06.02.2017 Aufrufe

Verkaufs- und Lieferbedingungen Genkinger-HUBTEX GmbH

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Verkaufs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Lieferbedingungen</strong><br />

<strong>Genkinger</strong>-<strong>HUBTEX</strong> <strong>GmbH</strong><br />

IV. Gefahrübergang, Abnahme<br />

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk<br />

verlassen hat, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer<br />

noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung <strong>und</strong> Aufstellung<br />

übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den<br />

Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise<br />

nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.<br />

Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht<br />

verweigern.<br />

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von<br />

Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der<br />

Meldung der Versand– bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der<br />

Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen<br />

abzuschließen, die dieser verlangt.<br />

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.<br />

V. Eigentumsvorbehalt<br />

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur Bezahlung aller offenen Forderungen aus der<br />

Geschäftsverbindung einschließlich Nebenkosten <strong>und</strong> Zinsen Eigentum des Lieferers.<br />

Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln <strong>und</strong> Schecks für derartige<br />

Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung der<br />

Saldoforderung des Lieferers.<br />

2. Die Be– <strong>und</strong> Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferer, ohne dass ihm<br />

hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung<br />

des Liefergegenstandes mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren, steht<br />

dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des<br />

Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Waren<br />

zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Besteller<br />

das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er dem Lieferer schon jetzt das<br />

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der<br />

Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der<br />

Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung <strong>und</strong> verwahrt diese mit kaufmännischer<br />

Sorgfalt für den Lieferer.<br />

3. Weiterveräußerung des Liefergegenstandes, gleichgültig, ob unverarbeitet oder<br />

verarbeitet oder verb<strong>und</strong>en oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im<br />

gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet <strong>und</strong> nur dann,<br />

wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Lieferer übergeht.<br />

Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller untersagt, ebenso die<br />

Vereinbarung eines Abtretungsverbots <strong>und</strong> einer Abtretung ohne Zustimmung des<br />

Lieferers im Rahmen eines Factoring. Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der<br />

Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgr<strong>und</strong> hinsichtlich des vom Lieferer<br />

gelieferten Gegenstandes jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!