der Satzung - FDP Kreisverband Osnabrück-Land
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(2) Die Mitglie<strong>der</strong> sind vom Kreisschatzmeister in geeigneter Weise aufzufor<strong>der</strong>n, die<br />
Art und Weise <strong>der</strong> Entrichtung zu beachten. Ist <strong>der</strong> Entrichtungszeitraum nicht<br />
angegeben, muss <strong>der</strong> Schatzmeister diesen durch Rückfrage feststellen.<br />
(3) Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit For<strong>der</strong>ungen an die Partei o<strong>der</strong> eine<br />
ihrer Glie<strong>der</strong>ungen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist nicht statthaft.<br />
§ 9 Erhebung <strong>der</strong> Beiträge<br />
(1) Der <strong>Kreisverband</strong> ist berechtigt, die Mitgliedsbeiträge <strong>der</strong> in ihm organisierten<br />
Mitglie<strong>der</strong> zu erheben und zu vereinnahmen (Betragshoheit)<br />
(2) Der Kreisvorstand kann die Beitraghoheit auf einzelne Ortsverbände übertragen<br />
und je<strong>der</strong>zeit wie<strong>der</strong> aufheben.<br />
(3) Mit <strong>der</strong> Übertragung <strong>der</strong> Beitragshoheit geht die Zuständigkeit nach § 6 Absatz 3<br />
an den Vorstand des Ortsverbandes, die Zuständigkeiten nach § 6 Absatz 2 und 4,<br />
§ 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 auf den Schatzmeister des Ortsverbandes über.<br />
(4) Unabhängig von <strong>der</strong> Betragshoheit stehen Mandatsträger – Son<strong>der</strong>beiträge <strong>der</strong><br />
Glie<strong>der</strong>ung zu, auf <strong>der</strong>en Ebene das Mandat ausgeübt wird.<br />
§ 10 Anteilige Mitgliedschaft<br />
(1) Der <strong>Kreisverband</strong>svorstand ist verpflichtet, den von einem <strong>Land</strong>esparteitag<br />
beschlossenen Anteil an den Mitgliedsbeiträgen an den <strong>Land</strong>esverband abzuführen.<br />
(2) Die Vorstände <strong>der</strong> Ortsverbände mit Beitraghoheit sind verpflichtet, den von<br />
einem Kreisparteitag beschlossenen Anteil an den Mitgliedbeitragen an den<br />
<strong>Kreisverband</strong> abzuführen. Das Berechnungsverfahren und die Zahlungsperioden<br />
werden durch Beschluss des Kreisvorstandes festgelegt.<br />
(3) Ortverbände ohne Beitragshoheit haben Anspruch auf einen Anteil an den<br />
Beiträgen <strong>der</strong> Mitgliede, die dem Ortverband angehören. Die Höhe des Anteils wird<br />
vom Kreisparteitag beschlossen. Das Berechnungsverfahren und die<br />
Zahlungsperiode beschließt <strong>der</strong> Kreisvorstand.<br />
§ 11 Umlagen<br />
(1) Der Kreisvorstand kann zur Abendung finanzieller Notlagen und zur Finanzierung<br />
von Wahlkämpfen o<strong>der</strong> zur Bewältigung außergewöhnlicher politische Maßnahmen,<br />
beschließen, zusätzlich zu den Mitgliedsbeiträgen Son<strong>der</strong>umlagen zu erheben.<br />
(2) Zugewendete Umlagen sind Spenden <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>.<br />
§ 12 Verletzung <strong>der</strong> Beitragspflichten<br />
(1) Mitglie<strong>der</strong>, die mit <strong>der</strong> Entrichtung ihres Beitrages mehr als zwei Monate in<br />
Verzug sind, sind vom zuständigen Schatzmeister schriftlich zu mahnen. Bleibt die<br />
Mahnung ohne Erfolg, ist sie nach einem Monat zu wie<strong>der</strong>holen.<br />
(2) Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz<br />
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen<br />
rückständig ist.<br />
(3) Liegt schuldhaft unterlassene Beitragszahlung vor, trägt <strong>der</strong> zuständige<br />
Schatzmeister dies dem Vorstand vor. Dieser entscheidet über das weitere<br />
Vorgehen.<br />
§ 13 Geld-, Sach- und Leistungsspenden<br />
(1) Der <strong>Kreisverband</strong> und die Ortsverbände sind berechtigt Geld-, Sach-,<br />
Leistungsspenden anzunehmen.<br />
(2) Spenden, die von Vorstandsmitglie<strong>der</strong> o<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>n angenommen werden,<br />
sind unverzüglich an den zuständigen Schatzmeister weiterzugeben.<br />
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