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Das Zweite Pflegestärkungsgesetz<br />

DIE DIGITALEN PFLEGEGRADE


Das Zweite Pflegestärkungsgesetz<br />

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neues<br />

Begutachtungsverfahren


Das Zweite<br />

Pflegestärkungsgesetz (PSG II)<br />

Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs<br />

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden verbessert<br />

Ab 1. Januar 2017 gilt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff § 14 SGB XI<br />

Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung wird um 0,2 Beitragspunkte angehoben


Zeitorientierungswerte<br />

spielen keine Rolle mehr<br />

Der Grad der Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten<br />

oder der Gestaltung von Lebensbereichen.<br />

Die Abhängigkeit von personeller Hilfe und zwar nicht nur bei einigen<br />

Verrichtungen der Grundpflege sondern in den relevanten Bereichen der<br />

elementaren Lebensführung<br />

Der ressourcenorientierte Ansatz ermöglicht zudem eine systematische<br />

Erfassung von Präventions- und Rehabilitationsbedarf


Definition der<br />

Pflegebedürftigkeit<br />

0 = selbständig<br />

Die Person kann die Aktivität in der Regel selbstständig durchführen.<br />

Möglicherweise ist die Durchführung erschwert und verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfsmitteln möglich. Entscheidend ist jedoch, dass der Antragsteller<br />

keine personelle Hilfe benötigt. Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen.<br />

1 = überwiegend selbstständig<br />

Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen,<br />

wenn der Antragsteller den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen kann. Dementsprechend entsteht nur ein geringer, mäßiger Aufwand für die<br />

Pflegeperson<br />

2 = überwiegend unselbständig<br />

Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen,<br />

wenn die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchgeführt werden kann. Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass eine Beteiligung möglich ist<br />

Dies setzt gegebenenfalls ständige Anleitung oder aufwändige Motivation auch während der Aktivität voraus oder Teilschritte der Handlung müssen übernommen<br />

werden. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützung reichen nicht aus.<br />

3 = unselbstständig<br />

Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht durchführen bzw. steuern, auch nicht teilweise<br />

wenn der Antragsteller die Aktivität in der Regel nicht selbstständig durchführen beziehungsweise steuern kann, auch nicht in Teilen. Es sind kaum noch<br />

Ressourcen vorhanden. Ständige Motivation, Anleitung und Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle<br />

Teilhandlungen anstelle des Antragstellers durchführen. Eine minimale Beteiligung ist nicht zu berücksichtigen (z.B. wenn sich der Antragsteller im sehr geringen<br />

Umfang mit Teilhandlungen beteiligt).


Was bringt die Umstellung?<br />

Das Begutachtungsverfahren führt zu einer ganzheitlicheren Bewertung des<br />

Pflegebedürftigen<br />

Insbesondere Menschen mit Demenz und anderen gerontopsychiatrischen Erkrankungen<br />

erhalten einen besseren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.<br />

Das neue Verfahren ist einfach strukturiert und vermeidet das Nebeneinander von<br />

engem Pflegebedürftigkeitsbegriff und Einschränkungen in den Alltagskompetenzen.<br />

Das neue Verfahren verzichtet auf die Pflegeminuten


Die neuen Vorgaben und Leistungen für<br />

DIE DIGTALEN PFLEGEGRADE<br />

werden schon jetzt intensiv vom GN-Netzwerk für den Start in die neue Pflegezukunft entwickelt.<br />

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