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2012 - Ausgabe 2 - Lüders, Warneboldt & Partner

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02 rechtSberatuNg Überlange Gerichtsverfahren<br />

03 rechtSberatuNg Wer trägt Kosten bei Sachmangel?<br />

04 rechtSberatuNg Urlaubsanspruch bei Krankheit<br />

05 rechtSberatuNg Schwarzgeld im Nachlass<br />

Ostern steht vor der Tür und das erste Ei legen wir<br />

Ihnen mit unserer Kundenzeitschrift in den Briefkasten.<br />

Wenn Sie nun Schokolade erwarten beim<br />

Aufschlagen der ersten Seite, müssen wir Sie leider<br />

enttäuschen. Wie immer haben wir jedoch<br />

interessante Neuigkeiten aus den Bereichen Steuern & Recht<br />

zusammengestellt.<br />

„Was nicht vorwärts gehen kann, schreitet zurück“, das sagte<br />

bereits Goethe. Prägnanter formulierte es Lee Iacocca, ehe-<br />

maliger Vorstandsvorsitzender der Chrysler Corp.: „Wenn man<br />

still steht, wird man überrollt.“ Bei <strong>Lüders</strong> <strong>Warneboldt</strong> & <strong>Partner</strong><br />

und der N.TREUHAND GmbH geht es vorwärts. Intensiv haben<br />

wir uns in den letzten Monaten mit unserer Zukunft auseinander-<br />

06 SteuerberatuNg Steuerliche Gestaltung bei Schenkung<br />

07 SchwerpuNktthema Erfahrungen aus der Sanierungspraxis<br />

08 SteuerberatuNg Ausbildungsmesse "Date your Future"<br />

gesetzt. Stets unter der Prämisse, Ihnen auch weiterhin optimale<br />

Leistungen zu bieten sowie unser Leistungsangebot sinnvoll zu<br />

ergänzen und zu verstärken, sind wir in die Verhandlungen über<br />

die Zusammenarbeit mit anderen Kanzleien getreten.<br />

Insbesondere unter dem „Stern“ des nunmehr in Kraft getretenen<br />

Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von<br />

Unternehmen (ESUG) stehen im Jahr <strong>2012</strong> Veränderungen in<br />

unserem Hause an. Bereits in unserer letzten <strong>Ausgabe</strong> hatten wir<br />

dies angedeutet. Diese nehmen nun konkrete Formen an.<br />

Es sei bereits verraten, dass wir in Zukunft mit der Kanzlei Beck &<br />

Hölzle mit Standorten in Bremen und Kevelaer sowie der Kanzlei<br />

Renneberg + <strong>Partner</strong>, welche Standorte in Göttingen und Ham-<br />

AUSGABE 2.<strong>2012</strong><br />

burg unterhält, zusammenarbeiten werden. Nicht nur die Anzahl<br />

der Standorte vermehrt sich hierdurch, sondern auch die Anzahl<br />

der Experten wird sich mehr als verdreifachen.<br />

Weitere Einzelheiten und eine Vorstellung der Kooperationspartner<br />

werden Sie in unserer nächsten <strong>Ausgabe</strong> finden.<br />

Wir wünschen Ihnen, Ihren Familien und Ihren Mitarbeitern ein<br />

frohes Osterfest!<br />

Ihre <strong>Lüders</strong> WarneboLdt & <strong>Partner</strong>,<br />

n. treuhand WIrtschaftsPrüfungsgeseLLschaft


02 rechtSberatuNg<br />

Das Gesetz über den Rechtsschutz<br />

bei überlangen Gerichtsverfahren<br />

am 03.12.2011 ist das „gesetz über den rechtsschutz bei überlangen<br />

gerichtsverfahren und strafrechtlichen ermittlungen“<br />

(bgbl I s. 2302) in Kraft getreten. die neuregelung gilt für<br />

alle Verfahrensarten. sie ist deshalb in den §§ 198 ff. gerichtsverfassungsgesetz<br />

angesiedelt worden. es sind zwei stufen<br />

vorgesehen, die einzuhalten sind.<br />

Adele Passon-Kusber<br />

Auf der ersten Stufe müssen die Betroffenen das<br />

Gericht, das nach ihrer Ansicht zu langsam arbeitet,<br />

mit einer Rüge auf die Verzögerung hinweisen. Wenn<br />

sich das Verfahren trotz der erhobenen Verzögerungsrüge<br />

weiter verzögert, kann dann auf der zweiten Stufe eine<br />

Entschädigungsklage erhoben werden. Vorgesehen ist eine<br />

„angemessene“ Entschädigung für den erlittenen Nachteil<br />

infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens.<br />

Welche Dauer „unangemessen“ ist, kann nur im Einzelfall<br />

entschieden werden.<br />

Mit Nachteil ist ein materieller wie immaterieller Nachteil gemeint.<br />

Gleichwohl soll der Entschädigungsanspruch bei einem<br />

materiellen Nachteil auf die angemessene Entschädigung<br />

beschränkt sein, d. h. aufgrund der Verschuldensunabhängigkeit<br />

gerade kein voller Ersatz, insbesondere kein entgangener<br />

Gewinn geschuldet werden. Die bereits bisher geltende verschuldensabhängige<br />

Amtshaftung bleibt daneben bestehen.<br />

Für die so genannten immateriellen Nachteile – z. B. für<br />

seelische und körperliche Belastungen durch das zu lange<br />

Verfahren – können als Regelbetrag 1.200,00 € für jedes Jahr<br />

verlangt werden, soweit eine Wiedergutmachung auf andere<br />

Weise nicht ausreichend ist.<br />

Die Verzögerungsrüge ist zwingende Voraussetzung für<br />

die spätere Gewährung von Entschädigung.<br />

Fehlt eine Verzögerungsrüge ganz, sind Entschädigungsansprüche<br />

für den Verfahrensbeteiligten ausgeschlossen, der die<br />

Rügeobliegenheit verletzt hat. Die Verspätung der Rüge kann<br />

Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigung haben. Beides<br />

wird im Entschädigungsverfahren von Amts wegen berücksichtigt.<br />

Eine vorzeitig erhobene Rüge geht grundsätzlich ins Leere.<br />

eine Klage zur durchsetzung des entschädigungsanspruchs<br />

kann frühestens sechs Monate nach erhebung<br />

der Verzögerungsrüge und während dieses Verfahrens<br />

erhoben werden. die Klage muss spätestens sechs<br />

Monate nach eintritt der rechtskraft der entscheidung,<br />

die das Verfahren beendet, oder einer anderen erledigung<br />

des Verfahrens erhoben werden. bis zur rechtskräftigen<br />

entscheidung über die Klage ist der anspruch nicht<br />

übertragbar.<br />

Unterbilanzhaftung von Gesellschaftern bei fehlender<br />

Offenlegung der Neugründung der GmbH<br />

die neuaufnahme von geschäften einer gmbh mit geändertem<br />

unternehmensgegenstand steht einer neugründung gleich, die<br />

gegenüber dem registergericht offenzulegen ist. unterbleibt<br />

dies, kann den erwerber von geschäftsanteilen eine unterbilanzhaftung<br />

treffen. dies hat der bundesgerichtshof (bgh) mit urteil<br />

vom 06.03.<strong>2012</strong> entschieden (az.: II Zr 56/10).<br />

Dr. Benjamin <strong>Lüders</strong><br />

sachverhalt<br />

Eine GmbH meldete in der Krise einen neuen Gesellschaftssitz<br />

und eine neu bestellte Geschäftsführerin zur Eintragung in<br />

das Handelsregister an, ohne die wirtschaftliche Neugründung<br />

offenzulegen und nahm die Geschäfte auf. Die Beklagte erwarb<br />

den einzigen Geschäftsanteil. Danach ging die Gesellschaft in<br />

die Insolvenz.<br />

aufnahme der geschäfte mit geändertem unternehmensgegenstand<br />

steht neugründung gleich.<br />

Es handelte sich bei der Aufnahme der Geschäfte mit geändertem<br />

Unternehmensgegenstand um eine wirtschaftliche<br />

Neugründung. Als wirtschaftliche Neugründung ist nach der<br />

Rechtsprechung des BGH anzusehen, wenn die in einer GmbH<br />

verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger<br />

besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet<br />

wird. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob eine bewusst für<br />

eine spätere Verwendung «auf Vorrat» gegründete Gesellschaft<br />

aktiviert oder ob – wie im entschiedenen Fall – ein leer gewordener<br />

Gesellschaftsmantel wiederverwendet werde.<br />

unterbilanzhaftung in bgh-rechtsprechung anerkannt<br />

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften im Falle einer<br />

wirtschaftlichen Neugründung die Gesellschafter für die Auffüllung<br />

des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der<br />

Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung).<br />

Außerdem sei die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem<br />

Registergericht offenzulegen.<br />

deckungslücke zwischen Vermögen der gesellschaft und satzungsmäßigem<br />

stammkapital entscheidend<br />

Der BGH hat entschieden, dass es für eine etwaige Unterbilanzhaftung<br />

der Gesellschafterin, die gegebenenfalls als Erwerberin<br />

des Geschäftsanteils haftet, darauf ankommt, ob im Zeitpunkt<br />

der wirtschaftlichen Neugründung eine Deckungslücke<br />

zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungs-<br />

mäßigen Stammkapital bestanden hat.<br />

der europäische gerichtshof (eugh) hat entschieden, dass der<br />

Käufer einer mangelbehafteten Ware auch den ersatz der ein-<br />

und ausbaukosten verlangen kann.<br />

Dr. Benjamin <strong>Lüders</strong><br />

Es war ein Fall zu entscheiden, bei dem ein Verbraucher<br />

Bodenfliesen bei einem Händler erwarb und diese anschließend<br />

selber verlegte. Die Bodenfliesen hatten eine<br />

hochwertige polierte Oberfläche. Erst beim Verlegen bemerkte<br />

der Käufer, dass die Oberfläche der Fliesen Schattierungen<br />

aufwies und daher mangelhaft war. Der Verkäufer war zwar<br />

bereit, mangelfreie Fliesen zu liefern, lehnte es aber ab, auch die<br />

Kosten für den Ein- und Ausbau zu übernehmen. Dabei berief<br />

er sich auf die so genannte Parkettstäbe-Rechtsprechung des<br />

Bundesgerichtshofs, nach welcher der Verkäufer die Kosten der<br />

Neuverlegung nur übernehmen muss, wenn ihn ein Verschulden<br />

hinsichtlich des Mangels trifft. Darüber hinaus wandte der<br />

Verkäufer ein, dass die Übernahme der Aus- und Einbaukosten<br />

unverhältnismäßig hoch sei und ca. das Dreifache des Materialwerts<br />

der Fliesen betrage.<br />

Der Verkäufer muss die Ein- und Ausbaukosten nach der<br />

Entscheidung des EuGH übernehmen, da der Verbraucher<br />

ansonsten mit zusätzlichen Kosten belastet würde,<br />

die er bei ordnungsgemäßer Erfüllung durch den Verkäufer<br />

nicht hätte tragen müssen.<br />

Die Unverhältnismäßigkeit spielte in diesem Fall keine Rolle,<br />

da der komplette Austausch der Fliesen die einzige Möglichkeit<br />

war, den Mangel zu beheben. Der Käufer muss sich nicht darauf<br />

verweisen lassen, die mangelhaften Fliesen zu behalten und eine<br />

Minderung zu akzeptieren. Wenn lediglich eine Form der Nacherfüllung<br />

in Betracht kommt, kann sich der Verkäufer also nicht<br />

auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten berufen.<br />

Auf den ersten Blick werden dem Verkäufer nach dieser Entscheidung<br />

Kosten aufgebürdet, die im Einzelfall beträchtlich<br />

sein können. Jedoch lässt der EuGH eine Hintertür offen. Ein<br />

gerechter Ausgleich zwischen dem Schutzbedürfnis des Ver-<br />

rechtSberatuNg 03<br />

Verkäufer muss auch die Aus- und Wieder-<br />

einbaukosten bei Sachmangel tragen<br />

brauchers als schwächerer Partei und den wirtschaftlichen<br />

Interessen des Verkäufers sei herzustellen. Diesem Ziel müsse<br />

dadurch Rechnung getragen werden, dass die nationalen<br />

Gerichte die Kostenersatzpflicht des Verkäufers beschränken<br />

können, wenn nur Nachlieferung möglich ist und diese wegen<br />

der anfallenden Aus- und Wiedereinbaukosten unverhältnismäßig<br />

sind. Es bleibt damit abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof<br />

in dieser Sache entscheiden wird. Für den Fliesenhändler<br />

bleibt in jedem Fall ein Rückgriff nach § 478 BGB auf seinen<br />

Lieferanten.<br />

die entscheidung hat zudem nur bedeutung für den Verkauf<br />

an einen Verbraucher. In jedem fall ist für geschäfte<br />

zwischen unternehmern eine betragsmäßige einschränkung<br />

in den agb zulässig.


04 rechtSberatuNg rechtSberatuNg 05<br />

EuGH „nuanciert“ Urlaubsrechtsprechung:<br />

Begrenzung der Ansammlung von Urlaub<br />

der europäische gerichtshof (eugh) hatte am 20.01.2009 in<br />

der rechtssache „schultz-hoff“ entschieden, dass die ansprüche<br />

auf gewährung und abgeltung des gesetzlichen Mindest-<br />

urlaubs nicht verfielen, wenn der arbeitnehmer bis zum ende des<br />

urlaubsjahres sowie des sich daran anschließenden übertragungszeitraums<br />

arbeitsunfähig erkrankt ist.<br />

Ralph Siebert<br />

Die Frage, ob die Übertragung zeitlich unbegrenzt möglich<br />

sei, hatte der EuGH offen gelassen. Dieser Rechtsprechung<br />

hatte sich das Bundesarbeitstgericht (BAG)<br />

in seinen Urteilen vom 24.03.2009 sowie vom 19.05.2009 angeschlossen<br />

und am 04.05.2010 darüber hinaus entschieden, dass<br />

bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit auch ein vertraglicher<br />

(„übergesetzlicher“) Mehrurlaubsanspruch nicht verfalle,<br />

wenn, wie regelmäßig, im Tarif- oder Arbeitsvertrag lediglich<br />

ein Gesamturlaubsanspruch ohne Differenzierung zwischen<br />

gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaubsanspruch vereinbart<br />

ist.<br />

Daraus ergab sich die aus Arbeitgebersicht erschreckende Konsequenz,<br />

möglicherweise jahrelang erkrankten Arbeitnehmern<br />

eine Urlaubsabgeltung in fünfstelliger Höhe zahlen zu müssen.<br />

Am 22.11.2011 hat der EuGH in der Rechtssache „Schulte/<br />

KHS AG“ nunmehr entschieden, dass ein während mehrerer<br />

Urlaubsjahre krankheitsbedingt arbeitsunfähiger<br />

Arbeitnehmer nicht berechtigt sei, unbegrenzt Ansprüche<br />

auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln.<br />

Denn ab Überschreiten einer gewissen zeitlichen Grenze fehle<br />

dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer<br />

als Erholungszeit. Es sei deshalb zulässig, in einzelstaatlichen<br />

Rechtsvorschriften oder „Gepflogenheiten“ (wie etwa Tarifverträgen)<br />

einen 15-monatigen Übertragungszeitraum, nach dessen<br />

Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auch bei<br />

lang andauernder Krankheit erlischt, vorzusehen. Die „Schultz-<br />

Hoff-Entscheidung“ müsse, so der EuGH, insoweit „nuanciert“<br />

werden.<br />

Zu beachten ist, dass der EuGH nicht etwa einen allgemein geltenden<br />

15-monatigen Übertragungszeitraum eingeführt hat.<br />

Vielmehr ist derzeit unklar, ob es bereits nach geltender Rechtslage<br />

eine solche 15-monatige Verfallfrist gibt oder ob es hierzu<br />

einer Änderung von § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz durch den<br />

Gesetzgeber bedarf. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts<br />

Baden-Württemberg vom 21.12.2011 gehen bereits jetzt<br />

Urlaubsansprüche bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens<br />

15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei<br />

einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.<br />

Jedoch muss abgewartet werden, ob sich andere Arbeitsgerichte<br />

sowie insbesondere das BAG dieser Rechtsprechung<br />

anschließen werden. Derzeit kann Arbeitgebern nur dringend<br />

angeraten werden, entsprechende Verfallfristen in Arbeits- und<br />

Tarifverträgen zu verankern.<br />

Unternehmensnachfolge im Mittelstand<br />

Emotionale Positionen / rechtliche Gestaltung / steuerliche Optimierung<br />

Vom 15. bis zum 17.03.<strong>2012</strong> fand in cuxhaven die Jahreshaupttagung<br />

des Landesinnungsverbandes für elektro- und Informa-<br />

tionstechnik niedersachsen/bremen statt. herr rechtsanwalt<br />

dr. otto <strong>Lüders</strong> war eingeladen, vor den teilnehmern einen Vortrag<br />

zum thema „unternehmensnachfolge im Mittelstand“ zu<br />

halten.<br />

Emotionale Positionen, rechtliche Gestaltung und steuerliche<br />

Optimierung, dieses waren die drei Schlagworte,<br />

unter welche Herr Dr. <strong>Lüders</strong> den Inhalt des<br />

Vortrages gestellt hatte. Etwa 100 Teilnehmer waren anwe-<br />

send, sowohl die Generation der Abgebenden, als auch die<br />

Generation der Übernehmer. Viel verständnisvolles Kopf-<br />

nicken gab es bei dem wiederholten Hinweis des Referenten,<br />

vor der Konstruktion einer Unternehmensnachfolge und vor der<br />

Lösung rechtlicher und steuerliche Probleme erst einmal die<br />

Positionen innerhalb der Familie abzuklären. Welche Sicherungsbedürfnisse<br />

der abgebenden Generation sind zu berücksichtigen,<br />

welche Vorstellungen haben die Übernehmer von ihrer<br />

zukünftigen Position im Unternehmen, insbesondere was<br />

die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen den Generationen<br />

anbetrifft? Einige Beispiele aus der Praxis machten die Notwendigkeit<br />

der Klärung der „emotionalen Positionen“ deutlich.<br />

Nach einem Exkurs zum Thema der notwendigen Fixierung der<br />

vertraglichen Vereinbarung, jeweils abhängig von der Rechtsform<br />

des zu übergebenden Unternehmens, gab Dr. <strong>Lüders</strong> anhand<br />

eines praktischen Falles ein beeindruckendes Beispiel<br />

dafür, wie bei guter und richtiger Beratung Erbschaftsteuer eingespart<br />

werden kann, insbesondere dann, wenn nicht nur der<br />

Betrieb, sondern auch privates Vermögen, insbesondere Immobilienvermögen,<br />

auf die nächste Generation übertragen werden<br />

soll. Viele wichtige Empfehlungen und gute Tipps – die Delegierten<br />

waren aufmerksame Zuhörer.<br />

Schwarzgeld im Nachlass – Gedanken für Erblasser<br />

In den letzten Jahren ist aufgrund neuer technologischer entwicklungen<br />

(Verdichtung großer datenbestände auf kleinen<br />

cds), hohem Verfolgungs- und ahndungsdruck des staates und<br />

breiter – mitunter sensationsheischender – medialer berichterstattung<br />

vermehrt ins bewusstsein gelangt, welch unangenehme<br />

folgen mit schwarzgeld verbunden sein können. für den potentiellen<br />

erbfall gilt dies in besonderem Maße sowohl für erblasser<br />

als auch für erben.<br />

Hauke Hagena<br />

Dabei entspricht es der Lebenserfahrung, dass Erblasser<br />

ihr Schwarzgeld, z. B. bei einer Testamentsberatung<br />

regelmäßig verschweigen. Fatale Folge kann sein, dass<br />

der Erblasserwille im Testament falsch abgebildet wird. Will<br />

beispielsweise der Erblasser (E) seiner Tochter (T) ein Mietshaus<br />

(800.000,00 €) und seinem Sohn (S) eine Eigentumswohnung<br />

(50.000,00 €) sowie sein Schwarzgeld (750.000,00 €) vermachen,<br />

verschweigt E aber das Schwarzgeld (E hatte S vorher<br />

Kontovollmacht gegeben), so ergeben sich aus dem Testament<br />

für T eine Erbquote von 94 % und für S von 6 %. Spätestens,<br />

wenn T im Nachlass auf das Schwarzgeld stößt (z. B. Belege),<br />

könnte hier Unfrieden vorprogrammiert sein.<br />

Selbst wenn die Geschwisterliebe die elterliche Vermögensverteilung<br />

akzeptieren lässt, könnte sich zwischen den Geschwistern<br />

Streit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung ergeben.<br />

Denn als Gesamtrechtsnachfolger sind dem Finanzamt beide<br />

Miterben gleichsam verpflichtet. Das bezieht sich sowohl auf die<br />

Einkommensteuer des E aus früheren Jahren (Berichtigungspflicht<br />

der Erben), als auch auf die eigene Erbschaftsteuererklärung.<br />

Würden die Miterben also das Schwarzgeld beim S belassen,<br />

ohne das Finanzamt zu verständigen, würden T und S eine<br />

eigene Steuerhinterziehung begehen.<br />

Im Interview<br />

Kurt fIscher &<br />

thoMas hoPPe<br />

thI hoLdIng<br />

gMbh & co. Kg<br />

herr fischer und herr hoppe leiten die thI holding mit sitz in<br />

hannover, die mit weiteren tochtergesellschaften als Projektentwickler,<br />

Investor und generalübernehmer für gewerbliche Immobilien<br />

tätig ist.<br />

LüderS warNeboLdt & partNer: bitte beSchreibeN Sie kurz<br />

die tätigkeit uNd die phiLoSophie ihreS uNterNehmeNS.<br />

Fischer/Hoppe: <strong>Partner</strong>schaftliche Zusammenarbeit beruht<br />

auf Vertrauen. Wir stehen für Werte, die verbindlich sind und<br />

uns deshalb eng mit unseren Kunden und Geschäftspartnern<br />

verbinden.<br />

Lw&p: woriN LiegeN die StärkeN ihreS uNterNehmeNS?<br />

F./H.: Unsere Stärken sind unsere Erfahrung, Präzision,<br />

Kompetenz, Flexibilität und Dynamik. Wir können aufgrund der<br />

Da das genaue Vorgehen meist Vorbereitung, Überlegung und<br />

Beratung und damit Zeit benötigt, ergibt sich untereinander<br />

missgünstig gestimmten Erben ein weiteres Risiko. Informiert<br />

nämlich der eine Miterbe von sich aus das Finanzamt im Rahmen<br />

einer Selbstanzeige, so können die anderen Miterben bestraft<br />

werden.<br />

Beamte, Richter, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und<br />

Wirtschaftsprüfer haben bei Steuerhinterziehung zudem ein<br />

„Berufsverbot“ zu befürchten und müssten im Falle einer<br />

Erbschaft von Schwarzgeld schon aus diesem Grunde zur Selbst-<br />

Flexibilität, vom kleinen Geschäftshaus, wie in der Fußgängerzone<br />

in Wunstorf, mit einem Verkaufswert von 880.000,00 €,<br />

bis zu einem Stadtteil-Zentrum mit einem Verkaufswert von<br />

ca. 65.000.000,00 €, sämtliche Objektgrößen bedienen und sowohl<br />

regional als auch bundesweit tätig sein.<br />

Lw&p: wie SeheN ihre weitereN zieLe auS?<br />

F./H.: Neben dem Ausbau des eigenen Bestandes möchten wir<br />

verstärkt als Dienstleister für Dritte tätig werden. Das Bewährte<br />

und die daraus gewonnenen Erfahrungen erhalten, das heutige<br />

Wissen sichern und das daraus gewonnene Know-how zielgerichtet<br />

von A-Z rund um die Immobilie wirtschaftlich verwerten.<br />

Lw&p: waS treibt Sie iN ihrer uNterNehmeriScheN tätigkeit<br />

immer wieder aN?<br />

F.: Die Chance, sich immer wieder neu zu erfinden und hierbei<br />

die Möglichkeiten und die Erfordernisse des Marktes umsetzen<br />

zu können.<br />

H.: Der Spaß an der Arbeit, die Freiheit und die Kreativität zu<br />

haben, eine Idee in die Realität umsetzen zu können.<br />

Lw&p: weLche wüNSche habeN Sie aN die poLitiScheN eNt-<br />

ScheiduNgSträger?<br />

H.: Bierdeckel-Steuerreform, Bierdeckel-Baurecht, Bierdeckel- ...<br />

F.: Glaubwürdigkeit und den festen Willen, überparteilich die<br />

großen Herausforderungen im Bereich Innen- und Außenpolitik<br />

lösen zu wollen.<br />

Lw&p: weLcher ratSchLag, deN Sie iN ihrem LebeN erhaLteN<br />

habeN, war für Sie beSoNderS wichtig?<br />

F.: Vergiss nie, wo du herkommst.<br />

H.: Handele immer so, dass du jederzeit in den Spiegel<br />

gucken kannst.<br />

anzeige schreiten.<br />

Schließlich kann beim Verschweigen von Schwarzgeld auch ein<br />

Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag unwirksam sein. Dies hätte<br />

dann zur Folge, dass die Erbenstellung und Pflichtteilsansprüche<br />

wieder aufleben.<br />

alles in allem: Viele gründe, die für eine umfassende<br />

beratung sprechen – vor dem erbfall!<br />

Lw&p: habeN Sie Sich bereitS etwaS vorgeNommeN für<br />

die zeit Nach dem aktiveN berufSLebeN?<br />

F.: Alte Autos zu restaurieren, die Familie und gute Freunde<br />

zu bekochen. Die Früchte des Unternehmerlebens in Form<br />

von Reisen zu genießen.<br />

H.: Ich würde mir wünschen, in zehn Jahren meinen Nachfolger<br />

so eingearbeitet zu haben, dass ich noch temporär am<br />

Tagesgeschehen teilnehmen und mich jedes Jahr einen weiteren<br />

Tag aus diesem Geschehen herausnehmen kann, um<br />

mich dann hoffentlich intensiv um meine Enkelkinder kümmern<br />

zu können und um die Länder zu bereisen, die ich bisher<br />

noch nicht gesehen habe.<br />

Vielen Dank für das Gespräch!<br />

JubiLäum<br />

Thomas fromhage<br />

Datenverarbeitungskaufmann<br />

15jähriges Jubiläum am 01.03.<strong>2012</strong><br />

Herr Fromhage ist seit nunmehr 15 Jahren für die IT-Systeme in<br />

unserem Haus verantwortlich. Stets mit einem Pfeifen auf den<br />

Lippen löst er scheinbar unlösbare Probleme und sorgt für einen<br />

reibungslosen Ablauf. Vielen Dank!


06 SteuerberatuNg SchwerpuNktthema 07<br />

Steuersatz für die Lieferung<br />

von zubereiteten Speisen<br />

durch Altenpflegeheime<br />

die rechtsfrage, ob die Lieferungen fertig zubereiteter speisen<br />

als Lieferung von Lebensmitteln dem ermäßigten steuersatz<br />

von zurzeit 7 % ust oder als eine dienstleistung dem normalsteuersatz<br />

von zurzeit 19 % ust unterliegen, ist seit langem<br />

umstritten.<br />

Volker Fornahl<br />

Nachdem vor kurzem der Europäische Gerichtshof<br />

(EuGH) über diverse Vorlagefragen des Bundes-<br />

finanzhofes (BFH) entschieden hat, hat jetzt der BFH<br />

in mehreren Folgeurteilen die Rechtsgrundsätze dieses Urteils<br />

auf das deutsche Umsatzsteuerrecht übertragen. Im Ergebnis<br />

stellt sich die neue Rechtslage wie folgt dar:<br />

1. dem ermäßigten steuersatz unterliegen nur noch die Lieferungen<br />

von standardisiert zubereiteten speisen nach art<br />

eines Imbissstands. die Zubereitung von speisen durch die<br />

großküche eines altenpflegeheims zu einem festgelegten<br />

Zeitpunkt nach einem vereinbarten speiseplan (essen auf<br />

rädern) ist nach Meinung des bfh hiermit nicht vergleichbar<br />

und führt deshalb zu einer dienstleistung (19 % ust). als<br />

standardspeisen sieht der bfh lediglich die abgabe von grillsteaks,<br />

bratwürsten, Pommes frites etc. an. Wann die grenze<br />

zur standardspeise überschritten wird, bleibt nach der rechtsprechung<br />

des bfh allerdings offen. schädlich sind auf jeden<br />

fall sämtliche Verfeinerungen wie garnierungen, die hinzugabe<br />

von Meerrettich oder remoulade sowie jegliche form<br />

der Veränderung von standardspeisen, z. b. durch hinzugabe<br />

von Käsefüllungen oder fruchtspießen.<br />

2. Werden standardspeisen geliefert, führt bereits ein zusätzliches<br />

dienstleistungselement dazu, dass die Leistung insgesamt<br />

als dienstleistung qualifiziert wird. als schädliche<br />

dienstleistungselemente kommen z. b. die besteck- und<br />

geschirrüberlassung oder die überlassung von stehtischen<br />

infrage. ohne bedeutung dabei ist die höhe der verursachten<br />

Kosten der hinzukommenden Leistung, selbst bei nichtberechnung<br />

der dienstleistung wird aus der Leistung insgesamt<br />

eine dienstleistung.<br />

3. erfolgt die abgabe von standardspeisen vor ort, liegt eine<br />

dienstleistung dann vor, wenn neben der speisenlieferung<br />

restaurationsleistungen hinzukommen. das ist bereits<br />

der fall, wenn Mobiliar bereitgestellt wird, das ausschließlich<br />

zum Verzehr der speisen bestimmt ist. Lediglich wenn<br />

das Mobiliar nicht ausschließlich zum Verzehr der speisen<br />

bestimmt ist, wie z. b. tische und stühle im Kino-foyer, liegt<br />

eine speisenlieferung vor, auch wenn die Kunden die Möbel<br />

zum Verzehr ihrer speisen benutzen.<br />

Die Rechtsprechung des BFH stellt eine deutliche Verschärfung<br />

der Rechtslage dar. Altenpflegeheime, die Catering oder<br />

Essen auf Rädern anbieten, müssen sich in Zukunft auf den<br />

Normalsteuersatz einstellen. Dem Vernehmen nach wird die<br />

Finanzverwaltung diese Rechtsgrundsätze anwenden.<br />

sofern sie bisher noch speisenlieferungen mit 7 % ust<br />

berechnet haben, sollten sie Ihre Preiskalkulationen auf<br />

die neue rechtslage einstellen. Wir haben schlanke<br />

Kalkulationsprogramme für sie entwickelt, um sie dabei<br />

tatkräftig zu unterstützen.<br />

Steueroptimale Gestaltungen bei<br />

Stärkung einer GmbH<br />

durch rechtsänderung vom 13.12.2011 hat der gesetz-<br />

geber die schenkungsteuerlichen Konsequenzen für Leistungen<br />

in form von einlagen in Kapitalgesellschaften durch einen<br />

ihrer gesellschafter oder diesem nahe stehende Personen neu<br />

geregelt.<br />

Fabian Meier<br />

Beispiel: Vater und Sohn sind zu je 50 % an der Vater-<br />

Sohn-GmbH beteiligt. Die Anschaffungskosten entsprechen<br />

den Verkehrswerten der Gesellschaft und<br />

belaufen sich jeweils auf 50.000,00 €. Zur Stärkung des Eigen-<br />

kapitals beschließt die GmbH eine Kapitalerhöhung in Höhe<br />

von 2 Mio. €, die allein durch den Vater getragen wird.<br />

Die Einlage des Vaters ist ursächlich für die Werter-<br />

höhung der Vater-Sohn-GmbH. Diese verteilt sich gleichmäßig<br />

auf alle Anteile, so dass auch der Anteil des Sohnes<br />

um 1 Mio. € gestiegen ist.<br />

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH) fehlte es bei einer entsprechenden Einlage regelmäßig<br />

an einer freigebigen Zuwendung. Einlagen von Vermögen<br />

in eine GmbH durch einen Gesellschafter stellten bisher keine<br />

freigebige Zuwendung an die weiteren Gesellschafter dar, da<br />

es wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens<br />

der GmbH an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung<br />

zwischen den beteiligten Gesellschaftern fehlte.<br />

Zudem dient die Zuwendung des Gesellschafters dem Gesellschaftszweck,<br />

sollte die Erhöhung des Gesellschaftsvermögens<br />

der Kapitalgesellschaft Ziel der Einlage gewesen sein.<br />

Stand allerdings eindeutig die freigebige Zuwendung an einen<br />

oder mehrere Gesellschafter im Vordergrund der Einlage,<br />

konnte es bereits nach alter Rechtslage bei Vorliegen einer<br />

steuerlich quantifizierbaren Bereicherung zu einer Schenkungsteuerpflicht<br />

kommen.<br />

Nach neuer Rechtslage wird eine Schenkung auf Ebene der<br />

Mitgesellschafter fingiert. Sobald eine Kapitalgesellschaft<br />

eine Leistung, z. B. eine Einlage durch einen Gesellschafter,<br />

erhält, ohne dafür eine angemessene Gegenleistung erbringen<br />

zu müssen, fällt unter bestimmten Voraussetzungen Schenkungsteuer<br />

an. Steuerpflichtiger ist dabei nicht die Kapitalgesellschaft,<br />

sondern jede natürliche oder juristische Person,<br />

deren Anteile durch die Einlage Wertsteigerungen erfuhren.<br />

Um diese zu ermitteln, werden die Anteile unmittelbar vor und<br />

nach der Einlage bewertet. Die Wertdifferenz unterliegt der<br />

Schenkungsteuer.<br />

bezogen auf den fall hätte der sohn die Wertsteigerung<br />

seiner anteile von 1 Mio. € zu versteuern (unberücksichtigt<br />

bleiben in diesem fall persönliche freibeträge und begünstigtes<br />

Vermögen).<br />

für die ermittlung der schenkungsteuerklasse und der<br />

freibeträge ist das persönliche Verhältnis des erwerbers<br />

(sohn) zum Zuwendenden (Vater) zugrunde zu legen. Vorschenkungen<br />

sind ebenfalls zu berücksichtigen.<br />

Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften sind<br />

von der Neuregelung dann nicht betroffen, wenn sie nicht in der<br />

Absicht erfolgen, Gesellschafter zu bereichern und nicht die-<br />

selben Gesellschafter mittelbar oder unmittelbar zu gleichen<br />

Anteilen beteiligt sind.<br />

Grundsätzlich führt das Erbringen einer Leistung ohne<br />

Gegenleistung erst dann zur Schenkung, wenn die Leistung<br />

freigebig erbracht wurde.<br />

Doch aufgepasst: Nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut kann<br />

jegliche Leistung an eine Gesellschaft bzw. jede Einlage eine<br />

Schenkung an die Mitgesellschafter sein, soweit sie zu einer<br />

Werterhöhung in den Anteilen von Mitgesellschaftern führt.<br />

Dabei könnten auch solche Leistungen erfasst werden, die nicht<br />

freigebig, sondern betrieblich veranlasst sind.<br />

Hierunter fallen z. B. folgende Fallgruppen:<br />

- disquotal erbrachte Leistungen der gesellschafter<br />

- das stehenlassen oder Zinslosstellen von Krediten in der<br />

Krise durch gesellschafter<br />

- der Verzicht des Mehrheitsgesellschafters auf gesellschafterdarlehnsforderungen,<br />

um eine sanierung der<br />

gesellschaft zu ermöglichen<br />

Wir beraten sie in allen fällen bei der steuerlichen<br />

optimierung Ihrer einlagen und Leistungen.<br />

Erfahrungen aus der Sanierungspraxis:<br />

Mehr Transparenz für Banken bei der Kreditvergabe –<br />

Erfolgsquellenanalyse mit integrierter Liquiditätsplanung<br />

In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, wie schwer es für<br />

gläubiger, insbesondere banken und sparkassen, ist, die wirtschaftliche<br />

situation ihrer Kunden zu beurteilen, da ihnen in der<br />

regel nur die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bzw. unterjährigen<br />

betriebswirtschaftlichen auswertungen zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Dr. Lars Niemann<br />

Dies wird dadurch erschwert, dass bei Letzteren unterjährig<br />

häufig nicht alle Aufwendungen erfasst werden. So werden oft<br />

die Bestandsveränderungen der Vorräte nicht berücksichtigt<br />

und das ausgewiesene Ergebnis ist somit verzerrt. Häufig gibt<br />

es dann am Jahresende nach Durchführung der Inventur eine<br />

Überraschung.<br />

Die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse wird weiter<br />

erschwert durch den Umstand, dass gerade kleinere mittelständische<br />

Unternehmen sich mit der Erstellung einer Planungsrechnung<br />

mit einem Jahresbudget sehr schwer tun. Als Argument<br />

wird häufig angeführt, dass man nicht abschätzen könne,<br />

wie viele Produkte oder Dienstleistungen verkauft werden<br />

können. Auch ohne seherische Fähigkeiten schafft jedoch die<br />

Erstellung eines Jahresbudgets die Möglichkeit, Erlösziele zu<br />

definieren und in Abhängigkeit der Kostenstruktur, insbesondere<br />

der Fixkosten, das erwartete Jahresergebnis abzubilden<br />

und entsprechende Abweichungsanalysen dazu vorzunehmen.<br />

Sofern Abweichungen von den prognostizierten Werten auftreten,<br />

können diese analysiert werden und es kann entsprechend<br />

rechtzeitig gegengesteuert werden.<br />

Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Erstellung von detaillierten<br />

Planungsrechnungen für Mandanten bei vielen Beratern nicht<br />

im Fokus steht. Bei vielen unserer langjährigen steuerlichen und<br />

rechtlichen Beratungsmandate beobachten wir ein großes Interesse<br />

und eine entsprechende Nachfrage nach Unterstützung<br />

durch unsere betriebswirtschaftliche Abteilung bei der Erstellung<br />

von Budgets bzw. regelmäßigen Soll-/Ist-Abgleichen sowie<br />

Forecast-Rechnungen (unterjährige Prognosen auf das Jahresende)<br />

– auch und gerade in guten Zeiten.<br />

Zu den Schwierigkeiten bei der Analyse der Vermögens-, Finanz-<br />

und Ertragslage kommt hinzu, dass im derzeitigen volatilen wirtschaftlichen<br />

Umfeld sehr große Unsicherheiten bestehen und<br />

einige Unternehmen sich nur langsam von den Folgen der<br />

letzten Wirtschaftskrise erholen. Nach Verlustjahren sind die<br />

Kreditgeber verständlicherweise besonders zurückhaltend.<br />

Abgeleitet aus den genannten Erfahrungen haben wir mit<br />

unserer Erfolgsquellenanalyse mit integrierter Liquiditätsplanung<br />

einen Ansatz entwickelt, Transparenz über die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse zu schaffen. In zahlreichen Fällen<br />

konnten wir dazu beitragen, dass die Unsicherheiten im<br />

Kreditvergabeprozess zur Zufriedenheit von Bank und Kunde<br />

vermindert wurden. Dabei ist aus unserer Sicht von zentraler<br />

Bedeutung, dass Transparenz bezüglich der Wirkungsweise<br />

des Geschäftsmodells des Kunden hergestellt wird. Daher umfasst<br />

die Analyse folgende Bestandteile:<br />

• Analyse der Jahresabschlüsse der letzten drei abgeschlossenen<br />

geschäftsjahre<br />

• Normalisierung der Jahresergebnisse durch Eliminierung<br />

von nicht nachhaltigen sondereffekten<br />

• Erstellung einer Plan-Gewinn- und Verlustrechnung auf<br />

basis der bWa für das laufende Jahr und das folgejahr<br />

• Erstellung einer Liquiditätsplanung für das laufende<br />

Jahr und das folgejahr<br />

Die Berichterstattung erfolgt in einem Kurzbericht. Sofern die<br />

in der Planung prognostizierten Werte in der Realität nicht<br />

eintreten, kann auf dieser Basis ein regelmäßiges Controlling<br />

durchgeführt werden, das wiederum die Möglichkeit zum<br />

frühzeitigen Gegensteuern eröffnet.<br />

fazit: es ist festzuhalten, dass es gerade für banken von<br />

eminenter bedeutung für das Vertrauen in den Kreditnehmer<br />

ist, dass transparenz bezüglich des geschäftsmodells<br />

und der Planungsannahmen hergestellt wird.<br />

hierbei bieten wir unseren Kunden einen schlanken<br />

ansatz zu überschaubaren Kosten.<br />

Versorgungsverträge<br />

auf dem Prüfstand<br />

Im rahmen der vorweggenommenen erbfolge wurden und werden<br />

noch immer sehr häufig Versorgungsleistungen in form<br />

von regelmäßigen Zahlungen an die abgebende generation<br />

vereinbart.<br />

Oliver <strong>Warneboldt</strong><br />

Obwohl seit 2008 diese Variante der vorweggenommenen<br />

Erbfolge vom Gesetzgeber steuerlich stark<br />

eingeengt worden ist, gibt es weiter genügend Unternehmens-<br />

und Hofübergaben, bei denen vom Übernehmer kein<br />

Kaufpreis, sondern laufende Unterhaltszahlungen erbracht<br />

werden. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Bundesfinanzhofes<br />

(BFH) hat dabei sehr wichtige Neuigkeiten gebracht<br />

für den Umgang mit den dazu geschlossenen Versorgungsverträgen<br />

zwischen den beiden Generationen.<br />

Auf den Punkt gebracht ist Folgendes zu beachten:<br />

1. Wird die aufgrund des Versorgungsvertrags geschuldete<br />

regelmäßige Versorgungsleistung willkürlich<br />

ausgesetzt, so dass die Versorgung des übergebers<br />

gefährdet ist, sind die weiteren Zahlungen auch<br />

nach Wiederaufnahme der ursprünglich vereinbarten<br />

Leistungen durch den übernehmer nicht mehr steuerlich<br />

nutzbar, d. h. nicht mehr als sonderausgaben<br />

abziehbar.<br />

2. die Änderungen eines Versorgungsvertrags können nur<br />

dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie von<br />

den Vertragsparteien schriftlich fixiert worden sind.<br />

Insbesondere der letzte Punkt hat zu regen Diskussionen unter<br />

den Praktikern geführt. Es ist davon auszugehen, dass der<br />

BFH diesen zweiten Leitsatz deshalb geschaffen hat, weil er<br />

jegliche, auch vertragsumsetzende Anpassungen, schriftlich<br />

festgehalten sehen möchte – auch wenn eine Schriftform zivil-<br />

rechtlich nicht verlangt werden kann. Die Finanzverwaltung<br />

wird das Urteil aber u. E. umsetzen, so dass in der Praxis<br />

hierauf einzugehen sein wird.<br />

tipp: für altverträge und neuverträge muss es eine<br />

konkrete dokumentation bei Veränderungen geben. Wir<br />

haben hierzu zielführende formulierungen für sie ent-<br />

wickelt. sprechen sie uns an.


08 SteuerberatuNg<br />

perSoNaLia<br />

koNtakt<br />

LüderS warNeboLdt & partNer<br />

Doreen gerharD<br />

Kauffrau für Bürokommunikation<br />

managementassistentin<br />

Seit dem 01.02.<strong>2012</strong> unterstützt Frau Doreen Gerhard unser<br />

Sekretariat im Bereich Steuern, Wirtschaftsprüfung und controlling.<br />

Durch ihre umfangreichen Erfahrungen bringt sie fundierte<br />

Fachkenntnisse mit und ist routiniert in sämtlichen<br />

Arbeitsabläufen einer modernen Büroorganisation.<br />

fabian meier<br />

Diplom-Wirtschaftsjurist<br />

Steuerberater<br />

Wir freuen uns mit Herrn Fabian meier über seine bestandene<br />

Prüfung zum Steuerberater und gratulieren herzlich!<br />

lars kläber<br />

Diplom-Betriebswirt (BA)<br />

Steuerberater<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

Herr Lars Kläber wurde nach seiner bestandenen Prüfung im<br />

Dezember 2011 am 18.01.<strong>2012</strong> von der Wirtschaftsprüfer-<br />

kammer zum Wirtschaftsprüfer bestellt. Sein ausgezeichnetes<br />

Fachwissen wird er zukünftig sowohl in der laufenden steuerlichen<br />

Beratung als auch im Bereich der Wirtschaftsprüfung einsetzen.<br />

JubiLäum<br />

ZinaiDa prosT<br />

Steuerfachangestellte<br />

15jähriges Jubiläum am 01.03.<strong>2012</strong><br />

Frau Zinaida Prost betreut seit 15 Jahren selbstständig die<br />

Finanzbuchführungen unserer Kunden zuverlässig und präzise.<br />

Wir freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit.<br />

Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Notar<br />

N.treuhaNd gmbh wirtSchaftSprüfuNgSgeSeLLSchaft<br />

büro Lehrte<br />

büro haNNover<br />

Zum Blauen See 5, 31275 Lehrte /Hannover Hans-Böckler-Allee 1, 30173 Hannover<br />

t 0 51 32. 82 68 - 0 f 0 51 32. 5 32 61 t 0 511. 54 35 89 - 20 f 0 511. 54 35 89-99<br />

www.luederslaw.de mail @ luederslaw.de www.luederslaw.de mail @ luederslaw.de<br />

Ausbildungsmesse „Date your Future“<br />

am 10. februar <strong>2012</strong> präsentierte sich unser unternehmen auf<br />

der 4. ausbildungsoffensive <strong>2012</strong>, initiiert von Pro hannover<br />

region unter dem Motto: „date your future“!<br />

Martina Seiler<br />

Um Zukunft geht es hierbei auch für uns! Seit über<br />

30 Jahren bilden wir in unserem Unternehmen junge<br />

Menschen aus. Von Jahr zu Jahr haben wir gespürt,<br />

dass es immer schwieriger wird, die passenden Auszubildenden<br />

zu finden. Ein Spiegel dessen, was junge Menschen bewegt,<br />

inspiriert und interessiert, war dann auch dieser Tag.<br />

Viele Jugendliche sind noch unentschlossen, streben erst<br />

einmal das Abitur an und wollen im Anschluss studieren.<br />

Andere wissen noch gar nicht so recht, wohin sie sich orientieren<br />

sollen und fanden diesen „schulfreien Tag“ einfach nur gut.<br />

Wurden sie aber von uns angesprochen, konnten wir dennoch<br />

Einige neugierig machen. Wir, Martina Seiler, Sabrina Wiepert<br />

(Azubi 2. Lehrjahr) und Oliver Köhler (Azubi 3. Lehrjahr)<br />

bekamen dann die Chance, von unserem Beruf zu erzählen,<br />

unser Unternehmen und die Ausbildung und Aufstiegsmöglichkeiten<br />

vorzustellen. Mit unserem liebevoll gestalteten<br />

Stand (vielen Dank nochmals für die tolle Unterstützung an<br />

unsere Azubis sowie Herrn Thomas Fromhage und Frau Heike<br />

impreSSum<br />

herauSgeber <strong>Lüders</strong> <strong>Warneboldt</strong> & <strong>Partner</strong> N.TREUHAND GmBH<br />

WIRTScHAFTSPRüFUNGSGESELLScHAFT<br />

fotoS Realinemedia/shutterstock (Titel), Joachim B. Albers/Fotolia (S. 02 o.), martin Bühler (S. 02 u. ,<br />

S. 08 2. v. o. l.), Ernest R. Prim/shutterstock (S. 03), seen/Fotolia (S. 04), Kautz15/Fotolia (S. 05 o.),<br />

THI Holding GmbH & co. KG (S. 05 m.), <strong>Lüders</strong> <strong>Warneboldt</strong> & <strong>Partner</strong> (S. 05 u., S. 08 o. l., 3. v. o. l., u. l.,<br />

S. 08 r.), marco2811/Fotolia (S. 06), Eisenhans/Fotolia (S. 07 l.), H-J Paulsen/Fotolia (S. 07 r.)<br />

herSteLLuNg Quensen Druck + Verlag GmbH & co. KG, Hildesheim<br />

Thiel), konnten wir gemeinsam einen Beruf präsentieren, der<br />

auch in Zukunft interessant, anspruchsvoll und abwechslungsreich<br />

sein wird.<br />

Aufschlussreiche Gespräche konnten wir auch mit den Repräsentanten<br />

anderer Unternehmen an diesem Tag führen, die in den<br />

letzten Jahren ähnliche Erfahrungen wie wir gemacht haben.<br />

Dies verstärkt noch einmal unsere Idee, auch in Zukunft in<br />

solche Projekte wie „Date your Future“ zu investieren, um<br />

junge Menschen zu inspirieren und sie für unseren Beruf zu<br />

begeistern.<br />

Tipp: Bestimmen Sie mit uns Ihren Vorsteuer-<br />

abzug bei Investitionen in Photovoltaikanlagen<br />

betreiber einer Photovoltaikanlage verkaufen den erzeugten<br />

strom an einen energieversorger und sind somit im umsatzsteuerlichen<br />

sinn unternehmer, da es sich bei dem Verkauf aus<br />

sicht der finanzverwaltung um eine nachhaltige unternehmerische<br />

tätigkeit gegen entgelt handelt.<br />

Fabian Meier<br />

Im Rahmen der „Kleinunternehmerregelung“ brauchen<br />

Unternehmen, deren Umsatz im vorangegangenen<br />

Kalenderjahr 17.500,00 € und im laufenden Kalenderjahr<br />

50.000,00 € nicht übersteigt, grundsätzlich keine Umsatz-<br />

steuer zu zahlen. Diese Regelung berücksichtigt allerdings<br />

keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Dies könnte für die<br />

meisten Solaranlagenbetreiber nachteilig sein.<br />

Da das Finanzamt den Betreiber einer Photovoltaikanlage<br />

als Kleinunternehmer behandeln wird, muss im Rahmen der<br />

Umsatzsteuervoranmeldung auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung<br />

verzichtet werden. Das hat den positiven<br />

Effekt, dass Sie sich die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten<br />

und den Betriebskosten der Anlage vom Finanzamt zurück-<br />

holen können. Ergänzend hat der Bundesfinanzhof (BFH)<br />

kürzlich in zwei Urteilen entschieden, für welche Kosten der<br />

Vorsteuerabzug noch greifen könnte:<br />

Hat ein Unternehmer eine Photovoltaikanlage auf dem Dach<br />

eines leerstehenden Schuppens installiert, kann er die anteilige<br />

Vorsteuer aus den Herstellungskosten des Schuppens für<br />

den unternehmerisch genutzten Teil abziehen. Dazu müsste<br />

die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % betragen.<br />

Den Anteil kann er ermitteln, indem er einen fiktiven Vermietungsumsatz<br />

für den (privat genutzten) Innenraum des Schuppens<br />

ermittelt und mit einem fiktiven Umsatz für die Dach-<br />

vermietung vergleicht.<br />

Hat ein Unternehmer das Dach einer alten Scheune neu ein-<br />

decken lassen, um eine Photovoltaikanlage zu installieren,<br />

kann er die Vorsteuer aus den entstandenen Kosten für den<br />

unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes abziehen. Hier<br />

kann der entsprechende Anteil ebenfalls durch Gegenüberstellung<br />

der fiktiven Vermietungsumsätze errechnet werden.<br />

Die 10 %-Grenze muss der Unternehmer in diesem Fall nicht<br />

beachten, da die Kosten keine Herstellungskosten eines<br />

gelieferten Gegenstands, sondern Erhaltungsaufwendungen<br />

in Form von Dienstleistungen sind.<br />

vorbehaLt<br />

Alle Berichte, Informationen und Fachberichte sind nach bestem journalistischen<br />

Fachwissen recherchiert worden. Eine Garantie für die Richtigkeit sowie eine Haftung<br />

kann nicht übernommen werden. Anreden, Berufsbezeichnungen etc. werden in den<br />

Artikeln dieser Zeitung grundsätzlich neutral gehalten, wir verzichten auf die ausdrückliche<br />

Bezeichnung männlicher oder weiblicher Form. Dies geschieht ausschließlich aus<br />

Gründen des Lesekomforts und des Textstils. Angesprochen sind selbstverständlich die<br />

männlichen und die weiblichen Vertreter der angesprochenen Gruppen.

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