Gewährleistungsansprüche auch bei Schwarzarbeit - pilzgmbh.de
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In <strong>de</strong>r Grundsatz-Entscheidung <strong>de</strong>s BGH vom 24.04.08 (Az.: VII ZR 42/07) hat <strong>de</strong>r<br />
BGH jedoch ausgeführt, dass die Abre<strong>de</strong> zur Schwarzar<strong>bei</strong>t kein Fall sei, <strong>de</strong>r zur<br />
Gesamtnichtigkeit und damit zum Wegfall <strong>de</strong>s ganzen Vertrages führe. Statt <strong>de</strong>ssen<br />
soll jetzt nur eine Teilnichtigkeit <strong>de</strong>s Vertrages eintreten (§ 139 BGB). Dies hat nach<br />
Ansicht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs zur Folge, dass das Vertrag weiter bestehen bleibt<br />
und aus <strong>de</strong>m übriggebliebenen Vertrag sehr wohl <strong>Gewährleistungsansprüche</strong><br />
hergeleitet wer<strong>de</strong>n können.<br />
In <strong>de</strong>r für Auftragnehmer sehr einseitigen Entscheidung <strong>de</strong>s BGH ist somit eine<br />
Nichtigkeit <strong>de</strong>s gesamten Vertrages nur für <strong>de</strong>n Fall anzunehmen, in <strong>de</strong>m die<br />
Steuerhinterziehung <strong>de</strong>r Hauptzweck <strong>de</strong>s Vertrages wäre. Das ist aber gera<strong>de</strong> in<br />
<strong>de</strong>rartigen Fallkonstellationen häufig nicht <strong>de</strong>r Fall. Z.B. könne <strong>bei</strong> Bauverträgen die<br />
Steuerhinterziehung als Hauptzweck nicht angenommen wer<strong>de</strong>n. Hauptzweck <strong>de</strong>s<br />
Vertrages bleibe die ordnungsgemäße Erbringung (o<strong>de</strong>r Planung) <strong>de</strong>r Bauleistung<br />
gegen ordnungsgemäße Bezahlung. Somit sei nur ein Teil <strong>de</strong>s Vertrages nichtig –<br />
und zwar die Abre<strong>de</strong> zur Steuerhinterziehung (§ 139 BGB); <strong>de</strong>nn nur sie ist <strong>auch</strong><br />
strafbewährt.<br />
Gleichwohl ist es <strong>auch</strong> für <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sgerichtshof <strong>de</strong>nkbar, dass <strong>auch</strong> eine<br />
Teilnichtigkeit nach § 139 BGB die Nichtigkeit <strong>de</strong>s ganzen Vertrages zur Folge haben<br />
könnte. Dies könne aber nur dann angenommen wer<strong>de</strong>n, wenn er <strong>auch</strong> ohne <strong>de</strong>n<br />
nichtigen Teil geschlossen wor<strong>de</strong>n wäre.<br />
Auf diese Frage soll es aber nach Ansicht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs <strong>bei</strong> Bauverträgen<br />
und sonstigen Werkverträgen nicht ankommen. Dem Werkunternehmer sei es<br />
untersagt, sich auf die Nichtigkeit <strong>de</strong>s Vertrages zu berufen. Nach <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />
von Treu und Glauben be<strong>de</strong>utete dies eine unzulässige Rechtsausübung; <strong>de</strong>nn die<br />
Werkleistung wer<strong>de</strong> regelmäßig auf <strong>de</strong>m Grundstück <strong>de</strong>s Bestellers erbracht.<br />
Deshalb sei eine Rückabwicklung nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich.<br />
Deshalb bleibe <strong>de</strong>r Besteller mit <strong>de</strong>m mangelbehafteten Eigentum belastet. Diese<br />
Belastung sei ihm nicht zumutbar und aus diesem Grund sei es allein<br />
interessengerecht, ihm doch die <strong>Gewährleistungsansprüche</strong> zuzusprechen, die<br />
eigentlich <strong>bei</strong> Nichtigkeit <strong>de</strong>s Vertrages weggefallen wären.<br />
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