Verwaltungsvorschrift des Wartburgkreises zur ... - arbeits-los.de
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<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Wartburgkreises</strong><br />
<strong>zur</strong> Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei <strong>de</strong>r<br />
Hilfe zum Lebensunterhalt, <strong>de</strong>r Grundsicherung im Alter und bei<br />
Erwerbsmin<strong>de</strong>rung sowie bei <strong>de</strong>r Grundsicherung<br />
für Arbeitsuchen<strong>de</strong><br />
1. Allgemeines<br />
- Unterkunftsrichtlinie 2010 -<br />
Für Unterkunft und Heizung sowie für weitere damit unmittelbar im<br />
Zusammenhang stehen<strong>de</strong> Kosten (Umzugskosten, Mietkautionen,<br />
Wohnungsbeschaffungskosten) sind bei <strong>de</strong>r Hilfe zum Lebensunterhalt, <strong>de</strong>r<br />
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung sowie bei <strong>de</strong>r<br />
Grundsicherung für Arbeitsuchen<strong>de</strong> (Arbeits<strong>los</strong>engeld II) Leistungen zu<br />
erbringen.<br />
Diese <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> soll sicherstellen, dass bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r<br />
einschlägigen Bestimmungen <strong><strong>de</strong>s</strong> SGB XII und SGB II eine einheitliche<br />
Rechtsanwendung durch die Verwaltung erfolgt, insbeson<strong>de</strong>re Ermessen<br />
gleichmäßig ausgeübt und Beurteilungsspielräume entsprechend <strong>de</strong>m Zweck<br />
<strong>de</strong>r Rechtsvorschrift ausgefüllt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Richtlinie entbin<strong>de</strong>t nicht davon <strong>de</strong>n Beson<strong>de</strong>rheiten <strong><strong>de</strong>s</strong> Einzelfalles<br />
Rechnung zu tragen und gegebenenfalls eine abweichen<strong>de</strong><br />
Entscheidung zu treffen.<br />
Bei <strong>de</strong>r Unterkunftsrichtlinie han<strong>de</strong>lt es sich nicht um ein Gesetz im formellen<br />
und materiellen Sinne. Sie kann durch Arbeitsanweisungen ergänzt<br />
wer<strong>de</strong>n. Die Thüringer Sozialhilferichtlinien sind auch im SGB II<br />
entsprechend anwendbar.<br />
Soweit nachfolgend vom Regelsatz bzw. von Regelsätzen die Re<strong>de</strong> ist, trifft<br />
dies auch auf die Regelleistung und das Sozialgeld nach <strong>de</strong>m SGB II zu.<br />
2. Rechtsgrundlagen<br />
Diese <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> fin<strong>de</strong>t ihre Rechtsgrundlagen<br />
- in <strong>de</strong>r Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 29 SGB XII,<br />
- in <strong>de</strong>r Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung gemäß § 29<br />
SGB XII i.V.m. § 42 S. 1 Nr. 2 SGB XII sowie<br />
- in <strong>de</strong>r Grundsicherung für Arbeitsuchen<strong>de</strong> (Arbeits<strong>los</strong>engeld II) gemäß § 22<br />
SGB II.<br />
3. Kosten für Unterkunft und Heizung<br />
Der Leistungsträger erbringt die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und<br />
Heizung, soweit diese angemessen sind.<br />
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Ergibt die Prüfung im Einzelfall, dass die Unterkunftskosten oberhalb <strong>de</strong>r<br />
Richtwerte liegen und sind keine Beson<strong>de</strong>rheiten ersichtlich, ist <strong>de</strong>m<br />
Leistungsberechtigten schriftlich die Verpflichtung <strong>zur</strong> Senkung <strong>de</strong>r<br />
Unterkunftskosten mit Fristsetzung (max. sechs Monate) zu beschei<strong>de</strong>n. Der<br />
Leistungsberechtigte ist zu belehren, dass nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist die<br />
Unterkunftskosten auf das angemessene Maß reduziert wer<strong>de</strong>n.<br />
Ist es <strong>de</strong>m Leistungsberechtigten trotz nachweislicher Bemühungen (Anfragen<br />
an Wohnungsunternehmen, Annoncen, Internetrecherchen) nicht möglich<br />
Wohnraum anzumieten, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu<br />
übernehmen, bis eine konkrete Alternative besteht (BSG vom 7. November<br />
2006 – B 7b AS 18/06 R).<br />
Weigert sich <strong>de</strong>r Leistungsbezieher sich um eine Absenkung <strong>de</strong>r<br />
Unterkunftskosten zu bemühen, obwohl es ihm zumutbar ist (z. B.<br />
Verhandlung über Mietsenkung, Untervermietung, Wohnungswechsel - siehe<br />
4.5), wer<strong>de</strong>n nur die angemessenen Unterkunftskosten anerkannt. Das<br />
Einräumen einer Frist ist entbehrlich.<br />
Personen mit erheblichen Wohnungsmarkthin<strong>de</strong>rnissen o<strong>de</strong>r eingeschränkter<br />
Selbsthilfekompetenz können bei <strong>de</strong>r Kostensenkung unterstützt wer<strong>de</strong>n.<br />
4.5 Umzug<br />
4.5.1 Unzumutbarkeit eines Umzuges<br />
Insbeson<strong>de</strong>re in <strong>de</strong>n nachfolgend genannten Fällen kann regelmäßig von <strong>de</strong>r<br />
Unzumutbarkeit eines Umzuges ausgegangen wer<strong>de</strong>n:<br />
- In <strong>de</strong>r Folge <strong><strong>de</strong>s</strong> Umzugs müsste das soziale Umfeld aufgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />
Das Umfeld bezieht sich in <strong>de</strong>r Regel auf <strong>de</strong>n Wohnort bzw. im ländlichen<br />
Bereich auf einen Umkreis von bis zu 30 km.<br />
- Es ist konkret absehbar, dass <strong>de</strong>r Leistungsberechtigte in einem Zeitraum<br />
von sechs Monaten ab Umzugsverpflichtung voraussichtlich aus <strong>de</strong>m<br />
Leistungsbezug ausschei<strong>de</strong>t (z. B. durch konkret absehbare<br />
Beschäftigung, konkret absehbaren Rentenbezug).<br />
- Eine schwere Erkrankung steht <strong>de</strong>m Umzug nachweislich entgegen (ggf.<br />
Einschaltung <strong><strong>de</strong>s</strong> Amtsarztes).<br />
Eine Einschränkung von Umzügen wegen unangemessener<br />
Unterkunftskosten kann sich auch aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Verhältnismäßigkeit und<br />
Wirtschaftlichkeit ergeben. Hierbei sind die Kosten <strong><strong>de</strong>s</strong> Wohnungswechsels im<br />
Verhältnis <strong>zur</strong> Überschreitung <strong>de</strong>r Richtwerte für einen gewissen Zeitraum<br />
(i. d. R. 1 Jahr) – unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>reinglie<strong>de</strong>rungsprognose in<br />
<strong>de</strong>n Arbeitsmarkt – zu betrachten.<br />
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Heizöl:<br />
Erdgas:<br />
Anzahl <strong>de</strong>r Personen im Haushalt Menge/Jahr<br />
1 - 2 1.200 Liter<br />
3 - 4 1.500 Liter<br />
5 und mehr 1.800 Liter<br />
Anzahl <strong>de</strong>r Personen im Haushalt Menge/Jahr<br />
1 - 2 1.200 m³<br />
3 - 4 1.500 m³<br />
5 und mehr 1.800 m³<br />
Bei Einzelheizungen soll in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>r angemessene jährliche Verbrauch<br />
anhand <strong>de</strong>r letzten Rechnung für Heizmaterialien durch 12 Monate sowie ggf.<br />
Köpfe geteilt und ab <strong>de</strong>m Leistungsmonat jeweils als 1/12 angerechnet<br />
wer<strong>de</strong>n. Dabei ist auch die Nichtprüfungsgrenze bis <strong>zur</strong> jeweiligen<br />
angemessenen Wohnfläche zu betrachten (siehe auch 4.3).<br />
Höhere Heizkosten können insbeson<strong>de</strong>re berücksichtigt wer<strong>de</strong>n bei:<br />
- erhöhtem Wärmebedarf von Kleinkin<strong>de</strong>rn, pflegebedürftigen o<strong>de</strong>r<br />
chronisch kranken Personen,<br />
- vorhan<strong>de</strong>nen veralteten Heizmöglichkeiten mit schlechtem Wirkungsgrad<br />
sowie<br />
- ungünstiger Lage, Beschaffenheit und Größe <strong>de</strong>r Wohnung bzw. <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Gebäu<strong><strong>de</strong>s</strong>.<br />
Einmalige Heizkosten können im Einzelfall auch im Monat <strong>de</strong>r Beschaffung als<br />
Bedarf berücksichtigt wer<strong>de</strong>n (z. B. Betankung Öltank, Lieferung von Kohle<br />
o<strong>de</strong>r Holz begrenzt auf die o. g. Mengen).<br />
Kürzungen sind nur bei unwirtschaftlichem Verbrauchsverhalten<br />
vorzunehmen.<br />
Den Leistungsberechtigten soll für eine Übergangszeit Gelegenheit gegeben<br />
wer<strong>de</strong>n ihr Heizverhalten anzupassen. Dies ist ihnen schriftlich mitzuteilen mit<br />
<strong>de</strong>m Hinweis wie lange die tatsächlichen Kosten noch übernommen wer<strong>de</strong>n,<br />
welcher Verbrauch anerkannt wer<strong>de</strong>n kann und das künftig Nachzahlungen<br />
aus <strong>de</strong>r Heizkostenabrechnung nicht mehr übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />
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5.2 Bereinigung <strong>de</strong>r Heizkostenvorauszahlung um die Kosten für<br />
Warmwasser<br />
Beinhalten die Heizkostenvorauszahlungen eine Vorauszahlung für<br />
Warmwasser, ist <strong>de</strong>r Vorauszahlungsbetrag, sofern sich <strong>de</strong>r exakte Betrag<br />
nicht ermitteln lässt, um die entsprechen<strong>de</strong>n (fortzuschreiben<strong>de</strong>n) Beträge aus<br />
<strong>de</strong>m Regelsatz für die Warmwasserbereitung zu min<strong>de</strong>rn (vgl. BSG-Urteil vom<br />
27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 und Empfehlungen <strong><strong>de</strong>s</strong> Thüringer<br />
Lan<strong><strong>de</strong>s</strong>verwaltungsamtes).<br />
6. Darlehen <strong>zur</strong> Finanzierung von Mietkautionen und<br />
Genossenschaftsanteilen<br />
Mietkautionen und Genossenschaftsanteile sind als zins<strong>los</strong>es Darlehen zu<br />
gewähren, weil <strong>de</strong>r Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen<br />
einen Rückzahlungsanspruch hat. Zur Sicherung <strong><strong>de</strong>s</strong> Darlehens ist <strong>de</strong>r<br />
Anspruch gegenüber <strong>de</strong>m Vermieter an <strong>de</strong>n Leistungsträger abzutreten.<br />
Die Abzahlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Darlehens durch ratenweise Einbehaltung von <strong>de</strong>n<br />
laufen<strong>de</strong>n Leistungen ist nur mit Zustimmung <strong><strong>de</strong>s</strong> Leistungsempfängers<br />
möglich.<br />
Das Darlehen ist nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Leistungsbezug vom<br />
ehemaligen Leistungsempfänger Zug um Zug gegen Rückabtretung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Rückzahlungsanspruchs gegen <strong>de</strong>n Vermieter gegenüber <strong>de</strong>r Kommune zu<br />
tilgen.<br />
7. Umzugskosten und damit zusammenhängen<strong>de</strong> Kosten<br />
Nach Möglichkeit ist <strong>de</strong>r Umzug in Selbsthilfe durchzuführen. In diesem Fall<br />
sind nur die für die Selbsthilfe erfor<strong>de</strong>rlichen Kosten zu übernehmen (z. B.<br />
Mietwagen).<br />
Ist es <strong>de</strong>m Leistungsempfänger nicht möglich, <strong>de</strong>n Umzug selbst<br />
durchzuführen, sind die entstehen<strong>de</strong>n Kosten zu übernehmen. Der<br />
Leistungsempfänger hat hierzu Kostenvoranschläge von Mietwagenanbietern<br />
bzw. Umzugsunternehmen ein<strong>zur</strong>eichen.<br />
Ist die Einzugsrenovierung ortsüblich und erfor<strong>de</strong>rlich <strong>zur</strong> Herstellung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Wohnstandards im unteren Wohnsegment, gehören die Kosten zu <strong>de</strong>n<br />
angemessenen Unterkunftskosten (BSG vom 16.12.08 B 4/14 AS 49/07 R).<br />
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Auch Kosten, die bei Beendigung <strong><strong>de</strong>s</strong> Mietverhältnisses aufzuwen<strong>de</strong>n sind,<br />
um die Wohnung in <strong>de</strong>n bei Einzug übernommenen Zustand zu versetzen,<br />
sind grundsätzlich Bestandteil <strong>de</strong>r Unterkunftskosten. Sie gehören damit zum<br />
notwendigen Umzugsbedarf, wenn eine entsprechen<strong>de</strong> Vereinbarung im<br />
Mietvertrag getroffen wur<strong>de</strong>, die Renovierung bei Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>r<br />
Vertragsbedingungen notwendig sowie <strong>de</strong>r Auszug sozialrechtlich<br />
gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1992, FEVS 43, 95 und BSG<br />
Urteil vom 16.12.08 B 4/14 AS 49/07 R, das darauf Bezug nimmt).<br />
Doppelte Mietzahlungen für die neue Wohnung und die während <strong>de</strong>r<br />
Kündigungsfrist anfallen<strong>de</strong>n Kosten <strong>de</strong>r bisherigen Wohnung können in<br />
Ausnahmefällen übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />
8. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Richtlinie<br />
Der Landrat wird ermächtigt, auf <strong>de</strong>r Grundlage geän<strong>de</strong>rter gesetzlicher<br />
Bestimmungen und sozialgerichtlicher Urteile, die Anpassung <strong>de</strong>r<br />
„<strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Wartburgkreises</strong> <strong>zur</strong> Gewährung von Leistungen<br />
für Unterkunft und Heizung bei <strong>de</strong>r Hilfe zum Lebensunterhalt, <strong>de</strong>r<br />
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung sowie bei <strong>de</strong>r<br />
Grundsicherung für Arbeitssuchen<strong>de</strong>“ jeweils zeitnah vorzunehmen.<br />
Der Sozialausschuss <strong><strong>de</strong>s</strong> Kreistages ist über die vorgenommenen<br />
Än<strong>de</strong>rungen und <strong>de</strong>ren Begründung jeweils zeitnah zu informieren.<br />
9. Inkrafttreten und Bestandsschutz<br />
Die Richtlinie tritt zum 25.01.2010 in Kraft. Die enthaltenen Werte sollen<br />
jährlich überprüft bzw. fortgeschrieben wer<strong>de</strong>n.<br />
Bewilligungen, die auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r bisher gültigen Unterkunftsrichtlinie<br />
erfolgt sind, gelten bis zum Ablauf <strong><strong>de</strong>s</strong> Bewilligungszeitraumes fort.<br />
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