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Rechtliche Fragen zum Nachbau - Kreislandvolkverbandes Vechta eV

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<strong>Rechtliche</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachbau</strong><br />

Der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter hat die Landwirte im August 2008<br />

auf das Auslaufen der Rahmenvereinbarung mit dem Deutschen Bauernverband<br />

<strong>zum</strong> <strong>Nachbau</strong> informiert. Es wurde pauschal auf die gesetzlichen Regelungen<br />

verwiesen. Aus gegebenen Anlass nachfolgend einige Informationen <strong>zum</strong> <strong>Nachbau</strong>:<br />

Die Regelungen zur Auskunftspflicht und zur Höhe der <strong>Nachbau</strong>gebühren für<br />

national und gemeinschaftlich geschützte Sorten sind weitgehend gleich. Lediglich<br />

bei den Verjährungsregelungen gibt es Unterschiede.<br />

Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs:<br />

Landwirte, die <strong>Nachbau</strong> betreiben, sind nach nationalem Recht (§ 10 a SortG), sowie<br />

gemeinschaftsrechtlich (Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich GemSortVO i.V.m.<br />

Art. 8 <strong>Nachbau</strong>VO) verpflichtet, Auskunft über den Umfang des <strong>Nachbau</strong>s zu<br />

erteilen. Diese Verpflichtung trifft jedoch nur die Landwirte, die tatsächlich <strong>Nachbau</strong><br />

betreiben, hierfür müssen seitens der STV Anhaltspunkte bestehen.<br />

Anhaltspunkte sind z.B.:<br />

• Der Kauf von zertifiziertem Saatgut („STV gegen Schulin“ - Urteil des EuGH<br />

vom 10.04.2003, Az. C 305/00)<br />

• Der Landwirt hat bereits einmal Auskunft über seinen <strong>Nachbau</strong> mit<br />

geschützten Sorten erteilt (gilt wohl für die folgenden 3 Wirtschaftsjahre)<br />

• Der Landwirt hat Saatgut geschützter Sorten aufbereiten lassen.<br />

• Der Landwirt hat Erntegut (Konsum) einer geschützten Sorte, z.B. an den<br />

regionalen Landhandel verkauft.<br />

Kreislandvolkverband <strong>Vechta</strong> e.V. • Rombergstraße 53 • 49377 <strong>Vechta</strong><br />

Internet: www.klv-vechta.de • E-Mail: gs@klv-vechta.de • Telefon: 04441/9237-0 • Fax: 04441/9237-11


Die Anhaltspunkte müssen in der Auskunftsanfrage der STV für genau bezeichnete<br />

Sorten angegeben werden. Nur über die Sorten, für die die STV über Anhaltspunkte<br />

verfügt, muss Auskunft erteilt werden.<br />

Weiterhin besteht der Auskunftsanspruch erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr, für<br />

das der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt.<br />

Verjährung der Ansprüche<br />

Für nationale Sorten finden die allgemeinen Verjährungsvorschriften nach BGB<br />

Anwendung. Nach § 195 BGB verjähren Ansprüche in 3 Jahren. Allerdings beginnt<br />

die Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres zu Laufen, in dem der<br />

Sortenschutzinhaber oder die STV von den anspruchsbegründenden Tatsachen<br />

Kenntnis erlangt hat. Damit muss im Einzelfall geprüft werden, wann die<br />

Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde, also wann die STV Kenntnis von der<br />

<strong>Nachbau</strong>handlung erhalten hat. Hierbei ist auch die Rechtsansicht des LG<br />

Braunschweig als für Niedersachsen allein zuständiges Gericht erster Instanz zu<br />

beachten, dass es auf die Kenntniserlangung des zuständigen Sachbearbeiters<br />

ankommt. Es reicht demnach nicht, dass die Tatsachen der STV zugegangen sind,<br />

sie müssen vielmehr dem zuständigen Mitarbeiter bekannt werden.<br />

Nach Auffassung auch des BMELV findet für europäische Sorten dagegen die<br />

Vorschrift aus Artikel 8 Abs. 3 der EG-Verordnung über die Ausnahmeregelung<br />

gemäß Art. 14 Abs. 3 der EG-Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz<br />

(GemNachbV) Anwendung. Dem steht auch nicht die Einstufung des OLG München<br />

als Inhaltsbestimmung entgegen, da es sich hier nur um einen dogmatischen Streit<br />

handele (Verjährung muss dem Anspruch als Einrede entgegengehalten werden,<br />

während der Anspruch bei Nichtvorliegen der Inhaltsbestimmung gar nicht besteht).<br />

Damit besteht hinsichtlich der europäischen Sorten ein Anspruch auf<br />

Auskunftserteilung nur für das laufende Wirtschaftsjahr sowie für ein oder drei der<br />

vorangehenden Wirtschaftsjahre, unabhängig davon, wann die STV Kenntnis erlangt<br />

hat.<br />

Höhe der <strong>Nachbau</strong>gebühren<br />

Die Höhe der <strong>Nachbau</strong>gebühren beträgt nach der Rechtsprechung des BGH 50 %<br />

der Z-Lizenzgebühren.

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