15.03.2017 Aufrufe

Mein_Wohnrecht_1:2017

Mietrecht, Wohnrecht, Mietervertretung, Mieterschutzring

Mietrecht, Wohnrecht, Mietervertretung, Mieterschutzring

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Genossenschaften<br />

Der angemessene Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag<br />

Insidertipps für Genossenschaftsmieter<br />

Die <strong>Wohnrecht</strong>snovelle 2015 ist in ihren<br />

Auswirkungen umstritten. Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz<br />

wurde<br />

zumindest einer zentralen Änderung<br />

unterworfen – der Reform des Erhaltungs-<br />

und Verbesserungsbeitrages.<br />

Seither sehen sich viele Bewohner von<br />

Genossenschaftswohnungen mit gravierenden<br />

Erhöhungen ihrer monatlichen<br />

Mietvorschreibung konfrontiert.<br />

Kostensprünge von bis zu 150 Euro pro<br />

Monat sind aktenkundig.<br />

Doch was bedeutet die Gesetzesänderung<br />

im Detail? Unter<br />

welchen Umständen darf der<br />

EVB erhöht werden und in<br />

welchem Ausmaß?<br />

Das WGG definiert in § 14,<br />

dass der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag<br />

– kurz EVB<br />

- einen Bestandteil des angemessenen<br />

Entgeltes darstellt. 1<br />

Dabei wird eingefordert, dass<br />

auf § 13 WGG bedacht genommen<br />

wird – eine zentrale<br />

Bestimmung für jeden Genossenschaftsbewohner:<br />

Hier wird das<br />

sogenannte ‚Kostendeckungsprinzip’ gesetzlich<br />

verankert. 2 Gemeinnützige Bauträger<br />

dürfen demnach nur beschränkte<br />

Gewinne erzielen, leistbares Wohnen soll<br />

dadurch gewährleistet werden. Doch nicht<br />

nur die Mietvorschreibung, auch die Gebarung<br />

von Genossenschaften ist reguliert.<br />

So soll verhindert werden, dass ungerechtfertigte<br />

Kosten verursacht werden,<br />

1 § 14 WGG<br />

2 § 13 Abs. 1 WGG<br />

die letztendlich von den Bewohnern getragen<br />

werden müssten bzw. müssen. Dafür<br />

soll § 23 WGG Sorge tragen. Darin heißt<br />

es: „Geschäftsführung und Verwaltung einer<br />

gemeinnützigen Bauvereinigung müssen<br />

den Grundsätzen der Sparsamkeit,<br />

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit<br />

entsprechen.“ 3<br />

Diese allgemeine Maßgabe ist von entscheidender<br />

Bedeutung – auch bei<br />

der Beurteilung der Angemessenheit<br />

des in Rechnung gestellten<br />

EVB. Eine Rechtsauffassung,<br />

die auch der bekannte<br />

<strong>Wohnrecht</strong>sexperte Walter Rosifka<br />

vertritt. 4<br />

Innerhalb der ersten fünf Jahre<br />

nach Bezug einer Baulichkeit<br />

darf ein EVB in Höhe von EUR<br />

0,50 je Quadratmeter Nutzfläche<br />

monatlich vorgeschrieben<br />

werden. Ab dem sechsten<br />

Jahr erhöht sich dieser Wert<br />

um jährlich zwölf Prozent, um<br />

schließlich 30 Jahre ab Erstbezug<br />

bei EUR 2,- gedeckelt zu werden. 5<br />

Hundertprozentige Sicherheit vor einem<br />

dennoch höheren als dem zunächst gedeckelten<br />

Betrag haben Bewohner allerdings<br />

nicht: Wenn die erzielten Einnahmen<br />

nicht ausreichen, um der „ordnungsmäßigen<br />

Erhaltung der Baulichkeit“ 6 entspre-<br />

3 § 23 Abs. 1 WGG<br />

4 <strong>Wohnrecht</strong>liche Blätter Heft 7 und<br />

8 2016, Seite 263<br />

5 § 14d WGG Abs. 2<br />

6 § 14 Abs. 2 WGG<br />

chen zu können, kann der EVB gerichtlich<br />

oder durch die Gemeinde weiter erhöht<br />

werden.<br />

Der ‚EVB neu’ trat mit 1. Juli 2016 an die<br />

Stelle des früheren EVB I und EVB II. Aber<br />

– auch hier gibt es eine Ausnahme: Im Fall<br />

bestehender Erhaltungsvorlagen darf eine<br />

Bauvereinigung bis zum 31. Dezember<br />

2018 weiter nach ‚EVB alt’ vorschreiben. 7<br />

Darf eine Genossenschaft prinzipiell<br />

immer den vordergründig maximal<br />

zulässigen EVB zur Verrechnung bringen?<br />

Wenn die Maximen der Sparsamkeit,<br />

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit<br />

herangezogen werden nicht. Falls die bewohnte<br />

Anlage über einen ausreichenden<br />

EVB-Topf verfügt und damit zu rechnen<br />

ist, dass zukünftig anfallende Kosten damit<br />

gedeckt werden können, dann würde<br />

eine Maximaleinhebung der gesetzlich<br />

geforderten Zweckmäßigkeit widersprechen.<br />

Soweit die Rechtsauffassung von<br />

Walter Rosifka und dem Österreichischen<br />

Mieterschutzring – Wien.<br />

Wenn auch Sie von einer EVB-Erhöhung<br />

betroffen sind, wenden Sie sich zur fachkundigen<br />

Überprüfung des Sachverhaltes<br />

an die Mitarbeiter des Mieterschutzringes.<br />

Sie werden gerne beraten und in Rechtsfragen<br />

unterstützt sowie vor der Schlichtungsstelle<br />

und Gerichten vertreten. Seien<br />

Sie ein mündiger Bewohner und helfen Sie<br />

uns, Ihnen zu Ihrem Recht auf eine leistbare<br />

Genossenschaftswohnung zu verhelfen!<br />

7 § 39 Abs. 32 WGG<br />

WIR SIND UMGEZOGEN!<br />

Österreichischer<br />

Mieterschutzring Wien<br />

Ihr Schlüssel zu ihrem Recht!<br />

MEIN WOHNRECHT<br />

Österreichischer<br />

Mieterschutzring Wien<br />

Ihr Schlüssel zu ihrem Recht!<br />

Unsere neue Adresse ist:<br />

Schmerlingplatz 2<br />

1010 Wien<br />

1 / <strong>2017</strong> 7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!