Mein_Wohnrecht_1:2017
Mietrecht, Wohnrecht, Mietervertretung, Mieterschutzring
Mietrecht, Wohnrecht, Mietervertretung, Mieterschutzring
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Genossenschaften<br />
Der angemessene Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag<br />
Insidertipps für Genossenschaftsmieter<br />
Die <strong>Wohnrecht</strong>snovelle 2015 ist in ihren<br />
Auswirkungen umstritten. Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz<br />
wurde<br />
zumindest einer zentralen Änderung<br />
unterworfen – der Reform des Erhaltungs-<br />
und Verbesserungsbeitrages.<br />
Seither sehen sich viele Bewohner von<br />
Genossenschaftswohnungen mit gravierenden<br />
Erhöhungen ihrer monatlichen<br />
Mietvorschreibung konfrontiert.<br />
Kostensprünge von bis zu 150 Euro pro<br />
Monat sind aktenkundig.<br />
Doch was bedeutet die Gesetzesänderung<br />
im Detail? Unter<br />
welchen Umständen darf der<br />
EVB erhöht werden und in<br />
welchem Ausmaß?<br />
Das WGG definiert in § 14,<br />
dass der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag<br />
– kurz EVB<br />
- einen Bestandteil des angemessenen<br />
Entgeltes darstellt. 1<br />
Dabei wird eingefordert, dass<br />
auf § 13 WGG bedacht genommen<br />
wird – eine zentrale<br />
Bestimmung für jeden Genossenschaftsbewohner:<br />
Hier wird das<br />
sogenannte ‚Kostendeckungsprinzip’ gesetzlich<br />
verankert. 2 Gemeinnützige Bauträger<br />
dürfen demnach nur beschränkte<br />
Gewinne erzielen, leistbares Wohnen soll<br />
dadurch gewährleistet werden. Doch nicht<br />
nur die Mietvorschreibung, auch die Gebarung<br />
von Genossenschaften ist reguliert.<br />
So soll verhindert werden, dass ungerechtfertigte<br />
Kosten verursacht werden,<br />
1 § 14 WGG<br />
2 § 13 Abs. 1 WGG<br />
die letztendlich von den Bewohnern getragen<br />
werden müssten bzw. müssen. Dafür<br />
soll § 23 WGG Sorge tragen. Darin heißt<br />
es: „Geschäftsführung und Verwaltung einer<br />
gemeinnützigen Bauvereinigung müssen<br />
den Grundsätzen der Sparsamkeit,<br />
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit<br />
entsprechen.“ 3<br />
Diese allgemeine Maßgabe ist von entscheidender<br />
Bedeutung – auch bei<br />
der Beurteilung der Angemessenheit<br />
des in Rechnung gestellten<br />
EVB. Eine Rechtsauffassung,<br />
die auch der bekannte<br />
<strong>Wohnrecht</strong>sexperte Walter Rosifka<br />
vertritt. 4<br />
Innerhalb der ersten fünf Jahre<br />
nach Bezug einer Baulichkeit<br />
darf ein EVB in Höhe von EUR<br />
0,50 je Quadratmeter Nutzfläche<br />
monatlich vorgeschrieben<br />
werden. Ab dem sechsten<br />
Jahr erhöht sich dieser Wert<br />
um jährlich zwölf Prozent, um<br />
schließlich 30 Jahre ab Erstbezug<br />
bei EUR 2,- gedeckelt zu werden. 5<br />
Hundertprozentige Sicherheit vor einem<br />
dennoch höheren als dem zunächst gedeckelten<br />
Betrag haben Bewohner allerdings<br />
nicht: Wenn die erzielten Einnahmen<br />
nicht ausreichen, um der „ordnungsmäßigen<br />
Erhaltung der Baulichkeit“ 6 entspre-<br />
3 § 23 Abs. 1 WGG<br />
4 <strong>Wohnrecht</strong>liche Blätter Heft 7 und<br />
8 2016, Seite 263<br />
5 § 14d WGG Abs. 2<br />
6 § 14 Abs. 2 WGG<br />
chen zu können, kann der EVB gerichtlich<br />
oder durch die Gemeinde weiter erhöht<br />
werden.<br />
Der ‚EVB neu’ trat mit 1. Juli 2016 an die<br />
Stelle des früheren EVB I und EVB II. Aber<br />
– auch hier gibt es eine Ausnahme: Im Fall<br />
bestehender Erhaltungsvorlagen darf eine<br />
Bauvereinigung bis zum 31. Dezember<br />
2018 weiter nach ‚EVB alt’ vorschreiben. 7<br />
Darf eine Genossenschaft prinzipiell<br />
immer den vordergründig maximal<br />
zulässigen EVB zur Verrechnung bringen?<br />
Wenn die Maximen der Sparsamkeit,<br />
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit<br />
herangezogen werden nicht. Falls die bewohnte<br />
Anlage über einen ausreichenden<br />
EVB-Topf verfügt und damit zu rechnen<br />
ist, dass zukünftig anfallende Kosten damit<br />
gedeckt werden können, dann würde<br />
eine Maximaleinhebung der gesetzlich<br />
geforderten Zweckmäßigkeit widersprechen.<br />
Soweit die Rechtsauffassung von<br />
Walter Rosifka und dem Österreichischen<br />
Mieterschutzring – Wien.<br />
Wenn auch Sie von einer EVB-Erhöhung<br />
betroffen sind, wenden Sie sich zur fachkundigen<br />
Überprüfung des Sachverhaltes<br />
an die Mitarbeiter des Mieterschutzringes.<br />
Sie werden gerne beraten und in Rechtsfragen<br />
unterstützt sowie vor der Schlichtungsstelle<br />
und Gerichten vertreten. Seien<br />
Sie ein mündiger Bewohner und helfen Sie<br />
uns, Ihnen zu Ihrem Recht auf eine leistbare<br />
Genossenschaftswohnung zu verhelfen!<br />
7 § 39 Abs. 32 WGG<br />
WIR SIND UMGEZOGEN!<br />
Österreichischer<br />
Mieterschutzring Wien<br />
Ihr Schlüssel zu ihrem Recht!<br />
MEIN WOHNRECHT<br />
Österreichischer<br />
Mieterschutzring Wien<br />
Ihr Schlüssel zu ihrem Recht!<br />
Unsere neue Adresse ist:<br />
Schmerlingplatz 2<br />
1010 Wien<br />
1 / <strong>2017</strong> 7