POLIZEI JOURNAL
Polizeijournal_1_2016
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DAS THEMA<br />
Polizei-Journal 1/2016<br />
Versammlungen – Die Polizei als<br />
Garant der Grundrechtsausübung<br />
Wilfried Kapischke<br />
[ Ministerium für Inneres<br />
und Sport ]<br />
Zunehmende Anzahl<br />
von Versammlungen –<br />
Im Jahr 2015: 707<br />
„Das Recht des Bürgers, durch Ausübung<br />
der Versammlungsfreiheit<br />
aktiv am politischen Meinungs- und<br />
Willensbildungsprozeß teilzunehmen,<br />
gehört zu den unentbehrlichen<br />
Funktionselementen eines demokratischen<br />
Gemeinwesens.“ So äußerte<br />
sich das Bundesverfassungsgericht<br />
in den Leitsätzen seiner wegweisenden<br />
„Brokdorf“-Entscheidung vom<br />
14.05.1985. Diese Aussage ist vor<br />
dem Hintergrund der stark zunehmenden<br />
Anzahl von Versammlungen<br />
aktueller denn je. Im Jahr 2014<br />
wurden im Land Mecklenburg-Vorpommern<br />
485 Versammlungen polizeilich<br />
begleitet. 2015 waren es 707<br />
und bis Mitte Juni des aktuellen Jahres<br />
fanden bereits 316 Einsätze der<br />
Landespolizei im Zusammenhang mit<br />
Versammlungen statt. Die Steigerung<br />
der durchgeführten Versammlungen<br />
ist jedoch kein Phänomen, welches<br />
sich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern<br />
beschränkt. Im gesamten<br />
Bundesgebiet ist die Anzahl entsprechender<br />
Einsatzanlässe hoch.<br />
Aus diesem Grund ist die gegenseitige<br />
Unterstützung der Polizeien<br />
von Bund und Ländern gerade bei<br />
Großdemonstrationen von entscheidender<br />
Bedeutung. Die Polizei Mecklenburg-Vorpommern<br />
entsendet<br />
regelmäßig Einheiten des Landesbereitschaftspolizeiamtes<br />
zur Unterstützung<br />
in andere Bundesländer – und<br />
fordert bei eigenen Großlagen auch<br />
entsprechende Verstärkung an. Eine<br />
Reduzierung der Einsatzhäufigkeit ist<br />
aufgrund der in diesem September<br />
stattfindenden Landtagswahl nicht<br />
abzusehen. Daher ist auch für den<br />
Sommer mit Versammlungseinsätzen<br />
zu rechnen. Natürlich bedeutet nicht<br />
jede Versammlungslage einen gleichhohen<br />
Vorbereitungs- und Durchführungsaufwand<br />
für die Polizei. In<br />
welchem Umfang die Einsätze vorbereitet<br />
werden müssen und wie viele<br />
Polizeibeamte zum Einsatz kommen,<br />
hängt maßgeblich vom Konfliktpotential<br />
des jeweiligen Versammlungsanlasses<br />
ab. Die Aufgabe der Polizei<br />
ist und bleibt unabhängig davon die<br />
Gewährleistung der Grundrechtsausübung<br />
der Menschen in unserem<br />
Land. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit<br />
gem. Art. 8 GG ist ein<br />
hohes Gut unserer freiheitlich-demokratischen<br />
Grundordnung. Es entfaltet<br />
seine Wirkung jedoch nur unter<br />
den Voraussetzungen der „Friedlichkeit“<br />
und der „Waffenlosigkeit“ der<br />
Versammlungsteilnehmer. Weiterhin<br />
ist kein Grundrecht grenzenlos auslebbar.<br />
Jede Grundrechtsausübung<br />
findet ihre Schranken in den Grundrechten<br />
anderer Menschen. Das<br />
bringt die Polizeibeamten regelmäßig<br />
zwischen die widerstreitenden Interessen<br />
politischer Gruppierungen. Die<br />
schwierige Aufgabe für die Polizei<br />
bei Demonstrationen und Aufzügen<br />
wurde auch von den demokratischen<br />
Fraktionen im Landtag klar herausgestellt.<br />
Daher erfolgte bereits im Jahr<br />
2014 die Annahme eines Antrages<br />
der Fraktionen der SPD, CDU, DIE<br />
LINKE sowie Bündnis 90/DIE GRÜNEN<br />
mit dem Titel „Demonstrationskultur<br />
für Demokratie und Toleranz“. Diese<br />
Entschließung des Landtages ist als<br />
politische Leitlinie für jeden polizeilichen<br />
Einsatz bei Versammlungen<br />
verbindlich. Von besonderer Bedeutung<br />
in dieser Entschließung ist die