Zeitungsartikel-Veröffentlichung
Hinweise beim Veröffentlichen von Zeitungsartikeln und Fotos von Presseagenturen
Hinweise beim Veröffentlichen von Zeitungsartikeln und Fotos von Presseagenturen
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Veröffentlichung</strong> von Bildern und <strong>Zeitungsartikel</strong>n<br />
<strong>Zeitungsartikel</strong> und Bilder der Mediengruppen genießen urheberrechtlichen Schutz. Eine<br />
Verwendung außerhalb des privaten Bereichs ist fast nur mit Einwilligung zulässig.<br />
Da nach deutschem Urheberrecht kreativ gestaltete Texte geschützt sind, muss grundsätzlich für die<br />
<strong>Veröffentlichung</strong> des Volltexts eines <strong>Zeitungsartikel</strong>s (und auch von Fotos) im Internet die Erlaubnis<br />
des Zeitungsverlags bzw. des Fotografen und ggf. auch der abgebildeten Person eingeholt werden<br />
(bzw. bei minderjährigen Personen unter 18 Jahren, ist immer die Erlaubnis der/des<br />
Erziehungsberechtigten einzuholen).<br />
Die Zulässigkeit dieser Handlungen richtet sich nach dem Urheberrecht. Das Einscannen ist eine<br />
Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, das Veröffentlichen auf den digitalen Vereinsmedien<br />
(Homepage usw) eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG. Diese Handlungen<br />
sind dem Urheber, im Falle von <strong>Zeitungsartikel</strong>n aber regelmäßig dem Zeitungsverlag als<br />
Nutzungsberechtigten vorbehalten. Ob ein Verein diese Handlungen vornehmen darf ist somit davon<br />
abhängig, ob (I) das UrhG überhaupt anwendbar ist und wenn ja, ob (II) ausnahmsweise eine<br />
gesetzliche Erlaubnis dafür besteht.<br />
Demnach ist ein Einscannen oder digitales Kopieren und Veröffentlichen des Textes und der Fotos<br />
ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig.<br />
Was ist zu beachten und wie kann es gelöst werden:<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
Vom Einstellen von <strong>Zeitungsartikel</strong>n ins Internet (z. B. Vereinshomepage, Facebookseite des<br />
Vereins usw.) ist abzuraten wenn keine Freigabe der Presseagentur(Autor) vorliegt. Die<br />
überwiegende Mehrheit journalistisch-redaktioneller <strong>Zeitungsartikel</strong> ist urheberrechtlich<br />
geschützt.<br />
Das Einstellen von Fotos, auf denen bestimmte Personen erkennbar sind, bedarf der<br />
vorherigen Einwilligung der abgebildeten Personen und des Fotografen, der das Bild<br />
hergestellt hat.<br />
Da eine Beurteilung dieser Fragen für einen Laien allerdings kaum möglich und rechtssicher<br />
sein wird, ist abgesehen von den genannten Alternativen zu empfehlen, die Einwilligung der<br />
Urheber einzuholen.<br />
Erlaubt sind aber grundsätzlich hervorgehobene Zitate aus einem <strong>Zeitungsartikel</strong> mit<br />
korrekter Quellenangabe (Autor, Fundstelle, Ausgabe).<br />
Erlaubt ist auch wenn nur ein Link, der von der Zeitung veröffentlicht wurde genutzt wird.<br />
Somit bleiben die Rechte beim Urheber. (Zeitung, Autor)<br />
z.B. so http://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/Sitzungen-Theater-Trainer-und-<br />
Trainerinnen;art736,9507987<br />
In diesem Artikel erschein der Autor und es gibt Links zur <strong>Veröffentlichung</strong> auf Facebook,<br />
Twitter, Goggle+, Weiterleitung als Mail und zum Drucken.