2012 - Ausgabe 2 - Lüders, Warneboldt & Partner
2012 - Ausgabe 2 - Lüders, Warneboldt & Partner
2012 - Ausgabe 2 - Lüders, Warneboldt & Partner
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
02 rechtSberatuNg Überlange Gerichtsverfahren<br />
03 rechtSberatuNg Wer trägt Kosten bei Sachmangel?<br />
04 rechtSberatuNg Urlaubsanspruch bei Krankheit<br />
05 rechtSberatuNg Schwarzgeld im Nachlass<br />
Ostern steht vor der Tür und das erste Ei legen wir<br />
Ihnen mit unserer Kundenzeitschrift in den Briefkasten.<br />
Wenn Sie nun Schokolade erwarten beim<br />
Aufschlagen der ersten Seite, müssen wir Sie leider<br />
enttäuschen. Wie immer haben wir jedoch<br />
interessante Neuigkeiten aus den Bereichen Steuern & Recht<br />
zusammengestellt.<br />
„Was nicht vorwärts gehen kann, schreitet zurück“, das sagte<br />
bereits Goethe. Prägnanter formulierte es Lee Iacocca, ehe-<br />
maliger Vorstandsvorsitzender der Chrysler Corp.: „Wenn man<br />
still steht, wird man überrollt.“ Bei <strong>Lüders</strong> <strong>Warneboldt</strong> & <strong>Partner</strong><br />
und der N.TREUHAND GmbH geht es vorwärts. Intensiv haben<br />
wir uns in den letzten Monaten mit unserer Zukunft auseinander-<br />
06 SteuerberatuNg Steuerliche Gestaltung bei Schenkung<br />
07 SchwerpuNktthema Erfahrungen aus der Sanierungspraxis<br />
08 SteuerberatuNg Ausbildungsmesse "Date your Future"<br />
gesetzt. Stets unter der Prämisse, Ihnen auch weiterhin optimale<br />
Leistungen zu bieten sowie unser Leistungsangebot sinnvoll zu<br />
ergänzen und zu verstärken, sind wir in die Verhandlungen über<br />
die Zusammenarbeit mit anderen Kanzleien getreten.<br />
Insbesondere unter dem „Stern“ des nunmehr in Kraft getretenen<br />
Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von<br />
Unternehmen (ESUG) stehen im Jahr <strong>2012</strong> Veränderungen in<br />
unserem Hause an. Bereits in unserer letzten <strong>Ausgabe</strong> hatten wir<br />
dies angedeutet. Diese nehmen nun konkrete Formen an.<br />
Es sei bereits verraten, dass wir in Zukunft mit der Kanzlei Beck &<br />
Hölzle mit Standorten in Bremen und Kevelaer sowie der Kanzlei<br />
Renneberg + <strong>Partner</strong>, welche Standorte in Göttingen und Ham-<br />
AUSGABE 2.<strong>2012</strong><br />
burg unterhält, zusammenarbeiten werden. Nicht nur die Anzahl<br />
der Standorte vermehrt sich hierdurch, sondern auch die Anzahl<br />
der Experten wird sich mehr als verdreifachen.<br />
Weitere Einzelheiten und eine Vorstellung der Kooperationspartner<br />
werden Sie in unserer nächsten <strong>Ausgabe</strong> finden.<br />
Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien und Ihren Mitarbeitern ein<br />
frohes Osterfest!<br />
Ihre <strong>Lüders</strong> WarneboLdt & <strong>Partner</strong>,<br />
n. treuhand WIrtschaftsPrüfungsgeseLLschaft
02 rechtSberatuNg<br />
Das Gesetz über den Rechtsschutz<br />
bei überlangen Gerichtsverfahren<br />
am 03.12.2011 ist das „gesetz über den rechtsschutz bei überlangen<br />
gerichtsverfahren und strafrechtlichen ermittlungen“<br />
(bgbl I s. 2302) in Kraft getreten. die neuregelung gilt für<br />
alle Verfahrensarten. sie ist deshalb in den §§ 198 ff. gerichtsverfassungsgesetz<br />
angesiedelt worden. es sind zwei stufen<br />
vorgesehen, die einzuhalten sind.<br />
Adele Passon-Kusber<br />
Auf der ersten Stufe müssen die Betroffenen das<br />
Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet,<br />
mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Wenn<br />
sich das Verfahren trotz der erhobenen Verzögerungsrüge<br />
weiter verzögert, kann dann auf der zweiten Stufe eine<br />
Entschädigungsklage erhoben werden. Vorgesehen ist eine<br />
„angemessene“ Entschädigung für den erlittenen Nachteil<br />
infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens.<br />
Welche Dauer „unangemessen“ ist, kann nur im Einzelfall<br />
entschieden werden.<br />
Mit Nachteil ist ein materieller wie immaterieller Nachteil gemeint.<br />
Gleichwohl soll der Entschädigungsanspruch bei einem<br />
materiellen Nachteil auf die angemessene Entschädigung<br />
beschränkt sein, d. h. aufgrund der Verschuldensunabhängigkeit<br />
gerade kein voller Ersatz, insbesondere kein entgangener<br />
Gewinn geschuldet werden. Die bereits bisher geltende verschuldensabhängige<br />
Amtshaftung bleibt daneben bestehen.<br />
Für die so genannten immateriellen Nachteile – z. B. für<br />
seelische und körperliche Belastungen durch das zu lange<br />
Verfahren – können als Regelbetrag 1.200,00 € für jedes Jahr<br />
verlangt werden, soweit eine Wiedergutmachung auf andere<br />
Weise nicht ausreichend ist.<br />
Die Verzögerungsrüge ist zwingende Voraussetzung für<br />
die spätere Gewährung von Entschädigung.<br />
Fehlt eine Verzögerungsrüge ganz, sind Entschädigungsansprüche<br />
für den Verfahrensbeteiligten ausgeschlossen, der die<br />
Rügeobliegenheit verletzt hat. Die Verspätung der Rüge kann<br />
Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigung haben. Beides<br />
wird im Entschädigungsverfahren von Amts wegen berücksichtigt.<br />
Eine vorzeitig erhobene Rüge geht grundsätzlich ins Leere.<br />
eine Klage zur durchsetzung des entschädigungsanspruchs<br />
kann frühestens sechs Monate nach erhebung<br />
der Verzögerungsrüge und während dieses Verfahrens<br />
erhoben werden. die Klage muss spätestens sechs<br />
Monate nach eintritt der rechtskraft der entscheidung,<br />
die das Verfahren beendet, oder einer anderen erledigung<br />
des Verfahrens erhoben werden. bis zur rechtskräftigen<br />
entscheidung über die Klage ist der anspruch nicht<br />
übertragbar.<br />
Unterbilanzhaftung von Gesellschaftern bei fehlender<br />
Offenlegung der Neugründung der GmbH<br />
die neuaufnahme von geschäften einer gmbh mit geändertem<br />
unternehmensgegenstand steht einer neugründung gleich, die<br />
gegenüber dem registergericht offenzulegen ist. unterbleibt<br />
dies, kann den erwerber von geschäftsanteilen eine unterbilanzhaftung<br />
treffen. dies hat der bundesgerichtshof (bgh) mit urteil<br />
vom 06.03.<strong>2012</strong> entschieden (az.: II Zr 56/10).<br />
Dr. Benjamin <strong>Lüders</strong><br />
sachverhalt<br />
Eine GmbH meldete in der Krise einen neuen Gesellschaftssitz<br />
und eine neu bestellte Geschäftsführerin zur Eintragung in<br />
das Handelsregister an, ohne die wirtschaftliche Neugründung<br />
offenzulegen und nahm die Geschäfte auf. Die Beklagte erwarb<br />
den einzigen Geschäftsanteil. Danach ging die Gesellschaft in<br />
die Insolvenz.<br />
aufnahme der geschäfte mit geändertem unternehmensgegenstand<br />
steht neugründung gleich.<br />
Es handelte sich bei der Aufnahme der Geschäfte mit geändertem<br />
Unternehmensgegenstand um eine wirtschaftliche<br />
Neugründung. Als wirtschaftliche Neugründung ist nach der<br />
Rechtsprechung des BGH anzusehen, wenn die in einer GmbH<br />
verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger<br />
besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet<br />
wird. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob eine bewusst für<br />
eine spätere Verwendung «auf Vorrat» gegründete Gesellschaft<br />
aktiviert oder ob – wie im entschiedenen Fall – ein leer gewordener<br />
Gesellschaftsmantel wiederverwendet werde.<br />
unterbilanzhaftung in bgh-rechtsprechung anerkannt<br />
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften im Falle einer<br />
wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung<br />
des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der<br />
Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung).<br />
Außerdem sei die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem<br />
Registergericht offenzulegen.<br />
deckungslücke zwischen Vermögen der gesellschaft und satzungsmäßigem<br />
stammkapital entscheidend<br />
Der BGH hat entschieden, dass es für eine etwaige Unterbilanzhaftung<br />
der Gesellschafterin, die gegebenenfalls als Erwerberin<br />
des Geschäftsanteils haftet, darauf ankommt, ob im Zeitpunkt<br />
der wirtschaftlichen Neugründung eine Deckungslücke<br />
zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungs-<br />
mäßigen Stammkapital bestanden hat.<br />
der europäische gerichtshof (eugh) hat entschieden, dass der<br />
Käufer einer mangelbehafteten Ware auch den ersatz der ein-<br />
und ausbaukosten verlangen kann.<br />
Dr. Benjamin <strong>Lüders</strong><br />
Es war ein Fall zu entscheiden, bei dem ein Verbraucher<br />
Bodenfliesen bei einem Händler erwarb und diese anschließend<br />
selber verlegte. Die Bodenfliesen hatten eine<br />
hochwertige polierte Oberfläche. Erst beim Verlegen bemerkte<br />
der Käufer, dass die Oberfläche der Fliesen Schattierungen<br />
aufwies und daher mangelhaft war. Der Verkäufer war zwar<br />
bereit, mangelfreie Fliesen zu liefern, lehnte es aber ab, auch die<br />
Kosten für den Ein- und Ausbau zu übernehmen. Dabei berief<br />
er sich auf die so genannte Parkettstäbe-Rechtsprechung des<br />
Bundesgerichtshofs, nach welcher der Verkäufer die Kosten der<br />
Neuverlegung nur übernehmen muss, wenn ihn ein Verschulden<br />
hinsichtlich des Mangels trifft. Darüber hinaus wandte der<br />
Verkäufer ein, dass die Übernahme der Aus- und Einbaukosten<br />
unverhältnismäßig hoch sei und ca. das Dreifache des Materialwerts<br />
der Fliesen betrage.<br />
Der Verkäufer muss die Ein- und Ausbaukosten nach der<br />
Entscheidung des EuGH übernehmen, da der Verbraucher<br />
ansonsten mit zusätzlichen Kosten belastet würde,<br />
die er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer<br />
nicht hätte tragen müssen.<br />
Die Unverhältnismäßigkeit spielte in diesem Fall keine Rolle,<br />
da der komplette Austausch der Fliesen die einzige Möglichkeit<br />
war, den Mangel zu beheben. Der Käufer muss sich nicht darauf<br />
verweisen lassen, die mangelhaften Fliesen zu behalten und eine<br />
Minderung zu akzeptieren. Wenn lediglich eine Form der Nacherfüllung<br />
in Betracht kommt, kann sich der Verkäufer also nicht<br />
auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten berufen.<br />
Auf den ersten Blick werden dem Verkäufer nach dieser Entscheidung<br />
Kosten aufgebürdet, die im Einzelfall beträchtlich<br />
sein können. Jedoch lässt der EuGH eine Hintertür offen. Ein<br />
gerechter Ausgleich zwischen dem Schutzbedürfnis des Ver-<br />
rechtSberatuNg 03<br />
Verkäufer muss auch die Aus- und Wieder-<br />
einbaukosten bei Sachmangel tragen<br />
brauchers als schwächerer Partei und den wirtschaftlichen<br />
Interessen des Verkäufers sei herzustellen. Diesem Ziel müsse<br />
dadurch Rechnung getragen werden, dass die nationalen<br />
Gerichte die Kostenersatzpflicht des Verkäufers beschränken<br />
können, wenn nur Nachlieferung möglich ist und diese wegen<br />
der anfallenden Aus- und Wiedereinbaukosten unverhältnismäßig<br />
sind. Es bleibt damit abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof<br />
in dieser Sache entscheiden wird. Für den Fliesenhändler<br />
bleibt in jedem Fall ein Rückgriff nach § 478 BGB auf seinen<br />
Lieferanten.<br />
die entscheidung hat zudem nur bedeutung für den Verkauf<br />
an einen Verbraucher. In jedem fall ist für geschäfte<br />
zwischen unternehmern eine betragsmäßige einschränkung<br />
in den agb zulässig.
04 rechtSberatuNg rechtSberatuNg 05<br />
EuGH „nuanciert“ Urlaubsrechtsprechung:<br />
Begrenzung der Ansammlung von Urlaub<br />
der europäische gerichtshof (eugh) hatte am 20.01.2009 in<br />
der rechtssache „schultz-hoff“ entschieden, dass die ansprüche<br />
auf gewährung und abgeltung des gesetzlichen Mindest-<br />
urlaubs nicht verfielen, wenn der arbeitnehmer bis zum ende des<br />
urlaubsjahres sowie des sich daran anschließenden übertragungszeitraums<br />
arbeitsunfähig erkrankt ist.<br />
Ralph Siebert<br />
Die Frage, ob die Übertragung zeitlich unbegrenzt möglich<br />
sei, hatte der EuGH offen gelassen. Dieser Rechtsprechung<br />
hatte sich das Bundesarbeitstgericht (BAG)<br />
in seinen Urteilen vom 24.03.2009 sowie vom 19.05.2009 angeschlossen<br />
und am 04.05.2010 darüber hinaus entschieden, dass<br />
bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit auch ein vertraglicher<br />
(„übergesetzlicher“) Mehrurlaubsanspruch nicht verfalle,<br />
wenn, wie regelmäßig, im Tarif- oder Arbeitsvertrag lediglich<br />
ein Gesamturlaubsanspruch ohne Differenzierung zwischen<br />
gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaubsanspruch vereinbart<br />
ist.<br />
Daraus ergab sich die aus Arbeitgebersicht erschreckende Konsequenz,<br />
möglicherweise jahrelang erkrankten Arbeitnehmern<br />
eine Urlaubsabgeltung in fünfstelliger Höhe zahlen zu müssen.<br />
Am 22.11.2011 hat der EuGH in der Rechtssache „Schulte/<br />
KHS AG“ nunmehr entschieden, dass ein während mehrerer<br />
Urlaubsjahre krankheitsbedingt arbeitsunfähiger<br />
Arbeitnehmer nicht berechtigt sei, unbegrenzt Ansprüche<br />
auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln.<br />
Denn ab Überschreiten einer gewissen zeitlichen Grenze fehle<br />
dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer<br />
als Erholungszeit. Es sei deshalb zulässig, in einzelstaatlichen<br />
Rechtsvorschriften oder „Gepflogenheiten“ (wie etwa Tarifverträgen)<br />
einen 15-monatigen Übertragungszeitraum, nach dessen<br />
Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch bei<br />
lang andauernder Krankheit erlischt, vorzusehen. Die „Schultz-<br />
Hoff-Entscheidung“ müsse, so der EuGH, insoweit „nuanciert“<br />
werden.<br />
Zu beachten ist, dass der EuGH nicht etwa einen allgemein geltenden<br />
15-monatigen Übertragungszeitraum eingeführt hat.<br />
Vielmehr ist derzeit unklar, ob es bereits nach geltender Rechtslage<br />
eine solche 15-monatige Verfallfrist gibt oder ob es hierzu<br />
einer Änderung von § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz durch den<br />
Gesetzgeber bedarf. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts<br />
Baden-Württemberg vom 21.12.2011 gehen bereits jetzt<br />
Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens<br />
15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei<br />
einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.<br />
Jedoch muss abgewartet werden, ob sich andere Arbeitsgerichte<br />
sowie insbesondere das BAG dieser Rechtsprechung<br />
anschließen werden. Derzeit kann Arbeitgebern nur dringend<br />
angeraten werden, entsprechende Verfallfristen in Arbeits- und<br />
Tarifverträgen zu verankern.<br />
Unternehmensnachfolge im Mittelstand<br />
Emotionale Positionen / rechtliche Gestaltung / steuerliche Optimierung<br />
Vom 15. bis zum 17.03.<strong>2012</strong> fand in cuxhaven die Jahreshaupttagung<br />
des Landesinnungsverbandes für elektro- und Informa-<br />
tionstechnik niedersachsen/bremen statt. herr rechtsanwalt<br />
dr. otto <strong>Lüders</strong> war eingeladen, vor den teilnehmern einen Vortrag<br />
zum thema „unternehmensnachfolge im Mittelstand“ zu<br />
halten.<br />
Emotionale Positionen, rechtliche Gestaltung und steuerliche<br />
Optimierung, dieses waren die drei Schlagworte,<br />
unter welche Herr Dr. <strong>Lüders</strong> den Inhalt des<br />
Vortrages gestellt hatte. Etwa 100 Teilnehmer waren anwe-<br />
send, sowohl die Generation der Abgebenden, als auch die<br />
Generation der Übernehmer. Viel verständnisvolles Kopf-<br />
nicken gab es bei dem wiederholten Hinweis des Referenten,<br />
vor der Konstruktion einer Unternehmensnachfolge und vor der<br />
Lösung rechtlicher und steuerliche Probleme erst einmal die<br />
Positionen innerhalb der Familie abzuklären. Welche Sicherungsbedürfnisse<br />
der abgebenden Generation sind zu berücksichtigen,<br />
welche Vorstellungen haben die Übernehmer von ihrer<br />
zukünftigen Position im Unternehmen, insbesondere was<br />
die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen den Generationen<br />
anbetrifft? Einige Beispiele aus der Praxis machten die Notwendigkeit<br />
der Klärung der „emotionalen Positionen“ deutlich.<br />
Nach einem Exkurs zum Thema der notwendigen Fixierung der<br />
vertraglichen Vereinbarung, jeweils abhängig von der Rechtsform<br />
des zu übergebenden Unternehmens, gab Dr. <strong>Lüders</strong> anhand<br />
eines praktischen Falles ein beeindruckendes Beispiel<br />
dafür, wie bei guter und richtiger Beratung Erbschaftsteuer eingespart<br />
werden kann, insbesondere dann, wenn nicht nur der<br />
Betrieb, sondern auch privates Vermögen, insbesondere Immobilienvermögen,<br />
auf die nächste Generation übertragen werden<br />
soll. Viele wichtige Empfehlungen und gute Tipps – die Delegierten<br />
waren aufmerksame Zuhörer.<br />
Schwarzgeld im Nachlass – Gedanken für Erblasser<br />
In den letzten Jahren ist aufgrund neuer technologischer entwicklungen<br />
(Verdichtung großer datenbestände auf kleinen<br />
cds), hohem Verfolgungs- und ahndungsdruck des staates und<br />
breiter – mitunter sensationsheischender – medialer berichterstattung<br />
vermehrt ins bewusstsein gelangt, welch unangenehme<br />
folgen mit schwarzgeld verbunden sein können. für den potentiellen<br />
erbfall gilt dies in besonderem Maße sowohl für erblasser<br />
als auch für erben.<br />
Hauke Hagena<br />
Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass Erblasser<br />
ihr Schwarzgeld, z. B. bei einer Testamentsberatung<br />
regelmäßig verschweigen. Fatale Folge kann sein, dass<br />
der Erblasserwille im Testament falsch abgebildet wird. Will<br />
beispielsweise der Erblasser (E) seiner Tochter (T) ein Mietshaus<br />
(800.000,00 €) und seinem Sohn (S) eine Eigentumswohnung<br />
(50.000,00 €) sowie sein Schwarzgeld (750.000,00 €) vermachen,<br />
verschweigt E aber das Schwarzgeld (E hatte S vorher<br />
Kontovollmacht gegeben), so ergeben sich aus dem Testament<br />
für T eine Erbquote von 94 % und für S von 6 %. Spätestens,<br />
wenn T im Nachlass auf das Schwarzgeld stößt (z. B. Belege),<br />
könnte hier Unfrieden vorprogrammiert sein.<br />
Selbst wenn die Geschwisterliebe die elterliche Vermögensverteilung<br />
akzeptieren lässt, könnte sich zwischen den Geschwistern<br />
Streit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung ergeben.<br />
Denn als Gesamtrechtsnachfolger sind dem Finanzamt beide<br />
Miterben gleichsam verpflichtet. Das bezieht sich sowohl auf die<br />
Einkommensteuer des E aus früheren Jahren (Berichtigungspflicht<br />
der Erben), als auch auf die eigene Erbschaftsteuererklärung.<br />
Würden die Miterben also das Schwarzgeld beim S belassen,<br />
ohne das Finanzamt zu verständigen, würden T und S eine<br />
eigene Steuerhinterziehung begehen.<br />
Im Interview<br />
Kurt fIscher &<br />
thoMas hoPPe<br />
thI hoLdIng<br />
gMbh & co. Kg<br />
herr fischer und herr hoppe leiten die thI holding mit sitz in<br />
hannover, die mit weiteren tochtergesellschaften als Projektentwickler,<br />
Investor und generalübernehmer für gewerbliche Immobilien<br />
tätig ist.<br />
LüderS warNeboLdt & partNer: bitte beSchreibeN Sie kurz<br />
die tätigkeit uNd die phiLoSophie ihreS uNterNehmeNS.<br />
Fischer/Hoppe: <strong>Partner</strong>schaftliche Zusammenarbeit beruht<br />
auf Vertrauen. Wir stehen für Werte, die verbindlich sind und<br />
uns deshalb eng mit unseren Kunden und Geschäftspartnern<br />
verbinden.<br />
Lw&p: woriN LiegeN die StärkeN ihreS uNterNehmeNS?<br />
F./H.: Unsere Stärken sind unsere Erfahrung, Präzision,<br />
Kompetenz, Flexibilität und Dynamik. Wir können aufgrund der<br />
Da das genaue Vorgehen meist Vorbereitung, Überlegung und<br />
Beratung und damit Zeit benötigt, ergibt sich untereinander<br />
missgünstig gestimmten Erben ein weiteres Risiko. Informiert<br />
nämlich der eine Miterbe von sich aus das Finanzamt im Rahmen<br />
einer Selbstanzeige, so können die anderen Miterben bestraft<br />
werden.<br />
Beamte, Richter, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und<br />
Wirtschaftsprüfer haben bei Steuerhinterziehung zudem ein<br />
„Berufsverbot“ zu befürchten und müssten im Falle einer<br />
Erbschaft von Schwarzgeld schon aus diesem Grunde zur Selbst-<br />
Flexibilität, vom kleinen Geschäftshaus, wie in der Fußgängerzone<br />
in Wunstorf, mit einem Verkaufswert von 880.000,00 €,<br />
bis zu einem Stadtteil-Zentrum mit einem Verkaufswert von<br />
ca. 65.000.000,00 €, sämtliche Objektgrößen bedienen und sowohl<br />
regional als auch bundesweit tätig sein.<br />
Lw&p: wie SeheN ihre weitereN zieLe auS?<br />
F./H.: Neben dem Ausbau des eigenen Bestandes möchten wir<br />
verstärkt als Dienstleister für Dritte tätig werden. Das Bewährte<br />
und die daraus gewonnenen Erfahrungen erhalten, das heutige<br />
Wissen sichern und das daraus gewonnene Know-how zielgerichtet<br />
von A-Z rund um die Immobilie wirtschaftlich verwerten.<br />
Lw&p: waS treibt Sie iN ihrer uNterNehmeriScheN tätigkeit<br />
immer wieder aN?<br />
F.: Die Chance, sich immer wieder neu zu erfinden und hierbei<br />
die Möglichkeiten und die Erfordernisse des Marktes umsetzen<br />
zu können.<br />
H.: Der Spaß an der Arbeit, die Freiheit und die Kreativität zu<br />
haben, eine Idee in die Realität umsetzen zu können.<br />
Lw&p: weLche wüNSche habeN Sie aN die poLitiScheN eNt-<br />
ScheiduNgSträger?<br />
H.: Bierdeckel-Steuerreform, Bierdeckel-Baurecht, Bierdeckel- ...<br />
F.: Glaubwürdigkeit und den festen Willen, überparteilich die<br />
großen Herausforderungen im Bereich Innen- und Außenpolitik<br />
lösen zu wollen.<br />
Lw&p: weLcher ratSchLag, deN Sie iN ihrem LebeN erhaLteN<br />
habeN, war für Sie beSoNderS wichtig?<br />
F.: Vergiss nie, wo du herkommst.<br />
H.: Handele immer so, dass du jederzeit in den Spiegel<br />
gucken kannst.<br />
anzeige schreiten.<br />
Schließlich kann beim Verschweigen von Schwarzgeld auch ein<br />
Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag unwirksam sein. Dies hätte<br />
dann zur Folge, dass die Erbenstellung und Pflichtteilsansprüche<br />
wieder aufleben.<br />
alles in allem: Viele gründe, die für eine umfassende<br />
beratung sprechen – vor dem erbfall!<br />
Lw&p: habeN Sie Sich bereitS etwaS vorgeNommeN für<br />
die zeit Nach dem aktiveN berufSLebeN?<br />
F.: Alte Autos zu restaurieren, die Familie und gute Freunde<br />
zu bekochen. Die Früchte des Unternehmerlebens in Form<br />
von Reisen zu genießen.<br />
H.: Ich würde mir wünschen, in zehn Jahren meinen Nachfolger<br />
so eingearbeitet zu haben, dass ich noch temporär am<br />
Tagesgeschehen teilnehmen und mich jedes Jahr einen weiteren<br />
Tag aus diesem Geschehen herausnehmen kann, um<br />
mich dann hoffentlich intensiv um meine Enkelkinder kümmern<br />
zu können und um die Länder zu bereisen, die ich bisher<br />
noch nicht gesehen habe.<br />
Vielen Dank für das Gespräch!<br />
JubiLäum<br />
Thomas fromhage<br />
Datenverarbeitungskaufmann<br />
15jähriges Jubiläum am 01.03.<strong>2012</strong><br />
Herr Fromhage ist seit nunmehr 15 Jahren für die IT-Systeme in<br />
unserem Haus verantwortlich. Stets mit einem Pfeifen auf den<br />
Lippen löst er scheinbar unlösbare Probleme und sorgt für einen<br />
reibungslosen Ablauf. Vielen Dank!
06 SteuerberatuNg SchwerpuNktthema 07<br />
Steuersatz für die Lieferung<br />
von zubereiteten Speisen<br />
durch Altenpflegeheime<br />
die rechtsfrage, ob die Lieferungen fertig zubereiteter speisen<br />
als Lieferung von Lebensmitteln dem ermäßigten steuersatz<br />
von zurzeit 7 % ust oder als eine dienstleistung dem normalsteuersatz<br />
von zurzeit 19 % ust unterliegen, ist seit langem<br />
umstritten.<br />
Volker Fornahl<br />
Nachdem vor kurzem der Europäische Gerichtshof<br />
(EuGH) über diverse Vorlagefragen des Bundes-<br />
finanzhofes (BFH) entschieden hat, hat jetzt der BFH<br />
in mehreren Folgeurteilen die Rechtsgrundsätze dieses Urteils<br />
auf das deutsche Umsatzsteuerrecht übertragen. Im Ergebnis<br />
stellt sich die neue Rechtslage wie folgt dar:<br />
1. dem ermäßigten steuersatz unterliegen nur noch die Lieferungen<br />
von standardisiert zubereiteten speisen nach art<br />
eines Imbissstands. die Zubereitung von speisen durch die<br />
großküche eines altenpflegeheims zu einem festgelegten<br />
Zeitpunkt nach einem vereinbarten speiseplan (essen auf<br />
rädern) ist nach Meinung des bfh hiermit nicht vergleichbar<br />
und führt deshalb zu einer dienstleistung (19 % ust). als<br />
standardspeisen sieht der bfh lediglich die abgabe von grillsteaks,<br />
bratwürsten, Pommes frites etc. an. Wann die grenze<br />
zur standardspeise überschritten wird, bleibt nach der rechtsprechung<br />
des bfh allerdings offen. schädlich sind auf jeden<br />
fall sämtliche Verfeinerungen wie garnierungen, die hinzugabe<br />
von Meerrettich oder remoulade sowie jegliche form<br />
der Veränderung von standardspeisen, z. b. durch hinzugabe<br />
von Käsefüllungen oder fruchtspießen.<br />
2. Werden standardspeisen geliefert, führt bereits ein zusätzliches<br />
dienstleistungselement dazu, dass die Leistung insgesamt<br />
als dienstleistung qualifiziert wird. als schädliche<br />
dienstleistungselemente kommen z. b. die besteck- und<br />
geschirrüberlassung oder die überlassung von stehtischen<br />
infrage. ohne bedeutung dabei ist die höhe der verursachten<br />
Kosten der hinzukommenden Leistung, selbst bei nichtberechnung<br />
der dienstleistung wird aus der Leistung insgesamt<br />
eine dienstleistung.<br />
3. erfolgt die abgabe von standardspeisen vor ort, liegt eine<br />
dienstleistung dann vor, wenn neben der speisenlieferung<br />
restaurationsleistungen hinzukommen. das ist bereits<br />
der fall, wenn Mobiliar bereitgestellt wird, das ausschließlich<br />
zum Verzehr der speisen bestimmt ist. Lediglich wenn<br />
das Mobiliar nicht ausschließlich zum Verzehr der speisen<br />
bestimmt ist, wie z. b. tische und stühle im Kino-foyer, liegt<br />
eine speisenlieferung vor, auch wenn die Kunden die Möbel<br />
zum Verzehr ihrer speisen benutzen.<br />
Die Rechtsprechung des BFH stellt eine deutliche Verschärfung<br />
der Rechtslage dar. Altenpflegeheime, die Catering oder<br />
Essen auf Rädern anbieten, müssen sich in Zukunft auf den<br />
Normalsteuersatz einstellen. Dem Vernehmen nach wird die<br />
Finanzverwaltung diese Rechtsgrundsätze anwenden.<br />
sofern sie bisher noch speisenlieferungen mit 7 % ust<br />
berechnet haben, sollten sie Ihre Preiskalkulationen auf<br />
die neue rechtslage einstellen. Wir haben schlanke<br />
Kalkulationsprogramme für sie entwickelt, um sie dabei<br />
tatkräftig zu unterstützen.<br />
Steueroptimale Gestaltungen bei<br />
Stärkung einer GmbH<br />
durch rechtsänderung vom 13.12.2011 hat der gesetz-<br />
geber die schenkungsteuerlichen Konsequenzen für Leistungen<br />
in form von einlagen in Kapitalgesellschaften durch einen<br />
ihrer gesellschafter oder diesem nahe stehende Personen neu<br />
geregelt.<br />
Fabian Meier<br />
Beispiel: Vater und Sohn sind zu je 50 % an der Vater-<br />
Sohn-GmbH beteiligt. Die Anschaffungskosten entsprechen<br />
den Verkehrswerten der Gesellschaft und<br />
belaufen sich jeweils auf 50.000,00 €. Zur Stärkung des Eigen-<br />
kapitals beschließt die GmbH eine Kapitalerhöhung in Höhe<br />
von 2 Mio. €, die allein durch den Vater getragen wird.<br />
Die Einlage des Vaters ist ursächlich für die Werter-<br />
höhung der Vater-Sohn-GmbH. Diese verteilt sich gleichmäßig<br />
auf alle Anteile, so dass auch der Anteil des Sohnes<br />
um 1 Mio. € gestiegen ist.<br />
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />
(BFH) fehlte es bei einer entsprechenden Einlage regelmäßig<br />
an einer freigebigen Zuwendung. Einlagen von Vermögen<br />
in eine GmbH durch einen Gesellschafter stellten bisher keine<br />
freigebige Zuwendung an die weiteren Gesellschafter dar, da<br />
es wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens<br />
der GmbH an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung<br />
zwischen den beteiligten Gesellschaftern fehlte.<br />
Zudem dient die Zuwendung des Gesellschafters dem Gesellschaftszweck,<br />
sollte die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens<br />
der Kapitalgesellschaft Ziel der Einlage gewesen sein.<br />
Stand allerdings eindeutig die freigebige Zuwendung an einen<br />
oder mehrere Gesellschafter im Vordergrund der Einlage,<br />
konnte es bereits nach alter Rechtslage bei Vorliegen einer<br />
steuerlich quantifizierbaren Bereicherung zu einer Schenkungsteuerpflicht<br />
kommen.<br />
Nach neuer Rechtslage wird eine Schenkung auf Ebene der<br />
Mitgesellschafter fingiert. Sobald eine Kapitalgesellschaft<br />
eine Leistung, z. B. eine Einlage durch einen Gesellschafter,<br />
erhält, ohne dafür eine angemessene Gegenleistung erbringen<br />
zu müssen, fällt unter bestimmten Voraussetzungen Schenkungsteuer<br />
an. Steuerpflichtiger ist dabei nicht die Kapitalgesellschaft,<br />
sondern jede natürliche oder juristische Person,<br />
deren Anteile durch die Einlage Wertsteigerungen erfuhren.<br />
Um diese zu ermitteln, werden die Anteile unmittelbar vor und<br />
nach der Einlage bewertet. Die Wertdifferenz unterliegt der<br />
Schenkungsteuer.<br />
bezogen auf den fall hätte der sohn die Wertsteigerung<br />
seiner anteile von 1 Mio. € zu versteuern (unberücksichtigt<br />
bleiben in diesem fall persönliche freibeträge und begünstigtes<br />
Vermögen).<br />
für die ermittlung der schenkungsteuerklasse und der<br />
freibeträge ist das persönliche Verhältnis des erwerbers<br />
(sohn) zum Zuwendenden (Vater) zugrunde zu legen. Vorschenkungen<br />
sind ebenfalls zu berücksichtigen.<br />
Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften sind<br />
von der Neuregelung dann nicht betroffen, wenn sie nicht in der<br />
Absicht erfolgen, Gesellschafter zu bereichern und nicht die-<br />
selben Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar zu gleichen<br />
Anteilen beteiligt sind.<br />
Grundsätzlich führt das Erbringen einer Leistung ohne<br />
Gegenleistung erst dann zur Schenkung, wenn die Leistung<br />
freigebig erbracht wurde.<br />
Doch aufgepasst: Nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut kann<br />
jegliche Leistung an eine Gesellschaft bzw. jede Einlage eine<br />
Schenkung an die Mitgesellschafter sein, soweit sie zu einer<br />
Werterhöhung in den Anteilen von Mitgesellschaftern führt.<br />
Dabei könnten auch solche Leistungen erfasst werden, die nicht<br />
freigebig, sondern betrieblich veranlasst sind.<br />
Hierunter fallen z. B. folgende Fallgruppen:<br />
- disquotal erbrachte Leistungen der gesellschafter<br />
- das stehenlassen oder Zinslosstellen von Krediten in der<br />
Krise durch gesellschafter<br />
- der Verzicht des Mehrheitsgesellschafters auf gesellschafterdarlehnsforderungen,<br />
um eine sanierung der<br />
gesellschaft zu ermöglichen<br />
Wir beraten sie in allen fällen bei der steuerlichen<br />
optimierung Ihrer einlagen und Leistungen.<br />
Erfahrungen aus der Sanierungspraxis:<br />
Mehr Transparenz für Banken bei der Kreditvergabe –<br />
Erfolgsquellenanalyse mit integrierter Liquiditätsplanung<br />
In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, wie schwer es für<br />
gläubiger, insbesondere banken und sparkassen, ist, die wirtschaftliche<br />
situation ihrer Kunden zu beurteilen, da ihnen in der<br />
regel nur die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bzw. unterjährigen<br />
betriebswirtschaftlichen auswertungen zur Verfügung<br />
stehen.<br />
Dr. Lars Niemann<br />
Dies wird dadurch erschwert, dass bei Letzteren unterjährig<br />
häufig nicht alle Aufwendungen erfasst werden. So werden oft<br />
die Bestandsveränderungen der Vorräte nicht berücksichtigt<br />
und das ausgewiesene Ergebnis ist somit verzerrt. Häufig gibt<br />
es dann am Jahresende nach Durchführung der Inventur eine<br />
Überraschung.<br />
Die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird weiter<br />
erschwert durch den Umstand, dass gerade kleinere mittelständische<br />
Unternehmen sich mit der Erstellung einer Planungsrechnung<br />
mit einem Jahresbudget sehr schwer tun. Als Argument<br />
wird häufig angeführt, dass man nicht abschätzen könne,<br />
wie viele Produkte oder Dienstleistungen verkauft werden<br />
können. Auch ohne seherische Fähigkeiten schafft jedoch die<br />
Erstellung eines Jahresbudgets die Möglichkeit, Erlösziele zu<br />
definieren und in Abhängigkeit der Kostenstruktur, insbesondere<br />
der Fixkosten, das erwartete Jahresergebnis abzubilden<br />
und entsprechende Abweichungsanalysen dazu vorzunehmen.<br />
Sofern Abweichungen von den prognostizierten Werten auftreten,<br />
können diese analysiert werden und es kann entsprechend<br />
rechtzeitig gegengesteuert werden.<br />
Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Erstellung von detaillierten<br />
Planungsrechnungen für Mandanten bei vielen Beratern nicht<br />
im Fokus steht. Bei vielen unserer langjährigen steuerlichen und<br />
rechtlichen Beratungsmandate beobachten wir ein großes Interesse<br />
und eine entsprechende Nachfrage nach Unterstützung<br />
durch unsere betriebswirtschaftliche Abteilung bei der Erstellung<br />
von Budgets bzw. regelmäßigen Soll-/Ist-Abgleichen sowie<br />
Forecast-Rechnungen (unterjährige Prognosen auf das Jahresende)<br />
– auch und gerade in guten Zeiten.<br />
Zu den Schwierigkeiten bei der Analyse der Vermögens-, Finanz-<br />
und Ertragslage kommt hinzu, dass im derzeitigen volatilen wirtschaftlichen<br />
Umfeld sehr große Unsicherheiten bestehen und<br />
einige Unternehmen sich nur langsam von den Folgen der<br />
letzten Wirtschaftskrise erholen. Nach Verlustjahren sind die<br />
Kreditgeber verständlicherweise besonders zurückhaltend.<br />
Abgeleitet aus den genannten Erfahrungen haben wir mit<br />
unserer Erfolgsquellenanalyse mit integrierter Liquiditätsplanung<br />
einen Ansatz entwickelt, Transparenz über die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse zu schaffen. In zahlreichen Fällen<br />
konnten wir dazu beitragen, dass die Unsicherheiten im<br />
Kreditvergabeprozess zur Zufriedenheit von Bank und Kunde<br />
vermindert wurden. Dabei ist aus unserer Sicht von zentraler<br />
Bedeutung, dass Transparenz bezüglich der Wirkungsweise<br />
des Geschäftsmodells des Kunden hergestellt wird. Daher umfasst<br />
die Analyse folgende Bestandteile:<br />
• Analyse der Jahresabschlüsse der letzten drei abgeschlossenen<br />
geschäftsjahre<br />
• Normalisierung der Jahresergebnisse durch Eliminierung<br />
von nicht nachhaltigen sondereffekten<br />
• Erstellung einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung auf<br />
basis der bWa für das laufende Jahr und das folgejahr<br />
• Erstellung einer Liquiditätsplanung für das laufende<br />
Jahr und das folgejahr<br />
Die Berichterstattung erfolgt in einem Kurzbericht. Sofern die<br />
in der Planung prognostizierten Werte in der Realität nicht<br />
eintreten, kann auf dieser Basis ein regelmäßiges Controlling<br />
durchgeführt werden, das wiederum die Möglichkeit zum<br />
frühzeitigen Gegensteuern eröffnet.<br />
fazit: es ist festzuhalten, dass es gerade für banken von<br />
eminenter bedeutung für das Vertrauen in den Kreditnehmer<br />
ist, dass transparenz bezüglich des geschäftsmodells<br />
und der Planungsannahmen hergestellt wird.<br />
hierbei bieten wir unseren Kunden einen schlanken<br />
ansatz zu überschaubaren Kosten.<br />
Versorgungsverträge<br />
auf dem Prüfstand<br />
Im rahmen der vorweggenommenen erbfolge wurden und werden<br />
noch immer sehr häufig Versorgungsleistungen in form<br />
von regelmäßigen Zahlungen an die abgebende generation<br />
vereinbart.<br />
Oliver <strong>Warneboldt</strong><br />
Obwohl seit 2008 diese Variante der vorweggenommenen<br />
Erbfolge vom Gesetzgeber steuerlich stark<br />
eingeengt worden ist, gibt es weiter genügend Unternehmens-<br />
und Hofübergaben, bei denen vom Übernehmer kein<br />
Kaufpreis, sondern laufende Unterhaltszahlungen erbracht<br />
werden. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofes<br />
(BFH) hat dabei sehr wichtige Neuigkeiten gebracht<br />
für den Umgang mit den dazu geschlossenen Versorgungsverträgen<br />
zwischen den beiden Generationen.<br />
Auf den Punkt gebracht ist Folgendes zu beachten:<br />
1. Wird die aufgrund des Versorgungsvertrags geschuldete<br />
regelmäßige Versorgungsleistung willkürlich<br />
ausgesetzt, so dass die Versorgung des übergebers<br />
gefährdet ist, sind die weiteren Zahlungen auch<br />
nach Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten<br />
Leistungen durch den übernehmer nicht mehr steuerlich<br />
nutzbar, d. h. nicht mehr als sonderausgaben<br />
abziehbar.<br />
2. die Änderungen eines Versorgungsvertrags können nur<br />
dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie von<br />
den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind.<br />
Insbesondere der letzte Punkt hat zu regen Diskussionen unter<br />
den Praktikern geführt. Es ist davon auszugehen, dass der<br />
BFH diesen zweiten Leitsatz deshalb geschaffen hat, weil er<br />
jegliche, auch vertragsumsetzende Anpassungen, schriftlich<br />
festgehalten sehen möchte – auch wenn eine Schriftform zivil-<br />
rechtlich nicht verlangt werden kann. Die Finanzverwaltung<br />
wird das Urteil aber u. E. umsetzen, so dass in der Praxis<br />
hierauf einzugehen sein wird.<br />
tipp: für altverträge und neuverträge muss es eine<br />
konkrete dokumentation bei Veränderungen geben. Wir<br />
haben hierzu zielführende formulierungen für sie ent-<br />
wickelt. sprechen sie uns an.
08 SteuerberatuNg<br />
perSoNaLia<br />
koNtakt<br />
LüderS warNeboLdt & partNer<br />
Doreen gerharD<br />
Kauffrau für Bürokommunikation<br />
managementassistentin<br />
Seit dem 01.02.<strong>2012</strong> unterstützt Frau Doreen Gerhard unser<br />
Sekretariat im Bereich Steuern, Wirtschaftsprüfung und controlling.<br />
Durch ihre umfangreichen Erfahrungen bringt sie fundierte<br />
Fachkenntnisse mit und ist routiniert in sämtlichen<br />
Arbeitsabläufen einer modernen Büroorganisation.<br />
fabian meier<br />
Diplom-Wirtschaftsjurist<br />
Steuerberater<br />
Wir freuen uns mit Herrn Fabian meier über seine bestandene<br />
Prüfung zum Steuerberater und gratulieren herzlich!<br />
lars kläber<br />
Diplom-Betriebswirt (BA)<br />
Steuerberater<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
Herr Lars Kläber wurde nach seiner bestandenen Prüfung im<br />
Dezember 2011 am 18.01.<strong>2012</strong> von der Wirtschaftsprüfer-<br />
kammer zum Wirtschaftsprüfer bestellt. Sein ausgezeichnetes<br />
Fachwissen wird er zukünftig sowohl in der laufenden steuerlichen<br />
Beratung als auch im Bereich der Wirtschaftsprüfung einsetzen.<br />
JubiLäum<br />
ZinaiDa prosT<br />
Steuerfachangestellte<br />
15jähriges Jubiläum am 01.03.<strong>2012</strong><br />
Frau Zinaida Prost betreut seit 15 Jahren selbstständig die<br />
Finanzbuchführungen unserer Kunden zuverlässig und präzise.<br />
Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit.<br />
Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Notar<br />
N.treuhaNd gmbh wirtSchaftSprüfuNgSgeSeLLSchaft<br />
büro Lehrte<br />
büro haNNover<br />
Zum Blauen See 5, 31275 Lehrte /Hannover Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover<br />
t 0 51 32. 82 68 - 0 f 0 51 32. 5 32 61 t 0 511. 54 35 89 - 20 f 0 511. 54 35 89-99<br />
www.luederslaw.de mail @ luederslaw.de www.luederslaw.de mail @ luederslaw.de<br />
Ausbildungsmesse „Date your Future“<br />
am 10. februar <strong>2012</strong> präsentierte sich unser unternehmen auf<br />
der 4. ausbildungsoffensive <strong>2012</strong>, initiiert von Pro hannover<br />
region unter dem Motto: „date your future“!<br />
Martina Seiler<br />
Um Zukunft geht es hierbei auch für uns! Seit über<br />
30 Jahren bilden wir in unserem Unternehmen junge<br />
Menschen aus. Von Jahr zu Jahr haben wir gespürt,<br />
dass es immer schwieriger wird, die passenden Auszubildenden<br />
zu finden. Ein Spiegel dessen, was junge Menschen bewegt,<br />
inspiriert und interessiert, war dann auch dieser Tag.<br />
Viele Jugendliche sind noch unentschlossen, streben erst<br />
einmal das Abitur an und wollen im Anschluss studieren.<br />
Andere wissen noch gar nicht so recht, wohin sie sich orientieren<br />
sollen und fanden diesen „schulfreien Tag“ einfach nur gut.<br />
Wurden sie aber von uns angesprochen, konnten wir dennoch<br />
Einige neugierig machen. Wir, Martina Seiler, Sabrina Wiepert<br />
(Azubi 2. Lehrjahr) und Oliver Köhler (Azubi 3. Lehrjahr)<br />
bekamen dann die Chance, von unserem Beruf zu erzählen,<br />
unser Unternehmen und die Ausbildung und Aufstiegsmöglichkeiten<br />
vorzustellen. Mit unserem liebevoll gestalteten<br />
Stand (vielen Dank nochmals für die tolle Unterstützung an<br />
unsere Azubis sowie Herrn Thomas Fromhage und Frau Heike<br />
impreSSum<br />
herauSgeber <strong>Lüders</strong> <strong>Warneboldt</strong> & <strong>Partner</strong> N.TREUHAND GmBH<br />
WIRTScHAFTSPRüFUNGSGESELLScHAFT<br />
fotoS Realinemedia/shutterstock (Titel), Joachim B. Albers/Fotolia (S. 02 o.), martin Bühler (S. 02 u. ,<br />
S. 08 2. v. o. l.), Ernest R. Prim/shutterstock (S. 03), seen/Fotolia (S. 04), Kautz15/Fotolia (S. 05 o.),<br />
THI Holding GmbH & co. KG (S. 05 m.), <strong>Lüders</strong> <strong>Warneboldt</strong> & <strong>Partner</strong> (S. 05 u., S. 08 o. l., 3. v. o. l., u. l.,<br />
S. 08 r.), marco2811/Fotolia (S. 06), Eisenhans/Fotolia (S. 07 l.), H-J Paulsen/Fotolia (S. 07 r.)<br />
herSteLLuNg Quensen Druck + Verlag GmbH & co. KG, Hildesheim<br />
Thiel), konnten wir gemeinsam einen Beruf präsentieren, der<br />
auch in Zukunft interessant, anspruchsvoll und abwechslungsreich<br />
sein wird.<br />
Aufschlussreiche Gespräche konnten wir auch mit den Repräsentanten<br />
anderer Unternehmen an diesem Tag führen, die in den<br />
letzten Jahren ähnliche Erfahrungen wie wir gemacht haben.<br />
Dies verstärkt noch einmal unsere Idee, auch in Zukunft in<br />
solche Projekte wie „Date your Future“ zu investieren, um<br />
junge Menschen zu inspirieren und sie für unseren Beruf zu<br />
begeistern.<br />
Tipp: Bestimmen Sie mit uns Ihren Vorsteuer-<br />
abzug bei Investitionen in Photovoltaikanlagen<br />
betreiber einer Photovoltaikanlage verkaufen den erzeugten<br />
strom an einen energieversorger und sind somit im umsatzsteuerlichen<br />
sinn unternehmer, da es sich bei dem Verkauf aus<br />
sicht der finanzverwaltung um eine nachhaltige unternehmerische<br />
tätigkeit gegen entgelt handelt.<br />
Fabian Meier<br />
Im Rahmen der „Kleinunternehmerregelung“ brauchen<br />
Unternehmen, deren Umsatz im vorangegangenen<br />
Kalenderjahr 17.500,00 € und im laufenden Kalenderjahr<br />
50.000,00 € nicht übersteigt, grundsätzlich keine Umsatz-<br />
steuer zu zahlen. Diese Regelung berücksichtigt allerdings<br />
keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Dies könnte für die<br />
meisten Solaranlagenbetreiber nachteilig sein.<br />
Da das Finanzamt den Betreiber einer Photovoltaikanlage<br />
als Kleinunternehmer behandeln wird, muss im Rahmen der<br />
Umsatzsteuervoranmeldung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung<br />
verzichtet werden. Das hat den positiven<br />
Effekt, dass Sie sich die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten<br />
und den Betriebskosten der Anlage vom Finanzamt zurück-<br />
holen können. Ergänzend hat der Bundesfinanzhof (BFH)<br />
kürzlich in zwei Urteilen entschieden, für welche Kosten der<br />
Vorsteuerabzug noch greifen könnte:<br />
Hat ein Unternehmer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach<br />
eines leerstehenden Schuppens installiert, kann er die anteilige<br />
Vorsteuer aus den Herstellungskosten des Schuppens für<br />
den unternehmerisch genutzten Teil abziehen. Dazu müsste<br />
die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % betragen.<br />
Den Anteil kann er ermitteln, indem er einen fiktiven Vermietungsumsatz<br />
für den (privat genutzten) Innenraum des Schuppens<br />
ermittelt und mit einem fiktiven Umsatz für die Dach-<br />
vermietung vergleicht.<br />
Hat ein Unternehmer das Dach einer alten Scheune neu ein-<br />
decken lassen, um eine Photovoltaikanlage zu installieren,<br />
kann er die Vorsteuer aus den entstandenen Kosten für den<br />
unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes abziehen. Hier<br />
kann der entsprechende Anteil ebenfalls durch Gegenüberstellung<br />
der fiktiven Vermietungsumsätze errechnet werden.<br />
Die 10 %-Grenze muss der Unternehmer in diesem Fall nicht<br />
beachten, da die Kosten keine Herstellungskosten eines<br />
gelieferten Gegenstands, sondern Erhaltungsaufwendungen<br />
in Form von Dienstleistungen sind.<br />
vorbehaLt<br />
Alle Berichte, Informationen und Fachberichte sind nach bestem journalistischen<br />
Fachwissen recherchiert worden. Eine Garantie für die Richtigkeit sowie eine Haftung<br />
kann nicht übernommen werden. Anreden, Berufsbezeichnungen etc. werden in den<br />
Artikeln dieser Zeitung grundsätzlich neutral gehalten, wir verzichten auf die ausdrückliche<br />
Bezeichnung männlicher oder weiblicher Form. Dies geschieht ausschließlich aus<br />
Gründen des Lesekomforts und des Textstils. Angesprochen sind selbstverständlich die<br />
männlichen und die weiblichen Vertreter der angesprochenen Gruppen.