Omnibusverkehr Franken GmbH Nürnberg ... - Bahn.de
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<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
<strong>Nürnberg</strong><br />
Beför<strong>de</strong>rungsentgelte<br />
und<br />
Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen<br />
für <strong>de</strong>n Busverkehr <strong>de</strong>r<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
gültig vom 1. Januar 2012 an<br />
Ausgabe durch die Verkaufsbüros <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong>, o<strong>de</strong>r<br />
im Internet unter www.bahn.<strong>de</strong>\frankenbus<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> Seite 1 von 47<br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF
Än<strong>de</strong>rungen und Ergänzungen<br />
Berichtigung- Gültig ab: kurzer Inhalt Berichtigt<br />
Nr.<br />
am<br />
1 01.09.2003 Tariferhöhung September 2003<br />
2 01.08.2004 Tariferhöhung August 2004<br />
3 01.04.2006 Tariferhöhung April 2006<br />
4 01.04.2006 Wabenpläne MSP, KiNG, kim, VRG<br />
5 01.01.2007 Tariferhöhung Januar 2007<br />
6 01.01.2008 Tariferhöhung 01.Januar 2008<br />
7 01.01.2009 Tariferhöhung 01.Januar 2009<br />
8 01.01.2010 Tariferhöhung 01.Januar 2010<br />
9 01.01.2011 Tariferhöhung 01.Januar 2011<br />
10 01.01.2012 Tariferhöhung 01.Januar 2012<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 2 von 47<br />
Berichtigt<br />
durch
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
Vorwort 5<br />
I Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Geltungsbereich……………………………….. 6<br />
§ 2 Anspruch auf Beför<strong>de</strong>rung……………………. 7<br />
§ 3 Entfernungen…………………………………… 8<br />
§ 4 Beför<strong>de</strong>rungsentgelte…………………………. 9<br />
§ 5 Son<strong>de</strong>rregelungen…………………………….. 10<br />
§ 6 Reinigungskosten……………………………… 11<br />
II Beför<strong>de</strong>rung von Personen<br />
§ 7 Von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung ausgeschlossene Personen 14<br />
§ 8 Verhalten <strong>de</strong>r Fahrgäste.............................. 15<br />
§ 9 Fahrausweise, Fahrtunterbrechung............. 16<br />
§ 10 Geltungsdauer <strong>de</strong>r Fahrausweise ............... 17<br />
§ 11 Unentgeltliche Beför<strong>de</strong>rung ......................... 18<br />
§ 12 Wahlweise Gültigkeit von Fahrausweisen <strong>de</strong>s Schienenverkehrs<br />
und gemeinsamer Angebote B/S.. 19<br />
§ 13 Ungültige Fahrausweise .............................. 21<br />
§ 14 Erhöhter Fahrpreis....................................... 22<br />
§ 15 Fahrpreiserstattung...................................... 23<br />
III Beför<strong>de</strong>rung von Sachen<br />
§ 16 Anspruch auf Beför<strong>de</strong>rung, Begriffsbestimmung 25<br />
§ 17 Handgepäck, orthopädische Hilfsmittel ....... 26<br />
§ 18 Fahrrä<strong>de</strong>r ..................................................... 27<br />
§ 19 Bus-Kuriergut............................................... 28<br />
§ 20 Tiere, Führhun<strong>de</strong> ......................................... 29<br />
§ 21 Fundsachen ................................................. 30<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 3 von 47
Fortsetzung Inhaltsverzeichnis Seite<br />
IV Fahrpreisermäßigungen<br />
§ 22 Monatskarten, Wochenkarten...................... 31<br />
§ 23a Stammkun<strong>de</strong>n-Abonnement........................<br />
§ 23b Stammkun<strong>de</strong>n-Abonnement 60<br />
33<br />
plus für Senioren<br />
§ 24 Schülermonatskarten, Schülerwochenkarten<br />
§ 25 Familienheimfahrten Bun<strong>de</strong>swehr- und<br />
35<br />
Zivildienstangehörige.................................... 38<br />
§ 26 Kin<strong>de</strong>r........................................................... 39<br />
§ 27 Mehrfahrtenkarten ....................................... 40<br />
§ 28 Reisegruppen .............................................. 41<br />
§ 29 Anschlussreisen zu Son<strong>de</strong>rzügen ............... 42<br />
§ 30 DB-Angebote ............................................... 43<br />
V Schlussbestimmungen<br />
§ 31 Beschwer<strong>de</strong>n ............................................... 46<br />
§ 32 Haftung ........................................................ 46<br />
§ 33 Verjährung ................................................... 47<br />
§ 34 Ausschluss von Ersatzansprüchen.............. 47<br />
§ 35 Gerichtsstand............................................... 47<br />
VI Anlagen<br />
1 Preistafel für <strong>de</strong>n Linienverkehr <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
2 Linienbestimmungen (LiB)<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 4 von 47
Vorwort<br />
1. Der Tarif <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> enthält<br />
– die Beför<strong>de</strong>rungsentgelte einschließlich <strong>de</strong>r Preistafel für <strong>de</strong>n Omnibuslinienverkehr<br />
– die Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen für <strong>de</strong>n <strong>Omnibusverkehr</strong><br />
für die Beför<strong>de</strong>rung von Personen und Sachen.<br />
2. Der Tarif und die dazu erscheinen<strong>de</strong>n Nachträge wer<strong>de</strong>n ortsüblich bekannt gemacht.<br />
Dies gilt auch für die Än<strong>de</strong>rungen und Ergänzungen.<br />
3. Der Tarif <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> vom 01.01.1998 (Beför<strong>de</strong>rungsentgelte und<br />
Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen) wird aufgehoben.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 5 von 47
§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) Der Tarif <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> (Beför<strong>de</strong>rungsentgelte und -bedingungen)<br />
gilt für die Beför<strong>de</strong>rung von Personen und Sachen.<br />
(2) Für die einzelnen Linien wer<strong>de</strong>n Linienbestimmungen (LiB) herausgegeben (Muster:<br />
Anlage 2). Sie sind im Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Tarif <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
verbindlich.<br />
Übersicht <strong>de</strong>r im Tarifgebiet <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Tarife in <strong>de</strong>n Landkreisen/Städten<br />
Landkreis/Stadt<br />
Tarif <strong>de</strong>r<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong><br />
<strong>Franken</strong><br />
<strong>GmbH</strong><br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 6 von 47<br />
VGN Wabentarif vvm<br />
bes.<br />
Stadttarif<br />
Sonstiger<br />
Tarif<br />
Ansbach X<br />
Auerbach-Sulzbach VAS<br />
Bad Kissingen X X<br />
Bamberg X<br />
Bayreuth X X<br />
Coburg X<br />
Erlangen-Höchstadt X<br />
Forchheim X<br />
Fürth X<br />
Fulda RKH<br />
Haßfurt VGH<br />
Hof X X RBO<br />
Kitzingen X<br />
Kronach X<br />
Kulmbach X X<br />
Lohr X<br />
Main-Spessart X<br />
Main-Tauber VRN<br />
Markthei<strong>de</strong>nfeld X<br />
Neumarkt X<br />
Neustadt (Aisch) X<br />
<strong>Nürnberg</strong> X<br />
<strong>Nürnberg</strong>er Land X<br />
Rhön-Grabfeld X X<br />
Roth X<br />
Schweinfurt X VSW<br />
Weißenburg-Gunzenhausen X<br />
Würzburg X
§ 2 Anspruch auf Beför<strong>de</strong>rung<br />
(1) Personen haben Anspruch auf Beför<strong>de</strong>rung, soweit nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Personenbeför<strong>de</strong>rungsgesetzes<br />
(PBefG) und <strong>de</strong>n auf Grund dieses Gesetzes erlassenen<br />
Rechtsvorschriften eine Beför<strong>de</strong>rungspflicht gegeben ist.<br />
(2) Ein Anspruch auf Beför<strong>de</strong>rung besteht grundsätzlich auch bei Mitnahme von Kin<strong>de</strong>rn in<br />
Kin<strong>de</strong>rwagen. Eine Zurückweisung ist nur in beson<strong>de</strong>ren Ausnahmefällen möglich. Die<br />
Entscheidung trifft das Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonal.<br />
(3) Sachen wer<strong>de</strong>n nur nach Maßgabe <strong>de</strong>s Abschnitts III beför<strong>de</strong>rt.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 7 von 47
§ 3 Entfernungstarif<br />
(1) Der Tarifentfernung wird die Straßenentfernung zugrun<strong>de</strong> gelegt; sie wird auf volle Kilometer<br />
aufgerun<strong>de</strong>t.<br />
(2) Wer<strong>de</strong>n Fahrten über verschie<strong>de</strong>ne Strecken durchgeführt, kann als Tarifentfernung die<br />
kürzere, die längere o<strong>de</strong>r die durchschnittliche Straßenentfernung zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Haltestellen können bei Festsetzung <strong>de</strong>r Tarifentfernung zusammengefasst wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Bei durchgehen<strong>de</strong>n Fahrausweisen über anschließen<strong>de</strong> Linien o<strong>de</strong>r Schienenstrecken<br />
wird als Entfernung die Summe <strong>de</strong>r Entfernungen <strong>de</strong>r Teilstrecken zugrun<strong>de</strong> gelegt. Diese<br />
Summe wird auf volle Kilometer aufgerun<strong>de</strong>t.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 8 von 47
§ 4 Beför<strong>de</strong>rungsentgelte<br />
(1) Für die Beför<strong>de</strong>rung von Personen und Sachen im Omnibuslinienverkehr sind die Beför<strong>de</strong>rungsentgelte/Fahrpreise<br />
nach <strong>de</strong>r Preistafel für <strong>de</strong>n Omnibuslinienverkehr (Anlage 1),<br />
zu entrichten. Zahlungspflichtig ist <strong>de</strong>r Fahrgast und/o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rjenige, auf <strong>de</strong>ssen Antrag<br />
die Beför<strong>de</strong>rung durchgeführt wird.<br />
(2) Sind für einzelne Teilstrecken vom Normaltarif abweichen<strong>de</strong> Fahrpreise genehmigt wor<strong>de</strong>n,<br />
(z.B. bei Kooperationen), wer<strong>de</strong>n diese Abweichungen bei <strong>de</strong>r Bildung <strong>de</strong>s Preises<br />
von Gesamtstrecken berücksichtigt.<br />
(3) Die ermäßigten Fahrpreise nach §§ 20 und 25 bis 29 wer<strong>de</strong>n auf 5 Cent aufgerun<strong>de</strong>t.<br />
(4) Das Fahrgeld soll möglichst abgezählt entrichtet wer<strong>de</strong>n. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet,<br />
Geldbeträge über 10,00 € zu wechseln und Ein- und Zwei - Centstücke im Betrag<br />
von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.<br />
(5) Wenn <strong>de</strong>r Fahrpreis nicht abgezählt entrichtet wird und das Fahrpersonal nicht wechseln<br />
kann, erhält <strong>de</strong>r Fahrgast eine Empfangsbescheinigung über <strong>de</strong>n zuviel entrichteten Betrag.<br />
Diesen Betrag kann er bei <strong>de</strong>r ihm vom Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonal benannten<br />
Stelle gegen Vorlage <strong>de</strong>r Bescheinigung abholen; auf Antrag wird <strong>de</strong>r Betrag überwiesen.<br />
Ist <strong>de</strong>r Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstan<strong>de</strong>n, kann er von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung<br />
ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
(6) Beanstandungen <strong>de</strong>s Wechselgel<strong>de</strong>s müssen unverzüglich vorgebracht wer<strong>de</strong>n; das gleiche<br />
gilt für unvollständige o<strong>de</strong>r unrichtige Fahrausweise und Empfangsbescheinigungen<br />
nach Absatz 5.<br />
(7) Fahrpreisbescheinigungen wer<strong>de</strong>n gegen Entrichtung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Preistafel festgesetzten<br />
Gebühr erstellt.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 9 von 47
§ 5 Son<strong>de</strong>rregelungen<br />
(1) Soweit sich die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> mit Linien an Verkehrskooperationen<br />
beteiligt, gilt hinsichtlich <strong>de</strong>r Tarifanwendungen folgen<strong>de</strong>s:<br />
a) Bei Linien, die mit ihrem Linienverlauf gänzlich in einer Verkehrskooperation eingeglie<strong>de</strong>rt<br />
sind, gelten die Tarifbestimmungen <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Kooperation.<br />
b) Bei Linien, die mit ihrem Linienverlauf nur teilweise in einer Verkehrskooperation<br />
eingeglie<strong>de</strong>rt sind, gelten die Tarifbestimmungen <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Kooperation,<br />
wenn die Fahrgastbeför<strong>de</strong>rung gänzlich im Linienbereich <strong>de</strong>r Kooperation erfolgt.<br />
c) Bei Linien, die mit ihrem Linienverlauf nur teilweise in einer Verkehrskooperation<br />
eingeglie<strong>de</strong>rt sind, gelten die Tarifbestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong><br />
<strong>GmbH</strong>, wenn die Fahrgastbeför<strong>de</strong>rung gänzlich im Linienbereich <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />
<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> erfolgt.<br />
d) Bei Linien, die mit ihrem Linienverlauf nur teilweise in einer Verkehrskooperation<br />
eingeglie<strong>de</strong>rt sind, gelten die Tarifbestimmungen <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong><br />
<strong>GmbH</strong>, wenn die Fahrgastbeför<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>n Kooperationsbereich überschreitet (einund<br />
ausbrechen<strong>de</strong>r Verkehr).<br />
(2) Weitere Beson<strong>de</strong>rheiten sind in <strong>de</strong>n jeweiligen Linienbestimmungen (LiB) geregelt.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 10 von 47
§ 6 Reinigungskosten<br />
Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen o<strong>de</strong>r Ausstattungsgegenstän<strong>de</strong>n<br />
wer<strong>de</strong>n die in <strong>de</strong>r Preistafel festgesetzten Reinigungskosten erhoben.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 11 von 47
§ 7 Von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung ausgeschlossene Personen<br />
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit o<strong>de</strong>r Ordnung <strong>de</strong>s Betriebes o<strong>de</strong>r für die<br />
Fahrgäste darstellen, sind von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen<br />
vorliegen, sind insbeson<strong>de</strong>re ausgeschlossen<br />
a) Personen, die unter <strong>de</strong>m Einfluss berauschen<strong>de</strong>r Getränke o<strong>de</strong>r Mittel stehen,<br />
b) Personen mit anstecken<strong>de</strong>n Krankheiten,<br />
c) Personen mit Schusswaffen, es sei <strong>de</strong>nn, dass sie zum Führen von Schusswaffen<br />
berechtigt sind.<br />
(2) Kin<strong>de</strong>r bis zum vollen<strong>de</strong>ten 4. Lebensjahr wer<strong>de</strong>n nur in Begleitung einer Aufsichtsperson<br />
beför<strong>de</strong>rt. Als Aufsichtsperson gelten nur Personen, die min<strong>de</strong>stens das 6. Lebensjahr<br />
vollen<strong>de</strong>t haben.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 14 von 47
§ 8 Verhalten <strong>de</strong>r Fahrgäste<br />
(1) Die Fahrgäste haben sich bei <strong>de</strong>r Benutzung <strong>de</strong>r Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge<br />
so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung <strong>de</strong>s Betriebes, ihre eigene Sicherheit<br />
und die Rücksicht auf an<strong>de</strong>re Personen gebietet.<br />
Anweisungen <strong>de</strong>s Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonals ist zu folgen.<br />
(2) Den Fahrgästen ist insbeson<strong>de</strong>re untersagt:<br />
1. sich mit <strong>de</strong>m Fahrzeugführer während <strong>de</strong>r Fahrt zu unterhalten,<br />
2. die Türen während <strong>de</strong>r Fahrt eigenmächtig zu öffnen,<br />
3. Gegenstän<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>n Fahrzeugen zu werfen o<strong>de</strong>r hinausragen<br />
zu lassen,<br />
4. während <strong>de</strong>r Fahrt auf- o<strong>de</strong>r abzuspringen,<br />
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,<br />
6. die Benutzbarkeit <strong>de</strong>r Betriebseinrichtungen, <strong>de</strong>r Durchgänge und <strong>de</strong>r Ein- und Ausstiege<br />
durch sperrige Gegenstän<strong>de</strong> zu beeinträchtigen,<br />
7. in Fahrzeugen <strong>de</strong>s Linienverkehrs zu rauchen,<br />
8. in Fahrzeugen <strong>de</strong>s Linienverkehrs Rundfunkempfänger, Tonwie<strong>de</strong>rgabegeräte, Musikinstrumente<br />
und Handys zu benutzen.<br />
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an <strong>de</strong>n Haltestellen betreten und verlassen. Soweit<br />
für das Betreten o<strong>de</strong>r Verlassen <strong>de</strong>r Fahrzeuge beson<strong>de</strong>rs gekennzeichnete Eingänge<br />
o<strong>de</strong>r Ausgänge vorhan<strong>de</strong>n sind, sind diese entsprechend zu benutzen. Ausnahmen<br />
von Satz 1 und 2 bedürfen <strong>de</strong>r Zustimmung <strong>de</strong>s Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonals. Es<br />
ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehen<strong>de</strong><br />
Abfahrt angekündigt o<strong>de</strong>r schließen sich die Türen, darf das Fahrzeug nicht<br />
mehr betreten o<strong>de</strong>r verlassen wer<strong>de</strong>n.<br />
Je<strong>de</strong>r Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.<br />
Versuchsweise können Fahrgäste ab 20.00 Uhr auch zwischen zwei Haltestellen aussteigen.<br />
Die Entscheidung, ob ein Unterwegshalt erfolgt, trifft ausschließlich <strong>de</strong>r Fahrzeugführer<br />
unter Beachtung <strong>de</strong>r gesetzlichen Bedingungen und Verhaltensregeln. Der<br />
Fahrgast muss seinen Aussteigewunsch rechtzeitig, jedoch spätestens eine Haltestelle<br />
vor <strong>de</strong>m Aussteigeziel mitgeteilt haben.<br />
Zwischen zwei Haltestellen wird in <strong>de</strong>r Regel nur einmal angehalten. Der Ausstieg darf<br />
aus Sicherheitsgrün<strong>de</strong>n nur an <strong>de</strong>r vor<strong>de</strong>ren Tür erfolgen. Dabei hat <strong>de</strong>r Fahrgast beson<strong>de</strong>re<br />
Sorgfalt walten zu lassen.<br />
(4) Die Beaufsichtigung von Kin<strong>de</strong>rn obliegt <strong>de</strong>n Begleitern. Sie haben auch dafür zu sorgen,<br />
dass Kin<strong>de</strong>r nicht auf <strong>de</strong>n Sitzplätzen knien o<strong>de</strong>r stehen.<br />
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnungen die ihm nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 4 obliegen<strong>de</strong>n<br />
Pflichten, kann er von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
(6) Wer Sicherungseinrichtungen missbräuchlich betätigt, hat – unbescha<strong>de</strong>t einer Verfolgung<br />
im Straf- o<strong>de</strong>r Bußgeldverfahren und weitergehen<strong>de</strong>r zivilrechtlicher Ansprüche –<br />
einen Betrag von 15,00 € zu zahlen.<br />
(7) Das Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen,<br />
wenn dies aus betrieblichen Grün<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r zur Erfüllung <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rungspflicht notwendig<br />
ist.<br />
Es ist auch berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht<br />
nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehin<strong>de</strong>rte, in <strong>de</strong>r Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere<br />
o<strong>de</strong>r gebrechliche Personen, wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kin<strong>de</strong>rn<br />
freizugeben.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 15 von 47
§ 9 Fahrausweise, Fahrtunterbrechung<br />
(1) Fahrausweise sind Fahrscheine, (z.B. Einzel-, Gruppen-, Anschlussfahrscheine, Mehrfahrtenkarten)<br />
Fahrkarten, Zeitkarten und Son<strong>de</strong>rfahrausweise für die Personenbeför<strong>de</strong>rung.<br />
(2) Mehrfahrtenkarten, Monatskarten, Wochenkarten, Stammkun<strong>de</strong>n-Abonnementkarten und<br />
übertragbare Umweltjahreskarten sind übertragbar.<br />
Schülermonatskarten, Schülerwochenkarten und persönliche Umweltfahrkarten sind<br />
Fahrausweise, die auf <strong>de</strong>n Namen einer bestimmten Person ausgestellt und nicht übertragbar<br />
sind.<br />
Zeitkarten berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb <strong>de</strong>r Geltungsdauer<br />
(3) Gruppenfahrscheine können anstelle von Einzelfahrausweisen an Reisegruppen ausgegeben<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> bestimmt, welche Fahrausweise an<strong>de</strong>rer Verkehrsunternehmen<br />
anerkannt wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Der Fahrgast muss bei Beginn <strong>de</strong>r Fahrt im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein.<br />
Der Fahrausweis ist <strong>de</strong>m Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonal vorzuzeigen und bis zur Beendigung<br />
<strong>de</strong>r Fahrt aufzubewahren. Auf Verlangen ist er <strong>de</strong>m Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonal<br />
auszuhändigen.<br />
(6) In Fahrzeugen mit Entwertern hat <strong>de</strong>r Fahrgast <strong>de</strong>n Fahrausweis entsprechend <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rungsstrecke<br />
unverzüglich zu entwerten und sich von <strong>de</strong>r Entwertung zu überzeugen.<br />
(7) Verletzt <strong>de</strong>r Fahrgast die Pflichten nach <strong>de</strong>n Absätzen 5 und 6, gilt er als Fahrgast ohne<br />
gültigen Fahrausweis und kann von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />
(8) Fahrtunterbrechung ist nur bei Fahrten mit Einzelfahrscheinen, Mehrfahrtenkarten, Zeitkarten<br />
und Tageskarten gestattet. Bei Fahrtunterbrechungen mit Einzelfahrscheinen und<br />
Mehrfahrtenkarten ist die Geltungsdauer auf 90 Minuten beschränkt. Für die übrigen<br />
Fahrausweise kann die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> in <strong>de</strong>n LiB Ausnahmen zulassen.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 16 von 47
§ 10 Geltungsdauer <strong>de</strong>r Fahrausweise<br />
(1) Einzelfahrscheine gelten am Lösungstag für eine Fahrt in <strong>de</strong>r gelösten Relation. Die Geltungsdauer<br />
en<strong>de</strong>t um 3.00 Uhr <strong>de</strong>s auf <strong>de</strong>n Lösungstag folgen<strong>de</strong>n Tages.<br />
(2) Anschlussfahrscheine zu Son<strong>de</strong>rzügen gelten zur Anreise frühestens einen Tag vor <strong>de</strong>r<br />
Abfahrt <strong>de</strong>s Son<strong>de</strong>rzuges, zur Rückreise bis 24.00 Uhr <strong>de</strong>s Tages nach Rückkunft <strong>de</strong>s<br />
Son<strong>de</strong>rzuges.<br />
(3) Monatskarten und Schülermonatskarten gelten für <strong>de</strong>n eingetragenen Kalen<strong>de</strong>rmonat bis<br />
12.00 Uhr <strong>de</strong>s ersten Werktags <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Monats. Ist dieser erste Werktag ein<br />
Samstag, gelten die Karten bis 12.00 Uhr <strong>de</strong>s nächstfolgen<strong>de</strong>n Werktags.<br />
(4) Wochenkarten und Schülerwochenkarten gelten für die eingetragene Kalen<strong>de</strong>rwoche bis<br />
12.00 Uhr <strong>de</strong>s ersten Werktags <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Woche. Der erste Tag einer Kalen<strong>de</strong>rwoche<br />
ist <strong>de</strong>r Montag.<br />
(5) Einzelfahrscheine und Mehrfahrtenkarten gelten ab Entwertung 90 Minuten. Die <strong>Omnibusverkehr</strong><br />
<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> kann in <strong>de</strong>n LiB Ausnahmen zulassen.<br />
(6) Die Geltungsdauer von Fahrausweisen darf nicht verlängert wer<strong>de</strong>n.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 17 von 47
§ 11 Unentgeltliche Beför<strong>de</strong>rung<br />
(1) Schwerbehin<strong>de</strong>rte, die infolge ihrer Behin<strong>de</strong>rung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr<br />
erheblich beeinträchtigt o<strong>de</strong>r hilflos o<strong>de</strong>r gehörlos sind, wer<strong>de</strong>n gegen Vorzeigen<br />
<strong>de</strong>s amtlichen Ausweises und „Beiblatt zum Ausweis <strong>de</strong>s Versorgungsamtes“, das mit einer<br />
gültigen Wertmarke versehen sein muss, im Nahverkehr unentgeltlich beför<strong>de</strong>rt.<br />
Die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> bestimmt in <strong>de</strong>n LiB, welche Buslinien nicht <strong>de</strong>m<br />
Nahverkehr dienen.<br />
(2) Die Begleitperson eines Schwerbehin<strong>de</strong>rten wird im Nah- und Fernverkehr unentgeltlich<br />
beför<strong>de</strong>rt, sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis <strong>de</strong>s Schwerbehin<strong>de</strong>rten<br />
eingetragen ist. Ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke ist hierzu nicht notwendig.<br />
(3) Kin<strong>de</strong>r unter 6 Jahren wer<strong>de</strong>n unentgeltlich beför<strong>de</strong>rt, wenn ihre Begleitperson im Besitz<br />
eines gültigen Fahrausweises ist. Wer<strong>de</strong>n von einer Begleitperson mehr als 2 Kin<strong>de</strong>r mitgenommen,<br />
wird für das dritte und je<strong>de</strong>s weitere Kind <strong>de</strong>r Einzelfahrpreis für ein Kind erhoben.<br />
(4) Polizeivollzugsbeamte in Uniform wer<strong>de</strong>n auf allen Linien, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Tarif <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />
<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zur Anwendung kommt, unentgeltlich beför<strong>de</strong>rt<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 18 von 47
§ 12 Wahlweise Gültigkeit von Fahrausweisen <strong>de</strong>s Schienenverkehrs<br />
(1) Folgen<strong>de</strong> Fahrausweise <strong>de</strong>s Schienenverkehrs wer<strong>de</strong>n auf <strong>de</strong>n Buslinien <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />
<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> nach §42 PBefG anerkannt:<br />
Fahrausweise <strong>de</strong>s Schienenverkehrs<br />
1. persönliche und übertragbare Netzkarten und <strong>Bahn</strong>Card 100<br />
2. die Streckenzeitkarten Bus/Schiene (B/S),<br />
3. die Streckenzeitkarten (Schiene) gegen Zahlung <strong>de</strong>s halben Preises <strong>de</strong>s Einzelfahrscheins,<br />
4. BayernTicket, BayernTicket Single und Bayern Ticket Nacht<br />
5. die übrigen Schienenfahrausweise <strong>de</strong>s öffentlichen Verkehrs. Gruppenfahrscheine<br />
wer<strong>de</strong>n nur anerkannt, wenn die Beför<strong>de</strong>rung min<strong>de</strong>stens 24 Stun<strong>de</strong>n vor Beginn <strong>de</strong>r<br />
Fahrt gemel<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong> und ohne zusätzliche Fahrleistungen durchgeführt wer<strong>de</strong>n<br />
kann. Sind die Schienenfahrpreise niedriger als die Busfahrpreise, so können – ausgenommen<br />
zu Militärdienstfahrkarten –Zuschläge erhoben wer<strong>de</strong>n.<br />
Ausnahmen sind in <strong>de</strong>n Linienbestimmungen geregelt.<br />
(2) Die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> kann in beson<strong>de</strong>rs festgesetzten Verbindungen<br />
Fahrausweise ausgeben, die für anschließen<strong>de</strong> Bus- o<strong>de</strong>r Schienenstrecken gelten. Für<br />
die Berechnung <strong>de</strong>r Fahrpreise gilt § 3 Abs. 3.<br />
(3) Bei durchgehen<strong>de</strong>r Abfertigung über mehrere Buslinien ist je<strong>de</strong> Linie als Teilstrecke zu<br />
behan<strong>de</strong>ln. Die Summe <strong>de</strong>r Entfernungen <strong>de</strong>r Teilstrecken wird auf volle Kilometer aufgerun<strong>de</strong>t.<br />
Die Preise sind <strong>de</strong>r Preistafel zu entnehmen.<br />
(4) Bei Verkehrskooperationen (auch Schienenverkehr) gelten die Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen<br />
<strong>de</strong>s jeweils benutzten Verkehrsmittels. Der Beför<strong>de</strong>rungsvertrag kommt mit <strong>de</strong>m Verkehrsunternehmen<br />
zustan<strong>de</strong>, mit <strong>de</strong>ssen Verkehrsmittel die Beför<strong>de</strong>rung stattfin<strong>de</strong>t.<br />
Fahrausweise wer<strong>de</strong>n im Namen und für Rechnung <strong>de</strong>s jeweiligen Verkehrsunternehmens<br />
verkauft.<br />
(5) Von <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Vorschriften kann durch Son<strong>de</strong>rregelungen nach Zustimmung<br />
durch die Genehmigungsbehör<strong>de</strong> abgewichen wer<strong>de</strong>n.<br />
(6) Das Schöne Wochenendticket wird im Bereich <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> nicht<br />
anerkannt.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 19 von 47
Gemeinsame Angebote Bus/Schiene<br />
Für Verbindungen, in <strong>de</strong>nen sowohl eine Bus- als auch eine Schienenverbindung besteht o<strong>de</strong>r<br />
für aneinan<strong>de</strong>r anschließen<strong>de</strong> Bus- und Schienenstrecken können gemeinsame Zeitkarten<br />
Bus/Schiene (B/S) in beson<strong>de</strong>rs festgesetzten Verkehrsverbindungen ausgegeben wer<strong>de</strong>n:<br />
Sie gelten auf <strong>de</strong>n Linien <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> nach Maßgabe <strong>de</strong>s in <strong>de</strong>r<br />
Preistafel genannten Fahrpreises.<br />
a) Verlaufen die Schienen- und Busstrecken parallel, wird <strong>de</strong>r höhere Fahrpreis berechnet.<br />
b) Schließen Schienen- und Busstrecken aneinan<strong>de</strong>r an, wird <strong>de</strong>r Fahrpreisberechnung die<br />
Summe <strong>de</strong>r Schienen- und Busentfernung zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />
c) Verlaufen Schienen- und Busstrecken auf Teilabschnitten parallel, wird <strong>de</strong>r Fahrpreisberechnung die<br />
Schienenentfernung und soweit Strecken anschließen, auf <strong>de</strong>nen nur <strong>de</strong>r Bus benutzt wer<strong>de</strong>n kann,<br />
die Summe <strong>de</strong>r Schienen- und Busentfernung zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />
Liegt zu b) und c) <strong>de</strong>r Busfahrpreis (gemäß Preistafel <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong>) für<br />
die Busstrecke über <strong>de</strong>m entsprechen<strong>de</strong>n Fahrpreis <strong>de</strong>r Preistafel <strong>de</strong>s Deutschen Eisenbahn-<br />
Personen- und Gepäcktarifs, ist <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag <strong>de</strong>m Fahrpreis für die gesamte Strecke<br />
zuzuschlagen.<br />
Der Fahrpreis für zuschlagpflichtige Züge wird berechnet, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Unterschied zwischen<br />
<strong>de</strong>n Fahrpreisen für zuschlagfreie und zuschlagpflichtige Züge für die Schienenstrecke <strong>de</strong>m<br />
Preis für zuschlagfreie Züge für die Gesamtstrecke (Schiene und Bus) zugeschlagen wird. Ist<br />
<strong>de</strong>r Preis für zuschlagpflichtige Züge für die Gesamtstrecke günstiger, ist dieser für <strong>de</strong>n Gesamtpreis<br />
B/S maßgebend.<br />
Es gelten die Beför<strong>de</strong>rungsbedingungen <strong>de</strong>s Beför<strong>de</strong>rungsunternehmens, <strong>de</strong>ssen Verkehrsmittel<br />
benutzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Das Beför<strong>de</strong>rungsunternehmen kann für bestimmte, beson<strong>de</strong>rs bekannt gegebene Wochen<br />
und Monate die Ausgabe von Zeitkarten Bus/Schiene von <strong>de</strong>r Abgabe eines vollständig ausgefüllten<br />
Fragebogens – z.B. für die Ermittlung <strong>de</strong>r Erlösanteile aus Zeitkarten B/S - abhängig<br />
machen.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 20 von 47
§ 13 Ungültige Fahrausweise<br />
Fahrausweise, die entgegen <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s Tarifs <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong><br />
<strong>GmbH</strong> benutzt wer<strong>de</strong>n, sind ungültig und wer<strong>de</strong>n eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise,<br />
die<br />
1. nicht in vorgeschriebener Weise ausgefüllt o<strong>de</strong>r unterschrieben sind und trotz Auffor<strong>de</strong>rung<br />
nicht sofort ausgefüllt o<strong>de</strong>r unterschrieben wer<strong>de</strong>n,<br />
2. zerrissen, zerschnitten o<strong>de</strong>r sonst stark beschädigt, stark beschmutzt o<strong>de</strong>r unleserlich<br />
sind, so dass sie nicht mehr geprüft wer<strong>de</strong>n können,<br />
3. eigenmächtig geän<strong>de</strong>rt sind,<br />
4. von Nichtberechtigten benutzt wer<strong>de</strong>n,<br />
5. zu an<strong>de</strong>ren als <strong>de</strong>n zulässigen Fahrten benutzt wer<strong>de</strong>n,<br />
6. wegen Zeitablaufs o<strong>de</strong>r aus an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n verfallen sind,<br />
7. ohne das erfor<strong>de</strong>rliche Lichtbild benutzt wer<strong>de</strong>n.<br />
Wird <strong>de</strong>r Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, wer<strong>de</strong>n die nachgewiesenen Auslagen für<br />
Fahrgeld und einfaches Porto erstattet. Weitergehen<strong>de</strong> Ersatzansprüche, insbeson<strong>de</strong>re für<br />
Zeitverlust o<strong>de</strong>r Verdienstausfall, sind ausgeschlossen.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 21 von 47
§ 14 Erhöhter Fahrpreis<br />
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er<br />
1. ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird,<br />
2. einen ungültigen Fahrausweis verwen<strong>de</strong>t,<br />
3. <strong>de</strong>n Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt o<strong>de</strong>r aushändigt<br />
o<strong>de</strong>r<br />
4. einen bereits gelösten Fahrausweis bei Beginn <strong>de</strong>r Fahrt nicht zur Entwertung vorlegt<br />
o<strong>de</strong>r nicht unverzüglich entwertet.<br />
Der Fahrgast ist nicht zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn das Beschaffen<br />
o<strong>de</strong>r die Entwertung <strong>de</strong>s Fahrausweises aus Grün<strong>de</strong>n unterblieben ist, die er<br />
nicht zu vertreten hat.<br />
Muss <strong>de</strong>r nicht gezahlte Betrag nach Ablauf einer Woche von <strong>de</strong>m Verkaufsbüro angemahnt<br />
wer<strong>de</strong>n, wird für je<strong>de</strong>n einzelnen Beanstandungsfall ein Bearbeitungsentgelt von<br />
5,00 € erhoben.<br />
(2) Der erhöhte Fahrpreis beträgt 40,00 €.<br />
(3) Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich auf 7,00 €, wenn <strong>de</strong>r Fahrgast innerhalb von 10 Tagen<br />
ab <strong>de</strong>m Feststellungstag nachweist, dass er zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Feststellung Inhaber<br />
einer gültigen Zeitkarte war. Dies gilt nicht für übertragbare Zeitkarten.<br />
(4) Bei Verwendung ungültiger Zeitkarten bleiben weitergehen<strong>de</strong> zivilrechtliche Ansprüche<br />
unberührt; eine Verfolgung im Strafverfahren bleibt möglich.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 22 von 47
§ 15 Fahrpreiserstattung<br />
(1) Wird ein Fahrausweis nicht o<strong>de</strong>r nur auf einem Teil <strong>de</strong>r Strecke zur Fahrt benutzt, wird<br />
<strong>de</strong>r Fahrpreis auf Antrag gegen Vorlage <strong>de</strong>s Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für<br />
die Nichtbenutzung o<strong>de</strong>r nur teilweise Benutzung <strong>de</strong>s Fahrausweises ist <strong>de</strong>r Antragsteller.<br />
(2) Bei einem nur auf einem Teil <strong>de</strong>r Strecke benutzten Fahrausweis wird <strong>de</strong>r Unterschied<br />
zwischen <strong>de</strong>m für die benutzte Beför<strong>de</strong>rungsstrecke fälligen und <strong>de</strong>m entrichteten Fahrpreis<br />
erstattet.<br />
(3) Bei Ermittlung <strong>de</strong>s zu erstatten<strong>de</strong>n Betrages für eine nur teilweise benutzte Zeitkarte wird<br />
für je<strong>de</strong> durchgeführte Einzelfahrt <strong>de</strong>r Fahrpreis für einen Einzelfahrschein angerechnet.<br />
Für die Feststellung <strong>de</strong>s Zeitpunktes, bis zu <strong>de</strong>m Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten –<br />
als ausgeführt gelten, ist <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Rückgabe o<strong>de</strong>r Hinterlegung <strong>de</strong>r Zeitkarte o<strong>de</strong>r das<br />
Datum <strong>de</strong>s Poststempels <strong>de</strong>r Übersendung <strong>de</strong>r Zeitkarte mit <strong>de</strong>r Post maßgeblich. Ein<br />
früherer letzter Benutzungstag kann nur anerkannt wer<strong>de</strong>n, wenn die Bescheinigung eines<br />
Arztes, eines Krankenhauses o<strong>de</strong>r einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall o<strong>de</strong>r<br />
Tod <strong>de</strong>s Fahrgastes vorgelegt wird. Dies gilt nicht für übertragbare Zeitkarten. Ist <strong>de</strong>r Antragsteller<br />
berechtigt, Fahrausweise zu ermäßigten Fahrpreisen zu lösen, und ist für die<br />
Beför<strong>de</strong>rungsstrecke die Ausgabe von Fahrscheinen zugelassen, wird <strong>de</strong>r Betrag angerechnet,<br />
<strong>de</strong>r sich für die in Anspruch genommenen Fahrten unter Anwendung <strong>de</strong>r jeweils<br />
möglichen Ermäßigung ergibt. Der Unterschiedsbetrag zu <strong>de</strong>m entrichteten Fahrpreis<br />
wird erstattet.<br />
(4) Der Fahrpreis für einen verlorenen o<strong>de</strong>r eingezogenen Fahrausweis wird nicht erstattet.<br />
Das gleiche gilt, wenn <strong>de</strong>r Fahrgast von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung ausgeschlossen wird.<br />
(5) Ein Antrag auf Fahrpreiserstattung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten<br />
nach Ablauf <strong>de</strong>r Gültigkeit <strong>de</strong>s Fahrausweises, bei <strong>de</strong>m zuständigen Verkaufsbüro<br />
zu stellen.<br />
(6) Der Antragsteller hat als Entgelt für die Bearbeitung <strong>de</strong>s Erstattungsantrages 10 v.H. <strong>de</strong>s<br />
zu erstatten<strong>de</strong>n Betrages, min<strong>de</strong>stens 1,00 €, höchstens 5,00 € zu entrichten. Es wird<br />
von <strong>de</strong>m zu erstatten<strong>de</strong>n Betrag einbehalten. Der Erstattungsbetrag wird auf <strong>de</strong>n nächsten<br />
durch 10 teilbaren Centbetrag abgerun<strong>de</strong>t. Er ist bei <strong>de</strong>m zuständigen Verkaufsbüro<br />
und für B/S-Karten bei <strong>de</strong>r zuständigen Fahrkartenausgabe in Empfang zu nehmen. Auf<br />
Antrag wird <strong>de</strong>r Erstattungsbetrag <strong>de</strong>m Antragsteller gebührenpflichtig überwiesen. Beträge<br />
unter 1,00 € wer<strong>de</strong>n nicht erstattet.<br />
(7) Stammkun<strong>de</strong>n-Abonnement-Karten nach § 23 wer<strong>de</strong>n nur bei einer mit Ausgehunfähigkeit<br />
verbun<strong>de</strong>nen Krankheit von mehr als 7 Tagen erstattet. Dies muss durch ein<br />
ärztliches Attest o<strong>de</strong>r die Bescheinigung eines Krankenhauses nachgewiesen wer<strong>de</strong>n.<br />
Für je<strong>de</strong>n Krankheitstag wird 1 /30 <strong>de</strong>s Monatsbetrages erstattet. Das Entgelt für die Erstattung<br />
beträgt 15,00 € (lt. DPT I 3.6.2).<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 23 von 47
(8) Für nicht benutzte o<strong>de</strong>r nur teilweise benutzte Schülermonatskarten, <strong>de</strong>ren Fahrtkosten<br />
ganz o<strong>de</strong>r zum Teil aufgrund gesetzlicher Regelungen vom Träger <strong>de</strong>r Schülerbeför<strong>de</strong>rung<br />
(Schulwegkostenträger) übernommen wor<strong>de</strong>n sind, wird <strong>de</strong>r Fahrpreis nur erstattet,<br />
wenn ein Schüler die Schule o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Schul- bzw. Wohnort wechselt o<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Schule<br />
ausschei<strong>de</strong>t sowie in Fällen einer länger dauern<strong>de</strong>n Erkrankung. Die Erstattung kann<br />
nur vom Schulwegkostenträger gegen Rückgabe <strong>de</strong>s Fahrausweises mit entsprechen<strong>de</strong>r<br />
Bescheinigung <strong>de</strong>r Schule beantragt wer<strong>de</strong>n.<br />
(9) Für Fahrausweise, die für die Zeit nach Beginn <strong>de</strong>s Schuljahres bis zur Ausgabe <strong>de</strong>r<br />
Schülermonatskarten durch Kostenträger benutzt wur<strong>de</strong>n, wird <strong>de</strong>r Fahrpreis erstattet,<br />
wenn sie für die Verbindung <strong>de</strong>r Schülermonatskarte gelöst wor<strong>de</strong>n sind und die Benutzungstage<br />
innerhalb <strong>de</strong>r Geltungsdauer <strong>de</strong>r Schülermonatskarte liegen. Als Erstattungsgebühr<br />
wird für alle vorgelegten Fahrausweise insgesamt eine Bearbeitungsgebühr nach<br />
Abs. (6) erhoben.<br />
(10) Das Entgelt nach <strong>de</strong>n Absätzen 6 und 9 ist nicht zu entrichten, wenn die Erstattung auf<br />
Grund von Umstän<strong>de</strong>n beantragt wird, die die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zu vertreten<br />
hat. Falls <strong>de</strong>r Erstattungsbetrag nicht bei <strong>de</strong>r zuständigen Stelle in Empfang genommen<br />
wird, ist er <strong>de</strong>m Antragsteller gebührenfrei zu überweisen. In diesem Fall wer<strong>de</strong>n<br />
auch Beträge unter 1,00 € erstattet.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 24 von 47
§ 16 Anspruch auf Beför<strong>de</strong>rung, Begriffsbestimmungen<br />
(1) Ein Anspruch auf Beför<strong>de</strong>rung von Sachen besteht nicht.<br />
Sachen im Sinne <strong>de</strong>s Tarifs <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> sind Handgepäck, Bus-<br />
Kuriergut, Kin<strong>de</strong>rwagen, Krankenfahrstühle, Skier, Ro<strong>de</strong>lschlitten und Faltboote. Sie wer<strong>de</strong>n<br />
nur dann beför<strong>de</strong>rt, wenn die Sicherheit und Ordnung <strong>de</strong>s Betriebes durch sie nicht<br />
gefähr<strong>de</strong>t und an<strong>de</strong>re Fahrgäste nicht belästigt wer<strong>de</strong>n. Für die Beför<strong>de</strong>rung von Kin<strong>de</strong>rn<br />
in Kin<strong>de</strong>rwagen gilt § 2 Abs. 2.<br />
(2) Sachen im Sinne von Absatz 1, ausgenommen Bus-Kuriergut, wer<strong>de</strong>n unentgeltlich beför<strong>de</strong>rt.<br />
(3) Von <strong>de</strong>r Beför<strong>de</strong>rung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegen-<br />
stän<strong>de</strong> ausgeschlossen, insbeson<strong>de</strong>re<br />
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ätzen<strong>de</strong><br />
Stoffe,<br />
2. unverpackte o<strong>de</strong>r ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt wer<strong>de</strong>n können,<br />
3. Gegenstän<strong>de</strong>, die über die Fahrzeugumgrenzung hinausragen.<br />
Sendungen, <strong>de</strong>ren Beför<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Deutschen Post AG vorbehalten ist, wer<strong>de</strong>n als Bus-<br />
Kuriergut nicht angenommen.<br />
(4) Das Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonal entschei<strong>de</strong>t im Einzelfall, ob Sachen o<strong>de</strong>r Sendungen<br />
zur Beför<strong>de</strong>rung zugelassen wer<strong>de</strong>n und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 25 von 47
§ 17 Handgepäck, orthopädische Hilfsmittel<br />
(1) Das Handgepäck kann aus mehreren Stücken bis zu einem Gesamtgewicht von 50 kg<br />
bestehen.<br />
(2) Gegenstän<strong>de</strong>, die wegen ihres Umfangs o<strong>de</strong>r ihrer Zahl ein einzelner Fahrgast nicht tragen<br />
kann o<strong>de</strong>r die sich wegen ihres Umfangs zur Mitnahme im Omnibus nicht eignen,<br />
sind als Handgepäck nicht zugelassen.<br />
(3) Der Fahrgast hat das Handgepäck selbst unterzubringen und zu beaufsichtigen.<br />
(4) Zurückgelassenes Handgepäck wird als Fundsache behan<strong>de</strong>lt.<br />
(5) Ein mitgeführter Krankenfahrstuhl, soweit die Beschaffenheit <strong>de</strong>s Omnibusses dieses zulässt,<br />
und sonstige orthopädische Hilfsmittel eines Schwerbehin<strong>de</strong>rten wer<strong>de</strong>n im Nah-<br />
und Fernverkehr gegen Vorzeigen <strong>de</strong>s amtlichen Ausweises unentgeltlich beför<strong>de</strong>rt. Der<br />
Schwerbehin<strong>de</strong>rtenausweis muss nicht mit einer gültigen Wertmarke versehen sein.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 26 von 47
§ 18 Fahrrä<strong>de</strong>r<br />
(1) Die Mitnahme von Fahrrä<strong>de</strong>rn in Verkehrsmitteln <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> ist<br />
grundsätzlich zu gewährleisten, wenn:<br />
a. entsprechen<strong>de</strong> Abstellflächen im Bus vorhan<strong>de</strong>n und nicht an<strong>de</strong>rweitig besetzt sind,<br />
sowie die Verkehrssicherheit während <strong>de</strong>r Fahrt nicht gefähr<strong>de</strong>t wird.<br />
b. durch die Unterbringung <strong>de</strong>s Fahrrads die Durchgänge nicht behin<strong>de</strong>rt und <strong>de</strong>r Platz<br />
für die Personenbeför<strong>de</strong>rung nicht beeinträchtigt wird<br />
(2) Pro Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitgeführt wer<strong>de</strong>n. Der Fahrgast hat das Fahrrad<br />
selbst unterzubringen und zu beaufsichtigen. Eine Gefährdung und Beschmutzung an<strong>de</strong>rer<br />
Fahrgäste und Sachen sowie <strong>de</strong>s benutzten Fahrzeuges hat <strong>de</strong>r Fahrgast auszuschließen,<br />
insoweit haftet er für entstan<strong>de</strong>ne Schä<strong>de</strong>n.<br />
(3) Jugendliche unter 15 Jahren mit Fahrrad müssen von einem Erwachsenen begleitet wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Die Beför<strong>de</strong>rung von Fahrrä<strong>de</strong>rn kann von einer vorherigen Anmeldung abhängig gemacht<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) In Reisebussen o<strong>de</strong>r Fahrzeugen mit engen Einstiegen o<strong>de</strong>r ohne beson<strong>de</strong>re Abstellflächen,<br />
sowie in Zeiten mit starkem Fahrgastaufkommen ist die Mitnahme nicht gestattet.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 27 von 47
§ 19 Bus-Kuriergut<br />
(1) Gegenstän<strong>de</strong>, die unabhängig von <strong>de</strong>r Mitfahrt <strong>de</strong>s Auflieferers im Linienverkehr nach<br />
§42 PBefG beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n sollen, wer<strong>de</strong>n am Fahrzeug angenommen, wenn Absen<strong>de</strong>und<br />
Empfangshaltestelle an <strong>de</strong>rselben Linie liegen, die Beför<strong>de</strong>rung ohne Umla<strong>de</strong>n auf<br />
ein an<strong>de</strong>res Fahrzeug möglich ist und die Sendung an <strong>de</strong>r Empfangshaltestelle bei Ankunft<br />
<strong>de</strong>s Fahrzeuges abgeholt wird (Bus-Kuriergut). Die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
ist berechtigt, die Empfangsberechtigung zu prüfen.<br />
(2) Das Höchstgewicht für Bus-Kuriergut beträgt 20 kg, sofern nicht für bestimmte Fahrten<br />
ein Höchstgewicht bis zu 50 kg zugelassen ist. Das Bus-Kuriergut muss sicher verpackt<br />
und mit Absen<strong>de</strong>r- und Empfängerangabe versehen sein.<br />
(3) Das Beför<strong>de</strong>rungsentgelt für Bus-Kuriergut ergibt sich aus <strong>de</strong>r Preistafel. Für regelmäßige<br />
Sendungen können Son<strong>de</strong>rregelungen getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Wird Bus-Kuriergut am Fahrzeug nicht abgeholt, wird es beim zuständigen Verkaufsbüro<br />
hinterlegt, wo es vom Empfangsberechtigten abgeholt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
(5) Falls <strong>de</strong>r Empfänger das Bus-Kuriergut auf seine Veranlassung nochmals mit einem Bus<br />
beför<strong>de</strong>rn lässt, muss er neben <strong>de</strong>m Beför<strong>de</strong>rungsentgelt die bisher angefallenen Kosten<br />
bei <strong>de</strong>r Auslieferung bezahlen.<br />
(6) Nimmt <strong>de</strong>r Empfänger das hinterlegte Bus-Kuriergut nicht binnen 3 Tagen ab, wird <strong>de</strong>r<br />
Absen<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>m Ablieferungshin<strong>de</strong>rnis benachrichtigt. Die entstan<strong>de</strong>nen Kosten sind<br />
vor Auslieferung zu bezahlen.<br />
(7) Die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> ist berechtigt, nicht abgenommenes Bus-Kuriergut<br />
wie eine Fundsache zu behan<strong>de</strong>ln und bestmöglichst zu verkaufen.<br />
(8) Wer<strong>de</strong>n als Bus-Kuriergut beför<strong>de</strong>rte leben<strong>de</strong> Tiere am Fahrzeug nicht abgeholt, wer<strong>de</strong>n<br />
sie <strong>de</strong>m Absen<strong>de</strong>r auf seine Kosten und gegen Erstattung aller anfallen<strong>de</strong>n Kosten unverzüglich<br />
zurückgesandt.<br />
(9) Für die Erstattung von Beför<strong>de</strong>rungsentgelten gilt § 15 sinngemäß.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 28 von 47
§ 20 Tiere, Führhun<strong>de</strong><br />
(1) Hun<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person beför<strong>de</strong>rt. Hun<strong>de</strong> dürfen<br />
nicht auf Sitzplätzen untergebracht wer<strong>de</strong>n. Hun<strong>de</strong>, die Mitreisen<strong>de</strong> gefähr<strong>de</strong>n können,<br />
müssen einen Maulkorb tragen.<br />
(2) Kleintiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) Die Beför<strong>de</strong>rungsentgelte für Hun<strong>de</strong> ergeben sich aus <strong>de</strong>r Preistafel. Für die regelmäßige<br />
Mitnahme von Hun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n Monats- und Wochenkarten zum vollen tarifmäßigen<br />
Fahrpreis ausgegeben.<br />
Polizeihun<strong>de</strong>, die einen Polizisten in Uniform begleiten, sowie Führhun<strong>de</strong>, die einen Sehbehin<strong>de</strong>rten<br />
begleiten, wer<strong>de</strong>n unentgeltlich beför<strong>de</strong>rt.<br />
(3) Für die Erstattung von Beför<strong>de</strong>rungsentgelten gilt § 15 sinngemäß.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 29 von 47
§ 21 Fundsachen<br />
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich <strong>de</strong>m Fahr- o<strong>de</strong>r Aufsichtspersonal abzuliefern.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 30 von 47
§ 22 Monatskarten, Wochenkarten<br />
(1) Monats- und Wochenkarten, sind übertragbar. Sie können von jeweils einer Person zu<br />
beliebig häufigen Fahrten innerhalb <strong>de</strong>r Geltungsdauer und <strong>de</strong>s Geltungsbereiches benutzt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die Übertragbarkeit von Zeitkarten B/S wird auch in <strong>de</strong>n Bussen <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />
<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> anerkannt. Die bei <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Bahn</strong> AG zulässige unentgeltliche Mitnahme<br />
von bis zu vier Personen ist jedoch nicht gestattet.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 31 von 47
§ 23 a Stammkun<strong>de</strong>n-Abonnement<br />
(1) Das Abonnement für Monatskarten nach § 22 kann von je<strong>de</strong>rmann in Anspruch genommen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Bahn</strong> AG (Abo-Center) o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />
<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zur Abbuchung <strong>de</strong>r Monatsbeträge eine Einzugsermächtigung nach vorgeschriebenem<br />
Muster (Bestellschein) erteilt wird.<br />
(2) Es wer<strong>de</strong>n Karten für ein Jahr ausgegeben. Wird das Abonnement nicht einen Monat vor<br />
Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein Jahr.<br />
(3) Das Abonnement kann am 1. eines je<strong>de</strong>n Monats begonnen wer<strong>de</strong>n. Der Bestellschein<br />
muss bis zum 10. <strong>de</strong>s Vormonats bei <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Bahn</strong> AG bzw. bei <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />
<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> vorliegen. Das Abonnement kommt mit <strong>de</strong>r Zusendung <strong>de</strong>r Jahreskarte<br />
zustan<strong>de</strong>.<br />
(4) Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Angaben im Fahrausweis (z.B. Geltungsbereich) sind nur zum 1. eines<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonats möglich und bis spätestens zum 10. <strong>de</strong>s Vormonats bei <strong>de</strong>r Deutschen<br />
<strong>Bahn</strong> AG o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zu beantragen.<br />
Än<strong>de</strong>rungen von Adresse o<strong>de</strong>r Bankverbindungen sind unverzüglich mitzuteilen. Für alle<br />
Än<strong>de</strong>rungsmitteilungen ist <strong>de</strong>r hierfür vorgesehene Vordruck zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
(5) Das Abonnement kann vom Besteller je<strong>de</strong>rzeit mit einer Frist von einem Monat bis zum<br />
En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats schriftlich gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
En<strong>de</strong>t dadurch das Abonnement vor Ablauf <strong>de</strong>s Jahreszeitraums, wird für <strong>de</strong>n abgelaufenen<br />
Zeitraum <strong>de</strong>r Unterschied zwischen <strong>de</strong>n Monatsbeträgen und <strong>de</strong>n Preisen <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Monatskarten nacherhoben.<br />
Können Monatsbeträge mangels Konto<strong>de</strong>ckung nicht abgebucht wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wird eine<br />
Lastschrift vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt o<strong>de</strong>r wird die<br />
Einzugsermächtigung wi<strong>de</strong>rrufen, kann das Abonnement von <strong>de</strong>r DB AG o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />
<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> mit sofortiger Wirkung gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Bei je<strong>de</strong>r Kündigung <strong>de</strong>s Abonnements und bei Än<strong>de</strong>rungen nach Absatz 4 wer<strong>de</strong>n die<br />
Jahreskarten ungültig und sind bis zum 5. <strong>de</strong>s Nachmonats zurückzugeben. Solange die<br />
Jahreskarte nicht zurückgegeben wird, hat <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> weiterhin <strong>de</strong>n bisherigen Monatsbetrag<br />
zu zahlen.<br />
(6) Die Monatsbeträge sind in <strong>de</strong>r Preistafel enthalten. Der Gesamtpreis <strong>de</strong>s Stammkun<strong>de</strong>n-<br />
Abonnements beträgt das 12fache <strong>de</strong>r Monatsbeträge.<br />
Bei Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Preise o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Abonnements wer<strong>de</strong>n die Monatsbeträge ab <strong>de</strong>m<br />
Än<strong>de</strong>rungszeitpunkt angepasst.<br />
(7) Für abhan<strong>de</strong>n gekommene Stammkun<strong>de</strong>n-Abo-Karten wird gegen ein Entgelt von € 30.-<br />
einmalig eine Ersatz-Abo-Karte für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. Abhan<strong>de</strong>n<br />
gekommene Abo-Karten sind ungültig und bei Wie<strong>de</strong>rauffin<strong>de</strong>n unverzüglich an die Deutsche<br />
<strong>Bahn</strong> AG bzw. an die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zurückzugeben.<br />
(8) Im Übrigen gelten die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 22.<br />
§ 23 b Stammkun<strong>de</strong>n-Abonnement 60 plus für Senioren<br />
(1) Das Stammkun<strong>de</strong>n-Abonnement 60 plus für Senioren gilt für Fahrgäste ab 60 im Bedienungsbereich<br />
<strong>de</strong>r Landkreise Coburg, Lichtenfels, Kulmbach und Kronach und Hof. Es<br />
muss einer <strong>de</strong>r genannten Landkreise als Stammlandkreis ausgewählt wer<strong>de</strong>n. Das<br />
Stammkun<strong>de</strong>n-Abonnement für Senioren ist nicht übertragbar. Der Nachweis <strong>de</strong>r Berechtigung<br />
ist vom Antragsteller zu erbringen. Es besteht keine Mitnahmeregelung.<br />
(2) Es wer<strong>de</strong>n Karten für ein Jahr ausgegeben. Wird das Abonnement nicht einen Monat vor<br />
Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein Jahr.<br />
(3) Das Abonnement kann am 1. eines je<strong>de</strong>n Monats begonnen wer<strong>de</strong>n. Der Bestellschein<br />
muss bis zum 10. <strong>de</strong>s Vormonats bei <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> vorliegen. Das<br />
Abonnement kommt mit <strong>de</strong>r Zusendung <strong>de</strong>r Jahreskarte zustan<strong>de</strong>.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 33 von 47
(4) Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Angaben im Fahrausweis (z.B. Geltungsbereich) sind nur zum 1. eines<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonats möglich und bis spätestens zum 10. <strong>de</strong>s Vormonats bei <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />
<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zu beantragen. Än<strong>de</strong>rungen von Adresse o<strong>de</strong>r Bankverbindungen<br />
sind unverzüglich mitzuteilen. Für alle Än<strong>de</strong>rungsmitteilungen ist <strong>de</strong>r hierfür vorgesehene<br />
Vordruck zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
(5) Können Monatsbeträge mangels Konto<strong>de</strong>ckung nicht abgebucht wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wird eine<br />
Lastschrift vom Kontoinhaber trotz korrekter Abbuchung nicht anerkannt o<strong>de</strong>r wird die<br />
Einzugsermächtigung wi<strong>de</strong>rrufen, kann das Abonnement von <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong><br />
<strong>GmbH</strong> mit sofortiger Wirkung gekündigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(6) Bei je<strong>de</strong>r Kündigung <strong>de</strong>s Abonnements und bei Än<strong>de</strong>rungen nach Absatz 4 wer<strong>de</strong>n die<br />
Jahreskarten ungültig und sind bis zum 5. <strong>de</strong>s Nachmonats zurückzugeben. Differenzbeträge<br />
wer<strong>de</strong>n nacherhoben bzw. verrechnet. Solange die Jahreskarte nicht zurückgegeben<br />
wird, hat <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> weiterhin <strong>de</strong>n bisherigen Monatsbetrag zu zahlen, bei Än<strong>de</strong>rungen<br />
<strong>de</strong>n bisherigen Monatsbetrag und zusätzlich <strong>de</strong>n Monatsbetrag <strong>de</strong>s neuen Abonnements.<br />
(7) Die Monatsbeträge sind gestaffelt nach Alter und Geltungsbereich sind in <strong>de</strong>r Preistafel<br />
enthalten.<br />
(8) Bei Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Preise o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Abonnements wer<strong>de</strong>n die Monatsbeträge ab <strong>de</strong>m<br />
Än<strong>de</strong>rungszeitpunkt angepasst.<br />
(9) Für abhan<strong>de</strong>n gekommene Stammkun<strong>de</strong>n-Abo-Karten wird gegen ein Entgelt von € 30.-<br />
einmalig eine Ersatz-Abo-Karte für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. Abhan<strong>de</strong>n gekommene<br />
Abo-Karten sind ungültig und bei Wie<strong>de</strong>rauffin<strong>de</strong>n unverzüglich an die <strong>Omnibusverkehr</strong><br />
<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zurückzugeben.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 34 von 47
§ 24 Schülermonatskarten, Schülerwochenkarten<br />
(1) Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten erhalten:<br />
1. Bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 15. Lebensjahres alle Personen,<br />
2. nach Vollendung <strong>de</strong>s 15. Lebensjahres<br />
a) Schüler und Stu<strong>de</strong>nten öffentlicher, staatlich genehmigter o<strong>de</strong>r staatlich anerkannter<br />
privater<br />
–allgemeinbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Schulen,<br />
–berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Schulen,<br />
–Einrichtungen <strong>de</strong>s zweiten Bildungsweges,<br />
–Hochschulen, Aka<strong>de</strong>mien<br />
mit Ausnahme <strong>de</strong>r Verwaltungsaka<strong>de</strong>mien, Volkshochschulen, Landvolkshochschulen;<br />
b) Personen, die private Schulen o<strong>de</strong>r sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter<br />
Buchstabe a fallen, besuchen, sofern sie auf Grund <strong>de</strong>s Besuchs dieser Schulen <strong>de</strong>r<br />
Bildungseinrichtungen von <strong>de</strong>r Berufsschulpflicht befreit sind o<strong>de</strong>r sofern <strong>de</strong>r Besuch<br />
dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sausbildungsför<strong>de</strong>rungsgesetz<br />
för<strong>de</strong>rfähig ist;<br />
c) Personen, die an einer Volkshochschule o<strong>de</strong>r einer an<strong>de</strong>ren Einrichtung <strong>de</strong>r Weiterbildung<br />
Kurse zum nachträglichen Erwerb <strong>de</strong>s Hauptschul- o<strong>de</strong>r Realschulabschlusses<br />
besuchen;<br />
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne <strong>de</strong>s Berufsausbildungsgesetzes<br />
o<strong>de</strong>r in einem an<strong>de</strong>ren Vertragsverhältnis im Sinne <strong>de</strong>s §19 <strong>de</strong>s Berufsbildungsgesetzes<br />
stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb <strong>de</strong>r betrieblichen<br />
Berufsausbildung im Sinne <strong>de</strong>s § 40 Abs. 3 <strong>de</strong>s Berufsausbildungsgesetzes,<br />
§ 37 Abs. 3 <strong>de</strong>r Handwerksordnung, ausgebil<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n;<br />
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;<br />
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums<br />
o<strong>de</strong>r Volontariats vor, während o<strong>de</strong>r im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung<br />
o<strong>de</strong>r ein Studium an einer Hochschule nach <strong>de</strong>n für Ausbildung und Studium<br />
gelten<strong>de</strong>n Bestimmungen vorgesehen ist;<br />
g) Beamtenanwärter <strong>de</strong>s einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen,<br />
die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung<br />
als Beamtenanwärter <strong>de</strong>s einfachen o<strong>de</strong>r mittleren Dienstes erst erwerben müssen,<br />
sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von <strong>de</strong>r Verwaltung erhalten;<br />
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr o<strong>de</strong>r an einem freiwilligen ökologischen<br />
Jahr o<strong>de</strong>r vergleichbaren sozialen Diensten.<br />
(2) Die Voraussetzungen sind in <strong>de</strong>r Berechtigungskarte nachzuweisen. Die in Absatz 1 Nr.<br />
1 genannten Personen haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie das 15. Lebensjahr<br />
noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben. Die Berechtigungskarte wird ungültig.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
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1. Bei Personen nach Abs. Nr. 1, wenn <strong>de</strong>r Berechtigte das 15. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t<br />
hat, spätestens nach Ablauf eines Jahres vom Tage <strong>de</strong>r Ausstellung <strong>de</strong>r Berechtigungskarte<br />
an gerechnet,<br />
2. bei Personen nach Abs. 1 Nr. 2, wenn <strong>de</strong>r Berechtigte die Ausbildungsstätte wechselt,<br />
spätestens nach Ablauf eines Jahres vom Tage <strong>de</strong>r Ausstellung <strong>de</strong>r Bescheinigung<br />
auf <strong>de</strong>r Berechtigungskarte an gerechnet o<strong>de</strong>r<br />
3. auf Grund beson<strong>de</strong>rer Bekanntmachung.<br />
(3) Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten wer<strong>de</strong>n für <strong>de</strong>n Geltungsbereich ausgegeben,<br />
in <strong>de</strong>m Fahrten im Ausbildungsverkehr erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />
(4) Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Fahrzeugen und gegen<br />
Vorlage <strong>de</strong>r Berechtigungskarte ausgegeben. Ausnahmen können von <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong><br />
<strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> in <strong>de</strong>n LiB zugelassen wer<strong>de</strong>n. Die Berechtigungskarte ist Bestandteil<br />
<strong>de</strong>s Fahrausweises.<br />
(5) Schülermonatskarten und Schülerwochenkarten sind nicht übertragbar. Sie sind unauslöschlich<br />
vom Fahrgast mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Auf Verlangen ist die<br />
rechtmäßige Benutzung durch Wie<strong>de</strong>rholen <strong>de</strong>r Unterschrift o<strong>de</strong>r durch Vorlage eines<br />
amtlichen Personalausweises mit Lichtbild nachzuweisen.<br />
(6a) Wer<strong>de</strong>n für Schüler <strong>de</strong>r allgemeinbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n und berufsbil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Schulen die Fahrtkosten<br />
ganz o<strong>de</strong>r zum Teil aufgrund gesetzlicher Regelung vom Träger <strong>de</strong>r Schülerbeför<strong>de</strong>rung<br />
(Schulwegkostenträger) übernommen, wird das Verfahren für die Ausgabe und Abrechnung<br />
<strong>de</strong>r Schülermonatskarten mit einem Berechtigungskartenverfahren in einem beson<strong>de</strong>ren<br />
Vertrag (Vereinbarung) geregelt. Für Schüler, die innerhalb <strong>de</strong>s Schuljahres die<br />
Schule o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Schul- bzw. Wohnort wechseln, wer<strong>de</strong>n die Karten vom 1. eines je<strong>de</strong>n<br />
Monats an ausgestellt.<br />
(6b) Die Preise für Schülermonatskarten sind in <strong>de</strong>r Preistafel enthalten. Bei Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />
Preise wer<strong>de</strong>n die Monatsbeiträge ab <strong>de</strong>m Än<strong>de</strong>rungszeitpunkt angepasst.<br />
(6c) Die Schüler erhalten vom Schulwegkostenträger für die unentgeltliche Beför<strong>de</strong>rung eine<br />
Berechtigungskarte für Schülermonatskarten sowie je Monat <strong>de</strong>r Fahrtberechtigung eine<br />
Schülermonatskarte ausgehändigt. Die Berechtigungskarte ist eigenhändig mit Vor- und<br />
Zuname zu unterschreiben.<br />
Der Schüler hat zu Beginn je<strong>de</strong>n Monats die entsprechen<strong>de</strong> Schülermonatskarte mit <strong>de</strong>r<br />
Berechtigungskarte zu verbin<strong>de</strong>n.<br />
Bei Verlust <strong>de</strong>r Berechtigungskarte sind die dazugehörigen Schülermonatskarten und bei<br />
Verlust <strong>de</strong>r Schülermonatskarten ist die dazugehörige Berechtigungskarte zurückzugeben.<br />
Für die verlorengegangenen Unterlagen (Berechtigungskarte / Schülermonatskarte)<br />
wird gegen ein Entgelt von 15,00 €, einmalig eine Ersatzberechtigungskarte mit <strong>de</strong>n dazugehörigen<br />
Schülermonatskarten für die restliche Geltungsdauer ausgestellt. Abhan<strong>de</strong>n<br />
gekommene Berechtigungskarte bzw. Schülermonatskarten sind ungültig und bei Wie<strong>de</strong>rauffin<strong>de</strong>n<br />
unverzüglich an die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zurückzugeben.<br />
(6d) Die Schülermonatskarten gehen erst mit Beginn ihrer Gültigkeit in das Eigentum <strong>de</strong>s/<strong>de</strong>r<br />
Berechtigten über.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
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§ 25 Familienheimfahrten und Urlaubsfahrten von Bun<strong>de</strong>swehrangehörigen<br />
und Zivildienstleisten<strong>de</strong>n<br />
(1) Das Angebot gilt für Soldaten, die aufgrund <strong>de</strong>r Wehrpflicht Grundwehrdienst o<strong>de</strong>r freiwilligen<br />
zusätzlichen Wehrdienst leisten (ausgenommen Zeit- und Berufssoldaten), Wehrüben<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>ren Wehrübung 12 Tage und länger dauert, und Zivildienstleisten<strong>de</strong>, wenn die<br />
Fahrtkosten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen vom Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Verteidigung<br />
bzw. Bun<strong>de</strong>sministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übernommen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Als Fahrschein für Familienheimfahrten gilt für<br />
a. Soldaten <strong>de</strong>r Berechtigungsausweis nach <strong>de</strong>m Muster <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>swehr in Verbindung<br />
mit <strong>de</strong>m Truppenausweis<br />
b. für Zivildienstleisten<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Dienstausweis nach <strong>de</strong>m Muster <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>samtes für <strong>de</strong>n<br />
Zivildienst in Verbindung mit <strong>de</strong>m Personalausweis o<strong>de</strong>r Reisepass.<br />
(3) Die Familienheimfahrten können zwischen <strong>de</strong>n zum Dienst- und Wohnort nächst gelegenen<br />
<strong>Bahn</strong>höfen/Schienentarifpunkten <strong>de</strong>r Omnibuslinien, auf <strong>de</strong>nen Schienenfahrausweise<br />
<strong>de</strong>s öffentlichen Verkehrs anerkannt wer<strong>de</strong>n, in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n. Es gilt<br />
die im Berechtigungs-/Dienstausweis zuletzt eingetragene und von <strong>de</strong>r Dienststelle bestätigte<br />
Verbindung.<br />
(4) Der Berechtigte hat die Ausweise nach (2) auf <strong>de</strong>r Reise mit sich zu führen und auf Verlangen<br />
vorzuzeigen.<br />
(5) Bei Urlaubsfahrten, das sind Fahrten außerhalb <strong>de</strong>r im Berechtigungsausweis zuletzt<br />
eingetragenen und von <strong>de</strong>r Dienststelle bestätigten Verbindung, wird <strong>de</strong>r Berechtigungsausweis<br />
(Bun<strong>de</strong>swehrangehörige) als <strong>Bahn</strong>Card anerkannt.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 38 von 47
§ 26 Kin<strong>de</strong>r<br />
(1) An Jugendliche unter 15 Jahren wer<strong>de</strong>n Einzelfahrscheine zum ermäßigten Preis lt.<br />
Anlage 1 ausgegeben.<br />
(2) Kin<strong>de</strong>r unter 6 Jahren wer<strong>de</strong>n kostenfrei beför<strong>de</strong>rt – siehe auch § 11 (3).<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
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§ 27 Mehrfahrtenkarten<br />
Berechtigte:<br />
Mehrfahrtenkarten wer<strong>de</strong>n an Je<strong>de</strong>rmann ausgegeben. Sie können auch von mehreren Fahrgästen<br />
benutzt wer<strong>de</strong>n. Für je<strong>de</strong> Fahrt wird ein Fahrtenfeld je Fahrgast entwertet. Für zwei Kin<strong>de</strong>r<br />
unter 15 Jahren wird nur ein Fahrtenfeld je Fahrt entwertet.<br />
Darüber hinaus erhalten Kin<strong>de</strong>r keine weitere Ermäßigung.<br />
Geltungsbereich:<br />
Mehrfahrtenkarten gelten zwischen zwei bestimmten Tarifhaltestellen und ab Entwertung 90<br />
Minuten.<br />
Sie gelten im Bereich <strong>de</strong>s <strong>Nürnberg</strong>er (VGN) nur im ein- und ausbrechen<strong>de</strong>n Verkehr.<br />
Ausgabe <strong>de</strong>r Karten:<br />
Mehrfahrtenkarten wer<strong>de</strong>n als Streifenkarte ausgegeben und sind im Bus erhältlich.<br />
Übertragbarkeit:<br />
Mehrfahrtenkarten sind übertragbar.<br />
Erstattung bei Nichtausnutzung<br />
Für nicht o<strong>de</strong>r nur teilweise benutzte Mehrfahrtenkarten wird kein Fahrpreis erstattet.<br />
Geltungsdauer:<br />
Mehrfahrtenkarten gelten 6 Monate. Danach sind sie ungültig.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 40 von 47
§ 28 Reisegruppen<br />
Für Personen, die sich zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossen haben<br />
(Reisegruppen), wird für je<strong>de</strong> Person min<strong>de</strong>stens <strong>de</strong>r Preis <strong>de</strong>s Einzelfahrscheins Kind erhoben.<br />
Der ermäßigte Fahrpreis ist für min<strong>de</strong>stens 10 Personen zu zahlen. Zwei Kin<strong>de</strong>r unter 15<br />
Jahren zählen als eine Person.<br />
Die Ermäßigung wird nur nach vorheriger Anmeldung gewährt und wenn die Reisegruppe mit<br />
<strong>de</strong>n fahrplanmäßig eingesetzten Fahrzeugen beför<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n kann. Für mitgeführte Hun<strong>de</strong> ist<br />
die Hälfte <strong>de</strong>s ermäßigten Fahrpreises zu zahlen.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 41 von 47
§ 29 Anschlussreisen zu Son<strong>de</strong>rzügen<br />
(1) An Inhaber von Son<strong>de</strong>rzugkarten wer<strong>de</strong>n für die Anreise zum Son<strong>de</strong>rzug und für die<br />
Rückreise vom Son<strong>de</strong>rzug jeweils Einzelfahrscheine zum halben Preis ausgegeben.<br />
(2) Die Ermäßigung wird für eine Entfernung bis höchstens 100 km und nur in fahrplanmäßig<br />
eingesetzten Fahrzeugen gewährt.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 42 von 47
§ 30 DB-Angebote<br />
(1) An Inhaber von <strong>Bahn</strong>Cards und <strong>Bahn</strong>Cards Kind wer<strong>de</strong>n im Rahmen ihrer Gültigkeit Einzelfahrscheine<br />
gemäß <strong>de</strong>r Preistafel nach Anlage 1 ausgegeben. Für Inhaber einer <strong>Bahn</strong>-<br />
Card 25 Jugend gilt an Schultagen eine Ausschlusszeit bis 09.00 Uhr.<br />
(2) An Inhaber von DB-Berechtigungsausweisen o<strong>de</strong>r an Inhaber von Berechtigungsausweisen<br />
<strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> wer<strong>de</strong>n Einzelfahrscheine zum ermäßigten<br />
Preis für Kin<strong>de</strong>r nach Anlage 1 ausgegeben.<br />
(3) Bayern-Ticket, Bayern-Böhmen-Ticket und Bayern-Ticket Single, Bayern-Böhmen-Ticket<br />
Single gelten an <strong>de</strong>m auf <strong>de</strong>r Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten<br />
- an Montag bis Freitag von 09.00 Uhr <strong>de</strong>s angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr<br />
<strong>de</strong>s Folgetages,<br />
- an Samstagen und Sonntagen, sowie <strong>de</strong>n in ganz Bayern gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen<br />
von 0.00 Uhr <strong>de</strong>s angegebenen Geltungstages bis 3.00 Uhr <strong>de</strong>s Folgetages.<br />
(4) BayernTicket Nacht gilt an <strong>de</strong>m auf <strong>de</strong>r Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig<br />
viele Fahrten<br />
- täglich von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr <strong>de</strong>s Folgetages und zusätzlich in <strong>de</strong>n<br />
Nächten auf Samstag, Sonntag und an gesamtbayerischen Feiertagen bis 07.00 Uhr.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
P.S-BY+OVF-U-M1 RF Seite 43 von 47
§ 31 Beschwer<strong>de</strong>n<br />
Beschwer<strong>de</strong>n sind, abgesehen von <strong>de</strong>n in §4 Abs. 6 genannten Fällen, unter Angabe von Datum,<br />
Uhrzeit und Linienbezeichnung an die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> zu richten, soweit<br />
sie nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt wer<strong>de</strong>n können.<br />
Die jeweils zuständigen Verkaufsbüros <strong>de</strong>r <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> sind in <strong>de</strong>n Linienbestimmungen<br />
(LiB) enthalten.<br />
§ 32 Haftung<br />
(1) Die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> haftet für die Tötung o<strong>de</strong>r Verletzung eines Fahrgastes<br />
und für Schä<strong>de</strong>n an Sachen, die <strong>de</strong>r Fahrgast an sich trägt o<strong>de</strong>r mit sich führt, nach <strong>de</strong>n Bestimmungen<br />
<strong>de</strong>s Straßenverkehrsgesetzes.<br />
.<br />
(2) Für Schä<strong>de</strong>n an Sachen im Sinne <strong>de</strong>s § 16 Abs. 1 haftet die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
gegenüber je<strong>de</strong>r beför<strong>de</strong>rten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 €.<br />
Die Begrenzung <strong>de</strong>r Haftung gilt nicht, wenn die Sachschä<strong>de</strong>n auf Vorsatz o<strong>de</strong>r grobe Fahrlässigkeit<br />
zurückzuführen sind.<br />
(3) Für Verlust o<strong>de</strong>r Beschädigung von Bus-Kuriergut haftet die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
bis zum Höchstbetrag von 50,00 € je Stück.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
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§ 33 Verjährung<br />
(1) Ansprüche aus <strong>de</strong>m Beför<strong>de</strong>rungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt<br />
mit <strong>de</strong>r Entstehung <strong>de</strong>s Anspruches.<br />
(2) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach <strong>de</strong>n allgemeinen Vorschriften.<br />
§ 34 Ausschluss von Ersatzansprüchen<br />
(1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehin<strong>de</strong>rungen, Betriebsstörungen o<strong>de</strong>r -<br />
unterbrechungen sowie Platzmangel begrün<strong>de</strong>n keine Ersatzansprüche gegenüber <strong>de</strong>r<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong>; insoweit übernimmt die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong><br />
<strong>GmbH</strong> auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen.<br />
(2) Die <strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong> haftet nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan - mit<br />
Ausnahme <strong>de</strong>r Fahrplanangaben an Haltestellen – und bei Ausfall von Fahrten, <strong>de</strong>ren Ursache<br />
er nicht zu vertreten hat.<br />
§ 35 Gerichtsstand<br />
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus <strong>de</strong>m Beför<strong>de</strong>rungsvertrag ergeben, ist<br />
<strong>Nürnberg</strong>.<br />
<strong>Omnibusverkehr</strong> <strong>Franken</strong> <strong>GmbH</strong><br />
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