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vvoAktuell Jan 2016

Information. Eine „Mail-to“-Funktion erlaubt Ihnen, über Mausklick auf den Namen direkt über E-Mail mit der entsprechenden Person Kontakt aufzunehmen. Wir freuen uns über Ihr Feedback und stehen Ihnen für Fragen natürlich immer zur Verfügung. Bitte leiten Sie „VVO aktuell“ auch in Ihren Häusern weiter – branchenrelevante Themen erreichen dadurch einen noch größeren Leser- und Kennerkreis und ermöglichen uns ein noch effizienteres und erfolgreicheres gemeinsames Arbeiten im Sinne unserer Mitgliedsunternehmen.

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AUSGABE NR. 45<br />

NOVEMBER 2015<br />

VVO<br />

AKTUELL<br />

Das Wichtigste für unsere Mitglieder in Kürze


VORWORT<br />

Information. Eine „Mail-to“-Funktion erlaubt Ihnen,<br />

über Mausklick auf den Namen direkt über<br />

E-Mail mit der entsprechenden Person Kontakt<br />

aufzunehmen.<br />

Wir freuen uns über Ihr Feedback und stehen Ihnen<br />

für Fragen natürlich immer zur Verfügung.<br />

Bitte leiten Sie „VVO aktuell“ auch in Ihren Häusern<br />

weiter – branchenrelevante Themen erreichen<br />

dadurch einen noch größeren Leser- und Kennerkreis<br />

und ermöglichen uns ein noch effizienteres<br />

und erfolgreicheres gemeinsames Arbeiten im Sinne<br />

unserer Mitgliedsunternehmen.<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

mit dieser 45. Ausgabe von „VVO aktuell – Das<br />

Wichtigste für unsere Mitglieder in Kürze“, haben<br />

wir für Sie wieder einen Überblick über die<br />

vielfältigen derzeit im VVO diskutierten Themen<br />

zusammengestellt.<br />

Wie immer finden Sie den Namen und die Telefonnummer<br />

der jeweils im VVO mit dem Thema<br />

betrauten Ansprechperson unter der betreffenden<br />

Nachfolgend dürfen wir Sie über die Aktivitäten<br />

VVO/KFV …<br />

Ihr<br />

Dr. Louis Norman-Audenhove<br />

IMPRESSUM<br />

Für den Inhalt verantwortlich: Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien. Wenn Sie<br />

Ihre E-Mail-Adresse ändern möchten oder kein Interesse am weiteren Empfang von „VVO aktuell“ haben, klicken Sie bitte hier. Die<br />

Information in dieser Nachricht ist vertraulich und ausschließlich für den Adressaten bestimmt. Der Empfänger dieser Nachricht,<br />

der nicht der Adressat, einer seiner Mitarbeiter oder sein Empfangsbevollmächtigter ist, wird in Kenntnis gesetzt, dass er deren Inhalt<br />

nicht verwenden, weitergeben oder reproduzieren darf. Sollten Sie diese Nachricht irrtümlich erhalten haben, benachrichtigen Sie<br />

uns bitte und löschen Sie die Nachricht aus Ihrer Mailbox. Bitte beachten Sie auch, dass E-Mails des Verbandes der Versicherungsunternehmen<br />

Österreichs (VVO) nicht dazu bestimmt sind, irgendeine rechtliche Verpflichtung des VVO vertraglicher oder sonstiger<br />

Art, zu begründen.<br />

ZVR-Nr.: 462754246


THEMENBEREICHE<br />

Recht und Internationales 005<br />

• Versicherungsvertrieb („IDD“)<br />

• ESA-Leitlinien zu Querverkäufen (Cross-Selling)<br />

• EIOPA-Leitlinien zu Produktkontrolle<br />

und -überwachung<br />

• Basisinformationsblätter für Versicherungsanlageprodukte<br />

(KID für PRIIPs)<br />

• Nutzung personenbezogener Daten (Datenschutz)<br />

• EIOPA-Reform<br />

• Pan-Europäisches Pensionsprodukt (PEPP)<br />

• VVO Kamingespräch mit Ausblick auf die<br />

Wirtschaftsentwicklung in der CESEE-Region<br />

• Bilaterales Treffen mit dem slowakischen<br />

Versicherungsverband<br />

• Aktuelle Situation moldawisches Grüne Karte Büro<br />

• Kosovarische Versicherungsaufsicht informiert<br />

sich im VVO über KFZ-Registrierung<br />

• Bilaterale Zusammenarbeit CESEE<br />

Wirtschaft und Finanzen 010<br />

• Solvabilität II: Veröffentlichung gesetzlicher<br />

Materialien nahezu abgeschlossen<br />

• Automatischer Informationsaustausch<br />

• BEPS-Base Erosion and Profit Shifting und weitere<br />

Initiativen der Europäischen Kommission gegen<br />

Steuerhinterziehung und Steuervermeidung<br />

• Internationale Rechnungslegung<br />

Personenversicherung 012<br />

Lebensversicherung<br />

• Lebensversicherungs-Verordnungspaket<br />

• Veranstaltungen im Bereich Lebensversicherung<br />

• Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie<br />

Krankenversicherung<br />

• VAG neu, Informationspflichten<br />

• GentechG, Individualantrag<br />

• Behindertenthematik, Prüfung durch die FMA<br />

• Vertragsverhandlungen<br />

• Rollout EDIVKA (elektronischer Datenaustausch<br />

mit den Krankenanstalten)<br />

• EDIVKA-ÖNORM K2201<br />

Unfallversicherung<br />

• Änderung der Musterbedingungen<br />

• Gutachtertätigkeit, Qualitätssichernde Maßnahmen<br />

Kommunikation & PR 000<br />

• Pressekonferenz: Herbst: Risikozeit für Wildunfälle<br />

• Pressekonferenz: Einbruch aus Tätersicht: Neues<br />

Informationsportal zum Schutz gegen Einbrecher!<br />

• Pressekonferenz: VVO und VKI – Fortsetzung der<br />

Finanzbildungsoffensive: Sicher groß werden<br />

Gesellschaft für<br />

Versicherungsfachwissen (GVFW) 000<br />

• Seminar „Solvency II –<br />

Wissen für Schlüsselfunktionen“<br />

• Fit4SII<br />

• Fachtagung Lebensversicherung<br />

BÖV – Bildungsakademie der<br />

Österreichischen Versicherungswirtschaft 000<br />

• BÖV-Prüfung (Außendienstqualifikation)<br />

• Spezielle Prüfung für Vermittler von<br />

KFZ-Versicherungen<br />

• Skripten<br />

• Versicherungslehrlinge<br />

Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) 000<br />

• Interdisziplinäres Symposium<br />

„Kindersicherheit“<br />

• KFV-Forschungspreis 2015: Zukunft<br />

der Verkehrssicherheit<br />

• Interaktiv gegen Einbrecher<br />

• Freizeitunfallstatistik 2014<br />

• Aggressivität im Straßenverkehr


RECHT UND INTERNATIONALES<br />

Versicherungsvertrieb („IDD“)<br />

Ansprechpersonen: Mag. Dieter Pscheidl, Tel.: 01/711 56 - 215, Mag. Christian Eltner Tel.: 01/711 56 - 251<br />

Die Veröffentlichung der neuen EU-Richtlinie über den Versicherungsvertrieb<br />

(Insurance Distribution Directive - IDD) im Amtsblatt der Europäischen Union<br />

verzögert sich und wird gegenwärtig im ersten Quartal <strong>2016</strong> erwartet. Die nationale<br />

Umsetzungsfrist wird damit bis zum ersten Quartal 2018 laufen. Während auf<br />

europäischer Ebene wesentliche Chancen gewahrt werden konnten - es gibt weder<br />

ein zwingendes Provisionsverbot noch eine Provisionsoffenlegung - gilt es nun, die<br />

nationale Umsetzung optimal zu begleiten. Aus Brüssel sind jedoch <strong>2016</strong> und 2017<br />

noch wesentliche Details in der Form von „delegierten Rechtsakten“ zu erwarten,<br />

insbesondere zum Vertrieb von „Versicherungsanlageprodukten“. Zu diesen Details<br />

zählen das Management von Interessenkonflikten, die Ausgestaltung finanzieller Anreize<br />

sowie die Information und Dokumentation beim Verkaufsprozess. Beim Vertrieb<br />

von Nichtlebensversicherungsprodukten sind künftig vorvertragliche, standardisierte<br />

„Produktinformationsblättern“ auszuhändigen, deren Format in sog. „technischen<br />

Regulierungsstandards“ auf EU-Ebene fixiert wird. Die unternehmensinterne Produktkontrolle<br />

und -überwachung wird künftig in einem delegierten Rechtsakt vorgeschrieben,<br />

dessen Entwürfe ebenfalls in den nächsten Monaten erwartet werden.<br />

Bereits ab Jänner 2017 und damit deutlich vor Ablauf der nationalen Umsetzungsfrist<br />

für die IDD werden die neuen Regelungen zu Querverkäufen rechtsverbindlich.<br />

ESA-Leitlinien zu Querverkäufen (Cross-Selling)<br />

Ansprechperson: Mag. Dieter Pscheidl, Tel.: 01/711 56 - 215<br />

Im Jänner <strong>2016</strong> werden seitens der drei europäischen Aufsichtsbehörden (European<br />

Supervisory Authorities - ESAs) für Versicherungen, Banken und Wertpapierunternehmen<br />

(EIOPA, EBA und ESMA) Leitlinien über Querverkäufe (Cross-Selling)<br />

erwartet. Angesprochen werden in diesen Leitlinien insbesondere Offenlegungspflichten,<br />

Qualifikationsanforderungen, Vergütung und Stornomöglichkeiten beim Vertrieb<br />

kombinierter Finanzprodukte. 2015 beteiligte sich der VVO an einer Konsultation<br />

und äußerte sich besonders kritisch zur vorgeschlagenen Offenlegung von Kostenbestandteilen,<br />

welche derzeit in keinem Basisrechtsakt (IMD oder IDD) vorgesehen<br />

ist und somit auch nicht auf Ebene der Leitlinien vorgeschrieben werden sollte. Vor<br />

allem wurde aber auf die Notwendigkeit verwiesen, Mehrrisikenpolizzen vom Anwendungsbereich<br />

der Leitlinien auszunehmen. Die Leitlinien sollen analog zur novellier-<br />

005


ten Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen („MiFID II“) per 3. Jänner 2017 zur<br />

Anwendung kommen.<br />

EIOPA-Leitlinien zu Produktkontrolle und -überwachung<br />

Ansprechperson: Mag. Dieter Pscheidl, Tel.: 01/711 56 - 215<br />

Ende Oktober veröffentlichte EIOPA einen Vorschlag für „vorbereitende Leitlinien“<br />

über Produktkontrolle und -überwachung, zu welchen bis 29. Jänner <strong>2016</strong> Stellung<br />

genommen werden kann. EIOPA möchte mit diesen Leitlinien dem Verkauf unausgereifter<br />

Versicherungsprodukte zum Schutz des Versicherungs-nehmers vorbeugen.<br />

Dazu soll Versicherungsunternehmen eine Reihe an Erfordernissen vorgeschrieben<br />

werden, u.a. zum Ablauf von Produkttests, zur Qualifikation der Produktentwickler,<br />

für eine produktabhängige Auswahl des Vertriebskanals, zur Auslagerung der Produktgestaltung<br />

an Dritte usw. Obwohl die neue Richtlinie zum Versicherungsvertrieb<br />

(„IDD“) ohnehin eine Ermächtigung für delegierte Rechtsakte (Richtlinie, Verordnung)<br />

zur Produktkontrolle und -überwachung enthält, möchte EIOPA die Zeit bis<br />

zur Umsetzungsfrist der IDD im ersten Quartal 2018 mithilfe dieser „“vorbereitende<br />

Leitlinien“ überbrücken. Der VVO wird sich für eine adäquate Ausgestaltung und<br />

eine Vermeidung inhaltlicher Widersprüche zwischen Leitlinien und delegiertem<br />

Rechtsakt einsetzen.<br />

Basisinformationsblätter für Versicherungsanlageprodukte<br />

(KID für PRIIPs)<br />

Ansprechperson: Dipl. Kulturwirtin Christina Wührer, Tel.: 01/711 56 - 229<br />

Ab 31. Dezember <strong>2016</strong> sind Versicherungsunternehmen zur Erstellung und Verteilung<br />

von Basisinformationsblättern (Key Information Documents - KIDs) für sog.<br />

„Versicherungsanlageprodukte“ (PRIIPs) verpflichtet. Als PRIIP („Packaged Retail<br />

and Insurance Based Investment Product“) gelten u.a. alle Lebensversiche-rungsprodukte,<br />

deren Leistungen und Rückkaufswerte Marktschwankungen unterliegen.<br />

Explizit ausgenommen sind die Nichtlebensversicherung, die reine Risikolebensversicherung<br />

sowie Produkte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge. Bis 31. März<br />

<strong>2016</strong> arbeiten die drei europäischen Aufsichts-behörden für Versicherungen, Banken<br />

und Wertpapierunternehmen (EIOPA, EBA und ESMA) an wesentlichen Details zur<br />

Recht und Internationales 006


Ausgestaltung des Basisinformationsblatts (sog. „technische Regulierungsstandards“).<br />

Aufgrund dieser sektorübergreifenden Vorbereitung gilt der Berücksichtigung der<br />

Besonderheiten der erfassten Lebensversicherungsprodukte, insbesondere bei der<br />

Risiko-, Kosten- und Performancedarstellung erhöhte Aufmerksamkeit. Der VVO hat<br />

sich im Wege öffentlicher Konsultationen von EIOPA, EBA und ESMA laufend in<br />

den Ausgestaltungsprozess eingebracht. Nach Vorlage von EIOPA, EBA und ESMA<br />

wird die EU-Kommission in sog. „delegierten Rechtsakten“ (Richtlinie oder Verordnung)<br />

im April oder Mai <strong>2016</strong> die verbindlichen Details erlassen. Somit verbleiben<br />

der Versicherungswirtschaft nur wenige Monate für die interne Umsetzung.<br />

Nutzung personenbezogener Daten (Datenschutz)<br />

Ansprechperson: Mag. Dieter Pscheidl, Tel.: 01/711 56 - 215<br />

Die Verhandlungen zur „Datenschutz-Grundverordnung“ befinden sich nach fast vier<br />

Jahren in der Finalphase. Kommt es im ersten Halbjahr <strong>2016</strong> zu einem Beschluss,<br />

ersetzt diese Verordnung ab Mitte 2018 die nationalen Datenschutz-gesetze der 28<br />

Mitgliedstaaten. Die VVO-Kernforderungen umfassen die Einwilligung des Datensubjektes<br />

als definitive Rechtsgrundlage für die Daten-verarbeitung, die Verwendung<br />

von Gesundheitsdaten zur Vorbereitung und Erfüllung eines Versicherungsvertrages<br />

sowie zur Begründung, Geltendmachung und Abwehr von Rechtsansprüchen Dritter<br />

(z.B. in der Haftpflichtversicherung), die Datenspeicherung für gesetzliche Zwecke<br />

und die Möglichkeit der automatisierten Profilbildung für Tarifeinstufung, Prämienbemessung<br />

und Betrugsbekämpfungsmodelle. Sowohl Rat als auch Europaparlament<br />

unterstützen viele dieser Forderungen. In den letzten Monaten gilt es nun, diese auch<br />

in der Endfassung der Verordnung zu verankern.<br />

EIOPA-Reform<br />

Ansprechperson: Mag. Dieter Pscheidl, Tel.: 01/711 56 - 215<br />

<strong>2016</strong> befragt die EU-Kommission die Öffentlichkeit zur Reform der Finanzierung<br />

und Governance der drei europäischen Aufsichtsbehörden für Versicherungen, Banken<br />

und Wertpapierunternehmen (EIOPA, EBA und ESMA). In Vorbereitung darauf<br />

hat sich die europäische Versicherungswirtschaft positioniert. Während EIOPA als<br />

eigenständige, auf Versicherung spezialisierte europäische Aufsichts-behörde ausdrücklich<br />

begrüßt wird, so wird eine jährliche Freigabe durch das Europaparlament<br />

007


von Arbeitsprogramm und darauf abgestimmtem Budget gefordert. Denn durch Soft-<br />

Law in der Form von „Leitlinien“ nimmt EIOPA immer wieder Beschlüsse vorweg,<br />

die dem europäischen Gesetzgeber vorbehalten sind und verletzt damit die Gewaltentrennung<br />

von Exekutive und Legislative. So forderte das Europaparlament bereits<br />

2014 eine Klarstellung, dass Leitlinien nur heraus-gegeben werden dürfen, wenn die<br />

entsprechende Befugnis im Basisrechtsakt (Richtlinie oder Verordnung) vorgesehen<br />

ist, die betreffenden Erwägungsgründe klargestellt werden und damit die demokratische<br />

Legitimität sichergestellt ist. Die Finanzierung von EIOPA erfolgt derzeit zu 60<br />

Prozent durch Pflichtbeiträge ihrer Mitglieder (die nationalen Versicherungsaufsichtsbehörden)<br />

und zu 40 Prozent durch einen Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan<br />

der Europäischen Union. In Zukunft möchte die EU-Kommission die Versicherungswirtschaft<br />

in die Finanzierung von EIOPA zumindest einbeziehen.<br />

Pan-Europäisches Pensionsprodukt (PEPP)<br />

Ansprechperson: Dipl. Kulturwirtin Christina Wührer, Tel.: 01/711 56 - 229<br />

2015 beschäftigte sich EIOPA im Auftrag der EU-Kommission intensiv mit der<br />

Ausgestaltung eines paneuropäischen Pensionsprodukts. Dieses soll von Versicherungen,<br />

Banken und Wertpapierunternehmen als europaweit einheitliches Standardprodukt<br />

innerhalb eines eigenen europäischen Rechtsrahmens zusätzlich zu nationalen<br />

Pensionsprodukten angeboten werden. Im Sommer präsentierte EIOPA erste Ideen<br />

zum Produktrahmen (Informationspflichten, unternehmens-interne Produktgenehmigungsprozesse,<br />

Online-Vertriebsmöglichkeiten, Anlage-optionen für den Kunden,<br />

etc.), zu welchen seitens des VVO Stellung genommen wurde. Eine Regulierung der<br />

Auszahlungsphase, welche für ein Pensionsprodukt entscheidend ist, fehlt und soll<br />

nationalen Regelungen folgen. Auch Steueranreize sollen sich an Vorschriften in den<br />

Mitgliedstaaten orientieren. Die Veranlagungs-bestimmungen für das PEPP stehen<br />

im Zusammenhang mit der EU-Initiative für eine Kapitalmarktunion, durch die u.a.<br />

Investitionen in langfristige Infrastruktur-projekte gefördert werden sollen. Im ersten<br />

Quartal <strong>2016</strong> wird EIOPA einen Produktvorschlag an die Europäische Kommission<br />

übermitteln. Auf dieser Grund-lage könnte seitens der EU-Kommission in weiterer<br />

Folge ein Legislativvorschlag (Richtlinie oder Verordnung) vorbereitet werden.<br />

Recht und Internationales 008


Kosovarische Versicherungsaufsicht informiert sich im VVO über<br />

Kfz-Registrierung<br />

Ansprechperson: MMag. Michael Brandstetter, Tel.: 01/711 56 – 216<br />

Der VVO präsentierte im Rahmen eines Besuchs einer Delegation der kosovarischen<br />

Versicherungsaufsicht im September 2015 die Praxis der Kfz- Zulassung in<br />

Österreich. Auf besonderes Interesse stieß dabei die Tatsache, dass es aufgrund der<br />

Registrierbestimmungen in Österreich im europäischen Vergleich nur eine verschwindend<br />

kleine Anzahl an unversicherten Fahrzeugen gibt. Unversicherte Fahrzeuge<br />

stellen dagegen im Kosovo ein großes Problem dar. So sind ca. 25 - 30 Prozent aller<br />

Fahrzeuge nicht versichert. Auf Behördenebene werden nun Strategien evaluiert, um<br />

hier Verbesserungen zu schaffen.<br />

Noch in diesem Jahr ist geplant, dass das kosovarische Parlament ein neues Versicherungsgesetz<br />

annimmt, das im Wesentlichen eine Adaptierung an das Solvency I -<br />

Regelwerk vorsieht. Die Versicherungsunternehmen werden die neuen Bestimmungen<br />

in den ersten Monaten des Jahres <strong>2016</strong> umzusetzen haben.<br />

Bilaterale Zusammenarbeit CESEE<br />

Ansprechperson: MMag. Michael Brandstetter, Tel.: 01/711 56 – 216<br />

Der VVO nahm im Herbst 2015 an den Jahreskonferenzen des ukrainischen Verbandes<br />

(LIGA), des ungarischen Verbandes (MABISZ), des kroatischen Verbandes<br />

(HUO) und der slowenischen Aufsichtsbehörde (AZN) Teil und führte in diesem<br />

Rahmen bilaterale Gespräche mit den nationalen Verbänden.<br />

009


WIRTSCHAFT UND FINANZEN<br />

Solvabilität II: Veröffentlichung gesetzlicher Materialien<br />

nahezu abgeschlossen<br />

Ansprechperson: Mag. Rudolf Diewald, Tel.: 01/711 56 - 240<br />

Für die Komplettierung der gesetzlichen Materialen zum Inkrafttreten von Solvabilität<br />

II am 1.1.<strong>2016</strong> fehlen noch einige wenige Gesetzestexte. Auf europäischer Ebene<br />

sind es die Durchführungsverordnungen des 2. Sets und auf nationaler Ebene fehlen<br />

noch einige Verordnungen, die sich zur Zeit noch in Begutachtung befinden, darunter<br />

die neue Kapitalanlageverordnung. Aufgrund der Ermöglichung der Veranlagung in<br />

Infrastruktur werden allerdings vor Jahresende noch die delegierten Rechtsakte (Level<br />

2 Verordnung) abgeändert werden.<br />

Automatischer Informationsaustausch<br />

Ansprechperson: Mag. Andrea Schilling, Tel.: 01/711 56 - 286<br />

Die Europäische Kommission hat das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten gemeldeten<br />

„nicht meldenden Finanzinstitute“ sowie „ausgenommenen Konten“ gemäß<br />

Art. 8 Abs. 7a AmtshilfeRL im Amtsblatt C 362 vom 31. Oktober 2015 veröffentlicht.<br />

Die für Österreich genannten Ausnahmen im Versicherungsbereich wurden dabei im<br />

Wesentlichen übernommen. Es sind dies die meisten BAV-Durchführungswege, Risikoprodukte<br />

(Berufsunfähigkeit, Pflegeversicherung, etc.) und die Begräbniskostenversicherung.<br />

Ab Anfang nächsten Jahres wird die Europäische Kommission jedoch eine<br />

Feinprüfung der RL-Umsetzung durch die Mitgliedstaaten vornehmen und entscheiden,<br />

ob sie diese Ausnahmen auch inhaltlich als EU-konform akzeptiert. Zu diesen<br />

Ausnahmen ist auch eine nationale Verordnung gem. § 87 Z 8 GMSG notwendig, die<br />

vermutlich in Kürze zur Begutachtung versandt wird.<br />

Internationale Rechnungslegung<br />

Ansprechperson: Mag. Marietta Preiss, Tel.: 01/711 56 - 286<br />

EFRAG hat am 15. September 2015 seine Billigung zur Anwendung von IFRS 9 an<br />

die europäische Kommission übermittelt. Die Ausführungen gehen auf das Anliegen<br />

der Versicherungswirtschaft ein, eine Lösung für das gemeinsame Inkrafttreten von<br />

IFRS 9 und IFRS 4 Phase II für Versicherungen zu finden. Das IASB ist nunmehr<br />

Wirtschaft und Finanzen 010


diesem Anliegen der Versicherungswirtschaft dahingehend nachgekommen, dass zwar<br />

IFRS 9 im Jahr 2018 in Kraft tritt, für Versicherungen aber eine Verzögerung bis zum<br />

Jahr 2021 ermöglicht werden soll; eine vorzeitige freiwillige Anwendung ist möglich.<br />

Das IASB plant die Abänderung (Darstellung des Bewertungsunterschiedes von Kapitalanlagen<br />

gemäß IAS 39 gegenüber IFRS 9 – „overlay approach“) des bestehenden<br />

IFRS 4 noch in 2015 zur Konsultation herauszugeben. Die Fertigstellung des IFRS 4<br />

Phase II wird auf Grund der offenen Diskussionspunkte erst in <strong>2016</strong> möglich sein.<br />

BEPS-Base Erosion and Profit Shifting und weitere Initiativen der<br />

Europäischen Kommission gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung<br />

Ansprechperson: Mag. Marietta Preiss, Tel.: 01/711 56 - 286<br />

Die endgültigen Dokumente zu den 15 Maßnahmen des BEPS Aktionsplans wurden<br />

im Oktober 2015 fertiggestellt. Es liegt nun an den einzelnen Staaten diese Maßnahmen<br />

entsprechend umzusetzen, was zu einer Vielzahl von Änderungen im internationalen<br />

Steuerrecht führen wird. Die Europäische Kommission hat, wie in den beiden<br />

letzten Ausgaben von VVO aktuell berichtet, ein weiteres Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz<br />

vorgelegt. Um mögliche weitergehende Offenlegungspflichten für große<br />

Unternehmen (Country by Country-Reporting-CbCR) zu prüfen, wurde zudem<br />

eine öffentliche Konsultation von der Europäischen Kommission durchgeführt. Das<br />

CbCR soll den Steuerverwaltungen ermöglichen einen besseren Gesamtüberblick<br />

über den Konzern zu erhalten. Es werden den Verwaltungen zusätzliche Informationen<br />

zur Einkommensaufteilung, der wirtschaftlichen Tätigkeit und den Steuerleistungen<br />

zur Verfügung gestellt. Es sind auch solche Informationen aufzunehmen, die das<br />

Verständnis der allgemeinen Funktionsweise des Konzerns betreffen. Das CbCR soll,<br />

gemäß den OECD-Empfehlungen, für alle Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz<br />

von mehr als 750 Mio. Euro eingeführt und von der ultimativen Konzern-muttergesellschaft<br />

erstellt werden. Die Übermittlung an die Finanzverwaltung ist erstmals<br />

für jene Wirtschaftsjahre vorgesehen die am oder nach dem 1. Jänner <strong>2016</strong> beginnen.<br />

Unabhängig von der Offenlegung sensibler Steuerdaten im Jahresabschluss ist noch<br />

in 2015 mit einem Entwurf des CbCR-Gesetzes geplant, mit dem die OECD-Empfehlung<br />

einer länderbezogenen Berichterstattung bei den Verrechnungspreisen auch<br />

in Österreich umgesetzt werden soll. Des Weiteren gibt es aktuell eine öffentliche<br />

Konsultation von der Europäischen Kommission zur Neuauflage des Vorschlags über<br />

eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB).<br />

011


PERSONENVERSICHERUNG<br />

LEBENSVERSICHERUNG<br />

Lebensversicherungs-Verordnungspaket<br />

Ansprechperson: Dipl. Kulturwirtin Christina Wührer, Tel.: 01/711 56 - 229<br />

Am 6. Oktober 2015 wurde das Lebensversicherungs-Verordnungspaket im Bundesgesetzblatt<br />

verlautbart. Das Paket besteht aus folgenden Verordnungen:<br />

Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung (LV-GBV), Lebensversicherung<br />

Gewinnplanverordnung (LV-GPV), Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung<br />

(VU-HZV), Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung (LV-InfoV),<br />

Lebensversicherung Versicherungsmathematische Grundlagen-Verordnung<br />

(LV-VMGV), Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung (VU-AktBV),<br />

Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge-Zusatzrückstellungs-Verordnung (PZV-ZRV),<br />

Verordnung der FMA, mit der die Höchstzinssatzverordnung<br />

geändert wird (HZV-Novelle)<br />

Der VVO brachte sich aktiv in den Begutachtungsprozess ein. Durch einen konstruktiven<br />

Dialog mit der FMA wurden gemeinsam entscheidende Rahmenbedingungen<br />

geschaffen, um die Lebensversicherung auch im aktuellen Umfeld attraktiv für<br />

Kunden und Anbieter zu gestalten. Wesentliche Inhalte der Verordnungen sind ein<br />

Garantiezins für Verträge ab 1. Jänner 2015 in der Höhe von 1 %, die Verdopplung<br />

der Höhe der Zinszusatzrückstellung (ZZR) und damit verbunden die Möglichkeit<br />

der Dotierung des zusätzlichen Anteils aus der Bemessungsgrundlage der Gewinnbeteiligung,<br />

welcher bei Auflösung wieder der Bemessungsgrundlage zufließt. Darüber<br />

hinaus wurde durch eine Novelle der geltenden Höchstzinssatzverordnung eine<br />

Regelung der Zuführung zur ZZR für das Jahr 2015 geschaffen. Demnach müssen<br />

2015 noch 60 Prozent des Standes der ZZR gemäß Formel zugeführt werden. Durch<br />

eine zusätzliche Bestimmung in der Gewinnbeteiligungsverordnung ist künftig die<br />

Bildung von Schlussgewinn-fonds innerhalb der Rückstellung für erfolgsabhängige<br />

Prämienrückerstattung möglich. Der Informationspflichtenverordnung sieht u. a.<br />

Formvorschriften für den Kostenausweis gemäß § 253 Abs. 1 Z 7 VAG <strong>2016</strong> sowie<br />

für die Modell-rechnungen für kapitalbildende Lebensversicherungen gemäß § 253<br />

Abs. 2 VAG <strong>2016</strong> vor. Für die Modellrechnung in der fonds- und indexgebundenen<br />

Lebens-versicherung wurden als Prozentsätze für die Performance-Darstellung 2<br />

Prozent, 0 Prozent, und -2 Prozent aufgenommen. Durch die Aufnahme der Informations-pflicht<br />

über Gewinnverwendung wird die Lebensversicherung mit garantie-stützender<br />

Gewinnbeteiligung („Ruß-Produkt“) in der Informationspflichtenver-ordnung<br />

Personenversicherung 012


RECHT UND INTERNATIONALES<br />

Versicherungsvertrieb („IDD“)<br />

Ansprechpersonen: Mag. Dieter Pscheidl, Tel.: 01/711 56 - 215,<br />

Mag. Christian Eltner Tel.: 01/711 56 - 251<br />

ESA-Leitlinien zu Querverkäufen<br />

(Cross-Selling)<br />

Ansprechperson: Mag. Dieter Pscheidl, Tel.: 01/711 56 - 215<br />

Die Veröffentlichung der neuen EU-Richtlinie<br />

über den Versicherungsvertrieb (Insurance<br />

Distribution Directive - IDD) im Amtsblatt der<br />

Europäischen Union verzögert sich und wird<br />

gegenwärtig im ersten Quartal <strong>2016</strong> erwartet.<br />

Die nationale Umsetzungsfrist wird damit bis<br />

zum ersten Quartal 2018 laufen. Während auf<br />

europäischer Ebene wesentliche Chancen gewahrt<br />

werden konnten - es gibt weder ein zwingendes<br />

Provisionsverbot noch eine Provisionsoffenlegung<br />

- gilt es nun, die nationale Umsetzung optimal<br />

zu begleiten. Aus Brüssel sind jedoch <strong>2016</strong> und<br />

2017 noch wesentliche Details in der Form von<br />

„delegierten Rechtsakten“ zu erwarten, insbesondere<br />

zum Vertrieb von „Versicherungsanlageprodukten“.<br />

Zu diesen Details zählen das Management<br />

von Interessenkonflikten, die Ausgestaltung<br />

finanzieller Anreize sowie die Information und<br />

Dokumentation beim Verkaufsprozess. Beim<br />

Vertrieb von Nichtlebensversicherungsprodukten<br />

sind künftig vorvertragliche, standardisierte „Produktinformationsblättern“<br />

auszuhändigen, deren<br />

Format in sog. „technischen Regulierungsstandards“<br />

auf EU-Ebene fixiert wird. Die unternehmensinterne<br />

Produktkontrolle und -überwachung<br />

wird künftig in einem delegierten Rechtsakt<br />

vorgeschrieben, dessen Entwürfe ebenfalls in den<br />

nächsten Monaten erwartet werden.<br />

Bereits ab Jänner 2017 und damit deutlich vor<br />

Ablauf der nationalen Umsetzungsfrist für die<br />

IDD werden die neuen Regelungen zu Querverkäufen<br />

rechtsverbindlich.<br />

Im Jänner <strong>2016</strong> werden seitens der drei europäischen<br />

Aufsichtsbehörden (European Supervisory<br />

Authorities - ESAs) für Versicherungen, Banken<br />

und Wertpapierunternehmen (EIOPA, EBA und<br />

ESMA) Leitlinien über Querverkäufe (Cross-Selling)<br />

erwartet. Angesprochen werden in diesen<br />

Leitlinien insbesondere Offenlegungspflichten,<br />

Qualifikationsanforderungen, Vergütung und<br />

Stornomöglichkeiten beim Vertrieb kombinierter<br />

Finanzprodukte. 2015 beteiligte sich der VVO an<br />

einer Konsultation und äußerte sich besonders<br />

kritisch zur vorgeschlagenen Offenlegung von<br />

Kostenbestandteilen, welche derzeit in keinem<br />

Basisrechtsakt (IMD oder IDD) vorgesehen ist<br />

und somit auch nicht auf Ebene der Leitlinien<br />

vorgeschrieben werden sollte. Vor allem wurde<br />

aber auf die Notwendigkeit verwiesen, Mehrrisikenpolizzen<br />

vom Anwendungsbereich der Leitlinien<br />

auszunehmen. Die Leitlinien sollen analog<br />

zur novellierten Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen<br />

(„MiFID II“) per 3. Jänner 2017 zur<br />

Anwendung kommen.<br />

005


EIOPA-Leitlinien zu Produktkontrolle<br />

und -überwachung<br />

Ansprechperson: Mag. Dieter Pscheidl, Tel.: 01/711 56 - 215<br />

Basisinformationsblätter für Versicherungsanlageprodukte<br />

(KID für PRIIPs)<br />

Ansprechperson: Dipl. Kulturwirtin Christina Wührer, Tel.:<br />

01/711 56 - 229<br />

Ende Oktober veröffentlichte EIOPA einen<br />

Vorschlag für „vorbereitende Leitlinien“ über<br />

Produktkontrolle und -überwachung, zu welchen<br />

bis 29. Jänner <strong>2016</strong> Stellung genommen werden<br />

kann. EIOPA möchte mit diesen Leitlinien dem<br />

Verkauf unausgereifter Versicherungsprodukte<br />

zum Schutz des Versicherungs-nehmers vorbeugen.<br />

Dazu soll Versicherungsunternehmen eine<br />

Reihe an Erfordernissen vorgeschrieben werden,<br />

u.a. zum Ablauf von Produkttests, zur Qualifikation<br />

der Produktentwickler, für eine produktabhängige<br />

Auswahl des Vertriebskanals, zur Auslagerung<br />

der Produktgestaltung an Dritte usw. Obwohl<br />

die neue Richtlinie zum Versicherungsvertrieb<br />

(„IDD“) ohnehin eine Ermächtigung für delegierte<br />

Rechtsakte (Richtlinie, Verordnung) zur Produktkontrolle<br />

und -überwachung enthält, möchte<br />

EIOPA die Zeit bis zur Umsetzungsfrist der IDD<br />

im ersten Quartal 2018 mithilfe dieser „“vorbereitende<br />

Leitlinien“ überbrücken. Der VVO wird<br />

sich für eine adäquate Ausgestaltung und eine<br />

Vermeidung inhaltlicher Widersprüche zwischen<br />

Leitlinien und delegiertem Rechtsakt einsetzen.<br />

Ab 31. Dezember <strong>2016</strong> sind Versicherungsunternehmen<br />

zur Erstellung und Verteilung von<br />

Basisinformationsblättern (Key Information<br />

Documents - KIDs) für sog. „Versicherungsanlageprodukte“<br />

(PRIIPs) verpflichtet. Als<br />

PRIIP („Packaged Retail and Insurance Based<br />

Investment Product“) gelten u.a. alle Lebensversiche-rungsprodukte,<br />

deren Leistungen und<br />

Rückkaufswerte Marktschwankungen unterliegen.<br />

Explizit ausgenommen sind die Nichtlebensversicherung,<br />

die reine Risikolebensversicherung sowie<br />

Produkte der betrieblichen und privaten Altersvorsorge.<br />

Bis 31. März <strong>2016</strong> arbeiten die drei<br />

europäischen Aufsichts-behörden für Versicherungen,<br />

Banken und Wertpapierunternehmen (EIO-<br />

PA, EBA und ESMA) an wesentlichen Details zur<br />

Ausgestaltung des Basisinformationsblatts (sog.<br />

„technische Regulierungsstandards“). Aufgrund<br />

dieser sektorübergreifenden Vorbereitung gilt der<br />

Berücksichtigung der Besonderheiten der erfassten<br />

Lebensversicherungsprodukte, insbesondere<br />

bei der Risiko-, Kosten- und Performancedarstellung<br />

erhöhte Aufmerksamkeit. Der VVO hat sich<br />

im Wege öffentlicher Konsultationen von EIOPA,<br />

EBA und ESMA laufend in den Ausgestaltungsprozess<br />

eingebracht. Nach Vorlage von EIOPA,<br />

EBA und ESMA wird die EU-Kommission in<br />

sog. „delegierten Rechtsakten“ (Richtlinie oder<br />

Verordnung) im April oder Mai <strong>2016</strong> die verbindlichen<br />

Details erlassen. Somit verbleiben der<br />

Versicherungswirtschaft nur wenige Monate für<br />

die interne Umsetzung.<br />

Recht und Internationales 006


Nutzung personenbezogener Daten<br />

(Datenschutz)<br />

Ansprechperson: Mag. Dieter Pscheidl, Tel.: 01/711 56 - 215<br />

EIOPA-Reform<br />

Ansprechperson: Mag. Dieter Pscheidl, Tel.: 01/711 56 - 215<br />

Die Verhandlungen zur „Datenschutz-Grundverordnung“<br />

befinden sich nach fast vier Jahren<br />

in der Finalphase. Kommt es im ersten Halbjahr<br />

<strong>2016</strong> zu einem Beschluss, ersetzt diese Verordnung<br />

ab Mitte 2018 die nationalen Datenschutz-gesetze<br />

der 28 Mitgliedstaaten. Die<br />

VVO-Kernforderungen umfassen die Einwilligung<br />

des Datensubjektes als definitive Rechtsgrundlage<br />

für die Daten-verarbeitung, die Verwendung von<br />

Gesundheitsdaten zur Vorbereitung und Erfüllung<br />

eines Versicherungsvertrages sowie zur Begründung,<br />

Geltendmachung und Abwehr von Rechtsansprüchen<br />

Dritter (z.B. in der Haftpflichtversicherung),<br />

die Datenspeicherung für gesetzliche<br />

Zwecke und die Möglichkeit der automatisierten<br />

Profilbildung für Tarifeinstufung, Prämienbemessung<br />

und Betrugsbekämpfungsmodelle. Sowohl<br />

Rat als auch Europaparlament unterstützen viele<br />

dieser Forderungen. In den letzten Monaten gilt<br />

es nun, diese auch in der Endfassung der Verordnung<br />

zu verankern.<br />

<strong>2016</strong> befragt die EU-Kommission die Öffentlichkeit<br />

zur Reform der Finanzierung und Governance<br />

der drei europäischen Aufsichtsbehörden für<br />

Versicherungen, Banken und Wertpapierunternehmen<br />

(EIOPA, EBA und ESMA). In Vorbereitung<br />

darauf hat sich die europäische Versicherungswirtschaft<br />

positioniert. Während EIOPA als eigenständige,<br />

auf Versicherung spezialisierte europäische<br />

Aufsichts-behörde ausdrücklich begrüßt wird, so<br />

wird eine jährliche Freigabe durch das Europaparlament<br />

von Arbeitsprogramm und darauf abgestimmtem<br />

Budget gefordert. Denn durch Soft-<br />

Law in der Form von „Leitlinien“ nimmt EIOPA<br />

immer wieder Beschlüsse vorweg, die dem europäischen<br />

Gesetzgeber vorbehalten sind und verletzt<br />

damit die Gewaltentrennung von Exekutive<br />

und Legislative. So forderte das Europaparlament<br />

bereits 2014 eine Klarstellung, dass Leitlinien nur<br />

heraus-gegeben werden dürfen, wenn die entsprechende<br />

Befugnis im Basisrechtsakt (Richtlinie<br />

oder Verordnung) vorgesehen ist, die betreffenden<br />

Erwägungsgründe klargestellt werden und damit<br />

die demokratische Legitimität sichergestellt ist.<br />

Die Finanzierung von EIOPA erfolgt derzeit zu<br />

60 Prozent durch Pflichtbeiträge ihrer Mitglieder<br />

(die nationalen Versicherungsaufsichtsbehörden)<br />

und zu 40 Prozent durch einen Zuschuss aus dem<br />

Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.<br />

In Zukunft möchte die EU-Kommission die<br />

Versicherungswirtschaft in die Finanzierung von<br />

EIOPA zumindest einbeziehen.<br />

007


Pan-Europäisches Pensionsprodukt<br />

(PEPP)<br />

Ansprechperson: Dipl. Kulturwirtin Christina Wührer, Tel.:<br />

01/711 56 - 229<br />

2015 beschäftigte sich EIOPA im Auftrag der<br />

EU-Kommission intensiv mit der Ausgestaltung<br />

eines paneuropäischen Pensionsprodukts.<br />

Dieses soll von Versicherungen, Banken und<br />

Wertpapierunternehmen als europaweit einheitliches<br />

Standardprodukt innerhalb eines eigenen<br />

europäischen Rechtsrahmens zusätzlich zu<br />

nationalen Pensionsprodukten angeboten werden.<br />

Im Sommer präsentierte EIOPA erste Ideen zum<br />

Produktrahmen (Informationspflichten, unternehmens-interne<br />

Produktgenehmigungsprozesse, Online-Vertriebsmöglichkeiten,<br />

Anlage-optionen für<br />

den Kunden, etc.), zu welchen seitens des VVO<br />

Stellung genommen wurde. Eine Regulierung der<br />

Auszahlungsphase, welche für ein Pensionsprodukt<br />

entscheidend ist, fehlt und soll nationalen<br />

Regelungen folgen. Auch Steueranreize sollen sich<br />

an Vorschriften in den Mitgliedstaaten orientieren.<br />

Die Veranlagungs-bestimmungen für das PEPP<br />

stehen im Zusammenhang mit der EU-Initiative<br />

für eine Kapitalmarktunion, durch die u.a.<br />

Investitionen in langfristige Infrastruktur-projekte<br />

gefördert werden sollen. Im ersten Quartal<br />

<strong>2016</strong> wird EIOPA einen Produktvorschlag an die<br />

Europäische Kommission übermitteln. Auf dieser<br />

Grund-lage könnte seitens der EU-Kommission<br />

in weiterer Folge ein Legislativvorschlag (Richtlinie<br />

oder Verordnung) vorbereitet werden.<br />

Kosovarische Versicherungsaufsicht<br />

informiert sich im VVO über<br />

Kfz-Registrierung<br />

Ansprechperson: MMag. Michael Brandstetter,<br />

Tel.: 01/711 56 – 216<br />

Der VVO präsentierte im Rahmen eines Besuchs<br />

einer Delegation der kosovarischen Versicherungsaufsicht<br />

im September 2015 die Praxis der Kfz-<br />

Zulassung in Österreich. Auf besonderes Interesse<br />

stieß dabei die Tatsache, dass es aufgrund der<br />

Registrierbestimmungen in Österreich im europäischen<br />

Vergleich nur eine verschwindend kleine<br />

Anzahl an unversicherten Fahrzeugen gibt. Unversicherte<br />

Fahrzeuge stellen dagegen im Kosovo<br />

ein großes Problem dar. So sind ca. 25 - 30 Prozent<br />

aller Fahrzeuge nicht versichert. Auf Behördenebene<br />

werden nun Strategien evaluiert, um<br />

hier Verbesserungen zu schaffen. Noch in diesem<br />

Jahr ist geplant, dass das kosovarische Parlament<br />

ein neues Versicherungsgesetz annimmt, das im<br />

Wesentlichen eine Adaptierung an das Solvency I<br />

- Regelwerk vorsieht. Die Versicherungsunternehmen<br />

werden die neuen Bestimmungen in den ersten<br />

Monaten des Jahres <strong>2016</strong> umzusetzen haben.<br />

Bilaterale Zusammenarbeit CESEE<br />

Ansprechperson: MMag. Michael Brandstetter,<br />

Tel.: 01/711 56 – 216<br />

Der VVO nahm im Herbst 2015 an den Jahreskonferenzen<br />

des ukrainischen Verbandes (LIGA),<br />

des ungarischen Verbandes (MABISZ), des<br />

kroatischen Verbandes (HUO) und der slowenischen<br />

Aufsichtsbehörde (AZN) Teil und führte<br />

in diesem Rahmen bilaterale Gespräche mit den<br />

nationalen Verbänden.<br />

Recht und Internationales 008


WIRTSCHAFT UND FINANZEN<br />

Internationale Rechnungslegung<br />

Ansprechperson: Mag. Marietta Preiss, Tel.: 01/711 56 - 286<br />

Automatischer Informationsaustausch<br />

Ansprechperson: Mag. Andrea Schilling, Tel.: 01/711 56 - 286<br />

EFRAG hat am 15. September 2015 seine Billigung<br />

zur Anwendung von IFRS 9 an die europäische<br />

Kommission übermittelt. Die Ausführungen<br />

gehen auf das Anliegen der Versicherungswirtschaft<br />

ein, eine Lösung für das gemeinsame<br />

Inkrafttreten von IFRS 9 und IFRS 4 Phase II für<br />

Versicherungen zu finden. Das IASB ist nunmehr<br />

diesem Anliegen der Versicherungswirtschaft dahingehend<br />

nachgekommen, dass zwar IFRS 9 im<br />

Jahr 2018 in Kraft tritt, für Versicherungen aber<br />

eine Verzögerung bis zum Jahr 2021 ermöglicht<br />

werden soll; eine vorzeitige freiwillige Anwendung<br />

ist möglich. Das IASB plant die Abänderung<br />

(Darstellung des Bewertungsunterschiedes von<br />

Kapitalanlagen gemäß IAS 39 gegenüber IFRS<br />

9 – „overlay approach“) des bestehenden IFRS<br />

4 noch in 2015 zur Konsultation herauszugeben.<br />

Die Fertigstellung des IFRS 4 Phase II wird auf<br />

Grund der offenen Diskussionspunkte erst in<br />

<strong>2016</strong> möglich sein.<br />

Die Europäische Kommission hat das Verzeichnis<br />

der von den Mitgliedstaaten gemeldeten „nicht<br />

meldenden Finanzinstitute“ sowie „ausgenommenen<br />

Konten“ gemäß Art. 8 Abs. 7a AmtshilfeRL<br />

im Amtsblatt C 362 vom 31. Oktober 2015 veröffentlicht.<br />

Die für Österreich genannten Ausnahmen<br />

im Versicherungsbereich wurden dabei<br />

im Wesentlichen übernommen. Es sind dies die<br />

meisten BAV-Durchführungswege, Risikoprodukte<br />

(Berufsunfähigkeit, Pflegeversicherung, etc.)<br />

und die Begräbniskostenversicherung. Ab Anfang<br />

nächsten Jahres wird die Europäische Kommission<br />

jedoch eine Feinprüfung der RL-Umsetzung<br />

durch die Mitgliedstaaten vornehmen und entscheiden,<br />

ob sie diese Ausnahmen auch inhaltlich<br />

als EU-konform akzeptiert. Zu diesen Ausnahmen<br />

ist auch eine nationale Verordnung gem. § 87 Z 8<br />

GMSG notwendig, die vermutlich in Kürze zur<br />

Begutachtung versandt wird.<br />

009


BEPS-Base Erosion and Profit Shifting<br />

und weitere Initiativen der Europäischen<br />

Kommission gegen Steuerhinterziehung<br />

und Steuervermeidung<br />

Ansprechperson: Mag. Marietta Preiss, Tel.: 01/711 56 - 286<br />

Die endgültigen Dokumente zu den 15 Maßnahmen<br />

des BEPS Aktionsplans wurden im Oktober<br />

2015 fertiggestellt. Es liegt nun an den einzelnen<br />

Staaten diese Maßnahmen entsprechend umzusetzen,<br />

was zu einer Vielzahl von Änderungen<br />

im internationalen Steuerrecht führen wird. Die<br />

Europäische Kommission hat, wie in den beiden<br />

letzten Ausgaben von VVO aktuell berichtet, ein<br />

weiteres Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz<br />

vorgelegt. Um mögliche weitergehende Offenlegungspflichten<br />

für große Unternehmen (Country<br />

by Country-Reporting-CbCR) zu prüfen, wurde<br />

zudem eine öffentliche Konsultation von der<br />

Europäischen Kommission durchgeführt. Das<br />

CbCR soll den Steuerverwaltungen ermöglichen<br />

einen besseren Gesamtüberblick über den Konzern<br />

zu erhalten. Es werden den Verwaltungen<br />

zusätzliche Informationen zur Einkommensaufteilung,<br />

der wirtschaftlichen Tätigkeit und den<br />

Steuerleistungen zur Verfügung gestellt. Es sind<br />

auch solche Informationen aufzunehmen, die das<br />

Verständnis der allgemeinen Funktionsweise des<br />

Konzerns betreffen. Das CbCR soll, gemäß den<br />

OECD-Empfehlungen, für alle Konzerne mit<br />

einem konsolidierten Umsatz von mehr als 750<br />

Mio. Euro eingeführt und von der ultimativen<br />

Konzern-muttergesellschaft erstellt werden. Die<br />

Übermittlung an die Finanzverwaltung ist erstmals<br />

für jene Wirtschaftsjahre vorgesehen die am<br />

oder nach dem 1. Jänner <strong>2016</strong> beginnen. Unabhängig<br />

von der Offenlegung sensibler Steuerdaten<br />

im Jahresabschluss ist noch in 2015 mit einem<br />

Entwurf des CbCR-Gesetzes geplant, mit dem die<br />

OECD-Empfehlung einer länderbezogenen Berichterstattung<br />

bei den Verrechnungspreisen auch<br />

in Österreich umgesetzt werden soll. Des Weiteren<br />

gibt es aktuell eine öffentliche Konsultation von<br />

der Europäischen Kommission zur Neuauflage<br />

des Vorschlags über eine gemeinsame konsolidierte<br />

Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage<br />

(GKKB).<br />

Solvabilität II: Veröffentlichung gesetzlicher<br />

Materialien nahezu abgeschlossen<br />

Ansprechperson: Mag. Rudolf Diewald, Tel.: 01/711 56 - 240<br />

Für die Komplettierung der gesetzlichen Materialen<br />

zum Inkrafttreten von Solvabilität II am<br />

1.1.<strong>2016</strong> fehlen noch einige wenige Gesetzestexte.<br />

Auf europäischer Ebene sind es die Durchführungsverordnungen<br />

des 2. Sets und auf nationaler<br />

Ebene fehlen noch einige Verordnungen, die sich<br />

zur Zeit noch in Begutachtung befinden, darunter<br />

die neue Kapitalanlageverordnung. Aufgrund der<br />

Ermöglichung der Veranlagung in Infrastruktur<br />

werden allerdings vor Jahresende noch die delegierten<br />

Rechtsakte (Level 2 Verordnung) abgeändert<br />

werden.<br />

Wirtschaft und Finanzen 010


PERSONENVERSICHERUNG<br />

LEBENSVERSICHERUNG<br />

Veranstaltungen im Bereich<br />

Lebensversicherung<br />

Ansprechperson: Dipl. Kulturwirtin Christina Wührer, Tel.:<br />

01/711 56 - 229<br />

Umsetzung der<br />

4. EU-Geldwäscherichtlinie<br />

Ansprechperson: Dipl. Kulturwirtin Christina Wührer, Tel.:<br />

01/711 56 - 229<br />

Am 9. November 2015 organisierten der VVO,<br />

der Fachverband der Pensions-kassen, die Plattform<br />

der Betrieblichen Vorsorgekassen sowie die<br />

Vereinigung Österreichischer Investmentgesellschaften<br />

gemeinsam zum zweiten Mal unter dem<br />

Motto „Pensionssystem vor Weichenstellung“<br />

eine Enquete im Parlament. Keynote-Sprecher<br />

waren BM für Soziales und Konsumentenschutz<br />

Rudolf Hundstorfer, Martin Kaiser (Mitglied der<br />

Geschäftsführung des Schweizer Arbeitgeberver-bandes)<br />

und Prof. Dr. Bernd Marin (Leiter<br />

der Webster University).<br />

Am 30. November 2015 findet an der Wirtschaftsuniversität<br />

Wien die Veranstaltung „Future.Talk 4 /<br />

2015 - Altersvorsorge im internationalen Vergleich:<br />

Wo steht Österreich?“ statt. Die Veranstaltung wird<br />

vom Institut für Versicherungs-wirtschaft der Universität<br />

St. Gallen in Kooperation mit dem St.<br />

Galler WDA Forum und der Wirtschaftsuniversität<br />

Wien organisiert. Der VVO hat die Organisation<br />

der Veranstaltung unterstützt.<br />

Am 5. Juni 2015 wurde die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie<br />

im Amtsblatt der EU veröffentlicht.<br />

Sie ist bis Juni 2017 in nationales Recht<br />

umzusetzen. Zu den wesentlichen neuen Inhalten<br />

der Richtlinie zählen die Erweiterung des<br />

risiko-basierten Ansatzes, die Errichtung von<br />

Registern in den Mitgliedstaaten mit wirtschaftlichen<br />

Eigentümern von Unternehmen und Trusts,<br />

die Einbeziehung inländischer PEPs (politically<br />

exposed persons) in die verstärkten Sorgfalts-pflichten,<br />

die Erweiterung der Definition der<br />

kriminellen Tätigkeit auf neue Bedrohungen wie<br />

z. B. Steuerkriminalität sowie eine deutliche Ausdehnung<br />

des Strafrahmens. In Österreich ist laut<br />

Informationen des BMF im Frühjahr <strong>2016</strong> mit<br />

einem Begutachtungsentwurf zu rechnen. Durch<br />

die Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie<br />

werden laut Informationen der FMA bei<br />

einer Geldwäsche-Tagung der WKÖ auch alle<br />

FMA-Rundschreiben zur Geldwäscheprävention<br />

neu verfasst.<br />

009


Lebensversicherungs-Verordnungspaket<br />

Ansprechperson: Dipl. Kulturwirtin Christina Wührer, Tel.:<br />

01/711 56 - 229<br />

Am 6. Oktober 2015 wurde das Lebensversicherungs-Verordnungspaket<br />

im Bundesgesetzblatt<br />

verlautbart. Das Paket besteht aus folgenden<br />

Verordnungen:<br />

Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung<br />

(LV-GBV), Lebensversicherung Gewinnplanverordnung<br />

(LV-GPV), Versicherungsunternehmen-Höchstzinssatzverordnung<br />

(VU-HZV),<br />

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung<br />

(LV-InfoV), Lebensversicherung Versicherungsmathematische<br />

Grundlagen-Verordnung<br />

(LV-VMGV), Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung<br />

(VU-AktBV), Prämienbegünstigte<br />

Zukunftsvorsorge-Zusatzrückstellungs-Verordnung<br />

(PZV-ZRV), Verordnung der<br />

FMA, mit der die Höchstzinssatzverordnung<br />

geändert wird (HZV-Novelle)<br />

hinaus wurde durch eine Novelle der geltenden<br />

Höchstzinssatzverordnung eine Regelung der<br />

Zuführung zur ZZR für das Jahr 2015 geschaffen.<br />

Demnach müssen 2015 noch 60 Prozent<br />

des Standes der ZZR gemäß Formel zugeführt<br />

werden. Durch eine zusätzliche Bestimmung in<br />

der Gewinnbeteiligungsverordnung ist künftig die<br />

Bildung von Schlussgewinn-fonds innerhalb der<br />

Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung<br />

möglich. Der Informationspflichtenverordnung<br />

sieht u. a. Formvorschriften für den<br />

Kostenausweis gemäß § 253 Abs. 1 Z 7 VAG <strong>2016</strong><br />

sowie für die Modell-rechnungen für kapitalbildende<br />

Lebensversicherungen gemäß § 253 Abs.<br />

2 VAG <strong>2016</strong> vor. Für die Modellrechnung in<br />

der fonds- und indexgebundenen Lebens-versicherung<br />

wurden als Prozentsätze für die Performance-Darstellung<br />

2 Prozent, 0 Prozent, und -2<br />

Prozent aufgenommen. Durch die Aufnahme der<br />

Informations-pflicht über Gewinnverwendung<br />

wird die Lebensversicherung mit garantie-stützender<br />

Gewinnbeteiligung („Ruß-Produkt“) in der<br />

Informationspflichtenver-ordnung abgedeckt.<br />

Der VVO brachte sich aktiv in den Begutachtungsprozess<br />

ein. Durch einen konstruktiven<br />

Dialog mit der FMA wurden gemeinsam entscheidende<br />

Rahmenbedingungen geschaffen, um<br />

die Lebensversicherung auch im aktuellen Umfeld<br />

attraktiv für Kunden und Anbieter zu gestalten.<br />

Wesentliche Inhalte der Verordnungen sind ein<br />

Garantiezins für Verträge ab 1. Jänner 2015 in der<br />

Höhe von 1 %, die Verdopplung der Höhe der<br />

Zinszusatzrückstellung (ZZR) und damit verbunden<br />

die Möglichkeit der Dotierung des zusätzlichen<br />

Anteils aus der Bemessungsgrundlage der<br />

Gewinnbeteiligung, welcher bei Auflösung wieder<br />

der Bemessungsgrundlage zufließt. Darüber<br />

Personenversicherung 010


Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs VVO<br />

Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien<br />

T +43/1/711 56-0<br />

F +43/1/711 56-270<br />

vvo@vvo.at<br />

www.vvo.at

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