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Steuerberater Martin SPANG - 66806 Ensdorf ... - stb-spang.de

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Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

<strong>de</strong>r Ihnen vorliegen<strong>de</strong> Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene o<strong>de</strong>r geplante Än<strong>de</strong>rungen im Steuer- und<br />

Wirtschaftsrecht <strong>de</strong>r letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehen<strong>de</strong> Sachverhalte zu<br />

überprüfen.<br />

Privatbereich<br />

1. Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen ab 2010<br />

2. Doppelte Haushaltsführung: Verlegung Familienwohnsitz an Beschäftigungsort <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehegatten<br />

3. Pflegemängel im Krankenhaus können Schmerzensgeldansprüche begrün<strong>de</strong>n<br />

4. Konjunkturpaket II verabschie<strong>de</strong>t<br />

5. Wie lange können Verluste nacherklärt wer<strong>de</strong>n?<br />

6. Abwrackprämie<br />

7. Abzug von grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Spen<strong>de</strong>n<br />

8. Arztfehler: Scha<strong>de</strong>nsersatzrente nicht steuerpflichtig<br />

9. Keine Vererbung von Spen<strong>de</strong>nvolumen<br />

Unternehmer und Freiberufler<br />

1. Rettungsdienste & Trabrennen: Zweckbetriebe?<br />

2. Wegen Krankheit nicht genommener Jahresurlaub ist abzugelten<br />

3. Wie<strong>de</strong>rholtes Zuspätkommen zur Arbeit kann Kündigung rechtfertigen<br />

4. Zur Wirksamkeit von Klauseln über die Rückzahlung von Fortbildungskosten<br />

5. Betriebliche Hinterbliebenenversorgung: Lebenspartner können Anspruch auf Gleichbehandlung mit<br />

Ehegatten haben<br />

6. "Fachberater" nicht gleichberechtigt neben "<strong>Steuerberater</strong>"<br />

7. Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Vereinigten Arabischen Emiraten<br />

8. Anwachsen <strong>de</strong>s Vermögens beim letzten verbliebenen Gesellschafter auch ohne Übernahmeerklärung<br />

9. Zur Anwendung <strong>de</strong>r Sachbezugsverordnung bei Fortbildungsveranstaltungen<br />

10. Verlust <strong>de</strong>r Kapitalbeteiligung <strong>de</strong>s Vorstands an "seiner" AG<br />

11. Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen<br />

12. Rückgabe o<strong>de</strong>r Rücklieferung?<br />

13. Gläubigerbenachteiligung bei Kenntnis <strong>de</strong>r Zahlungsunfähigkeit<br />

14. Wechsel von <strong>de</strong>r Durchschnittssatz- zur Regelbesteuerung<br />

15. Abschleppen o<strong>de</strong>r bergen ist hier die Frage<br />

16. Wasseranschluss unterliegt generell <strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz<br />

17. Rechtsanwälte haften für Fehlentscheidungen <strong>de</strong>s Gerichts<br />

18. Abgabe an Absatzfonds <strong>de</strong>r Land-/Ernährungswirtschaft verfassungswidrig<br />

19. Lohnsteuer-Pauschalierung nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

20. Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage erfor<strong>de</strong>rt tatsächliche Rückzahlung<br />

21. Überlassung von Wochenmarkt-Standplätzen ist umsatzsteuerfrei<br />

Mandanteninformation März 2009 1/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer<br />

1. Krankengeld: Nachweis <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung während eines Auslandsurlaubs<br />

2. Veräußerungssperre kann Wertabschlag rechtfertigen<br />

3. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s EAV ist zustimmungs- und eintragungspflichtig<br />

4. Buchstabenfolge ohne Wortcharakter ist als Firmenname eintragungsfähig<br />

5. Darlehen an Schwestergesellschaft als ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung<br />

6. Beseitigung <strong>de</strong>r "Ungewissheit": Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist<br />

7. Lohnzufluss erst bei Ausübung von han<strong>de</strong>lbaren Aktienoptionen<br />

8. Anwendbarkeit <strong>de</strong>s früheren Eigenkapitalersatzrechts nach <strong>de</strong>m MoMiG<br />

Mandanteninformation März 2009 2/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

Privatbereich<br />

1. Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen ab 2010<br />

Einführung<br />

Das BVerfG hat <strong>de</strong>m Gesetzgeber aufgegeben, <strong>de</strong>n Son<strong>de</strong>rausgabenabzug für<br />

Krankenversicherungsbeiträge ab 1.1.2010 neu zu regeln. Die <strong>de</strong>rzeitige Gesetzesregelung ist<br />

verfassungswidrig.<br />

Grundsatz<br />

Alle Aufwendungen, die im Wesentlichen ein <strong>de</strong>r gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung<br />

entsprechen<strong>de</strong>s Leistungsniveau absichern, sollen ab 2010 eine steuermin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong> Berücksichtigung fin<strong>de</strong>n.<br />

Son<strong>de</strong>rleistungen wie Krankengeld wer<strong>de</strong>n nicht unter die Neuregelung fallen. Weiterhin wird die<br />

Möglichkeit geschaffen, die Beiträge für privat mitversicherte Kin<strong>de</strong>r steuerlich vollständig abzusetzen.<br />

Eckpunkte<br />

Der Son<strong>de</strong>rausgabenabzug für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen wird auf Kranken- und<br />

Pflegepflichtversicherungsbeiträge begrenzt. Die übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen, wie z. B.<br />

Beiträge für Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Unfallversicherungen, fin<strong>de</strong>n keine steuerliche Berücksichtigung<br />

mehr.<br />

Die Beiträge <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen und seiner Familienangehörigen in Höhe einer Basisabsicherung zur<br />

gesetzlichen o<strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r freiwilligen Versicherung sollen als Son<strong>de</strong>rausgaben abzugsfähig<br />

wer<strong>de</strong>n. Beiträge oberhalb <strong>de</strong>r Basisabsicherung fin<strong>de</strong>n keine Berücksichtigung. Ebenso sind<br />

Beitragsanteile, soweit sie Krankengeld finanzieren, nicht abzugsfähig. Der jeweilige Beitrag soll insoweit<br />

um 4 % gemin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Beiträge zur Pflegeversicherung sollen in voller Höhe abzugsfähig sein.<br />

Zur Vermeidung von Schlechterstellungen zur bisherigen Rechtslage ist eine Günstigerprüfung bis 2019<br />

geplant.<br />

Die als Son<strong>de</strong>rausgaben abziehbaren Beträge wer<strong>de</strong>n im Lohnsteuerabzugsverfahren in pauschalierter<br />

Form berücksichtigt. Die Vorsorgepauschale entfällt wegen <strong>de</strong>s künftigen Abzugs von tatsächlich<br />

geleisteten Beiträgen.<br />

Gesetzgebungsstand<br />

Das Gesetzgebungsverfahren befin<strong>de</strong>t sich noch am Anfang. Nach <strong>de</strong>m zustimmen<strong>de</strong>n Beschluss <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>skabinetts müssen auch noch Bun<strong>de</strong>stag und Bun<strong>de</strong>srat zustimmen. Erfahrungsgemäß wird es<br />

insoweit noch zu Än<strong>de</strong>rungen kommen.<br />

2. Doppelte Haushaltsführung: Verlegung Familienwohnsitz an Beschäftigungsort <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren<br />

Ehegatten<br />

Kernproblem<br />

Werbungskosten sind auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus<br />

beruflichem Anlass begrün<strong>de</strong>ten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung<br />

liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer außerhalb <strong>de</strong>s Ortes, in <strong>de</strong>m er einen eigenen Hausstand unterhält,<br />

beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Erfor<strong>de</strong>rlich für eine doppelte Haushaltsführung ist<br />

<strong>de</strong>mnach eine Aufspaltung <strong>de</strong>r normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschie<strong>de</strong>ne<br />

Haushalte. Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn <strong>de</strong>r Beschäftigungsort <strong>de</strong>r<br />

Lebensmittelpunkt ist. Soweit bei<strong>de</strong>rseits berufstätige Ehegatten nach Heirat ihre vormals eigenen<br />

Haushalte fortführen, können sich Fragen nach <strong>de</strong>r beruflichen Veranlassung stellen.<br />

Sachverhalt<br />

Bereits vor <strong>de</strong>r Eheschließung bewohnte <strong>de</strong>r Ehemann eine Eigentumswohnung in A und war dort als<br />

Beamter nichtselbstständig tätig. Die Ehefrau nutzte ihrerseits seit Jahren ein Einfamilienhaus in B zu<br />

eigenen Wohnzwecken. Sie war dort ebenfalls als Beamtin tätig. Nach <strong>de</strong>r Eheschließung wur<strong>de</strong>n die<br />

Wohnungen beibehalten und zunächst machte <strong>de</strong>r Ehemann für drei Jahre Mehraufwendungen für eine<br />

doppelte Haushaltsführung geltend. In <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n nachfolgen<strong>de</strong>n Streitjahren beantragte nunmehr die<br />

Mandanteninformation März 2009 3/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

Ehefrau <strong>de</strong>n Abzug entsprechen<strong>de</strong>r Aufwendungen. Das wollten Finanzamt und Finanzgericht nicht<br />

mitmachen.<br />

Entscheidung<br />

Der BFH berief sich auf das Grundgesetz und entschied, dass bei bei<strong>de</strong>rseits berufstätigen Ehegatten die<br />

Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zeitlich unbeschränkt als Min<strong>de</strong>rung finanzieller<br />

Leistungsfähigkeit steuerlich zu berücksichtigen sind. Dabei ist die Verlegung <strong>de</strong>s Familienwohnsitzes an<br />

<strong>de</strong>n Beschäftigungsort <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehegatten unter Beibehaltung <strong>de</strong>r ursprünglichen Familienwohnung<br />

als Erwerbswohnung unerheblich. Maßgeblich ist allein, dass die Unterhaltung eines weiteren Wohnsitzes<br />

durch die Berufstätigkeit <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehegatten an einem an<strong>de</strong>ren Ort veranlasst ist. Auch eine<br />

erstmalige Begründung <strong>de</strong>s gemeinsamen Haushalts im Streitjahr wür<strong>de</strong> an <strong>de</strong>m Ergebnis nichts än<strong>de</strong>rn.<br />

Denn nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH bleibt es beim Werbungskostenabzug, wenn die Eheleute im<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Eheschließung an verschie<strong>de</strong>nen Orten beruflich tätig sind, jeweils dort wohnen und<br />

anlässlich ihrer Heirat eine <strong>de</strong>r bei<strong>de</strong>n Wohnungen o<strong>de</strong>r eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum<br />

Familienhaushalt machen.<br />

Weitere Konsequenzen<br />

Werbungskosten sind nur die anlässlich <strong>de</strong>r doppelten Haushaltsführung entstehen<strong>de</strong>n "notwendigen<br />

Mehraufwendungen". So sieht <strong>de</strong>r BFH Unterkunftskosten am Beschäftigungsort als notwendig an, soweit<br />

sie <strong>de</strong>n Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort nicht überschreiten.<br />

3. Pflegemängel im Krankenhaus können Schmerzensgeldansprüche begrün<strong>de</strong>n<br />

Kernproblem<br />

Das Landgericht München I verurteilte die Stadt München als Trägerin eines Krankenhauses zur Zahlung<br />

von EUR 15.000, weil bei einer Patientin zwei Druckgeschwüre infolge mangeln<strong>de</strong>r Pflege aufgetreten<br />

waren.<br />

Sachverhalt<br />

Die fast siebzigjährige Klägerin hatte in 2003 einen Schlaganfall erlitten und war <strong>de</strong>shalb für einen Monat<br />

im Krankenhaus <strong>de</strong>r beklagten Stadt München behan<strong>de</strong>lt wor<strong>de</strong>n. Kurz nach ihrer Entlassung wur<strong>de</strong>n zwei<br />

Druckgeschwüre am Steißbein und unterhalb <strong>de</strong>s linken Knies festgestellt. In <strong>de</strong>r Folgezeit traten weitere<br />

Druckgeschwüre auf. Aufgrund <strong>de</strong>ssen musste die Klägerin fünfmal operiert wer<strong>de</strong>n. Schließlich wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

linke Oberschenkel amputiert, was dazu führte, dass die Klägerin vollends bettlägerig wur<strong>de</strong>. Die Klägerin<br />

ging davon aus, dass die Druckgeschwüre und die Amputation infolge <strong>de</strong>r mangelhaften Pflege <strong>de</strong>r<br />

Beklagten aufgetreten waren; diese behauptete, die Klägerin nach <strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n Pflegestandards gepflegt<br />

zu haben.<br />

Entscheidung<br />

Das Landgericht gab <strong>de</strong>r Klage statt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass die<br />

Klägerin nicht nur im Krankenhaus <strong>de</strong>r Beklagten, son<strong>de</strong>rn auch anschließend im Pflegeheim nicht nach<br />

<strong>de</strong>n pflegerisch-medizinischen Standards versorgt - nämlich regelmäßig und in Abstän<strong>de</strong>n von unter drei<br />

Stun<strong>de</strong>n umgelagert - wur<strong>de</strong>. Für die Druckgeschwüre am Steiß und im Bereich <strong>de</strong>r Kniekehle war die<br />

Beklagte verantwortlich, für die Beinamputation in<strong>de</strong>s nicht. Ursächlich dafür waren allein die später<br />

aufgetretenen Druckgeschwüre im Unterschenkel- und Fersenbereich und die sich daraus entwickeln<strong>de</strong><br />

Knocheninfektion. Deshalb blieb das Gericht hinter <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsersatzfor<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Klägerin zurück.<br />

Konsequenz<br />

Patienten müssen in Krankenhäusern nach <strong>de</strong>n gelten<strong>de</strong>n pflegerisch-medizinischen Standards versorgt<br />

wer<strong>de</strong>n. Bettlägerige Patienten sind danach regelmäßig in Zeitabstän<strong>de</strong>n von unter drei Stun<strong>de</strong>n<br />

umzulagern. Entstehen aufgrund von Pflegemängeln Folgeschä<strong>de</strong>n, kann das Krankenhaus haftbar<br />

gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

4. Konjunkturpaket II verabschie<strong>de</strong>t<br />

Einführung<br />

Mit <strong>de</strong>m zweiten Konjunkturpaket soll Deutschland aus <strong>de</strong>r Wirtschaftskrise geführt wer<strong>de</strong>n. Es umfasst<br />

Maßnahmen in <strong>de</strong>n unterschiedlichstem Bereichen und hat ein Volumen von ca. 50 Mrd. EUR.<br />

Mandanteninformation März 2009 4/23


Eckpunkte für Bürger<br />

<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

- Senkung <strong>de</strong>r Einkommensteuer: Der Grundfreibetrag wird rückwirkend ab <strong>de</strong>m 1.1.2009 um 170 EUR<br />

auf 7.834 EUR angehoben. Die übrigen Tarifeckwerte wer<strong>de</strong>n um 400 EUR erhöht. Der Eingangssteuersatz<br />

sinkt von 15 % auf 14 %. Ab 1.1.2010 wird <strong>de</strong>r Grundfreibetrag auf 8.004 EUR und die übrigen<br />

Tarifeckwerte um weitere 330 EUR angehoben. - Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung: Der<br />

einheitliche Beitragssatz wird ab <strong>de</strong>m 1.7.2009 von 15,5 % auf 14,9 % gesenkt. - Kin<strong>de</strong>rbonus: Die<br />

Familienkassen wer<strong>de</strong>n im März/April einen Kin<strong>de</strong>rbonus von 100 EUR je Kind auszahlen. Der Kin<strong>de</strong>rbonus<br />

wird nicht mit <strong>de</strong>n Bedarfssätzen <strong>de</strong>r Bezieher von Sozialleistungen verrechnet. Bei Besserverdienen<strong>de</strong>n<br />

erfolgt jedoch eine Verrechnung mit <strong>de</strong>n Kin<strong>de</strong>rfreibeträgen bei <strong>de</strong>r Einkommensteuerveranlagung. -<br />

Regelsätze Hartz-IV: Zum 1.7.2009 erfolgt eine Erhöhung <strong>de</strong>r För<strong>de</strong>rung für 6- bis 13-jährige Kin<strong>de</strong>r auf<br />

70 % <strong>de</strong>s Eckregelsatzes. Dies be<strong>de</strong>utet ein monatliches Mehr von ca. 35 EUR. - Abwrackprämie: Eine<br />

Abwrackprämie von 2.500 EUR wird gewährt, wenn ein min<strong>de</strong>stens 9 Jahre altes Altfahrzeug, das<br />

min<strong>de</strong>stens 1 Jahr auf <strong>de</strong>n Halter zugelassen war, verschrottet wird. Gleichzeitig ist ein<br />

umweltfreundlicher Neu- o<strong>de</strong>r Jahreswagen ab Euro 4-Norm zu kaufen und bis zum 31.12.2009<br />

zuzulassen.<br />

Eckpunkte für Unternehmen<br />

- Beschäftigungssicherung: Bereits Mitte November 2008 wur<strong>de</strong> beschlossen, die Bezugsdauer für<br />

Kurzarbeitergeld zum 1.1.2009 von 12 auf 18 Monate zu verlängern. Diese Maßnahme ist zunächst auf 1<br />

Jahr befristet; Voraussetzung ist ein Anspruch bis zum 31.12.2009. Bei Kurzarbeit in 2009 und 2010<br />

erhalten die Arbeitgeber 50 % <strong>de</strong>r von ihnen allein zu tragen<strong>de</strong>n Sozialversicherungsbeiträge durch die<br />

Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit zurück. Für Zeiten <strong>de</strong>r Qualifizierung in <strong>de</strong>r Kurzarbeit sind 100 %<br />

erstattungsfähig. - Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird bei 2,8<br />

% stabilisiert. - Bürgschaften: Gesun<strong>de</strong> Großunternehmen erhalten Bürgschaften vom Bund und Kredite<br />

<strong>de</strong>r KfW. Das Volumen beträgt insgesamt 100 Mrd. EUR. - Investitionsprogramm: Bund, Län<strong>de</strong>r und<br />

Gemein<strong>de</strong>n wollen 2009 und 2010 rund 17 bis 18 Mrd. EUR zusätzlich in die Infrastruktur investieren.<br />

Schwerpunkte liegen neben <strong>de</strong>m dominieren<strong>de</strong>n Bildungsbereich in Straßen, Schienen und schnellere<br />

Internet-Verbindungen.<br />

Konsequenz<br />

Das Konjunkturpaket II stellt das umfangreichste Konjunkturprogramm <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen<br />

Nachkriegsgeschichte dar. Ob und was es bringt, ist noch umstritten. Dies wird sich wahrscheinlich erst in<br />

<strong>de</strong>r Rückschau feststellen lassen.<br />

5. Wie lange können Verluste nacherklärt wer<strong>de</strong>n?<br />

Kernproblem<br />

Bei einigen Berufen ist die Ausbildung mit hohen Kosten verbun<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>nen während <strong>de</strong>r Ausbildung keine<br />

o<strong>de</strong>r nur geringfügige Einnahmen gegenüberstehen. Unter Umstän<strong>de</strong>n können diese Kosten steuerlich<br />

genutzt wer<strong>de</strong>n, um sie mit späteren positiven Einkünften zu verrechnen. Voraussetzung ist, dass ein<br />

entsprechen<strong>de</strong>r Verlust in <strong>de</strong>n Ausbildungsjahren fristgerecht erklärt und festgestellt wird. Dann ist ein<br />

Vortrag <strong>de</strong>s Verlustes in spätere Jahre möglich.<br />

Sachverhalt<br />

Ein Steuerpflichtiger hatte für seine Ausbildung zum Piloten in <strong>de</strong>n Jahren 1996 und 1997 hohe Kosten<br />

getragen, die er zunächst nicht steuerlich geltend gemacht hatte. Erst En<strong>de</strong> 2003 gab er<br />

Steuererklärungen beim Finanzamt ab, mit <strong>de</strong>nen er die Feststellung eines Verlustvortrages beantragte.<br />

Das Finanzamt lehnte im Januar 2004 die Bearbeitung <strong>de</strong>r Erklärungen ab, weil sie nicht fristgerecht<br />

eingereicht wor<strong>de</strong>n seien.<br />

Entscheidung<br />

Der BFH ist nach eingehen<strong>de</strong>r Prüfung <strong>de</strong>s Falles anhand verfahrensrechtlicher Vorschriften zu <strong>de</strong>r<br />

Entscheidung gelangt, dass die Feststellung <strong>de</strong>s Verlustvortrags für bei<strong>de</strong> Jahre noch möglich war. Für das<br />

Jahr 1997 ergibt sich dies aus <strong>de</strong>n allgemeinen Vorschriften <strong>de</strong>r Abgabenordnung: Da zunächst keine<br />

Erklärung abgegeben wur<strong>de</strong>, begann die vierjährige Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2000 und war<br />

<strong>de</strong>mentsprechend im Januar 2004 noch nicht abgelaufen. An<strong>de</strong>rs das Jahr 1996: Hier war die Frist<br />

eigentlich abgelaufen, allerdings gilt eine Son<strong>de</strong>rvorschrift. Soweit die Feststellung für ein noch nicht<br />

verjährtes Folgejahr von Be<strong>de</strong>utung ist, kann sie auch nach Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist noch erfolgen.<br />

Mandanteninformation März 2009 5/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

Die Richter sehen die Be<strong>de</strong>utung darin, dass <strong>de</strong>r Verlust <strong>de</strong>s Jahres 1996 auf die Feststellung <strong>de</strong>s<br />

Verlustvortrages zum 31.12.1997 Einfluss hat.<br />

Konsequenz<br />

Die Argumentation <strong>de</strong>r BFH-Richter hat zur Folge, dass eine Verlustfeststellung wie im Streitfall praktisch<br />

zeitlich unbegrenzt möglich ist. Doch Vorsicht ist geboten: Seit En<strong>de</strong> 2006 hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber dieser<br />

"Endlos-Frist" einen Riegel vorgeschoben. Daher sollten Verluste in ähnlich gelagerten Fällen stets zeitnah<br />

erklärt wer<strong>de</strong>n.<br />

6. Abwrackprämie<br />

Einführung<br />

Zur Ankurbelung <strong>de</strong>r Automobilkonjunktur hat die Bun<strong>de</strong>sregierung die Umweltprämie ins Leben gerufen.<br />

Bei Verschrottung <strong>de</strong>s Altfahrzeugs wird <strong>de</strong>r Erwerb eines Neufahrzeugs mit 2.500 EUR geför<strong>de</strong>rt. Da die<br />

zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Mittel auf 1,5 Milliar<strong>de</strong>n EUR (= 600.000 För<strong>de</strong>rungen) beschränkt sind, gilt das<br />

Prinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.<br />

Voraussetzungen<br />

Anspruchsberechtigt sind nur Privatpersonen. Für betriebliche Kfz greift die För<strong>de</strong>rung daher nicht.<br />

Maßgeblich ist, dass das Altfahrzeug zwischen <strong>de</strong>m 14.1.2009 und 31.12.2009 verschrottet und in diesem<br />

Zeitraum ein Neufahrzeug angeschafft und zugelassen wird. Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass <strong>de</strong>r<br />

Halter <strong>de</strong>s Alt- mit <strong>de</strong>m <strong>de</strong>s Neufahrzeugs i<strong>de</strong>ntisch ist. Zu<strong>de</strong>m muss die Erstzulassung <strong>de</strong>s Altfahrzeug<br />

min<strong>de</strong>stens 9 Jahre vor <strong>de</strong>r Verschrottung gewesen sein. Weiterhin muss das Altfahrzeug vor <strong>de</strong>r<br />

Verschrottung min<strong>de</strong>stens 1 Jahr durchgehend auf <strong>de</strong>n Antragsteller zugelassen gewesen sein. Als neues<br />

Fahrzeug gelten Pkw, die als Neufahrzeuge o<strong>de</strong>r Jahreswagen auf <strong>de</strong>n Antragsteller im Inland zugelassen<br />

sind und min<strong>de</strong>stens die Emissionsvorschrift Euro 4 erfüllen.<br />

Nachweise<br />

Der Antragsteller muss die zuvor erwähnten Voraussetzungen nachweisen. Dies betrifft die jeweiligen<br />

Zulassungstermine, die ordnungsgemäße Verwertung <strong>de</strong>s Altfahrzeugs sowie <strong>de</strong>n Erwerb <strong>de</strong>s<br />

Neufahrzeugs.<br />

Antragstellung<br />

Die Antragstellung ist seit <strong>de</strong>m 27.1.2009 möglich. Bewilligungsbehör<strong>de</strong> ist das Bun<strong>de</strong>samt für Wirtschaft<br />

und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Antragstellung muss auf <strong>de</strong>m amtlichen Formular erfolgen und die<br />

vorgeschriebenen Nachweise enthalten. Unvollständige Anträge wer<strong>de</strong>n nicht bearbeitet und an die<br />

Antragsteller zurückgeschickt. Die Reihenfolge <strong>de</strong>r Bearbeitung richtet sich nach <strong>de</strong>m Eingang <strong>de</strong>s<br />

vollständigen Antrags.<br />

Weitere Informationen<br />

Die einzelnen Nachweise, das Antragsformular sowie weitere Informationen, z. B. die Anzahl <strong>de</strong>r<br />

eingegangenen Anträge, sind auf <strong>de</strong>n Webseiten <strong>de</strong>s BAFA sowie <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums für Wirtschaft<br />

und Technologie zu erhalten.<br />

7. Abzug von grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Spen<strong>de</strong>n<br />

Einführung<br />

Spen<strong>de</strong>n an eine inländische gemeinnützige Organisation wirken sich - in bestimmten betragsmäßigen<br />

Grenzen - als Son<strong>de</strong>rausgabe steuermin<strong>de</strong>rnd aus. Spen<strong>de</strong>t ein in Deutschland Steuerpflichtiger an eine<br />

ausländische gemeinnützige Organisation, sieht das Einkommensteuergesetz einen Steuerabzug nicht vor.<br />

Fraglich ist, ob dies europarechtskonform ist.<br />

Sachverhalt<br />

Ein Steuerpflichtiger hat Sachspen<strong>de</strong>n im Wert von 18.000 EUR an ein in Portugal ansässiges, als<br />

gemeinnützig anerkanntes Senioren- und Kin<strong>de</strong>rheim geleistet. Den Spen<strong>de</strong>nabzug in seiner<br />

Einkommensteuererklärung erkannte das Finanzamt nicht an: Der Spen<strong>de</strong>nempfänger sei nicht in<br />

Deutschland ansässig. Der BFH hat die Klage zunächst ausgesetzt und sie <strong>de</strong>m EuGH zur<br />

Vorabentscheidung vorgelegt.<br />

Entscheidung<br />

Nach <strong>de</strong>m Urteil <strong>de</strong>s EuGH müssen auch für grenzüberschreiten<strong>de</strong> Spen<strong>de</strong>n dieselben<br />

Mandanteninformation März 2009 6/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

Steuervergünstigungen wie für Spen<strong>de</strong>n an inländische Einrichtungen gelten. An<strong>de</strong>rnfalls ist die<br />

Kapitalverkehrsfreiheit verletzt. Eine Verletzung <strong>de</strong>rselben ist zumin<strong>de</strong>st dann nicht gerechtfertigt, wenn<br />

<strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong>nempfänger nach <strong>de</strong>r Satzung und nach <strong>de</strong>r tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und<br />

unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen o<strong>de</strong>r kirchlichen Zwecken nach inländischen Maßstäben dient.<br />

Konsequenz<br />

Spen<strong>de</strong>r von grenzüberschreiten<strong>de</strong>n Spen<strong>de</strong>n müssen sich nach <strong>de</strong>m obigen Urteil darauf einstellen, dass<br />

sie entsprechen<strong>de</strong> Belege ihrem Finanzamt vorlegen müssen. Anhand dieser Belege muss das <strong>de</strong>utsche<br />

Finanzamt prüfen können, ob die für die Anerkennung <strong>de</strong>r Gemeinnützigkeit erfor<strong>de</strong>rlichen (inländischen)<br />

Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Mühen wer<strong>de</strong>n sich wahrscheinlich nicht viele Auslandsspen<strong>de</strong>r<br />

machen wollen.<br />

8. Arztfehler: Scha<strong>de</strong>nsersatzrente nicht steuerpflichtig<br />

Kernproblem<br />

Der Einkommensteuer unterliegen auch "Sonstige Einkünfte". Die Definition dieser gesetzlichen<br />

Auffangvorschrift für "steuerpflichtige Einkünfte" soll jedoch nicht ins Uferlose ausarten. Vielmehr muss<br />

berücksichtigt wer<strong>de</strong>n, dass von <strong>de</strong>r Einkommensteuer grundsätzlich nur ein "erzielter" Zuwachs an<br />

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erfasst wer<strong>de</strong>n soll. Der Besteuerungstatbestand ist <strong>de</strong>shalb regelmäßig<br />

nur dann erfüllt, wenn die Leistungen an<strong>de</strong>re steuerbare Einnahmen ersetzen, einen Zinsanteil enthalten<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Steuervergünstigungen damit korrespondieren (Realsplittung, dauern<strong>de</strong> Last). Eine<br />

Steuerbarkeit wegen <strong>de</strong>r äußeren Form kennt das Einkommensteuerrecht nicht. Ist eine Leistung als<br />

Einmalzahlung nicht steuerbar, wird sie es nicht dadurch, dass sie als zeitlich gestreckt vereinbart wird.<br />

Sachverhalt<br />

Dem BFH oblag die Entscheidung, ob <strong>de</strong>r Zufluss einer Scha<strong>de</strong>nsersatzrente wegen <strong>de</strong>r Tötung <strong>de</strong>s<br />

Ehegatten <strong>de</strong>r Besteuerung unterliegt. Der Ehemann <strong>de</strong>r Klägerin war an <strong>de</strong>n Folgen eines ärztlichen<br />

Fehlers verstorben. Die Versicherung <strong>de</strong>s Arztes zahlte ihr daraufhin zum Ausgleich <strong>de</strong>s materiellen<br />

Unterhaltsscha<strong>de</strong>ns und <strong>de</strong>s Haushaltsführungsscha<strong>de</strong>ns eine Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB von<br />

insgesamt 2.000 DM monatlich. Das Finanzamt erkannte zwar an, dass <strong>de</strong>r Ersatz <strong>de</strong>s<br />

Haushaltsführungsscha<strong>de</strong>ns (700 DM) zu nicht steuerbaren Bezügen führte. Soweit die<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzrente jedoch auf <strong>de</strong>n materiellen Unterhaltsscha<strong>de</strong>n entfalle (1300 DM), sollte eine<br />

Besteuerung eintreten.<br />

Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>s BFH ist <strong>de</strong>r Besteuerungstatbestand nicht erfüllt. Die Unterhaltsrente nach § 844<br />

Abs. 2 BGB sei zwar kein Unterhalt, son<strong>de</strong>rn Scha<strong>de</strong>nsersatz. Dennoch stütze sich <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>s<br />

Geschädigten unmittelbar auf unterhaltsrechtliche Regeln. Die Unterhaltsrente gleiche keine steuerbaren<br />

Einnahmen, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>n vom Getöteten geschul<strong>de</strong>ten fiktiven Unterhalt aus. Die Höhe <strong>de</strong>r<br />

Unterhaltsrente richte sich danach, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen <strong>de</strong>m<br />

Unterhaltsberechtigten und <strong>de</strong>m Unterhaltsverpflichteten fortentwickelt hätten. Die Unterhaltsrente stelle<br />

lediglich die durch das Scha<strong>de</strong>nsereignis entfallen<strong>de</strong> wirtschaftliche Absicherung <strong>de</strong>s Empfängers wie<strong>de</strong>r<br />

her. Sie sei nicht Ersatz für entgangene o<strong>de</strong>r entgehen<strong>de</strong> Einnahmen i. S. <strong>de</strong>s EStG.<br />

Konsequenz<br />

Mit <strong>de</strong>m Ertragsanteil steuerbar wäre nur die vertragliche Verrentung eines <strong>de</strong>r Höhe nach (ggf. durch<br />

Vergleich) feststehen<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs; dies war im Streitfall nicht gegeben, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r<br />

Anspruch <strong>de</strong>s Unterhaltsberechtigten entsteht von Gesetzeswegen sukzessiv.<br />

9. Keine Vererbung von Spen<strong>de</strong>nvolumen<br />

Kernproblem<br />

Großspen<strong>de</strong>n über 25.565 EUR konnten nach <strong>de</strong>r bis 2006 gelten<strong>de</strong>n Rechtslage im vorangegangenen und<br />

in <strong>de</strong>n fünf folgen<strong>de</strong>n Veranlagungszeiträumen steuermin<strong>de</strong>rnd berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Nach <strong>de</strong>r<br />

Neuregelung in 2007 können sie nunmehr zeitlich unbegrenzt vorgetragen wer<strong>de</strong>n. Fraglich war nun, ob<br />

ein nicht ausgeschöpftes Spen<strong>de</strong>nvolumen auch vom Erben bei seiner eigenen Einkommensteuer<br />

abgezogen wer<strong>de</strong>n darf.<br />

Mandanteninformation März 2009 7/23


Sachverhalt<br />

<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

In <strong>de</strong>r Steuererklärung <strong>de</strong>s Erben ist ein vom Erblasser nicht verbrauchter Betrag einer Großspen<strong>de</strong><br />

steuermin<strong>de</strong>rnd geltend gemacht wor<strong>de</strong>n. Sowohl das FA als auch das FG haben <strong>de</strong>n Spen<strong>de</strong>nabzug nicht<br />

anerkannt.<br />

Entscheidung<br />

Nach Ansicht <strong>de</strong>s BFH können Spen<strong>de</strong>n nur vom Spen<strong>de</strong>r vorgetragen wer<strong>de</strong>n. Der Erbe <strong>de</strong>s Spen<strong>de</strong>rs<br />

kommt <strong>de</strong>mzufolge nicht in <strong>de</strong>n Genuss <strong>de</strong>s verbleiben<strong>de</strong>n Spen<strong>de</strong>nvolumens; dieses geht mit <strong>de</strong>m Tod<br />

<strong>de</strong>s Spen<strong>de</strong>rs unter. Begrün<strong>de</strong>t wird dies zum einen damit, dass <strong>de</strong>n Erben die Spen<strong>de</strong>nmotivation fehlt.<br />

Zum an<strong>de</strong>ren war er an <strong>de</strong>r Spen<strong>de</strong> gänzlich unbeteiligt. Derartige höchstpersönliche Verhältnisse o<strong>de</strong>r<br />

Umstän<strong>de</strong>, die unlösbar mit <strong>de</strong>m Erblasser verknüpft sind, können <strong>de</strong>m Erben nicht zugerechnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Konsequenz<br />

Das Urteil <strong>de</strong>s BFH steht im Einklang mit seiner Rechtsprechung, dass auch ein Verlustvortrag nicht auf<br />

<strong>de</strong>n Erben mit steuerlicher Wirkung übergeht. Der Erbe hat in vergleichbaren Sachverhalten nunmehr nur<br />

die Möglichkeit, das Spen<strong>de</strong>nvolumen durch Än<strong>de</strong>rungen von noch offenen Veranlagungszeiträumen <strong>de</strong>s<br />

Erblassers optimaler zu nutzen. Dies kann insbeson<strong>de</strong>re bei Ehegatten sinnvoll sein. Ein danach<br />

verbleiben<strong>de</strong>s Spen<strong>de</strong>nvortragsvolumen geht endgültig mit <strong>de</strong>m Tod unter.<br />

Unternehmer und Freiberufler<br />

1. Rettungsdienste & Trabrennen: Zweckbetriebe?<br />

Einführung<br />

Die Eigenschaft einer wirtschaftlichen Tätigkeit als Zweckbetrieb ist von elementarer Be<strong>de</strong>utung für<br />

gemeinnützige Organisationen. Der BFH scheint hier neue, von <strong>de</strong>r Finanzverwaltung nicht akzeptierte<br />

Wege zu gehen.<br />

Der BFH & Trabrennen<br />

Unter <strong>de</strong>m Aktenzeichen I R 15/07 muss <strong>de</strong>r BFH entschei<strong>de</strong>n, ob die Durchführung von Trabrennen nach<br />

§ 65 AO (weiterhin) als begünstigter Zweckbetrieb anzuerkennen ist. Es geht um die Frage, ob und<br />

inwieweit durch die Trabrennen eine För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Traberzucht und damit <strong>de</strong>r Tierzucht erfolgt und die<br />

Durchführung als Zweckbetrieb zu qualifizieren ist. Bereits im Jahr 2007 hat <strong>de</strong>r BFH das BMF zum<br />

Verfahrensbeitritt aufgefor<strong>de</strong>rt, damit es zu diesen Frage Stellung nehmen kann.<br />

Der BFH & Rettungsdienste<br />

Unter <strong>de</strong>m Aktenzeichen I R 30/60 hat <strong>de</strong>r BFH am 18.9.2007 entschei<strong>de</strong>n, dass Rettungsdienste und<br />

Krankentransporte, die ein gewerbliches Unternehmen durchführt, nicht von <strong>de</strong>r Gewerbesteuer befreit<br />

sind. Eine "Anwendung" <strong>de</strong>r sich für gemeinnützige Organisationen (über § 66 AO und <strong>de</strong>r daraus<br />

abgeleiteten Zweckbetriebseigenschaft) ergebenen Steuerbefreiung sei nicht übertragbar. Dem gewerblich<br />

Tätigen zeigt <strong>de</strong>r 1. Senat "nur" <strong>de</strong>n Weg einer Konkurrentenklage auf. Mit dieser könnte die Legitimation<br />

<strong>de</strong>r Steuerbefreiung <strong>de</strong>r Rettungsdienste und Krankentransporte bei <strong>de</strong>m Konkurrenten, <strong>de</strong>n<br />

gemeinnützigen Körperschaften, überprüft wer<strong>de</strong>n. Die grundsätzlichen Ausführungen <strong>de</strong>s BFH zur<br />

Konkurrentenklage sind bereits in <strong>de</strong>n AEAO übernommen wor<strong>de</strong>n.<br />

Die Reaktion <strong>de</strong>s BMF vom 20.1.2009<br />

Aus <strong>de</strong>n Entscheidungen <strong>de</strong>s BFH kann eine verschärfte Sichtweise auf <strong>de</strong>n Zweckbetrieb und die<br />

Auslegung <strong>de</strong>r §§ 65 und 66 AO abgelesen wer<strong>de</strong>n. Das BMF stemmt sich dagegen. Zum Schutz <strong>de</strong>r<br />

gemeinnützigen Körperschaften verfügt es, dass die Aussage <strong>de</strong>s BFH zur Wertung <strong>de</strong>r Rettungsdienste<br />

und Krankentransporte und <strong>de</strong>r Versagung <strong>de</strong>r Eigenschaft als Zweckbetrieb nicht gefolgt wird; die<br />

Steuerbegünstigung für diese "Klientel" also erhalten bleibt. Der gewerbliche Rettungsdienst sieht sich<br />

weiterhin einer Gewerbesteuerbelastung ausgesetzt.<br />

Hinweis<br />

Die Gewerbesteuerbelastung <strong>de</strong>r gewerblichen Rettungsdienste und Krankentransporte scheint im<br />

Wi<strong>de</strong>rspruch zur Steuerbefreiung <strong>de</strong>r gemeinnützigen Körperschaften zu stehen; so sieht es <strong>de</strong>r BFH. Der<br />

BFH möchte aber nicht <strong>de</strong>n "einen" zusätzlich befreien, son<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>m "an<strong>de</strong>ren" wohl in die Steuerpflicht<br />

nehmen. Das BMF-Schreiben vom 20.1.2009 ist eine (Schutz)Anweisung an die Finanzbehör<strong>de</strong>n. Sollte die<br />

gemeinnützige Körperschaft aus einem an<strong>de</strong>ren Grun<strong>de</strong> vor <strong>de</strong>n Kadi ziehen (o<strong>de</strong>r über eine<br />

Mandanteninformation März 2009 8/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

Konkurrentenklage gezogen wer<strong>de</strong>n) ist das BMF-Schreiben dort, vor <strong>de</strong>m FG und später vor <strong>de</strong>m BFH<br />

keine Grundlage mehr für <strong>de</strong>ren gerichtliche Entscheidung. Es sind alle, noch nicht durch einen<br />

Freistellungsbescheid beschie<strong>de</strong>nen Jahre betroffen; eine Vorsorge sollte getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

2. Wegen Krankheit nicht genommener Jahresurlaub ist abzugelten<br />

Kernfrage/Rechtslage<br />

Der Urlaubsanspruch <strong>de</strong>s Arbeitnehmers wird regelmäßig als Anspruch für das Kalen<strong>de</strong>rjahr gewährt. In<br />

Deutschland sieht dies das Bun<strong>de</strong>surlaubsgesetz ausdrücklich vor. Darüber hinaus verhält es sich so, dass<br />

<strong>de</strong>r Urlaubsanspruch eines Kalen<strong>de</strong>rjahres nur für einen begrenzten Zeitraum ins nächste Kalen<strong>de</strong>rjahr<br />

vorgetragen wer<strong>de</strong>n kann (drei Monate) und dann nicht abzugelten ist, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer bis zum<br />

Ablauf <strong>de</strong>s Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Ähnliche gesetzliche Regelungen,<br />

die <strong>de</strong>n Urlaubsanspruch <strong>de</strong>s Arbeitnehmers wegen einer Arbeitsunfähigkeit beschnei<strong>de</strong>n bestehen auch in<br />

an<strong>de</strong>ren Mitgliedsstaaten. Gemeinsam mit <strong>de</strong>r zuvor dargestellten <strong>de</strong>utschen Regelung urteilte <strong>de</strong>r<br />

Europäische Gerichtshof über eine englische Regelung.<br />

Entscheidung<br />

Mit seinen Entscheidungen machte <strong>de</strong>r Europäische Gerichtshof <strong>de</strong>utlich, dass es zwar <strong>de</strong>m nationalen,<br />

mitgliedstaatlichen Gesetzgeber überlassen sei, die gesetzlichen Regelungen zum Anspruch auf bezahlten<br />

Jahresurlaub zu normieren. Diese grundsätzliche Ausgestaltungskompetenz unterliege aber Grenzen.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re stün<strong>de</strong> die Gemeinschaftsrichtlinie über die Arbeitszeit Regelungen entgegen, die <strong>de</strong>n<br />

Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub davon abhängig machten, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer im Bezugszeitraum<br />

auch tatsächlich gearbeitet habe. Eine gesetzliche Regelung zum Verlust <strong>de</strong>s Urlaubsanspruches müsse<br />

<strong>de</strong>mentsprechend berücksichtigen, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt habe, seinen Urlaub zu<br />

nehmen. Sei es <strong>de</strong>m Arbeitnehmer aber nicht möglich, seinen Urlaub zu nehmen, dann entstehe <strong>de</strong>r<br />

Urlaubsanspruch zum einen, zum an<strong>de</strong>ren bleibe er aber auch bestehen und sei basiert auf das<br />

regelmäßige Arbeitsentgelt abzugelten.<br />

Konsequenz<br />

Die Entscheidungen <strong>de</strong>s Europäischen Gerichtshofes sind bin<strong>de</strong>nd, sie müssen nicht in nationales Recht<br />

o<strong>de</strong>r nationale Rechtsprechung umgesetzt wer<strong>de</strong>n. Es gilt, dass wegen Krankheit nicht genommener<br />

Jahresurlaub abzugelten ist, wobei diejenigen Urlaubsansprüche, die während <strong>de</strong>r Krankheit noch<br />

zusätzlich aufgebaut wer<strong>de</strong>n, ebenfalls abzugelten sind, wenn sie nicht gewährt wer<strong>de</strong>n können.<br />

3. Wie<strong>de</strong>rholtes Zuspätkommen zur Arbeit kann Kündigung rechtfertigen<br />

Kernfrage/Rechtslage<br />

Nach ständiger Rechtsprechung <strong>de</strong>r Arbeitsgerichte kommt bei wie<strong>de</strong>rholtem, vom Arbeitnehmer zu<br />

vertretenem Zuspätkommen zur Arbeit, das sich trotz Abmahnung fortsetzt, eine verhaltensbedingte<br />

Kündigung in Betracht, weil <strong>de</strong>r Arbeitnehmer mit <strong>de</strong>m Zuspätkommen seine arbeitsvertragliche<br />

Hauptleistungspflicht, die Arbeit innerhalb <strong>de</strong>r festgelegten Arbeit zu erbringen verletzt. Das<br />

Lan<strong>de</strong>sarbeitsgericht Köln hat in einer jüngeren Entscheidung zu weiteren Aspekten dieser<br />

Rechtsprechung Stellung genommen.<br />

Entscheidung<br />

Der Kläger war mehr als fünf Jahren bei seinem Arbeitsgeber beschäftigt. Nach mehrmaligen, <strong>de</strong>utlichen<br />

(bis zu zwei Stun<strong>de</strong>n) Zuspätkommen wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Kläger zunächst schriftlich ermahnt. Als er in <strong>de</strong>n<br />

nächsten sechs Wochen erneut mehrmals zu spät kam, kam es zu einem Gespräch mit <strong>de</strong>m Arbeitgeber,<br />

in <strong>de</strong>m dieser Hilfe anbot, sollten gesundheitliche Probleme <strong>de</strong>r Grund sein. Nach<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Kläger nochmals<br />

innerhalb von einem Jahr zweimal <strong>de</strong>utlich verspätet zur Arbeit gekommen war, wur<strong>de</strong> er bei<strong>de</strong> Male<br />

abgemahnt, wobei die letzte Abmahnung <strong>de</strong>n ein<strong>de</strong>utigen Hinweis, auf eine verhaltensbedingte Kündigung<br />

für <strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>s nochmaligen Verstoßes enthielt. Als <strong>de</strong>r Kläger sich erneut verspätete, kündigte <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber. Mit seiner gegen die Kündigung gerichteten Klage wandte <strong>de</strong>r Kläger ein, ihm könne keine<br />

Pflichtverletzung vorgeworfen wer<strong>de</strong>n. Er habe zwar verschlafen, aber ausreichen<strong>de</strong> Maßnahmen<br />

getroffen, um rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. Aufgrund <strong>de</strong>r Einnahme eines Medikamentes sei es<br />

aber so, dass diese Maßnahmen manchmal nicht wirkten. Das Gericht urteilte, dass <strong>de</strong>r Kläger mit seinen<br />

Argumenten nicht gehört wer<strong>de</strong>n könne. Insbeson<strong>de</strong>re hinsichtlich <strong>de</strong>s Medikamentes sei es ihm möglich<br />

gewesen, die Nebenwirkungen mit seinem Arzt zu besprechen. Ist <strong>de</strong>r Grund für das wie<strong>de</strong>rholte<br />

Mandanteninformation März 2009 9/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

Zuspätkommen ein Verschlafen, so ist nach <strong>de</strong>n Grundsätzen zum Anscheinsbeweis davon auszugehen,<br />

dass dies <strong>de</strong>r Kläger zu vertreten habe. Den Anscheinsbeweis habe <strong>de</strong>r Kläger nicht wi<strong>de</strong>rlegt.<br />

Konsequenz<br />

Die Kernaussage <strong>de</strong>r Entscheidung liegt darin, dass das Gericht <strong>de</strong>n Anscheinsbeweis zugunsten <strong>de</strong>s<br />

Arbeitgebers hat ausreichen lassen, so dass an<strong>de</strong>rs als sonst im Arbeitsrecht üblich nicht <strong>de</strong>r Vollbeweis<br />

geführt wer<strong>de</strong>n muss. Diesen Anscheinsbeweis muss <strong>de</strong>r Arbeitnehmer überwin<strong>de</strong>n.<br />

4. Zur Wirksamkeit von Klauseln über die Rückzahlung von Fortbildungskosten<br />

Kernfrage/Rechtslage<br />

Kommt ein Arbeitgeber für die Fortbildungskosten eines Arbeitnehmers auf, ist es zulässig sog.<br />

Rückzahlungsklauseln zu vereinbaren. Das heißt, wird das Arbeitsverhältnis nach Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Fortbildungsmaßnahme been<strong>de</strong>t, kann <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Fortbildungskosten (teilweise)<br />

zurückverlangen. Die Zulässigkeit solcher Rückzahlungsklauseln hängt zum einen von <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r<br />

Fortbildungsmaßnahme und <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r Fortbildungskosten und zum an<strong>de</strong>ren von <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>r<br />

Bindungswirkung ab. Grundsätzlich gilt, dass sich die Rückzahlungspflicht beginnend ab <strong>de</strong>r Beendigung<br />

<strong>de</strong>r Maßnahme monatlich reduzieren muss und, auch wenn es sich um eine beson<strong>de</strong>rs teure und<br />

langdauern<strong>de</strong> Fortbildungsmaßnahme gehan<strong>de</strong>lt hat, nicht länger als 36 Monate dauern darf. Das<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht hatte nunmehr über die Zulässigkeit standardisierter Rückzahlungsklauseln zu<br />

entschei<strong>de</strong>n<br />

Entscheidung<br />

Dem Kläger war vom Arbeitgeber eine Fortbildung finanziert wor<strong>de</strong>n. Auf <strong>de</strong>r Grundlage einer<br />

formularmäßigen Vereinbarung hatte sich <strong>de</strong>r Kläger zur Rückzahlung verpflichtet, wenn er <strong>de</strong>n<br />

Arbeitgeber innerhalb von fünf Jahren verlässt. Als <strong>de</strong>r Kläger das Unternehmen <strong>de</strong>nnoch verließ,<br />

verlangte <strong>de</strong>r Arbeitgeber die Fortbildungskosten zurück und unterlag. Das Gericht sah die Klausel wegen<br />

ihrer - gegen die von <strong>de</strong>r Rechtsprechung entwickelten Richtlinien verstoßen<strong>de</strong>n - überlangen<br />

Bindungsdauer als eine unangemessene Benachteiligung <strong>de</strong>s Arbeitsnehmers an, die zur Unwirksamkeit<br />

<strong>de</strong>r Rückzahlungsklausel per se führte. Eine Reduktion auf das zulässige Maß sei nicht möglich, weil keine<br />

Ausnahmetatsachen vorlagen, die eine Einordnung in die Richtlinien erschwert hätten.<br />

Konsequenz<br />

Die Entscheidung zeigt einmal mehr die Notwendigkeit, individueller - wenigstens aber individualisierter -<br />

Regelungen im Arbeitsrecht, um nicht über <strong>de</strong>n Weg einer Inhaltskontrolle nach <strong>de</strong>n Regelungen zu<br />

Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Gefahr <strong>de</strong>r generellen Unwirksamkeit zu laufen.<br />

5. Betriebliche Hinterbliebenenversorgung: Lebenspartner können Anspruch auf<br />

Gleichbehandlung mit Ehegatten haben<br />

Kernproblem<br />

Seit <strong>de</strong>m 1.1.2005 sind Partner eingetragener Lebenspartnerschaften Eheleuten in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Rentenversicherung und <strong>de</strong>m Versorgungsausgleich gleichgestellt. Das heißt insbeson<strong>de</strong>re, dass <strong>de</strong>r<br />

überleben<strong>de</strong> Lebenspartner - wie <strong>de</strong>r verwitwete Ehegatte - einen Anspruch auf<br />

Hinterbliebenenversorgung hat. Auch Regelungen betrieblicher Altersversorgung (Betriebsrenten) sehen<br />

regelmäßig Versorgungsansprüche zugunsten <strong>de</strong>r Hinterbliebenen vor. Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht hatte<br />

nunmehr darüber zu entschei<strong>de</strong>n, ob Lebenspartner auch einen Anspruch auf die<br />

Hinterbliebenenversorgung einer betrieblichen Altersversorgung haben.<br />

Entscheidung<br />

Der Kläger war eingetragener Lebenspartner eines vor <strong>de</strong>m 1.1.2005 verstorbenen Arbeitnehmers, <strong>de</strong>r<br />

gegenüber seinem Arbeitgeber unverfallbare Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung hatte,<br />

die wie<strong>de</strong>rum auch Hinterbliebenenansprüche vorsahen. Der Kläger klagte auf die Witwenrente mit <strong>de</strong>r<br />

Begründung, er sei einem Ehegatten auch aus Gleichbehandlungsgrün<strong>de</strong>n gleichzustellen. Das Gericht<br />

urteilte, dass eingetragene Lebenspartner auch im Hinblick auf Hinterbliebenenansprüche aus<br />

betrieblichen Altersversorgungen wie Ehegatten zu behan<strong>de</strong>ln seien. Dies ergebe sich bereits aus <strong>de</strong>r<br />

Rechtsprechung <strong>de</strong>s Europäischen Gerichtshofes, nach <strong>de</strong>r eingetragene Lebenspartner je<strong>de</strong>nfalls dann<br />

wie Ehegatten zu behan<strong>de</strong>ln seien, wenn <strong>de</strong>r nationale Gesetzgeber ihre Ansprüche vergleichbar geregelt<br />

Mandanteninformation März 2009 10/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

habe. Dies war in Deutschland seit <strong>de</strong>m 1.1.2005 <strong>de</strong>r Fall, so dass wegen <strong>de</strong>s insoweit vorzeitigen<br />

Versterbens im konkreten Fall kein Anspruch bestand.<br />

Konsequenz<br />

Die Entscheidung stellt eine Grundsatzentscheidung dar. Maßgeblich ist <strong>de</strong>r Stichtag 1.1.2005. Zu diesem<br />

Zeitpunkt muss zwischen <strong>de</strong>m Arbeitgeber und <strong>de</strong>m rentenberechtigten Lebenspartner noch ein<br />

Rechtsverhältnis bestehen. Offen gelassen hat das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht die Frage, ob dieses<br />

Rechtsverhältnis in Form eines Arbeitsverhältnisses bestehen muss, o<strong>de</strong>r ob es ausreichend ist, dass eine<br />

unverfallbare Anwartschaft besteht. In letzterem, <strong>de</strong>r wohl kurzfristig zur Entscheidung anstehen wird,<br />

könnten erhebliche Zusatzansprüche auf die Arbeitgeber zukommen.<br />

6. "Fachberater" nicht gleichberechtigt neben "<strong>Steuerberater</strong>"<br />

Kernproblem<br />

Zur Hervorhebung seiner Fachkenntnis kann es für <strong>de</strong>n <strong>Steuerberater</strong> sinnvoll sein, beson<strong>de</strong>re<br />

Qualifikationsnachweise als Titel neben <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung "<strong>Steuerberater</strong>" führen zu dürfen. Zu<br />

nennen sind bspw. die "Fachberater für … (DStV e. V.)". Fraglich ist jedoch, ob diese "Fachberater"<br />

unmittelbar neben <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung "<strong>Steuerberater</strong>" geführt wer<strong>de</strong>n dürfen. Dies erlaubt das<br />

Steuerberatungsgesetz nur bei amtlich verliehenen Bezeichnungen.<br />

Entscheidung<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>s FG Rheinland-Pfalz beinhaltet <strong>de</strong>r Zusatz "Fachberater" als solcher zur<br />

Berufsbezeichnung "<strong>Steuerberater</strong>" lediglich einen beson<strong>de</strong>ren Qualifikationsnachweis. Es han<strong>de</strong>lt sich<br />

auch nicht um eine Bereichs- o<strong>de</strong>r Gebietsbezeichnung im Sinne eines Tätigkeitsschwerpunkts. Daher<br />

muss er an<strong>de</strong>rs als amtliche Fachberatertitel, aka<strong>de</strong>mische Gra<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r staatlich verliehene Graduierungen<br />

von <strong>de</strong>r Berufsbezeichnung und <strong>de</strong>m Namen <strong>de</strong>s <strong>Steuerberater</strong>s räumlich <strong>de</strong>utlich abgegrenzt wer<strong>de</strong>n; es<br />

han<strong>de</strong>lt sich um eine "scheinbare Berufsbezeichnung".<br />

Konsequenz<br />

Gegen obiges Urteil wur<strong>de</strong> Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong> beim BFH erhoben. Insoweit bleibt <strong>de</strong>r weitere<br />

Verfahrensgang abzuwarten. Allerdings steht einer Werbung <strong>de</strong>s klagen<strong>de</strong>n <strong>Steuerberater</strong>s mit <strong>de</strong>m<br />

"Fachberater für … (DStV e. V.)" auf seinen Geschäftspapieren, in Anzeigen und im Internetauftritt nichts<br />

entgegen.<br />

7. Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Vereinigten Arabischen Emiraten<br />

Neues Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Das seit 1996 bestehen<strong>de</strong> Doppelbsteuerungsabkommen (DBA) mit <strong>de</strong>n Vereinigten Arabischen Emiraten<br />

(VAE) ist im August 2008 außer Kraft getreten. Insoweit konnte es nur noch bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Jahres<br />

Wirkung entfalten. Durch die Bun<strong>de</strong>sregierung wur<strong>de</strong> noch vor Weihnachten ein neues DBA ausgehan<strong>de</strong>lt,<br />

das voraussichtlich zu Beginn <strong>de</strong>s Jahres durch Bun<strong>de</strong>stag und Bun<strong>de</strong>srat bestätigt wer<strong>de</strong>n soll. Als<br />

Beson<strong>de</strong>rheit <strong>de</strong>s neuen Abkommens ist die Regelung zur Beseitigung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung<br />

hervorzuheben. Sie soll zukünftig über die Anrechnungsmetho<strong>de</strong> vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Einkünfte aus<br />

Quellen in <strong>de</strong>n VAE wer<strong>de</strong>n in Deutschland dann nicht mehr freigestellt, son<strong>de</strong>rn unterliegen <strong>de</strong>r vollen<br />

<strong>de</strong>utschen Besteuerung unter Anrechnung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n VAE gezahlten Steuern. Insbeson<strong>de</strong>re für<br />

Betriebsstätten <strong>de</strong>utscher Unternehmen und für in die VAE entsandte Arbeitnehmer ergeben sich hieraus<br />

gewichtige Verän<strong>de</strong>rungen, weil in <strong>de</strong>n VAE we<strong>de</strong>r Einkommen- noch Körperschaftsteuern erhoben<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

8. Anwachsen <strong>de</strong>s Vermögens beim letzten verbliebenen Gesellschafter auch ohne<br />

Übernahmeerklärung<br />

Kernproblem<br />

Schei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r vorletzte Gesellschafter aus einer GbR aus, für die im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass<br />

die Gesellschaft unter <strong>de</strong>n verbleiben<strong>de</strong>n Gesellschaftern fortgesetzt wird, führt dies in Ermangelung einer<br />

abweichen<strong>de</strong>n Regelung zur liquidationslosen Vollbeendigung <strong>de</strong>r Gesellschaft und zur Anwachsung <strong>de</strong>s<br />

Gesellschaftsvermögens beim letzten verbliebenen Gesellschafter.<br />

Mandanteninformation März 2009 11/23


Sachverhalt<br />

<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

Zwei Gesellschafter waren zu je 50 % an einer GbR beteiligt, zu <strong>de</strong>ren Vermögen ein Grundstück gehörte,<br />

das die GbR an eine KG vermietet hatte. Die beklagte Bank hatte <strong>de</strong>r GbR Kredite gewährt, die durch<br />

Grundpfandrechte auf <strong>de</strong>m Grundstück abgesichert waren. Ferner hatte die GbR die Mietzinsansprüche<br />

gegen die KG an die Beklagte abgetreten, mit <strong>de</strong>r Folge, dass die Miete für <strong>de</strong>n Monat September 2004,<br />

die Streitgegenstand ist, an die Beklagte gezahlt wur<strong>de</strong>. Über das jeweilige Vermögen <strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

und auch <strong>de</strong>r GbR wur<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Folgezeit nacheinan<strong>de</strong>r das Insolvenzverfahren eröffnet. In <strong>de</strong>r Satzung<br />

<strong>de</strong>r GbR war bestimmt, dass die Gesellschaft bei Ausschei<strong>de</strong>n eines Gesellschafters unter <strong>de</strong>n<br />

Verbleiben<strong>de</strong>n fortgesetzt wird; im Falle <strong>de</strong>r Insolvenz sollte <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong> Gesellschafter ausschei<strong>de</strong>n.<br />

Der Kläger macht geltend, dass <strong>de</strong>r Mietzinsanspruch in die Insolvenzmasse <strong>de</strong>sjenigen Gesellschafters<br />

falle, über <strong>de</strong>ssen Vermögen als letztes das Insolvenzverfahren eröffnet wur<strong>de</strong>. Die Klage hatte vor <strong>de</strong>m<br />

BGH Erfolg.<br />

Entscheidung<br />

Ein Rückfor<strong>de</strong>rungsanspruch gegen <strong>de</strong>n Beklagten besteht; die Mietzinsfor<strong>de</strong>rung gegen die KG fiel infolge<br />

<strong>de</strong>s Anwachsens <strong>de</strong>s Gesellschaftsvermögens in die Insolvenzmasse <strong>de</strong>sjenigen Gesellschafters, über<br />

<strong>de</strong>ssen Vermögen als letztes das Insolvenzverfahren eröffnet wur<strong>de</strong>. Dies folgt aus <strong>de</strong>r Auslegung <strong>de</strong>r<br />

Satzungsregelungen, nach <strong>de</strong>nen ein Gesellschafter im Falle <strong>de</strong>r Insolvenz aus <strong>de</strong>r GbR ausschei<strong>de</strong>t. Die<br />

GbR wird dann automatisch fortgesetzt, ohne dass es einer Übernahmeerklärung <strong>de</strong>s Verbleiben<strong>de</strong>n<br />

bedarf. Als Folge ist <strong>de</strong>r Anteil <strong>de</strong>s ersten wegen Insolvenz Ausschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m letzten Verbleiben<strong>de</strong>n<br />

auch dann angewachsen, wenn nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n keine GbR mehr existiert. Die Fortsetzungsklausel<br />

führte zur Vollbeendigung <strong>de</strong>r GbR und Gesamtrechtsnachfolge <strong>de</strong>s letzten Gesellschafters.<br />

Konsequenz<br />

Zu einer Anwachsung <strong>de</strong>s Gesellschaftsvermögens beim letzten verbliebenen Gesellschafter kommt es,<br />

ohne dass es einer geson<strong>de</strong>rten Übernahmeerklärung bedarf. Dasselbe gilt bei <strong>de</strong>r Eröffnung <strong>de</strong>s<br />

Insolvenzverfahrens über das Vermögen <strong>de</strong>r GbR.<br />

9. Zur Anwendung <strong>de</strong>r Sachbezugsverordnung bei Fortbildungsveranstaltungen<br />

Kernproblem<br />

Aufwendungen für gewährte Mahlzeiten an Arbeitnehmer anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen<br />

stellen als geldwerter Vorteil grundsätzlich Arbeitslohn dar (Sachbezug). Fraglich ist, ob die Bewertung<br />

<strong>de</strong>s geldwerten Vorteils nach <strong>de</strong>r Sachbezugsverordnung o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>n tatsächlichen Werten zu erfolgen<br />

hat.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin betreibt sog. Back-Shops. Sie ließ ihre Mitarbeiter regelmäßig durch externe Dozenten in<br />

mehrtägigen Seminaren schulen. Im Rahmen <strong>de</strong>r externen Schulungen wur<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Seminarteilnehmern<br />

Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, <strong>de</strong>ren Kosten die Klägerin trug. Die Klägerin behan<strong>de</strong>lte die Übernahme<br />

<strong>de</strong>r Verpflegungskosten als nicht steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzamt hingegen vertrat die<br />

Auffassung, dass die Kostenübernahme als geldwerter Vorteil anzusehen ist, <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>m amtlichen<br />

Sachbezugswert nach <strong>de</strong>r Sachbezugsverordnung anzusetzen ist.<br />

Entscheidung<br />

Der BFH folgte <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>s Finanzamtes insoweit, als es sich bei <strong>de</strong>r unentgeltlichen Überlassung<br />

von Mahlzeiten um einen geldwerten Vorteil und damit um Arbeitslohn han<strong>de</strong>lt. Er begrün<strong>de</strong>t dies damit,<br />

dass die Aufwendungen <strong>de</strong>s Arbeitgebers nicht im ganz überwiegen<strong>de</strong>n eigenbetrieblichen Interesse<br />

getätigt wur<strong>de</strong>n. Für die Bewertung <strong>de</strong>s geldwerten Vorteils sei allerdings - entgegen <strong>de</strong>r Ansicht <strong>de</strong>s<br />

Finanzamtes - nicht <strong>de</strong>r amtliche Sachbezugswert maßgebend; vielmehr sind Einnahmen, die nicht in Geld<br />

bestehen (Wohnung, Kost, Waren, sonstige Sachbezüge), mit <strong>de</strong>n um übliche Preisnachlässe gemin<strong>de</strong>rten<br />

üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Bei <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rlichen Bewertung <strong>de</strong>r Mahlzeiten ist die<br />

<strong>de</strong>rzeitige Freigrenze von 44 EUR je Monat zu berücksichtigen. Danach bleiben die Sachbezüge steuerfrei,<br />

wenn <strong>de</strong>ren Wert die maßgeben<strong>de</strong> Freigrenze je Monat nicht übersteigt. In die Prüfung <strong>de</strong>r Freigrenze sind<br />

steuerfreie Sachbezüge in Höhe <strong>de</strong>r gesetzlichen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nicht<br />

einzubeziehen. Die Steuerfreiheit <strong>de</strong>r Vergütungen von Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe <strong>de</strong>r<br />

Pauschbeträge ist nach Ansicht <strong>de</strong>s BFH nicht nur dann gegeben, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber seinen<br />

Mandanteninformation März 2009 12/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

Arbeitnehmern <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Geldbetrag zuwen<strong>de</strong>t, son<strong>de</strong>rn auch in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber die Verpflegung für die Arbeitnehmer bezahlt.<br />

Konsequenz<br />

Bei sporadischer Bewirtung o<strong>de</strong>r Unterbringung anlässlich einer Dienstreise ist die Bewertung <strong>de</strong>s<br />

geldwerten Vorteils regelmäßig mit <strong>de</strong>n tatsächlichen Kosten vorzunehmen. Die Anwendung von<br />

Sachbezugswerten nach <strong>de</strong>r Sachbezugsverordnung ist damit im Ergebnis auf die Fälle beschränkt, in<br />

<strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Arbeitgeber freie Unterkunft und Verpflegung für eine gewisse Dauer im üblichen Rahmen <strong>de</strong>s<br />

Arbeitsverhältnisses zur Verfügung stellt.<br />

10. Verlust <strong>de</strong>r Kapitalbeteiligung <strong>de</strong>s Vorstands an "seiner" AG<br />

Kernproblem<br />

Führungskräfte von AG wer<strong>de</strong>n häufig über Anreizsysteme wie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme an<br />

"ihrem" Unternehmen beteiligt. So erwirbt dann z. B. ein Vorstandsmitglied Vermögensanteile an seiner<br />

"Arbeitgeberin", so dass die Vermutung nahe liegt, <strong>de</strong>r Erwerb diene <strong>de</strong>r Sicherung und Erhaltung <strong>de</strong>r<br />

Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit. Wer<strong>de</strong>n später die Aktien vollständig o<strong>de</strong>r nahezu wertlos, z.<br />

B. weil ein Insolvenzverfahren eröffnet wur<strong>de</strong>, stellt sich die Frage nach einem steuerlichen Abzug <strong>de</strong>s<br />

Vermögensverlustes als Werbungskosten.<br />

Sachverhalt<br />

Geklagt hatte ein ehemaliges Vorstandsmitglied einer Bank. Der Kläger hatte Aktien im Wert von rund<br />

100.000 EUR erworben. Diese stellten steuerliches Privatvermögen dar, weil eine "wesentliche<br />

Beteiligung" an <strong>de</strong>m Unternehmen nicht vorlag. Nach Insolvenz <strong>de</strong>r AG wollte er <strong>de</strong>n wirtschaftlichen<br />

Verlust als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt wissen.<br />

Entscheidung<br />

Dem folgten die Richter <strong>de</strong>s FG Berlin-Bran<strong>de</strong>nburg nicht. Die vermögensmäßige Beteiligung <strong>de</strong>s<br />

Vorstands an <strong>de</strong>r AG gehöre zur Vermögenssphäre, die von <strong>de</strong>r Erwerbstätigkeit zu unterschei<strong>de</strong>n sei.<br />

Insbeson<strong>de</strong>re hatte im Klageverfahren nicht dargelegt wer<strong>de</strong>n können, dass <strong>de</strong>r Erwerb <strong>de</strong>r Aktien<br />

Voraussetzung <strong>de</strong>r Einstellung als Vorstandsmitglied gewesen sei. Allein <strong>de</strong>r Umstand, dass die Stellung<br />

als Vorstandsmitglied durch die Aktionärsstellung möglicherweise habe gefestigt wer<strong>de</strong>n können, reichte<br />

<strong>de</strong>m FG nicht aus.<br />

Konsequenz<br />

Wie <strong>de</strong>r Senat ausführte, verdränge <strong>de</strong>r wirtschaftliche Zusammenhang <strong>de</strong>r Aufwendungen mit <strong>de</strong>n<br />

Einkünften aus Kapitalvermögen regelmäßig die Beziehung zu <strong>de</strong>n Einkünften aus nichtselbstständiger<br />

Arbeit. An<strong>de</strong>res kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer mit <strong>de</strong>m Erwerb<br />

einer Beteiligung nicht die mit <strong>de</strong>r Stellung als Gesellschafter verbun<strong>de</strong>nen Rechte, son<strong>de</strong>rn nahezu<br />

ausschließlich die Sicherung seines bestehen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes<br />

erstrebt. Das kann insbeson<strong>de</strong>re bei negativer Überschussprognose und damit erkennbar fehlen<strong>de</strong>r<br />

Absicht zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen aus einer solchen Beteiligung <strong>de</strong>r Fall sein,<br />

aber auch dann, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nur die Gefahr eines Wertverlustes birgt<br />

und das übernommene Risiko seinen Grund allein in <strong>de</strong>m Erhalt <strong>de</strong>s Arbeitsplatzes fin<strong>de</strong>t.<br />

11. Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen<br />

Einführung<br />

Die Inanspruchnahme <strong>de</strong>r Steuerbefreiung für Innergemeinschaftliche Lieferungen setzt <strong>de</strong>ren buch- und<br />

belegmäßigen Nachweis voraus. Der jüngsten Rechtsprechung <strong>de</strong>s EuGH und <strong>de</strong>s BFH zufolge ist die<br />

Steuerbefreiung zu gewähren, wenn zweifelsfrei <strong>de</strong>r Nachweis erbracht wur<strong>de</strong>, dass eine<br />

innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt; unabhängig von <strong>de</strong>r konkreten Form <strong>de</strong>s Nachweises. Die<br />

Urteile setzten <strong>de</strong>m Formalismus <strong>de</strong>r Finanzverwaltung insoweit ein En<strong>de</strong>, als die in §§ 17a - c UStDV<br />

gefor<strong>de</strong>rten Nachweise nunmehr nicht mehr materiell-rechtlichen Charakter besitzen. Ihr Fehlen schließt<br />

daher nicht mehr zwingend die Steuerbefreiung aus.<br />

Mandanteninformation März 2009 13/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

Neue Verwaltungsanweisung<br />

Das BMF hat nun in einem umfangreichen, 21-seitigen Schreiben seine Interpretation <strong>de</strong>r Rechtslage<br />

dargestellt. Neben allgemeinen Ausführungen zu <strong>de</strong>n Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung wer<strong>de</strong>n die Nachweispflichten und <strong>de</strong>r Vertrauensschutz erörtert.<br />

Beurteilung<br />

Wer geglaubt hat, die jüngste Rechtsprechung wür<strong>de</strong> einen Sinneswan<strong>de</strong>l bei <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

hervorrufen, wird mehr als enttäuscht sein. Die Urteile wer<strong>de</strong>n zwar erwähnt, inhaltlich aber soweit wie<br />

möglich ignoriert. Statt<strong>de</strong>ssen wer<strong>de</strong>n unverän<strong>de</strong>rt umfangreiche Nachweise gefor<strong>de</strong>rt, die selten <strong>de</strong>n<br />

Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Praxis gerecht wer<strong>de</strong>n. Holt <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> die Ware z. B. ab, so soll die erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Bestätigung, die Waren ins übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen, in <strong>de</strong>utscher Sprache ausgestellt<br />

sein. Fraglich ist, welcher ausländische Spediteur bereit sein wird, diese zu unterschreiben. Ebenso wird<br />

<strong>de</strong>r Nachweis gefor<strong>de</strong>rt, dass <strong>de</strong>r Spediteur überhaupt bevollmächtigt ist, genau diese Ware abzuholen.<br />

Allgemeine Vollmachten reichen nicht. Die Vollmacht wie<strong>de</strong>rum ist darauf zu überprüfen, ob <strong>de</strong>r Aussteller<br />

überhaupt berechtigt ist, diese zu erstellen (z. B. bei Kapitalgesellschaften).<br />

Konsequenz<br />

Die Versagung <strong>de</strong>r Steuerbefreiung kann nur verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n, wenn die Anfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r<br />

Finanzverwaltung erfüllt wer<strong>de</strong>n. Insofern ist das Schreiben positiv zu werten, da nunmehr konkretisiert<br />

wird, was die Finanzverwaltung gerne hätte. Da bei Abholfällen die Anfor<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>r Praxis kaum mit<br />

angemessenem Aufwand zu erfüllen sind, sollte auf diese, soweit möglich, verzichtet wer<strong>de</strong>n. Es ist zu<br />

erwarten, dass die Anfor<strong>de</strong>rungen dieses Schreibens wie<strong>de</strong>rum die Finanzgerichte beschäftigen wer<strong>de</strong>n.<br />

Wird die Steuerbefreiung daher mit Hinweis auf dieses Schreiben versagt, so ist zu prüfen, ob hiergegen<br />

Rechtsmittel einzulegen sind.<br />

12. Rückgabe o<strong>de</strong>r Rücklieferung?<br />

Einführung<br />

Die Umsatzsteuer trennt zwischen Rückgabe und Rücklieferung. Bei <strong>de</strong>r Rückgabe wird <strong>de</strong>r ursprüngliche<br />

Umsatz rückgängig gemacht. Die Rücklieferung hingegen lässt <strong>de</strong>n ursprünglichen Umsatz unberührt und<br />

stellt eine eigenständige, zweite Lieferung dar.<br />

Fall<br />

Ein Umzugsunternehmen verkaufte seinen Kun<strong>de</strong>n Umzugskartons. Dabei wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n angeboten,<br />

diese Kartons gegen ein geringeres Entgelt wie<strong>de</strong>r zurückzunehmen. Das Unternehmen behan<strong>de</strong>lte die<br />

Erstattungen von bis zu DM 215.000 pro Jahr für die Rücknahme <strong>de</strong>r Kartons als Erlösschmälerung und<br />

kürzte entsprechend die Umsatzsteuer. Das Finanzamt ging hingegen von einer Rücklieferung aus und<br />

versagte die Kürzung <strong>de</strong>r Umsatzsteuer. Hieraus ergab sich eine Umsatzsteuernachzahlung. Diese konnte<br />

das Unternehmen nicht durch einen Vorsteuerabzug aus <strong>de</strong>r Rücklieferung <strong>de</strong>r Kartons kompensieren, da<br />

diese überwiegend von Privatpersonen zurückgegeben wur<strong>de</strong>n.<br />

Neues Urteil<br />

Die Annahme einer Rückgängigmachung setzt nach Ansicht <strong>de</strong>s BFH voraus, dass <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> das<br />

ursprüngliche Geschäft aufgrund einer Vertragsstörung (z. B. wegen Unwirksamkeit) rückabwickeln will.<br />

Für die Rückabwicklung ist typisch, dass <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> <strong>de</strong>n ursprünglichen Kaufpreis erstattet bekommt und<br />

nicht nur einen Teil hiervon. Da diese Voraussetzungen im Fall nicht vorliegen, sieht <strong>de</strong>r BFH, ebenso wie<br />

das Finanzamt, in <strong>de</strong>r Rücknahme eine (zweite) Rücklieferung.<br />

Konsequenz<br />

Die Trennung zwischen Rückgabe und Rücklieferung ist keine Wortklauberei, son<strong>de</strong>rn hat erhebliche<br />

umsatzsteuerliche Folgen. Nur wenn diese beachtet wer<strong>de</strong>n, ist eine zutreffen<strong>de</strong> Kalkulation <strong>de</strong>s<br />

Rücknahmepreises, brutto o<strong>de</strong>r netto, möglich.<br />

13. Gläubigerbenachteiligung bei Kenntnis <strong>de</strong>r Zahlungsunfähigkeit<br />

Kernproblem<br />

Weiß <strong>de</strong>r Gläubiger, dass <strong>de</strong>r Schuldner nicht in <strong>de</strong>r Lage ist o<strong>de</strong>r voraussichtlich nicht in <strong>de</strong>r Lage sein<br />

wird, die bestehen<strong>de</strong>n Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Fälligkeit im Wesentlichen zu erfüllen, so<br />

weiß er in <strong>de</strong>r Regel auch, dass <strong>de</strong>ssen Rechtshandlung die Gläubiger benachteiligt.<br />

Mandanteninformation März 2009 14/23


Sachverhalt<br />

<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

Der Beklagte hatte <strong>de</strong>m Schuldner Gewerberäume vermietet, in <strong>de</strong>nen dieser ein Restaurant betrieb. Weil<br />

<strong>de</strong>r Schuldner mit <strong>de</strong>r Mietzinszahlung in Rückstand gekommen war, kündigte <strong>de</strong>r Beklagte das<br />

Mietverhältnis im Oktober 2002 fristlos; <strong>de</strong>r Schuldner setzte in<strong>de</strong>s <strong>de</strong>n Gebrauch <strong>de</strong>r Räume bis En<strong>de</strong><br />

November 2004 fort. Bis dahin war <strong>de</strong>r Zahlungsrückstand <strong>de</strong>s Schuldners auf rd. EUR 46.500 angelaufen.<br />

Dem Beklagten war bekannt, dass <strong>de</strong>m Schuldner von 2001 bis 2004 zweimal <strong>de</strong>r Strom abgestellt<br />

wor<strong>de</strong>n war. Trotz einer Mitteilung <strong>de</strong>s Schuldners in 2003, er wer<strong>de</strong> die Mietzinszahlung wie<strong>de</strong>r in voller<br />

Höhe aufnehmen, blieb es nur bei Teilzahlungen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen<br />

<strong>de</strong>s Schuldners und verlangt im Wege <strong>de</strong>r Insolvenzanfechtung Rückgewähr <strong>de</strong>r in 2003 und 2004<br />

erbrachten Teilzahlungen. LG und OLG wiesen die Klage ab, <strong>de</strong>r BGH verwies <strong>de</strong>n Rechtsstreit zur<br />

erneuten Entscheidung an das OLG zurück.<br />

Entscheidung<br />

Nach <strong>de</strong>m Vortrag <strong>de</strong>s Kläger kann die Kenntnis <strong>de</strong>s Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz <strong>de</strong>s<br />

Schuldners wi<strong>de</strong>rleglich vermutet wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit <strong>de</strong>s<br />

Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO). Dafür genügt<br />

es, wenn <strong>de</strong>r Gläubiger und spätere Anfechtungsgegner Umstän<strong>de</strong> kennt, die auf eine drohen<strong>de</strong><br />

Zahlungsunfähigkeit hin<strong>de</strong>uten. Vorliegend kannte <strong>de</strong>r Beklagte die Zahlungsunfähigkeit, <strong>de</strong>nn aufgrund<br />

<strong>de</strong>s Sachverhalts musste er damit rechnen, dass weitere unge<strong>de</strong>ckte Verbindlichkeiten gegenüber<br />

an<strong>de</strong>ren Gläubigern vorhan<strong>de</strong>n waren. Er wusste also, dass die Teilzahlungen an ihn übrige Gläubiger<br />

benachteiligen wür<strong>de</strong>n.<br />

Konsequenz<br />

Derjenige, <strong>de</strong>r weiß, dass <strong>de</strong>r Schuldner nicht in <strong>de</strong>r Lage ist o<strong>de</strong>r voraussichtlich nicht in <strong>de</strong>r Lage sein<br />

wird, die bestehen<strong>de</strong>n Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Fälligkeit im Wesentlichen zu erfüllen,<br />

weiß in <strong>de</strong>r Regel auch, dass <strong>de</strong>ssen Rechtshandlungen die Gläubiger benachteiligen. Entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong><br />

Voraussetzung ist in <strong>de</strong>r Praxis die Kenntnis <strong>de</strong>r drohen<strong>de</strong>n Zahlungsunfähigkeit.<br />

14. Wechsel von <strong>de</strong>r Durchschnittssatz- zur Regelbesteuerung<br />

Einführung<br />

Land- und Forstwirte unterliegen <strong>de</strong>r Besteuerung nach Durchschnittssätzen. Die Abgabe von<br />

Umsatzsteuererklärungen entfällt hierdurch regelmäßig für diesen Personenkreis. Allerdings besteht die<br />

Möglichkeit, zur Regelbesteuerung zu optieren, z. B., um Vorsteuern aus Investitionen geltend zu<br />

machen.<br />

Fall<br />

Ein Landwirt errichtete in <strong>de</strong>n Jahren 1997 und 1998 einen Stall. Mit Schreiben vom 31.12.1998<br />

verzichtete er mit Wirkung zum 1.1.1998 auf die Anwendung <strong>de</strong>r Durchschnittssatzbesteuerung und<br />

optierte somit zur Regelbesteuerung. In seiner Umsatzsteuererklärung 1998 machte er ca. 12.500 DM<br />

Vorsteuern geltend. Die entsprechen<strong>de</strong>n Leistungen hatte er in 1997 bezogen und die dazugehörigen<br />

Rechnungen ebenfalls in 1997 erthalten. Das Finanzamt erkannte <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug nicht an, da die<br />

Rechnungen vor <strong>de</strong>m Wechsel zur Regelbesteuerung ergingen. Eine Berichtigung <strong>de</strong>r Vorsteuer nach §<br />

15a UStG wur<strong>de</strong> ebenso abgelehnt, da diese Vorschrift in <strong>de</strong>r damaligen Fassung eine <strong>de</strong>rartige Korrektur<br />

nicht vorsah.<br />

Urteil<br />

Der BFH verweist zunächst darauf, dass es unerheblich ist, ob die nationale Vorschrift zur Korrektur <strong>de</strong>r<br />

Vorsteuer <strong>de</strong>n Fall erfasst, da <strong>de</strong>r Kläger sich auf das Gemeinschaftsrecht berufen kann. Demnach kann<br />

<strong>de</strong>r Landwirt mit erstmaliger Verwendung <strong>de</strong>s Stalles (Dezember 1998) die Vorsteuer korrigieren. Hier<br />

hatte die Vorinstanz noch auf <strong>de</strong>n 1.1.1998 abgestellt.<br />

Konsequenz<br />

Der Landwirt bekommt nun, verteilt auf 10 Jahre, die Vorsteuer aus <strong>de</strong>r Errichtung <strong>de</strong>s Stalles erstattet.<br />

Hätte er <strong>de</strong>n Antrag früher gestellt, wäre ein sofortiger Abzug möglich gewesen. Mittlerweile ist § 15a<br />

UStG an das Gemeinschaftsrecht angepasst wor<strong>de</strong>n, so dass sich ein solcher Fall in dieser Form zukünftig<br />

nicht mehr ergeben wird. Wichtig für die Zukunft ist allerdings die Feststellung, dass die Berichtigung <strong>de</strong>r<br />

Vorsteuer nicht zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wechsels <strong>de</strong>r Besteuerungsart vorzunehmen ist, son<strong>de</strong>rn mit<br />

erstmaliger Verwendung <strong>de</strong>s betreffen<strong>de</strong>n Wirtschaftsgutes.<br />

Mandanteninformation März 2009 15/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

15. Abschleppen o<strong>de</strong>r bergen ist hier die Frage<br />

Einführung<br />

In <strong>de</strong>r Umsatzsteuer gilt <strong>de</strong>r Grundsatz, dass die Nebenleistung das Schicksal <strong>de</strong>r Hauptleistung teilt. Ist<br />

die Hauptleistung z. B. in Deutschland steuerbar, wird auch die Nebenleistung hier erfasst. Dieser<br />

Grundsatz ist einfach zu befolgen, solange klar ist, ob eine Neben- o<strong>de</strong>r eine Hauptleistung vorliegt.<br />

Jedoch bereitet gera<strong>de</strong> diese Differenzierung in <strong>de</strong>r Praxis häufig erhebliche Schwierigkeiten. Dies zeigt<br />

auch ein aktuelles BMF-Schreiben, das sich mit <strong>de</strong>r Frage auseinan<strong>de</strong>rsetzt, ob das Abschleppen eines Lkw<br />

im Inland umsatzsteuerlich zu erfassen ist.<br />

Neue Verwaltungsanweisung<br />

Das BMF trennt zwischen <strong>de</strong>m Bergen und <strong>de</strong>m Abschleppen eines Lkw. Aufgrund dieser Differenzierung<br />

ergeben sich 3 Fallvarianten: 1. Bergen als Hauptleistung: Dies ist laut BMF <strong>de</strong>r Regelfall, da es bei<br />

Unfallfahrzeugen primär auf das Bergen ankomme. Das Abschleppen stellt dann lediglich eine<br />

Nebenleistung dar. 2. Abschleppen als Hauptleistung: Ist <strong>de</strong>r Bergeaufwand allerdings gering (z. B. bei<br />

reinen Motorschä<strong>de</strong>n), wird das Bergen zur Nebenleistung. 3. Leistung beson<strong>de</strong>rer Art: Dieser Fall tritt<br />

ein, wenn keine <strong>de</strong>r Leistungen im Vor<strong>de</strong>rgrund steht. Hinsichtlich <strong>de</strong>r Varianten 1. und 3. erbringt das<br />

Abschleppunternehmen seine Leistung vom Unternehmenssitz aus. Liegt dieser im Ausland, sind diese<br />

Leistungen nicht in Deutschland steuerbar. Hiervon abweichend wird die Abschleppleistung im 2. Fall dort<br />

erbracht, wo die Beför<strong>de</strong>rung erfolgt. Wird also über die Grenze abgeschleppt, ist in <strong>de</strong>r Regel nur ein Teil<br />

<strong>de</strong>r Leistung in Deutschland steuerbar.<br />

Konsequenz<br />

Für inländische Abschleppunternehmen, die nur im Inland abschleppen, hat die Differenzierung keine<br />

Folgen, da ihre Leistungen auf je<strong>de</strong>n Fall in Deutschland zu versteuern sind. Wer<strong>de</strong>n diese aber auch im<br />

Ausland tätig, so ergeben sich bei Eintritt <strong>de</strong>s Regelfalls keine steuerlichen Pflichten im Ausland. Dies gilt<br />

allerdings nur noch für das Jahr 2009. Ab 2010 verlagert sich <strong>de</strong>r Ort <strong>de</strong>r Leistung in <strong>de</strong>n Varianten 1. und<br />

3. ins Ausland, wenn diese gegenüber Unternehmern aus <strong>de</strong>r übrigen EU erbracht wer<strong>de</strong>n. Für die Fahrer<br />

<strong>de</strong>r Abschleppdienste brechen dann harte Zeiten an. Um korrekt abrechnen zu können, müssen sie klären,<br />

ob für <strong>de</strong>n Kun<strong>de</strong>n das Bergen o<strong>de</strong>r das Beför<strong>de</strong>rn im Vor<strong>de</strong>rgrund steht, ob <strong>de</strong>r Kun<strong>de</strong> EU-Auslän<strong>de</strong>r ist<br />

und sich auf einer unternehmerischen Fahrt befin<strong>de</strong>t.<br />

16. Wasseranschluss unterliegt generell <strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz<br />

Einführung<br />

Nach Urteilen <strong>de</strong>s EuGH und <strong>de</strong>s BFH unterliegt das Verlegen eines Wasseranschlusses durch <strong>de</strong>n<br />

Wasserversorger <strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz. Die Urteile betrafen Fälle, in <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Wasseranschluss<br />

gegenüber <strong>de</strong>m späteren Wasserbezieher erbracht wur<strong>de</strong>. Offen blieb, ob nunmehr auch<br />

Wasseranschlüsse durch bzw. gegenüber Dritten, z. B. Bauunternehmern, mit <strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz<br />

abzurechnen sind.<br />

Fall<br />

Ein Wasserversorger erbrachte Wasseranschlüsse u. a. an Bauunternehmen und Bauträger. Die<br />

Finanzverwaltung versagte für diese Umsätze <strong>de</strong>n Ansatz <strong>de</strong>s ermäßigten Steuersatzes mit <strong>de</strong>r<br />

Begründung, dass die Wasseranschlüsse keine Nebenleistung zur späteren Wasserlieferung darstellen<br />

wür<strong>de</strong>n.<br />

Neues Urteil<br />

Der jüngsten Rechtsprechung folgend, weist <strong>de</strong>r BFH darauf hin, dass <strong>de</strong>r Wasseranschluss unter <strong>de</strong>n<br />

Begriff <strong>de</strong>r (begünstigten) Wasserlieferung fällt. Damit stellt sich auch nicht mehr die Frage, ob <strong>de</strong>r<br />

Wasseranschluss als Nebenleistung <strong>de</strong>r Wasserlieferung zu qualifizieren ist. Entsprechend unterliegt <strong>de</strong>r<br />

Wasseranschluss generell <strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz, unabhängig davon, ob <strong>de</strong>r Empfänger <strong>de</strong>s<br />

Wasseranschlusses <strong>de</strong>r spätere Wasserbezieher ist o<strong>de</strong>r nicht.<br />

Konsequenz<br />

Der BFH folgt konsequent <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s EuGH. Damit dürften Wasseranschlüsse immer mit<br />

<strong>de</strong>m ermäßigten Steuersatz abzurechnen sein, egal von wem und für wen diese verlegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Mandanteninformation März 2009 16/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

17. Rechtsanwälte haften für Fehlentscheidungen <strong>de</strong>s Gerichts<br />

Einführung<br />

Als Organe <strong>de</strong>r Rechtspflege nehmen Gericht und Anwälte unterschiedliche Aufgaben wahr. Im<br />

Zivilprozess wird die Entscheidung und damit die rechtliche Beurteilung <strong>de</strong>s Streitfalles <strong>de</strong>m Gericht<br />

zugewiesen, welches für sein Urteil die volle Verantwortung trägt. Es war <strong>de</strong>shalb streitig, ob ein Anwalt<br />

sich allein auf <strong>de</strong>n Sachvortrag beschränken darf o<strong>de</strong>r auch zur rechtlichen Beurteilung vortragen muss.<br />

Entscheidung<br />

Die Eigentümerin eines Wohnhauses nahm ihre Mieter auf Zahlung von Nebenkosten in Anspruch. Das AG<br />

Rüsselsheim hat <strong>de</strong>r Klage zunächst stattgegeben; vor <strong>de</strong>m LG Darmstadt wur<strong>de</strong> die Klage entgegen einer<br />

aktuellen Entscheidung <strong>de</strong>s BGH abgewiesen. Die Eigentümerin verklagte anschließend <strong>de</strong>n Anwalt, <strong>de</strong>r<br />

sie im Berufungsverfahren vertreten hat, auf Scha<strong>de</strong>nsersatz. Dieser Klage hat <strong>de</strong>r BGH stattgegeben. Der<br />

mit <strong>de</strong>r Prozessführung betraute Anwalt habe seine aufgrund <strong>de</strong>s Anwaltsvertrages obliegen<strong>de</strong>n Pflichten<br />

verletzt. Der Rechtsanwalt sei verpflichtet dafür einzutreten, dass die zugunsten seines Mandanten<br />

sprechen<strong>de</strong>n tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei <strong>de</strong>r<br />

Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts berücksichtigt wer<strong>de</strong>n. Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur<br />

unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließen<strong>de</strong> Möglichkeit eines<br />

Irrtums sei es die Pflicht <strong>de</strong>s Anwalts, nach Kräften <strong>de</strong>m Aufkommen von Irrtümern und Versehen <strong>de</strong>s<br />

Gerichts entgegenzuwirken. Der Anwalt habe das Gericht nicht auf eine aktuelle Entscheidung <strong>de</strong>s BGH<br />

hingewiesen. Dabei sei <strong>de</strong>r Hinweis auf diese Rechtsprechung geeignet gewesen, <strong>de</strong>r gegnerischen<br />

Berufung <strong>de</strong>n Bo<strong>de</strong>n zu entziehen. Die Pflichten entfielen auch nicht <strong>de</strong>shalb, weil das Gericht seinerseits<br />

zur umfassen<strong>de</strong>n rechtlichen Prüfung <strong>de</strong>s Falles unter Auswertung <strong>de</strong>r einschlägigen Rechtsprechung und<br />

Literatur verpflichtet sei. Der römisch-rechtliche Grundsatz "iura novit curia" (Das Gericht kennt das<br />

Recht) gelte gegenüber Anwälten nicht. Das Gericht sei zwar zur Prüfung <strong>de</strong>r Sach- und Rechtslage<br />

verpflichtet gewesen. Jedoch hätte <strong>de</strong>r Anwalt seinen Mandanten vor <strong>de</strong>r Fehlentscheidung <strong>de</strong>s Gerichts<br />

bewahren müssen.<br />

Konsequenz<br />

Diese Haftungserweiterung ist für die Anwaltschaft nur eine Seite <strong>de</strong>r Medaille. Auf <strong>de</strong>r Kehrseite führt<br />

dieses zu neuen Mandaten, <strong>de</strong>nn die unterlegene Partei wird künftig von einem an<strong>de</strong>ren Anwalt prüfen<br />

lassen, ob <strong>de</strong>r bisherige Anwalt auf Scha<strong>de</strong>nsersatz verklagt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

18. Abgabe an Absatzfonds <strong>de</strong>r Land-/Ernährungswirtschaft verfassungswidrig<br />

Kernfrage/Rechtslage<br />

Seit 1969 gibt es <strong>de</strong>n Absatzfonds <strong>de</strong>r Land- und Ernährungswirtschaft, <strong>de</strong>r über seine<br />

Tochtergesellschaften CMA und ZMP Werbung für die Produkte <strong>de</strong>utscher Landwirte macht. Der<br />

Absatzfonds wird aus Abgaben finanziert, die von <strong>de</strong>n Betrieben <strong>de</strong>r Land- und Ernährungswirtschaft<br />

abgeführt wer<strong>de</strong>n müssen. Grundlage hierfür ist das Absatzfondsgesetz. 1990 stand die<br />

Verfassungsmäßigkeit <strong>de</strong>s Absatzfondsgesetzes erstmals auf <strong>de</strong>m Prüfstand; es wur<strong>de</strong> die<br />

Zwangsbeteiligung <strong>de</strong>r Forstwirtschaft als verfassungswidrig festgestellt. Nunmehr hatte das BVerfG zu<br />

entschei<strong>de</strong>n, ob die zentrale Regelung <strong>de</strong>s Absatzfondsgesetzes, nämlich die Beitragserhebung selbst,<br />

verfassungswidrig sei.<br />

Entscheidung<br />

Das BVerfG sah die <strong>de</strong>n betroffenen Betrieben gesetzlich auferlegte Abgabepflicht als eine unzulässige<br />

Son<strong>de</strong>rabgabe an. Begrün<strong>de</strong>t hat es seine Auffassung damit, dass es insbeson<strong>de</strong>re keine<br />

Finanzierungsverantwortung <strong>de</strong>r Betriebe dafür gebe, dass <strong>de</strong>r Staat ihren Absatz för<strong>de</strong>re. Die Abgabe sei<br />

eine zwangsweise durchgeführte För<strong>de</strong>rmaßnahme. Zu <strong>de</strong>ren Finanzierung wer<strong>de</strong>n die Abgabepflichtigen<br />

nur aus Grün<strong>de</strong>n eines Nutzens herangezogen, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Gesetzgeber dieser Gruppe zugedacht habe, ohne<br />

dass die staatlich organisierte Werbung einen erkennbaren Mehrwert habe. Auch zulässige agrar- und<br />

ernährungspolitische Ziele reichten zur Rechtfertigung <strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rabgabe nicht aus. Darüber hinaus sei<br />

die <strong>de</strong>utsche Agrarwirtschaft heute (an<strong>de</strong>rs als noch in <strong>de</strong>r Entscheidung aus 1990) nicht mehr auf<br />

staatlich organisierte Werbung angewiesen.<br />

Konsequenz<br />

Mit <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s BVerfG ist die Son<strong>de</strong>rabgabe zum Absatzfonds rechtswidrig. Soweit<br />

Abgabenbeschei<strong>de</strong> offen gehalten wer<strong>de</strong>n konnten bzw. offen gehalten wor<strong>de</strong>n sind, wird die Abgabe nicht<br />

Mandanteninformation März 2009 17/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

fällig. Eine Übergangsregelung, nach <strong>de</strong>r die Abgabe erst zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtswidrig<br />

wird, enthält die Entscheidung nicht.<br />

19. Lohnsteuer-Pauschalierung nur mit Zustimmung <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

Einleitung<br />

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in<br />

geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt wer<strong>de</strong>n, die Lohnsteuer mit einem<br />

Pauschalsteuersatz von 20 % <strong>de</strong>s Arbeitslohns erheben. Dem Arbeitgeber steht es allerdings frei, ob und<br />

für welche Arbeitnehmer er von <strong>de</strong>n gesetzlichen Pauschalierungsmöglichkeiten Gebrauch macht. Sie darf<br />

<strong>de</strong>shalb nicht gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Arbeitgebers vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin, ein Produktionsunternehmen, vertrieb ihre Produkte auch über SB-Warenhäuser. Für diese<br />

beauftragte sie Servicekräfte mit <strong>de</strong>r Regalpflege. Die Servicekräfte sollten als selbstständige<br />

Unternehmer Leistungen vor Ort erbringen. Sie rechneten ihre Leistungen über <strong>de</strong>n jeweiligen<br />

Gebietsverkaufsleiter <strong>de</strong>r Klägerin ab. Das Finanzamt gelangte zu <strong>de</strong>r Auffassung, dass die Servicekräfte<br />

als Arbeitnehmer <strong>de</strong>r Klägerin anzusehen seien, für die die Klägerin Lohnsteuer anzumel<strong>de</strong>n und<br />

abzuführen habe.<br />

Entscheidung<br />

Auf die Revision <strong>de</strong>r Klägerin hin hob <strong>de</strong>r BFH das Urteil auf und wies die Sache an das FG zurück; dieses<br />

hat nicht hinreichend geprüft, ob hinsichtlich <strong>de</strong>r Lohnsteuer <strong>de</strong>r Servicekräfte die Voraussetzungen für<br />

eine Haftungsinanspruchnahme <strong>de</strong>r Klägerin vorliegen. Die Nachfor<strong>de</strong>rung von Lohnsteuer beim<br />

Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht<br />

angemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist. Zu<strong>de</strong>m muss es sich um eine eigene Steuerschuld <strong>de</strong>s Arbeitgebers han<strong>de</strong>ln.<br />

Pauschale Lohnsteuer schul<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Arbeitgeber nur, wenn er <strong>de</strong>r Pauschalierung zustimmt. Nach <strong>de</strong>n<br />

bislang vom Finanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die<br />

Klägerin das ihr zustehen<strong>de</strong> Pauschalierungswahlrecht ausgeübt hat und die Voraussetzungen für einen<br />

Nachfor<strong>de</strong>rungsbescheid auch hinsichtlich <strong>de</strong>r Servicekräfte <strong>de</strong>r Klägerin vorliegen. Diese Feststellungen<br />

muss das FG nachholen.<br />

20. Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage erfor<strong>de</strong>rt tatsächliche Rückzahlung<br />

Einführung<br />

Das UStG sieht die Korrektur <strong>de</strong>r Umsatzsteuer vor, wenn sich das Entgelt für einen Umsatz nachträglich<br />

verringert bzw. gänzlich entfällt. Die Voraussetzungen regelt § 17 UStG.<br />

Rechtslage<br />

Die Korrektur ist nicht rückwirkend, son<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>m Besteuerungszeitraum (Voranmeldung)<br />

vorzunehmen, in <strong>de</strong>m die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Bisher konnte die<br />

Umsatzsteuer korrigiert wer<strong>de</strong>n, sobald eine wirksame und ernsthafte Vereinbarung über die<br />

Herabsetzung <strong>de</strong>s Kaufpreises vorlag, unabhängig von <strong>de</strong>ren Begleichung.<br />

Neues Urteil<br />

Der BFH hat nun seine bisherige Rechtsauffassung geän<strong>de</strong>rt. Demnach erfolgt eine Korrektur <strong>de</strong>r<br />

Umsatzsteuer nur, soweit das Entgelt auch tatsächlich zurückgezahlt wird.<br />

Konsequenz<br />

Die Erteilung einer Gutschrift reicht nicht mehr aus, um die Umsatzsteuer zu korrigieren. Vielmehr kann<br />

die Korrektur erst in <strong>de</strong>m Voranmeldungszeitraum erfolgen, in <strong>de</strong>m die Gutschrift beglichen wird.<br />

Finanzbuchhaltungssysteme, die zurzeit automatisch mit Erstellung einer Gutschrift auch die<br />

Umsatzsteuer berichtigen, müssen an die neue Rechtslage angepasst wer<strong>de</strong>n.<br />

21. Überlassung von Wochenmarkt-Standplätzen ist umsatzsteuerfrei<br />

Einführung<br />

Die Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten ist steuerbefreit. Daneben erbringen die<br />

Veranstalter jedoch häufig noch weitere Dienstleistungen, wie z. B. die Organisation <strong>de</strong>r<br />

Mandanteninformation März 2009 18/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

Stromversorgung, die Endreinigung <strong>de</strong>s Marktes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Auftritt von Künstlern. Hier stellt sich stets die<br />

Frage, ob diese Leistungen ebenfalls steuerfrei erbracht wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r nicht.<br />

Rechtslage<br />

Der BFH hatte entschie<strong>de</strong>n, dass die Leistungen <strong>de</strong>r Veranstalter von Wochenmärkten, die diese über die<br />

eigentliche Vermietung hinaus erbringen, steuerfreie Nebenleistungen zur Vermietungsleistung darstellen<br />

können. Die Finanzverwaltung verlangte noch in <strong>de</strong>n UStR 2008 eine Aufteilung in eine steuerfreie<br />

Vermietung und sonstige steuerpflichtige Leistungen.<br />

Neue Verwaltungsanweisung<br />

Das BMF hat sich nun <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BFH angeschlossen.<br />

Konsequenz<br />

Bei <strong>de</strong>r Veranstaltung von Wochen- und Jahrmärkten sind die zusätzlichen, in Verbindung mit <strong>de</strong>r<br />

Vermietung stehen<strong>de</strong>n Leistungen nunmehr regelmäßig steuerfrei. Dies gilt allerdings nur für solche<br />

Leistungen, die ohne die Vermietung <strong>de</strong>s Standplatzes aus Sicht <strong>de</strong>s Händlers keinen eigenen Wert haben.<br />

Soweit Umsätze bis zum 1.1.2009 noch gemäß <strong>de</strong>r nunmehr überholten Verwaltungsauffassung erfasst<br />

wur<strong>de</strong>n, wird dies nicht beanstan<strong>de</strong>t.<br />

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer<br />

1. Krankengeld: Nachweis <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung während eines Auslandsurlaubs<br />

Kernfrage/Rechtslage<br />

Wird ein Arbeitnehmer im Urlaub krank, können Krankengeldansprüche gegen die Krankenkasse<br />

entstehen, <strong>de</strong>nn <strong>de</strong>r Eintritt <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit unterbricht <strong>de</strong>n Urlaub mit <strong>de</strong>r Folge, dass die Tage <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsunfähigkeit nicht auf <strong>de</strong>n Jahresurlaub anzurechnen sind und Krankengeld zu zahlen ist. Das<br />

Hessische Lan<strong>de</strong>ssozialgericht hatte nunmehr darüber zu entschei<strong>de</strong>n, ob diese grundsätzlichen<br />

Regelungen auch bei einer Erkrankung im EU-Ausland gelten und welche beson<strong>de</strong>ren Regelungen dabei zu<br />

beachten sind.<br />

Entscheidung<br />

Auf ausstehen<strong>de</strong>s Krankengeld geklagt hatte ein spanischer Staatsbürger, <strong>de</strong>r im Spanienurlaub erkrankt<br />

war und in <strong>de</strong>r Folge von seinem spanischen Arzt über einen langen Zeitraum hinweg arbeitsunfähig krank<br />

geschrieben war. Seine Arbeitsunfähigkeit hatte er wohl seinem Arbeitgeber angezeigt, nicht aber seiner<br />

<strong>de</strong>utschen Krankenkasse, die eine Krankengeldzahlung auch <strong>de</strong>shalb ablehnte, weil <strong>de</strong>r Kläger nicht das<br />

vorgeschriebene Verfahren bei Auslandserkrankungen eingehalten habe. Das Gericht urteilte, dass die<br />

Grundsätze zum Krankengeldbezug bei Eintritt <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit im Urlaub zwar auch dann gelten,<br />

wenn <strong>de</strong>r Urlaub im EU-Ausland verbracht wür<strong>de</strong> und dort die Erkrankung eintritt. Allerdings hänge die<br />

Krankengeldzahlung davon ab, dass <strong>de</strong>r Arbeitsnehmer das - ihm im konkreten Fall aus einer früheren<br />

Erkrankung bekannte - in europarechtliche Verordnungen vorgeschriebene Mel<strong>de</strong>verfahren einhalte (in<br />

Spanien hätte <strong>de</strong>r Kläger binnen dreier Tage das Gesundheitsamt zum Zwecke <strong>de</strong>r Bestätigung <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsunfähigkeit aufsuchen müssen). Im Übrigen sei es nicht ausreichend, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

seinem Arbeitgeber gegenüber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlege, weil <strong>de</strong>r Arbeitgeber nicht<br />

richtiger Adressat dieser Bescheinigungen sei.<br />

Konsequenz<br />

Brisanz erlangt die Entscheidung durch einen Hinweis <strong>de</strong>s Gerichts. Danach verhält es sich so, dass <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer auf Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber verwiesen wer<strong>de</strong>n könnte, weil <strong>de</strong>r<br />

Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht an die Krankenkasse weitergeleitet hat.<br />

Entsprechend wird man empfehlen müssen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in je<strong>de</strong>m Fall an die<br />

Krankenkasse weiterzuleiten.<br />

2. Veräußerungssperre kann Wertabschlag rechtfertigen<br />

Kernproblem<br />

Einen steuerlich relevanten Veräußerungsvorgang kann ein Steuerpflichtiger auch dadurch verwirklichen,<br />

dass er für die Hingabe eines Wirtschaftsgutes kein Geld, son<strong>de</strong>rn ein an<strong>de</strong>res Wirtschaftsgut erhält. Auch<br />

Mandanteninformation März 2009 19/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

ein solcher Tausch kann <strong>de</strong>mzufolge eine Steuerzahlung auslösen. Hierbei stellt sich aber die beson<strong>de</strong>re<br />

Problematik <strong>de</strong>r Bewertung <strong>de</strong>r getauschten Wirtschaftsgüter.<br />

Sachverhalt<br />

Der Gesellschafter einer GmbH veräußerte im Jahr 1997 sämtliche GmbH-Anteile an eine an<strong>de</strong>re<br />

Gesellschaft und erhielt hierfür im Gegenzug nicht registrierte und <strong>de</strong>shalb nicht an <strong>de</strong>r Börse gehan<strong>de</strong>lte<br />

Aktien <strong>de</strong>r Muttergesellschaft <strong>de</strong>r Erwerberin, <strong>de</strong>ren Anteile im Übrigen an <strong>de</strong>r US-Börse gelistet waren.<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Registrierung konnten die erhaltenen Aktien ein Jahr lang nicht weiterveräußert<br />

wer<strong>de</strong>n. Das Finanzamt bewertete zur Ermittlung <strong>de</strong>s Veräußerungsgewinns die erhaltenen Aktien mit<br />

<strong>de</strong>m Kurswert <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r Börse gelisteten Anteile am Tag <strong>de</strong>r Veräußerung.<br />

Entscheidung<br />

Der BFH ist <strong>de</strong>r Auffassung von Finanzamt und FG Ba<strong>de</strong>n-Württemberg nicht gefolgt. Nach Auffassung <strong>de</strong>r<br />

BFH-Richter kann die Veräußerungssperrfrist einen Wertabschlag für die erhaltenen Anteile begrün<strong>de</strong>n,<br />

<strong>de</strong>r zu einem geringeren Veräußerungsgewinn führt. Voraussetzung ist jedoch, dass die<br />

Verfügungsbeschränkung nicht in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>s Steuerpflichtigen, son<strong>de</strong>rn in <strong>de</strong>m Wirtschaftsgut selbst<br />

begrün<strong>de</strong>t ist. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, weil die Beschränkung für alle<br />

Verfügungsberechtigten galt.b<br />

Konsequenz<br />

Verfügungsbeschränkungen können einen Abschlag vom Kurswert bei Aktien o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren öffentlich<br />

gehan<strong>de</strong>lten Wirtschaftsgütern rechtfertigen, weil dieser Kurswert eben nicht börsentäglich realisiert<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Allerdings hat <strong>de</strong>r BFH keine festen Regeln aufgestellt, wie ein solcher Abschlag bemessen<br />

wer<strong>de</strong>n könnte. Hierzu muss das FG Feststellungen treffen und wird sich dabei auch an <strong>de</strong>n allgemeinen<br />

Erkenntnissen <strong>de</strong>r Unternehmensbewertung zu orientieren haben.<br />

3. Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s EAV ist zustimmungs- und eintragungspflichtig<br />

Kernproblem<br />

Eine steuerliche Organschaft bietet die Möglichkeit, Gewinne und Verluste von Kapitalgesellschaften für<br />

Zwecke <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer miteinan<strong>de</strong>r zu verrechnen. Eine <strong>de</strong>r Voraussetzungen<br />

für eine solche Organschaft ist ein wirksamer Ergebnisabführungsvertrag, <strong>de</strong>r auf einen Zeitraum von<br />

min<strong>de</strong>stens fünf Jahren abgeschlossen und auch tatsächlich durchgeführt wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Sachverhalt<br />

Zwei GmbH (Mutter- und Tochter-GmbH) schlossen im Jahr 1997 einen Ergebnisabführungsvertrag, <strong>de</strong>r<br />

rückwirkend zum 1.1.1997 in Kraft treten sollte. Der Vertrag sah eine feste, unkündbare Laufzeit bis zum<br />

31.12.2001 vor. Die Eintragung <strong>de</strong>s Vertrags im Han<strong>de</strong>lsregister erfolgte erst im Jahr 1999. Im Oktober<br />

1999 schlossen die Vertragsparteien eine Ergänzungsvereinbarung, wonach <strong>de</strong>r Vertrag erstmals zum<br />

31.12.2003 gekündigt wer<strong>de</strong>n konnte. Eine Zustimmung <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlungen erfolgte nicht.<br />

Entscheidung<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sfinanzhofs liegt im vorliegen<strong>de</strong>n Fall keine steuerliche Organschaft vor. Im<br />

Jahr 1997 war <strong>de</strong>r Ergebnisabführungsvertrag noch nicht wirksam gewor<strong>de</strong>n, da die Eintragung im<br />

Han<strong>de</strong>lsregister noch nicht erfolgt war. Im Jahr 1999 war <strong>de</strong>r Vertrag zwar wirksam, nun aber war das<br />

Kriterium <strong>de</strong>r festen Laufzeit von min<strong>de</strong>stens fünf Jahren nicht mehr erfüllt. Hierzu hätte die Verlängerung<br />

<strong>de</strong>r festen Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2003 als Vertragsän<strong>de</strong>rung von <strong>de</strong>r Gesellschafterversammlung<br />

beschlossen und in das Han<strong>de</strong>lsregister eingetragen wer<strong>de</strong>n müssen.<br />

Konsequenz<br />

Das Urteil ver<strong>de</strong>utlicht einmal mehr, dass <strong>de</strong>r Ergebnisabführungsvertrag die "Soll-Bruchstelle" <strong>de</strong>r<br />

Organschaft darstellt. Formale Fehler können hier leicht dazu führen, dass die Organschaft verunglückt.<br />

Daher müssen bei je<strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung sämtliche Zustimmungs- und Eintragungserfor<strong>de</strong>rnisse peinlich genau<br />

eingehalten wer<strong>de</strong>n. Eine weitere riskante Bestimmung ist die Vertragslaufzeit. Sieht <strong>de</strong>r Vertrag nur die<br />

gesetzliche Min<strong>de</strong>stlaufzeit von 5 Jahren vor, so muss unbedingt sichergestellt wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r Vertrag<br />

auch im Erstjahr wirksam wird. Hierzu muss die Eintragung im Han<strong>de</strong>lsregister noch in diesem Jahr<br />

erfolgen.<br />

Mandanteninformation März 2009 20/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

4. Buchstabenfolge ohne Wortcharakter ist als Firmenname eintragungsfähig<br />

Kernproblem<br />

Der Aneinan<strong>de</strong>rreihung einer Buchstabenkombination kommt neben <strong>de</strong>r Unterscheidungskraft auch die<br />

erfor<strong>de</strong>rliche Kennzeichnungseignung und damit zugleich Namensfunktion im Geschäftsverkehr für die<br />

Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu. Voraussetzung ist, dass sie im<br />

Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur I<strong>de</strong>ntifikation <strong>de</strong>r dahinter stehen<strong>de</strong>n Gesellschaft ohne<br />

Schwierigkeiten akzeptiert wer<strong>de</strong>n kann. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichen<strong>de</strong><br />

Bedingung die Aussprechbarkeit <strong>de</strong>r Firma.<br />

Sachverhalt<br />

Die betroffene Kommanditgesellschaft firmierte ursprünglich unter "Harpener M & A GmbH & Co. KG" und<br />

war im Han<strong>de</strong>lsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Im Rahmen eines Abspaltungs- und<br />

Übernahmevertrages gingen die Kommanditanteile ebenso wie die Anteile <strong>de</strong>r Komplementär-GmbH auf<br />

ein drittes Unternehmen über. Anschließend wur<strong>de</strong>n eine Sitzverlegung und eine Namensän<strong>de</strong>rung in "HM<br />

& A GmbH & Co. KG" beschlossen und zur Eintragung ins Han<strong>de</strong>lsregister angemel<strong>de</strong>t. Das Amtsgericht<br />

hat die Anmeldung bezüglich <strong>de</strong>r Firmenän<strong>de</strong>rung zurückgewiesen, weil eine reine Buchstabenfolge ohne<br />

Sinn nicht eintragungsfähig sei; es hat die betroffenen Gesellschafter nur unter ihrer bisherigen Firma<br />

eingetragen. Das LG wies die Beschwer<strong>de</strong> hiergegen zurück, das OLG legte die Sache <strong>de</strong>m BGH vor;<br />

dieser gab <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> statt.<br />

Entscheidung<br />

Die für die KG gewählte neue Firma "HM & A GmbH & Co. KG" ist eintragungsfähig. Der Buchstabenfolge<br />

kommt nach <strong>de</strong>m liberalisierten Firmenrecht neben <strong>de</strong>r Unterscheidungskraft auch die erfor<strong>de</strong>rliche<br />

Kennzeichnungseignung und damit Namensfunktion im Geschäftsverkehr zu. Die notwendige, aber<br />

zugleich hinreichen<strong>de</strong> Bedingung <strong>de</strong>r Aussprechbarkeit ist erfüllt. Unterscheidungskraft besitzt eine Firma,<br />

wenn sie ihrer Art nach die Gesellschaft von an<strong>de</strong>ren Unternehmen unterschei<strong>de</strong>n und auf diese Weise<br />

individualisieren kann. Dieses Merkmal kann vom Gesetzeswortlaut her auch durch die Verwendung einer<br />

reinen Buchstabenfolge ohne Wortcharakter erfüllt wer<strong>de</strong>n. Buchstabenkombinationen sind ferner<br />

grundsätzlich unabhängig von ihrer Verkehrsgeltung namensfähig, weil sie in <strong>de</strong>r Lage sind,<br />

Gesellschaften konkret zu kennzeichnen.<br />

Konsequenz<br />

Auch die Aneinan<strong>de</strong>rreihung einer Buchstabenkombination ist grundsätzlich unterscheidungskräftig und<br />

kennzeichnungsgeeignet und erfüllt zugleich die Namensfunktion <strong>de</strong>r Firma, wenn diese aussprechbar im<br />

Sinne <strong>de</strong>r Artikulierbarkeit ist.<br />

5. Darlehen an Schwestergesellschaft als ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung<br />

Kernproblem<br />

Wen<strong>de</strong>t eine GmbH ihrem Gesellschafter o<strong>de</strong>r einer diesem nahe stehen<strong>de</strong>n Person einen Vorteil zu, <strong>de</strong>r<br />

seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat, so liegt hierin eine ver<strong>de</strong>ckte Gewinnausschüttung (vGA).<br />

Eine vGA kann auch bei <strong>de</strong>r Gewährung eines Darlehens anzunehmen sein, wenn die For<strong>de</strong>rung nicht<br />

vollwertig ist und daher bilanziell abgeschrieben wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Sachverhalt<br />

Eine GmbH gewährte ihrer "Schwestergesellschaft" wie<strong>de</strong>rholt Darlehen. An bei<strong>de</strong>n Gesellschafter waren<br />

überwiegend dieselben Gesellschafter beteiligt, von <strong>de</strong>nen jedoch keiner eine Mehrheitsbeteiligung hielt.<br />

Die Darlehen wur<strong>de</strong>n vereinbarungsgemäß verzinst, waren jedoch nicht besichert und konnten von <strong>de</strong>r<br />

Schuldnerin später aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht bedient wer<strong>de</strong>n. Schließlich<br />

musste die Schuldnerin Insolvenz anmel<strong>de</strong>n. Die Gläubigerin musste ihre Darlehensfor<strong>de</strong>rungen<br />

abschreiben. Das Finanzamt behan<strong>de</strong>lte die Abschreibungen als vGA.<br />

Entscheidung<br />

Der BFH hat die Auffassung <strong>de</strong>s Finanzamts bestätigt. Nach Ansicht <strong>de</strong>r BFH-Richter hätte ein or<strong>de</strong>ntlicher<br />

und gewissenhafter Geschäftsführer die Darlehen in <strong>de</strong>r prekären wirtschaftlichen Lage <strong>de</strong>r Schuldnerin<br />

nicht ohne Gestellung von Sicherheiten gewährt. Die Darlehensgewährung sei <strong>de</strong>mnach dadurch<br />

verursacht, dass die Schuldnerin eine nahe stehen<strong>de</strong> Person <strong>de</strong>r Gesellschafter gewesen sei. Dies gelte<br />

unabhängig davon, dass keiner <strong>de</strong>r Gesellschafter als beherrschend anzusehen war. Außer<strong>de</strong>m hat <strong>de</strong>r<br />

BFH entschie<strong>de</strong>n, dass die vGA in <strong>de</strong>m Jahr anzusetzen ist, in <strong>de</strong>m die Teilwertabschreibung <strong>de</strong>r<br />

Mandanteninformation März 2009 21/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

Darlehensfor<strong>de</strong>rung erfolgt - selbst wenn möglicherweise schon in einem früheren (verfahrensrechtlich<br />

bestandskräftigen) Jahr eine Wertmin<strong>de</strong>rung vorgelegen haben sollte.<br />

Konsequenz<br />

Gewährt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter o<strong>de</strong>r beispielsweise einer an<strong>de</strong>ren<br />

Konzerngesellschaft ein Darlehen, so muss sie sich hierbei zur Vermeidung einer vGA-Problematik wie<br />

eine Bank verhalten. Sie muss insbeson<strong>de</strong>re für eine angemessene Bonität <strong>de</strong>s Schuldners und eine<br />

Besicherung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung sorgen. Dies dürfte gera<strong>de</strong> in Krisenzeiten häufig mit Schwierigkeiten<br />

verbun<strong>de</strong>n sein.<br />

6. Beseitigung <strong>de</strong>r "Ungewissheit": Ablauf <strong>de</strong>r Festsetzungsfrist<br />

Kernproblem<br />

Wer<strong>de</strong>n anhaltend steuerliche Verluste geltend gemacht und kommt dabei noch eine <strong>de</strong>r Verlustquelle<br />

zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Tätigkeit hinzu, könnte eine steuerlich unbeachtliche "Liebhaberei" vorliegen. Insoweit<br />

wer<strong>de</strong>n Steuerbeschei<strong>de</strong> häufig vom Finanzamt vorläufig erlassen. Zum einen muss sich das Finanzamt<br />

nicht sofort mit <strong>de</strong>r Sache auseinan<strong>de</strong>rsetzen. Zum an<strong>de</strong>ren erledigt sich aber auch nach mehreren Jahren<br />

die Entscheidung durch Zeitablauf, weil Überschüsse erzielt wer<strong>de</strong>n. Gelingt das nicht, droht auf einen<br />

Schlag die Än<strong>de</strong>rung mehrerer vorläufiger Steuerbeschei<strong>de</strong> durch Streichung <strong>de</strong>r Verluste. Es drohen<br />

erhebliche Steuernachzahlungen. Passt das Finanzamt aber nicht auf, können begünstigen<strong>de</strong><br />

Steuerbeschei<strong>de</strong> trotz <strong>de</strong>r Vorläufigkeit verjähren.<br />

Sachverhalt<br />

Im vor <strong>de</strong>m BFH ausgetragenen Streitfall hatte eine GbR für die Jahre 1984 bis 1993 aus einem<br />

landwirtschaftlichen Betrieb Verluste erzielt. Diese wur<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Höhe nach antragsgemäß berücksichtigt,<br />

jedoch nur vorläufig mit <strong>de</strong>m Hinweis versehen, dass die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen sei. Im Jahr<br />

1993 wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Betrieb verkauft, wovon das Finanzamt durch Abgabe <strong>de</strong>r Steuererklärung im Jahr 1995<br />

erfuhr. Nach einer im Jahr 1998 stattgefun<strong>de</strong>nen BP wur<strong>de</strong>n alle verlustfeststellen<strong>de</strong>n Beschei<strong>de</strong> ein<br />

weiteres Jahr später aufgehoben. Nach Ansicht <strong>de</strong>r GbR und <strong>de</strong>s Finanzgerichts ist dies aber wegen <strong>de</strong>s<br />

Ablaufs <strong>de</strong>r Festsetzungsfristen zumin<strong>de</strong>st für die Jahre bis 1991 rechtswidrig.<br />

Entscheidung <strong>de</strong>s BFH<br />

Der BFH bestätigt die Verjährung. Die regelmäßige vierjährige Verjährungsfrist (beginnend nach Abgabe<br />

<strong>de</strong>r Steuererklärung) war in allen Streitjahren bereits spätestens mit Ablauf <strong>de</strong>s Jahres 1997 ausgelaufen.<br />

Retten konnte das Finanzamt nur noch die Ablaufhemmung wegen <strong>de</strong>r besagten Vorläufigkeit. Bei<br />

vorläufiger Feststellung en<strong>de</strong>t die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres, nach<strong>de</strong>m die<br />

Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehör<strong>de</strong> hiervon Kenntnis hat. Danach bleibt ein Jahr Zeit, um die<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Konsequenzen zu ziehen. Nach Auffassung <strong>de</strong>s Senats begann die Frist mit Eingang <strong>de</strong>r<br />

Steuererklärung <strong>de</strong>s Verkaufsjahres 1993 im Jahr 1995. Denn aus <strong>de</strong>m Verkauf folge zwangsläufig, dass<br />

man mit <strong>de</strong>m Betrieb in Zukunft keine Einkünfte mehr erzielen will. Die für die Beurteilung <strong>de</strong>r<br />

Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen seien bis dahin entstan<strong>de</strong>n. Als die ebenfalls grds.<br />

verjährungshemmen<strong>de</strong> BP im Jahr 1998 begann, war es bereits zu spät.<br />

Konsequenz<br />

In <strong>de</strong>r Beratungspraxis sollte die Prüfung <strong>de</strong>r abgabenrechtlichen Verfahrensvorschriften nicht durch<br />

materielle Hür<strong>de</strong>n in Vergessenheit geraten. Denn, ob gewollt o<strong>de</strong>r ungewollt: Nicht selten ergehen<br />

Steuerbeschei<strong>de</strong> unter Missachtung von Verjährungsfristen.<br />

7. Lohnzufluss erst bei Ausübung von han<strong>de</strong>lbaren Aktienoptionen<br />

Kernproblem<br />

Bei börsennotierten Aktiengesellschaften ist die Ausgabe von Aktienoptionen inzwischen ein gängiger<br />

Vergütungsbaustein für Führungskräfte. Da <strong>de</strong>r Vorteil aus <strong>de</strong>n Optionen umso größer ist, je besser sich<br />

<strong>de</strong>r Aktienkurs entwickelt, wird hierin häufig ein Anreiz für die Arbeitnehmer gesehen, sich für <strong>de</strong>n Erfolg<br />

<strong>de</strong>s Unternehmens einzusetzen. Unstreitig ist, dass auch dieser Vergütungsbestandteil <strong>de</strong>r Lohnsteuer<br />

unterliegt. Lediglich <strong>de</strong>r Zeitpunkt kann in Einzelfällen zweifelhaft sein.<br />

Sachverhalt<br />

Ein kaufmännischer Angestellter erhielt zu Beginn <strong>de</strong>s Jahres 1997 von seinem Arbeitgeber das Recht auf<br />

Mandanteninformation März 2009 22/23


<strong>Steuerberater</strong> <strong>Martin</strong> <strong>SPANG</strong> - <strong>66806</strong> <strong>Ensdorf</strong> - Provinzialstraße 115<br />

<strong>de</strong>n Erwerb von 7.000 Aktienoptionen. Die Optionen waren unverfallbar, frei han<strong>de</strong>l- und veräußerbar. Im<br />

Mai 1999 übte <strong>de</strong>r Arbeitnehmer sein Optionsrecht aus und erwarb die Aktien zu einem Kaufpreis von<br />

17.500 DM (2,50 DM pro Stück). Zu diesem Zeitpunkt lag <strong>de</strong>r Kurswert <strong>de</strong>r einzelnen Aktie bei rund 900<br />

DM, so dass <strong>de</strong>r geldwerte Vorteil <strong>de</strong>r Option rund 6,3 Mio. DM betrug.<br />

Entscheidung<br />

Der Bun<strong>de</strong>sfinanzhof hat in einem jüngst ergangenen Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt,<br />

wonach die Einräumung von Aktienoptionen regelmäßig durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist und<br />

damit <strong>de</strong>r geldwerte Vorteil aus <strong>de</strong>r Option <strong>de</strong>r Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Ferner hält <strong>de</strong>r BFH an <strong>de</strong>r<br />

Auffassung fest, dass <strong>de</strong>r lohnsteuerpflichtige Zufluss erst im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Ausübung und nicht bereits<br />

bei Gewährung <strong>de</strong>r Option anzunehmen ist. Das soll auch dann gelten, wenn - wie im Streitfall - die<br />

Optionen frei han<strong>de</strong>lbar sind, da <strong>de</strong>r geldwerte Vorteil auch in diesem Fall erst mit Ausübung <strong>de</strong>r Option in<br />

das wirtschaftliche Eigentum <strong>de</strong>s Arbeitnehmers gelangt. Der Lohnzufluss war somit im Jahr 1999<br />

anzunehmen.<br />

Konsequenz<br />

Der BFH stellt mit seinem Urteil klar, dass es für die lohnsteuerliche Beurteilung von Aktienoptionen<br />

unerheblich ist, ob die Optionen han<strong>de</strong>lbar sind o<strong>de</strong>r nicht. Für die Bewertung ist dabei jedoch nicht <strong>de</strong>r<br />

Wert <strong>de</strong>r Aktien am Tag <strong>de</strong>r Ausübung <strong>de</strong>s Optionsrechts, son<strong>de</strong>rn erst bei Einbuchung <strong>de</strong>r Aktien in das<br />

Depot <strong>de</strong>s Arbeitnehmers maßgebend.<br />

8. Anwendbarkeit <strong>de</strong>s früheren Eigenkapitalersatzrechts nach <strong>de</strong>m MoMiG<br />

Kernproblem<br />

Das "alte" Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt <strong>de</strong>r so genannten Novellenregeln und Rechtsprechungsregeln<br />

fin<strong>de</strong>t auf "Altfälle" bei vor Inkrafttreten <strong>de</strong>s Gesetzes zur Mo<strong>de</strong>rnisierung <strong>de</strong>s GmbH-Rechts und zur<br />

Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eröffneten Insolvenzverfahren als das seinerzeit gelten<strong>de</strong><br />

Gesetzesrecht weiterhin Anwendung.<br />

Sachverhalt<br />

Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer GmbH, über <strong>de</strong>ren Vermögen im Juni 2000 das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet wur<strong>de</strong>. Er macht gegen <strong>de</strong>n Beklagten, <strong>de</strong>n Alleingesellschafter <strong>de</strong>r GmbH, Haftungsansprüche<br />

nach <strong>de</strong>m Eigenkapitalersatzrecht (§§ 30, 31 GmbHG a. F. analog) geltend. Nach seiner Auffassung sei<br />

<strong>de</strong>r GmbH Stammkapital entzogen wor<strong>de</strong>n und sie habe aufgrund einer Verbürgung weitere Nachteile<br />

erlitten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Während <strong>de</strong>s anhängigen<br />

Nichtzulassungsbeschwer<strong>de</strong>verfahrens ist am 1.11.2008 das MoMiG in Kraft getreten. Das Gesetz hebt die<br />

so genannten Novellenregeln (§§ 32a, 32b GmbHG a. F.) auf, verschiebt <strong>de</strong>ren Regelungsgehalt in das<br />

Insolvenzrecht und setzt die so genannten Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a. F.) durch eine<br />

neu eingefügte "Nichtanwendungsvorschrift" (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG n. F.) außer Kraft. Der BGH hob<br />

das Berufungsurteil auf und wies die Sache an das OLG zurück.<br />

Entscheidung<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r GmbH-Gesetzesnovelle stellt sich die Frage, welches Recht in so genannten "Altfällen"<br />

anwendbar ist. Dazu bestimmt die Überleitungsnorm <strong>de</strong>s Art. 103 d Satz 1 EGInsO, dass auf<br />

Insolvenzverfahren, die vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>s MoMiG am 1.11.2008 eröffnet wor<strong>de</strong>n sind, die bis<br />

dahin gelten<strong>de</strong>n gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwen<strong>de</strong>n sind. Bereits nach <strong>de</strong>m Wortlaut dieser<br />

Übergangsvorschrift fin<strong>de</strong>t das "alte" Eigenkapitalersatzrecht vollumfänglich, d. h. sowohl in Gestalt <strong>de</strong>r<br />

Novellenregeln (§§ 32a, 32b GmbHG a. F.) als auch <strong>de</strong>r Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG a. F.<br />

analog) Anwendung auf Insolvenzverfahren, die vor <strong>de</strong>m Inkrafttreten <strong>de</strong>s MoMiG eröffnet waren. Diese<br />

Auslegung <strong>de</strong>r Überleitungsnorm entspricht auch <strong>de</strong>n allgemeinen Grundsätzen, nach <strong>de</strong>nen ein<br />

Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen <strong>de</strong>m Recht untersteht, das zur Zeit<br />

seiner Entstehung galt.<br />

Konsequenz<br />

Wenn <strong>de</strong>r gesamte Entstehungstatbestand <strong>de</strong>s Anspruchs eines "Altfalles" unter die Geltung <strong>de</strong>r Novellen-<br />

und Rechtsprechungsregeln fällt, müssen die Feststellungen <strong>de</strong>r Anspruchsvoraussetzungen entsprechend<br />

<strong>de</strong>r Regeln <strong>de</strong>s "alten" Eigenkapitalersatzrechts getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Mandanteninformation März 2009 23/23

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