08.12.2012 Aufrufe

Bedingungen Berufshaftpflicht AXA für Yoga Vidya

Bedingungen Berufshaftpflicht AXA für Yoga Vidya

Bedingungen Berufshaftpflicht AXA für Yoga Vidya

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Übersicht Übersicht über über Bestimmungen Bestimmungen und und Informationen Informationen zu zu Ihrem Ihrem Vertrag Vertrag<br />

Vertrag<br />

(Vertragsdokumente Übersicht)<br />

Profi Profi-Schutz Profi Schutz Schutz Haftpflichtversicherung Haftpflichtversicherung bei bei <strong>AXA</strong> <strong>AXA</strong> Versicherung Versicherung AG<br />

AG<br />

Der Kunde<br />

______________________________________<br />

______________________________________<br />

______________________________________<br />

geboren am: ___________________________<br />

bestätigt, die folgenden Vertragsunterlagen vor Antragstellung erhalten zu haben:<br />

Auszug aus dem VVG<br />

Profi Profi-Schutz Profi Schutz Haftpflichtversicherung<br />

Allgemeine Versicherunsgbedingungen <strong>für</strong> die Haftpflichtversicherung (AHB) (Stand 05.09)<br />

Risikobeschreibungen und Besondere <strong>Bedingungen</strong> zur Berufs-Haftpflichtversicherung - Profi<br />

Schutz <strong>für</strong> medizinische Fachberufe - (Stand 05.09)<br />

Risikobeschreibungen und Besondere <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> die Versicherung der Haftpflicht wegen<br />

Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung<br />

(Umwelthaftpflicht-Basisversicherung) (Stand 05.09)<br />

Zusatzbedingungen <strong>für</strong> die Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung <strong>für</strong> die Nutzer von Internet-Technologien<br />

(Stand 01.08)<br />

Risikobeschreibungen und Besondere <strong>Bedingungen</strong> zur Umweltschadensversicherung im Rahmen<br />

der Betriebs- und <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung (Stand 05.09)<br />

Risikobeschreibungen und Besondere <strong>Bedingungen</strong> <strong>für</strong> die Versicherung der Haftpflicht privater<br />

Risiken im Rahmen der Betriebs- und <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung (Stand 05.09)<br />

Vertragsinformationen Haftpflicht (Stand 01.08)<br />

Allgemeine Allgemeine Information<br />

Information<br />

Einwilligungserklärung (BDSG-Erklärung)<br />

___________________ _________________________________________________________<br />

Datum Unterschrift des Versicherungsnehmers (oder gesetzlicher Vertreter)


Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG),<br />

dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO)<br />

§ 5 VVG Abweichender Versicherungsschein<br />

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des<br />

Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die<br />

Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2<br />

erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats<br />

nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.<br />

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung<br />

des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als<br />

genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines<br />

Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.<br />

Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen<br />

ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im<br />

Versicherungsschein aufmerksam zu machen.<br />

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt,<br />

gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers<br />

geschlossen.<br />

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet,<br />

den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.<br />

§ 6 VVG Beratung des Versicherungsnehmers<br />

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der<br />

Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, der der Person<br />

des Versicherungsnehmers und dessen Situation hier<strong>für</strong> Anlass besteht,<br />

nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch<br />

unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand<br />

und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien,<br />

zu beraten sowie die Gründe <strong>für</strong> jeden zu einer bestimmten Versicherung<br />

erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung<br />

der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.<br />

(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer den erteilten Rat<br />

und die Gründe hier<strong>für</strong> klar und verständlich vor dem Abschluss des<br />

Vertrags in Textform zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich<br />

übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder<br />

wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen<br />

Fällen sind die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss dem<br />

Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn<br />

ein Vertrag nicht zustande kommt und <strong>für</strong> Verträge über vorläufige<br />

Deckung bei Pflichtversicherungen.<br />

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation<br />

nach Absatz 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung<br />

verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen<br />

wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken<br />

kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz<br />

5 geltend zu machen.<br />

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss<br />

während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit<br />

<strong>für</strong> den Versicherer ein Anlass <strong>für</strong> eine Nachfrage und Beratung des<br />

Versicherungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer kann<br />

im Einzellfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.<br />

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2<br />

oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden<br />

Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer<br />

die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.<br />

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko<br />

im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes<br />

zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden, ferner dann nicht,<br />

wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler<br />

vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im<br />

Fernabsatz im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgelichen Gesetzbuchs<br />

handelt.<br />

§ 7 VVG Information des Versicherungsnehmers<br />

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe<br />

von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen einschließlich<br />

der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer<br />

Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in<br />

Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in einer dem eingesetzten<br />

Kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu<br />

übermitteln. Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers<br />

telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Kommunikationsmittels<br />

geschlossen, das die Information in Textform vor der Vertragserklärung<br />

des Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Information<br />

unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt werden; dies<br />

gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte<br />

schriftliche Erklärung auf eine Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung<br />

ausdrücklich verzichtet.<br />

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen<br />

mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit<br />

dem Bundesministerium <strong>für</strong> Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates<br />

zum Zweck einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers<br />

festzulegen,<br />

1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum Versicherer,<br />

zur angebotenen Leistung und zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

sowie zum Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versicherungsnehmer<br />

mitzuteilen sind,<br />

2. welche weiteren Informationen dem Versicherungsnehmer bei der<br />

Lebensversicherung insbesondere über die zu erwartenden Leistungen,<br />

ihre Ermittlung und Berechnung, über eine Modellrechnung<br />

sowie über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit eine Verrechnung<br />

mit Prämien erfolgt, und über sonstige Kosten mitzuteilen<br />

sind,<br />

3. welche weiteren Informationen bei der Krankenversicherung, insbesondere<br />

über die Prämienentwicklung und -gestaltung sowie die<br />

Abschluss- und Vertriebskosten, mitzuteilen sind,<br />

4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn der Versicherer<br />

mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hat und<br />

5. in welcher Art und Weise die Informationen zu erteilen sind.<br />

Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind die vorgeschriebenen<br />

Angaben nach der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni<br />

1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften <strong>für</strong><br />

die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie<br />

zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG<br />

(ABl. EG Nr. L 228 S. 1), der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz<br />

von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der<br />

Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und<br />

98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 S. 16) sowie der Richtlinie 2002/83/EG<br />

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002<br />

über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) zu beachten.<br />

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner zu bestimmen,<br />

was der Versicherer während der Laufzeit des Vertrags in Textform<br />

mitteilen muss; dies gilt insbesondere bei Änderungen früherer Informationen,<br />

ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhöhungen<br />

und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarifwechsels sowie bei der Lebensversicherung<br />

mit Überschussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung<br />

der Ansprüche des Versicherungsnehmers.<br />

(4) Der Versicherungsnehmer kann während der Laufzeit des Vertrags<br />

jederzeit vom Versicherer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen<br />

einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

in einer Urkunde übermittelt; die Kosten <strong>für</strong> die erste Übermittlung hat<br />

der Versicherer zu tragen.<br />

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko<br />

im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes<br />

zum Versicherungsvertragsgesetz nicht anzuwenden. Ist bei einem solchen<br />

Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, hat ihm<br />

der Versicherer vor Vertragsschluss das anwendbare Recht und die zuständige<br />

Aufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen.<br />

21002119 (1.08) C 1.77.209


§ 11 VVG Verlängerung, Kündigung<br />

(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis<br />

im Voraus eine Verlängerung <strong>für</strong> den Fall vereinbart,<br />

dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt<br />

wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils<br />

auf mehr als ein Jahr erstreckt.<br />

(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen,<br />

kann es von beiden Vertragsparteien nur <strong>für</strong> den Schluss der laufenden<br />

Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht<br />

können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.<br />

(3) Die Kündigungsfrist muss <strong>für</strong> beide Vertragsparteien gleich sein; sie<br />

darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.<br />

(4) Ein Versicherungsvertrag, der <strong>für</strong> die Dauer von mehr als drei<br />

Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum<br />

Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung<br />

einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.<br />

§ 19 VVG Anzeigepflicht<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung<br />

die ihm bekannten Gefahrumstände, die <strong>für</strong> den Entschluss des<br />

Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen,<br />

erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat,<br />

dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung<br />

des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen<br />

im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit<br />

zur Anzeige verpflichtet.<br />

(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz<br />

1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.<br />

(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der<br />

Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob<br />

fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht,<br />

den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.<br />

(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung<br />

der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3<br />

Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der<br />

nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen <strong>Bedingungen</strong>, geschlossen<br />

hätte. Die anderen <strong>Bedingungen</strong> werden auf Verlangen des<br />

Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu<br />

vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode<br />

Vertragsbestandteil.<br />

(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur<br />

zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in<br />

Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen<br />

hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht<br />

angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.<br />

(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung<br />

die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer<br />

die Gefahrabsicherung <strong>für</strong> den nicht angezeigten Umstand aus,<br />

kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats<br />

nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer<br />

Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der<br />

Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.<br />

§ 20 VVG Vertreter des Versicherungsnehmers<br />

Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen,<br />

sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21<br />

Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist<br />

des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers<br />

zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf,<br />

dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt<br />

worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem<br />

Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

§ 21 VVG Ausübung der Rechte des Versicherers<br />

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden<br />

Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist<br />

beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung<br />

der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet,<br />

Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte<br />

die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf<br />

nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben,<br />

wenn <strong>für</strong> diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.<br />

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei<br />

denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand,<br />

der weder <strong>für</strong> den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles<br />

noch <strong>für</strong> die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht<br />

des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer<br />

die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung<br />

verpflichtet.<br />

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach<br />

Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht <strong>für</strong> Versicherungsfälle,<br />

die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der<br />

Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt,<br />

beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.<br />

§ 22 VVG Arglistige Täuschung<br />

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung<br />

über Gefahrumstände anzufechten bleibt unberührt.<br />

§ 23 VVG Gefahrerhöhung<br />

(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung<br />

ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen<br />

oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.<br />

(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung<br />

des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder<br />

gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich<br />

anzuzeigen.<br />

(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers<br />

eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er<br />

die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem<br />

Versicherer unverzüglich anzuzeigen.<br />

§ 24 VVG Kündigung wegen Gefahrerhöhung<br />

(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23<br />

Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist<br />

kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung<br />

weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung<br />

auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer<br />

Frist von einem Monat kündigen.<br />

(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 kann<br />

der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem<br />

Monat kündigen.<br />

(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, wenn es<br />

nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der<br />

Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederhergestellt<br />

ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.<br />

§ 25 VVG Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung<br />

(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Zeitpunkt<br />

der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen <strong>für</strong> diese höhere<br />

Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren<br />

Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24<br />

Abs. 3 entsprechend.<br />

(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als<br />

10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren<br />

Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines<br />

Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung<br />

einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in<br />

der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.<br />

§ 26 VVG Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung<br />

(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der<br />

Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer<br />

seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat.<br />

Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt,<br />

seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast<br />

<strong>für</strong> das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.


(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der<br />

Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall<br />

später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige<br />

dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer<br />

war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist<br />

zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach<br />

§ 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen<br />

Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.<br />

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer<br />

zur Leistung verpflichtet,<br />

1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich <strong>für</strong> den Eintritt des<br />

Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war,<br />

oder<br />

2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist <strong>für</strong> die<br />

Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht<br />

erfolgt war.<br />

§ 27 VVG Unerhebliche Gefahrerhöhung<br />

Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche<br />

Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart<br />

anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.<br />

§ 28 VVG Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit<br />

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer<br />

vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer<br />

zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines<br />

Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne<br />

Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht<br />

nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.<br />

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer<br />

vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit<br />

nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer<br />

die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer<br />

grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,<br />

seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast<br />

<strong>für</strong> das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der<br />

Versicherungsnehmer.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,<br />

soweit die Verletzung der Obliegenheit weder <strong>für</strong> den Eintritt<br />

oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch <strong>für</strong> die Feststellung<br />

oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.<br />

Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig<br />

verletzt hat.<br />

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers<br />

nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur<br />

Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch<br />

gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen<br />

hat.<br />

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung<br />

einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.<br />

§ 29 VVG Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit<br />

(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer nach den<br />

Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt<br />

ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen<br />

vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem Versicherer das<br />

Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung <strong>für</strong> den übrigen Teil nur zu,<br />

wenn anzunehmen ist, dass <strong>für</strong> diesen allein der Versicherer den Vertrag<br />

unter den gleichen <strong>Bedingungen</strong> nicht geschlossen hätte.<br />

(2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder zur<br />

Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen Gebrauch,<br />

ist der Versicherungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis<br />

bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündigung muss<br />

spätestens zum Schluss der Versicherungsperiode erklärt werden, in<br />

welcher der Rücktritt oder die Kündigung des Versicherers wirksam<br />

wird.<br />

(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wegen einer<br />

Verletzung der Vorschriften über die Gefahrerhöhung ganz oder<br />

teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände<br />

oder Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist auf die<br />

Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 37 VVG Zahlungsverzug bei Erstprämie<br />

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt,<br />

ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt<br />

vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat<br />

die Nichtzahlung nicht zu vertreten.<br />

(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,<br />

es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung<br />

nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den<br />

Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder<br />

durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese<br />

Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.<br />

§ 38 VVG Zahlungsverzug bei Folgeprämie<br />

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer<br />

dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine<br />

Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.<br />

Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge<br />

der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen<br />

angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden<br />

sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils<br />

getrennt anzugeben.<br />

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer<br />

bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen<br />

oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.<br />

(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung<br />

einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der<br />

Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann<br />

mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie<br />

mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem<br />

Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer<br />

bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung<br />

wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines<br />

Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung<br />

verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die<br />

Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.<br />

§ 39 VVG Vorzeitige Vertragsbeendigung<br />

(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf<br />

der Versicherungsperiode steht dem Versicherer <strong>für</strong> diese Versicherungsperiode<br />

nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht,<br />

in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis<br />

durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch<br />

Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,<br />

steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts-<br />

oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37<br />

Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer<br />

den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses<br />

entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der <strong>für</strong> diese<br />

Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.<br />

§ 47 VVG Kenntnis und Verhalten des Versicherten<br />

(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers<br />

von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung <strong>für</strong> fremde<br />

Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu<br />

berücksichtigen.<br />

(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn<br />

der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine<br />

rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich<br />

oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass<br />

der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht<br />

gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag<br />

ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss<br />

dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag<br />

des Versicherten schließt.<br />

§ 74 VVG Überversicherung<br />

(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses<br />

(Versicherungswert) erheblich, kann jede Vertragspartei verlangen,<br />

dass die Versicherungssumme zur Beseitigung der Überversicherung<br />

unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie mit sofortiger<br />

Wirkung herabgesetzt wird.


(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der Absicht, sich<br />

aus der Überversicherung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu<br />

verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie<br />

bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden<br />

Umständen Kenntnis erlangt.<br />

§ 75 VVG Unterversicherung<br />

Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert<br />

zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer<br />

nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme<br />

zu diesem Wert zu erbringen.<br />

§ 77 VVG Mehrere Versicherer<br />

(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr<br />

versichert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die andere Versicherung<br />

unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer<br />

und die Versicherungssumme anzugeben.<br />

(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versicherer der entgehende<br />

Gewinn, bei einem anderen Versicherer der sonstige Schaden<br />

versichert, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 78 VVG Haftung bei Mehrfachversicherung<br />

(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr<br />

versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den<br />

Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe<br />

der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen<br />

Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversicherung),<br />

haften die Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner,<br />

dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden<br />

Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht<br />

mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.<br />

(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach<br />

Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versicherungsnehmer<br />

nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen<br />

ausländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer, <strong>für</strong><br />

den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen<br />

Anspruch auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach<br />

dem <strong>für</strong> ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.<br />

(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der<br />

Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil<br />

zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag<br />

nichtig; dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu<br />

dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.<br />

§ 79 VVG Beseitigung der Mehrfachversicherung<br />

(1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung<br />

entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der<br />

Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später<br />

geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter<br />

verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt<br />

wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.<br />

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung<br />

dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge<br />

der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall<br />

die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen<br />

der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer<br />

nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und<br />

der Prämien verlangen.<br />

§ 80 VVG Fehlendes versichertes Interesse<br />

(1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet,<br />

wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung<br />

nicht besteht; dies gilt auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung,<br />

die <strong>für</strong> ein künftiges Unternehmen oder <strong>für</strong> ein anderes künftiges Interesse<br />

genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine<br />

angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />

(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung<br />

weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen<br />

können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt<br />

worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses<br />

Kenntnis erlangt hat.<br />

(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der<br />

Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil<br />

zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie<br />

bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden<br />

Umständen Kenntnis erlangt.<br />

§ 82 VVG Abwendung und Minderung des Schadens<br />

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles<br />

nach Möglichkeit <strong>für</strong> die Abwendung und Minderung des Schadens zu<br />

sorgen.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit<br />

<strong>für</strong> ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die<br />

Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag<br />

beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.<br />

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist<br />

der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer<br />

die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer<br />

grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung<br />

in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast <strong>für</strong> das<br />

Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,<br />

soweit die Verletzung der Obliegenheit weder <strong>für</strong> die Feststellung<br />

des Versicherungsfalles noch <strong>für</strong> die Feststellung oder den Umfang<br />

der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />

die Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

§ 85 VVG Schadensermittlungskosten<br />

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kosten, die<br />

durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu ersetzenden<br />

Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den<br />

Umständen nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu erstatten,<br />

als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme<br />

übersteigen.<br />

(2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines<br />

Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, hat der Versicherer<br />

nicht zu erstatten, es sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung<br />

vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer aufgefordert<br />

worden.<br />

(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er<br />

auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.<br />

§ 86 VVG Übergang von Ersatzansprüchen<br />

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen<br />

Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der<br />

Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil<br />

des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur<br />

Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden<br />

Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung<br />

durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt<br />

der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der<br />

Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen<br />

keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob<br />

fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,<br />

seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast <strong>für</strong><br />

das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.<br />

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen<br />

eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft<br />

lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht<br />

werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.<br />

§ 95 VVG Veräußerung der versicherten Sache<br />

(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert,<br />

tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums<br />

aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und<br />

Pflichten des Versicherungsnehmers ein.<br />

(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften <strong>für</strong> die Prämie, die auf die<br />

zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode<br />

entfällt, als Gesamtschuldner.<br />

(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich<br />

gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.


§ 96 VVG Kündigung nach Veräußerung<br />

(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten<br />

Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem<br />

Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht<br />

innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung<br />

ausgeübt wird.<br />

(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger<br />

Wirkung oder <strong>für</strong> den Schluss der laufenden Versicherungsperiode<br />

zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb<br />

eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers<br />

vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab<br />

Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.<br />

(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz<br />

1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet;<br />

eine Haftung des Erwerbers <strong>für</strong> die Prämie besteht nicht.<br />

§ 97 VVG Anzeige der Veräußerung<br />

(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber<br />

unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der<br />

Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall<br />

später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige<br />

dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit<br />

dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen<br />

hätte.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung<br />

verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt<br />

war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur<br />

Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist <strong>für</strong> die Kündigung<br />

des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.<br />

§ 215 VVG Gerichtsstand<br />

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung<br />

ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der<br />

Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in<br />

Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für<br />

Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich<br />

zuständig.<br />

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen<br />

Partei nicht anzuwenden.<br />

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig <strong>für</strong> den<br />

Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen<br />

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses<br />

Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt<br />

im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.<br />

§ 247 BGB Basiszinssatz<br />

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum<br />

1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um<br />

welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes<br />

gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz <strong>für</strong> die<br />

jüngste Hauptfinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank<br />

vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.<br />

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basis-zinssatz unverzüglich<br />

nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger<br />

bekannt.<br />

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung<br />

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so<br />

kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.<br />

Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht<br />

zu vertreten hat.<br />

(2) Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger<br />

nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.<br />

(3) Schadenersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den<br />

zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.<br />

§ 286 BGB Verzug des Schuldners<br />

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die<br />

nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung<br />

in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die<br />

Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren<br />

gleich.<br />

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn<br />

1. <strong>für</strong> die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,<br />

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene<br />

Zeit <strong>für</strong> die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von<br />

dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen läßt,<br />

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,<br />

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen<br />

der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.<br />

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug,<br />

wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer<br />

Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber<br />

dem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen<br />

in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen<br />

worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung<br />

unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher<br />

ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung<br />

in Verzug.<br />

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge<br />

eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.<br />

§ 288 BGB Verzugszinsen<br />

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzuges zu verzinsen. Der Verzugszinssatz<br />

beträgt <strong>für</strong> das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.<br />

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist,<br />

beträgt der Zinssatz <strong>für</strong> Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über<br />

dem Basiszinssatz.<br />

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen<br />

verlangen.<br />

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.<br />

§ 13 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes<br />

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz<br />

bestimmt.<br />

§ 17 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen<br />

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen<br />

sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine<br />

und derjenigen Stiftungen. Anstalten und Vermögensmassen, die als<br />

solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als<br />

Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung<br />

geführt wird.<br />

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht,<br />

in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche<br />

verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.<br />

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten<br />

Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter<br />

Gerichtsstand zulässig.<br />

§ 21 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung<br />

(1) Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines<br />

anderen Gewerbe eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte<br />

geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf<br />

den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht<br />

des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.<br />

(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch <strong>für</strong> Klagen gegen<br />

Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes<br />

Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften,<br />

soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden<br />

Rechtsverhältnisse betreffen.<br />

§ 29 ZPO Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts<br />

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen<br />

Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung<br />

zu erfüllen ist.<br />

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit<br />

nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen<br />

des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.


Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

<strong>für</strong> die Haftpflichtversicherung (AHB)<br />

Inhaltsübersicht<br />

Umfang des Versicherungsschutzes<br />

1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall<br />

2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen<br />

3. Versichertes Risiko<br />

4. Vorsorgeversicherung<br />

5. Leistungen der Versicherung / Vollmacht des Versicherers<br />

6. Begrenzung der Leistungen<br />

7. Ausschlüsse<br />

Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung<br />

8. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherungsteuer<br />

9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger<br />

Beitrag<br />

10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag<br />

11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung<br />

12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung<br />

13. Beitragsregulierung<br />

14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

15. Beitragsangleichung<br />

Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung<br />

16. Dauer und Ende des Vertrages<br />

17. Wegfall des versicherten Risikos<br />

18. Kündigung nach Beitragsangleichung<br />

19. Kündigung nach Versicherungsfall<br />

20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen<br />

21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass<br />

von Rechtsvorschriften<br />

22. Mehrfachversicherung<br />

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers<br />

23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers<br />

24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten<br />

Weitere Bestimmungen<br />

27. Mitversicherte Personen<br />

28. Abtretungsverbot<br />

29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung<br />

30. Verjährung<br />

31. Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht<br />

<strong>Bedingungen</strong><br />

Umfang des Versicherungsschutzes (Ziff. 1 - 7)<br />

1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall<br />

1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos<br />

<strong>für</strong> den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der<br />

Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall),<br />

das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund<br />

gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts<br />

von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.<br />

Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des<br />

Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung,<br />

die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.<br />

1.2 Kein Versicherungsschutz besteht <strong>für</strong> Ansprüche, auch wenn es<br />

sich um gesetzliche Ansprüche handelt,<br />

(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,<br />

Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;<br />

(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung<br />

durchführen zu können;<br />

(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder<br />

wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten<br />

Erfolges;<br />

(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße<br />

Vertragserfüllung;<br />

(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;<br />

(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.<br />

2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen<br />

Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert<br />

werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts<br />

des Versicherungsnehmers wegen<br />

2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden<br />

entstanden sind;<br />

2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann<br />

die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.<br />

3. Versichertes Risiko<br />

3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht<br />

(1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen<br />

Risiken des Versicherungsnehmers,<br />

(2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein<br />

und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht <strong>für</strong><br />

Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen<br />

Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie <strong>für</strong> sonstige Risiken,<br />

die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,<br />

(3) aus Risiken, die <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer nach Abschluss der<br />

Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in<br />

Ziff. 4 näher geregelt sind.<br />

3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des<br />

versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlaß neuer<br />

Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den<br />

Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.<br />

4. Vorsorgeversicherung<br />

4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen,<br />

sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.<br />

21003459 (5.09) C 1.20.214


(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des<br />

Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.<br />

Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.<br />

Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt<br />

der Versicherungsschutz <strong>für</strong> das neue Risiko rückwirkend ab<br />

dessen Entstehung.<br />

Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt<br />

wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue<br />

Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt<br />

hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen<br />

war.<br />

(2) Der Versicherer ist berechtigt, <strong>für</strong> das neue Risiko einen angemessenen<br />

Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe<br />

des Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige<br />

nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz <strong>für</strong> das neue Risiko<br />

rückwirkend ab dessen Entstehung.<br />

4.2 Der Versicherungsschutz <strong>für</strong> neue Risiken ist von ihrer Entstehung<br />

bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von<br />

250.000,- Euro <strong>für</strong> Personenschäden und 75.000,- Euro <strong>für</strong> Sachschäden<br />

begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen<br />

festgesetzt sind.<br />

4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht <strong>für</strong> Risiken<br />

(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luftoder<br />

Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,<br />

Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;<br />

(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;<br />

(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;<br />

(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen<br />

von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.<br />

5. Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers<br />

5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,<br />

die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung<br />

des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.<br />

Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer<br />

aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses<br />

oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer<br />

hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die<br />

vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben<br />

oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit<br />

der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.<br />

Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender<br />

Wirkung <strong>für</strong> den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer<br />

den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des<br />

Dritten freizustellen.<br />

5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des<br />

Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden<br />

Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.<br />

Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche<br />

gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer<br />

zur Prozeßführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im<br />

Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.<br />

5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das<br />

einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur<br />

Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer<br />

von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt<br />

der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders<br />

vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.<br />

5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das<br />

Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu<br />

fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.<br />

6. Begrenzung der Leistungen<br />

6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall<br />

auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies<br />

gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige<br />

Personen erstreckt.<br />

6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen<br />

des Versicherers <strong>für</strong> alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres<br />

auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen<br />

begrenzt.<br />

6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende<br />

Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des<br />

ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese<br />

- auf derselben Ursache,<br />

- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und<br />

zeitlichem, Zusammenhang oder<br />

- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln<br />

beruhen.<br />

6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer<br />

bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten<br />

Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt).<br />

Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch<br />

in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche<br />

verpflichtet.<br />

6.5 Die Aufwendungen des Versicherers <strong>für</strong> Kosten werden nicht auf<br />

die Versicherungssummen angerechnet.<br />

6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall<br />

die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozeßkosten<br />

im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe<br />

dieser Ansprüche.<br />

6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen<br />

zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme<br />

oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus<br />

dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,<br />

so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der<br />

Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der<br />

Rente vom Versicherer erstattet.<br />

Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift<br />

der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-<br />

Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt<br />

des Versicherungsfalles.<br />

Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer<br />

an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert<br />

der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger<br />

Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden<br />

die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme<br />

abgesetzt.<br />

6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs<br />

durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am<br />

Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer <strong>für</strong><br />

den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,<br />

Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.<br />

7. Ausschlüsse<br />

Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich<br />

etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:<br />

7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich<br />

herbeigeführt haben.<br />

7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch<br />

verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder<br />

Schädlichkeit<br />

- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder<br />

- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.<br />

7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen<br />

über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

hinausgehen.<br />

7.4 Haftpflichtansprüche<br />

(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten<br />

Personen gegen die Mitversicherten,<br />

(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,<br />

(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.<br />

7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer<br />

(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher<br />

Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten<br />

Personen gehören;


Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes<br />

oder vergleichbarer Partnerschaften<br />

nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern<br />

und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder,<br />

Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder<br />

(Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes<br />

Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden<br />

sind).<br />

(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer<br />

eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige<br />

oder betreute Person ist;<br />

(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer<br />

eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder<br />

ein nicht rechtsfähiger Verein ist;<br />

(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,<br />

wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,<br />

Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;<br />

(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene<br />

Partnerschaftsgesellschaft ist;<br />

(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;<br />

zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:<br />

Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich<br />

auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten<br />

Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.<br />

7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen<br />

sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer<br />

diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene<br />

Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen<br />

Verwahrungsvertrages sind.<br />

7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen<br />

sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn<br />

(1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des<br />

Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur,<br />

Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen<br />

Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder<br />

Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;<br />

(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer<br />

diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen<br />

Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche<br />

und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser<br />

Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar<br />

von der Benutzung betroffen waren;<br />

(3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des<br />

Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder<br />

- sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im<br />

unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben;<br />

dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,<br />

dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige<br />

Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen<br />

hatte.<br />

zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:<br />

Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in<br />

der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten<br />

oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt<br />

gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer<br />

als auch <strong>für</strong> die durch den Versicherungsvertrag etwa<br />

mitversicherten Personen.<br />

7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer<br />

hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen<br />

infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden<br />

Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt<br />

auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil<br />

der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung<br />

oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.<br />

Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag<br />

oder <strong>für</strong> Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder<br />

Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen<br />

übernommen haben.<br />

7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;<br />

Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch<br />

mitversichert.<br />

7.10 (a) Ansprüche die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden<br />

gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-<br />

Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen<br />

geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der<br />

Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch<br />

solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen<br />

wird.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt aber <strong>für</strong> solche Ansprüche erhalten, die<br />

auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der<br />

EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler<br />

Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen<br />

privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend<br />

gemacht werden könnten.<br />

Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater<br />

Haftpflichtrisiken.<br />

7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung<br />

und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Schäden durch<br />

Brand oder Explosion gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung.<br />

Dieser Ausschluss gilt nicht<br />

(1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken<br />

oder<br />

(2) <strong>für</strong> Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder<br />

gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige<br />

Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der<br />

Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).<br />

Kein Versicherungsschutz besteht jedoch <strong>für</strong> Schäden durch Umwelteinwirkung,<br />

die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,<br />

Demontage, Instandhaltung oder Wartung von<br />

- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,<br />

zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder<br />

wegzuleiten (WHG-Anlagen);<br />

- Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen);<br />

- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen<br />

einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;<br />

- Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich <strong>für</strong> solche<br />

Anlagen bestimmt sind.<br />

7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige<br />

Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.<br />

7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder<br />

mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden<br />

Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).<br />

7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf<br />

(1) gentechnische Arbeiten,<br />

(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),<br />

(3) Erzeugnisse, die<br />

- Bestandteile aus GVO enthalten,<br />

- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.<br />

7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch<br />

(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,<br />

(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,<br />

(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.<br />

7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der<br />

Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es<br />

sich handelt um Schäden aus<br />

(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung<br />

von Daten,<br />

(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,<br />

(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,<br />

(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.<br />

7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder<br />

Namensrechtsverletzungen.<br />

7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,<br />

Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.<br />

7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung<br />

einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das<br />

Gleiche gilt <strong>für</strong> Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer<br />

gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere<br />

entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn<br />

der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob<br />

fahrlässig gehandelt hat.


Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung (Ziff. 8 - 15)<br />

8. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherungsteuer<br />

Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen<br />

Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder<br />

einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Der in<br />

Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer<br />

in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten<br />

hat.<br />

9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/<br />

erster oder einmaliger Beitrag<br />

9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss<br />

des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen<br />

Versicherungsbeginn.<br />

Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag<br />

nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.<br />

9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag<br />

nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der<br />

Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der<br />

Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu<br />

vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags<br />

eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet,<br />

wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in<br />

Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein<br />

auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht<br />

hat.<br />

9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag<br />

nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange<br />

der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten,<br />

wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung<br />

nicht zu vertreten hat.<br />

10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag<br />

10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,<br />

am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig.<br />

Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein<br />

oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.<br />

10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer<br />

ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die<br />

verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.<br />

Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen<br />

Schadens zu verlangen.<br />

Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer<br />

dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist<br />

bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die<br />

Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des<br />

Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen<br />

angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden<br />

sind.<br />

10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist<br />

noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur<br />

Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung<br />

nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.<br />

10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist<br />

noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag<br />

ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer<br />

mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen<br />

hat.<br />

Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach<br />

innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der<br />

Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der<br />

Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.<br />

11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung<br />

Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die<br />

Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen<br />

werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung<br />

nicht widerspricht.<br />

Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers<br />

vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann<br />

noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen<br />

Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.<br />

Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer<br />

die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der<br />

Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag<br />

wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,<br />

künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.<br />

Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags<br />

erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert<br />

worden ist.<br />

12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung<br />

Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch<br />

ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit<br />

der Zahlung einer Rate im Verzug ist.<br />

Ferner kann der Versicherer <strong>für</strong> die Zukunft jährliche Beitragszahlung<br />

verlangen.<br />

13. Beitragsregulierung<br />

13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob<br />

und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren<br />

Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen<br />

Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und<br />

auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben<br />

zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer<br />

eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes<br />

verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,<br />

dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden<br />

trifft.<br />

13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers<br />

oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der<br />

Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter<br />

Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim<br />

Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch<br />

nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem<br />

Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen<br />

des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.<br />

13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,<br />

kann der Versicherer <strong>für</strong> den Zeitraum, <strong>für</strong> den die Angaben zu machen<br />

waren, eine Nachzahlung in Höhe des <strong>für</strong> diesen Zeitraum bereits in<br />

Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich<br />

gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer<br />

zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet,<br />

wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung<br />

des erhöhten Beitrages erfolgten.<br />

13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf<br />

Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung <strong>für</strong> mehrere Jahre.<br />

14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit<br />

durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den<br />

Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz<br />

bestanden hat.<br />

15. Beitragsangleichung<br />

15.1 Versicherungsbeiträge, die nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres<br />

fällig werden, unterliegen der Beitragsangleichung. Dies gilt<br />

nicht, soweit die Beiträge nach Lohn- , Bau- oder Umsatzsumme berechnet<br />

werden. Mindestbeiträge unterliegen, unabhängig von der Art<br />

der Beitragsberechnung, der Beitragsangleichung.<br />

15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung <strong>für</strong><br />

die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im<br />

vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller<br />

zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen<br />

Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert<br />

hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere,<br />

durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei<br />

auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben<br />

<strong>für</strong> die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.<br />

Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe<br />

der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die<br />

Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.<br />

15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle<br />

einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich<br />

aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).<br />

Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer<br />

mit der nächsten Beitragsrechnung bekanntgegeben.


Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in<br />

jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz<br />

als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils <strong>für</strong> diese Jahre nach<br />

Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag<br />

nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner<br />

Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten<br />

Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten,<br />

die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.<br />

15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent,<br />

entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den<br />

folgenden Jahren zu berücksichtigen.<br />

Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung (Ziff. 16-22)<br />

16. Dauer und Ende des Vertrages<br />

16.1 Der Vertrag ist <strong>für</strong> die im Versicherungsschein angegebene Zeit<br />

abgeschlossen.<br />

16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich<br />

der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens<br />

drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres<br />

eine Kündigung zugegangen ist.<br />

16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der<br />

Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.<br />

16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag<br />

schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres<br />

gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens<br />

drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen<br />

sein.<br />

17. Wegfall des versicherten Risikos<br />

Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, erlischt<br />

die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der<br />

Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser<br />

Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er<br />

vom Wegfall Kenntnis erlangt hat.<br />

18. Kündigung nach Beitragsangleichung<br />

Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß<br />

Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,<br />

kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit<br />

sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in<br />

dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.<br />

Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das<br />

Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer<br />

spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der<br />

Beitragserhöhung zugehen.<br />

Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.<br />

19. Kündigung nach Versicherungsfall<br />

19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn<br />

- vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder<br />

- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz<br />

fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt<br />

wird.<br />

Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens<br />

einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der<br />

Klage zugegangen sein.<br />

19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort<br />

nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer<br />

kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren<br />

Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode<br />

wirksam wird.<br />

Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang<br />

beim Versicherungsnehmer wirksam.<br />

20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen<br />

20.1 Wird ein Unternehmen, <strong>für</strong> das eine Haftpflichtversicherung besteht,<br />

an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle des Versicherungsnehmers<br />

in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem<br />

Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.<br />

Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines<br />

Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten<br />

übernommen wird.<br />

20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle<br />

- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von<br />

einem Monat,<br />

- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung<br />

oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode<br />

in Schriftform gekündigt werden.<br />

20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn<br />

- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt<br />

an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis<br />

erlangt;<br />

- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang<br />

ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats<br />

von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der<br />

Versicherung Kenntnis erlangt.<br />

20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden<br />

Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt,<br />

haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte <strong>für</strong><br />

den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.<br />

20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den<br />

bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.<br />

Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz,<br />

wenn der Versicherungsfall später als einen Monat<br />

nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte<br />

zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden<br />

Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.<br />

Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht <strong>für</strong> alle Versicherungsfälle,<br />

die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in<br />

dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt<br />

nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht<br />

keinen Gebrauch gemacht hat.<br />

Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht<br />

weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt<br />

war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.<br />

21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von<br />

Rechtsvorschriften<br />

Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender<br />

oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das<br />

Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat<br />

zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb<br />

eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der<br />

Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.<br />

22. Mehrfachversicherung<br />

22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren<br />

Versicherungsverträgen versichert ist.<br />

22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne<br />

dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des<br />

später geschlossenen Vertrages verlangen.<br />

22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer<br />

es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der<br />

Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu<br />

dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt<br />

wird, dem Versicherer zugeht.<br />

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Ziff. 23 - 26)<br />

23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers<br />

23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche<br />

Umstände<br />

Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung<br />

dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach<br />

denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die <strong>für</strong> den Entschluss<br />

des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem verreinbartem<br />

Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch in soweit<br />

zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber<br />

vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des<br />

Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind,<br />

auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag<br />

überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.


Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen<br />

und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich<br />

der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon<br />

Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.<br />

23.2 Rücktritt<br />

(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen<br />

Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag<br />

zurückzutreten.<br />

(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder<br />

unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig<br />

gemacht hat.<br />

Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung<br />

der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei<br />

Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen<br />

<strong>Bedingungen</strong>, geschlossen hätte.<br />

(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.<br />

Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,<br />

darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig<br />

angezeigte Umstand weder <strong>für</strong> den Eintritt des Versicherungsfalls<br />

noch <strong>für</strong> die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich<br />

war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,<br />

wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt<br />

hat.<br />

Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum<br />

Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit<br />

entspricht.<br />

23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht<br />

Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung<br />

einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit<br />

beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer<br />

Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.<br />

Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der<br />

nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen <strong>Bedingungen</strong> geschlossen<br />

hätte.<br />

Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den<br />

Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu<br />

anderen <strong>Bedingungen</strong>, geschlossen hätte, werden die anderen <strong>Bedingungen</strong><br />

auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.<br />

Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,<br />

werden die anderen <strong>Bedingungen</strong> ab der laufenden Versicherungsperiode<br />

Vertragsbestandteil.<br />

Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10%<br />

oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung <strong>für</strong> den nicht angezeigten<br />

Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag<br />

innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers<br />

fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 3<br />

zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.<br />

Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der<br />

Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet,<br />

Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung<br />

stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung<br />

seiner Erklärung abgeben, wenn <strong>für</strong> diese die Monatsfrist nicht verstrichen<br />

ist.<br />

Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu,<br />

wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in<br />

Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen<br />

hat.<br />

Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten<br />

Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand<br />

oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.<br />

23.4 Anfechtung<br />

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung<br />

über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung<br />

steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis<br />

zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit<br />

entspricht.<br />

24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf<br />

Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.<br />

Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen<br />

Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden<br />

geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.<br />

25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles<br />

25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen,<br />

auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.<br />

25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit <strong>für</strong> die Abwendung<br />

und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers<br />

sind dabei zu befolgen, soweit es <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer zumutbar<br />

ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße<br />

Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und<br />

-regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des<br />

Versicherers <strong>für</strong> die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen<br />

mitgeteilt sowie alle da<strong>für</strong> angeforderten Schriftstücke übersandt werden.<br />

25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben,<br />

ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches<br />

Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich<br />

der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.<br />

25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden<br />

auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß<br />

Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.<br />

Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.<br />

25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich<br />

geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer<br />

zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers<br />

einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer<br />

muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte<br />

erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.<br />

26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten<br />

26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem<br />

Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann<br />

der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von<br />

der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein<br />

Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die<br />

Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit<br />

beruhte.<br />

26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt,<br />

verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob<br />

fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,<br />

seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat<br />

bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden<br />

Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der<br />

Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in<br />

Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.<br />

Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht<br />

grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder <strong>für</strong><br />

den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch <strong>für</strong> die<br />

Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung<br />

ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die<br />

Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der<br />

Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.<br />

Weitere Bestimmungen (Ziff. 27 - 33)<br />

27. Mitversicherte Personen<br />

27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen<br />

andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle <strong>für</strong><br />

ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden.<br />

Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.)<br />

gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten<br />

entsteht.<br />

27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht<br />

ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten<br />

<strong>für</strong> die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.<br />

28. Abtretungsverbot<br />

Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne<br />

Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet<br />

werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.


29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung<br />

29.1 Alle <strong>für</strong> den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen<br />

sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein<br />

oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete<br />

Geschäftsstelle gerichtet werden.<br />

29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem<br />

Versicherer nicht mitgeteilt, genügt <strong>für</strong> eine Willenserklärung, die dem<br />

Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines<br />

eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.<br />

Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes<br />

als zugegangen. Dies gilt entsprechend <strong>für</strong> den Fall einer Namensänderung<br />

des Versicherungsnehmers.<br />

29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung <strong>für</strong> seinen Gewerbebetrieb<br />

abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen<br />

Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.<br />

30. Verjährung<br />

30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei<br />

Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuches.<br />

30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer<br />

angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu<br />

dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers<br />

dem Anspruchsteller in Textform zugeht.<br />

31. Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht<br />

31.1 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.<br />

31.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer<br />

bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers<br />

oder seiner <strong>für</strong> den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.<br />

Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person und wohnt<br />

in Deutschland, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk<br />

der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz<br />

oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt<br />

hat.<br />

31.3 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person und wohnt in<br />

Deutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn<br />

bei dem Gericht erhoben werden, das <strong>für</strong> seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung<br />

eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig<br />

ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt<br />

sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung<br />

des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer<br />

eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft<br />

ist.<br />

31.4 Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen<br />

Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich<br />

des Versicherungsvertraggesetzes oder sind der Wohnsitz oder gewöhnliche<br />

Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,<br />

bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit <strong>für</strong> Klagen aus dem Versicherungsvertrag<br />

gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des<br />

Versicherers oder seiner <strong>für</strong> den Versicherungsvertrag zuständigen<br />

Niederlassung.<br />

31.5 Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden<br />

durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.


Risikobeschreibungen und Besondere <strong>Bedingungen</strong><br />

zur Berufs-Haftpflichtversicherung<br />

- Profi-Schutz <strong>für</strong> medizinische Fachberufe -<br />

Inhaltsübersicht<br />

1. Versichertes Risiko<br />

2. Versicherte Nebenrisiken<br />

3. Mitversicherte Personen<br />

4. Erweiterungen des Versicherungsschutzes<br />

4.1 Abhandenkommen von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln und<br />

Codekarten<br />

4.2 Abhandenkommen von Patienten-, Besucher- und Belegschaftshabe<br />

4.3 Abwässerschäden<br />

4.4 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander und Ansprüche<br />

der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers<br />

4.5 Auslandsschäden<br />

4.6 Bearbeitungsschäden<br />

4.7 Be- und Entladeschäden<br />

4.8 Kraftfahrzeuge und Anhänger<br />

(nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig)<br />

4.9 Leitungsschäden<br />

4.10 Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden<br />

4.11 Strahlenschäden<br />

4.12 Vermögensschäden - Datenschutz/sonstige Vermögensschäden<br />

4.13 Vorsorgeversicherung<br />

5. Risikobegrenzungen<br />

5.1 Deckungsvorsorgepflicht pharmazeutischer Unternehmer<br />

5.2 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten<br />

5.3 Invasive und minimal invasive Arbeitstechniken<br />

5.4 Laser- und Fruchtsäurebehandlungen<br />

5.5 Kraft- und Wasserfahrzeuge<br />

5.6 Luftfahrzeuge<br />

5.7 Weitere nicht versicherte Risiken<br />

6. Versehensklausel<br />

7. Nachhaftungsversicherung - soweit beantragt und im Versicherungsschein<br />

dokumentiert -<br />

8. Selbstbeteiligungen<br />

9. Privathaftpflichtversicherung - soweit beantragt und im Versicherungsschein<br />

dokumentiert -<br />

Risikobeschreibungen und Besondere <strong>Bedingungen</strong><br />

1. Versichertes Risiko<br />

Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

<strong>für</strong> die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen<br />

die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des<br />

Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein angegebenen<br />

Betrieb bzw. Beruf. Versichert sind hierbei Tätigkeiten und Behandlungen,<br />

die zum Berufsbild gehören und die der Versicherungsnehmer aufgrund<br />

von Aus- und Fortbildung ausüben darf.<br />

Insbesondere gehören zum Berufsbild im Bereich<br />

1.1 der Heil- und Chiropraktiker:<br />

Heilmaßnahmen einschließlich Schockbehandlung und Blutwäsche,<br />

Chiropraktik und Osteopathie;<br />

1.2 im Bereich der physikalischen Therapie<br />

Massagen, Krankengymnastik, Sportphysiotherapie, Lymphdrainagen,<br />

Extensionen, Elektrotherapie, Chirogymnastik und andere Behandlungsmethoden<br />

wenn<br />

a) Heilbehandlungen auf ärztliche Verordnung erfolgen;<br />

b) Heilbehandlungen ohne ärztliche Verordnung erfolgen und das<br />

Fehlen einer solchen Verordnung den Eintritt des Schadens und<br />

dessen Höhe nicht beeinflusst hat;<br />

c) Behandlungen ohne ärztliche Verordnung an gesunden Personen<br />

aus sportlichen Gründen, zur Körperpflege oder als vorbeugende<br />

Maßnahme erfolgen.<br />

1.3 der medizinischen Fußpflege:<br />

allgemeine Fußpflege, Fuß- und Beinmassagen, medizinische Fußbäder<br />

und Packungen, Hornhaut- und Hühneraugenbehandlung einschließlich<br />

der kleinen Chirurgie wie Nagelbehandlung, Spangenprothetik, Orthonyxie,<br />

Schneiden und/oder Entfernen eingewachsener, kranker bzw.<br />

eitriger Nägel;<br />

1.4 der Kosmetik:<br />

unter Einsatz berufsüblicher Hilfsmittel, Instrumente, Apparate:<br />

Gesichts-, Körper-, Hand- und Fußpflege, dekorative Kosmetik, Nagelmodellage,<br />

Permanent-Make-Up-Behandlung, kosmetische Massagen,<br />

manuelle Lymphdrainage, Hydrotherapie, Heliotherapie, Ernährungsberatung<br />

und Gesundheitsförderung, kosmetische Behandlung<br />

von Hautveränderungen wie Narben, Akne, Rosacea, begleitend zur<br />

fachärztlichen Therapie;<br />

1.5 der Medizinphysiker:<br />

medizinisch physikalische Aufgaben, z. B.<br />

- Dosimetrie und Erstellung von Bestrahlungstabellen;<br />

- Bearbeitung des physikalischen Inhalts von Bestrahlungsplänen;<br />

- physikalisch-technische Überwachung von Röntgentherapiegeräten<br />

(bis 300 Kilovolt) und Geräten, in die ein Strahler eingebaut ist<br />

(z. B. Gammatron, Beschleuniger usw. bis 50 Megaelektronenvolt);<br />

- nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV);<br />

- als Strahlenschutzbeauftragter.<br />

2. Versicherte Nebenrisiken<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

2.1 aus der Verwendung von Apparaten und Behandlungsgeräten, wie<br />

- Bestrahlungs-, Elektrotherapie-, Extensionsgeräten;<br />

- Skalpellen, Fräsern und sonstigen Fußpflegegeräten;<br />

- Vapozon, Epilot, Jonothorese, Hochfrequenz, Nemectrodyn, Slenderton,<br />

Frimator, Tiefenwärmegeräte.<br />

2.2 aus der Verabreichung von Packungen;<br />

21001805 (5.09) C 1.20.309


2.3 aus der Unterhaltung sonstiger Einrichtungen, wie<br />

- Wannenbäder einschließlich Unterwassermassage, Tauch-, Bewegungs-<br />

und/oder Schwimmbecken (ausgenommen Saunakabinen);<br />

- Solarien, Sonnenbänke zur Unterstützung der Behandlung<br />

und/oder Therapie;<br />

2.4 aus der Durchführung von Hausbesuchen;<br />

2.5 aus der Vertretung eines vorübergehend verhinderten Berufskollegen;<br />

2.6 aus der Beschäftigung eines vorübergehend bestellten Vertreters<br />

(z. B. bei Urlaub, Erkrankung, Wehrdienstübungen);<br />

2.7 aus der Beschäftigung von freien Mitarbeitern bei Krankenpflege-/<br />

Altenpflegediensten sowie Vereinen, die medizinisch pflegerisch tätig<br />

sind.<br />

Mitversichert ist im Umfang der Ziff. 3.1.3 die persönliche gesetzliche<br />

Haftpflicht dieser Personen <strong>für</strong> Schäden, die sie in Ausführung ihrer<br />

dienstlichen Verrichtungen <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer verursachen.<br />

2.8 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer<br />

von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder<br />

Räumen (Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht), die <strong>für</strong> den versicherten<br />

Betrieb oder <strong>für</strong> Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner<br />

Betriebsangehörigen benutzt werden oder die Dritten vermietet, verpachtet<br />

oder sonst wie überlassen werden.<br />

Dies gilt auch <strong>für</strong> die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

als früherer Besitzer gem. § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung<br />

bis zum Zeitpunkt des Besitzwechsels bestand.<br />

Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten<br />

auch die gesetzliche Haftpflicht des Insolvenzverwalters in<br />

dieser Eigenschaft.<br />

2.9 als Bauherr und Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,<br />

Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten);<br />

2.10 aus Sozialeinrichtungen <strong>für</strong> Betriebsangehörige, die ausschließlich<br />

<strong>für</strong> den versicherten Betrieb bestimmt sind; nicht versichert ist die<br />

Haftpflicht aus Betätigung der Betriebssportgemeinschaft sowie die<br />

persönliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in der Betriebssportgemeinschaft;<br />

2.11 aus betrieblichen Veranstaltungen (z. B. Betriebsfeiern, Betriebsausflügen);<br />

2.12 aus der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen und Messen;<br />

2.13 soweit beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert, aus der<br />

Unterhaltung von Saunakabinen.<br />

3. Mitversicherte Personen<br />

3.1 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht<br />

3.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher<br />

Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes<br />

oder eines Teiles desselben angestellt hat, z. B. Fachkräfte <strong>für</strong><br />

Arbeitssicherheit, Sicherheits- und Gefahrgutbeauftragte, der Beauftragten<br />

<strong>für</strong> Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Umweltschutz,<br />

Datenschutz und/oder Abfallbeseitigung in dieser Eigenschaft;<br />

3.1.2 eines vorübergehend bestellten Vertreters des Versicherungsnehmers,<br />

soweit nicht durch eine andere Versicherung <strong>für</strong> dieses Risiko<br />

Versicherungsschutz besteht;<br />

3.1.3 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (hierzu gehören auch die<br />

in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter<br />

fremder Unternehmen) <strong>für</strong> Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen<br />

Verrichtungen verursachen.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei<br />

denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers oder bei der Verrichtung vorübergehender betrieblicher<br />

Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gem. SGB<br />

VII handelt. Das Gleiche gilt <strong>für</strong> solche Dienstunfälle gem. den beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes<br />

Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.<br />

3.2 Mitversichert ist ferner im Umfang von Ziff. 3.1 die persönliche<br />

gesetzliche Haftpflicht der aus den Diensten des Versicherungsnehmers<br />

ausgeschiedenen - ehemaligen - gesetzlichen und vorübergehend bestellten<br />

Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen<br />

aus ihrer früheren Tätigkeit <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer.<br />

4. Erweiterungen des Versicherungsschutzes<br />

4.1 Abhandenkommen von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln und<br />

Codekarten<br />

Eingeschlossen ist - entsprechend Ziff. 2 AHB und abweichend von<br />

Ziff. 7.6 und 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen<br />

von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel<br />

<strong>für</strong> eine zentrale Schließanlage) und Codekarten,<br />

die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.<br />

Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche<br />

wegen der Kosten <strong>für</strong> die notwendige Auswechselung von<br />

Schlössern und Schließanlagen sowie <strong>für</strong> vorübergehende Sicherungsmaßnahmen<br />

(Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet<br />

ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels<br />

und/oder der Codekarte festgestellt wurde.<br />

Soweit andere Versicherungen bestehen (z. B. Privat-Haftpflichtversicherungen),<br />

wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wenn und<br />

soweit der andere Versicherer <strong>für</strong> den entstandenen Schaden nicht einzutreten<br />

hat.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus<br />

- allen sonstigen Folgeschäden eines Schlüssel- oder Codekartenverlustes<br />

(z. B. wegen Einbruchs);<br />

- dem Verlust von Schlüsseln und Codekarten <strong>für</strong> Tresore, Möbel<br />

und sonstige bewegliche Sachen.<br />

4.2 Abhandenkommen von Patienten-, Besucher- und Belegschaftshabe<br />

Eingeschlossen ist - entsprechend Ziff. 2 AHB und abweichend von<br />

Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

aus dem Abhandenkommen der von Patienten, Begleitern, Besuchern<br />

und Betriebsangehörigen eingebrachten Sachen.<br />

Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers<br />

oder des Geschädigten besteht (z. B. Einbruch-Diebstahl-,<br />

Kaskoversicherung), wird Versicherungsschutz nur dann geboten,<br />

wenn und soweit der andere Versicherer <strong>für</strong> den entstandenen<br />

Schaden nicht einzutreten hat.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von<br />

Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, bargeldlosen Zahlungsmitteln (z. B.<br />

Kredit-/EC-Karten, Schecks), Urkunden, Schmucksachen und Kostbarkeiten.<br />

4.3 Abwässerschäden<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 AHB - Haftpflichtansprüche<br />

aus Sachschäden, die entstehen durch betriebliche Abwässer.<br />

Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt; die Deckungserweiterung findet<br />

<strong>für</strong> die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung keine Anwendung.<br />

4.4 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander und Ansprüche<br />

der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers<br />

4.4.1 Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Ziff. 7.4 (3)<br />

AHB - Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander<br />

wegen<br />

- Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle oder<br />

Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuches Teil VII handelt;<br />

- Sachschäden.<br />

4.4.2 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.5 AHB - Ansprüche<br />

der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen,<br />

wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, <strong>für</strong><br />

den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich<br />

ist.<br />

Die Ausschlüsse der Ziff. 4.10.3 bleiben unberührt.<br />

4.5 Auslandsschäden<br />

4.5.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche<br />

Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender<br />

Versicherungsfälle aus<br />

- Anlass von Geschäftsreisen und der Teilnahme an Kongressen,<br />

Ausstellungen, Messen und Märkten;<br />

- der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland, soweit sich der<br />

Patient im Zeitpunkt der Konsultation/Behandlung im Inland aufgehalten<br />

hat;<br />

- Erste-Hilfe-Leistungen bei Unglücksfällen im Ausland.


4.5.2 Nicht versichert sind Ansprüche<br />

- aus Arbeitsunfällen, wenn sie im Rahmen einer Sozialversicherung<br />

oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform <strong>für</strong> Arbeitsunfälle<br />

versichert werden können. Versichert sind im Rahmen dieses<br />

Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der ausländischen<br />

Träger solcher Versicherungen - mit Ausnahme französischer Sozialversicherungsträger;<br />

insoweit gilt Ziff. 3.1.3 Abs. 2 dieser <strong>Bedingungen</strong><br />

nicht;<br />

- wegen Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer<br />

im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von<br />

Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche<br />

wegen Berufskrankheiten, die den Bestimmungen<br />

des Sozialgesetzbuches VII unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB).<br />

4.5.3 Aufwendungen des Versicherers <strong>für</strong> Kosten werden - abweichend<br />

von Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssummen angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen<br />

zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach<br />

Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch<br />

Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch<br />

dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

4.5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der<br />

Zahlungsort ausserhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion<br />

angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit<br />

dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

4.6 Bearbeitungsschäden<br />

4.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers<br />

an diesen Sachen entstanden sind;<br />

- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen<br />

zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten<br />

(als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.)<br />

benutzt hat;<br />

- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers<br />

entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren<br />

Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben;<br />

sowie aus allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

Für unbewegliche Sachen oder Teile von ihnen, die nicht unmittelbar<br />

von der Tätigkeit oder Benutzung betroffen waren oder sich nicht im<br />

unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben, verbleibt<br />

es bei den allgemeinen Regeln <strong>für</strong> die Versicherung von Sachschäden.<br />

4.6.2 Versicherungsschutz gem. Ziff. 4.6.1 besteht auch <strong>für</strong> Schäden an<br />

solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur oder<br />

zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm<br />

übernommen wurden.<br />

Soweit andere Versicherungen bestehen (insbesondere Sachversicherungen),<br />

wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wenn und soweit der<br />

andere Versicherer <strong>für</strong> den entstandenen Schaden nicht einzutreten hat.<br />

Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Bearbeitungsschäden<br />

an solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe-<br />

oder -verarbeitung oder zur Lohnveredelung befinden oder befunden<br />

haben.<br />

4.6.3 Abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB finden Ziff. 4.6.1 und Ziff.<br />

4.6.2 auch dann Anwendung, wenn es sich um Schäden durch Umwelteinwirkung<br />

handelt. In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz<br />

über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung (Form 1.20.332).<br />

4.6.4 Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der<br />

Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder<br />

Sachen) bleiben bestehen.<br />

4.6.5 Der Versicherungsschutz <strong>für</strong> Be- und Entladeschäden sowie <strong>für</strong><br />

Leitungsschäden richtet sich ausschliesslich nach den Ziff. 4.7 bzw. 4.9.<br />

4.6.6 Innerhalb der Versicherungssumme <strong>für</strong> Sachschäden beträgt die<br />

Höchstersatzleistung <strong>für</strong> Bearbeitungsschäden gem. Ziff. 4.6.2 je Versicherungsfall<br />

50.000,- Euro, begrenzt auf 100.000,- Euro <strong>für</strong> alle Versicherungsfälle<br />

eines Versicherungsjahres.<br />

4.7 Be- und Entladeschäden<br />

4.7.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - die gesetzliche<br />

und die der Deutschen Bahn AG oder sonstigen Bahnbetrieben gegenüber<br />

vertraglich übernommene Haftpflicht wegen der Beschädigung<br />

von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung<br />

durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden.<br />

Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz,<br />

wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder<br />

Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und<br />

Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von<br />

Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.<br />

Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden<br />

besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn<br />

- die Ladung nicht <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer bestimmt ist;<br />

- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von<br />

ihm, in seinem Auftrag oder <strong>für</strong> seine Rechnung von Dritten gelieferte<br />

Sachen handelt oder<br />

- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw.<br />

in seinem Auftrag oder <strong>für</strong> seine Rechnung von Dritten übernommen<br />

wird.<br />

4.7.2 Abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB findet Ziff. 4.7.1 auch dann<br />

Anwendung, wenn es sich um Schäden durch Umwelteinwirkung handelt.<br />

In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung<br />

(Form 1.20.332).<br />

4.8 Kraftfahrzeuge und Anhänger (nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtig)<br />

Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 5.5 - die gesetzliche Haftpflicht<br />

des Versicherungsnehmers aus dem Halten und/oder Gebrauch von<br />

nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen innerhalb<br />

und ausserhalb des Betriebsgeländes des Versicherungsnehmers,<br />

einschliesslich<br />

- Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von<br />

nicht mehr als 6 km/h,<br />

- Hub- und Gabelstaplern mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht<br />

mehr als 20 km/h,<br />

- selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit<br />

von nicht mehr als 20 km/h,<br />

- Anhänger.<br />

Mitversichert ist auch das Befahren öffentlicher Wege, wenn dem kein<br />

behördliches Verbot entgegensteht.<br />

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.<br />

Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen<br />

des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer<br />

ist verpflichtet, da<strong>für</strong> zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem<br />

unberechtigten Fahrer gebraucht wird.<br />

Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen<br />

oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der<br />

Versicherungsnehmer ist verpflichtet, da<strong>für</strong> zu sorgen, dass das Fahrzeug<br />

nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche<br />

Fahrerlaubnis hat.<br />

4.9 Leitungsschäden<br />

4.9.1 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.7 AHB - Haftpflichtansprüche<br />

aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische<br />

Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Freiund/oder<br />

Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.<br />

4.9.2 Abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB findet Ziff. 4.9.1 auch dann<br />

Anwendung, wenn es sich um Schäden durch Umwelteinwirkung handelt.<br />

In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung<br />

(Form 1.20.332).<br />

4.9.3 Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der<br />

Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder<br />

Sachen) bleiben bestehen.<br />

4.10 Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden<br />

4.10.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche<br />

Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen<br />

Zwecken, auch anlässlich von Geschäftsreisen, gemieteten<br />

(nicht geleasten) und gepachteten Räumen und Gebäuden und allen sich<br />

daraus ergebenden Vermögensschäden.


Dies gilt nicht <strong>für</strong> deren Einrichtung, <strong>für</strong> Produktionsanlagen und dgl.<br />

sowie <strong>für</strong> gemieteten Wohnraum und dessen Einrichtung.<br />

4.10.2 Abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB umfasst der Versicherungsschutz<br />

der Ziff. 4.10 auch Schäden durch Umwelteinwirkung. In diesen<br />

Fällen besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-<br />

Basisversicherung (Form 1.20.332).<br />

4.10.3 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche<br />

- von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;<br />

- von natürlichen und juristischen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer<br />

oder seinen Gesellschaftern kapital- und/oder personalmässig<br />

verbunden sind;<br />

- von Angehörigen der vorgenannten Personen und Angehörigen des<br />

Versicherungsnehmers. Zum Kreis der Angehörigen: siehe Ziff. 7.5<br />

(1) Abs. 2 AHB;<br />

- wegen Abnutzung, Verschleiss und übermässiger Beanspruchung<br />

sowie wegen sonstiger Schäden, die als zwangsläufige Folge einer<br />

betrieblichen Tätigkeit eintreten können;<br />

- wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen<br />

sowie an Aufzügen aller Art und an Elektround<br />

Gasgeräten. Dies gilt nur, soweit der Schaden auf eine Tätigkeit<br />

an diesen Sachen z. B. Bedienung, Prüfung, Wartung, Reparatur<br />

oder auf ein Unterlassen solcher Tätigkeiten zurückzuführen<br />

ist;<br />

- wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen<br />

besonders versichern kann;<br />

- wegen Schäden, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen<br />

der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen<br />

fallen.<br />

4.10.4 Soweit andere Versicherungen bestehen (z. B. Gebäude- oder<br />

Privat-Haftpflichtversicherungen), wird Versicherungsschutz nur dann<br />

geboten, wenn und soweit der andere Versicherer <strong>für</strong> den entstandenen<br />

Schaden nicht einzutreten hat.<br />

4.11 Strahlenschäden<br />

4.11.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.12 AHB und/oder<br />

Ziff. 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht<br />

- wegen Schäden durch Röntgeneinrichtungen, Störstrahler, Laserund<br />

Masergeräte sowie deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven<br />

Stoffen und Beschleunigern;<br />

- wegen Schäden, die ein Patient erleidet aus Untersuchung oder Behandlung<br />

mit deckungsvorsorgepflichtigen radioaktiven Stoffen und<br />

Beschleunigern.<br />

Kein Versicherungsschutz besteht - mit Ausnahme der Berufs-Haftpflichtversicherung<br />

<strong>für</strong> Medizinphysiker -, wenn diese radioaktiven<br />

Stoffe und Beschleuniger oder die notwendigen Messgeräte nicht dem<br />

jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprochen haben.<br />

Das gleiche gilt, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass die<br />

Stoffe, Beschleuniger oder Messgeräte nicht oder nicht ausreichend gewartet<br />

worden sind.<br />

4.11.2 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche<br />

- wegen Schäden bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender<br />

Strahlen am Menschen im Rahmen der medizinischen<br />

Forschung, soweit eine Deckungsvorsorgepflicht nach der Strahlenschutzverordnung<br />

oder der Röntgenverordnung oder vergleichbaren<br />

ausländischen Bestimmungen besteht.<br />

Medizinische Forschung im Sinne dieser <strong>Bedingungen</strong> ist die Anwendung<br />

radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen,<br />

soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde oder der medizinischen<br />

Wissenschaft und nicht in erster Linie der Untersuchung<br />

oder Behandlung des einzelnen Patienten dient.<br />

- wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbguts (Genom), die<br />

ab der zweiten Generation eintreten;<br />

- wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig, <strong>für</strong><br />

wen oder in wessen Interesse - aus beruflichem oder wissenschaftlichem<br />

Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit<br />

ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen<br />

ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben.<br />

- gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den<br />

Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden<br />

Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder<br />

Anordnungen verursacht hat.<br />

4.11.3 Die Erweiterung des Versicherungsschutzes gem. Ziff. 4.11 gilt<br />

nicht <strong>für</strong> die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung (Form 1.20.332).<br />

4.12 Vermögensschäden<br />

4.12.1 Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden<br />

im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der<br />

Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind aus der Verletzung von<br />

Datenschutzgesetzen durch Missbrauch personenbezogener Daten.<br />

4.12.2 Sonstige Vermögensschäden<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen sonstiger Vermögensschäden<br />

im Sinne der Ziff. 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die<br />

während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.<br />

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden<br />

- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder <strong>für</strong><br />

seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,<br />

erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;<br />

- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender<br />

oder gutachterlicher Tätigkeit;<br />

- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich<br />

verbundene Unternehmen;<br />

- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;<br />

- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;<br />

- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder<br />

ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller<br />

Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;<br />

- aus Rationalisierung und Automatisierung;<br />

- aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung;<br />

- aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;<br />

- der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten,<br />

gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartelloder<br />

Wettbewerbsrechts;<br />

- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;<br />

- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemaliges oder<br />

gegenwärtiges Mitglied von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,<br />

Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- und Aufsichtsgremien<br />

oder Organen im Zusammenhang stehen,<br />

- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen<br />

Vorschriften, von Anweisungen oder <strong>Bedingungen</strong> des Auftraggebers<br />

oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;<br />

- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,<br />

Wertpapieren und Wertsachen.<br />

Diese Deckungserweiterung findet <strong>für</strong> die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung<br />

(Form 1.20.332) keine Anwendung.<br />

Abweichend von Ziff. 4.12.2 Abs. 2, 2. Spiegelstrich, ist im Rahmen der<br />

Berufs-Haftpflichtversicherung von Psychologen und Psychotherapeuten<br />

die gesetzliche Haftpflicht aus gutachterlicher Tätigkeit eingeschlossen.<br />

4.13 Vorsorgeversicherung<br />

Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gelten die <strong>für</strong> Personen- und Sachschäden<br />

vereinbarten Versicherungssummen auch <strong>für</strong> die Vorsorgeversicherung.<br />

Diese Deckungserweiterung findet <strong>für</strong> die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung<br />

(Form 1.20.332) keine Anwendung.<br />

5. Risikobegrenzungen<br />

5.1 Deckungsvorsorgepflicht pharmazeutischer Unternehmer<br />

Nicht versichert und nur durch besonderen Vertrag versicherbar ist die<br />

Haftpflicht wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des<br />

Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,<br />

<strong>für</strong> die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als pharmazeutischer<br />

Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 AMG nach § 94 AMG<br />

eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.<br />

5.2 Inländische Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten<br />

Für Ansprüche, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden,<br />

gilt:<br />

Aufwendungen des Versicherers <strong>für</strong> Kosten werden - abweichend von<br />

Ziff. 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.


Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen<br />

zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach<br />

Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch<br />

Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch<br />

dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

5.3 Invasive und minimal invasive Arbeitstechniken<br />

5.3.1 Bei der Anwendung invasiver bzw. minimal invasiver Arbeitstechniken,<br />

bei denen Substanzen in oder unter die Epidermis des Patienten<br />

eingebracht werden (z. B. Permanent-Make-Up-Behandlung)<br />

gilt folgendes:<br />

Kein Versicherungsschutz besteht <strong>für</strong> die ästhetischen Folgen der Behandlung.<br />

Dies gilt sowohl <strong>für</strong> die Nichterreichung des mit der Behandlung<br />

verfolgten ästhetischen Ziels, als auch <strong>für</strong> den Fall, dass die<br />

Behandlung selbst unerwünschte ästhetische Auswirkungen hat sowie<br />

<strong>für</strong> sich daraus ergebende Folgeschäden aller Art.<br />

5.3.2 Nicht versichert sind Schäden aus Falteneinspritzung und Faltenunterspritzung.<br />

5.4 Laser- und Fruchtsäurebehandlungen<br />

Kein Versicherungsschutz besteht <strong>für</strong> Laser- und Fruchtsäurebehandlungen<br />

5.5 Kraft- und Wasserfahrzeuge<br />

5.5.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht<br />

- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter<br />

oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den<br />

Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen<br />

(siehe jedoch Ziff. 4.8);<br />

- wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter<br />

oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den<br />

Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder <strong>für</strong> die sie als<br />

Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

5.5.2 Besteht nach diesen Bestimmungen <strong>für</strong> einen Versicherten (Versicherungsnehmer<br />

oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so<br />

gilt das auch <strong>für</strong> alle anderen Versicherten.<br />

5.5.3 Eine Tätigkeit der in Ziff. 5.5.1 genannten Personen an einem<br />

Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug ist kein<br />

Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen<br />

Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei<br />

nicht in Betrieb gesetzt wird.<br />

5.6 Luftfahrzeuge<br />

5.6.1 Nicht versichert und nur durch besonderen Vertrag versicherbar<br />

ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein<br />

Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person<br />

durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder <strong>für</strong> die sie<br />

als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in Anspruch genommen<br />

werden.<br />

5.6.2 Besteht nach diesen Bestimmungen <strong>für</strong> einen Versicherten (Versicherungsnehmer<br />

oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so<br />

gilt das auch <strong>für</strong> alle anderen Versicherten.<br />

5.6.3 Nicht versichert und nur durch besonderen Vertrag versicherbar<br />

ist die Haftpflicht aus<br />

- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von<br />

Luftfahrzeugen oder Teilen <strong>für</strong> Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich<br />

<strong>für</strong> den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge<br />

bestimmt waren;<br />

- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,<br />

Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen,<br />

und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten<br />

Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden<br />

sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.<br />

5.7 Weitere nicht versicherte Risiken<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht<br />

- aus Besitz oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstoff-Pipelines;<br />

- solcher Personen, die bei Besitz und Verwendung von feuergefährlichen,<br />

giftigen oder explosiblen Stoffen den Schaden durch bewusstes<br />

Abweichen von gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen<br />

oder sonstigen Sicherheitsvorschriften herbeigeführt<br />

haben;<br />

- wegen Schäden an Kommissionsware und alle sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden;<br />

- wegen Schäden an Immobilien, die in einem Umkreis von weniger<br />

als 150 m bei Sprengungen entstehen, und allen sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden sowie bei Abbruch- und Einreissarbeiten<br />

wegen Sachschäden in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe<br />

des einzureissenden Bauwerks entspricht, und allen sich daraus ergebenden<br />

Vermögensschäden;<br />

- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder<br />

exemplary damages;<br />

- nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang<br />

stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen<br />

Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;<br />

- aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen<br />

oder ihrer Lagerung zu Grosshandelszwecken sowie aus Veranstaltung<br />

oder Abbrennen von Feuerwerken;<br />

- wegen Bergschäden (i.S.d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt<br />

um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und<br />

Zubehör; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S.d. § 114<br />

BBergG) durch schlagende Wetter-, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche<br />

sowie Kohlenstaubexplosionen;<br />

- wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen<br />

feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,<br />

illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder<br />

Massnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt <strong>für</strong> Schäden<br />

durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt<br />

haben;<br />

- aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen<br />

oder Sachen sowie aus der selbständigen und nichtselbständigen<br />

Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.<br />

6. Versehensklausel<br />

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht<br />

gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im<br />

Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen<br />

noch Besonderen <strong>Bedingungen</strong> des Vertrages von der Versicherung<br />

ausgeschlossen sind.<br />

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses<br />

bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige<br />

zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag von Gefahreneintritt<br />

an zu entrichten.<br />

Ziff. 7.10 (b) AHB bleibt unberührt; diese Deckungserweiterung findet<br />

<strong>für</strong> die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung (Form 1.20.332) keine<br />

Anwendung.<br />

7. Nachhaftungsversicherung<br />

Falls besonders vereinbart, wird - abweichend von Ziff. 17 AHB - der<br />

Versicherungsvertrag betreffend der Berufs-Haftpflichtrisiken ab dem<br />

Zeitpunkt der endgültigen und völligen Berufseinstellung (nicht aus irgendwelchen<br />

anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform,<br />

Kündigung durch einen der Vertragspartner) noch <strong>für</strong> die Dauer von<br />

weiteren fünf Jahren fortgeführt.<br />

Der Versicherungsschutz dieser Nachhaftungsdeckung besteht im Umfang<br />

des Vertrages <strong>für</strong> Schäden, die nach der endgültigen Berufseinstellung<br />

eintreten, sofern die Ursache <strong>für</strong> den Eintritt dieser Schäden während<br />

des Versicherungszeitraumes vor der endgültigen Berufseinstellung<br />

gesetzt worden ist.<br />

Für Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich die Nachhaftungsversicherung<br />

ausschliesslich nach den Risikobeschreibungen und Besonderen<br />

<strong>Bedingungen</strong> zur Umwelthaftpflicht-Basisversicherung<br />

(Form 1.20.332).<br />

8. Selbstbeteiligungen<br />

Der Versicherungsnehmer hat von jedem<br />

- Schaden durch Abwässer gem. Ziff. 4.3;<br />

- Schaden in USA, den US-Territorien oder Kanada gem. Ziff. 4.5.1<br />

und/oder den damit zusammenhängenden Aufwendungen des Versicherers<br />

<strong>für</strong> Kosten;<br />

- Bearbeitungsschaden gem. Ziff. 4.6;<br />

- Be- und Entladeschaden gem. Ziff. 4.7;<br />

- Leitungsschaden gem. Ziff. 4.9;<br />

- Mietsachschaden gem. Ziff. 4.10;<br />

250,- Euro selbst zu tragen.


Auf die Selbstbeteiligung <strong>für</strong> Schäden durch Umwelteinwirkung gem.<br />

den Risikobeschreibungen und Besonderen <strong>Bedingungen</strong> zur Umwelthaftpflicht-Basisversicherung<br />

(Form 1.20.332) wird hingewiesen.<br />

9. Privathaftpflichtversicherung<br />

Versichert ist<br />

- soweit beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert -<br />

- bei Einzelpersonen oder Einzelunternehmen <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer;<br />

- bei Praxisgemeinschaften, Gemeinschaftspraxen, Gerätegemeinschaften<br />

<strong>für</strong> die im Versicherungsschein und/oder seinen Nachträgen<br />

namentlich benannte Person<br />

die Privathaftpflicht, soweit nicht durch eine andere Versicherung <strong>für</strong><br />

dieses Risiko Versicherungsschutz besteht.<br />

Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den Risikobeschreibungen<br />

und Besonderen <strong>Bedingungen</strong> zur Privathaftpflichtversicherung<br />

(Form 1.20.417).<br />

Die Privathaftpflichtversicherung ist ein rechtlich selbständiger Vertrag.<br />

Sie erlischt mit dem Ausscheiden der versicherten Person aus der Praxis,<br />

spätestens jedoch mit Beendigung dieses Vertrages.<br />

Bei Umwandlung des Vertrages in eine Nachhaftungsversicherung<br />

(Ziff. 7) entfällt die Mitversicherung der Privathaftpflichtversicherung;<br />

Versicherungsschutz <strong>für</strong> dieses Risiko muss dann besonders beantragt<br />

werden.


Zusatzbedingungen<br />

zur Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung<br />

<strong>für</strong> die Nutzer von Internet-Technologien<br />

Inhaltsübersicht<br />

1. Vertragsgrundlagen<br />

2. Versichertes Risiko<br />

3. Mitversicherte Personen<br />

4. Versicherungssumme/Serienschaden/Anrechnung von Kosten<br />

5. Auslandsschäden<br />

6. Nicht versicherte Risiken<br />

7. Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen<br />

<strong>Bedingungen</strong><br />

1. Vertragsgrundlagen<br />

Grundlagen des Versicherungsschutzes sind<br />

- die beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen <strong>für</strong> die<br />

Haftpflichtversicherung (AHB) und<br />

- die folgenden Bestimmungen.<br />

Der Versicherungsschutz <strong>für</strong> das nachfolgend genannte versicherte<br />

Risiko besteht ausschließlich über diesen Zusatzbaustein.<br />

2. Versichertes Risiko<br />

Versichert ist, insoweit abweichend von Ziff. 7.7, 7.15 und 7.16 AHB<br />

die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden<br />

aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer<br />

Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,<br />

soweit es sich handelt um Schäden aus<br />

2.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung<br />

von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-<br />

Viren und/oder andere Schadprogramme;<br />

2.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung<br />

und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar<br />

wegen<br />

- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch<br />

weiterer Datenveränderungen sowie<br />

- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.<br />

Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfaßter<br />

Daten;<br />

2.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch;<br />

Für Ziff. 2.1 bis 2.3 gilt:<br />

Dem Versicherungsnehmer obliegt es, daß seine auszutauschenden, zu<br />

übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen<br />

und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft<br />

werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen.<br />

Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt<br />

der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziff. 26 AHB<br />

(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).<br />

2.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch<br />

Versicherungsschutz <strong>für</strong> immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der<br />

Verletzung von Urheberrechten;<br />

2.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz<br />

<strong>für</strong> immaterielle Schäden.<br />

Für Ziff. 2.4 und 2.5 gilt:<br />

In Erweiterung von Ziff. 1.1 AHB ersetzt der Versicherer<br />

- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlaß<br />

einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt<br />

wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung<br />

oder Widerruf handelt;<br />

- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage<br />

gegen den Versicherungsnehmer.<br />

3. Mitversicherte Personen<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht<br />

- der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher<br />

Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten<br />

Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;<br />

21006304 (1.08) C 1.20.424


- sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen <strong>für</strong> Schäden, die sie in<br />

Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer<br />

verursachen.<br />

Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich<br />

um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers<br />

gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche<br />

gilt <strong>für</strong> solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,<br />

die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben<br />

Dienststelle zugefügt werden.<br />

4. Versicherungssumme/Sublimit/Serienschaden/Anrechnung<br />

von Kosten<br />

4.1 Versicherungsschutz <strong>für</strong> diese Zusatzversicherung wird im Rahmen<br />

der Versicherungssumme(n) <strong>für</strong> die Betriebs- und <strong>Berufshaftpflicht</strong> geboten.<br />

Abweichend von Ziff. 6.2 AHB stellt die Versicherungssumme<br />

<strong>für</strong> diesen Zusatzbaustein zugleich die Höchstersatzleistung <strong>für</strong> alle<br />

Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.<br />

4.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende<br />

Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des<br />

ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese<br />

- auf derselben Ursache,<br />

- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und<br />

zeitlichem Zusammenhang oder<br />

- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer<br />

Daten mit gleichen Mängeln<br />

beruhen.<br />

Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.<br />

4.3 Aufwendungen des Versicherers <strong>für</strong> Kosten werden - abweichend<br />

von Ziff. 6.5 AHB - als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet.<br />

Kosten sind:<br />

Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen<br />

zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach<br />

Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch<br />

Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch<br />

dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.<br />

5. Auslandsschäden<br />

Versicherungsschutz besteht - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - <strong>für</strong><br />

Versicherungsfälle im Ausland.<br />

Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in<br />

europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend<br />

gemacht werden.<br />

6. Nicht versicherte Risiken<br />

Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten<br />

und Leistungen:<br />

- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;<br />

- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;<br />

- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung,<br />

-pflege;<br />

- Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-<br />

Providing;<br />

- Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;<br />

- Betrieb von Telekommunikationsnetzen;<br />

- Anbieten von Zertifizierungsdiensten i.S.d. SigG/SigV;<br />

- Tätigkeiten, <strong>für</strong> die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluß einer<br />

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht.<br />

7. Ausschlüsse/Risikoabgrenzungen<br />

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Ziff. 7<br />

AHB Ansprüche<br />

7.1 die im Zusammenhang stehen mit<br />

- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch<br />

übertragenen Informationen (z. B. Spamming),<br />

- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen<br />

über Internet-Nutzer gesammelt werden können;<br />

7.2 wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer<br />

oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden<br />

sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht<br />

werden;<br />

7.3 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit<br />

diese den Schaden durch bewußtes Abweichen von gesetzlichen oder<br />

behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder<br />

<strong>Bedingungen</strong> des Auftraggebers oder durch sonstige bewußte Pflichtverletzung<br />

herbeigeführt haben;<br />

7.4 auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);<br />

7.5 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang<br />

stehenden Regreßansprüchen nach Art. 1147 des französischen<br />

Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.


Risikobeschreibungen und Besondere <strong>Bedingungen</strong><br />

<strong>für</strong> die Versicherung der Haftpflicht privater Risiken<br />

im Rahmen der Betriebs- und <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung<br />

Inhaltsübersicht<br />

I. Versichertes Risiko<br />

- soweit beantragt und dokumentiert -<br />

1. Privat-Haftpflichtversicherung<br />

und/oder<br />

2. Private Tierhalter-Haftpflichtversicherung<br />

II. Vertragsgrundlagen<br />

III. Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Mitversicherte Personen<br />

2. Gewässerschadenrisiko<br />

3. Mietsachschäden<br />

4. Vermögensschäden<br />

5. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge<br />

6. Fortsetzung der Versicherung nach dem Tode des Versicherungsnehmers<br />

IV. Besondere Bestimmungen zur Privat-Haftpflichtversicherung<br />

- soweit beantragt und dokumentiert -<br />

1. Mitversicherte Risiken<br />

2. Versicherungsfälle im Ausland<br />

3. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln<br />

4. Schäden durch mitversicherte deliktsunfähige Kinder<br />

5. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung<br />

6. Sachschäden durch häusliche Abwässer<br />

7. Gefälligkeitsschäden<br />

8. Tagesmutter<br />

9. Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung<br />

oder sonstigen Diskriminierungen<br />

10. Forderungsausfallversicherung und Spezialschadenersatzrechtsschutz<br />

V. Besondere Bestimmungen zur Privaten Tierhalter-Haftpflichtversicherung<br />

- soweit beantragt und dokumentiert -<br />

1. Mitversicherte Risiken<br />

2. Versicherungsfälle im Ausland<br />

3. Nicht versicherte Risiken<br />

I. Versichertes Risiko<br />

Versichert ist,<br />

- soweit beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert -<br />

die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

1. als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens und nicht<br />

aus den Gefahren eines Betriebes, Gewerbes oder Berufes.<br />

Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

aus<br />

(1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (nicht Ehrenamtes), einer<br />

verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art<br />

(2) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.<br />

(Privat-Haftpflichtversicherung)<br />

und/oder<br />

2. als privater Tierhalter der im Versicherungsschein oder seinen<br />

Nachträgen genannten Tiere sowie deren bis zu 6 Monate alten<br />

Jungtiere (bei Pferdehaltung bis zu 12 Monate alten Fohlen).<br />

(Private Tierhalter-Haftpflichtversicherung)<br />

II. Vertragsgrundlagen<br />

Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

<strong>für</strong> die Haftpflichtversicherung (AHB) und den folgenden<br />

Bestimmungen.<br />

Bei der Mitversicherung privater Risiken im Rahmen der Betriebs- und<br />

<strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung handelt es sich um einen rechtlich selbständigen<br />

Vertrag. Der Vertrag endet mit dem Ausscheiden des/der<br />

Versicherten aus den Diensten des Versicherungsnehmers, spätestens<br />

jedoch mit Beendigung der Betriebs-/<strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung<br />

(siehe jedoch Ziff. III.6).<br />

Bei Umwandlung der Betriebs-/<strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung in eine<br />

Nachhaftungsversicherung entfällt der Versicherungsschutz <strong>für</strong> private<br />

Risiken. Versicherungsschutz hier<strong>für</strong> muss dann gesondert beantragt<br />

werden.<br />

III. Allgemeine Bestimmungen<br />

1. Mitversicherte Personen<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht<br />

1.1 des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners*) des Versicherungsnehmers;<br />

1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft*)<br />

lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),<br />

bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer<br />

Schul- oder Berufsausbildung befinden (berufliche Ausbildung - Lehre<br />

und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen<br />

und dgl.).<br />

Handelt es sich um eine zweite Berufsausbildung, besteht nur dann<br />

Versicherungsschutz, wenn zwischen der ersten und der zweiten Berufsausbildung<br />

weder einer Berufstätigkeit nachgegangen worden ist<br />

noch eine Beschäftigung als Zeit- oder Berufssoldat lag.<br />

Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des<br />

freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss<br />

an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen;<br />

1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht<br />

in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch<br />

Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung;<br />

21005552 (5.09) C 1.20.417


1.4 sonstiger mindestens drei Monate im Haushalt des Versicherungsnehmers<br />

lebender Personen (z. B. Verwandte, Austauschschüler oder<br />

Au Pair), soweit kein anderer Versicherungsschutz besteht;<br />

1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen<br />

gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt <strong>für</strong> Personen,<br />

die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und<br />

Garten betreuen oder den Streudienst versehen.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei<br />

denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des<br />

Versicherungsnehmers oder bei der Verrichtung vorübergehender betrieblicher<br />

Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß<br />

dem Sozialgesetzbuch Teil VII (SGB VII) handelt;<br />

1.6 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden<br />

Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen<br />

Kinder - diese entsprechend Ziff. 1.2 und 1.3 - nach Maßgabe der folgenden<br />

Bestimmungen.<br />

Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet<br />

sein.<br />

Gegenseitige Ansprüche sind von der Versicherung ausgeschlossen, mit<br />

Ausnahme der nach § 116 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Teil X (SGB X) und<br />

§ 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) übergegangenen Regressansprüche<br />

der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten<br />

Krankenversicherungsträger.<br />

Die Mitversicherung <strong>für</strong> den Partner und dessen Kinder, die nicht auch<br />

Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der<br />

häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem<br />

Partner.<br />

Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt <strong>für</strong> den überlebenden<br />

Partner und dessen Kinder Ziff. 6 sinngemäß.<br />

*) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen<br />

Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder<br />

einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten<br />

lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften<br />

im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren<br />

Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.<br />

2. Gewässerschadenrisiko<br />

2.1 Gegenstand der Versicherung<br />

Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie<br />

Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

wegen Schäden infolge von Veränderungen der physikalischen,<br />

chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers<br />

einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme<br />

der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen<br />

Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus der Verwendung dieser<br />

Stoffe.<br />

Nicht als Anlagenrisiko in diesem Sinne gelten gewässerschädliche<br />

Stoffe<br />

- in Kleingebinden oder sonstigen Behältern bis zu einem Gesamtfassungsvermögen<br />

von max. 500 l/kg. Kein Versicherungsschutz -<br />

auch nicht über Ziff. 3.1 AHB (Erhöhungen und Erweiterungen des<br />

Risikos) besteht <strong>für</strong> Haftpflichtansprüche, die aus<br />

Anlagen/Behältern entstehen, wenn das Gesamtfassungsvermögen<br />

von 500 l/kg überschritten wird;<br />

- in ausschließlich privat genutzten Abwassergruben.<br />

2.2 Rettungskosten<br />

Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall<br />

zur Abwendung oder Minderung des Schadens <strong>für</strong> geboten<br />

halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten<br />

werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen<br />

mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme <strong>für</strong><br />

Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt<br />

es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen <strong>für</strong> die<br />

Haftpflichtversicherung (AHB).<br />

Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche<br />

Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen<br />

mit der Entschädigung die Versicherungssumme <strong>für</strong> Sachschäden<br />

übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des<br />

Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung<br />

des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.<br />

2.3 Ausschlüsse<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche<br />

- gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten),<br />

die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem<br />

Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer<br />

gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen<br />

herbeigeführt haben;<br />

- wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen,<br />

anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,<br />

Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland)<br />

oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher<br />

Hand beruhen. Das gleiche gilt <strong>für</strong> Schäden durch höhere Gewalt,<br />

soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.<br />

3. Mietsachschäden<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu<br />

privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus<br />

ergebenden Vermögensschäden. Bei gemieteten Ferienwohnungen<br />

und -häusern und Hotelzimmern ist auch die Beschädigung der dazu<br />

gehörenden Einrichtungsgegenständen (Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr)<br />

mitversichert.<br />

Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche<br />

- wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;<br />

- wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen<br />

sowie an Elektro- und Gasgeräten;<br />

- wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen<br />

besonders versichern kann;<br />

- Schäden infolge von Schimmelbildung<br />

- wegen Schäden, die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen<br />

der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen<br />

fallen. (Anmerkung: Der Wortlaut des Abkommens steht auf Anforderung<br />

zur Verfügung.)<br />

Die Höchstersatzleistung beträgt unter Anrechnung auf die <strong>für</strong> Sachschäden<br />

vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall 1 Million<br />

Euro, begrenzt auf 3 Millionen Euro <strong>für</strong> alle Versicherungsfälle eines<br />

Versicherungsjahres.<br />

4. Vermögensschäden<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden<br />

im Sinne der Ziff. 2 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der<br />

Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.<br />

Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden<br />

- durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder <strong>für</strong><br />

seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,<br />

erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;<br />

- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender<br />

oder gutachtlicher Tätigkeit;<br />

- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich<br />

verbundene Unternehmen;<br />

- aus Vermittlungsgeschäften aller Art;<br />

- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;<br />

- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder<br />

ähnlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung<br />

sowie aus Untreue und Unterschlagung;<br />

- aus Rationalisierung und Automatisierung;<br />

- aus Datenerfassung, - speicherung, -sicherung, -wiederherstellung;<br />

- aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;<br />

- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten<br />

sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;<br />

- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;<br />

- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemaliges oder<br />

gegenwärtiges Mitglied von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,<br />

Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- und Aufsichtsgremien<br />

oder Organen im Zusammenhang stehen;<br />

- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen<br />

Vorschriften, von Anweisungen oder <strong>Bedingungen</strong> des Auftraggebers<br />

oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;<br />

- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,<br />

Wertpapieren und Wertsachen.


5. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters<br />

oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden,<br />

die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.<br />

Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die<br />

verursacht werden<br />

5.1 durch den Gebrauch von<br />

- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen<br />

und Kraftfahrzeugen mit Anhängern;<br />

- Kraftfahrzeugen, z. B. Krankenfahrstühle, mit nicht mehr als 6<br />

km/h Höchstgeschwindigkeit;<br />

- selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h<br />

Höchstgeschwindigkeit;<br />

- nicht versicherungspflichtigen Anhängern;<br />

Hier<strong>für</strong> gilt:<br />

Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in<br />

Ziff. 4.3 (1) AHB.<br />

Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.<br />

Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen<br />

des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer<br />

ist verpflichtet, da<strong>für</strong> zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem<br />

unberechtigten Fahrer gebraucht wird.<br />

Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen<br />

oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der<br />

Versicherungsnehmer ist verpflichtet, da<strong>für</strong> zu sorgen, dass das Fahrzeug<br />

nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche<br />

Fahrerlaubnis hat.<br />

5.2 durch den Gebrauch von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht<br />

unterliegen;<br />

5.3 durch den Gebrauch von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen<br />

eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit<br />

Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen.<br />

Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen<br />

mit Motoren, soweit <strong>für</strong> das Führen keine behördliche<br />

Erlaubnis erforderlich ist.<br />

5.4 durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.<br />

6. Fortsetzung der Haftpflichtversicherung nach dem Tode des<br />

Versicherungsnehmers<br />

Für den nach Ziff. 1 mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner<br />

des Versicherungsnehmers und deren Kinder sowie die<br />

Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz<br />

im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zur<br />

nächsten Beiragsfälligkeit fort. Ab diesem Zeitpunkt muss Versicherungsschutz<br />

gesondert beantragt werden.<br />

IV. Besondere Bestimmungen zur Privat-Haftpflichtversicherung<br />

Versicherungsschutz nach Teil IV besteht nur, soweit dies beantragt und<br />

im Versicherungsschein ausdrücklich dokumentiert wurde.<br />

1. Mitversicherte Risiken<br />

Mitversichert ist<br />

insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht<br />

über Minderjährige);<br />

1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;<br />

1.3 als Inhaber<br />

- einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum<br />

als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung<br />

(hierzu zählt auch ein auf Dauer abgestellter Wohnwagen).<br />

Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der<br />

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des<br />

Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch<br />

nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;<br />

- eines im Inland gelegenen Ein- bzw. Zweifamilienhauses;<br />

- eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;<br />

sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken<br />

verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten<br />

sowie eines Schrebergartens.<br />

- einer Photovoltaikanlage, die sich auf den gemäß Ziff. 1.3 versichcherten<br />

Immobilien mit dem dazugehörigen Grundstück befindet.<br />

Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht<br />

- aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in<br />

den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,<br />

Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen<br />

auf Gehwegen);<br />

- als Wohnungsinhaber aus der durch Mietvertrag, Dauernutzungsvertrag<br />

u.ä. übernommenen Streu- und Reinigungspflicht;<br />

- aus dem Miteigentum von zum mitversicherten Ein- bzw. Zweifamilienhaus,<br />

Wochenend- oder Ferienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen,<br />

z. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Wohnwege,<br />

Garagenhöfe, Abstellplätze <strong>für</strong> Mülltonnen;<br />

- aus der Vermietung einer im Inland gelegenen Eigentumswohnung,<br />

nicht Ferienwohnung. Wird mehr als eine Eigentumswohnung vermietet,<br />

entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen<br />

über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB);<br />

- aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen und/oder einer<br />

Einliegerwohnung sowie von Garagen und Räumen zu gewerblichen<br />

Zwecken;<br />

- als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten,<br />

Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme<br />

von 100.000,- Euro je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag<br />

überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die<br />

Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB);<br />

- als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung<br />

bis zum Besitzwechsel bestand;<br />

- als Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;<br />

1.4 als Radfahrer;<br />

1.5 als Surfer, auch Windsurfer, mit eigenen und fremden Brettern sowie<br />

als Kite-Surfer mit eigenen Geräten, soweit keine Versicherungspflicht<br />

besteht;<br />

1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung<br />

und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeug-Rennen<br />

sowie die Vorbereitung hierzu (Training);<br />

1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von<br />

Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht<br />

jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;<br />

1.8 aus der Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken (z.B. Reiten)<br />

oder die Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken.<br />

Schäden an den benutzten Pferden oder Fuhrwerken bleiben ausgeschlossen;<br />

1.9 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren,<br />

Bienen, nicht jedoch - auch nicht über Ziff. 3.1 AHB - von<br />

Hunden (ausgenommen Blindenhunde-, Behindertenbegleit- sowie Hörund<br />

Signalhunde), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren,<br />

wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen<br />

Zwecken gehalten werden.<br />

Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem nicht gewerbsmäßigen<br />

Hüten fremder Hunde und/oder Pferde, soweit nicht Versicherungsschutz<br />

über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Tierhalters<br />

besteht. Kein Versicherungsschutz besteht <strong>für</strong> das Hüten von<br />

Kampfhunden i.S.v. Ziff. V. 3 Abs. 2.<br />

Ausgeschlossen sind Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen<br />

Tieren.<br />

2. Versicherungsfälle im Ausland<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden<br />

Nutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen<br />

Wohnungen und Häusern gem. Ziff. 1.3.<br />

Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht aus dem Eigentum<br />

von Wohnungen und Häusern einschließlich der dazugehörigen Garagen<br />

und Gärten, die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union<br />

oder der EFTA ( Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) gelegen<br />

sind, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu eigenen<br />

Wohnzwecken verwendet werden.


Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort<br />

außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion<br />

angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem<br />

Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

Wegen Versicherungsfällen im Ausland aus dem Austausch, der Übermittlung<br />

und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet,<br />

per E-Mail oder mittels Datenträger, siehe Ziff. 5.3.<br />

3. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln<br />

Eingeschlossen ist - in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend von<br />

Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen<br />

von fremden, zu privaten Zwecken - nicht berufsbezogen - genutzten<br />

Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel <strong>für</strong> eine zentrale Schließanlage),<br />

die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben).<br />

Code-Karten zur Zugangsberechtigung gelten als Schlüssel.<br />

Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche<br />

wegen der Kosten <strong>für</strong> die notwendige Auswechselung von<br />

Schlössern und Schließanlagen sowie <strong>für</strong> vorübergehende Sicherungsmaßnahmen<br />

(Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet<br />

ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt<br />

wurde.<br />

Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus allen sonstigen Folgeschäden<br />

eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).<br />

Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Schlüsseln <strong>für</strong><br />

Tresore, Möbel und sonstige bewegliche Sachen.<br />

Die Höchstersatzleistung beträgt unter Anrechnung auf die <strong>für</strong> Sachschäden<br />

vereinbarte Versicherungssumme 25.000,- Euro je Versicherungsfall,<br />

begrenzt auf 75.000,- Euro <strong>für</strong> alle Versicherungsfälle eines<br />

Versicherungsjahres.<br />

Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 50,- Euro selbst zu<br />

zahlen.<br />

4. Schäden durch mitversicherte deliktsunfähige Kinder<br />

Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten<br />

Kindern berufen, wenn dies der Versicherungsnehmer<br />

wünscht. Dies gilt nicht soweit<br />

- ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) leistungspflichtig<br />

ist,<br />

- der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war oder<br />

- der Geschädigte von einem Dritten (z. B. Aufsichtspflichtigen), der<br />

nicht Versicherter dieses Vertrages ist, Schadenersatz erlangen<br />

kann.<br />

Die Höchstersatzleistung beträgt unter Anrechnung auf die Vertragsversicherungssumme<br />

5.000,- Euro je Versicherungsfall, begrenzt auf<br />

15.000,- Euro <strong>für</strong> alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.<br />

5. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung<br />

5.1 Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB - die<br />

gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus<br />

dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer<br />

Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,<br />

soweit es sich handelt um Schäden aus<br />

(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung<br />

von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-<br />

Viren und/oder andere Schadprogramme;<br />

(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung<br />

und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar<br />

wegen<br />

- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch<br />

weiterer Datenveränderungen, sowie<br />

- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.<br />

Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster<br />

Daten;<br />

(3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.<br />

Für Ziff. 5.1 (1) bis 5.1 (3) gilt:<br />

Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu<br />

übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen<br />

und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft<br />

werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen.<br />

Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 26<br />

AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).<br />

5.2 Im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen<br />

ausgewiesenen Versicherungssumme <strong>für</strong> das Privathaftpflicht-Risiko<br />

beträgt die Versicherungssumme 1 Million Euro pauschal <strong>für</strong> Personen-,<br />

Sach- und Vermögensschäden. Abweichend von Ziff. 6.2 AHB<br />

stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung <strong>für</strong> alle Versicherungsfälle<br />

eines Versicherungsjahres dar.<br />

Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle<br />

gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des<br />

ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese<br />

- auf derselben Ursache;<br />

- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und<br />

zeitlichem Zusammenhang oder<br />

- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer<br />

Daten mit gleichen Mängeln<br />

beruhen.<br />

Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.<br />

5.3 Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von Ziff. 7.9<br />

AHB - <strong>für</strong> Versicherungsfälle im Ausland.<br />

Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in<br />

europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend<br />

gemacht werden.<br />

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort<br />

außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion<br />

angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem<br />

Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

5.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten<br />

und Leistungen:<br />

- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;<br />

- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;<br />

- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung,<br />

-pflege;<br />

- Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-<br />

Providing;<br />

- Betrieb von Datenbanken.<br />

5.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche<br />

(1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer<br />

bewusst<br />

- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift<br />

(z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),<br />

- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören<br />

oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);<br />

(2) die in engem Zusammenhang stehen mit<br />

- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch<br />

übertragenen Informationen (z. B. Spamming),<br />

- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen<br />

über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;<br />

(3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit<br />

diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder<br />

behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-<br />

Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt<br />

haben.<br />

6. Sachschäden durch häusliche Abwässer<br />

Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB -<br />

Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer<br />

und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.<br />

7. Gefälligkeitsschäden<br />

Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung im<br />

Falle leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden durch Gefälligkeit berufen,<br />

soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. Hiervon unbeschadet<br />

bleibt die Regelung der Ziff. 7.6 AHB.<br />

Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die<br />

der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz<br />

ausgeschlossen.


8. Tagesmutter<br />

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter.<br />

Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung<br />

von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen<br />

des eigenen Haushalts, des Haushalts der zu betreuenden Kinder<br />

und auch außerhalb der Wohnung(en), z.B. bei Spielen, Ausflügen usw.<br />

Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw.<br />

ihrer Erziehungsberechtigten <strong>für</strong> Schäden, die die zu betreuenden Kinder<br />

erleiden.<br />

Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht<br />

- aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld<br />

der zu betreuenden Kinder.<br />

- der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten.<br />

9. Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung<br />

oder sonstigen Diskriminierungen.<br />

Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.17 AHB -Haftpflichtansprüche<br />

wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung<br />

oder sonstigen Diskriminierungen.<br />

10. Forderungsausfallversicherung und Spezialschadenersatzrechtsschutz<br />

10.1 Gegenstand der Ausfallversicherung<br />

Die <strong>AXA</strong> Versicherung AG gewährt dem Versicherungsnehmer und<br />

den in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Familienangehörigen<br />

oder - soweit ausdrücklich vereinbart - dem mitversicherten<br />

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen mitversicherten<br />

Kindern (versicherte Personen) Versicherungsschutz <strong>für</strong> den<br />

Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung<br />

von einem Dritten geschädigt wird, und die daraus entstandene<br />

Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden<br />

kann.<br />

Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten<br />

sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung<br />

dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz <strong>für</strong><br />

Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers<br />

zugrunde liegt und <strong>für</strong> Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft<br />

des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.<br />

Nicht versichert sind jedoch - insoweit abweichend von Ziff. 4 - Ansprüche<br />

gegen deliktsunfähige Kinder.<br />

10.2 Versicherte Schäden<br />

Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung<br />

von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung<br />

von Sachen) der versicherten Person, <strong>für</strong> die der Schädiger aufgrund<br />

gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts<br />

zum Schadenersatz verpflichtet ist.<br />

Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit<br />

- nuklear- und genetischen Schäden, die nicht auf eine medizinische<br />

Behandlung zurückzuführen sind,<br />

- Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben<br />

stehen.<br />

10.3 Erfolglose Vollstreckung<br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Entschädigung ist, dass die versicherte Person<br />

einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im<br />

streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU,<br />

Norwegens, der Schweiz oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des<br />

Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jede<br />

sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger<br />

erfolglos geblieben ist.<br />

Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person<br />

nachweist, dass<br />

- entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung)<br />

nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt<br />

hat;<br />

- oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B.<br />

weil der Schädiger in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung<br />

abgegeben hat.<br />

10.4 Entschädigung<br />

Die <strong>AXA</strong> Versicherung AG leistet Entschädigung in Höhe des titulierten<br />

Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung<br />

vereinbarten Versicherungssumme.<br />

Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 2.500,- Euro abgezogen.<br />

Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Original-Titels,<br />

der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen,<br />

aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser<br />

Klausel vorliegt.<br />

Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den<br />

Schädiger in Höhe der Entschädigungsleistung an die <strong>AXA</strong> Versicherung<br />

AG abzutreten.<br />

10.5 Subsidiarität<br />

Die <strong>AXA</strong> Versicherung AG leistet keine Entschädigung, soweit <strong>für</strong> den<br />

Schaden eine Leistung aus einer <strong>für</strong> die versicherten Personen bestehenden<br />

Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger<br />

der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen<br />

gemäß den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes<br />

erbracht werden.<br />

10.6 Spezial-Schadenersatzrechtsschutz<br />

Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im<br />

Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende<br />

Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet der Kooperationspartner<br />

ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Schadenersatzrechtsschutz<br />

gemäß den nachfolgenden <strong>Bedingungen</strong> (subsidiäre Deckung), sofern<br />

der Streitwert 2.500,- Euro übersteigt. Anspruch auf Rechtsschutz besteht<br />

von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht<br />

wurde, soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung<br />

eintritt.<br />

Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten<br />

Rechtsschutz besteht nicht <strong>für</strong> die Wahrnehmung rechtlicher Interessen<br />

- im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung<br />

eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit<br />

Bergbauschäden;<br />

- mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben<br />

Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und<br />

ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang<br />

mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung;<br />

- in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im<br />

Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;<br />

- vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen<br />

Gerichten.<br />

Leistungsumfang<br />

ROLAND trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten<br />

- eines <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur<br />

Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen<br />

Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;<br />

- des Gerichts einschließlich der Entschädigung <strong>für</strong> Zeugen und<br />

Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die<br />

Kosten des Gerichtsvollziehers;<br />

- der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht,<br />

wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von<br />

maximal 2.600,- Euro pro Versicherungsfall;<br />

- die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen<br />

entstanden sind, soweit der Versicherungsnehmer zu deren<br />

Erstattung verpflichtet ist;<br />

- eines Zwangsvollstreckungsschrittes.<br />

Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,- Euro<br />

begrenzt. Zahlungen <strong>für</strong> den Versicherungsnehmer und mitversicherte<br />

Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet.<br />

Dies gilt auch <strong>für</strong> Zahlungen aufgrund mehrerer<br />

Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.<br />

ROLAND trägt nicht<br />

- Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung<br />

entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom<br />

Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis<br />

entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung<br />

gesetzlich vorgeschrieben ist;<br />

- Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später<br />

als 1 Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.


Bei Auslandsbezug sorgt ROLAND <strong>für</strong><br />

- die Übersetzung der <strong>für</strong> die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen<br />

des Versicherungsnehmers notwendigen schriftlichen Unterlagen<br />

und trägt die dabei anfallenden Kosten;<br />

- die Bestellung eines <strong>für</strong> die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen<br />

des Versicherungsnehmers erforderlichen Dolmetschers und<br />

trägt die <strong>für</strong> dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.<br />

Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles<br />

Der Versicherungsnehmer hat<br />

- den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt<br />

vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel<br />

anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die<br />

notwendigen Unterlagen zu beschaffen;<br />

- soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,<br />

- vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die<br />

Zustimmung ROLAND's einzuholen;<br />

- alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder<br />

die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte.<br />

Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf Erstattung von<br />

Kosten, die ROLAND getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf<br />

ROLAND über. Die <strong>für</strong> die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen<br />

Unterlagen hat der Versicherungsnehmer ROLAND auszuhändigen<br />

und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken.<br />

Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert<br />

der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger<br />

Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,<br />

seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers<br />

entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer<br />

nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig<br />

verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.<br />

Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer<br />

nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder <strong>für</strong><br />

den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch <strong>für</strong> die<br />

Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung<br />

ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die<br />

Obliegenheit arglistig verletzt hat.<br />

ROLAND bestätigt dem Versicherungsnehmer den Umfang des <strong>für</strong><br />

den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der<br />

Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen<br />

Interessen, bevor ROLAND den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt,<br />

und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt RO-<br />

LAND nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor<br />

Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.<br />

10.7 Ausschlussfrist<br />

Alle Ansprüche aus dieser Ausfalldeckung mit subsidiärem Schadenersatzrechtschutz<br />

verfallen, wenn sie nicht binnen 3 Jahren ab dem Versicherungsfall<br />

bei der <strong>AXA</strong> Versicherung AG bzw. ROLAND Rechtsschutz-Versicherung-AG<br />

schriftlich angemeldet worden sind.<br />

V. Besondere Bestimmungen zur Privaten Tierhalter-<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Versicherungsschutz nach Teil V besteht nur, soweit dies beantragt und<br />

im Versicherungsschein ausdrücklich dokumentiert wurde.<br />

1. Mitversicherte Risiken<br />

Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht<br />

- des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist;<br />

- aus Schäden durch ungewollten Deckakt;<br />

- aus Flurschäden durch Reit- und Zugtiere sowie durch Zuchttiere<br />

zum Belegen fremder Tiere - teilweise abweichend von Ziff. 7.14<br />

AHB.<br />

2. Versicherungsfälle im Ausland<br />

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.<br />

Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort<br />

außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion<br />

angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem<br />

Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen<br />

Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.<br />

3. Nicht versicherte Risiken<br />

Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers<br />

als privater Halter von Jagdhunden, <strong>für</strong> die bereits Versicherungsschutz<br />

durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht sowie von<br />

Kampfhunden, -kreuzungen und -mischlingen; auch nicht über<br />

Ziff. 3.1 AHB.<br />

Als Kampfhunde zählen American Pitbull, American Staffordshire<br />

Terrier/American Stafford Terrier, Bandog, Bordeaux Dogge, Bullterrier,<br />

Bullmastiff, Dogo Argentino, Englische Bulldogge, Fila Brasileiro,<br />

Französische Bulldogge, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano,<br />

Napoletano, Pitbullterrier, Rhodesian Ridgeback, Staffordshire Bullterrier,<br />

Tibet Mastiff, Tosa Inu.


Risikobeschreibungen und Besondere <strong>Bedingungen</strong><br />

<strong>für</strong> die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung<br />

im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung<br />

(Umwelthaftpflicht-Basisversicherung)<br />

Inhaltsübersicht<br />

1. Gegenstand der Versicherung<br />

2. Risikobegrenzung<br />

2.1 WHG-Anlagen<br />

2.2 UmweltHG-Anlagen<br />

2.3 Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen<br />

2.4 Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko<br />

2.5 UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung<br />

2.6 Umwelt-Regressrisiko<br />

3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes<br />

3.1 Kleingebinde, mobile Anlagen<br />

3.2 Fett-, Benzin- und Ölabscheider<br />

3.3 Umwelt-Regressrisiko<br />

4. Versicherungsfall<br />

5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

6. Nicht versicherte Tatbestände<br />

7. Versicherungssumme/Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung<br />

7.1 Versicherungssumme<br />

7.2 Serienschadenklausel<br />

7.3 Selbstbeteiligung<br />

8. Nachhaftung<br />

9. Versicherungsfälle im Ausland<br />

Risikobeschreibungen und Besondere <strong>Bedingungen</strong><br />

1. Gegenstand der Versicherung<br />

1.1 Versichert ist - abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB - im Rahmen<br />

und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen<br />

Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden<br />

durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von<br />

Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter<br />

Ziff. 2 fallen.<br />

Mitversichert sind gem. Ziff. 2.1 AHB Vermögensschäden aus der<br />

Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und<br />

ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder<br />

-befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.<br />

1.2 Die in den Risikobeschreibungen und Besonderen <strong>Bedingungen</strong> zur<br />

Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages enthaltenen<br />

Vereinbarungen gelten - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes<br />

bestimmt ist - auch im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.<br />

1.3 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gem. Ziff. 1.1 - teilweise<br />

abweichend von Ziff. 7.14 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche<br />

wegen Sachschäden, welche durch Abwässer entstehen.<br />

1.4 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei<br />

ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang<br />

mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer)<br />

gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.<br />

1.5 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht<br />

wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer<br />

und mit diesen in Gewässer gelangen.<br />

1.6 Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und der Ziff. 4 AHB - Vorsorgeversicherung<br />

- finden <strong>für</strong> Risiken gem. Ziff. 2.1 bis 2.5 und Ziff. 3.2<br />

Abs. 3 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz <strong>für</strong> neue Risiken<br />

bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. Ziff. 3.1 (2) und 3.2 AHB -<br />

Erhöhungen und Erweiterungen - findet ebenfalls keine Anwendung;<br />

hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen<br />

innerhalb versicherter Risiken.<br />

2. Risikobegrenzung<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus<br />

2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche<br />

Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu<br />

befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).<br />

2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen).<br />

2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz<br />

dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht<br />

unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).<br />

2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen<br />

oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer<br />

derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit<br />

des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer<br />

(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).<br />

2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).<br />

2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung<br />

und Wartung von Anlagen gem. Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen,<br />

die ersichtlich <strong>für</strong> derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-Regressrisiko).<br />

21001797 (5.09) C 1.20.332


3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes<br />

3.1 Kleingebinde, mobile Anlagen<br />

Abweichend von Ziff. 2.1 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers aus der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe<br />

- in Kleingebinden bis max. 250 kg/l je Einzelgebinde und einer Gesamtmenge<br />

von max. 2.000 kg/l auf dem Betriebsgrundstück;<br />

- in mobilen Anlagen auf Baustellen.<br />

3.2 Fett-, Benzin- und Ölabscheider<br />

Abweichend von Ziff. 2.4 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers als Inhaber oder Betreiber von Fett-, Benzinund<br />

Ölabscheidern.<br />

3.3 Umwelt-Regressrisiko<br />

Abweichend von Ziff. 2.6 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,<br />

Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem.<br />

Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich <strong>für</strong> derartige Anlagen bestimmt<br />

sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der<br />

Anlagen ist.<br />

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in<br />

Ziff. 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern<br />

Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer<br />

bestehen können.<br />

Nicht versichert bleibt die Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,<br />

Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen<br />

zur Endablagerung von Abfällen oder Teilen, die ersichtlich <strong>für</strong> derartige<br />

Anlagen bestimmt sind.<br />

4. Versicherungsfall<br />

Versicherungsfall ist - abweichend von Ziff. 1.1 AHB - die nachprüfbare<br />

erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung<br />

von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder<br />

Vernichtung von Sachen) oder eines gem. Ziff. 1.1 mitversicherten<br />

Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten<br />

oder den Versicherungsnehmer.<br />

Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung<br />

eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem<br />

Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit<br />

zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.<br />

5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten<br />

ist,<br />

- nach einer Störung des Betriebes<br />

oder<br />

- aufgrund behördlicher Anordnung<br />

Aufwendungen des Versicherungsnehmers <strong>für</strong> Maßnahmen zur Abwendung<br />

oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-,<br />

Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens.<br />

Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung<br />

müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei<br />

maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.<br />

5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der<br />

Ziff. 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet<br />

der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer<br />

oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde<br />

ausgeführt werden.<br />

5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,<br />

- dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes<br />

oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen<br />

und<br />

- alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang<br />

zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den<br />

Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern<br />

und<br />

- auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche<br />

Anordnungen einzulegen<br />

oder<br />

- sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.<br />

5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten<br />

Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des <strong>für</strong> Aufwendungen<br />

gem. Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen<br />

und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten<br />

Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige<br />

über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende<br />

Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast<br />

<strong>für</strong> das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der<br />

Versicherungsnehmer.<br />

Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger<br />

über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen<br />

hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der<br />

Obliegenheit nicht <strong>für</strong> den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers<br />

ursächlich ist.<br />

5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme<br />

und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag<br />

von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher<br />

Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal<br />

zweimal zur Verfügung.<br />

Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbeteiligung<br />

(siehe Ziff. 7.3) zu tragen.<br />

Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so<br />

werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die <strong>für</strong> den<br />

Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei<br />

denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung<br />

eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung<br />

<strong>für</strong> Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.<br />

5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit<br />

sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. 5.1 decken - zur Erhaltung,<br />

Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von<br />

Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,<br />

geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch <strong>für</strong> solche,<br />

die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.<br />

Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder<br />

Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sachoder<br />

gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen,<br />

Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers,<br />

die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt<br />

werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.<br />

6. Nicht versicherte Tatbestände<br />

Nicht versichert sind<br />

6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden<br />

sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe<br />

verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder<br />

durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen.<br />

Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes<br />

beruhen.<br />

6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare,<br />

notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.<br />

Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt,<br />

dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen<br />

Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles<br />

die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.<br />

6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden.<br />

Dies gilt nicht, sofern der unmittelbare Vorversicherer des Umwelthaftpflichtrisikos<br />

ausschließlich wegen Ablaufs der Nachhaftungsdauer<br />

analog Ziff. 8.1 dieser <strong>Bedingungen</strong> keine Deckung zu gewähren hat.<br />

Nachweispflichtig hier<strong>für</strong> ist der Versicherungsnehmer. Alle derartigen<br />

Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr<br />

dieses Vertrages zugeordnet. Siehe insofern auch Ziff. 7.1 dieser <strong>Bedingungen</strong>.<br />

6.4 Ansprüche wegen Schäden, <strong>für</strong> die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge<br />

(unabhängig von dem Umfang und der Höhe der<br />

Deckung durch diese früheren Verträge) Versicherungsschutz besteht<br />

oder hätte beantragt werden können.<br />

6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer<br />

nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke<br />

erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits<br />

von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.<br />

6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von<br />

Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.


6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer<br />

hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige<br />

Leistungen entstehen, nachdem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse<br />

in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die<br />

Leistungen ausgeführt hat (Produkthaftpflicht).<br />

Für das Umwelt-Regressrisiko gem. Ziff. 3.3 gilt dieser Ausschluss insoweit<br />

nicht, siehe aber Ziff. 3.3 Abs. 3.<br />

6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer<br />

hergestellte oder gelieferte Abfälle entstehen, nachdem der Versicherungsnehmer<br />

diese in den Verkehr gebracht hat.<br />

6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden<br />

Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst<br />

von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer<br />

gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem<br />

Umweltschutz dienen, abweichen.<br />

6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden<br />

Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst<br />

unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand<br />

der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen<br />

<strong>für</strong> Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen<br />

zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.<br />

6.11 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes<br />

(Genom), die ab der zweiten Generation eintreten.<br />

6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte<br />

des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.<br />

7. Versicherungssummen/Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung<br />

7.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssummen<br />

der Betriebs- und <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung. Diese bilden die<br />

Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn<br />

sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige<br />

Personen erstreckt.<br />

7.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung und/oder der<br />

Nachhaftungszeit gem. Ziff. 8 eintretende Versicherungsfälle<br />

- durch dieselbe Umwelteinwirkung<br />

- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar<br />

auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn<br />

zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher<br />

und zeitlicher, Zusammenhang besteht,<br />

gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall,<br />

der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten<br />

gilt.<br />

Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.<br />

7.3 Der Versicherungsnehmer hat<br />

- bei jedem Versicherungsfall,<br />

- bei Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

250,- Euro selbst zu tragen.<br />

8. Nachhaftung<br />

8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder<br />

dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des<br />

Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz<br />

<strong>für</strong> solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherte<br />

Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der<br />

Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des<br />

Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender<br />

Maßgabe:<br />

- Der Versicherungsschutz gilt <strong>für</strong> die Dauer von 3 Jahren vom<br />

Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.<br />

- Der Versicherungsschutz besteht <strong>für</strong> die gesamte Nachhaftungszeit<br />

im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden<br />

Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten<br />

Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres,<br />

in dem das Versicherungsverhältnis endet.<br />

8.2 Ziff. 8.1 gilt <strong>für</strong> den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit<br />

des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt,<br />

mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten<br />

Risikos abzustellen ist.<br />

9. Versicherungsfälle im Ausland<br />

9.1 In Ergänzung der <strong>für</strong> die Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung<br />

vereinbarten Bestimmungen zum Auslandsschutz besteht auch<br />

Versicherungsschutz <strong>für</strong> im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die<br />

auf eine Umwelteinwirkung im Inland zurückzuführen sind.<br />

9.2 Für Tätigkeiten im Ausland sowie <strong>für</strong> Planung, Herstellung oder<br />

Lieferung von Anlagen oder Teilen gem. Ziff. 3.3, die ersichtlich <strong>für</strong> das<br />

Ausland bestimmt waren, richtet sich der Versicherungsschutz ebenfalls<br />

nach den Risikobeschreibungen und Besonderen <strong>Bedingungen</strong> zur Betriebs-<br />

und Berufs-Haftpflichtversicherung.<br />

Zusätzlich gelten jedoch folgende Einschränkungen:<br />

Versicherungsschutz besteht nur <strong>für</strong> solche Personen- und Sachschäden,<br />

die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen<br />

Betriebes sind. Ziff. 6.2 Abs. 2 findet keine Anwendung.<br />

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gem. Ziff. 5 werden<br />

nicht ersetzt.<br />

Nicht versichert sind Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten,<br />

des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,<br />

wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen gem.<br />

Ziff.1.8 Abs. 2.


BDSG-Erklärung<br />

EINWILLIGUNGSERKLÄRUNG<br />

I. Bedeutung dieser Erklärung und Widerrufsmöglichkeit<br />

Stand: 26.09.2007<br />

Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir insbesondere zur Einschätzung des zu versichernden Risikos<br />

(Risikobeurteilung), zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu<br />

Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung.<br />

Personenbezogene Daten dürfen nach geltendem Datenschutzrecht nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden<br />

(Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder wenn eine wirksame Einwilligung<br />

des Betroffenen vorliegt.<br />

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten (z.B.<br />

Alter oder Adresse) erlaubt, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen<br />

Vertrauensverhältnisses dient (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Das gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter<br />

Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige<br />

Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Die<br />

Anwendung dieser Vorschriften erfordert in der Praxis oft eine umfangreiche und zeitintensive Einzelfallprüfung. Auf<br />

diese kann bei Vorliegen dieser Einwilligungserklärung verzichtet werden. Zudem ermöglicht diese<br />

Einwilligungserklärung eine Datenverwendung auch in den Fällen, die nicht von den Vorschriften des<br />

Bundesdatenschutzgesetzes erfasst werden.<br />

Die Einwilligung ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirkt unabhängig davon, ob später der<br />

Versicherungsvertrag zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Einwilligung mit Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft jederzeit<br />

ganz oder teilweise zu widerrufen. Dies läßt aber die gesetzlichen Datenverarbeitungsbefugnisse unberührt. Sollte die<br />

Einwilligung ganz oder teilweise verweigert werden, kann das dazu führen, daß ein Versicherungsvertrag nicht<br />

zustandekommt.<br />

II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten<br />

Hiermit willige ich ein, dass meine personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit<br />

und der Datenvermeidung verwendet werden<br />

1. a) zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Leistungspflicht;<br />

b) zur Weitergabe an den/die <strong>für</strong> mich zuständigen Vermittler, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung<br />

meiner Versicherungsangelegenheiten dient;<br />

2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit dem Vorversicherer, den ich bei Antragstellung genannt habe;<br />

3. zur gemeinschaftlichen Führung von Datensammlungen der zur <strong>AXA</strong>-Gruppe gehörenden Unternehmen (zu<br />

denen auch die DBV Winterthur-Gesellschaften zählen und die im Internet unter www.axa.de einsehbar sind oder<br />

mir auf Wunsch mitgeteilt werden), um die Anliegen im Rahmen der Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung<br />

schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z.B. richtige Zuordnung Ihrer Post oder<br />

Beitragszahlungen). Diese Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum,<br />

Kundennummer, Versicherungsnummer, Kontonummer, Bankleitzahl, Art der bestehenden Verträge, sonstige<br />

Kontaktdaten;<br />

4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur<br />

Verwendung durch die Rückversicherer, bei denen mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden<br />

soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer<br />

übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen bedienen<br />

sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie – sofern erforderlich – ebenfalls entsprechende Daten<br />

übermitteln;


BDSG-Erklärung<br />

- Seite 2 -<br />

5. durch andere Unternehmen / Personen (Dienstleister) innerhalb und außerhalb der <strong>AXA</strong>-Gruppe, denen der Versicherer<br />

oder ein Rückversicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigung überträgt. Diese Dienstleister<br />

werden eingeschaltet, um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig<br />

zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht<br />

verbunden. Die Dienstleister sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes<br />

Datenschutzniveau sicher zu stellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten zu<br />

gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten;<br />

6. zur Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs bei der Risikobeurteilung und bei der Klärung von Ansprüchen<br />

aus dem Versicherungsverhältnis durch Nutzung konzerneigener Datenbestände sowie Nutzung eines Hinweis-<br />

und Informationssystems der Versicherungswirtschaft mit Daten, die der Gesamtverband der Deutschen<br />

Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) im Auftrag der Versicherer verschlüsselt. Auf Basis dieses Systems kann es<br />

zu einem auf den konkreten Anlass bezogenen Austausch personenbezogener Daten zwischen dem anfragenden<br />

und dem angefragten Versicherer kommen;<br />

7. zur Beratung und Information über Versicherungs- und sonstige Finanzdienstleistungen durch<br />

a) den Versicherer, andere Unternehmen der <strong>AXA</strong>-Gruppe und den <strong>für</strong> mich zuständigen Vermittler;<br />

b) Kooperationspartner des Versicherers (die im Internet unter www.axa.de einsehbar sind oder mir auf Wunsch<br />

mitgeteilt werden); soweit aufgrund von Kooperationen mit Gewerkschaften/Vereinen Vorteilskonditionen<br />

gewährt werden, bin ich damit einverstanden, daß der Versicherer zwecks Prüfung, ob eine entsprechende<br />

Mitgliedschaft besteht, mit den Gewerkschaften/Vereinen einen Datenabgleich vornimmt;<br />

8. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer Informationen über mein allgemeines<br />

Zahlungsverhalten einholt. Dies kann auch erfolgen durch ein anderes Unternehmen der <strong>AXA</strong>-Gruppe oder eine<br />

Auskunftei (z.B. Bürgel, Infoscore, Creditreform, SCHUFA);<br />

9. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer, ein Unternehmen der <strong>AXA</strong>-Gruppe<br />

oder eine Auskunftei eine auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren erzeugte Einschätzung meiner<br />

Zahlungsfähigkeit bzw. der Kundenbeziehung (Scoring) einholt.


Risikobeschreibungen und Besondere <strong>Bedingungen</strong><br />

<strong>für</strong> die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung<br />

im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung<br />

(Umwelthaftpflicht-Basisversicherung)<br />

Inhaltsübersicht<br />

1. Gegenstand der Versicherung<br />

2. Risikobegrenzung<br />

2.1 WHG-Anlagen<br />

2.2 UmweltHG-Anlagen<br />

2.3 Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen<br />

2.4 Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko<br />

2.5 UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung<br />

2.6 Umwelt-Regressrisiko<br />

3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes<br />

3.1 Kleingebinde, mobile Anlagen<br />

3.2 Fett-, Benzin- und Ölabscheider<br />

3.3 Umwelt-Regressrisiko<br />

4. Versicherungsfall<br />

5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

6. Nicht versicherte Tatbestände<br />

7. Versicherungssumme/Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung<br />

7.1 Versicherungssumme<br />

7.2 Serienschadenklausel<br />

7.3 Selbstbeteiligung<br />

8. Nachhaftung<br />

9. Versicherungsfälle im Ausland<br />

Risikobeschreibungen und Besondere <strong>Bedingungen</strong><br />

1. Gegenstand der Versicherung<br />

1.1 Versichert ist - abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB - im Rahmen<br />

und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen<br />

Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden<br />

durch Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von<br />

Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter<br />

Ziff. 2 fallen.<br />

Mitversichert sind gem. Ziff. 2.1 AHB Vermögensschäden aus der<br />

Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und<br />

ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder<br />

-befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.<br />

1.2 Die in den Risikobeschreibungen und Besonderen <strong>Bedingungen</strong> zur<br />

Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages enthaltenen<br />

Vereinbarungen gelten - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes<br />

bestimmt ist - auch im Rahmen der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung.<br />

1.3 Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung gem. Ziff. 1.1 - teilweise<br />

abweichend von Ziff. 7.14 AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche<br />

wegen Sachschäden, welche durch Abwässer entstehen.<br />

1.4 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei<br />

ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang<br />

mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer)<br />

gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.<br />

1.5 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht<br />

wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer<br />

und mit diesen in Gewässer gelangen.<br />

1.6 Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und der Ziff. 4 AHB - Vorsorgeversicherung<br />

- finden <strong>für</strong> Risiken gem. Ziff. 2.1 bis 2.5 und Ziff. 3.2<br />

Abs. 3 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz <strong>für</strong> neue Risiken<br />

bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. Ziff. 3.1 (2) und 3.2 AHB -<br />

Erhöhungen und Erweiterungen - findet ebenfalls keine Anwendung;<br />

hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen<br />

innerhalb versicherter Risiken.<br />

2. Risikobegrenzung<br />

Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus<br />

2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche<br />

Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu<br />

befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).<br />

2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen).<br />

2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz<br />

dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht<br />

unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).<br />

2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen<br />

oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer<br />

derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit<br />

des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer<br />

(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).<br />

2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz<br />

(UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).<br />

2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung<br />

und Wartung von Anlagen gem. Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen,<br />

die ersichtlich <strong>für</strong> derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-Regressrisiko).<br />

21001797 (5.09) C 1.20.332


3. Erweiterungen des Versicherungsschutzes<br />

3.1 Kleingebinde, mobile Anlagen<br />

Abweichend von Ziff. 2.1 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers aus der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe<br />

- in Kleingebinden bis max. 250 kg/l je Einzelgebinde und einer Gesamtmenge<br />

von max. 2.000 kg/l auf dem Betriebsgrundstück;<br />

- in mobilen Anlagen auf Baustellen.<br />

3.2 Fett-, Benzin- und Ölabscheider<br />

Abweichend von Ziff. 2.4 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers als Inhaber oder Betreiber von Fett-, Benzinund<br />

Ölabscheidern.<br />

3.3 Umwelt-Regressrisiko<br />

Abweichend von Ziff. 2.6 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des<br />

Versicherungsnehmers aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,<br />

Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem.<br />

Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich <strong>für</strong> derartige Anlagen bestimmt<br />

sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der<br />

Anlagen ist.<br />

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in<br />

Ziff. 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern<br />

Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer<br />

bestehen können.<br />

Nicht versichert bleibt die Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung,<br />

Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen<br />

zur Endablagerung von Abfällen oder Teilen, die ersichtlich <strong>für</strong> derartige<br />

Anlagen bestimmt sind.<br />

4. Versicherungsfall<br />

Versicherungsfall ist - abweichend von Ziff. 1.1 AHB - die nachprüfbare<br />

erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung<br />

von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder<br />

Vernichtung von Sachen) oder eines gem. Ziff. 1.1 mitversicherten<br />

Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten<br />

oder den Versicherungsnehmer.<br />

Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung<br />

eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem<br />

Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit<br />

zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.<br />

5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten<br />

ist,<br />

- nach einer Störung des Betriebes<br />

oder<br />

- aufgrund behördlicher Anordnung<br />

Aufwendungen des Versicherungsnehmers <strong>für</strong> Maßnahmen zur Abwendung<br />

oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-,<br />

Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens.<br />

Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung<br />

müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei<br />

maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.<br />

5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der<br />

Ziff. 5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet<br />

der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer<br />

oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde<br />

ausgeführt werden.<br />

5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,<br />

- dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes<br />

oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen<br />

und<br />

- alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang<br />

zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den<br />

Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern<br />

und<br />

- auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche<br />

Anordnungen einzulegen<br />

oder<br />

- sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.<br />

5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten<br />

Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des <strong>für</strong> Aufwendungen<br />

gem. Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen<br />

und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.<br />

Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten<br />

Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige<br />

über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende<br />

Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des<br />

Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast<br />

<strong>für</strong> das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der<br />

Versicherungsnehmer.<br />

Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger<br />

über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen<br />

hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der<br />

Obliegenheit nicht <strong>für</strong> den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers<br />

ursächlich ist.<br />

5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme<br />

und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag<br />

von 100.000,- Euro je Störung des Betriebes oder behördlicher<br />

Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal<br />

zweimal zur Verfügung.<br />

Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbeteiligung<br />

(siehe Ziff. 7.3) zu tragen.<br />

Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so<br />

werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die <strong>für</strong> den<br />

Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei<br />

denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung<br />

eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung<br />

<strong>für</strong> Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.<br />

5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit<br />

sie sich mit Aufwendungen i. S. d. Ziff. 5.1 decken - zur Erhaltung,<br />

Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von<br />

Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete,<br />

geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch <strong>für</strong> solche,<br />

die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.<br />

Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder<br />

Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sachoder<br />

gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen,<br />

Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers,<br />

die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt<br />

werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.<br />

6. Nicht versicherte Tatbestände<br />

Nicht versichert sind<br />

6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden<br />

sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe<br />

verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder<br />

durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen.<br />

Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes<br />

beruhen.<br />

6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare,<br />

notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.<br />

Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt,<br />

dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen<br />

Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles<br />

die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.<br />

6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden.<br />

Dies gilt nicht, sofern der unmittelbare Vorversicherer des Umwelthaftpflichtrisikos<br />

ausschließlich wegen Ablaufs der Nachhaftungsdauer<br />

analog Ziff. 8.1 dieser <strong>Bedingungen</strong> keine Deckung zu gewähren hat.<br />

Nachweispflichtig hier<strong>für</strong> ist der Versicherungsnehmer. Alle derartigen<br />

Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr<br />

dieses Vertrages zugeordnet. Siehe insofern auch Ziff. 7.1 dieser <strong>Bedingungen</strong>.<br />

6.4 Ansprüche wegen Schäden, <strong>für</strong> die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge<br />

(unabhängig von dem Umfang und der Höhe der<br />

Deckung durch diese früheren Verträge) Versicherungsschutz besteht<br />

oder hätte beantragt werden können.<br />

6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer<br />

nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke<br />

erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits<br />

von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.<br />

6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von<br />

Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.


6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer<br />

hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige<br />

Leistungen entstehen, nachdem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse<br />

in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die<br />

Leistungen ausgeführt hat (Produkthaftpflicht).<br />

Für das Umwelt-Regressrisiko gem. Ziff. 3.3 gilt dieser Ausschluss insoweit<br />

nicht, siehe aber Ziff. 3.3 Abs. 3.<br />

6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer<br />

hergestellte oder gelieferte Abfälle entstehen, nachdem der Versicherungsnehmer<br />

diese in den Verkehr gebracht hat.<br />

6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden<br />

Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst<br />

von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer<br />

gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem<br />

Umweltschutz dienen, abweichen.<br />

6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden<br />

Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst<br />

unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand<br />

der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen<br />

<strong>für</strong> Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen<br />

zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.<br />

6.11 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes<br />

(Genom), die ab der zweiten Generation eintreten.<br />

6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte<br />

des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.<br />

7. Versicherungssummen/Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung<br />

7.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Versicherungssummen<br />

der Betriebs- und <strong>Berufshaftpflicht</strong>versicherung. Diese bilden die<br />

Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn<br />

sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige<br />

Personen erstreckt.<br />

7.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung und/oder der<br />

Nachhaftungszeit gem. Ziff. 8 eintretende Versicherungsfälle<br />

- durch dieselbe Umwelteinwirkung<br />

- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar<br />

auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn<br />

zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher<br />

und zeitlicher, Zusammenhang besteht,<br />

gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall,<br />

der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten<br />

gilt.<br />

Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.<br />

7.3 Der Versicherungsnehmer hat<br />

- bei jedem Versicherungsfall,<br />

- bei Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles<br />

250,- Euro selbst zu tragen.<br />

8. Nachhaftung<br />

8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder<br />

dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des<br />

Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz<br />

<strong>für</strong> solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherte<br />

Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der<br />

Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des<br />

Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender<br />

Maßgabe:<br />

- Der Versicherungsschutz gilt <strong>für</strong> die Dauer von 3 Jahren vom<br />

Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.<br />

- Der Versicherungsschutz besteht <strong>für</strong> die gesamte Nachhaftungszeit<br />

im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden<br />

Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten<br />

Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres,<br />

in dem das Versicherungsverhältnis endet.<br />

8.2 Ziff. 8.1 gilt <strong>für</strong> den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit<br />

des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt,<br />

mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten<br />

Risikos abzustellen ist.<br />

9. Versicherungsfälle im Ausland<br />

9.1 In Ergänzung der <strong>für</strong> die Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung<br />

vereinbarten Bestimmungen zum Auslandsschutz besteht auch<br />

Versicherungsschutz <strong>für</strong> im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die<br />

auf eine Umwelteinwirkung im Inland zurückzuführen sind.<br />

9.2 Für Tätigkeiten im Ausland sowie <strong>für</strong> Planung, Herstellung oder<br />

Lieferung von Anlagen oder Teilen gem. Ziff. 3.3, die ersichtlich <strong>für</strong> das<br />

Ausland bestimmt waren, richtet sich der Versicherungsschutz ebenfalls<br />

nach den Risikobeschreibungen und Besonderen <strong>Bedingungen</strong> zur Betriebs-<br />

und Berufs-Haftpflichtversicherung.<br />

Zusätzlich gelten jedoch folgende Einschränkungen:<br />

Versicherungsschutz besteht nur <strong>für</strong> solche Personen- und Sachschäden,<br />

die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen<br />

Betriebes sind. Ziff. 6.2 Abs. 2 findet keine Anwendung.<br />

Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gem. Ziff. 5 werden<br />

nicht ersetzt.<br />

Nicht versichert sind Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten,<br />

des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,<br />

wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen gem.<br />

Ziff.1.8 Abs. 2.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!