Rechtliche Fragen zum Nachbau - Kreislandvolkverbandes Vechta eV
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<strong>Rechtliche</strong> <strong>Fragen</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachbau</strong><br />
Der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter hat die Landwirte im August 2008<br />
auf das Auslaufen der Rahmenvereinbarung mit dem Deutschen Bauernverband<br />
<strong>zum</strong> <strong>Nachbau</strong> informiert. Es wurde pauschal auf die gesetzlichen Regelungen<br />
verwiesen. Aus gegebenen Anlass nachfolgend einige Informationen <strong>zum</strong> <strong>Nachbau</strong>:<br />
Die Regelungen zur Auskunftspflicht und zur Höhe der <strong>Nachbau</strong>gebühren für<br />
national und gemeinschaftlich geschützte Sorten sind weitgehend gleich. Lediglich<br />
bei den Verjährungsregelungen gibt es Unterschiede.<br />
Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs:<br />
Landwirte, die <strong>Nachbau</strong> betreiben, sind nach nationalem Recht (§ 10 a SortG), sowie<br />
gemeinschaftsrechtlich (Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich GemSortVO i.V.m.<br />
Art. 8 <strong>Nachbau</strong>VO) verpflichtet, Auskunft über den Umfang des <strong>Nachbau</strong>s zu<br />
erteilen. Diese Verpflichtung trifft jedoch nur die Landwirte, die tatsächlich <strong>Nachbau</strong><br />
betreiben, hierfür müssen seitens der STV Anhaltspunkte bestehen.<br />
Anhaltspunkte sind z.B.:<br />
• Der Kauf von zertifiziertem Saatgut („STV gegen Schulin“ - Urteil des EuGH<br />
vom 10.04.2003, Az. C 305/00)<br />
• Der Landwirt hat bereits einmal Auskunft über seinen <strong>Nachbau</strong> mit<br />
geschützten Sorten erteilt (gilt wohl für die folgenden 3 Wirtschaftsjahre)<br />
• Der Landwirt hat Saatgut geschützter Sorten aufbereiten lassen.<br />
• Der Landwirt hat Erntegut (Konsum) einer geschützten Sorte, z.B. an den<br />
regionalen Landhandel verkauft.<br />
Kreislandvolkverband <strong>Vechta</strong> e.V. • Rombergstraße 53 • 49377 <strong>Vechta</strong><br />
Internet: www.klv-vechta.de • E-Mail: gs@klv-vechta.de • Telefon: 04441/9237-0 • Fax: 04441/9237-11
Die Anhaltspunkte müssen in der Auskunftsanfrage der STV für genau bezeichnete<br />
Sorten angegeben werden. Nur über die Sorten, für die die STV über Anhaltspunkte<br />
verfügt, muss Auskunft erteilt werden.<br />
Weiterhin besteht der Auskunftsanspruch erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr, für<br />
das der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt.<br />
Verjährung der Ansprüche<br />
Für nationale Sorten finden die allgemeinen Verjährungsvorschriften nach BGB<br />
Anwendung. Nach § 195 BGB verjähren Ansprüche in 3 Jahren. Allerdings beginnt<br />
die Verjährungsfrist erst mit dem Ende des Jahres zu Laufen, in dem der<br />
Sortenschutzinhaber oder die STV von den anspruchsbegründenden Tatsachen<br />
Kenntnis erlangt hat. Damit muss im Einzelfall geprüft werden, wann die<br />
Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde, also wann die STV Kenntnis von der<br />
<strong>Nachbau</strong>handlung erhalten hat. Hierbei ist auch die Rechtsansicht des LG<br />
Braunschweig als für Niedersachsen allein zuständiges Gericht erster Instanz zu<br />
beachten, dass es auf die Kenntniserlangung des zuständigen Sachbearbeiters<br />
ankommt. Es reicht demnach nicht, dass die Tatsachen der STV zugegangen sind,<br />
sie müssen vielmehr dem zuständigen Mitarbeiter bekannt werden.<br />
Nach Auffassung auch des BMELV findet für europäische Sorten dagegen die<br />
Vorschrift aus Artikel 8 Abs. 3 der EG-Verordnung über die Ausnahmeregelung<br />
gemäß Art. 14 Abs. 3 der EG-Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz<br />
(GemNachbV) Anwendung. Dem steht auch nicht die Einstufung des OLG München<br />
als Inhaltsbestimmung entgegen, da es sich hier nur um einen dogmatischen Streit<br />
handele (Verjährung muss dem Anspruch als Einrede entgegengehalten werden,<br />
während der Anspruch bei Nichtvorliegen der Inhaltsbestimmung gar nicht besteht).<br />
Damit besteht hinsichtlich der europäischen Sorten ein Anspruch auf<br />
Auskunftserteilung nur für das laufende Wirtschaftsjahr sowie für ein oder drei der<br />
vorangehenden Wirtschaftsjahre, unabhängig davon, wann die STV Kenntnis erlangt<br />
hat.<br />
Höhe der <strong>Nachbau</strong>gebühren<br />
Die Höhe der <strong>Nachbau</strong>gebühren beträgt nach der Rechtsprechung des BGH 50 %<br />
der Z-Lizenzgebühren.