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der Satzung - FDP Kreisverband Osnabrück-Land

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(2) Die Mitglie<strong>der</strong> sind vom Kreisschatzmeister in geeigneter Weise aufzufor<strong>der</strong>n, die<br />

Art und Weise <strong>der</strong> Entrichtung zu beachten. Ist <strong>der</strong> Entrichtungszeitraum nicht<br />

angegeben, muss <strong>der</strong> Schatzmeister diesen durch Rückfrage feststellen.<br />

(3) Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit For<strong>der</strong>ungen an die Partei o<strong>der</strong> eine<br />

ihrer Glie<strong>der</strong>ungen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist nicht statthaft.<br />

§ 9 Erhebung <strong>der</strong> Beiträge<br />

(1) Der <strong>Kreisverband</strong> ist berechtigt, die Mitgliedsbeiträge <strong>der</strong> in ihm organisierten<br />

Mitglie<strong>der</strong> zu erheben und zu vereinnahmen (Betragshoheit)<br />

(2) Der Kreisvorstand kann die Beitraghoheit auf einzelne Ortsverbände übertragen<br />

und je<strong>der</strong>zeit wie<strong>der</strong> aufheben.<br />

(3) Mit <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Beitragshoheit geht die Zuständigkeit nach § 6 Absatz 3<br />

an den Vorstand des Ortsverbandes, die Zuständigkeiten nach § 6 Absatz 2 und 4,<br />

§ 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 auf den Schatzmeister des Ortsverbandes über.<br />

(4) Unabhängig von <strong>der</strong> Betragshoheit stehen Mandatsträger – Son<strong>der</strong>beiträge <strong>der</strong><br />

Glie<strong>der</strong>ung zu, auf <strong>der</strong>en Ebene das Mandat ausgeübt wird.<br />

§ 10 Anteilige Mitgliedschaft<br />

(1) Der <strong>Kreisverband</strong>svorstand ist verpflichtet, den von einem <strong>Land</strong>esparteitag<br />

beschlossenen Anteil an den Mitgliedsbeiträgen an den <strong>Land</strong>esverband abzuführen.<br />

(2) Die Vorstände <strong>der</strong> Ortsverbände mit Beitraghoheit sind verpflichtet, den von<br />

einem Kreisparteitag beschlossenen Anteil an den Mitgliedbeitragen an den<br />

<strong>Kreisverband</strong> abzuführen. Das Berechnungsverfahren und die Zahlungsperioden<br />

werden durch Beschluss des Kreisvorstandes festgelegt.<br />

(3) Ortverbände ohne Beitragshoheit haben Anspruch auf einen Anteil an den<br />

Beiträgen <strong>der</strong> Mitgliede, die dem Ortverband angehören. Die Höhe des Anteils wird<br />

vom Kreisparteitag beschlossen. Das Berechnungsverfahren und die<br />

Zahlungsperiode beschließt <strong>der</strong> Kreisvorstand.<br />

§ 11 Umlagen<br />

(1) Der Kreisvorstand kann zur Abendung finanzieller Notlagen und zur Finanzierung<br />

von Wahlkämpfen o<strong>der</strong> zur Bewältigung außergewöhnlicher politische Maßnahmen,<br />

beschließen, zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen Son<strong>der</strong>umlagen zu erheben.<br />

(2) Zugewendete Umlagen sind Spenden <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>.<br />

§ 12 Verletzung <strong>der</strong> Beitragspflichten<br />

(1) Mitglie<strong>der</strong>, die mit <strong>der</strong> Entrichtung ihres Beitrages mehr als zwei Monate in<br />

Verzug sind, sind vom zuständigen Schatzmeister schriftlich zu mahnen. Bleibt die<br />

Mahnung ohne Erfolg, ist sie nach einem Monat zu wie<strong>der</strong>holen.<br />

(2) Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz<br />

zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen<br />

rückständig ist.<br />

(3) Liegt schuldhaft unterlassene Beitragszahlung vor, trägt <strong>der</strong> zuständige<br />

Schatzmeister dies dem Vorstand vor. Dieser entscheidet über das weitere<br />

Vorgehen.<br />

§ 13 Geld-, Sach- und Leistungsspenden<br />

(1) Der <strong>Kreisverband</strong> und die Ortsverbände sind berechtigt Geld-, Sach-,<br />

Leistungsspenden anzunehmen.<br />

(2) Spenden, die von Vorstandsmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>n angenommen werden,<br />

sind unverzüglich an den zuständigen Schatzmeister weiterzugeben.<br />

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