SVcompact - pronova BKK
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<strong>SVcompact</strong>Plus <strong>SVcompact</strong> 2012<br />
Schnell Schnell und und sicher sicher durch durch die die Sozialversicherung<br />
die Sozialversicherung<br />
Sozialversicherung<br />
120 120 Maschinelles Begriffe und und Ihre Meldeverfahren Ihre Erklärung<br />
im Überblick
2<br />
Vorwort<br />
Unser System der sozialen Sicherung umfasst mehrere Versicherungsträger.<br />
Allen gemein ist, dass sie ihren Mitgliedern unterschiedlichste Leistungen<br />
zur Verfügung stellen. Damit dies überhaupt möglich wird, benötigen die<br />
Sozialversicherungsträger von den Unternehmen Informationen über die<br />
bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Daher sind von allen Arbeitgebern<br />
für ihre Mitarbeiter Meldungen zu erstatten.<br />
Gesetzliche Grundlage für das Meldeverfahren ist die Datenerfassungs-<br />
und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Dabei sind seit einigen Jahren<br />
Meldungen, die der Arbeitgeber für seine sozialversicherungspflichtigen<br />
Beschäftigten abzu geben hat, nur noch als gesicherte und verschlüsselte<br />
elektronische Daten vom Arbeitgeber an die zuständige Datenannahmestelle<br />
zu übermitteln.<br />
Die wichtigsten Informationen zum maschinellen Meldeverfahren finden<br />
Sie in dieser Broschüre.<br />
Die Redaktion<br />
Herausgeber und Verlag:<br />
ip inside partner<br />
Werbeagentur und Verlag GmbH<br />
Am Bahndamm 9<br />
48739 Legden<br />
Telefon (0 25 66) 93399-0<br />
Telefax (025 66) 93399-99<br />
info@inside-partner.de<br />
www.inside-partner.de<br />
Stand: Januar 2012<br />
Alle Angaben nach bestem Wissen<br />
und Gewissen, jedoch ohne Gewähr.<br />
© ip inside partner<br />
Alle Rechte vorbehalten.<br />
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.
Inhalt<br />
1 Voraussetzung für das maschinelle<br />
Meldeverfahren 4<br />
2 sv.net – die elektronische Ausfüllhilfe 4<br />
2.1 sv.net/online 5<br />
2.2 sv.net/classic 6<br />
2.3 Die richtige Produktwahl 7<br />
2.3.1 Gemeinsamkeiten beider Programme 7<br />
2.3.2 sv.net/online 7<br />
2.3.3 sv.net/classic 8<br />
2.4 Kosten 8<br />
3 Meldetatbestände 9<br />
3.1 GKV-Monatsmeldung für Mehrfachbeschäftigte 10<br />
4 Meldefristen 11<br />
5 Daten der Unfallversicherung 13<br />
5.1 Datenbaustein DBUV 13<br />
5.2 Welche Meldungen erfordern den Datenbaustein DBUV? 13<br />
6 Sofortmeldung vor Arbeitsaufnahme 14<br />
6.1 Meldefrist und Meldeweg 14<br />
6.2 Folgen unterlassener Sofortmeldungen 14<br />
7 Meldeverfahren Sozialausgleich 15<br />
7.1 GKV-Monatsmeldung 15<br />
7.2 Krankenkassenmeldung 17<br />
7.3 Anwendung der Gleitzone 17<br />
7.4 Anteilige Beitragsbemessungsgrenze 18<br />
3
1 Voraussetzung für das maschinelle<br />
Meldeverfahren<br />
Die Abgabe von Meldungen erfolgt durch Datenübertragung oder mittels<br />
maschinell erstellter Ausfüllhilfen. Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen<br />
im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über<br />
die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte<br />
aus maschinell geführten Entgeltunterlagen stammen und die Arbeiten<br />
ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrunde<br />
liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden.<br />
Ob die eingesetzte Software die Voraussetzungen für eine Teilnahme am elektronischen<br />
Datenaustausch erfüllt, wird im Rahmen einer System untersuchung<br />
festgestellt. Dazu muss sich der Software-Ersteller an die Informationstechnische<br />
Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG),<br />
Seligenstädter Grund 11, 63150 Heusenstamm, wenden. Ein Pflichtenheft<br />
zu den inhaltlichen Anforderungen an die Software steht in der jeweils aktuellen<br />
Fassung zum kostenlosen Download im Internet unter www.gkv-ag.de<br />
zur Verfügung.<br />
2 sv.net – die elektronische Ausfüllhilfe<br />
Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen,<br />
müssen die Meldungen zur Sozialversicherung mittels systemgeprüfter<br />
maschineller Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen übermitteln.<br />
Ein hierfür bestens geeignetes Programm steht den Arbeitgebern kostenfrei<br />
zur Verfügung – sv.net („Sozialversicherung im Internet“).<br />
Diese maschinelle Ausfüllhilfe wurde von den Krankenkassen zusammen<br />
mit der ITSG entwickelt und unterstützt den Arbeitgeber dabei, die erforderlichen<br />
Meldungen manuell zu erfassen und sicher elektronisch an die Krankenkassen<br />
zu übermitteln.<br />
Umfangreiche Informationen zum sv.net finden Arbeitgeber unter<br />
www.itsg.de/svnet.<br />
4
Wichtig: sv.net ist kein Ersatz für ein Entgeltabrechnungsprogramm. Die Entgelte<br />
sowie die Sozialversicherungs- und Steueranteile werden nicht errechnet.<br />
Das Produkt konkurriert also nicht mit ggf. vorhandenen Anwendungen,<br />
sondern bietet die Möglichkeit, Meldungen und Beitragsnachweise manuell<br />
zu erstellen und via Internet an die Krankenkassen zu übermitteln.<br />
Der Arbeitgeber kann zwei unterschiedliche Varianten von sv.net nutzen –<br />
sv.net/online sowie sv.net/classic.<br />
2.1 sv.net/online<br />
Hierbei handelt es sich um eine vom Betriebssystem unabhängige Internetanwendung<br />
mit deren Hilfe Arbeitgeber mittels ihrer Betriebsnummer<br />
Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise und Entgeltbescheinigungen<br />
schnell und kostenfrei „online“ erstellen und an die gesetzlichen<br />
Krankenkassen übermitteln können. Umfangreiche Plausibilitätsprüfungen<br />
werden während der Erstellung durchgeführt. Es erfolgt keine Installation<br />
des Programms, da die Anwendung direkt im Internet unter der Adresse<br />
https://www.gkvnet-ag.de/svnet-online/ gestartet werden kann.<br />
Systemvoraussetzungen für den elektronischen Datenaustausch mittels<br />
sv.net/online sind:<br />
– Internet-Anschluss<br />
– Internet-Browser der aktuellen Generation, der die 128-Bit- Verschlüsselung<br />
mit SSL 2.0 oder SSL 3.0 Protokoll unterstützt<br />
– gültiges E-Mail-Postfach<br />
– Standard-Drucker<br />
– PDF-Reader<br />
5
2.2 sv.net/classic<br />
Die Alternative zum sv.net/online heißt sv.net/classic. Hierbei handelt es sich<br />
um eine auf MS Windows-PCs lokal zu installierende Anwendung, die der<br />
Arbeitgeber aus dem Internet herunterladen kann.<br />
Nach Eingabe der Personaldaten werden alle für die Meldungen zur Sozialversicherung<br />
(An- und Abmeldungen, Jahresmeldungen usw.) sowie für Beitragsnachweise<br />
relevanten Beschäftigungsdaten von sv.net/classic verwaltet.<br />
Dadurch wird bei der Erstellung der Sozialversicherungsmeldungen die<br />
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung anhand der individuellen Beschäftigungsverhältnisse<br />
automatisch vorgenommen.<br />
Die Meldungen werden nach der Erstellung ausschließlich via Internet an die<br />
Krankenkassen übermittelt. Ein eigener Internetanschluss ist daher zwingend<br />
erforderlich. Aufgrund der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Meldungen<br />
und Beitragsnachweisen wird die Ausgabe von Papier belegen nicht<br />
mehr unterstützt.<br />
Das Produkt ist mandantenfähig, d. h. es unterstützt bei der Erstellung der<br />
Meldungen die Verwendung von unterschiedlichen Betriebsnummern.<br />
Systemvoraussetzungen für den elektronischen Datenaustausch mittels<br />
sv.net/classic sind:<br />
– MS Windows-PC mit 486- oder höherem Prozessor (Intel oder kompatibel)<br />
– Ab sv.net/classic Version 9.0: Betriebssysteme MS Windows 2000, Windows<br />
XP oder Windows Vista (ab Version 10.0 auch Windows 7)<br />
– Freier Speicherplatz mindestens 100 MB<br />
– Internet-Anschluss<br />
– Internet-Browser der aktuellen Generation, der die 128 Bit Verschlüsselung<br />
mit SSL 2.0 oder SSL 3.0 Protokoll unterstützt<br />
– gültiges E-Mail-Postfach<br />
– Standard-Drucker<br />
– PDF-Reader<br />
6
2.3 Die richtige Produktwahl<br />
2.3.1 Gemeinsamkeiten beider Programme<br />
In beiden Varianten stehen alle relevanten Schlüsselverzeichnisse zur Verfügung,<br />
also insbesondere<br />
– der Tätigkeitsschlüssel der Bundesagentur für Arbeit,<br />
– der Beitragsgruppenschlüssel,<br />
– der Personengruppenschlüssel und<br />
– die Meldegründe.<br />
Die classic-Version bietet zusätzlich die Möglichkeit, Erstattungsanträge nach<br />
dem Lohnfortzahlungsgesetz am Computer auszufüllen und auszudrucken.<br />
Diese können aber noch nicht elektronisch übermittelt werden. Außerdem<br />
steht ein Fristenrechner zur Bestimmung von Fristen z. B. im Mutterschutzrecht<br />
zur Verfügung.<br />
2.3.2 sv.net/online<br />
Wer eher selten eine Meldung abzugeben hat, für den ist die Variante sv.net/<br />
online die richtige. Hierbei handelt es sich um eine reine Internetanwendung.<br />
Eine Installation des Programms ist nicht erforderlich, da die Anwendung direkt<br />
im Internet gestartet wird.<br />
sv.net/online bietet die zurzeit schnellste Möglichkeit, Sozialversicherungsdaten<br />
online zu bearbeiten bzw. zu verwalten. Um einen Überblick über die<br />
Online-Aktivitäten zu haben, erhält der Arbeitgeber nach Übermittlung der<br />
Daten an die zuständige Krankenkasse einen Beleg über die Meldungen/<br />
Beitragsnachweise als PDF-Datei. Außerdem können sämtliche Vorgänge<br />
ausgedruckt werden.<br />
Allerdings können keine Personaldaten für zukünftige Erfassungen zwischengespeichert<br />
werden, sodass bei einer neuen Meldung für denselben Arbeitnehmer<br />
die persönlichen Daten erneut eingegeben werden müssen.<br />
7
2.3.3 sv.net/classic<br />
sv.net/classic muss lokal, d. h. auf der Festplatte des PCs installiert werden.<br />
Es ist komfortabler als sv.net/online. Alle bereits eingegebenen Daten werden<br />
abgespeichert. In jeder Funktion kann auf diese Daten zugegriffen werden.<br />
Darüber hinaus führt sv.net/classic automatisch eine sozialversicherungsrechtliche<br />
Beurteilung anhand der individuellen Beschäftigungsverhältnisse durch.<br />
sv.net/online und sv.net/classic im Vergleich<br />
8<br />
Vorgang sv.net/online sv.net/classic<br />
Geeignet für das maschinelle Melde-<br />
und Beitragsnachweisverfahren<br />
Meldung zur Sozialversicherung für<br />
die Mitglieder der Krankenkassen<br />
Beitragsnachweis für die Mitglieder<br />
der Krankenkassen<br />
Speichern der erstellten<br />
Dokumente/Formulare<br />
Erfassen/Speichern von Personaldaten,<br />
Beschäftigungszeiten<br />
Mandantenfähigkeit (mehrere Betriebe<br />
verwalten)<br />
Ja Ja<br />
Ja Ja<br />
Ja Ja<br />
Nein<br />
(nur Ausdruck)<br />
Ja<br />
Nein Ja<br />
Nein Ja<br />
Versicherungsrechtliche Beurteilung Nein Ja<br />
2.4 Kosten<br />
sv.net/classic und sv.net/online ist für die Arbeitgeber zurzeit kostenfrei. Es<br />
fallen lediglich die üblichen Verbindungsentgelte für den Zugang ins Internet<br />
bzw. für den Versand und die Annahme von E-Mails an.
3 Meldetatbestände<br />
Die Arbeitgeber müssen für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung<br />
kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten und für jeden<br />
geringfügig Beschäftigten zu folgenden Anlässen eine Meldung erstatten:<br />
– Aufnahme einer Beschäftigung in bestimmten Wirtschaftszweigen (Sofortmeldung),<br />
– Aufnahme einer weiteren Beschäftigung (GKV-Monatsmeldung)<br />
– Beginn und Ende der Beschäftigung,<br />
– Änderung der Beitragspflicht,<br />
– Wechsel der Krankenkasse (Einzugsstelle),<br />
– Unterbrechung der Beschäftigung oder Entgeltzahlung,<br />
– Auflösung des Arbeitsverhältnisses,<br />
– Jahresentgelt für jeden Beschäftigten,<br />
– einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, sofern es nicht in einer Meldung aus<br />
anderem Anlass erfasst wird,<br />
– beitragspflichtige Einnahme im Rahmen des Rentenantragsverfahrens,<br />
– Beginn und Ende der Berufsausbildung,<br />
– Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte<br />
im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt (Änderung des Rechtskreises),<br />
– Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit,<br />
– Wechsel von einer geringfügigen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung<br />
oder umgekehrt.<br />
Die verschiedenen Meldetatbestände sind in § 28 a Abs. 1 und 2 SGB IV abschließend<br />
aufgeführt. Jedem Meldetatbestand ist ein bestimmter Abgabegrund<br />
zugeordnet.<br />
Die Abgabegründe in den Meldungen sind entsprechend dem jeweiligen<br />
Meldetatbestand zweistellig nummerisch zu verschlüsseln.<br />
9
3.1 GKV-Monatsmeldung für Mehrfachbeschäftigte<br />
Im Zusammenhang mit dem Sozialausgleich haben Arbeitgeber seit dem<br />
01.01.2012 grundsätzlich bei Mehrfachbeschäftigungen, für unständig Beschäftigte<br />
und in den Fällen, in denen der Beschäftigte weitere in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt, eine<br />
monatliche Meldung an die zuständige Krankenkasse abzugeben (GKV-<br />
Monatsmeldung – Meldegrund 58). Aufgrund der Tatsache, dass 2012 kein<br />
Sozialausgleich stattfindet, wurde allerdings beschlossen, auch das damit<br />
im Zusammenhang stehende Meldeverfahren in 2012 auszusetzen (mehr<br />
hierzu im Kapitel 7 Meldeverfahren Sozialausgleich).<br />
Wichtig: Auch ohne Sozialausgleich ändert sich in jedem Fall ab dem<br />
01.01.2012 das Meldeverfahren bei Mehrfachbeschäftigten – in der Gleitzone<br />
sowie bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze.<br />
Danach müssen Arbeitgeber seit dem 01.01.2012 für Mehrfachbeschäftigte<br />
die neue GKV-Monatsmeldung mit dem Abgabegrund „58“ an die zuständige<br />
Krankenkasse übermitteln. Diese GKV-Monatsmeldung muss auch<br />
dann abgegeben werden, wenn sich zum Vormonat keine Veränderungen<br />
ergeben haben. Sie entfällt, sobald der Arbeitnehmer keine weiteren versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungsverhältnisse mehr ausübt.<br />
Nach Eingang der GKV-Monatsmeldung prüft die Krankenkasse, ob das<br />
Gesamtentgelt des Mehrfachbeschäftigten innerhalb der Gleitzone oder<br />
oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Anschließend meldet sie<br />
im Dialogverfahren Daten zurück, die der Arbeitgeber zur korrekten Beitragsberechnung<br />
für seinen mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer mit Entgelten<br />
innerhalb der Gleitzone oder bei Entgelten über der Beitragsbemessungsgrenze<br />
benötigt.<br />
10
4 Meldefristen<br />
Übersicht über Meldegründe und -fristen:<br />
Anmeldung Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens<br />
6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung<br />
Abmeldung Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung,<br />
spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Beschäftigung<br />
Unterbrechungsmeldung 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen<br />
Kalender monats der Unterbrechung<br />
Jahresmeldung Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung nach<br />
dem 31.12., spätestens am 15.04. des Folgejahres<br />
Sofortmeldung Spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses<br />
Sondermeldung<br />
(Einmalzahlung)<br />
Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung,<br />
spätestens innerhalb von 6 Wochen<br />
GKV-Monatsmeldung Spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem<br />
Beginn des Bezugs bzw. nachdem der Arbeitgeber<br />
über den Bezug weiterer beitragspflichtiger<br />
Einnahmen Kenntnis erlangt hat<br />
Sonstige Meldungen<br />
(z. B. BGR-Wechsel)<br />
Änderungen<br />
– des Namens<br />
– der Staatsangehörigkeit<br />
– der Anschrift<br />
Stornierung einer Meldung Unverzüglich<br />
Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung,<br />
spätestens innerhalb von 6 Wochen<br />
Mit der nächsten Unterbrechungsmeldung, Abmeldung<br />
oder Jahresmeldung<br />
11
Die folgenden Beispiele sollen die Meldefristen verdeutlichen:<br />
Beispiel 1:<br />
Beginn der Beschäftigung zum 04.01.2012.<br />
Der Arbeitgeber (AG) erstellt die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung am letzten<br />
Arbeitstag des Monats.<br />
Der AG hat eine Anmeldung mit Abgabegrund 10 am 27.01.2012 vorzunehmen.<br />
Beispiel 2:<br />
Jahresmeldung für das Jahr 2011.<br />
Der AG erstellt die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung am 5. für den Vormonat.<br />
Der AG hat die Jahresmeldung mit Abgabegrund 50 am 05.01.2012, spätestens<br />
am 16.04.2012 vorzunehmen (15.04.2012 = Sonntag).<br />
Beispiel 3:<br />
Der Arbeitnehmer bezieht vom 15.02.2012 bis 10.06.2012 Krankengeld.<br />
Der AG hat eine Unterbrechungsmeldung zum 14.02.2012 mit Abgabegrund<br />
51 vorzunehmen. Die Meldung hat spätestens bis zum 16.04.2012<br />
zu erfolgen (14.04.2012 = Samstag).<br />
Beispiel 4:<br />
Das Beschäftigungsverhältnis endet am 03.01.2012.<br />
Der AG erstellt die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung alle zwei Monate. Die<br />
nächste Abrechnung erfolgt am 25.02.2012.<br />
Der AG hat eine Abmeldung zum 03.01.2012 mit Abgabegrund 30 spätestens<br />
bis zum 14.02.2012 vorzunehmen (sechs Wochen nach Beschäftigungsende).<br />
12
5 Daten der Unfallversicherung<br />
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz<br />
– UVMG) wurde das DEÜV-Meldeverfahren<br />
um Angaben der Unfallversicherung (UV) erweitert. Hintergrund ist<br />
die Verlagerung der Betriebsprüfung von den Berufsgenossenschaften auf<br />
die Deutsche Rentenversicherung zum 01.01.2010.<br />
5.1 Datenbaustein DBUV<br />
Damit eine Überprüfung der Beitragszahlung an die Unfallversicherung möglich<br />
wird, muss für die Rentenversicherung eine entsprechende Datenbasis<br />
geschaffen werden. Seit dem 01.01.2009 sind daher in allen Entgeltmeldungen<br />
mit Meldezeiträumen ab 01.01.2008 mittels Datenbaustein Unfallversicherung<br />
(DBUV) folgende Daten zusätzlich an die Einzugsstellen zu übermitteln:<br />
– Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers<br />
– Mitgliedsnummer des Unternehmens<br />
– Gefahrtarifstelle<br />
– Entgelt im Sinne der Unfallversicherung<br />
– Arbeitsstunden<br />
Die meisten dieser Daten finden Arbeitgeber in den Dokumenten der Unfallversicherungsträger<br />
– beispielsweise im sogenannten Zuständigkeitsbescheid<br />
sowie im Veranlagungs- oder Beitragsbescheid.<br />
5.2 Welche Meldungen erfordern den Datenbaustein<br />
DBUV?<br />
Der Datenbaustein DBUV ist grundsätzlich bei jeder Entgeltmeldung mitzuliefern.<br />
Folgende Meldungen müssen ihn enthalten:<br />
– Jahresmeldungen (Meldegrund 50)<br />
– Unterbrechungsmeldungen (Meldegründe 51 – 53)<br />
– sonstige Entgeltmeldungen (Meldegründe 54 – 58)<br />
– Abmeldungen (Meldegründe 30 – 49)<br />
– Meldungen in Insolvenzfällen (Meldegründe 70 – 72)<br />
13
6 Sofortmeldung vor Arbeitsaufnahme<br />
In den Branchen, die der Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren<br />
unterliegen, besteht gleichzeitig die Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen.<br />
Hierbei handelt es sich um folgende Branchen:<br />
– Baugewerbe<br />
– Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe<br />
– Personenbeförderungsgewerbe<br />
– Speditions-, Transport- und das damit verbundene Logistikgewerbe<br />
– Schaustellergewerbe<br />
– Unternehmen der Forstwirtschaft<br />
– Gebäudereinigungsgewerbe<br />
– Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen<br />
beteiligen<br />
– Fleischwirtschaft<br />
6.1 Meldefrist und Meldeweg<br />
Der Arbeitgeber muss die Sofortmeldung spätestens bei Beschäftigungsaufnahme<br />
abgeben. Die Meldung wird mittels des Datenbausteins Sofortmeldung<br />
(DBSO) und dem Meldegrund „20“ über das DEÜV-Verfahren unmittelbar<br />
der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zugeleitet.<br />
6.2 Folgen unterlassener Sofortmeldungen<br />
Erfolgt keine Meldung, ist dies zuerst einmal ein Verstoß gegen die Meldepflicht<br />
und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 Euro geahndet<br />
werden.<br />
Darüber hinaus besteht bei Unterlassung der Sofortmeldung im Fall einer<br />
Prüfung der Verdacht auf Schwarzarbeit. In diesen Fällen kann es neben strafrechtlichen<br />
Konsequenzen für das Unternehmen zur Nachzahlung von Steuern<br />
und Beiträgen sowie zu Säumniszuschlägen kommen.<br />
14
7 Meldeverfahren Sozialausgleich<br />
Aufgrund der Tatsache, dass 2012 kein Sozialausgleich stattfindet, wurde beschlossen,<br />
auch das damit im Zusammenhang stehende und grundsätzlich<br />
erforderliche Meldeverfahren in 2012 auszusetzen. Wegen der grundsätzlichen<br />
Bedeutung werden nachfolgend dennoch die wichtigsten Grundzüge<br />
des Meldeverfahrens vorgestellt.<br />
7.1 GKV-Monatsmeldung<br />
Um den Sozialausgleich durchführen zu können, benötigen die Krankenkassen<br />
Informationen aus dem Beschäftigungsverhältnis. Die Arbeitgeber haben<br />
daher bei nicht vollständigem Sozialausgleich, bei Mehrfachbeschäftigungen,<br />
für unständig Beschäftigte und in den Fällen, in denen der Beschäftigte weitere<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen<br />
erzielt, eine monatliche Meldung an die zuständige Krankenkasse zu erstatten<br />
(GKV-Monatsmeldung).<br />
Die GKV-Monatsmeldung wird mit dem neuen Datenbaustein Krankenversicherung<br />
(DBKV) erstattet (im Datensatz „DSME“). Als Abgabegrund ist der<br />
ebenfalls neu eingeführte Meldegrund „58“ zu verwenden.<br />
Damit der Arbeitgeber in den Besitz der erforderlichen Informationen kommt,<br />
ist der Beschäftigte dazu verpflichtet, ihm die zur Durchführung des Meldeverfahrens<br />
und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und<br />
ggf. entsprechende Unterlagen vorzulegen.<br />
Die GKV-Monatsmeldung des Arbeitgebers enthält folgende Angaben:<br />
– die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer<br />
Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt,<br />
Anschrift).<br />
– Familien- und Vorname,<br />
– die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes und<br />
– das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige laufende und<br />
einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in Euro, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der Rentenversicherung,<br />
15
– den KV-Grund für die Besonderheiten bei der Abgabe der KV-Daten (GKV-<br />
Monatsmeldung für unständig Beschäftigte, GKV-Monatsmeldung bei nicht<br />
vollständigem Sozialausgleich),<br />
– SV-Tage im zu meldenden Monat.<br />
GKV-Monatsmeldungen sind auch abzugeben für Arbeitnehmer, die keinen<br />
Anspruch auf Sozialausgleich haben oder für die aufgrund der Meldung der<br />
Krankenkasse vom Arbeitgeber kein Sozialausgleich durchzuführen ist. Ebenso<br />
sind Arbeitnehmer, die bereits aufgrund der Höhe ihres Arbeitsentgelts<br />
keinen Sozialausgleich beanspruchen können, von der Meldepflicht des Arbeitgebers<br />
erfasst.<br />
GKV-Monatsmeldungen für versicherungsfreie, geringfügig Beschäftigte sind<br />
hingegen nicht erforderlich, da ihr Arbeitsentgelt keine in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahme darstellt.<br />
Abzugeben ist die neue GKV-Monatsmeldung vom Arbeitgeber erstmalig<br />
mit der Entgeltabrechnung, die auf den Beginn des Bezugs einer weiteren<br />
sozialversicherungspflichtigen Einnahme folgt – spätestens innerhalb von<br />
sechs Wochen nach dem Beginn des Bezugs bzw. nachdem der Arbeitgeber<br />
über den Bezug weiterer beitragspflichtiger Einnahmen Kenntnis erlangt hat.<br />
Die Entgeltmeldung ist für jeden Monat erneut abzugeben. Die Meldepflicht<br />
endet erst, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen<br />
mehr bezieht.<br />
16
7.2 Krankenkassenmeldung<br />
Nach Eingang der Meldungen der Arbeitgeber oder anderer Meldepflichtiger<br />
stellt die Krankenkasse den Anspruch auf Sozialausgleich mitgliedsbezogen<br />
fest und teilt den beteiligten Arbeitgebern oder anderen Meldepflichtigen<br />
durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mit, dass und ggf.<br />
für welchen Zeitraum für den Arbeitnehmer<br />
– ein Sozialausgleich nicht durchzuführen ist oder<br />
– der Sozialausgleich nach Berechnungsverfahren I durchzuführen ist (Minderung<br />
des Beitragsanteils des Mitglieds zur Krankenversicherung um den<br />
Überforderungsbetrag) oder<br />
– der Sozialausgleich nach Berechnungsverfahren II durchzuführen ist (Einbehalt<br />
und Abführung des um zwei Prozentpunkte erhöhten Beitragsanteils<br />
des Mitglieds zur Krankenversicherung).<br />
7.3. Anwendung der Gleitzone<br />
Erfolgt aufgrund einer Mehrfachbeschäftigung die Abgabe einer GKV-Monatsmeldung,<br />
prüft die Krankenkasse neben dem Anspruch auf Sozialausgleich,<br />
ob aufgrund der kumulierten Betrachtungsweise der erzielten Arbeitsentgelte<br />
im gemeldeten Abrechnungsmonat die Gleitzonenberechnung Anwendung<br />
findet (§ 28h Absatz 2a Nummer 2 SGB IV)<br />
In diesem Fällen werden die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber-<br />
und Arbeitnehmeranteile) sowie die reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte<br />
(Gleitzonenentgelte) von der Krankenkasse berechnet und dem<br />
Arbeitgeber mit dem Datensatz DSKK und dem Datenbaustein DBGZ – Beitragsberechnung<br />
bei Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone – übermittelt.<br />
Hat der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der<br />
Rentenversicherung verzichtet, wird dem Arbeitgeber auch das ungekürzte<br />
rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt mitgeteilt.<br />
Das Ergebnis wird auf Grundlage der erstmalig abgegebenen GKV-Monatsmeldung<br />
durch die Krankenkasse ermittelt und ist vom Arbeitgeber solange<br />
zu berücksichtigen, bis das Beschäftigungsverhältnis endet oder eine neue<br />
Krankenkassenmeldung von der Krankenkasse übermittelt wird.<br />
17
Eine neue Krankenkassenmeldung erfolgt, wenn sich Änderungen in den Angaben<br />
der abgegebenen GKV-Monatsmeldungen ergeben, die Auswirkungen<br />
auf das Prüfergebnis haben.<br />
7.4. Anteilige Beitragsbemessungsgrenze<br />
Erfolgt aufgrund einer Mehrfachbeschäftigung die Abgabe von GKV-Monatsmeldungen,<br />
prüft die Krankenkasse neben dem Anspruch auf Sozialausgleich<br />
ob aufgrund der kumulierten Arbeitsentgelte die in den Beitragsbemessungsgrenzen<br />
überschritten werden.<br />
Ist dies der Fall, ermittelt die Krankenkasse in Anwendung des § 22 Absatz<br />
2 Satz 1 SGB IV die in den jeweiligen Sozialversicherungszweigen maßgeblichen<br />
beitragspflichtigen Entgelte sowie die von den Arbeitgebern zu zahlenden<br />
Gesamtsozialversicherungsbeiträge.<br />
Die an die beteiligten Arbeitgeber zu übermittelnden Ergebnisse erfolgen für<br />
und bezogen auf jeden einzelnen Abrechnungszeitraum, in dem § 22 Absatz<br />
2 Satz 1 SGB IV zur Anwendung kommt.<br />
Die Krankenkasse übermittelt die Ergebnisse an die beteiligten Arbeitgeber<br />
einmal jährlich bis spätestens 30. April des folgenden Kalenderjahres.<br />
18
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