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licht.wissen 10 "Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung"

Heft licht.wissen 10 fasst alle Aspekte der Sicherheitsbeleuchtung zusammen. Es gibt Hinweise zur Planung, nennt Normen und Vorschriften und erklärt den Stand der Technik. Freier Download auf www.licht.de

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vorsieht und Grenzwerte, ab denen Sicherheitsbeleuchtung<br />

zwingend ist, relativ großzügig<br />

bemisst.<br />

Sicherheitsbeleuchtung<br />

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss bis zu den<br />

öffentlichen Verkehrsflächen vorhanden sein:<br />

<br />

in Verkaufsräumen und allen übrigen Räumen<br />

für Besucher über 50 m 2 ,<br />

<br />

in notwendigen Treppenräumen, in Räumen<br />

zwischen notwendigen Treppenräumen<br />

und Ausgängen ins Freie sowie in<br />

notwendigen Fluren,<br />

<br />

in Räumen für Beschäftigte über 20 m 2 ,<br />

(ausgenommen sind Büroräume),<br />

<br />

in Toilettenräumen mit über 50 m 2 Grundfläche,<br />

in Bayern und Brandenburg in<br />

Toilettenräumen jeder Größe,<br />

<br />

in elektrischen Betriebsräumen und Räumen<br />

für haustechnische Anlagen,<br />

<br />

für Hinweisschilder an Ausgängen und für<br />

Stufenbeleuchtung.<br />

Schulen<br />

Die Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR)<br />

in der Fassung von April 2009 gilt für<br />

allgemeinbildende und berufsbildende<br />

Schulen, soweit diese nicht ausschließlich<br />

der Unterrichtung Erwachsener dienen. Die<br />

Richtlinie betrifft jedoch nicht Fachhochschulen<br />

und Hochschulen, Akademien,<br />

Volkshochschulen, Musik-, Tanz- oder<br />

Fahrschulen oder vergleichbare Bildungseinrichtungen.<br />

Eine Sicherheitsbeleuchtung muss in Hallen,<br />

durch die Flucht- und Rettungswege<br />

führen, in notwendigen Fluren und notwendigen<br />

Treppenräumen sowie in fensterlosen<br />

Aufenthaltsräumen vorhanden sein.<br />

Krankenhäuser<br />

Da es für Krankenhäuser nur wenige spezifische<br />

Vorgaben in den baurechtlichen Vorschriften<br />

der Bundesländer gibt, hier der<br />

Hinweis auf DIN VDE 0<strong>10</strong>0-7<strong>10</strong>. Sie fordert<br />

eine Sicherheitsbeleuchtung für verschiedene<br />

Bereiche in Krankenhäusern und Kliniken,<br />

Sanatorien und Kurkliniken, Ärztehäusern,<br />

Polikliniken und Ambulatorien, in<br />

Bereichen für ärztliche Behandlungen, in<br />

Senioren- und Pflegeheimen sowie in ambulanten<br />

Einrichtungen (Betriebs-, Sportund<br />

andere Ärzte).<br />

Sicherheitsbeleuchtung ist notwendig für<br />

<br />

Flucht- und Rettungswege,<br />

<br />

Räume mit Schalt- und Steuergeräten für<br />

Notstromgeneratorsätze, für Hauptverteiler<br />

der allgemeinen Stromversorgung und<br />

für Hauptverteiler der Stromversorgung<br />

für Sicherheitszwecke,<br />

<br />

Bereiche, in denen lebenswichtige Dienste<br />

aufrechterhalten werden,<br />

<br />

Räume der Gruppen 1 und 2:<br />

Zu Räumen der Gruppe 1 zählen zum<br />

Beispiel Untersuchungs- und Behandlungsräume,<br />

zur Gruppe 2 zum Beispiel<br />

Operationssäle und Intensivpflegeräume.<br />

Für einen Teil der Leuchten müssen mindestens<br />

zwei verschiedene Stromquellen<br />

bei zwei Stromkreisen vorgesehen werden,<br />

wobei einer dieser Stromkreise an<br />

die Stromversorgung für Sicherheitszwecke<br />

angeschlossen sein muss.<br />

In Bereichen der Gruppe 2 müssen mindestens<br />

50 Prozent der Beleuchtungseinrichtungen<br />

aus der Sicherheitsbeleuchtung<br />

versorgt werden.<br />

<br />

Standorte der Brandmeldezentrale und<br />

von Überwachungseinrichtungen.<br />

[60] Für Verkaufsstätten mit mehr als<br />

2.000 m 2 Gesamtfläche ist eine Sicherheitsbeleuchtung<br />

vorgeschrieben.<br />

[61] Für allgemeinbildende und berufsbildende<br />

Schulen gilt die Muster-Schulbau-<br />

Richtlinie (MSchulbauR).<br />

62<br />

[62] Neben der DIN VDE 0<strong>10</strong>0-7<strong>10</strong> für<br />

Krankenhäuser und Kliniken existieren in einigen<br />

Bundesländern weitere Vorgaben.<br />

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