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POLIZEI JOURNAL

Polizeijournal_1_2016

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DAS THEMA<br />

Polizei-Journal 1/2016<br />

Versammlungen – Die Polizei als<br />

Garant der Grundrechtsausübung<br />

Wilfried Kapischke<br />

[ Ministerium für Inneres<br />

und Sport ]<br />

Zunehmende Anzahl<br />

von Versammlungen –<br />

Im Jahr 2015: 707<br />

„Das Recht des Bürgers, durch Ausübung<br />

der Versammlungsfreiheit<br />

aktiv am politischen Meinungs- und<br />

Willensbildungsprozeß teilzunehmen,<br />

gehört zu den unentbehrlichen<br />

Funktionselementen eines demokratischen<br />

Gemeinwesens.“ So äußerte<br />

sich das Bundesverfassungsgericht<br />

in den Leitsätzen seiner wegweisenden<br />

„Brokdorf“-Entscheidung vom<br />

14.05.1985. Diese Aussage ist vor<br />

dem Hintergrund der stark zunehmenden<br />

Anzahl von Versammlungen<br />

aktueller denn je. Im Jahr 2014<br />

wurden im Land Mecklenburg-Vorpommern<br />

485 Versammlungen polizeilich<br />

begleitet. 2015 waren es 707<br />

und bis Mitte Juni des aktuellen Jahres<br />

fanden bereits 316 Einsätze der<br />

Landespolizei im Zusammenhang mit<br />

Versammlungen statt. Die Steigerung<br />

der durchgeführten Versammlungen<br />

ist jedoch kein Phänomen, welches<br />

sich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern<br />

beschränkt. Im gesamten<br />

Bundesgebiet ist die Anzahl entsprechender<br />

Einsatzanlässe hoch.<br />

Aus diesem Grund ist die gegenseitige<br />

Unterstützung der Polizeien<br />

von Bund und Ländern gerade bei<br />

Großdemonstrationen von entscheidender<br />

Bedeutung. Die Polizei Mecklenburg-Vorpommern<br />

entsendet<br />

regelmäßig Einheiten des Landesbereitschaftspolizeiamtes<br />

zur Unterstützung<br />

in andere Bundesländer – und<br />

fordert bei eigenen Großlagen auch<br />

entsprechende Verstärkung an. Eine<br />

Reduzierung der Einsatzhäufigkeit ist<br />

aufgrund der in diesem September<br />

stattfindenden Landtagswahl nicht<br />

abzusehen. Daher ist auch für den<br />

Sommer mit Versammlungseinsätzen<br />

zu rechnen. Natürlich bedeutet nicht<br />

jede Versammlungslage einen gleichhohen<br />

Vorbereitungs- und Durchführungsaufwand<br />

für die Polizei. In<br />

welchem Umfang die Einsätze vorbereitet<br />

werden müssen und wie viele<br />

Polizeibeamte zum Einsatz kommen,<br />

hängt maßgeblich vom Konfliktpotential<br />

des jeweiligen Versammlungsanlasses<br />

ab. Die Aufgabe der Polizei<br />

ist und bleibt unabhängig davon die<br />

Gewährleistung der Grundrechtsausübung<br />

der Menschen in unserem<br />

Land. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit<br />

gem. Art. 8 GG ist ein<br />

hohes Gut unserer freiheitlich-demokratischen<br />

Grundordnung. Es entfaltet<br />

seine Wirkung jedoch nur unter<br />

den Voraussetzungen der „Friedlichkeit“<br />

und der „Waffenlosigkeit“ der<br />

Versammlungsteilnehmer. Weiterhin<br />

ist kein Grundrecht grenzenlos auslebbar.<br />

Jede Grundrechtsausübung<br />

findet ihre Schranken in den Grundrechten<br />

anderer Menschen. Das<br />

bringt die Polizeibeamten regelmäßig<br />

zwischen die widerstreitenden Interessen<br />

politischer Gruppierungen. Die<br />

schwierige Aufgabe für die Polizei<br />

bei Demonstrationen und Aufzügen<br />

wurde auch von den demokratischen<br />

Fraktionen im Landtag klar herausgestellt.<br />

Daher erfolgte bereits im Jahr<br />

2014 die Annahme eines Antrages<br />

der Fraktionen der SPD, CDU, DIE<br />

LINKE sowie Bündnis 90/DIE GRÜNEN<br />

mit dem Titel „Demonstrationskultur<br />

für Demokratie und Toleranz“. Diese<br />

Entschließung des Landtages ist als<br />

politische Leitlinie für jeden polizeilichen<br />

Einsatz bei Versammlungen<br />

verbindlich. Von besonderer Bedeutung<br />

in dieser Entschließung ist die

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