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Teipel und Partner Rechtsanwälte Den Studienplatz einklagen, Studienplatzklage Medizin, Zahnmedizin, Psychologie

Den Studienplatz einklagen, Studienplatzklage Medizin, Zahnmedizin, Psychologie

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Studienklagen<br />

mit dem Florett geführt.<br />

Für die Studiengänge <strong>Medizin</strong>, <strong>Zahnmedizin</strong>, <strong>Psychologie</strong>,<br />

Soziale Arbeit, BWL, Jura, Lehramt u.v.m.<br />

www.studienklagen.de<br />

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B<strong>und</strong>esweite Vertretung!


Willkommen 02<br />

KEIN STUDIENPLATZ?<br />

DER NC IST ZU STRENG?<br />

JAHRELANGE WARTEZEIT?<br />

AUSLANDSSTUDIUM?<br />

DAS MUSS NICHT SEIN!<br />

Mit Studienklagen erfolgreich zum Wunschstudium -<br />

unabhängig von Nc <strong>und</strong> Wartezeit!<br />

Ob Sie <strong>Medizin</strong>, <strong>Zahnmedizin</strong>, <strong>Psychologie</strong>, Soziale Arbeit<br />

oder einen anderen Studiengang studieren möchten -<br />

die Zulassungsvoraussetzungen sind streng <strong>und</strong> eine<br />

Besserung scheint nicht in Sicht. An vielen deutschen<br />

Universitäten ist bereits ein Abiturdurchschnitt von 1,0<br />

notwendig, um ganz regulär <strong>und</strong> ohne Wartezeit studieren<br />

zu können. Zumindest dann, wenn es um <strong>Medizin</strong> geht.<br />

Doch in den anderen Studiengängen sieht es leider nicht<br />

viel besser aus. Jahrelange Wartezeit wäre die Folge, ein<br />

anderes Studium die wohl ebenso schlechte Alternative.<br />

Wir informieren mit Studienklagen darüber, wie Sie dennoch<br />

zu Ihrem <strong>Studienplatz</strong> in der <strong>Medizin</strong>, <strong>Zahnmedizin</strong>,<br />

<strong>Psychologie</strong> oder allen anderen Studiengängen an staatlichen<br />

Hochschulen kommen können.<br />

UNSERE SCHWERPUNKTE LIEGEN AUF DEN THEMEN:<br />

MEDIZIN<br />

Der Klassiker. Studienklagen in <strong>Medizin</strong> <strong>und</strong> <strong>Zahnmedizin</strong>.<br />

PSYCHOLOGIE<br />

Studienklagen in <strong>Psychologie</strong>:<br />

Ausgezeichnete Erfolgsaussichten.<br />

QUEREINSTEIGER MEDIZIN<br />

Für alle Quereinsteiger in <strong>Medizin</strong><br />

<strong>und</strong> <strong>Zahnmedizin</strong> (Ausland).<br />

MASTERPLATZKLAGE<br />

Die Masterplatzklage:<br />

So kommen Sie zum Masterstudienplatz!<br />

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gr<strong>und</strong>sätzliches 04 05<br />

ABITUR GESCHAFFT<br />

MIT STUDIENKLAGEN<br />

ZUM STUDIENPLATZ<br />

Endlich ist es soweit. Das Abitur ist geschafft!<br />

Ergebnis etlicher Jahre Schule, unzähliger Prüfungen,<br />

Referate <strong>und</strong> Leistungsbeurteilungen. Sie haben hart gearbeitet,<br />

viele Berge erklommen <strong>und</strong> manches Tal durchschritten.<br />

Jetzt soll das Leben richtig losgehen: Viele Abiturientinnen<br />

<strong>und</strong> Abiturienten fassen einen <strong>Studienplatz</strong><br />

in <strong>Medizin</strong>, <strong>Zahnmedizin</strong>, <strong>Psychologie</strong>, Soziale Arbeit,<br />

BWL, Jura oder Lehramt ins Auge. Die Studienzeit – eine<br />

ganz andere Welt, spannende Themen, interessante<br />

Eindrücke <strong>und</strong> neue Fre<strong>und</strong>schaften – von Vielen als die<br />

schönste Zeit ihres Lebens beschrieben. Sicher nicht zu<br />

Unrecht. „Das habe ich mir verdient“, denken nicht Wenige.<br />

„Jetzt kann ich mich auf wirklich Wichtiges konzentrieren:<br />

Auf mich.“ Endlich können Sie sich mit den Dingen beschäftigen,<br />

die Ihren Interessen <strong>und</strong> Ihren Talenten entsprechen,<br />

können <strong>Medizin</strong>, <strong>Zahnmedizin</strong>, <strong>Psychologie</strong>,<br />

Lehramt, Soziale Arbeit oder Anderes studieren <strong>und</strong> später<br />

in Ihrem Traumberuf arbeiten.<br />

Der anfänglichen Begeisterung folgt nicht selten die<br />

Ernüchterung auf den Fuß. Diese kommt hierzulande<br />

ziemlich humorlos daher in Gestalt des Numerus clausus<br />

(Nc). Doch dieser Nc ist entgegen weit verbreiteter<br />

Annahmen nicht etwa gesetzlich festgeschrieben oder<br />

starr geregelt, sondern bloß Ausdruck einer bildungspolitischen<br />

Misere: Es gibt zu wenige Studienplätze. Die<br />

Nachfrage übersteigt das Angebot. Die Konsequenz: Eine<br />

Privilegierung der nur vermeintlich „Besten“ eines Jahrgangs.<br />

Die Vergabe der Ausbildungsplätze an den Hochschulen<br />

richtet sich maßgeblich an den Ergebnissen des<br />

Abiturzeugnisses aus, obwohl sowohl in der Bildungspolitik<br />

als auch in Sozialforschung <strong>und</strong> Rechtsprechung<br />

ein jahrzehntealter Konsens darüber besteht, dass die<br />

Abiturnoten verschiedener B<strong>und</strong>esländer <strong>und</strong> verschiedener<br />

Schulen nur sehr eingeschränkt miteinander<br />

vergleichbar sind. Dementsprechend steht auch das<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsgericht seit langem auf dem Standpunkt,<br />

dass die Abiturnote zwar gr<strong>und</strong>sätzlich ein taugliches<br />

Auswahlkriterium bei der Vergabe von nur begrenzt vorhandenen<br />

Ausbildungsressourcen sei, dass ein strenger<br />

Numerus clausus sich jedoch an der Grenze des verfassungsrechtlich<br />

Hinnehmbaren befinde. Die Situation hat<br />

sich seitdem noch verschärft: Wegen der doppelten Abiturjahrgänge<br />

der vergangenen Jahre sind Abiturnotenerfordernisse<br />

von 1,1 oder gar 1,0 mittlerweile leider keine<br />

Seltenheit mehr, sondern insbesondere für den Erhalt<br />

eines <strong>Studienplatz</strong>es in der Human- oder <strong>Zahnmedizin</strong><br />

bereits die Regel. Auch in anderen Studiengängen wie<br />

<strong>Psychologie</strong>, doch auch für Soziale Arbeit, BWL oder-<br />

Jura müssen Sie inzwischen häufig eine außerordentlich<br />

gute Abiturnote vorweisen können. Wer dies nicht kann,<br />

hat erst einmal das Nachsehen– <strong>und</strong> das für lange Zeit.<br />

Lässt sich dies wirklich nicht ändern? Ist der Traum von<br />

der „Berufung“ des Studierwilligen ausgeträumt, bevor er<br />

überhaupt richtig beginnen konnte? Nicht zwangsläufig.<br />

Mit Studienklagen verschaffen Sie sich die Option, Ihren<br />

durch die Verfassung gr<strong>und</strong>sätzlich verbürgten Anspruch<br />

auf den <strong>Studienplatz</strong> Ihrer Wahl gerichtlich geltend zu<br />

machen <strong>und</strong> so doch noch eine Ausbildung nach Ihrem<br />

Gusto aufzunehmen, sei es nun Human- oder <strong>Zahnmedizin</strong>,<br />

<strong>Psychologie</strong>, Lehramt, Jura, BWL oder Soziale Arbeit –<br />

<strong>und</strong> zwar gr<strong>und</strong>sätzlich unabhängig von Abiturnote <strong>und</strong><br />

Wartezeit.<br />

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Studienklagen 06<br />

07<br />

Studienklagen.<br />

WAS IST DAS UND WIE GEHT DAS?<br />

Wie funktionieren jetzt eigentlich Studienklagen?<br />

Sie erinnern sich: Letztlich kommt der Numerus clausus<br />

(Nc) dadurch zustande, dass es schlicht mehr Bewerberinnen<br />

<strong>und</strong> Bewerber für einen <strong>Studienplatz</strong> bzw. Studiengang<br />

gibt, als Studienplätze vorhanden sein sollen. Wie<br />

viele Studienplätze eine Universität oder Fachhochschule<br />

allerdings tatsächlich zur Verfügung hat bzw. zur Verfügung<br />

stellen muss, darf diese nicht willkürlich festlegen.<br />

Vielmehr müssen die Universitäten <strong>und</strong> Fachhochschulen<br />

ihre Aufnahmekapazität nach bestimmten gesetzlichen<br />

Kriterien berechnen. Dieser Berechnungsvorgang<br />

ist außerordentlich kompliziert <strong>und</strong> umfangreich – <strong>und</strong><br />

damit auch fehleranfällig. Er kann mittels Studienklagen<br />

überprüft werden, die etwaige Fehler aufdecken. Hat die<br />

Hochschule ihre Aufnahmekapazität tatsächlich zu niedrig<br />

berechnet, führt dies in der Regel dazu, dass sie weitere,<br />

zusätzliche Studienplätze zur Verfügung stellen muss. Da<br />

diese bislang noch gar nicht bekannt waren, spricht man<br />

hierbei auch von „unentdeckten“ oder „außerkapazitären“<br />

Studienplätzen. Daher muss kein Studienkläger die Sorge<br />

haben, einem anderen Bewerber den Platz wegzunehmen.<br />

<strong>Den</strong>n einen Anspruch auf einen solchen Zusatz-<strong>Studienplatz</strong><br />

können– getreu dem Sprichwort: „Wer sein Recht<br />

nicht wahrnimmt, der verliert es“ – nur diejenigen anmelden,<br />

die Studienklagen geführt haben. Da der Platz<br />

bislang „unentdeckt“ war, wäre er es ohne Studienklagen<br />

auch geblieben <strong>und</strong> nicht vergeben worden.<br />

In den gerichtlichen Verfahren weisen wir diese Fehler<br />

nach <strong>und</strong> decken damit weitere Studienplätze auf. Und<br />

einen davon dürfen Sie dann für sich reklamieren.<br />

Jedes Jahr nutzen h<strong>und</strong>erte junge Menschen die Möglichkeit<br />

von Studienklagen <strong>und</strong> erhalten auf diese Weise ihren<br />

Ausbildungsplatz in <strong>Medizin</strong>, <strong>Zahnmedizin</strong>, <strong>Psychologie</strong>,<br />

Jura, BWL, Soziale Arbeit oder Lehramt – unabhängig von<br />

der Abiturnote <strong>und</strong> Wartezeit! Klingt doch alles ziemlich<br />

gut. Zu gut? Nun ja, ein solches Verfahren ist (leider) nicht<br />

umsonst <strong>und</strong> eine Erfolgsgarantie gibt es nicht – auch<br />

wenn die Erfolgschancen in manchen<br />

Studiengängen fast 100% betragen.<br />

Zudem ist die Verfahrenshandhabung<br />

kompliziert, da eine Vielzahl von<br />

Anträgen gestellt, Fristen beachtet<br />

<strong>und</strong> Formerfordernisse erfüllt werden<br />

müssen.<br />

Hier kommen wir ins Spiel.<br />

Wir verwirklichen Ihre Berufswünsche.<br />

Mit Studienklagen.<br />

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Studienklagen<br />

08 Schritt-Für-schritt<br />

09<br />

MIT STUDIENKLAGEN<br />

SCHRITT-FÜR-SCHRITT<br />

ZUM STUDIENPLATZ<br />

Die typische Studienklage erfolgt in zwei Schritten:<br />

Zunächst ist das obligatorische außergerichtliche Verfahren<br />

durchzuführen. In dessen Zuge sind bei den Hochschulen,<br />

zu denen die Zulassung zum Studium begehrt wird, die<br />

mit speziellen Form- <strong>und</strong> Fristvorschriften einhergehenden<br />

sog. „außerkapazitären Zulassungsanträge“ zu stellen.<br />

Mit ihnen beantragt der Studierwillige, über die eigentlich<br />

von der Wissenschaftsverwaltung festgesetzte Zahl an<br />

vorhandenen Ausbildungsplätzen hinaus in dem Studiengang<br />

seiner Wahl (<strong>Medizin</strong>, <strong>Zahnmedizin</strong>, <strong>Psychologie</strong><br />

etc.) zum Studium zugelassen zu werden. Klingt eigentlich<br />

simpel, doch ganz so einfach ist es nicht. Es sind strenge<br />

Form- <strong>und</strong> Fristerfordernisse einzuhalten, deren Missachtung<br />

die Unzulässigkeit des auf der zweiten Stufe unabdingbaren<br />

gerichtlichen Studienklageverfahrens zur Folge<br />

hätte.<br />

Daher übernehmen wir es gerne, diese Anträge für Sie<br />

einzureichen <strong>und</strong> tragen dafür Sorge, dass Form- <strong>und</strong><br />

Frist eingehalten werden.<br />

Doch seien Sie sich des folgenden Umstandes bewusst:<br />

Allein auf diesen außerkapazitären Zulassungsantrag hin<br />

werden Sie keinen <strong>Studienplatz</strong> erhalten. Beinahe ausnahmslos<br />

dürfen Sie nicht einmal mit irgendeiner Reaktion<br />

der Hochschule rechnen.<br />

Dass dies durch andere Kanzleien gelegentlich anders<br />

kommuniziert wird, ist ein Faktum, zu dem Sie sich bitte<br />

Ihr eigenes Urteil bilden.<br />

Der an die Hochschule gerichtete außerkapazitäre Zulassungsantrag<br />

wahrt lediglich die Frist, um die „eigentlichen“<br />

späteren Studienklagen überhaupt führen zu können. Diese<br />

finden auf der zweiten Stufe statt als Eilverfahren vor dem<br />

zuständigen Verwaltungsgericht.<br />

Von entscheidender Bedeutung für die Qualität der anwaltlichen<br />

Arbeit, die Ihnen als Mandant <strong>und</strong> Studienkläger<br />

geleistet wird, ist der Aspekt, ob Ihr Rechtsberater auch in<br />

den erstinstanzlichen Eilverfahren (insbesondere im Rahmen<br />

der Studienklagen für <strong>Medizin</strong> <strong>und</strong> <strong>Zahnmedizin</strong>) dem mit<br />

der Sache befassten Gericht überhaupt konkrete Angriffe<br />

gegen die Kapazitätsberichte der Wissenschaftsverwaltung<br />

vorträgt.<br />

<strong>Den</strong>n dies wurde lange Zeit lang als rechtlich nicht zwingend<br />

erforderlich angesehen. Stattdessen galt es als<br />

zulässig <strong>und</strong> ausreichend, die Studienklagen mit der<br />

leerformelhaften Behauptung einzureichen, dass „die<br />

Kapazität nicht ausgeschöpft“ sei, ohne dass die angeblichen<br />

Berechnungsmängel, auf denen die zu niedrige<br />

Festsetzung der Studienplätze beruhen sollte, en détail<br />

hätten benannt werden müssen.<br />

Eine derartige Pauschalbehauptung stellt jedoch keine<br />

eigentliche Antragsbegründung dar, schon gar nicht eine<br />

von hoher Qualität. Auch lassen sich die fachk<strong>und</strong>igen<br />

<strong>und</strong> spezialisierten Prozessvertreter der Hochschulen<br />

von solchen unsubstantiierten Klagen allein nicht etwa<br />

derart beeindrucken, dass sie sich zu einem gerichtlichen<br />

Vergleich mit dem Kläger über seine außerkapazitäre Zulassung<br />

zum Studium bewegen ließen, was den <strong>Rechtsanwälte</strong>n<br />

mit echter Expertise im Kapazitätsrecht mittels<br />

aktiven Sachvortrags jedoch öfters gelingt.<br />

Doch gerade weil diese Vorgehensweise des „Nicht-mehr-als<br />

-nötig“ langjährig zulässig gewesen sein sollte, tummeln<br />

sich auf dem Gebiet der Studienklagen bis auf den heutigen<br />

Tag so viele <strong>Rechtsanwälte</strong>, die mit der eigentlich<br />

streitgegenständlichen Materie des Kapazitätsrechts<br />

nicht näher vertraut sind. Sie verlassen sich praktisch<br />

darauf, dass das Gericht die Fehler der Kapazitätskalkulationen<br />

schon von selbst erkennen werde. In der Vergangenheit<br />

war dieses Vertrauen auch durchaus gerechtfertigt.<br />

Überdies durfte man sich als Anwalt sicher sein,<br />

dass der Kapazitätsbericht, den man selber ohne nähere<br />

Begründung anzugreifen pflegte, in dem Parallelverfahren<br />

eines anderen Studienklägers ohnehin substantiierte Kritik<br />

durch die wenigen anwaltlichen Koryphäen des Kapazitätsrechts<br />

erfährt, die in den meisten Studienklageverfahren<br />

regelmäßig mitbeteiligt sind, da es typischerweise<br />

h<strong>und</strong>erte andere Kläger gibt, die das gleiche Ziel verfol-<br />

Erfahren Sie mehr auf www.studienklagen.de<br />

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Studienklagen<br />

10<br />

Schritt-Für-schritt<br />

gen wie der eigene Mandant. Auf diese Weise kam man<br />

auch ohne eigene Anstrengung zum Erfolg.<br />

Aber: Erste Tendenzen in der Rechtsprechung der für die<br />

Studienklagen zuständigen Gerichte weisen in die Richtung,<br />

dass dies künftig anders gehandhabt <strong>und</strong> aktiver<br />

Vortrag belohnt werden wird. Darüber hinaus gilt das beschriebene<br />

„Komfortprivileg“ in der einem Eilverfahren<br />

etwaig nachfolgenden zweiten Instanz, also im Beschwerdeverfahren,<br />

schon nach bisherigem Prozessrecht nicht<br />

mehr. Stattdessen wird dort nur eigenständiger fachk<strong>und</strong>iger<br />

Vortrag der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts<br />

berücksichtigt.<br />

Als Kanzlei möchten wir Ihnen in jedem Fall bereits zu<br />

Beginn des Verfahrens das beruhigende Gefühl vermitteln,<br />

dass wir uns nicht einfach auf die Gerichte oder die Anwaltskollegen<br />

verlassen. In der Konsequenz <strong>und</strong> unserem<br />

eigenen Anspruch entsprechend, tragen wir daher gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

bereits in der ersten Instanz vor <strong>und</strong> setzen uns<br />

inhaltlich mit den Kapazitätsberechnungen insbesondere<br />

im Rahmen der Studiengänge <strong>Medizin</strong> <strong>und</strong> <strong>Zahnmedizin</strong><br />

auseinander.<br />

Herr Rechtsanwalt Dr. Brennecke, LL.M.oec., der Sie in<br />

diesen Verfahren als verantwortlicher Anwalt betreut, hat<br />

im Arztrecht promoviert, war viele Jahre Mitarbeiter am<br />

Institut für <strong>Medizin</strong>recht an der Universität zu Köln <strong>und</strong><br />

hat zahlreiche fachwissenschaftliche Publikationen zum<br />

Arzt- bzw. <strong>Medizin</strong>recht verfasst.<br />

Wir verfolgen mit seinem allein hierauf ausgerichteten<br />

Dezernat die einschlägigen Gerichtsentscheidungen <strong>und</strong><br />

die unterschiedliche Spruchpraxis der sich jedes Jahr<br />

von neuem mit den Studienklagen befassenden Verwaltungsgerichte.<br />

<strong>Den</strong>n als eine b<strong>und</strong>esweit tätige Kanzlei<br />

mit einer bei den Gerichten <strong>und</strong> in Fachkreisen ausgewiesenen<br />

Spezialisierung im Prüfungs- <strong>und</strong> Hochschulrecht,<br />

widmen wir uns dem Bereich der Studienklagen als einem<br />

klaren Tätigkeitsschwerpunkt. Wir befassen uns unablässig<br />

mit dieser Rechtsmaterie, leisten vor Gericht eigene Angriffe<br />

gegen die Kapazitätsberichte der Wissenschaftsverwaltung<br />

<strong>und</strong> optimieren in einem fort die Mechanismen <strong>und</strong><br />

Abläufe, die es braucht, um für Sie das Beste herauszuholen.<br />

Erfahren Sie mehr auf www.studienklagen.de<br />

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Studienklagen<br />

12<br />

RELEVANZ ABITURNOTE<br />

13<br />

ABITURNOTE BEI STUDIENKLAGEN:<br />

WICHTIG ODER NICHT?<br />

Im Rahmen der Studienklage ist die im Abitur erzielte Abschlussnote<br />

zunächst nicht von besonderer Bedeutung<br />

–auch nicht bei solchen Klagen, die auf die gerichtliche<br />

Vergabe eines <strong>Studienplatz</strong>es in der Human- bzw. <strong>Zahnmedizin</strong><br />

oder <strong>Psychologie</strong> abzielen, für die man im regulären<br />

Vergabeverfahren aufgr<strong>und</strong> des dort geltenden strengen<br />

Numerus clausus (Nc) ein Spitzenabitur benötigt.<br />

Die Abiturnote kann jedoch in einem späteren Stadium<br />

der Studienklage erneut Achtung verlangen: <strong>Den</strong>n wenn<br />

die von der Wissenschaftsverwaltung fehlerhaft zu niedrig<br />

berechnete Ausbildungskapazität vom Gericht erst einmal<br />

erkannt worden ist, sind die auf diese Weise zusätzlich<br />

„generierten“ Studienplätze noch unter allen Studienklägern<br />

zu verteilen. Meistens jedoch haben mehr <strong>Studienplatz</strong>bewerberinnen<br />

<strong>und</strong> <strong>Studienplatz</strong>bewerber geklagt, als<br />

zusätzliche Studienplätze vom Gericht festgestellt werden<br />

konnten. Und auf die Zahl der übrigen Studienkläger hat<br />

kein Anwalt Einfluss, so dass sich diese Situation nicht<br />

vermeiden lässt.<br />

Im Zuge der dann gebotenen Verteilung muss somit erneut<br />

selektiert werden. Eine einheitliche Gerichtspraxis<br />

hierzu gibt es nicht. Überwiegend findet tatsächlich eine<br />

Verlosung statt. In diesem Fall kommt der Abiturnote auch<br />

im späteren Stadium der Studienklage dann keine Bedeutung<br />

mehr zu. Manche Verwaltungsgerichte orientieren<br />

sich jedoch auch bei der abschließenden Verteilung teils<br />

wieder an der Abiturnote <strong>und</strong> teils an der Wartezeit, die<br />

seit dem Erwerb der Hochschulreife verstrichen sein mag.<br />

Wir wissen um derartige je nach B<strong>und</strong>esland unterschiedliche<br />

Feinheiten <strong>und</strong> lassen sie in die Strategieerwägungen<br />

mit einfließen, die wir im Hinblick auf Ihre individuellen<br />

Voraussetzungen als Studienkläger anstellen. Im Zuge<br />

der in Abstimmung mit Ihnen zu treffenden Vorauswahl<br />

von Hochschulen wählen wir diese zielgerichtet auch danach<br />

aus, ob sich die Berücksichtigung dieser weiteren<br />

verteilungsrelevanten Kriterien vorteilhaft für Ihr Verfahren<br />

zum Erhalt des <strong>Studienplatz</strong>es auswirken würde. Da-<br />

bei geben wir unsere Empfehlung nicht „nach dem Diktat<br />

des Kaufmanns“ ab, der möglichst häufig klagen möchte,<br />

sondern sagen Ihnen, wenn wir es für sinnvoller halten,<br />

eine bestimmte Hochschule nicht zu verklagen.<br />

Unsere Rechtsanwältinnen <strong>und</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> weisen<br />

sämtlich langjährige Berufserfahrung auf. Im Rahmen der<br />

hochkomplexen <strong>Medizin</strong>platzklagen betreut Sie mit Herrn<br />

Rechtsanwalt Dr. Brennecke LL.M.oec. ein im Arztrecht<br />

promovierter <strong>und</strong> vormals langjähriger Mitarbeiter des<br />

Instituts für <strong>Medizin</strong>recht der Universität zu Köln, bei dem<br />

Sie in der strategischen Beratung <strong>und</strong> der Gestaltung<br />

des Verfahrens ebenso wie bei unserem übrigen Team in<br />

überragend guten Händen sind. In enger Abstimmung mit<br />

Ihnen erarbeiten wir für Sie das beste Klagekonzept zum<br />

Erhalt des <strong>Studienplatz</strong>es.<br />

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Studienklagen<br />

14<br />

Nicht warten<br />

DIE ZEIT DRÄNGT:<br />

WARTEN SIE NICHT AUF DEN<br />

ABLEHNUNGSBESCHEID!<br />

Mit der Studienklage gehen Sie gerichtlich vor, um weitere,<br />

bislang unberücksichtigt gebliebene („außerkapazitäre“)<br />

Ausbildungsplätze aufzudecken <strong>und</strong> für sich zu reklamieren.<br />

Machen Sie sich daher unbedingt klar: Mit einer Studienklage<br />

greifen Sie nicht etwa den im regulären Vergabeverfahren<br />

ergangenen Ablehnungsbescheid an. <strong>Den</strong>n<br />

dieser entscheidet einzig <strong>und</strong> allein über die Verteilung<br />

der von der Wissenschaftsverwaltung errechneten („innerkapazitären“)<br />

Studienplätze. Die Studienklage verfolgt<br />

ein anderes Ziel. Mit ihr wird im Idealfall der Nachweis<br />

geführt, dass die Berechnung der dem regulären Vergabeverfahren<br />

zugr<strong>und</strong>eliegenden Zahl an Studienplätzen<br />

Mängel aufweist <strong>und</strong> infolgedessen die einer bestimmten<br />

Hochschule tatsächlich mögliche Ausbildungskapazität<br />

unstatthafter Weise unterschritten worden ist. Dies ist<br />

ein prinzipiell anderer Regelungsgegenstand als der des<br />

Ablehnungsbescheides im regulären Vergabeverfahren.<br />

Dass dieser Ihnen überhaupt schon zugegangen wäre,<br />

ist daher nicht nur gar keine Voraussetzung für die Einreichung<br />

einer Studienklage. Vielmehr haben die für diese<br />

geltenden speziellen Fristen oftmals sogar zur Folge,<br />

dass Ihre Studienklage bereits „verfristet“ wäre, wenn Sie<br />

glauben, erst den Erlass des Ablehnungsbescheides abwarten<br />

zu dürfen. Die für Studienklagen zu beachtenden<br />

Fristen laufen vielfach sogar parallel zu denen des regulären<br />

Bewerbungsverfahrens, so dass Sie zur Optimierung<br />

Ihrer Erfolgschancen den Klageweg schon zu einem<br />

Zeitpunkt beschreiten müssen, zu dem Sie noch gar nicht<br />

wissen, ob Sie abgelehnt worden sind oder nicht.<br />

Wenn Sie sich also mit dem Gedanken an eine Studienklage<br />

tragen, dann sollten Sie sich damit keinesfalls Zeit<br />

lassen, bis der Ablehnungsbescheid vorliegt. Sprechen<br />

Sie uns bitte rechtzeitig an, wir stehen Ihnen gerne zur<br />

Verfügung!<br />

Erfahren Sie mehr auf www.studienklagen.de<br />

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Studienklagen<br />

16<br />

Verfahrensdauer<br />

17<br />

DAUER DER STUDIENKLAGE<br />

UND VERGLEICHSMÖGLICHKEITEN<br />

Natürlich haben Sie als Studienkläger ein elementares<br />

Interesse daran, den Erfolg bei Gericht so schnell wie<br />

möglich zu erzielen. Bisweilen gibt es Kanzleien, die sich<br />

gegenüber ihren Mandanten damit rühmen, das Gericht<br />

erfolgreich zur Einleitung eines „Eilverfahrens“ bewegt zu<br />

haben.<br />

Das entbehrt nicht einer gewissen Komik. <strong>Den</strong>n Studienklagen<br />

sind eine ganz spezielle Materie <strong>und</strong> werden aufgr<strong>und</strong><br />

der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutsamkeit des<br />

klägerischen Interesses an dem Erhalt des <strong>Studienplatz</strong>es<br />

nahezu ausnahmslos als sog. „Eilverfahren“ abgehandelt.<br />

Eine nennenswerte Leistung des Rechtsanwaltes stellt dies<br />

noch nicht dar. Lassen Sie sich also nicht ins Bockshorn jagen.<br />

Der einstweilige Rechtsschutz ist im Rahmen von Studienklagen<br />

Standard. Wer Ihnen anderes erzählt, verkehrt das<br />

Verhältnis von Ausnahme <strong>und</strong> Regel ins Gegenteil.<br />

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sind wir<br />

stets bestrebt, einen sog. Zulassungsvergleich abzuschließen,<br />

das heißt eine einvernehmliche Einigung mit<br />

der beklagten Hochschule. Derartige Verständigungen<br />

haben regelmäßig zum Inhalt, dass die Mandantin bzw.<br />

der Mandant den <strong>Studienplatz</strong> sicher erhält <strong>und</strong> im Gegenzug<br />

das Verfahren zurücknimmt <strong>und</strong> die Kosten trägt.<br />

Eine frühe gütliche Einigung ist als Idealausgang einer<br />

Studienklage anzusehen, da die Hochschule sich darin<br />

verpflichtet, den Kläger endgültig <strong>und</strong> nicht bloß vorläufig<br />

zum Studium zuzulassen. Oftmals können solche Vergleiche<br />

noch erheblich vor der eigentlichen Entscheidung<br />

des Gerichts geschlossen werden. Teilweise erfolgt dies<br />

auch erst im zweitinstanzlichen, sog. Beschwerdeverfahren.<br />

Ein solcher Vergleich stellt mithin einen echten<br />

Klageerfolg dar. Allerdings: Die einen <strong>Studienplatz</strong> in der<br />

Human- oder <strong>Zahnmedizin</strong> anstrebenden Studienkläger<br />

dürfen sich wegen der typischerweise hohen Konkurrenz<br />

durch andere Kläger mit gleichem Ziel nur wenig Hoffnung<br />

auf eine solche konsensuale Lösung machen.<br />

Dessen ungeachtet: Wir tun alles, um einen solchen Zulassungsvergleich<br />

so schnell wie möglich für unsere Mandantinnen<br />

<strong>und</strong> Mandanten abzuschließen <strong>und</strong> kontaktieren<br />

daher in Verbindung mit der Einreichung des Antrags bei<br />

Gericht die jeweilige Hochschule, um die Möglichkeit eines<br />

Vergleichs zu sondieren.<br />

Teilweise– im Besonderen zu den im Zusammenhang mit<br />

Studienklagen seltener nachgefragten Ausbildungsgängen<br />

für Soziale Arbeit, BWL, Jura oder Lehramt – bieten wir<br />

unsere Dienste auch für ein sog. Pauschalhonorar an, um<br />

Ihnen eine optimale Sicherheit <strong>und</strong> Überschaubarkeit<br />

bezüglich der anfallen Kosten zu gewährleisten.<br />

Bisweilen meinen Kanzleien sich auf den Standpunkt<br />

stellen zu müssen, dass derartige gesetzlich ohne weiteres<br />

zulässige Pauschalhonorare kostspieliger seien als<br />

die sich an den gesetzlichen Gebühren orientierende<br />

Honorierung. Doch dies trifft so nicht zu, vielmehr kommt<br />

es auf die konkrete Bemessung des Pauschalhonorars an.<br />

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Studienklagen<br />

18<br />

Verfahrensdauer<br />

Bei der den Mandanten angedienten Abrechnung anhand<br />

der gesetzlichen Gebühren wird umgekehrt teilweise<br />

unterschlagen:<br />

Die Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts,<br />

die auf der ersten Stufe der Studienklagen durch<br />

die obligatorische Einreichung der sog. außerkapazitären<br />

Zulassungsanträge erfolgt, unterliegt keiner starren gesetzlichen<br />

Gebührenbemessung. Vielmehr darf sie in<br />

einem gewissen Umfang durch den Rechtsanwalt festgesetzt<br />

werden. Eine (vorgeblich) auf den gesetzlichen<br />

Gebühren fußende Inrechnungstellung der außergerichtlichen<br />

Tätigkeit hat daher bisweilen zur Folge, dass Kanzleien<br />

die außerkapazitären Zulassungsanträge mit 200,00<br />

EUR <strong>und</strong> mehr berechnen wollen – pro Hochschule wohlgemerkt.<br />

Auf eine gewisse Verfahrensdauer müssen Sie sich natürlich<br />

einstellen, doch keine Angst: Durchschnittlich nimmt<br />

ein (Eil-) Verfahren einen Zeitraum von drei bis sechs<br />

Monaten in Anspruch, bevor Sie erfahren, ob das Gericht<br />

Ihnen die erstrebte Zulassung in der Human- oder <strong>Zahnmedizin</strong>,<br />

in <strong>Psychologie</strong> oder in einem der anderen Studiengänge<br />

wie Jura, BWL, Soziale Arbeit oder Lehramt<br />

zusprechen möchte.<br />

Und nur zur Erinnerung: Lassen Sie sich nichts erzählen.<br />

Dass überhaupt ein Eilverfahren durchgeführt wird, ist im<br />

Rahmen von Studienklagen als Regelfall anzusehen <strong>und</strong><br />

nicht auf die Brillanz Ihres Anwalts zurückzuführen, der<br />

dem Gericht mit Erfolg eine besondere Dringlichkeit Ihres<br />

Anliegens nahegebracht hätte.<br />

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Studienklagen<br />

20<br />

Erfolgschancen<br />

ERFOLGSCHANCEN<br />

BEI STUDIENKLAGEN<br />

Die ganze Bandbreite der anwaltlichen Eigenwerbung<br />

treibt bisweilen bizarre Blüten, wenn es um Studienklagen<br />

<strong>und</strong> die Erfolgschancen der betreffenden Verfahren geht:<br />

Teilweise wird kommuniziert, dass Hochschulen auf ein<br />

bloßes Anwaltsschreiben hin schon einknicken <strong>und</strong> den<br />

Mandanten auf dem angestrebten Ausbildungsplatz zum<br />

Studium zuließen. Oder dass die Erfolgsquote stets bei<br />

100% liege oder dass den sog. gesetzlichen Anwaltsgebühren<br />

prinzipiell der Vorzug vor einer Pauschalvergütung<br />

zu geben sei. Vereinzelt offerieren gar Studenten der<br />

Rechtswissenschaften, derartige Studienklageverfahren<br />

- ohne Anwaltszulassung- zu führen.<br />

Nicht selten auch heißt es von ganz anderer Seite, dass Studienklagen<br />

aussichtslos seien, weil die Wissenschaftsverwaltung<br />

die Aufnahmekapazität der Hochschulen schon richtig<br />

kalkuliere <strong>und</strong> letztlich alles ohnehin behördlich überprüft<br />

werde, so dass es der Anwaltschaft bloß ums Geld gehe.<br />

Unwiderlegliches Fakt ist jedoch: Studienklagen im Allgemeinen<br />

haben eine ganz erhebliche Aussicht auf Erfolg.<br />

Und äußerst oft sind sie dies auch im konkreten Einzelfall -<br />

mit der richtigen Strategie <strong>und</strong> der Wahl eines fachk<strong>und</strong>igen<br />

Rechtsberaters. Die Erfolgsaussichten bei denjenigen<br />

Studiengängen wie Jura, BWL, Soziale Arbeit, Lehramt<br />

<strong>und</strong> <strong>Psychologie</strong>, zu denen seltener Studienklagen eingereicht<br />

werden, stellen sich unserer Erfahrung nach sehr<br />

gut dar – unter der Prämisse freilich, dass die Hochschulen,<br />

gegen die vorgegangen werden soll, klug ausgewählt<br />

werden <strong>und</strong> die einzelnen Stufen der Studienklage zum<br />

rechten, auf Ihre Bedürfnisse als Mandant abgestimmten<br />

Zeitpunkt eingeleitet werden. Nicht jede Hochschule ist<br />

ein tauglicher Gegner für eine Studienklage. Manche kalkulieren<br />

ihre Ausbildungskapazität in der Tat sehr zuverlässig<br />

<strong>und</strong> ohne Mängel <strong>und</strong> dies Jahr-um-Jahr.<br />

Derart differenzierte Erfolgsaussichten gilt es zu bedenken.<br />

Die seltener beklagten Studiengänge wie Soziale Arbeit,<br />

BWL, Jura oder Lehramt ausgenommen, dürfen Sie sich<br />

daher bei der Wahl der Hochschule, an der Sie Ihre Zu-<br />

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Studienklagen<br />

22<br />

Erfolgschancen<br />

23<br />

lassung erstreiten möchten, nicht mehr allzu wählerisch<br />

zeigen. <strong>Den</strong>n in anderen Studiengängen, wie Human- oder<br />

<strong>Zahnmedizin</strong>, lassen sich spezielle Ortswünsche des Studienklägers<br />

kaum noch erfolgreich zur Geltung bringen.<br />

Insofern sollten Sie das Primärziel nicht aus den Augen<br />

verlieren, überhaupt die Zulassung zu erhalten.<br />

Unumstößliches Fakt ist ferner: Erfahrungsgemäß ist es<br />

praktisch unabdingbar, mehrere Studienklageverfahren<br />

gegen verschiedene Hochschulen einzuleiten. Nur dies<br />

erhöht die Chancen zum Erhalt der Zulassung. Insofern<br />

haben wir mit unserer Bewerbungsoptimierung eine<br />

„Doppelstrategie“ im Angebot, um Ihre Erfolgschancen<br />

noch einmal zu erhöhen. Da wir in Ergänzung zu der Optimierung<br />

Ihrer Bewerbung über die Stiftung für Hochschulzulassung/hochschulstart<br />

auch die auf der ersten<br />

Stufe der Studienklagen obligatorisch einzureichenden<br />

Anträge auf Zulassung außerhalb der Kapazität fristwahrend<br />

bei den Hochschulen anbringen, sichern wir Ihnen<br />

auf diese Weise die Option, ein Studienklageverfahren<br />

in dem Fall zu führen, dass Ihre Bewerbung im regulären<br />

Vergabeverfahren nicht von Erfolg gekrönt sein sollte.<br />

Rechnen Sie also damit, dass die Erfolgsaussichten von<br />

Studienklagen je nach Studiengang ganz unterschiedlich<br />

beschaffen sein können: In den Studiengängen Soziale<br />

Arbeit, BWL, Jura, Lehramt <strong>und</strong> <strong>Psychologie</strong> stellen sie<br />

sich als sehr günstig dar -vorausgesetzt, dass Sie Ihre dortige<br />

Bewerbung anhand unserer strategischen Ratschläge<br />

vornehmen, insbesondere bezüglich der Anzahl der jeweiligen<br />

Hochschulen <strong>und</strong> deren spezifischer Auswahl.<br />

Doch 100%ig sichere Prognosen über den Ausgang eines<br />

Studienklageverfahrens kann Ihnen seriöser Weise kein<br />

Anwalt an die Hand geben. Die auf dem Klageweg erstrittene<br />

Zulassung auf dem <strong>Studienplatz</strong> der Wahl hängt von<br />

einer Vielzahl von Kausalfaktoren ab. Einige davon, wie<br />

die Zahl anderer, um den gleichen <strong>Studienplatz</strong> konkurrierender<br />

Studienkläger, lassen sich nicht zuverlässig vorhersagen.<br />

Gewiss ist jedoch eines: Anwaltliche Kapazitätsrechtsexperten<br />

von Rang sind dünn gesät. Und das Durchfechten<br />

der Studienklage bis ins zweitinstanzliche Beschwer-<br />

deverfahren vor den Oberverwaltungsgerichten,<br />

denen vermeintliche<br />

Mängel in der Kalkulation der Ausbildungskapazität<br />

konkret zu benennen<br />

sind, wagt mancher Anwalt seinem<br />

Mandanten mangels echter Fachkompetenz<br />

nicht zu empfehlen.<br />

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Studienklagen<br />

24<br />

Fristen<br />

25<br />

MINDESTVORAUSSETZUNGEN<br />

UND FRISTEN BEI STUDIENKLAGEN<br />

Voraussetzungen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzliche Mindestvoraussetzungen einer Studienklage<br />

sind das Vorliegen der Hochschulreife sowie der<br />

deutschen Staatsangehörigkeit. <strong>Den</strong>n Art. 12 des Gr<strong>und</strong>gesetzes,<br />

auf dessen verfassungsrechtlicher Verbürgung der<br />

Berufswahlfreiheit Studienklagen argumentativ aufbauen,<br />

nimmt mit der Formulierung „Alle Deutschen“ nicht bloß<br />

auf die „Bewohner“ der BRD, sondern auf die Staatsangehörigkeit<br />

Bezug. Jedoch beraten wir Sie gerne in einem<br />

persönlichen oder telefonischen Gespräch näher zu Abweichungen<br />

von dieser Regel, wie sie etwa bei sog. „Bildungsinländern“<br />

gelten können, also solchen Studierwilligen, die<br />

ungeachtet ihrer fehlenden deutschen Staatsbürgerschaft<br />

ihr Abitur in Deutschland absolviert haben.<br />

Von beständiger Aktualität ist ferner die Frage, ob der<br />

Studienkläger vor Beschreiten des Gerichtsweges das reguläre<br />

Verfahren der <strong>Studienplatz</strong>bewerbung durchlaufen<br />

haben muss. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte<br />

hat sich in dieser Frage immer wieder uneinheitlich <strong>und</strong><br />

schwankend gezeigt. Teilweise wurde eine vorherige<br />

reguläre Bewerbung von ein <strong>und</strong> demselben Verwaltungsgericht<br />

zunächst nicht vorausgesetzt, um sie später in<br />

einem ersten Schritt doch für erforderlich zu halten <strong>und</strong><br />

diese Auffassung im nächsten Schritt dann schon wieder<br />

zu revidieren, während zwischenzeitlich der Landesgesetzgeber<br />

die Erforderlichkeit der vorherigen Bewerbung<br />

gesetzlich normiert hatte.<br />

Um es ganz klar zu sagen:<br />

Bewerben Sie sich bitte zunächst im regulären Vergabeverfahren<br />

um die Zulassung im Studiengang Ihrer Wahl!<br />

Fristen<br />

Für Studienklagen gelten strenge <strong>und</strong> unbedingt einzuhaltende<br />

Fristerfordernisse. Oftmals herrscht bei Studierwilligen<br />

die Annahme vor, dass mit Studienklagen gegen den<br />

im regulären Vergabeverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid<br />

vorgegangen werde. Dem ist nicht so! Der Studienkläger<br />

reklamiert eben gerade nicht, dass er von der<br />

Stiftung für Hochschulzulassung/hochschulstart einen<br />

von den regulär verteilten sogenannten „innerkapazitären“<br />

Studienplätze hätten zugeteilt bekommen müssen,<br />

sondern vielmehr, dass aus dem Gr<strong>und</strong> weitere <strong>und</strong> unberücksichtigt<br />

gebliebene Studienplätze vorhanden sind,<br />

dass die Wissenschaftsverwaltung die Ausbildungskapazität<br />

einer bestimmten Hochschule unstatthaft falsch <strong>und</strong><br />

zu niedrig kalkuliert habe.<br />

Für eine derartige Reklamation sind in der Mehrheit der B<strong>und</strong>esländer<br />

Fristen einzuhalten. Vielfach läuft für den auf der<br />

ersten Stufe der Studienklage zu stellenden außerkapazitären<br />

Zulassungsantrag die Frist zum 15. Juli bzw. 15. Januar ab. In<br />

einigen B<strong>und</strong>esländern berührt die Nichteinhaltung der Fristen<br />

die Möglichkeit der Studienklagen allerdings nicht.<br />

<strong>Den</strong>noch: Gehen Sie auf Nummer sicher <strong>und</strong> klären Sie all diese<br />

Fragen rechtzeitig in einem kostenlosen Informationsgespräch<br />

mit uns. Zusammen mit Ihnen finden wir den richtigen<br />

Weg, damit Sie das Studium Ihrer Wahl aufnehmen können.<br />

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Bewerbungsoptimierung 26<br />

27<br />

OPTIMIERUNG DER<br />

BEWERBUNGSCHANCEN BEI DER<br />

STUDIENPLATZBEWERBUNG<br />

IN HUMAN- UND ZAHNMEDIZIN<br />

Zum Erhalt einer Studiumszulassung in der Human- oder<br />

<strong>Zahnmedizin</strong> sind derzeit herausragende Abiturnoten erforderlich.<br />

So lag die (beständig variierende) Auswahlgrenze<br />

schon einmal bei einem Abiturdurchschnitt von 1,0<br />

für den Erhalt einer Zulassung in der Humanmedizin <strong>und</strong><br />

bei 1,2 für den Erhalt einer Zulassung zur <strong>Zahnmedizin</strong>.<br />

So manchem <strong>Studienplatz</strong>bewerber ist eines jedoch gar<br />

nicht bewusst:<br />

Zahlreiche Hochschulen stellen im Zuge der regulären<br />

Bewerbung für Human- oder <strong>Zahnmedizin</strong> nicht nur auf<br />

den Abiturdurchschnitt ab, sondern auch darauf, ob sie<br />

von dem jeweiligen Bewerber als eine der drei ersten oder<br />

sogar an erster Stelle der sechs mit Ortspräferenzen zu<br />

benennenden Hochschulen genannt werden, oder auf<br />

das Ergebnis des <strong>Medizin</strong>ertests, auf fachliche Zusatzqualifikationen<br />

(Ausbildung zur Rettungsassistentin/zum<br />

Rettungsassistenten usw.), auf besondere Leistungen, die<br />

während der Schulzeit in den naturwissenschaftlichen<br />

Fächern erbracht worden sind <strong>und</strong> auf einiges mehr.<br />

Die Nichtzulassung auf einem heilberuflichen <strong>Studienplatz</strong><br />

gründet sich oftmals gar nicht auf fehlenden Spitzenabiturergebnissen,<br />

sondern auf der Unwissenheit darüber, wie<br />

bei der Setzung der Ortspräferenzen das Zusammenspiel<br />

mit individuellen Besonderheiten beschaffen ist.<br />

An dieser Stelle kommen wir ins Spiel: Bei einer Abiturnote<br />

von 2,0 oder besser lassen sich die Chancen, im regulären<br />

Vergabeverfahren eine Zulassung in der Human- oder<br />

<strong>Zahnmedizin</strong> zu erhalten, durch eine kluge Bewerbungsstrategie<br />

optimieren. Wir wissen, welcher Stellenwert<br />

den verschiedenen Auswahlkriterien bei der jeweiligen<br />

Hochschule zukommt <strong>und</strong> wie sich dies in eine verbesserte<br />

Zulassungschance umsetzen lässt.<br />

Der bloße Umstand, dass eine Hochschule einem bestimmten<br />

Auswahlkriterium einen positiven Stellenwert<br />

beimisst, stellt für sich genommen noch keine Erfolgsgarantie<br />

für die Bewerbung dar. Letztlich entscheidend ist<br />

das Gewicht, das dem betreffenden Kriterium in den Augen<br />

der jeweiligen Hochschule zukommt. Ferner, ob sie nur einen<br />

derartigen Sonderumstand oder deren mehrere berücksichtigt<br />

oder wie der Abwägungsvorgang im Einzeln ausgestaltet<br />

ist <strong>und</strong> wie das Zusammenspiel mit anderen Zusatzqualifikationen<br />

aussieht.<br />

Optimieren Sie Ihre Chancen bei der Bewerbung auf einen<br />

<strong>Studienplatz</strong> für Human- oder <strong>Zahnmedizin</strong>, indem Sie<br />

von unserer Bewerbungsberatung Gebrauch machen!<br />

Bei gleichzeitiger <strong>und</strong> vorsorglicher Vorbereitung einer<br />

Studienklage können Sie sich doppelt absichern: Indem<br />

wir für Sie die fristwahrenden Anträge auf Zulassung außerhalb<br />

der Kapazität stellen, wahren Sie sich die Option,<br />

auf Zulassung zum Studium in dem Fall zu klagen, dass<br />

Sie den gewünschten Ausbildungsplatz im Rahmen der<br />

regulären Vergabe nicht zugeteilt bekommen.<br />

Falls Sie ihn doch erhalten - möglicherweise aufgr<strong>und</strong> der<br />

durchgeführten Bewerbungsoptimierung - erübrigt sich<br />

die kostenintensive Studienklage, mit deren Vorbereitung<br />

Sie sich aber für den Fall der Fälle abgesichert haben.<br />

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Bewerbungsoptimierung 28<br />

Ablauf<br />

OPTIMIERUNG DER<br />

ZULASSUNGSCHANCEN<br />

AUFGRUND PROFESSIONELLER<br />

BERATUNG<br />

(1) Sie füllen<br />

unser Formular aus<br />

(2) Wir prüfen Ihre<br />

eingegangenen Daten<br />

(3) Wir optimieren<br />

Ihre Bewerbungschancen<br />

(4) Glückwunsch! Sie haben Ihre Zulassungschancen<br />

auf einen <strong>Studienplatz</strong> in <strong>Medizin</strong> oder <strong>Zahnmedizin</strong><br />

sehr deutlich erhöht!<br />

(5) Sie erhalten Ihr persönliches<br />

Ergebnis mit der Rechnung<br />

schriftlich per Post<br />

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Studiengänge<br />

30<br />

<strong>Medizin</strong> / <strong>Zahnmedizin</strong> 1. Fachsemester<br />

KLAGEN AUF ZULASSUNG IM<br />

ERSTEN FACHSEMESTER DER<br />

HUMAN- ODER ZAHNMEDIZIN<br />

Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung der Zulassung in<br />

den Studiengängen der Human- oder <strong>Zahnmedizin</strong> stellen<br />

zahlenmäßig betrachtet den Hauptanwendungsfall der<br />

Studienklage dar.<br />

Die Zahl der Klägerinnen <strong>und</strong> Kläger übersteigt denn<br />

typischerweise auch erheblich die Anzahl derjenigen<br />

zusätzlichen Studienplätze, die am Ende derartiger Prozesse<br />

von den Gerichten aufgr<strong>und</strong> fehlerhafter Kapazitätskalkulationen<br />

der Wissenschaftsverwaltung festgestellt<br />

werden. Um die Erfolgschancen des einzelnen<br />

Studienklägers angesichts dieser großen Konkurrenz zu<br />

wahren, hat es sich daher etabliert, parallel eine Vielzahl<br />

von Hochschulen auf Zulassung zum Studium zu verklagen.<br />

Unsere Strategie sieht denn auch vor, dass wir für Sie zwischen<br />

16 <strong>und</strong> 20 Hochschulen in Anspruch nehmen. Eine<br />

umsichtige Planung ist damit ebenso wichtig wie eine<br />

sich an Ihren spezifischen Mandanteninteressen ausrichtende<br />

konkrete Vorgehensweise.<br />

Klagen auf Zulassung in den Studiengängen Human- oder<br />

<strong>Zahnmedizin</strong> - sowohl für das erste als auch für die höheren<br />

Fachsemester – betreut bei uns ausschließlich Herr<br />

Rechtsanwalt Dr. Philipp Brennecke LL.M.oec. Herr Dr.<br />

Brennecke hat nicht nur im Arztrecht promoviert, sondern<br />

war zudem viele Jahre am Institut für <strong>Medizin</strong>recht an der<br />

Universität zu Köln tätig <strong>und</strong> hat dort Forschung, Lehre<br />

<strong>und</strong> fachspezifische Publikationen von hohem Rang unterstützt.<br />

Sprechen Sie uns an, wenn Sie sich mit dem Gedanken<br />

an eine Studienklage tragen. Wir wissen, an welcher<br />

Stelle ein Verfahren sich empfiehlt <strong>und</strong> an welcher nicht.<br />

Zusammen mit Ihnen entwerfen wir die bestmögliche<br />

Vorgehensweise für Ihr Anliegen, einschließlich einer klugen<br />

Vorauswahl an Hochschulen, die für eine klägerische<br />

Durchsetzung Ihres Anspruchs in Betracht kommen Des<br />

Weiteren offerieren wir Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerbern<br />

mit einem Abiturdurchschnitt bis 2,0 eine Doppelstrategie:<br />

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Studiengänge<br />

32<br />

33<br />

<strong>Medizin</strong> / <strong>Zahnmedizin</strong> 1. Fachsemester<br />

Da sich bei Bewerbern mit solchen Abiturergebnissen<br />

die Aussichten auf eine Zulassung im regulären Vergabeverfahren<br />

über hochschulstart mittels einer umsichtigen<br />

Setzung der präferierten Ausbildungsstätten verbessern<br />

lassen, raten wir in derartigen Konstellationen nicht<br />

zwangsläufig oder ausschließlich zur Durchführung einer<br />

Studienklage – deren Sie am Ende unter Umständen gar<br />

nicht benötigen, weil Sie bereits im regulären Verfahren<br />

Ihren Platz erhalten. Es ist Teil des Anspruchs, den wir in<br />

Ihrem Interesse an uns selbst stellen, dass wir unseren<br />

Mandanten den bestmöglichen Weg zur erstrebten Zulassung<br />

weisen. Die Einreichung einer Studienklage darf für<br />

Sie immer nur ein Notbehelf sein <strong>und</strong> ist daher nicht das<br />

primäre Ziel unserer Beratung.<br />

Der Clou bei unserer Bewerbungsoptimierung: Sie haben<br />

die Möglichkeit, uns vorsorglich mit der Einreichung der<br />

Anträge auf die sog. „außerkapazitäre“ Zulassung zum<br />

Studium zu mandatieren, die bei Studienklagen zwecks<br />

Fristwahrung gestellt werden müssen. Auf diesem Weg<br />

können Sie, wenn Sie einen Abiturdurchschnitt von 2,0<br />

oder besser aufzuweisen haben, von<br />

unserem Angebot der Bewerbungsoptimierung<br />

Gebrauch machen <strong>und</strong><br />

gelassen den Ausgang des regulären<br />

Vergabeverfahrens abwarten,<br />

in dem Sie möglicherweise einen<br />

<strong>Studienplatz</strong> zugeteilt bekommen.<br />

Sollte dem nicht so sein, haben Sie<br />

sich dann den Weg zur Studienklage<br />

nicht verbaut, da Sie die erforderlichen<br />

Anträge fristwahrend gestellt<br />

haben. Die Option der Studienklagen<br />

haben Sie sich so bewahrt. Und die<br />

Erhöhung der Erfolgschancen mittels<br />

Bewerbungsoptimierung wirkt sich<br />

nicht allein im Rahmen der regulären<br />

Bewerbung aus. Sie kann auch im<br />

Zuge der Studienklage wieder von<br />

Bedeutung werden, falls eine Hochschule<br />

verklagt werden soll, für die<br />

auch im Rahmen einer gerichtlichen<br />

Vergabe von außerkapazitären Studienplätzen<br />

eine Orientierung an den<br />

Auswahlkriterien der Hochschule<br />

vorgeschrieben ist.<br />

Diese „Doppelstrategie“ sichert Sie in<br />

jeder Hinsicht ab. Sie verbessert Ihre<br />

Aussichten, den gewünschten <strong>Studienplatz</strong>es<br />

in <strong>Medizin</strong> oder <strong>Zahnmedizin</strong><br />

bereits im regulären Verfahren zu<br />

erhalten <strong>und</strong> hilft Ihnen dabei, unnötige<br />

Klagekosten zu vermeiden. Falls<br />

im regulären Verfahren jedoch alle<br />

Stricke reißen, sind Sie mit der vorsorglichen<br />

Vorbereitung einer Klage<br />

umfassend abgesichert.<br />

Rechtsanwalt<br />

Dr. Philipp Brennecke, LL.M.oec.<br />

Spichernstraße 44, 50672 Köln<br />

Tel.: 0221 - 589 376 - 0<br />

Fax: 0221 - 589 376 - 29<br />

E-Mail: info@medizinplatzklage.de<br />

www.medizinplatzklage.de<br />

facebook.com/medizinplatzklage<br />

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Studiengänge<br />

34<br />

35<br />

Quereinstieg <strong>Medizin</strong> / <strong>Zahnmedizin</strong> höhere Fachsemester<br />

STUDIENKLAGEN FÜR<br />

QUEREINSTEIGER (HUMAN-<br />

ODER ZAHNMEDIZIN IN HÖHEREM<br />

FACHSEMESTER)<br />

Klagen für sogenannte „Quereinsteiger“, mit denen die<br />

Zulassung in ein höheres Fachsemester begehrt wird,<br />

werden immer häufiger in Auftrag gegeben. Nicht wenige<br />

Quereinsteiger haben für die ersten Fachsemester den<br />

Weg eines Auslandsstudiums gewählt (bzw. planen eine<br />

solche Struktur ihres Studiums) <strong>und</strong> streben von dort aus<br />

die Rückkehr in die BRD an, um ihr Studium an einer inländischen<br />

Hochschule fortzusetzen.<br />

Eine solche Auslandsheimkehr in die Human- oder <strong>Zahnmedizin</strong><br />

sollten Sie rechtzeitig zusammen mit uns besprechen,<br />

da der klinische Ausbildungsabschnitt des ausländischen<br />

Studienganges aufgr<strong>und</strong> der erforderlichen Arbeit<br />

mit den Patienten häufig in der jeweiligen Landessprache<br />

<strong>und</strong> nicht in der Unterrichtssprache stattfindet.<br />

Auch solchen Quereinsteigern, welche<br />

lediglich einen inländischen Teilstudienplatz<br />

in der BRD innehaben, oder<br />

von der <strong>Zahnmedizin</strong>, Chemie oder<br />

Pharmazie zur Humanmedizin wechseln<br />

möchten, empfehlen wir, unseren<br />

fachk<strong>und</strong>igen Rat einzuholen. Wir beraten<br />

Sie vollständig <strong>und</strong> zielgerichtet<br />

zu sämtlichen relevanten Faktoren<br />

eines solchen Vorhabens, wie den zu<br />

beachtenden Form- <strong>und</strong> Fristvorschriften,<br />

den erforderlichen Beglaubigungen,<br />

der Anrechnungspraxis durch die<br />

Landesprüfungsämter <strong>und</strong> der Haltung<br />

der jeweiligen Hochschulen. Gemeinsam<br />

mit Ihnen nehmen wir diejenigen<br />

Ausbildungsstätten in den Blick,<br />

bei denen eine gerichtliche Vorgehensweise<br />

zur Durchsetzung der Zulassung<br />

in einem höheren Fachsemester erfolgversprechend<br />

erscheint.<br />

Studienklagen für Quereinsteiger haben<br />

erfahrungsgemäß gute Aussichten,<br />

sie am Ende mit der begehrten<br />

Zulassung abzuschließen, denn die<br />

Konkurrenz mit anderen Studienklägern<br />

ist in diesem Bereich weniger<br />

ausgeprägt als bei Klagen auf Zulassung<br />

im ersten Fachsemester.<br />

Ergänzende Informationen zu der<br />

Option der Auslandsrückkehr <strong>und</strong><br />

des Quereinstiegs in ein höheres medizinisches<br />

Fachsemester finden Sie<br />

unter:<br />

www.quereinsteiger-medizin.de<br />

Rechtsanwalt<br />

Dr. Philipp Brennecke, LL.M.oec.<br />

Spichernstraße 44, 50672 Köln<br />

Tel.: 0221 - 589 376 - 0<br />

Fax: 0221 - 589 376 - 29<br />

E-Mail: info@studienklagen.de<br />

www.quereinsteiger-medizin.de<br />

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Quereinsteiger<br />

36<br />

Quereinstieg <strong>Medizin</strong><br />

QUEREINSTIEG MEDIZIN<br />

Ziel der Studienklage für Quereinsteiger: Die Aufdeckung ungenutzter<br />

Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern.<br />

Mit der anwaltlichen Studienklage verfolgt der Studierwillige<br />

das Ansinnen, über die dem regulären Vergabeverfahren<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegte Zahl an Ausbildungsplätzen hinaus<br />

auf einem <strong>Studienplatz</strong> zugelassen zu werden, der ohne<br />

seine Klage unentdeckt <strong>und</strong> somit ungenutzt geblieben<br />

wäre. Derartige „zusätzliche“ Studienplätze stellen die sogenannten<br />

„außerkapazitären“ Ausbildungsplätze dar. Sie<br />

kommen dadurch zur Entstehung, dass der Wissenschaftsverwaltung<br />

in ihrem kontinuierlichen <strong>und</strong> alljährlichen<br />

Neuansatz der Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze<br />

Berechnungsfehler unterlaufen oder dass sie rechtlich unzulässige<br />

Parameter in ihre Kalkulationen einstellt. Mittels<br />

Studienklagen decken wir solche Verwaltungsmängel auf,<br />

mit der Folge, dass unser Mandant auf dem außerkapazitären<br />

<strong>und</strong> erst im Gerichtsprozess festgestellten Ausbildungsplatz<br />

sein Studium aufnehmen kann.<br />

Die große Masse der Studienkläger strebt mit ihrem Verfahren<br />

die Erstzulassung zum Studium der Humanmedizin im<br />

ersten Fachsemester an. Doch die dargestellten Regeln<br />

zur Berechnung der Ausbildungskapazität gelten auch für<br />

die höheren Fachsemester <strong>und</strong> werden damit für die sogenannten<br />

Quereinsteiger interessant.<br />

Wenn Sie also<br />

- einen anderen in- oder ausländischen Studiengang<br />

(z.B. Biologie, Biochemie, Chemie, Pharmazie)<br />

belegt haben<br />

- einen ausländischen <strong>Medizin</strong>studiengang belegt haben<br />

- auf einem vorklinischen Teilstudienplatz studiert haben<br />

<strong>und</strong> nunmehr den Wechsel in ein höheres Fachsemester<br />

der Humanmedizin anstreben, dann offerieren wir Ihnen<br />

eine Studienklage, die diesen Wechsel ermöglicht. Ähnliche<br />

Rechtsschutzmöglichkeiten stehen Ihnen offen, wenn Sie<br />

zwischen anderen Studiengängen wechseln möchten.<br />

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Quereinsteiger<br />

38<br />

Quereinstieg <strong>Medizin</strong><br />

39<br />

Rechtshintergr<strong>und</strong> der Studienklage<br />

In den Studiengängen der Heilberufe kommt den staatlichen<br />

Ausbildungsstätten praktisch eine Monopolstellung<br />

zu. Nur wenige private Institutionen sind in diesem Bereich<br />

tätig. Anders als diese haben die öffentlichen Hochschulen<br />

jedoch die verfassungsmäßig verbürgten Gr<strong>und</strong>rechte<br />

des studierwilligen Bürgers zu beachten. Bei der<br />

Vergabe der stark nachgefragten medizinischen Studienplätze<br />

dürfen die staatlichen Hochschulen somit nicht<br />

nach ihrem Belieben vorgehen, denn bei Versagung eines<br />

Studienwunsches wird in das aus Art. 12 des Gr<strong>und</strong>gesetzes<br />

folgende Recht eines jeden Deutschen auf freie<br />

Wahl des Berufs <strong>und</strong> der Ausbildungsstätte eingegriffen.<br />

Allerdings ist dieses Gr<strong>und</strong>recht nicht schrankenlos gewährt,<br />

denn die hochschulmedizinischen Einrichtungen<br />

<strong>und</strong> deren Funktionsfähigkeit genießen ihrerseits den<br />

Schutz des Gr<strong>und</strong>gesetzes, so dass ihnen über das tatsächlich<br />

zu leistende Maß hinaus nicht weitere Studenten<br />

zur Ausbildung zugewiesen werden dürfen.<br />

Die Gr<strong>und</strong>rechte der <strong>Studienplatz</strong>bewerber setzen sich<br />

bei der Kollision dieser gegenläufigen Interessen nicht<br />

einseitig durch <strong>und</strong> ein unumschränktes Recht auf den<br />

<strong>Studienplatz</strong> der Wahl kann es vor diesem Hintergr<strong>und</strong><br />

nicht geben. Doch immerhin judiziert das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

in ständiger Rechtsprechung, dass die<br />

wirklich bestehenden Ausbildungskapazitäten einer<br />

Hochschule bei der Vergabe von Studienplätzen vollständig<br />

auszuschöpfen seien. Eine aus welchem Gr<strong>und</strong> auch<br />

immer erfolgende Unterschreitung der eigentlichen Ausbildungskapazität<br />

ist unzulässig. Und als Studienkläger<br />

können Sie eine fehlerhaft zu niedrige Festsetzung auf<br />

dem Gerichtsweg angreifen, um auf diese Weise doch<br />

noch eine Zulassung zum Studium zu erhalten.<br />

Wir sind als Kanzlei auf das Prüfungs- <strong>und</strong> Hochschulrecht<br />

spezialisiert <strong>und</strong> befassen uns schwerpunktmäßig mit der<br />

Rechtsmaterie des Kapazitätsrechts. Gerne stimmen wir<br />

in einem persönlichen Gespräch die auf Ihre Bedürfnisse<br />

ausgerichtete Strategie ab. Die konkreten Details inklusive<br />

Erfolgsaussichten <strong>und</strong> Dauer solcher Klagen hängen<br />

davon ab, aus welchem in- oder ausländischen<br />

Studiengang heraus <strong>und</strong><br />

in welches Fachsemester der <strong>Medizin</strong><br />

oder eines anderen Studienganges<br />

Sie zu wechseln beabsichtigen.<br />

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Quereinsteiger<br />

40<br />

Quereinstieg Humanmedizin<br />

QUEREINSTIEG IN DAS STUDIUM<br />

DER HUMANMEDIZIN FÜR STUDENTEN<br />

MEDIZINNAHER STUDIENGÄNGE<br />

AUS DEM IN-ODER AUSLAND<br />

Falls Sie im In- oder Ausland einen medizinnahen Studiengang<br />

belegt hatten (etwa <strong>Zahnmedizin</strong>, Chemie, Biologie,<br />

Biochemie, Pharmazie) <strong>und</strong> jetzt als Quereinsteiger den<br />

Wechsel zur Humanmedizin im Sinn haben, eröffnet Ihnen<br />

die Approbationsordnung für Ärzte die Option, sich die<br />

bereits erbrachten Prüfungsleistungen teilweise oder<br />

ganz anrechnen zu lassen.<br />

Behördliche Anerkennung der Prüfungsleistungen medizinnaher<br />

Studiengänge<br />

Dies setzt voraus, dass Ihren bisherigen Prüfungen eine<br />

„Gleichwertigkeit“ gegenüber denen der Humanmedizin<br />

zukommt. Dies können Sie sich von Ihrer bisherigen Hochschule<br />

durch eine sogenannte Äquivalenzbescheinigung<br />

bestätigen lassen. Anschließend können Sie dann bei der<br />

nach Landesrecht zuständigen Behörde den Antrag stellen,<br />

die in der Approbationsordnung für Ärzte vorgesehene<br />

Anerkennung Ihrer Studienleistungen auszusprechen.<br />

Studenten, die im Ausland Prüfungsleistungen erbracht<br />

haben, haben ihr Gesuch um Anerkennung direkt an die<br />

jeweils zuständige Behörde zu richten. Die Praxis der Anerkennung<br />

ist unterschiedlich beschaffen, je nach Studiengang<br />

<strong>und</strong> Behörde.<br />

Ungleich schwieriger gestaltet sich aufgr<strong>und</strong> der diesbezüglichen<br />

Bewerberkonkurrenz oftmals die Umsetzung des<br />

Begehrens, in dem Wunschstudiengang immatrikuliert<br />

zu werden. Die Hochschulen verfügen eben nur über begrenzte<br />

Aufnahmemöglichkeiten <strong>und</strong> sehen sich regelmäßig<br />

außerstande, einem jeden Quereinsteiger seinen<br />

Wunsch auf Studiumszulassung zu erfüllen. Eine Studienklage<br />

hingegen eröffnet die Option, sich einen <strong>Studienplatz</strong><br />

in einem höheren Fachsemester der Humanmedizin<br />

auf dem Gerichtsweg zu erstreiten.<br />

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Quereinsteiger 42<br />

Quereinstieg Humanmedizin 43<br />

Erfolgschancen von Studienklagen zwecks Wechsel aus<br />

einem medizinverwandten Studiengang in ein höheres<br />

Fachsemester der Humanmedizin<br />

Zwar gewährt das Recht solchen Studenten, die aus einem<br />

medizinverwandten Studiengang in ein höheres Fachsemester<br />

des vorklinischen Abschnitts der Humanmedizin (2.-<br />

4- Semester) wechseln möchten, keinen unbeschränkten<br />

Rechtsanspruch auf eine dementsprechende Zulassung.<br />

Doch steht das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht in jahrzehntelanger<br />

Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass die<br />

Wissenschaftsverwaltung die Aufnahmekapazitäten der<br />

Hochschulen für sämtliche Fachsemester realitätsgerecht<br />

zu kalkulieren haben, damit von den tatsächlich bestehenden<br />

Ausbildungsmöglichkeiten auch wirklich vollständig<br />

Gebrauch gemacht werde. Für die höheren Fachsemester<br />

gelten insofern keine gr<strong>und</strong>sätzlichen Besonderheiten.<br />

Und da die Details dieser in sogenannten Kapazitätsberichten<br />

niederzulegenden Kalkulationen rechtlich wie<br />

tatsächlich von einer nicht unerheblichen Komplexität geprägt<br />

sind, finden <strong>und</strong> beanstanden die Gerichte alljährlich<br />

immer wieder diesbezügliche Kalkulationsfehler. Und<br />

wenn diese Berechnungsmängel zur Folge gehabt haben,<br />

dass die Kapazität zu niedrig angesetzt worden ist, lassen<br />

sich die bei fehlerfreier Berechnung „hinzukommenden“<br />

Studienplätze per Studienklage beanspruchen.<br />

Die Erfolgschancen, mittels einer solchen Klage doch noch<br />

zum Studium der Wahl zugelassen zu werden, lassen sich<br />

nicht exakt vorhersagen, da dies von vielen individuell<br />

variierenden Umständen abhängt, wie der aktuellen Studiensituation,<br />

der Güte des mittels Klage angegriffenen<br />

Kapazitätsberichts, der Zahl der übrigen Studienkläger<br />

mit gleichem Ziel <strong>und</strong> schließlich auch dem Glück im Losverfahren,<br />

welches oft den Abschluss eines erfolgreichen<br />

Gerichtsverfahrens bildet, da die vom Gericht festgestellten<br />

Studienplätze überwiegend auf diese Weise unter den<br />

Klägern verteilt werden.<br />

Studienklagen von Quereinsteigern sind aufgr<strong>und</strong> der relativ<br />

betrachtet geringeren Konkurrenz durch Kläger mit<br />

gleichem Anliegen jedoch häufig mit besseren Erfolgschancen<br />

verb<strong>und</strong>en als diejenigen, mit denen sich Stu-<br />

dierwillige unmittelbar nach Erwerb<br />

der Hochschulreife auf dem Gerichtsweg<br />

die Zulassung in das erste<br />

Fachsemester erstreiten möchten.<br />

Zeitpunkt des Wechsels<br />

<strong>Den</strong> Wechsel sollten Sie frühzeitig planen,<br />

da auch das bei Studienklagen<br />

die Norm bildende Eilverfahren vor<br />

Gericht erfahrungsgemäß noch den<br />

Zeitraum eines Semesters, manchmal<br />

den zweier in Anspruch nehmen<br />

wird. Daher empfehlen wir Ihnen, den<br />

Wechsel frühzeitig <strong>und</strong> gemeinsam<br />

mit uns durchzudenken, damit wir<br />

die nötigen Schritte so einleiten, dass<br />

der nach dem regelmäßigen Lauf der<br />

Dinge zu erwartende Abschluss des<br />

Gerichtsverfahrens zeitlich nah an<br />

demjenigen Zeitpunkt liegt, den Sie<br />

für Ihre Ausbildungsfortsetzung auf<br />

dem inländischen <strong>Studienplatz</strong> angedacht<br />

haben.<br />

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Quereinsteiger<br />

44<br />

Quereinstieg Humanmedizin<br />

QUEREINSTEIGERKLAGEN FÜR<br />

AUSLANDSRÜCKKEHRER ZWECKS<br />

FORTSETZUNG DES STUDIUMS<br />

AUF EINEM INLÄNDISCHEN<br />

STUDIENPLATZ DER HUMANMEDIZIN<br />

Mehrere ausländische, insbesondere osteuropäische<br />

Hochschulen eröffnen deutschen Studierwilligen die<br />

Möglichkeit, das Studium der Humanmedizin außerhalb<br />

der BRD zu beginnen. Wer diese Option gewählt hat, um<br />

während des vorklinischen Abschnitts nach Deutschland<br />

zurückzukehren <strong>und</strong> dort das Studium in einem höheren<br />

Fachsemester der <strong>Medizin</strong> fortzusetzen, kann sich gemäß<br />

der Approbationsordnung für Ärzte die im Ausland erbrachten<br />

Prüfungsleistungen anrechnen lassen.<br />

Wer sich hingegen erst noch mit dementsprechenden<br />

Gedanken trägt, sollte diese Strukturierung seines Studiums<br />

sehr sorgfältig planen, da die spätere „Heimkehr“ auf<br />

einen inländischen <strong>Studienplatz</strong> mit bedeutenden rechtlichen<br />

Schwierigkeiten verb<strong>und</strong>en sein kann.<br />

Behördliche Anerkennung ausländischer Prüfungsleistungen.<br />

Die Anerkennung ausländischer Prüfungsleistungen wird<br />

in der BRD durch behördlichen Bescheid ausgesprochen,<br />

für den nach dem jeweiligen Recht des B<strong>und</strong>eslandes<br />

unterschiedliche Stellen zuständig sein können. Die Anerkennungspraxis<br />

fällt ebenfalls unterschiedlich aus <strong>und</strong><br />

richtet sich danach, an welcher ausländischen Hochschule<br />

die Prüfungen jeweils absolviert worden sind.<br />

Ungleich schwieriger gestaltet sich aufgr<strong>und</strong> der diesbezüglichen<br />

Bewerberkonkurrenz oftmals die Umsetzung des Begehrens,<br />

in dem Wunschstudiengang immatrikuliert zu werden:<br />

Die Hochschulen verfügen eben nur über begrenzte<br />

Aufnahmemöglichkeiten <strong>und</strong> sehen sich regelmäßig außerstande,<br />

jedem Quereinsteiger seinen Wunsch auf Studiumszulassung<br />

zu erfüllen. Eine Studienklage hingegen eröffnet<br />

die Option, sich einen <strong>Studienplatz</strong> in einem höheren<br />

Fachsemester der Humanmedizin auf dem Gerichtsweg<br />

zu erstreiten.<br />

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Quereinsteiger<br />

46<br />

Quereinstieg Humanmedizin<br />

47<br />

Auslandsstudierenden, die ihre Immatrikulation in der<br />

BRD anstreben, bieten wir aus diesem Gr<strong>und</strong> die Möglichkeit<br />

an, sich mittels Studienklage einen inländischen<br />

<strong>Studienplatz</strong> in einem höheren Fachsemester der Humanmedizin<br />

auf dem Gerichtsweg zu erstreiten.<br />

Erfolgsaussichten von Studienklagen bei einem Wechsel<br />

aus dem Ausland in ein höheres Fachsemester<br />

Einen uneingeschränkten Anspruch auf den <strong>Studienplatz</strong><br />

der Wahl können zwar auch diejenigen Studierwilligen<br />

nicht für sich reklamieren, welche im Anschluss an<br />

mehrere Auslandssemester die Zulassung in ein höheres<br />

Fachsemester des vorklinischen Abschnitts (2.-4. Semester)<br />

oder zum klinischen Ausbildungsabschnitt anstreben.<br />

Doch steht das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht auf dem<br />

Standpunkt, dass die Wissenschaftsverwaltung die Aufnahmekapazitäten<br />

der Hochschulen auch für die höheren<br />

Fachsemester zutreffend zu errechnen habe, damit diese<br />

auch tatsächlich vollständig genutzt werden. Mängel bei<br />

der Kapazitätsberechnung, die zu einer unzulässigen Unterschreitung<br />

der tatsächlichen Fähigkeit zur Aufnahme von<br />

Studenten führen, lassen sich mittels Studienklage vor Gericht<br />

anfechten.<br />

Die Wahrscheinlichkeit, den gewünschten <strong>Studienplatz</strong><br />

mit einer solchen Klage erfolgreich zu erstreiten, lässt sich<br />

nicht mit verlässlichen Prozentzahlen beziffern. Das Obsiegen<br />

im Prozess hängt von diversen variablen Faktoren<br />

ab, wie der Zahl der Bewerber im jeweiligen Semester,<br />

der Qualität des mit der Klage angegriffenen Kapazitätsberichts,<br />

der Spruchpraxis des jeweiligen Verwaltungsgerichts,<br />

der Menge der mit dem Kläger um einen derartigen<br />

„Gerichtsstudienplatz“ konkurrierenden übrigen Studienkläger<br />

<strong>und</strong> schließlich auch von dem Glück in der regelmäßig<br />

den letzten Akt eines erfolgreichen Gerichtsverfahrens<br />

bildenden Auslosung, mittels derer die aufgedeckten<br />

zusätzlichen Studienplätze nach der Vorgehensweise der<br />

meisten Gerichte schlussendlich unter den Klägern verteilt<br />

werden.<br />

Doch die Erfolgsaussichten der von Auslandsheimkehrern<br />

betriebenen Quereinstiegsklagen stellen sich wegen der<br />

relativ betrachtet weniger intensiven Konkurrenz durch<br />

Kläger mit identischem Ziel nicht selten positiver dar als<br />

diejenigen Klagen, mit denen Studierwillige im direkten<br />

Anschluss an das Abitur einen <strong>Studienplatz</strong> im ersten Semester<br />

zu erstreiten suchen.<br />

Allerdings raten wir Ihnen dazu, die „Heimkehr“ in die BRD<br />

samt Zulassung auf einem inländischen <strong>Studienplatz</strong> für<br />

eine Zeit noch vor dem Physikum ins Auge zu fassen,<br />

denn die Konkurrenz der Bewerber um einen Platz im<br />

klinischen Teil der Ausbildung ist regelmäßig intensiver<br />

als die zu den höheren Fachsemestern des vorklinischen<br />

Abschnitts. Wir allerdings sind jederzeit <strong>und</strong> gerne Ihr Ansprechpartner,<br />

wenn Sie sich mit dem Gedanken an eine<br />

den Wechsel ermöglichende Studienklage tragen, die<br />

nicht selten auch der einzige Weg ist.<br />

Zeitpunkt des Wechsels<br />

Der Wechsel sollte rechtzeitig durchkonzipiert sein, denn<br />

obwohl es sich um gerichtliche Eilverfahren handelt, wird<br />

die Dauer eines Studienklageverfahrens erfahrungsgemäß<br />

der von ein bis zwei Semestern entsprechen. Aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> muss es unsere Strategie sein, den Wechsel eher<br />

früher als später mit Ihnen zusammen durchzugehen <strong>und</strong><br />

die nötigen Verfahrensschritte so einzuleiten, dass der<br />

Abschluss des Gerichtsprozesses noch während Ihres Auslandsstudiums<br />

hergestellt wird. <strong>Den</strong>n in dem Fall können Sie<br />

die Zeit bis dahin auf Ihre Studien verwenden.<br />

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Quereinsteiger<br />

48<br />

Quereinstieg Vorklinik zur Klinik<br />

35<br />

QUEREINSTIEG<br />

VORKLINIK ZU KLINIK<br />

Studiumsfortsetzung für Studenten mit einem auf die<br />

Vorklinik beschränkten (Teil-)<strong>Studienplatz</strong><br />

Studierende, welche über die Stiftung für Hochschulzulassung/hochschulstart<br />

oder, was es auch gibt, mittels<br />

einer Studienklage bei Gericht nur auf einem Teilstudienplatz<br />

für den vorklinischen Ausbildungsabschnitt zum<br />

Studium zugelassen worden sind, sehen sich mit einem<br />

besonders heiklen Studienverlauf konfrontiert. Derartige<br />

Studenten durften vor geraumer Zeit oftmals noch mit<br />

einer Bevorzugung gegenüber solchen Studenten rechnen,<br />

die nach im Ausland absolvierten Anfangssemestern<br />

den Wechsel auf einen inländischen <strong>Studienplatz</strong> des<br />

klinischen Ausbildungsabschnitts beantragen. Doch nunmehr<br />

müssen sie aus dem Gr<strong>und</strong> mit ihnen konkurrieren,<br />

dass mehrere B<strong>und</strong>esländer eine Gleichbehandlung beider<br />

Gruppen gesetzlich festgeschrieben haben. Die Studienklage<br />

zwecks Erlangung einer Zulassung auf einem<br />

klinischen <strong>Studienplatz</strong> wird daher auch für die Inhaber<br />

von Teilstudienplätzen immer öfter zur einzigen Möglichkeit,<br />

das Studium wie geplant zu beenden.<br />

Zeitpunkt des Wechsels<br />

Wenn Sie Ihr Studium auf einem (womöglich bereits per<br />

Studienklage vor Gericht erstrittenen) Teilstudienplatz begonnen<br />

haben, empfehlen wir Ihnen, eine (nochmalige)<br />

gerichtliche Vorgehensweise ins Auge zu fassen, um die<br />

Zulassung für den klinischen Ausbildungsabschnitt zu erlangen.<br />

Dies vornehmlich deshalb, weil die im Wege des<br />

gerichtlichen Eilrechtsschutzes verhandelten Studienklageverfahren<br />

erfahrungsgemäß den Zeitraum von ein bis<br />

zwei Semestern in Anspruch nehmen. Daher empfehlen<br />

wir Ihnen als strategisches Ziel, den Wechsel in die Klinik<br />

zeitig <strong>und</strong> gemeinsam mit uns durchzugehen, damit die<br />

nötigen Verfahrensschritte so rechtzeitig angegangen<br />

werden können, dass der nach dem regelmäßigen Lauf<br />

der Dinge zu erwartende Abschlusses des Gerichtsverfahrens<br />

nah an denjenigen heranrückt, den Sie sich für<br />

die Fortsetzung des Studiums in der Klinik wünschen.<br />

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Studiengänge<br />

50<br />

51<br />

<strong>Psychologie</strong><br />

STUDIENKLAGEN PSYCHOLOGIE<br />

Das Studium der <strong>Psychologie</strong> ist für zahlreiche junge<br />

Menschen das Studium ihrer Träume – bedauerlicherweise<br />

hat es in Anbetracht der äußerst hohen Anforderungen<br />

an den Abiturdurchschnitt von ca. 1,0 bis 1,3 den<br />

Anschein, als rücke es für viele Interessenten in nahezu<br />

aussichtslose Ferne.<br />

Doch mittels einer Studienklage lässt sich der Traum<br />

von der Zulassung im <strong>Psychologie</strong>studium nicht selten<br />

doch noch realisieren. <strong>Den</strong>n ungeachtet des Umstandes,<br />

dass dieses Studium so begehrt ist, beschreiten nur<br />

verhältnismäßig wenige Interessenten den Klageweg, was<br />

die Erfolgschancen derer steigert, die es tun. Überdies<br />

legen diejenigen Hochschulen, die mit einer auf Zulassung<br />

in der <strong>Psychologie</strong> gerichteten Studienklage in Anspruch<br />

genommen werden, durchaus öfters eine gewisse<br />

Vergleichsbereitschaft an den Tag (entgegen mancher<br />

Gerüchte aber auch erst dann). Mit beachtlicher Regelmäßigkeit<br />

werden in solchen Verfahren gütliche Einigungen<br />

mit den Hochschulen abgeschlossen.<br />

Ein solcher Vergleich ist aus dem<br />

Gr<strong>und</strong> als idealer Abschluss des<br />

Verfahrens anzusehen, weil der Studienkläger<br />

damit gr<strong>und</strong>sätzlich vor Abschluss<br />

des gerichtlichen Verfahrens<br />

<strong>und</strong> nicht nur vorläufig, sondern endgültig<br />

auf dem gewünschten <strong>Studienplatz</strong><br />

zugelassen wird.<br />

Wir verfügen über die Kenntnis, bei<br />

welchen Hochschulen Studienklagen<br />

erfolgsverheißend sind, welche<br />

von ihnen für Vergleichsabschlüsse<br />

zu gewinnen sind <strong>und</strong> welche strategischen<br />

Entscheidungen den Unterschied<br />

zwischen Erfolg <strong>und</strong> Misserfolg<br />

ausmachen. Machen Sie sich<br />

also unsere Fachkenntnisse zu eigen<br />

<strong>und</strong> realisieren Sie Ihre Vorstellung<br />

von einem Studium der <strong>Psychologie</strong>!<br />

Gerne informieren wir Sie eingehend<br />

über die mit Studienklagen verb<strong>und</strong>enen<br />

Erfolgsaussichten <strong>und</strong> Risiken<br />

sowie die anfallenden Kosten. Lassen<br />

Sie uns zusammen die optimale <strong>und</strong><br />

an Ihren individuellen Verhältnissen<br />

ausgerichtete Strategie erarbeiten,<br />

damit Sie im Studiengang <strong>Psychologie</strong><br />

zugelassen werden. Zögern Sie nicht,<br />

uns zu kontaktieren!<br />

Rechtsanwalt<br />

Christian <strong>Teipel</strong><br />

Spichernstraße 44, 50672 Köln<br />

Tel.: 0221 - 589 376 - 0<br />

Fax: 0221 - 589 376 - 29<br />

E-Mail: info@studienklagen.de<br />

www.studienklagen.de<br />

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Studiengänge<br />

52<br />

Masterplatzklage<br />

STUDIENKLAGEN MASTER<br />

Infolge der zweigliedrigen Struktur der Bachelor- <strong>und</strong><br />

Masterstudiengänge, sehen sich viele Bachelorabsolventen<br />

einem heiklen Dilemma ausgesetzt: Unmittelbar nach<br />

dem begehrten „Zwischenabschluss“ türmt sich auch<br />

schon das nächste Hindernis auf. Doch ist es klarer Wille<br />

des bildungsrechtlichen Gesetzgebers, dass die Zahl der<br />

zur Verfügung stehenden Masterstudienplätze merklich<br />

unterhalb derjenigen der Bachelorstudienplätze bleibt –<br />

lediglich ein knappes Drittel der Bewerber darf sich glücklich<br />

schätzen, die angestrebte Zulassung auf dem Masterplatz<br />

auch tatsächlich zu erhalten.<br />

Unter anderem für <strong>Psychologie</strong>studenten oder Lehramtsanwärter<br />

ist der zweite Teil der Ausbildung jedoch von herausragender<br />

Bedeutung, da im Endeffekt nur der Masterabschluss<br />

als eigentliche Berufsqualifizierung dieser Studiengänge gilt.<br />

Doch auch in beinahe allen übrigen Studiengängen wird erst<br />

der Master als „richtiger“ Abschluss wahrgenommen <strong>und</strong> seitens<br />

des Arbeitsmarktes immer häufiger auch gefordert.<br />

Eine auf die Zulassung zum Masterstudienplatz gerichtete<br />

Klage ist insofern von den übrigen Studienklagen zu<br />

unterscheiden, als dem Gr<strong>und</strong>satz nach zwei Hindernisse<br />

zu überwinden sind: Auf der ersten Stufe sind spezifische<br />

Zugangserfordernisse zu erfüllen. Diese ergeben sich<br />

zwar auch bei den übrigen Arten von Studienklagen, dort<br />

jedoch in Form der allgemeinen Hochschulreife, so dass<br />

dieser Punkt regelmäßig keine Schwierigkeiten bereitet.<br />

Bei der erstrebten Zulassung auf einem Masterstudienplatz<br />

sind die Zugangsvoraussetzungen nicht selten<br />

jedoch äußerst unterschiedlich ausgestaltet: Eine spezifische<br />

Note beim Bachelorabschluss wird häufig ebenso<br />

zwingend vorausgesetzt wie konkrete Prüfungsergebnisse<br />

in bestimmten Studienfächern. Ferner ist des<br />

Öfteren ein Studierfähigkeitstest zu absolvieren <strong>und</strong>/<br />

oder dem Bewerber wird ein besonderes Motivationsschreiben<br />

abverlangt. Das Vorliegen dieser Zugangsvoraussetzungen<br />

ist obligatorische Bedingung dafür, in<br />

den Kreis derer zu gelangen, aus dem im Anschluss die<br />

Kandidaten für die Studienplätze ausgewählt werden. Da<br />

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Studiengänge<br />

54<br />

55<br />

Masterplatzklage<br />

bedauerlicherweise selbst dann die Zahl der Bewerber<br />

noch immer größer ist als die Anzahl der zur Verfügung<br />

stehenden Masterstudienplätze, findet im Zuge dieser<br />

Zulassungshürde eine Auslese anhand der besten Ergebnisse<br />

statt. Insoweit unterscheidet sich der Verfahrensablauf<br />

dann nicht mehr sonderlich von dem der übrigen<br />

Studienklagen. Für abgelehnte Bewerber, die zwar die<br />

Zugangsvoraussetzungen erfüllen, bei denen die Nichtzulassung<br />

zum Masterstudium aber mit einer vermeintlich<br />

nicht genügenden Anzahl an Studienplätzen begründet<br />

wird, gelten im Falle der Einreichung einer Masterplatzklage<br />

somit die allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze von Studienklagen.<br />

Doch auch Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerbern, die außerstande<br />

sind, den Zugangsvoraussetzungen gerecht zu<br />

werden, lässt sich mit einer Masterplatzklage helfen: Oftmals<br />

ist etwa kritisch zu hinterfragen, ob der die jeweiligen<br />

Zugangsvoraussetzungen regelnde Rechtssetzungsakt<br />

tatsächlich durch das zuständige Hochschulorgan gemäß<br />

dem hierfür vorgeschriebenen Procedere <strong>und</strong> auf die zutreffende<br />

Art <strong>und</strong> Weise erlassen worden ist. Auch lässt sich in<br />

bestimmten Konstellationen sehr<br />

wohl darüber streiten, ob bestimmte<br />

Zugangsvoraussetzungen im Einzelnen<br />

<strong>und</strong> für sich gesehen oder aber<br />

in ihrem Zusammenspiel rechtmäßig<br />

sein können. Zielen die Zugangsvoraussetzungen<br />

etwa unzweideutig<br />

darauf ab, nur denjenigen Bewerberinnen<br />

<strong>und</strong> Bewerbern einen Masterstudienplatz<br />

zu gewähren, die an der<br />

betreffenden Hochschule auch schon<br />

ihren Bachelorabschluss gemacht haben,<br />

lässt sich die Rechtmäßigkeit einer<br />

derartigen Regelung durchaus in<br />

Zweifel ziehen. Diesbezügliche Studienklagen<br />

sind dann sehr stark durch<br />

individuelle Besonderheiten geprägt<br />

<strong>und</strong> gleichermaßen kompliziert wie<br />

arbeitsintensiv. Sie gleichen darin<br />

denjenigen Verfahren, mit denen die<br />

Abnahmen von Prüfungen angegriffen<br />

werden. Sollten Sie sich mit dem<br />

Gedanken an eine Masterplatzklage<br />

tragen, sollten Sie mithin bei der Wahl<br />

eines Rechtsanwalts erhöhten Wert darauf<br />

legen, ob dieser die erforderlichen<br />

Spezialkenntnisse im Prüfungsrecht<br />

aufweist. Dies bestimmt häufig über<br />

Erfolg oder Misserfolg eines diesbezüglichen<br />

Gerichtsverfahrens.<br />

Weitergehende Informationen über<br />

Masterplatzklagen finden Sie unter<br />

www.masterplatzklage.de<br />

Rechtsanwalt<br />

Dr. Jürgen Küttner<br />

Spichernstraße 44, 50672 Köln<br />

Tel.: 0221 - 589 376 - 0<br />

Fax: 0221 - 589 376 - 29<br />

E-Mail: info@studienklagen.de<br />

www.masterplatzklage.de<br />

facebook.com/masterplatzklage<br />

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Studiengänge<br />

56<br />

57<br />

div. Studiengänge<br />

STUDIENKLAGEN FÜR SOZIALE<br />

ARBEIT, LEHRAMT, PHARMAZIE,<br />

BWL, JURA USW.<br />

Auch - <strong>und</strong> insbesondere – zu den übrigen, im Bereich<br />

der Studienklagen nicht so häufig angefragten Studiengängen<br />

wie Soziale Arbeit, BWL, Jura oder Lehramt ist<br />

es möglich, sich die Zulassung zum Studium auf dem Gerichtsweg<br />

zu erstreiten. Aufgr<strong>und</strong> der tendenziell deutlich<br />

weniger intensiven Konkurrenz durch Kläger mit gleichem<br />

Ziel sind derartige Verfahren auch noch einmal erheblich<br />

öfter von Erfolg gekrönt. Nicht selten lässt sich im Laufe<br />

des Gerichtsverfahrens mit der Hochschule ein sog. Zulassungsvergleich<br />

abschließen, mit dem der Kläger im Gegenzug<br />

für die Klagerücknahme <strong>und</strong> die Übernahme der<br />

Kosten die endgültige <strong>und</strong> nicht bloß vorläufige Zulassung<br />

zum Studium erhält.<br />

In Studienklageverfahren, mit denen die Zulassung zu<br />

diesen Studiengängen begehrt wird, suchen wir den un-<br />

mittelbaren Kontakt zu den Hochschulen,<br />

um für unsere Mandantinnen<br />

<strong>und</strong> Mandanten ein optimales<br />

Ergebnis zu erreichen, damit Sie<br />

zeitnah den <strong>Studienplatz</strong> Ihrer Wahl<br />

erhalten.<br />

Oftmals genügt es bei Studienklagen<br />

für Lehramt, Soziale Arbeit, BWL oder<br />

Jura, zwischen ein <strong>und</strong> drei Verfahren<br />

zu führen, mithin gegen ein bis drei<br />

Hochschulen zu klagen, damit der<br />

Mandant die erwünschte Zulassung<br />

erhält. Anders als bei Studienklagen<br />

zur <strong>Psychologie</strong> oder zur Human- oder<br />

<strong>Zahnmedizin</strong>, lassen sich Ortswünsche<br />

der Mandantschaft in diesem<br />

Bereich nicht selten realisieren.<br />

Aufgr<strong>und</strong> der verhältnismäßig geringeren<br />

Anzahl solcher Klagen offerieren<br />

wir Ihnen die Möglichkeit, mit uns ein<br />

Pauschalhonorar für die Bearbeitung<br />

derartiger Verfahren zu vereinbaren.<br />

Auf diesem Wege bieten wir Ihnen<br />

eine vollständige Sicherheit <strong>und</strong><br />

Transparenz der anfallenden Kosten.<br />

Sprechen Sie uns gerne an! Zusammen<br />

mit Ihnen konzipieren wir den Weg, auf<br />

dem Sie zur Realisierung Ihres Berufswunsches<br />

gelangen.<br />

Rechtsanwältin<br />

Britta Schulte<br />

Spichernstraße 44, 50672 Köln<br />

Tel.: 0221 - 589 376 - 0<br />

Fax: 0221 - 589 376 - 29<br />

E-Mail: info@studienklagen.de<br />

www.studienklagen.de<br />

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TEIPEL | PARTNER - Der unterschied<br />

58<br />

Empfehlungen / Kompetenz<br />

59<br />

WAS UNS BEI STUDIENKLAGEN<br />

VON ANDEREN KANZLEIEN<br />

UNTERSCHEIDET<br />

Empfehlungen<br />

Wir werden empfohlen. Von zufriedenen Mandantinnen<br />

<strong>und</strong> Mandanten. Von Kolleginnen <strong>und</strong> Kollegen aus dem<br />

Kreise der <strong>Rechtsanwälte</strong>. Von vielen Allgemeinen Studierendenausschüssen<br />

als Organen der Studierendenschaft,<br />

welche uns mit ihr Vertrauen in die Güte unserer Beratung<br />

ausgesprochen <strong>und</strong> uns mit der Durchsetzung von Rechtsbelangen<br />

mandatiert haben.<br />

Kompetenz<br />

Zahlreiche Studierendenvertretungen haben uns bzw. einzelne<br />

unserer <strong>Rechtsanwälte</strong> (teilweise auch in der Vergangenheit,<br />

als diese noch für andere Kanzleien tätig waren)<br />

mit der Verfolgung der Interessen der Studierenden in<br />

außergerichtlichen <strong>und</strong> gerichtlichen Verfahren betraut,<br />

u.a. der Landesastenverband, der AStA der Universität<br />

zu Köln, der AStA der Hochschule Niederrhein, der AStA<br />

der Uni Kassel, der AStA der Heinrich-Heine-Universität in<br />

Düsseldorf <strong>und</strong> viele weitere.<br />

Wir verfügen nicht nur über Expertise im Bereich der<br />

Studienklagen, sondern darüber hinaus über Reputation<br />

im Hochschul- <strong>und</strong> insbesondere im Prüfungsrecht. Ein<br />

schlagendes Argument, das insbesondere im Zuge von<br />

Klagen zwecks Zulassung auf einem Masterstudienplatz<br />

zur Geltung kommt, da diese Verfahren oftmals durch<br />

eine Strukturgleichheit mit den Prüfungsanfechtungsverfahren<br />

geprägt sind.<br />

Wir verfügen insbesondere über Fachkompetenz im Bereich<br />

der besonders komplexen Rechtsmittelverfahren (Berufungen,<br />

Berufungszulassungen sowie Revisionsnichtzulassungsbeschwerden<br />

<strong>und</strong> Revisionsverfahren).<br />

Forensische Erfahrung in Prozessen vor dem B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht<br />

ist keine Selbstverständlichkeit bei den<br />

auf dem Gebiet des Bildungsrechts tätigen Kanzleien.<br />

Diese Erfahrung belegt nicht nur unseren eigenen wissenschaftlichen<br />

Anspruch, sondern auch unsere fachliche<br />

Expertise bei der Auseinandersetzung mit anspruchsvollsten<br />

Rechtsfragen.<br />

Anwälte unserer Kanzlei waren bzw. sind überdies an der<br />

Universität zu Köln <strong>und</strong> beim Oberlandesgericht Köln mit<br />

Aufgaben in Ausbildung <strong>und</strong> Lehre betraut. Insbesondere<br />

zu den Studienklagen in <strong>Medizin</strong> <strong>und</strong> <strong>Zahnmedizin</strong><br />

bzw. beim Quereinstieg: Herr Rechtsanwalt Dr. Brennecke,<br />

LL.M.oec., war viele Jahre lang am Institut für <strong>Medizin</strong>recht<br />

an der Universität zu Köln tätig, war mit Lehraufgaben<br />

betreut, hat dort auf dem Gebiet des Arztrechts seine<br />

Doktorarbeit verfasst <strong>und</strong> wissenschaftlich publiziert.<br />

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TEIPEL | PARTNER - Der unterschied<br />

60<br />

Konkretes<br />

61<br />

Konkreter Sachvortrag vor Gericht<br />

<strong>Teipel</strong> & <strong>Partner</strong> trägt vor Gericht konkret vor. Sicherlich<br />

war Ihnen nicht bekannt, dass viele mit Studienklageprozessen<br />

befasste Rechtsanwältinnen <strong>und</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong><br />

sich im Rahmen der Begründung der von ihnen eingereichten<br />

Klage mit dem pauschalen Statement begnügen, dass<br />

„die Kapazität nicht ausgeschöpft“ sei. Hintergr<strong>und</strong> ist<br />

der in der Verwaltungsgerichtsordnung verankerte Amtsermittlungsgr<strong>und</strong>satz.<br />

Er besagt, dass das mit der Angelegenheit<br />

befasste Gericht auf die vorstehend zitierte <strong>und</strong><br />

mehr oder weniger inhaltlose Leerformel des Anwalts hin<br />

den jeweils mit der Klage angegriffenen Kapazitätsbericht<br />

der Wissenschaftsverwaltung umfassend daraufhin zu<br />

untersuchen hat, ob die Zahl an Ausbildungsplätzen der<br />

betreffenden Hochschule unstatthaft zu niedrig angesetzt<br />

worden ist oder nicht.<br />

Diese Form der anwaltlichen „Zurückhaltung“ ist nicht per<br />

se unzulässig. Sie kann jedoch im Einzelfall ein Indiz dafür<br />

sein, dass der mandatsführende Anwalt mit dem Kapazitätsrecht<br />

gar nicht näher vertraut ist <strong>und</strong> aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> auf konkretere Angriffe gegen den Kapazitätsbericht<br />

verzichtet <strong>und</strong> somit nur das allernotwendigste zu<br />

tun bereit ist. Sollte dem so sein, stellt sich die Annahme<br />

des Mandats als ein zweifelhafter Dienst am Studienkläger<br />

dar.<br />

<strong>Den</strong>n in den zweitinstanzlichen Verfahren vor den Oberverwaltungsgerichten<br />

<strong>und</strong> den Verwaltungsgerichtshöfen<br />

gilt der Amtsermittlungsgr<strong>und</strong>satz nicht mehr, so dass<br />

der nicht fachk<strong>und</strong>ige Anwalt spätestens dann in arge<br />

Erklärungsnot geraten wird. Vorausgesetzt, dass er sich<br />

überhaupt getraut, dem Mandanten das Betreiben der<br />

Angelegenheit bis in die nächste Instanz anzuempfehlen.<br />

Viele Kanzleien tun dies denn auch nicht. Dies aber<br />

motiviert die wirklichen anwaltlichen Experten des Kapazitätsrechts<br />

bisweilen dazu, in der ersten Instanz auf<br />

konkreten Sachvortrag zu verzichten, damit dieser nicht<br />

aufgr<strong>und</strong> des Amtsermittlungsgr<strong>und</strong>satzes den übrigen<br />

Studienklägern zugutekommt. Dass viele Studienkläger<br />

aus den dargestellten Gründen gar nicht bis in die zweite<br />

Instanz gehen <strong>und</strong> sich die Zahl der Kläger <strong>und</strong> damit<br />

ihre Konkurrenz untereinander auf diese Weise oftmals<br />

erheblich reduziert, hat sich für die wahren Anwaltskoryphäen<br />

des Kapazitätsrechts mithin als Weg erwiesen, die<br />

Erfolgschancen des eigenen Mandanten auf Erhalt des<br />

<strong>Studienplatz</strong>es zu verbessern, indem mit substantiierten<br />

Angriffen gegen die Kapazitätsberichte bis zur zweiten<br />

Instanz gewartet wird. Damit schließt sich der Kreis <strong>und</strong><br />

der Umstand, dass sich ein Rechtsanwalt in der ersten<br />

Instanz mit dem Statement begnügt, dass „die Kapazität<br />

nicht ausgeschöpft“ sei, kann einerseits ein Indiz für mangelnde<br />

Sachk<strong>und</strong>e sein, andererseits ein Indiz für das Gegenteil<br />

<strong>und</strong> für ein bloß taktisch motiviertes Abwarten bis<br />

zur zweiten Instanz. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt von<br />

Beginn an über diese Punkte. Klären Sie, ob eine Bereitschaft<br />

besteht, das Verfahren bis in die zweite Instanz zu<br />

tragen. Dies macht den Unterschied aus.<br />

An manchen Verwaltungsgerichten ist bereits die Absicht<br />

geäußert worden, der beschriebenen Praxis des<br />

fehlenden anwaltlichen Sach- <strong>und</strong> Rechtsvortrags künftig<br />

ein Ende zu setzen, indem Studienkläger, die von einem<br />

detailliert die Kapazitätsberichte angreifenden Rechtsanwalt<br />

vertreten werden, mit einer Besserstellung gegenüber<br />

solchen Klägern rechnen dürfen, deren Anwalt<br />

passiv bleibt.<br />

Für uns gilt: Wir besitzen die erforderliche Fachk<strong>und</strong>e, um<br />

im Studienklageprozess eigenständig vortragen zu können.<br />

Wir wissen die komplizierten Kapazitätsberichte zu<br />

„lesen“ <strong>und</strong> inhaltlich zu würdigen. Doch sagen wir Ihnen<br />

auch ganz offen, dass ein taktisches Schweigen in der ersten<br />

Instanz aus den dargestellten Gründen durchaus der<br />

richtige Weg sein kann, damit Sie, <strong>und</strong> das ist ja das alleinige<br />

Ziel, am Ende Ihre Zulassung zum Studium zugesprochen<br />

bekommen. Dann allerdings muss man als Mandant<br />

von Anfang an entsprechend beraten worden sein <strong>und</strong> die<br />

Bereitschaft mitbringen, den Streit notfalls auch bis in die<br />

zweite Instanz zu tragen. Das geht nur mit anwaltlicher<br />

Fachk<strong>und</strong>e im Kapazitätsrecht. Seien Sie ganz beruhigt,<br />

wir weisen sie auf.<br />

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TEIPEL | PARTNER - Der unterschied<br />

62<br />

63<br />

Honorar / Individuelle Betreuung<br />

WAS UNS BEI STUDIENKLAGEN<br />

VON ANDEREN KANZLEIEN<br />

UNTERSCHEIDET<br />

Unsere Abrechnungsstrukturen sind offen <strong>und</strong> fair. Sie<br />

kennen insbesondere keine „versteckten“ Kosten. Auf Zulassung<br />

zum Studium gerichtete Klagen im Bereich der<br />

Human- oder <strong>Zahnmedizin</strong> <strong>und</strong> der <strong>Psychologie</strong> sowie<br />

Studienklagen auf Zulassung in höhere Fachsemester der<br />

<strong>Medizin</strong> <strong>und</strong> <strong>Zahnmedizin</strong> (sog. Quereinsteigerklagen)<br />

berechnen wir anhand der gesetzlichen Gebühren des<br />

Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes(RVG).<br />

Zu den Studienklagen in den sogenannten „kleineren“ weil<br />

weniger oft nachgefragten Studiengängen wie Jura, BWL,<br />

Soziale Arbeit, Lehramt etc. offerieren wir Ihnen unsere<br />

Tätigkeit zu einem Pauschalhonorar.<br />

Im Bereich der Masterplatzklagen unterscheiden wir danach,<br />

ob über die Frage der Zulassung hinaus die eigentlichen<br />

Zugangsvoraussetzungen im Streit stehen <strong>und</strong> es<br />

sich damit um ein Verfahren handelt, das den Charakter<br />

einer Prüfungsanfechtung aufweist.<br />

In jedem Fall jedoch bleibt es dabei: Die sog. „außerkapazitären<br />

Zulassungsanträge“ (AkZa) berechnen wir nicht nach<br />

einer 0,5 Gebühr nach dem RVG, sondern günstig zu einem<br />

Pauschalbetrag zu 119,00 EUR (einschließlich Umsatzsteuer)<br />

pro Antrag. Dies beinhaltet bei uns insbesondere die<br />

Kosten für Post- <strong>und</strong> Telekommunikation, die den Mandanten<br />

anderer Kanzleien bisweilen gerne zusätzlich mit pauschal<br />

20,00 EUR - <strong>und</strong> zwar pro Antrag! - in Rechnung gestellt<br />

werden.<br />

Mandantengerechte Betreuung. Vom ersten Moment an<br />

Wir arbeiten aus Überzeugung mit festen Terminen, da<br />

nur dies eine individuelle Betreuung Ihrer Interessen<br />

gewährleistet. Vor der Betreuung jedoch kommt die Beratung,<br />

die nicht weniger individuell ausgestaltet sein<br />

darf. Dessen ungeachtet berechnen wir Ihnen für erste<br />

Informationsgespräche, die den Bereich der Studienklagen<br />

betreffen, keine Kosten. Ganz gleich, ob Sie den<br />

telefonischen Kontakt zu uns suchen oder ob Sie den<br />

Wunsch haben, die Unterhaltung in den schönen Räumen<br />

unserer Kanzlei zu führen. Weitere diesbezügliche<br />

Informationen bieten wir Ihnen unter der Kategorie<br />

„Mandatierung.“<br />

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TEIPEL | PARTNER - Der unterschied<br />

64<br />

Studienklagen. Deutschlandweit. / Persönlichkeit<br />

65<br />

WAS UNS BEI STUDIENKLAGEN<br />

VON ANDEREN KANZLEIEN<br />

UNTERSCHEIDET<br />

Studienklagen. Deutschlandweit.<br />

Unsere Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte B<strong>und</strong>esgebiet:<br />

Für die auf Zulassung zum Studium gerichteten<br />

Studienklagen spielt es keine Rolle, ob Sie aus Düsseldorf<br />

oder Köln, aus Münster, Berlin, Bonn, München, Hamburg,<br />

aus Thüringen oder Baden-Württemberg kommen. Zwei<br />

Aspekte sind es, die bei Studienklagen wirklich zählen:<br />

Fachkompetenz <strong>und</strong> Vertrauen. Fachkompetenz haben wir<br />

vorzuweisen. Ihr Vertrauen bitten wir Sie uns anfänglich zu<br />

schenken, Sie werden sehen, dass wir es verdienen.<br />

Persönlichkeit<br />

Bedingt durch unsere Tätigkeit im gesamten B<strong>und</strong>esgebiet<br />

lernen wir einige unserer Mandantinnen <strong>und</strong> Mandanten<br />

leider nicht persönlich kennen – doch wir freuen uns über<br />

jeden Einzelnen, den wir in unseren Kanzleiräumen persönlich<br />

begrüßen dürfen. Auch diese bringen übrigens<br />

unsere akademische Ausrichtung zum Ausdruck. Und so<br />

mancher weiß zu berichten, dass er schon aufgr<strong>und</strong> der<br />

speziellen Atmosphäre, der eindrucksvollen Räumlichkeiten<br />

<strong>und</strong> des wohl besten Kaffees das persönliche Gespräch<br />

vor Ort gegenüber dem bloß telefonischen Kontakt<br />

den Vorzug gegeben habe. Es ist uns eine ganz besondere<br />

Freude, dass unsere Mandantinnen <strong>und</strong> Mandanten sich<br />

nicht nur fachlich bei uns aufgehoben fühlen, sondern<br />

sich auch ansonsten in den richtigen Händen sehen.<br />

Allen denjenigen, die doch etwas weiter entfernt wohnen,<br />

stehen wir nicht nur telefonisch <strong>und</strong> per E-Mail zur Verfügung,<br />

sondern auch mittels unserer ausdifferenzierten<br />

Facebook-Präsenzen – durchaus auch außerhalb der üblichen<br />

Bürozeiten.<br />

Wir können immer nur so gut sein, wie auch unsere Mitarbeiterinnen<br />

<strong>und</strong> Mitarbeiter es sind. Nicht zuletzt sie<br />

tragen maßgeblich zum Erfolg unserer Unternehmung<br />

bei. Daher behandeln wir unsere Angestellten nicht nur<br />

fair, sondern bezahlen sie auch gut. Dies gilt auch für<br />

Auszubildende <strong>und</strong> Praktikantinnen <strong>und</strong> Praktikanten,<br />

Referendarinnen <strong>und</strong> Referendare <strong>und</strong> ebenso in dem<br />

Fall, dass ein Praktikum einmal keine drei Monate dauert.<br />

Darüber hinaus beteiligen wir jede Mitarbeiterin <strong>und</strong> jeden<br />

Mitarbeiter auch am wirtschaftlichen Erfolg unseres<br />

Unternehmens durch Bonuszahlungen. Die Ges<strong>und</strong>heit<br />

unserer Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter ist uns auch bei<br />

der Arbeitsplatzergonomie wichtig: Bei uns gibt es keine<br />

Unterscheidungen zwischen „<strong>Partner</strong>n“, Rechtsanwältinnen/<strong>Rechtsanwälte</strong>n,<br />

Sekretariat, Auszubildenden usw.<br />

Wir nutzen allesamt die gleichen hochwertigen Monitore,<br />

Schreibtische <strong>und</strong> Schreibtischstühle. Ungeachtet unserer<br />

Fachkompetenz <strong>und</strong> dem anerkannten Renommée, behalten<br />

wir eines stets im Blick: <strong>Den</strong> einzelnen Menschen.<br />

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StraegiE<br />

66<br />

VORGEHENSWEISE BEI<br />

STUDIENKLAGEN<br />

Eine strategisch geplante Vorgehensweise macht bei<br />

Studienklagen oftmals den entscheidenden Unterschied<br />

zwischen Scheitern <strong>und</strong> Obsiegen aus. Sämtliche Rechtsanwältinnen<br />

<strong>und</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> der Kanzlei weisen eine<br />

jahrelange Berufserfahrung auf.<br />

Und für jedes Studienklageverfahren gilt: Die Zulassung<br />

der Mandantinnen <strong>und</strong> Mandanten auf dem gewünschten<br />

<strong>Studienplatz</strong> hat allerhöchste Priorität. Aus diesem Gr<strong>und</strong><br />

bearbeitet auch nicht jeder der <strong>Rechtsanwälte</strong> „alles <strong>und</strong><br />

jeden“, sondern ganz spezifisch einen bestimmten Studiengang.<br />

Alles andere würde auch mit der Gefahr einhergehen,<br />

zwar alles zu machen, doch nichts richtig.<br />

Daher erarbeitet der den jeweiligen Studiengang betreuende<br />

Rechtsanwalt im Zusammenspiel mit Ihnen<br />

eine auf Ihre individuellen Verhältnisse <strong>und</strong> Bedürfnisse<br />

zugeschnittene Strategie zwecks Zulassung auf dem gewünschten<br />

<strong>Studienplatz</strong>, sei es in der Human- oder der<br />

<strong>Zahnmedizin</strong>, in <strong>Psychologie</strong>, Lehramt, Soziale Arbeit<br />

oder bei Studienklagen, mit denen als „Quereinsteiger“<br />

die Zulassung in höheren Fachsemestern der <strong>Medizin</strong><br />

oder <strong>Zahnmedizin</strong> angestrebt wird.<br />

Wir wissen, wo Studienklagen Aussicht auf Erfolg haben,<br />

sagen Ihnen jedoch ebenso gerade hinaus, wo es anders<br />

ist. Wir informieren Sie vollständig <strong>und</strong> übersichtlich zu<br />

den Möglichkeiten, doch auch zu den Risiken <strong>und</strong> den anfallenden<br />

Kosten. Es kann auch durchaus eine sinnvolle<br />

Vorgehensweise sein, ein Studium im Ausland zu beginnen,<br />

um nach wenigen Semestern das Studium an einer<br />

inländischen Ausbildungsstätte fortzusetzen, - vorausgesetzt,<br />

dass diese Strukturierung der akademischen Ausbildung<br />

vom Start weg wohl durchdacht <strong>und</strong> konzipiert<br />

wird. Auch insofern kümmern wir uns gerne für Sie um<br />

den erforderlichen Kontakt zu den richtigen Anlaufstellen<br />

<strong>und</strong> entwerfen zusammen mit Ihnen den umfassenden<br />

Plan für die „Heimkehr“ in die BRD.<br />

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StraegiE<br />

68<br />

69<br />

Wir hängen nicht sklavisch an Hochschulrankings <strong>und</strong><br />

nehmen stattdessen Ihre spezifischen Wünsche <strong>und</strong> Verhältnisse<br />

in den Blick. Insofern ein Verwaltungsgericht<br />

etwa die Übung pflegt, im Rahmen der als Abschluss<br />

eines Studienklageverfahrens gegenüber den Klägern<br />

vorzunehmenden Verteilung zusätzlich „entdeckter“ Studienplätze<br />

die Abiturnote als Kriterium für beachtlich zu<br />

halten, stellen wir dies in die strategischen Erwägungen<br />

mit ein. Wir geben einer auf Ihre individuellen Verhältnisse<br />

abstellenden Beratung den Vorzug vor einem unflexiblen<br />

Hochschulranking.<br />

Wenn wir eine Studienklage in den Studiengängen <strong>Psychologie</strong>,<br />

BWL, Jura oder Soziale Arbeit für Sie führen,<br />

streben wir nachdrücklich den raschen Abschluss eines<br />

Zulassungsvergleichs an. Aufgr<strong>und</strong> unserer besonderen<br />

Kompetenz auf dem Gebiet des Prüfungsrechts sind uns<br />

zahlreiche Justitiarinnen <strong>und</strong> Justitiare persönlich bekannt.<br />

Doch dessen ungeachtet ist uns eine Klarstellung<br />

besonders wichtig: Persönliche Kontakte als solche können<br />

den Abschluss eines Vergleichs vor Gericht nicht bewirken.<br />

Die Hochschulen entscheiden nicht danach, „wen<br />

man kennt <strong>und</strong> wen nicht“ <strong>und</strong> von unzulässigen „Mauscheleien“<br />

halten wir uns entfernt.<br />

In Studienklageverfahren, die über die Zulassung in der Human-<br />

oder <strong>Zahnmedizin</strong> geführt werden, hat sich oftmals<br />

eine vorhergehende „Bewerbungsoptimierung“ als kluges<br />

Instrument zur Chancenverbesserung herausgestellt. Falls<br />

die Voraussetzungen für dieses Procedere angesichts Ihrer<br />

individuellen Verhältnisse gegeben sind, raten wir Ihnen<br />

auch zur Durchführung. Im Rahmen der empfohlenen<br />

„Doppelstrategie“ reichen wir für Sie jedoch vorsorglich<br />

zwecks Fristwahrung die Anträge auf Zulassung außerhalb<br />

der Kapazität ein– <strong>und</strong> sichern Ihnen damit, falls es im regulären<br />

Vergabeverfahren wider Erwarten nicht zu einer<br />

Zulassung kommt, die Durchführung der „Notfalloption“<br />

zur Einreichung einer Studienklage.<br />

Machen Sie sich bitte unser offenes <strong>und</strong> unmissverständliches<br />

Statement bewusst, dass diese allein an Ihren<br />

Interessen orientierte Vorgehensweise sich für uns als<br />

Kanzlei in wirtschaftlicher Hinsicht sehr viel ungünstiger<br />

darstellt, als wenn Sie dem Ratschlag<br />

Folge leisteten, mehr als ein Dutzend<br />

Hochschulen auf Zulassung zum Studium<br />

zu verklagen.<br />

Unsere anwaltliche Tätigkeit ist eine<br />

Sache des Vertrauens. Und wir möchten,<br />

dass Sie uns dieses Vertrauen<br />

schenken.<br />

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StraegiE 70<br />

<strong>Medizin</strong> <strong>und</strong> <strong>Zahnmedizin</strong> 71<br />

VORGEHENSWEISE BEI<br />

STUDIENKLAGEN FÜR HUMAN-<br />

UND ZAHNMEDIZIN BEI EINEM<br />

ABITURDURCHSCHNITT VON 2,0<br />

ODER BESSER<br />

Recht häufig tragen <strong>Studienplatz</strong>bewerberinnen <strong>und</strong><br />

<strong>Studienplatz</strong>bewerber im Hinblick auf eine angedachte<br />

Studienklage das Bedenken vor, dass sie schließlich noch<br />

keinen Aufschluss darüber hätten, ob ihnen im Rahmen<br />

des regulären Vergabeverfahrens durch die Stiftung für<br />

Hochschulzulassung/hochschulstart am Ende nicht ohnehin<br />

der gewünschte <strong>Studienplatz</strong> zugeteilt werde.<br />

Dies ist ein berechtigter Gedanke <strong>und</strong> durchaus nachzuvollziehen.<br />

Doch greift diese Überlegung alleine hinsichtlich<br />

derjenigen überschaubaren Gruppe von Studierwilligen,<br />

die eine Abiturdurchschnittsnote aufzuweisen<br />

imstande sind, die dicht an die sogenannten Grenzwerte<br />

heranreicht. Doch diejenigen, deren Abiturdurchschnitt<br />

jenseits der 2,0 liegt, dürfen sich in den Studiengängen<br />

<strong>Medizin</strong>, <strong>Zahnmedizin</strong> oder <strong>Psychologie</strong> kaum der Hoffnung<br />

hingeben, den gewünschten <strong>Studienplatz</strong> im regulären<br />

Vergabeverfahren zugeteilt zu bekommen.<br />

Da wir unsere Mandantinnen <strong>und</strong> Mandanten allerdings<br />

nicht unter solchen Gesichtspunkten selektieren <strong>und</strong> stattdessen<br />

allen jungen Menschen optimal helfen möchten,<br />

das Studium ihrer Wahl aufzunehmen, offerieren wir auch<br />

dem betreffenden kleinen Kreis eine faire <strong>und</strong> an seinen<br />

besonderen Verhältnissen ausgerichtete Unterstützungsmöglichkeit:<br />

Als Vorstufe der Studienklagen für Human- <strong>und</strong> <strong>Zahnmedizin</strong><br />

empfehlen wir Ihnen eine innerkapazitäre Bewerbungsoptimierung<br />

durch uns vornehmen zu lassen<br />

<strong>und</strong> diese optional zwecks Wahrung der für eine<br />

etwaige Klage zu beachtenden Fristen, mit der gleichzeitigen<br />

Einreichung der außerkapazitären Zulassungsanträge<br />

bei den Hochschulen zu verbinden. Dies alleine<br />

vorsorglich <strong>und</strong> einzig für den Fall, dass Sie im<br />

regulären Vergabeverfahren wider Erwarten doch ei-<br />

nen Ablehnungsbescheid erhalten.<br />

Mit dieser Vorgehensweise<br />

sichern Sie sich die Möglichkeit,<br />

Studienklagen dann doch noch zu<br />

führen, anstatt damit bis zu einem<br />

viel späteren Termin im nächsten<br />

Halbjahr warten zu müssen <strong>und</strong> wertvolle<br />

Zeit zu verlieren. Falls Sie aber<br />

doch noch, möglicherweise aufgr<strong>und</strong><br />

unserer Bewerbungsoptimierung, ganz<br />

regulär einen <strong>Studienplatz</strong> erhalten,<br />

haben Sie die Kosten einer sogleich<br />

eingereichten Klage mit dieser allein<br />

auf die Fristwahrung ausgerichteten<br />

Strategie vermieden.<br />

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Mandatierung<br />

72<br />

Rechtsschutzversicherung<br />

73<br />

KOMPETENZ FÜR IHR VERTRAUEN<br />

Wir stehen unseren Mandantinnen <strong>und</strong> Mandanten gerne<br />

mit unserer Zeit zur Verfügung. Gerade aus diesem Gr<strong>und</strong><br />

möchten wir uns mit der erforderlichen Sorgfalt auf Ihre<br />

spezifischen Vorstellungen <strong>und</strong> Fragen vorbereiten. Allein<br />

dies setzt uns in den Stand, Ihnen eine tatsächlich an<br />

Ihren individuellen Verhältnissen ausgerichtete Beratung<br />

an die Hand zu geben.<br />

Dem Mandanten angeblich immer <strong>und</strong> überall zur Verfügung<br />

zu stehen, wäre eine zweifelhafte Anwaltsaussage<br />

<strong>und</strong> nur scheinbar besonders k<strong>und</strong>enfre<strong>und</strong>lich. Das sofortige<br />

telefonische Durchstellen zu der den jeweiligen<br />

Studiengang betreuenden Rechtsanwältin bzw. dem betreffenden<br />

Rechtsanwalt, hätte zwangsläufig nachteilige<br />

Auswirkungen auf die in diesem Augenblick gerade bearbeitete<br />

Angelegenheit. Es verunmöglicht auch die Sorgfalt,<br />

die wir auf die Vorbereitung Ihres Beratungsgespräches<br />

stets zu verwenden gewillt sind.<br />

Daher „reden wir nicht gleich los“ <strong>und</strong> hören Ihnen stattdessen<br />

erst einmal ordentlich zu. Wenn Sie uns telefonisch<br />

kontaktieren, notieren wir als allererstes Ihre Kontaktdaten<br />

<strong>und</strong> erk<strong>und</strong>igen uns spezifisch nach den Vorstellungen,<br />

die Sie im Hinblick auf das Gespräch mit uns hegen.<br />

Möglicherweise haben Sie sich ja bereits im Voraus über<br />

Studienklagen erk<strong>und</strong>igt? Zu welchem Studium begehren<br />

Sie die Zulassung? Haben Sie bestimmte Ortspräferenzen?<br />

Sind Sie möglicherweise in der Lage, bestimmte Zusatzqualifikationen<br />

vorzuweisen, die als Auswahlkriterium<br />

für das Vergabeverfahren von Bedeutung sein können? Im<br />

Anschluss unterbreiten wir Ihnen einen Vorschlag für einen<br />

festen Termin, ob im persönlichen Gespräch vor Ort oder<br />

per Telefon. Der den betreffenden Studiengang betreuenden<br />

Rechtsanwältin bzw. dem zuständigen Rechtsanwalt<br />

eröffnet dies die Gelegenheit, sich auf Sie als Mandantin<br />

bzw. als Mandant optimal vorzubereiten <strong>und</strong> Ihre individuellen<br />

Verhältnisse in erste Vorüberlegungen einzubringen,<br />

damit wir genau wissen, „wo es klemmt.“<br />

VERSICHERUNG AUF RECHTSSCHUTZ<br />

Seien Sie sich des Umstandes bewusst, dass zahlreiche<br />

Rechtsschutzversicherer den Bereich der Studienklagen<br />

regulär entweder gar nicht mehr oder nicht mehr vollständig<br />

abdecken möchten <strong>und</strong> ihre allgemeinen Neuverträge<br />

mit entsprechenden Klauseln versehen haben.<br />

Während bis in die jüngste Vergangenheit hinein auch für<br />

die bei Studienklagen zwecks Chancenwahrung oftmals<br />

zu führende hohe Anzahl von 10 oder mehr Verfahren<br />

die Kostendeckungszusage erteilt wurde, besteht diese<br />

Bereitschaft derzeit nur noch selten, wenigstens im<br />

Hinblick auf Rechtsschutzverträge, die neueren Datums<br />

sind. Sehen Sie sich Ihre Verträge an, es gelten stets die<br />

zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Bedingungen.<br />

Möglicherweise lagen Ihrem Vertrag noch die<br />

früher üblichen <strong>und</strong> großzügigeren Konditionen zugr<strong>und</strong>e.<br />

In dem Fall dürfen Sie auch jetzt noch die Deckungszusage<br />

für die bei Studienklagen erforderliche Vielzahl<br />

von Verfahren verlangen.<br />

Wir eruieren gerne für Sie die Vorstellungen Ihres Rechtsschutzversicherers<br />

<strong>und</strong> klären die Frage, ob eine Kostendeckung<br />

für die empfohlene Studienklagestrategie erteilt<br />

werden kann. Dieser Service ist natürlich kostenfrei.<br />

Erfahren Sie mehr auf www.studienklagen.de<br />

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Wir beraten Sie gerne!<br />

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Ausgabe Juni 16

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