anwesenden BewerberinnenundBewerbernistGelegenheitzugeben,sichder<br />
Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die<br />
Aussprachewirdgeschlossen,wennkeineWortmeldungen<br />
mehr vorliegen oder wenn die Versammlung mit Mehrheit der<br />
WahlberechtigtendenSchlussderAussprachebeschließt.<br />
Die Wahl wird schriftlich mit Stimmzetteln durchgeführt;diese<br />
dürfenkeinäußerlichesKennzeichentragen,dassievondenim<br />
gleichen Wahlgangverwendeten Stimmzetteln unterscheidet.<br />
Die Wahlleitung lässt auf die Stimmzettel die Namen der<br />
wählbaren und –sofern sie befragt wurden –zur Kandidatur<br />
bereitenBewerberinnenundBewerbersetzen.Wirdnureine<br />
oderkeinePersonzurWahlvorgeschlagen,sowirddieWahl<br />
ohneBindunganBewerberdurchgeführt.<br />
2. Wahlgang,Stimmabgabe<br />
Die Wahl ist geheim;die Möglichkeit geheimer Stimmabgabe<br />
istvonderWahlleitungsicherzustellen.<br />
Für eine gültige Stimmabgabe ist immer eine positive<br />
Willensbekundung erforderlich.Gewählt wird, indem einer der<br />
Wahlvorschläge in eindeutig bezeichnender Weise gekennzeichnet<br />
wird. Streichungen sind nicht als Stimme für nicht<br />
gestricheneBewerberzuwerten.<br />
Steht nur eine Person zur Wahl, so kann dadurch gewählt<br />
werden, dass der Wahlvorschlag in einer jeden Zweifel<br />
ausschließendenWeisegekennzeichnetodereinenichtzur<br />
Wahl vorgeschlagene wählbare Person ineindeutig bezeichnender<br />
Weise handschriftlich auf dem Stimmzettel eingetragenwird.<br />
Liegt kein Wahlvorschlag vor, so wird durch eindeutig<br />
bezeichnendehandschriftlicheEintragungeinerwählbaren<br />
PersonaufdemStimmzettelgewählt.<br />
Die Wahlberechtigten haben den ausgefüllten Stimmzettel<br />
zusammenzufalten und der Wahlleitung oder dem bestimmten<br />
Beisitzerzuübergeben. Der Wahlausschuss prüft die StimmberechtigungderAbstimmenden.BeiBedarfhatdieStadt<br />
hierzuvorderWahleineWählerlisteanzulegen.Wirddie<br />
Stimmberechtigung anerkannt, so ist der Stimmzettel in einen<br />
Behälterzulegen.DerWahlausschussprüftvorBeginndes<br />
Wahlgangs, ob der Behälter leer ist. Wird der StimmberechtigungeineranwesendenPersonwidersprochen,entscheidet<br />
derWahlausschuss.<br />
3. FeststellungdesWahlergebnisses,Losentscheid<br />
Nach Abschluss der Wahl prüft der Wahlausschuss den Inhalt<br />
der Stimmzettel, zählt sie aus und stellt das Wahlergebnis fest.<br />
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen<br />
Stimmen erhält. Neinstimmen und Stimmzettel, die überhaupt<br />
nicht gekennzeichnetwurden oder auf denen nur Streichungen<br />
vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte<br />
der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen.<br />
Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und<br />
erhält keineBewerberin bzw. kein Bewerber die Mehrheit der<br />
abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eineStichwahlunter<br />
denbeidenBewerberinnenbzw.Bewerbernmitderhöchsten<br />
Stimmenzahlstatt.WennmehralszweiPersonendiehöchste<br />
Stimmenzahlerhaltenhaben,istdieWahlzuwiederholen.Wenn<br />
mehr als eine Person die zweithöchste Stimmenzahl erhalten<br />
haben,entscheidetdasLos,werindieStichwahlkommt.<br />
BeiderStichwahlistdiePersongewählt,dievondenabgegebenen<br />
gültigenStimmendiehöchsteStimmenzahlerhält.Beigleicher<br />
Stimmenzahl entscheidet das Los, das die Wahlleitung sofort nach<br />
Wir im Frankenwald<br />
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