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Rechtsanwalt Dr. Thomas Vollmöller<br />

SEUFERT Rechtsanwälte, München<br />

<strong>Juristische</strong> <strong>Problemstellungen</strong> <strong>und</strong> <strong>aktuelle</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Koope-<br />

ration von Industrie <strong>und</strong> Leistungserbringern im Ges<strong>und</strong>heitswesen<br />

Vortrag an <strong>der</strong> Universität Bayreuth am 06.12.2001<br />

I. Kooperation als ges<strong>und</strong>heitsökonomische <strong>und</strong> -rechtliche Notwendigkeit<br />

Die Kooperation von Industrie <strong>und</strong> Leistungserbringern im Ges<strong>und</strong>heitswesen ist eine<br />

ges<strong>und</strong>heitsökonomische aber auch -rechtliche Notwendigkeit. Bei einer Vielzahl von<br />

Krankenhäusern besteht heute ein erheblicher Investitionsstau, <strong>der</strong> wegen <strong>der</strong> Decke-<br />

lung <strong>der</strong> Budgets <strong>und</strong> <strong>der</strong> unzureichenden Investitionsför<strong>der</strong>ung durch die B<strong>und</strong>eslän-<br />

<strong>der</strong> auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage von § 9 KHG <strong>und</strong> den entsprechenden För<strong>der</strong>tatbeständen <strong>der</strong><br />

Landeskrankenhausgesetze nur unzureichend abgebaut werden kann. Verschärft wird<br />

diese Problematik durch die äußerst schnellen Innovationszyklen in <strong>der</strong> Medizintechnik<br />

<strong>und</strong> Pharmazeutik. Klinikträger <strong>und</strong> Ärzte müssen sich deshalb auf die Suche nach<br />

alternativen Wegen <strong>der</strong> Finanzierung begeben 1 .<br />

Insbeson<strong>der</strong>e die in <strong>der</strong> Forschung tätigen Mediziner sind wegen <strong>der</strong> mangelnden<br />

Ausstattung <strong>der</strong> Hochschulklinika mit Sach- <strong>und</strong> Personalmitteln durch die B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong><br />

darauf angewiesen, Drittmittel von <strong>der</strong> Industrie einzuwerben 2 . Zudem sind Erfolge<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Drittmittelwerbung häufig ein wichtiges Kriterium <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Entscheidung<br />

über die Berufung auf einen universitären Lehrstuhl 3 . Im Bereich <strong>der</strong> klinischen Prüfung<br />

von Medizinprodukten <strong>und</strong> Arzneimitteln ist die Drittmittelforschung sogar gesetzlich<br />

vorgeschrieben (vgl. §§ 17 ff. MPG, §§ 40 ff. AMG 4 ). Trotzdem stellt sie sich<br />

für die Betroffenen angesichts <strong>der</strong> schwer durchschaubaren rechtlichen Rahmenbedin-<br />

1<br />

Vgl. Kenntemich, f & w 1998, S. 66 ff.<br />

2<br />

Vgl. Lü<strong>der</strong>ssen, JZ 1997, S. 112 (112 f.), m.w.Nachw.<br />

3<br />

Vgl. Göben, MedR 1999, S. 345 (348).<br />

4<br />

Vgl. hierzu Pfeiffer, NJW 1997, S. 782 (783), <strong>der</strong> auch auf die Forschungsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 S. 1<br />

GG hinweist.


gungen als schwierige Gratwan<strong>der</strong>ung dar. So beklagte sich jüngst <strong>der</strong> Ärztliche Di-<br />

rektor eines Universitätsklinikums: „Die Abhängigkeit <strong>der</strong> Forschung von eingewor-<br />

benen Drittmitteln ist politisch gewollt <strong>und</strong> gilt sogar als Maßstab zur Bewertung <strong>der</strong><br />

Qualität <strong>der</strong> klinischen Forschung. Gleichzeitig ersticken wir an einem Übermaß an<br />

gesetzlichen Auflagen.“ 5<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist es Ziel des Vortrages, einen Überblick über die vielfälti-<br />

gen juristischen <strong>Problemstellungen</strong> im Beziehungsgeflecht zwischen Industrie, Kran-<br />

kenhaus <strong>und</strong> Arzt zu geben, wo<strong>bei</strong> ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> steuerrechtliche Aspekte weitgehend<br />

ausgeklammert bleiben müssen. Schwerpunkt ist die für alle Beteiligten beson<strong>der</strong>s<br />

dringliche Grenzziehung zwischen erwünschter <strong>und</strong> zulässiger Kooperation auf <strong>der</strong><br />

einen Seite <strong>und</strong> mit den Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen<strong>der</strong> Korruption auf <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Seite. Im Zuge des sog. „Herzklappenskandals“ kam es allein bis zum Jahr<br />

1999 zur Einleitung von mehr als 1700 staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren,<br />

von denen zwar viele eingestellt wurden, an<strong>der</strong>e jedoch mit Strafbefehlen <strong>und</strong> Verur-<br />

teilungen endeten 6 . Die Affäre war außerdem einer von mehreren Gründen für die<br />

Verschärfung <strong>der</strong> einschlägigen Straftatbestände durch das am 13.08.1997 in Kraft ge-<br />

tretene Gesetz zur Bekämpfung <strong>der</strong> Korruption (im folgenden: Korruptionsbekämp-<br />

fungsgesetz) 7 . Seitdem läßt sich <strong>bei</strong> Klinikträgern, Ärzteschaft <strong>und</strong> Industrie eine zu-<br />

nehmende Verunsicherung über die Möglichkeiten zur Kooperation beobachten. Der<br />

Vortrag will deshalb auch versuchen, durch Information über die Än<strong>der</strong>ungen des<br />

Korruptionsbekämpfungsgesetzes <strong>und</strong> die neuere <strong>Rechtsprechung</strong> unbegründete Ängste<br />

abzubauen.<br />

II. Unterschiedliche Formen <strong>und</strong> Probleme <strong>der</strong> Kooperation<br />

Die verschiedenen Bereiche <strong>und</strong> Formen <strong>der</strong> Kooperation zwischen Industrie <strong>und</strong><br />

Leistungserbringern im Ges<strong>und</strong>heitswesen bringen unterschiedliche rechtliche <strong>Problemstellungen</strong><br />

mit sich:<br />

5 Zitiert nach Spielberg, Ärzte Zeitung vom 07.11.2001. Auf die Gegenläufigkeit <strong>der</strong> Interessenlagen<br />

verweist auch Ziff. 2 <strong>der</strong> jüngst veröffentlichten Einbecker Empfehlungen <strong>der</strong> Deutschen Gesellschaft<br />

für Medizinrecht (DGMR) e.V. zur Einwerbung privatwirtschaftlicher Drittmittel in <strong>der</strong> Medizin vom<br />

22.09.2001, veröffentlicht in: MedR 2001, S. 597 f.<br />

6 Göben, MedR 1999, S. 345 (345). Vgl. auch Tondorf/Wai<strong>der</strong>, MedR 1997, S. 102 (102).<br />

7 BGBl. I S. 2038 ff.<br />

2


1. Geräteüberlassungen<br />

So stehen etwa <strong>bei</strong>m Abschluß von Verträgen über Geräteüberlassungen zunächst die<br />

einschlägigen Vorschriften des Zivilrechts für Miet-, Leih- o<strong>der</strong> Leasingverträge im<br />

Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong>. Da diese weitgehend dispositiv sind, also von den Vertragparteien abge-<br />

dungen werden können, besteht hier ein großer Spielraum für die individuelle Ver-<br />

tragsgestaltung 8 . In <strong>der</strong> Regel wird <strong>der</strong> Vertragspartner aus <strong>der</strong> Industrie einen vor-<br />

formulierten Vertragsentwurf vorlegen. Der Leistungserbringer sollte diesen Vertrags-<br />

entwurf gründlich überprüfen <strong>und</strong> da<strong>bei</strong> insbeson<strong>der</strong>e auf die Flexibilität des Vertragsverhältnisses<br />

Wert legen, z.B. durch die Aufnahme von Rücktrittsklauseln, welche<br />

die Umwandlung des Vertragsverhältnisses ermöglichen (etwa von einem Miet- in<br />

einen Kaufvertrag). Stets zu berücksichtigen ist die Frage, ob die Folgekosten für<br />

Wartung, etc., überhaupt vom Budget des Krankenhauses gedeckt sind. So kann ein an<br />

sich vorteilhafter, unentgeltlicher Leihvertrag erhebliche Folgekosten für Wartung <strong>und</strong><br />

Reparatur mit sich bringen, die aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Deckelung des Budgets u.U. nicht über<br />

die Pflegesätze finanziert werden können.<br />

2. Outsourcing<br />

Eine weitergehende Form <strong>der</strong> Kooperation zwischen Industrie <strong>und</strong> Leistungserbringern<br />

ist das sog. Outsourcing, also die Verlagerung personal- <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> investitionsintensiver<br />

Teilbereiche auf Tochtergesellschaften von Medizinprodukteherstellern. Der<br />

Abschluß von Managementverträgen, z.B. über den Betrieb <strong>und</strong> die Instandhaltung<br />

<strong>der</strong> Medizin- <strong>und</strong> Haustechnik sowie die Erbringung infrastruktureller Dienstleistungen<br />

9 , o<strong>der</strong> die Übernahme <strong>der</strong> Generalunternehmerschaft für die Sanierung ganzer Abteilungen<br />

bzw. Institute ist Ausdruck eines Wandels <strong>der</strong> medizintechnischen Industrie,<br />

vom reinen Technologieverkäufer zum Lösungsanbieter 10 . Es liegt auf <strong>der</strong> Hand, daß<br />

hier neben den allgemeinen vertragsrechtlichen Fragen insbeson<strong>der</strong>e auch ar<strong>bei</strong>tsrechtliche<br />

Fragen zu klären sind.<br />

8<br />

Allgemeine Hinweise zur Vertragsgestaltung finden sich auch <strong>bei</strong> Lembeck/Lützeler/Happe, Das Krankenhaus<br />

2001, S. 980 ff.<br />

9<br />

Vgl. etwa den Praxisbericht von Koch, f & w 2000, S. 38 f.<br />

10 Schmitt, Krankenhaus Umschau 2000, S. 858 (862).<br />

3


3. Drittmittelforschung<br />

Der sog. Drittmittelforschung kommt insbeson<strong>der</strong>e für die Gruppe <strong>der</strong> Universitätsklinika<br />

Bedeutung zu. Hierzu zählt zum einen die Forschung auf <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>lage von Zuwendungen<br />

Dritter, d.h. Geld-, Sach- o<strong>der</strong> sonstigen Leistungen, ohne daß hierfür eine<br />

konkrete Gegenleistung vereinbart wird, zum an<strong>der</strong>en die sog. Auftragsforschung, <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> nicht nur Art, Umfang <strong>und</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> Mittelzuwendung vereinbart werden,<br />

son<strong>der</strong>n auch die dafür zu erbringende Gegenleistung, in <strong>der</strong> Regel in <strong>der</strong> Form von<br />

Gutachten, Bef<strong>und</strong>berichten o<strong>der</strong> Untersuchungsergebnissen 11 . Die hochschulrechtlichen<br />

Rahmenbedingungen für <strong>der</strong>artige Projekte werden durch § 25 Hochschulrahmengesetz<br />

(HRG) festgelegt. Drittmittelforschung ist danach als Dienstaufgabe durch<br />

die Hochschullehrer wahrzunehmen, wo<strong>bei</strong> die Drittmittel gem. § 25 Abs. 4 HRG im<br />

Regelfall durch die Hochschule selbst bewirtschaftet werden. Forschungsprojekte im<br />

Rahmen einer Nebentätigkeit stellen dagegen keine Drittmittelprojekte i.S.v. § 25 Abs.<br />

4 HRG dar. Deshalb gelten hierfür überwiegend auch nicht die entsprechenden Drittmittelerlasse<br />

<strong>der</strong> B<strong>und</strong>eslän<strong>der</strong> <strong>und</strong> Drittmittelsatzungen <strong>der</strong> Hochschulen bzw. Universitätsklinika,<br />

son<strong>der</strong>n die einschlägigen Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten<br />

12 .<br />

Nur am Rande erwähnt werden kann, daß <strong>bei</strong>m Abschluß von Kooperationsvereinbarungen<br />

über klinische Prüfungen, Anwendungsbeobachtungen o<strong>der</strong> Forschungs- <strong>und</strong><br />

Entwicklungsprojekte selbstverständlich eine Vielzahl von Regelungen zu treffen ist,<br />

wie die Vereinbarung von Geheimhaltungspflichten <strong>und</strong> Vertragsstrafen o<strong>der</strong> die Berücksichtigung<br />

gewerblicher Schutzrechte. Nicht aus den Augen verloren werden sollten<br />

ferner die steuerrechtlichen Auswirkungen von Kooperationsvereinbarungen, etwa<br />

im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Leistungserbringers.<br />

11<br />

Vgl. Göben, MedR 1999, S. 345 (345 f.). Praktische Beispielsfälle finden sich <strong>bei</strong> Lü<strong>der</strong>ssen, JZ 1997,<br />

S. 112 (113).<br />

12<br />

Vgl. zum Ganzen Lippert, NJW 1992, S. 2338 ff.; Göben, MedR 1999, S. 345 (348 f.); <strong>der</strong>s., KHuR<br />

2001, S. 53 ff.; jeweils m.w.Nachw.<br />

4


4. Sponsoring<br />

Schließlich gehört zu den vielfältigen Möglichkeiten <strong>der</strong> Kooperation auch das sog.<br />

Sponsoring, also die För<strong>der</strong>ung von Leistungserbringern gegen die Einräumung <strong>der</strong><br />

Möglichkeit zur Imagewerbung. Sponsoring ist also im Gegensatz zur bloßen Spende<br />

13 durch eine konkrete Gegenleistung gekennzeichnet. Die gegenseitigen Rechte <strong>und</strong><br />

Pflichten sollten in einem schriftlichen Sponsoringvertrag geregelt werden 14 , <strong>der</strong> dem<br />

Krankenhausträger umfangreiche Mitsprache- <strong>und</strong> Vetorechte <strong>bei</strong> den konkreten Werbemaßnahmen<br />

einräumen sollte, damit dieser Interessenkollisionen <strong>und</strong> Imageschäden<br />

vermeiden kann. Wegen <strong>der</strong> Sensibilität <strong>der</strong> Materie sollte auch die Möglichkeit einer<br />

vorzeitigen Vertragsauflösung geregelt werden. Zwingend zu klären ist außerdem die<br />

umsatz- <strong>und</strong> ertragssteuerliche Behandlung <strong>der</strong> konkreten Sponsoringmaßnahme. So<br />

muß insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Sponsor sicherstellen, daß seiner Leistung eine steuerrechtlich<br />

angemessene Gegenleistung gegenübersteht, die zu einem anerkennbaren Betriebsausgabenabzug<br />

führt 15 .<br />

III. Rechtliche Grenzen <strong>der</strong> Kooperation<br />

Nach diesem kurzen Aufriß <strong>der</strong> verschiedenen juristischen <strong>Problemstellungen</strong> sollen<br />

im Folgenden die rechtlichen Grenzen <strong>der</strong> Kooperation zwischen Industrie <strong>und</strong> Leistungserbringern<br />

im Ges<strong>und</strong>heitswesen eingehen<strong>der</strong> erläutert werden:<br />

1. Strafrecht (§§ 331 ff., 299 StGB)<br />

Das Strafrecht setzt <strong>der</strong> Kooperation zwischen Industrie <strong>und</strong> Leistungserbringern in<br />

erster Linie durch die Bestechungstatbestände <strong>der</strong> §§ 331 ff. <strong>und</strong> 299 StGB Grenzen 16 .<br />

Durch das eingangs angesprochene Korruptionsbekämpfungsgesetz sind diese Tatbe-<br />

13<br />

Vgl. hierzu Conrad/Deucker, ku-Special 6/1998, S. 17 ff.<br />

14<br />

Hierzu instruktiv Beulke, ku-Special 6/1998, S. 13 ff.<br />

15<br />

Vgl. zu den steuerrechtlichen Fragen Beulke, ku-Special 6/1998, S. 13 (16); Hagemann, ku-Special<br />

6/1998, S. 9 ff.; Lembeck/Lützeler/Happe, Das Krankenhaus 2001, S. 980 (984).<br />

16<br />

Daneben können korruptive Verhaltensweisen auch als Betrug (§ 263 StGB) <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> Untreue (§ 266<br />

StGB) strafbar sein; vgl. dazu Tondorf/Wai<strong>der</strong>, MedR 1997, S. 102 (103 ff.). Zu den Anfor<strong>der</strong>ungen an<br />

die Feststellung zur Untreue eines Arztes durch den Erwerb überteuerter Herzschrittmacher-Implantate<br />

vgl. auch LG Mainz, NJW 2001, S. 906 f., welches die erfor<strong>der</strong>liche Vermögensbetreuungspflicht im<br />

konkreten Fall jedoch verneinte.<br />

5


stände erheblich verän<strong>der</strong>t worden 17 : So sind die Anfor<strong>der</strong>ungen an die sog. Unrechts-<br />

vereinbarung gelockert worden. Die Strafdrohung ist zum Teil verschärft worden; insbeson<strong>der</strong>e<br />

sind schwere Fälle <strong>der</strong> Bestechlichkeit <strong>und</strong> <strong>der</strong> Bestechung eingeführt worden.<br />

Neu aufgenommen wurden ferner die bisher im Gesetz gegen den unlauteren<br />

Wettbewerb (UWG) enthaltenen Vorschriften über Bestechung im Geschäftsverkehr.<br />

Schließlich sehen nunmehr alle angesprochenen Tatbestände eine Strafbarkeit <strong>bei</strong> Zuwendung<br />

von Vorteilen an Dritte vor.<br />

a) Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) <strong>und</strong> Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)<br />

Gemäß § 331 Abs. 1 StGB wird ein Amtsträger o<strong>der</strong> ein für den öffentlichen Dienst<br />

beson<strong>der</strong>s Verpflichteter, <strong>der</strong> für die Dienstausübung einen Vorteil für sich o<strong>der</strong> einen<br />

Dritten for<strong>der</strong>t, sich versprechen läßt o<strong>der</strong> annimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren<br />

o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft.<br />

Täter muß nach § 331 Abs. 1 ein Amtsträger sein. Letzteres setzt keinen Beamtenstatus<br />

voraus. Maßgeblich ist allein die Art <strong>der</strong> Aufgabe, wo<strong>bei</strong> es auch nicht darauf ankommt,<br />

in welcher Rechts- <strong>und</strong> Organisationsform diese wahrgenommen wird. Erfaßt<br />

wird <strong>bei</strong>spielsweise auch ein Arzt, <strong>der</strong> seine Dienstaufgaben im Rahmen eines mit einem<br />

rechtlich verselbständigten Universitätsklinikums abgeschlossenen Dienstvertrages<br />

wahrnimmt 18 .<br />

Strafbare Tathandlung ist, daß <strong>der</strong> Täter einen Vorteil für die Dienstausübung for<strong>der</strong>t,<br />

sich versprechen läßt o<strong>der</strong> annimmt. Vorteil ist da<strong>bei</strong> jede Leistung des Zuwendenden,<br />

auf die <strong>der</strong> Täter keinen Anspruch hat <strong>und</strong> die ihn materiell o<strong>der</strong> immateriell,<br />

unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen o<strong>der</strong> auch nur<br />

persönlichen Lage objektiv besser stellt 19 . Hierunter fallen in <strong>der</strong> Regel die kostenlose<br />

Stellung teurer Geräte zu Erprobungszwecken o<strong>der</strong> als Zugabe, Spenden für von Ärz-<br />

17<br />

Dazu Göben, MedR 1999, S. 345 ff.; Günter, MedR 2001, S. 457 ff.; Lü<strong>der</strong>ssen, JZ 1997, S. 112 ff.;<br />

Pfeiffer, NJW 1997, S. 782 ff.; Wessing/Böttger, f & w 1999, S. 444 ff.<br />

18<br />

Letzteres ergibt sich ausdrücklich aus § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB, wonach auch Amtsträger ist, wer dazu<br />

bestellt ist, <strong>bei</strong> einer Behörde o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> einer sonstigen Stelle o<strong>der</strong> in <strong>der</strong>en Auftrag Aufgaben <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Verwaltung wahrzunehmen (hier insbeson<strong>der</strong>e in Forschung <strong>und</strong> Lehre o<strong>der</strong> Krankenversorgung)<br />

unbeschadet <strong>der</strong> zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform. Vgl. auch Ziff. 6 <strong>der</strong> Einbecker<br />

Empfehlungen <strong>der</strong> DGMR, MedR 2001, S. 597 (598) u. Göben, MedR 1999, S. 345 (346).<br />

19 Vgl. Fischer, StGB, 50 Aufl. (2001), § 331 Rdnr. 11.<br />

6


ten gegründete Vereine zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ausstattung ihrer Abteilung, Spenden für<br />

Betriebsfeiern o<strong>der</strong> –ausflüge, aufwendige Betriebsbesichtigungen, Honorare für wert-<br />

lose Forschungsprojekte <strong>und</strong> Zuwendungen für zweifelhafte Fachtagungen 20 .<br />

Zu beachten ist da<strong>bei</strong> folgen<strong>der</strong> „juristischer Fallstrick“ 21 : Während nach bisheriger<br />

<strong>Rechtsprechung</strong> für die Vorteilsannahme ein eigennütziges Handeln des Amtsträgers<br />

erfor<strong>der</strong>lich war, reicht nach <strong>der</strong> Neufassung des Straftatbestandes durch das Korrup-<br />

tionsbekämpfungsgesetz auch die Erlangung von sogenannten Drittvorteilen, z.B.<br />

zugunsten <strong>der</strong> Klinik durch Fremdfinanzierung einer „Arzt im Praktikum“ (AiP) -<br />

Stelle.<br />

So hat das OLG Köln mit Beschluß vom 21. September 2001 entschieden, daß <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Auslegung <strong>der</strong> §§<br />

331, 332 StGB n.F. eine Differenzierung zwischen privatnützigen <strong>und</strong> staatsnützigen Vorteilen nicht in<br />

Betracht kommt 22 . Dem Angeschuldigten, dem Chefarzt eines Universitätsklinikums, wurde vorgeworfen,<br />

er habe als Gegenleistung für Bestellungen <strong>der</strong> Klinik, die er veranlaßt habe, die Gewährung von<br />

umsatzabhängigen Zahlungen vereinbart. Die Zahlungen erfolgten in den meisten Fällen auf ein von <strong>der</strong><br />

Universitätsverwaltung geführtes Drittmittelkonto. Das LG Bonn hatte die Anklage zunächst nicht zur<br />

Hauptverhandlung zugelassen <strong>und</strong> dies u.a. damit begründet, daß die Universitätsklinik nicht „Dritter“<br />

i.S.v. § 332 n.F. sei, soweit die Zahlungen offengelegt würden. Vorteile, die ausschließlich <strong>der</strong> Dienststelle<br />

selbst für die Erfüllung <strong>der</strong> ihr zugewiesenen Aufgaben zufließen würden, also staatsnützig in ihrem<br />

Aufgabenbereich seien, könnten nach außen die Makellosigkeit <strong>der</strong> Amtsführung <strong>und</strong> das Vertrauen<br />

<strong>der</strong> Bevölkerung in die Lauterkeit <strong>der</strong> Amtsführung nicht gefährden. Daß sich <strong>der</strong> Dienst selbst verbessere,<br />

dürfe nicht strafbar sein 23 .<br />

Anzumerken ist, daß nach <strong>der</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> Drittvorteile auch schon vor Inkrafttreten<br />

des Korruptionsbekämpfungsgesetzes genügten, wenn sie für den Amtsträger<br />

selbst zumindest einen mittelbaren Vorteil bedeuteten.<br />

Beispielsweise hatte das OLG Karlsruhe die kostenlose Überlassung hochwertiger medizintechnischer<br />

Geräte für die Bestellung von Implantaten als mittelbaren Vorteil gelten lassen 24 . Die wissenschaftli-<br />

20<br />

Vgl. Fischer, a.a.O., § 331 Rdnr. 27. Speziell zu immateriellen Vorteilen Göben, MedR 1999, S. 345<br />

(348).<br />

21<br />

Spielberg, Ärzte Zeitung vom 07.11.2001.<br />

22<br />

Az.: 2 Ws 170/01, zitiert nach Pressemitteilung <strong>der</strong> DKG vom 05.11.2001. An<strong>der</strong>s Ziff. 8 <strong>der</strong> Einbecker<br />

Empfehlungen <strong>der</strong> DGMR, MedR 2001, S. 597 (598), wonach Dritter nicht die Einrichtung sein soll, <strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Vorteil zufließt.<br />

23<br />

LG Bonn, MedR 2001, S. 260 (261).<br />

24 OLG Karlsruhe, MedR 2000, S. 485 f.<br />

7


chen Ar<strong>bei</strong>ts- <strong>und</strong> Entfaltungsmöglichkeiten <strong>der</strong> Abteilung <strong>und</strong> damit auch des Angeklagten seien zweifellos<br />

dadurch erheblich verbessert worden, daß staatlicherseits nicht finanzierbare hochwertige Geräte<br />

für die Abteilung des Arztes angeschafft werden konnten. Damit habe aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Zuwendungen zumindest<br />

die konkrete Aussicht auf eine berufliche Besserstellung bestanden 25 .<br />

Kern des Tatbestandes ist die sog. Unrechtsvereinbarung. Nach <strong>der</strong> alten Fassung<br />

des Straftatbestandes mußte <strong>der</strong> Vorteil „als Gegenleistung für eine Diensthandlung“<br />

gefor<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> angenommen werden. Voraussetzung <strong>der</strong> Strafbarkeit war also eine<br />

Vereinbarung darüber, daß <strong>der</strong> Vorteil wegen einer bestimmten zukünftigen o<strong>der</strong> vergangenen<br />

Diensthandlung gewährt wurde. Das Korruptionsbekämpfungsgesetz hat<br />

diese Voraussetzung nunmehr gelockert: Der Vorteil muß nur noch allgemein für die<br />

Dienstausübung gefor<strong>der</strong>t, versprochen o<strong>der</strong> angenommen werden, womit insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch die sog. „Klima- <strong>und</strong> Landschaftspflege“ erfaßt wird.<br />

Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, inwieweit Drittmittelprojekte vom<br />

Straftatbestand <strong>der</strong> Vorteilsannahme erfaßt werden. Nach Teilen <strong>der</strong> <strong>Rechtsprechung</strong><br />

kann <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Vorteil bereits darin liegen, daß <strong>der</strong> Amtsträger, ohne einen<br />

Anspruch auf Kontrahierung zu haben, einen Vertrag abschließt, <strong>der</strong> Leistungen an<br />

ihn zur Folge hat, mögen diese auch in angemessenem Verhältnis zu <strong>der</strong> geschuldeten<br />

Gegenleistung stehen 26 . Demgegenüber befürwortet die wohl herrschende Meinung im<br />

Schrifttum eine Reduktion des Straftatbestandes: Würden Drittmittel nur das angemessene<br />

<strong>und</strong> übliche Entgelt für eine vertraglich übernommene Forschungs- <strong>und</strong> Prüftätigkeit<br />

darstellen, so müsse <strong>bei</strong> teleologischer Auslegung des Gesetzeswortlautes<br />

schon das Vorliegen eines „Vorteils“ im Sinne von § 331 Abs. 1 StGB verneint werden,<br />

denn das Arzneimittelgesetz <strong>und</strong> das Medizinproduktegesetz schrieben eine <strong>der</strong>artige<br />

Zusammenar<strong>bei</strong>t zwischen Industrie <strong>und</strong> Klinikärzten vor 27 . Dem ist zuzustimmen.<br />

Das von den §§ 331 ff. StGB geschützte Rechtsgut, die Lauterkeit des öffentli-<br />

25<br />

Kritisch hierzu u.a. Ziff. 7 <strong>der</strong> Einbecker Empfehlungen <strong>der</strong> DGMR, MedR 2001, S. 597 (598).<br />

26<br />

Vgl. etwa OLG Hamburg, MedR 2000, S. 371 (372) unter Berufung auf BGHSt 31, 264 (280). Kritisch<br />

zur BGH-<strong>Rechtsprechung</strong> Lü<strong>der</strong>ssen, JZ 1997, S. 112 (114).<br />

27 Die jüngst erlassenen Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates zur Angleichung<br />

<strong>der</strong> Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über die Anwendung <strong>der</strong> guten klinischen<br />

Praxis <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABlEG 2001<br />

L 121, S. 34), sieht sogar vor, daß die Beträge <strong>und</strong> Modalitäten für eine etwaige Vergütung o<strong>der</strong> Entschädigung<br />

für Prüfer <strong>und</strong> Prüfling einschließlich des zwischen Sponsor <strong>und</strong> Prüfstelle abgeschlossenen<br />

Vertrages von sog. Ethik-Kommissionen geprüft werden; vgl. dazu Deutsch, NJW 2001, S. 3361 (3364<br />

f.).<br />

8


chen Dienstes <strong>und</strong> das Vertrauen <strong>der</strong> Allgemeinheit in diese Lauterkeit, also die Funk-<br />

tionsfähigkeit <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltung 28 , kann <strong>bei</strong> von Gesetzes wegen gefor<strong>der</strong>-<br />

ten Kooperationsvereinbarungen nicht verletzt sein 29 .<br />

Zumindest fehlt in diesen Fällen die erfor<strong>der</strong>liche Unrechtsvereinbarung. So hat das LG Hamburg zu<br />

Recht entschieden, daß Zuwendungen für Beratungsleistungen zur Entwicklung, Evaluierung <strong>und</strong> Verbesserung<br />

medizinischer Produkte keinen Vorteil im Rahmen einer Unrechtsvereinbarung begründen,<br />

wenn sie we<strong>der</strong> umsatzbezogen noch gewinnorientiert gewährt werden. 30 Der angeklagte Kardiologe<br />

war als Oberarzt an einem Universitätsklinikum tätig <strong>und</strong> hatte dort die faktische Entscheidungsbefugnis<br />

über die Anschaffung von Herzkathetern: Zum einen beeinflußte er <strong>der</strong>en Bestellung indirekt durch<br />

den Verbrauch von Kathetern einer bestimmten Firma. Zum an<strong>der</strong>en wurden Bestellungen <strong>der</strong> Oberschwester<br />

vom Arzt gegengezeichnet. Zwar charakterisierte das LG Hamburg die Gegenzeichnung - im<br />

Gegensatz zum tatsächlichen Verbrauch - als Diensthandlung i.S.v. § 331 Abs. 1 StGB a.F., jedoch<br />

verneinte es die erfor<strong>der</strong>liche Unrechtsvereinbarung. Der beteiligten Firma sei es im konkreten Fall um<br />

eine sachlich-wissenschaftliche Beratung sowie wissenschaftlich-klinische Beurteilung ihrer Produkte<br />

gegangen <strong>und</strong> auch <strong>der</strong> Arzt habe seine Rolle im Verhältnis zu <strong>der</strong> Firma ausschließlich so gesehen.<br />

Maßgeblich stellte das LG Hamburg auf den Umstand ab, daß dem Arzt die von ihm für klinische Studien<br />

benötigten Katheter kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Dies mache indiziell deutlich, daß<br />

sich die Firma <strong>der</strong> Zusammenar<strong>bei</strong>t mit dem Arzt ausschließlich wegen <strong>der</strong> Entwicklung, Evaluierung<br />

<strong>und</strong> Verbesserung ihrer Produkte im Sinne <strong>der</strong> Sicherung eines langfristigen Markterfolges versichert<br />

hatte. Dagegen hätten Ärzte in an<strong>der</strong>en Strafsachen aus dem sog. Herzklappenskandal ein Entgelt pro<br />

verbrauchtem Medizinprodukt im Rahmen von Verträgen über klinische Studien erhalten <strong>und</strong> seien die<br />

Medizinprodukte, die im Rahmen <strong>der</strong> Studien verwendet worden seien, über die Krankenhausverwaltung<br />

käuflich erworben worden.<br />

Eine Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme scheidet gem. § 331 Abs. 3 StGB ferner<br />

dann aus, wenn <strong>der</strong> Täter einen nicht von ihm gefor<strong>der</strong>ten Vorteil sich versprechen<br />

läßt o<strong>der</strong> annimmt <strong>und</strong> die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entwe<strong>der</strong><br />

28<br />

Fischer, a.a.O., § 331 Rdnr. 3.<br />

29<br />

So zutreffend Günter, MedR 2001, S. 457 (458). Die vom BGH geäußerte Befürchtung von nur zum<br />

Schein geschlossenen Beratungsverträgen ist im Bereich <strong>der</strong> Drittmittelforschung daher ungleich geringer<br />

<strong>und</strong> kann durch das Merkmal <strong>der</strong> Angemessenheit gelöst werden. Das Erfor<strong>der</strong>nis einer restriktiven<br />

Tatbestandsauslegung betonen auch die Einbecker Empfehlungen <strong>der</strong> DGMR, MedR 2001, S. 597<br />

(597). Nicht durchsetzen konnte sich <strong>der</strong> während des Gesetzgebungsverfahrens <strong>der</strong> u.a. von Lü<strong>der</strong>ssen,<br />

JZ 1997, S. 112 (116 f.) <strong>und</strong> Pfeiffer, NJW 1997, S. 782 (784), gemachte Vorschlag, in den Straftatbestand<br />

den Rechtsbegriff „in unlauterer Weise“ einzufügen, um zulässige Handlungen straflos zu stellen.<br />

Es wurde auch keine entsprechende Ausnahmeregelung aufgenommen.<br />

30 LG Hamburg, MedR 2001, S. 526 ff. Das Landgericht hatte die Anklage <strong>der</strong> Staatsanwaltschaft zunächst<br />

abgelehnt. Das OLG Hamburg (MedR 2000, S. 371 ff.) hatte den Nichteröffnungsbeschluß jedoch<br />

aufgehoben, weil es den beteiligten Arzt doch für einer Vorteilsannahme nach § 331 StGB a.F.<br />

hinreichend verdächtig hielt.<br />

9


die Annahme vorher genehmigt hat o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Täter unverzüglich <strong>bei</strong> ihr Anzeige er-<br />

stattet <strong>und</strong> sie die Annahme genehmigt. Nicht übersehen werden darf da<strong>bei</strong>, daß die<br />

Genehmigung <strong>der</strong> Vorteilsannahme nur dann die Strafbarkeit ausschließt, wenn <strong>der</strong><br />

Vorteil nicht gefor<strong>der</strong>t wurde. Zu beachten ist ferner, daß die Genehmigung einer Nebentätigkeit<br />

o<strong>der</strong> eines Son<strong>der</strong>urlaubes nach <strong>der</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> nicht notwendigerweise<br />

die Genehmigung <strong>der</strong> damit in Zusammenhang stehenden Vorteilsannahme erfaßt.<br />

Nur wenn <strong>bei</strong> Beantragung <strong>der</strong> Genehmigung alle für die §§ 331 ff. StGB maßgeblichen<br />

Tatsachen unterbreitet würden, könne in <strong>der</strong> einschränkungslosen Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Nebentätigkeit o<strong>der</strong> des Son<strong>der</strong>urlaubes zugleich die stillschweigende Genehmigung<br />

<strong>der</strong> Vorteilsannahme enthalten sein 31 .<br />

Dem Straftatbestand <strong>der</strong> Vorteilsannahme auf Nehmerseite entspricht spiegelbildlich<br />

auf Geberseite, also auf Seiten <strong>der</strong> Industrie, <strong>der</strong> Tatbestand <strong>der</strong> Vorteilsgewährung.<br />

Auch <strong>der</strong> durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz angehobene Strafrahmen entspricht<br />

dem des § 331 StGB.<br />

b) Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) <strong>und</strong> Bestechung (§ 334 Abs. 1 StGB)<br />

Der Tatbestand <strong>der</strong> Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB stellt einen qualifizierten Fall<br />

<strong>der</strong> soeben besprochenen Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB dar. Gemäß § 332 Abs.<br />

1 Satz 1 StGB wird ein Amtsträger o<strong>der</strong> ein für den öffentlichen Dienst beson<strong>der</strong>s<br />

Verpflichteter, <strong>der</strong> einen Vorteil für sich o<strong>der</strong> einen Dritten als Gegenleistung dafür<br />

for<strong>der</strong>t, sich versprechen läßt o<strong>der</strong> annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen<br />

hat o<strong>der</strong> künftig vornehme <strong>und</strong> dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat o<strong>der</strong><br />

verletzen würde, mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft 32 .<br />

Zum Täterkreis, zu den Begriffen Diensthandlung, Vorteil <strong>und</strong> Gegenleistung sowie<br />

zur Unrechtsvereinbarung gelten die Ausführungen zu § 331 StGB entsprechend. An-<br />

31<br />

OLG Hamburg, MedR 2000, S. 371 (375). Vgl. auch Ziff. 10 <strong>der</strong> Einbecker Empfehlungen <strong>der</strong> DGMR,<br />

MedR 2001, S. 597 (598).<br />

32 In min<strong>der</strong>schweren Fällen ist die Strafe gemäß § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren<br />

o<strong>der</strong> Geldstrafe. Falls <strong>der</strong> Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung for<strong>der</strong>t, sich<br />

versprechen läßt o<strong>der</strong> annimmt, so gilt § 332 Abs. 1 gemäß § 332 Abs. 3 StGB schon dann, wenn <strong>der</strong><br />

Täter sich dem an<strong>der</strong>en gegenüber bereit gezeigt hat, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Handlung seine Pflichten zu verletzen o<strong>der</strong>,<br />

soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich <strong>bei</strong> Ausübung des Ermessens durch den Vorteil<br />

beeinflussen zu lassen.<br />

10


<strong>der</strong>s als <strong>bei</strong> § 331 StGB muß sich die Tathandlung <strong>bei</strong> § 332 StGB jedoch auf eine be-<br />

stimmte Diensthandlung beziehen, durch die <strong>der</strong> Täter seine Dienstpflichten ver-<br />

letzt. Diese muß zumindest in groben Umrissen erkennbar <strong>und</strong> festgelegt sein 33 .<br />

Zur Frage, welche Anfor<strong>der</strong>ungen an die Entgegennahme von Zuwendungen zu stellen sind, um Be-<br />

stellentscheidungen als pflichtwidrig zu charakterisieren, hat <strong>der</strong> BGH in seiner vielbeachteten Ent-<br />

scheidung vom 19.10.1999 Stellung genommen 34 : Das LG Offenburg hatte einen Oberarzt, <strong>der</strong> in einem<br />

größeren kommunalen Krankenhaus für die Beschaffung von Herzschrittmachern <strong>und</strong> Sonden zuständig<br />

war, wegen Bestechlichkeit in 11 Fällen, Vorteilsannahme in 15 Fällen <strong>und</strong> Untreue in 26 Fällen zu einer<br />

Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr <strong>und</strong> sechs Monaten <strong>bei</strong> Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.<br />

Die Verurteilung wegen Bestechlichkeit erfolgte, weil <strong>der</strong> Arzt sich für die Bestellungen einen Betrag<br />

von 184.400 DM hatte auszahlen lassen, was 15 % <strong>der</strong> Bestellsumme entsprach. Hätte <strong>der</strong> Arzt<br />

statt <strong>der</strong> Zahlungen auf einem Preisnachlaß bestanden, wäre ihm ein solcher in Höhe von mindestens 10<br />

% gewährt worden. Daneben hatte sich <strong>der</strong> Arzt zusammen mit seiner Ehefrau mehrfach zu teueren Essen<br />

<strong>und</strong> aufwendigen Reisen an den Sitz <strong>der</strong> Lieferfirma nach Italien einladen lassen. Deswegen war allerdings<br />

nur eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme erfolgt. Der BGH hob das Urteil auf die Revision<br />

<strong>der</strong> Staatsanwaltschaft hin auf <strong>und</strong> entschied, daß zur Feststellung eines Zusammenhanges zwischen<br />

gewährtem Vorteil <strong>und</strong> pflichtwidriger Handlung das Gesamtbild <strong>der</strong> Beziehungen zwischen Geber <strong>und</strong><br />

Nehmer, namentlich die Dauer <strong>der</strong> Geschäftsbeziehung <strong>und</strong> die zeitliche Nähe zwischen Zuwendung<br />

<strong>und</strong> Bestellung, umfassend zu würdigen ist. Nach Auffassung des BGH mußte sich <strong>der</strong> Angeklagte<br />

hierzu nicht ausdrücklich <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Annahme <strong>der</strong> jeweiligen Vorteile äußern, vielmehr genügte es, daß er<br />

sich schlüssig bereit zeigte, auch weiterhin <strong>bei</strong> den von ihm getätigten Bestellungen seine Pflichten zu<br />

verletzen.<br />

Der Tatbestand <strong>der</strong> Bestechung gemäß § 334 StGB stellt ähnlich wie <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Vorteilsannahme<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Vorteilsgewährung das Spiegelbild zu § 332 StGB dar 35 .<br />

c) Bestechlichkeit <strong>und</strong> Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB)<br />

Neu in das StGB eingefügt wurde durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz <strong>der</strong> Straftatbestand<br />

<strong>der</strong> Bestechlichkeit <strong>und</strong> Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß §<br />

299 StGB, welcher Ärzte an Krankenhäusern in privater Trägerschaft erfaßt. Die Vorschrift<br />

entspricht im wesentlichen dem nunmehr aufgehobenen § 12 UWG; sie wurde<br />

33<br />

Fischer, a.a.O., § 332 Rdnr. 3.<br />

34<br />

BGH, MedR 2000, S. 193 ff. m. Anm. von Göben. Hierzu auch Lippert, NJW 2000, S. 1772 f.<br />

11


jedoch an die §§ 331 ff. angepaßt <strong>und</strong> um die For<strong>der</strong>ung bzw. Gewährung von Dritt-<br />

vorteilen erweitert. Gemäß § 299 Abs. 1 StGB wird nunmehr mit Freiheitsstrafe bis zu<br />

3 Jahren o<strong>der</strong> mit Geldstrafe bestraft, wer als Angestellter o<strong>der</strong> Beauftragter eines ge-<br />

schäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich o<strong>der</strong> einen<br />

Dritten als Gegenleistung dafür for<strong>der</strong>t, sich versprechen läßt o<strong>der</strong> annimmt, daß er ei-<br />

nen an<strong>der</strong>en <strong>bei</strong> dem Bezug von Waren o<strong>der</strong> gewerblichen Leistungen im Wettbewerb<br />

in unlauterer Weise bevorzuge. Die Leistung des Angestellten kann da<strong>bei</strong> „in je<strong>der</strong><br />

unmittelbaren o<strong>der</strong> mittelbaren Bevorzugung <strong>bei</strong> Bestellung, Lieferung, Prüfung, Ab-<br />

nahme o<strong>der</strong> Bestellung liegen“ 36 . Im Vergleich zur Vorteilsannahme ist zu beachten,<br />

daß die Genehmigung des Geschäfts durch den Krankenhausträger den Straftatbestand<br />

nicht ausschließt. Letzteres erklärt sich aus dem Schutzgut des § 299 StGB, dem freien<br />

Wettbewerb: Geschützt ist neben dem Geschäftsherr gerade auch <strong>der</strong> Mitbewerber 37 .<br />

Dem in § 299 Abs. 1 geregelten Straftatbestand <strong>der</strong> Bestechlichkeit im geschäftlichen<br />

Verkehr entspricht wie<strong>der</strong>um spiegelbildlich <strong>der</strong> Tatbestand <strong>der</strong> Bestechung im ge-<br />

schäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 2 StGB.<br />

2. Berufsrecht (§§ 32, 33 <strong>und</strong> 35 MBO 1997)<br />

Die Ärzteschaft unterliegt <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kooperation mit <strong>der</strong> Industrie ferner den Bindungen<br />

<strong>der</strong> Berufsordnungen <strong>der</strong> Ärztekammern. Diese orientieren sich an <strong>der</strong> 1997 vom<br />

Deutschen Ärztetag beschlossenen Musterberufsordnung (MBO 1997) 38 . Ein Verstoß<br />

gegen diese Vorschriften kann mit den Mitteln <strong>der</strong> Berufsgerichtsbarkeit verfolgt wer-<br />

den.<br />

So verbietet es § 32 MBO 1997 es dem Arzt allgemein, „sich von Patienten o<strong>der</strong> von<br />

Dritten Geschenke o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Vorteile, welche das übliche Maß kleiner Anerken-<br />

nungen übersteigen, versprechen zu lassen o<strong>der</strong> anzunehmen, wenn hierdurch <strong>der</strong> Ein-<br />

35 Im Höchstmaß entspricht die Strafdrohung des § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB <strong>der</strong>jenigen des § 332 Abs. 1<br />

Satz 1 StGB. Das Mindestmaß ist jedoch ermäßigt. Auch die Strafdrohung für min<strong>der</strong>schwere Fälle<br />

gemäß § 334 Abs. Satz 2 StGB weicht von § 332 Abs. 1 Satz 2 StGB ab.<br />

36 Zuck, f & w 1999, S. 72 (73).<br />

37 Fischer, a.a.O., § 299 Rdnr. 4.<br />

38 Vgl. zum folgenden auch Ratzel, MedR 1998, S. 98 ff.<br />

12


druck erweckt werden kann, daß <strong>der</strong> Arzt in seiner ärztlichen Entscheidung beeinflußt<br />

sein könnte“ 39 .<br />

Speziell für die Zusammenar<strong>bei</strong>t mit <strong>der</strong> Industrie bestimmt § 33 MBO 1997, daß die<br />

Vergütung für die Erbringung von Leistungen für die Hersteller von Arznei-, Heil-,<br />

Hilfsmitteln o<strong>der</strong> medizinisch-technischen Geräten (z.B. <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Entwicklung, Erprobung<br />

<strong>und</strong> Begutachtung) <strong>der</strong> erbrachten Leistung entsprechen muß (§ 33 S. 1 MBO<br />

1997). Ferner ist die Annahme von Werbegaben o<strong>der</strong> von Vorteilen für den Besuch<br />

von Informationsveranstaltungen <strong>der</strong> Hersteller untersagt, sofern <strong>der</strong> Wert nicht geringfügig<br />

ist (§ 33 S. 2 MBO 1997). Dasselbe gilt für die Annahme unzulässiger Vorteile<br />

von Herstellern o<strong>der</strong> Händlern aus dem Bezug <strong>der</strong> oben genannten Produkte (§<br />

33 S. 3 MBO 1997).<br />

Ergänzt wird diese Regelung durch § 35 MBO 1997. Hiernach ist die Annahme von<br />

Sponsorleistungen für Fortbildungsveranstaltungen nur unter <strong>der</strong> Voraussetzung erlaubt,<br />

daß Art, Inhalt <strong>und</strong> Präsentation <strong>der</strong> Fortbildungsveranstaltung allein von dem<br />

ärztlichen Veranstalter bestimmt werden; ferner dürfen die Sponsor<strong>bei</strong>träge einen angemessenen<br />

Umfang nicht überschreiten (§ 35 S. 1 MBO 1997). Eine vollständige Finanzierung<br />

<strong>der</strong> Fortbildungsveranstaltung durch den Sponsor ist demnach unzulässig<br />

40 . Die Beziehungen zum Sponsor sind außerdem <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Ankündigung <strong>und</strong><br />

Durchführung <strong>der</strong> Fortbildungsveranstaltung offen zu legen (§ 35 S. 2 MBO 1997).<br />

3. Wettbewerbsrecht (§ 1 UWG)<br />

Unentgeltlichen Zuwendungen <strong>der</strong> pharmazeutischen bzw. medizintechnischen Industrie<br />

zum Zwecke <strong>der</strong> Imagewerbung werden schließlich auch durch das Wettbewerbsrecht<br />

Schranken gesetzt.<br />

39<br />

Vgl. im Einzelnen Ratzel/Lippert, Kommentar zur MBO, 2. Aufl. (1998), § 32 Rdnrn. 5 ff.<br />

40<br />

Vgl. auch Gemke, Pflege- <strong>und</strong> Krankenhausrecht 1999, S. 38 (40); Ratzel/Lippert, a.a.O., § 35 Rdnr. 4;<br />

Zuck, f & w 1999, S. 72 (73).<br />

13


So sind produktbezogene unentgeltliche Zuwendungen <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Werbegaben an<br />

Ärzte gem. § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässig 41 . Ausnahmen gelten<br />

für wirtschaftlich unbedeuten<strong>der</strong>e 42 sowie im Rahmen wissenschaftlicher Veranstal-<br />

tungen gewährte Zuwendungen. Letzteres setzt gem. § 7 Abs. 2 HWG allerdings vor-<br />

aus, daß die Veranstaltung ausschließlich berufsbezogen ist 43 , die Zuwendung einen<br />

vertretbaren Rahmen nicht überschreitet 44 <strong>und</strong> sich nicht auf an<strong>der</strong>e als im Ges<strong>und</strong>-<br />

heitswesen tätige Personen erstreckt 45 . Eine Verletzung <strong>der</strong> ges<strong>und</strong>heitsbezogenen<br />

Vorschrift des § 7 Abs. 1 HWG erfüllt neben dem Tatbestand als Ordnungswidrigkeit<br />

(§ 15 Abs. 1 S. 3 HWG) regelmäßig auch den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens<br />

<strong>und</strong> begründet damit Unterlassungs- <strong>und</strong> Schadensersatzansprüche gem. § 1 des<br />

Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb 46 .<br />

Die durch § 7 HWG gesetzten Grenzen dürften auch als Beurteilungsmaßstab für die<br />

Zulässigkeit <strong>der</strong> unternehmensbezogenen Imagewerbung heranzuziehen sein. Für die<br />

För<strong>der</strong>ung von Fortbildungsveranstaltungen bedeutet dies, daß die Entscheidungsfreiheit<br />

<strong>der</strong> Beteiligten nicht durch unangemessen hohe Zuwendungen gefährdet werden<br />

darf, etwa durch überhöhte Referentenhonorare o<strong>der</strong> die Gewährung von Entgelten für<br />

die bloße Teilnahme an einer Informationsveranstaltung. Auch hier müssen Leistung<br />

<strong>und</strong> Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen 47 .<br />

41 § 7 Abs. 1 HWG stellt nach <strong>der</strong> zum 25.07.2001 in Kraft getretenen Aufhebung <strong>der</strong> Zugabeverordnung<br />

<strong>und</strong> des Rabattgesetzes eine Ausnahme vom nunmehr geltenden Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Zulässigkeit von Zugaben<br />

dar. Vgl. dazu Nordemann, NJW 2001, S. 2505 ff.<br />

42 Vgl. zu den einzelnen Ausnahmetatbeständen Bülow/Ring, HWG, 2. Aufl. (2001), § 7 Rdnrn. 11 ff.<br />

43 Fachfremde wissenschaftliche Veranstaltungen sind also genausowenig vom Ausnahmetatbestand erfaßt<br />

wie zwar berufsbezogene, aber nicht wissenschaftliche (z.B. standespolitische) Veranstaltungen;<br />

Bülow/Ring, a.a.O., § 7 Rdnr. 60.<br />

44 Insbeson<strong>der</strong>e darf die Zuwendung nicht <strong>der</strong> eigentliche Zweck <strong>der</strong> Veranstaltung, son<strong>der</strong>n nur von untergeordneter<br />

Bedeutung sein; Bülow/Ring, a.a.O., § 7 Rdnr. 60.<br />

45 Vgl. zur Auslegung <strong>der</strong> einzelnen Tatbestandsmerkmale auch Mahlberg, MedR 1999, S. 299 (299 ff.),<br />

m.w.Nachw. Speziell zur För<strong>der</strong>ung von Fortbildungsveranstaltungen Gemke, Pflege- <strong>und</strong> Krankenhausrecht<br />

1999, S. 38 (39 f.).<br />

46 Gleiches gilt für einen Verstoß gegen § 47 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 Arzneimittelgesetz (AMG).<br />

47 Vgl. Gemke, Pflege- <strong>und</strong> Krankenhausrecht 1999, S. 38 (39). Zur schwierigen Frage, unter welchen<br />

Voraussetzungen das Ausnutzen eines Verstoßes <strong>der</strong> Ärzte gegen ihr Standesrecht den Tatbestand des §<br />

1 UWG erfüllt, vgl. Mahlberg, MedR 1999, S. 299 (302 f.).<br />

14


IV. Gr<strong>und</strong>sätze für die Ausgestaltung von Kooperationsvereinbarungen<br />

Wird Ärzten für Bestellentscheidungen die Teilnahme an einem Kongreß in Acapulco<br />

bezahlt o<strong>der</strong> wird zum bloßen Schein ein sog. „Beratervertrag“ abgeschlossen <strong>und</strong><br />

wird dem Arzt in Erfüllung dieses Vertrages „ein islandgrüner BMW 525i mit diver-<br />

sen Son<strong>der</strong>ausstattungen“ übereignet 48 , so dürfte selbst für den juristischen Laien ein<br />

„evidenter“ Korruptionsfall vorliegen. Von Kooperation kann hier schon begrifflich<br />

nicht mehr gesprochen werden.<br />

Schwierig wird die Abgrenzung zwischen zulässiger <strong>und</strong> vom Gesetz sogar gefor<strong>der</strong>-<br />

ter Zusammenar<strong>bei</strong>t <strong>und</strong> strafbarer Vorteilsannahme o<strong>der</strong> Bestechlichkeit jedoch dann,<br />

wenn sich über längere Zeit ein Geflecht von unbedenklicher Drittmittel- o<strong>der</strong> Spendenfinanzierung<br />

auf <strong>der</strong> einen Seite <strong>und</strong> Klimapflege <strong>und</strong> organisatorischen Abhängigkeiten<br />

auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite entwickelt hat. In <strong>der</strong> Regel wird sich aus ärztlicher<br />

Sicht keine eindeutige Entscheidung für o<strong>der</strong> gegen ein bestimmtes Medizinprodukt<br />

o<strong>der</strong> Arzneimittel begründen lassen. Es bleibt also ein Ermessensspielraum <strong>der</strong> für die<br />

Bestellentscheidung o<strong>der</strong> zumindest <strong>der</strong>en Vorbereitung zuständigen Ärzte. Daß hier<strong>bei</strong><br />

das Sponsoring von Kongreßreisen o<strong>der</strong> Fachtagungen durch bestimmte Hersteller<br />

zumindest mit in die Waagschale <strong>der</strong> zu treffenden Ermessensentscheidung gelegt<br />

wird, läßt sich jedenfalls nicht ausschließen 49 .<br />

Eine Grauzone bleibt also bestehen. Allerdings läßt sich das Risiko einer strafrechtlichen<br />

Verfolgung durch Beachtung bestimmter Gr<strong>und</strong>sätze 50 - <strong>der</strong> „Gemeinsame<br />

Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung <strong>der</strong> Zusammenar<strong>bei</strong>t zwischen Industrie,<br />

medizinischen Einrichtungen <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Mitar<strong>bei</strong>tern“ 51 spricht von Prinzipien - erheblich<br />

minimieren 52 :<br />

48<br />

Diese Beispiele aus <strong>der</strong> <strong>Rechtsprechung</strong> finden sich <strong>bei</strong> Günter, MedR 2001, S. 457 (458 f.).<br />

49<br />

So zutreffend Göben, MedR 2000, S. 194 (194).<br />

50<br />

Vgl. Ziff. 10 <strong>der</strong> Einbecker Empfehlungen <strong>der</strong> DGMR, MedR 2001, S. 597 (598).<br />

51<br />

Dazu Meister/Dieners, Das Krankenhaus 2000, S. 876 ff. Zum Kodex „Medizinprodukte“ den die Ar<strong>bei</strong>tsgemeinschaft<br />

<strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen <strong>und</strong> <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esverband Medizinprodukteindustrie<br />

veröffentlicht haben vgl. Deutsch, NJW 1999, S. 817 (820 f.); Dieners, JZ 1998, S. 181 ff.<br />

52 Zum selben Ergebnis kommt Göben, MedR 1999, S. 345 (349).<br />

15


So sind Austauschbeziehungen unter strafrechtlichen Aspekten schon deshalb zu be-<br />

vorzugen, da die Motive einseitiger Zuwendungen oft nicht durchschaut werden kön-<br />

nen 53 . Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung müssen da<strong>bei</strong> in einem angemessenen Verhältnis<br />

zueinan<strong>der</strong> stehen (Äquivalenzgr<strong>und</strong>satz). Sie sollten ferner schriftlich in einer Koope-<br />

rationsvereinbarungen fixiert werden (Dokumentationsgr<strong>und</strong>satz). Außerdem sollte<br />

die rechtliche <strong>und</strong> tatsächliche Leistungsbeziehung umfassend offengelegt werden<br />

(Transparenzgr<strong>und</strong>satz) 54 . Zwingend zu empfehlen ist schließlich die Entkoppelung<br />

zwischen <strong>der</strong> fachlichen Bestellentscheidung <strong>und</strong> <strong>der</strong> Entscheidung über den Abschluß<br />

einer Kooperationsvereinbarung (Trennungsgr<strong>und</strong>satz).<br />

Bei Beachtung dieser genannten Gr<strong>und</strong>sätze dürfte ein erheblicher Spielraum für die<br />

notwendige Kooperation zwischen Industrie <strong>und</strong> Leistungserbringern im Ges<strong>und</strong>heitswesen<br />

bleiben.<br />

53<br />

Ein praktisches Beispiel wäre die Vermietung eines Ausstellungsstandes <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Fortbildungsveranstaltung<br />

eines Krankenhauses statt einer Spende.<br />

54<br />

Die Deutsche Krankenhaus Verlagsgesellschaft hat inzwischen einen Mustervertrag zur Durchführung<br />

einer klinischen Arzneimittelprüfung herausgegeben, <strong>der</strong> durch Klarstellung aller wechselseitigen Verpflichtungen<br />

größtmögliche Transparenz gewährleisten soll.<br />

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