09.12.2007 - Welzow
09.12.2007 - Welzow
09.12.2007 - Welzow
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
4<br />
Amtlicher Teil<br />
Fortsetzung von Seite 3<br />
V. Gründe für die vorläufige Anordnung<br />
Die flurbereinigungsrechtlichen Voraussetzungen für die hiermit<br />
angeordnete vorläufige Regelung von Besitz und Nutzung von<br />
Flächen liegen vor. Die in Anspruch genommenen Flächen<br />
unterliegen dem Flurbereinigungsverfahren „Oberer Landgraben<br />
– 2. BA“, das auf Antrag des Ministeriums des Innern als<br />
Enteignungsbehörde gemäß § 87 Abs. 4 FlurbG durch Beschluss<br />
der oberen Flurbereinigungsbehörde vom 28.03.2007<br />
angeordnet wurde, um der Unternehmensträgerin die zur<br />
Umsetzung der mit Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes<br />
für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom 17.12.2004<br />
festgesetzten Wasserbaumaßnahme Teilobjekt 121 204 „Oberer<br />
Landgraben“ benötigten Flächen, die in der jeweils benötigten<br />
Lage nicht erworben werden können, bereitzustellen und die<br />
durch diese Maßnahme entstehenden Nachteile für die allgemeine<br />
Landeskultur durch die im Flurbereinigungsverfahren<br />
erfolgende Neuordnung der Grundstücke zu regeln.<br />
Durch § 88 Nr. 3 FlurbG in Verbindung mit § 36 FlurbG wird die<br />
Flurbereinigungsbehörde ermächtigt, aus dringenden Gründen<br />
vor Ausführung des Flurbereinigungsplanes den Besitz und die<br />
Nutzung von Grundstücken zu regeln. Der Erlass der vorläufigen<br />
Anordnung ist vor diesem Hintergrund zulässig und sachlich<br />
gerechtfertigt, da<br />
1. der Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben Wasserbaumaßnahme<br />
Oberer Landgraben am 17. Dezember 2004<br />
erlassen wurde und vollziehbar ist,<br />
2. der Beschluss des Landesamtes für Verbraucherschutz,<br />
Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 28. März 2007 zur<br />
Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Oberer Landgraben<br />
unanfechtbar ist und<br />
3. der Antrag auf vorläufige Anordnung vom 04.09..2007 von<br />
der für das Unternehmen zuständigen Behörde vorliegt.<br />
Die Erforderlichkeit der vorläufigen Anordnung zur Einweisung<br />
in den Besitz der Flächen leitet sich mit Verweis auf den<br />
Planfeststellungsbeschluss aus der Bedeutung des zugrunde<br />
liegenden Vorhabens wie folgt ab:<br />
Das Teilobjekt 121 204 „Oberer Landgraben Bluno bis Sedlitz“<br />
ist integraler Bestandteil der Überleitungsanlage Spree –<br />
Schwarze Elster, zu der auch die Teilobjekte 201 „Pumpstation<br />
Spreewitz“, 202 „Rohrleitung Pumpstation Spreewitz bis Oberer<br />
Landgraben“ und 203 „Oberer Landgraben bis Bluno“ gehören.<br />
Diese Teilobjekte bilden die Basisanlage des Projektes 121<br />
„Schwarze Elster / Restlochkette, über welche Wasser aus dem<br />
Spree – Einzugsgebiet in den Schwarze Elster – Raum übergeleitet<br />
wird. Der Obere Landgraben ist notwendig, um im Rahmen<br />
der Rehablilitierung des Wasserhaushaltes der Niederlausitz die<br />
Frischwasserspeisung der Restlöcher Spreetal – Bluno, Skado<br />
und Sedlitz zu übernehmen. Er besitzt sowohl für die Flutung als<br />
auch für die Rehabilitierungsphase der Restseen eine große<br />
Bedeutung.<br />
Die bauseitigen Maßnahmen sind technologisch, räumlich und<br />
vor allem aus naturschutzfachlicher Sicht zeitlich so eingeordnet,<br />
dass<br />
1. die Holzungsarbeiten als vorbereitende Maßnahme für die<br />
eigentliche Wasserbaumaßnahme ab 2008 rechtzeitig umgesetzt<br />
sind,<br />
2. die naturschutzrechtlichen Vorgaben zum Vegetationsschutz<br />
beachtet werden (Holzungsarbeiten nur bis Februar 2008)<br />
und<br />
3. eine Verzögerung der vorbereitenden Arbeiten vermieden<br />
wird, um die Fertigstellung des Oberen Landgrabens im Jahr<br />
2008 nicht zu gefährden.<br />
Eine Verzögerung in der planmäßigen Umsetzung des Beginns<br />
der Baufeldfreimachung hätte erhebliche Folgen. Aufgrund der<br />
naturschutzrechtlichen Vorgaben (Arbeiten in der vegetationslosen<br />
Zeit) würde eine Verzögerung der Umsetzung einen zeitli-<br />
Stadt <strong>Welzow</strong><br />
chen Verzug von fast einem Jahr bedeuten. Das würde dazu<br />
führen, dass die Flutung der Tagebaurestseen als auch die<br />
Rehabilitierung des Wasserhaushaltes in der Niederlausitz nebst<br />
allen Begleitmaßnahmen nicht im Zeitplan des Planfeststellungsbeschlusses<br />
abgeschlossen werden könnten.<br />
Folglich ist es unumgänglich, die Maßnahmen ab 01.12.2007<br />
zur Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17.<br />
Dezember 2004 durchzuführen, insbesondere mit der Umsetzung<br />
der notwendigen Arbeiten auch unter Inanspruchnahme<br />
von Grundstücken Dritter fortzufahren. Aus diesem<br />
Grund beantragt das LBGR die vorläufige Anordnung zu<br />
Gunsten der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau- Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH. Die Durchsetzung von Ansprüchen der<br />
Grundstückseigentümer, Pächter und dinglich Berechtigten im<br />
Hinblick auf den Flurbereinigungsplan wird durch die vorläufige<br />
Anordnung nicht erschwert. Vollendete Tatsachen werden nicht<br />
geschaffen. Mit der Errichtung und Inbetriebnahme des Oberen<br />
Landgrabens 2. BA einschließlich der Zulaufanlage zum Tagebaurestgewässer<br />
(TRG) Sedlitz wird die Voraussetzung für die<br />
Überleitung von Wasser aus der Spree nach Sedlitz geschaffen.<br />
Im Zuge der Aktualisierung bisheriger Flutungskonzepte für die<br />
Lausitz kommt dem TRG Sedlitz erhöhte Bedeutung zu und es<br />
sind alle Anstrengungen zu unternehmen, diesem TRG die<br />
maximal mögliche Flutungsmenge zuzuführen. Deshalb soll im<br />
Jahr 2008 der Obere Landgraben 2. BA bauseitig fertig gestellt<br />
sein. Zur Sicherung dieses anspruchsvollen Termins muss als<br />
vorbereitende Leistung im Zeitraum bis Februar 2008 die Baufeldfreimachung<br />
mit dem Schwerpunkt der Holzungsarbeiten<br />
realisiert werden.<br />
Die Dringlichkeit der vorläufigen Anordnung ergibt sich aus dem<br />
Umstand, dass für die Umsetzung der oben beschriebenen<br />
Baumaßnahmen nunmehr auch die Nutzung von Grundstücken<br />
Dritter notwendig wird und nicht bis zur Umsetzung des<br />
Flurbereinigungsplans gewartet werden kann. Der vorgegebene<br />
Zeitrahmen für die Flutung der Tagebaurestseen und die<br />
Rehabilitierung des Wasserhaushalts der Niederlausitz muss im<br />
öffentlichen Interesse an der Sanierung ehemaliger Bergbaugebiete<br />
zwingend eingehalten werden.<br />
Die Unternehmensträgerin beabsichtigt, zum 01.12.2007 mit<br />
der Baufeldfreimachung zu beginnen. Angesichts der dringenden<br />
Erforderlichkeit des Vorhabens ist eine Verzögerung nicht<br />
zu vertreten. Mit dem Beginn der Bauarbeiten kann nicht bis zur<br />
Regelung durch den Flurbereinigungsplan gewartet werden.<br />
VI.Gründe für die sofortige Vollziehung<br />
Die dem Vorhaben unterliegenden Baumaßnahmen dienen der<br />
Sicherung der Rehabilitierung des Wasserhaushaltes der<br />
Niederlausitz. Durch den Maßnahmebeginn am 01.12.2007 wird<br />
gewährleistet, dass insbesondere die bauseitige Fertigstellung<br />
des Oberen Landgrabens im Jahr 2008 vollzogen werden kann<br />
und die Flutung des TRG Sedlitz aufgrund seiner erhöhten<br />
Bedeutung im aktualisierten Flutungskonzept für die Lausitz<br />
planmäßig erfolgen kann. Ohne die Anordnung der sofortigen<br />
Vollziehbarkeit der vorläufigen Anordnung zum 01. Dezember<br />
2007 würde im Fall einer Anfechtung dem öffentlichen Interesse<br />
an einer kontinuierlichen Sanierung ehemaliger Bergbaugebiete<br />
nicht ausreichend Rechnung getragen werden können. Die vorläufige<br />
Anordnung könnte ihren Zweck, nämlich die rechtzeitige<br />
Durchführung und Fertigstellung der Baumaßnahme Oberer<br />
Landgraben 2. BA zur Flutung des TRG nicht erfüllen. Diese<br />
überwiegenden öffentlichen Interessen rechtfertigen es, dass<br />
einem etwaigen Rechtsbehelf gegen die vorläufige Anordnung<br />
keine aufschiebende Wirkung zukommt.<br />
Demgegenüber stehen der sofortigen Ausführung der vorläufigen<br />
Anordnung keine gewichtigen oder überwiegenden Belange<br />
der Grundstückseigentümer und Nutzer entgegen. Die Grundstückseigentümer,<br />
Pächter und dinglich Berechtigten erleiden<br />
durch den sofortigen Vollzug der vorläufigen Anordnung im<br />
Fortsetzung auf Seite 5