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AU-Geräteleitfaden - Meyer-Kirschner GmbH

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Leitfaden<br />

zur Begutachtung<br />

der Bedienerführung<br />

von <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräten<br />

(<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>)<br />

Version 4 von der Unter-Arbeitsgruppe<br />

„<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>“ der AG „§§29 und<br />

47a StVZO“ des BMVBS am 30.04.2008<br />

verabschiedet und nach Zustimmung<br />

der Länder am 30.06.2008 freigegeben.<br />

DEKRA Automobil <strong>GmbH</strong> TÜV-Nord Mobilität <strong>GmbH</strong> & Co.KG<br />

Prüfstelle für <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräte Institut für Fahrzeugtechnik und Mobilität<br />

Dipl.-Ing.(FH) Thomas Ost Dipl.-Ing. Günter Afflerbach<br />

� 0711/7861-2156 � 0201/825-4126<br />

Fax 0711/7861-2740 Fax 0201/825-4150


<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Vorliegende Fassung wurde durch die Unter-Arbeitsgruppe „<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>“ der AG<br />

„§§29 und 47a StVZO“ des BMVBS am 30.04.2008 verabschiedet. Vorlage war die 3. Fassung<br />

des „Leitfadens zur Begutachtung der Bedienerführung von <strong>AU</strong> Messgeräten“. Dieser<br />

wurde ergänzt, bzw. angepasst aufgrund der Änderungen, die sich durch die Neufassung<br />

der „Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen<br />

nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO und für die Durchführung von Abgasuntersuchungen<br />

an Kraftfahrzeugen nach § 47a StVZO (<strong>AU</strong>-Richtlinie)“ (VkBl. Nr. 8/2008<br />

Seite 196) ergeben.<br />

Der vorliegende Leitfaden zur Begutachtung der Bedienerführung von <strong>AU</strong>-<br />

Abgasmessgeräten wurde im o.g. Arbeitskreis mit folgenden Teilnehmern abgestimmt.<br />

Name: Institution:<br />

Herr Afflerbach TÜV-Nord Mobilität <strong>GmbH</strong> & Co.KG<br />

Herr Brühl BMVBS - Ref. S 34<br />

Herr Hahn ASA (AVL-DiTest <strong>GmbH</strong>)<br />

Herr Kaumanns ZDK<br />

Herr Keiper VDA (Volkswagen AG)<br />

Herr Kuss VDA (BMW Group)<br />

Herr Mayer VDIK<br />

Herr Niedrist VDA (Mercedes-Benz AG)<br />

Herr Ost DEKRA Automobil <strong>GmbH</strong><br />

Seite 2 von 111


Inhalt<br />

1. A l l g e m e i n e s<br />

1.1 Anwendungsbereich und Sonderregelungen<br />

1.2 Mess- und Prüfgeräte<br />

1.3 Inkrafttreten der Richtlinie<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

2. V o r b e r e i t u n g d e r A U<br />

2.1 Fahrzeug-Identifizierung<br />

2.2 Solldaten der Fahrzeughersteller<br />

2.3 Hinweise zum Untersuchungspunkt „Schadstoffrelevante Bauteile“<br />

3. D u r c h f ü h r u n g d e r A U<br />

Untersuchungspunkt „Motormanagement-/ Abgasreinigungssystem<br />

3.1 Fahrzeug-Ident.-Daten<br />

3.2 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremdzündungsmotor<br />

ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte<br />

Gemischaufbereitung<br />

3.3 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremdzündungsmotor,<br />

mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung<br />

3.4 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremdzündungsmotor,<br />

mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung und<br />

mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)<br />

3.5 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Kompressionszündungsmotor<br />

3.6 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit<br />

Kompressionszündungsmotor und mit On-Board-Diagnosesystem (OBD) nach<br />

70/220/EWG.<br />

3.7 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremd- oder<br />

Kompressionszündungsmotor und alternativem Antrieb oder Kraftstoff<br />

3.8 Untersuchung eines Kraftrads mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder<br />

mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung<br />

3.9 Untersuchung eines Kraftrades mit Fremdzündungsmotor, mit Katalysator und<br />

lambdageregelter Gemischaufbereitung<br />

4. Beurteilung der Prüfergebnisse<br />

5. Nachweis über die Untersuchung der Abgase<br />

6. Allgemeine Hinweise<br />

Anlage 1: Begriffsbestimmungen<br />

Anlage 2: Lambda-Wert-Berechnung<br />

Anlage 3: Erläuterungen zur Durchführung der freien Beschleunigung<br />

Anlage 4: Aufkleber für Abgasmessgeräte<br />

Anlage 5: Sondenadaption<br />

Anlagen I – VII zum <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong><br />

Seite 3 von 111


<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Leitfaden zur Begutachtung der Bedienerführung von <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräten<br />

Basistext: „Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen<br />

nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO und für die Durchführung von Abgasuntersuchungen<br />

an Kraftfahrzeugen nach § 47a StVZO (<strong>AU</strong>-Richtlinie)“, veröffentlicht im Verkehrsblatt<br />

Nr. 8 / 2008 vom 30. April 2008<br />

Hinweis:<br />

Der Basistext vorgenannter Richtlinie ist in diesem Leitfaden in der Schriftart Times New Roman<br />

dargestellt. Sämtliche Ergänzungen und Hinweistexte, die zusätzlich für die Umsetzung der <strong>AU</strong>-<br />

Geräte relevant sind, sind zur besseren Unterscheidung in der Schriftart Arial dargestellt.<br />

Die in römischen Ziffern nummerierten Anlagen sind Anlagen des <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s<br />

1. Allgemeines<br />

1.1 Anwendungsbereich und Sonderregelungen<br />

1.1.1 Diese Richtlinie gilt für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen<br />

im Rahmen der Hauptuntersuchung nach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa<br />

StVZO und für die Durchführung von Abgasuntersuchungen nach § 47a StVZO - im<br />

Weiteren insgesamt unter der Abkürzung <strong>AU</strong> zusammengefasst-, die mit Fremd- oder<br />

Kompressionszündungsmotor angetrieben werden.<br />

1.1.2 Sie gilt für die nach Anlage VIII StVZO Nr. 1.2.1.1 in Verbindung mit Nr. 1.2.1.2<br />

und § 72 Abs. 2 sowie die nach § 47a Abs. 1 StVZO abgasuntersuchungspflichtigen<br />

Kraftfahrzeuge.<br />

1.1.3 Als Krafträder im Sinne dieser Richtlinie gelten Kraftfahrzeuge, der Klassen L3e,<br />

L4e, L5e und Le7 nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX StVZO.<br />

1.1.4 Als selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht mit den Baumerkmalen von Lastkraftwagen<br />

hinsichtlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, gelten<br />

grundsätzlich die Arbeitsmaschinen, die in der Veröffentlichung vom 20. Oktober<br />

2006 (VkBl. 2006 S. 794) bekannt gemacht wurden in der Fassung der Ergänzung<br />

vom 30.April 2008 (VkBl. 2008 S. 222).<br />

1.1.5 Die Untersuchung der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nr. 1.2.1.1 Anlage VIII<br />

StVZO in Verbindung mit Nr. 4.8.2 Anlage VIIIa StVZO kann als eigenständiger<br />

Teil der Hauptuntersuchungen von einer dafür nach Nr. 1 Anlage VIIIc StVZO anerkannten<br />

Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden.<br />

1.1.6 Für die Durchführung der <strong>AU</strong> gilt Folgendes:<br />

1. Ab dem 01.04.2006 erstreckt sich bei Kraftfahrzeugen, die mit einem OBD<br />

ausgerüstet sind, sowie bei Krafträdern die Untersuchung der Abgase nach Nr.<br />

3.1.1.1 Anlage VIII StVZO auf den Untersuchungspunkt „Motormanagement-<br />

/Abgasreinigungssystem“.<br />

2. Bis zum 31.12.2009 erstreckt sich bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem<br />

OBD-System ausgerüstet sind, die Untersuchung der Abgase nach § 47a<br />

StVZO auf die Untersuchungspunkte „Schadstoffrelevante Bauteile/Abgasan-<br />

lage“ und „Motormanagement-/Abgasreinigungssystem“.<br />

Seite 4 von 111


<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3. Ab dem 01.01.2010 beschränkt sich für alle Kraftfahrzeuge die Untersuchung<br />

der Abgase nach Nr. 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO auf den Untersuchungspunkt<br />

„Motormanagement-/Abgasreinigungssystem“.<br />

1.1.7 Bei der Durchführung der <strong>AU</strong> ist festzustellen, ob das Abgasverhalten des untersuchten<br />

Kraftfahrzeugs nach dem jeweiligen Stand der Technik als "in Ordnung" eingestuft<br />

werden kann. Dazu sind die für das Fahrzeug geltenden und in den Nummern 3<br />

näher beschriebenen Arbeiten auszuführen.<br />

1.1.8 Kraftfahrzeuge mit einem OBD-System, die eine Typgenehmigung nach den Bestimmungen<br />

der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten Fassungen<br />

haben, können nach den Bestimmungen und dem Prüfablauf nach Nummer<br />

3.6 untersucht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn<br />

1. der Fahrzeughersteller dieses Prüfverfahren für das zu untersuchende Kraft-<br />

fahrzeug verbindlich vorgegeben hat;<br />

2. die Identifizierung des Kraftfahrzeugs anhand der Zulassungsdokumente<br />

sichergestellt ist und<br />

3. die notwendigen Informationen zur Untersuchung nach Nummer 3.6 vorliegen.<br />

NOx-relevante Einträge, die nach Ziffer 3 vom Fahrzeughersteller aufgelistet worden<br />

sind, müssen von der für die Durchführung der <strong>AU</strong> verantwortlichen Person gesondert<br />

bewertet werden. Sind ausschließlich NOx-relevante Einträge vorhanden und die<br />

Ergebnisse der Sichtprüfung, des Status und der Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

i.O, so ist im Feld „Bemerkungen“ das Gesamtergebnis abweichend von<br />

Nummer 10 des Nachweises als „<strong>AU</strong> bestanden“ mit dem Hinweis „NOx-relevanter<br />

Eintrag“ zu erläutern.<br />

Hinweis:<br />

Die Eintragungen erfolgen i.d.R. durch den Benutzer. Beispiele siehe Anlage II dieses Leitfadens<br />

1.1.9 Sofern bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem OBD-System nach den Prüfverfahren<br />

entsprechend Nummer 3.4 oder Nummer 3.6 nicht prüfbar sind, muss der Fahrzeughersteller<br />

dies dem BMVBS mitteilen und ein entsprechendes Ersatzverfahren festlegen<br />

und bekannt machen. Die Eignung dieses Ersatzverfahrens muss vorab von einer<br />

für die Begutachtung der Zusatzanforderungen an die Abgasmessgeräte in Nummer<br />

1.2.2 genannten Stelle geprüft und bestätigt worden sein. Im Feld „Bemerkungen“ ist<br />

in diesen Fällen der Hinweis „OBD-Verf. n. Fz-Hersteller nicht anwendbar“ einzutragen.<br />

Seite 5 von 111


1.2 Mess- und Prüfgeräte<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

1.2.1 Die nach Nr. 3 Anlage VIIId StVZO vorgeschriebenen Mess- und Prüfgeräte sind für<br />

die Durchführung zu verwenden und müssen den dort genannten Vorschriften entsprechen.<br />

1.2.2 Die für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen -ausgenommen Krafträder- mit<br />

1. Fremdzündungsmotor, Katalysator und lambdageregelter Gemischaufberei-<br />

tung, ohne oder mit OBD-System oder<br />

2. Kompressionszündungsmotor, ohne oder mit OBD-System<br />

eingesetzten Abgasmessgeräte müssen des Weiteren dem in dieser Richtlinie vorgegebenen<br />

Ablauf des Prüfverfahrens genügen, für das sie eingesetzt werden. Sie müssen<br />

über Einrichtungen verfügen oder mit Einrichtungen verbunden sein, die die angegebenen<br />

Daten und die ermittelten Messwerte aufnehmen, speichern und in Form<br />

einer Prüfbescheinigung/eines Nachweises ausdrucken. Die Erfüllung dieser Zusatzanforderungen<br />

ist mit einem Gutachten der Abgasprüfstelle der<br />

TÜV-Nord Mobilität <strong>GmbH</strong> & Co.KG, Adlerstraße 7, 45307 Essen oder der<br />

Prüfstelle für <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräte der DEKRA Automobil <strong>GmbH</strong>, Handwerkstr.<br />

15, 70565 Stuttgart nachzuweisen.<br />

Das bedeutet:<br />

Dieser <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> legt ein Muster für die Prüfbescheinigung bzw. des Nachweises fest,<br />

in dem alle notwendigen Angaben enthalten sind. (Siehe Anlage II dieses <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s)<br />

Es muss gewährleistet sein, dass Prüfbescheinigungen/Nachweise verschiedener Untersuchungsstellen<br />

vergleichbar sind.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Entspricht das Ausdruckprotokoll den Mustern des <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s<br />

Dies gilt entsprechend auch für den Ablauf der Prüfverfahren für Krafträder nach<br />

Nummer 3.8 oder 3.9, sofern diese Prüfverfahren optional verfügbar gemacht werden<br />

sollen.<br />

1.2.3 Die innerstaatliche Bauartzulassung oder die EG-Baumusterprüfbescheinigung und<br />

das positive Gutachten einer der in Nummer 1.2.2 genannten Stellen sind die Voraussetzung<br />

dafür, dass ein Abgasmessgerät entsprechend den im Gutachten festgelegten<br />

Bedingungen für <strong>AU</strong> eingesetzt werden darf. Jedem Abgasmessgerät, das für<br />

<strong>AU</strong> eingesetzt werden kann, ist ein Abdruck des Gutachtens beizugeben. Zudem ist<br />

ein solches Abgasmessgerät mit einem Aufkleber gemäß Anlage 4 kenntlich zu machen.<br />

1.2.4 Die für die Durchführung der Untersuchungen nach dieser Richtlinie einsetzbaren<br />

Softwareversionen für die Abgasmessgeräte sind im Leitfaden zur Begutachtung der<br />

Bedienerführung (<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>) von <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräten in der<br />

a) Version 1 vom 23.06.1994,<br />

b) Version 2 vom 31.01.2002,<br />

c) Version 3 vom 14.01.2005 oder<br />

d) Version 4 vom 30.04.2008<br />

näher erläutert.<br />

Seite 6 von 111


<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Zulässig nach Nummer 3.4 Anlage VIIId StVZO für die Untersuchung nach Nummer sind:<br />

Nummer Version 1 Version 2 Version 3 Version 4<br />

3.2 (Otto ohne-/ U-Kat) X X X X<br />

3.3 (Otto G-Kat) X X X X<br />

3.4 (Otto mit OBD) (*)<br />

- EZ bis 31.12.2005<br />

X X X<br />

- EZ ab 01.01.2006<br />

X<br />

3.5 (Diesel)<br />

3.6 (Diesel mit OBD) (*)<br />

X X X X<br />

- EZ bis 31.12.2005<br />

X X<br />

- EZ ab 01.01.2006<br />

X<br />

(*) Gilt grundsätzlich nur für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor,<br />

die nach der Richtlinie 70/220/EWG typgenehmigt sind.<br />

1.2.5 Abgasmessgeräte, die mit den Versionen 1 oder 2 arbeiten, dürfen längstens bis zum<br />

31.12.2009 eingesetzt werden. Für die Durchführung der <strong>AU</strong> an Kraftfahrzeugen mit<br />

Fremdzündungsmotor aber auch nur, wenn der Antriebsmotor der Kraftfahrzeuge mit<br />

Benzin betrieben wird.<br />

1.2.6 Der <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> kann bei Bedarf von den unter Nummer 1.2.2 genannten<br />

Stellen bezogen oder beim BMVBS eingesehen werden.<br />

1.2.7 Sofern erforderlich, sind auch nach dem Stand der Technik geeignete Mess- oder<br />

Prüfgeräte zur Ermittlung der Motortemperatur, des Schließwinkels, des Zündzeitpunktes<br />

sowie zur Regelkreisprüfung nach Nummer 3.3.1.8.4 oder 3.3.1.8.5 einzusetzen.<br />

Die mit diesen Geräten ermittelten Werte dürfen für die Erstellung der Prüfbescheinigung/des<br />

Nachweises über das Abgasmessgerät manuell eingegeben werden.<br />

Die Eingabe ist durch das Abgasmessgerät kenntlich zu machen. Dies gilt nicht für die<br />

Untersuchungsverfahren nach Nummer 3.4 und Nummer 3.6.<br />

1.2.8 Bei der Untersuchung von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor, ohne Katalysator<br />

oder mit U-Kat und bei Krafträdern, können die geforderten Daten und ermittelten<br />

Messwerte auch handschriftlich in die Prüfbescheinigung/den Nachweis eingetragen<br />

werden.<br />

1.3 Inkrafttreten der Richtlinie<br />

Diese Richtlinie ist ab dem 01.12.2008 bei Untersuchungen nach Nummer 1.1.1 anzuwenden.<br />

Seite 7 von 111


1.4 Dokumentation<br />

Das bedeutet:<br />

Für die Dokumentation der <strong>AU</strong> gilt folgendes:<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Untersuchungsart Termin Prüfbescheinigung Nachweis<br />

Fahrzeuge ohne OBD nach<br />

3.2, 3.3 und 3.5 der <strong>AU</strong>-<br />

Richtlinie<br />

Fahrzeuge ohne OBD nach<br />

3.2, 3.3 und 3.5 der <strong>AU</strong>-<br />

Richtlinie<br />

Fahrzeuge mit OBD nach<br />

3.4 und 3.6 der <strong>AU</strong>-<br />

Richtlinie<br />

Das bedeutet:<br />

Die Umstellung der Dokumentationsart, sowie die weiteren in diesem <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> angegebenen<br />

datumsabhängigen Bedingungen (z.B. Plakettenvergabe, Entfall der „Sichtprüfung<br />

schadstoffrelevante Bauteile“), haben automatisch zum jeweils angegebenen Datum zu erfolgen.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

werden bei Datumsumstellung jeweils die geänderten Bedingungen automatisch vorgegeben.<br />

2. Vorbereitung der <strong>AU</strong><br />

2.1 Fahrzeug-Identifizierung<br />

bis 31.12.2009 X -<br />

ab 01.01.2010 - X<br />

ab 01.04.2006 - X<br />

2.1.1 Zulassungsdokument (Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung<br />

Teil I oder Teil II) sowie ggf. die Prüfbescheinigung/den Nachweis der letzten<br />

Untersuchung vorlegen lassen.<br />

2.1.2 Prüfen, ob das vorgelegte Zulassungsdokument zum vorgestellten Kraftfahrzeug gehört.<br />

2.1.3 Die nachfolgend genannten Identifizierungsangaben gemäß Zulassungsdokument<br />

sind aufzunehmen:<br />

- amtliches Kennzeichen,<br />

- Emissionsschlüsselnummer/Emissionsklasse,<br />

- Fahrzeughersteller in Verbindung mit der Schlüsselnummer,<br />

- Typ und Ausführung/Typ mit Schlüsselnummer/Code,<br />

- Fahrzeug-Identifizierungsnummer,<br />

- Kraftstoffart:<br />

● Benzin<br />

● Flüssiggas<br />

● Erdgas,<br />

● Diesel,<br />

● Wasserstoff,<br />

● ggf. andere Kraftstoffart<br />

- Stand des Wegstreckenzählers,<br />

- Datum der Erstzulassung.<br />

Seite 8 von 111


<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

2.1.4 Feststellen, welches Untersuchungsverfahren nach dieser Richtlinie bei dem zu untersuchenden<br />

Kraftfahrzeug angewendet werden muss, und sicherstellen, dass die dafür<br />

notwendigen <strong>AU</strong>-Daten vorhanden sind.<br />

Das bedeutet:<br />

Es müssen folgende <strong>AU</strong>-Messprogrammabläufe möglich sein :<br />

A: <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräte für Fremdzündungsmotoren<br />

1. Otto ohne KAT.<br />

2. Otto mit UKAT (Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Wasserstoff, alternative Kraftstoffart)<br />

3. Otto mit GKAT (Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Wasserstoff, alternative Kraftstoffart)<br />

4. Otto mit GKAT und OBD (Benzin, Flüssiggas, Erdgas, Wasserstoff, alternat. Kraftstoffart),<br />

und<br />

5. Kontrollmodus für Programmablauf 2, 3 und 4:<br />

Ausdruck von allen Messwerten und einprogrammierten Koeffizienten<br />

zur Lambdaberechnung, laut Anlage 2 der <strong>AU</strong>-Richtlinie.<br />

Der Kontrollmodus muss auf Verlangen durch<br />

- Eichbehörde<br />

- Aufsichtsbehörde<br />

- Kunde<br />

aufgerufen werden können.<br />

B: <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren<br />

1. Diesel<br />

2. Diesel mit OBD<br />

C: Kombi-<strong>AU</strong>-Abgasmessgeräte<br />

Sämtliche Prüfabläufe aus A (1.-5.) und B (1.-2.).<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Sind alle <strong>AU</strong> - Messprogrammabläufe in der vorgeschriebenen Weise vorhanden.<br />

2.2 Solldaten des Fahrzeugherstellers<br />

Die beiden nachfolgenden Übersichten geben die für die einzelnen Untersuchungsverfahren<br />

erforderlichen und aufzunehmenden Solldaten an; darin sind auch die bei<br />

fehlenden Herstellervorgaben zu Grunde zu legenden Solldaten enthalten.<br />

Die Herstellervorgaben müssen mindestens diese zu Grunde zu legenden Solldaten<br />

einhalten, es sei denn, der Hersteller weist gegenüber einer vom Bundesministerium<br />

für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) bestimmten Stelle nach, dass diese<br />

Werte auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der schadstoffrelevanten<br />

Bauteile nicht eingehalten werden können.<br />

Seite 9 von 111


1. Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor:<br />

Untersuchungsverfahren<br />

Fremdzündungsmotor<br />

Solldaten:<br />

Motortemperatur<br />

Fremdzündungsmotor<br />

allgemein<br />

ohne<br />

Kat, mit<br />

U-Kat<br />

[Motoröl]<br />

mit<br />

G-Kat<br />

mit<br />

OBD (*)<br />

X (*)<br />

[≥ 60 bezogen auf:]<br />

[Kühl-<br />

mittel]<br />

ohne<br />

Kat, mit<br />

U-Kat<br />

Krafträder<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

mit<br />

G-Kat<br />

Maßeinheit<br />

o C<br />

Hinweise<br />

Motoröl, Kühlmittel<br />

oder<br />

Motorteile<br />

Zündzeitpunkt X (X) - - -<br />

o<br />

Kw<br />

vor/nach OT<br />

bzw. +/-<br />

Schließwinkel X - - - -<br />

o<br />

Kw auch als %<br />

Leerlaufdrehzahl X (*)<br />

X<br />

- min -1<br />

Erhöhte Leerlaufdrehzahl (X)<br />

Anzahl Abgasanlagen und durchzu-<br />

führender Messungen<br />

CO-Gehalt im Abgas<br />

bei Leerlauf<br />

CO-Gehalt im Abgas<br />

bei erhöhtem Leerlauf<br />

X<br />

[≤ 3,5]<br />

Lambda bei erhöhtem Leerlauf -<br />

(X)<br />

X (*)<br />

[2500 bis 3000]<br />

X<br />

[≤ 0,5]<br />

X<br />

[≤ 0,3]<br />

X (*)<br />

[1]<br />

-<br />

X (*)<br />

[≤ 0,2]<br />

X (*)<br />

[0,97 bis 1,03]<br />

-<br />

X<br />

[≤ 4,5]<br />

-<br />

X<br />

[2000-<br />

3000]<br />

min -1<br />

- %vol<br />

X<br />

[≤ 0,3]<br />

-<br />

%vol<br />

- - -<br />

Verfahren für Regelkreisprüfung: - X - - - -<br />

Drehzahl für Störgrößenaufschaltung - X - - - min -1<br />

Auslenkung bei der Regelkreisprüfung<br />

Anzahl der Auslenkungen -<br />

OBD-Daten:<br />

-<br />

X<br />

[≥ 0,03]<br />

X<br />

[2 Halbwellen]<br />

Prüfdrehzahl - Regelsonden - -<br />

- - - -<br />

- - - -<br />

X (*)<br />

[Leerlaufdrehzahl]<br />

- - min -1<br />

Ausführung - Regelsonden - - X (*) - - -<br />

Sprungsonden – minimal zulässiger<br />

Spannungshub<br />

Breitbandsonden – Wert für Lambda,<br />

Stromstärke oder Spannung<br />

- -<br />

- -<br />

X (*)<br />

[0,3]<br />

X (*)<br />

[λ = 0,97<br />

bis 1,03]<br />

- - V<br />

- -<br />

2. Untersuchungsverfahren für Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor 1) :<br />

Untersuchungsverfahren<br />

Kompressionszündungsmotor<br />

Solldaten:<br />

Kompressionszündungsmotor<br />

allgemein<br />

ohne<br />

OBD<br />

X (*)<br />

mit<br />

OBD (*)<br />

Maßeinheit<br />

-<br />

mA<br />

V<br />

Sprungsonden: S<br />

Breitbandsonden: B<br />

Hinweise<br />

Motortemperatur<br />

[≥ 60 bezogen auf:]<br />

o<br />

C Motoröl oder Kühlmittel<br />

[Motoröl] [Kühlmittel]<br />

Leerlaufdrehzahl X (*) min -1<br />

Abregeldrehzahl X (*) min -1<br />

Messzeit Abregeldrehzahlermittlung<br />

X (*)<br />

[5]<br />

s<br />

Seite 10 von 111


Messzeitanteil Abregeldrehzahl<br />

(Trübungsmessung)<br />

Anzahl Abgasanlagen u. durchzuführender<br />

Messungen<br />

Messmodus (A oder B)<br />

Rauchgastrübung<br />

X (*)<br />

[0,5 bis 2]<br />

X (*) -<br />

X (*)<br />

[B]<br />

X (*)<br />

[≤ 2,5] bzw. [≤ 1,5] (**)<br />

Sondengröße (1 oder 2) X (*) -<br />

Beschleunigungszeit<br />

1 ) Hinweis:<br />

Legende:<br />

[≤ 2,0] zGM ≤ 3,5 t<br />

[≤ 4,0] zGM >3,5 t<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

s<br />

-<br />

m -1<br />

unterschiedliche Zeitkonst. für die<br />

Messkreise<br />

ausschließlich Trübungs-<br />

koeffizient<br />

Sonde 1 oder 2 für Auspuffendrohre<br />

bis 70 oder über 70 mm ∅<br />

[≤ 2,0] (*) s maximale Bandbreite 0,5 s<br />

Für Krafträder, deren Antriebsmotor mit Dieselkraftstoff betrieben wird ist zurzeit noch kein <strong>AU</strong>-Verfahren praxistauglich verfügbar.<br />

Insoweit beschränkt sich die <strong>AU</strong> bei diesen Krafträdern auf eine Sichtprüfung und Identifikation der abgasrelevanten Bauteile.<br />

(X): entsprechend gekennzeichnete Solldaten sind nur dann zu überprüfen, wenn der Hersteller hierzu eine Angabe gemacht hat,<br />

[...]: Angabe des zu Grunde zu legenden Sollwertes bei fehlender Herstellervorgabe.<br />

(*)<br />

(**)<br />

Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren oder Kompressionszündungsmotor (Typgenehmigung nach Richtlinie 70/220/EWG),<br />

die ab dem 01. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, wird auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens<br />

verzichtet, wenn das Ergebnis nach Ziffer 5 in Nummer 3.4.4.6 oder 3.6.4.6 dies zulässt. Dies gilt entsprechend auch für die Kraftfahrzeuge<br />

nach Nummer 1.1.8 .<br />

Für Fahrzeuge, die ab dem 01.10.2006 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt ein Trübungswert von max. 1,5 m -1 .<br />

2.3 Hinweise zum Untersuchungspunkt<br />

„Schadstoffrelevante Bauteile/Abgasanlage“<br />

Durch eine Sichtprüfung werden der Zustand (Dichtheit, Beschädigung, Korrosion,<br />

Befestigung) und die Ausführung (Vorhandensein, Vollständigkeit, vorgeschriebene<br />

Kennzeichnung) der schadstoffrelevanten Bauteile/Abgasanlage untersucht, soweit<br />

dies ohne Demontage möglich ist.<br />

Als schadstoffrelevante Bauteile/Abgasanlage sind solche anzusehen, deren Zustand,<br />

Ausführung und Funktion unmittelbaren Einfluss auf die vom Antriebsmotor einschließlich<br />

der Energiebevorratung und -weiterleitung ausgehende gasförmige<br />

Schadstoffemission oder Partikelemission haben.<br />

Das Ergebnis der Sichtprüfung der schadstoffrelevanten Bauteile/Abgasanlage ist<br />

insgesamt mit „in Ordnung“ oder „nicht in Ordnung“ zu bewerten.<br />

Die folgende Übersicht enthält die schadstoffrelevanten Bauteile/Abgasanlage für die<br />

jeweilige Antriebsart des Kraftfahrzeugs, die - soweit vorhanden - ohne Demontage<br />

zu untersuchen sind:<br />

Antriebsart: Fremdzündungsmotor Kompressionszündungsmotor<br />

Schadstoffrelevante Bauteile/<br />

Abgasanlage:<br />

Verengter Tankeinfüllstutzen<br />

oder Betankungshinweis<br />

ohne Kat,<br />

mit U-Kat<br />

mit<br />

G-Kat<br />

X<br />

(nicht bei Krad)<br />

mit<br />

OBD<br />

ohne<br />

OBD<br />

mit<br />

OBD<br />

- - -<br />

Verliersicherung Tankdeckel - - X - -<br />

Luftfilter X<br />

Sekundärluft-Systeme X - -<br />

Abgasrückführungs-Systeme X<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Kurbelgehäuse-Entlüftung X - -<br />

Kraftstoffdampf-<br />

Rückhaltesysteme<br />

-<br />

X<br />

(nicht bei Krad)<br />

Auspuffanlage X<br />

- -<br />

Lambdasonden - X X - -<br />

Katalysatoren X<br />

Sonstige Abgasnachbehandlungs-Systeme<br />

(z.B. Partikelfilter)<br />

- - - X X<br />

Sensoren, Stellgliederleitungen X<br />

Volllastanschlag Einspritzpumpe - - - X -<br />

3. Durchführung der <strong>AU</strong><br />

Untersuchungspunkt „Motormanagement-/ Abgasreinigungssystem<br />

3.1 Eingabe der Fahrzeug-ldent.-Daten<br />

- aus dem Zulassungsdokument Fahrzeugschein (- Feld Nr.)<br />

oder<br />

Zulassungsbescheinigung (□ Feld)<br />

mit Angabe der einzugebenden Stellen<br />

- gilt für alle zu untersuchenden Kraftfahrzeuge<br />

3.1.1 amtliches Kennzeichen max. 10 Stellen<br />

- komplett<br />

□ komplett<br />

3.1.2 Emissionsschlüsselnummer 4 Stellen<br />

- Schlüssel-Nr. zu Feld Nr. 1<br />

□ Feld 14.1 (Code zu Feld 14)<br />

Das bedeutet:<br />

Liegt ein Fahrzeugschein vor, so ist die Emissionsschlüsselnummer (5.+6. Stelle der Schlüsselnummer<br />

zu Feld 1) ebenfalls 4-stellig, mit zwei vorangestellten Sternen (**) vom Bediener einzugeben.<br />

Dies kann softwaretechnisch auf geeignete Weise durch die Bedienerführung unterstützt<br />

werden. Alphanumerische Eingaben müssen möglich sein.<br />

3.1.3 Fahrzeughersteller max. 25 Stellen<br />

- Feld Nr. 2<br />

□ Feld 2<br />

- Schlüssel-Nr. zu Feld Nr. 2 4 Stellen<br />

□ Feld 2.1 (Code zu Feld 2)<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.1.4 Typ und Ausführung/ Typ max. 25 Stellen<br />

- Feld Nr. 3<br />

□ Feld D. 2 (nur Typ)<br />

- Schlüssel-Nr. zu Feld Nr. 3 (die ersten) 3 Stellen<br />

□ Feld 2.2 (Code zu Feld D.2)<br />

Das bedeutet:<br />

Für Feld 2.2 (Code zu Feld D.2) müssen alphanumerische Eingaben möglich sein.<br />

3.1.5 Fahrzeug-ldent.-Nr. max. 17 Stellen<br />

- Feld Nr. 4 komplett<br />

□ Feld E komplett<br />

Hinweis:<br />

Optional und falls vorhanden, kann die Fahrzeug-Ident.-Nr. (FIN) bei Untersuchungen an OBD-<br />

Fahrzeugen nach Nr. 3.4 und Nr. 3.6 über Mode 09 ausgelesen werden. Die Eingabe kann<br />

dann an dieser Stelle entfallen. Das Auslesen hat dann nach dem Kommunikationsaufbau<br />

(3.4.3 bzw. 3.6.3) zu erfolgen, ein Abgleich durch den Bediener mit dem Fahrzeug und den<br />

Fahrzeugdokumenten ist in jedem Fall erforderlich.<br />

3.1.6 Kraftstoffart auswählen<br />

- Benzin<br />

- Flüssiggas<br />

- Erdgas<br />

- Diesel<br />

- Wasserstoff<br />

- ggf. andere Kraftstoffart<br />

Das bedeutet:<br />

- für die Kraftstoffarten Benzin, Flüssiggas und Erdgas ist die Auswahl der Kraftstoffart<br />

innerhalb des jeweiligen Untersuchungsverfahrens (3.2, 3.3, 3.4) für die Lambda-Berechnung<br />

entsprechend Anlage 2 der <strong>AU</strong>-Richtlinie relevant.<br />

- für die Kraftstoffart (Antriebsart) Wasserstoff ist die Abgasmessung innerhalb des jeweiligen<br />

Untersuchungsverfahrens auszusetzen (siehe 3.7.1.4)<br />

- für die Kraftstoffart „andere Kraftstoffart“ (alternative Kraftstoffart) (z.B. Ethanol (-Gemische))<br />

ist im Moment keine besondere Lambda-Berechnung vorzusehen. Entsprechend 3.7.1 erfolgt<br />

die Untersuchung nach einem Untersuchungsverfahren nach 3.2, 3.3 oder 3.4. Dies ist in den<br />

Sollwertvorgaben des Fahrzeugherstellers zu berücksichtigen.<br />

- für die Untersuchungsverfahren nach 3.5 (Diesel) und 3.6 (Diesel mit OBD) ist die Auswahl<br />

der Kraftstoffart hinfällig/ohne Bedeutung<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

sind o.g. Krafstoff-/Antriebsarten bei der Fzg.-Identifizierung auszuwählen. Wird die jeweilige<br />

Auswahl im Programmablauf entsprechend berücksichtigt.<br />

3.1.7 Stand des Wegstreckenzählers 7 Stellen<br />

- im Fahrzeug ablesen<br />

3.1.8 Datum der Erstzulassung (tt.mm.jjjj) max. 10 Stellen<br />

- Feld Nr. 32 komplett<br />

□ Feld B komplett<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Das bedeutet:<br />

Das Datum der Erstzulassung ist insbesondere relevant für die Prüfverfahren nach Nr. 3.4 und<br />

3.6 (OBD-Fahrzeuge), für die:<br />

- Entscheidung ob ggf. eine Abgasmessung am Auspuffendrohr erfolgt nach 3.4.4.6 (Pkt.5)<br />

und 3.6.4.6 (Pkt. 5)<br />

- automatische Vorgabe von (Standard-)Grenzwerten nach 3.5.1.7 und 3.6.5.7<br />

- die Bewertung der Beschleunigungszeit nach 3.6.6.5.3 (zweiter Spiegelstrich)/3.6.6.8<br />

Hinweis:<br />

Datum der Erstzulassung kann optional auch für die automatische Vorgabe von (Standard-)<br />

Grenzwerten nach 3.3.1.4 und 3.3.1.7 verwendet werden.<br />

3.2 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremdzündungsmotor<br />

ohne Katalysator oder mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte<br />

Gemischaufbereitung<br />

3.2.1 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten<br />

3.2.1.1 Motortemperatur [°C]<br />

(nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 60°C Öltemperatur)<br />

Das bedeutet:<br />

Standardwert (60 °C Öltemperatur) soll durch Programm vorgegeben werden<br />

Standardwert wird quittiert oder durch Bediener abgeändert. Der angegebene Wert ist der Minimum-Wert<br />

(>=)<br />

oder<br />

Eingabe alternativer Konditionierungs-Parameter (lt. 1.2.7 der Richtlinie)<br />

in Form von Klartexteingabe ( 20 Stellen).<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft :<br />

Ist der Standardwert einprogrammiert ? Kann der Standardwert abgeändert werden ? Ist die<br />

Eingabe eines alternativen Konditionierungs-Parameter möglich ?<br />

3.2.1.2 Zündzeitpunkt [+ °Kw/- °Kw]<br />

- soweit darstellbar<br />

(min./max.)<br />

Hinweis :<br />

Zündzeitpunkt wird dargestellt: Zündzeitpunkt [vOT, nOT]<br />

3.2.1.3 Schließwinkel [Grad/%]<br />

- bei kontaktgesteuerten Zündanlagen –<br />

3.2.1.4 Leerlaufdrehzahl [min-1]<br />

(min./max.)<br />

3.2.1.5 CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei Leerlauf [% vol]<br />

(nach Herstellervorgabe, ansonsten max. 3,5 % vol)<br />

3.2.1.6 Erhöhte Leerlaufdrehzahl [min-1]<br />

- sofern gefordert<br />

(min./max.)<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.2.1.7 CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei erhöhtem Leerlauf und Lambda > 1 [% vol]<br />

- sofern gefordert<br />

(max.)<br />

Das bedeutet:<br />

Punkt 3.2.1.7 nur für Programmablauf U-KAT<br />

Hinweis:<br />

Optional darf die KAT-Konditionierung abgefragt werden:<br />

• Drehzahl zur KAT-Konditionierung [min -1 ]<br />

• Zeitdauer zur KAT-Konditionierung [min]<br />

3.2.2 Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“<br />

(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />

Das bedeutet:<br />

Punkt 3.2.2 entfällt ab 01.01.2010 für Fahrzeuge nach 3.2.<br />

3.2.2.1 Prüfung der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein,<br />

Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung, soweit ohne Demontage<br />

sichtbar. Dazu gehören insbesondere verengter Tankeinfüllstutzen oder Betankungshinweis<br />

- soweit gefordert -, Kurbelgehäuseentlüftung, Luftfilter und ggf. Abgasrückführungssysteme,<br />

Sekundärluftsysteme, Katalysator sowie Sensoren und Stellgliederleitungen.<br />

Das bedeutet:<br />

1. Entweder wird die Sichtprüfung vom Programm global behandelt<br />

oder<br />

2. die Prüfpunkte (nach Herstellervorgabe ) können einzeln behandelt werden.<br />

Variante 2 ist jedoch kein zwingender Bestandteil des Programmablaufs.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Variante 1 muss vorhanden sein, Variante 2 kann vorhanden sein.<br />

3.2.2.2 Ergebnis der Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“<br />

(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />

- nicht in Ordnung<br />

- in Ordnung<br />

Das bedeutet:<br />

Hier erfolgt die Bewertung der Sichtprüfung durch den Bediener (n.i.O. / i.O.)<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft: Ist entsprechende Eingabe möglich?<br />

3.2.3 Motor und ggf. Katalysator auf Betriebstemperatur bringen;<br />

sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.<br />

Hinweis:<br />

Vorbereitungsphase vor Messung.<br />

3.2.4 Funktionsprüfung<br />

Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller<br />

für das Kraftfahrzeug vorgegebenen Sollwerte nach den Anleitungen des<br />

Fahrzeugherstellers.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.2.4.1 Istwerte des Kraftfahrzeugs, entsprechend den in Nummer 3.2.1 vorgegebenen Sollwerten,<br />

ermitteln und aufnehmen.<br />

Der Wert für Lambda ist bei erhöhtem Leerlauf nach Nummer 3.2.1.7 gemäß der in<br />

Anlage 2 dieser Richtlinie festgeschriebenen Formel zu errechnen. Dies erfordert den<br />

Einsatz eines Abgasmessgerätes, das den Anforderungen entsprechend Nummer<br />

1.2.2 genügt.<br />

Das bedeutet:<br />

Zunächst erfolgt Überprüfung der Konditionierung, d.h.<br />

- Standardkriterium (60 °C Öltemperatur) oder<br />

- Öltemperatur lt. Hersteller oder<br />

- alternatives Konditionierungskriterium ("Klartext")<br />

jeweils als Messwert oder als Eingabewert.<br />

Ist die vorgeschriebene Konditionierung nicht erreicht, wartet Messprogramm solange bis Kriterium<br />

erfüllt.<br />

Nach Erfüllung des Konditionierungskriteriums beginnt die "Timeout"-Kontrolle (10 min.), vgl.<br />

Punkt 3.3.6.3 der Richtlinie<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft: Einhaltung der obigen Vorgaben.<br />

3.2.4.2 Sofern für das Kraftfahrzeug vom Hersteller keine Sollwerte angegeben sind, gilt die<br />

Einstellung nach dem jeweiligen Stand der Technik als erfüllt, wenn die Schadstoffemissionen<br />

bei betriebssicherer Funktion des Motors minimiert sind. Der CO-Gehalt<br />

im Leerlauf darf dabei den Wert von 3,5 % vol nicht übersteigen, es sei denn, es wird<br />

nachgewiesen, dass er auch bei ordnungsgemäßem Zustand des Motors und der<br />

schadstoffrelevanten Bauteile nicht eingehalten werden kann. Der für die Abgasuntersuchung<br />

Verantwortliche hat dies in der Prüfbescheinigung/im Nachweis darzulegen.<br />

3.2.4.3 Abgasuntersuchung abschließen oder ab Nummer 3.2.3 wiederholen.<br />

3.2.5 Prüfbescheinigung/Nachweis erstellen<br />

Der für die Untersuchung Verantwortliche hat nach Abschluss der <strong>AU</strong> eine Prüfbescheinigung/einen<br />

Nachweis auszustellen. Die Prüfbescheinigung/der Nachweis<br />

muss die nachfolgenden Angaben enthalten:<br />

Das bedeutet:<br />

Die Anzahl der auszudruckenden Prüfbescheinigungen/Nachweise muss vom Bediener vorgegeben<br />

werden können. Als Anzahl muss der Bediener jeweils mindestens zwischen 0, 1 oder 2<br />

wählen können.<br />

Hinweis :<br />

Ab 01.01.2010 wird die Prüfbescheinigung durch den Nachweis ersetzt, siehe 1.4<br />

3.2.5.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift), Messgerätetyp, <strong>AU</strong>-<br />

Programmversion<br />

Die <strong>AU</strong>-Programmversion entfällt bei einer Prüfbescheinigung nach Nummer 1.2.8<br />

Hinweis :<br />

Messgerätetyp und <strong>AU</strong>-(Ablauf-)Programmversion entsprechend der Bezeichnung im positiven<br />

Gutachten nach 1.2.2 („Abschließende Begutachtung“), bzw. den Nachträgen hierzu.<br />

Aus der <strong>AU</strong>-Programmversion muss hervorgehen welcher <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>version das Programm<br />

entspricht, oder (wahlweise) Monat und Jahr der Begutachtung nach 1.2.2<br />

Ausdruck auf Prüfprotokoll/Nachweis an beliebiger Stelle<br />

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3.2.5.2 Fahrzeug-ldent.-Daten<br />

3.2.5.3 Fahrzeug-Soll-Daten<br />

3.2.5.4 Fahrzeug-Ist-Daten<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.2.5.5 Ergebnis der Sichtprüfung Bauteile (soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />

- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

- in Ordnung (i.O.)<br />

Das bedeutet:<br />

Ergebnis Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“ entfällt ab 01.01.2010, siehe 1.4.<br />

3.2.5.6 Ergebnis der Einzelprüfungen<br />

Soll/lst-Vergleich (i.O./n.i.O.)<br />

3.2.5.7 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten<br />

3.2.5.8 Gesamtergebnis<br />

- <strong>AU</strong> bestanden<br />

- <strong>AU</strong> nicht bestanden<br />

Das bedeutet:<br />

Das Gesamtergebnis des automatischen Prüfablaufs ist vorzublenden.<br />

- Wenn das Gesamtergebnis "<strong>AU</strong> bestanden" lautet, so hat bis zum<br />

31.12.2009 die Abfrage "Plakette zugeteilt" / "nicht zugeteilt" zu erfolgen<br />

- Wenn das Gesamtergebnis "<strong>AU</strong> nicht bestanden" lautet, so ist bis zum<br />

31.12.2009 automatisch "Plakette nicht zugeteilt" anzugeben<br />

Ab dem 01.01.2010 entfällt die Zuteilung der Plakette. Somit entfallen ab diesem Zeitpunkt die<br />

vorgenannten Angaben.<br />

Ab dem 01.01.2010 müssen folgende Eingabemöglichkeiten bestehen:<br />

- Mangel Nr. 813 der HU-Richtlinie (Mängel nach Nr. 4.4 der <strong>AU</strong>-Richtlinie, die behoben<br />

wurden und<br />

- Erkannte, aber nicht behobene Mängel nach Nr. 5.5 der <strong>AU</strong>-Richtline<br />

3.2.5.9 Monat, Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste <strong>AU</strong><br />

Hinweis :<br />

Die Frist für die nächste <strong>AU</strong> muss in beide Richtungen veränderbar sein.<br />

3.2.5.10 Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten<br />

die Kontrollnummer.<br />

Hinweis :<br />

Ein Muster der Prüfbescheinigung/des Nachweises ist im Anhang II dieses <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s<br />

festgelegt.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft: Entsprechen die Protokollausdrucke den Mustern.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.3 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremdzündungsmotor,<br />

mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung<br />

3.3.1 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten<br />

3.3.1.1 Motortemperatur [°C]<br />

(nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 60°C Öltemperatur)<br />

Das bedeutet:<br />

Standardwert (60 °C Öltemperatur) soll durch Programm vorgegeben werden<br />

Standardwert wird quittiert oder durch Bediener abgeändert. Der angegebene Wert ist der Minimum-Wert<br />

(>=)<br />

oder<br />

Eingabe alternativer Konditionierungs-Parameter (lt. 1.2.7 der Richtlinie)<br />

in Form von Klartexteingabe ( 20 Stellen).<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft :<br />

Ist der Standardwert einprogrammiert ? Kann der Standardwert abgeändert werden ? Ist die<br />

Eingabe eines alternativen Konditionierungs-Parameter möglich ?<br />

3.3.1.2 Zündzeitpunkt [+°Kw/- °Kw]<br />

- soweit darstellbar<br />

(min/max.)<br />

Das bedeutet:<br />

Zündzeitpunkt wird dargestellt: Zündzeitpunkt [vOT, nOT]<br />

3.3.1.3 Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />

(min/max.)<br />

3.3.1.4 CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei Leerlauf [% vol]<br />

(nach Herstellervorgabe, ansonsten<br />

- max. 0,5 % vol bei Kraftfahrzeugen die keine EG-Typgenehmigung haben oder<br />

die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind<br />

- max. 0,3 % vol bei allen übrigen Kraftfahrzeugen)<br />

3.3.1.5 Erhöhte Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />

(min./max. nach Herstellervorgabe, ansonsten 2500/3000)<br />

3.3.1.6 Werte für Lambda bei erhöhtem Leerlauf im Auspuffendrohr<br />

(min./max. nach Herstellervorgabe, ansonsten Lambda 0,97/1,03)<br />

Das bedeutet:<br />

Der Lambdabereich ist durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät zu überprüfen (Lambda = 1 ± 0,03 oder<br />

Lambda = Herstellervorgabe).<br />

3.3.1.7 CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei erhöhtem Leerlauf [% vol]<br />

(nach Herstellervorgabe, ansonsten<br />

- max. 0,3 % vol bei Kraftfahrzeugen die keine EG-Typgenehmigung haben oder<br />

die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind<br />

- max. 0,2 % vol bei allen übrigen Kraftfahrzeugen)<br />

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3.3.1.8 Regelkreisprüfung<br />

- Grundverfahren nach Nummer 3.3.1.8.1 bis 3.3.1.8.3 oder<br />

- Ersatzverfahren nach Nummer 3.3.1.8.4 oder<br />

- Alternatives Verfahren nach Nummer 3.3.1.8.5<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Das bedeutet:<br />

Folgende Programmpunkte müssen abgefragt werden oder anwählbar sein: Regelkreisprüfung<br />

• Grundverfahren<br />

- 2 Halbwellen (Standardvorgabe)<br />

- 1 Halbwelle<br />

• Ersatzverfahren<br />

oder<br />

• Alternativverfahren<br />

3.3.1.8.1 Störgrößenaufschaltung bei Drehzahl [min -1 ]<br />

(min./max.)<br />

Hinweis :<br />

Eingabe nur bei Grundverfahren.<br />

3.3.1.8.2 Anzahl der Lambda-Auslenkungen<br />

(nach Herstellervorgabe, ansonsten 2 Halbwellen)<br />

Das bedeutet:<br />

Es muss abgefragt werden: (je nach vorgewähltem Prüfverfahren)<br />

Anzahl der Lambda-Auslenkungen 1 / 2 (o.ä.)<br />

Bei Eingabe von „1“, wird ein Regelkreis auch dann als i.O. bewertet wenn nur eine Lambda-<br />

Abweichung erkannt und ausgeregelt wurde.<br />

Zusätzlich muss ein Hinweis erfolgen:<br />

„Regelkreisprüfung 1 Auslenkung“ (o.ä.)<br />

(Hinweis nur dann, wenn tatsächlich nur eine ausreichend große Auslenkung erkannt wurde!)<br />

3.3.1.8.3 ∆λ ≥ 0,03 oder sofern vom Hersteller in begründeten Einzelfällen vorgegeben ∆λ ≥<br />

0,02<br />

Das bedeutet: Wahlmöglichkeit ist im Programmablauf vorzusehen.<br />

3.3.1.8.4 Ersatzverfahren nach Herstellerangabe<br />

Die Eignung eines Ersatzverfahrens muss von einer für die Begutachtung der Zusatzanforderungen<br />

an die Abgasmessgeräte in Nummer 1.2.2 genannten Stelle geprüft<br />

und bestätigt worden sein.<br />

Das bedeutet:<br />

Wenn das Ersatzverfahren angewählt wurde, muss unter Erläuterungen der Hinweis erfolgen:<br />

„Regelkreisprüfung nach Ersatzverfahren“ (o.ä.)<br />

Ansonsten ist das „Ersatzverfahren“ wie das „Alternativverfahren“ zu behandeln.<br />

Das bedeutet:<br />

Das Ersatzverfahren muss einfach anzuwendenden sein. Es muss universell einsetzbar sein<br />

und über spezifische Messgeräte mit vertretbaren Kosten durchzuführen sein.<br />

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3.3.1.8.5 Alternatives Verfahren nach Herstellerangabe<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Das bedeutet:<br />

Wenn das alternative Verfahren angewählt wurde, muss unter Erläuterungen der Hinweis erfolgen:<br />

„Regelkreisprüfung nach Alternativverfahren“ (o.ä.). Ansonsten ist das „Alternativverfahren“<br />

wie das „Ersatzverfahren“ zu behandeln.<br />

3.3.2 Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“<br />

(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />

Hinweis:<br />

Punkt 3.3.2 entfällt ab 01.01.2010 für Fahrzeuge nach 3.3.<br />

3.3.2.1 Prüfung der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein,<br />

Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung, soweit ohne Demontage<br />

sichtbar. Dazu gehören insbesondere Katalysator, Regelsonde und ggf. Kraftstoffdampf-Rückhaltesysteme,<br />

Abgasrückführungssysteme, Sekundärluftsysteme sowie<br />

Sensoren und Stellgliederleitungen.<br />

Das bedeutet:<br />

1. Entweder wird die Sichtprüfung vom Programm global behandelt<br />

oder<br />

2. die Prüfpunkte (nach Herstellervorgabe) können einzeln behandelt werden.<br />

Variante 2 ist jedoch kein zwingender Bestandteil des Programmablaufs.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft: Variante 1 muss vorhanden sein, Variante 2 kann vorhanden<br />

sein.<br />

3.3.2.2 Prüfung des verengten Tankeinfüllstutzens, sofern dazu vom Fahrzeughersteller keine<br />

Ausnahmeregelung angegeben ist.<br />

3.3.2.3 Ergebnis der Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“<br />

(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />

- nicht in Ordnung<br />

- in Ordnung<br />

3.3.3 Motor und Katalysator auf Betriebstemperatur bringen;<br />

sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.<br />

Hinweis:<br />

Optional: Bedienergeführte KAT-Konditionierung entsprechend vorheriger Eingabe.<br />

3.3.4 Funktionsprüfung<br />

Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller<br />

für das Kraftfahrzeug vorgegebenen Sollwerte nach den Anleitungen des<br />

Fahrzeugherstellers.<br />

3.3.4.1 Motortemperatur ermitteln und aufnehmen [°C]<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Das bedeutet:<br />

Zunächst erfolgt Überprüfung der Konditionierung, d.h.<br />

- Öltemperatur lt. Hersteller oder<br />

- Standardkriterium (60 °C Öltemperatur) oder<br />

- alternatives Konditionierungskriterium ("Klartext")<br />

jeweils als Messwert oder als Eingabewert.<br />

Ist die vorgeschriebene Konditionierung nicht erreicht wartet Messprogramm solange bis Kriterium<br />

erfüllt.<br />

Nach Erfüllung des Konditionierungskriteriums beginnt die "Timeout"-Kontrolle (10 min.) je Untersuchungsschritt,<br />

vgl. Punkt 3.3.6.3<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft: Einhaltung der obigen Vorgaben.<br />

3.3.4.2 Istwerte des Kraftfahrzeugs bei erhöhtem Leerlauf ermitteln und aufnehmen. Dazu<br />

ist die erhöhte Leerlaufdrehzahl anzufahren und mindestens 30 Sekunden vor der<br />

Messung zu halten.<br />

Das bedeutet:<br />

Beim Prüfpunkt "erhöhter Leerlauf" darf das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät die Messwerte erst nach einer<br />

Vorlaufphase von 30 s (worauf durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät hingewiesen werden muss), bei<br />

der die Motordrehzahl innerhalb der Solldrehzahlgrenzen liegen muss, festschreiben.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Einhaltung der Vorlaufphase (30 s) und Überwachung der Solldrehzahl (min. / max.). Automatische<br />

Messwertübernahme nach Ablauf der Vorlaufphase.<br />

3.3.4.2.1 Erhöhte Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />

3.3.4.2.2 Lambda-Wert<br />

Der Wert für Lambda ist nach der in Anlage 2 dieser Richtlinie festgeschriebenen<br />

Formel zu errechnen.<br />

3.3.4.2.3 CO-Gehalt im Auspuffendrohr [% vol]<br />

3.3.4.3 Istwerte des Kraftfahrzeugs bei Leerlauf ermitteln und aufnehmen.<br />

3.3.4.3.1 Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />

3.3.4.3.2 CO-Gehalt im Auspuffendrohr [% vol]<br />

3.3.4.3.3 Zündzeitpunkt [+ °Kw/- °Kw]<br />

- soweit darstellbar -<br />

Das bedeutet:<br />

Zündzeitpunkt wird dargestellt: Zündzeitpunkt [vOT, nOT]<br />

Das bedeutet:<br />

Entweder erfolgt die Aufnahme des Zündzeitpunktes über ein geräteinternes Messgerät, oder<br />

über ein externes Messgerät und manuelle Eingabe über Tastatur (siehe Nr. 1.2.7).<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Vorhandensein der manuellen Eingabemöglichkeit, ggf. zusätzliche Möglichkeit der Messung.<br />

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3.3.4.4 Regelkreisprüfung (Grundverfahren)<br />

3.3.4.4.1 Prüfdrehzahl anfahren und halten sowie Lambda-Wert erfassen<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.3.4.4.2 Störgröße aufschalten (∆λ ≥ 0,03 oder ∆λ ≥ 0,02 entsprechend Nummer 3.3.1.8.3)<br />

3.3.4.4.3 Ausregelung abwarten (max. 60 s)<br />

Das bedeutet:<br />

Lambda-Wert ist an dieser Stelle zu erfassen, wobei gilt |∆λ| < 0,03 / 0,02 (entsprechend ∆λ<br />

nach 3.3.1.8.3) gegenüber Ausgangswert nach 3.3.4.4.1.<br />

Das bedeutet: Regelkreisprüfung<br />

<strong>AU</strong>-Abgasmessgerät meldet nach Erreichen der Prüfdrehzahl für die Regelkreisprüfung:<br />

"Beginn Regelkreisprüfung? [J/(N)] ?" (o.ä.)<br />

Wenn Bediener positiv quittiert, beginnt Laufzeit des 60s-Timers und der zu diesem Zeitpunkt<br />

anliegender Lambda-Wert wird als Ausgangswert gespeichert. Das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät zeigt<br />

dann an: "Störgröße aufschalten"<br />

Innerhalb der 60s muss eine Lambda-Abweichung vom Ausgangswert von ≥ 0,03 (bzw. 0,02)<br />

vom <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät erkannt werden.<br />

Bei Erkennen der vorgeschriebenen Lambda-Abweichung wird der 60s-Timer erneut gestartet<br />

(rückgesetzt), damit für Ausregelung die vollen 60s zur Verfügung stehen.<br />

Bei der Ausregelung ist die Toleranz |∆λ|< 0,03 / 0,02 gegenüber dem Ausgangswert.<br />

Wird die Ausregelung vom <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät erkannt, fordert es automatisch zur Rücknahme<br />

der Störgröße auf. Gleichzeitig wird erneut der 60s-Timer gestartet und das <strong>AU</strong>-<br />

Abgasmessgerät wartet erneut auf eine Lambda-Abweichung von ≥ 0,03 (bzw. 0,02) vom Ausgangswert.<br />

Bei Erkennen der vorgeschriebenen Lambda-Abweichung wird der 60s-Timer wiederum<br />

gestartet (rückgesetzt), damit für Ausregelung die vollen 60s zur Verfügung stehen.<br />

(Toleranz ± 0,01 zulässig).<br />

Wird jeweils innerhalb der 60s-Timer Abweichung bzw. Ausregelung nicht erreicht erfolgt die<br />

Bewertung: "n.i.O" (nicht in Ordnung)<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft: Einhaltung des oben beschriebenen Ablaufes.<br />

Das bedeutet: Regelkreisprüfung mit Bewertung einer Halbwelle.<br />

(Prinzipiell muss das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät in der Lage sein, trotz Eingabe einer Halbwelle, zwei<br />

Halbwellen zu erkennen (falls die Störgrößenaufschaltung doch 2 Halbwellen ergeben soll) und<br />

entsprechend darzustellen bzw., zu verarbeiten.<br />

Fall 1: Aufschaltung der Störgröße bewirkt ausreichend große λ-Auslenkung.<br />

<strong>AU</strong>-Abgasmessgerät meldet nach Erreichen der Prüfdrehzahl für die Regelkreisprüfung:<br />

"Beginn Regelkreisprüfung? [J/(N)] ?"<br />

Wenn Bediener positiv quittiert beginnt Laufzeit des 60s-Timers und anliegender Lambda-Wert<br />

wird als Ausgangswert gespeichert.<br />

Das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät zeigt dann an: "Störgröße aufschalten"<br />

Innerhalb der 60s muss eine Lambda-Abweichung vom Ausgangswert von ≥ 0,03 (bzw. 0,02)<br />

vom <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät erkannt werden.<br />

Bei Erkennen der vorgeschriebenen Lambda-Abweichung wird der 60s-Timer erneut gestartet<br />

(rückgesetzt), damit für Ausregelung die vollen 60s zur Verfügung stehen.<br />

Bei der Ausregelung ist die Toleranz |∆λ| < 0,03 / 0,02 gegenüber dem<br />

Ausgangswert.<br />

Wird die Ausregelung vom <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät erkannt, fordert es automatisch zur Rücknahme<br />

der Störgröße auf. Gleichzeitig wird erneut der 60s-Timer gestartet und das <strong>AU</strong>-<br />

Abgasmessgerät wartet nun auf die Ausregelung des λ-Wertes auf den Ausgangswert ± 0,01.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Fall 2: Erst die Rücknahme der Störgröße bewirkt eine ausreichend große λ-Auslenkung.<br />

<strong>AU</strong>-Abgasmessgerät meldet nach Erreichen der Prüfdrehzahl für die Regelkreisprüfung:<br />

"Beginn Regelkreisprüfung? [J/ (N)] ?"<br />

Wenn Bediener positiv quittiert beginnt Laufzeit des 60s-Timers und anliegender<br />

Lambda-Wert wird als Ausgangswert gespeichert.<br />

Das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät zeigt dann an: "Störgröße aufschalten"<br />

Nach Ablauf des 60s-Timers, fordert es automatisch zur Rücknahme der Störgröße<br />

auf. Gleichzeitig wird erneut der 60s-Timer gestartet und das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät wartet auf<br />

eine Lambda-Abweichung von ≥ 0,03 (bzw. 0,02) vom Ausgangswert.<br />

Bei Erkennen der vorgeschriebenen Lambda-Abweichung wird der 60s-Timer<br />

wiederum gestartet (rückgesetzt), damit für Ausregelung die vollen 60s zur Verfügung stehen.<br />

(Toleranz ± 0,01 gegenüber Ausgangswert zulässig).<br />

Das bedeutet:<br />

Wird nur eine λ- Auslenkung (Halbwelle) erkannt, muss das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät die Solldaten-<br />

Vorgabe überprüfen:<br />

• 2 Halbwellen (Standard) oder<br />

• 1 Halbwelle<br />

zulässig und entsprechend den Regelkreis mit i.O. / n.i.O. bewerten.<br />

3.3.4.4.4 Störgröße zurücknehmen (∆λ ≥ entsprechend Nummer 3.3.4.4.2)<br />

3.3.4.4.5 Ausregelung abwarten (max. 60 s) und Lambda-Wert erfassen<br />

(|∆λ| zu Nummer 3.3.4.4.1 ≤ 0,01)<br />

3.3.4.4.6 Bewertung des Regelkreises<br />

- nicht in Ordnung<br />

- in Ordnung<br />

3.3.4.5 Regelkreisprüfung (Ersatzverfahren)<br />

3.3.4.5.1 Prüfung entsprechend den nach Nummer 3.3.1.8.4 geprüften und bestätigten Herstellervorgaben<br />

mit den dazu vom Hersteller bestimmten oder anderen geeigneten Prüfeinrichtungen<br />

3.3.4.5.2 Bewertung des Regelkreises<br />

- nicht in Ordnung<br />

- in Ordnung<br />

Das bedeutet:<br />

Wurde bei der Solldateneingabe das Ersatzverfahren angewählt, so muss die Abfrage erfolgen:<br />

Ersatzverfahren i.O. / n.i.O. ?<br />

3.3.4.6 Regelkreisprüfung (alternatives Verfahren)<br />

3.3.4.6.1 Prüfung nach Herstellervorgabe mit den dazu vom Hersteller bestimmten oder anderen<br />

geeigneten Prüfeinrichtungen<br />

3.3.4.6.2 Bewertung des Regelkreises<br />

- nicht in Ordnung<br />

- in Ordnung<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Das bedeutet:<br />

Wurde bei der Solldateneingabe das Alternativverfahren angewählt, so muss die Abfrage erfolgen:<br />

Alternativverfahren i.O. / n.i.O. ?<br />

Das bedeutet:<br />

Manuelle Eingabe des Ergebnisses muss mindestens möglich sein,<br />

zusätzlich kann eine Übernahme des Ergebnisses auf elektronischem Wege möglich sein.<br />

3.3.4.7 Untersuchung abschließen oder ab Nummer 3.3.3 wiederholen<br />

3.3.5 Prüfbescheinigung/Nachweis erstellen<br />

Der für die Untersuchung Verantwortliche hat nach Abschluss der Abgasuntersuchung<br />

eine Prüfbescheinigung/einen Nachweis auszustellen. Die Prüfbescheinigung/der<br />

Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten:<br />

Das bedeutet:<br />

Die Anzahl der auszudruckenden Prüfbescheinigungen/Nachweise muss vom Bediener vorgegeben<br />

werden können. Als Anzahl muss der Bediener jeweils mindestens zwischen 0, 1 oder 2<br />

wählen können.<br />

Hinweis :<br />

Ab 01.01.2010 wird die Prüfbescheinigung durch den Nachweis ersetzt, siehe 1.4<br />

3.3.5.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift), Messgerätetyp, <strong>AU</strong>-<br />

Programmversion<br />

Das bedeutet:<br />

Messgerätetyp und <strong>AU</strong>-(Ablauf-)Programmversion entsprechend der Bezeichnung im positiven<br />

Gutachten nach 1.2.2 („Abschließende Begutachtung“), bzw. den Nachträgen hierzu.<br />

Aus der <strong>AU</strong>-Programmversion muss hervorgehen welcher <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>version das Programm<br />

entspricht, oder (wahlweise) Monat und Jahr der Begutachtung nach 1.2.2<br />

Ausdruck auf Prüfprotokoll/Nachweis an beliebiger Stelle<br />

3.3.5.2 Fahrzeug-ldent.-Daten<br />

3.3.5.3 Fahrzeug-Soll-Daten<br />

3.3.5.4 Fahrzeug-Ist-Daten<br />

3.3.5.5 Ergebnis der Sichtprüfung Bauteile<br />

(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />

- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

- in Ordnung (i.O.)<br />

Das bedeutet:<br />

Ergebnis Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“ entfällt ab 01.01.2010, siehe 1.4.<br />

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3.3.5.6 Ergebnis der Einzelprüfungen<br />

Soll/lst-Vergleich (i.O./n.i.O.) und<br />

Bewertung des Regelkreises (i.O./n.i.O.)<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.3.5.7 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten<br />

- Wurde für die Bewertung der Regelkreisprüfung nur 1 Halbwelle nach<br />

Nummer 3.3.1.8.2 vorgegeben und erkannt, muss hier automatisch ein entspre<br />

chender Hinweis, z. B. „Regelkreisprüfung 1 Auslenkung“, ausgedruckt wer<br />

den.<br />

- Wurde das Ersatzverfahren nach Nummer 3.3.1.8.4 ausgewählt, muss hier au<br />

tomatisch ein entsprechender Hinweis, z. B. „Regelkreisprüfung nach Ersatz<br />

verfahren“, ausgedruckt werden.<br />

- Wurde das Alternativverfahren nach Nummer 3.3.1.8.5 ausgewählt, muss hier<br />

automatisch ein entsprechender Hinweis, z. B. „Regelkreisprüfung nach Alter<br />

nativverfahren“, ausgedruckt werden.<br />

Das bedeutet:<br />

Eingabe muss per Tastatur erfolgen, handschriftliche Einträge sind nicht zulässig. Es sind 120<br />

Zeichen Eingabemöglichkeit vorzusehen.<br />

3.3.5.8 Gesamtergebnis<br />

- <strong>AU</strong> bestanden<br />

- <strong>AU</strong> nicht bestanden<br />

Das bedeutet:<br />

Das Gesamtergebnis des automatischen Prüfablaufs ist vorzublenden.<br />

- Wenn das Gesamtergebnis "<strong>AU</strong> bestanden" lautet, so hat bis zum<br />

31.12.2009 die Abfrage "Plakette zugeteilt" / "nicht zugeteilt" zu erfolgen<br />

- Wenn das Gesamtergebnis „<strong>AU</strong> nicht bestanden" lautet, so ist bis zum<br />

31.12.2009 automatisch "Plakette nicht zugeteilt" anzugeben<br />

Ab dem 01.01.2010 entfällt die Zuteilung der Plakette. Somit entfallen ab diesem Zeitpunkt die<br />

vorgenannten Angaben.<br />

Ab dem 01.01.2010 müssen folgende Eingabemöglichkeiten bestehen:<br />

- Mangel Nr. 813 der HU-Richtlinie (Mängel nach Nr. 4.4 der <strong>AU</strong>-Richtlinie, die behoben<br />

wurden und<br />

- Erkannte, aber nicht behobene Mängel nach Nr. 5.5 der <strong>AU</strong>-Richtline<br />

3.3.5.9 Monat, Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Abgasuntersuchung<br />

Hinweis :<br />

Die Frist für die nächste <strong>AU</strong> muss in beide Richtungen veränderbar sein.<br />

3.3.5.10 Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten<br />

die Kontrollnummer<br />

Das bedeutet:<br />

Ein Muster der Prüfbescheinigung/Nachweis nach Punkt 3.3.5 (die Punkte 3.3.5.1 bis 3.3.5.10<br />

beinhaltend) ist im Anhang II dieses <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s festgelegt.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Entsprechen die Protokollausdrucke den Mustern.<br />

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3.3.6 Bemerkungen zu den Abgasmessgeräten<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.3.6.1 Die verwendeten Abgasmessgeräte müssen den mit der Untersuchung befassten Mitarbeiter<br />

durch das Prüfverfahren führen (Bedienerführung).<br />

3.3.6.2 Die Istdaten sind vom Gerät in der Regel automatisch zu ermitteln und aufzunehmen.<br />

Sofern dies entsprechend Nummer 1.2.7 nicht möglich ist, darf eine manuelle Eingabe<br />

des entsprechenden Istwertes erfolgen. Die Eingabe ist durch das Gerät im Protokollausdruck<br />

kenntlich zu machen.<br />

Das bedeutet:<br />

Manuelle Eingaben müssen im Protokollausdruck durch das Sonderzeichen"#"<br />

(z.B. Öltemperatur [°C] : 90#) kenntlich gemacht werden.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Werden manuelle Messwerteingaben mit Sonderzeichen kenntlich gemacht, welche manuellen<br />

Messwerteingaben sind möglich (Einhaltung Punkt 1.2.7)<br />

3.3.6.3 Erfolgt auf eine Vorgabe der Bedienerführung nach Aufnahme der Motortemperatur<br />

innerhalb von 10 Minuten keine Eingabe oder Reaktion und somit kein Fortschritt im<br />

Prüfablauf, hat das Messgerät die Untersuchung automatisch abzubrechen. Ein gewollter<br />

Abbruch der Untersuchung muss darüber hinaus jederzeit möglich sein. Nach<br />

Abbruch der Untersuchung ist die Prüfbescheinigung/der Nachweis mit den bis zum<br />

Abbruch erfassten Daten und der Bemerkung „Untersuchung abgebrochen" auszudrucken.<br />

Das bedeutet:<br />

Als Fortschritt im Prüfablauf werden nur sinnvolle Eingaben und Reaktionen gemäß des <strong>AU</strong> -<br />

Prüfverfahrens gewertet<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Funktion des automatischen Abbruchs (10 min "Timeout" - Schaltung).<br />

Funktion des gewollten Abbruchs.<br />

3.3.6.4 Die Bedienerführung des Abgasmessgerätes muss die Möglichkeit eröffnen, nach<br />

den Untersuchungsschritten Nummer 3.3.4.1, 3.3.4.2, 3.3.4.3, 3.3.4.4, 3.3.4.5 oder<br />

Nummer 3.3.4.6 eine Wiederholung des jeweiligen Untersuchungsschrittes zuzulassen.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Ist ein Wiederholen der oben genannten Untersuchungsschritte möglich.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.4 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremdzündungsmotor,<br />

mit Katalysator und lambdageregelter Gemischaufbereitung und<br />

mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)<br />

3.4.1 Verbinden des Auslesegerätes mit der Diagnoseschnittstelle des Fahrzeugs:<br />

Die Lage der Diagnoseschnittstelle muss vom Fahrzeughersteller in den Solldaten<br />

angegeben werden.<br />

Hinweis:<br />

Einbauort der Diagnoseschnittstelle lt. Herstellervorgabe<br />

3.4.2 Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose, auf Vorhandensein und Funktion<br />

3.4.2.1 Zündung einschalten<br />

.<br />

3.4.2.2 Kontrollleuchte Motordiagnose muss leuchten.<br />

3.4.2.3 Ergebnis der Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

- in Ordnung (i.O.)<br />

3.4.2.4 Motor starten und im Leerlauf laufen lassen<br />

3.4.3 Kommunikation Auslesegerät mit Steuergerät herstellen<br />

Das Auslesegerät muss alle nach Richtlinie 70/220/EWG i.d.F. der RL 2003/76/EG<br />

zugelassenen Kommunikationsprotokolle automatisch erkennen.<br />

Das Auslesegerät wählt automatisch (ggf.) den MODUS 09 und dann den MODUS<br />

01 „Istdaten“ im OBD-System des Steuergerätes an.<br />

Das bedeutet:<br />

Vom Auslesegerät müssen die zugelassenen Protokolle abgefragt werden:<br />

1. ISO/DIS 15765-4 (CAN) (Baudraten: 250 kBit/s und 500 kBit/s)<br />

2. ISO 9141-2<br />

3. ISO/DIS 14230-4 (Keyword-Protokoll 2000) 5-Baud<br />

4. ISO/DIS 14230-4 (Keyword-Protokoll 2000) Fast<br />

5. ISO/DIS 11519-4 (SAE J1850) PWM<br />

6. ISO/DIS 11519-4 (SAE J1850) VPW<br />

Es gilt der jeweils aktuelle Stand zum Zeitpunkt der Geräteabnahme<br />

Wenn die Kommunikation beim ersten Mal nicht hergestellt werden kann, darf dieser<br />

Vorgang wiederholt werden.<br />

Dazu Zündung ausschalten und Auslesegerät von der Diagnoseschnittstelle trennen,<br />

danach ab Nummer 3.4.3 wiederholen.<br />

Wenn die Kommunikation nicht aufgebaut werden kann, muss das Fahrzeug zurückgewiesen<br />

werden.<br />

Das Gesamtergebnis der <strong>AU</strong> ist "nicht bestanden". Auf dem Nachweis ist unter Erläuterungen<br />

zu vermerken: "kein Kommunikationsaufbau möglich".<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Hinweis:<br />

Dem Bediener sollte vor dem Abbruch und der Dokumentation die Möglichkeit gegeben werden,<br />

den Kommunikationsaufbau mehrfach anzusteuern. Ggf. unterstützt durch die Bedienerführung.<br />

Zum Wiederholen des Kommunikationsaufbaus muss die Zündung ausgeschaltet werden und<br />

das Auslesegerät von der Diagnoseschnittstelle getrennt werden. Danach ab 3.4.3. wiederholen.<br />

Hinweis :<br />

Optional und falls vorhanden, kann an dieser Stelle über Mode 09 die Fahrzeug-Ident.-Nr. (FIN)<br />

ausgelesen und dargestellt werden.<br />

Falls die FIN nicht ausgelesen werden kann, muss eine Eingabe der FIN vorgesehen werden.<br />

Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die FIN vorhanden ist.<br />

3.4.4 Funktionsprüfung OBD<br />

Kontrolle von abgasrelevanten Systemdaten aus dem OBD-System.<br />

Die nachfolgenden Systemdaten werden vom Auslesegerät automatisch ausgelesen<br />

und an das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät weitergeleitet. Eine Bewertung erfolgt automatisch<br />

durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät.<br />

Das bedeutet :<br />

Falls mehrere Steuergeräte antworten, sind diese zu wählen, welche einen MIL-Status ausgeben.<br />

3.4.4.1 OBD-Status<br />

Der OBD-Status gibt an, welches OBD-System eingebaut ist. Eine Bewertung dieser<br />

Angabe erfolgt nicht, sie dient nur zur Information.<br />

Das bedeutet:<br />

Auslesen des OBD-Status am <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät (MODUS 01- PID 1C - Data byte A). Keine<br />

weitere Bewertung. Die Anzeige dieses OBD-Statuses ist optional und kann an beliebiger Stelle<br />

im Ablauf erfolgen.<br />

3.4.4.2 Prüfbereitschafts-Tests<br />

- auslesen der unterstützten/nicht unterstützten Prüfbereitschafts-Tests<br />

- auslesen der gesetzten/nicht gesetzten Prüfbereitschafts-Tests<br />

- Vergleich unterstützte zu gesetzten Prüfbereitschafts-Tests<br />

Die Prüfbereitschafts-Tests werden als Binärcode dargestellt. Alle unterstützten Tests<br />

müssen auf "0" gesetzt sein.<br />

Das bedeutet:<br />

Auslesen und Anzeigen der unterstützten und gesetzten Prüfbereitschaftstests am <strong>AU</strong>-<br />

Abgasmessgerät (MODUS 01- PID 01 - Data byte B,C+D). Behandlung entsprechend Anlage<br />

IV dieses <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s.<br />

Ja Nein<br />

unterstützt: 1 0<br />

gesetzt: 0 1<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Hinweis:<br />

Es wird empfohlen, wenn mehrere Motorsteuergeräte vorhanden sind, diese getrennt zu betrachten<br />

und bei Prüfung 3.4.6.5 (Signale Regelsonde(n)) nur die entsprechende(n) Regelsonde(n)<br />

zu betrachten. Bei neu zugelassenen <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräten ist dies zwingend.<br />

3.4.4.3 Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

- Status Kontrollleuchte Motordiagnose („aus“ = i.O. / „an“ = n.i.O.)<br />

- Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

Status „aus“: Kontrollleuchte aus = i.O. ; Kontrollleuchte an = n.i.O.<br />

Status „an“ : Kontrollleuchte an = i.O. ; Kontrollleuchte aus = n.i.O.<br />

Die Bewertung der Ansteuerung wird vom Bediener vorgenommen.<br />

Das bedeutet:<br />

Auslesen und Anzeigen (an/aus) des Status Kontrollleuchte Motordiagnose (MI) am <strong>AU</strong>-<br />

Abgasmessgerät (MODUS 01- PID 01 - Data byte A – Bit 7) bei laufendem Fahrzeugmotor.<br />

- der Status wird bei laufendem Fahrzeugmotor automatisch durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät<br />

bewertet. D.h. „aus“ = i.O. / „an“ = n.i.O.<br />

- Bewertung der Übereinstimmung Status und Anzeige (Ansteuerung) durch den<br />

Bediener. Status und Anzeige müssen nach folgender Matrix übereinstimmen:<br />

Status<br />

Kontrollleuchte<br />

Anzeige<br />

Kontrollleuchte Bewertung<br />

Aus Aus i.O.<br />

Aus An n.i.O.<br />

An An i.O.<br />

An Aus n.i.O.<br />

3.4.4.4 Anzahl der im Fehlerspeicher (MODUS 03) abgelegten Fehler<br />

- kein Fehler (Ergebnis = 0): in Ordnung (i.O.)<br />

- Fehler vorhanden (Ergebnis > 0): nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

Das bedeutet:<br />

Auslesen und Anzeigen der Anzahl der im System (MODUS 03) abgespeicherten abgasrelevanten<br />

Fehler (MODUS 01- PID 01 - Data byte A – Bit 0-6 ).<br />

3.4.4.5 Auslesen des Fehlerspeichers (MODUS 03)<br />

Ist die Anzahl der Fehler nach Nummer 3.4.4.4 ungleich Null, so wird vom Auslesegerät<br />

automatisch der MODUS 03 angewählt und die Fehlercodes der abgespeicherten<br />

Fehler ausgelesen und an das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät weitergeleitet.<br />

Ansonsten weiter mit Nummer 3.4.4.6<br />

Das bedeutet:<br />

Auslesen der im MODUS 03 gespeicherten Fehlercodes und der Fehlertexte entsprechend ISO<br />

15031-6 bzw. SAE 2012 in deutscher Sprache z.B. in der Form:<br />

„$P0130 – Sauerstoffsonde Bank 1, Sensor 1 – Fehlfunktion“<br />

Herstellerabhängige Fehlercodes sind mindestens als Code darzustellen.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.4.4.6 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse aus der Funktionsprüfung<br />

1. Status Kontrollleuchte Motordiagnose i.O./n.i.O.<br />

2. Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose i.O./n.i.O.<br />

3. Anzahl gespeicherter Fehler:<br />

- kein Fehler i.O.<br />

- Fehler gespeichert n.i.O. (s. Nummer 4.)<br />

4. Ggf. Fehlercodes<br />

5. Prüfbereitschaftstests<br />

- Anzahl der unterstützten Prüfbereitschaftstests = 0 weiter mit Nr. 3.4.5<br />

- nicht alle unterstützten durchgeführt weiter mit Nr. 3.4.5<br />

- alle unterstützten durchgeführt i.O.<br />

Wenn das Datum der Erstzulassung nach Nummer 3.1.8 ab 01.01.2006 ist und Ziffer<br />

5 mit „i.O.“ bewertet wird, weiter mit Nummer 3.4.7.<br />

Das bedeutet:<br />

Die Prüfung und Bewertung hat in der vorgenannten Reihenfolge zu erfolgen<br />

Das bedeutet:<br />

zu 3. : Anzahl gespeicherter Fehler (siehe 3.4.4.4):<br />

- Anzahl gespeicherter Fehler = 0: Bewertung i.O.<br />

- Anzahl gespeicherter Fehler > 0: Bewertung n.i.O.<br />

zu 5.: -"alle unterstützte Prüfbereitschaftstests durchgeführt" ist mit i.O. zu bewerten<br />

- "nicht alle unterstützten Prüfbereitschaftstests durchgeführt"<br />

und bei<br />

- „unterstützte Prüfbereitschaftstests = 0<br />

erfolgt die Bewertung durch die Prüfpunkte der erweiterten Prüfung (siehe 3.4.6.5)<br />

3.4.5 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten<br />

a) wenn Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs vor dem 01.01.2006 liegt<br />

oder<br />

b) wenn nicht alle unterstützten Prüfbereitschaftstests gesetzt sind<br />

oder<br />

c) wenn die Anzahl der unterstützten Prüfbereitschaftstests = 0<br />

Hinweis:<br />

Ein Musterblatt der vom Fahrzeughersteller anzugebenden Solldaten ist in der Anlage IIIa enthalten.<br />

3.4.5.1 Motortemperatur [°C]<br />

(nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 60 °C)<br />

Das bedeutet:<br />

Standardwert (60 °C) soll durch Programm vorgegeben werden<br />

Standardwert wird quittiert oder durch Bediener abgeändert. Der angegebene Wert ist der Minimum-Wert<br />

(>=).<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Ist der Standardwert einprogrammiert, kann der Standardwert abgeändert werden,<br />

3.4.5.2 Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />

(min./max.)<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.4.5.3 Erhöhte Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />

(min./max., nach Herstellervorgabe, ansonsten 2500/3000)<br />

3.4.5.4 Wert für Lambda bei erhöhtem Leerlauf im Auspuffendrohr<br />

(min./max. nach Herstellervorgabe, ansonsten Lambda 0,97 bis 1,03)<br />

Das bedeutet:<br />

Der Lambdabereich ist durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät zu überprüfen (Lambda = 1 ± 0,03 oder<br />

Lambda = Herstellervorgabe.<br />

3.4.5.5 CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei erhöhtem Leerlauf [% vol]<br />

(max., nach Herstellervorgabe, ansonsten max. 0,2 % vol)<br />

3.4.5.6 Abgasrelevante Systemdaten, die über die Diagnoseschnittstelle im MODUS 01 ausgelesen<br />

werden<br />

Das bedeutet:<br />

Unter diesen Systemdaten sind die folgenden Informationen aus MODUS 01 zu verstehen:<br />

- Signale der Regelsonde(n).<br />

Dabei ist zwischen Sprungsonden und Breitbandsonden zu unterscheiden.<br />

Die Diagnoseschnittstelle ist die Schnittstelle nach ISO 15031-3 bzw. SAE J1962.<br />

Mindestanforderungen an den Umfang und Art der Solldaten-Vorgaben sind in der Anlage IIIa<br />

dargestellt.<br />

3.4.5.6.1 Prüfdrehzahl zur Ermittlung des Signals der Regelsonde(n) [min -1 ]<br />

(min./max., Leerlaufdrehzahl nach Nummer 3.4.5.2 oder nach Herstellervorgabe)<br />

3.4.5.6.2 Ausführung der Regelsonden<br />

(Sprungsonden ‚S‘ oder Breitbandsonden ‚B‘)<br />

3.4.5.6.3 Sprungsonde(n):<br />

minimal zulässiger Wert für den Spannungshub [V] der Regelsonde(n) bei Prüfdrehzahl<br />

(nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 0,3 V)<br />

3.4.5.6.4 Breitbandsonde(n):<br />

- Wert für Lambda bei Prüfdrehzahl<br />

(min./max. nach Herstellervorgabe, ansonsten Lambda 0,97/1,03)<br />

oder<br />

- Wert der Stromstärke [mA] bei Prüfdrehzahl<br />

(min./max. nach Herstellervorgabe)<br />

oder<br />

- Wert der Spannung [V] bei Prüfdrehzahl<br />

(min./max. nach Herstellervorgabe)<br />

Fehlt eine Herstellervorgabe, gilt der (errechnete) Wert für Lambda.<br />

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Das bedeutet:<br />

Bei der Angabe/Auswahl von:<br />

Sprungsonde(n) muss im folgenden die Abfrage nach dem<br />

- Spannungshub (V) erfolgen. Standardwert 0,3 V.<br />

Breitbandsonde(n) muss im folgenden abgefragt oder anwählbar sein:<br />

- Wert für Lambda (-) oder<br />

- Stromstärke (mA) oder<br />

- Spannung (V)<br />

Standardwert: Lambda 0,97/1,03<br />

keine Mehrfachangaben<br />

3.4.6 Abgasprüfung (soweit nach Nummer 3.4.5 erforderlich)<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.4.6.1 Motor und Katalysator auf Betriebstemperatur bringen;<br />

sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.<br />

Die Motortemperatur und die Motordrehzahl werden über die Diagnoseschnittstelle<br />

im MODUS 01 ausgelesen und zum <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät übertragen und dort angezeigt.<br />

Wenn die Motortemperatur und/oder die Motordrehzahl nicht ausgegeben werden,<br />

muss das Fahrzeug zurückgewiesen werden. Das Gesamtergebnis der <strong>AU</strong> ist "nicht<br />

bestanden". Auf dem Nachweis ist unter Erläuterungen zu vermerken: " Motortemperatur<br />

fehlt" bzw. "Motordrehzahl fehlt".<br />

Das bedeutet:<br />

Aufnehmen und Erfassen der aktuellen Motordrehzahl und Motortemperatur über die Diagnoseschnittstelle<br />

- Motordrehzahl [1/min.] MODUS 01- PID 0C - Data Byte A+B<br />

- Motortemperatur [°C] MODUS 01 - PID 05 - Data Byte A<br />

3.4.6.2 Motortemperatur auslesen und aufnehmen [°C]<br />

Das bedeutet:<br />

Überprüfung der Konditionierung, d.h.<br />

- Motortemperatur Standardkriterium 60 °C oder<br />

- Motortemperatur lt. Hersteller<br />

keine Handeingabe zulässig.<br />

Ist die vorgeschriebene Konditionierung nicht erreicht, wartet Messprogramm solange bis Kriterium<br />

erfüllt.<br />

Nach Erfüllung des Konditionierungskriteriums beginnt die "Timeout"-Kontrolle (10 min.) je Untersuchungsschritt,<br />

vgl. Punkt 3.4.8.3<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Einhaltung der obigen Vorgaben.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.4.6.3 Istwerte des Kraftfahrzeugs bei erhöhtem Leerlauf ermitteln und aufnehmen. Dazu<br />

ist die erhöhte Leerlaufdrehzahl anzufahren und mindestens 30 Sekunden vor der<br />

Messung zu halten.<br />

Das bedeutet:<br />

Bei diesem Prüfpunkt werden folgende Werte kontinuierlich angezeigt:<br />

Abgasprüfung:<br />

- Motordrehzahl [1/min] MODUS 01- PID 0C - Data Byte A+B<br />

- Lambdawert am Auspuffendrohr [-]<br />

- CO-Messwert am Auspuffendrohr [% vol]<br />

Das bedeutet:<br />

Beim Prüfpunkt "erhöhter Leerlauf" darf das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät die Messwerte erst nach einer<br />

Vorlaufphase von 30 s (worauf durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät hingewiesen werden muss), bei<br />

der die Motordrehzahl innerhalb der Solldrehzahlgrenzen nach 3.4.5.3 liegen muss, festschreiben.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Einhaltung der Vorlaufphase (30 s) und Überwachung der Solldrehzahl. (min. / max.). Automatische<br />

Messwertübernahme nach Ablauf der Vorlaufphase.<br />

3.4.6.3.1 Erhöhte Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />

Das bedeutet:<br />

die Motordrehzahl ist über die Diagnoseschnittstelle auszulesen und am <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät<br />

anzuzeigen (MODUS 01- PID 0C - Data byte A+B)<br />

3.4.6.3.2 Lambda-Wert<br />

Der Wert für Lambda ist nach der in Anlage 2 dieser Richtlinie festgeschriebenen<br />

Formel zu errechnen.<br />

3.4.6.3.3 CO-Gehalt im Auspuffendrohr [% vol]<br />

3.4.6.4 Istwerte des Kraftfahrzeugs bei Leerlauf ermitteln und aufnehmen.<br />

3.4.6.4.1 Leerlaufdrehzahl [min-1]<br />

Die Leerlaufdrehzahl ist über 5 Sekunden zu messen und muss sich<br />

während dieser Zeit im nach Nummer 3.4.5.2 vorgegebenen Bereich bewegen.<br />

3.4.6.5 Prüfung des/der Signal(es/e) der Regelsonde(n)<br />

Wenn unter Nummer 3.4.4.2 festgestellt wurde, dass nicht alle unterstützen Prüfbereitschaftstests<br />

gesetzt sind (Binärcodes = 0), oder wenn keine Prüfbereitschaftstests<br />

unterstützt werden, wird als Ergänzungsuntersuchung automatisch das/die Signal(e)<br />

der Regelsonde(n) ausgelesen und aufgenommen.<br />

Ansonsten weiter mit Nummer 3.4.6.6.<br />

Das bedeutet:<br />

Ist mehr als eine Zylinderbank vorhanden, ist die Prüfung der Signale der Regelsonden ab<br />

3.4.6.5.1 für jede Zylinderbank zu wiederholen<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.4.6.5.1 Prüfdrehzahl anfahren und halten [min-1]<br />

Die Messzeit beträgt 20 Sekunden<br />

Das bedeutet:<br />

Während einer Beruhigungszeit von 20 Sekunden, muss die Drehzahl innerhalb des nach<br />

3.4.5.6.1 vorgegebenen Bereiches liegen.<br />

Die aktuelle Drehzahl zum Zeitpunkt des Ablaufs der Beruhigungszeit entspricht der Referenzdrehzahl<br />

für die nachfolgende Messzeit. Während der Messzeit darf die Ist-Drehzahl um maximal<br />

+/- 100 min -1 um die Referenzdrehzahl schwanken.<br />

Bsp:<br />

max.<br />

Prüf-<br />

drehzahl<br />

min.<br />

n min -1<br />

+100<br />

-100<br />

Ist-Drehzahl = Referenzdrehzahl<br />

20 Sek. 20 Sek.<br />

Hinweis:<br />

Sofern die Sollwert-Vorgaben für die Leerlaufdrehzahl (3.4.5.2) und die Prüfdrehzahl (3.4.5.6.1)<br />

identisch sind, kann die Messung der Leerlaufdrehzahl nach 3.4.6.4.1 während der Beruhigungszeit<br />

erfolgen.<br />

3.4.6.5.2 Istwert(e) der Regelsonde(n) auslesen und aufnehmen<br />

Das bedeutet:<br />

Anzeige des Wertes der Regelsonde(n) (je nach Sondenart und Vorgabe: Spannungshub, errechnetes<br />

Lambda, Strom oder Spannung) und der Motordrehzahl.<br />

Innerhalb des Prüfpunktes 3.4.6.5.2 (Prüfung der Regelsonden) muss eine gesamte Refreshing<br />

-Rate (Anfrage, Antwort, Anzeige) der Werte von wenigstens 2 Hz gewährleistet sein. Hierbei ist<br />

eine „asymetrische“ Anfrage vorzusehen: 3x Wert der Sonde / 1x Motordrehzahl usw.<br />

3.4.6.5.2.1 Sprungsonden<br />

- Spannungshub [V]<br />

Das bedeutet:<br />

Ermittlung des Spannungshubes für Sprungsonden entsprechend dem in Anlage V dieses <strong>AU</strong>-<br />

<strong>Geräteleitfaden</strong>s beschriebenen Verfahren<br />

(MODUS 01- PID14, 16, 18, 1A- Data byte A)<br />

3.4.6.5.2.2 Breitbandsonden<br />

- Lambdawert [-]<br />

oder<br />

- Spannung [V]<br />

oder<br />

- Stromstärke [mA]<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Das bedeutet:<br />

Während der Messzeit von 20 Sekunden wird geprüft ob sich der Lambda-Wert, die Stromstärke<br />

oder die Spannung (je nach Herstellervorgabe) innerhalb der vorgegebenen Grenzen<br />

(min./max.) bewegt.<br />

- Bewegt sich der Wert ständig innerhalb der Grenzen, so ist als Ist-Wert der arithmetische<br />

Mittelwert anzugeben und zu dokumentieren.<br />

Ein einzelner (≤ 1) Wert, der außerhalb der Grenzen liegt, soll nicht bewertet werden.<br />

Bewertung: in Ordnung (i.O.).<br />

- Bewegen sich ≥ zwei aufeinanderfolgende Werte außerhalb der Grenzen, so ist als Ist-<br />

Wert das Extremum anzugeben und zu dokumentieren. Das Extremum ist der Wert, der<br />

am weitesten von der jeweiligen Grenzwertvorgabe (min./max.) entfernt ist. Bewertung:<br />

nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

Lambda-Wert: MODUS 01 - PID 24, 26, 28, 2A - Data byte A+B<br />

oder: MODUS 01 - PID 34, 36, 38, 3A - Data byte A+B<br />

Strom-Wert: MODUS 01 - PID 34, 36, 38, 3A - Data byte C+D<br />

Spannungs-Wert: MODUS 01 - PID 24, 26, 28, 2A - Data byte C+D<br />

3.4.6.6 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse der Abgasprüfung<br />

1. Leerlaufdrehzahl i.O./n.i.O.<br />

2. CO und Lambda bei erhöhtem Leerlauf i.O./n.i.O.<br />

3. Ggf. Prüfdrehzahl i.O./n.i.O.<br />

4. Ggf. Prüfung Signal(e) Regelsonde(n) i.O./n.i.O.<br />

Das bedeutet:<br />

Bewertungspunkte 3 und 4 entfallen ggf. (siehe 3.4.6.5)<br />

3.4.6.7 Untersuchung abschließen oder ab Nummer 3.4.6 wiederholen<br />

3.4.7 Nachweis erstellen<br />

Der für die Untersuchung Verantwortliche hat nach Abschluss der Untersuchung<br />

einen Nachweis auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten:<br />

Das bedeutet:<br />

Die Anzahl der auszudruckenden Nachweise muss vom Bediener getrennt vorgegeben werden<br />

können. Als Anzahl muss der Bediener jeweils mindestens zwischen 0, 1 oder 2 wählen können.<br />

3.4.7.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Namen, Anschrift), Messgerätetyp, <strong>AU</strong>-<br />

Programmversion<br />

Das bedeutet:<br />

Messgerätetyp und <strong>AU</strong>-(Ablauf-)Programmversion entsprechend der Bezeichnung im positiven<br />

Gutachten nach 1.2.2 („Abschließende Begutachtung“), bzw. den Nachträgen hierzu.<br />

Hierzu zählt auch der Typ des Auslesegerätes und dessen Programmversion.<br />

Aus der <strong>AU</strong>-Programmversion muss hervorgehen welcher <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>version das Programm<br />

entspricht, oder (wahlweise) Monat und Jahr der Begutachtung nach 1.2.2<br />

Ausdruck auf dem Nachweis an beliebiger Stelle.<br />

3.4.7.2 Fahrzeug-Ident.-Daten<br />

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3.4.7.3 Ergebnis der Sichtprüfung Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

- in Ordnung (i.O.)<br />

3.4.7.4 Ergebnis der Funktionsprüfung OBD<br />

3.4.7.4.1 OBD-Status<br />

3.4.7.4.2 Status Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

- in Ordnung (i.O.)<br />

3.4.7.4.3 Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

- in Ordnung (i.O.)<br />

3.4.7.4.4 Anzahl der gespeicherten Fehler<br />

- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

- in Ordnung (i.O.)<br />

3.4.7.4.5 Ggf. Fehlercodes mit Fehlertexten<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Das bedeutet:<br />

Bemerkung zu 3.4.4.5 gilt hier entsprechend. Strukturierung entsprechend Anlage VI zu diesem<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong><br />

3.4.7.4.6 Prüfbereitschaftstests<br />

- Unterstützte und gesetzte Tests als Binärcode (ja: 1/0; nein: 0/1)<br />

- Alle Systemtests durchgeführt (i.O.) /nicht alle Systemtests durchgeführt<br />

- keine Prüfbereitschaftstests unterstützt<br />

Das bedeutet:<br />

Reihenfolge entsprechend Anlage IV dieses <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s.<br />

3.4.7.5 Ggf. Fahrzeug-Soll-Daten<br />

3.4.7.6 Ggf. Fahrzeug-Ist-Daten<br />

3.4.7.7 Ggf. Ergebnis der Abgasprüfung<br />

Soll/Ist-Vergleich (i.O./n.i.O.)<br />

3.4.7.7.1 Ggf. Signal(e) der Regelsonde(n)<br />

Soll/Ist-Vergleich (i.O./n.i.O.)<br />

3.4.7.8 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu einzelnen Punkten<br />

(Eingabe nur über Tastatur; handschriftliche Einträge sind nicht zulässig)<br />

Das bedeutet:<br />

Eingabe nur per Tastatur in das Feld „Bemerkungen/Erläuterungen“ erlaubt, handschriftliche<br />

Einträge sind nicht zulässig.<br />

Es sind ca. 120 Zeichen Eingabemöglichkeit vorzusehen.<br />

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3.4.7.9 Gesamtergebnis<br />

- <strong>AU</strong> bestanden<br />

- <strong>AU</strong> nicht bestanden<br />

Das bedeutet:<br />

Das Gesamtergebnis des automatischen Prüfablaufs ist vorzublenden.<br />

- Wenn das Gesamtergebnis "<strong>AU</strong> bestanden" lautet, so hat bis zum<br />

31.12.2009 die Abfrage "Plakette zugeteilt" / "nicht zugeteilt" zu erfolgen<br />

- Wenn das Gesamtergebnis „<strong>AU</strong> nicht bestanden" lautet, so ist bis zum<br />

31.12.2009 automatisch "Plakette nicht zugeteilt" anzugeben<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Ab dem 01.01.2010 entfällt die Zuteilung der Plakette. Somit entfallen ab diesem Zeitpunkt die<br />

vorgenannten Angaben.<br />

Das bedeutet:<br />

Es müssen weiterhin folgende Eingabemöglichkeiten bestehen:<br />

- Mangel Nr. 813 der HU-Richtlinie (Mängel nach Nr. 4.4 der <strong>AU</strong>-Richtlinie, die behoben<br />

wurden und<br />

- Erkannte, aber nicht behobene Mängel nach Nr. 5.5 der <strong>AU</strong>-Richtlinie<br />

3.4.7.10 Monat, Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste <strong>AU</strong><br />

Hinweis :<br />

Die Frist für die nächste <strong>AU</strong> muss in beide Richtungen veränderbar sein.<br />

3.4.7.11 Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten<br />

die Kontrollnummer<br />

Hinweis :<br />

Muster für Nachweise nach Punkt 3.4.7 sind in Anlage II dieses <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s festgelegt.<br />

Bei der Begutachtung wird geprüft: Entspricht der Nachweis den Mustern.<br />

3.4.8 Bemerkungen zu den Abgasmessgeräten<br />

3.4.8.1 Die verwendeten Abgasmessgeräte müssen den mit der Untersuchung befassten Mitarbeiter<br />

durch das Prüfverfahren führen (Bedienerführung).<br />

3.4.8.2 Die Istdaten sind vom Abgasmessgerät automatisch zu ermitteln und aufzunehmen.<br />

Eine manuelle Eingabe ist nur für die unter Nummer 3.4.7.8 genannten Abweichungen/Erläuterungen<br />

zugelassen. Eine manuelle Befundung (durch die für die Untersuchung<br />

verantwortliche Person) ist nur für die Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

nach Nummer 3.4.2 und für die Prüfung „Ansteuerung Kontrollleuchte<br />

Motordiagnose“ nach Nummer 3.4.4.3 zugelassen. Die manuellen Eingaben sind<br />

durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät im Protokollausdruck kenntlich zu machen.<br />

Das bedeutet:<br />

Manuelle Befundungen müssen im Protokollausdruck durch das Sonderzeichen „#“ kenntlich<br />

gemacht werden.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.4.8.3 Erfolgt auf die Vorgabe der Bedienerführung nach Aufnahme der Motortemperatur<br />

innerhalb von 10 Minuten keine Eingabe oder Reaktion und somit kein Fortschritt im<br />

Prüfablauf, hat das Abgasmessgerät die Untersuchung automatisch abzubrechen. Ein<br />

gewollter Abbruch der Untersuchung darf nur nach Nummer 3.4.3 (Kommuniktionsaufbau)<br />

und Nummer 3.4.6.1 möglich sein. Nach Abbruch der Untersuchung ist der<br />

Nachweis mit den bis zum Abbruch erfassten Daten und der Bemerkung "Untersuchung<br />

abgebrochen" bzw. „kein Kommunikationsaufbau möglich“ oder „Motortemperatur<br />

fehlt“ bzw. „Motordrehzahl fehlt“ auszudrucken. In diesem Fall ist das Gesamtergebnis<br />

der Prüfung: n.i.O.<br />

Das bedeutet:<br />

Als Fortschritt im Prüfablauf werden nur sinnvolle Eingaben und Reaktionen gemäß des Prüfverfahrens<br />

gewertet<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft :<br />

Funktion des automatischen Abbruchs (10 min "Timeout" - Schaltung).<br />

Das bedeutet:<br />

Kann keine Kommunikation aufgebaut werden (3.4.3) oder kann die Motortemperatur/Motordrehzahl<br />

nicht ausgelesen werden (3.4.6.1/3.4.6.2) so darf der Ablauf nicht fortgeführt<br />

werden, sondern die Untersuchung ist abzubrechen und ein entsprechender Ausdruck ist zu<br />

erstellen.<br />

Ein gewollter Abbruch der Untersuchung durch den Bediener darf somit nach dem Untersuchungsschritt<br />

3.4.2 (Sichtprüfung Kontrollleuchte Motordiagnose) außer beim Kommunikationsaufbau<br />

und der Erfassung Motortemperatur/Motordrehzahl an keiner Stelle der Untersuchung<br />

möglich sein.<br />

Daher ist es notwendig, dass der Bediener außer bei den o.g. Prüfschritten den Prüfablauf in<br />

jedem Fall fortführen kann.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft :<br />

Einhaltung o.g. Anforderung<br />

Das bedeutet:<br />

Nr. 3.4.8.3 gilt für das Untersuchungsverfahren nach 3.4 ab dem Kommunikationsaufbau.<br />

3.4.8.4 Die Bedienerführung des Abgasmessgerätes muss die Möglichkeit eröffnen, nach<br />

Nummer 3.4.3 eine Wiederholung ab Nummer 3.4.1 und nach Nummer 3.4.6.7 eine<br />

Wiederholung ab Nummer 3.4.6.2 zuzulassen.<br />

Das bedeutet:<br />

Nur Wiederholungen der kompletten o.g. Untersuchungsschritte sind zulässig.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Ist ein Wiederholen der oben genannten Untersuchungsschritte möglich und werden die ggf.<br />

teilweise bereits abgespeicherten Daten durch die neuen Daten ersetzt.<br />

3.4.8.5 Wird die Kommunikation zwischen Motorsteuergerät und Auslesegerät während der<br />

Prüfung unterbrochen und ist ein erneuter Kommunikationsaufbau problemlos möglich,<br />

so muss keine Dokumentation (Ausdruck) erfolgen, sondern die Prüfung kann<br />

an der Stelle wo sie unterbrochen wurde fortgesetzt werden.<br />

3.4.8.6 Ist kein Auslesegerät an das Abgasmessgerät angeschlossen bzw. findet keine Datenübertragung<br />

statt, darf entweder der Prüfablauf nach Nummer 3.4 (OBD – Fahrzeuge)<br />

nicht aktiviert werden können oder es muss die Meldung „Kein Diagnosegerät<br />

angeschlossen“ bzw. „keine Verbindung“ erfolgen.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.4.8.7 Außerhalb des <strong>AU</strong>-Ablaufes können die Auslesegeräte auch für allgemeine Diagnosefunktionen<br />

genutzt werden. Innerhalb des Ablaufes müssen diese Funktionen jedoch<br />

gesperrt sein.<br />

3.5 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Kompressionszündungsmotor<br />

3.5.1 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten<br />

3.5.1.1 Motortemperatur [°C]<br />

(nach Herstellervorgabe ansonsten min. 60 °C Öltemperatur)<br />

Das bedeutet:<br />

Standardwert (60 °C Öltemperatur) soll durch Programm vorgegeben werden Standardwert wird<br />

quittiert oder durch Bediener abgeändert. Der angegebene Wert ist der Minimum-Wert (>=)<br />

oder<br />

Eingabe alternativer Konditionierungs-Parameter (lt. 1.8.1.der Richtlinie) in Form von Klartexteingabe<br />

(20 Stellen).<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Ist der Standardwert einprogrammiert, kann der Standardwert abgeändert werden, ist die Eingabe<br />

eines alternativen Konditionierungs-Parameter möglich?<br />

3.5.1.2 Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />

(min./max.)<br />

3.5.1.3 Abregeldrehzahl [min -1 ]<br />

(min./max.)<br />

3.5.1.4 Länge des Messzeitanteils t x [s]<br />

nach Erreichen der Abregeldrehzahl entsprechend der Anlage 3 festlegen.<br />

(Nach Herstellerangabe, ansonsten min. 0,5 s; max. 2,0 s)<br />

3.5.1.5 Messmodus (A oder B)<br />

(Verwendung nach Herstellervorgabe ansonsten Messmodus B)<br />

Erläuterung :<br />

- Messmodus A: Das Abgasmessgerät muss innerhalb der Eichfehlergrenzen den<br />

gleichen Trübungswert anzeigen wie ein <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät, dessen Küvette<br />

430 mm lang ist und dessen elektrischer Messkreis eine Zeitkonstante von we<br />

niger als 0,05 s besitzt.<br />

- Messmodus B: Das Abgasmessgerät muss innerhalb der Eichfehlergrenze den<br />

gleichen Trübungswert anzeigen wie ein <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät, dessen Küvette<br />

430 mm lang ist und dessen elektrischer Messkreis eine Zeitkonstante in An<br />

lehnung an die Richtlinie 72/306/EWG (ABL.Nr. L 190 vom 20. August 1972<br />

S.1) zuletzt geändert durch Richtlinie 97/20/EG (ABI Nr. L 125 vom 16. Mai<br />

1997 S. 21) von 0,9 s bis 1,1 s besitzt.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Das bedeutet:<br />

Der verwendete Messmodus (A oder B) darf nach der Eingabe während des gesamten Ablaufes<br />

nicht mehr geändert werden können und ist auf der Prüfbescheinigung/dem Nachweis anzugeben.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft :<br />

Wird verwendeter Messmodus ausgedruckt?<br />

3.5.1.6 Sonde 1 oder 2<br />

(Verwendung entsprechend nachfolgender Erläuterung oder bei Auspuffendrohren<br />

mit einem Durchmesser von 60 - 80 mm nach Herstellervorgabe)<br />

Erläuterungen:<br />

- Sonde 1:Innendurchmesser 10 mm für Auspuffendrohre bis 70 mm Durchmesser;<br />

- Sonde 2: Innendurchmesser 27 mm für Auspuffendrohre größer 70 mm Durchmesser.<br />

Das bedeutet:<br />

Die verwendete Sonde (1 oder 2) ist auf der Prüfbescheinigung/dem Nachweis anzugeben.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Wird die eingegebene / verwendete Sonde ausgedruckt?<br />

3.5.1.7 Trübungswert [m -1 ]<br />

(nach Herstellervorgabe, ansonsten<br />

- für Kraftfahrzeuge, die vor dem 01. Oktober 2006 erstmals in den Verkehr ge<br />

bracht worden sind max. 2,5 m -1 bezogen auf Messmodus B;<br />

- für Kraftfahrzeuge, die ab dem 01. Oktober 2006 erstmals in den Verkehr ge<br />

bracht werden: max. 1,5 m -1 bezogen auf Messmodus B.)<br />

Das bedeutet:<br />

Für Fahrzeuge, die nach dem 01. Oktober 2006 erstmals zugelassen werden, wird vom <strong>AU</strong>-<br />

Abgasmessgerät als Grenzwert 1,5 m -1 vorgegeben, falls keine Herstellerangaben vorliegen.<br />

Hinweis:<br />

Optional kann die Motor-Konditionierung abgefragt werden:<br />

• Anzahl der Gasstöße<br />

• Mindestdrehzahl<br />

3.5.1.8 Messzeit für die Ermittlung der Abregeldrehzahl (Nummer 3.5.4.3)<br />

(nach Herstellervorgabe, min. 1 s / max. 5 s, ansonsten 5 s)<br />

Das bedeutet:<br />

Gemäß der Umsetzung des Punktes 3.5.4.3, ist eine Eingabemöglichkeit der AR-Drehz.messzeit<br />

vorzusehen. Standardvorgabe 5 s, erlaubter Eingabebereich 1 s ≤ X ≤ 5 s<br />

(Die jeweilige Untergrenze sollte aber durch das verwendete Drehz-erf.-Syst. bestimmt sein.)<br />

3.5.2 Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“<br />

(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />

Das bedeutet:<br />

Punkt 3.5.2 entfällt ab 01.01.2010 für Fahrzeuge nach 3.5<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.5.2.1 Prüfung der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf<br />

Vorhandensein, Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung, soweit ohne Demontage<br />

sichtbar.<br />

Dazu gehören insbesondere Luftfilter, Abgasrückführungssysteme, Abgasnachbehandlungssysteme<br />

sowie Sensoren und Stellgliederleitungen.<br />

Das bedeutet:<br />

1. Entweder wird die Sichtprüfung vom Programm global behandelt<br />

oder<br />

2. die Prüfpunkte (nach Herstellervorgabe) können einzeln behandelt werden.<br />

Variante 2 ist jedoch kein zwingender Bestandteil des Programmablaufs.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Variante 1 muss vorhanden sein, Variante 2 kann vorhanden sein.<br />

3.5.2.2 Prüfung des Volllastanschlags der Einspritzpumpe bei durchgetretenem Fahrpedal,<br />

soweit durchführbar.<br />

3.5.2.3 Ergebnis der Sichtprüfung „schafstoffrelevante Bauteile“<br />

(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />

- nicht in Ordnung<br />

- in Ordnung<br />

3.5.3 Motor und - sofern vorhanden - Abgasreinigungssysteme auf Betriebstemperatur<br />

bringen; sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers<br />

vorgehen.<br />

Hinweis:<br />

Bedienergeführte Diesel-Konditionierung entsprechend vorheriger Eingabe.<br />

3.5.4 Erfassen der Istwerte und Kontrolle auf Übereinstimmung mit den vorgegebenen<br />

Sollwerten.<br />

3.5.4.1 Motortemperatur ermitteln und aufnehmen. [°C]<br />

Das bedeutet:<br />

Zunächst erfolgt Überprüfung der Konditionierung, d.h.<br />

- Standardkriterium (60 °C Öltemperatur) oder<br />

- Öltemperatur lt. Hersteller oder<br />

- alternatives Konditionierungskriterium ("Klartext")<br />

jeweils als Messwert oder als Eingabewert.<br />

Ist die vorgeschriebene Konditionierung nicht erreicht wartet Messprogramm solange bis Kriterium<br />

erfüllt.<br />

Nach Erfüllung des Konditionierungskriteriums beginnt die "Timeout"-Kontrolle (10 min.), vgl.<br />

Punkt 3.5.6.3 der Richtlinie.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft :<br />

Einhaltung der obigen Vorgaben.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.5.4.2 Leerlaufdrehzahl ermitteln und aufnehmen. [min -1 ]<br />

Das bedeutet:<br />

Zur Ermittlung der Leerlaufdrehzahl sind die Werte über einen Zeitraum von 30 s zu mitteln. Die<br />

Laufzeit der Messung ist dem Bediener anzuzeigen.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Einhaltung der Drehzahlermittlung.<br />

3.5.4.3 Abregeldrehzahl ermitteln und aufnehmen. [min -1 ]<br />

Das bedeutet:<br />

Zur Ermittlung der Abregeldrehzahl sind die Werte über einen Zeitraum von gemäß Herstellerangabe(mind.<br />

1 s), ansonsten 5 s zu mitteln. Die Laufzeit der Messung ist dem Bediener anzuzeigen.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Einhaltung der Drehzahlermittlung.<br />

3.5.4.4 Freie Beschleunigung durchführen, Istwerte erfassen und aufnehmen.<br />

3.5.4.4.1 Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />

- mindestens 15 s halten -<br />

3.5.4.4.2 Fahrpedal schnell (in weniger als 1 Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht ge-<br />

waltsam, vollständig betätigen und halten; t H entsprechend der Bestimmung nach<br />

Anlage 3.<br />

3.5.4.4.3 Beschleunigungszeit t B<br />

entsprechend der Bestimmung nach Anlage 3 [s]<br />

Die Beurteilung von tB erfolgt durch den Bediener. Falls keine Herstellervorgaben<br />

vorliegen:<br />

- tB ≤ 2,0 s mit einer maximalen Bandbreite von 0,5 s<br />

(zul. Gesamtmasse ≤ 3,5 Tonnen)<br />

- tB ≤ 4,0 s mit einer maximalen Bandbreite von 0,5 s<br />

(zul. Gesammtmasse > 3,5 Tonnen)<br />

Das bedeutet:<br />

Keine Beurteilung durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät/die Software. Keine Sollwert-Eingabe unter<br />

3.5.1<br />

3.5.4.4.4 Abregeldrehzahl [min -1 ]<br />

3.5.4.4.5 Spitzenwert der Rauchgastrübung [m -1 ]<br />

3.5.4.5 Freie Beschleunigung nach Nummer 3.5.4.4 mindestens noch 3 mal wiederholen;<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.5.4.6 Bandbreite der Spitzenwerte der Rauchgastrübung bei in etwa gleicher t B für die<br />

letzten Einzelmessungen innerhalb von<br />

0,5 m -1 bei Trübungskoeffizienten ≤ 2,5 m -1 ;<br />

0,7 m -1 bei Trübungskoeffizienten > 2,5 m -1 .<br />

- Ja: Untersuchung abschließen.<br />

- Nein: Untersuchung abschließen oder weitere freie Beschleunigung nach<br />

Nummer 3.5.4.4 durchführen.<br />

Das bedeutet:<br />

Es können beliebig viele Einzelmessungen durchgeführt werden, bis die letzten<br />

3 Messungen innerhalb einer Bandbreite von 0,5m -1<br />

bzw. 0,7 m -1<br />

liegen.<br />

Das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät muss automatisch die nach Ziffer 3.5.4.6 zulässige Bandbreite anwenden.<br />

Ziffer 3.5.4.6 ist auf den Mittelwert der letzten 3 Einzelmessungen anzuwenden.<br />

Das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät hat ab der 4. Messung nach jeder weiteren Einzelmessung erneut die<br />

letzten 3 zu beurteilen.<br />

3.5.5 Prüfbescheinigung/Nachweis erstellen<br />

Der für die Untersuchung Verantwortliche hat nach Abschluss der Abgasuntersuchung<br />

eine Prüfbescheinigung/einen Nachweis auszustellen. Die Prüfbescheinigung/der<br />

Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten:<br />

Das bedeutet:<br />

Die Anzahl der auszudruckenden Prüfbescheinigungen/Nachweise muss vom Bediener getrennt<br />

vorgegeben werden können. Als Anzahl muss der Bediener jeweils mindestens zwischen<br />

0, 1 oder 2 wählen können.<br />

Das bedeutet:<br />

Ab 01.01.2010 wird die Prüfbescheinigung durch den Nachweis ersetzt, siehe 1.4<br />

3.5.5.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift), Messgerätetyp, <strong>AU</strong>-<br />

Programmversion<br />

Das bedeutet:<br />

Messgerätetyp und <strong>AU</strong>-(Ablauf-)Programmversion entsprechend der Bezeichnung im positiven<br />

Gutachten nach 1.2.2 („Abschließende Begutachtung“), bzw. den Nachträgen hierzu.<br />

Aus der <strong>AU</strong>-Programmversion muss hervorgehen welcher <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>version das Programm<br />

entspricht, oder (wahlweise) Monat und Jahr der Begutachtung nach 1.2.2<br />

Ausdruck auf Prüfprotokoll an beliebiger Stelle (siehe auch Anlage II).<br />

3.5.5.2 Fahrzeug-Ident.-Daten<br />

3.5.5.3 Fahrzeug-Soll-Daten<br />

3.5.5.4 Fahrzeug-Ist-Daten<br />

3.5.5.5 Ergebnis der Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“<br />

(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />

- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

- in Ordnung (i.O.)<br />

Das bedeutet:<br />

Ergebnis Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“ entfällt ab 01.01.2010, siehe 1.4.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.5.5.6 Ergebnis der Einzelmessungen der 3 letzten durchgeführten freien Beschleunigungen<br />

ausweisen und vergleichen<br />

- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

- in Ordnung (i.O.)<br />

3.5.5.6.1 Leerlaufdrehzahlen<br />

3.5.5.6.2 Abregeldrehzahlen<br />

3.5.5.6.3 Beschleunigungszeiten<br />

3.5.5.6.4 Spitzenwerte der Rauchgastrübung<br />

3.5.5.6.5 Ergebnis der Trübungsbandbreite nach Nummer 3.5.4.6<br />

3.5.5.6.6 Ergebnis des arithmetischen Mittelwertes der 3 letzten Spitzenwerte der Rauchgastrübung<br />

3.5.5.7 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten<br />

Das bedeutet:<br />

Eingabe muss per Tastatur erfolgen, handschriftliche Einträge sind nicht zulässig.<br />

Es sind maximal 120 Zeichen Eingabemöglichkeit vorzusehen.<br />

3.5.5.8 Gesamtergebnis<br />

- <strong>AU</strong> bestanden;<br />

- <strong>AU</strong> nicht bestanden<br />

Das bedeutet:<br />

Das Gesamtergebnis des automatischen Prüfablaufs ist vorzublenden.<br />

- Wenn das Gesamtergebnis "<strong>AU</strong> bestanden" lautet, so hat bis zum<br />

31.12.2009 die Abfrage "Plakette zugeteilt" / "nicht zugeteilt" zu erfolgen<br />

- Wenn das Gesamtergebnis „<strong>AU</strong> nicht bestanden" lautet, so ist bis zum<br />

31.12.2009 automatisch "Plakette nicht zugeteilt" anzugeben<br />

Ab dem 01.01.2010 entfällt die Zuteilung der Plakette. Somit entfallen ab diesem Zeitpunkt die<br />

vorgenannten Angaben.<br />

Ab dem 01.01.2010 müssen folgende Eingabemöglichkeiten bestehen:<br />

- Mangel Nr. 813 der HU-Richtlinie (Mängel nach Nr. 4.4 der <strong>AU</strong>-Richtlinie, die behoben<br />

wurden und<br />

- Erkannte, aber nicht behobene Mängel nach Nr. 5.5 der <strong>AU</strong>-Richtline<br />

3.5.5.9 Monat, Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste <strong>AU</strong><br />

Hinweis :<br />

Die Frist für die nächste <strong>AU</strong> muss in beide Richtungen veränderbar sein.<br />

3.5.5.10 Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten<br />

die Kontrollnummer.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Hinweis :<br />

Muster für Prüfbescheinigungen/Nachweise nach Punkt 3.5.5 sind in Anlage II dieses <strong>AU</strong>-<br />

<strong>Geräteleitfaden</strong>s festgelegt. Bei der Begutachtung wird geprüft: entsprechen die Prüfbescheinigungen/Nachweise<br />

den Mustern.<br />

3.5.6 Bemerkungen zu den Abgasmessgeräten<br />

3.5.6.1 Die verwendeten Abgasmessgeräte müssen den mit der Untersuchung befassten<br />

Mitarbeiter durch das Prüfverfahren führen (Bedienerführung).<br />

3.5.6.2 Die Ist-Daten sind vom Abgasmessgerät in der Regel automatisch zu ermitteln und<br />

aufzunehmen. Sofern dies entsprechend Nummer 1.2.7 nicht möglich ist, darf eine<br />

manuelle Eingabe des entsprechenden Ist-Wertes erfolgen. Die Eingabe ist durch das<br />

Abgasmessgerät auf der Prüfbescheinigung/dem Nachweis kenntlich zu machen.<br />

Das bedeutet:<br />

Manuelle Eingaben müssen in der Prüfbescheinigung/Nachweis durch das Sonderzeichen"#"<br />

(z.B. Öltemperatur [°C]: 90#) kenntlich gemacht werden.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Werden manuelle Messwerteingaben mit Sonderzeichen kenntlich gemacht, welche manuellen<br />

Messwerteingaben sind möglich (Einhaltung Punkt 1.8).<br />

3.5.6.3 Erfolgt auf die Vorgabe der Bedienerführung nach Aufnahme der Motortemperatur<br />

innerhalb von 10 Minuten keine Eingabe oder Reaktion und somit kein Fortschritt im<br />

Prüfablauf, hat das Abgasmessgerät die Untersuchung automatisch abzubrechen. Ein<br />

gewollter Abbruch der Untersuchung muss darüber hinaus jederzeit möglich sein.<br />

Nach Abbruch der Untersuchung ist die Prüfbescheinigung/der Nachweis mit den bis<br />

zum Abbruch erfassten Daten und der Bemerkung "Untersuchung abgebrochen" auszudrucken.<br />

Das bedeutet:<br />

Als Fortschritt im Prüfablauf werden nur sinnvolle Eingaben und Reaktionen gemäß des <strong>AU</strong> -<br />

Prüfverfahrens gewertet<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Funktion des automatischen Abbruchs (10 min "Timeout" - Schaltung). Funktion des gewollten<br />

Abbruchs.<br />

3.5.6.4 Die Bedienerführung des Abgasmessgerätes muss die Möglichkeit eröffnen, nach<br />

den Untersuchungsschritten Nummer 3.5.4.2 und Nummer 3.5.4.3 eine Wiederholung<br />

des jeweiligen Untersuchungsschrittes zuzulassen.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.6 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit<br />

Kompressionszündungsmotor und mit On-Board-Diagnosesystem (OBD) nach<br />

70/220/EG.<br />

3.6.1 Verbinden des Auslesegerätes mit der Diagnoseschnittstelle des Fahrzeugs;<br />

die Lage der Diagnoseschnittstelle muss vom Fahrzeughersteller in den Solldaten<br />

angegeben werden.<br />

Hinweis:<br />

Einbauort der Diagnoseschnittstelle lt. Herstellervorgabe<br />

3.6.2 Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose auf Vorhandensein und Funktion<br />

3.6.2.1 Zündung einschalten<br />

3.6.2.2 Kontrollleuchte Motordiagnose muss leuchten<br />

3.6.2.3 Ergebnis der Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

- in Ordnung (i.O.)<br />

3.6.2.4 Motor starten und im Leerlauf laufen lassen<br />

3.6.3 Kommunikation Auslesegerät mit Steuergerät herstellen<br />

Das Auslesegerät muss alle nach Richtlinie 70/220/EWG i.d.F. der RL 2003/76/EG<br />

zugelassenen Kommunikationsprotokolle automatisch erkennen.<br />

Das Auslesegerät wählt automatisch (ggf.) MODUS 09 und dann den MODUS 01<br />

„Istdaten“ im OBD-System des Steuergerätes an.<br />

Das bedeutet:<br />

Vom Auslesegerät müssen die zugelassenen Protokolle abgefragt werden:<br />

1. ISO/DIS 15765-4 (CAN) (Baudraten: 250 und 500 kBit/s)<br />

2. ISO 9141-2<br />

3. ISO/DIS 14230-4 (Keyword-Protokoll 2000) 5-Baud<br />

4. ISO/DIS 14230-4 (Keyword-Protokoll 2000) Fast<br />

5. ISO/DIS 11519-4 (SAE J1850) PWM<br />

6. ISO/DIS 11519-4 (SAE J1850) VPW<br />

Es gilt der jeweils aktuelle Stand zum Zeitpunkt der Geräteabnahme<br />

Wenn die Kommunikation beim ersten Mal nicht hergestellt werden kann, darf dieser<br />

Vorgang wiederholt werden.<br />

Dazu Zündung ausschalten und Auslesegerät von der Diagnoseschnittstelle trennen,<br />

danach ab Nummer 3.6.3 wiederholen.<br />

Wenn die Kommunikation nicht aufgebaut werden kann, muss das Fahrzeug zurückgewiesen<br />

werden.<br />

Das Gesamtergebnis der <strong>AU</strong> ist "nicht bestanden". Auf dem Nachweis ist unter Erläuterungen<br />

zu vermerken: "kein Kommunikationsaufbau möglich".<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Hinweis:<br />

Dem Bediener sollte vor dem Abbruch und der Dokumentation die Möglichkeit gegeben werden,<br />

den Kommunikationsaufbau mehrfach anzusteuern. Ggf. unterstützt durch die Bedienerführung.<br />

Zum Wiederholen des Kommunikationsaufbaus muss die Zündung ausgeschaltet werden und<br />

das Auslesegerät von der Diagnoseschnittstelle getrennt werden. Danach ab 3.6.3. wiederholen.<br />

Hinweis :<br />

Optional und falls vorhanden, kann an dieser Stelle über Mode 09 die Fahrzeug-Ident.-Nr. (FIN)<br />

ausgelesen und dargestellt werden.<br />

Falls die FIN nicht ausgelesen werden kann, muss eine Handeingabe der FIN vorgesehen werden.<br />

Es ist in jedem Fall sicherzustellen, dass die FIN vorhanden ist.<br />

3.6.4 Funktionsprüfung OBD<br />

Kontrolle von abgasrelevanten Systemdaten aus dem OBD-System.<br />

Die nachfolgenden Systemdaten werden vom Auslesegerät automatisch ausgelesen<br />

und an das Abgasmessgerät weitergeleitet. Eine Bewertung erfolgt automatisch<br />

durch das Abgasmessgerät.<br />

Das bedeutet :<br />

Falls mehrere Steuergeräte antworten, sind diese zu wählen, welche einen MIL-Status ausgeben.<br />

3.6.4.1 OBD-Status<br />

Der OBD-Status gibt an, welches OBD-System eingebaut ist. Eine Bewertung dieser<br />

Angabe erfolgt nicht, sie dient nur zur Information.<br />

Das bedeutet:<br />

Auslesen des OBD-Status am <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät (MODUS 01- PID 1C - Data byte A). Keine<br />

weitere Bewertung. Die Anzeige dieses OBD-Statuses ist optional und kann an beliebiger Stelle<br />

im Ablauf erfolgen.<br />

3.6.4.2 Prüfbereitschafts-Tests<br />

- auslesen der unterstützten/nicht unterstützten Prüfbereitschaftstests<br />

- auslesen der gesetzten/nicht gesetzten Prüfbereitschaftstests<br />

- Vergleich unterstützte zu gesetzte Prüfbereitschaftstests<br />

Die Prüfbereitschaftstests werden als Binärcode dargestellt. Alle unterstützten Tests<br />

müssen auf „0“ gesetzt sein.<br />

Das bedeutet:<br />

Auslesen und Anzeigen der unterstützten und gesetzten Prüfbereitschaftstests am <strong>AU</strong>-<br />

Abgasmessgerät (MODUS 01- PID 01 - Data byte B,C+D). Behandlung entsprechend Anlage<br />

IV dieses <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s.<br />

Ja Nein<br />

unterstützt: 1 0<br />

gesetzt: 0 1<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.6.4.3 Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

- Status Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

(„aus“ = i.O. / „an“ = n.i.O.)<br />

- Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

Status „aus“: Kontrollleuchte aus = i.O. ; Kontrollleuchte an = n.i.O.<br />

Status „an“: Kontrollleuchte an = i.O. ; Kontrollleuchte aus = n.i.O.<br />

Die Bewertung der Ansteuerung wird vom Bediener vorgenommen.<br />

Das bedeutet:<br />

Auslesen und Anzeigen (an/aus) des Status Kontrollleuchte Motordiagnose (MI) am <strong>AU</strong>-<br />

Abgasmessgerät (MODUS 01- PID 01 - Data byte A – Bit 7) bei laufendem Fahrzeugmotor.<br />

- der Status wird bei laufendem Fahrzeugmotor automatisch durch das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät<br />

bewertet. D.h. „aus“ = i.O. / „an“ = n.i.O.<br />

- Bewertung der Übereinstimmung Status und Anzeige (Ansteuerung) durch den<br />

Bediener. Status und Anzeige müssen nach folgender Matrix übereinstimmen:<br />

Status<br />

Kontrollleuchte<br />

Anzeige<br />

Kontrollleuchte Bewertung<br />

Aus Aus i.O.<br />

Aus An n.i.O.<br />

An An i.O.<br />

An Aus n.i.O.<br />

3.6.4.4 Anzahl der im Fehlerspeicher (MODUS 03) abgelegten Fehler<br />

- kein Fehler (Ergebnis = 0): in Ordnung (i.O.)<br />

- Fehler vorhanden (Ergebnis > 0): nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

Das bedeutet:<br />

Auslesen und Anzeigen der Anzahl der im System (MODUS 03) abgespeicherten abgasrelevanten<br />

Fehler (MODUS 01- PID 01 - Data byte A – Bit 0-6 ).<br />

3.6.4.5 Auslesen des Fehlerspeichers (MODUS 03)<br />

Ist die Anzahl der Fehler (Nummer 3.6.4.4) ungleich Null, so wird vom Auslesegerät<br />

automatisch der MODUS 03 angewählt und die Fehlercodes der abgespeicherten<br />

Fehler ausgelesen und an das Abgasmessgerät weitergeleitet.<br />

Ansonsten weiter mit Nummer 3.6.4.6<br />

Das bedeutet:<br />

Auslesen der im MODUS 03 gespeicherten Fehlercodes und der Fehlertexte entsprechend ISO<br />

15031-6 bzw. SAE 2012 in deutscher Sprache z.B. in der Form:<br />

„$P0078 – AGR-Ventil Bank 1 - Fehlfunktion“<br />

Herstellerabhängige Fehlercodes sind mindestens als Code darzustellen.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.6.4.6 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse aus der Funktionsprüfung<br />

1. Status Kontrollleuchte Motordiagnose i.O./n.i.O.<br />

2. Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose i.O./n.i.O.<br />

3. Anzahl gespeicherter Fehler:<br />

- kein Fehler i.O.<br />

- Fehler gespeichert n.i.O. (s. Ziffer 4.)<br />

4. Ggf. Fehlercodes<br />

5. Prüfbereitschaftstests<br />

- Anzahl der unterstützten Prüfbereitschaftstests = 0 weiter mit Nr. 3.6.5<br />

- nicht alle unterstützten durchgeführt weiter mit Nr. 3.6.5<br />

- alle unterstützten durchgeführt i.O.<br />

Wenn das Datum der Erstzulassung nach Nummer 3.1.8 ab 01.01.2006 ist und Nr. 5<br />

mit „i.O.“ bewertet wird, weiter mit Nummer 3.6.7.<br />

Das bedeutet:<br />

Die Prüfung und Bewertung hat in der vorgenannten Reihenfolge zu erfolgen<br />

Das bedeutet:<br />

zu 3. : Anzahl gespeicherter Fehler (siehe 3.6.4.4):<br />

- Anzahl gespeicherter Fehler = 0: Bewertung i.O.<br />

- Anzahl gespeicherter Fehler > 0: Bewertung n.i.O.<br />

3.6.5 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten<br />

a) wenn Datum der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs vor dem 01.01.2006 liegt<br />

oder:<br />

b) wenn nicht alle unterstützten Prüfbereitschaftstests gesetzt sind<br />

oder:<br />

c) wenn die Anzahl der unterstützten Prüfbereitschaftstests = 0<br />

Hinweis:<br />

Ein Musterblatt der vom Fahrzeughersteller anzugebenden Solldaten ist in der Anlage IIIb enthalten.<br />

3.6.5.1 Motortemperatur [°C]<br />

(nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 60 °C)<br />

Das bedeutet:<br />

Standardwert (60 ° C) soll durch Programm vorgegeben werden<br />

Standardwert wird quittiert oder durch Bediener abgeändert. Der angegebene Wert ist der Minimum-Wert<br />

(>=).<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Ist der Standardwert einprogrammiert, kann der Standardwert abgeändert werden.<br />

3.6.5.2 Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />

(min./max.)<br />

3.6.5.3 Abregeldrehzahl [min -1 ]<br />

(min./max.)<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.6.5.4 Länge des Messzeitanteils t x [s]<br />

nach Erreichen der Abregeldrehzahl entsprechend der Anlage 3 festlegen.<br />

(Nach Herstellervorgabe, ansonsten min. 0,5 s; max. 2,0 s)<br />

3.6.5.5 Messmodus A oder B<br />

(Verwendung nach Herstellervorgabe ansonsten Messmodus B)<br />

Erläuterung:<br />

- Messmodus A: Das Abgasmessgerät muss innerhalb der Eichfehlergrenzen den<br />

gleichen Trübungswert anzeigen wie ein <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät, dessen Küvette<br />

430 mm lang ist und dessen elektrischer Messkreis eine Zeitkonstante von we<br />

niger als 0,05 s besitzt.<br />

- Messmodus B: Das Abgasmessgerät muss innerhalb der Eichfehlergrenze den<br />

gleichen Trübungswert anzeigen wie ein <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät, dessen Küvette<br />

430 mm lang ist und dessen elektrischer Messkreis eine Zeitkonstante in An<br />

lehnung an die Richtlinie 72/306/EWG (ABL.Nr. L 190 vom 20. August 1972<br />

S.1) zuletzt geändert durch Richtlinie 97/20/EG (ABI Nr. L 125 vom 16. Mai<br />

1997 S. 21) von 0,9 s bis 1,1 s besitzt.<br />

Das bedeutet:<br />

Der verwendete Messmodus (A oder B) darf nach der Eingabe während des gesamten Ablaufes<br />

nicht mehr geändert werden können und ist auf dem Nachweis anzugeben.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Wird verwendeter Messmodus ausgedruckt?<br />

3.6.5.6 Sonde 1 oder 2<br />

(Verwendung entsprechend nachfolgender Erläuterung oder bei Auspuffendrohren<br />

mit einem Durchmesser von 60 - 80 mm nach Herstellervorgabe)<br />

Erläuterungen:<br />

- Sonde 1:Innendurchmesser 10 mm für Auspuffendrohre bis 70 mm Durchmesser;<br />

- Sonde 2: Innendurchmesser 27 mm für Auspuffendrohre größer 70 mm Durchmesser.<br />

Das bedeutet:<br />

Die verwendete Sonde (1 oder 2) ist auf dem Nachweis anzugeben.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft :<br />

Wird die eingegebene / verwendete Sonde ausgedruckt ?<br />

3.6.5.7 Trübungswert [m -1 ]<br />

(nach Herstellervorgabe, ansonsten<br />

- für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2006 erstmals in den Verkehr<br />

gebracht worden sind max. 2,5 m -1 , bezogen auf Messmodus B;<br />

- für Kraftfahrzeuge, die ab dem 1. Oktober 2006 erstmals in den Verkehr<br />

gebracht werden 1,5 m -1 , bezogen auf Messmodus B)<br />

Das bedeutet:<br />

Für Fahrzeuge, die nach dem 1. Oktober 2006 erstmals zugelassen werden, wird vom <strong>AU</strong>-<br />

Abgasmessgerät als Grenzwert 1,5 m -1<br />

vorgegeben, falls keine Herstellerangaben vorliegen.<br />

Das bedeutet:<br />

Optional kann die Motor-Konditionierung abgefragt werden:<br />

• Anzahl der Gasstöße<br />

• Mindestdrehzahl<br />

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3.6.5.8 Messzeit für die Ermittlung der Abregeldrehzahl (3.6.5.3)<br />

(nach Herstellervorgabe, min. 1 s / max. 5 s, ansonsten 5 s)<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Das bedeutet:<br />

Gemäß der Umsetzung des Punktes 3.6.6.4 ist eine Eingabemöglichkeit der AR-Drehz.messzeit<br />

vorzusehen. Standardvorgabe 5 s, erlaubter Eingabebereich 1 s ≤ X ≤ 5 s<br />

3.6.5.9 Beschleunigungszeit tB [s]<br />

(nach Herstellervorgabe, ansonsten:<br />

- tB ≤ 2,0 s mit einer maximalen Bandbreite von 0,5 s<br />

(zul. Gesamtmasse ≤ 3,5 Tonnen)<br />

- tB ≤ 4,0 s mit einer maximalen Bandbreite von 0,5 s<br />

(zul. Gesammtmasse > 3,5 Tonnen)<br />

Das bedeutet:<br />

Die Herstellervorgaben sind zu beachten.<br />

Die maximale Bandbreite der Beschleunigungszeit ist 0,5 s.<br />

3.6.6 Abgasprüfung (soweit nach Nummer 3.6.5 erforderlich)<br />

3.6.6.1 Motor und Abgasreinigungssysteme auf Betriebstemperatur bringen;<br />

sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.<br />

Hinweis:<br />

Bedienergeführte Diesel-Konditionierung entsprechend vorheriger Eingabe<br />

Die Motortemperatur und die Motordrehzahl werden über die Diagnoseschnittstelle<br />

im MODUS 01 ausgelesen und zum <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät übertragen und dort angezeigt.<br />

Wenn die Motortemperatur und/oder die Motordrehzahl nicht ausgegeben werden,<br />

muss das Fahrzeug zurückgewiesen werden. Das Gesamtergebnis der <strong>AU</strong> ist "nicht<br />

bestanden". Auf dem Nachweis ist unter Erläuterungen zu vermerken: " Motortemperatur<br />

fehlt" bzw. "Motordrehzahl fehlt".<br />

Das bedeutet:<br />

Aufnehmen und Erfassen der aktuellen Motordrehzahl und Motortemperatur über die Diagnoseschnittstelle<br />

- Motordrehzahl [1/min.] MODUS 01- PID 0C - Data Byte A+B<br />

- Motortemperatur [°C] MODUS 01 - PID 05 - Data Byte A<br />

3.6.6.2 Motortemperatur auslesen und aufnehmen. [°C]<br />

Das bedeutet:<br />

Überprüfung der Konditionierung, d.h.<br />

- Motortemperatur Standardkriterium 60 °C oder<br />

- Motortemperatur lt. Hersteller<br />

keine Handeingabe zulässig.<br />

Ist die vorgeschriebene Konditionierung nicht erreicht, wartet Messprogramm solange bis Kriterium<br />

erfüllt.<br />

Nach Erfüllung des Konditionierungskriteriums beginnt die "Timeout"-Kontrolle (10 min.) je Prüfschritt,<br />

vgl. Punkt 3.6.8.3<br />

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Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Einhaltung der obigen Vorgaben.<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.6.6.3 Leerlaufdrehzahl auslesen und aufnehmen. [min -1 ]<br />

Das bedeutet:<br />

Bei diesem Prüfpunkt werden folgende Werte kontinuierlich angezeigt:<br />

- Motordrehzahl [1/min] MODUS 01- PID 0C - Data Byte A+B<br />

Zur Ermittlung der Leerlaufdrehzahl sind die Werte über einen Zeitraum von 30 s zu mitteln. Die<br />

Laufzeit der Messung ist dem Bediener anzuzeigen.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Einhaltung der Drehzahlermittlung.<br />

3.6.6.4 Abregeldrehzahl auslesen und aufnehmen. [min -1 ]<br />

Das bedeutet:<br />

Die Motordrehzahl ist über die Diagnoseschnittstelle auszulesen und am <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät<br />

anzuzeigen (MODUS 01- PID 0C - Data byte A+B).<br />

Zur Ermittlung der Abregeldrehzahl sind die Werte über einen Zeitraum gemäß Herstellerangabe<br />

(mind. 1 s), ansonsten 5 s zu mitteln. Die Laufzeit der Messung ist dem Bediener anzuzeigen.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Einhaltung der Drehzahlermittlung.<br />

3.6.6.5 Freie Beschleunigung durchführen, Istwerte ermitteln und aufnehmen.<br />

Das bedeutet:<br />

Anforderungen an die Drehzahlaufnahme entsprechend 6.6.2<br />

3.6.6.5.1 Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />

- mindestens 15 s halten -<br />

3.6.6.5.2 Fahrpedal schnell (in weniger als 1 Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam,<br />

vollständig betätigen und halten; t H entsprechend der Bestimmung nach Anlage 3.<br />

3.6.6.5.3 Beschleunigungszeit t B [s]<br />

entsprechend der Bestimmung nach Anlage 3.<br />

Die Beurteilung von tB erfolgt:<br />

- bei Fahrzeugen mit Erstzulassung bis 01.01.2006 durch den Bediener<br />

- bei Fahrzeugen mit Erstzulassung ab 01.01.2006 durch das<br />

Abgasmessgerät<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Das bedeutet:<br />

Die Herstellervorgaben sind zu beachten.<br />

Die maximale Bandbreite der Beschleunigungszeit ist 0,5 s. Bei Fahrzeugen mit Erstzulassung<br />

ab dem 01.01.2006 ist die Beschleunigungszeit und das Einhalten der Bandbreite durch das<br />

<strong>AU</strong>-Abgasmessgerät zu überwachen und zu bewerten. Das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät muss die<br />

Wiederholung der Beschleunigungen zulassen.<br />

3.6.6.5.4 Abregeldrehzahl [min -1 ]<br />

3.6.6.5.5 Spitzenwert der Rauchgastrübung [m -1 ]<br />

3.6.6.6 Freie Beschleunigung nach 3.6.6.5 mindestens noch 3 mal wiederholen;<br />

3.6.6.7 Bandbreite der Spitzenwerte der Rauchgastrübung bei nach Nummer 3.6.5.9 vorgegebener<br />

t für die 3 letzten Einzelmessungen innerhalb von<br />

B<br />

0,5 m -1 bei Trübungskoeffizienten ≤ 2,5 m -1 ;<br />

0,7 m -1 bei Trübungskoeffizienten > 2,5 m -1 .<br />

- Ja: Untersuchung abschließen.<br />

- Nein: Untersuchung abschließen oder weitere freie Beschleunigung nach<br />

Nummer 3.6.6.5 durchführen.<br />

Das bedeutet:<br />

Es können beliebig viele Einzelmessungen durchgeführt werden, bis die letzten<br />

3 Messungen innerhalb einer Trübungsbandbreite von 0,5 m -1 bzw. 0,7 m -1 und der nach<br />

3.6.5.9 vorgegebenen Beschleunigungszeit und Beschleunigungszeitbandbreite liegen.<br />

Das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät muss automatisch die nach Ziffer 3.6.6.7 zulässige Trübungsbandbreite<br />

anwenden.<br />

Die Bandbreiten für Trübung und Zeit sind auf den Mittelwert der letzten 3 Einzelmessungen<br />

anzuwenden.<br />

Das <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät hat ab der 4. Messung nach jeder weiteren Einzelmessung erneut die<br />

letzten 3 zu beurteilen.<br />

3.6.6.8 Bewertung und Anzeige der Ergebnisse der Abgasprüfung<br />

1. Leerlaufdrehzahl i.O./n.i.O.<br />

2. Abregeldrehzahl i.O./n.i.O.<br />

3. Freie Beschleunigung i.O./n.i.O.<br />

4. Bandbreite der Spitzenwerte der Rauchgastrübung i.O./n.i.O.<br />

5. Beschleunigungs-Zeiten i.O./n.i.O.*<br />

* nur für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.01.2006<br />

Das bedeutet:<br />

zu Nr. 5 (Beschleunigungszeiten): beinhaltet auch die Bewertung der Einhaltung der Bandbreite<br />

von 0,5 Sek.<br />

3.6.6.9 Untersuchung abschließen oder ab Nummer 3.6.6 wiederholen<br />

3.6.7 Nachweis erstellen<br />

Der für die Untersuchung Verantwortliche hat nach Abschluss der <strong>AU</strong> einen Nachweis<br />

auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben enthalten:<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Das bedeutet:<br />

Die Anzahl der auszudruckenden Nachweise muss vom Bediener getrennt vorgegeben werden<br />

können. Als Anzahl muss der Bediener jeweils mindestens zwischen 0, 1 oder 2 wählen können.<br />

3.6.7.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift), Messgerätetyp, <strong>AU</strong>-<br />

Programmversion<br />

Das bedeutet:<br />

Messgerätetyp und <strong>AU</strong>-(Ablauf-)Programmversion entsprechend der Bezeichnung im positiven<br />

Gutachten nach 1.2.2 („Abschließende Begutachtung“), bzw. den Nachträgen hierzu.<br />

Hierzu zählt auch der Typ des Auslesegerätes und dessen Programmversion.<br />

Aus der <strong>AU</strong>-Programmversion muss hervorgehen welcher <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>version das Programm<br />

entspricht, oder (wahlweise) Monat und Jahr der Begutachtung nach 1.2.2<br />

Ausdruck auf dem Nachweis an beliebiger Stelle.<br />

3.6.7.2 Fahrzeug-Ident.-Daten<br />

3.6.7.3 Ergebnis der Sichtprüfung Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

- in Ordnung (i.O.)<br />

3.6.7.4 Ergebnis der Funktionsprüfung OBD-System<br />

3.6.7.4.1 OBD-Status<br />

3.6.7.4.2 Status Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

- in Ordnung (i.O.)<br />

3.6.7.4.3 Ansteuerung Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

- in Ordnung (i.O.)<br />

3.6.7.4.4 Anzahl der gespeicherten Fehler<br />

- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

- in Ordnung (i.O.)<br />

3.6.7.4.5 Ggf. Fehlercodes mit Fehlertexten<br />

Das bedeutet:<br />

Bemerkung zu 3.6.4.5 gilt hier entsprechend. Strukturierung entsprechend Anlage VI zu diesem<br />

<strong>Geräteleitfaden</strong><br />

3.6.7.4.6 Prüfbereitschaftstests<br />

- Unterstützte und gesetzte Tests als Binärcode (ja:1/0; nein:0/1)<br />

- Alle Systemtests durchgeführt (i.O.) / nicht alle Systemtests durchgeführt<br />

- keine Prüfbereitschaftstests unterstützt<br />

Das bedeutet:<br />

Reihenfolge entsprechend Anlage VII dieses <strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong>s.<br />

3.6.7.5 Ggf. Fahrzeug-Soll-Daten<br />

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3.6.7.6 Ggf. Fahrzeug-Ist-Daten<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.6.7.7 Ggf. Ergebnis der Einzelmessungen der 3 letzten durchgeführten freien Beschleunigungen<br />

ausweisen und vergleichen<br />

- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

- in Ordnung (i.O.)<br />

3.6.7.7.1 Leerlaufdrehzahlen<br />

3.6.7.7.2 Abregeldrehzahlen<br />

3.6.7.7.3 Beschleunigungszeiten<br />

3.6.7.7.4 Ergebnis der Beschleunigungszeit nach Nummer 3.6.6.5.3 und Bandbreite nach<br />

Nummer 3.6.6.7<br />

3.6.7.7.5 Spitzenwerte der Rauchgastrübung<br />

3.6.7.7.6 Ergebnis der Trübungsbandbreite nach Nummer 3.6.6.7<br />

3.6.7.7.7 Ergebnis des arithmetischen Mittelwertes der 3 letzten Spitzenwerte der Rauchgastrübung<br />

3.6.7.8 Ggf. Ergebnis der Abgasprüfung<br />

Soll-/Ist-Vergleich (i.O./n.i.O.)<br />

3.6.7.9 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten<br />

(Eingabe nur über Tastatur; handschriftliche Einträge sind nicht zulässig)<br />

Das bedeutet:<br />

Eingabe muss per Tastatur erfolgen, handschriftliche Einträge sind nicht zulässig. Es sind maximal<br />

120 Zeichen Eingabemöglichkeit vorzusehen.<br />

3.6.7.10 Gesamtergebnis<br />

- <strong>AU</strong> bestanden;<br />

- <strong>AU</strong> nicht bestanden<br />

Das bedeutet:<br />

Das Gesamtergebnis des automatischen Prüfablaufs ist vorzublenden.<br />

- Wenn das Gesamtergebnis "<strong>AU</strong> bestanden" lautet, so hat bis zum<br />

31.12.2009 die Abfrage "Plakette zugeteilt" / "nicht zugeteilt" zu erfolgen<br />

- Wenn das Gesamtergebnis „<strong>AU</strong> nicht bestanden" lautet, so ist bis zum<br />

31.12.2009 automatisch "Plakette nicht zugeteilt" anzugeben<br />

Ab dem 01.01.2010 entfällt die Zuteilung der Plakette. Somit entfallen ab diesem Zeitpunkt die<br />

vorgenannten Angaben.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Das bedeutet:<br />

Es müssen weiterhin folgende Eingabemöglichkeiten bestehen:<br />

- Mangel Nr. 813 der HU-Richtlinie (Mängel nach Nr. 4.4 der <strong>AU</strong>-Richtlinie, die behoben<br />

wurden und<br />

- Erkannte, aber nicht behobene Mängel nach Nr. 5.5 der <strong>AU</strong>-Richtline<br />

3.6.7.11 Monat, Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste <strong>AU</strong><br />

Das bedeutet:<br />

Die Frist für die nächste <strong>AU</strong> muss in beide Richtungen veränderbar sein.<br />

3.6.7.12 Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten<br />

die Kontrollnummer.<br />

Das bedeutet:<br />

Muster für Nachweise nach Punkt 3.6.7 sind in Anlage II dieses <strong>Geräteleitfaden</strong>s festgelegt. Bei<br />

der Begutachtung wird geprüft: Entspricht der Nachweis den Mustern.<br />

3.6.8 Bemerkungen zu den Abgasmessgeräten<br />

3.6.8.1 Die verwendeten Abgasmessgeräte müssen den mit der Untersuchung befassten Mitarbeiter<br />

durch das Prüfverfahren führen (Bedienerführung).<br />

3.6.8.2 Die Istdaten sind vom Abgasmessgerät automatisch zu ermitteln und aufzunehmen.<br />

Eine manuelle Eingabe ist nur für die unter Nummer 3.6.7.9 genannten Abweichungen/Erläuterungen<br />

zugelassen. Eine manuelle Befundung (durch die für die Untersuchung<br />

verantwortliche Person) ist nur für die Sichtprüfung der Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

nach Nummer 3.6.2 und für die Prüfung „Ansteuerung Kontrollleuchte<br />

Motordiagnose“ nach Nummer 3.6.4.3 zugelassen. Die manuellen Eingaben sind<br />

durch das Abgasmessgerät im Protokollausdruck kenntlich zu machen.<br />

Das bedeutet:<br />

Manuelle Befundungen müssen im Protokollausdruck durch das Sonderzeichen"#" kenntlich<br />

gemacht werden.<br />

3.6.8.3 Erfolgt auf eine Vorgabe der Bedienerführung nach Aufnahme der Motortemperatur<br />

innerhalb von 10 Minuten keine Eingabe oder Reaktion und somit kein Fortschritt im<br />

Prüfablauf, hat das Abgasmessgerät die Untersuchung automatisch abzubrechen. Ein<br />

gewollter Abbruch der Untersuchung darf nur nach Nummer 3.6.3 (Kommuniktionsaufbau)<br />

und Nummer 3.6.6.1 möglich sein. Nach Abbruch der Untersuchung ist der<br />

Nachweis mit den bis zum Abbruch erfassten Daten und der Bemerkung "Untersuchung<br />

abgebrochen" bzw. „kein Kommunikationsaufbau möglich“ oder „Motortemperatur<br />

fehlt“ bzw. „Motordrehzahl fehlt“ auszudrucken.<br />

In diesem Fall ist das Gesamtergebnis der Prüfung: n.i.O.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Das bedeutet:<br />

Als Fortschritt im Prüfablauf werden nur sinnvolle Eingaben und Reaktionen gemäß des <strong>AU</strong> -<br />

Prüfverfahrens gewertet<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Funktion des automatischen Abbruchs (10 min "Timeout" - Schaltung).<br />

Funktion des gewollten Abbruchs.<br />

Das bedeutet:<br />

Kann keine Kommunikation aufgebaut werden (3.6.3), oder kann die Motordrehzahl<br />

/Motortemperatur nicht ausgelesen werden (3.6.6.1/3.6.6.2) so darf der Ablauf nicht fortgeführt<br />

werden, sondern die Untersuchung ist abzubrechen und ein entsprechener Ausdruck ist zu<br />

erstellen.<br />

Ein gewollter Abbruch der Untersuchung durch den Bediener darf somit nach dem Untersuchungsschritt<br />

3.6.2 (Sichtprüfung Kontrollleuchte Motordiagnose) außer beim Kommunikationsaufbau<br />

und der Erfassung Motortemperatur/Motordrehzahl an keiner Stelle der Untersuchung<br />

möglich sein.<br />

Daher ist es notwendig, daß der Bediener außer bei den o.g. Prüfschritten den Prüfablauf in<br />

jedem Fall fortführen kann.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Einhaltung o.g. Anforderung.<br />

Das bedeutet:<br />

Nr. 3.6.8.3 gilt für das Untersuchungsverfahren nach 3.6 ab dem Kommunikationsaufbau.<br />

3.6.8.4 Die Bedienerführung des Abgasmessgerätes muss die Möglichkeit eröffnen, nach<br />

Nummer 3.6.3 eine Wiederholung ab Nummer 3.6.1, und nach Nummer 3.6.6.9 eine<br />

Wiederholung ab Nummer 3.6.6.2 zuzulassen.<br />

Das bedeutet:<br />

Nur Wiederholungen der kompletten o.g. Untersuchungsschritte sind zulässig.<br />

Bei der Begutachtung wird überprüft:<br />

Ist ein Wiederholen der oben genannten Untersuchungsschritte möglich und werden die ggf.<br />

teilweise bereits abgespeicherten Daten durch die neuen Daten ersetzt.<br />

3.6.8.5 Wird die Kommunikation zwischen Motorsteuergerät und Auslesegerät während der<br />

Prüfung unterbrochen und ist ein erneuter Kommunikationsaufbau problemlos möglich,<br />

so muss keine Dokumentation (Ausdruck) erfolgen, sondern die Prüfung kann<br />

an der Stelle, wo sie unterbrochen wurde, automatisch fortgesetzt werden.<br />

3.6.8.6 Ist kein Auslesegerät an das Abgasmessgerät angeschlossen bzw. findet keine Datenübertragung<br />

statt, darf entweder der Prüfablauf nach Nummer 3.6 (OBD-Fahrzeuge)<br />

nicht aktiviert werden können, oder es muss die Meldung „Kein Diagnosegerät angeschlossen<br />

bzw. keine Verbindung“ erfolgen.<br />

3.6.8.7 Außerhalb des <strong>AU</strong>-Ablaufes können die Auslesegeräte auch für allgemeine Diagnosefunktionen<br />

genutzt werden. Innerhalb des <strong>AU</strong>-Ablaufes müssen diese Funktionen<br />

jedoch gesperrt sein.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.7 Untersuchung eines Kraftfahrzeugs (ausgenommen Kraftrad) mit Fremd- oder<br />

Kompressionszündungsmotor und alternativem Antrieb oder Kraftstoff<br />

Hinweis:<br />

Es ist kein gesonderter Programmablauf vorzusehen, da die Untersuchungen entsprechend den<br />

Untersuchungen nach 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, bzw. 3.6 durchzuführen sind (siehe 3.7.1.4, 3.7.3.1,<br />

3.7.3.2). Sämtliche dort genannten Punkte gelten entsprechend.<br />

3.7.1 monovalent, gasförmiger Kraftstoff (z.B. Erdgas, LPG, Wasserstoff)<br />

3.7.1.1 Eingabe der Fahrzeug-Soll-Daten (nach Herstellervorgaben)<br />

3.7.1.2 Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“<br />

(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />

Das bedeutet:<br />

Punkt 3.7.1.2 entfällt ab 01.04.2006 für Fahrzeuge mit OBD und ab 01.01.2010 für alle übrigen<br />

KFZ. Siehe auch 1.4.<br />

3.7.1.2.1 Prüfung der schadstoffrelevanten Bauteile einschließlich Auspuffanlage auf Vorhandensein,<br />

Vollständigkeit, Dichtheit und auf Beschädigung, soweit ohne Demontage<br />

sichtbar.<br />

3.7.1.2.2 Ergebnis der Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“<br />

(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />

- nicht in Ordnung<br />

- in Ordnung<br />

3.7.1.3 Motor und ggf. Katalysator auf Betriebstemperatur bringen;<br />

sofern vorgegeben, entsprechend den Anleitungen des Fahrzeugherstellers<br />

3.7.1.4 Funktionsprüfung<br />

Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller<br />

für das Kraftfahrzeug anzugebenden Sollwerte nach den Anleitungen<br />

- des Fahrzeugherstellers entsprechend Nummer 3.2, 3.3 oder 3.4 oder<br />

- des Systemherstellers<br />

Das bedeutet:<br />

Bei Auswahl der Kraftstoff/Antriebsart „Wasserstoff“ (3.1.6) entfällt die Erfassung der Solldaten<br />

entsprechend 3.2.1, 3.3.1 bzw. 3.4.5 und die Abgasmessung entsprechend 3.2.4, 3.3.4 bzw.<br />

3.4.6<br />

3.7.1.4.1 Istwerte des Kraftfahrzeugs entsprechend den in Nummer 3.7.1.1 vorgegebenen Sollwerten<br />

ermitteln und aufnehmen<br />

3.7.1.4.2 Sofern für ein ab dem<br />

- 01.01.1993 der Fahrzeugklasse M1 oder<br />

- 01.10.1994 der Fahrzeugklasse M1 > 2,5 t zGM oder N1<br />

erstmals in den Verkehr gebrachtes Kraftfahrzeug vom Hersteller kein(e)<br />

Sollwert(e) für den CO-Gehalt im Leerlauf und/oder erhöhten Leerlauf vorgegeben<br />

ist/sind darf der CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei Leerlauf den Wert von 0,5 % vol<br />

bzw. 0,3 % vol entsprechend Nummer 3.3.1.4 und bei erhöhtem Leerlauf (min. 2500/<br />

max. 3000 [min -1 ]) den Wert von 0,3 % vol bzw. 0,2 % vol entsprechend Nummer<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.3.1.7 nicht übersteigen. Ansonsten darf der Wert für den CO-Gehalt 3,5 % vol<br />

nicht übersteigen.<br />

3.7.1.4.3 <strong>AU</strong> abschließen oder ab Nummer 3.7.1.3 wiederholen<br />

3.7.1.5 Prüfbescheinigung/Nachweis erstellen.<br />

Der für die Untersuchung Verantwortliche hat nach Abschluss der <strong>AU</strong> eine Prüfbescheinigung/einen<br />

Nachweis auszustellen. Die Prüfbescheinigung/der Nachweis<br />

muss die nachfolgenden Angaben enthalten:<br />

Das bedeutet:<br />

Die Anzahl der auszudruckenden Prüfbescheinigungen und Nachweise muss vom Bediener<br />

getrennt vorgegeben werden können. Als Anzahl muss der Bediener jeweils mindestens zwischen<br />

0, 1 oder 2 wählen können.<br />

3.7.1.5.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift), Messgerätetyp, <strong>AU</strong>-<br />

Programmversion<br />

3.7.1.5.2 Fahrzeug-ldent.-Daten<br />

3.7.1.5.3 Fahrzeug-Soll-Daten<br />

3.7.1.5.4 Fahrzeug-Ist-Daten<br />

3.7.1.5.5 Ergebnis der Sichtprüfung schadstoffrelevante Bauteile<br />

(soweit nach Nummer 1.1.6 erforderlich)<br />

- nicht in Ordnung (n.i.O.)<br />

- in Ordnung (i.O.)<br />

Das bedeutet:<br />

Ergebnis Sichtprüfung „schadstoffrelevante Bauteile“ entfällt ggf. Siehe 1.4<br />

3.7.1.5.6 Ergebnis der Einzelprüfungen<br />

Soll/lst-Vergleich (i.O / n.i.O.)<br />

3.7.1.5.7 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten<br />

(Benennung der verwendeten Messgeräte)<br />

3.7.1.5.8 Gesamtergebnis<br />

- <strong>AU</strong> bestanden;<br />

- <strong>AU</strong> nicht bestanden<br />

3.7.1.5.9 Monat, Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste <strong>AU</strong><br />

3.7.1.5.10 Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten<br />

die Kontrollnummer<br />

3.7.2 bivalent<br />

3.7.2.1 gasförmiger Kraftstoff / Ottokraftstoff oder<br />

3.7.2.2 gasförmiger Kraftstoff / Kraftstoff für Kompressionszündungsmotoren oder<br />

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3.7.2.3 Elektroantrieb / Verbrennungsantrieb<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

3.7.3 Die <strong>AU</strong> an den in Nummer 3.7.2 beschriebenen Kraftfahrzeugen ist durchzuführen<br />

3.7.3.1 nur im Betrieb mit Ottokraftstoff nach dem entsprechenden, in Nummer 3.2, 3.3 oder<br />

3.4 beschriebenen Verfahren oder<br />

3.7.3.2 nur im Betrieb mit Kraftstoff für Kompressionszündungsmotoren nach dem<br />

in Nummer 3.5 oder 3.6 beschriebenen Verfahren oder<br />

3.7.3.3 entsprechend dem vom Fahrzeug- oder Systemhersteller vorgegebenen Verfahren in<br />

Anlehnung an den Ablauf nach Nummer 3.7.1.<br />

3.8 Untersuchung eines Kraftrads mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder<br />

mit Katalysator, jedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung<br />

Das bedeutet:<br />

Für die Untersuchung nach 3.8 ist keine programmgesteuerte Bedienerführung des Prüfablaufs<br />

vorgeschrieben. Wird dies jedoch Umgesetzt und verfügbar gemacht, so gelten auch hier die<br />

entsprechenden Anforderungen, die grundsätzlich denen des Untersuchungsverfahrens nach<br />

3.2 gleichen (vgl. 1.2.2).<br />

3.8.1 Eingabe/Erfassen der Fahrzeug-Soll-Daten<br />

3.8.1.1 Motortemperatur [°C]<br />

(nach Herstellervorgaben, ansonsten mindestens 60 °C)<br />

3.8.1.2 Leerlaufdrehzahl [min -1 ] (min/max.)<br />

3.8.1.3 CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei Leerlauf [% vol]<br />

(nach Herstellerangabe, ansonsten ≤ 4,5 % vol)<br />

3.8.2 Motor auf Betriebstemperatur bringen;<br />

darauf achten, dass bei luftgekühltem Motor, dieser nicht überhitzt wird;<br />

sofern vorgegeben, Konditionierung entsprechend den Vorgaben des Fahrzeugherstellers.<br />

3.8.3 Funktionsprüfung<br />

Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller<br />

für das Kraftrad vorgegebenen Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.<br />

3.8.3.1 Motortemperatur ermitteln und aufnehmen [°C]<br />

3.8.3.2 Istwerte des Kraftrades bei Leerlauf über Abgasmessgerät und mittels externem<br />

Messgerät oder bordeigenem Drehzahlmesser ermitteln und aufnehmen.<br />

3.8.3.2.1 Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />

3.8.3.2.2 CO-Gehalt im Auspuffendrohr [% vol]<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Das bedeutet:<br />

Bei Anwendung von Nr. 3.8.6.3. ist der korrigierte CO-Wert (COKorr) relevant für die Bewertung.<br />

Dieser ist dann auch im Nachweis nach Nr. 3.8.5 zu protokollieren. Siehe Anlage II<br />

3.8.4 Untersuchung abschließen oder ab Nummer 3.8.2 wiederholen<br />

3.8.5 Nachweis erstellen<br />

Der für die Untersuchung Verantwortliche hat nach Abschluss der Abgasuntersuchung<br />

einen Nachweis auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben<br />

enthalten:<br />

3.8.5.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift)<br />

3.8.5.2 Fahrzeug-ldent.-Daten<br />

3.8.5.3 Fahrzeug-Soll-Daten<br />

3.8.5.4 Fahrzeug-Ist-Daten<br />

3.8.5.5 Ergebnis der Abgasprüfung<br />

Soll/lst-Vergleich (i.O./n.i.O.)<br />

3.8.5.6 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten<br />

3.8..5.7 Gesamtergebnis<br />

- <strong>AU</strong> bestanden<br />

- <strong>AU</strong> nicht bestanden<br />

3.8.5.8 Monat, Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Abgasuntersuchung<br />

3.8.5.9 Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten<br />

die Kontrollnummer<br />

3.8.6 Bemerkungen zu den Abgasmessgeräten<br />

3.8.6.1 Eine wichtige Voraussetzung für eine wiederholbare und reproduzierbare Messung<br />

der CO-Konzentration ist die richtige Entnahme der Motorabgase. Bedingt durch die<br />

im Allgemeinen relativ kurzen Auspuffanlagen und damit fehlender Beruhigungsstrecken<br />

für den Abgasstrom, kann bei Krafträdern das Motorabgas je nach Auspuffführung<br />

und Motorkonzept am Austritt des Endschalldämpfers sehr stark pulsieren.<br />

Bei Krafträdern mit Ein- oder Zweizylindermotor und/oder mit großem Hubraum<br />

kann dieser Effekt durch Schwingungen der Motorabgase mit großer Amplitude besonders<br />

stark sein.<br />

3.8.6.2 Wird bei der Abgasuntersuchung an Krafträdern das Abgas direkt aus dem Endrohr<br />

des Schalldämpfers entnommen, kommt es konstruktionsbedingt daher unter Umständen<br />

zu einer Vermischung der Motorabgase mit Umgebungsluft. Der gemessene<br />

CO-Wert weicht u.U. vom tatsächlichen Wert stark ab; die gemessene CO-<br />

Konzentration ist zu niedrig. Deutlich erkennbar ist dies an einem hohen O2-Anteil<br />

infolge von hohem Luftanteil im Bereich des Endrohrs (z.B. mit 4-Gas-Messgeräten<br />

im kontinuierlichen Messmodus feststellbar). Daher müssen bei der Gasentnahme am<br />

Auspuffendrohr zur Messung des CO-Gehaltes bei Krafträdern bestimmte Parameter<br />

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unbedingt beachtet und zwingend eingehalten werden (Anlage 5).<br />

Diese sind:<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

1. Die Entnahmesonde muss mindestens 300 mm in den Endschalldämpfer einge-<br />

führt werden.<br />

2. Kann die Entnahmesonde nicht mindestens 300 mm eingeführt werden, so ist<br />

eine Verlängerung anzubringen, die auf geeignete Weise luftdicht am End<br />

schalldämpfer anzubringen ist, um eine Abgasverdünnung sicher zu verhin-<br />

dern. Beispiele siehe Anlage 5.<br />

3. Die Verlängerung muss mindestens 400 mm lang sein und darf einen maximalen<br />

Innendurchmesser von 50 mm haben.<br />

4. Adaption und Verlängerung müssen hitzebeständig, abgasbeständig und dauerhaltbar<br />

sein.<br />

5. Besitzt das Kraftrad mehrere Auspuffendrohre und ist die Abgasführung nicht<br />

konstruktionsbedingt vor den Auspuffendrohren zusammengeführt, so ist in je<br />

dem Endrohr die Abgasemissionsmessung vorzunehmen, wobei als Messer<br />

gebnis der arithmetische Mittelwert gilt. Es sind Entnahmesysteme zulässig,<br />

die alle Abgasteilströme zu einer Messung zusammenführen.<br />

6. Das Vorhandensein von Abgasreinigungssystemen nach dem Prinzip<br />

„Sekundärlufteinblasung“ ist zu beachten. Ist dieses System während der Ab-<br />

gasuntersuchung aktiv, wird zusätzlich Luft nach dem Auslassventil den Abga-<br />

sen zugeführt. Die Vorgaben des Fahrzeug- bzw. Systemherstellers sind zu be-<br />

achten.<br />

7. Bei Messungen an Krafträdern mit 2-Takt-Motor ist mit erhöhten HC und Öl-<br />

Belastungen der Messgeräte zu rechnen. Es sind die Anweisungen des Messge<br />

räteherstellers zu beachten.<br />

8. Durch das Anbringen des Adapters und der Verlängerung darf sich das<br />

Betriebsverhalten des Motors nicht verändern, d.h. die Endschalldämpfer-<br />

Verlängerung sollte so ausgeführt sein, das der Gegendruck so gering wie nur<br />

möglich ansteigt.<br />

9. Die Abdichtung zwischen Endschalldämpfer und Endschalldämpfer-Verlängerung<br />

muss während der gesamten Abgasmessung vorhanden sein.<br />

10.Beschädigungen am Kraftrad oder Teilen davon, insbesondere der Auspuffanlage,<br />

sind zu vermeiden.<br />

3.8.6.3 Korrekturformeln für CO für Krafträder<br />

Sofern die Entnahmesonde nicht mindestens 300 mm in die Auspuffanlage eingeführt<br />

werden kann, ist die Anwendung einer Korrekturformel im Zusammenhang mit<br />

der Verwendung eines 4-Gas-Messgerätes erlaubt. Mit dieser Korrekturformel kann<br />

anhand der Ermittelten CO- und CO2-Konzentrationen eine korrigierte CO-<br />

Konzentration berechnet werden.<br />

Die Korrekturformel lautet für<br />

2-Takt-Motoren: = [ CO]<br />

CO Korr<br />

4-Takt-Motoren: = [ CO]<br />

CO Korr<br />

⎛<br />

∗ ⎜<br />

⎝<br />

⎛<br />

∗ ⎜<br />

⎝<br />

10<br />

⎞<br />

[ ] [ ] ⎟⎟<br />

CO + CO<br />

15<br />

[ ] [ ] ⎟⎟<br />

CO + CO<br />

2<br />

2<br />

⎞<br />

⎠<br />

⎠<br />

Seite 62 von 111


<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Angewendet werden kann die Formel nur bei Verwendung von 4-Gas-Messge-<br />

räten (<strong>AU</strong>) und nicht bei den einfachen CO-Testern da zusätzlich CO2 als Messgröße<br />

benötigt wird. D.h. bei Verwendung von (einfachen) CO-Testern müssen weiterhin<br />

die Abgas-Adaptionen nach Anlage 5 verwendet werden.<br />

Das bedeutet:<br />

3.8.6.3 kann zur Anwendung kommen bei Gas-Messgeräten, die mindestens CO und CO2 in<br />

[%-vol.] messen und aufnehmen, also auch z.B. bei 2-, 3- oder 5-Gas-Messgeräten<br />

3.9 Untersuchung eines Kraftrades mit Fremdzündungsmotor, mit Katalysator und<br />

lambdageregelter Gemischaufbereitung<br />

Das bedeutet:<br />

Für die Untersuchung nach 3.9 ist keine programmgesteuerte Bedienerführung des Prüfablaufs<br />

vorgeschrieben. Wird dies jedoch Umgesetzt und verfügbar gemacht, so gelten auch hier die<br />

entsprechenden Anforderungen, die grundsätzlich denen des Untersuchungsverfahrens nach<br />

3.3 gleichen (ohne Regelkreisprüfung) (vgl. 1.2.2).<br />

3.9.1 Eingabe/Erfassen der Fahrzeug-Soll-Daten<br />

3.9.1.1 Motortemperatur [°C]<br />

(nach Herstellervorgaben, ansonsten mindestens 60 °C)<br />

3.9.1.2 Erhöhte Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />

(nach Herstellerangabe, ansonsten 2000 bis 3000)<br />

3.9.1.3 CO-Gehalt im Auspuffendrohr bei erhöhtem Leerlauf [% vol]<br />

(nach Herstellerangabe, ansonsten ≤ 0,3 % vol)<br />

3.9.2 Motor auf Betriebstemperatur bringen;<br />

darauf achten, dass bei luftgekühltem Motor, dieser nicht überhitzt wird;<br />

sofern vorgegeben, Konditionierung entsprechend den Vorgaben des Fahrzeugherstellers<br />

3.9.3 Funktionsprüfung<br />

Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller<br />

für das Kraftrad vorgegebenen Sollwerte nach den Anleitungen des Fahrzeugherstellers.<br />

3.9.3.1 Motortemperatur ermitteln und aufnehmen [°C]<br />

3.9.3.2 Istwerte des Kraftrades bei erhöhtem Leerlauf über Abgasmessgerät und mittels externem<br />

Messgerät oder bordeigenem Drehzahlmesser ermitteln und aufnehmen.<br />

3.9.3.2.1 Erhöhte Leerlaufdrehzahl [min -1 ]<br />

3.9.3.2.2 CO-Gehalt im Auspuffendrohr [% vol]<br />

Seite 63 von 111


<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Das bedeutet:<br />

Bei Anwendung von Nr. 3.9.6.3. ist der korrigierte CO-Wert (COKorr) relevant für die Bewertung.<br />

Dieser ist dann auch im Nachweis nach Nr. 3.9.5 zu protokollieren. Siehe Anlage II<br />

3.9.4 Untersuchung abschließen oder an Nummer 3.9.2 wiederholen<br />

3.9.5 Nachweis erstellen<br />

Der für die Untersuchung Verantwortliche hat nach Abschluss der Abgasuntersuchung<br />

einen Nachweis auszustellen. Der Nachweis muss die nachfolgenden Angaben<br />

enthalten:<br />

3.9.5.1 Datum, Uhrzeit, ausführende Stelle (Name, Anschrift)<br />

3.9.5.2 Fahrzeug-ldent.-Daten<br />

3.9.5.3 Fahrzeug-Soll-Daten<br />

3.9.5.4 Fahrzeug-Ist-Daten<br />

3.9.5.5 Ergebnis der Abgasprüfung<br />

Soll/lst-Vergleich (i.O./n.i.O.)<br />

3.9.5.6 Ggf. Abweichungen/Erläuterungen zu den einzelnen Punkten<br />

3.9.5.7 Gesamtergebnis<br />

- <strong>AU</strong> bestanden<br />

- <strong>AU</strong> nicht bestanden<br />

3.9.5.8 Monat, Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Abgasuntersuchung<br />

3.9.5.9 Unterschrift des für die Untersuchung Verantwortlichen und bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten<br />

die Kontrollnummer<br />

3.9.6 Bemerkungen zu den Abgasmessgeräten<br />

3.9.6.1 Eine wichtige Voraussetzung für eine wiederholbare und reproduzierbare Messung<br />

der CO-Konzentration ist die richtige Entnahme der Motorabgase. Bedingt durch die<br />

im Allgemeinen relativ kurzen Auspuffanlagen und damit fehlender Beruhigungsstrecken<br />

für den Abgasstrom, kann bei Krafträdern das Motorabgas je nach Auspuffführung<br />

und Motorkonzept am Austritt des Endschalldämpfers sehr stark pulsieren.<br />

Bei Krafträdern mit Ein- oder Zweizylindermotor und/oder mit großem Hubraum<br />

kann dieser Effekt durch Schwingungen der Motorabgase mit großer Amplitude besonders<br />

stark sein.<br />

3.9.6.2 Wird bei der Abgasuntersuchung an Krafträdern das Abgas direkt aus dem Endrohr<br />

des Schalldämpfers entnommen, kommt es konstruktionsbedingt daher unter Umständen<br />

zu einer Vermischung der Motorabgase mit Umgebungsluft. Der gemessene<br />

CO-Wert weicht u. U. vom tatsächlichen Wert stark ab; die gemessene CO-<br />

Konzentration ist zu niedrig. Deutlich erkennbar ist dies an einem hohen O2-Anteil<br />

infolge von hohem Luftanteil im Bereich des Endrohrs (z.B. mit 4-Gas-Messgeräten<br />

im kontinuierlichen Messmodus feststellbar). Daher müssen bei der Gasentnahme am<br />

Auspuffendrohr zur Messung des CO-Gehaltes bei Krafträdern bestimmte Parameter<br />

Seite 64 von 111


unbedingt beachtet und zwingend eingehalten werden (Anlage 5).<br />

Diese sind:<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

1. Die Entnahmesonde muss mindestens 300 mm in den Endschalldämpfer eingeführt<br />

werden.<br />

2. Kann die Entnahmesonde nicht mindestens 300 mm eingeführt werden, so ist eine<br />

Verlängerung anzubringen, die auf geeignete Weise luftdicht am Endschalldämpfer<br />

anzubringen ist, um eine Abgasverdünnung sicher zu verhindern. Beispiele<br />

siehe Anlage 5.<br />

3. Die Verlängerung muss mindestens 400 mm lang sein und darf einen maximalen<br />

Innendurchmesser von 50 mm haben.<br />

4. Adaption und Verlängerung müssen hitzebeständig, abgasbeständig und dauerhaltbar<br />

sein.<br />

5. Besitzt das Kraftrad mehrere Auspuffendrohre und ist die Abgasführung nicht<br />

konstruktionsbedingt vor den Auspuffendrohren zusammengeführt, so ist in jedem<br />

Endrohr die Abgasemissionsmessung vorzunehmen, wobei als Messergebnis der<br />

arithmetische Mittelwert gilt. Es sind Entnahmesysteme zulässig, die alle Abgasteilströme<br />

zu einer Messung zusammenführen.<br />

6. Das Vorhandensein von Abgasreinigungssystemen nach dem Prinzip<br />

„Sekundärlufteinblasung“ ist zu beachten. Ist dieses System während der Abgasuntersuchung<br />

aktiv, wird zusätzlich Luft nach dem Auslassventil den Abgasen<br />

zugeführt. Die Vorgaben des Fahrzeug- bzw. Systemherstellers sind zu beachten.<br />

7. Bei Messungen an Krafträdern mit 2-Takt-Motor ist mit erhöhten HC und Öl-<br />

Belastungen der Messgeräte zu rechnen. Es sind die Anweisungen des Messgeräteherstellers<br />

zu beachten.<br />

8. Durch das Anbringen des Adapters und der Verlängerung darf sich das<br />

Betriebsverhalten des Motors nicht verändern, d.h. die Endschalldämpfer-<br />

Verlängerung sollte so ausgeführt sein, das der Gegendruck so gering wie nur<br />

möglich ansteigt.<br />

9. Die Abdichtung zwischen Endschalldämpfer und Endschalldämpfer-Verlängerung<br />

muss während der gesamten Abgasmessung vorhanden sein.<br />

10. Beschädigungen am Kraftrad oder Teilen davon, insbesondere der Auspuffanlage,<br />

sind zu vermeiden.<br />

3.9.6.3 Korrekturformel für CO für Krafträder<br />

Sofern die Entnahmesonde nicht mindestens 300 mm in die Auspuffanlage eingeführt<br />

werden kann, ist die Anwendung einer Korrekturformel im Zusammenhang mit<br />

der Verwendung eines 4-Gas-Messgerätes erlaubt. Mit dieser Korrekturformel kann<br />

anhand der Ermittelten CO- und CO2-Konzentrationen eine korrigierte CO-<br />

Konzentration berechnet werden.<br />

Die Korrekturformel lautet für<br />

2-Takt-Motoren: = [ CO]<br />

CO Korr<br />

4-Takt-Motoren: = [ CO]<br />

CO Korr<br />

⎛<br />

∗ ⎜<br />

⎝<br />

⎛<br />

∗ ⎜<br />

⎝<br />

10<br />

⎞<br />

[ ] [ ] ⎟⎟<br />

CO + CO<br />

15<br />

[ ] [ ] ⎟⎟<br />

CO + CO<br />

2<br />

2<br />

⎞<br />

⎠<br />

⎠<br />

Seite 65 von 111


<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Angewendet werden kann die Formel nur bei Verwendung von 4-Gas-Messge-räten<br />

(<strong>AU</strong>) und nicht bei den einfachen CO-Testern da zusätzlich CO2 als Messgröße benötigt<br />

wird. D.h. bei Verwendung von (einfachen) CO-Testern müssen weiterhin die<br />

Abgas-Adaptionen nach Anlage 5 verwendet werden.<br />

Das bedeutet:<br />

3.9.6.3 kann zur Anwendung kommen bei Gas-Messgeräten, die mindestens CO und CO2 in<br />

[%-vol.] messen und aufnehmen, also auch z.B. bei 2-, 3- oder 5-Gas-Messgeräten<br />

4. B e u r t e i l u n g d e r P r ü f e r g e b n i s s e<br />

4.1 Es gelten die Vorschriften der Nr. 3 Anlage VIIIa StVZO.<br />

4.2 Im Ergebnis der Durchführung des Untersuchungspunktes „Motormanagement-/ Abgasreinigungssystem“<br />

als eigenständiger Teil der HU durch eine dafür anerkannte<br />

Kraftfahrzeugwerkstatt ist eine Gesamtbewertung mit „i.O“ oder „n.i.O.“ vorzunehmen.<br />

4.3 Werden von nach Anlage VIIIc StVZO anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten bei<br />

der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems<br />

im Rahmen des eigenständigen Teils der HU nach Nr. 3.1.1.1 Anlage<br />

VIII StVZO Mängel festgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems,<br />

längstens innerhalb eines Kalendertages<br />

beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer („Sammelmangel“) auf<br />

dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP oder PI in den Untersuchungsbericht zu<br />

übernehmen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist in Verbindung mit einer eindeutigen<br />

Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen („Mängelschleife“).<br />

Das bedeutet<br />

Muster für Nachweise sind in Anlage II dieses <strong>Geräteleitfaden</strong>s festgelegt. Bei der Begutachtung<br />

wird geprüft: Entspricht der Nachweis den Mustern.<br />

4.4 Um die bei der Untersuchung der Abgase festgestellten abgasrelevanten Mängel bei<br />

der Durchführung der HU nach § 29 StVZO in den Technischen Prüfstellen und bei<br />

Überwachungsorganisationen sowie bei der Durchführung der Untersuchung des<br />

Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rahmen des eigenständigen Teils<br />

der Hauptuntersuchung nach Nr. 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO in den dafür anerkannten<br />

Kfz-Werkstätten einheitlich zu erfassen und zu bewerten, müssen die nachfolgenden<br />

Mängel in allen Untersuchungsstellen intern dokumentiert werden:<br />

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Untersuchungsverfahren<br />

Abgasrelevante Mängel:<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Fremdzündungsmotor allgemein Krafträder Kompressionszündungsmotor<br />

ohne Kat,<br />

mit U-Kat<br />

mit<br />

G-Kat<br />

mit<br />

OBD<br />

mit<br />

OBD (*)<br />

ohne Kat,<br />

mit U-Kat<br />

mit<br />

G-Kat<br />

Leerlaufdrehzahl X X X (X) 1) X X (**)<br />

Zündzeitpunkt X X<br />

Schließwinkel X<br />

CO-Konzentration im Abgas bei<br />

Leerlaufdrehzahl<br />

CO-Konzentration im Abgas bei<br />

erhöhter Leerlaufdrehzahl<br />

X X X<br />

X X (X) 1) X<br />

λ bei erhöhter Leerlaufdrehzahl X X (X) 1)<br />

Regelkreisprüfung X<br />

Funktionsprüfung OBD:<br />

ohne<br />

OBD<br />

mit<br />

OBD<br />

Seite 67 von 111<br />

mit<br />

OBD (*)<br />

X X (X) 1)<br />

Sichtprüfung „Kontrollleuchte“ X X X X<br />

Status Kontrollleuchte Motordiagnose<br />

Ansteuerung Kontrollleuchte<br />

Motordiagnose<br />

X X X X<br />

X X X X<br />

Prüfbereitschaftstests X X X X<br />

Fehlerspeicher (Anzahl gespeicherter<br />

Fehler –Modus 01) ggf.<br />

Auslesen der Fehlercodes (Modus<br />

03)<br />

X X X X<br />

Abregeldrehzahl X X (X) 1)<br />

Trübungswert X X (X) 1)<br />

_______________<br />

(*) Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren oder Kompressionszündungsmotor (Typgenehmigung nach Richtlinie 70/220/EWG),<br />

die ab dem 01. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen wurden, wird auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens<br />

verzichtet, wenn das Ergebnis nach Nummer 3.4.4.6 oder 3.6.4.6 dies zulässt. Dies gilt entsprechend auch für Kraftfahrzeuge nach<br />

Nummer 1.1.8.<br />

(**) Erhöhte Leerlaufdrehzahl<br />

1)<br />

Zu erfassen, wenn das Ergebnis nach Ziffer 5 in Nummer 3.4.4.6 oder 3.6.4.6 die Messung und Bewertung des Abgasverhalten erforderlich.<br />

4.5 Die nach Nummer 5.5 festgestellten Mängel außerhalb des eigenständigen Untersuchungsumfangs<br />

sind in die Bewertung nicht einzubeziehen.


5. Nachweis über die Untersuchung der Abgase<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Hinweis :<br />

Muster für Nachweise für die jeweiligen Untersuchungsverfahren sind in Anlage II dieses <strong>Geräteleitfaden</strong>s<br />

festgelegt. Bei der Begutachtung wird geprüft: Entspricht der Nachweis den Mustern.<br />

5.1 Wird die Untersuchung der Abgase im Rahmen einer HU nach § 29 StVZO von<br />

einem aaSoP oder PI durchgeführt, ist der Nachweis über den ermittelten Zustand<br />

des Abgasverhaltens des untersuchten Kraftfahrzeuges Bestandteil des Hauptuntersuchungsberichts.<br />

5.2 Wird nach Nr. 3.1.1.1 Anlage VIII StVZO der Untersuchungspunkt „Motormanagement-/<br />

Abgasreinigungssystem“ als eigenständiger Teil der HU von einer dafür<br />

nach Anlage VIIIc StVZO anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt, so<br />

hat diese einen Nachweis nach dem im VkBl. 2008 S. 222 veröffentlichten Muster<br />

mit fälschungserschwerenden Merkmalen auszustellen und dem Fahrzeughalter<br />

oder seinem Beauftragten zu übergeben und diesen darauf aufmerksam zu machen,<br />

dass der Nachweis dem aaSoP oder PI vor der Durchführung der HU zu übergeben<br />

ist.<br />

5.3 Bis zum 31.12.2009 ist als Nachweis über die Durchführung einer <strong>AU</strong> nach § 47a<br />

Abs. 1 StVZO an einem Kraftfahrzeug ohne OBD-System eine Prüfbescheinigung<br />

nach dem im VkBl. 2008 S. 222 veröffentlichten Muster auszustellen und<br />

dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten zu übergeben (§ 47a Abs. 3<br />

StVZO).<br />

5.4 Ist das Gesamtergebnis der <strong>AU</strong> als bestanden ausgefallen, ist bis zum 31.12.2009<br />

eine Plakette nach Anlage IXa StVZO zuzuteilen und am vorderen amtlichen<br />

Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage IXa StVZO anzubringen. Davon ausgenommen<br />

sind Krafträder.<br />

5.5 Werden über den eigenständigen Untersuchungsumfang hinaus Mängel an schadstoffrelevanten<br />

Bauteilen oder an der Abgasanlage festgestellt, müssen diese in<br />

dem Nachweis unter Nummer 13 („Erkannte Mängel“) aufgeführt werden; der<br />

Fahrzeughalter oder sein Beauftragter ist auf seine Verpflichtung zur Behebung<br />

dieser Mängel (§ 31 StVZO und § 23 StVO) aufmerksam zu machen.<br />

Seite 68 von 111


6. Allgemeine Hinweise<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

6.1 In den Eingabemasken dürfen nur die vom Verordnungsgeber vorgegebenen Sollwerte<br />

angezeigt werden, die ggf. durch entsprechende Herstellervorgaben zu ersetzen<br />

sind.<br />

Das bedeutet:<br />

Die Sollwerte sind Angaben, die vom Fahrzeughersteller vorgegeben werden. Gibt der Fahrzeughersteller<br />

keine Werte vor, so sind - soweit vorhanden - die vom Verordnungsgeber vorgegebenen<br />

Werte heranzuziehen. Siehe hierzu Kapitel "Eingabe der Fahrzeugsolldaten" bei den<br />

entsprechenden Untersuchungsverfahren.<br />

Die Vorgaben der Fahrzeughersteller werden ggf. durch entsprechende Anbieter vertrieben.<br />

Darüber hinaus dürfen vom Gerätehersteller keine Sollwerte oder Sollwerte-Bereiche vorgegeben<br />

werden.<br />

6.2 zur Regelkreisprüfung (Prüfung nach 3.3):<br />

Zusätzlich zur Aufbringung von Störluft durch das Abziehen bzw. Verengen von<br />

Schlauchleitungen, können auch einstellbare Störluftventile verwendet werden.<br />

Voraussetzung: Der Durchfluss des Ventils muss über zuordenbare, einstellbare<br />

Größen regelbar sein.<br />

Die Eignung des Ventils muss durch ein Gutachten nachgewiesen sein. Das Ventil<br />

gehört dann zum <strong>AU</strong> - Messplatz.<br />

6.3 vollständig getrennte Systeme (Prüfung nach 3.2 bis 3.6) :<br />

Optional können im Programmablauf entsprechende Abfragen erfolgen, um an<br />

Fahrzeugen, die über z.B. vollständig getrennte<br />

- Abgasstränge<br />

- Gemischaufbereitungssysteme<br />

- Regelsysteme<br />

verfügen, die <strong>AU</strong> bei entsprechenden Angaben des Hersteller einfacher durchführen<br />

zu können. Dabei können dann einzelne Prüfpunkte (z.B. erh. Leerlaufprüfung, Regelkreisprüfung)<br />

wiederholt werden, bei gleichzeitiger Speicherung aller Messwerte.<br />

Die Prüfbescheinigung/der Nachweis wird dann, um den wiederholten Teil ergänzt.<br />

D.h. dass z.B. zwei erh. Leerlaufprüfungen nacheinander gedruckt werden. Das<br />

Nichtbestehen einer der beiden Prüfungen, führt zum Gesamtergebnis „ <strong>AU</strong> nicht<br />

bestanden“<br />

6.4 Besondere Festlegungen zur Integration oder Anbindung der Auslesegerätefunktionen<br />

(Prüfung nach 3.4, und 3.6)<br />

Aufgrund der Notwendigkeit, bereits im Einsatz befindliche <strong>AU</strong>-Abgasmessgeräte,<br />

soweit dies technisch möglich ist, für diesen neuen Prüfablauf aufzurüsten, ergeben<br />

sich grundsätzlich zwei Varianten:<br />

1. Integrierte Lösung, d.h. im <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät selbst ist die für die<br />

Kommunikation erforderliche Hard - und Software eingebaut und über die<br />

Ablaufsteuerung direkt in den Prüfablauf und die Bedienerführung eingebun<br />

den, oder:<br />

2. Externe Lösungen, d.h. der Anschluss eines Auslesegerätes (AG) an das<br />

vorhandene <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät über eine elektronische Schnittstelle.<br />

Seite 69 von 111


<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

6.4.1 Integrierte Lösung<br />

Bei dieser Variante wird die erforderliche Diagnosefunktion des AG intern durch die<br />

Prüfablaufsteuerung aktiviert.<br />

Es ist dabei zulässig, außerhalb des <strong>AU</strong>-Ablaufes allgemeine Diagnosefunktionen<br />

zu ermöglichen. Innerhalb des <strong>AU</strong>-Ablaufes sind diese allgemeinen Funktionen zu<br />

sperren.<br />

6.4.2 Externe Lösung<br />

Bei der sog. externen Lösung ist in jedem Fall eine enge Anbindung des AG an das<br />

vorhandene <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät erforderlich, d.h. die beiden Geräte bilden eine<br />

Einheit. In Abhängigkeit des Programmablaufes wird das über eine Schnittstelle angeschlossene<br />

AG aktiviert. Die Prüfpositionen, die sich im wesentlichen auf die Diagnosefunktionen<br />

beziehen, können in sinnvollen Blöcken mit Bedienerführung zusammengefasst,<br />

auch auf dem AG ablaufen. Nach abgeschlossenen Teilprüfungen<br />

müssen die gespeicherten Daten über die Schnittstelle zum <strong>AU</strong>-Abgasmessgerät<br />

übertragen und angezeigt werden.<br />

Die Befundung der Teilprüfungen sowie der Gesamtprüfung findet nach Übertragung<br />

der Diagnosedaten im Ablaufprogramm des <strong>AU</strong>-Abgasmessgerätes statt.<br />

6.5 Anforderungen an Auslesegeräte (AG), die im Zusammenhang mit der <strong>AU</strong> eingesetzt<br />

werden<br />

6.5.1 Kommunikationsprotokolle<br />

Die AG müssen die laut Richtlinie 70/220/EWG (in der zum Zeitpunkt der Geräteabnahme<br />

nach Nr. 1.2.2 geltenden Fassung) zugelassenen Kommunikationsprotokolle<br />

erfüllen und diese automatisch im Rahmen der Initialisierung einstellen.<br />

Die Übereinstimmung mit den relevanten Normen wird im Rahmen der Begutachtung<br />

festgestellt<br />

6.5.2 Funktionale Anforderungen an die AG<br />

Um ein AG bei der Abgasuntersuchung an OBD - Fahrzeugen nach 3.4 und 3.6 einsetzen<br />

zu können, müssen diese Geräte mindestens den funktionalen Anforderungen<br />

nach ISO 15031 – 4 entsprechen. Es müssen folgende Protokolle unterstützt<br />

werden:<br />

1. ISO/DIS 15765-4 (CAN) (beide Baudraten werden überprüft 250 / 500 kBit/s)<br />

2. ISO 9141-2<br />

3. ISO/DIS 14230-4 (Keyword-Protokoll 2000) 5-Baut<br />

4. ISO/DIS 14230-4 (Keyword-Protokoll 2000) Fast<br />

5. ISO/DIS 11519-4 (SAE J1850) PWM<br />

6. ISO/DIS 11519-4 (SAE J1850) VPW<br />

Es gilt der jeweils aktuelle Stand zum Zeitpunkt der Geräteabnahme<br />

Im Rahmen der Geräteabnahme werden bei Geräten für die Untersuchungen nach<br />

3.4 und 3.6 die nachfolgend aufgeführten MODI entsprechend ISO 15031-5 betrachtet.<br />

MODUS 01: Anforderung der augenblicklichen Antriebsstrang Diagnosedaten<br />

-analoge Ein- und Ausgänge<br />

-digitale Ein- und Ausgänge<br />

-Systemzustandsinformationen<br />

-kalkulierte Daten/Werte<br />

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MODUS 02: Fehlerumgebungsdaten<br />

-analoge Ein- und Ausgänge<br />

-digitale Ein- und Ausgänge<br />

-Statusinformationen<br />

-Kalkulierte Daten/Werte<br />

MODUS 03: Abruf von emissionsrelevanten Fehlercodes<br />

MODUS 04: Löschen/Reset von gespeicherten Fehlern<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

MODUS 05: Abruf von Testergebnissen der Sauerstoffsondenüberwachung<br />

MODUS 06: Abruf von Testergebnissen nicht kontinuierlich überwachter<br />

Systemkomponenten<br />

MODUS 07: Abruf von Testergebnissen kontinuierlich überwachter Systeme<br />

(sporadisch anliegende Fehler)<br />

MODUS 08: Aktivierung von einzelnen Tests oder Ansteuerung von Aktuatoren<br />

(Stellgliedtest)<br />

MODUS 09: Abfrage Fahrzeuginformation<br />

Innerhalb des amtlichen <strong>AU</strong>-Ablaufprogramms dürfen nur die MODI 01, 03 und 09<br />

aktiviert werden.<br />

6.6 Anforderungen an die Drehzahlerfassung über das Auslesegerät<br />

6.6.1 Für die Untersuchungsverfahren nach Nr. 3.4 und Nr. 3.6 darf die Motordrehzahl<br />

ausschließlich durch Auslesen über das OBD-System erfasst werden<br />

Aufnehmen und Erfassen der Motordrehzahl [1/min] im MODUS 01 - PID 0C -Data<br />

Byte A+B.<br />

Für alle anderen Untersuchungsverfahren ist dieses Drehzahlaufnahmeverfahren<br />

als weiteres alternatives Verfahren zulässig falls technisch möglich. Die Anforderungen<br />

nach 4.6.2 gelten dann entsprechend auch für das Verfahren nach 3.5<br />

6.6.2 Für den Prüfpunkt 3.6.6.5 (freie Beschleunigungsmessung) ist sicherzustellen, dass<br />

mindestens jede 0,25 Sekunde ein Messpunkt vorhanden ist. Dies erfordert i.d.R.<br />

dass für diesen Messschritt ausschließlich das Drehzahlsignal ausgelesen wird.<br />

Wird diese Anforderung nicht eingehalten, kann keine ausreichende und kontinuierliche<br />

Beschleunigung nachgewiesen werden. Der Untersuchungsschritt ist in diesem<br />

Fall als n.i.O. zu bewerten.<br />

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Begriffsbestimmungen<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Anlage 1<br />

zu der <strong>AU</strong>-Richtlinie<br />

Abgase:<br />

Gesamtheit der für die Menge und die Qualität (Zusammensetzung) der von Kraftfahrzeugen<br />

ausgestoßenen Abgase unter Berücksichtigung der relevanten Eigenschaften der Kraftfahrzeuge,<br />

Baugruppen, Bauteilen und des Abgases.<br />

Abgasverhalten:<br />

Ermittlung der Zusammensetzung des aus dem Auspuff eines Kraftfahrzeuges ausgestoßenen<br />

Abgases.<br />

Fehlfunktionsanzeige (Kontrollleuchte Motordiagnose oder anderes MI (Mal-function Indicator)<br />

- Signal):<br />

Ein optisches oder akustisches Signal, das dem Fahrzeugführer anzeigt, wenn ein an das OBD-<br />

System angeschlossenes schadstoffrelevantes Bauteil oder das OBD-System selbst eine Fehlfunktion<br />

aufweist.<br />

Üblich ist die Kontrollleuchte Motordiagnose (MIL - Malfunction Indicator Light), die im Sichtbereich<br />

des Fahrzeugführers angebracht ist.<br />

Motormanagement-/Abgasreinigungssystem:<br />

Ermittlung der Zusammensetzung des aus dem Auspuff eines Kraftfahrzeuges ausgestoßenen<br />

Abgases und/oder sofern vorgeschrieben der OBD-Daten im Modus 01. Eigenständiger Teil der<br />

HU, der gemäß Anlage VIII StVZO durch eine anerkannte Kfz-Werkstatt ausgeführt werden<br />

kann. Dieser Teil besteht aus einer Abgasmessung und/oder, sofern vorgeschrieben, dem Auslesen<br />

der OBD-Daten im Modus 01 in Verbindung mit der Ergänzungsuntersuchung Auslesen der<br />

OBD-Fehlercodes im Modus 03.<br />

OBD-Daten<br />

Auslesen der OBD-Daten im Modus 01 als Pflichtuntersuchung; erforderlichenfalls Auslesen der<br />

OBD-Fehlercodes im Modus 03 als Ergänzungsuntersuchung.<br />

Dokumentation gem. Muster „Nachweis der Abgase“ nach Nummer 3.1.1.1 Anlage VIII<br />

StVZO“, wenn der eigenständige Teil durch eine anerkannte Werkstatt durchgeführt wird.<br />

OBD-System<br />

Ein an Bord des Fahrzeugs installiertes Diagnosesystem für die Emissionsüberwachung, das in<br />

der Lage sein muss, mit Hilfe rechnergespeicherter Fehlercodes Fehlfunktionen und deren wahrscheinliche<br />

Ursachen anzuzeigen. Es muss eine EG-Typgenehmigung nach den Vorschriften<br />

- der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) über Maßnahmen<br />

gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen in der<br />

Fassung der Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003 (ABl. EU<br />

Nr. L 291 S. 20) über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von<br />

Kraftfahrzeugen<br />

oder<br />

Seite 72 von 111


<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

- der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September<br />

2005 (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten<br />

über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel<br />

aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger<br />

Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb<br />

von Fahrzeugen<br />

oder deren jeweils danach geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten<br />

Fassungen haben. Liegt eine EG-Typgenehmigung nicht vor, muss die Eignung des<br />

OBD-Systems im Sinne der vorgenannten Richtlinien von einem für diese EG-Richtlinien vom<br />

Kraftfahrt-Bundesamt nach Abschnitt II EG-TypV akkreditierten Prüflabor bestätigt worden<br />

sein.<br />

Seite 73 von 111


Lambda-Wert-Berechnung<br />

Berechnung des Lambda-Wertes nach Brettschneider<br />

(BOSCH TECHNISCHE BERICHTE, Band 6 (1979), Laufnr. 50277)<br />

- Berechnung des Lambda-Wertes<br />

A2<br />

=<br />

[ CO2]<br />

+<br />

[ CO]<br />

2<br />

+<br />

[ O2]<br />

A1<br />

=<br />

[ NO]<br />

Lambda = A 1 · A 2 mit<br />

21 +<br />

21<br />

50µ<br />

x ⋅<br />

K<br />

+<br />

2<br />

⎛ Hcv<br />

+ ⎜ ⋅<br />

⎝ 4 K +<br />

⎛ Hcv Ocv⎞<br />

⎜1+<br />

− ⎟⋅<br />

⎝ 4 2 ⎠<br />

Folgende Vereinfachungen werden gemacht: x)<br />

X =<br />

Luftfeuchte in kg Wasserdampf je kg Luft.<br />

A 1 = 1 gesetzt<br />

[ CO]<br />

/ [ CO 2]<br />

+ [ CO]<br />

/ [ CO 2]<br />

K<br />

[ CO]<br />

/ [ CO2]<br />

Ocv⎞<br />

− ⎟⋅<br />

2 ⎠<br />

( [ CO2]<br />

+ [ CO]<br />

+ K1⋅[<br />

HC]<br />

)<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

( [ CO2]<br />

+ [ CO]<br />

) − ⋅(<br />

... )<br />

Anlage 2<br />

zu der <strong>AU</strong> Richtlinie<br />

Wcv<br />

2<br />

Benzin Flüssiggas Erdgas Ethanol<br />

= sehr klein<br />

Wcv = Verhältnis Wasser zu Kohlenstoff = 0<br />

Ocv<br />

Hcv<br />

= Atomzahlenverhältnis Sauerstoff zu Kohlenstoff<br />

= Atomzahlenverhältnis Wasserstoff zu Kohlenstoff<br />

= 0,02 0 0 0,5<br />

= 1,73 2,53 4 3<br />

K = Wassergas-Gleichgewichtskonstante = 3,5<br />

K1 = Umrechnungsfaktor für FID-Messung zu<br />

NDIR-Messung; ist vom Messgerätehersteller<br />

anzugeben<br />

NO/2 = Stickoxyd = 0<br />

x) Bei Änderungen der Kraftstoffzusammensetzung werden die entsprechenden Konstanten den Gegebenheiten<br />

angepasst und im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Die Werte der in der Formel verwandten Konstanten<br />

müssen überprüfbar sein. Zudem müssen die zur Berechnung des Lambda-Wertes notwendigen<br />

Messwerte (CO2, CO, HC und O2 und Konstanten bei Bedarf ausgedruckt werden können. Bei vom<br />

Sollwert abweichendem Lambda sollte dieser Kontrollausdruck der Prüfbescheinigung stets beigefügt<br />

werden.<br />

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- Vereinfachte Lambda-Berechnung :<br />

Lambda =<br />

[ CO2]<br />

+ [ CO]<br />

/ 2 + [ O2]<br />

⎛ Hcv<br />

+ ⎜ ⋅<br />

⎝ 4 3<br />

⎛ Hcv Ocv ⎞<br />

⎜1+<br />

− ⎟⋅<br />

⎝ 4 2 ⎠<br />

3,<br />

5<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Ocv ⎞<br />

−<br />

, 5 + [ CO]<br />

/ [ CO2]<br />

2<br />

⎟⋅<br />

( [ CO2]<br />

+ [ CO]<br />

)<br />

⎠<br />

( [ CO2]<br />

+ [ CO]<br />

+ K1⋅[<br />

HC]<br />

)<br />

Die eckigen Klammern bezeichnen die Volumenkonzentration der Abgaskomponenten in der<br />

Einheit „% Vol“.<br />

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nAR<br />

n90<br />

n10<br />

nLL<br />

n (min -1 )<br />

Erläuterungen zur Durchführung der freien Beschleunigung<br />

(Definition Messzyklus „freie Beschleunigung“)<br />

t10<br />

tB<br />

t90<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Anlage 3<br />

zu der <strong>AU</strong> Richtlinie<br />

nLL : Leerlaufdrehzahl; n10 = nLL + 10 % nLL<br />

nAR : Abregeldrehzahl; n90 = nAR – 10 % nAR<br />

tB : Beschleunigungszeit; der Drehzahlanstieg innerhalb tB muß monoton sein;<br />

tX : Messzeitanteil nach erreichen der Abregeldrehzahl (nach Herstellerangabe, ansonsten min. 0,5 s;<br />

max. 2,0 s);<br />

tM : Messzeit = tB + tX;<br />

tH : Haltezeit Fahrpedal = tM + mindestens 1 Sekunde;<br />

tL : Leerlaufverweilzeit (mindestens 15 Sekunden).<br />

t<br />

B<br />

tM<br />

tX<br />

tH<br />

( n<br />

=<br />

AR<br />

− n<br />

n<br />

LL<br />

90<br />

)<br />

− n<br />

≥1,<br />

* ( t90<br />

− t10)<br />

10<br />

tL<br />

t (s)<br />

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A<br />

15<br />

(Gutachter)<br />

Inhalt der Felder des Aufklebers:<br />

Aufkleber für Abgasmessgeräte<br />

50<br />

Abgasmessgerät für Untersuchungen<br />

der Abgase nach Nummer<br />

4.8.2 Anlage VIIIa StVZO<br />

i.V.m. der Richtlinie für die Untersuchung<br />

der Abgase von KFZ<br />

(<strong>AU</strong>-Richtlinie).<br />

Abschnitt .......................................<br />

Gerätenummer: ....................................................<br />

B C<br />

(Maßangaben in Millimeter)<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Anlage 4<br />

zu der <strong>AU</strong> Richtlinie<br />

Feld A: Name der für das Gutachten verantwortlichen Stelle mit Angabe der Registriernummer<br />

des Gutachtens;<br />

Feld B: Gerätenummer (Seriennummer);<br />

Feld C: Angabe für welche Untersuchungen der Abgase nach Nr. 4.8.2 Anlage VIIIa StVZO<br />

das Abgasmessgerät und gegebenenfalls in Verbindung mit welchem(n) anderem(n) Gerät(en)<br />

eingesetzt werden darf.<br />

5<br />

30<br />

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Sondenadaption<br />

(Nr. 3.8.6.2 und Nr. 3.9.6.2)<br />

<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Anlage 5<br />

zu der <strong>AU</strong> Richtlinie<br />

Prinzipskizze 1a: Adaption/Abdichtung „außen“ am Endschalldämpfer, Entnahme der Abgase<br />

in der Verlängerung<br />

Motordrehzahl mit externem<br />

Messgerät erfassen bzw. vom<br />

bordeigenem Drehzahlmesser<br />

ablesen.<br />

Motor mit Abgaseinheit<br />

(Auspuffrohr und<br />

Endschalldämpfer<br />

min. 300 mm<br />

∅ max. 50 mm<br />

min. 400 mm<br />

Adaption<br />

(Endschalldämpfer wird<br />

abgedichtet und gleichzeitig<br />

verlängert)<br />

CO-Messung<br />

<strong>AU</strong>- Messgerät mit<br />

Abgassonde<br />

Prinzipskizze 1b: Adaption/Abdichtung „außen“ am Endschalldämpfer, Entnahme der Abgase<br />

am Endrohr der Verlängerung<br />

Motordrehzahl mit externem<br />

Messgerät erfassen bzw. vom<br />

bordeigenem Drehzahlmesser<br />

ablesen.<br />

Motor mit Abgaseinheit<br />

(Auspuffrohr und<br />

Endschalldämpfer<br />

∅ max. 50 mm<br />

min. 400 mm<br />

min. 300 mm<br />

Adaption<br />

(Endschalldämpfer wird<br />

abgedichtet und gleichzeitig<br />

verlängert)<br />

CO-Messung<br />

<strong>AU</strong>- Messgerät mit<br />

Abgassonde<br />

Erläuterung:<br />

Bei den Prinzipskizzen 1a/1b ist die Verlängerung direkt auf dem Endschalldämpfer befestigt.<br />

Eine vorhandene Adaption (Dichtung) läuft um den Endschalldämpfer und lässt die Motorabgase<br />

nicht entweichen bzw. Falschluft eintreten.<br />

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<strong>AU</strong>-<strong>Geräteleitfaden</strong> Version 4<br />

Prinzipskizze 2a: Adaption/Abdichtung „innen“ am Endschalldämpfer, Entnahme der Abgase<br />

in der Verlängerung<br />

Motordrehzahl mit externem<br />

Messgerät erfassen bzw. vom<br />

bordeigenem Drehzahlmesser<br />

ablesen.<br />

Motor mit Abgaseinheit<br />

(Auspuffrohr und<br />

Endschalldämpfer<br />

min. 300 mm<br />

∅ max. 50 mm<br />

min. 400 mm<br />

Adaption<br />

(Endschalldämpfer wird<br />

abgedichtet und gleichzeitig<br />

verlängert)<br />

CO-Messung<br />

<strong>AU</strong>- Messgerät mit<br />

Abgassonde<br />

Prinzipskizze 2b: Adaption/Abdichtung „innen“ am Endschalldämpfer, Entnahme der Abgase<br />

am Endrohr der Verlängerung<br />

Motordrehzahl mit externem<br />

Messgerät erfassen bzw. vom<br />

bordeigenem Drehzahlmesser<br />

ablesen.<br />

Motor mit Abgaseinheit<br />

(Auspuffrohr und<br />

Endschalldämpfer<br />

∅ max. 50 mm<br />

min. 400 mm<br />

min. 300 mm<br />

Adaption<br />

(Endschalldämpfer wird<br />

abgedichtet und gleichzeitig<br />

verlängert)<br />

CO-Messung<br />

<strong>AU</strong>- Messgerät mit<br />

Abgassonde<br />

Erläuterung:<br />

Bei den Prinzipskizzen 2a/2b stellt die Adaption ein flexibles Konusstück dar. Mittels der Adaption<br />

wird die Verlängerung luftdicht am Endrohr bzw. Abgasaustritt des Endschalldämpfers angebracht.<br />

Die Abgassonde wird bei beiden Systemen am Ende der Auspuff-Verlängerung (1b, 2b) oder<br />

über eine seitliche Öffnung in die Verlängerung (1a, 2a) so weit eingeführt, dass keine Vermischung<br />

der Motorabgase mit der Umgebungsluft stattfindet.<br />

Das Vorhandensein von Abgasreinigungssystemen nach dem Prinzip „Sekundärlufteinblasung“<br />

ist zu beachten. Ist dieses System während der Abgasuntersuchung aktiv, wird zusätzlich Luft<br />

nach dem Auslassventil den Abgasen zugeführt. Die Vorgaben des Fahrzeug- bzw. Systemherstellers<br />

sind zu beachten.<br />

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