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Verwaltungsvorschrift des Wartburgkreises zur ... - arbeits-los.de

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<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Wartburgkreises</strong><br />

<strong>zur</strong> Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei <strong>de</strong>r<br />

Hilfe zum Lebensunterhalt, <strong>de</strong>r Grundsicherung im Alter und bei<br />

Erwerbsmin<strong>de</strong>rung sowie bei <strong>de</strong>r Grundsicherung<br />

für Arbeitsuchen<strong>de</strong><br />

1. Allgemeines<br />

- Unterkunftsrichtlinie 2010 -<br />

Für Unterkunft und Heizung sowie für weitere damit unmittelbar im<br />

Zusammenhang stehen<strong>de</strong> Kosten (Umzugskosten, Mietkautionen,<br />

Wohnungsbeschaffungskosten) sind bei <strong>de</strong>r Hilfe zum Lebensunterhalt, <strong>de</strong>r<br />

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung sowie bei <strong>de</strong>r<br />

Grundsicherung für Arbeitsuchen<strong>de</strong> (Arbeits<strong>los</strong>engeld II) Leistungen zu<br />

erbringen.<br />

Diese <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> soll sicherstellen, dass bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r<br />

einschlägigen Bestimmungen <strong><strong>de</strong>s</strong> SGB XII und SGB II eine einheitliche<br />

Rechtsanwendung durch die Verwaltung erfolgt, insbeson<strong>de</strong>re Ermessen<br />

gleichmäßig ausgeübt und Beurteilungsspielräume entsprechend <strong>de</strong>m Zweck<br />

<strong>de</strong>r Rechtsvorschrift ausgefüllt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Richtlinie entbin<strong>de</strong>t nicht davon <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong><strong>de</strong>s</strong> Einzelfalles<br />

Rechnung zu tragen und gegebenenfalls eine abweichen<strong>de</strong><br />

Entscheidung zu treffen.<br />

Bei <strong>de</strong>r Unterkunftsrichtlinie han<strong>de</strong>lt es sich nicht um ein Gesetz im formellen<br />

und materiellen Sinne. Sie kann durch Arbeitsanweisungen ergänzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Thüringer Sozialhilferichtlinien sind auch im SGB II<br />

entsprechend anwendbar.<br />

Soweit nachfolgend vom Regelsatz bzw. von Regelsätzen die Re<strong>de</strong> ist, trifft<br />

dies auch auf die Regelleistung und das Sozialgeld nach <strong>de</strong>m SGB II zu.<br />

2. Rechtsgrundlagen<br />

Diese <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> fin<strong>de</strong>t ihre Rechtsgrundlagen<br />

- in <strong>de</strong>r Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 29 SGB XII,<br />

- in <strong>de</strong>r Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung gemäß § 29<br />

SGB XII i.V.m. § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII sowie<br />

- in <strong>de</strong>r Grundsicherung für Arbeitsuchen<strong>de</strong> (Arbeits<strong>los</strong>engeld II) gemäß § 22<br />

SGB II.<br />

3. Kosten für Unterkunft und Heizung<br />

Der Leistungsträger erbringt die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und<br />

Heizung, soweit diese angemessen sind.<br />

3


Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass die Unterkunftskosten oberhalb <strong>de</strong>r<br />

Richtwerte liegen und sind keine Beson<strong>de</strong>rheiten ersichtlich, ist <strong>de</strong>m<br />

Leistungsberechtigten schriftlich die Verpflichtung <strong>zur</strong> Senkung <strong>de</strong>r<br />

Unterkunftskosten mit Fristsetzung (max. sechs Monate) zu beschei<strong>de</strong>n. Der<br />

Leistungsberechtigte ist zu belehren, dass nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist die<br />

Unterkunftskosten auf das angemessene Maß reduziert wer<strong>de</strong>n.<br />

Ist es <strong>de</strong>m Leistungsberechtigten trotz nachweislicher Bemühungen (Anfragen<br />

an Wohnungsunternehmen, Annoncen, Internetrecherchen) nicht möglich<br />

Wohnraum anzumieten, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu<br />

übernehmen, bis eine konkrete Alternative besteht (BSG vom 7. November<br />

2006 – B 7b AS 18/06 R).<br />

Weigert sich <strong>de</strong>r Leistungsbezieher sich um eine Absenkung <strong>de</strong>r<br />

Unterkunftskosten zu bemühen, obwohl es ihm zumutbar ist (z. B.<br />

Verhandlung über Mietsenkung, Untervermietung, Wohnungswechsel - siehe<br />

4.5), wer<strong>de</strong>n nur die angemessenen Unterkunftskosten anerkannt. Das<br />

Einräumen einer Frist ist entbehrlich.<br />

Personen mit erheblichen Wohnungsmarkthin<strong>de</strong>rnissen o<strong>de</strong>r eingeschränkter<br />

Selbsthilfekompetenz können bei <strong>de</strong>r Kostensenkung unterstützt wer<strong>de</strong>n.<br />

4.5 Umzug<br />

4.5.1 Unzumutbarkeit eines Umzuges<br />

Insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>n nachfolgend genannten Fällen kann regelmäßig von <strong>de</strong>r<br />

Unzumutbarkeit eines Umzuges ausgegangen wer<strong>de</strong>n:<br />

- In <strong>de</strong>r Folge <strong><strong>de</strong>s</strong> Umzugs müsste das soziale Umfeld aufgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Umfeld bezieht sich in <strong>de</strong>r Regel auf <strong>de</strong>n Wohnort bzw. im ländlichen<br />

Bereich auf einen Umkreis von bis zu 30 km.<br />

- Es ist konkret absehbar, dass <strong>de</strong>r Leistungsberechtigte in einem Zeitraum<br />

von sechs Monaten ab Umzugsverpflichtung voraussichtlich aus <strong>de</strong>m<br />

Leistungsbezug ausschei<strong>de</strong>t (z. B. durch konkret absehbare<br />

Beschäftigung, konkret absehbaren Rentenbezug).<br />

- Eine schwere Erkrankung steht <strong>de</strong>m Umzug nachweislich entgegen (ggf.<br />

Einschaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Amtsarztes).<br />

Eine Einschränkung von Umzügen wegen unangemessener<br />

Unterkunftskosten kann sich auch aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit und<br />

Wirtschaftlichkeit ergeben. Hierbei sind die Kosten <strong><strong>de</strong>s</strong> Wohnungswechsels im<br />

Verhältnis <strong>zur</strong> Überschreitung <strong>de</strong>r Richtwerte für einen gewissen Zeitraum<br />

(i. d. R. 1 Jahr) – unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>reinglie<strong>de</strong>rungsprognose in<br />

<strong>de</strong>n Arbeitsmarkt – zu betrachten.<br />

7


Heizöl:<br />

Erdgas:<br />

Anzahl <strong>de</strong>r Personen im Haushalt Menge/Jahr<br />

1 - 2 1.200 Liter<br />

3 - 4 1.500 Liter<br />

5 und mehr 1.800 Liter<br />

Anzahl <strong>de</strong>r Personen im Haushalt Menge/Jahr<br />

1 - 2 1.200 m³<br />

3 - 4 1.500 m³<br />

5 und mehr 1.800 m³<br />

Bei Einzelheizungen soll in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>r angemessene jährliche Verbrauch<br />

anhand <strong>de</strong>r letzten Rechnung für Heizmaterialien durch 12 Monate sowie ggf.<br />

Köpfe geteilt und ab <strong>de</strong>m Leistungsmonat jeweils als 1/12 angerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n. Dabei ist auch die Nichtprüfungsgrenze bis <strong>zur</strong> jeweiligen<br />

angemessenen Wohnfläche zu betrachten (siehe auch 4.3).<br />

Höhere Heizkosten können insbeson<strong>de</strong>re berücksichtigt wer<strong>de</strong>n bei:<br />

- erhöhtem Wärmebedarf von Kleinkin<strong>de</strong>rn, pflegebedürftigen o<strong>de</strong>r<br />

chronisch kranken Personen,<br />

- vorhan<strong>de</strong>nen veralteten Heizmöglichkeiten mit schlechtem Wirkungsgrad<br />

sowie<br />

- ungünstiger Lage, Beschaffenheit und Größe <strong>de</strong>r Wohnung bzw. <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Gebäu<strong><strong>de</strong>s</strong>.<br />

Einmalige Heizkosten können im Einzelfall auch im Monat <strong>de</strong>r Beschaffung als<br />

Bedarf berücksichtigt wer<strong>de</strong>n (z. B. Betankung Öltank, Lieferung von Kohle<br />

o<strong>de</strong>r Holz begrenzt auf die o. g. Mengen).<br />

Kürzungen sind nur bei unwirtschaftlichem Verbrauchsverhalten<br />

vorzunehmen.<br />

Den Leistungsberechtigten soll für eine Übergangszeit Gelegenheit gegeben<br />

wer<strong>de</strong>n ihr Heizverhalten anzupassen. Dies ist ihnen schriftlich mitzuteilen mit<br />

<strong>de</strong>m Hinweis wie lange die tatsächlichen Kosten noch übernommen wer<strong>de</strong>n,<br />

welcher Verbrauch anerkannt wer<strong>de</strong>n kann und das künftig Nachzahlungen<br />

aus <strong>de</strong>r Heizkostenabrechnung nicht mehr übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />

9


5.2 Bereinigung <strong>de</strong>r Heizkostenvorauszahlung um die Kosten für<br />

Warmwasser<br />

Beinhalten die Heizkostenvorauszahlungen eine Vorauszahlung für<br />

Warmwasser, ist <strong>de</strong>r Vorauszahlungsbetrag, sofern sich <strong>de</strong>r exakte Betrag<br />

nicht ermitteln lässt, um die entsprechen<strong>de</strong>n (fortzuschreiben<strong>de</strong>n) Beträge aus<br />

<strong>de</strong>m Regelsatz für die Warmwasserbereitung zu min<strong>de</strong>rn (vgl. BSG-Urteil vom<br />

27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 und Empfehlungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Thüringer<br />

Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verwaltungsamtes).<br />

6. Darlehen <strong>zur</strong> Finanzierung von Mietkautionen und<br />

Genossenschaftsanteilen<br />

Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sind als zins<strong>los</strong>es Darlehen zu<br />

gewähren, weil <strong>de</strong>r Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen<br />

einen Rückzahlungsanspruch hat. Zur Sicherung <strong><strong>de</strong>s</strong> Darlehens ist <strong>de</strong>r<br />

Anspruch gegenüber <strong>de</strong>m Vermieter an <strong>de</strong>n Leistungsträger abzutreten.<br />

Die Abzahlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Darlehens durch ratenweise Einbehaltung von <strong>de</strong>n<br />

laufen<strong>de</strong>n Leistungen ist nur mit Zustimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Leistungsempfängers<br />

möglich.<br />

Das Darlehen ist nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Leistungsbezug vom<br />

ehemaligen Leistungsempfänger Zug um Zug gegen Rückabtretung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Rückzahlungsanspruchs gegen <strong>de</strong>n Vermieter gegenüber <strong>de</strong>r Kommune zu<br />

tilgen.<br />

7. Umzugskosten und damit zusammenhängen<strong>de</strong> Kosten<br />

Nach Möglichkeit ist <strong>de</strong>r Umzug in Selbsthilfe durchzuführen. In diesem Fall<br />

sind nur die für die Selbsthilfe erfor<strong>de</strong>rlichen Kosten zu übernehmen (z. B.<br />

Mietwagen).<br />

Ist es <strong>de</strong>m Leistungsempfänger nicht möglich, <strong>de</strong>n Umzug selbst<br />

durchzuführen, sind die entstehen<strong>de</strong>n Kosten zu übernehmen. Der<br />

Leistungsempfänger hat hierzu Kostenvoranschläge von Mietwagenanbietern<br />

bzw. Umzugsunternehmen ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

Ist die Einzugsrenovierung ortsüblich und erfor<strong>de</strong>rlich <strong>zur</strong> Herstellung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Wohnstandards im unteren Wohnsegment, gehören die Kosten zu <strong>de</strong>n<br />

angemessenen Unterkunftskosten (BSG vom 16.12.08 B 4/14 AS 49/07 R).<br />

10


Auch Kosten, die bei Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Mietverhältnisses aufzuwen<strong>de</strong>n sind,<br />

um die Wohnung in <strong>de</strong>n bei Einzug übernommenen Zustand zu versetzen,<br />

sind grundsätzlich Bestandteil <strong>de</strong>r Unterkunftskosten. Sie gehören damit zum<br />

notwendigen Umzugsbedarf, wenn eine entsprechen<strong>de</strong> Vereinbarung im<br />

Mietvertrag getroffen wur<strong>de</strong>, die Renovierung bei Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>r<br />

Vertragsbedingungen notwendig sowie <strong>de</strong>r Auszug sozialrechtlich<br />

gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1992, FEVS 43, 95 und BSG<br />

Urteil vom 16.12.08 B 4/14 AS 49/07 R, das darauf Bezug nimmt).<br />

Doppelte Mietzahlungen für die neue Wohnung und die während <strong>de</strong>r<br />

Kündigungsfrist anfallen<strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r bisherigen Wohnung können in<br />

Ausnahmefällen übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />

8. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtlinie<br />

Der Landrat wird ermächtigt, auf <strong>de</strong>r Grundlage geän<strong>de</strong>rter gesetzlicher<br />

Bestimmungen und sozialgerichtlicher Urteile, die Anpassung <strong>de</strong>r<br />

„<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Wartburgkreises</strong> <strong>zur</strong> Gewährung von Leistungen<br />

für Unterkunft und Heizung bei <strong>de</strong>r Hilfe zum Lebensunterhalt, <strong>de</strong>r<br />

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung sowie bei <strong>de</strong>r<br />

Grundsicherung für Arbeitssuchen<strong>de</strong>“ jeweils zeitnah vorzunehmen.<br />

Der Sozialausschuss <strong><strong>de</strong>s</strong> Kreistages ist über die vorgenommenen<br />

Än<strong>de</strong>rungen und <strong>de</strong>ren Begründung jeweils zeitnah zu informieren.<br />

9. Inkrafttreten und Bestandsschutz<br />

Die Richtlinie tritt zum 25.01.2010 in Kraft. Die enthaltenen Werte sollen<br />

jährlich überprüft bzw. fortgeschrieben wer<strong>de</strong>n.<br />

Bewilligungen, die auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r bisher gültigen Unterkunftsrichtlinie<br />

erfolgt sind, gelten bis zum Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Bewilligungszeitraumes fort.<br />

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