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Zoll- und Verbrauchsteuerrecht 1/16

Newsletter zum Zoll-, Verbrauchsteuer-, Außenwirtschafts- und Marktordnungsrecht

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2. Einordnung<br />

Aus bislang zwei anzuwendenden Verordnungen werden wenigsten fünf werden. Zudem<br />

ist jede Verordnung mit Anhängen versehen. Ein materieller zollrechtlicher Zugewinn für<br />

diese Aufblähung ist nicht erkennbar. Das <strong>Zoll</strong>recht wird unübersichtlicher.<br />

Interessant ist ein Umstand, der wahrlich selten in der Rechtsetzung zu finden ist. Denn<br />

das neue <strong>Zoll</strong>recht ist seiner Zeit weit voraus. Hierbei ist nicht gemeint, dass es sich materiellrechtlich<br />

um „visionäres“ Recht handeln würde, sondern dass das neue <strong>Zoll</strong>recht eine<br />

EU-weite IT-Infrastruktur auf Behördenseite voraussetzt, die in diesem Umfange noch gar<br />

nicht entwickelt <strong>und</strong> installiert worden ist. Das B<strong>und</strong>esministerium der Finanzen selbst<br />

geht davon aus, dass in Deutschland die entsprechende IT-Infrastruktur frühestens im Jahre<br />

2020 vorhanden sein wird. Eine EU-weite Infrastruktur dürfte betriebsbereit <strong>und</strong> kompatibel<br />

kaum vor 2025 zu erwarten sein, wenn man bedenkt, dass verschiedene EU-Mitgliedstaaten<br />

zurzeit andere Probleme lösen müssen, als eine teure IT-Infrastruktur für <strong>Zoll</strong>zwecke<br />

zu installieren. Somit wird es auch für die nahe Zukunft weiterhin verschiedene nationale<br />

IT-Systeme geben (z. B. ATLAS in Deutschland <strong>und</strong> SAGITTA in den Niederlanden), ohne<br />

dass diese für eine EU-weite Anwendung miteinander verknüpft wären. Konsequenz dieses<br />

Umstandes ist die oben erwähnte UZK-TDA.<br />

Das neue <strong>Zoll</strong>recht verwendet in seinen Durchführungsverordnungen leider den Begriff<br />

„<strong>Zoll</strong>kodex“, um einen Bezug zum Unionszollkodex herzustellen, so dass eine Verwechselung<br />

mit dem „alten“ <strong>Zoll</strong>kodex droht. Sinnvoll wäre h. E. die Verwendung des Begriffs „Unionszollkodex“<br />

gewesen, um die Rechtsänderung auch begrifflich hervorzuheben.<br />

Den ergänzenden Durchführungsverordnungen fehlen vorangestellte Inhaltsverzeichnisse.<br />

Die Anwendung <strong>und</strong> Durchsicht der Durchführungsverordnungen nebst deren<br />

Anhängen wird hierdurch erschwert <strong>und</strong> ist sehr impraktikabel.<br />

Beim Unionszollkodex ist zu bemängeln, dass die im Anhang befindliche Entsprechungstabelle<br />

der Artikel auf einen Vergleich des Unionszollkodex mit dem MZK von 2008 abstellt,<br />

obwohl der MZK ja bekanntlich nie angewendet wurde. Praxisrelevant <strong>und</strong> allein hilfreich<br />

wäre eine Entsprechungstabelle zwischen dem Unionszollkodex <strong>und</strong> dem „alten“ <strong>Zoll</strong>kodex<br />

von 1992 gewesen.<br />

Geringe Praxistauglichkeit der<br />

neuen Verordnungen<br />

Wenig praxisfre<strong>und</strong>lich stellen sich auch die Regelungen zur den Begriffsbestimmungen<br />

dar. Die bisherigen insgesamt 47 Begriffsdefinitionen (verteilt auf zwei Verordnungen) wurden<br />

nun auf 100 Begriffsdefinitionen erweitert, verteilt auf drei Verordnungen, wobei keine<br />

Systematik zu erkennen ist, wo welche Begriffsdefinition zu finden wäre. Es müssen daher<br />

stets alle drei Verordnungen durchgesehen werden, um herauszufinden, ob ein bestimmter<br />

Begriff definiert wurde oder nicht.<br />

Praxistipp<br />

Bei den aufgezeigten Mängeln mag es sich aus der Sicht der <strong>Zoll</strong>verwaltung um<br />

Marginalien handeln, jedoch zeigen diese u. E., dass deutlich „über das Ziel hinaus<br />

geschossen“ wurde. Der materiellrechtliche <strong>und</strong> praktische Mehrwert von wenigsten<br />

fünf anzuwendenden Verordnungen des neuen <strong>Zoll</strong>rechts dürfte jedenfalls für<br />

alle Beteiligten unter diesen Umständen mehr als fraglich sein.<br />

Handwerklich weist das neue <strong>Zoll</strong>recht erhebliche Mängel auf <strong>und</strong> die Praxistauglichkeit<br />

im Sinne einer Anwenderfre<strong>und</strong>lichkeit ist angesichts der schweren rechtlichen,<br />

jedoch für die Wirtschaft bedeutenden Materie, welche bei Verfehlungen gravierende<br />

Folgen hervorrufenden kann, kaum zu erkennen.<br />

Im Vordergr<strong>und</strong> stand <strong>und</strong> steht beim Unionszollkodex <strong>und</strong> seinen Durchführungsvorschriften<br />

nach hiesiger Auffassung in erster Linie die Konzeption eines neuen<br />

<strong>Zoll</strong>rechts aus der Sicht <strong>und</strong> zugunsten der <strong>Zoll</strong>verwaltung.<br />

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