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09.12.2007 - Welzow

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4<br />

Amtlicher Teil<br />

Fortsetzung von Seite 3<br />

V. Gründe für die vorläufige Anordnung<br />

Die flurbereinigungsrechtlichen Voraussetzungen für die hiermit<br />

angeordnete vorläufige Regelung von Besitz und Nutzung von<br />

Flächen liegen vor. Die in Anspruch genommenen Flächen<br />

unterliegen dem Flurbereinigungsverfahren „Oberer Landgraben<br />

– 2. BA“, das auf Antrag des Ministeriums des Innern als<br />

Enteignungsbehörde gemäß § 87 Abs. 4 FlurbG durch Beschluss<br />

der oberen Flurbereinigungsbehörde vom 28.03.2007<br />

angeordnet wurde, um der Unternehmensträgerin die zur<br />

Umsetzung der mit Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes<br />

für Bergbau, Geologie und Rohstoffe vom 17.12.2004<br />

festgesetzten Wasserbaumaßnahme Teilobjekt 121 204 „Oberer<br />

Landgraben“ benötigten Flächen, die in der jeweils benötigten<br />

Lage nicht erworben werden können, bereitzustellen und die<br />

durch diese Maßnahme entstehenden Nachteile für die allgemeine<br />

Landeskultur durch die im Flurbereinigungsverfahren<br />

erfolgende Neuordnung der Grundstücke zu regeln.<br />

Durch § 88 Nr. 3 FlurbG in Verbindung mit § 36 FlurbG wird die<br />

Flurbereinigungsbehörde ermächtigt, aus dringenden Gründen<br />

vor Ausführung des Flurbereinigungsplanes den Besitz und die<br />

Nutzung von Grundstücken zu regeln. Der Erlass der vorläufigen<br />

Anordnung ist vor diesem Hintergrund zulässig und sachlich<br />

gerechtfertigt, da<br />

1. der Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben Wasserbaumaßnahme<br />

Oberer Landgraben am 17. Dezember 2004<br />

erlassen wurde und vollziehbar ist,<br />

2. der Beschluss des Landesamtes für Verbraucherschutz,<br />

Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 28. März 2007 zur<br />

Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens Oberer Landgraben<br />

unanfechtbar ist und<br />

3. der Antrag auf vorläufige Anordnung vom 04.09..2007 von<br />

der für das Unternehmen zuständigen Behörde vorliegt.<br />

Die Erforderlichkeit der vorläufigen Anordnung zur Einweisung<br />

in den Besitz der Flächen leitet sich mit Verweis auf den<br />

Planfeststellungsbeschluss aus der Bedeutung des zugrunde<br />

liegenden Vorhabens wie folgt ab:<br />

Das Teilobjekt 121 204 „Oberer Landgraben Bluno bis Sedlitz“<br />

ist integraler Bestandteil der Überleitungsanlage Spree –<br />

Schwarze Elster, zu der auch die Teilobjekte 201 „Pumpstation<br />

Spreewitz“, 202 „Rohrleitung Pumpstation Spreewitz bis Oberer<br />

Landgraben“ und 203 „Oberer Landgraben bis Bluno“ gehören.<br />

Diese Teilobjekte bilden die Basisanlage des Projektes 121<br />

„Schwarze Elster / Restlochkette, über welche Wasser aus dem<br />

Spree – Einzugsgebiet in den Schwarze Elster – Raum übergeleitet<br />

wird. Der Obere Landgraben ist notwendig, um im Rahmen<br />

der Rehablilitierung des Wasserhaushaltes der Niederlausitz die<br />

Frischwasserspeisung der Restlöcher Spreetal – Bluno, Skado<br />

und Sedlitz zu übernehmen. Er besitzt sowohl für die Flutung als<br />

auch für die Rehabilitierungsphase der Restseen eine große<br />

Bedeutung.<br />

Die bauseitigen Maßnahmen sind technologisch, räumlich und<br />

vor allem aus naturschutzfachlicher Sicht zeitlich so eingeordnet,<br />

dass<br />

1. die Holzungsarbeiten als vorbereitende Maßnahme für die<br />

eigentliche Wasserbaumaßnahme ab 2008 rechtzeitig umgesetzt<br />

sind,<br />

2. die naturschutzrechtlichen Vorgaben zum Vegetationsschutz<br />

beachtet werden (Holzungsarbeiten nur bis Februar 2008)<br />

und<br />

3. eine Verzögerung der vorbereitenden Arbeiten vermieden<br />

wird, um die Fertigstellung des Oberen Landgrabens im Jahr<br />

2008 nicht zu gefährden.<br />

Eine Verzögerung in der planmäßigen Umsetzung des Beginns<br />

der Baufeldfreimachung hätte erhebliche Folgen. Aufgrund der<br />

naturschutzrechtlichen Vorgaben (Arbeiten in der vegetationslosen<br />

Zeit) würde eine Verzögerung der Umsetzung einen zeitli-<br />

Stadt <strong>Welzow</strong><br />

chen Verzug von fast einem Jahr bedeuten. Das würde dazu<br />

führen, dass die Flutung der Tagebaurestseen als auch die<br />

Rehabilitierung des Wasserhaushaltes in der Niederlausitz nebst<br />

allen Begleitmaßnahmen nicht im Zeitplan des Planfeststellungsbeschlusses<br />

abgeschlossen werden könnten.<br />

Folglich ist es unumgänglich, die Maßnahmen ab 01.12.2007<br />

zur Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17.<br />

Dezember 2004 durchzuführen, insbesondere mit der Umsetzung<br />

der notwendigen Arbeiten auch unter Inanspruchnahme<br />

von Grundstücken Dritter fortzufahren. Aus diesem<br />

Grund beantragt das LBGR die vorläufige Anordnung zu<br />

Gunsten der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau- Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH. Die Durchsetzung von Ansprüchen der<br />

Grundstückseigentümer, Pächter und dinglich Berechtigten im<br />

Hinblick auf den Flurbereinigungsplan wird durch die vorläufige<br />

Anordnung nicht erschwert. Vollendete Tatsachen werden nicht<br />

geschaffen. Mit der Errichtung und Inbetriebnahme des Oberen<br />

Landgrabens 2. BA einschließlich der Zulaufanlage zum Tagebaurestgewässer<br />

(TRG) Sedlitz wird die Voraussetzung für die<br />

Überleitung von Wasser aus der Spree nach Sedlitz geschaffen.<br />

Im Zuge der Aktualisierung bisheriger Flutungskonzepte für die<br />

Lausitz kommt dem TRG Sedlitz erhöhte Bedeutung zu und es<br />

sind alle Anstrengungen zu unternehmen, diesem TRG die<br />

maximal mögliche Flutungsmenge zuzuführen. Deshalb soll im<br />

Jahr 2008 der Obere Landgraben 2. BA bauseitig fertig gestellt<br />

sein. Zur Sicherung dieses anspruchsvollen Termins muss als<br />

vorbereitende Leistung im Zeitraum bis Februar 2008 die Baufeldfreimachung<br />

mit dem Schwerpunkt der Holzungsarbeiten<br />

realisiert werden.<br />

Die Dringlichkeit der vorläufigen Anordnung ergibt sich aus dem<br />

Umstand, dass für die Umsetzung der oben beschriebenen<br />

Baumaßnahmen nunmehr auch die Nutzung von Grundstücken<br />

Dritter notwendig wird und nicht bis zur Umsetzung des<br />

Flurbereinigungsplans gewartet werden kann. Der vorgegebene<br />

Zeitrahmen für die Flutung der Tagebaurestseen und die<br />

Rehabilitierung des Wasserhaushalts der Niederlausitz muss im<br />

öffentlichen Interesse an der Sanierung ehemaliger Bergbaugebiete<br />

zwingend eingehalten werden.<br />

Die Unternehmensträgerin beabsichtigt, zum 01.12.2007 mit<br />

der Baufeldfreimachung zu beginnen. Angesichts der dringenden<br />

Erforderlichkeit des Vorhabens ist eine Verzögerung nicht<br />

zu vertreten. Mit dem Beginn der Bauarbeiten kann nicht bis zur<br />

Regelung durch den Flurbereinigungsplan gewartet werden.<br />

VI.Gründe für die sofortige Vollziehung<br />

Die dem Vorhaben unterliegenden Baumaßnahmen dienen der<br />

Sicherung der Rehabilitierung des Wasserhaushaltes der<br />

Niederlausitz. Durch den Maßnahmebeginn am 01.12.2007 wird<br />

gewährleistet, dass insbesondere die bauseitige Fertigstellung<br />

des Oberen Landgrabens im Jahr 2008 vollzogen werden kann<br />

und die Flutung des TRG Sedlitz aufgrund seiner erhöhten<br />

Bedeutung im aktualisierten Flutungskonzept für die Lausitz<br />

planmäßig erfolgen kann. Ohne die Anordnung der sofortigen<br />

Vollziehbarkeit der vorläufigen Anordnung zum 01. Dezember<br />

2007 würde im Fall einer Anfechtung dem öffentlichen Interesse<br />

an einer kontinuierlichen Sanierung ehemaliger Bergbaugebiete<br />

nicht ausreichend Rechnung getragen werden können. Die vorläufige<br />

Anordnung könnte ihren Zweck, nämlich die rechtzeitige<br />

Durchführung und Fertigstellung der Baumaßnahme Oberer<br />

Landgraben 2. BA zur Flutung des TRG nicht erfüllen. Diese<br />

überwiegenden öffentlichen Interessen rechtfertigen es, dass<br />

einem etwaigen Rechtsbehelf gegen die vorläufige Anordnung<br />

keine aufschiebende Wirkung zukommt.<br />

Demgegenüber stehen der sofortigen Ausführung der vorläufigen<br />

Anordnung keine gewichtigen oder überwiegenden Belange<br />

der Grundstückseigentümer und Nutzer entgegen. Die Grundstückseigentümer,<br />

Pächter und dinglich Berechtigten erleiden<br />

durch den sofortigen Vollzug der vorläufigen Anordnung im<br />

Fortsetzung auf Seite 5

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