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So wurde im September 2006 der Inhaber eines Auktionshauses<br />

in Bensheim zu zwei Jahren Haft auf<br />

Bewährung verurteilt, weil er mittels über 600 Falschstempeln<br />

und rund 50 falschen Prüfzeichen noch aktiver,<br />

nicht mehr aktiver und schon verstorbener Prüfer<br />

Marken nachgestempelt und anschließend gleich<br />

signiert hatte und über seine „Auktion“ vertrieb. Eine<br />

Hausdurchsuchung, ausgelöst durch einen aufmerksamen<br />

betrogenen Sammler, machte dem Treiben<br />

ein Ende und sorgte nach Abschluss des Prozesses<br />

für die Vernichtung der gesamten beschlagnahmten<br />

Fälschungswerkzeuge. Die philatelistische Presse hat<br />

darüber ausführlich berichtet.<br />

Leider ist es zunehmend schwieriger geworden, die<br />

Staatsanwaltschaften für die strafrechtliche Verfolgung<br />

von Betrügereien im Zusammenhang mit<br />

Briefmarken zu gewinnen. Nur noch selten sind<br />

Staatsanwälte selber engagierte Sammler, und mit<br />

dem fehlenden Wissen über die Philatelie und die<br />

dort agierenden Betrüger sinkt naturgemäß auch<br />

das Interesse an der Aufnahme staatsanwaltlicher<br />

Ermittlungen. Hilfreich für interessierte Sammler und<br />

Geschädigte können auch Internetforen sein, in denen<br />

sich Philatelisten austauschen (z. B. das Forum des<br />

BDPh unter www.bdph.de).<br />

Schon früh haben Sammler und ehrbare Händler versucht,<br />

sich vor solchen betrügerischen Machenschaften<br />

und den damit verbundenen finanziellen Verlusten<br />

zu schützen. In Deutschland ist heute der „Bund Philatelistischer<br />

Prüfer e. V.“ (BPP) eine von Handel und<br />

Sammlerschaft gleichermaßen anerkannte Institution,<br />

die für nahezu alle Bereiche der Philatelie einen oder<br />

mehrere Spezialprüfer berufen hat, um sowohl die<br />

Echtheits- als auch die Qualitätsprüfung zu gewährleisten.<br />

Der BPP hat sich eine umfangreiche Prüfordnung<br />

gegeben, um nach einheitlichen, zuverlässigen<br />

und nachvollziehbaren Kriterien seine Aufgabe wahrnehmen<br />

zu können. Nachzulesen ist die Prüfordnung<br />

am Ende jedes MICHEL-Deutschland-Kataloges, seien<br />

es der Normal- oder auch der Spezialkatalog. Im<br />

Anschluss daran werden für die einzelnen Sammelgebiete<br />

die derzeit berufenen Prüfer mit ihren Adressen<br />

aufgeführt. Prüfordnung und Prüferverzeichnis sollte<br />

jeder Sammler in seinem eigenen Interesse aufmerksam<br />

studieren und sich nicht scheuen, die Dienste der<br />

Prüfer in Anspruch zu nehmen, wenn er sich bei einer<br />

geplanten oder schon durchgeführten Neuerwerbung<br />

unsicher ist. Das gilt auch, wenn das Stück bereits<br />

BPP-geprüft ist, der Käufer aber auf Nummer Sicher<br />

gehen will und eine so genannte „Nachprüfung“ auf<br />

die Echtheit des Prüfzeichens durchführen möchte. In<br />

diesem Fall schickt er die Marke(n) an den betreffenden<br />

Prüfer mit der Bitte um Überprüfung des Prüfzeichens,<br />

die in der Regel kostenlos vorgenommen wird.<br />

Lediglich Portokosten fallen an.<br />

Eine geprüfte Marke wird vom Prüfer auf der Rückseite<br />

gemäß Abschnitt 6 der Prüfordnung mit seinem<br />

Namenszeichen (Name und Zusatz „BPP“) versehen.<br />

Diese Signierung einer Marke bedeutet zunächst einmal<br />

nur die Echtheit des Prüfstückes an sich. Eine<br />

qualitative Einstufung wird hingegen durch die Stellung<br />

des Prüfzeichens vorgenommen. Eine einwandfreie<br />

Marke wird am untersten Rand signiert. Der<br />

Fachmann bezeichnet eine solche Marke auch als<br />

„tiefstgeprüft“. Je weiter der Zustand der Marke von<br />

dem einer einwandfreien entfernt ist, umso höher<br />

wird, wiederum vom unteren Rand aus gesehen, das<br />

Prüfzeichen gesetzt. Eine solche Marke, im Fachjargon<br />

je nach der Prüfzeichenstellung „tiefgeprüft“ und<br />

„höher geprüft“ genannt, wird in der Regel mehr oder<br />

weniger starke Mängel haben. Sind diese Mängel originär,<br />

etwa eine leicht unregelmäßige Zähnung bei<br />

einer sonst sauber und echt gestempelten „Marienkirche“<br />

(Bundesrepublik Mi.-Nr. 139/40, Signierung<br />

etwa ein Zahnloch höher), so wird man sie noch tole-

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