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SVcompact - pronova BKK

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<strong>SVcompact</strong>Plus <strong>SVcompact</strong> 2012<br />

Schnell Schnell und und sicher sicher durch durch die die Sozialversicherung<br />

die Sozialversicherung<br />

Sozialversicherung<br />

120 120 Maschinelles Begriffe und und Ihre Meldeverfahren Ihre Erklärung<br />

im Überblick


2<br />

Vorwort<br />

Unser System der sozialen Sicherung umfasst mehrere Versicherungsträger.<br />

Allen gemein ist, dass sie ihren Mitgliedern unterschiedlichste Leistungen<br />

zur Verfügung stellen. Damit dies überhaupt möglich wird, benötigen die<br />

Sozialversicherungsträger von den Unternehmen Informationen über die<br />

bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer. Daher sind von allen Arbeitgebern<br />

für ihre Mitarbeiter Meldungen zu erstatten.<br />

Gesetzliche Grundlage für das Meldeverfahren ist die Datenerfassungs-<br />

und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Dabei sind seit einigen Jahren<br />

Meldungen, die der Arbeitgeber für seine sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigten abzu geben hat, nur noch als gesicherte und verschlüsselte<br />

elektronische Daten vom Arbeitgeber an die zuständige Datenannahmestelle<br />

zu übermitteln.<br />

Die wichtigsten Informationen zum maschinellen Meldeverfahren finden<br />

Sie in dieser Broschüre.<br />

Die Redaktion<br />

Herausgeber und Verlag:<br />

ip inside partner<br />

Werbeagentur und Verlag GmbH<br />

Am Bahndamm 9<br />

48739 Legden<br />

Telefon (0 25 66) 93399-0<br />

Telefax (025 66) 93399-99<br />

info@inside-partner.de<br />

www.inside-partner.de<br />

Stand: Januar 2012<br />

Alle Angaben nach bestem Wissen<br />

und Gewissen, jedoch ohne Gewähr.<br />

© ip inside partner<br />

Alle Rechte vorbehalten.<br />

Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier.


Inhalt<br />

1 Voraussetzung für das maschinelle<br />

Meldeverfahren 4<br />

2 sv.net – die elektronische Ausfüllhilfe 4<br />

2.1 sv.net/online 5<br />

2.2 sv.net/classic 6<br />

2.3 Die richtige Produktwahl 7<br />

2.3.1 Gemeinsamkeiten beider Programme 7<br />

2.3.2 sv.net/online 7<br />

2.3.3 sv.net/classic 8<br />

2.4 Kosten 8<br />

3 Meldetatbestände 9<br />

3.1 GKV-Monatsmeldung für Mehrfachbeschäftigte 10<br />

4 Meldefristen 11<br />

5 Daten der Unfallversicherung 13<br />

5.1 Datenbaustein DBUV 13<br />

5.2 Welche Meldungen erfordern den Datenbaustein DBUV? 13<br />

6 Sofortmeldung vor Arbeitsaufnahme 14<br />

6.1 Meldefrist und Meldeweg 14<br />

6.2 Folgen unterlassener Sofortmeldungen 14<br />

7 Meldeverfahren Sozialausgleich 15<br />

7.1 GKV-Monatsmeldung 15<br />

7.2 Krankenkassenmeldung 17<br />

7.3 Anwendung der Gleitzone 17<br />

7.4 Anteilige Beitragsbemessungsgrenze 18<br />

3


1 Voraussetzung für das maschinelle<br />

Meldeverfahren<br />

Die Abgabe von Meldungen erfolgt durch Datenübertragung oder mittels<br />

maschinell erstellter Ausfüllhilfen. Voraussetzung für die Erstattung der Meldungen<br />

im automatisierten Verfahren ist insbesondere, dass die Daten über<br />

die Beschäftigungszeiten und die Höhe der beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte<br />

aus maschinell geführten Entgeltunterlagen stammen und die Arbeiten<br />

ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die den Meldungen zugrunde<br />

liegenden Tatbestände müssen maschinell erkannt werden.<br />

Ob die eingesetzte Software die Voraussetzungen für eine Teilnahme am elektronischen<br />

Datenaustausch erfüllt, wird im Rahmen einer System untersuchung<br />

festgestellt. Dazu muss sich der Software-Ersteller an die Informationstechnische<br />

Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG),<br />

Seligenstädter Grund 11, 63150 Heusenstamm, wenden. Ein Pflichtenheft<br />

zu den inhaltlichen Anforderungen an die Software steht in der jeweils aktuellen<br />

Fassung zum kostenlosen Download im Internet unter www.gkv-ag.de<br />

zur Verfügung.<br />

2 sv.net – die elektronische Ausfüllhilfe<br />

Arbeitgeber, die kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm einsetzen,<br />

müssen die Meldungen zur Sozialversicherung mittels systemgeprüfter<br />

maschineller Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen übermitteln.<br />

Ein hierfür bestens geeignetes Programm steht den Arbeitgebern kostenfrei<br />

zur Verfügung – sv.net („Sozialversicherung im Internet“).<br />

Diese maschinelle Ausfüllhilfe wurde von den Krankenkassen zusammen<br />

mit der ITSG entwickelt und unterstützt den Arbeitgeber dabei, die erforderlichen<br />

Meldungen manuell zu erfassen und sicher elektronisch an die Krankenkassen<br />

zu übermitteln.<br />

Umfangreiche Informationen zum sv.net finden Arbeitgeber unter<br />

www.itsg.de/svnet.<br />

4


Wichtig: sv.net ist kein Ersatz für ein Entgeltabrechnungsprogramm. Die Entgelte<br />

sowie die Sozialversicherungs- und Steueranteile werden nicht errechnet.<br />

Das Produkt konkurriert also nicht mit ggf. vorhandenen Anwendungen,<br />

sondern bietet die Möglichkeit, Meldungen und Beitragsnachweise manuell<br />

zu erstellen und via Internet an die Krankenkassen zu übermitteln.<br />

Der Arbeitgeber kann zwei unterschiedliche Varianten von sv.net nutzen –<br />

sv.net/online sowie sv.net/classic.<br />

2.1 sv.net/online<br />

Hierbei handelt es sich um eine vom Betriebssystem unabhängige Internetanwendung<br />

mit deren Hilfe Arbeitgeber mittels ihrer Betriebsnummer<br />

Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise und Entgeltbescheinigungen<br />

schnell und kostenfrei „online“ erstellen und an die gesetzlichen<br />

Krankenkassen übermitteln können. Umfangreiche Plausibilitätsprüfungen<br />

werden während der Erstellung durchgeführt. Es erfolgt keine Installation<br />

des Programms, da die Anwendung direkt im Internet unter der Adresse<br />

https://www.gkvnet-ag.de/svnet-online/ gestartet werden kann.<br />

Systemvoraussetzungen für den elektronischen Datenaustausch mittels<br />

sv.net/online sind:<br />

– Internet-Anschluss<br />

– Internet-Browser der aktuellen Generation, der die 128-Bit- Verschlüsselung<br />

mit SSL 2.0 oder SSL 3.0 Protokoll unterstützt<br />

– gültiges E-Mail-Postfach<br />

– Standard-Drucker<br />

– PDF-Reader<br />

5


2.2 sv.net/classic<br />

Die Alternative zum sv.net/online heißt sv.net/classic. Hierbei handelt es sich<br />

um eine auf MS Windows-PCs lokal zu installierende Anwendung, die der<br />

Arbeitgeber aus dem Internet herunterladen kann.<br />

Nach Eingabe der Personaldaten werden alle für die Meldungen zur Sozialversicherung<br />

(An- und Abmeldungen, Jahresmeldungen usw.) sowie für Beitragsnachweise<br />

relevanten Beschäftigungsdaten von sv.net/classic verwaltet.<br />

Dadurch wird bei der Erstellung der Sozialversicherungsmeldungen die<br />

sozialversicherungsrechtliche Beurteilung anhand der individuellen Beschäftigungsverhältnisse<br />

automatisch vorgenommen.<br />

Die Meldungen werden nach der Erstellung ausschließlich via Internet an die<br />

Krankenkassen übermittelt. Ein eigener Internetanschluss ist daher zwingend<br />

erforderlich. Aufgrund der Verpflichtung zur elektronischen Abgabe von Meldungen<br />

und Beitragsnachweisen wird die Ausgabe von Papier belegen nicht<br />

mehr unterstützt.<br />

Das Produkt ist mandantenfähig, d. h. es unterstützt bei der Erstellung der<br />

Meldungen die Verwendung von unterschiedlichen Betriebsnummern.<br />

Systemvoraussetzungen für den elektronischen Datenaustausch mittels<br />

sv.net/classic sind:<br />

– MS Windows-PC mit 486- oder höherem Prozessor (Intel oder kompatibel)<br />

– Ab sv.net/classic Version 9.0: Betriebssysteme MS Windows 2000, Windows<br />

XP oder Windows Vista (ab Version 10.0 auch Windows 7)<br />

– Freier Speicherplatz mindestens 100 MB<br />

– Internet-Anschluss<br />

– Internet-Browser der aktuellen Generation, der die 128 Bit Verschlüsselung<br />

mit SSL 2.0 oder SSL 3.0 Protokoll unterstützt<br />

– gültiges E-Mail-Postfach<br />

– Standard-Drucker<br />

– PDF-Reader<br />

6


2.3 Die richtige Produktwahl<br />

2.3.1 Gemeinsamkeiten beider Programme<br />

In beiden Varianten stehen alle relevanten Schlüsselverzeichnisse zur Verfügung,<br />

also insbesondere<br />

– der Tätigkeitsschlüssel der Bundesagentur für Arbeit,<br />

– der Beitragsgruppenschlüssel,<br />

– der Personengruppenschlüssel und<br />

– die Meldegründe.<br />

Die classic-Version bietet zusätzlich die Möglichkeit, Erstattungsanträge nach<br />

dem Lohnfortzahlungsgesetz am Computer auszufüllen und auszudrucken.<br />

Diese können aber noch nicht elektronisch übermittelt werden. Außerdem<br />

steht ein Fristenrechner zur Bestimmung von Fristen z. B. im Mutterschutzrecht<br />

zur Verfügung.<br />

2.3.2 sv.net/online<br />

Wer eher selten eine Meldung abzugeben hat, für den ist die Variante sv.net/<br />

online die richtige. Hierbei handelt es sich um eine reine Internetanwendung.<br />

Eine Installation des Programms ist nicht erforderlich, da die Anwendung direkt<br />

im Internet gestartet wird.<br />

sv.net/online bietet die zurzeit schnellste Möglichkeit, Sozialversicherungsdaten<br />

online zu bearbeiten bzw. zu verwalten. Um einen Überblick über die<br />

Online-Aktivitäten zu haben, erhält der Arbeitgeber nach Übermittlung der<br />

Daten an die zuständige Krankenkasse einen Beleg über die Meldungen/<br />

Beitragsnachweise als PDF-Datei. Außerdem können sämtliche Vorgänge<br />

ausgedruckt werden.<br />

Allerdings können keine Personaldaten für zukünftige Erfassungen zwischengespeichert<br />

werden, sodass bei einer neuen Meldung für denselben Arbeitnehmer<br />

die persönlichen Daten erneut eingegeben werden müssen.<br />

7


2.3.3 sv.net/classic<br />

sv.net/classic muss lokal, d. h. auf der Festplatte des PCs installiert werden.<br />

Es ist komfortabler als sv.net/online. Alle bereits eingegebenen Daten werden<br />

abgespeichert. In jeder Funktion kann auf diese Daten zugegriffen werden.<br />

Darüber hinaus führt sv.net/classic automatisch eine sozialversicherungsrechtliche<br />

Beurteilung anhand der individuellen Beschäftigungsverhältnisse durch.<br />

sv.net/online und sv.net/classic im Vergleich<br />

8<br />

Vorgang sv.net/online sv.net/classic<br />

Geeignet für das maschinelle Melde-<br />

und Beitragsnachweisverfahren<br />

Meldung zur Sozialversicherung für<br />

die Mitglieder der Krankenkassen<br />

Beitragsnachweis für die Mitglieder<br />

der Krankenkassen<br />

Speichern der erstellten<br />

Dokumente/Formulare<br />

Erfassen/Speichern von Personaldaten,<br />

Beschäftigungszeiten<br />

Mandantenfähigkeit (mehrere Betriebe<br />

verwalten)<br />

Ja Ja<br />

Ja Ja<br />

Ja Ja<br />

Nein<br />

(nur Ausdruck)<br />

Ja<br />

Nein Ja<br />

Nein Ja<br />

Versicherungsrechtliche Beurteilung Nein Ja<br />

2.4 Kosten<br />

sv.net/classic und sv.net/online ist für die Arbeitgeber zurzeit kostenfrei. Es<br />

fallen lediglich die üblichen Verbindungsentgelte für den Zugang ins Internet<br />

bzw. für den Versand und die Annahme von E-Mails an.


3 Meldetatbestände<br />

Die Arbeitgeber müssen für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung<br />

kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten und für jeden<br />

geringfügig Beschäftigten zu folgenden Anlässen eine Meldung erstatten:<br />

– Aufnahme einer Beschäftigung in bestimmten Wirtschaftszweigen (Sofortmeldung),<br />

– Aufnahme einer weiteren Beschäftigung (GKV-Monatsmeldung)<br />

– Beginn und Ende der Beschäftigung,<br />

– Änderung der Beitragspflicht,<br />

– Wechsel der Krankenkasse (Einzugsstelle),<br />

– Unterbrechung der Beschäftigung oder Entgeltzahlung,<br />

– Auflösung des Arbeitsverhältnisses,<br />

– Jahresentgelt für jeden Beschäftigten,<br />

– einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, sofern es nicht in einer Meldung aus<br />

anderem Anlass erfasst wird,<br />

– beitragspflichtige Einnahme im Rahmen des Rentenantragsverfahrens,<br />

– Beginn und Ende der Berufsausbildung,<br />

– Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte<br />

im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt (Änderung des Rechtskreises),<br />

– Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit,<br />

– Wechsel von einer geringfügigen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung<br />

oder umgekehrt.<br />

Die verschiedenen Meldetatbestände sind in § 28 a Abs. 1 und 2 SGB IV abschließend<br />

aufgeführt. Jedem Meldetatbestand ist ein bestimmter Abgabegrund<br />

zugeordnet.<br />

Die Abgabegründe in den Meldungen sind entsprechend dem jeweiligen<br />

Meldetatbestand zweistellig nummerisch zu verschlüsseln.<br />

9


3.1 GKV-Monatsmeldung für Mehrfachbeschäftigte<br />

Im Zusammenhang mit dem Sozialausgleich haben Arbeitgeber seit dem<br />

01.01.2012 grundsätzlich bei Mehrfachbeschäftigungen, für unständig Beschäftigte<br />

und in den Fällen, in denen der Beschäftigte weitere in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt, eine<br />

monatliche Meldung an die zuständige Krankenkasse abzugeben (GKV-<br />

Monatsmeldung – Meldegrund 58). Aufgrund der Tatsache, dass 2012 kein<br />

Sozialausgleich stattfindet, wurde allerdings beschlossen, auch das damit<br />

im Zusammenhang stehende Meldeverfahren in 2012 auszusetzen (mehr<br />

hierzu im Kapitel 7 Meldeverfahren Sozialausgleich).<br />

Wichtig: Auch ohne Sozialausgleich ändert sich in jedem Fall ab dem<br />

01.01.2012 das Meldeverfahren bei Mehrfachbeschäftigten – in der Gleitzone<br />

sowie bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze.<br />

Danach müssen Arbeitgeber seit dem 01.01.2012 für Mehrfachbeschäftigte<br />

die neue GKV-Monatsmeldung mit dem Abgabegrund „58“ an die zuständige<br />

Krankenkasse übermitteln. Diese GKV-Monatsmeldung muss auch<br />

dann abgegeben werden, wenn sich zum Vormonat keine Veränderungen<br />

ergeben haben. Sie entfällt, sobald der Arbeitnehmer keine weiteren versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungsverhältnisse mehr ausübt.<br />

Nach Eingang der GKV-Monatsmeldung prüft die Krankenkasse, ob das<br />

Gesamtentgelt des Mehrfachbeschäftigten innerhalb der Gleitzone oder<br />

oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Anschließend meldet sie<br />

im Dialogverfahren Daten zurück, die der Arbeitgeber zur korrekten Beitragsberechnung<br />

für seinen mehrfachbeschäftigte Arbeitnehmer mit Entgelten<br />

innerhalb der Gleitzone oder bei Entgelten über der Beitragsbemessungsgrenze<br />

benötigt.<br />

10


4 Meldefristen<br />

Übersicht über Meldegründe und -fristen:<br />

Anmeldung Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung, spätestens<br />

6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung<br />

Abmeldung Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung,<br />

spätestens 6 Wochen nach Beendigung der Beschäftigung<br />

Unterbrechungsmeldung 2 Wochen nach Ablauf des ersten vollen<br />

Kalender monats der Unterbrechung<br />

Jahresmeldung Mit der ersten Lohn- oder Gehaltsabrechnung nach<br />

dem 31.12., spätestens am 15.04. des Folgejahres<br />

Sofortmeldung Spätestens bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses<br />

Sondermeldung<br />

(Einmalzahlung)<br />

Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung,<br />

spätestens innerhalb von 6 Wochen<br />

GKV-Monatsmeldung Spätestens innerhalb von 6 Wochen nach dem<br />

Beginn des Bezugs bzw. nachdem der Arbeitgeber<br />

über den Bezug weiterer beitragspflichtiger<br />

Einnahmen Kenntnis erlangt hat<br />

Sonstige Meldungen<br />

(z. B. BGR-Wechsel)<br />

Änderungen<br />

– des Namens<br />

– der Staatsangehörigkeit<br />

– der Anschrift<br />

Stornierung einer Meldung Unverzüglich<br />

Mit der nächsten Lohn- oder Gehaltsabrechnung,<br />

spätestens innerhalb von 6 Wochen<br />

Mit der nächsten Unterbrechungsmeldung, Abmeldung<br />

oder Jahresmeldung<br />

11


Die folgenden Beispiele sollen die Meldefristen verdeutlichen:<br />

Beispiel 1:<br />

Beginn der Beschäftigung zum 04.01.2012.<br />

Der Arbeitgeber (AG) erstellt die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung am letzten<br />

Arbeitstag des Monats.<br />

Der AG hat eine Anmeldung mit Abgabegrund 10 am 27.01.2012 vorzunehmen.<br />

Beispiel 2:<br />

Jahresmeldung für das Jahr 2011.<br />

Der AG erstellt die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung am 5. für den Vormonat.<br />

Der AG hat die Jahresmeldung mit Abgabegrund 50 am 05.01.2012, spätestens<br />

am 16.04.2012 vorzunehmen (15.04.2012 = Sonntag).<br />

Beispiel 3:<br />

Der Arbeitnehmer bezieht vom 15.02.2012 bis 10.06.2012 Krankengeld.<br />

Der AG hat eine Unterbrechungsmeldung zum 14.02.2012 mit Abgabegrund<br />

51 vorzunehmen. Die Meldung hat spätestens bis zum 16.04.2012<br />

zu erfolgen (14.04.2012 = Samstag).<br />

Beispiel 4:<br />

Das Beschäftigungsverhältnis endet am 03.01.2012.<br />

Der AG erstellt die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung alle zwei Monate. Die<br />

nächste Abrechnung erfolgt am 25.02.2012.<br />

Der AG hat eine Abmeldung zum 03.01.2012 mit Abgabegrund 30 spätestens<br />

bis zum 14.02.2012 vorzunehmen (sechs Wochen nach Beschäftigungsende).<br />

12


5 Daten der Unfallversicherung<br />

Mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz<br />

– UVMG) wurde das DEÜV-Meldeverfahren<br />

um Angaben der Unfallversicherung (UV) erweitert. Hintergrund ist<br />

die Verlagerung der Betriebsprüfung von den Berufsgenossenschaften auf<br />

die Deutsche Rentenversicherung zum 01.01.2010.<br />

5.1 Datenbaustein DBUV<br />

Damit eine Überprüfung der Beitragszahlung an die Unfallversicherung möglich<br />

wird, muss für die Rentenversicherung eine entsprechende Datenbasis<br />

geschaffen werden. Seit dem 01.01.2009 sind daher in allen Entgeltmeldungen<br />

mit Meldezeiträumen ab 01.01.2008 mittels Datenbaustein Unfallversicherung<br />

(DBUV) folgende Daten zusätzlich an die Einzugsstellen zu übermitteln:<br />

– Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers<br />

– Mitgliedsnummer des Unternehmens<br />

– Gefahrtarifstelle<br />

– Entgelt im Sinne der Unfallversicherung<br />

– Arbeitsstunden<br />

Die meisten dieser Daten finden Arbeitgeber in den Dokumenten der Unfallversicherungsträger<br />

– beispielsweise im sogenannten Zuständigkeitsbescheid<br />

sowie im Veranlagungs- oder Beitragsbescheid.<br />

5.2 Welche Meldungen erfordern den Datenbaustein<br />

DBUV?<br />

Der Datenbaustein DBUV ist grundsätzlich bei jeder Entgeltmeldung mitzuliefern.<br />

Folgende Meldungen müssen ihn enthalten:<br />

– Jahresmeldungen (Meldegrund 50)<br />

– Unterbrechungsmeldungen (Meldegründe 51 – 53)<br />

– sonstige Entgeltmeldungen (Meldegründe 54 – 58)<br />

– Abmeldungen (Meldegründe 30 – 49)<br />

– Meldungen in Insolvenzfällen (Meldegründe 70 – 72)<br />

13


6 Sofortmeldung vor Arbeitsaufnahme<br />

In den Branchen, die der Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren<br />

unterliegen, besteht gleichzeitig die Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen.<br />

Hierbei handelt es sich um folgende Branchen:<br />

– Baugewerbe<br />

– Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe<br />

– Personenbeförderungsgewerbe<br />

– Speditions-, Transport- und das damit verbundene Logistikgewerbe<br />

– Schaustellergewerbe<br />

– Unternehmen der Forstwirtschaft<br />

– Gebäudereinigungsgewerbe<br />

– Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen<br />

beteiligen<br />

– Fleischwirtschaft<br />

6.1 Meldefrist und Meldeweg<br />

Der Arbeitgeber muss die Sofortmeldung spätestens bei Beschäftigungsaufnahme<br />

abgeben. Die Meldung wird mittels des Datenbausteins Sofortmeldung<br />

(DBSO) und dem Meldegrund „20“ über das DEÜV-Verfahren unmittelbar<br />

der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) zugeleitet.<br />

6.2 Folgen unterlassener Sofortmeldungen<br />

Erfolgt keine Meldung, ist dies zuerst einmal ein Verstoß gegen die Meldepflicht<br />

und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 Euro geahndet<br />

werden.<br />

Darüber hinaus besteht bei Unterlassung der Sofortmeldung im Fall einer<br />

Prüfung der Verdacht auf Schwarzarbeit. In diesen Fällen kann es neben strafrechtlichen<br />

Konsequenzen für das Unternehmen zur Nachzahlung von Steuern<br />

und Beiträgen sowie zu Säumniszuschlägen kommen.<br />

14


7 Meldeverfahren Sozialausgleich<br />

Aufgrund der Tatsache, dass 2012 kein Sozialausgleich stattfindet, wurde beschlossen,<br />

auch das damit im Zusammenhang stehende und grundsätzlich<br />

erforderliche Meldeverfahren in 2012 auszusetzen. Wegen der grundsätzlichen<br />

Bedeutung werden nachfolgend dennoch die wichtigsten Grundzüge<br />

des Meldeverfahrens vorgestellt.<br />

7.1 GKV-Monatsmeldung<br />

Um den Sozialausgleich durchführen zu können, benötigen die Krankenkassen<br />

Informationen aus dem Beschäftigungsverhältnis. Die Arbeitgeber haben<br />

daher bei nicht vollständigem Sozialausgleich, bei Mehrfachbeschäftigungen,<br />

für unständig Beschäftigte und in den Fällen, in denen der Beschäftigte weitere<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen<br />

erzielt, eine monatliche Meldung an die zuständige Krankenkasse zu erstatten<br />

(GKV-Monatsmeldung).<br />

Die GKV-Monatsmeldung wird mit dem neuen Datenbaustein Krankenversicherung<br />

(DBKV) erstattet (im Datensatz „DSME“). Als Abgabegrund ist der<br />

ebenfalls neu eingeführte Meldegrund „58“ zu verwenden.<br />

Damit der Arbeitgeber in den Besitz der erforderlichen Informationen kommt,<br />

ist der Beschäftigte dazu verpflichtet, ihm die zur Durchführung des Meldeverfahrens<br />

und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und<br />

ggf. entsprechende Unterlagen vorzulegen.<br />

Die GKV-Monatsmeldung des Arbeitgebers enthält folgende Angaben:<br />

– die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer<br />

Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt,<br />

Anschrift).<br />

– Familien- und Vorname,<br />

– die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes und<br />

– das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige laufende und<br />

einmalig gezahlte Arbeitsentgelt in Euro, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der Rentenversicherung,<br />

15


– den KV-Grund für die Besonderheiten bei der Abgabe der KV-Daten (GKV-<br />

Monatsmeldung für unständig Beschäftigte, GKV-Monatsmeldung bei nicht<br />

vollständigem Sozialausgleich),<br />

– SV-Tage im zu meldenden Monat.<br />

GKV-Monatsmeldungen sind auch abzugeben für Arbeitnehmer, die keinen<br />

Anspruch auf Sozialausgleich haben oder für die aufgrund der Meldung der<br />

Krankenkasse vom Arbeitgeber kein Sozialausgleich durchzuführen ist. Ebenso<br />

sind Arbeitnehmer, die bereits aufgrund der Höhe ihres Arbeitsentgelts<br />

keinen Sozialausgleich beanspruchen können, von der Meldepflicht des Arbeitgebers<br />

erfasst.<br />

GKV-Monatsmeldungen für versicherungsfreie, geringfügig Beschäftigte sind<br />

hingegen nicht erforderlich, da ihr Arbeitsentgelt keine in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahme darstellt.<br />

Abzugeben ist die neue GKV-Monatsmeldung vom Arbeitgeber erstmalig<br />

mit der Entgeltabrechnung, die auf den Beginn des Bezugs einer weiteren<br />

sozialversicherungspflichtigen Einnahme folgt – spätestens innerhalb von<br />

sechs Wochen nach dem Beginn des Bezugs bzw. nachdem der Arbeitgeber<br />

über den Bezug weiterer beitragspflichtiger Einnahmen Kenntnis erlangt hat.<br />

Die Entgeltmeldung ist für jeden Monat erneut abzugeben. Die Meldepflicht<br />

endet erst, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen<br />

mehr bezieht.<br />

16


7.2 Krankenkassenmeldung<br />

Nach Eingang der Meldungen der Arbeitgeber oder anderer Meldepflichtiger<br />

stellt die Krankenkasse den Anspruch auf Sozialausgleich mitgliedsbezogen<br />

fest und teilt den beteiligten Arbeitgebern oder anderen Meldepflichtigen<br />

durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mit, dass und ggf.<br />

für welchen Zeitraum für den Arbeitnehmer<br />

– ein Sozialausgleich nicht durchzuführen ist oder<br />

– der Sozialausgleich nach Berechnungsverfahren I durchzuführen ist (Minderung<br />

des Beitragsanteils des Mitglieds zur Krankenversicherung um den<br />

Überforderungsbetrag) oder<br />

– der Sozialausgleich nach Berechnungsverfahren II durchzuführen ist (Einbehalt<br />

und Abführung des um zwei Prozentpunkte erhöhten Beitragsanteils<br />

des Mitglieds zur Krankenversicherung).<br />

7.3. Anwendung der Gleitzone<br />

Erfolgt aufgrund einer Mehrfachbeschäftigung die Abgabe einer GKV-Monatsmeldung,<br />

prüft die Krankenkasse neben dem Anspruch auf Sozialausgleich,<br />

ob aufgrund der kumulierten Betrachtungsweise der erzielten Arbeitsentgelte<br />

im gemeldeten Abrechnungsmonat die Gleitzonenberechnung Anwendung<br />

findet (§ 28h Absatz 2a Nummer 2 SGB IV)<br />

In diesem Fällen werden die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber-<br />

und Arbeitnehmeranteile) sowie die reduzierten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte<br />

(Gleitzonenentgelte) von der Krankenkasse berechnet und dem<br />

Arbeitgeber mit dem Datensatz DSKK und dem Datenbaustein DBGZ – Beitragsberechnung<br />

bei Mehrfachbeschäftigung in der Gleitzone – übermittelt.<br />

Hat der Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in der<br />

Rentenversicherung verzichtet, wird dem Arbeitgeber auch das ungekürzte<br />

rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt mitgeteilt.<br />

Das Ergebnis wird auf Grundlage der erstmalig abgegebenen GKV-Monatsmeldung<br />

durch die Krankenkasse ermittelt und ist vom Arbeitgeber solange<br />

zu berücksichtigen, bis das Beschäftigungsverhältnis endet oder eine neue<br />

Krankenkassenmeldung von der Krankenkasse übermittelt wird.<br />

17


Eine neue Krankenkassenmeldung erfolgt, wenn sich Änderungen in den Angaben<br />

der abgegebenen GKV-Monatsmeldungen ergeben, die Auswirkungen<br />

auf das Prüfergebnis haben.<br />

7.4. Anteilige Beitragsbemessungsgrenze<br />

Erfolgt aufgrund einer Mehrfachbeschäftigung die Abgabe von GKV-Monatsmeldungen,<br />

prüft die Krankenkasse neben dem Anspruch auf Sozialausgleich<br />

ob aufgrund der kumulierten Arbeitsentgelte die in den Beitragsbemessungsgrenzen<br />

überschritten werden.<br />

Ist dies der Fall, ermittelt die Krankenkasse in Anwendung des § 22 Absatz<br />

2 Satz 1 SGB IV die in den jeweiligen Sozialversicherungszweigen maßgeblichen<br />

beitragspflichtigen Entgelte sowie die von den Arbeitgebern zu zahlenden<br />

Gesamtsozialversicherungsbeiträge.<br />

Die an die beteiligten Arbeitgeber zu übermittelnden Ergebnisse erfolgen für<br />

und bezogen auf jeden einzelnen Abrechnungszeitraum, in dem § 22 Absatz<br />

2 Satz 1 SGB IV zur Anwendung kommt.<br />

Die Krankenkasse übermittelt die Ergebnisse an die beteiligten Arbeitgeber<br />

einmal jährlich bis spätestens 30. April des folgenden Kalenderjahres.<br />

18


<strong>pronova</strong> <strong>pronova</strong> <strong>BKK</strong> <strong>BKK</strong><br />

Brunckstraße 47 47<br />

67063 67063 Ludwigshafen<br />

service@<strong>pronova</strong>bkk.de<br />

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