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Das Zweite Pflegestärkungsgesetz<br />
DIE DIGITALEN PFLEGEGRADE
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz<br />
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues<br />
Begutachtungsverfahren
Das Zweite<br />
Pflegestärkungsgesetz (PSG II)<br />
Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs<br />
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden verbessert<br />
Ab 1. Januar 2017 gilt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff § 14 SGB XI<br />
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung wird um 0,2 Beitragspunkte angehoben
Zeitorientierungswerte<br />
spielen keine Rolle mehr<br />
Der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten<br />
oder der Gestaltung von Lebensbereichen.<br />
Die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen<br />
Verrichtungen der Grundpflege sondern in den relevanten Bereichen der<br />
elementaren Lebensführung<br />
Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische<br />
Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf
Definition der<br />
Pflegebedürftigkeit<br />
0 = selbständig<br />
Die Person kann die Aktivität in der Regel selbstständig durchführen.<br />
Möglicherweise ist die Durchführung erschwert und verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfsmitteln möglich. Entscheidend ist jedoch, dass der Antragsteller<br />
keine personelle Hilfe benötigt. Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen.<br />
1 = überwiegend selbstständig<br />
Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen,<br />
wenn der Antragsteller den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen kann. Dementsprechend entsteht nur ein geringer, mäßiger Aufwand für die<br />
Pflegeperson<br />
2 = überwiegend unselbständig<br />
Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen,<br />
wenn die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchgeführt werden kann. Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass eine Beteiligung möglich ist<br />
Dies setzt gegebenenfalls ständige Anleitung oder aufwändige Motivation auch während der Aktivität voraus oder Teilschritte der Handlung müssen übernommen<br />
werden. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützung reichen nicht aus.<br />
3 = unselbstständig<br />
Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht durchführen bzw. steuern, auch nicht teilweise<br />
wenn der Antragsteller die Aktivität in der Regel nicht selbstständig durchführen beziehungsweise steuern kann, auch nicht in Teilen. Es sind kaum noch<br />
Ressourcen vorhanden. Ständige Motivation, Anleitung und Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle<br />
Teilhandlungen anstelle des Antragstellers durchführen. Eine minimale Beteiligung ist nicht zu berücksichtigen (z.B. wenn sich der Antragsteller im sehr geringen<br />
Umfang mit Teilhandlungen beteiligt).
Was bringt die Umstellung?<br />
Das Begutachtungsverfahren führt zu einer ganzheitlicheren Bewertung des<br />
Pflegebedürftigen<br />
Insbesondere Menschen mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen Erkrankungen<br />
erhalten einen besseren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.<br />
Das neue Verfahren ist einfach strukturiert und vermeidet das Nebeneinander von<br />
engem Pflegebedürftigkeitsbegriff und Einschränkungen in den Alltagskompetenzen.<br />
Das neue Verfahren verzichtet auf die Pflegeminuten
Die neuen Vorgaben und Leistungen für<br />
DIE DIGTALEN PFLEGEGRADE<br />
werden schon jetzt intensiv vom GN-Netzwerk für den Start in die neue Pflegezukunft entwickelt.<br />
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