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5.5 Wirkungsorientierte Haushaltssteuerung<br />

Pensionen, Sozialversicherung, Steuerrecht) nicht eingehalten. So standen<br />

z.B. bei der Begutachtung umfangreicher Budgetbegleitgesetze, bei<br />

legistischen Maßnahmen im Dienstrecht und Steuerrecht 61 teilweise nur<br />

Begutachtungsfristen von drei Wochen und weniger zur Verfügung.<br />

Der RH erachtet die Einhaltung der sechswöchigen Begutachtungsfrist als<br />

unbedingt erforderlich, um den begutachtenden Stellen hinreichend Zeit<br />

zur Beurteilung der Entwürfe einzuräumen und damit die Qualität der<br />

Beratung zu heben.<br />

Unabhängig von dieser Verpflichtung zu Folgekostenberechnungen und<br />

– abschätzungen sollten kostentreibende Normsetzungen generell auf das<br />

notwendige Ausmaß beschränkt und die Rechtsbereinigung intensiv weiterverfolgt<br />

werden.<br />

In einzelnen Rechtsbereichen (z.B. bei der Raumordnung, bei Leitungs–<br />

und Trassenplanungen, bei der Kinderbetreuung und beim Jugendschutz,<br />

bei den Rechtsvorschriften zum Schutz vor Naturgefahren, beim<br />

Wettbewerbs– und Kartellrecht oder bei den für die Bemessung der Steuern<br />

und der Sozialversicherungsbeiträge geltenden Vorschriften) sollten<br />

Gesetze und sonstige Regelungen harmonisiert oder zusammengeführt<br />

werden. Dies betrifft z.B. unterschiedliche Definitionen der „Gemeinnützigkeit“<br />

in der Bundesabgabenordnung bzw. dem Wohnungsge meinnützigkeitsgesetz,<br />

aber auch die Verwendung von und Anknüpfung an unterschiedliche<br />

Begriffe ohne Legaldefinition im Sozialversicherungsrecht<br />

(„Wohnsitz“ bzw. „gewöhnlicher Aufenthalt“).<br />

Der RH stellte weiters die Notwendigkeit einer besseren Abstimmung der<br />

legistischen Arbeiten zu einer fristgerechten gesamtstaatlichen Umsetzung<br />

61<br />

vgl. die Entwürfe zum Budgetbegleitgesetz 2011–2014, zum Budgetbegleitgesetz 2014,<br />

diverse Entwürfe im Bereich des Abgabenwesens (etwa der Entwurf des Steuerreformgesetzes<br />

2015/2016) sowie zuletzt die am 18. Mai 2016 versendete Dienstrechtsnovelle<br />

2016, für die eine Begutachtungsfrist bis 30. Mai 2016 vorgesehen war<br />

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