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DAS MODEL UND DAS RECHT | FOTORECHTE<br />
Fred ist Fotograf und sieht in der hübschen Nicole ein<br />
großes Potential zum Model. Sie treffen sich spontan<br />
zum Fotoshooting. Die schönsten Bilder veröffentlicht<br />
Fred auf seiner Homepage. Dort findet der Marketingmanager<br />
einer Escort-Agentur die Fotos und lässt eines<br />
davon auf die Flyer zu seiner nächsten Werbeaktion<br />
drucken. Als Fred und Nicole das sehen, sind sie empört.<br />
Nicole wusste gar nicht, dass die Fotos überhaupt<br />
veröffentlicht wurden, vor allem aber will sie nicht mit<br />
dem Escort-Gewerbe in Verbindung gebracht werden.<br />
Fred will nicht, dass seine Fotos einfach so von seiner<br />
Homepage „geklaut“ werden. Sie fragen sich, ob das<br />
denn alles so rechtens ist?<br />
Bei einem Fotoshooting stehen sich typischerweise<br />
zwei Rechte gegenüber. Das Persönlichkeitsrecht des<br />
Models, in seiner besonderen Ausprägung des Rechts<br />
am eigenen Bild, und das Urheberrecht des Fotografen<br />
an den Fotos.<br />
Die Fotos von Fotografen sind als Lichtbildwerke urheberrechtlich<br />
geschützt. Urheberrechte entstehen bereits<br />
mit Schaffung des Werkes, bei Fotos also mit Betätigung<br />
des Auslösers an der Kamera. Eine Kennzeichnung des<br />
Fotos, z.B. mit einem (wenngleich meist ratsamen) copyright-Vermerk,<br />
oder die Anmeldung in einem Register<br />
sind nicht erforderlich. Der Urheber hat damit zunächst<br />
die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem<br />
Werk. So kann er z.B. alleine entscheiden ob, wann<br />
und wie sein Foto veröffentlicht, vervielfältigt, verbreitet<br />
oder verändert werden soll. Diese Rechte sind vertraglich<br />
auf andere Personen übertragbar, jedoch nur<br />
insoweit, wie sie auch dem Fotografen zustehen.<br />
Das Urheberrecht des Fotografen wird nämlich eingeschränkt<br />
durch das Recht am eigenen Bild des Models.<br />
Dieses besagt, dass jeder Mensch selbst bestimmen<br />
kann, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von<br />
ihm veröffentlich werden dürfen. Ein Model muss also<br />
der Veröffentlichung von Fotos, auf denen es abgebildet<br />
ist, zustimmen. Man geht allerdings regelmäßig davon<br />
aus, dass die Einwilligung erteilt ist, wenn das Model für<br />
das Fotoshooting eine Gage erhalten hat. Ausnahmen<br />
von dem Zustimmungserfordernis gibt es z.B., wenn die<br />
fotografierte Person eine sog. Person der Zeitgeschichte<br />
ist, also wenn sie berühmt ist und die Öffentlichkeit ein<br />
Interesse an der Veröffentlichung des Fotos hat oder<br />
wenn die Person auf dem Foto nur als Beiwerk z.B. einer<br />
Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit erscheint.<br />
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass schon Fred die Fotos<br />
nicht ohne Nicoles Einverständnis auf seiner Homepage<br />
hätte einstellen dürfen und auch der Marketingmanager<br />
hat mit der Vervielfältigung und Verbreitung der<br />
Fotos zugleich die Rechte von Nicole und Fred verletzt.<br />
Am Ende bleibt den Betroffenen nicht selten nur noch<br />
der Gang zum Anwalt oder Gericht, um Schadensersatzansprüche<br />
geltend zu machen. Diesen beschwerlichen<br />
Weg kann man sich durch vorherige vertragliche Vereinbarungen<br />
ersparen. Wie genau? Das erfahrt ihr im<br />
nächsten Teil.<br />
Text: Ref. jur. Joline Pitsch - Bild: Cora Staab<br />
Model: Carlin MimiCri<br />
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Datenschutz- und Informationsrecht<br />
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