13.05.2016 Aufrufe

Immomarktbericht 2016

Als engagierte und erfahrene Immobilienpartner beraten wir Sie umfassend und verständlich. Unsere Immobilienexperten verfügen über eine fundierte Ausbildung und blicken auf langjährige Erfahrung im regionalen Immobilienmarkt zurück. Und noch etwas zeichnet uns aus: eine äußerst diskrete und gründliche Arbeitsweise – denn unsere Wurzeln liegen in der klassischen Privatbank. Seit über 100 Jahren nutzen Immobiliensuchende und Eigentümer unser Wissen. Vertrauen auch Sie auf unsere Expertise und einen erstklassigen Service. Schauen Sie doch einfach in unserem Büro in Stuttgart oder in unseren Immobilienshops in Esslingen, Sindelfingen und Waiblingen vorbei. Wir freuen uns auf Sie.

Als engagierte und erfahrene Immobilienpartner beraten wir Sie umfassend und
verständlich. Unsere Immobilienexperten verfügen über eine fundierte Ausbildung und blicken auf langjährige Erfahrung im regionalen Immobilienmarkt zurück. Und noch etwas zeichnet uns aus: eine äußerst
diskrete und gründliche Arbeitsweise – denn unsere Wurzeln liegen in der klassischen Privatbank.
Seit über 100 Jahren nutzen Immobiliensuchende und Eigentümer unser Wissen. Vertrauen auch Sie auf unsere Expertise und einen erstklassigen Service. Schauen Sie doch einfach in unserem Büro in Stuttgart oder in unseren Immobilienshops in Esslingen, Sindelfingen und Waiblingen vorbei.
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Zweckentfremdungsverbot<br />

Wohnung zu vermieten ist, noch unangemeldet<br />

Wohnraum betreten. Das Zweckentfremdungsverbotsgesetz<br />

und die darauf<br />

beruhende Satzung konkretisieren lediglich<br />

die schon im Grundgesetz enthaltene<br />

Verpflichtung, sein Wohnungs-<br />

eigentum auch zum Wohl der Allgemeinheit,<br />

in diesem Fall zur Linderung der<br />

Wohnungsnot, einzusetzen. Ein Verstoß<br />

gegen dieses Gesetz stellt eine Ordnungswidrigkeit<br />

dar und kann eine Strafe von<br />

bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.<br />

Seit Beginn des Jahres dürfen Häuser und Wohnungen in Stuttgart<br />

nicht mehr ohne triftigen Grund über einen längeren Zeitraum hinweg<br />

leer stehen.<br />

Dies besagt eine Satzung der Landeshauptstadt<br />

Baden-Württembergs, die seit<br />

dem 1. Januar <strong>2016</strong> gilt und die Zweckentfremdung<br />

von Wohneigentum verbietet.<br />

Der Beweggrund dafür ist nach Angaben<br />

der Stadt der Mangel an bezahlbaren<br />

Wohnungen.<br />

Gemäß dem Gesetz liegt eine Zweckentfremdung<br />

von Wohnraum insbesondere<br />

vor, wenn dieser<br />

■ überwiegend für gewerbliche oder<br />

berufliche Zwecke verwendet oder<br />

überlassen wird,<br />

■ durch bauliche Veränderungen für<br />

eine Wohnnutzung nicht mehr geeignet<br />

ist,<br />

■ nicht nur vorübergehend gewerblich<br />

für Zwecke der Fremdenbeherbergung<br />

genutzt wird oder<br />

■ durch einen Abbruch beseitigt wird.<br />

Zu beachten ist hierbei, dass eine Zweckentfremdung<br />

erst nach sechs Monaten<br />

Leerstand vorliegt. Ausgenommen von<br />

dieser Regelung sind Eigentümer, deren<br />

Immobilie in Stuttgart lediglich als Zweitwohnsitz<br />

dient, und Personen, die ihre<br />

Wohnung aufgrund eines längerfristigen<br />

Auslandsaufenthalts für die entsprechende<br />

Dauer untervermieten. Auch Ferienwohnungen,<br />

die bereits in der Vergangenheit<br />

gewerbsmäßig genutzt wurden,<br />

haben Bestandsschutz. Ebenso fallen<br />

Wohnungen, die z. B. mehrere Monate an<br />

Monteure vermietet werden, oder Touristenzimmer,<br />

die weniger als 50 Prozent der<br />

Wohnung ausmachen, nicht unter das<br />

Verbot.<br />

Die Stadt achtet nicht nur auf die Einhaltung<br />

des Gesetzes, sondern auch auf das<br />

Recht auf Eigentum. So darf sie weder<br />

dem Besitzer vorschreiben, an wen die<br />

12 I Zweckentfremdungsverbot<br />

Zweckentfremdungsverbot I 13

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