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Omnibusverkehr Franken GmbH Nürnberg ... - Bahn.de

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Zu beziehen durch:<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

<strong>Nürnberg</strong><br />

Beför<strong>de</strong>rungsentgelte<br />

und<br />

Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen<br />

für <strong>de</strong>n Busverkehr <strong>de</strong>r<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

gültig vom 1. Januar 2012 an<br />

Ausgabe durch die Verkaufsbüros <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong>, o<strong>de</strong>r<br />

im Internet unter www.bahn.<strong>de</strong>\frankenbus<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> Seite 1 von 47<br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF


Än<strong>de</strong>rungen und Ergänzungen<br />

Berichtigung- Gültig ab: kurzer Inhalt Berichtigt<br />

Nr.<br />

am<br />

1 01.09.2003 Tariferhöhung September 2003<br />

2 01.08.2004 Tariferhöhung August 2004<br />

3 01.04.2006 Tariferhöhung April 2006<br />

4 01.04.2006 Wabenpläne MSP, KiNG, kim, VRG<br />

5 01.01.2007 Tariferhöhung Januar 2007<br />

6 01.01.2008 Tariferhöhung 01.Januar 2008<br />

7 01.01.2009 Tariferhöhung 01.Januar 2009<br />

8 01.01.2010 Tariferhöhung 01.Januar 2010<br />

9 01.01.2011 Tariferhöhung 01.Januar 2011<br />

10 01.01.2012 Tariferhöhung 01.Januar 2012<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 2 von 47<br />

Berichtigt<br />

durch


Inhaltsverzeichnis Seite<br />

Vorwort 5<br />

I Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Geltungsbereich……………………………….. 6<br />

§ 2 Anspruch auf Beför<strong>de</strong>rung……………………. 7<br />

§ 3 Entfernungen…………………………………… 8<br />

§ 4 Beför<strong>de</strong>rungsentgelte…………………………. 9<br />

§ 5 Son<strong>de</strong>rregelungen…………………………….. 10<br />

§ 6 Reinigungskosten……………………………… 11<br />

II Beför<strong>de</strong>rung von Personen<br />

§ 7 Von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung ausgeschlossene Personen 14<br />

§ 8 Verhalten <strong>de</strong>r Fahrgäste.............................. 15<br />

§ 9 Fahrausweise, Fahrtunterbrechung............. 16<br />

§ 10 Geltungsdauer <strong>de</strong>r Fahrausweise ............... 17<br />

§ 11 Unentgeltliche Beför<strong>de</strong>rung ......................... 18<br />

§ 12 Wahlweise Gültigkeit von Fahrausweisen <strong>de</strong>s Schienenverkehrs<br />

und gemeinsamer Angebote B/S.. 19<br />

§ 13 Ungültige Fahrausweise .............................. 21<br />

§ 14 Erhöhter Fahrpreis....................................... 22<br />

§ 15 Fahrpreiserstattung...................................... 23<br />

III Beför<strong>de</strong>rung von Sachen<br />

§ 16 Anspruch auf Beför<strong>de</strong>rung, Begriffsbestimmung 25<br />

§ 17 Handgepäck, orthopädische Hilfsmittel ....... 26<br />

§ 18 Fahrrä<strong>de</strong>r ..................................................... 27<br />

§ 19 Bus-Kuriergut............................................... 28<br />

§ 20 Tiere, Führhun<strong>de</strong> ......................................... 29<br />

§ 21 Fundsachen ................................................. 30<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 3 von 47


Fortsetzung Inhaltsverzeichnis Seite<br />

IV Fahrpreisermäßigungen<br />

§ 22 Monatskarten, Wochenkarten...................... 31<br />

§ 23a Stammkun<strong>de</strong>n-Abonnement........................<br />

§ 23b Stammkun<strong>de</strong>n-Abonnement 60<br />

33<br />

plus für Senioren<br />

§ 24 Schülermonatskarten, Schülerwochenkarten<br />

§ 25 Familienheimfahrten Bun<strong>de</strong>swehr- und<br />

35<br />

Zivildienstangehörige.................................... 38<br />

§ 26 Kin<strong>de</strong>r........................................................... 39<br />

§ 27 Mehrfahrtenkarten ....................................... 40<br />

§ 28 Reisegruppen .............................................. 41<br />

§ 29 Anschlussreisen zu Son<strong>de</strong>rzügen ............... 42<br />

§ 30 DB-Angebote ............................................... 43<br />

V Schlussbestimmungen<br />

§ 31 Beschwer<strong>de</strong>n ............................................... 46<br />

§ 32 Haftung ........................................................ 46<br />

§ 33 Verjährung ................................................... 47<br />

§ 34 Ausschluss von Ersatzansprüchen.............. 47<br />

§ 35 Gerichtsstand............................................... 47<br />

VI Anlagen<br />

1 Preistafel für <strong>de</strong>n Linienverkehr <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

2 Linienbestimmungen (LiB)<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 4 von 47


Vorwort<br />

1. Der Tarif <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> enthält<br />

– die Beför<strong>de</strong>rungsentgelte einschließlich <strong>de</strong>r Preistafel für <strong>de</strong>n Omnibuslinienverkehr<br />

– die Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen für <strong>de</strong>n <strong>Omnibusverkehr</strong><br />

für die Beför<strong>de</strong>rung von Personen und Sachen.<br />

2. Der Tarif und die dazu erscheinen<strong>de</strong>n Nachträge wer<strong>de</strong>n ortsüblich bekannt gemacht.<br />

Dies gilt auch für die Än<strong>de</strong>rungen und Ergänzungen.<br />

3. Der Tarif <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> vom 01.01.1998 (Beför<strong>de</strong>rungsentgelte und<br />

Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen) wird aufgehoben.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 5 von 47


§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Der Tarif <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> (Beför<strong>de</strong>rungsentgelte und -bedingungen)<br />

gilt für die Beför<strong>de</strong>rung von Personen und Sachen.<br />

(2) Für die einzelnen Linien wer<strong>de</strong>n Linienbestimmungen (LiB) herausgegeben (Muster:<br />

Anlage 2). Sie sind im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Tarif <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

verbindlich.<br />

Übersicht <strong>de</strong>r im Tarifgebiet <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Tarife in <strong>de</strong>n Landkreisen/Städten<br />

Landkreis/Stadt<br />

Tarif <strong>de</strong>r<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong><br />

<strong>Franken</strong><br />

<strong>GmbH</strong><br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 6 von 47<br />

VGN Wabentarif vvm<br />

bes.<br />

Stadttarif<br />

Sonstiger<br />

Tarif<br />

Ansbach X<br />

Auerbach-Sulzbach VAS<br />

Bad Kissingen X X<br />

Bamberg X<br />

Bayreuth X X<br />

Coburg X<br />

Erlangen-Höchstadt X<br />

Forchheim X<br />

Fürth X<br />

Fulda RKH<br />

Haßfurt VGH<br />

Hof X X RBO<br />

Kitzingen X<br />

Kronach X<br />

Kulmbach X X<br />

Lohr X<br />

Main-Spessart X<br />

Main-Tauber VRN<br />

Markthei<strong>de</strong>nfeld X<br />

Neumarkt X<br />

Neustadt (Aisch) X<br />

<strong>Nürnberg</strong> X<br />

<strong>Nürnberg</strong>er Land X<br />

Rhön-Grabfeld X X<br />

Roth X<br />

Schweinfurt X VSW<br />

Weißenburg-Gunzenhausen X<br />

Würzburg X


§ 2 Anspruch auf Beför<strong>de</strong>rung<br />

(1) Personen haben Anspruch auf Beför<strong>de</strong>rung, soweit nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Personenbeför<strong>de</strong>rungsgesetzes<br />

(PBefG) und <strong>de</strong>n auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />

Rechtsvorschriften eine Beför<strong>de</strong>rungspflicht gegeben ist.<br />

(2) Ein Anspruch auf Beför<strong>de</strong>rung besteht grundsätzlich auch bei Mitnahme von Kin<strong>de</strong>rn in<br />

Kin<strong>de</strong>rwagen. Eine Zurückweisung ist nur in beson<strong>de</strong>ren Ausnahmefällen möglich. Die<br />

Entscheidung trifft das Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonal.<br />

(3) Sachen wer<strong>de</strong>n nur nach Maßgabe <strong>de</strong>s Abschnitts III beför<strong>de</strong>rt.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 7 von 47


§ 3 Entfernungstarif<br />

(1) Der Tarifentfernung wird die Straßenentfernung zugrun<strong>de</strong> gelegt; sie wird auf volle Kilometer<br />

aufgerun<strong>de</strong>t.<br />

(2) Wer<strong>de</strong>n Fahrten über verschie<strong>de</strong>ne Strecken durchgeführt, kann als Tarifentfernung die<br />

kürzere, die längere o<strong>de</strong>r die durchschnittliche Straßenentfernung zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Haltestellen können bei Festsetzung <strong>de</strong>r Tarifentfernung zusammengefasst wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Bei durchgehen<strong>de</strong>n Fahrausweisen über anschließen<strong>de</strong> Linien o<strong>de</strong>r Schienenstrecken<br />

wird als Entfernung die Summe <strong>de</strong>r Entfernungen <strong>de</strong>r Teilstrecken zugrun<strong>de</strong> gelegt. Diese<br />

Summe wird auf volle Kilometer aufgerun<strong>de</strong>t.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 8 von 47


§ 4 Beför<strong>de</strong>rungsentgelte<br />

(1) Für die Beför<strong>de</strong>rung von Personen und Sachen im Omnibuslinienverkehr sind die Beför<strong>de</strong>rungsentgelte/Fahrpreise<br />

nach <strong>de</strong>r Preistafel für <strong>de</strong>n Omnibuslinienverkehr (Anlage 1),<br />

zu entrichten. Zahlungspflichtig ist <strong>de</strong>r Fahrgast und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rjenige, auf <strong>de</strong>ssen Antrag<br />

die Beför<strong>de</strong>rung durchgeführt wird.<br />

(2) Sind für einzelne Teilstrecken vom Normaltarif abweichen<strong>de</strong> Fahrpreise genehmigt wor<strong>de</strong>n,<br />

(z.B. bei Kooperationen), wer<strong>de</strong>n diese Abweichungen bei <strong>de</strong>r Bildung <strong>de</strong>s Preises<br />

von Gesamtstrecken berücksichtigt.<br />

(3) Die ermäßigten Fahrpreise nach §§ 20 und 25 bis 29 wer<strong>de</strong>n auf 5 Cent aufgerun<strong>de</strong>t.<br />

(4) Das Fahrgeld soll möglichst abgezählt entrichtet wer<strong>de</strong>n. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet,<br />

Geldbeträge über 10,00 € zu wechseln und Ein- und Zwei - Centstücke im Betrag<br />

von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.<br />

(5) Wenn <strong>de</strong>r Fahrpreis nicht abgezählt entrichtet wird und das Fahrpersonal nicht wechseln<br />

kann, erhält <strong>de</strong>r Fahrgast eine Empfangsbescheinigung über <strong>de</strong>n zuviel entrichteten Betrag.<br />

Diesen Betrag kann er bei <strong>de</strong>r ihm vom Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonal benannten<br />

Stelle gegen Vorlage <strong>de</strong>r Bescheinigung abholen; auf Antrag wird <strong>de</strong>r Betrag überwiesen.<br />

Ist <strong>de</strong>r Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstan<strong>de</strong>n, kann er von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung<br />

ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Beanstandungen <strong>de</strong>s Wechselgel<strong>de</strong>s müssen unverzüglich vorgebracht wer<strong>de</strong>n; das gleiche<br />

gilt für unvollständige o<strong>de</strong>r unrichtige Fahrausweise und Empfangsbescheinigungen<br />

nach Absatz 5.<br />

(7) Fahrpreisbescheinigungen wer<strong>de</strong>n gegen Entrichtung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Preistafel festgesetzten<br />

Gebühr erstellt.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 9 von 47


§ 5 Son<strong>de</strong>rregelungen<br />

(1) Soweit sich die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> mit Linien an Verkehrskooperationen<br />

beteiligt, gilt hinsichtlich <strong>de</strong>r Tarifanwendungen folgen<strong>de</strong>s:<br />

a) Bei Linien, die mit ihrem Linienverlauf gänzlich in einer Verkehrskooperation eingeglie<strong>de</strong>rt<br />

sind, gelten die Tarifbestimmungen <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Kooperation.<br />

b) Bei Linien, die mit ihrem Linienverlauf nur teilweise in einer Verkehrskooperation<br />

eingeglie<strong>de</strong>rt sind, gelten die Tarifbestimmungen <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Kooperation,<br />

wenn die Fahrgastbeför<strong>de</strong>rung gänzlich im Linienbereich <strong>de</strong>r Kooperation erfolgt.<br />

c) Bei Linien, die mit ihrem Linienverlauf nur teilweise in einer Verkehrskooperation<br />

eingeglie<strong>de</strong>rt sind, gelten die Tarifbestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong><br />

<strong>GmbH</strong>, wenn die Fahrgastbeför<strong>de</strong>rung gänzlich im Linienbereich <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />

<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> erfolgt.<br />

d) Bei Linien, die mit ihrem Linienverlauf nur teilweise in einer Verkehrskooperation<br />

eingeglie<strong>de</strong>rt sind, gelten die Tarifbestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong><br />

<strong>GmbH</strong>, wenn die Fahrgastbeför<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>n Kooperationsbereich überschreitet (einund<br />

ausbrechen<strong>de</strong>r Verkehr).<br />

(2) Weitere Beson<strong>de</strong>rheiten sind in <strong>de</strong>n jeweiligen Linienbestimmungen (LiB) geregelt.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 10 von 47


§ 6 Reinigungskosten<br />

Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen o<strong>de</strong>r Ausstattungsgegenstän<strong>de</strong>n<br />

wer<strong>de</strong>n die in <strong>de</strong>r Preistafel festgesetzten Reinigungskosten erhoben.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 11 von 47


§ 7 Von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung ausgeschlossene Personen<br />

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit o<strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>s Betriebes o<strong>de</strong>r für die<br />

Fahrgäste darstellen, sind von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen<br />

vorliegen, sind insbeson<strong>de</strong>re ausgeschlossen<br />

a) Personen, die unter <strong>de</strong>m Einfluss berauschen<strong>de</strong>r Getränke o<strong>de</strong>r Mittel stehen,<br />

b) Personen mit anstecken<strong>de</strong>n Krankheiten,<br />

c) Personen mit Schusswaffen, es sei <strong>de</strong>nn, dass sie zum Führen von Schusswaffen<br />

berechtigt sind.<br />

(2) Kin<strong>de</strong>r bis zum vollen<strong>de</strong>ten 4. Lebensjahr wer<strong>de</strong>n nur in Begleitung einer Aufsichtsperson<br />

beför<strong>de</strong>rt. Als Aufsichtsperson gelten nur Personen, die min<strong>de</strong>stens das 6. Lebensjahr<br />

vollen<strong>de</strong>t haben.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 14 von 47


§ 8 Verhalten <strong>de</strong>r Fahrgäste<br />

(1) Die Fahrgäste haben sich bei <strong>de</strong>r Benutzung <strong>de</strong>r Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge<br />

so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung <strong>de</strong>s Betriebes, ihre eigene Sicherheit<br />

und die Rücksicht auf an<strong>de</strong>re Personen gebietet.<br />

Anweisungen <strong>de</strong>s Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonals ist zu folgen.<br />

(2) Den Fahrgästen ist insbeson<strong>de</strong>re untersagt:<br />

1. sich mit <strong>de</strong>m Fahrzeugführer während <strong>de</strong>r Fahrt zu unterhalten,<br />

2. die Türen während <strong>de</strong>r Fahrt eigenmächtig zu öffnen,<br />

3. Gegenstän<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>n Fahrzeugen zu werfen o<strong>de</strong>r hinausragen<br />

zu lassen,<br />

4. während <strong>de</strong>r Fahrt auf- o<strong>de</strong>r abzuspringen,<br />

5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,<br />

6. die Benutzbarkeit <strong>de</strong>r Betriebseinrichtungen, <strong>de</strong>r Durchgänge und <strong>de</strong>r Ein- und Ausstiege<br />

durch sperrige Gegenstän<strong>de</strong> zu beeinträchtigen,<br />

7. in Fahrzeugen <strong>de</strong>s Linienverkehrs zu rauchen,<br />

8. in Fahrzeugen <strong>de</strong>s Linienverkehrs Rundfunkempfänger, Tonwie<strong>de</strong>rgabegeräte, Musikinstrumente<br />

und Handys zu benutzen.<br />

(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an <strong>de</strong>n Haltestellen betreten und verlassen. Soweit<br />

für das Betreten o<strong>de</strong>r Verlassen <strong>de</strong>r Fahrzeuge beson<strong>de</strong>rs gekennzeichnete Eingänge<br />

o<strong>de</strong>r Ausgänge vorhan<strong>de</strong>n sind, sind diese entsprechend zu benutzen. Ausnahmen<br />

von Satz 1 und 2 bedürfen <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonals. Es<br />

ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehen<strong>de</strong><br />

Abfahrt angekündigt o<strong>de</strong>r schließen sich die Türen, darf das Fahrzeug nicht<br />

mehr betreten o<strong>de</strong>r verlassen wer<strong>de</strong>n.<br />

Je<strong>de</strong>r Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.<br />

Versuchsweise können Fahrgäste ab 20.00 Uhr auch zwischen zwei Haltestellen aussteigen.<br />

Die Entscheidung, ob ein Unterwegshalt erfolgt, trifft ausschließlich <strong>de</strong>r Fahrzeugführer<br />

unter Beachtung <strong>de</strong>r gesetzlichen Bedingungen und Verhaltensregeln. Der<br />

Fahrgast muss seinen Aussteigewunsch rechtzeitig, jedoch spätestens eine Haltestelle<br />

vor <strong>de</strong>m Aussteigeziel mitgeteilt haben.<br />

Zwischen zwei Haltestellen wird in <strong>de</strong>r Regel nur einmal angehalten. Der Ausstieg darf<br />

aus Sicherheitsgrün<strong>de</strong>n nur an <strong>de</strong>r vor<strong>de</strong>ren Tür erfolgen. Dabei hat <strong>de</strong>r Fahrgast beson<strong>de</strong>re<br />

Sorgfalt walten zu lassen.<br />

(4) Die Beaufsichtigung von Kin<strong>de</strong>rn obliegt <strong>de</strong>n Begleitern. Sie haben auch dafür zu sorgen,<br />

dass Kin<strong>de</strong>r nicht auf <strong>de</strong>n Sitzplätzen knien o<strong>de</strong>r stehen.<br />

(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnungen die ihm nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 4 obliegen<strong>de</strong>n<br />

Pflichten, kann er von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Wer Sicherungseinrichtungen missbräuchlich betätigt, hat – unbescha<strong>de</strong>t einer Verfolgung<br />

im Straf- o<strong>de</strong>r Bußgeldverfahren und weitergehen<strong>de</strong>r zivilrechtlicher Ansprüche –<br />

einen Betrag von 15,00 € zu zahlen.<br />

(7) Das Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen,<br />

wenn dies aus betrieblichen Grün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rungspflicht notwendig<br />

ist.<br />

Es ist auch berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht<br />

nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehin<strong>de</strong>rte, in <strong>de</strong>r Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere<br />

o<strong>de</strong>r gebrechliche Personen, wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kin<strong>de</strong>rn<br />

freizugeben.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 15 von 47


§ 9 Fahrausweise, Fahrtunterbrechung<br />

(1) Fahrausweise sind Fahrscheine, (z.B. Einzel-, Gruppen-, Anschlussfahrscheine, Mehrfahrtenkarten)<br />

Fahrkarten, Zeitkarten und Son<strong>de</strong>rfahrausweise für die Personenbeför<strong>de</strong>rung.<br />

(2) Mehrfahrtenkarten, Monatskarten, Wochenkarten, Stammkun<strong>de</strong>n-Abonnementkarten und<br />

übertragbare Umweltjahreskarten sind übertragbar.<br />

Schülermonatskarten, Schülerwochenkarten und persönliche Umweltfahrkarten sind<br />

Fahrausweise, die auf <strong>de</strong>n Namen einer bestimmten Person ausgestellt und nicht übertragbar<br />

sind.<br />

Zeitkarten berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb <strong>de</strong>r Geltungsdauer<br />

(3) Gruppenfahrscheine können anstelle von Einzelfahrausweisen an Reisegruppen ausgegeben<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> bestimmt, welche Fahrausweise an<strong>de</strong>rer Verkehrsunternehmen<br />

anerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Der Fahrgast muss bei Beginn <strong>de</strong>r Fahrt im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein.<br />

Der Fahrausweis ist <strong>de</strong>m Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonal vorzuzeigen und bis zur Beendigung<br />

<strong>de</strong>r Fahrt aufzubewahren. Auf Verlangen ist er <strong>de</strong>m Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonal<br />

auszuhändigen.<br />

(6) In Fahrzeugen mit Entwertern hat <strong>de</strong>r Fahrgast <strong>de</strong>n Fahrausweis entsprechend <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rungsstrecke<br />

unverzüglich zu entwerten und sich von <strong>de</strong>r Entwertung zu überzeugen.<br />

(7) Verletzt <strong>de</strong>r Fahrgast die Pflichten nach <strong>de</strong>n Absätzen 5 und 6, gilt er als Fahrgast ohne<br />

gültigen Fahrausweis und kann von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

(8) Fahrtunterbrechung ist nur bei Fahrten mit Einzelfahrscheinen, Mehrfahrtenkarten, Zeitkarten<br />

und Tageskarten gestattet. Bei Fahrtunterbrechungen mit Einzelfahrscheinen und<br />

Mehrfahrtenkarten ist die Geltungsdauer auf 90 Minuten beschränkt. Für die übrigen<br />

Fahrausweise kann die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> in <strong>de</strong>n LiB Ausnahmen zulassen.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 16 von 47


§ 10 Geltungsdauer <strong>de</strong>r Fahrausweise<br />

(1) Einzelfahrscheine gelten am Lösungstag für eine Fahrt in <strong>de</strong>r gelösten Relation. Die Geltungsdauer<br />

en<strong>de</strong>t um 3.00 Uhr <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>n Lösungstag folgen<strong>de</strong>n Tages.<br />

(2) Anschlussfahrscheine zu Son<strong>de</strong>rzügen gelten zur Anreise frühestens einen Tag vor <strong>de</strong>r<br />

Abfahrt <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rzuges, zur Rückreise bis 24.00 Uhr <strong>de</strong>s Tages nach Rückkunft <strong>de</strong>s<br />

Son<strong>de</strong>rzuges.<br />

(3) Monatskarten und Schülermonatskarten gelten für <strong>de</strong>n eingetragenen Kalen<strong>de</strong>rmonat bis<br />

12.00 Uhr <strong>de</strong>s ersten Werktags <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Monats. Ist dieser erste Werktag ein<br />

Samstag, gelten die Karten bis 12.00 Uhr <strong>de</strong>s nächstfolgen<strong>de</strong>n Werktags.<br />

(4) Wochenkarten und Schülerwochenkarten gelten für die eingetragene Kalen<strong>de</strong>rwoche bis<br />

12.00 Uhr <strong>de</strong>s ersten Werktags <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Woche. Der erste Tag einer Kalen<strong>de</strong>rwoche<br />

ist <strong>de</strong>r Montag.<br />

(5) Einzelfahrscheine und Mehrfahrtenkarten gelten ab Entwertung 90 Minuten. Die <strong>Omnibusverkehr</strong><br />

<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> kann in <strong>de</strong>n LiB Ausnahmen zulassen.<br />

(6) Die Geltungsdauer von Fahrausweisen darf nicht verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 17 von 47


§ 11 Unentgeltliche Beför<strong>de</strong>rung<br />

(1) Schwerbehin<strong>de</strong>rte, die infolge ihrer Behin<strong>de</strong>rung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />

erheblich beeinträchtigt o<strong>de</strong>r hilflos o<strong>de</strong>r gehörlos sind, wer<strong>de</strong>n gegen Vorzeigen<br />

<strong>de</strong>s amtlichen Ausweises und „Beiblatt zum Ausweis <strong>de</strong>s Versorgungsamtes“, das mit einer<br />

gültigen Wertmarke versehen sein muss, im Nahverkehr unentgeltlich beför<strong>de</strong>rt.<br />

Die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> bestimmt in <strong>de</strong>n LiB, welche Buslinien nicht <strong>de</strong>m<br />

Nahverkehr dienen.<br />

(2) Die Begleitperson eines Schwerbehin<strong>de</strong>rten wird im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich<br />

beför<strong>de</strong>rt, sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis <strong>de</strong>s Schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />

eingetragen ist. Ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke ist hierzu nicht notwendig.<br />

(3) Kin<strong>de</strong>r unter 6 Jahren wer<strong>de</strong>n unentgeltlich beför<strong>de</strong>rt, wenn ihre Begleitperson im Besitz<br />

eines gültigen Fahrausweises ist. Wer<strong>de</strong>n von einer Begleitperson mehr als 2 Kin<strong>de</strong>r mitgenommen,<br />

wird für das dritte und je<strong>de</strong>s weitere Kind <strong>de</strong>r Einzelfahrpreis für ein Kind erhoben.<br />

(4) Polizeivollzugsbeamte in Uniform wer<strong>de</strong>n auf allen Linien, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Tarif <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />

<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zur Anwendung kommt, unentgeltlich beför<strong>de</strong>rt<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 18 von 47


§ 12 Wahlweise Gültigkeit von Fahrausweisen <strong>de</strong>s Schienenverkehrs<br />

(1) Folgen<strong>de</strong> Fahrausweise <strong>de</strong>s Schienenverkehrs wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Buslinien <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />

<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> nach §42 PBefG anerkannt:<br />

Fahrausweise <strong>de</strong>s Schienenverkehrs<br />

1. persönliche und übertragbare Netzkarten und <strong>Bahn</strong>Card 100<br />

2. die Streckenzeitkarten Bus/Schiene (B/S),<br />

3. die Streckenzeitkarten (Schiene) gegen Zahlung <strong>de</strong>s halben Preises <strong>de</strong>s Einzelfahrscheins,<br />

4. BayernTicket, BayernTicket Single und Bayern Ticket Nacht<br />

5. die übrigen Schienenfahrausweise <strong>de</strong>s öffentlichen Verkehrs. Gruppenfahrscheine<br />

wer<strong>de</strong>n nur anerkannt, wenn die Beför<strong>de</strong>rung min<strong>de</strong>stens 24 Stun<strong>de</strong>n vor Beginn <strong>de</strong>r<br />

Fahrt gemel<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong> und ohne zusätzliche Fahrleistungen durchgeführt wer<strong>de</strong>n<br />

kann. Sind die Schienenfahrpreise niedriger als die Busfahrpreise, so können – ausgenommen<br />

zu Militärdienstfahrkarten –Zuschläge erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />

Ausnahmen sind in <strong>de</strong>n Linienbestimmungen geregelt.<br />

(2) Die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> kann in beson<strong>de</strong>rs festgesetzten Verbindungen<br />

Fahrausweise ausgeben, die für anschließen<strong>de</strong> Bus- o<strong>de</strong>r Schienenstrecken gelten. Für<br />

die Berechnung <strong>de</strong>r Fahrpreise gilt § 3 Abs. 3.<br />

(3) Bei durchgehen<strong>de</strong>r Abfertigung über mehrere Buslinien ist je<strong>de</strong> Linie als Teilstrecke zu<br />

behan<strong>de</strong>ln. Die Summe <strong>de</strong>r Entfernungen <strong>de</strong>r Teilstrecken wird auf volle Kilometer aufgerun<strong>de</strong>t.<br />

Die Preise sind <strong>de</strong>r Preistafel zu entnehmen.<br />

(4) Bei Verkehrskooperationen (auch Schienenverkehr) gelten die Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen<br />

<strong>de</strong>s jeweils benutzten Verkehrsmittels. Der Beför<strong>de</strong>rungsvertrag kommt mit <strong>de</strong>m Verkehrsunternehmen<br />

zustan<strong>de</strong>, mit <strong>de</strong>ssen Verkehrsmittel die Beför<strong>de</strong>rung stattfin<strong>de</strong>t.<br />

Fahrausweise wer<strong>de</strong>n im Namen und für Rechnung <strong>de</strong>s jeweiligen Verkehrsunternehmens<br />

verkauft.<br />

(5) Von <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Vorschriften kann durch Son<strong>de</strong>rregelungen nach Zustimmung<br />

durch die Genehmigungsbehör<strong>de</strong> abgewichen wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Das Schöne Wochenendticket wird im Bereich <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> nicht<br />

anerkannt.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 19 von 47


Gemeinsame Angebote Bus/Schiene<br />

Für Verbindungen, in <strong>de</strong>nen sowohl eine Bus- als auch eine Schienenverbindung besteht o<strong>de</strong>r<br />

für aneinan<strong>de</strong>r anschließen<strong>de</strong> Bus- und Schienenstrecken können gemeinsame Zeitkarten<br />

Bus/Schiene (B/S) in beson<strong>de</strong>rs festgesetzten Verkehrsverbindungen ausgegeben wer<strong>de</strong>n:<br />

Sie gelten auf <strong>de</strong>n Linien <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> nach Maßgabe <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r<br />

Preistafel genannten Fahrpreises.<br />

a) Verlaufen die Schienen- und Busstrecken parallel, wird <strong>de</strong>r höhere Fahrpreis berechnet.<br />

b) Schließen Schienen- und Busstrecken aneinan<strong>de</strong>r an, wird <strong>de</strong>r Fahrpreisberechnung die<br />

Summe <strong>de</strong>r Schienen- und Busentfernung zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />

c) Verlaufen Schienen- und Busstrecken auf Teilabschnitten parallel, wird <strong>de</strong>r Fahrpreisberechnung die<br />

Schienenentfernung und soweit Strecken anschließen, auf <strong>de</strong>nen nur <strong>de</strong>r Bus benutzt wer<strong>de</strong>n kann,<br />

die Summe <strong>de</strong>r Schienen- und Busentfernung zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />

Liegt zu b) und c) <strong>de</strong>r Busfahrpreis (gemäß Preistafel <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong>) für<br />

die Busstrecke über <strong>de</strong>m entsprechen<strong>de</strong>n Fahrpreis <strong>de</strong>r Preistafel <strong>de</strong>s Deutschen Eisenbahn-<br />

Personen- und Gepäcktarifs, ist <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag <strong>de</strong>m Fahrpreis für die gesamte Strecke<br />

zuzuschlagen.<br />

Der Fahrpreis für zuschlagpflichtige Züge wird berechnet, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Unterschied zwischen<br />

<strong>de</strong>n Fahrpreisen für zuschlagfreie und zuschlagpflichtige Züge für die Schienenstrecke <strong>de</strong>m<br />

Preis für zuschlagfreie Züge für die Gesamtstrecke (Schiene und Bus) zugeschlagen wird. Ist<br />

<strong>de</strong>r Preis für zuschlagpflichtige Züge für die Gesamtstrecke günstiger, ist dieser für <strong>de</strong>n Gesamtpreis<br />

B/S maßgebend.<br />

Es gelten die Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen <strong>de</strong>s Beför<strong>de</strong>rungsunternehmens, <strong>de</strong>ssen Verkehrsmittel<br />

benutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Das Beför<strong>de</strong>rungsunternehmen kann für bestimmte, beson<strong>de</strong>rs bekannt gegebene Wochen<br />

und Monate die Ausgabe von Zeitkarten Bus/Schiene von <strong>de</strong>r Abgabe eines vollständig ausgefüllten<br />

Fragebogens – z.B. für die Ermittlung <strong>de</strong>r Erlösanteile aus Zeitkarten B/S - abhängig<br />

machen.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 20 von 47


§ 13 Ungültige Fahrausweise<br />

Fahrausweise, die entgegen <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Tarifs <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong><br />

<strong>GmbH</strong> benutzt wer<strong>de</strong>n, sind ungültig und wer<strong>de</strong>n eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise,<br />

die<br />

1. nicht in vorgeschriebener Weise ausgefüllt o<strong>de</strong>r unterschrieben sind und trotz Auffor<strong>de</strong>rung<br />

nicht sofort ausgefüllt o<strong>de</strong>r unterschrieben wer<strong>de</strong>n,<br />

2. zerrissen, zerschnitten o<strong>de</strong>r sonst stark beschädigt, stark beschmutzt o<strong>de</strong>r unleserlich<br />

sind, so dass sie nicht mehr geprüft wer<strong>de</strong>n können,<br />

3. eigenmächtig geän<strong>de</strong>rt sind,<br />

4. von Nichtberechtigten benutzt wer<strong>de</strong>n,<br />

5. zu an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>n zulässigen Fahrten benutzt wer<strong>de</strong>n,<br />

6. wegen Zeitablaufs o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n verfallen sind,<br />

7. ohne das erfor<strong>de</strong>rliche Lichtbild benutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Wird <strong>de</strong>r Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, wer<strong>de</strong>n die nachgewiesenen Auslagen für<br />

Fahrgeld und einfaches Porto erstattet. Weitergehen<strong>de</strong> Ersatzansprüche, insbeson<strong>de</strong>re für<br />

Zeitverlust o<strong>de</strong>r Verdienstausfall, sind ausgeschlossen.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 21 von 47


§ 14 Erhöhter Fahrpreis<br />

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er<br />

1. ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird,<br />

2. einen ungültigen Fahrausweis verwen<strong>de</strong>t,<br />

3. <strong>de</strong>n Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt o<strong>de</strong>r aushändigt<br />

o<strong>de</strong>r<br />

4. einen bereits gelösten Fahrausweis bei Beginn <strong>de</strong>r Fahrt nicht zur Entwertung vorlegt<br />

o<strong>de</strong>r nicht unverzüglich entwertet.<br />

Der Fahrgast ist nicht zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn das Beschaffen<br />

o<strong>de</strong>r die Entwertung <strong>de</strong>s Fahrausweises aus Grün<strong>de</strong>n unterblieben ist, die er<br />

nicht zu vertreten hat.<br />

Muss <strong>de</strong>r nicht gezahlte Betrag nach Ablauf einer Woche von <strong>de</strong>m Verkaufsbüro angemahnt<br />

wer<strong>de</strong>n, wird für je<strong>de</strong>n einzelnen Beanstandungsfall ein Bearbeitungsentgelt von<br />

5,00 € erhoben.<br />

(2) Der erhöhte Fahrpreis beträgt 40,00 €.<br />

(3) Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich auf 7,00 €, wenn <strong>de</strong>r Fahrgast innerhalb von 10 Tagen<br />

ab <strong>de</strong>m Feststellungstag nachweist, dass er zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Feststellung Inhaber<br />

einer gültigen Zeitkarte war. Dies gilt nicht für übertragbare Zeitkarten.<br />

(4) Bei Verwendung ungültiger Zeitkarten bleiben weitergehen<strong>de</strong> zivilrechtliche Ansprüche<br />

unberührt; eine Verfolgung im Strafverfahren bleibt möglich.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 22 von 47


§ 15 Fahrpreiserstattung<br />

(1) Wird ein Fahrausweis nicht o<strong>de</strong>r nur auf einem Teil <strong>de</strong>r Strecke zur Fahrt benutzt, wird<br />

<strong>de</strong>r Fahrpreis auf Antrag gegen Vorlage <strong>de</strong>s Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für<br />

die Nichtbenutzung o<strong>de</strong>r nur teilweise Benutzung <strong>de</strong>s Fahrausweises ist <strong>de</strong>r Antragsteller.<br />

(2) Bei einem nur auf einem Teil <strong>de</strong>r Strecke benutzten Fahrausweis wird <strong>de</strong>r Unterschied<br />

zwischen <strong>de</strong>m für die benutzte Beför<strong>de</strong>rungsstrecke fälligen und <strong>de</strong>m entrichteten Fahrpreis<br />

erstattet.<br />

(3) Bei Ermittlung <strong>de</strong>s zu erstatten<strong>de</strong>n Betrages für eine nur teilweise benutzte Zeitkarte wird<br />

für je<strong>de</strong> durchgeführte Einzelfahrt <strong>de</strong>r Fahrpreis für einen Einzelfahrschein angerechnet.<br />

Für die Feststellung <strong>de</strong>s Zeitpunktes, bis zu <strong>de</strong>m Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten –<br />

als ausgeführt gelten, ist <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Rückgabe o<strong>de</strong>r Hinterlegung <strong>de</strong>r Zeitkarte o<strong>de</strong>r das<br />

Datum <strong>de</strong>s Poststempels <strong>de</strong>r Übersendung <strong>de</strong>r Zeitkarte mit <strong>de</strong>r Post maßgeblich. Ein<br />

früherer letzter Benutzungstag kann nur anerkannt wer<strong>de</strong>n, wenn die Bescheinigung eines<br />

Arztes, eines Krankenhauses o<strong>de</strong>r einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall o<strong>de</strong>r<br />

Tod <strong>de</strong>s Fahrgastes vorgelegt wird. Dies gilt nicht für übertragbare Zeitkarten. Ist <strong>de</strong>r Antragsteller<br />

berechtigt, Fahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen zu lösen, und ist für die<br />

Beför<strong>de</strong>rungsstrecke die Ausgabe von Fahrscheinen zugelassen, wird <strong>de</strong>r Betrag angerechnet,<br />

<strong>de</strong>r sich für die in Anspruch genommenen Fahrten unter Anwendung <strong>de</strong>r jeweils<br />

möglichen Ermäßigung ergibt. Der Unterschiedsbetrag zu <strong>de</strong>m entrichteten Fahrpreis<br />

wird erstattet.<br />

(4) Der Fahrpreis für einen verlorenen o<strong>de</strong>r eingezogenen Fahrausweis wird nicht erstattet.<br />

Das gleiche gilt, wenn <strong>de</strong>r Fahrgast von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung ausgeschlossen wird.<br />

(5) Ein Antrag auf Fahrpreiserstattung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten<br />

nach Ablauf <strong>de</strong>r Gültigkeit <strong>de</strong>s Fahrausweises, bei <strong>de</strong>m zuständigen Verkaufsbüro<br />

zu stellen.<br />

(6) Der Antragsteller hat als Entgelt für die Bearbeitung <strong>de</strong>s Erstattungsantrages 10 v.H. <strong>de</strong>s<br />

zu erstatten<strong>de</strong>n Betrages, min<strong>de</strong>stens 1,00 €, höchstens 5,00 € zu entrichten. Es wird<br />

von <strong>de</strong>m zu erstatten<strong>de</strong>n Betrag einbehalten. Der Erstattungsbetrag wird auf <strong>de</strong>n nächsten<br />

durch 10 teilbaren Centbetrag abgerun<strong>de</strong>t. Er ist bei <strong>de</strong>m zuständigen Verkaufsbüro<br />

und für B/S-Karten bei <strong>de</strong>r zuständigen Fahrkartenausgabe in Empfang zu nehmen. Auf<br />

Antrag wird <strong>de</strong>r Erstattungsbetrag <strong>de</strong>m Antragsteller gebührenpflichtig überwiesen. Beträge<br />

unter 1,00 € wer<strong>de</strong>n nicht erstattet.<br />

(7) Stammkun<strong>de</strong>n-Abonnement-Karten nach § 23 wer<strong>de</strong>n nur bei einer mit Ausgehunfähigkeit<br />

verbun<strong>de</strong>nen Krankheit von mehr als 7 Tagen erstattet. Dies muss durch ein<br />

ärztliches Attest o<strong>de</strong>r die Bescheinigung eines Krankenhauses nachgewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />

Für je<strong>de</strong>n Krankheitstag wird 1 /30 <strong>de</strong>s Monatsbetrages erstattet. Das Entgelt für die Erstattung<br />

beträgt 15,00 € (lt. DPT I 3.6.2).<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 23 von 47


(8) Für nicht benutzte o<strong>de</strong>r nur teilweise benutzte Schülermonatskarten, <strong>de</strong>ren Fahrtkosten<br />

ganz o<strong>de</strong>r zum Teil aufgrund gesetzlicher Regelungen vom Träger <strong>de</strong>r Schülerbeför<strong>de</strong>rung<br />

(Schulwegkostenträger) übernommen wor<strong>de</strong>n sind, wird <strong>de</strong>r Fahrpreis nur erstattet,<br />

wenn ein Schüler die Schule o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Schul- bzw. Wohnort wechselt o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Schule<br />

ausschei<strong>de</strong>t sowie in Fällen einer länger dauern<strong>de</strong>n Erkrankung. Die Erstattung kann<br />

nur vom Schulwegkostenträger gegen Rückgabe <strong>de</strong>s Fahrausweises mit entsprechen<strong>de</strong>r<br />

Bescheinigung <strong>de</strong>r Schule beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />

(9) Für Fahrausweise, die für die Zeit nach Beginn <strong>de</strong>s Schuljahres bis zur Ausgabe <strong>de</strong>r<br />

Schülermonatskarten durch Kostenträger benutzt wur<strong>de</strong>n, wird <strong>de</strong>r Fahrpreis erstattet,<br />

wenn sie für die Verbindung <strong>de</strong>r Schülermonatskarte gelöst wor<strong>de</strong>n sind und die Benutzungstage<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Geltungsdauer <strong>de</strong>r Schülermonatskarte liegen. Als Erstattungsgebühr<br />

wird für alle vorgelegten Fahrausweise insgesamt eine Bearbeitungsgebühr nach<br />

Abs. (6) erhoben.<br />

(10) Das Entgelt nach <strong>de</strong>n Absätzen 6 und 9 ist nicht zu entrichten, wenn die Erstattung auf<br />

Grund von Umstän<strong>de</strong>n beantragt wird, die die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zu vertreten<br />

hat. Falls <strong>de</strong>r Erstattungsbetrag nicht bei <strong>de</strong>r zuständigen Stelle in Empfang genommen<br />

wird, ist er <strong>de</strong>m Antragsteller gebührenfrei zu überweisen. In diesem Fall wer<strong>de</strong>n<br />

auch Beträge unter 1,00 € erstattet.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 24 von 47


§ 16 Anspruch auf Beför<strong>de</strong>rung, Begriffsbestimmungen<br />

(1) Ein Anspruch auf Beför<strong>de</strong>rung von Sachen besteht nicht.<br />

Sachen im Sinne <strong>de</strong>s Tarifs <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> sind Handgepäck, Bus-<br />

Kuriergut, Kin<strong>de</strong>rwagen, Krankenfahrstühle, Skier, Ro<strong>de</strong>lschlitten und Faltboote. Sie wer<strong>de</strong>n<br />

nur dann beför<strong>de</strong>rt, wenn die Sicherheit und Ordnung <strong>de</strong>s Betriebes durch sie nicht<br />

gefähr<strong>de</strong>t und an<strong>de</strong>re Fahrgäste nicht belästigt wer<strong>de</strong>n. Für die Beför<strong>de</strong>rung von Kin<strong>de</strong>rn<br />

in Kin<strong>de</strong>rwagen gilt § 2 Abs. 2.<br />

(2) Sachen im Sinne von Absatz 1, ausgenommen Bus-Kuriergut, wer<strong>de</strong>n unentgeltlich beför<strong>de</strong>rt.<br />

(3) Von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegen-<br />

stän<strong>de</strong> ausgeschlossen, insbeson<strong>de</strong>re<br />

1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ätzen<strong>de</strong><br />

Stoffe,<br />

2. unverpackte o<strong>de</strong>r ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt wer<strong>de</strong>n können,<br />

3. Gegenstän<strong>de</strong>, die über die Fahrzeugumgrenzung hinausragen.<br />

Sendungen, <strong>de</strong>ren Beför<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Deutschen Post AG vorbehalten ist, wer<strong>de</strong>n als Bus-<br />

Kuriergut nicht angenommen.<br />

(4) Das Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonal entschei<strong>de</strong>t im Einzelfall, ob Sachen o<strong>de</strong>r Sendungen<br />

zur Beför<strong>de</strong>rung zugelassen wer<strong>de</strong>n und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 25 von 47


§ 17 Handgepäck, orthopädische Hilfsmittel<br />

(1) Das Handgepäck kann aus mehreren Stücken bis zu einem Gesamtgewicht von 50 kg<br />

bestehen.<br />

(2) Gegenstän<strong>de</strong>, die wegen ihres Umfangs o<strong>de</strong>r ihrer Zahl ein einzelner Fahrgast nicht tragen<br />

kann o<strong>de</strong>r die sich wegen ihres Umfangs zur Mitnahme im Omnibus nicht eignen,<br />

sind als Handgepäck nicht zugelassen.<br />

(3) Der Fahrgast hat das Handgepäck selbst unterzubringen und zu beaufsichtigen.<br />

(4) Zurückgelassenes Handgepäck wird als Fundsache behan<strong>de</strong>lt.<br />

(5) Ein mitgeführter Krankenfahrstuhl, soweit die Beschaffenheit <strong>de</strong>s Omnibusses dieses zulässt,<br />

und sonstige orthopädische Hilfsmittel eines Schwerbehin<strong>de</strong>rten wer<strong>de</strong>n im Nah-<br />

und Fernverkehr gegen Vorzeigen <strong>de</strong>s amtlichen Ausweises unentgeltlich beför<strong>de</strong>rt. Der<br />

Schwerbehin<strong>de</strong>rtenausweis muss nicht mit einer gültigen Wertmarke versehen sein.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 26 von 47


§ 18 Fahrrä<strong>de</strong>r<br />

(1) Die Mitnahme von Fahrrä<strong>de</strong>rn in Verkehrsmitteln <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> ist<br />

grundsätzlich zu gewährleisten, wenn:<br />

a. entsprechen<strong>de</strong> Abstellflächen im Bus vorhan<strong>de</strong>n und nicht an<strong>de</strong>rweitig besetzt sind,<br />

sowie die Verkehrssicherheit während <strong>de</strong>r Fahrt nicht gefähr<strong>de</strong>t wird.<br />

b. durch die Unterbringung <strong>de</strong>s Fahrrads die Durchgänge nicht behin<strong>de</strong>rt und <strong>de</strong>r Platz<br />

für die Personenbeför<strong>de</strong>rung nicht beeinträchtigt wird<br />

(2) Pro Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitgeführt wer<strong>de</strong>n. Der Fahrgast hat das Fahrrad<br />

selbst unterzubringen und zu beaufsichtigen. Eine Gefährdung und Beschmutzung an<strong>de</strong>rer<br />

Fahrgäste und Sachen sowie <strong>de</strong>s benutzten Fahrzeuges hat <strong>de</strong>r Fahrgast auszuschließen,<br />

insoweit haftet er für entstan<strong>de</strong>ne Schä<strong>de</strong>n.<br />

(3) Jugendliche unter 15 Jahren mit Fahrrad müssen von einem Erwachsenen begleitet wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Die Beför<strong>de</strong>rung von Fahrrä<strong>de</strong>rn kann von einer vorherigen Anmeldung abhängig gemacht<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) In Reisebussen o<strong>de</strong>r Fahrzeugen mit engen Einstiegen o<strong>de</strong>r ohne beson<strong>de</strong>re Abstellflächen,<br />

sowie in Zeiten mit starkem Fahrgastaufkommen ist die Mitnahme nicht gestattet.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 27 von 47


§ 19 Bus-Kuriergut<br />

(1) Gegenstän<strong>de</strong>, die unabhängig von <strong>de</strong>r Mitfahrt <strong>de</strong>s Auflieferers im Linienverkehr nach<br />

§42 PBefG beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n sollen, wer<strong>de</strong>n am Fahrzeug angenommen, wenn Absen<strong>de</strong>und<br />

Empfangshaltestelle an <strong>de</strong>rselben Linie liegen, die Beför<strong>de</strong>rung ohne Umla<strong>de</strong>n auf<br />

ein an<strong>de</strong>res Fahrzeug möglich ist und die Sendung an <strong>de</strong>r Empfangshaltestelle bei Ankunft<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeuges abgeholt wird (Bus-Kuriergut). Die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

ist berechtigt, die Empfangsberechtigung zu prüfen.<br />

(2) Das Höchstgewicht für Bus-Kuriergut beträgt 20 kg, sofern nicht für bestimmte Fahrten<br />

ein Höchstgewicht bis zu 50 kg zugelassen ist. Das Bus-Kuriergut muss sicher verpackt<br />

und mit Absen<strong>de</strong>r- und Empfängerangabe versehen sein.<br />

(3) Das Beför<strong>de</strong>rungsentgelt für Bus-Kuriergut ergibt sich aus <strong>de</strong>r Preistafel. Für regelmäßige<br />

Sendungen können Son<strong>de</strong>rregelungen getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Wird Bus-Kuriergut am Fahrzeug nicht abgeholt, wird es beim zuständigen Verkaufsbüro<br />

hinterlegt, wo es vom Empfangsberechtigten abgeholt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(5) Falls <strong>de</strong>r Empfänger das Bus-Kuriergut auf seine Veranlassung nochmals mit einem Bus<br />

beför<strong>de</strong>rn lässt, muss er neben <strong>de</strong>m Beför<strong>de</strong>rungsentgelt die bisher angefallenen Kosten<br />

bei <strong>de</strong>r Auslieferung bezahlen.<br />

(6) Nimmt <strong>de</strong>r Empfänger das hinterlegte Bus-Kuriergut nicht binnen 3 Tagen ab, wird <strong>de</strong>r<br />

Absen<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Ablieferungshin<strong>de</strong>rnis benachrichtigt. Die entstan<strong>de</strong>nen Kosten sind<br />

vor Auslieferung zu bezahlen.<br />

(7) Die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> ist berechtigt, nicht abgenommenes Bus-Kuriergut<br />

wie eine Fundsache zu behan<strong>de</strong>ln und bestmöglichst zu verkaufen.<br />

(8) Wer<strong>de</strong>n als Bus-Kuriergut beför<strong>de</strong>rte leben<strong>de</strong> Tiere am Fahrzeug nicht abgeholt, wer<strong>de</strong>n<br />

sie <strong>de</strong>m Absen<strong>de</strong>r auf seine Kosten und gegen Erstattung aller anfallen<strong>de</strong>n Kosten unverzüglich<br />

zurückgesandt.<br />

(9) Für die Erstattung von Beför<strong>de</strong>rungsentgelten gilt § 15 sinngemäß.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 28 von 47


§ 20 Tiere, Führhun<strong>de</strong><br />

(1) Hun<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person beför<strong>de</strong>rt. Hun<strong>de</strong> dürfen<br />

nicht auf Sitzplätzen untergebracht wer<strong>de</strong>n. Hun<strong>de</strong>, die Mitreisen<strong>de</strong> gefähr<strong>de</strong>n können,<br />

müssen einen Maulkorb tragen.<br />

(2) Kleintiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Die Beför<strong>de</strong>rungsentgelte für Hun<strong>de</strong> ergeben sich aus <strong>de</strong>r Preistafel. Für die regelmäßige<br />

Mitnahme von Hun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n Monats- und Wochenkarten zum vollen tarifmäßigen<br />

Fahrpreis ausgegeben.<br />

Polizeihun<strong>de</strong>, die einen Polizisten in Uniform begleiten, sowie Führhun<strong>de</strong>, die einen Sehbehin<strong>de</strong>rten<br />

begleiten, wer<strong>de</strong>n unentgeltlich beför<strong>de</strong>rt.<br />

(3) Für die Erstattung von Beför<strong>de</strong>rungsentgelten gilt § 15 sinngemäß.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 29 von 47


§ 21 Fundsachen<br />

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich <strong>de</strong>m Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonal abzuliefern.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 30 von 47


§ 22 Monatskarten, Wochenkarten<br />

(1) Monats- und Wochenkarten, sind übertragbar. Sie können von jeweils einer Person zu<br />

beliebig häufigen Fahrten innerhalb <strong>de</strong>r Geltungsdauer und <strong>de</strong>s Geltungsbereiches benutzt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Übertragbarkeit von Zeitkarten B/S wird auch in <strong>de</strong>n Bussen <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />

<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> anerkannt. Die bei <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Bahn</strong> AG zulässige unentgeltliche Mitnahme<br />

von bis zu vier Personen ist jedoch nicht gestattet.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 31 von 47


§ 23 a Stammkun<strong>de</strong>n-Abonnement<br />

(1) Das Abonnement für Monatskarten nach § 22 kann von je<strong>de</strong>rmann in Anspruch genommen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Bahn</strong> AG (Abo-Center) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />

<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zur Abbuchung <strong>de</strong>r Monatsbeträge eine Einzugsermächtigung nach vorgeschriebenem<br />

Muster (Bestellschein) erteilt wird.<br />

(2) Es wer<strong>de</strong>n Karten für ein Jahr ausgegeben. Wird das Abonnement nicht einen Monat vor<br />

Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein Jahr.<br />

(3) Das Abonnement kann am 1. eines je<strong>de</strong>n Monats begonnen wer<strong>de</strong>n. Der Bestellschein<br />

muss bis zum 10. <strong>de</strong>s Vormonats bei <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Bahn</strong> AG bzw. bei <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />

<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> vorliegen. Das Abonnement kommt mit <strong>de</strong>r Zusendung <strong>de</strong>r Jahreskarte<br />

zustan<strong>de</strong>.<br />

(4) Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Angaben im Fahrausweis (z.B. Geltungsbereich) sind nur zum 1. eines<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonats möglich und bis spätestens zum 10. <strong>de</strong>s Vormonats bei <strong>de</strong>r Deutschen<br />

<strong>Bahn</strong> AG o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zu beantragen.<br />

Än<strong>de</strong>rungen von Adresse o<strong>de</strong>r Bankverbindungen sind unverzüglich mitzuteilen. Für alle<br />

Än<strong>de</strong>rungsmitteilungen ist <strong>de</strong>r hierfür vorgesehene Vordruck zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

(5) Das Abonnement kann vom Besteller je<strong>de</strong>rzeit mit einer Frist von einem Monat bis zum<br />

En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats schriftlich gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

En<strong>de</strong>t dadurch das Abonnement vor Ablauf <strong>de</strong>s Jahreszeitraums, wird für <strong>de</strong>n abgelaufenen<br />

Zeitraum <strong>de</strong>r Unterschied zwischen <strong>de</strong>n Monatsbeträgen und <strong>de</strong>n Preisen <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Monatskarten nacherhoben.<br />

Können Monatsbeträge mangels Konto<strong>de</strong>ckung nicht abgebucht wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wird eine<br />

Lastschrift vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt o<strong>de</strong>r wird die<br />

Einzugsermächtigung wi<strong>de</strong>rrufen, kann das Abonnement von <strong>de</strong>r DB AG o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />

<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> mit sofortiger Wirkung gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei je<strong>de</strong>r Kündigung <strong>de</strong>s Abonnements und bei Än<strong>de</strong>rungen nach Absatz 4 wer<strong>de</strong>n die<br />

Jahreskarten ungültig und sind bis zum 5. <strong>de</strong>s Nachmonats zurückzugeben. Solange die<br />

Jahreskarte nicht zurückgegeben wird, hat <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> weiterhin <strong>de</strong>n bisherigen Monatsbetrag<br />

zu zahlen.<br />

(6) Die Monatsbeträge sind in <strong>de</strong>r Preistafel enthalten. Der Gesamtpreis <strong>de</strong>s Stammkun<strong>de</strong>n-<br />

Abonnements beträgt das 12fache <strong>de</strong>r Monatsbeträge.<br />

Bei Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Preise o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Abonnements wer<strong>de</strong>n die Monatsbeträge ab <strong>de</strong>m<br />

Än<strong>de</strong>rungszeitpunkt angepasst.<br />

(7) Für abhan<strong>de</strong>n gekommene Stammkun<strong>de</strong>n-Abo-Karten wird gegen ein Entgelt von € 30.-<br />

einmalig eine Ersatz-Abo-Karte für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. Abhan<strong>de</strong>n<br />

gekommene Abo-Karten sind ungültig und bei Wie<strong>de</strong>rauffin<strong>de</strong>n unverzüglich an die Deutsche<br />

<strong>Bahn</strong> AG bzw. an die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zurückzugeben.<br />

(8) Im Übrigen gelten die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 22.<br />

§ 23 b Stammkun<strong>de</strong>n-Abonnement 60 plus für Senioren<br />

(1) Das Stammkun<strong>de</strong>n-Abonnement 60 plus für Senioren gilt für Fahrgäste ab 60 im Bedienungsbereich<br />

<strong>de</strong>r Landkreise Coburg, Lichtenfels, Kulmbach und Kronach und Hof. Es<br />

muss einer <strong>de</strong>r genannten Landkreise als Stammlandkreis ausgewählt wer<strong>de</strong>n. Das<br />

Stammkun<strong>de</strong>n-Abonnement für Senioren ist nicht übertragbar. Der Nachweis <strong>de</strong>r Berechtigung<br />

ist vom Antragsteller zu erbringen. Es besteht keine Mitnahmeregelung.<br />

(2) Es wer<strong>de</strong>n Karten für ein Jahr ausgegeben. Wird das Abonnement nicht einen Monat vor<br />

Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein Jahr.<br />

(3) Das Abonnement kann am 1. eines je<strong>de</strong>n Monats begonnen wer<strong>de</strong>n. Der Bestellschein<br />

muss bis zum 10. <strong>de</strong>s Vormonats bei <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> vorliegen. Das<br />

Abonnement kommt mit <strong>de</strong>r Zusendung <strong>de</strong>r Jahreskarte zustan<strong>de</strong>.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 33 von 47


(4) Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Angaben im Fahrausweis (z.B. Geltungsbereich) sind nur zum 1. eines<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonats möglich und bis spätestens zum 10. <strong>de</strong>s Vormonats bei <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />

<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zu beantragen. Än<strong>de</strong>rungen von Adresse o<strong>de</strong>r Bankverbindungen<br />

sind unverzüglich mitzuteilen. Für alle Än<strong>de</strong>rungsmitteilungen ist <strong>de</strong>r hierfür vorgesehene<br />

Vordruck zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

(5) Können Monatsbeträge mangels Konto<strong>de</strong>ckung nicht abgebucht wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wird eine<br />

Lastschrift vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt o<strong>de</strong>r wird die<br />

Einzugsermächtigung wi<strong>de</strong>rrufen, kann das Abonnement von <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong><br />

<strong>GmbH</strong> mit sofortiger Wirkung gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Bei je<strong>de</strong>r Kündigung <strong>de</strong>s Abonnements und bei Än<strong>de</strong>rungen nach Absatz 4 wer<strong>de</strong>n die<br />

Jahreskarten ungültig und sind bis zum 5. <strong>de</strong>s Nachmonats zurückzugeben. Differenzbeträge<br />

wer<strong>de</strong>n nacherhoben bzw. verrechnet. Solange die Jahreskarte nicht zurückgegeben<br />

wird, hat <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> weiterhin <strong>de</strong>n bisherigen Monatsbetrag zu zahlen, bei Än<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>n bisherigen Monatsbetrag und zusätzlich <strong>de</strong>n Monatsbetrag <strong>de</strong>s neuen Abonnements.<br />

(7) Die Monatsbeträge sind gestaffelt nach Alter und Geltungsbereich sind in <strong>de</strong>r Preistafel<br />

enthalten.<br />

(8) Bei Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Preise o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Abonnements wer<strong>de</strong>n die Monatsbeträge ab <strong>de</strong>m<br />

Än<strong>de</strong>rungszeitpunkt angepasst.<br />

(9) Für abhan<strong>de</strong>n gekommene Stammkun<strong>de</strong>n-Abo-Karten wird gegen ein Entgelt von € 30.-<br />

einmalig eine Ersatz-Abo-Karte für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. Abhan<strong>de</strong>n gekommene<br />

Abo-Karten sind ungültig und bei Wie<strong>de</strong>rauffin<strong>de</strong>n unverzüglich an die <strong>Omnibusverkehr</strong><br />

<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zurückzugeben.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

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§ 24 Schülermonatskarten, Schülerwochenkarten<br />

(1) Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten erhalten:<br />

1. Bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 15. Lebensjahres alle Personen,<br />

2. nach Vollendung <strong>de</strong>s 15. Lebensjahres<br />

a) Schüler und Stu<strong>de</strong>nten öffentlicher, staatlich genehmigter o<strong>de</strong>r staatlich anerkannter<br />

privater<br />

–allgemeinbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Schulen,<br />

–berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Schulen,<br />

–Einrichtungen <strong>de</strong>s zweiten Bildungsweges,<br />

–Hochschulen, Aka<strong>de</strong>mien<br />

mit Ausnahme <strong>de</strong>r Verwaltungsaka<strong>de</strong>mien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;<br />

b) Personen, die private Schulen o<strong>de</strong>r sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter<br />

Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie auf Grund <strong>de</strong>s Besuchs dieser Schulen <strong>de</strong>r<br />

Bildungseinrichtungen von <strong>de</strong>r Berufsschulpflicht befreit sind o<strong>de</strong>r sofern <strong>de</strong>r Besuch<br />

dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sausbildungsför<strong>de</strong>rungsgesetz<br />

för<strong>de</strong>rfähig ist;<br />

c) Personen, die an einer Volkshochschule o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren Einrichtung <strong>de</strong>r Weiterbildung<br />

Kurse zum nachträglichen Erwerb <strong>de</strong>s Hauptschul- o<strong>de</strong>r Realschulabschlusses<br />

besuchen;<br />

d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne <strong>de</strong>s Berufsausbildungsgesetzes<br />

o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Vertragsverhältnis im Sinne <strong>de</strong>s §19 <strong>de</strong>s Berufsbildungsgesetzes<br />

stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb <strong>de</strong>r betrieblichen<br />

Berufsausbildung im Sinne <strong>de</strong>s § 40 Abs. 3 <strong>de</strong>s Berufsausbildungsgesetzes,<br />

§ 37 Abs. 3 <strong>de</strong>r Handwerksordnung, ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n;<br />

e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;<br />

f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums<br />

o<strong>de</strong>r Volontariats vor, während o<strong>de</strong>r im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung<br />

o<strong>de</strong>r ein Studium an einer Hochschule nach <strong>de</strong>n für Ausbildung und Studium<br />

gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen vorgesehen ist;<br />

g) Beamtenanwärter <strong>de</strong>s einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen,<br />

die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung<br />

als Beamtenanwärter <strong>de</strong>s einfachen o<strong>de</strong>r mittleren Dienstes erst erwerben müssen,<br />

sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von <strong>de</strong>r Verwaltung erhalten;<br />

h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr o<strong>de</strong>r an einem freiwilligen ökologischen<br />

Jahr o<strong>de</strong>r vergleichbaren sozialen Diensten.<br />

(2) Die Voraussetzungen sind in <strong>de</strong>r Berechtigungskarte nachzuweisen. Die in Absatz 1 Nr.<br />

1 genannten Personen haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie das 15. Lebensjahr<br />

noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben. Die Berechtigungskarte wird ungültig.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

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1. Bei Personen nach Abs. Nr. 1, wenn <strong>de</strong>r Berechtigte das 15. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t<br />

hat, spätestens nach Ablauf eines Jahres vom Tage <strong>de</strong>r Ausstellung <strong>de</strong>r Berechtigungskarte<br />

an gerechnet,<br />

2. bei Personen nach Abs. 1 Nr. 2, wenn <strong>de</strong>r Berechtigte die Ausbildungsstätte wechselt,<br />

spätestens nach Ablauf eines Jahres vom Tage <strong>de</strong>r Ausstellung <strong>de</strong>r Bescheinigung<br />

auf <strong>de</strong>r Berechtigungskarte an gerechnet o<strong>de</strong>r<br />

3. auf Grund beson<strong>de</strong>rer Bekanntmachung.<br />

(3) Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten wer<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Geltungsbereich ausgegeben,<br />

in <strong>de</strong>m Fahrten im Ausbildungsverkehr erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />

(4) Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Fahrzeugen und gegen<br />

Vorlage <strong>de</strong>r Berechtigungskarte ausgegeben. Ausnahmen können von <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />

<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> in <strong>de</strong>n LiB zugelassen wer<strong>de</strong>n. Die Berechtigungskarte ist Bestandteil<br />

<strong>de</strong>s Fahrausweises.<br />

(5) Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten sind nicht übertragbar. Sie sind unauslöschlich<br />

vom Fahrgast mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Auf Verlangen ist die<br />

rechtmäßige Benutzung durch Wie<strong>de</strong>rholen <strong>de</strong>r Unterschrift o<strong>de</strong>r durch Vorlage eines<br />

amtlichen Personalausweises mit Lichtbild nachzuweisen.<br />

(6a) Wer<strong>de</strong>n für Schüler <strong>de</strong>r allgemeinbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schulen die Fahrtkosten<br />

ganz o<strong>de</strong>r zum Teil aufgrund gesetzlicher Regelung vom Träger <strong>de</strong>r Schülerbeför<strong>de</strong>rung<br />

(Schulwegkostenträger) übernommen, wird das Verfahren für die Ausgabe und Abrechnung<br />

<strong>de</strong>r Schülermonatskarten mit einem Berechtigungskartenverfahren in einem beson<strong>de</strong>ren<br />

Vertrag (Vereinbarung) geregelt. Für Schüler, die innerhalb <strong>de</strong>s Schuljahres die<br />

Schule o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Schul- bzw. Wohnort wechseln, wer<strong>de</strong>n die Karten vom 1. eines je<strong>de</strong>n<br />

Monats an ausgestellt.<br />

(6b) Die Preise für Schülermonatskarten sind in <strong>de</strong>r Preistafel enthalten. Bei Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />

Preise wer<strong>de</strong>n die Monatsbeiträge ab <strong>de</strong>m Än<strong>de</strong>rungszeitpunkt angepasst.<br />

(6c) Die Schüler erhalten vom Schulwegkostenträger für die unentgeltliche Beför<strong>de</strong>rung eine<br />

Berechtigungskarte für Schülermonatskarten sowie je Monat <strong>de</strong>r Fahrtberechtigung eine<br />

Schülermonatskarte ausgehändigt. Die Berechtigungskarte ist eigenhändig mit Vor- und<br />

Zuname zu unterschreiben.<br />

Der Schüler hat zu Beginn je<strong>de</strong>n Monats die entsprechen<strong>de</strong> Schülermonatskarte mit <strong>de</strong>r<br />

Berechtigungskarte zu verbin<strong>de</strong>n.<br />

Bei Verlust <strong>de</strong>r Berechtigungskarte sind die dazugehörigen Schülermonatskarten und bei<br />

Verlust <strong>de</strong>r Schülermonatskarten ist die dazugehörige Berechtigungskarte zurückzugeben.<br />

Für die verlorengegangenen Unterlagen (Berechtigungskarte / Schülermonatskarte)<br />

wird gegen ein Entgelt von 15,00 €, einmalig eine Ersatzberechtigungskarte mit <strong>de</strong>n dazugehörigen<br />

Schülermonatskarten für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. Abhan<strong>de</strong>n<br />

gekommene Berechtigungskarte bzw. Schülermonatskarten sind ungültig und bei Wie<strong>de</strong>rauffin<strong>de</strong>n<br />

unverzüglich an die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zurückzugeben.<br />

(6d) Die Schülermonatskarten gehen erst mit Beginn ihrer Gültigkeit in das Eigentum <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r<br />

Berechtigten über.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 36 von 47


§ 25 Familienheimfahrten und Urlaubsfahrten von Bun<strong>de</strong>swehrangehörigen<br />

und Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />

(1) Das Angebot gilt für Soldaten, die aufgrund <strong>de</strong>r Wehrpflicht Grundwehrdienst o<strong>de</strong>r freiwilligen<br />

zusätzlichen Wehrdienst leisten (ausgenommen Zeit- und Berufssoldaten), Wehrüben<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>ren Wehrübung 12 Tage und länger dauert, und Zivildienstleisten<strong>de</strong>, wenn die<br />

Fahrtkosten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen vom Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Verteidigung<br />

bzw. Bun<strong>de</strong>sministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übernommen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Als Fahrschein für Familienheimfahrten gilt für<br />

a. Soldaten <strong>de</strong>r Berechtigungsausweis nach <strong>de</strong>m Muster <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr in Verbindung<br />

mit <strong>de</strong>m Truppenausweis<br />

b. für Zivildienstleisten<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Dienstausweis nach <strong>de</strong>m Muster <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>samtes für <strong>de</strong>n<br />

Zivildienst in Verbindung mit <strong>de</strong>m Personalausweis o<strong>de</strong>r Reisepass.<br />

(3) Die Familienheimfahrten können zwischen <strong>de</strong>n zum Dienst- und Wohnort nächst gelegenen<br />

<strong>Bahn</strong>höfen/Schienentarifpunkten <strong>de</strong>r Omnibuslinien, auf <strong>de</strong>nen Schienenfahrausweise<br />

<strong>de</strong>s öffentlichen Verkehrs anerkannt wer<strong>de</strong>n, in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n. Es gilt<br />

die im Berechtigungs-/Dienstausweis zuletzt eingetragene und von <strong>de</strong>r Dienststelle bestätigte<br />

Verbindung.<br />

(4) Der Berechtigte hat die Ausweise nach (2) auf <strong>de</strong>r Reise mit sich zu führen und auf Verlangen<br />

vorzuzeigen.<br />

(5) Bei Urlaubsfahrten, das sind Fahrten außerhalb <strong>de</strong>r im Berechtigungsausweis zuletzt<br />

eingetragenen und von <strong>de</strong>r Dienststelle bestätigten Verbindung, wird <strong>de</strong>r Berechtigungsausweis<br />

(Bun<strong>de</strong>swehrangehörige) als <strong>Bahn</strong>Card anerkannt.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 38 von 47


§ 26 Kin<strong>de</strong>r<br />

(1) An Jugendliche unter 15 Jahren wer<strong>de</strong>n Einzelfahrscheine zum ermäßigten Preis lt.<br />

Anlage 1 ausgegeben.<br />

(2) Kin<strong>de</strong>r unter 6 Jahren wer<strong>de</strong>n kostenfrei beför<strong>de</strong>rt – siehe auch § 11 (3).<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 39 von 47


§ 27 Mehrfahrtenkarten<br />

Berechtigte:<br />

Mehrfahrtenkarten wer<strong>de</strong>n an Je<strong>de</strong>rmann ausgegeben. Sie können auch von mehreren Fahrgästen<br />

benutzt wer<strong>de</strong>n. Für je<strong>de</strong> Fahrt wird ein Fahrtenfeld je Fahrgast entwertet. Für zwei Kin<strong>de</strong>r<br />

unter 15 Jahren wird nur ein Fahrtenfeld je Fahrt entwertet.<br />

Darüber hinaus erhalten Kin<strong>de</strong>r keine weitere Ermäßigung.<br />

Geltungsbereich:<br />

Mehrfahrtenkarten gelten zwischen zwei bestimmten Tarifhaltestellen und ab Entwertung 90<br />

Minuten.<br />

Sie gelten im Bereich <strong>de</strong>s <strong>Nürnberg</strong>er (VGN) nur im ein- und ausbrechen<strong>de</strong>n Verkehr.<br />

Ausgabe <strong>de</strong>r Karten:<br />

Mehrfahrtenkarten wer<strong>de</strong>n als Streifenkarte ausgegeben und sind im Bus erhältlich.<br />

Übertragbarkeit:<br />

Mehrfahrtenkarten sind übertragbar.<br />

Erstattung bei Nichtausnutzung<br />

Für nicht o<strong>de</strong>r nur teilweise benutzte Mehrfahrtenkarten wird kein Fahrpreis erstattet.<br />

Geltungsdauer:<br />

Mehrfahrtenkarten gelten 6 Monate. Danach sind sie ungültig.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 40 von 47


§ 28 Reisegruppen<br />

Für Personen, die sich zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossen haben<br />

(Reisegruppen), wird für je<strong>de</strong> Person min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Preis <strong>de</strong>s Einzelfahrscheins Kind erhoben.<br />

Der ermäßigte Fahrpreis ist für min<strong>de</strong>stens 10 Personen zu zahlen. Zwei Kin<strong>de</strong>r unter 15<br />

Jahren zählen als eine Person.<br />

Die Ermäßigung wird nur nach vorheriger Anmeldung gewährt und wenn die Reisegruppe mit<br />

<strong>de</strong>n fahrplanmäßig eingesetzten Fahrzeugen beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann. Für mitgeführte Hun<strong>de</strong> ist<br />

die Hälfte <strong>de</strong>s ermäßigten Fahrpreises zu zahlen.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 41 von 47


§ 29 Anschlussreisen zu Son<strong>de</strong>rzügen<br />

(1) An Inhaber von Son<strong>de</strong>rzugkarten wer<strong>de</strong>n für die Anreise zum Son<strong>de</strong>rzug und für die<br />

Rückreise vom Son<strong>de</strong>rzug jeweils Einzelfahrscheine zum halben Preis ausgegeben.<br />

(2) Die Ermäßigung wird für eine Entfernung bis höchstens 100 km und nur in fahrplanmäßig<br />

eingesetzten Fahrzeugen gewährt.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 42 von 47


§ 30 DB-Angebote<br />

(1) An Inhaber von <strong>Bahn</strong>Cards und <strong>Bahn</strong>Cards Kind wer<strong>de</strong>n im Rahmen ihrer Gültigkeit Einzelfahrscheine<br />

gemäß <strong>de</strong>r Preistafel nach Anlage 1 ausgegeben. Für Inhaber einer <strong>Bahn</strong>-<br />

Card 25 Jugend gilt an Schultagen eine Ausschlusszeit bis 09.00 Uhr.<br />

(2) An Inhaber von DB-Berechtigungsausweisen o<strong>de</strong>r an Inhaber von Berechtigungsausweisen<br />

<strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> wer<strong>de</strong>n Einzelfahrscheine zum ermäßigten<br />

Preis für Kin<strong>de</strong>r nach Anlage 1 ausgegeben.<br />

(3) Bayern-Ticket, Bayern-Böhmen-Ticket und Bayern-Ticket Single, Bayern-Böhmen-Ticket<br />

Single gelten an <strong>de</strong>m auf <strong>de</strong>r Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten<br />

- an Montag bis Freitag von 09.00 Uhr <strong>de</strong>s angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr<br />

<strong>de</strong>s Folgetages,<br />

- an Samstagen und Sonntagen, sowie <strong>de</strong>n in ganz Bayern gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen<br />

von 0.00 Uhr <strong>de</strong>s angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr <strong>de</strong>s Folgetages.<br />

(4) BayernTicket Nacht gilt an <strong>de</strong>m auf <strong>de</strong>r Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig<br />

viele Fahrten<br />

- täglich von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr <strong>de</strong>s Folgetages und zusätzlich in <strong>de</strong>n<br />

Nächten auf Samstag, Sonntag und an gesamtbayerischen Feiertagen bis 07.00 Uhr.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

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§ 31 Beschwer<strong>de</strong>n<br />

Beschwer<strong>de</strong>n sind, abgesehen von <strong>de</strong>n in §4 Abs. 6 genannten Fällen, unter Angabe von Datum,<br />

Uhrzeit und Linienbezeichnung an die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zu richten, soweit<br />

sie nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Die jeweils zuständigen Verkaufsbüros <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> sind in <strong>de</strong>n Linienbestimmungen<br />

(LiB) enthalten.<br />

§ 32 Haftung<br />

(1) Die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> haftet für die Tötung o<strong>de</strong>r Verletzung eines Fahrgastes<br />

und für Schä<strong>de</strong>n an Sachen, die <strong>de</strong>r Fahrgast an sich trägt o<strong>de</strong>r mit sich führt, nach <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />

<strong>de</strong>s Straßenverkehrsgesetzes.<br />

.<br />

(2) Für Schä<strong>de</strong>n an Sachen im Sinne <strong>de</strong>s § 16 Abs. 1 haftet die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

gegenüber je<strong>de</strong>r beför<strong>de</strong>rten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 €.<br />

Die Begrenzung <strong>de</strong>r Haftung gilt nicht, wenn die Sachschä<strong>de</strong>n auf Vorsatz o<strong>de</strong>r grobe Fahrlässigkeit<br />

zurückzuführen sind.<br />

(3) Für Verlust o<strong>de</strong>r Beschädigung von Bus-Kuriergut haftet die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

bis zum Höchstbetrag von 50,00 € je Stück.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

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§ 33 Verjährung<br />

(1) Ansprüche aus <strong>de</strong>m Beför<strong>de</strong>rungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt<br />

mit <strong>de</strong>r Entstehung <strong>de</strong>s Anspruches.<br />

(2) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach <strong>de</strong>n allgemeinen Vorschriften.<br />

§ 34 Ausschluss von Ersatzansprüchen<br />

(1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehin<strong>de</strong>rungen, Betriebsstörungen o<strong>de</strong>r -<br />

unterbrechungen sowie Platzmangel begrün<strong>de</strong>n keine Ersatzansprüche gegenüber <strong>de</strong>r<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong>; insoweit übernimmt die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong><br />

<strong>GmbH</strong> auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen.<br />

(2) Die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> haftet nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan - mit<br />

Ausnahme <strong>de</strong>r Fahrplanangaben an Haltestellen – und bei Ausfall von Fahrten, <strong>de</strong>ren Ursache<br />

er nicht zu vertreten hat.<br />

§ 35 Gerichtsstand<br />

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus <strong>de</strong>m Beför<strong>de</strong>rungsvertrag ergeben, ist<br />

<strong>Nürnberg</strong>.<br />

<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />

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