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Verkaufs- und Lieferbedingungen Genkinger-HUBTEX GmbH

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<strong>Verkaufs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Lieferbedingungen</strong><br />

<strong>Genkinger</strong>-<strong>HUBTEX</strong> <strong>GmbH</strong><br />

Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im voraus an den Lieferer ab.<br />

Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der<br />

Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch<br />

außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Das Recht des<br />

Bestellers zum Einzug oder zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung erlischt<br />

jedoch, wenn er seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Lieferer gegenüber nicht<br />

ordnungsgemäß nachkommt. Er ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, die<br />

Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben <strong>und</strong> dem Lieferer die zur<br />

Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu<br />

geben <strong>und</strong> Unterlagen auszuhändigen.<br />

4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen<br />

Feuer, Diebstahl, Bruch, Wasser– <strong>und</strong> sonstige Schäden zu versichern. Ansprüche<br />

gegen den Versicherer tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Wertes der<br />

Vorbehaltsware an den Lieferer ab. Der Wert der Vorbehaltsware in diesem Sinne ist<br />

der Wert, den die Vorbehaltsware gemäß unseren am Tage des Schadenseintritts<br />

geltenden Preisen exkl. Umsatzsteuer hat. Der Besteller hat den Versicherer von dem<br />

Forderungsabtritt zu unterrichten. Der Lieferer ist berechtigt, auf Kosten des<br />

Bestellers die Vorbehaltsware zu versichern.<br />

5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung<br />

übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen<br />

durch Dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen<br />

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist<br />

der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt <strong>und</strong> der Besteller zur<br />

Herausgabe verpflichtet.<br />

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des<br />

Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.<br />

VI. Mängelansprüche<br />

Für Sach– <strong>und</strong> Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss<br />

weiterer Ansprüche — vorbehaltlich Abschnitt VII — Gewähr wie folgt:<br />

Sachmängel<br />

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder<br />

mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden<br />

Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem<br />

Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des<br />

Lieferers.<br />

2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen <strong>und</strong><br />

Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die<br />

erforderliche Zeit <strong>und</strong> Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der<br />

Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der<br />

Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. der Abwehr unverhältnismäßig großer<br />

Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht,

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