Gewährleistungsansprüche auch bei Schwarzarbeit - pilzgmbh.de
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<strong>Gewährleistungsansprüche</strong> <strong>auch</strong> <strong>bei</strong> Schwarzar<strong>bei</strong>t<br />
Immer wie<strong>de</strong>r ergeben sich <strong>auch</strong> <strong>bei</strong> Ingenieuren und Architekten Probleme mit<br />
<strong>Gewährleistungsansprüche</strong>n <strong>bei</strong> „Schwarzar<strong>bei</strong>t“, die ja in dieser Berufsgruppe<br />
ähnlich wie <strong>bei</strong> Handwerkern aufgrund <strong>de</strong>s fortwähren<strong>de</strong>n Kostendrucks immer mal<br />
wie<strong>de</strong>r vorkommt. Wir möchten <strong>de</strong>shalb daran erinnern, dass sich die<br />
Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH zu diesem Problemkreis in <strong>de</strong>n vergangenen zwei Jahren<br />
grundlegend verän<strong>de</strong>rt hat.<br />
Wer einen Ingenieur/Architekten nur <strong>de</strong>shalb beauftragt, weil dieser für eine<br />
bestimmte Teilleistung keine Rechnung stellt, also keine Mehrwertsteuer berechnet,<br />
und <strong>de</strong>r Vertrag an<strong>de</strong>rnfalls so nicht geschlossen wor<strong>de</strong>n wäre, setzte sich noch vor<br />
zwei Jahren <strong>de</strong>m Risiko aus, dass ihm für die Leistungen eines<br />
Ingenieurs/Architekten keine <strong>Gewährleistungsansprüche</strong> zustan<strong>de</strong>n. Die Gerichte<br />
entschie<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>rartigen Fällen, dass <strong>de</strong>r Vertrag wegen <strong>de</strong>r Schwarzgeldabre<strong>de</strong><br />
insgesamt als nichtig anzusehen war. Der Auftraggeber konnte vom Handwerker<br />
we<strong>de</strong>r Mangelbeseitigung noch einen Kostenvorschuss für die Ersatzvornahme,<br />
geschweige <strong>de</strong>nn einen Scha<strong>de</strong>nsersatz verlangen.<br />
Hinter dieser Rechtsprechung stand <strong>de</strong>r Gedanke, dass eine Schwarzgeldabre<strong>de</strong> in<br />
erster Linie darauf gerichtet sei, die Umsatz- und Ertragssteuer zu hinterziehen. Wer<br />
aber gegen die Umsatz – und Ertragssteuer und mithin gegen das Verbot verstoße,<br />
unrichtige o<strong>de</strong>r unvollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen zu<br />
machen (§ 370 AO), treffe eine Vereinbarung, die gegen ein gesetzliches Verbot<br />
verstößt.<br />
Derartige Verstöße führen dann unweigerlich zur Nichtigkeit (§ 134 BGB).<br />
Die damalige Rechtsprechung legte fest, dass die Nichtigkeit <strong>auch</strong> für die Fälle gelte,<br />
in <strong>de</strong>nen Bauleistungen „ohne Rechnung“ vereinbart wor<strong>de</strong>n waren.<br />
Zwischen <strong>de</strong>n Parteien bestand <strong>de</strong>shalb kein Vertragsverhältnis mehr, was zur Folge<br />
hatte, dass die <strong>Gewährleistungsansprüche</strong> ohne einen Vertrag nicht geltend gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n konnten.<br />
1
In <strong>de</strong>r Grundsatz-Entscheidung <strong>de</strong>s BGH vom 24.04.08 (Az.: VII ZR 42/07) hat <strong>de</strong>r<br />
BGH jedoch ausgeführt, dass die Abre<strong>de</strong> zur Schwarzar<strong>bei</strong>t kein Fall sei, <strong>de</strong>r zur<br />
Gesamtnichtigkeit und damit zum Wegfall <strong>de</strong>s ganzen Vertrages führe. Statt <strong>de</strong>ssen<br />
soll jetzt nur eine Teilnichtigkeit <strong>de</strong>s Vertrages eintreten (§ 139 BGB). Dies hat nach<br />
Ansicht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs zur Folge, dass das Vertrag weiter bestehen bleibt<br />
und aus <strong>de</strong>m übriggebliebenen Vertrag sehr wohl <strong>Gewährleistungsansprüche</strong><br />
hergeleitet wer<strong>de</strong>n können.<br />
In <strong>de</strong>r für Auftragnehmer sehr einseitigen Entscheidung <strong>de</strong>s BGH ist somit eine<br />
Nichtigkeit <strong>de</strong>s gesamten Vertrages nur für <strong>de</strong>n Fall anzunehmen, in <strong>de</strong>m die<br />
Steuerhinterziehung <strong>de</strong>r Hauptzweck <strong>de</strong>s Vertrages wäre. Das ist aber gera<strong>de</strong> in<br />
<strong>de</strong>rartigen Fallkonstellationen häufig nicht <strong>de</strong>r Fall. Z.B. könne <strong>bei</strong> Bauverträgen die<br />
Steuerhinterziehung als Hauptzweck nicht angenommen wer<strong>de</strong>n. Hauptzweck <strong>de</strong>s<br />
Vertrages bleibe die ordnungsgemäße Erbringung (o<strong>de</strong>r Planung) <strong>de</strong>r Bauleistung<br />
gegen ordnungsgemäße Bezahlung. Somit sei nur ein Teil <strong>de</strong>s Vertrages nichtig –<br />
und zwar die Abre<strong>de</strong> zur Steuerhinterziehung (§ 139 BGB); <strong>de</strong>nn nur sie ist <strong>auch</strong><br />
strafbewährt.<br />
Gleichwohl ist es <strong>auch</strong> für <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>sgerichtshof <strong>de</strong>nkbar, dass <strong>auch</strong> eine<br />
Teilnichtigkeit nach § 139 BGB die Nichtigkeit <strong>de</strong>s ganzen Vertrages zur Folge haben<br />
könnte. Dies könne aber nur dann angenommen wer<strong>de</strong>n, wenn er <strong>auch</strong> ohne <strong>de</strong>n<br />
nichtigen Teil geschlossen wor<strong>de</strong>n wäre.<br />
Auf diese Frage soll es aber nach Ansicht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs <strong>bei</strong> Bauverträgen<br />
und sonstigen Werkverträgen nicht ankommen. Dem Werkunternehmer sei es<br />
untersagt, sich auf die Nichtigkeit <strong>de</strong>s Vertrages zu berufen. Nach <strong>de</strong>n Grundsätzen<br />
von Treu und Glauben be<strong>de</strong>utete dies eine unzulässige Rechtsausübung; <strong>de</strong>nn die<br />
Werkleistung wer<strong>de</strong> regelmäßig auf <strong>de</strong>m Grundstück <strong>de</strong>s Bestellers erbracht.<br />
Deshalb sei eine Rückabwicklung nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich.<br />
Deshalb bleibe <strong>de</strong>r Besteller mit <strong>de</strong>m mangelbehafteten Eigentum belastet. Diese<br />
Belastung sei ihm nicht zumutbar und aus diesem Grund sei es allein<br />
interessengerecht, ihm doch die <strong>Gewährleistungsansprüche</strong> zuzusprechen, die<br />
eigentlich <strong>bei</strong> Nichtigkeit <strong>de</strong>s Vertrages weggefallen wären.<br />
2
Der Bun<strong>de</strong>sgerichtshof geht da<strong>bei</strong> – wie selbstverständlich – davon aus, dass <strong>de</strong>m<br />
Werkunternehmer diese beson<strong>de</strong>re Interessenlage <strong>de</strong>s Bestellers <strong>auch</strong> bewusst sei<br />
und er die Situation maßgeblich mit verursachen wür<strong>de</strong>. Deshalb könne er sich nicht<br />
mit <strong>de</strong>m Hinweis auf eine Nichtigkeit <strong>de</strong>s Vertrages darauf berufen, für die<br />
Werkmängel nicht einstehen zu müssen.<br />
Außer<strong>de</strong>m hat <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sgerichtshof <strong>auch</strong> vor zwei Jahren entschie<strong>de</strong>n, dass er an<br />
seiner vormaligen Rechtsprechung nicht festhalte, nach <strong>de</strong>r die unwirksame Abre<strong>de</strong><br />
zur Leistung ohne Rechnung keinen Einfluss auf <strong>de</strong>n vereinbarten Werklohn haben<br />
sollte.<br />
Dieses Urteil, das sicher auf eine Vielzahl von Werkleistungen Anwendung fin<strong>de</strong>n<br />
wird, ist nicht unbestritten. Hier wird <strong>de</strong>r Werkunternehmer als die eigentlich<br />
treiben<strong>de</strong> Kraft einer Schwarzar<strong>bei</strong>t angeprangert. Oft genug ist es aber <strong>de</strong>r Bauherr,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Unternehmer nur dann die Leistung übertragen will, wenn dieser die<br />
Rechnung (manchmal <strong>auch</strong> nur in modifizierter Form) wegfallen lässt.<br />
Ob ein Werkunternehmer, <strong>de</strong>r zunächst <strong>de</strong>r Schwarzar<strong>bei</strong>t und später einem<br />
entsprechend geringen Werklohn zugestimmt hat, jetzt doch <strong>de</strong>n vollen Lohn<br />
beanspruchen kann, sobald er sieht, dass seine Leistung mangelfrei ist, wird dann<br />
wohl in nächster Zeit einer weiteren Klärung zugeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
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