AU-Geräteleitfaden - Meyer-Kirschner GmbH
AU-Geräteleitfaden - Meyer-Kirschner GmbH
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Leitfaden<br />
zur Begutachtung<br />
der Bedienerführung<br />
von <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräten<br />
(<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>)<br />
Version 4 von der Unter-Arbeitsgruppe<br />
„<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>“ der AG „§§29 und<br />
47a StVZO“ des BMVBS am 30.04.2008<br />
verabschiedet und nach Zustimmung<br />
der Länder am 30.06.2008 freigegeben.<br />
DEKRA Automobil <strong>GmbH</strong> TÜV-Nord Mobilität <strong>GmbH</strong> & Co.KG<br />
Prüfstelle für <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräte Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität<br />
Dipl.-Ing.(FH) Thomas Ost Dipl.-Ing. Günter Afflerbach<br />
� 0711/7861-2156 � 0201/825-4126<br />
Fax 0711/7861-2740 Fax 0201/825-4150
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Vorliegende Fassung wurde durch die Unter-Arbeitsgruppe „<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>“ der AG<br />
„§§29 und 47a StVZO“ des BMVBS am 30.04.2008 verabschiedet. Vorlage war die 3. Fassung<br />
des „Leitfadens zur Begutachtung der Bedienerführung von <strong>AU</strong> Messgeräten“. Dieser<br />
wurde ergänzt, bzw. angepasst aufgrund der Änderungen, die sich durch die Neufassung<br />
der „Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen<br />
nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO und für die Durchführung von Abgasuntersuchungen<br />
an Kraftfahrzeugen nach § 47a StVZO (<strong>AU</strong>-Richtlinie)“ (VkBl. Nr. 8/2008<br />
Seite 196) ergeben.<br />
Der vorliegende Leitfaden zur Begutachtung der Bedienerführung von <strong>AU</strong>-<br />
Abgasmessgeräten wurde im o.g. Arbeitskreis mit folgenden Teilnehmern abgestimmt.<br />
Name: Institution:<br />
Herr Afflerbach TÜV-Nord Mobilität <strong>GmbH</strong> & Co.KG<br />
Herr Brühl BMVBS - Ref. S 34<br />
Herr Hahn ASA (AVL-DiTest <strong>GmbH</strong>)<br />
Herr Kaumanns ZDK<br />
Herr Keiper VDA (Volkswagen AG)<br />
Herr Kuss VDA (BMW Group)<br />
Herr Mayer VDIK<br />
Herr Niedrist VDA (Mercedes-Benz AG)<br />
Herr Ost DEKRA Automobil <strong>GmbH</strong><br />
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Inhalt<br />
1. A l l g e m e i n e s<br />
1.1 Anwendungsbereich und Sonderregelungen<br />
1.2 Mess- und Prüfgeräte<br />
1.3 Inkrafttreten der Richtlinie<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
2. V o r b e r e i t u n g d e r A U<br />
2.1 Fahrzeug-Identifizierung<br />
2.2 Solldaten der Fahrzeughersteller<br />
2.3 Hinweise zum Untersuchungspunkt „Schadstoffrelevante Bauteile“<br />
3. D u r c h f ü h r u n g d e r A U<br />
Untersuchungspunkt „Motormanagement-/ Abgasreinigungssystem<br />
3.1 Fahrzeug-Ident.-Daten<br />
3.2 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremdzündungsmotor<br />
ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte<br />
Gemischaufbereitung<br />
3.3 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremdzündungsmotor,<br />
mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung<br />
3.4 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremdzündungsmotor,<br />
mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung und<br />
mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)<br />
3.5 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Kompressionszündungsmotor<br />
3.6 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit<br />
Kompressionszündungsmotor und mit On-Board-Diagnosesystem (OBD) nach<br />
70/220/EWG.<br />
3.7 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremd- oder<br />
Kompressionszündungsmotor und alternativem Antrieb oder Kraftstoff<br />
3.8 Untersuchung eines Kraftrads mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder<br />
mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung<br />
3.9 Untersuchung eines Kraftrades mit Fremdzündungsmotor, mit Katalysator und<br />
lambdageregelter Gemischaufbereitung<br />
4. Beurteilung der Prüfergebnisse<br />
5. Nachweis über die Untersuchung der Abgase<br />
6. Allgemeine Hinweise<br />
Anlage 1: Begriffsbestimmungen<br />
Anlage 2: Lambda-Wert-Berechnung<br />
Anlage 3: Erläuterungen zur Durchführung der freien Beschleunigung<br />
Anlage 4: Aufkleber für Abgasmessgeräte<br />
Anlage 5: Sondenadaption<br />
Anlagen I – VII zum <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong><br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Leitfaden zur Begutachtung der Bedienerführung von <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräten<br />
Basistext: „Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen<br />
nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO und für die Durchführung von Abgasuntersuchungen<br />
an Kraftfahrzeugen nach § 47a StVZO (<strong>AU</strong>-Richtlinie)“, veröffentlicht im Verkehrsblatt<br />
Nr. 8 / 2008 vom 30. April 2008<br />
Hinweis:<br />
Der Basistext vorgenannter Richtlinie ist in diesem Leitfaden in der Schriftart Times New Roman<br />
dargestellt. Sämtliche Ergänzungen und Hinweistexte, die zusätzlich für die Umsetzung der <strong>AU</strong>-<br />
Geräte relevant sind, sind zur besseren Unterscheidung in der Schriftart Arial dargestellt.<br />
Die in römischen Ziffern nummerierten Anlagen sind Anlagen des <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s<br />
1. Allgemeines<br />
1.1 Anwendungsbereich und Sonderregelungen<br />
1.1.1 Diese Richtlinie gilt für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen<br />
im Rahmen der Hauptuntersuchung nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa<br />
StVZO und für die Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47a StVZO - im<br />
Weiteren insgesamt unter der Abkürzung <strong>AU</strong> zusammengefasst-, die mit Fremd- oder<br />
Kompressionszündungsmotor angetrieben werden.<br />
1.1.2 Sie gilt für die nach Anlage VIII StVZO Nr. 1.2.1.1 in Verbindung mit Nr. 1.2.1.2<br />
und § 72 Abs. 2 sowie die nach § 47a Abs. 1 StVZO abgasuntersuchungspflichtigen<br />
Kraftfahrzeuge.<br />
1.1.3 Als Krafträder im Sinne dieser Richtlinie gelten Kraftfahrzeuge, der Klassen L3e,<br />
L4e, L5e und Le7 nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX StVZO.<br />
1.1.4 Als selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht mit den Baumerkmalen von Lastkraftwagen<br />
hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, gelten<br />
grundsätzlich die Arbeitsmaschinen, die in der Veröffentlichung vom 20. Oktober<br />
2006 (VkBl. 2006 S. 794) bekannt gemacht wurden in der Fassung der Ergänzung<br />
vom 30.April 2008 (VkBl. 2008 S. 222).<br />
1.1.5 Die Untersuchung der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nr. 1.2.1.1 Anlage VIII<br />
StVZO in Verbindung mit Nr. 4.8.2 Anlage VIIIa StVZO kann als eigenständiger<br />
Teil der Hauptuntersuchungen von einer dafür nach Nr. 1 Anlage VIIIc StVZO anerkannten<br />
Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden.<br />
1.1.6 Für die Durchführung der <strong>AU</strong> gilt Folgendes:<br />
1. Ab dem 01.04.2006 erstreckt sich bei Kraftfahrzeugen, die mit einem OBD<br />
ausgerüstet sind, sowie bei Krafträdern die Untersuchung der Abgase nach Nr.<br />
3.1.1.1 Anlage VIII StVZO auf den Untersuchungspunkt „Motormanagement-<br />
/Abgasreinigungssystem“.<br />
2. Bis zum 31.12.2009 erstreckt sich bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem<br />
OBD-System ausgerüstet sind, die Untersuchung der Abgase nach § 47a<br />
StVZO auf die Untersuchungspunkte „Schadstoffrelevante Bauteile/Abgasan-<br />
lage“ und „Motormanagement-/Abgasreinigungssystem“.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3. Ab dem 01.01.2010 beschränkt sich für alle Kraftfahrzeuge die Untersuchung<br />
der Abgase nach Nr. 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO auf den Untersuchungspunkt<br />
„Motormanagement-/Abgasreinigungssystem“.<br />
1.1.7 Bei der Durchführung der <strong>AU</strong> ist festzustellen, ob das Abgasverhalten des untersuchten<br />
Kraftfahrzeugs nach dem jeweiligen Stand der Technik als "in Ordnung" eingestuft<br />
werden kann. Dazu sind die für das Fahrzeug geltenden und in den Nummern 3<br />
näher beschriebenen Arbeiten auszuführen.<br />
1.1.8 Kraftfahrzeuge mit einem OBD-System, die eine Typgenehmigung nach den Bestimmungen<br />
der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten Fassungen<br />
haben, können nach den Bestimmungen und dem Prüfablauf nach Nummer<br />
3.6 untersucht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn<br />
1. der Fahrzeughersteller dieses Prüfverfahren für das zu untersuchende Kraft-<br />
fahrzeug verbindlich vorgegeben hat;<br />
2. die Identifizierung des Kraftfahrzeugs anhand der Zulassungsdokumente<br />
sichergestellt ist und<br />
3. die notwendigen Informationen zur Untersuchung nach Nummer 3.6 vorliegen.<br />
NOx-relevante Einträge, die nach Ziffer 3 vom Fahrzeughersteller aufgelistet worden<br />
sind, müssen von der für die Durchführung der <strong>AU</strong> verantwortlichen Person gesondert<br />
bewertet werden. Sind ausschließlich NOx-relevante Einträge vorhanden und die<br />
Ergebnisse der Sichtprüfung, des Status und der Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
i.O, so ist im Feld „Bemerkungen“ das Gesamtergebnis abweichend von<br />
Nummer 10 des Nachweises als „<strong>AU</strong> bestanden“ mit dem Hinweis „NOx-relevanter<br />
Eintrag“ zu erläutern.<br />
Hinweis:<br />
Die Eintragungen erfolgen i.d.R. durch den Benutzer. Beispiele siehe Anlage II dieses Leitfadens<br />
1.1.9 Sofern bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem OBD-System nach den Prüfverfahren<br />
entsprechend Nummer 3.4 oder Nummer 3.6 nicht prüfbar sind, muss der Fahrzeughersteller<br />
dies dem BMVBS mitteilen und ein entsprechendes Ersatzverfahren festlegen<br />
und bekannt machen. Die Eignung dieses Ersatzverfahrens muss vorab von einer<br />
für die Begutachtung der Zusatzanforderungen an die Abgasmessgeräte in Nummer<br />
1.2.2 genannten Stelle geprüft und bestätigt worden sein. Im Feld „Bemerkungen“ ist<br />
in diesen Fällen der Hinweis „OBD-Verf. n. Fz-Hersteller nicht anwendbar“ einzutragen.<br />
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1.2 Mess- und Prüfgeräte<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
1.2.1 Die nach Nr. 3 Anlage VIIId StVZO vorgeschriebenen Mess- und Prüfgeräte sind für<br />
die Durchführung zu verwenden und müssen den dort genannten Vorschriften entsprechen.<br />
1.2.2 Die für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen -ausgenommen Krafträder- mit<br />
1. Fremdzündungsmotor, Katalysator und lambdageregelter Gemischaufberei-<br />
tung, ohne oder mit OBD-System oder<br />
2. Kompressionszündungsmotor, ohne oder mit OBD-System<br />
eingesetzten Abgasmessgeräte müssen des Weiteren dem in dieser Richtlinie vorgegebenen<br />
Ablauf des Prüfverfahrens genügen, für das sie eingesetzt werden. Sie müssen<br />
über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die angegebenen<br />
Daten und die ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und in Form<br />
einer Prüfbescheinigung/eines Nachweises ausdrucken. Die Erfüllung dieser Zusatzanforderungen<br />
ist mit einem Gutachten der Abgasprüfstelle der<br />
TÜV-Nord Mobilität <strong>GmbH</strong> & Co.KG, Adlerstraße 7, 45307 Essen oder der<br />
Prüfstelle für <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräte der DEKRA Automobil <strong>GmbH</strong>, Handwerkstr.<br />
15, 70565 Stuttgart nachzuweisen.<br />
Das bedeutet:<br />
Dieser <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> legt ein Muster für die Prüfbescheinigung bzw. des Nachweises fest,<br />
in dem alle notwendigen Angaben enthalten sind. (Siehe Anlage II dieses <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s)<br />
Es muss gewährleistet sein, dass Prüfbescheinigungen/Nachweise verschiedener Untersuchungsstellen<br />
vergleichbar sind.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Entspricht das Ausdruckprotokoll den Mustern des <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s<br />
Dies gilt entsprechend auch für den Ablauf der Prüfverfahren für Krafträder nach<br />
Nummer 3.8 oder 3.9, sofern diese Prüfverfahren optional verfügbar gemacht werden<br />
sollen.<br />
1.2.3 Die innerstaatliche Bauartzulassung oder die EG-Baumusterprüfbescheinigung und<br />
das positive Gutachten einer der in Nummer 1.2.2 genannten Stellen sind die Voraussetzung<br />
dafür, dass ein Abgasmessgerät entsprechend den im Gutachten festgelegten<br />
Bedingungen für <strong>AU</strong> eingesetzt werden darf. Jedem Abgasmessgerät, das für<br />
<strong>AU</strong> eingesetzt werden kann, ist ein Abdruck des Gutachtens beizugeben. Zudem ist<br />
ein solches Abgasmessgerät mit einem Aufkleber gemäß Anlage 4 kenntlich zu machen.<br />
1.2.4 Die für die Durchführung der Untersuchungen nach dieser Richtlinie einsetzbaren<br />
Softwareversionen für die Abgasmessgeräte sind im Leitfaden zur Begutachtung der<br />
Bedienerführung (<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>) von <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräten in der<br />
a) Version 1 vom 23.06.1994,<br />
b) Version 2 vom 31.01.2002,<br />
c) Version 3 vom 14.01.2005 oder<br />
d) Version 4 vom 30.04.2008<br />
näher erläutert.<br />
Seite 6 von 111
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Zulässig nach Nummer 3.4 Anlage VIIId StVZO für die Untersuchung nach Nummer sind:<br />
Nummer Version 1 Version 2 Version 3 Version 4<br />
3.2 (Otto ohne-/ U-Kat) X X X X<br />
3.3 (Otto G-Kat) X X X X<br />
3.4 (Otto mit OBD) (*)<br />
- EZ bis 31.12.2005<br />
X X X<br />
- EZ ab 01.01.2006<br />
X<br />
3.5 (Diesel)<br />
3.6 (Diesel mit OBD) (*)<br />
X X X X<br />
- EZ bis 31.12.2005<br />
X X<br />
- EZ ab 01.01.2006<br />
X<br />
(*) Gilt grundsätzlich nur für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor,<br />
die nach der Richtlinie 70/220/EWG typgenehmigt sind.<br />
1.2.5 Abgasmessgeräte, die mit den Versionen 1 oder 2 arbeiten, dürfen längstens bis zum<br />
31.12.2009 eingesetzt werden. Für die Durchführung der <strong>AU</strong> an Kraftfahrzeugen mit<br />
Fremdzündungsmotor aber auch nur, wenn der Antriebsmotor der Kraftfahrzeuge mit<br />
Benzin betrieben wird.<br />
1.2.6 Der <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> kann bei Bedarf von den unter Nummer 1.2.2 genannten<br />
Stellen bezogen oder beim BMVBS eingesehen werden.<br />
1.2.7 Sofern erforderlich, sind auch nach dem Stand der Technik geeignete Mess- oder<br />
Prüfgeräte zur Ermittlung der Motortemperatur, des Schließwinkels, des Zündzeitpunktes<br />
sowie zur Regelkreisprüfung nach Nummer 3.3.1.8.4 oder 3.3.1.8.5 einzusetzen.<br />
Die mit diesen Geräten ermittelten Werte dürfen für die Erstellung der Prüfbescheinigung/des<br />
Nachweises über das Abgasmessgerät manuell eingegeben werden.<br />
Die Eingabe ist durch das Abgasmessgerät kenntlich zu machen. Dies gilt nicht für die<br />
Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.4 und Nummer 3.6.<br />
1.2.8 Bei der Untersuchung von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor, ohne Katalysator<br />
oder mit U-Kat und bei Krafträdern, können die geforderten Daten und ermittelten<br />
Messwerte auch handschriftlich in die Prüfbescheinigung/den Nachweis eingetragen<br />
werden.<br />
1.3 Inkrafttreten der Richtlinie<br />
Diese Richtlinie ist ab dem 01.12.2008 bei Untersuchungen nach Nummer 1.1.1 anzuwenden.<br />
Seite 7 von 111
1.4 Dokumentation<br />
Das bedeutet:<br />
Für die Dokumentation der <strong>AU</strong> gilt folgendes:<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Untersuchungsart Termin Prüfbescheinigung Nachweis<br />
Fahrzeuge ohne OBD nach<br />
3.2, 3.3 und 3.5 der <strong>AU</strong>-<br />
Richtlinie<br />
Fahrzeuge ohne OBD nach<br />
3.2, 3.3 und 3.5 der <strong>AU</strong>-<br />
Richtlinie<br />
Fahrzeuge mit OBD nach<br />
3.4 und 3.6 der <strong>AU</strong>-<br />
Richtlinie<br />
Das bedeutet:<br />
Die Umstellung der Dokumentationsart, sowie die weiteren in diesem <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> angegebenen<br />
datumsabhängigen Bedingungen (z.B. Plakettenvergabe, Entfall der „Sichtprüfung<br />
schadstoffrelevante Bauteile“), haben automatisch zum jeweils angegebenen Datum zu erfolgen.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
werden bei Datumsumstellung jeweils die geänderten Bedingungen automatisch vorgegeben.<br />
2. Vorbereitung der <strong>AU</strong><br />
2.1 Fahrzeug-Identifizierung<br />
bis 31.12.2009 X -<br />
ab 01.01.2010 - X<br />
ab 01.04.2006 - X<br />
2.1.1 Zulassungsdokument (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung<br />
Teil I oder Teil II) sowie ggf. die Prüfbescheinigung/den Nachweis der letzten<br />
Untersuchung vorlegen lassen.<br />
2.1.2 Prüfen, ob das vorgelegte Zulassungsdokument zum vorgestellten Kraftfahrzeug gehört.<br />
2.1.3 Die nachfolgend genannten Identifizierungsangaben gemäß Zulassungsdokument<br />
sind aufzunehmen:<br />
- amtliches Kennzeichen,<br />
- Emissionsschlüsselnummer/Emissionsklasse,<br />
- Fahrzeughersteller in Verbindung mit der Schlüsselnummer,<br />
- Typ und Ausführung/Typ mit Schlüsselnummer/Code,<br />
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer,<br />
- Kraftstoffart:<br />
● Benzin<br />
● Flüssiggas<br />
● Erdgas,<br />
● Diesel,<br />
● Wasserstoff,<br />
● ggf. andere Kraftstoffart<br />
- Stand des Wegstreckenzählers,<br />
- Datum der Erstzulassung.<br />
Seite 8 von 111
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
2.1.4 Feststellen, welches Untersuchungsverfahren nach dieser Richtlinie bei dem zu untersuchenden<br />
Kraftfahrzeug angewendet werden muss, und sicherstellen, dass die dafür<br />
notwendigen <strong>AU</strong>-Daten vorhanden sind.<br />
Das bedeutet:<br />
Es müssen folgende <strong>AU</strong>-Messprogrammabläufe möglich sein :<br />
A: <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräte für Fremdzündungsmotoren<br />
1. Otto ohne KAT.<br />
2. Otto mit UKAT (Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Wasserstoff, alternative Kraftstoffart)<br />
3. Otto mit GKAT (Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Wasserstoff, alternative Kraftstoffart)<br />
4. Otto mit GKAT und OBD (Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Wasserstoff, alternat. Kraftstoffart),<br />
und<br />
5. Kontrollmodus für Programmablauf 2, 3 und 4:<br />
Ausdruck von allen Messwerten und einprogrammierten Koeffizienten<br />
zur Lambdaberechnung, laut Anlage 2 der <strong>AU</strong>-Richtlinie.<br />
Der Kontrollmodus muss auf Verlangen durch<br />
- Eichbehörde<br />
- Aufsichtsbehörde<br />
- Kunde<br />
aufgerufen werden können.<br />
B: <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren<br />
1. Diesel<br />
2. Diesel mit OBD<br />
C: Kombi-<strong>AU</strong>-Abgasmessgeräte<br />
Sämtliche Prüfabläufe aus A (1.-5.) und B (1.-2.).<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Sind alle <strong>AU</strong> - Messprogrammabläufe in der vorgeschriebenen Weise vorhanden.<br />
2.2 Solldaten des Fahrzeugherstellers<br />
Die beiden nachfolgenden Übersichten geben die für die einzelnen Untersuchungsverfahren<br />
erforderlichen und aufzunehmenden Solldaten an; darin sind auch die bei<br />
fehlenden Herstellervorgaben zu Grunde zu legenden Solldaten enthalten.<br />
Die Herstellervorgaben müssen mindestens diese zu Grunde zu legenden Solldaten<br />
einhalten, es sei denn, der Hersteller weist gegenüber einer vom Bundesministerium<br />
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) bestimmten Stelle nach, dass diese<br />
Werte auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der schadstoffrelevanten<br />
Bauteile nicht eingehalten werden können.<br />
Seite 9 von 111
1. Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor:<br />
Untersuchungsverfahren<br />
Fremdzündungsmotor<br />
Solldaten:<br />
Motortemperatur<br />
Fremdzündungsmotor<br />
allgemein<br />
ohne<br />
Kat, mit<br />
U-Kat<br />
[Motoröl]<br />
mit<br />
G-Kat<br />
mit<br />
OBD (*)<br />
X (*)<br />
[≥ 60 bezogen auf:]<br />
[Kühl-<br />
mittel]<br />
ohne<br />
Kat, mit<br />
U-Kat<br />
Krafträder<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
mit<br />
G-Kat<br />
Maßeinheit<br />
o C<br />
Hinweise<br />
Motoröl, Kühlmittel<br />
oder<br />
Motorteile<br />
Zündzeitpunkt X (X) - - -<br />
o<br />
Kw<br />
vor/nach OT<br />
bzw. +/-<br />
Schließwinkel X - - - -<br />
o<br />
Kw auch als %<br />
Leerlaufdrehzahl X (*)<br />
X<br />
- min -1<br />
Erhöhte Leerlaufdrehzahl (X)<br />
Anzahl Abgasanlagen und durchzu-<br />
führender Messungen<br />
CO-Gehalt im Abgas<br />
bei Leerlauf<br />
CO-Gehalt im Abgas<br />
bei erhöhtem Leerlauf<br />
X<br />
[≤ 3,5]<br />
Lambda bei erhöhtem Leerlauf -<br />
(X)<br />
X (*)<br />
[2500 bis 3000]<br />
X<br />
[≤ 0,5]<br />
X<br />
[≤ 0,3]<br />
X (*)<br />
[1]<br />
-<br />
X (*)<br />
[≤ 0,2]<br />
X (*)<br />
[0,97 bis 1,03]<br />
-<br />
X<br />
[≤ 4,5]<br />
-<br />
X<br />
[2000-<br />
3000]<br />
min -1<br />
- %vol<br />
X<br />
[≤ 0,3]<br />
-<br />
%vol<br />
- - -<br />
Verfahren für Regelkreisprüfung: - X - - - -<br />
Drehzahl für Störgrößenaufschaltung - X - - - min -1<br />
Auslenkung bei der Regelkreisprüfung<br />
Anzahl der Auslenkungen -<br />
OBD-Daten:<br />
-<br />
X<br />
[≥ 0,03]<br />
X<br />
[2 Halbwellen]<br />
Prüfdrehzahl - Regelsonden - -<br />
- - - -<br />
- - - -<br />
X (*)<br />
[Leerlaufdrehzahl]<br />
- - min -1<br />
Ausführung - Regelsonden - - X (*) - - -<br />
Sprungsonden – minimal zulässiger<br />
Spannungshub<br />
Breitbandsonden – Wert für Lambda,<br />
Stromstärke oder Spannung<br />
- -<br />
- -<br />
X (*)<br />
[0,3]<br />
X (*)<br />
[λ = 0,97<br />
bis 1,03]<br />
- - V<br />
- -<br />
2. Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor 1) :<br />
Untersuchungsverfahren<br />
Kompressionszündungsmotor<br />
Solldaten:<br />
Kompressionszündungsmotor<br />
allgemein<br />
ohne<br />
OBD<br />
X (*)<br />
mit<br />
OBD (*)<br />
Maßeinheit<br />
-<br />
mA<br />
V<br />
Sprungsonden: S<br />
Breitbandsonden: B<br />
Hinweise<br />
Motortemperatur<br />
[≥ 60 bezogen auf:]<br />
o<br />
C Motoröl oder Kühlmittel<br />
[Motoröl] [Kühlmittel]<br />
Leerlaufdrehzahl X (*) min -1<br />
Abregeldrehzahl X (*) min -1<br />
Messzeit Abregeldrehzahlermittlung<br />
X (*)<br />
[5]<br />
s<br />
Seite 10 von 111
Messzeitanteil Abregeldrehzahl<br />
(Trübungsmessung)<br />
Anzahl Abgasanlagen u. durchzuführender<br />
Messungen<br />
Messmodus (A oder B)<br />
Rauchgastrübung<br />
X (*)<br />
[0,5 bis 2]<br />
X (*) -<br />
X (*)<br />
[B]<br />
X (*)<br />
[≤ 2,5] bzw. [≤ 1,5] (**)<br />
Sondengröße (1 oder 2) X (*) -<br />
Beschleunigungszeit<br />
1 ) Hinweis:<br />
Legende:<br />
[≤ 2,0] zGM ≤ 3,5 t<br />
[≤ 4,0] zGM >3,5 t<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
s<br />
-<br />
m -1<br />
unterschiedliche Zeitkonst. für die<br />
Messkreise<br />
ausschließlich Trübungs-<br />
koeffizient<br />
Sonde 1 oder 2 für Auspuffendrohre<br />
bis 70 oder über 70 mm ∅<br />
[≤ 2,0] (*) s maximale Bandbreite 0,5 s<br />
Für Krafträder, deren Antriebsmotor mit Dieselkraftstoff betrieben wird ist zurzeit noch kein <strong>AU</strong>-Verfahren praxistauglich verfügbar.<br />
Insoweit beschränkt sich die <strong>AU</strong> bei diesen Krafträdern auf eine Sichtprüfung und Identifikation der abgasrelevanten Bauteile.<br />
(X): entsprechend gekennzeichnete Solldaten sind nur dann zu überprüfen, wenn der Hersteller hierzu eine Angabe gemacht hat,<br />
[...]: Angabe des zu Grunde zu legenden Sollwertes bei fehlender Herstellervorgabe.<br />
(*)<br />
(**)<br />
Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren oder Kompressionszündungsmotor (Typgenehmigung nach Richtlinie 70/220/EWG),<br />
die ab dem 01. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, wird auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens<br />
verzichtet, wenn das Ergebnis nach Ziffer 5 in Nummer 3.4.4.6 oder 3.6.4.6 dies zulässt. Dies gilt entsprechend auch für die Kraftfahrzeuge<br />
nach Nummer 1.1.8 .<br />
Für Fahrzeuge, die ab dem 01.10.2006 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt ein Trübungswert von max. 1,5 m -1 .<br />
2.3 Hinweise zum Untersuchungspunkt<br />
„Schadstoffrelevante Bauteile/Abgasanlage“<br />
Durch eine Sichtprüfung werden der Zustand (Dichtheit, Beschädigung, Korrosion,<br />
Befestigung) und die Ausführung (Vorhandensein, Vollständigkeit, vorgeschriebene<br />
Kennzeichnung) der schadstoffrelevanten Bauteile/Abgasanlage untersucht, soweit<br />
dies ohne Demontage möglich ist.<br />
Als schadstoffrelevante Bauteile/Abgasanlage sind solche anzusehen, deren Zustand,<br />
Ausführung und Funktion unmittelbaren Einfluss auf die vom Antriebsmotor einschließlich<br />
der Energiebevorratung und -weiterleitung ausgehende gasförmige<br />
Schadstoffemission oder Partikelemission haben.<br />
Das Ergebnis der Sichtprüfung der schadstoffrelevanten Bauteile/Abgasanlage ist<br />
insgesamt mit „in Ordnung“ oder „nicht in Ordnung“ zu bewerten.<br />
Die folgende Übersicht enthält die schadstoffrelevanten Bauteile/Abgasanlage für die<br />
jeweilige Antriebsart des Kraftfahrzeugs, die - soweit vorhanden - ohne Demontage<br />
zu untersuchen sind:<br />
Antriebsart: Fremdzündungsmotor Kompressionszündungsmotor<br />
Schadstoffrelevante Bauteile/<br />
Abgasanlage:<br />
Verengter Tankeinfüllstutzen<br />
oder Betankungshinweis<br />
ohne Kat,<br />
mit U-Kat<br />
mit<br />
G-Kat<br />
X<br />
(nicht bei Krad)<br />
mit<br />
OBD<br />
ohne<br />
OBD<br />
mit<br />
OBD<br />
- - -<br />
Verliersicherung Tankdeckel - - X - -<br />
Luftfilter X<br />
Sekundärluft-Systeme X - -<br />
Abgasrückführungs-Systeme X<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Kurbelgehäuse-Entlüftung X - -<br />
Kraftstoffdampf-<br />
Rückhaltesysteme<br />
-<br />
X<br />
(nicht bei Krad)<br />
Auspuffanlage X<br />
- -<br />
Lambdasonden - X X - -<br />
Katalysatoren X<br />
Sonstige Abgasnachbehandlungs-Systeme<br />
(z.B. Partikelfilter)<br />
- - - X X<br />
Sensoren, Stellgliederleitungen X<br />
Volllastanschlag Einspritzpumpe - - - X -<br />
3. Durchführung der <strong>AU</strong><br />
Untersuchungspunkt „Motormanagement-/ Abgasreinigungssystem<br />
3.1 Eingabe der Fahrzeug-ldent.-Daten<br />
- aus dem Zulassungsdokument Fahrzeugschein (- Feld Nr.)<br />
oder<br />
Zulassungsbescheinigung (□ Feld)<br />
mit Angabe der einzugebenden Stellen<br />
- gilt für alle zu untersuchenden Kraftfahrzeuge<br />
3.1.1 amtliches Kennzeichen max. 10 Stellen<br />
- komplett<br />
□ komplett<br />
3.1.2 Emissionsschlüsselnummer 4 Stellen<br />
- Schlüssel-Nr. zu Feld Nr. 1<br />
□ Feld 14.1 (Code zu Feld 14)<br />
Das bedeutet:<br />
Liegt ein Fahrzeugschein vor, so ist die Emissionsschlüsselnummer (5.+6. Stelle der Schlüsselnummer<br />
zu Feld 1) ebenfalls 4-stellig, mit zwei vorangestellten Sternen (**) vom Bediener einzugeben.<br />
Dies kann softwaretechnisch auf geeignete Weise durch die Bedienerführung unterstützt<br />
werden. Alphanumerische Eingaben müssen möglich sein.<br />
3.1.3 Fahrzeughersteller max. 25 Stellen<br />
- Feld Nr. 2<br />
□ Feld 2<br />
- Schlüssel-Nr. zu Feld Nr. 2 4 Stellen<br />
□ Feld 2.1 (Code zu Feld 2)<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.1.4 Typ und Ausführung/ Typ max. 25 Stellen<br />
- Feld Nr. 3<br />
□ Feld D. 2 (nur Typ)<br />
- Schlüssel-Nr. zu Feld Nr. 3 (die ersten) 3 Stellen<br />
□ Feld 2.2 (Code zu Feld D.2)<br />
Das bedeutet:<br />
Für Feld 2.2 (Code zu Feld D.2) müssen alphanumerische Eingaben möglich sein.<br />
3.1.5 Fahrzeug-ldent.-Nr. max. 17 Stellen<br />
- Feld Nr. 4 komplett<br />
□ Feld E komplett<br />
Hinweis:<br />
Optional und falls vorhanden, kann die Fahrzeug-Ident.-Nr. (FIN) bei Untersuchungen an OBD-<br />
Fahrzeugen nach Nr. 3.4 und Nr. 3.6 über Mode 09 ausgelesen werden. Die Eingabe kann<br />
dann an dieser Stelle entfallen. Das Auslesen hat dann nach dem Kommunikationsaufbau<br />
(3.4.3 bzw. 3.6.3) zu erfolgen, ein Abgleich durch den Bediener mit dem Fahrzeug und den<br />
Fahrzeugdokumenten ist in jedem Fall erforderlich.<br />
3.1.6 Kraftstoffart auswählen<br />
- Benzin<br />
- Flüssiggas<br />
- Erdgas<br />
- Diesel<br />
- Wasserstoff<br />
- ggf. andere Kraftstoffart<br />
Das bedeutet:<br />
- für die Kraftstoffarten Benzin, Flüssiggas und Erdgas ist die Auswahl der Kraftstoffart<br />
innerhalb des jeweiligen Untersuchungsverfahrens (3.2, 3.3, 3.4) für die Lambda-Berechnung<br />
entsprechend Anlage 2 der <strong>AU</strong>-Richtlinie relevant.<br />
- für die Kraftstoffart (Antriebsart) Wasserstoff ist die Abgasmessung innerhalb des jeweiligen<br />
Untersuchungsverfahrens auszusetzen (siehe 3.7.1.4)<br />
- für die Kraftstoffart „andere Kraftstoffart“ (alternative Kraftstoffart) (z.B. Ethanol (-Gemische))<br />
ist im Moment keine besondere Lambda-Berechnung vorzusehen. Entsprechend 3.7.1 erfolgt<br />
die Untersuchung nach einem Untersuchungsverfahren nach 3.2, 3.3 oder 3.4. Dies ist in den<br />
Sollwertvorgaben des Fahrzeugherstellers zu berücksichtigen.<br />
- für die Untersuchungsverfahren nach 3.5 (Diesel) und 3.6 (Diesel mit OBD) ist die Auswahl<br />
der Kraftstoffart hinfällig/ohne Bedeutung<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
sind o.g. Krafstoff-/Antriebsarten bei der Fzg.-Identifizierung auszuwählen. Wird die jeweilige<br />
Auswahl im Programmablauf entsprechend berücksichtigt.<br />
3.1.7 Stand des Wegstreckenzählers 7 Stellen<br />
- im Fahrzeug ablesen<br />
3.1.8 Datum der Erstzulassung (tt.mm.jjjj) max. 10 Stellen<br />
- Feld Nr. 32 komplett<br />
□ Feld B komplett<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Das bedeutet:<br />
Das Datum der Erstzulassung ist insbesondere relevant für die Prüfverfahren nach Nr. 3.4 und<br />
3.6 (OBD-Fahrzeuge), für die:<br />
- Entscheidung ob ggf. eine Abgasmessung am Auspuffendrohr erfolgt nach 3.4.4.6 (Pkt.5)<br />
und 3.6.4.6 (Pkt. 5)<br />
- automatische Vorgabe von (Standard-)Grenzwerten nach 3.5.1.7 und 3.6.5.7<br />
- die Bewertung der Beschleunigungszeit nach 3.6.6.5.3 (zweiter Spiegelstrich)/3.6.6.8<br />
Hinweis:<br />
Datum der Erstzulassung kann optional auch für die automatische Vorgabe von (Standard-)<br />
Grenzwerten nach 3.3.1.4 und 3.3.1.7 verwendet werden.<br />
3.2 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremdzündungsmotor<br />
ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte<br />
Gemischaufbereitung<br />
3.2.1 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten<br />
3.2.1.1 Motortemperatur [°C]<br />
(nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 60°C Öltemperatur)<br />
Das bedeutet:<br />
Standardwert (60 °C Öltemperatur) soll durch Programm vorgegeben werden<br />
Standardwert wird quittiert oder durch Bediener abgeändert. Der angegebene Wert ist der Minimum-Wert<br />
(>=)<br />
oder<br />
Eingabe alternativer Konditionierungs-Parameter (lt. 1.2.7 der Richtlinie)<br />
in Form von Klartexteingabe ( 20 Stellen).<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft :<br />
Ist der Standardwert einprogrammiert ? Kann der Standardwert abgeändert werden ? Ist die<br />
Eingabe eines alternativen Konditionierungs-Parameter möglich ?<br />
3.2.1.2 Zündzeitpunkt [+ °Kw/- °Kw]<br />
- soweit darstellbar<br />
(min./max.)<br />
Hinweis :<br />
Zündzeitpunkt wird dargestellt: Zündzeitpunkt [vOT, nOT]<br />
3.2.1.3 Schließwinkel [Grad/%]<br />
- bei kontaktgesteuerten Zündanlagen –<br />
3.2.1.4 Leerlaufdrehzahl [min-1]<br />
(min./max.)<br />
3.2.1.5 CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei Leerlauf [% vol]<br />
(nach Herstellervorgabe, ansonsten max. 3,5 % vol)<br />
3.2.1.6 Erhöhte Leerlaufdrehzahl [min-1]<br />
- sofern gefordert<br />
(min./max.)<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.2.1.7 CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei erhöhtem Leerlauf und Lambda > 1 [% vol]<br />
- sofern gefordert<br />
(max.)<br />
Das bedeutet:<br />
Punkt 3.2.1.7 nur für Programmablauf U-KAT<br />
Hinweis:<br />
Optional darf die KAT-Konditionierung abgefragt werden:<br />
• Drehzahl zur KAT-Konditionierung [min -1 ]<br />
• Zeitdauer zur KAT-Konditionierung [min]<br />
3.2.2 Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“<br />
(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />
Das bedeutet:<br />
Punkt 3.2.2 entfällt ab 01.01.2010 für Fahrzeuge nach 3.2.<br />
3.2.2.1 Prüfung der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein,<br />
Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung, soweit ohne Demontage<br />
sichtbar. Dazu gehören insbesondere verengter Tankeinfüllstutzen oder Betankungshinweis<br />
- soweit gefordert -, Kurbelgehäuseentlüftung, Luftfilter und ggf. Abgasrückführungssysteme,<br />
Sekundärluftsysteme, Katalysator sowie Sensoren und Stellgliederleitungen.<br />
Das bedeutet:<br />
1. Entweder wird die Sichtprüfung vom Programm global behandelt<br />
oder<br />
2. die Prüfpunkte (nach Herstellervorgabe ) können einzeln behandelt werden.<br />
Variante 2 ist jedoch kein zwingender Bestandteil des Programmablaufs.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Variante 1 muss vorhanden sein, Variante 2 kann vorhanden sein.<br />
3.2.2.2 Ergebnis der Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“<br />
(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />
- nicht in Ordnung<br />
- in Ordnung<br />
Das bedeutet:<br />
Hier erfolgt die Bewertung der Sichtprüfung durch den Bediener (n.i.O. / i.O.)<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft: Ist entsprechende Eingabe möglich?<br />
3.2.3 Motor und ggf. Katalysator auf Betriebstemperatur bringen;<br />
sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.<br />
Hinweis:<br />
Vorbereitungsphase vor Messung.<br />
3.2.4 Funktionsprüfung<br />
Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller<br />
für das Kraftfahrzeug vorgegebenen Sollwerte nach den Anleitungen des<br />
Fahrzeugherstellers.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.2.4.1 Istwerte des Kraftfahrzeugs, entsprechend den in Nummer 3.2.1 vorgegebenen Sollwerten,<br />
ermitteln und aufnehmen.<br />
Der Wert für Lambda ist bei erhöhtem Leerlauf nach Nummer 3.2.1.7 gemäß der in<br />
Anlage 2 dieser Richtlinie festgeschriebenen Formel zu errechnen. Dies erfordert den<br />
Einsatz eines Abgasmessgerätes, das den Anforderungen entsprechend Nummer<br />
1.2.2 genügt.<br />
Das bedeutet:<br />
Zunächst erfolgt Überprüfung der Konditionierung, d.h.<br />
- Standardkriterium (60 °C Öltemperatur) oder<br />
- Öltemperatur lt. Hersteller oder<br />
- alternatives Konditionierungskriterium ("Klartext")<br />
jeweils als Messwert oder als Eingabewert.<br />
Ist die vorgeschriebene Konditionierung nicht erreicht, wartet Messprogramm solange bis Kriterium<br />
erfüllt.<br />
Nach Erfüllung des Konditionierungskriteriums beginnt die "Timeout"-Kontrolle (10 min.), vgl.<br />
Punkt 3.3.6.3 der Richtlinie<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft: Einhaltung der obigen Vorgaben.<br />
3.2.4.2 Sofern für das Kraftfahrzeug vom Hersteller keine Sollwerte angegeben sind, gilt die<br />
Einstellung nach dem jeweiligen Stand der Technik als erfüllt, wenn die Schadstoffemissionen<br />
bei betriebssicherer Funktion des Motors minimiert sind. Der CO-Gehalt<br />
im Leerlauf darf dabei den Wert von 3,5 % vol nicht übersteigen, es sei denn, es wird<br />
nachgewiesen, dass er auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der<br />
schadstoffrelevanten Bauteile nicht eingehalten werden kann. Der für die Abgasuntersuchung<br />
Verantwortliche hat dies in der Prüfbescheinigung/im Nachweis darzulegen.<br />
3.2.4.3 Abgasuntersuchung abschließen oder ab Nummer 3.2.3 wiederholen.<br />
3.2.5 Prüfbescheinigung/Nachweis erstellen<br />
Der für die Untersuchung Verantwortliche hat nach Abschluss der <strong>AU</strong> eine Prüfbescheinigung/einen<br />
Nachweis auszustellen. Die Prüfbescheinigung/der Nachweis<br />
muss die nachfolgenden Angaben enthalten:<br />
Das bedeutet:<br />
Die Anzahl der auszudruckenden Prüfbescheinigungen/Nachweise muss vom Bediener vorgegeben<br />
werden können. Als Anzahl muss der Bediener jeweils mindestens zwischen 0, 1 oder 2<br />
wählen können.<br />
Hinweis :<br />
Ab 01.01.2010 wird die Prüfbescheinigung durch den Nachweis ersetzt, siehe 1.4<br />
3.2.5.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift), Messgerätetyp, <strong>AU</strong>-<br />
Programmversion<br />
Die <strong>AU</strong>-Programmversion entfällt bei einer Prüfbescheinigung nach Nummer 1.2.8<br />
Hinweis :<br />
Messgerätetyp und <strong>AU</strong>-(Ablauf-)Programmversion entsprechend der Bezeichnung im positiven<br />
Gutachten nach 1.2.2 („Abschließende Begutachtung“), bzw. den Nachträgen hierzu.<br />
Aus der <strong>AU</strong>-Programmversion muss hervorgehen welcher <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>version das Programm<br />
entspricht, oder (wahlweise) Monat und Jahr der Begutachtung nach 1.2.2<br />
Ausdruck auf Prüfprotokoll/Nachweis an beliebiger Stelle<br />
Seite 16 von 111
3.2.5.2 Fahrzeug-ldent.-Daten<br />
3.2.5.3 Fahrzeug-Soll-Daten<br />
3.2.5.4 Fahrzeug-Ist-Daten<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.2.5.5 Ergebnis der Sichtprüfung Bauteile (soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />
- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
- in Ordnung (i.O.)<br />
Das bedeutet:<br />
Ergebnis Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“ entfällt ab 01.01.2010, siehe 1.4.<br />
3.2.5.6 Ergebnis der Einzelprüfungen<br />
Soll/lst-Vergleich (i.O./n.i.O.)<br />
3.2.5.7 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten<br />
3.2.5.8 Gesamtergebnis<br />
- <strong>AU</strong> bestanden<br />
- <strong>AU</strong> nicht bestanden<br />
Das bedeutet:<br />
Das Gesamtergebnis des automatischen Prüfablaufs ist vorzublenden.<br />
- Wenn das Gesamtergebnis "<strong>AU</strong> bestanden" lautet, so hat bis zum<br />
31.12.2009 die Abfrage "Plakette zugeteilt" / "nicht zugeteilt" zu erfolgen<br />
- Wenn das Gesamtergebnis "<strong>AU</strong> nicht bestanden" lautet, so ist bis zum<br />
31.12.2009 automatisch "Plakette nicht zugeteilt" anzugeben<br />
Ab dem 01.01.2010 entfällt die Zuteilung der Plakette. Somit entfallen ab diesem Zeitpunkt die<br />
vorgenannten Angaben.<br />
Ab dem 01.01.2010 müssen folgende Eingabemöglichkeiten bestehen:<br />
- Mangel Nr. 813 der HU-Richtlinie (Mängel nach Nr. 4.4 der <strong>AU</strong>-Richtlinie, die behoben<br />
wurden und<br />
- Erkannte, aber nicht behobene Mängel nach Nr. 5.5 der <strong>AU</strong>-Richtline<br />
3.2.5.9 Monat, Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste <strong>AU</strong><br />
Hinweis :<br />
Die Frist für die nächste <strong>AU</strong> muss in beide Richtungen veränderbar sein.<br />
3.2.5.10 Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten<br />
die Kontrollnummer.<br />
Hinweis :<br />
Ein Muster der Prüfbescheinigung/des Nachweises ist im Anhang II dieses <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s<br />
festgelegt.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft: Entsprechen die Protokollausdrucke den Mustern.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.3 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremdzündungsmotor,<br />
mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung<br />
3.3.1 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten<br />
3.3.1.1 Motortemperatur [°C]<br />
(nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 60°C Öltemperatur)<br />
Das bedeutet:<br />
Standardwert (60 °C Öltemperatur) soll durch Programm vorgegeben werden<br />
Standardwert wird quittiert oder durch Bediener abgeändert. Der angegebene Wert ist der Minimum-Wert<br />
(>=)<br />
oder<br />
Eingabe alternativer Konditionierungs-Parameter (lt. 1.2.7 der Richtlinie)<br />
in Form von Klartexteingabe ( 20 Stellen).<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft :<br />
Ist der Standardwert einprogrammiert ? Kann der Standardwert abgeändert werden ? Ist die<br />
Eingabe eines alternativen Konditionierungs-Parameter möglich ?<br />
3.3.1.2 Zündzeitpunkt [+°Kw/- °Kw]<br />
- soweit darstellbar<br />
(min/max.)<br />
Das bedeutet:<br />
Zündzeitpunkt wird dargestellt: Zündzeitpunkt [vOT, nOT]<br />
3.3.1.3 Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />
(min/max.)<br />
3.3.1.4 CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei Leerlauf [% vol]<br />
(nach Herstellervorgabe, ansonsten<br />
- max. 0,5 % vol bei Kraftfahrzeugen die keine EG-Typgenehmigung haben oder<br />
die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind<br />
- max. 0,3 % vol bei allen übrigen Kraftfahrzeugen)<br />
3.3.1.5 Erhöhte Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />
(min./max. nach Herstellervorgabe, ansonsten 2500/3000)<br />
3.3.1.6 Werte für Lambda bei erhöhtem Leerlauf im Auspuffendrohr<br />
(min./max. nach Herstellervorgabe, ansonsten Lambda 0,97/1,03)<br />
Das bedeutet:<br />
Der Lambdabereich ist durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät zu überprüfen (Lambda = 1 ± 0,03 oder<br />
Lambda = Herstellervorgabe).<br />
3.3.1.7 CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei erhöhtem Leerlauf [% vol]<br />
(nach Herstellervorgabe, ansonsten<br />
- max. 0,3 % vol bei Kraftfahrzeugen die keine EG-Typgenehmigung haben oder<br />
die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind<br />
- max. 0,2 % vol bei allen übrigen Kraftfahrzeugen)<br />
Seite 18 von 111
3.3.1.8 Regelkreisprüfung<br />
- Grundverfahren nach Nummer 3.3.1.8.1 bis 3.3.1.8.3 oder<br />
- Ersatzverfahren nach Nummer 3.3.1.8.4 oder<br />
- Alternatives Verfahren nach Nummer 3.3.1.8.5<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Das bedeutet:<br />
Folgende Programmpunkte müssen abgefragt werden oder anwählbar sein: Regelkreisprüfung<br />
• Grundverfahren<br />
- 2 Halbwellen (Standardvorgabe)<br />
- 1 Halbwelle<br />
• Ersatzverfahren<br />
oder<br />
• Alternativverfahren<br />
3.3.1.8.1 Störgrößenaufschaltung bei Drehzahl [min -1 ]<br />
(min./max.)<br />
Hinweis :<br />
Eingabe nur bei Grundverfahren.<br />
3.3.1.8.2 Anzahl der Lambda-Auslenkungen<br />
(nach Herstellervorgabe, ansonsten 2 Halbwellen)<br />
Das bedeutet:<br />
Es muss abgefragt werden: (je nach vorgewähltem Prüfverfahren)<br />
Anzahl der Lambda-Auslenkungen 1 / 2 (o.ä.)<br />
Bei Eingabe von „1“, wird ein Regelkreis auch dann als i.O. bewertet wenn nur eine Lambda-<br />
Abweichung erkannt und ausgeregelt wurde.<br />
Zusätzlich muss ein Hinweis erfolgen:<br />
„Regelkreisprüfung 1 Auslenkung“ (o.ä.)<br />
(Hinweis nur dann, wenn tatsächlich nur eine ausreichend große Auslenkung erkannt wurde!)<br />
3.3.1.8.3 ∆λ ≥ 0,03 oder sofern vom Hersteller in begründeten Einzelfällen vorgegeben ∆λ ≥<br />
0,02<br />
Das bedeutet: Wahlmöglichkeit ist im Programmablauf vorzusehen.<br />
3.3.1.8.4 Ersatzverfahren nach Herstellerangabe<br />
Die Eignung eines Ersatzverfahrens muss von einer für die Begutachtung der Zusatzanforderungen<br />
an die Abgasmessgeräte in Nummer 1.2.2 genannten Stelle geprüft<br />
und bestätigt worden sein.<br />
Das bedeutet:<br />
Wenn das Ersatzverfahren angewählt wurde, muss unter Erläuterungen der Hinweis erfolgen:<br />
„Regelkreisprüfung nach Ersatzverfahren“ (o.ä.)<br />
Ansonsten ist das „Ersatzverfahren“ wie das „Alternativverfahren“ zu behandeln.<br />
Das bedeutet:<br />
Das Ersatzverfahren muss einfach anzuwendenden sein. Es muss universell einsetzbar sein<br />
und über spezifische Messgeräte mit vertretbaren Kosten durchzuführen sein.<br />
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3.3.1.8.5 Alternatives Verfahren nach Herstellerangabe<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Das bedeutet:<br />
Wenn das alternative Verfahren angewählt wurde, muss unter Erläuterungen der Hinweis erfolgen:<br />
„Regelkreisprüfung nach Alternativverfahren“ (o.ä.). Ansonsten ist das „Alternativverfahren“<br />
wie das „Ersatzverfahren“ zu behandeln.<br />
3.3.2 Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“<br />
(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />
Hinweis:<br />
Punkt 3.3.2 entfällt ab 01.01.2010 für Fahrzeuge nach 3.3.<br />
3.3.2.1 Prüfung der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein,<br />
Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung, soweit ohne Demontage<br />
sichtbar. Dazu gehören insbesondere Katalysator, Regelsonde und ggf. Kraftstoffdampf-Rückhaltesysteme,<br />
Abgasrückführungssysteme, Sekundärluftsysteme sowie<br />
Sensoren und Stellgliederleitungen.<br />
Das bedeutet:<br />
1. Entweder wird die Sichtprüfung vom Programm global behandelt<br />
oder<br />
2. die Prüfpunkte (nach Herstellervorgabe) können einzeln behandelt werden.<br />
Variante 2 ist jedoch kein zwingender Bestandteil des Programmablaufs.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft: Variante 1 muss vorhanden sein, Variante 2 kann vorhanden<br />
sein.<br />
3.3.2.2 Prüfung des verengten Tankeinfüllstutzens, sofern dazu vom Fahrzeughersteller keine<br />
Ausnahmeregelung angegeben ist.<br />
3.3.2.3 Ergebnis der Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“<br />
(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />
- nicht in Ordnung<br />
- in Ordnung<br />
3.3.3 Motor und Katalysator auf Betriebstemperatur bringen;<br />
sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.<br />
Hinweis:<br />
Optional: Bedienergeführte KAT-Konditionierung entsprechend vorheriger Eingabe.<br />
3.3.4 Funktionsprüfung<br />
Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller<br />
für das Kraftfahrzeug vorgegebenen Sollwerte nach den Anleitungen des<br />
Fahrzeugherstellers.<br />
3.3.4.1 Motortemperatur ermitteln und aufnehmen [°C]<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Das bedeutet:<br />
Zunächst erfolgt Überprüfung der Konditionierung, d.h.<br />
- Öltemperatur lt. Hersteller oder<br />
- Standardkriterium (60 °C Öltemperatur) oder<br />
- alternatives Konditionierungskriterium ("Klartext")<br />
jeweils als Messwert oder als Eingabewert.<br />
Ist die vorgeschriebene Konditionierung nicht erreicht wartet Messprogramm solange bis Kriterium<br />
erfüllt.<br />
Nach Erfüllung des Konditionierungskriteriums beginnt die "Timeout"-Kontrolle (10 min.) je Untersuchungsschritt,<br />
vgl. Punkt 3.3.6.3<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft: Einhaltung der obigen Vorgaben.<br />
3.3.4.2 Istwerte des Kraftfahrzeugs bei erhöhtem Leerlauf ermitteln und aufnehmen. Dazu<br />
ist die erhöhte Leerlaufdrehzahl anzufahren und mindestens 30 Sekunden vor der<br />
Messung zu halten.<br />
Das bedeutet:<br />
Beim Prüfpunkt "erhöhter Leerlauf" darf das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät die Messwerte erst nach einer<br />
Vorlaufphase von 30 s (worauf durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät hingewiesen werden muss), bei<br />
der die Motordrehzahl innerhalb der Solldrehzahlgrenzen liegen muss, festschreiben.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Einhaltung der Vorlaufphase (30 s) und Überwachung der Solldrehzahl (min. / max.). Automatische<br />
Messwertübernahme nach Ablauf der Vorlaufphase.<br />
3.3.4.2.1 Erhöhte Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />
3.3.4.2.2 Lambda-Wert<br />
Der Wert für Lambda ist nach der in Anlage 2 dieser Richtlinie festgeschriebenen<br />
Formel zu errechnen.<br />
3.3.4.2.3 CO-Gehalt im Auspuffendrohr [% vol]<br />
3.3.4.3 Istwerte des Kraftfahrzeugs bei Leerlauf ermitteln und aufnehmen.<br />
3.3.4.3.1 Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />
3.3.4.3.2 CO-Gehalt im Auspuffendrohr [% vol]<br />
3.3.4.3.3 Zündzeitpunkt [+ °Kw/- °Kw]<br />
- soweit darstellbar -<br />
Das bedeutet:<br />
Zündzeitpunkt wird dargestellt: Zündzeitpunkt [vOT, nOT]<br />
Das bedeutet:<br />
Entweder erfolgt die Aufnahme des Zündzeitpunktes über ein geräteinternes Messgerät, oder<br />
über ein externes Messgerät und manuelle Eingabe über Tastatur (siehe Nr. 1.2.7).<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Vorhandensein der manuellen Eingabemöglichkeit, ggf. zusätzliche Möglichkeit der Messung.<br />
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3.3.4.4 Regelkreisprüfung (Grundverfahren)<br />
3.3.4.4.1 Prüfdrehzahl anfahren und halten sowie Lambda-Wert erfassen<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.3.4.4.2 Störgröße aufschalten (∆λ ≥ 0,03 oder ∆λ ≥ 0,02 entsprechend Nummer 3.3.1.8.3)<br />
3.3.4.4.3 Ausregelung abwarten (max. 60 s)<br />
Das bedeutet:<br />
Lambda-Wert ist an dieser Stelle zu erfassen, wobei gilt |∆λ| < 0,03 / 0,02 (entsprechend ∆λ<br />
nach 3.3.1.8.3) gegenüber Ausgangswert nach 3.3.4.4.1.<br />
Das bedeutet: Regelkreisprüfung<br />
<strong>AU</strong>-Abgasmessgerät meldet nach Erreichen der Prüfdrehzahl für die Regelkreisprüfung:<br />
"Beginn Regelkreisprüfung? [J/(N)] ?" (o.ä.)<br />
Wenn Bediener positiv quittiert, beginnt Laufzeit des 60s-Timers und der zu diesem Zeitpunkt<br />
anliegender Lambda-Wert wird als Ausgangswert gespeichert. Das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät zeigt<br />
dann an: "Störgröße aufschalten"<br />
Innerhalb der 60s muss eine Lambda-Abweichung vom Ausgangswert von ≥ 0,03 (bzw. 0,02)<br />
vom <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät erkannt werden.<br />
Bei Erkennen der vorgeschriebenen Lambda-Abweichung wird der 60s-Timer erneut gestartet<br />
(rückgesetzt), damit für Ausregelung die vollen 60s zur Verfügung stehen.<br />
Bei der Ausregelung ist die Toleranz |∆λ|< 0,03 / 0,02 gegenüber dem Ausgangswert.<br />
Wird die Ausregelung vom <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät erkannt, fordert es automatisch zur Rücknahme<br />
der Störgröße auf. Gleichzeitig wird erneut der 60s-Timer gestartet und das <strong>AU</strong>-<br />
Abgasmessgerät wartet erneut auf eine Lambda-Abweichung von ≥ 0,03 (bzw. 0,02) vom Ausgangswert.<br />
Bei Erkennen der vorgeschriebenen Lambda-Abweichung wird der 60s-Timer wiederum<br />
gestartet (rückgesetzt), damit für Ausregelung die vollen 60s zur Verfügung stehen.<br />
(Toleranz ± 0,01 zulässig).<br />
Wird jeweils innerhalb der 60s-Timer Abweichung bzw. Ausregelung nicht erreicht erfolgt die<br />
Bewertung: "n.i.O" (nicht in Ordnung)<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft: Einhaltung des oben beschriebenen Ablaufes.<br />
Das bedeutet: Regelkreisprüfung mit Bewertung einer Halbwelle.<br />
(Prinzipiell muss das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät in der Lage sein, trotz Eingabe einer Halbwelle, zwei<br />
Halbwellen zu erkennen (falls die Störgrößenaufschaltung doch 2 Halbwellen ergeben soll) und<br />
entsprechend darzustellen bzw., zu verarbeiten.<br />
Fall 1: Aufschaltung der Störgröße bewirkt ausreichend große λ-Auslenkung.<br />
<strong>AU</strong>-Abgasmessgerät meldet nach Erreichen der Prüfdrehzahl für die Regelkreisprüfung:<br />
"Beginn Regelkreisprüfung? [J/(N)] ?"<br />
Wenn Bediener positiv quittiert beginnt Laufzeit des 60s-Timers und anliegender Lambda-Wert<br />
wird als Ausgangswert gespeichert.<br />
Das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät zeigt dann an: "Störgröße aufschalten"<br />
Innerhalb der 60s muss eine Lambda-Abweichung vom Ausgangswert von ≥ 0,03 (bzw. 0,02)<br />
vom <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät erkannt werden.<br />
Bei Erkennen der vorgeschriebenen Lambda-Abweichung wird der 60s-Timer erneut gestartet<br />
(rückgesetzt), damit für Ausregelung die vollen 60s zur Verfügung stehen.<br />
Bei der Ausregelung ist die Toleranz |∆λ| < 0,03 / 0,02 gegenüber dem<br />
Ausgangswert.<br />
Wird die Ausregelung vom <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät erkannt, fordert es automatisch zur Rücknahme<br />
der Störgröße auf. Gleichzeitig wird erneut der 60s-Timer gestartet und das <strong>AU</strong>-<br />
Abgasmessgerät wartet nun auf die Ausregelung des λ-Wertes auf den Ausgangswert ± 0,01.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Fall 2: Erst die Rücknahme der Störgröße bewirkt eine ausreichend große λ-Auslenkung.<br />
<strong>AU</strong>-Abgasmessgerät meldet nach Erreichen der Prüfdrehzahl für die Regelkreisprüfung:<br />
"Beginn Regelkreisprüfung? [J/ (N)] ?"<br />
Wenn Bediener positiv quittiert beginnt Laufzeit des 60s-Timers und anliegender<br />
Lambda-Wert wird als Ausgangswert gespeichert.<br />
Das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät zeigt dann an: "Störgröße aufschalten"<br />
Nach Ablauf des 60s-Timers, fordert es automatisch zur Rücknahme der Störgröße<br />
auf. Gleichzeitig wird erneut der 60s-Timer gestartet und das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät wartet auf<br />
eine Lambda-Abweichung von ≥ 0,03 (bzw. 0,02) vom Ausgangswert.<br />
Bei Erkennen der vorgeschriebenen Lambda-Abweichung wird der 60s-Timer<br />
wiederum gestartet (rückgesetzt), damit für Ausregelung die vollen 60s zur Verfügung stehen.<br />
(Toleranz ± 0,01 gegenüber Ausgangswert zulässig).<br />
Das bedeutet:<br />
Wird nur eine λ- Auslenkung (Halbwelle) erkannt, muss das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät die Solldaten-<br />
Vorgabe überprüfen:<br />
• 2 Halbwellen (Standard) oder<br />
• 1 Halbwelle<br />
zulässig und entsprechend den Regelkreis mit i.O. / n.i.O. bewerten.<br />
3.3.4.4.4 Störgröße zurücknehmen (∆λ ≥ entsprechend Nummer 3.3.4.4.2)<br />
3.3.4.4.5 Ausregelung abwarten (max. 60 s) und Lambda-Wert erfassen<br />
(|∆λ| zu Nummer 3.3.4.4.1 ≤ 0,01)<br />
3.3.4.4.6 Bewertung des Regelkreises<br />
- nicht in Ordnung<br />
- in Ordnung<br />
3.3.4.5 Regelkreisprüfung (Ersatzverfahren)<br />
3.3.4.5.1 Prüfung entsprechend den nach Nummer 3.3.1.8.4 geprüften und bestätigten Herstellervorgaben<br />
mit den dazu vom Hersteller bestimmten oder anderen geeigneten Prüfeinrichtungen<br />
3.3.4.5.2 Bewertung des Regelkreises<br />
- nicht in Ordnung<br />
- in Ordnung<br />
Das bedeutet:<br />
Wurde bei der Solldateneingabe das Ersatzverfahren angewählt, so muss die Abfrage erfolgen:<br />
Ersatzverfahren i.O. / n.i.O. ?<br />
3.3.4.6 Regelkreisprüfung (alternatives Verfahren)<br />
3.3.4.6.1 Prüfung nach Herstellervorgabe mit den dazu vom Hersteller bestimmten oder anderen<br />
geeigneten Prüfeinrichtungen<br />
3.3.4.6.2 Bewertung des Regelkreises<br />
- nicht in Ordnung<br />
- in Ordnung<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Das bedeutet:<br />
Wurde bei der Solldateneingabe das Alternativverfahren angewählt, so muss die Abfrage erfolgen:<br />
Alternativverfahren i.O. / n.i.O. ?<br />
Das bedeutet:<br />
Manuelle Eingabe des Ergebnisses muss mindestens möglich sein,<br />
zusätzlich kann eine Übernahme des Ergebnisses auf elektronischem Wege möglich sein.<br />
3.3.4.7 Untersuchung abschließen oder ab Nummer 3.3.3 wiederholen<br />
3.3.5 Prüfbescheinigung/Nachweis erstellen<br />
Der für die Untersuchung Verantwortliche hat nach Abschluss der Abgasuntersuchung<br />
eine Prüfbescheinigung/einen Nachweis auszustellen. Die Prüfbescheinigung/der<br />
Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten:<br />
Das bedeutet:<br />
Die Anzahl der auszudruckenden Prüfbescheinigungen/Nachweise muss vom Bediener vorgegeben<br />
werden können. Als Anzahl muss der Bediener jeweils mindestens zwischen 0, 1 oder 2<br />
wählen können.<br />
Hinweis :<br />
Ab 01.01.2010 wird die Prüfbescheinigung durch den Nachweis ersetzt, siehe 1.4<br />
3.3.5.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift), Messgerätetyp, <strong>AU</strong>-<br />
Programmversion<br />
Das bedeutet:<br />
Messgerätetyp und <strong>AU</strong>-(Ablauf-)Programmversion entsprechend der Bezeichnung im positiven<br />
Gutachten nach 1.2.2 („Abschließende Begutachtung“), bzw. den Nachträgen hierzu.<br />
Aus der <strong>AU</strong>-Programmversion muss hervorgehen welcher <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>version das Programm<br />
entspricht, oder (wahlweise) Monat und Jahr der Begutachtung nach 1.2.2<br />
Ausdruck auf Prüfprotokoll/Nachweis an beliebiger Stelle<br />
3.3.5.2 Fahrzeug-ldent.-Daten<br />
3.3.5.3 Fahrzeug-Soll-Daten<br />
3.3.5.4 Fahrzeug-Ist-Daten<br />
3.3.5.5 Ergebnis der Sichtprüfung Bauteile<br />
(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />
- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
- in Ordnung (i.O.)<br />
Das bedeutet:<br />
Ergebnis Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“ entfällt ab 01.01.2010, siehe 1.4.<br />
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3.3.5.6 Ergebnis der Einzelprüfungen<br />
Soll/lst-Vergleich (i.O./n.i.O.) und<br />
Bewertung des Regelkreises (i.O./n.i.O.)<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.3.5.7 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten<br />
- Wurde für die Bewertung der Regelkreisprüfung nur 1 Halbwelle nach<br />
Nummer 3.3.1.8.2 vorgegeben und erkannt, muss hier automatisch ein entspre<br />
chender Hinweis, z. B. „Regelkreisprüfung 1 Auslenkung“, ausgedruckt wer<br />
den.<br />
- Wurde das Ersatzverfahren nach Nummer 3.3.1.8.4 ausgewählt, muss hier au<br />
tomatisch ein entsprechender Hinweis, z. B. „Regelkreisprüfung nach Ersatz<br />
verfahren“, ausgedruckt werden.<br />
- Wurde das Alternativverfahren nach Nummer 3.3.1.8.5 ausgewählt, muss hier<br />
automatisch ein entsprechender Hinweis, z. B. „Regelkreisprüfung nach Alter<br />
nativverfahren“, ausgedruckt werden.<br />
Das bedeutet:<br />
Eingabe muss per Tastatur erfolgen, handschriftliche Einträge sind nicht zulässig. Es sind 120<br />
Zeichen Eingabemöglichkeit vorzusehen.<br />
3.3.5.8 Gesamtergebnis<br />
- <strong>AU</strong> bestanden<br />
- <strong>AU</strong> nicht bestanden<br />
Das bedeutet:<br />
Das Gesamtergebnis des automatischen Prüfablaufs ist vorzublenden.<br />
- Wenn das Gesamtergebnis "<strong>AU</strong> bestanden" lautet, so hat bis zum<br />
31.12.2009 die Abfrage "Plakette zugeteilt" / "nicht zugeteilt" zu erfolgen<br />
- Wenn das Gesamtergebnis „<strong>AU</strong> nicht bestanden" lautet, so ist bis zum<br />
31.12.2009 automatisch "Plakette nicht zugeteilt" anzugeben<br />
Ab dem 01.01.2010 entfällt die Zuteilung der Plakette. Somit entfallen ab diesem Zeitpunkt die<br />
vorgenannten Angaben.<br />
Ab dem 01.01.2010 müssen folgende Eingabemöglichkeiten bestehen:<br />
- Mangel Nr. 813 der HU-Richtlinie (Mängel nach Nr. 4.4 der <strong>AU</strong>-Richtlinie, die behoben<br />
wurden und<br />
- Erkannte, aber nicht behobene Mängel nach Nr. 5.5 der <strong>AU</strong>-Richtline<br />
3.3.5.9 Monat, Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Abgasuntersuchung<br />
Hinweis :<br />
Die Frist für die nächste <strong>AU</strong> muss in beide Richtungen veränderbar sein.<br />
3.3.5.10 Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten<br />
die Kontrollnummer<br />
Das bedeutet:<br />
Ein Muster der Prüfbescheinigung/Nachweis nach Punkt 3.3.5 (die Punkte 3.3.5.1 bis 3.3.5.10<br />
beinhaltend) ist im Anhang II dieses <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s festgelegt.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Entsprechen die Protokollausdrucke den Mustern.<br />
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3.3.6 Bemerkungen zu den Abgasmessgeräten<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.3.6.1 Die verwendeten Abgasmessgeräte müssen den mit der Untersuchung befassten Mitarbeiter<br />
durch das Prüfverfahren führen (Bedienerführung).<br />
3.3.6.2 Die Istdaten sind vom Gerät in der Regel automatisch zu ermitteln und aufzunehmen.<br />
Sofern dies entsprechend Nummer 1.2.7 nicht möglich ist, darf eine manuelle Eingabe<br />
des entsprechenden Istwertes erfolgen. Die Eingabe ist durch das Gerät im Protokollausdruck<br />
kenntlich zu machen.<br />
Das bedeutet:<br />
Manuelle Eingaben müssen im Protokollausdruck durch das Sonderzeichen"#"<br />
(z.B. Öltemperatur [°C] : 90#) kenntlich gemacht werden.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Werden manuelle Messwerteingaben mit Sonderzeichen kenntlich gemacht, welche manuellen<br />
Messwerteingaben sind möglich (Einhaltung Punkt 1.2.7)<br />
3.3.6.3 Erfolgt auf eine Vorgabe der Bedienerführung nach Aufnahme der Motortemperatur<br />
innerhalb von 10 Minuten keine Eingabe oder Reaktion und somit kein Fortschritt im<br />
Prüfablauf, hat das Messgerät die Untersuchung automatisch abzubrechen. Ein gewollter<br />
Abbruch der Untersuchung muss darüber hinaus jederzeit möglich sein. Nach<br />
Abbruch der Untersuchung ist die Prüfbescheinigung/der Nachweis mit den bis zum<br />
Abbruch erfassten Daten und der Bemerkung „Untersuchung abgebrochen" auszudrucken.<br />
Das bedeutet:<br />
Als Fortschritt im Prüfablauf werden nur sinnvolle Eingaben und Reaktionen gemäß des <strong>AU</strong> -<br />
Prüfverfahrens gewertet<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Funktion des automatischen Abbruchs (10 min "Timeout" - Schaltung).<br />
Funktion des gewollten Abbruchs.<br />
3.3.6.4 Die Bedienerführung des Abgasmessgerätes muss die Möglichkeit eröffnen, nach<br />
den Untersuchungsschritten Nummer 3.3.4.1, 3.3.4.2, 3.3.4.3, 3.3.4.4, 3.3.4.5 oder<br />
Nummer 3.3.4.6 eine Wiederholung des jeweiligen Untersuchungsschrittes zuzulassen.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Ist ein Wiederholen der oben genannten Untersuchungsschritte möglich.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.4 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremdzündungsmotor,<br />
mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung und<br />
mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)<br />
3.4.1 Verbinden des Auslesegerätes mit der Diagnoseschnittstelle des Fahrzeugs:<br />
Die Lage der Diagnoseschnittstelle muss vom Fahrzeughersteller in den Solldaten<br />
angegeben werden.<br />
Hinweis:<br />
Einbauort der Diagnoseschnittstelle lt. Herstellervorgabe<br />
3.4.2 Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose, auf Vorhandensein und Funktion<br />
3.4.2.1 Zündung einschalten<br />
.<br />
3.4.2.2 Kontrollleuchte Motordiagnose muss leuchten.<br />
3.4.2.3 Ergebnis der Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
- in Ordnung (i.O.)<br />
3.4.2.4 Motor starten und im Leerlauf laufen lassen<br />
3.4.3 Kommunikation Auslesegerät mit Steuergerät herstellen<br />
Das Auslesegerät muss alle nach Richtlinie 70/220/EWG i.d.F. der RL 2003/76/EG<br />
zugelassenen Kommunikationsprotokolle automatisch erkennen.<br />
Das Auslesegerät wählt automatisch (ggf.) den MODUS 09 und dann den MODUS<br />
01 „Istdaten“ im OBD-System des Steuergerätes an.<br />
Das bedeutet:<br />
Vom Auslesegerät müssen die zugelassenen Protokolle abgefragt werden:<br />
1. ISO/DIS 15765-4 (CAN) (Baudraten: 250 kBit/s und 500 kBit/s)<br />
2. ISO 9141-2<br />
3. ISO/DIS 14230-4 (Keyword-Protokoll 2000) 5-Baud<br />
4. ISO/DIS 14230-4 (Keyword-Protokoll 2000) Fast<br />
5. ISO/DIS 11519-4 (SAE J1850) PWM<br />
6. ISO/DIS 11519-4 (SAE J1850) VPW<br />
Es gilt der jeweils aktuelle Stand zum Zeitpunkt der Geräteabnahme<br />
Wenn die Kommunikation beim ersten Mal nicht hergestellt werden kann, darf dieser<br />
Vorgang wiederholt werden.<br />
Dazu Zündung ausschalten und Auslesegerät von der Diagnoseschnittstelle trennen,<br />
danach ab Nummer 3.4.3 wiederholen.<br />
Wenn die Kommunikation nicht aufgebaut werden kann, muss das Fahrzeug zurückgewiesen<br />
werden.<br />
Das Gesamtergebnis der <strong>AU</strong> ist "nicht bestanden". Auf dem Nachweis ist unter Erläuterungen<br />
zu vermerken: "kein Kommunikationsaufbau möglich".<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Hinweis:<br />
Dem Bediener sollte vor dem Abbruch und der Dokumentation die Möglichkeit gegeben werden,<br />
den Kommunikationsaufbau mehrfach anzusteuern. Ggf. unterstützt durch die Bedienerführung.<br />
Zum Wiederholen des Kommunikationsaufbaus muss die Zündung ausgeschaltet werden und<br />
das Auslesegerät von der Diagnoseschnittstelle getrennt werden. Danach ab 3.4.3. wiederholen.<br />
Hinweis :<br />
Optional und falls vorhanden, kann an dieser Stelle über Mode 09 die Fahrzeug-Ident.-Nr. (FIN)<br />
ausgelesen und dargestellt werden.<br />
Falls die FIN nicht ausgelesen werden kann, muss eine Eingabe der FIN vorgesehen werden.<br />
Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die FIN vorhanden ist.<br />
3.4.4 Funktionsprüfung OBD<br />
Kontrolle von abgasrelevanten Systemdaten aus dem OBD-System.<br />
Die nachfolgenden Systemdaten werden vom Auslesegerät automatisch ausgelesen<br />
und an das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät weitergeleitet. Eine Bewertung erfolgt automatisch<br />
durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät.<br />
Das bedeutet :<br />
Falls mehrere Steuergeräte antworten, sind diese zu wählen, welche einen MIL-Status ausgeben.<br />
3.4.4.1 OBD-Status<br />
Der OBD-Status gibt an, welches OBD-System eingebaut ist. Eine Bewertung dieser<br />
Angabe erfolgt nicht, sie dient nur zur Information.<br />
Das bedeutet:<br />
Auslesen des OBD-Status am <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät (MODUS 01- PID 1C - Data byte A). Keine<br />
weitere Bewertung. Die Anzeige dieses OBD-Statuses ist optional und kann an beliebiger Stelle<br />
im Ablauf erfolgen.<br />
3.4.4.2 Prüfbereitschafts-Tests<br />
- auslesen der unterstützten/nicht unterstützten Prüfbereitschafts-Tests<br />
- auslesen der gesetzten/nicht gesetzten Prüfbereitschafts-Tests<br />
- Vergleich unterstützte zu gesetzten Prüfbereitschafts-Tests<br />
Die Prüfbereitschafts-Tests werden als Binärcode dargestellt. Alle unterstützten Tests<br />
müssen auf "0" gesetzt sein.<br />
Das bedeutet:<br />
Auslesen und Anzeigen der unterstützten und gesetzten Prüfbereitschaftstests am <strong>AU</strong>-<br />
Abgasmessgerät (MODUS 01- PID 01 - Data byte B,C+D). Behandlung entsprechend Anlage<br />
IV dieses <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s.<br />
Ja Nein<br />
unterstützt: 1 0<br />
gesetzt: 0 1<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Hinweis:<br />
Es wird empfohlen, wenn mehrere Motorsteuergeräte vorhanden sind, diese getrennt zu betrachten<br />
und bei Prüfung 3.4.6.5 (Signale Regelsonde(n)) nur die entsprechende(n) Regelsonde(n)<br />
zu betrachten. Bei neu zugelassenen <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräten ist dies zwingend.<br />
3.4.4.3 Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
- Status Kontrollleuchte Motordiagnose („aus“ = i.O. / „an“ = n.i.O.)<br />
- Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
Status „aus“: Kontrollleuchte aus = i.O. ; Kontrollleuchte an = n.i.O.<br />
Status „an“ : Kontrollleuchte an = i.O. ; Kontrollleuchte aus = n.i.O.<br />
Die Bewertung der Ansteuerung wird vom Bediener vorgenommen.<br />
Das bedeutet:<br />
Auslesen und Anzeigen (an/aus) des Status Kontrollleuchte Motordiagnose (MI) am <strong>AU</strong>-<br />
Abgasmessgerät (MODUS 01- PID 01 - Data byte A – Bit 7) bei laufendem Fahrzeugmotor.<br />
- der Status wird bei laufendem Fahrzeugmotor automatisch durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät<br />
bewertet. D.h. „aus“ = i.O. / „an“ = n.i.O.<br />
- Bewertung der Übereinstimmung Status und Anzeige (Ansteuerung) durch den<br />
Bediener. Status und Anzeige müssen nach folgender Matrix übereinstimmen:<br />
Status<br />
Kontrollleuchte<br />
Anzeige<br />
Kontrollleuchte Bewertung<br />
Aus Aus i.O.<br />
Aus An n.i.O.<br />
An An i.O.<br />
An Aus n.i.O.<br />
3.4.4.4 Anzahl der im Fehlerspeicher (MODUS 03) abgelegten Fehler<br />
- kein Fehler (Ergebnis = 0): in Ordnung (i.O.)<br />
- Fehler vorhanden (Ergebnis > 0): nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
Das bedeutet:<br />
Auslesen und Anzeigen der Anzahl der im System (MODUS 03) abgespeicherten abgasrelevanten<br />
Fehler (MODUS 01- PID 01 - Data byte A – Bit 0-6 ).<br />
3.4.4.5 Auslesen des Fehlerspeichers (MODUS 03)<br />
Ist die Anzahl der Fehler nach Nummer 3.4.4.4 ungleich Null, so wird vom Auslesegerät<br />
automatisch der MODUS 03 angewählt und die Fehlercodes der abgespeicherten<br />
Fehler ausgelesen und an das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät weitergeleitet.<br />
Ansonsten weiter mit Nummer 3.4.4.6<br />
Das bedeutet:<br />
Auslesen der im MODUS 03 gespeicherten Fehlercodes und der Fehlertexte entsprechend ISO<br />
15031-6 bzw. SAE 2012 in deutscher Sprache z.B. in der Form:<br />
„$P0130 – Sauerstoffsonde Bank 1, Sensor 1 – Fehlfunktion“<br />
Herstellerabhängige Fehlercodes sind mindestens als Code darzustellen.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.4.4.6 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse aus der Funktionsprüfung<br />
1. Status Kontrollleuchte Motordiagnose i.O./n.i.O.<br />
2. Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose i.O./n.i.O.<br />
3. Anzahl gespeicherter Fehler:<br />
- kein Fehler i.O.<br />
- Fehler gespeichert n.i.O. (s. Nummer 4.)<br />
4. Ggf. Fehlercodes<br />
5. Prüfbereitschaftstests<br />
- Anzahl der unterstützten Prüfbereitschaftstests = 0 weiter mit Nr. 3.4.5<br />
- nicht alle unterstützten durchgeführt weiter mit Nr. 3.4.5<br />
- alle unterstützten durchgeführt i.O.<br />
Wenn das Datum der Erstzulassung nach Nummer 3.1.8 ab 01.01.2006 ist und Ziffer<br />
5 mit „i.O.“ bewertet wird, weiter mit Nummer 3.4.7.<br />
Das bedeutet:<br />
Die Prüfung und Bewertung hat in der vorgenannten Reihenfolge zu erfolgen<br />
Das bedeutet:<br />
zu 3. : Anzahl gespeicherter Fehler (siehe 3.4.4.4):<br />
- Anzahl gespeicherter Fehler = 0: Bewertung i.O.<br />
- Anzahl gespeicherter Fehler > 0: Bewertung n.i.O.<br />
zu 5.: -"alle unterstützte Prüfbereitschaftstests durchgeführt" ist mit i.O. zu bewerten<br />
- "nicht alle unterstützten Prüfbereitschaftstests durchgeführt"<br />
und bei<br />
- „unterstützte Prüfbereitschaftstests = 0<br />
erfolgt die Bewertung durch die Prüfpunkte der erweiterten Prüfung (siehe 3.4.6.5)<br />
3.4.5 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten<br />
a) wenn Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs vor dem 01.01.2006 liegt<br />
oder<br />
b) wenn nicht alle unterstützten Prüfbereitschaftstests gesetzt sind<br />
oder<br />
c) wenn die Anzahl der unterstützten Prüfbereitschaftstests = 0<br />
Hinweis:<br />
Ein Musterblatt der vom Fahrzeughersteller anzugebenden Solldaten ist in der Anlage IIIa enthalten.<br />
3.4.5.1 Motortemperatur [°C]<br />
(nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 60 °C)<br />
Das bedeutet:<br />
Standardwert (60 °C) soll durch Programm vorgegeben werden<br />
Standardwert wird quittiert oder durch Bediener abgeändert. Der angegebene Wert ist der Minimum-Wert<br />
(>=).<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Ist der Standardwert einprogrammiert, kann der Standardwert abgeändert werden,<br />
3.4.5.2 Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />
(min./max.)<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.4.5.3 Erhöhte Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />
(min./max., nach Herstellervorgabe, ansonsten 2500/3000)<br />
3.4.5.4 Wert für Lambda bei erhöhtem Leerlauf im Auspuffendrohr<br />
(min./max. nach Herstellervorgabe, ansonsten Lambda 0,97 bis 1,03)<br />
Das bedeutet:<br />
Der Lambdabereich ist durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät zu überprüfen (Lambda = 1 ± 0,03 oder<br />
Lambda = Herstellervorgabe.<br />
3.4.5.5 CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei erhöhtem Leerlauf [% vol]<br />
(max., nach Herstellervorgabe, ansonsten max. 0,2 % vol)<br />
3.4.5.6 Abgasrelevante Systemdaten, die über die Diagnoseschnittstelle im MODUS 01 ausgelesen<br />
werden<br />
Das bedeutet:<br />
Unter diesen Systemdaten sind die folgenden Informationen aus MODUS 01 zu verstehen:<br />
- Signale der Regelsonde(n).<br />
Dabei ist zwischen Sprungsonden und Breitbandsonden zu unterscheiden.<br />
Die Diagnoseschnittstelle ist die Schnittstelle nach ISO 15031-3 bzw. SAE J1962.<br />
Mindestanforderungen an den Umfang und Art der Solldaten-Vorgaben sind in der Anlage IIIa<br />
dargestellt.<br />
3.4.5.6.1 Prüfdrehzahl zur Ermittlung des Signals der Regelsonde(n) [min -1 ]<br />
(min./max., Leerlaufdrehzahl nach Nummer 3.4.5.2 oder nach Herstellervorgabe)<br />
3.4.5.6.2 Ausführung der Regelsonden<br />
(Sprungsonden ‚S‘ oder Breitbandsonden ‚B‘)<br />
3.4.5.6.3 Sprungsonde(n):<br />
minimal zulässiger Wert für den Spannungshub [V] der Regelsonde(n) bei Prüfdrehzahl<br />
(nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 0,3 V)<br />
3.4.5.6.4 Breitbandsonde(n):<br />
- Wert für Lambda bei Prüfdrehzahl<br />
(min./max. nach Herstellervorgabe, ansonsten Lambda 0,97/1,03)<br />
oder<br />
- Wert der Stromstärke [mA] bei Prüfdrehzahl<br />
(min./max. nach Herstellervorgabe)<br />
oder<br />
- Wert der Spannung [V] bei Prüfdrehzahl<br />
(min./max. nach Herstellervorgabe)<br />
Fehlt eine Herstellervorgabe, gilt der (errechnete) Wert für Lambda.<br />
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Das bedeutet:<br />
Bei der Angabe/Auswahl von:<br />
Sprungsonde(n) muss im folgenden die Abfrage nach dem<br />
- Spannungshub (V) erfolgen. Standardwert 0,3 V.<br />
Breitbandsonde(n) muss im folgenden abgefragt oder anwählbar sein:<br />
- Wert für Lambda (-) oder<br />
- Stromstärke (mA) oder<br />
- Spannung (V)<br />
Standardwert: Lambda 0,97/1,03<br />
keine Mehrfachangaben<br />
3.4.6 Abgasprüfung (soweit nach Nummer 3.4.5 erforderlich)<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.4.6.1 Motor und Katalysator auf Betriebstemperatur bringen;<br />
sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.<br />
Die Motortemperatur und die Motordrehzahl werden über die Diagnoseschnittstelle<br />
im MODUS 01 ausgelesen und zum <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät übertragen und dort angezeigt.<br />
Wenn die Motortemperatur und/oder die Motordrehzahl nicht ausgegeben werden,<br />
muss das Fahrzeug zurückgewiesen werden. Das Gesamtergebnis der <strong>AU</strong> ist "nicht<br />
bestanden". Auf dem Nachweis ist unter Erläuterungen zu vermerken: " Motortemperatur<br />
fehlt" bzw. "Motordrehzahl fehlt".<br />
Das bedeutet:<br />
Aufnehmen und Erfassen der aktuellen Motordrehzahl und Motortemperatur über die Diagnoseschnittstelle<br />
- Motordrehzahl [1/min.] MODUS 01- PID 0C - Data Byte A+B<br />
- Motortemperatur [°C] MODUS 01 - PID 05 - Data Byte A<br />
3.4.6.2 Motortemperatur auslesen und aufnehmen [°C]<br />
Das bedeutet:<br />
Überprüfung der Konditionierung, d.h.<br />
- Motortemperatur Standardkriterium 60 °C oder<br />
- Motortemperatur lt. Hersteller<br />
keine Handeingabe zulässig.<br />
Ist die vorgeschriebene Konditionierung nicht erreicht, wartet Messprogramm solange bis Kriterium<br />
erfüllt.<br />
Nach Erfüllung des Konditionierungskriteriums beginnt die "Timeout"-Kontrolle (10 min.) je Untersuchungsschritt,<br />
vgl. Punkt 3.4.8.3<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Einhaltung der obigen Vorgaben.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.4.6.3 Istwerte des Kraftfahrzeugs bei erhöhtem Leerlauf ermitteln und aufnehmen. Dazu<br />
ist die erhöhte Leerlaufdrehzahl anzufahren und mindestens 30 Sekunden vor der<br />
Messung zu halten.<br />
Das bedeutet:<br />
Bei diesem Prüfpunkt werden folgende Werte kontinuierlich angezeigt:<br />
Abgasprüfung:<br />
- Motordrehzahl [1/min] MODUS 01- PID 0C - Data Byte A+B<br />
- Lambdawert am Auspuffendrohr [-]<br />
- CO-Messwert am Auspuffendrohr [% vol]<br />
Das bedeutet:<br />
Beim Prüfpunkt "erhöhter Leerlauf" darf das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät die Messwerte erst nach einer<br />
Vorlaufphase von 30 s (worauf durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät hingewiesen werden muss), bei<br />
der die Motordrehzahl innerhalb der Solldrehzahlgrenzen nach 3.4.5.3 liegen muss, festschreiben.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Einhaltung der Vorlaufphase (30 s) und Überwachung der Solldrehzahl. (min. / max.). Automatische<br />
Messwertübernahme nach Ablauf der Vorlaufphase.<br />
3.4.6.3.1 Erhöhte Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />
Das bedeutet:<br />
die Motordrehzahl ist über die Diagnoseschnittstelle auszulesen und am <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät<br />
anzuzeigen (MODUS 01- PID 0C - Data byte A+B)<br />
3.4.6.3.2 Lambda-Wert<br />
Der Wert für Lambda ist nach der in Anlage 2 dieser Richtlinie festgeschriebenen<br />
Formel zu errechnen.<br />
3.4.6.3.3 CO-Gehalt im Auspuffendrohr [% vol]<br />
3.4.6.4 Istwerte des Kraftfahrzeugs bei Leerlauf ermitteln und aufnehmen.<br />
3.4.6.4.1 Leerlaufdrehzahl [min-1]<br />
Die Leerlaufdrehzahl ist über 5 Sekunden zu messen und muss sich<br />
während dieser Zeit im nach Nummer 3.4.5.2 vorgegebenen Bereich bewegen.<br />
3.4.6.5 Prüfung des/der Signal(es/e) der Regelsonde(n)<br />
Wenn unter Nummer 3.4.4.2 festgestellt wurde, dass nicht alle unterstützen Prüfbereitschaftstests<br />
gesetzt sind (Binärcodes = 0), oder wenn keine Prüfbereitschaftstests<br />
unterstützt werden, wird als Ergänzungsuntersuchung automatisch das/die Signal(e)<br />
der Regelsonde(n) ausgelesen und aufgenommen.<br />
Ansonsten weiter mit Nummer 3.4.6.6.<br />
Das bedeutet:<br />
Ist mehr als eine Zylinderbank vorhanden, ist die Prüfung der Signale der Regelsonden ab<br />
3.4.6.5.1 für jede Zylinderbank zu wiederholen<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.4.6.5.1 Prüfdrehzahl anfahren und halten [min-1]<br />
Die Messzeit beträgt 20 Sekunden<br />
Das bedeutet:<br />
Während einer Beruhigungszeit von 20 Sekunden, muss die Drehzahl innerhalb des nach<br />
3.4.5.6.1 vorgegebenen Bereiches liegen.<br />
Die aktuelle Drehzahl zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beruhigungszeit entspricht der Referenzdrehzahl<br />
für die nachfolgende Messzeit. Während der Messzeit darf die Ist-Drehzahl um maximal<br />
+/- 100 min -1 um die Referenzdrehzahl schwanken.<br />
Bsp:<br />
max.<br />
Prüf-<br />
drehzahl<br />
min.<br />
n min -1<br />
+100<br />
-100<br />
Ist-Drehzahl = Referenzdrehzahl<br />
20 Sek. 20 Sek.<br />
Hinweis:<br />
Sofern die Sollwert-Vorgaben für die Leerlaufdrehzahl (3.4.5.2) und die Prüfdrehzahl (3.4.5.6.1)<br />
identisch sind, kann die Messung der Leerlaufdrehzahl nach 3.4.6.4.1 während der Beruhigungszeit<br />
erfolgen.<br />
3.4.6.5.2 Istwert(e) der Regelsonde(n) auslesen und aufnehmen<br />
Das bedeutet:<br />
Anzeige des Wertes der Regelsonde(n) (je nach Sondenart und Vorgabe: Spannungshub, errechnetes<br />
Lambda, Strom oder Spannung) und der Motordrehzahl.<br />
Innerhalb des Prüfpunktes 3.4.6.5.2 (Prüfung der Regelsonden) muss eine gesamte Refreshing<br />
-Rate (Anfrage, Antwort, Anzeige) der Werte von wenigstens 2 Hz gewährleistet sein. Hierbei ist<br />
eine „asymetrische“ Anfrage vorzusehen: 3x Wert der Sonde / 1x Motordrehzahl usw.<br />
3.4.6.5.2.1 Sprungsonden<br />
- Spannungshub [V]<br />
Das bedeutet:<br />
Ermittlung des Spannungshubes für Sprungsonden entsprechend dem in Anlage V dieses <strong>AU</strong>-<br />
<strong>Geräteleitfaden</strong>s beschriebenen Verfahren<br />
(MODUS 01- PID14, 16, 18, 1A- Data byte A)<br />
3.4.6.5.2.2 Breitbandsonden<br />
- Lambdawert [-]<br />
oder<br />
- Spannung [V]<br />
oder<br />
- Stromstärke [mA]<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Das bedeutet:<br />
Während der Messzeit von 20 Sekunden wird geprüft ob sich der Lambda-Wert, die Stromstärke<br />
oder die Spannung (je nach Herstellervorgabe) innerhalb der vorgegebenen Grenzen<br />
(min./max.) bewegt.<br />
- Bewegt sich der Wert ständig innerhalb der Grenzen, so ist als Ist-Wert der arithmetische<br />
Mittelwert anzugeben und zu dokumentieren.<br />
Ein einzelner (≤ 1) Wert, der außerhalb der Grenzen liegt, soll nicht bewertet werden.<br />
Bewertung: in Ordnung (i.O.).<br />
- Bewegen sich ≥ zwei aufeinanderfolgende Werte außerhalb der Grenzen, so ist als Ist-<br />
Wert das Extremum anzugeben und zu dokumentieren. Das Extremum ist der Wert, der<br />
am weitesten von der jeweiligen Grenzwertvorgabe (min./max.) entfernt ist. Bewertung:<br />
nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
Lambda-Wert: MODUS 01 - PID 24, 26, 28, 2A - Data byte A+B<br />
oder: MODUS 01 - PID 34, 36, 38, 3A - Data byte A+B<br />
Strom-Wert: MODUS 01 - PID 34, 36, 38, 3A - Data byte C+D<br />
Spannungs-Wert: MODUS 01 - PID 24, 26, 28, 2A - Data byte C+D<br />
3.4.6.6 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse der Abgasprüfung<br />
1. Leerlaufdrehzahl i.O./n.i.O.<br />
2. CO und Lambda bei erhöhtem Leerlauf i.O./n.i.O.<br />
3. Ggf. Prüfdrehzahl i.O./n.i.O.<br />
4. Ggf. Prüfung Signal(e) Regelsonde(n) i.O./n.i.O.<br />
Das bedeutet:<br />
Bewertungspunkte 3 und 4 entfallen ggf. (siehe 3.4.6.5)<br />
3.4.6.7 Untersuchung abschließen oder ab Nummer 3.4.6 wiederholen<br />
3.4.7 Nachweis erstellen<br />
Der für die Untersuchung Verantwortliche hat nach Abschluss der Untersuchung<br />
einen Nachweis auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten:<br />
Das bedeutet:<br />
Die Anzahl der auszudruckenden Nachweise muss vom Bediener getrennt vorgegeben werden<br />
können. Als Anzahl muss der Bediener jeweils mindestens zwischen 0, 1 oder 2 wählen können.<br />
3.4.7.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Namen, Anschrift), Messgerätetyp, <strong>AU</strong>-<br />
Programmversion<br />
Das bedeutet:<br />
Messgerätetyp und <strong>AU</strong>-(Ablauf-)Programmversion entsprechend der Bezeichnung im positiven<br />
Gutachten nach 1.2.2 („Abschließende Begutachtung“), bzw. den Nachträgen hierzu.<br />
Hierzu zählt auch der Typ des Auslesegerätes und dessen Programmversion.<br />
Aus der <strong>AU</strong>-Programmversion muss hervorgehen welcher <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>version das Programm<br />
entspricht, oder (wahlweise) Monat und Jahr der Begutachtung nach 1.2.2<br />
Ausdruck auf dem Nachweis an beliebiger Stelle.<br />
3.4.7.2 Fahrzeug-Ident.-Daten<br />
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3.4.7.3 Ergebnis der Sichtprüfung Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
- in Ordnung (i.O.)<br />
3.4.7.4 Ergebnis der Funktionsprüfung OBD<br />
3.4.7.4.1 OBD-Status<br />
3.4.7.4.2 Status Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
- in Ordnung (i.O.)<br />
3.4.7.4.3 Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
- in Ordnung (i.O.)<br />
3.4.7.4.4 Anzahl der gespeicherten Fehler<br />
- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
- in Ordnung (i.O.)<br />
3.4.7.4.5 Ggf. Fehlercodes mit Fehlertexten<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Das bedeutet:<br />
Bemerkung zu 3.4.4.5 gilt hier entsprechend. Strukturierung entsprechend Anlage VI zu diesem<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong><br />
3.4.7.4.6 Prüfbereitschaftstests<br />
- Unterstützte und gesetzte Tests als Binärcode (ja: 1/0; nein: 0/1)<br />
- Alle Systemtests durchgeführt (i.O.) /nicht alle Systemtests durchgeführt<br />
- keine Prüfbereitschaftstests unterstützt<br />
Das bedeutet:<br />
Reihenfolge entsprechend Anlage IV dieses <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s.<br />
3.4.7.5 Ggf. Fahrzeug-Soll-Daten<br />
3.4.7.6 Ggf. Fahrzeug-Ist-Daten<br />
3.4.7.7 Ggf. Ergebnis der Abgasprüfung<br />
Soll/Ist-Vergleich (i.O./n.i.O.)<br />
3.4.7.7.1 Ggf. Signal(e) der Regelsonde(n)<br />
Soll/Ist-Vergleich (i.O./n.i.O.)<br />
3.4.7.8 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu einzelnen Punkten<br />
(Eingabe nur über Tastatur; handschriftliche Einträge sind nicht zulässig)<br />
Das bedeutet:<br />
Eingabe nur per Tastatur in das Feld „Bemerkungen/Erläuterungen“ erlaubt, handschriftliche<br />
Einträge sind nicht zulässig.<br />
Es sind ca. 120 Zeichen Eingabemöglichkeit vorzusehen.<br />
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3.4.7.9 Gesamtergebnis<br />
- <strong>AU</strong> bestanden<br />
- <strong>AU</strong> nicht bestanden<br />
Das bedeutet:<br />
Das Gesamtergebnis des automatischen Prüfablaufs ist vorzublenden.<br />
- Wenn das Gesamtergebnis "<strong>AU</strong> bestanden" lautet, so hat bis zum<br />
31.12.2009 die Abfrage "Plakette zugeteilt" / "nicht zugeteilt" zu erfolgen<br />
- Wenn das Gesamtergebnis „<strong>AU</strong> nicht bestanden" lautet, so ist bis zum<br />
31.12.2009 automatisch "Plakette nicht zugeteilt" anzugeben<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Ab dem 01.01.2010 entfällt die Zuteilung der Plakette. Somit entfallen ab diesem Zeitpunkt die<br />
vorgenannten Angaben.<br />
Das bedeutet:<br />
Es müssen weiterhin folgende Eingabemöglichkeiten bestehen:<br />
- Mangel Nr. 813 der HU-Richtlinie (Mängel nach Nr. 4.4 der <strong>AU</strong>-Richtlinie, die behoben<br />
wurden und<br />
- Erkannte, aber nicht behobene Mängel nach Nr. 5.5 der <strong>AU</strong>-Richtlinie<br />
3.4.7.10 Monat, Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste <strong>AU</strong><br />
Hinweis :<br />
Die Frist für die nächste <strong>AU</strong> muss in beide Richtungen veränderbar sein.<br />
3.4.7.11 Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten<br />
die Kontrollnummer<br />
Hinweis :<br />
Muster für Nachweise nach Punkt 3.4.7 sind in Anlage II dieses <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s festgelegt.<br />
Bei der Begutachtung wird geprüft: Entspricht der Nachweis den Mustern.<br />
3.4.8 Bemerkungen zu den Abgasmessgeräten<br />
3.4.8.1 Die verwendeten Abgasmessgeräte müssen den mit der Untersuchung befassten Mitarbeiter<br />
durch das Prüfverfahren führen (Bedienerführung).<br />
3.4.8.2 Die Istdaten sind vom Abgasmessgerät automatisch zu ermitteln und aufzunehmen.<br />
Eine manuelle Eingabe ist nur für die unter Nummer 3.4.7.8 genannten Abweichungen/Erläuterungen<br />
zugelassen. Eine manuelle Befundung (durch die für die Untersuchung<br />
verantwortliche Person) ist nur für die Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
nach Nummer 3.4.2 und für die Prüfung „Ansteuerung Kontrollleuchte<br />
Motordiagnose“ nach Nummer 3.4.4.3 zugelassen. Die manuellen Eingaben sind<br />
durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät im Protokollausdruck kenntlich zu machen.<br />
Das bedeutet:<br />
Manuelle Befundungen müssen im Protokollausdruck durch das Sonderzeichen „#“ kenntlich<br />
gemacht werden.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.4.8.3 Erfolgt auf die Vorgabe der Bedienerführung nach Aufnahme der Motortemperatur<br />
innerhalb von 10 Minuten keine Eingabe oder Reaktion und somit kein Fortschritt im<br />
Prüfablauf, hat das Abgasmessgerät die Untersuchung automatisch abzubrechen. Ein<br />
gewollter Abbruch der Untersuchung darf nur nach Nummer 3.4.3 (Kommuniktionsaufbau)<br />
und Nummer 3.4.6.1 möglich sein. Nach Abbruch der Untersuchung ist der<br />
Nachweis mit den bis zum Abbruch erfassten Daten und der Bemerkung "Untersuchung<br />
abgebrochen" bzw. „kein Kommunikationsaufbau möglich“ oder „Motortemperatur<br />
fehlt“ bzw. „Motordrehzahl fehlt“ auszudrucken. In diesem Fall ist das Gesamtergebnis<br />
der Prüfung: n.i.O.<br />
Das bedeutet:<br />
Als Fortschritt im Prüfablauf werden nur sinnvolle Eingaben und Reaktionen gemäß des Prüfverfahrens<br />
gewertet<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft :<br />
Funktion des automatischen Abbruchs (10 min "Timeout" - Schaltung).<br />
Das bedeutet:<br />
Kann keine Kommunikation aufgebaut werden (3.4.3) oder kann die Motortemperatur/Motordrehzahl<br />
nicht ausgelesen werden (3.4.6.1/3.4.6.2) so darf der Ablauf nicht fortgeführt<br />
werden, sondern die Untersuchung ist abzubrechen und ein entsprechender Ausdruck ist zu<br />
erstellen.<br />
Ein gewollter Abbruch der Untersuchung durch den Bediener darf somit nach dem Untersuchungsschritt<br />
3.4.2 (Sichtprüfung Kontrollleuchte Motordiagnose) außer beim Kommunikationsaufbau<br />
und der Erfassung Motortemperatur/Motordrehzahl an keiner Stelle der Untersuchung<br />
möglich sein.<br />
Daher ist es notwendig, dass der Bediener außer bei den o.g. Prüfschritten den Prüfablauf in<br />
jedem Fall fortführen kann.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft :<br />
Einhaltung o.g. Anforderung<br />
Das bedeutet:<br />
Nr. 3.4.8.3 gilt für das Untersuchungsverfahren nach 3.4 ab dem Kommunikationsaufbau.<br />
3.4.8.4 Die Bedienerführung des Abgasmessgerätes muss die Möglichkeit eröffnen, nach<br />
Nummer 3.4.3 eine Wiederholung ab Nummer 3.4.1 und nach Nummer 3.4.6.7 eine<br />
Wiederholung ab Nummer 3.4.6.2 zuzulassen.<br />
Das bedeutet:<br />
Nur Wiederholungen der kompletten o.g. Untersuchungsschritte sind zulässig.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Ist ein Wiederholen der oben genannten Untersuchungsschritte möglich und werden die ggf.<br />
teilweise bereits abgespeicherten Daten durch die neuen Daten ersetzt.<br />
3.4.8.5 Wird die Kommunikation zwischen Motorsteuergerät und Auslesegerät während der<br />
Prüfung unterbrochen und ist ein erneuter Kommunikationsaufbau problemlos möglich,<br />
so muss keine Dokumentation (Ausdruck) erfolgen, sondern die Prüfung kann<br />
an der Stelle wo sie unterbrochen wurde fortgesetzt werden.<br />
3.4.8.6 Ist kein Auslesegerät an das Abgasmessgerät angeschlossen bzw. findet keine Datenübertragung<br />
statt, darf entweder der Prüfablauf nach Nummer 3.4 (OBD – Fahrzeuge)<br />
nicht aktiviert werden können oder es muss die Meldung „Kein Diagnosegerät<br />
angeschlossen“ bzw. „keine Verbindung“ erfolgen.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.4.8.7 Außerhalb des <strong>AU</strong>-Ablaufes können die Auslesegeräte auch für allgemeine Diagnosefunktionen<br />
genutzt werden. Innerhalb des Ablaufes müssen diese Funktionen jedoch<br />
gesperrt sein.<br />
3.5 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Kompressionszündungsmotor<br />
3.5.1 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten<br />
3.5.1.1 Motortemperatur [°C]<br />
(nach Herstellervorgabe ansonsten min. 60 °C Öltemperatur)<br />
Das bedeutet:<br />
Standardwert (60 °C Öltemperatur) soll durch Programm vorgegeben werden Standardwert wird<br />
quittiert oder durch Bediener abgeändert. Der angegebene Wert ist der Minimum-Wert (>=)<br />
oder<br />
Eingabe alternativer Konditionierungs-Parameter (lt. 1.8.1.der Richtlinie) in Form von Klartexteingabe<br />
(20 Stellen).<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Ist der Standardwert einprogrammiert, kann der Standardwert abgeändert werden, ist die Eingabe<br />
eines alternativen Konditionierungs-Parameter möglich?<br />
3.5.1.2 Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />
(min./max.)<br />
3.5.1.3 Abregeldrehzahl [min -1 ]<br />
(min./max.)<br />
3.5.1.4 Länge des Messzeitanteils t x [s]<br />
nach Erreichen der Abregeldrehzahl entsprechend der Anlage 3 festlegen.<br />
(Nach Herstellerangabe, ansonsten min. 0,5 s; max. 2,0 s)<br />
3.5.1.5 Messmodus (A oder B)<br />
(Verwendung nach Herstellervorgabe ansonsten Messmodus B)<br />
Erläuterung :<br />
- Messmodus A: Das Abgasmessgerät muss innerhalb der Eichfehlergrenzen den<br />
gleichen Trübungswert anzeigen wie ein <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät, dessen Küvette<br />
430 mm lang ist und dessen elektrischer Messkreis eine Zeitkonstante von we<br />
niger als 0,05 s besitzt.<br />
- Messmodus B: Das Abgasmessgerät muss innerhalb der Eichfehlergrenze den<br />
gleichen Trübungswert anzeigen wie ein <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät, dessen Küvette<br />
430 mm lang ist und dessen elektrischer Messkreis eine Zeitkonstante in An<br />
lehnung an die Richtlinie 72/306/EWG (ABL.Nr. L 190 vom 20. August 1972<br />
S.1) zuletzt geändert durch Richtlinie 97/20/EG (ABI Nr. L 125 vom 16. Mai<br />
1997 S. 21) von 0,9 s bis 1,1 s besitzt.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Das bedeutet:<br />
Der verwendete Messmodus (A oder B) darf nach der Eingabe während des gesamten Ablaufes<br />
nicht mehr geändert werden können und ist auf der Prüfbescheinigung/dem Nachweis anzugeben.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft :<br />
Wird verwendeter Messmodus ausgedruckt?<br />
3.5.1.6 Sonde 1 oder 2<br />
(Verwendung entsprechend nachfolgender Erläuterung oder bei Auspuffendrohren<br />
mit einem Durchmesser von 60 - 80 mm nach Herstellervorgabe)<br />
Erläuterungen:<br />
- Sonde 1:Innendurchmesser 10 mm für Auspuffendrohre bis 70 mm Durchmesser;<br />
- Sonde 2: Innendurchmesser 27 mm für Auspuffendrohre größer 70 mm Durchmesser.<br />
Das bedeutet:<br />
Die verwendete Sonde (1 oder 2) ist auf der Prüfbescheinigung/dem Nachweis anzugeben.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Wird die eingegebene / verwendete Sonde ausgedruckt?<br />
3.5.1.7 Trübungswert [m -1 ]<br />
(nach Herstellervorgabe, ansonsten<br />
- für Kraftfahrzeuge, die vor dem 01. Oktober 2006 erstmals in den Verkehr ge<br />
bracht worden sind max. 2,5 m -1 bezogen auf Messmodus B;<br />
- für Kraftfahrzeuge, die ab dem 01. Oktober 2006 erstmals in den Verkehr ge<br />
bracht werden: max. 1,5 m -1 bezogen auf Messmodus B.)<br />
Das bedeutet:<br />
Für Fahrzeuge, die nach dem 01. Oktober 2006 erstmals zugelassen werden, wird vom <strong>AU</strong>-<br />
Abgasmessgerät als Grenzwert 1,5 m -1 vorgegeben, falls keine Herstellerangaben vorliegen.<br />
Hinweis:<br />
Optional kann die Motor-Konditionierung abgefragt werden:<br />
• Anzahl der Gasstöße<br />
• Mindestdrehzahl<br />
3.5.1.8 Messzeit für die Ermittlung der Abregeldrehzahl (Nummer 3.5.4.3)<br />
(nach Herstellervorgabe, min. 1 s / max. 5 s, ansonsten 5 s)<br />
Das bedeutet:<br />
Gemäß der Umsetzung des Punktes 3.5.4.3, ist eine Eingabemöglichkeit der AR-Drehz.messzeit<br />
vorzusehen. Standardvorgabe 5 s, erlaubter Eingabebereich 1 s ≤ X ≤ 5 s<br />
(Die jeweilige Untergrenze sollte aber durch das verwendete Drehz-erf.-Syst. bestimmt sein.)<br />
3.5.2 Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“<br />
(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />
Das bedeutet:<br />
Punkt 3.5.2 entfällt ab 01.01.2010 für Fahrzeuge nach 3.5<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.5.2.1 Prüfung der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf<br />
Vorhandensein, Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung, soweit ohne Demontage<br />
sichtbar.<br />
Dazu gehören insbesondere Luftfilter, Abgasrückführungssysteme, Abgasnachbehandlungssysteme<br />
sowie Sensoren und Stellgliederleitungen.<br />
Das bedeutet:<br />
1. Entweder wird die Sichtprüfung vom Programm global behandelt<br />
oder<br />
2. die Prüfpunkte (nach Herstellervorgabe) können einzeln behandelt werden.<br />
Variante 2 ist jedoch kein zwingender Bestandteil des Programmablaufs.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Variante 1 muss vorhanden sein, Variante 2 kann vorhanden sein.<br />
3.5.2.2 Prüfung des Volllastanschlags der Einspritzpumpe bei durchgetretenem Fahrpedal,<br />
soweit durchführbar.<br />
3.5.2.3 Ergebnis der Sichtprüfung „schafstoffrelevante Bauteile“<br />
(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />
- nicht in Ordnung<br />
- in Ordnung<br />
3.5.3 Motor und - sofern vorhanden - Abgasreinigungssysteme auf Betriebstemperatur<br />
bringen; sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers<br />
vorgehen.<br />
Hinweis:<br />
Bedienergeführte Diesel-Konditionierung entsprechend vorheriger Eingabe.<br />
3.5.4 Erfassen der Istwerte und Kontrolle auf Übereinstimmung mit den vorgegebenen<br />
Sollwerten.<br />
3.5.4.1 Motortemperatur ermitteln und aufnehmen. [°C]<br />
Das bedeutet:<br />
Zunächst erfolgt Überprüfung der Konditionierung, d.h.<br />
- Standardkriterium (60 °C Öltemperatur) oder<br />
- Öltemperatur lt. Hersteller oder<br />
- alternatives Konditionierungskriterium ("Klartext")<br />
jeweils als Messwert oder als Eingabewert.<br />
Ist die vorgeschriebene Konditionierung nicht erreicht wartet Messprogramm solange bis Kriterium<br />
erfüllt.<br />
Nach Erfüllung des Konditionierungskriteriums beginnt die "Timeout"-Kontrolle (10 min.), vgl.<br />
Punkt 3.5.6.3 der Richtlinie.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft :<br />
Einhaltung der obigen Vorgaben.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.5.4.2 Leerlaufdrehzahl ermitteln und aufnehmen. [min -1 ]<br />
Das bedeutet:<br />
Zur Ermittlung der Leerlaufdrehzahl sind die Werte über einen Zeitraum von 30 s zu mitteln. Die<br />
Laufzeit der Messung ist dem Bediener anzuzeigen.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Einhaltung der Drehzahlermittlung.<br />
3.5.4.3 Abregeldrehzahl ermitteln und aufnehmen. [min -1 ]<br />
Das bedeutet:<br />
Zur Ermittlung der Abregeldrehzahl sind die Werte über einen Zeitraum von gemäß Herstellerangabe(mind.<br />
1 s), ansonsten 5 s zu mitteln. Die Laufzeit der Messung ist dem Bediener anzuzeigen.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Einhaltung der Drehzahlermittlung.<br />
3.5.4.4 Freie Beschleunigung durchführen, Istwerte erfassen und aufnehmen.<br />
3.5.4.4.1 Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />
- mindestens 15 s halten -<br />
3.5.4.4.2 Fahrpedal schnell (in weniger als 1 Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht ge-<br />
waltsam, vollständig betätigen und halten; t H entsprechend der Bestimmung nach<br />
Anlage 3.<br />
3.5.4.4.3 Beschleunigungszeit t B<br />
entsprechend der Bestimmung nach Anlage 3 [s]<br />
Die Beurteilung von tB erfolgt durch den Bediener. Falls keine Herstellervorgaben<br />
vorliegen:<br />
- tB ≤ 2,0 s mit einer maximalen Bandbreite von 0,5 s<br />
(zul. Gesamtmasse ≤ 3,5 Tonnen)<br />
- tB ≤ 4,0 s mit einer maximalen Bandbreite von 0,5 s<br />
(zul. Gesammtmasse > 3,5 Tonnen)<br />
Das bedeutet:<br />
Keine Beurteilung durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät/die Software. Keine Sollwert-Eingabe unter<br />
3.5.1<br />
3.5.4.4.4 Abregeldrehzahl [min -1 ]<br />
3.5.4.4.5 Spitzenwert der Rauchgastrübung [m -1 ]<br />
3.5.4.5 Freie Beschleunigung nach Nummer 3.5.4.4 mindestens noch 3 mal wiederholen;<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.5.4.6 Bandbreite der Spitzenwerte der Rauchgastrübung bei in etwa gleicher t B für die<br />
letzten Einzelmessungen innerhalb von<br />
0,5 m -1 bei Trübungskoeffizienten ≤ 2,5 m -1 ;<br />
0,7 m -1 bei Trübungskoeffizienten > 2,5 m -1 .<br />
- Ja: Untersuchung abschließen.<br />
- Nein: Untersuchung abschließen oder weitere freie Beschleunigung nach<br />
Nummer 3.5.4.4 durchführen.<br />
Das bedeutet:<br />
Es können beliebig viele Einzelmessungen durchgeführt werden, bis die letzten<br />
3 Messungen innerhalb einer Bandbreite von 0,5m -1<br />
bzw. 0,7 m -1<br />
liegen.<br />
Das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät muss automatisch die nach Ziffer 3.5.4.6 zulässige Bandbreite anwenden.<br />
Ziffer 3.5.4.6 ist auf den Mittelwert der letzten 3 Einzelmessungen anzuwenden.<br />
Das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät hat ab der 4. Messung nach jeder weiteren Einzelmessung erneut die<br />
letzten 3 zu beurteilen.<br />
3.5.5 Prüfbescheinigung/Nachweis erstellen<br />
Der für die Untersuchung Verantwortliche hat nach Abschluss der Abgasuntersuchung<br />
eine Prüfbescheinigung/einen Nachweis auszustellen. Die Prüfbescheinigung/der<br />
Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten:<br />
Das bedeutet:<br />
Die Anzahl der auszudruckenden Prüfbescheinigungen/Nachweise muss vom Bediener getrennt<br />
vorgegeben werden können. Als Anzahl muss der Bediener jeweils mindestens zwischen<br />
0, 1 oder 2 wählen können.<br />
Das bedeutet:<br />
Ab 01.01.2010 wird die Prüfbescheinigung durch den Nachweis ersetzt, siehe 1.4<br />
3.5.5.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift), Messgerätetyp, <strong>AU</strong>-<br />
Programmversion<br />
Das bedeutet:<br />
Messgerätetyp und <strong>AU</strong>-(Ablauf-)Programmversion entsprechend der Bezeichnung im positiven<br />
Gutachten nach 1.2.2 („Abschließende Begutachtung“), bzw. den Nachträgen hierzu.<br />
Aus der <strong>AU</strong>-Programmversion muss hervorgehen welcher <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>version das Programm<br />
entspricht, oder (wahlweise) Monat und Jahr der Begutachtung nach 1.2.2<br />
Ausdruck auf Prüfprotokoll an beliebiger Stelle (siehe auch Anlage II).<br />
3.5.5.2 Fahrzeug-Ident.-Daten<br />
3.5.5.3 Fahrzeug-Soll-Daten<br />
3.5.5.4 Fahrzeug-Ist-Daten<br />
3.5.5.5 Ergebnis der Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“<br />
(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />
- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
- in Ordnung (i.O.)<br />
Das bedeutet:<br />
Ergebnis Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“ entfällt ab 01.01.2010, siehe 1.4.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.5.5.6 Ergebnis der Einzelmessungen der 3 letzten durchgeführten freien Beschleunigungen<br />
ausweisen und vergleichen<br />
- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
- in Ordnung (i.O.)<br />
3.5.5.6.1 Leerlaufdrehzahlen<br />
3.5.5.6.2 Abregeldrehzahlen<br />
3.5.5.6.3 Beschleunigungszeiten<br />
3.5.5.6.4 Spitzenwerte der Rauchgastrübung<br />
3.5.5.6.5 Ergebnis der Trübungsbandbreite nach Nummer 3.5.4.6<br />
3.5.5.6.6 Ergebnis des arithmetischen Mittelwertes der 3 letzten Spitzenwerte der Rauchgastrübung<br />
3.5.5.7 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten<br />
Das bedeutet:<br />
Eingabe muss per Tastatur erfolgen, handschriftliche Einträge sind nicht zulässig.<br />
Es sind maximal 120 Zeichen Eingabemöglichkeit vorzusehen.<br />
3.5.5.8 Gesamtergebnis<br />
- <strong>AU</strong> bestanden;<br />
- <strong>AU</strong> nicht bestanden<br />
Das bedeutet:<br />
Das Gesamtergebnis des automatischen Prüfablaufs ist vorzublenden.<br />
- Wenn das Gesamtergebnis "<strong>AU</strong> bestanden" lautet, so hat bis zum<br />
31.12.2009 die Abfrage "Plakette zugeteilt" / "nicht zugeteilt" zu erfolgen<br />
- Wenn das Gesamtergebnis „<strong>AU</strong> nicht bestanden" lautet, so ist bis zum<br />
31.12.2009 automatisch "Plakette nicht zugeteilt" anzugeben<br />
Ab dem 01.01.2010 entfällt die Zuteilung der Plakette. Somit entfallen ab diesem Zeitpunkt die<br />
vorgenannten Angaben.<br />
Ab dem 01.01.2010 müssen folgende Eingabemöglichkeiten bestehen:<br />
- Mangel Nr. 813 der HU-Richtlinie (Mängel nach Nr. 4.4 der <strong>AU</strong>-Richtlinie, die behoben<br />
wurden und<br />
- Erkannte, aber nicht behobene Mängel nach Nr. 5.5 der <strong>AU</strong>-Richtline<br />
3.5.5.9 Monat, Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste <strong>AU</strong><br />
Hinweis :<br />
Die Frist für die nächste <strong>AU</strong> muss in beide Richtungen veränderbar sein.<br />
3.5.5.10 Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten<br />
die Kontrollnummer.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Hinweis :<br />
Muster für Prüfbescheinigungen/Nachweise nach Punkt 3.5.5 sind in Anlage II dieses <strong>AU</strong>-<br />
<strong>Geräteleitfaden</strong>s festgelegt. Bei der Begutachtung wird geprüft: entsprechen die Prüfbescheinigungen/Nachweise<br />
den Mustern.<br />
3.5.6 Bemerkungen zu den Abgasmessgeräten<br />
3.5.6.1 Die verwendeten Abgasmessgeräte müssen den mit der Untersuchung befassten<br />
Mitarbeiter durch das Prüfverfahren führen (Bedienerführung).<br />
3.5.6.2 Die Ist-Daten sind vom Abgasmessgerät in der Regel automatisch zu ermitteln und<br />
aufzunehmen. Sofern dies entsprechend Nummer 1.2.7 nicht möglich ist, darf eine<br />
manuelle Eingabe des entsprechenden Ist-Wertes erfolgen. Die Eingabe ist durch das<br />
Abgasmessgerät auf der Prüfbescheinigung/dem Nachweis kenntlich zu machen.<br />
Das bedeutet:<br />
Manuelle Eingaben müssen in der Prüfbescheinigung/Nachweis durch das Sonderzeichen"#"<br />
(z.B. Öltemperatur [°C]: 90#) kenntlich gemacht werden.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Werden manuelle Messwerteingaben mit Sonderzeichen kenntlich gemacht, welche manuellen<br />
Messwerteingaben sind möglich (Einhaltung Punkt 1.8).<br />
3.5.6.3 Erfolgt auf die Vorgabe der Bedienerführung nach Aufnahme der Motortemperatur<br />
innerhalb von 10 Minuten keine Eingabe oder Reaktion und somit kein Fortschritt im<br />
Prüfablauf, hat das Abgasmessgerät die Untersuchung automatisch abzubrechen. Ein<br />
gewollter Abbruch der Untersuchung muss darüber hinaus jederzeit möglich sein.<br />
Nach Abbruch der Untersuchung ist die Prüfbescheinigung/der Nachweis mit den bis<br />
zum Abbruch erfassten Daten und der Bemerkung "Untersuchung abgebrochen" auszudrucken.<br />
Das bedeutet:<br />
Als Fortschritt im Prüfablauf werden nur sinnvolle Eingaben und Reaktionen gemäß des <strong>AU</strong> -<br />
Prüfverfahrens gewertet<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Funktion des automatischen Abbruchs (10 min "Timeout" - Schaltung). Funktion des gewollten<br />
Abbruchs.<br />
3.5.6.4 Die Bedienerführung des Abgasmessgerätes muss die Möglichkeit eröffnen, nach<br />
den Untersuchungsschritten Nummer 3.5.4.2 und Nummer 3.5.4.3 eine Wiederholung<br />
des jeweiligen Untersuchungsschrittes zuzulassen.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.6 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit<br />
Kompressionszündungsmotor und mit On-Board-Diagnosesystem (OBD) nach<br />
70/220/EG.<br />
3.6.1 Verbinden des Auslesegerätes mit der Diagnoseschnittstelle des Fahrzeugs;<br />
die Lage der Diagnoseschnittstelle muss vom Fahrzeughersteller in den Solldaten<br />
angegeben werden.<br />
Hinweis:<br />
Einbauort der Diagnoseschnittstelle lt. Herstellervorgabe<br />
3.6.2 Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose auf Vorhandensein und Funktion<br />
3.6.2.1 Zündung einschalten<br />
3.6.2.2 Kontrollleuchte Motordiagnose muss leuchten<br />
3.6.2.3 Ergebnis der Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
- in Ordnung (i.O.)<br />
3.6.2.4 Motor starten und im Leerlauf laufen lassen<br />
3.6.3 Kommunikation Auslesegerät mit Steuergerät herstellen<br />
Das Auslesegerät muss alle nach Richtlinie 70/220/EWG i.d.F. der RL 2003/76/EG<br />
zugelassenen Kommunikationsprotokolle automatisch erkennen.<br />
Das Auslesegerät wählt automatisch (ggf.) MODUS 09 und dann den MODUS 01<br />
„Istdaten“ im OBD-System des Steuergerätes an.<br />
Das bedeutet:<br />
Vom Auslesegerät müssen die zugelassenen Protokolle abgefragt werden:<br />
1. ISO/DIS 15765-4 (CAN) (Baudraten: 250 und 500 kBit/s)<br />
2. ISO 9141-2<br />
3. ISO/DIS 14230-4 (Keyword-Protokoll 2000) 5-Baud<br />
4. ISO/DIS 14230-4 (Keyword-Protokoll 2000) Fast<br />
5. ISO/DIS 11519-4 (SAE J1850) PWM<br />
6. ISO/DIS 11519-4 (SAE J1850) VPW<br />
Es gilt der jeweils aktuelle Stand zum Zeitpunkt der Geräteabnahme<br />
Wenn die Kommunikation beim ersten Mal nicht hergestellt werden kann, darf dieser<br />
Vorgang wiederholt werden.<br />
Dazu Zündung ausschalten und Auslesegerät von der Diagnoseschnittstelle trennen,<br />
danach ab Nummer 3.6.3 wiederholen.<br />
Wenn die Kommunikation nicht aufgebaut werden kann, muss das Fahrzeug zurückgewiesen<br />
werden.<br />
Das Gesamtergebnis der <strong>AU</strong> ist "nicht bestanden". Auf dem Nachweis ist unter Erläuterungen<br />
zu vermerken: "kein Kommunikationsaufbau möglich".<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Hinweis:<br />
Dem Bediener sollte vor dem Abbruch und der Dokumentation die Möglichkeit gegeben werden,<br />
den Kommunikationsaufbau mehrfach anzusteuern. Ggf. unterstützt durch die Bedienerführung.<br />
Zum Wiederholen des Kommunikationsaufbaus muss die Zündung ausgeschaltet werden und<br />
das Auslesegerät von der Diagnoseschnittstelle getrennt werden. Danach ab 3.6.3. wiederholen.<br />
Hinweis :<br />
Optional und falls vorhanden, kann an dieser Stelle über Mode 09 die Fahrzeug-Ident.-Nr. (FIN)<br />
ausgelesen und dargestellt werden.<br />
Falls die FIN nicht ausgelesen werden kann, muss eine Handeingabe der FIN vorgesehen werden.<br />
Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die FIN vorhanden ist.<br />
3.6.4 Funktionsprüfung OBD<br />
Kontrolle von abgasrelevanten Systemdaten aus dem OBD-System.<br />
Die nachfolgenden Systemdaten werden vom Auslesegerät automatisch ausgelesen<br />
und an das Abgasmessgerät weitergeleitet. Eine Bewertung erfolgt automatisch<br />
durch das Abgasmessgerät.<br />
Das bedeutet :<br />
Falls mehrere Steuergeräte antworten, sind diese zu wählen, welche einen MIL-Status ausgeben.<br />
3.6.4.1 OBD-Status<br />
Der OBD-Status gibt an, welches OBD-System eingebaut ist. Eine Bewertung dieser<br />
Angabe erfolgt nicht, sie dient nur zur Information.<br />
Das bedeutet:<br />
Auslesen des OBD-Status am <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät (MODUS 01- PID 1C - Data byte A). Keine<br />
weitere Bewertung. Die Anzeige dieses OBD-Statuses ist optional und kann an beliebiger Stelle<br />
im Ablauf erfolgen.<br />
3.6.4.2 Prüfbereitschafts-Tests<br />
- auslesen der unterstützten/nicht unterstützten Prüfbereitschaftstests<br />
- auslesen der gesetzten/nicht gesetzten Prüfbereitschaftstests<br />
- Vergleich unterstützte zu gesetzte Prüfbereitschaftstests<br />
Die Prüfbereitschaftstests werden als Binärcode dargestellt. Alle unterstützten Tests<br />
müssen auf „0“ gesetzt sein.<br />
Das bedeutet:<br />
Auslesen und Anzeigen der unterstützten und gesetzten Prüfbereitschaftstests am <strong>AU</strong>-<br />
Abgasmessgerät (MODUS 01- PID 01 - Data byte B,C+D). Behandlung entsprechend Anlage<br />
IV dieses <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s.<br />
Ja Nein<br />
unterstützt: 1 0<br />
gesetzt: 0 1<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.6.4.3 Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
- Status Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
(„aus“ = i.O. / „an“ = n.i.O.)<br />
- Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
Status „aus“: Kontrollleuchte aus = i.O. ; Kontrollleuchte an = n.i.O.<br />
Status „an“: Kontrollleuchte an = i.O. ; Kontrollleuchte aus = n.i.O.<br />
Die Bewertung der Ansteuerung wird vom Bediener vorgenommen.<br />
Das bedeutet:<br />
Auslesen und Anzeigen (an/aus) des Status Kontrollleuchte Motordiagnose (MI) am <strong>AU</strong>-<br />
Abgasmessgerät (MODUS 01- PID 01 - Data byte A – Bit 7) bei laufendem Fahrzeugmotor.<br />
- der Status wird bei laufendem Fahrzeugmotor automatisch durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät<br />
bewertet. D.h. „aus“ = i.O. / „an“ = n.i.O.<br />
- Bewertung der Übereinstimmung Status und Anzeige (Ansteuerung) durch den<br />
Bediener. Status und Anzeige müssen nach folgender Matrix übereinstimmen:<br />
Status<br />
Kontrollleuchte<br />
Anzeige<br />
Kontrollleuchte Bewertung<br />
Aus Aus i.O.<br />
Aus An n.i.O.<br />
An An i.O.<br />
An Aus n.i.O.<br />
3.6.4.4 Anzahl der im Fehlerspeicher (MODUS 03) abgelegten Fehler<br />
- kein Fehler (Ergebnis = 0): in Ordnung (i.O.)<br />
- Fehler vorhanden (Ergebnis > 0): nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
Das bedeutet:<br />
Auslesen und Anzeigen der Anzahl der im System (MODUS 03) abgespeicherten abgasrelevanten<br />
Fehler (MODUS 01- PID 01 - Data byte A – Bit 0-6 ).<br />
3.6.4.5 Auslesen des Fehlerspeichers (MODUS 03)<br />
Ist die Anzahl der Fehler (Nummer 3.6.4.4) ungleich Null, so wird vom Auslesegerät<br />
automatisch der MODUS 03 angewählt und die Fehlercodes der abgespeicherten<br />
Fehler ausgelesen und an das Abgasmessgerät weitergeleitet.<br />
Ansonsten weiter mit Nummer 3.6.4.6<br />
Das bedeutet:<br />
Auslesen der im MODUS 03 gespeicherten Fehlercodes und der Fehlertexte entsprechend ISO<br />
15031-6 bzw. SAE 2012 in deutscher Sprache z.B. in der Form:<br />
„$P0078 – AGR-Ventil Bank 1 - Fehlfunktion“<br />
Herstellerabhängige Fehlercodes sind mindestens als Code darzustellen.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.6.4.6 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse aus der Funktionsprüfung<br />
1. Status Kontrollleuchte Motordiagnose i.O./n.i.O.<br />
2. Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose i.O./n.i.O.<br />
3. Anzahl gespeicherter Fehler:<br />
- kein Fehler i.O.<br />
- Fehler gespeichert n.i.O. (s. Ziffer 4.)<br />
4. Ggf. Fehlercodes<br />
5. Prüfbereitschaftstests<br />
- Anzahl der unterstützten Prüfbereitschaftstests = 0 weiter mit Nr. 3.6.5<br />
- nicht alle unterstützten durchgeführt weiter mit Nr. 3.6.5<br />
- alle unterstützten durchgeführt i.O.<br />
Wenn das Datum der Erstzulassung nach Nummer 3.1.8 ab 01.01.2006 ist und Nr. 5<br />
mit „i.O.“ bewertet wird, weiter mit Nummer 3.6.7.<br />
Das bedeutet:<br />
Die Prüfung und Bewertung hat in der vorgenannten Reihenfolge zu erfolgen<br />
Das bedeutet:<br />
zu 3. : Anzahl gespeicherter Fehler (siehe 3.6.4.4):<br />
- Anzahl gespeicherter Fehler = 0: Bewertung i.O.<br />
- Anzahl gespeicherter Fehler > 0: Bewertung n.i.O.<br />
3.6.5 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten<br />
a) wenn Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs vor dem 01.01.2006 liegt<br />
oder:<br />
b) wenn nicht alle unterstützten Prüfbereitschaftstests gesetzt sind<br />
oder:<br />
c) wenn die Anzahl der unterstützten Prüfbereitschaftstests = 0<br />
Hinweis:<br />
Ein Musterblatt der vom Fahrzeughersteller anzugebenden Solldaten ist in der Anlage IIIb enthalten.<br />
3.6.5.1 Motortemperatur [°C]<br />
(nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 60 °C)<br />
Das bedeutet:<br />
Standardwert (60 ° C) soll durch Programm vorgegeben werden<br />
Standardwert wird quittiert oder durch Bediener abgeändert. Der angegebene Wert ist der Minimum-Wert<br />
(>=).<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Ist der Standardwert einprogrammiert, kann der Standardwert abgeändert werden.<br />
3.6.5.2 Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />
(min./max.)<br />
3.6.5.3 Abregeldrehzahl [min -1 ]<br />
(min./max.)<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.6.5.4 Länge des Messzeitanteils t x [s]<br />
nach Erreichen der Abregeldrehzahl entsprechend der Anlage 3 festlegen.<br />
(Nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 0,5 s; max. 2,0 s)<br />
3.6.5.5 Messmodus A oder B<br />
(Verwendung nach Herstellervorgabe ansonsten Messmodus B)<br />
Erläuterung:<br />
- Messmodus A: Das Abgasmessgerät muss innerhalb der Eichfehlergrenzen den<br />
gleichen Trübungswert anzeigen wie ein <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät, dessen Küvette<br />
430 mm lang ist und dessen elektrischer Messkreis eine Zeitkonstante von we<br />
niger als 0,05 s besitzt.<br />
- Messmodus B: Das Abgasmessgerät muss innerhalb der Eichfehlergrenze den<br />
gleichen Trübungswert anzeigen wie ein <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät, dessen Küvette<br />
430 mm lang ist und dessen elektrischer Messkreis eine Zeitkonstante in An<br />
lehnung an die Richtlinie 72/306/EWG (ABL.Nr. L 190 vom 20. August 1972<br />
S.1) zuletzt geändert durch Richtlinie 97/20/EG (ABI Nr. L 125 vom 16. Mai<br />
1997 S. 21) von 0,9 s bis 1,1 s besitzt.<br />
Das bedeutet:<br />
Der verwendete Messmodus (A oder B) darf nach der Eingabe während des gesamten Ablaufes<br />
nicht mehr geändert werden können und ist auf dem Nachweis anzugeben.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Wird verwendeter Messmodus ausgedruckt?<br />
3.6.5.6 Sonde 1 oder 2<br />
(Verwendung entsprechend nachfolgender Erläuterung oder bei Auspuffendrohren<br />
mit einem Durchmesser von 60 - 80 mm nach Herstellervorgabe)<br />
Erläuterungen:<br />
- Sonde 1:Innendurchmesser 10 mm für Auspuffendrohre bis 70 mm Durchmesser;<br />
- Sonde 2: Innendurchmesser 27 mm für Auspuffendrohre größer 70 mm Durchmesser.<br />
Das bedeutet:<br />
Die verwendete Sonde (1 oder 2) ist auf dem Nachweis anzugeben.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft :<br />
Wird die eingegebene / verwendete Sonde ausgedruckt ?<br />
3.6.5.7 Trübungswert [m -1 ]<br />
(nach Herstellervorgabe, ansonsten<br />
- für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 erstmals in den Verkehr<br />
gebracht worden sind max. 2,5 m -1 , bezogen auf Messmodus B;<br />
- für Kraftfahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2006 erstmals in den Verkehr<br />
gebracht werden 1,5 m -1 , bezogen auf Messmodus B)<br />
Das bedeutet:<br />
Für Fahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 2006 erstmals zugelassen werden, wird vom <strong>AU</strong>-<br />
Abgasmessgerät als Grenzwert 1,5 m -1<br />
vorgegeben, falls keine Herstellerangaben vorliegen.<br />
Das bedeutet:<br />
Optional kann die Motor-Konditionierung abgefragt werden:<br />
• Anzahl der Gasstöße<br />
• Mindestdrehzahl<br />
Seite 50 von 111
3.6.5.8 Messzeit für die Ermittlung der Abregeldrehzahl (3.6.5.3)<br />
(nach Herstellervorgabe, min. 1 s / max. 5 s, ansonsten 5 s)<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Das bedeutet:<br />
Gemäß der Umsetzung des Punktes 3.6.6.4 ist eine Eingabemöglichkeit der AR-Drehz.messzeit<br />
vorzusehen. Standardvorgabe 5 s, erlaubter Eingabebereich 1 s ≤ X ≤ 5 s<br />
3.6.5.9 Beschleunigungszeit tB [s]<br />
(nach Herstellervorgabe, ansonsten:<br />
- tB ≤ 2,0 s mit einer maximalen Bandbreite von 0,5 s<br />
(zul. Gesamtmasse ≤ 3,5 Tonnen)<br />
- tB ≤ 4,0 s mit einer maximalen Bandbreite von 0,5 s<br />
(zul. Gesammtmasse > 3,5 Tonnen)<br />
Das bedeutet:<br />
Die Herstellervorgaben sind zu beachten.<br />
Die maximale Bandbreite der Beschleunigungszeit ist 0,5 s.<br />
3.6.6 Abgasprüfung (soweit nach Nummer 3.6.5 erforderlich)<br />
3.6.6.1 Motor und Abgasreinigungssysteme auf Betriebstemperatur bringen;<br />
sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.<br />
Hinweis:<br />
Bedienergeführte Diesel-Konditionierung entsprechend vorheriger Eingabe<br />
Die Motortemperatur und die Motordrehzahl werden über die Diagnoseschnittstelle<br />
im MODUS 01 ausgelesen und zum <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät übertragen und dort angezeigt.<br />
Wenn die Motortemperatur und/oder die Motordrehzahl nicht ausgegeben werden,<br />
muss das Fahrzeug zurückgewiesen werden. Das Gesamtergebnis der <strong>AU</strong> ist "nicht<br />
bestanden". Auf dem Nachweis ist unter Erläuterungen zu vermerken: " Motortemperatur<br />
fehlt" bzw. "Motordrehzahl fehlt".<br />
Das bedeutet:<br />
Aufnehmen und Erfassen der aktuellen Motordrehzahl und Motortemperatur über die Diagnoseschnittstelle<br />
- Motordrehzahl [1/min.] MODUS 01- PID 0C - Data Byte A+B<br />
- Motortemperatur [°C] MODUS 01 - PID 05 - Data Byte A<br />
3.6.6.2 Motortemperatur auslesen und aufnehmen. [°C]<br />
Das bedeutet:<br />
Überprüfung der Konditionierung, d.h.<br />
- Motortemperatur Standardkriterium 60 °C oder<br />
- Motortemperatur lt. Hersteller<br />
keine Handeingabe zulässig.<br />
Ist die vorgeschriebene Konditionierung nicht erreicht, wartet Messprogramm solange bis Kriterium<br />
erfüllt.<br />
Nach Erfüllung des Konditionierungskriteriums beginnt die "Timeout"-Kontrolle (10 min.) je Prüfschritt,<br />
vgl. Punkt 3.6.8.3<br />
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Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Einhaltung der obigen Vorgaben.<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.6.6.3 Leerlaufdrehzahl auslesen und aufnehmen. [min -1 ]<br />
Das bedeutet:<br />
Bei diesem Prüfpunkt werden folgende Werte kontinuierlich angezeigt:<br />
- Motordrehzahl [1/min] MODUS 01- PID 0C - Data Byte A+B<br />
Zur Ermittlung der Leerlaufdrehzahl sind die Werte über einen Zeitraum von 30 s zu mitteln. Die<br />
Laufzeit der Messung ist dem Bediener anzuzeigen.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Einhaltung der Drehzahlermittlung.<br />
3.6.6.4 Abregeldrehzahl auslesen und aufnehmen. [min -1 ]<br />
Das bedeutet:<br />
Die Motordrehzahl ist über die Diagnoseschnittstelle auszulesen und am <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät<br />
anzuzeigen (MODUS 01- PID 0C - Data byte A+B).<br />
Zur Ermittlung der Abregeldrehzahl sind die Werte über einen Zeitraum gemäß Herstellerangabe<br />
(mind. 1 s), ansonsten 5 s zu mitteln. Die Laufzeit der Messung ist dem Bediener anzuzeigen.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Einhaltung der Drehzahlermittlung.<br />
3.6.6.5 Freie Beschleunigung durchführen, Istwerte ermitteln und aufnehmen.<br />
Das bedeutet:<br />
Anforderungen an die Drehzahlaufnahme entsprechend 6.6.2<br />
3.6.6.5.1 Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />
- mindestens 15 s halten -<br />
3.6.6.5.2 Fahrpedal schnell (in weniger als 1 Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam,<br />
vollständig betätigen und halten; t H entsprechend der Bestimmung nach Anlage 3.<br />
3.6.6.5.3 Beschleunigungszeit t B [s]<br />
entsprechend der Bestimmung nach Anlage 3.<br />
Die Beurteilung von tB erfolgt:<br />
- bei Fahrzeugen mit Erstzulassung bis 01.01.2006 durch den Bediener<br />
- bei Fahrzeugen mit Erstzulassung ab 01.01.2006 durch das<br />
Abgasmessgerät<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Das bedeutet:<br />
Die Herstellervorgaben sind zu beachten.<br />
Die maximale Bandbreite der Beschleunigungszeit ist 0,5 s. Bei Fahrzeugen mit Erstzulassung<br />
ab dem 01.01.2006 ist die Beschleunigungszeit und das Einhalten der Bandbreite durch das<br />
<strong>AU</strong>-Abgasmessgerät zu überwachen und zu bewerten. Das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät muss die<br />
Wiederholung der Beschleunigungen zulassen.<br />
3.6.6.5.4 Abregeldrehzahl [min -1 ]<br />
3.6.6.5.5 Spitzenwert der Rauchgastrübung [m -1 ]<br />
3.6.6.6 Freie Beschleunigung nach 3.6.6.5 mindestens noch 3 mal wiederholen;<br />
3.6.6.7 Bandbreite der Spitzenwerte der Rauchgastrübung bei nach Nummer 3.6.5.9 vorgegebener<br />
t für die 3 letzten Einzelmessungen innerhalb von<br />
B<br />
0,5 m -1 bei Trübungskoeffizienten ≤ 2,5 m -1 ;<br />
0,7 m -1 bei Trübungskoeffizienten > 2,5 m -1 .<br />
- Ja: Untersuchung abschließen.<br />
- Nein: Untersuchung abschließen oder weitere freie Beschleunigung nach<br />
Nummer 3.6.6.5 durchführen.<br />
Das bedeutet:<br />
Es können beliebig viele Einzelmessungen durchgeführt werden, bis die letzten<br />
3 Messungen innerhalb einer Trübungsbandbreite von 0,5 m -1 bzw. 0,7 m -1 und der nach<br />
3.6.5.9 vorgegebenen Beschleunigungszeit und Beschleunigungszeitbandbreite liegen.<br />
Das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät muss automatisch die nach Ziffer 3.6.6.7 zulässige Trübungsbandbreite<br />
anwenden.<br />
Die Bandbreiten für Trübung und Zeit sind auf den Mittelwert der letzten 3 Einzelmessungen<br />
anzuwenden.<br />
Das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät hat ab der 4. Messung nach jeder weiteren Einzelmessung erneut die<br />
letzten 3 zu beurteilen.<br />
3.6.6.8 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse der Abgasprüfung<br />
1. Leerlaufdrehzahl i.O./n.i.O.<br />
2. Abregeldrehzahl i.O./n.i.O.<br />
3. Freie Beschleunigung i.O./n.i.O.<br />
4. Bandbreite der Spitzenwerte der Rauchgastrübung i.O./n.i.O.<br />
5. Beschleunigungs-Zeiten i.O./n.i.O.*<br />
* nur für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.2006<br />
Das bedeutet:<br />
zu Nr. 5 (Beschleunigungszeiten): beinhaltet auch die Bewertung der Einhaltung der Bandbreite<br />
von 0,5 Sek.<br />
3.6.6.9 Untersuchung abschließen oder ab Nummer 3.6.6 wiederholen<br />
3.6.7 Nachweis erstellen<br />
Der für die Untersuchung Verantwortliche hat nach Abschluss der <strong>AU</strong> einen Nachweis<br />
auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten:<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Das bedeutet:<br />
Die Anzahl der auszudruckenden Nachweise muss vom Bediener getrennt vorgegeben werden<br />
können. Als Anzahl muss der Bediener jeweils mindestens zwischen 0, 1 oder 2 wählen können.<br />
3.6.7.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift), Messgerätetyp, <strong>AU</strong>-<br />
Programmversion<br />
Das bedeutet:<br />
Messgerätetyp und <strong>AU</strong>-(Ablauf-)Programmversion entsprechend der Bezeichnung im positiven<br />
Gutachten nach 1.2.2 („Abschließende Begutachtung“), bzw. den Nachträgen hierzu.<br />
Hierzu zählt auch der Typ des Auslesegerätes und dessen Programmversion.<br />
Aus der <strong>AU</strong>-Programmversion muss hervorgehen welcher <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>version das Programm<br />
entspricht, oder (wahlweise) Monat und Jahr der Begutachtung nach 1.2.2<br />
Ausdruck auf dem Nachweis an beliebiger Stelle.<br />
3.6.7.2 Fahrzeug-Ident.-Daten<br />
3.6.7.3 Ergebnis der Sichtprüfung Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
- in Ordnung (i.O.)<br />
3.6.7.4 Ergebnis der Funktionsprüfung OBD-System<br />
3.6.7.4.1 OBD-Status<br />
3.6.7.4.2 Status Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
- in Ordnung (i.O.)<br />
3.6.7.4.3 Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
- in Ordnung (i.O.)<br />
3.6.7.4.4 Anzahl der gespeicherten Fehler<br />
- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
- in Ordnung (i.O.)<br />
3.6.7.4.5 Ggf. Fehlercodes mit Fehlertexten<br />
Das bedeutet:<br />
Bemerkung zu 3.6.4.5 gilt hier entsprechend. Strukturierung entsprechend Anlage VI zu diesem<br />
<strong>Geräteleitfaden</strong><br />
3.6.7.4.6 Prüfbereitschaftstests<br />
- Unterstützte und gesetzte Tests als Binärcode (ja:1/0; nein:0/1)<br />
- Alle Systemtests durchgeführt (i.O.) / nicht alle Systemtests durchgeführt<br />
- keine Prüfbereitschaftstests unterstützt<br />
Das bedeutet:<br />
Reihenfolge entsprechend Anlage VII dieses <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s.<br />
3.6.7.5 Ggf. Fahrzeug-Soll-Daten<br />
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3.6.7.6 Ggf. Fahrzeug-Ist-Daten<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.6.7.7 Ggf. Ergebnis der Einzelmessungen der 3 letzten durchgeführten freien Beschleunigungen<br />
ausweisen und vergleichen<br />
- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
- in Ordnung (i.O.)<br />
3.6.7.7.1 Leerlaufdrehzahlen<br />
3.6.7.7.2 Abregeldrehzahlen<br />
3.6.7.7.3 Beschleunigungszeiten<br />
3.6.7.7.4 Ergebnis der Beschleunigungszeit nach Nummer 3.6.6.5.3 und Bandbreite nach<br />
Nummer 3.6.6.7<br />
3.6.7.7.5 Spitzenwerte der Rauchgastrübung<br />
3.6.7.7.6 Ergebnis der Trübungsbandbreite nach Nummer 3.6.6.7<br />
3.6.7.7.7 Ergebnis des arithmetischen Mittelwertes der 3 letzten Spitzenwerte der Rauchgastrübung<br />
3.6.7.8 Ggf. Ergebnis der Abgasprüfung<br />
Soll-/Ist-Vergleich (i.O./n.i.O.)<br />
3.6.7.9 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten<br />
(Eingabe nur über Tastatur; handschriftliche Einträge sind nicht zulässig)<br />
Das bedeutet:<br />
Eingabe muss per Tastatur erfolgen, handschriftliche Einträge sind nicht zulässig. Es sind maximal<br />
120 Zeichen Eingabemöglichkeit vorzusehen.<br />
3.6.7.10 Gesamtergebnis<br />
- <strong>AU</strong> bestanden;<br />
- <strong>AU</strong> nicht bestanden<br />
Das bedeutet:<br />
Das Gesamtergebnis des automatischen Prüfablaufs ist vorzublenden.<br />
- Wenn das Gesamtergebnis "<strong>AU</strong> bestanden" lautet, so hat bis zum<br />
31.12.2009 die Abfrage "Plakette zugeteilt" / "nicht zugeteilt" zu erfolgen<br />
- Wenn das Gesamtergebnis „<strong>AU</strong> nicht bestanden" lautet, so ist bis zum<br />
31.12.2009 automatisch "Plakette nicht zugeteilt" anzugeben<br />
Ab dem 01.01.2010 entfällt die Zuteilung der Plakette. Somit entfallen ab diesem Zeitpunkt die<br />
vorgenannten Angaben.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Das bedeutet:<br />
Es müssen weiterhin folgende Eingabemöglichkeiten bestehen:<br />
- Mangel Nr. 813 der HU-Richtlinie (Mängel nach Nr. 4.4 der <strong>AU</strong>-Richtlinie, die behoben<br />
wurden und<br />
- Erkannte, aber nicht behobene Mängel nach Nr. 5.5 der <strong>AU</strong>-Richtline<br />
3.6.7.11 Monat, Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste <strong>AU</strong><br />
Das bedeutet:<br />
Die Frist für die nächste <strong>AU</strong> muss in beide Richtungen veränderbar sein.<br />
3.6.7.12 Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten<br />
die Kontrollnummer.<br />
Das bedeutet:<br />
Muster für Nachweise nach Punkt 3.6.7 sind in Anlage II dieses <strong>Geräteleitfaden</strong>s festgelegt. Bei<br />
der Begutachtung wird geprüft: Entspricht der Nachweis den Mustern.<br />
3.6.8 Bemerkungen zu den Abgasmessgeräten<br />
3.6.8.1 Die verwendeten Abgasmessgeräte müssen den mit der Untersuchung befassten Mitarbeiter<br />
durch das Prüfverfahren führen (Bedienerführung).<br />
3.6.8.2 Die Istdaten sind vom Abgasmessgerät automatisch zu ermitteln und aufzunehmen.<br />
Eine manuelle Eingabe ist nur für die unter Nummer 3.6.7.9 genannten Abweichungen/Erläuterungen<br />
zugelassen. Eine manuelle Befundung (durch die für die Untersuchung<br />
verantwortliche Person) ist nur für die Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
nach Nummer 3.6.2 und für die Prüfung „Ansteuerung Kontrollleuchte<br />
Motordiagnose“ nach Nummer 3.6.4.3 zugelassen. Die manuellen Eingaben sind<br />
durch das Abgasmessgerät im Protokollausdruck kenntlich zu machen.<br />
Das bedeutet:<br />
Manuelle Befundungen müssen im Protokollausdruck durch das Sonderzeichen"#" kenntlich<br />
gemacht werden.<br />
3.6.8.3 Erfolgt auf eine Vorgabe der Bedienerführung nach Aufnahme der Motortemperatur<br />
innerhalb von 10 Minuten keine Eingabe oder Reaktion und somit kein Fortschritt im<br />
Prüfablauf, hat das Abgasmessgerät die Untersuchung automatisch abzubrechen. Ein<br />
gewollter Abbruch der Untersuchung darf nur nach Nummer 3.6.3 (Kommuniktionsaufbau)<br />
und Nummer 3.6.6.1 möglich sein. Nach Abbruch der Untersuchung ist der<br />
Nachweis mit den bis zum Abbruch erfassten Daten und der Bemerkung "Untersuchung<br />
abgebrochen" bzw. „kein Kommunikationsaufbau möglich“ oder „Motortemperatur<br />
fehlt“ bzw. „Motordrehzahl fehlt“ auszudrucken.<br />
In diesem Fall ist das Gesamtergebnis der Prüfung: n.i.O.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Das bedeutet:<br />
Als Fortschritt im Prüfablauf werden nur sinnvolle Eingaben und Reaktionen gemäß des <strong>AU</strong> -<br />
Prüfverfahrens gewertet<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Funktion des automatischen Abbruchs (10 min "Timeout" - Schaltung).<br />
Funktion des gewollten Abbruchs.<br />
Das bedeutet:<br />
Kann keine Kommunikation aufgebaut werden (3.6.3), oder kann die Motordrehzahl<br />
/Motortemperatur nicht ausgelesen werden (3.6.6.1/3.6.6.2) so darf der Ablauf nicht fortgeführt<br />
werden, sondern die Untersuchung ist abzubrechen und ein entsprechener Ausdruck ist zu<br />
erstellen.<br />
Ein gewollter Abbruch der Untersuchung durch den Bediener darf somit nach dem Untersuchungsschritt<br />
3.6.2 (Sichtprüfung Kontrollleuchte Motordiagnose) außer beim Kommunikationsaufbau<br />
und der Erfassung Motortemperatur/Motordrehzahl an keiner Stelle der Untersuchung<br />
möglich sein.<br />
Daher ist es notwendig, daß der Bediener außer bei den o.g. Prüfschritten den Prüfablauf in<br />
jedem Fall fortführen kann.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Einhaltung o.g. Anforderung.<br />
Das bedeutet:<br />
Nr. 3.6.8.3 gilt für das Untersuchungsverfahren nach 3.6 ab dem Kommunikationsaufbau.<br />
3.6.8.4 Die Bedienerführung des Abgasmessgerätes muss die Möglichkeit eröffnen, nach<br />
Nummer 3.6.3 eine Wiederholung ab Nummer 3.6.1, und nach Nummer 3.6.6.9 eine<br />
Wiederholung ab Nummer 3.6.6.2 zuzulassen.<br />
Das bedeutet:<br />
Nur Wiederholungen der kompletten o.g. Untersuchungsschritte sind zulässig.<br />
Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />
Ist ein Wiederholen der oben genannten Untersuchungsschritte möglich und werden die ggf.<br />
teilweise bereits abgespeicherten Daten durch die neuen Daten ersetzt.<br />
3.6.8.5 Wird die Kommunikation zwischen Motorsteuergerät und Auslesegerät während der<br />
Prüfung unterbrochen und ist ein erneuter Kommunikationsaufbau problemlos möglich,<br />
so muss keine Dokumentation (Ausdruck) erfolgen, sondern die Prüfung kann<br />
an der Stelle, wo sie unterbrochen wurde, automatisch fortgesetzt werden.<br />
3.6.8.6 Ist kein Auslesegerät an das Abgasmessgerät angeschlossen bzw. findet keine Datenübertragung<br />
statt, darf entweder der Prüfablauf nach Nummer 3.6 (OBD-Fahrzeuge)<br />
nicht aktiviert werden können, oder es muss die Meldung „Kein Diagnosegerät angeschlossen<br />
bzw. keine Verbindung“ erfolgen.<br />
3.6.8.7 Außerhalb des <strong>AU</strong>-Ablaufes können die Auslesegeräte auch für allgemeine Diagnosefunktionen<br />
genutzt werden. Innerhalb des <strong>AU</strong>-Ablaufes müssen diese Funktionen<br />
jedoch gesperrt sein.<br />
Seite 57 von 111
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.7 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremd- oder<br />
Kompressionszündungsmotor und alternativem Antrieb oder Kraftstoff<br />
Hinweis:<br />
Es ist kein gesonderter Programmablauf vorzusehen, da die Untersuchungen entsprechend den<br />
Untersuchungen nach 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, bzw. 3.6 durchzuführen sind (siehe 3.7.1.4, 3.7.3.1,<br />
3.7.3.2). Sämtliche dort genannten Punkte gelten entsprechend.<br />
3.7.1 monovalent, gasförmiger Kraftstoff (z.B. Erdgas, LPG, Wasserstoff)<br />
3.7.1.1 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten (nach Herstellervorgaben)<br />
3.7.1.2 Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“<br />
(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />
Das bedeutet:<br />
Punkt 3.7.1.2 entfällt ab 01.04.2006 für Fahrzeuge mit OBD und ab 01.01.2010 für alle übrigen<br />
KFZ. Siehe auch 1.4.<br />
3.7.1.2.1 Prüfung der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein,<br />
Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung, soweit ohne Demontage<br />
sichtbar.<br />
3.7.1.2.2 Ergebnis der Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“<br />
(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />
- nicht in Ordnung<br />
- in Ordnung<br />
3.7.1.3 Motor und ggf. Katalysator auf Betriebstemperatur bringen;<br />
sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers<br />
3.7.1.4 Funktionsprüfung<br />
Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller<br />
für das Kraftfahrzeug anzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen<br />
- des Fahrzeugherstellers entsprechend Nummer 3.2, 3.3 oder 3.4 oder<br />
- des Systemherstellers<br />
Das bedeutet:<br />
Bei Auswahl der Kraftstoff/Antriebsart „Wasserstoff“ (3.1.6) entfällt die Erfassung der Solldaten<br />
entsprechend 3.2.1, 3.3.1 bzw. 3.4.5 und die Abgasmessung entsprechend 3.2.4, 3.3.4 bzw.<br />
3.4.6<br />
3.7.1.4.1 Istwerte des Kraftfahrzeugs entsprechend den in Nummer 3.7.1.1 vorgegebenen Sollwerten<br />
ermitteln und aufnehmen<br />
3.7.1.4.2 Sofern für ein ab dem<br />
- 01.01.1993 der Fahrzeugklasse M1 oder<br />
- 01.10.1994 der Fahrzeugklasse M1 > 2,5 t zGM oder N1<br />
erstmals in den Verkehr gebrachtes Kraftfahrzeug vom Hersteller kein(e)<br />
Sollwert(e) für den CO-Gehalt im Leerlauf und/oder erhöhten Leerlauf vorgegeben<br />
ist/sind darf der CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei Leerlauf den Wert von 0,5 % vol<br />
bzw. 0,3 % vol entsprechend Nummer 3.3.1.4 und bei erhöhtem Leerlauf (min. 2500/<br />
max. 3000 [min -1 ]) den Wert von 0,3 % vol bzw. 0,2 % vol entsprechend Nummer<br />
Seite 58 von 111
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.3.1.7 nicht übersteigen. Ansonsten darf der Wert für den CO-Gehalt 3,5 % vol<br />
nicht übersteigen.<br />
3.7.1.4.3 <strong>AU</strong> abschließen oder ab Nummer 3.7.1.3 wiederholen<br />
3.7.1.5 Prüfbescheinigung/Nachweis erstellen.<br />
Der für die Untersuchung Verantwortliche hat nach Abschluss der <strong>AU</strong> eine Prüfbescheinigung/einen<br />
Nachweis auszustellen. Die Prüfbescheinigung/der Nachweis<br />
muss die nachfolgenden Angaben enthalten:<br />
Das bedeutet:<br />
Die Anzahl der auszudruckenden Prüfbescheinigungen und Nachweise muss vom Bediener<br />
getrennt vorgegeben werden können. Als Anzahl muss der Bediener jeweils mindestens zwischen<br />
0, 1 oder 2 wählen können.<br />
3.7.1.5.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift), Messgerätetyp, <strong>AU</strong>-<br />
Programmversion<br />
3.7.1.5.2 Fahrzeug-ldent.-Daten<br />
3.7.1.5.3 Fahrzeug-Soll-Daten<br />
3.7.1.5.4 Fahrzeug-Ist-Daten<br />
3.7.1.5.5 Ergebnis der Sichtprüfung schadstoffrelevante Bauteile<br />
(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />
- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />
- in Ordnung (i.O.)<br />
Das bedeutet:<br />
Ergebnis Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“ entfällt ggf. Siehe 1.4<br />
3.7.1.5.6 Ergebnis der Einzelprüfungen<br />
Soll/lst-Vergleich (i.O / n.i.O.)<br />
3.7.1.5.7 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten<br />
(Benennung der verwendeten Messgeräte)<br />
3.7.1.5.8 Gesamtergebnis<br />
- <strong>AU</strong> bestanden;<br />
- <strong>AU</strong> nicht bestanden<br />
3.7.1.5.9 Monat, Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste <strong>AU</strong><br />
3.7.1.5.10 Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten<br />
die Kontrollnummer<br />
3.7.2 bivalent<br />
3.7.2.1 gasförmiger Kraftstoff / Ottokraftstoff oder<br />
3.7.2.2 gasförmiger Kraftstoff / Kraftstoff für Kompressionszündungsmotoren oder<br />
Seite 59 von 111
3.7.2.3 Elektroantrieb / Verbrennungsantrieb<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
3.7.3 Die <strong>AU</strong> an den in Nummer 3.7.2 beschriebenen Kraftfahrzeugen ist durchzuführen<br />
3.7.3.1 nur im Betrieb mit Ottokraftstoff nach dem entsprechenden, in Nummer 3.2, 3.3 oder<br />
3.4 beschriebenen Verfahren oder<br />
3.7.3.2 nur im Betrieb mit Kraftstoff für Kompressionszündungsmotoren nach dem<br />
in Nummer 3.5 oder 3.6 beschriebenen Verfahren oder<br />
3.7.3.3 entsprechend dem vom Fahrzeug- oder Systemhersteller vorgegebenen Verfahren in<br />
Anlehnung an den Ablauf nach Nummer 3.7.1.<br />
3.8 Untersuchung eines Kraftrads mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder<br />
mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung<br />
Das bedeutet:<br />
Für die Untersuchung nach 3.8 ist keine programmgesteuerte Bedienerführung des Prüfablaufs<br />
vorgeschrieben. Wird dies jedoch Umgesetzt und verfügbar gemacht, so gelten auch hier die<br />
entsprechenden Anforderungen, die grundsätzlich denen des Untersuchungsverfahrens nach<br />
3.2 gleichen (vgl. 1.2.2).<br />
3.8.1 Eingabe/Erfassen der Fahrzeug-Soll-Daten<br />
3.8.1.1 Motortemperatur [°C]<br />
(nach Herstellervorgaben, ansonsten mindestens 60 °C)<br />
3.8.1.2 Leerlaufdrehzahl [min -1 ] (min/max.)<br />
3.8.1.3 CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei Leerlauf [% vol]<br />
(nach Herstellerangabe, ansonsten ≤ 4,5 % vol)<br />
3.8.2 Motor auf Betriebstemperatur bringen;<br />
darauf achten, dass bei luftgekühltem Motor, dieser nicht überhitzt wird;<br />
sofern vorgegeben, Konditionierung entsprechend den Vorgaben des Fahrzeugherstellers.<br />
3.8.3 Funktionsprüfung<br />
Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller<br />
für das Kraftrad vorgegebenen Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.<br />
3.8.3.1 Motortemperatur ermitteln und aufnehmen [°C]<br />
3.8.3.2 Istwerte des Kraftrades bei Leerlauf über Abgasmessgerät und mittels externem<br />
Messgerät oder bordeigenem Drehzahlmesser ermitteln und aufnehmen.<br />
3.8.3.2.1 Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />
3.8.3.2.2 CO-Gehalt im Auspuffendrohr [% vol]<br />
Seite 60 von 111
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Das bedeutet:<br />
Bei Anwendung von Nr. 3.8.6.3. ist der korrigierte CO-Wert (COKorr) relevant für die Bewertung.<br />
Dieser ist dann auch im Nachweis nach Nr. 3.8.5 zu protokollieren. Siehe Anlage II<br />
3.8.4 Untersuchung abschließen oder ab Nummer 3.8.2 wiederholen<br />
3.8.5 Nachweis erstellen<br />
Der für die Untersuchung Verantwortliche hat nach Abschluss der Abgasuntersuchung<br />
einen Nachweis auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben<br />
enthalten:<br />
3.8.5.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift)<br />
3.8.5.2 Fahrzeug-ldent.-Daten<br />
3.8.5.3 Fahrzeug-Soll-Daten<br />
3.8.5.4 Fahrzeug-Ist-Daten<br />
3.8.5.5 Ergebnis der Abgasprüfung<br />
Soll/lst-Vergleich (i.O./n.i.O.)<br />
3.8.5.6 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten<br />
3.8..5.7 Gesamtergebnis<br />
- <strong>AU</strong> bestanden<br />
- <strong>AU</strong> nicht bestanden<br />
3.8.5.8 Monat, Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Abgasuntersuchung<br />
3.8.5.9 Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten<br />
die Kontrollnummer<br />
3.8.6 Bemerkungen zu den Abgasmessgeräten<br />
3.8.6.1 Eine wichtige Voraussetzung für eine wiederholbare und reproduzierbare Messung<br />
der CO-Konzentration ist die richtige Entnahme der Motorabgase. Bedingt durch die<br />
im Allgemeinen relativ kurzen Auspuffanlagen und damit fehlender Beruhigungsstrecken<br />
für den Abgasstrom, kann bei Krafträdern das Motorabgas je nach Auspuffführung<br />
und Motorkonzept am Austritt des Endschalldämpfers sehr stark pulsieren.<br />
Bei Krafträdern mit Ein- oder Zweizylindermotor und/oder mit großem Hubraum<br />
kann dieser Effekt durch Schwingungen der Motorabgase mit großer Amplitude besonders<br />
stark sein.<br />
3.8.6.2 Wird bei der Abgasuntersuchung an Krafträdern das Abgas direkt aus dem Endrohr<br />
des Schalldämpfers entnommen, kommt es konstruktionsbedingt daher unter Umständen<br />
zu einer Vermischung der Motorabgase mit Umgebungsluft. Der gemessene<br />
CO-Wert weicht u.U. vom tatsächlichen Wert stark ab; die gemessene CO-<br />
Konzentration ist zu niedrig. Deutlich erkennbar ist dies an einem hohen O2-Anteil<br />
infolge von hohem Luftanteil im Bereich des Endrohrs (z.B. mit 4-Gas-Messgeräten<br />
im kontinuierlichen Messmodus feststellbar). Daher müssen bei der Gasentnahme am<br />
Auspuffendrohr zur Messung des CO-Gehaltes bei Krafträdern bestimmte Parameter<br />
Seite 61 von 111
unbedingt beachtet und zwingend eingehalten werden (Anlage 5).<br />
Diese sind:<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
1. Die Entnahmesonde muss mindestens 300 mm in den Endschalldämpfer einge-<br />
führt werden.<br />
2. Kann die Entnahmesonde nicht mindestens 300 mm eingeführt werden, so ist<br />
eine Verlängerung anzubringen, die auf geeignete Weise luftdicht am End<br />
schalldämpfer anzubringen ist, um eine Abgasverdünnung sicher zu verhin-<br />
dern. Beispiele siehe Anlage 5.<br />
3. Die Verlängerung muss mindestens 400 mm lang sein und darf einen maximalen<br />
Innendurchmesser von 50 mm haben.<br />
4. Adaption und Verlängerung müssen hitzebeständig, abgasbeständig und dauerhaltbar<br />
sein.<br />
5. Besitzt das Kraftrad mehrere Auspuffendrohre und ist die Abgasführung nicht<br />
konstruktionsbedingt vor den Auspuffendrohren zusammengeführt, so ist in je<br />
dem Endrohr die Abgasemissionsmessung vorzunehmen, wobei als Messer<br />
gebnis der arithmetische Mittelwert gilt. Es sind Entnahmesysteme zulässig,<br />
die alle Abgasteilströme zu einer Messung zusammenführen.<br />
6. Das Vorhandensein von Abgasreinigungssystemen nach dem Prinzip<br />
„Sekundärlufteinblasung“ ist zu beachten. Ist dieses System während der Ab-<br />
gasuntersuchung aktiv, wird zusätzlich Luft nach dem Auslassventil den Abga-<br />
sen zugeführt. Die Vorgaben des Fahrzeug- bzw. Systemherstellers sind zu be-<br />
achten.<br />
7. Bei Messungen an Krafträdern mit 2-Takt-Motor ist mit erhöhten HC und Öl-<br />
Belastungen der Messgeräte zu rechnen. Es sind die Anweisungen des Messge<br />
räteherstellers zu beachten.<br />
8. Durch das Anbringen des Adapters und der Verlängerung darf sich das<br />
Betriebsverhalten des Motors nicht verändern, d.h. die Endschalldämpfer-<br />
Verlängerung sollte so ausgeführt sein, das der Gegendruck so gering wie nur<br />
möglich ansteigt.<br />
9. Die Abdichtung zwischen Endschalldämpfer und Endschalldämpfer-Verlängerung<br />
muss während der gesamten Abgasmessung vorhanden sein.<br />
10.Beschädigungen am Kraftrad oder Teilen davon, insbesondere der Auspuffanlage,<br />
sind zu vermeiden.<br />
3.8.6.3 Korrekturformeln für CO für Krafträder<br />
Sofern die Entnahmesonde nicht mindestens 300 mm in die Auspuffanlage eingeführt<br />
werden kann, ist die Anwendung einer Korrekturformel im Zusammenhang mit<br />
der Verwendung eines 4-Gas-Messgerätes erlaubt. Mit dieser Korrekturformel kann<br />
anhand der Ermittelten CO- und CO2-Konzentrationen eine korrigierte CO-<br />
Konzentration berechnet werden.<br />
Die Korrekturformel lautet für<br />
2-Takt-Motoren: = [ CO]<br />
CO Korr<br />
4-Takt-Motoren: = [ CO]<br />
CO Korr<br />
⎛<br />
∗ ⎜<br />
⎝<br />
⎛<br />
∗ ⎜<br />
⎝<br />
10<br />
⎞<br />
[ ] [ ] ⎟⎟<br />
CO + CO<br />
15<br />
[ ] [ ] ⎟⎟<br />
CO + CO<br />
2<br />
2<br />
⎞<br />
⎠<br />
⎠<br />
Seite 62 von 111
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Angewendet werden kann die Formel nur bei Verwendung von 4-Gas-Messge-<br />
räten (<strong>AU</strong>) und nicht bei den einfachen CO-Testern da zusätzlich CO2 als Messgröße<br />
benötigt wird. D.h. bei Verwendung von (einfachen) CO-Testern müssen weiterhin<br />
die Abgas-Adaptionen nach Anlage 5 verwendet werden.<br />
Das bedeutet:<br />
3.8.6.3 kann zur Anwendung kommen bei Gas-Messgeräten, die mindestens CO und CO2 in<br />
[%-vol.] messen und aufnehmen, also auch z.B. bei 2-, 3- oder 5-Gas-Messgeräten<br />
3.9 Untersuchung eines Kraftrades mit Fremdzündungsmotor, mit Katalysator und<br />
lambdageregelter Gemischaufbereitung<br />
Das bedeutet:<br />
Für die Untersuchung nach 3.9 ist keine programmgesteuerte Bedienerführung des Prüfablaufs<br />
vorgeschrieben. Wird dies jedoch Umgesetzt und verfügbar gemacht, so gelten auch hier die<br />
entsprechenden Anforderungen, die grundsätzlich denen des Untersuchungsverfahrens nach<br />
3.3 gleichen (ohne Regelkreisprüfung) (vgl. 1.2.2).<br />
3.9.1 Eingabe/Erfassen der Fahrzeug-Soll-Daten<br />
3.9.1.1 Motortemperatur [°C]<br />
(nach Herstellervorgaben, ansonsten mindestens 60 °C)<br />
3.9.1.2 Erhöhte Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />
(nach Herstellerangabe, ansonsten 2000 bis 3000)<br />
3.9.1.3 CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei erhöhtem Leerlauf [% vol]<br />
(nach Herstellerangabe, ansonsten ≤ 0,3 % vol)<br />
3.9.2 Motor auf Betriebstemperatur bringen;<br />
darauf achten, dass bei luftgekühltem Motor, dieser nicht überhitzt wird;<br />
sofern vorgegeben, Konditionierung entsprechend den Vorgaben des Fahrzeugherstellers<br />
3.9.3 Funktionsprüfung<br />
Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller<br />
für das Kraftrad vorgegebenen Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.<br />
3.9.3.1 Motortemperatur ermitteln und aufnehmen [°C]<br />
3.9.3.2 Istwerte des Kraftrades bei erhöhtem Leerlauf über Abgasmessgerät und mittels externem<br />
Messgerät oder bordeigenem Drehzahlmesser ermitteln und aufnehmen.<br />
3.9.3.2.1 Erhöhte Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />
3.9.3.2.2 CO-Gehalt im Auspuffendrohr [% vol]<br />
Seite 63 von 111
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Das bedeutet:<br />
Bei Anwendung von Nr. 3.9.6.3. ist der korrigierte CO-Wert (COKorr) relevant für die Bewertung.<br />
Dieser ist dann auch im Nachweis nach Nr. 3.9.5 zu protokollieren. Siehe Anlage II<br />
3.9.4 Untersuchung abschließen oder an Nummer 3.9.2 wiederholen<br />
3.9.5 Nachweis erstellen<br />
Der für die Untersuchung Verantwortliche hat nach Abschluss der Abgasuntersuchung<br />
einen Nachweis auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben<br />
enthalten:<br />
3.9.5.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift)<br />
3.9.5.2 Fahrzeug-ldent.-Daten<br />
3.9.5.3 Fahrzeug-Soll-Daten<br />
3.9.5.4 Fahrzeug-Ist-Daten<br />
3.9.5.5 Ergebnis der Abgasprüfung<br />
Soll/lst-Vergleich (i.O./n.i.O.)<br />
3.9.5.6 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten<br />
3.9.5.7 Gesamtergebnis<br />
- <strong>AU</strong> bestanden<br />
- <strong>AU</strong> nicht bestanden<br />
3.9.5.8 Monat, Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Abgasuntersuchung<br />
3.9.5.9 Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten<br />
die Kontrollnummer<br />
3.9.6 Bemerkungen zu den Abgasmessgeräten<br />
3.9.6.1 Eine wichtige Voraussetzung für eine wiederholbare und reproduzierbare Messung<br />
der CO-Konzentration ist die richtige Entnahme der Motorabgase. Bedingt durch die<br />
im Allgemeinen relativ kurzen Auspuffanlagen und damit fehlender Beruhigungsstrecken<br />
für den Abgasstrom, kann bei Krafträdern das Motorabgas je nach Auspuffführung<br />
und Motorkonzept am Austritt des Endschalldämpfers sehr stark pulsieren.<br />
Bei Krafträdern mit Ein- oder Zweizylindermotor und/oder mit großem Hubraum<br />
kann dieser Effekt durch Schwingungen der Motorabgase mit großer Amplitude besonders<br />
stark sein.<br />
3.9.6.2 Wird bei der Abgasuntersuchung an Krafträdern das Abgas direkt aus dem Endrohr<br />
des Schalldämpfers entnommen, kommt es konstruktionsbedingt daher unter Umständen<br />
zu einer Vermischung der Motorabgase mit Umgebungsluft. Der gemessene<br />
CO-Wert weicht u. U. vom tatsächlichen Wert stark ab; die gemessene CO-<br />
Konzentration ist zu niedrig. Deutlich erkennbar ist dies an einem hohen O2-Anteil<br />
infolge von hohem Luftanteil im Bereich des Endrohrs (z.B. mit 4-Gas-Messgeräten<br />
im kontinuierlichen Messmodus feststellbar). Daher müssen bei der Gasentnahme am<br />
Auspuffendrohr zur Messung des CO-Gehaltes bei Krafträdern bestimmte Parameter<br />
Seite 64 von 111
unbedingt beachtet und zwingend eingehalten werden (Anlage 5).<br />
Diese sind:<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
1. Die Entnahmesonde muss mindestens 300 mm in den Endschalldämpfer eingeführt<br />
werden.<br />
2. Kann die Entnahmesonde nicht mindestens 300 mm eingeführt werden, so ist eine<br />
Verlängerung anzubringen, die auf geeignete Weise luftdicht am Endschalldämpfer<br />
anzubringen ist, um eine Abgasverdünnung sicher zu verhindern. Beispiele<br />
siehe Anlage 5.<br />
3. Die Verlängerung muss mindestens 400 mm lang sein und darf einen maximalen<br />
Innendurchmesser von 50 mm haben.<br />
4. Adaption und Verlängerung müssen hitzebeständig, abgasbeständig und dauerhaltbar<br />
sein.<br />
5. Besitzt das Kraftrad mehrere Auspuffendrohre und ist die Abgasführung nicht<br />
konstruktionsbedingt vor den Auspuffendrohren zusammengeführt, so ist in jedem<br />
Endrohr die Abgasemissionsmessung vorzunehmen, wobei als Messergebnis der<br />
arithmetische Mittelwert gilt. Es sind Entnahmesysteme zulässig, die alle Abgasteilströme<br />
zu einer Messung zusammenführen.<br />
6. Das Vorhandensein von Abgasreinigungssystemen nach dem Prinzip<br />
„Sekundärlufteinblasung“ ist zu beachten. Ist dieses System während der Abgasuntersuchung<br />
aktiv, wird zusätzlich Luft nach dem Auslassventil den Abgasen<br />
zugeführt. Die Vorgaben des Fahrzeug- bzw. Systemherstellers sind zu beachten.<br />
7. Bei Messungen an Krafträdern mit 2-Takt-Motor ist mit erhöhten HC und Öl-<br />
Belastungen der Messgeräte zu rechnen. Es sind die Anweisungen des Messgeräteherstellers<br />
zu beachten.<br />
8. Durch das Anbringen des Adapters und der Verlängerung darf sich das<br />
Betriebsverhalten des Motors nicht verändern, d.h. die Endschalldämpfer-<br />
Verlängerung sollte so ausgeführt sein, das der Gegendruck so gering wie nur<br />
möglich ansteigt.<br />
9. Die Abdichtung zwischen Endschalldämpfer und Endschalldämpfer-Verlängerung<br />
muss während der gesamten Abgasmessung vorhanden sein.<br />
10. Beschädigungen am Kraftrad oder Teilen davon, insbesondere der Auspuffanlage,<br />
sind zu vermeiden.<br />
3.9.6.3 Korrekturformel für CO für Krafträder<br />
Sofern die Entnahmesonde nicht mindestens 300 mm in die Auspuffanlage eingeführt<br />
werden kann, ist die Anwendung einer Korrekturformel im Zusammenhang mit<br />
der Verwendung eines 4-Gas-Messgerätes erlaubt. Mit dieser Korrekturformel kann<br />
anhand der Ermittelten CO- und CO2-Konzentrationen eine korrigierte CO-<br />
Konzentration berechnet werden.<br />
Die Korrekturformel lautet für<br />
2-Takt-Motoren: = [ CO]<br />
CO Korr<br />
4-Takt-Motoren: = [ CO]<br />
CO Korr<br />
⎛<br />
∗ ⎜<br />
⎝<br />
⎛<br />
∗ ⎜<br />
⎝<br />
10<br />
⎞<br />
[ ] [ ] ⎟⎟<br />
CO + CO<br />
15<br />
[ ] [ ] ⎟⎟<br />
CO + CO<br />
2<br />
2<br />
⎞<br />
⎠<br />
⎠<br />
Seite 65 von 111
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Angewendet werden kann die Formel nur bei Verwendung von 4-Gas-Messge-räten<br />
(<strong>AU</strong>) und nicht bei den einfachen CO-Testern da zusätzlich CO2 als Messgröße benötigt<br />
wird. D.h. bei Verwendung von (einfachen) CO-Testern müssen weiterhin die<br />
Abgas-Adaptionen nach Anlage 5 verwendet werden.<br />
Das bedeutet:<br />
3.9.6.3 kann zur Anwendung kommen bei Gas-Messgeräten, die mindestens CO und CO2 in<br />
[%-vol.] messen und aufnehmen, also auch z.B. bei 2-, 3- oder 5-Gas-Messgeräten<br />
4. B e u r t e i l u n g d e r P r ü f e r g e b n i s s e<br />
4.1 Es gelten die Vorschriften der Nr. 3 Anlage VIIIa StVZO.<br />
4.2 Im Ergebnis der Durchführung des Untersuchungspunktes „Motormanagement-/ Abgasreinigungssystem“<br />
als eigenständiger Teil der HU durch eine dafür anerkannte<br />
Kraftfahrzeugwerkstatt ist eine Gesamtbewertung mit „i.O“ oder „n.i.O.“ vorzunehmen.<br />
4.3 Werden von nach Anlage VIIIc StVZO anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten bei<br />
der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems<br />
im Rahmen des eigenständigen Teils der HU nach Nr. 3.1.1.1 Anlage<br />
VIII StVZO Mängel festgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems,<br />
längstens innerhalb eines Kalendertages<br />
beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer („Sammelmangel“) auf<br />
dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP oder PI in den Untersuchungsbericht zu<br />
übernehmen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist in Verbindung mit einer eindeutigen<br />
Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen („Mängelschleife“).<br />
Das bedeutet<br />
Muster für Nachweise sind in Anlage II dieses <strong>Geräteleitfaden</strong>s festgelegt. Bei der Begutachtung<br />
wird geprüft: Entspricht der Nachweis den Mustern.<br />
4.4 Um die bei der Untersuchung der Abgase festgestellten abgasrelevanten Mängel bei<br />
der Durchführung der HU nach § 29 StVZO in den Technischen Prüfstellen und bei<br />
Überwachungsorganisationen sowie bei der Durchführung der Untersuchung des<br />
Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils<br />
der Hauptuntersuchung nach Nr. 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO in den dafür anerkannten<br />
Kfz-Werkstätten einheitlich zu erfassen und zu bewerten, müssen die nachfolgenden<br />
Mängel in allen Untersuchungsstellen intern dokumentiert werden:<br />
Seite 66 von 111
Untersuchungsverfahren<br />
Abgasrelevante Mängel:<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Fremdzündungsmotor allgemein Krafträder Kompressionszündungsmotor<br />
ohne Kat,<br />
mit U-Kat<br />
mit<br />
G-Kat<br />
mit<br />
OBD<br />
mit<br />
OBD (*)<br />
ohne Kat,<br />
mit U-Kat<br />
mit<br />
G-Kat<br />
Leerlaufdrehzahl X X X (X) 1) X X (**)<br />
Zündzeitpunkt X X<br />
Schließwinkel X<br />
CO-Konzentration im Abgas bei<br />
Leerlaufdrehzahl<br />
CO-Konzentration im Abgas bei<br />
erhöhter Leerlaufdrehzahl<br />
X X X<br />
X X (X) 1) X<br />
λ bei erhöhter Leerlaufdrehzahl X X (X) 1)<br />
Regelkreisprüfung X<br />
Funktionsprüfung OBD:<br />
ohne<br />
OBD<br />
mit<br />
OBD<br />
Seite 67 von 111<br />
mit<br />
OBD (*)<br />
X X (X) 1)<br />
Sichtprüfung „Kontrollleuchte“ X X X X<br />
Status Kontrollleuchte Motordiagnose<br />
Ansteuerung Kontrollleuchte<br />
Motordiagnose<br />
X X X X<br />
X X X X<br />
Prüfbereitschaftstests X X X X<br />
Fehlerspeicher (Anzahl gespeicherter<br />
Fehler –Modus 01) ggf.<br />
Auslesen der Fehlercodes (Modus<br />
03)<br />
X X X X<br />
Abregeldrehzahl X X (X) 1)<br />
Trübungswert X X (X) 1)<br />
_______________<br />
(*) Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren oder Kompressionszündungsmotor (Typgenehmigung nach Richtlinie 70/220/EWG),<br />
die ab dem 01. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, wird auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens<br />
verzichtet, wenn das Ergebnis nach Nummer 3.4.4.6 oder 3.6.4.6 dies zulässt. Dies gilt entsprechend auch für Kraftfahrzeuge nach<br />
Nummer 1.1.8.<br />
(**) Erhöhte Leerlaufdrehzahl<br />
1)<br />
Zu erfassen, wenn das Ergebnis nach Ziffer 5 in Nummer 3.4.4.6 oder 3.6.4.6 die Messung und Bewertung des Abgasverhalten erforderlich.<br />
4.5 Die nach Nummer 5.5 festgestellten Mängel außerhalb des eigenständigen Untersuchungsumfangs<br />
sind in die Bewertung nicht einzubeziehen.
5. Nachweis über die Untersuchung der Abgase<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Hinweis :<br />
Muster für Nachweise für die jeweiligen Untersuchungsverfahren sind in Anlage II dieses <strong>Geräteleitfaden</strong>s<br />
festgelegt. Bei der Begutachtung wird geprüft: Entspricht der Nachweis den Mustern.<br />
5.1 Wird die Untersuchung der Abgase im Rahmen einer HU nach § 29 StVZO von<br />
einem aaSoP oder PI durchgeführt, ist der Nachweis über den ermittelten Zustand<br />
des Abgasverhaltens des untersuchten Kraftfahrzeuges Bestandteil des Hauptuntersuchungsberichts.<br />
5.2 Wird nach Nr. 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO der Untersuchungspunkt „Motormanagement-/<br />
Abgasreinigungssystem“ als eigenständiger Teil der HU von einer dafür<br />
nach Anlage VIIIc StVZO anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt, so<br />
hat diese einen Nachweis nach dem im VkBl. 2008 S. 222 veröffentlichten Muster<br />
mit fälschungserschwerenden Merkmalen auszustellen und dem Fahrzeughalter<br />
oder seinem Beauftragten zu übergeben und diesen darauf aufmerksam zu machen,<br />
dass der Nachweis dem aaSoP oder PI vor der Durchführung der HU zu übergeben<br />
ist.<br />
5.3 Bis zum 31.12.2009 ist als Nachweis über die Durchführung einer <strong>AU</strong> nach § 47a<br />
Abs. 1 StVZO an einem Kraftfahrzeug ohne OBD-System eine Prüfbescheinigung<br />
nach dem im VkBl. 2008 S. 222 veröffentlichten Muster auszustellen und<br />
dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten zu übergeben (§ 47a Abs. 3<br />
StVZO).<br />
5.4 Ist das Gesamtergebnis der <strong>AU</strong> als bestanden ausgefallen, ist bis zum 31.12.2009<br />
eine Plakette nach Anlage IXa StVZO zuzuteilen und am vorderen amtlichen<br />
Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage IXa StVZO anzubringen. Davon ausgenommen<br />
sind Krafträder.<br />
5.5 Werden über den eigenständigen Untersuchungsumfang hinaus Mängel an schadstoffrelevanten<br />
Bauteilen oder an der Abgasanlage festgestellt, müssen diese in<br />
dem Nachweis unter Nummer 13 („Erkannte Mängel“) aufgeführt werden; der<br />
Fahrzeughalter oder sein Beauftragter ist auf seine Verpflichtung zur Behebung<br />
dieser Mängel (§ 31 StVZO und § 23 StVO) aufmerksam zu machen.<br />
Seite 68 von 111
6. Allgemeine Hinweise<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
6.1 In den Eingabemasken dürfen nur die vom Verordnungsgeber vorgegebenen Sollwerte<br />
angezeigt werden, die ggf. durch entsprechende Herstellervorgaben zu ersetzen<br />
sind.<br />
Das bedeutet:<br />
Die Sollwerte sind Angaben, die vom Fahrzeughersteller vorgegeben werden. Gibt der Fahrzeughersteller<br />
keine Werte vor, so sind - soweit vorhanden - die vom Verordnungsgeber vorgegebenen<br />
Werte heranzuziehen. Siehe hierzu Kapitel "Eingabe der Fahrzeugsolldaten" bei den<br />
entsprechenden Untersuchungsverfahren.<br />
Die Vorgaben der Fahrzeughersteller werden ggf. durch entsprechende Anbieter vertrieben.<br />
Darüber hinaus dürfen vom Gerätehersteller keine Sollwerte oder Sollwerte-Bereiche vorgegeben<br />
werden.<br />
6.2 zur Regelkreisprüfung (Prüfung nach 3.3):<br />
Zusätzlich zur Aufbringung von Störluft durch das Abziehen bzw. Verengen von<br />
Schlauchleitungen, können auch einstellbare Störluftventile verwendet werden.<br />
Voraussetzung: Der Durchfluss des Ventils muss über zuordenbare, einstellbare<br />
Größen regelbar sein.<br />
Die Eignung des Ventils muss durch ein Gutachten nachgewiesen sein. Das Ventil<br />
gehört dann zum <strong>AU</strong> - Messplatz.<br />
6.3 vollständig getrennte Systeme (Prüfung nach 3.2 bis 3.6) :<br />
Optional können im Programmablauf entsprechende Abfragen erfolgen, um an<br />
Fahrzeugen, die über z.B. vollständig getrennte<br />
- Abgasstränge<br />
- Gemischaufbereitungssysteme<br />
- Regelsysteme<br />
verfügen, die <strong>AU</strong> bei entsprechenden Angaben des Hersteller einfacher durchführen<br />
zu können. Dabei können dann einzelne Prüfpunkte (z.B. erh. Leerlaufprüfung, Regelkreisprüfung)<br />
wiederholt werden, bei gleichzeitiger Speicherung aller Messwerte.<br />
Die Prüfbescheinigung/der Nachweis wird dann, um den wiederholten Teil ergänzt.<br />
D.h. dass z.B. zwei erh. Leerlaufprüfungen nacheinander gedruckt werden. Das<br />
Nichtbestehen einer der beiden Prüfungen, führt zum Gesamtergebnis „ <strong>AU</strong> nicht<br />
bestanden“<br />
6.4 Besondere Festlegungen zur Integration oder Anbindung der Auslesegerätefunktionen<br />
(Prüfung nach 3.4, und 3.6)<br />
Aufgrund der Notwendigkeit, bereits im Einsatz befindliche <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräte,<br />
soweit dies technisch möglich ist, für diesen neuen Prüfablauf aufzurüsten, ergeben<br />
sich grundsätzlich zwei Varianten:<br />
1. Integrierte Lösung, d.h. im <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät selbst ist die für die<br />
Kommunikation erforderliche Hard - und Software eingebaut und über die<br />
Ablaufsteuerung direkt in den Prüfablauf und die Bedienerführung eingebun<br />
den, oder:<br />
2. Externe Lösungen, d.h. der Anschluss eines Auslesegerätes (AG) an das<br />
vorhandene <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät über eine elektronische Schnittstelle.<br />
Seite 69 von 111
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
6.4.1 Integrierte Lösung<br />
Bei dieser Variante wird die erforderliche Diagnosefunktion des AG intern durch die<br />
Prüfablaufsteuerung aktiviert.<br />
Es ist dabei zulässig, außerhalb des <strong>AU</strong>-Ablaufes allgemeine Diagnosefunktionen<br />
zu ermöglichen. Innerhalb des <strong>AU</strong>-Ablaufes sind diese allgemeinen Funktionen zu<br />
sperren.<br />
6.4.2 Externe Lösung<br />
Bei der sog. externen Lösung ist in jedem Fall eine enge Anbindung des AG an das<br />
vorhandene <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät erforderlich, d.h. die beiden Geräte bilden eine<br />
Einheit. In Abhängigkeit des Programmablaufes wird das über eine Schnittstelle angeschlossene<br />
AG aktiviert. Die Prüfpositionen, die sich im wesentlichen auf die Diagnosefunktionen<br />
beziehen, können in sinnvollen Blöcken mit Bedienerführung zusammengefasst,<br />
auch auf dem AG ablaufen. Nach abgeschlossenen Teilprüfungen<br />
müssen die gespeicherten Daten über die Schnittstelle zum <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät<br />
übertragen und angezeigt werden.<br />
Die Befundung der Teilprüfungen sowie der Gesamtprüfung findet nach Übertragung<br />
der Diagnosedaten im Ablaufprogramm des <strong>AU</strong>-Abgasmessgerätes statt.<br />
6.5 Anforderungen an Auslesegeräte (AG), die im Zusammenhang mit der <strong>AU</strong> eingesetzt<br />
werden<br />
6.5.1 Kommunikationsprotokolle<br />
Die AG müssen die laut Richtlinie 70/220/EWG (in der zum Zeitpunkt der Geräteabnahme<br />
nach Nr. 1.2.2 geltenden Fassung) zugelassenen Kommunikationsprotokolle<br />
erfüllen und diese automatisch im Rahmen der Initialisierung einstellen.<br />
Die Übereinstimmung mit den relevanten Normen wird im Rahmen der Begutachtung<br />
festgestellt<br />
6.5.2 Funktionale Anforderungen an die AG<br />
Um ein AG bei der Abgasuntersuchung an OBD - Fahrzeugen nach 3.4 und 3.6 einsetzen<br />
zu können, müssen diese Geräte mindestens den funktionalen Anforderungen<br />
nach ISO 15031 – 4 entsprechen. Es müssen folgende Protokolle unterstützt<br />
werden:<br />
1. ISO/DIS 15765-4 (CAN) (beide Baudraten werden überprüft 250 / 500 kBit/s)<br />
2. ISO 9141-2<br />
3. ISO/DIS 14230-4 (Keyword-Protokoll 2000) 5-Baut<br />
4. ISO/DIS 14230-4 (Keyword-Protokoll 2000) Fast<br />
5. ISO/DIS 11519-4 (SAE J1850) PWM<br />
6. ISO/DIS 11519-4 (SAE J1850) VPW<br />
Es gilt der jeweils aktuelle Stand zum Zeitpunkt der Geräteabnahme<br />
Im Rahmen der Geräteabnahme werden bei Geräten für die Untersuchungen nach<br />
3.4 und 3.6 die nachfolgend aufgeführten MODI entsprechend ISO 15031-5 betrachtet.<br />
MODUS 01: Anforderung der augenblicklichen Antriebsstrang Diagnosedaten<br />
-analoge Ein- und Ausgänge<br />
-digitale Ein- und Ausgänge<br />
-Systemzustandsinformationen<br />
-kalkulierte Daten/Werte<br />
Seite 70 von 111
MODUS 02: Fehlerumgebungsdaten<br />
-analoge Ein- und Ausgänge<br />
-digitale Ein- und Ausgänge<br />
-Statusinformationen<br />
-Kalkulierte Daten/Werte<br />
MODUS 03: Abruf von emissionsrelevanten Fehlercodes<br />
MODUS 04: Löschen/Reset von gespeicherten Fehlern<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
MODUS 05: Abruf von Testergebnissen der Sauerstoffsondenüberwachung<br />
MODUS 06: Abruf von Testergebnissen nicht kontinuierlich überwachter<br />
Systemkomponenten<br />
MODUS 07: Abruf von Testergebnissen kontinuierlich überwachter Systeme<br />
(sporadisch anliegende Fehler)<br />
MODUS 08: Aktivierung von einzelnen Tests oder Ansteuerung von Aktuatoren<br />
(Stellgliedtest)<br />
MODUS 09: Abfrage Fahrzeuginformation<br />
Innerhalb des amtlichen <strong>AU</strong>-Ablaufprogramms dürfen nur die MODI 01, 03 und 09<br />
aktiviert werden.<br />
6.6 Anforderungen an die Drehzahlerfassung über das Auslesegerät<br />
6.6.1 Für die Untersuchungsverfahren nach Nr. 3.4 und Nr. 3.6 darf die Motordrehzahl<br />
ausschließlich durch Auslesen über das OBD-System erfasst werden<br />
Aufnehmen und Erfassen der Motordrehzahl [1/min] im MODUS 01 - PID 0C -Data<br />
Byte A+B.<br />
Für alle anderen Untersuchungsverfahren ist dieses Drehzahlaufnahmeverfahren<br />
als weiteres alternatives Verfahren zulässig falls technisch möglich. Die Anforderungen<br />
nach 4.6.2 gelten dann entsprechend auch für das Verfahren nach 3.5<br />
6.6.2 Für den Prüfpunkt 3.6.6.5 (freie Beschleunigungsmessung) ist sicherzustellen, dass<br />
mindestens jede 0,25 Sekunde ein Messpunkt vorhanden ist. Dies erfordert i.d.R.<br />
dass für diesen Messschritt ausschließlich das Drehzahlsignal ausgelesen wird.<br />
Wird diese Anforderung nicht eingehalten, kann keine ausreichende und kontinuierliche<br />
Beschleunigung nachgewiesen werden. Der Untersuchungsschritt ist in diesem<br />
Fall als n.i.O. zu bewerten.<br />
Seite 71 von 111
Begriffsbestimmungen<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Anlage 1<br />
zu der <strong>AU</strong>-Richtlinie<br />
Abgase:<br />
Gesamtheit der für die Menge und die Qualität (Zusammensetzung) der von Kraftfahrzeugen<br />
ausgestoßenen Abgase unter Berücksichtigung der relevanten Eigenschaften der Kraftfahrzeuge,<br />
Baugruppen, Bauteilen und des Abgases.<br />
Abgasverhalten:<br />
Ermittlung der Zusammensetzung des aus dem Auspuff eines Kraftfahrzeuges ausgestoßenen<br />
Abgases.<br />
Fehlfunktionsanzeige (Kontrollleuchte Motordiagnose oder anderes MI (Mal-function Indicator)<br />
- Signal):<br />
Ein optisches oder akustisches Signal, das dem Fahrzeugführer anzeigt, wenn ein an das OBD-<br />
System angeschlossenes schadstoffrelevantes Bauteil oder das OBD-System selbst eine Fehlfunktion<br />
aufweist.<br />
Üblich ist die Kontrollleuchte Motordiagnose (MIL - Malfunction Indicator Light), die im Sichtbereich<br />
des Fahrzeugführers angebracht ist.<br />
Motormanagement-/Abgasreinigungssystem:<br />
Ermittlung der Zusammensetzung des aus dem Auspuff eines Kraftfahrzeuges ausgestoßenen<br />
Abgases und/oder sofern vorgeschrieben der OBD-Daten im Modus 01. Eigenständiger Teil der<br />
HU, der gemäß Anlage VIII StVZO durch eine anerkannte Kfz-Werkstatt ausgeführt werden<br />
kann. Dieser Teil besteht aus einer Abgasmessung und/oder, sofern vorgeschrieben, dem Auslesen<br />
der OBD-Daten im Modus 01 in Verbindung mit der Ergänzungsuntersuchung Auslesen der<br />
OBD-Fehlercodes im Modus 03.<br />
OBD-Daten<br />
Auslesen der OBD-Daten im Modus 01 als Pflichtuntersuchung; erforderlichenfalls Auslesen der<br />
OBD-Fehlercodes im Modus 03 als Ergänzungsuntersuchung.<br />
Dokumentation gem. Muster „Nachweis der Abgase“ nach Nummer 3.1.1.1 Anlage VIII<br />
StVZO“, wenn der eigenständige Teil durch eine anerkannte Werkstatt durchgeführt wird.<br />
OBD-System<br />
Ein an Bord des Fahrzeugs installiertes Diagnosesystem für die Emissionsüberwachung, das in<br />
der Lage sein muss, mit Hilfe rechnergespeicherter Fehlercodes Fehlfunktionen und deren wahrscheinliche<br />
Ursachen anzuzeigen. Es muss eine EG-Typgenehmigung nach den Vorschriften<br />
- der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) über Maßnahmen<br />
gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen in der<br />
Fassung der Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU<br />
Nr. L 291 S. 20) über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von<br />
Kraftfahrzeugen<br />
oder<br />
Seite 72 von 111
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
- der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September<br />
2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />
über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel<br />
aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger<br />
Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb<br />
von Fahrzeugen<br />
oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten<br />
Fassungen haben. Liegt eine EG-Typgenehmigung nicht vor, muss die Eignung des<br />
OBD-Systems im Sinne der vorgenannten Richtlinien von einem für diese EG-Richtlinien vom<br />
Kraftfahrt-Bundesamt nach Abschnitt II EG-TypV akkreditierten Prüflabor bestätigt worden<br />
sein.<br />
Seite 73 von 111
Lambda-Wert-Berechnung<br />
Berechnung des Lambda-Wertes nach Brettschneider<br />
(BOSCH TECHNISCHE BERICHTE, Band 6 (1979), Laufnr. 50277)<br />
- Berechnung des Lambda-Wertes<br />
A2<br />
=<br />
[ CO2]<br />
+<br />
[ CO]<br />
2<br />
+<br />
[ O2]<br />
A1<br />
=<br />
[ NO]<br />
Lambda = A 1 · A 2 mit<br />
21 +<br />
21<br />
50µ<br />
x ⋅<br />
K<br />
+<br />
2<br />
⎛ Hcv<br />
+ ⎜ ⋅<br />
⎝ 4 K +<br />
⎛ Hcv Ocv⎞<br />
⎜1+<br />
− ⎟⋅<br />
⎝ 4 2 ⎠<br />
Folgende Vereinfachungen werden gemacht: x)<br />
X =<br />
Luftfeuchte in kg Wasserdampf je kg Luft.<br />
A 1 = 1 gesetzt<br />
[ CO]<br />
/ [ CO 2]<br />
+ [ CO]<br />
/ [ CO 2]<br />
K<br />
[ CO]<br />
/ [ CO2]<br />
Ocv⎞<br />
− ⎟⋅<br />
2 ⎠<br />
( [ CO2]<br />
+ [ CO]<br />
+ K1⋅[<br />
HC]<br />
)<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
( [ CO2]<br />
+ [ CO]<br />
) − ⋅(<br />
... )<br />
Anlage 2<br />
zu der <strong>AU</strong> Richtlinie<br />
Wcv<br />
2<br />
Benzin Flüssiggas Erdgas Ethanol<br />
= sehr klein<br />
Wcv = Verhältnis Wasser zu Kohlenstoff = 0<br />
Ocv<br />
Hcv<br />
= Atomzahlenverhältnis Sauerstoff zu Kohlenstoff<br />
= Atomzahlenverhältnis Wasserstoff zu Kohlenstoff<br />
= 0,02 0 0 0,5<br />
= 1,73 2,53 4 3<br />
K = Wassergas-Gleichgewichtskonstante = 3,5<br />
K1 = Umrechnungsfaktor für FID-Messung zu<br />
NDIR-Messung; ist vom Messgerätehersteller<br />
anzugeben<br />
NO/2 = Stickoxyd = 0<br />
x) Bei Änderungen der Kraftstoffzusammensetzung werden die entsprechenden Konstanten den Gegebenheiten<br />
angepasst und im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Die Werte der in der Formel verwandten Konstanten<br />
müssen überprüfbar sein. Zudem müssen die zur Berechnung des Lambda-Wertes notwendigen<br />
Messwerte (CO2, CO, HC und O2 und Konstanten bei Bedarf ausgedruckt werden können. Bei vom<br />
Sollwert abweichendem Lambda sollte dieser Kontrollausdruck der Prüfbescheinigung stets beigefügt<br />
werden.<br />
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- Vereinfachte Lambda-Berechnung :<br />
Lambda =<br />
[ CO2]<br />
+ [ CO]<br />
/ 2 + [ O2]<br />
⎛ Hcv<br />
+ ⎜ ⋅<br />
⎝ 4 3<br />
⎛ Hcv Ocv ⎞<br />
⎜1+<br />
− ⎟⋅<br />
⎝ 4 2 ⎠<br />
3,<br />
5<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Ocv ⎞<br />
−<br />
, 5 + [ CO]<br />
/ [ CO2]<br />
2<br />
⎟⋅<br />
( [ CO2]<br />
+ [ CO]<br />
)<br />
⎠<br />
( [ CO2]<br />
+ [ CO]<br />
+ K1⋅[<br />
HC]<br />
)<br />
Die eckigen Klammern bezeichnen die Volumenkonzentration der Abgaskomponenten in der<br />
Einheit „% Vol“.<br />
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nAR<br />
n90<br />
n10<br />
nLL<br />
n (min -1 )<br />
Erläuterungen zur Durchführung der freien Beschleunigung<br />
(Definition Messzyklus „freie Beschleunigung“)<br />
t10<br />
tB<br />
t90<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Anlage 3<br />
zu der <strong>AU</strong> Richtlinie<br />
nLL : Leerlaufdrehzahl; n10 = nLL + 10 % nLL<br />
nAR : Abregeldrehzahl; n90 = nAR – 10 % nAR<br />
tB : Beschleunigungszeit; der Drehzahlanstieg innerhalb tB muß monoton sein;<br />
tX : Messzeitanteil nach erreichen der Abregeldrehzahl (nach Herstellerangabe, ansonsten min. 0,5 s;<br />
max. 2,0 s);<br />
tM : Messzeit = tB + tX;<br />
tH : Haltezeit Fahrpedal = tM + mindestens 1 Sekunde;<br />
tL : Leerlaufverweilzeit (mindestens 15 Sekunden).<br />
t<br />
B<br />
tM<br />
tX<br />
tH<br />
( n<br />
=<br />
AR<br />
− n<br />
n<br />
LL<br />
90<br />
)<br />
− n<br />
≥1,<br />
* ( t90<br />
− t10)<br />
10<br />
tL<br />
t (s)<br />
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A<br />
15<br />
(Gutachter)<br />
Inhalt der Felder des Aufklebers:<br />
Aufkleber für Abgasmessgeräte<br />
50<br />
Abgasmessgerät für Untersuchungen<br />
der Abgase nach Nummer<br />
4.8.2 Anlage VIIIa StVZO<br />
i.V.m. der Richtlinie für die Untersuchung<br />
der Abgase von KFZ<br />
(<strong>AU</strong>-Richtlinie).<br />
Abschnitt .......................................<br />
Gerätenummer: ....................................................<br />
B C<br />
(Maßangaben in Millimeter)<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Anlage 4<br />
zu der <strong>AU</strong> Richtlinie<br />
Feld A: Name der für das Gutachten verantwortlichen Stelle mit Angabe der Registriernummer<br />
des Gutachtens;<br />
Feld B: Gerätenummer (Seriennummer);<br />
Feld C: Angabe für welche Untersuchungen der Abgase nach Nr. 4.8.2 Anlage VIIIa StVZO<br />
das Abgasmessgerät und gegebenenfalls in Verbindung mit welchem(n) anderem(n) Gerät(en)<br />
eingesetzt werden darf.<br />
5<br />
30<br />
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Sondenadaption<br />
(Nr. 3.8.6.2 und Nr. 3.9.6.2)<br />
<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Anlage 5<br />
zu der <strong>AU</strong> Richtlinie<br />
Prinzipskizze 1a: Adaption/Abdichtung „außen“ am Endschalldämpfer, Entnahme der Abgase<br />
in der Verlängerung<br />
Motordrehzahl mit externem<br />
Messgerät erfassen bzw. vom<br />
bordeigenem Drehzahlmesser<br />
ablesen.<br />
Motor mit Abgaseinheit<br />
(Auspuffrohr und<br />
Endschalldämpfer<br />
min. 300 mm<br />
∅ max. 50 mm<br />
min. 400 mm<br />
Adaption<br />
(Endschalldämpfer wird<br />
abgedichtet und gleichzeitig<br />
verlängert)<br />
CO-Messung<br />
<strong>AU</strong>- Messgerät mit<br />
Abgassonde<br />
Prinzipskizze 1b: Adaption/Abdichtung „außen“ am Endschalldämpfer, Entnahme der Abgase<br />
am Endrohr der Verlängerung<br />
Motordrehzahl mit externem<br />
Messgerät erfassen bzw. vom<br />
bordeigenem Drehzahlmesser<br />
ablesen.<br />
Motor mit Abgaseinheit<br />
(Auspuffrohr und<br />
Endschalldämpfer<br />
∅ max. 50 mm<br />
min. 400 mm<br />
min. 300 mm<br />
Adaption<br />
(Endschalldämpfer wird<br />
abgedichtet und gleichzeitig<br />
verlängert)<br />
CO-Messung<br />
<strong>AU</strong>- Messgerät mit<br />
Abgassonde<br />
Erläuterung:<br />
Bei den Prinzipskizzen 1a/1b ist die Verlängerung direkt auf dem Endschalldämpfer befestigt.<br />
Eine vorhandene Adaption (Dichtung) läuft um den Endschalldämpfer und lässt die Motorabgase<br />
nicht entweichen bzw. Falschluft eintreten.<br />
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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />
Prinzipskizze 2a: Adaption/Abdichtung „innen“ am Endschalldämpfer, Entnahme der Abgase<br />
in der Verlängerung<br />
Motordrehzahl mit externem<br />
Messgerät erfassen bzw. vom<br />
bordeigenem Drehzahlmesser<br />
ablesen.<br />
Motor mit Abgaseinheit<br />
(Auspuffrohr und<br />
Endschalldämpfer<br />
min. 300 mm<br />
∅ max. 50 mm<br />
min. 400 mm<br />
Adaption<br />
(Endschalldämpfer wird<br />
abgedichtet und gleichzeitig<br />
verlängert)<br />
CO-Messung<br />
<strong>AU</strong>- Messgerät mit<br />
Abgassonde<br />
Prinzipskizze 2b: Adaption/Abdichtung „innen“ am Endschalldämpfer, Entnahme der Abgase<br />
am Endrohr der Verlängerung<br />
Motordrehzahl mit externem<br />
Messgerät erfassen bzw. vom<br />
bordeigenem Drehzahlmesser<br />
ablesen.<br />
Motor mit Abgaseinheit<br />
(Auspuffrohr und<br />
Endschalldämpfer<br />
∅ max. 50 mm<br />
min. 400 mm<br />
min. 300 mm<br />
Adaption<br />
(Endschalldämpfer wird<br />
abgedichtet und gleichzeitig<br />
verlängert)<br />
CO-Messung<br />
<strong>AU</strong>- Messgerät mit<br />
Abgassonde<br />
Erläuterung:<br />
Bei den Prinzipskizzen 2a/2b stellt die Adaption ein flexibles Konusstück dar. Mittels der Adaption<br />
wird die Verlängerung luftdicht am Endrohr bzw. Abgasaustritt des Endschalldämpfers angebracht.<br />
Die Abgassonde wird bei beiden Systemen am Ende der Auspuff-Verlängerung (1b, 2b) oder<br />
über eine seitliche Öffnung in die Verlängerung (1a, 2a) so weit eingeführt, dass keine Vermischung<br />
der Motorabgase mit der Umgebungsluft stattfindet.<br />
Das Vorhandensein von Abgasreinigungssystemen nach dem Prinzip „Sekundärlufteinblasung“<br />
ist zu beachten. Ist dieses System während der Abgasuntersuchung aktiv, wird zusätzlich Luft<br />
nach dem Auslassventil den Abgasen zugeführt. Die Vorgaben des Fahrzeug- bzw. Systemherstellers<br />
sind zu beachten.<br />
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