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saar-scene Juli 07/13

Das total umsonste Popkulturmagazin.

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DAS MODEL UND DAS RECHT | FOTORECHTE<br />

Fred ist Fotograf und sieht in der hübschen Nicole ein<br />

großes Potential zum Model. Sie treffen sich spontan<br />

zum Fotoshooting. Die schönsten Bilder veröffentlicht<br />

Fred auf seiner Homepage. Dort findet der Marketingmanager<br />

einer Escort-Agentur die Fotos und lässt eines<br />

davon auf die Flyer zu seiner nächsten Werbeaktion<br />

drucken. Als Fred und Nicole das sehen, sind sie empört.<br />

Nicole wusste gar nicht, dass die Fotos überhaupt<br />

veröffentlicht wurden, vor allem aber will sie nicht mit<br />

dem Escort-Gewerbe in Verbindung gebracht werden.<br />

Fred will nicht, dass seine Fotos einfach so von seiner<br />

Homepage „geklaut“ werden. Sie fragen sich, ob das<br />

denn alles so rechtens ist?<br />

Bei einem Fotoshooting stehen sich typischerweise<br />

zwei Rechte gegenüber. Das Persönlichkeitsrecht des<br />

Models, in seiner besonderen Ausprägung des Rechts<br />

am eigenen Bild, und das Urheberrecht des Fotografen<br />

an den Fotos.<br />

Die Fotos von Fotografen sind als Lichtbildwerke urheberrechtlich<br />

geschützt. Urheberrechte entstehen bereits<br />

mit Schaffung des Werkes, bei Fotos also mit Betätigung<br />

des Auslösers an der Kamera. Eine Kennzeichnung des<br />

Fotos, z.B. mit einem (wenngleich meist ratsamen) copyright-Vermerk,<br />

oder die Anmeldung in einem Register<br />

sind nicht erforderlich. Der Urheber hat damit zunächst<br />

die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem<br />

Werk. So kann er z.B. alleine entscheiden ob, wann<br />

und wie sein Foto veröffentlicht, vervielfältigt, verbreitet<br />

oder verändert werden soll. Diese Rechte sind vertraglich<br />

auf andere Personen übertragbar, jedoch nur<br />

insoweit, wie sie auch dem Fotografen zustehen.<br />

Das Urheberrecht des Fotografen wird nämlich eingeschränkt<br />

durch das Recht am eigenen Bild des Models.<br />

Dieses besagt, dass jeder Mensch selbst bestimmen<br />

kann, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von<br />

ihm veröffentlich werden dürfen. Ein Model muss also<br />

der Veröffentlichung von Fotos, auf denen es abgebildet<br />

ist, zustimmen. Man geht allerdings regelmäßig davon<br />

aus, dass die Einwilligung erteilt ist, wenn das Model für<br />

das Fotoshooting eine Gage erhalten hat. Ausnahmen<br />

von dem Zustimmungserfordernis gibt es z.B., wenn die<br />

fotografierte Person eine sog. Person der Zeitgeschichte<br />

ist, also wenn sie berühmt ist und die Öffentlichkeit ein<br />

Interesse an der Veröffentlichung des Fotos hat oder<br />

wenn die Person auf dem Foto nur als Beiwerk z.B. einer<br />

Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheint.<br />

Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass schon Fred die Fotos<br />

nicht ohne Nicoles Einverständnis auf seiner Homepage<br />

hätte einstellen dürfen und auch der Marketingmanager<br />

hat mit der Vervielfältigung und Verbreitung der<br />

Fotos zugleich die Rechte von Nicole und Fred verletzt.<br />

Am Ende bleibt den Betroffenen nicht selten nur noch<br />

der Gang zum Anwalt oder Gericht, um Schadensersatzansprüche<br />

geltend zu machen. Diesen beschwerlichen<br />

Weg kann man sich durch vorherige vertragliche Vereinbarungen<br />

ersparen. Wie genau? Das erfahrt ihr im<br />

nächsten Teil.<br />

Text: Ref. jur. Joline Pitsch - Bild: Cora Staab<br />

Model: Carlin MimiCri<br />

Kanzlei für Urheberrecht, Medienrecht,<br />

Datenschutz- und Informationsrecht<br />

Schützenstraße 3 - 5<br />

66123 Saarbrücken<br />

Telefon: 06 81 / 88 37 014<br />

Telefax: 06 81 / 88 37 020<br />

E-Mail: info@kanzlei-theado.de<br />

Internet: www.kanzlei-theado.de<br />

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