Verkaufs- und Lieferbedingungen Genkinger-HUBTEX GmbH
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<strong>Verkaufs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Lieferbedingungen</strong><br />
<strong>Genkinger</strong>-<strong>HUBTEX</strong> <strong>GmbH</strong><br />
IV. Gefahrübergang, Abnahme<br />
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk<br />
verlassen hat, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer<br />
noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung <strong>und</strong> Aufstellung<br />
übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den<br />
Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise<br />
nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.<br />
Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht<br />
verweigern.<br />
2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von<br />
Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der<br />
Meldung der Versand– bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der<br />
Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen<br />
abzuschließen, die dieser verlangt.<br />
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.<br />
V. Eigentumsvorbehalt<br />
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Bezahlung aller offenen Forderungen aus der<br />
Geschäftsverbindung einschließlich Nebenkosten <strong>und</strong> Zinsen Eigentum des Lieferers.<br />
Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln <strong>und</strong> Schecks für derartige<br />
Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung der<br />
Saldoforderung des Lieferers.<br />
2. Die Be– <strong>und</strong> Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferer, ohne dass ihm<br />
hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung<br />
des Liefergegenstandes mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren, steht<br />
dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des<br />
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Waren<br />
zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Besteller<br />
das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er dem Lieferer schon jetzt das<br />
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der<br />
Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der<br />
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung <strong>und</strong> verwahrt diese mit kaufmännischer<br />
Sorgfalt für den Lieferer.<br />
3. Weiterveräußerung des Liefergegenstandes, gleichgültig, ob unverarbeitet oder<br />
verarbeitet oder verb<strong>und</strong>en oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im<br />
gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet <strong>und</strong> nur dann,<br />
wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Lieferer übergeht.<br />
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller untersagt, ebenso die<br />
Vereinbarung eines Abtretungsverbots <strong>und</strong> einer Abtretung ohne Zustimmung des<br />
Lieferers im Rahmen eines Factoring. Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der<br />
Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgr<strong>und</strong> hinsichtlich des vom Lieferer<br />
gelieferten Gegenstandes jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer