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Reisenetz Broschüre Aufsichtspflicht bei Jugendreisen

Aktuelle Rechtslage bei Jugendreisen für Jugendliche bis 18 im In- und Ausland.

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www.reisenetz.org<br />

In Gaststätten, Verkaufsstellen und allgemein in der Öffentlichkeit gilt: Die Abgabe,<br />

der Verkauf und Weitergabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche<br />

ist verboten. Auch der Konsum von Tabakwaren darf Teenagern unter 18 Jahren<br />

nicht gestattet werden. Tabakwaren dürfen nur an Erwachsene abgegeben<br />

werden. Kindern und Jugendlichen ist das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht<br />

gestattet. Vor dem Hintergrund des Nichtraucherschutzes gelten in vielen europäischen<br />

Ländern strenge Richtlinien zum Rauchen an öffentlichen Plätzen<br />

und zur Abgabe von Tabakwaren, einhergehend mit hohen Geldstrafen. Die<br />

Betreuer haben rauchende Jugendliche darauf hinzuweisen. Ggf. gelten gesonderte<br />

Richtlinien des Reiseveranstalters oder des Beherbergungsbetriebes<br />

(z. B. Rauchverbot auf dem gesamten Gelände). In vielen Teilen der Welt dient<br />

ein öffentliches Rauchverbot auch der Vorbeugung von Waldbränden.<br />

nächsten Ausflug ausgeschlossen und die Eltern werden informiert und wer<br />

ein drittes Mal raucht, wird nach Hause geschickt.“ Diese Verhaltensregeln<br />

sollten vor Beginn der Reise deutlich kommuniziert werden und mit den<br />

Jugendlichen besprochen werden.<br />

Zum Konsum von Drogen auf <strong>Jugendreisen</strong> gibt es überdies ein klares Urteil<br />

des Amtsgerichtes in Bonn, welches entschieden hat:<br />

„Der Drogenkonsum von Teilnehmern einer Jugendreise berechtigt den Reiseveranstalter<br />

zu einer fristlosen Kündigung, wo<strong>bei</strong> eine Abmahnung entbehrlich<br />

ist.“<br />

(AG Bielefeld v. 13. 11. 1998 42 C 732/98)<br />

Abbildung 5:<br />

Regelungen zu Abgabe und<br />

Konsum von Tabakwaren im<br />

internationalen Vergleich<br />

<br />

<br />

Tabakwaren<br />

Land Konsum Verkauf<br />

Deutschland, Frankreich 1 , Italien, 18 18<br />

Irland, Großbritannien,<br />

Niederlande, Norwegen, Schweden,<br />

Spanien, Türkei<br />

Schweiz 2 16/18 16/18<br />

Österreich 3 16 16<br />

Belgien, Luxemburg<br />

Keine Regelung<br />

1<br />

Eine eindeutige Regelung für den Konsum von Tabakwaren in Frankreich besteht nicht.<br />

2 * In den Kantonen Bern, Basel-Land, Basel-Stadt und Waadt ist die Altersgrenze auf 18, in den Kantonen Graubünden,<br />

Luzern, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich ist das Abgabealter auf 16 festgelegt.<br />

In den Kantonen Bern, Basel-Land, Basel-Stadt und Waadt ist die Altersgrenze auf 18, in den Kantonen<br />

Graubünden, Luzern, Solothurn, St. Gallen, Thurgau und Zürich ist das Abgabealter auf 16 festgelegt.<br />

3 ** Österreich Österreich hat hat sich sich dazu dazu verpflichtet, verpflichtet, die die Tabakabgabe Tabakabgabe an an unter unter 18-Jährige 18-Jährige in in Zukunft Zukunft zu zu verhindern. verhindern. In den<br />

Niederlanden ist der Konsum ab 16 erlaubt, in Belgien und Luxemburg hingegen gibt es keinerlei Regelung.<br />

(Hauptquelle: Jugendschutz in Europa: www.protection-of-minors.eu/de/cat7.php – gehört zur Bundesar<strong>bei</strong>tsgemeinschaft<br />

für Kinder- und Jugendschutz. Stand Oktober 2014)<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

3.3 Aufenthalt in Gaststätten, § 4 JuSchG<br />

(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16<br />

Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte<br />

Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen<br />

5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen<br />

ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten<br />

oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von<br />

24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung<br />

eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen<br />

befinden.<br />

Um einem unkontrollierten Konsum von Tabakwaren entgegenzutreten,<br />

sollten auch hier klare Regeln und Konsequenzen kommuniziert werden.<br />

Da in Deutschland Minderjährigen der Erwerb und Konsum von Tabakwaren<br />

gesetzlich untersagt ist, hat der Reiseveranstalter dies auch vor und<br />

während der Reise den Jugendlichen immer wieder deutlich zu machen.<br />

Dennoch müssen auch hier <strong>bei</strong> Regelverstoß klare Sanktionen formuliert<br />

und angewandt werden. Z. B.: „Wer einmal <strong>bei</strong>m Rauchen erwischt wird,<br />

muss <strong>bei</strong>m Abwasch helfen, wer ein zweites Mal erwischt wird, wird vom<br />

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt<br />

werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen<br />

nicht gestattet werden.<br />

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.<br />

Die Betreuer haben Sorge dafür zu tragen, dass sich die Teilnehmer unter<br />

16 Jahren nur in Begleitung oder zwischen 5 und 23 Uhr, um ein Getränk<br />

oder eine Mahlzeit aufzunehmen, in Gaststätten aufhalten. Der Ausnah-<br />

26 Aktuelle Rechtslage <strong>bei</strong> <strong>Jugendreisen</strong> für Jugendliche bis 18 Jahre im In- und Ausland<br />

KAPITEL 3<br />

27

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