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Gewährleistungsansprüche auch bei Schwarzarbeit - pilzgmbh.de

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In <strong>de</strong>r Grundsatz-Entscheidung <strong>de</strong>s BGH vom 24.04.08 (Az.: VII ZR 42/07) hat <strong>de</strong>r<br />

BGH jedoch ausgeführt, dass die Abre<strong>de</strong> zur Schwarzar<strong>bei</strong>t kein Fall sei, <strong>de</strong>r zur<br />

Gesamtnichtigkeit und damit zum Wegfall <strong>de</strong>s ganzen Vertrages führe. Statt <strong>de</strong>ssen<br />

soll jetzt nur eine Teilnichtigkeit <strong>de</strong>s Vertrages eintreten (§ 139 BGB). Dies hat nach<br />

Ansicht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs zur Folge, dass das Vertrag weiter bestehen bleibt<br />

und aus <strong>de</strong>m übriggebliebenen Vertrag sehr wohl <strong>Gewährleistungsansprüche</strong><br />

hergeleitet wer<strong>de</strong>n können.<br />

In <strong>de</strong>r für Auftragnehmer sehr einseitigen Entscheidung <strong>de</strong>s BGH ist somit eine<br />

Nichtigkeit <strong>de</strong>s gesamten Vertrages nur für <strong>de</strong>n Fall anzunehmen, in <strong>de</strong>m die<br />

Steuerhinterziehung <strong>de</strong>r Hauptzweck <strong>de</strong>s Vertrages wäre. Das ist aber gera<strong>de</strong> in<br />

<strong>de</strong>rartigen Fallkonstellationen häufig nicht <strong>de</strong>r Fall. Z.B. könne <strong>bei</strong> Bauverträgen die<br />

Steuerhinterziehung als Hauptzweck nicht angenommen wer<strong>de</strong>n. Hauptzweck <strong>de</strong>s<br />

Vertrages bleibe die ordnungsgemäße Erbringung (o<strong>de</strong>r Planung) <strong>de</strong>r Bauleistung<br />

gegen ordnungsgemäße Bezahlung. Somit sei nur ein Teil <strong>de</strong>s Vertrages nichtig –<br />

und zwar die Abre<strong>de</strong> zur Steuerhinterziehung (§ 139 BGB); <strong>de</strong>nn nur sie ist <strong>auch</strong><br />

strafbewährt.<br />

Gleichwohl ist es <strong>auch</strong> für <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sgerichtshof <strong>de</strong>nkbar, dass <strong>auch</strong> eine<br />

Teilnichtigkeit nach § 139 BGB die Nichtigkeit <strong>de</strong>s ganzen Vertrages zur Folge haben<br />

könnte. Dies könne aber nur dann angenommen wer<strong>de</strong>n, wenn er <strong>auch</strong> ohne <strong>de</strong>n<br />

nichtigen Teil geschlossen wor<strong>de</strong>n wäre.<br />

Auf diese Frage soll es aber nach Ansicht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs <strong>bei</strong> Bauverträgen<br />

und sonstigen Werkverträgen nicht ankommen. Dem Werkunternehmer sei es<br />

untersagt, sich auf die Nichtigkeit <strong>de</strong>s Vertrages zu berufen. Nach <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />

von Treu und Glauben be<strong>de</strong>utete dies eine unzulässige Rechtsausübung; <strong>de</strong>nn die<br />

Werkleistung wer<strong>de</strong> regelmäßig auf <strong>de</strong>m Grundstück <strong>de</strong>s Bestellers erbracht.<br />

Deshalb sei eine Rückabwicklung nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich.<br />

Deshalb bleibe <strong>de</strong>r Besteller mit <strong>de</strong>m mangelbehafteten Eigentum belastet. Diese<br />

Belastung sei ihm nicht zumutbar und aus diesem Grund sei es allein<br />

interessengerecht, ihm doch die <strong>Gewährleistungsansprüche</strong> zuzusprechen, die<br />

eigentlich <strong>bei</strong> Nichtigkeit <strong>de</strong>s Vertrages weggefallen wären.<br />

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