Stabilitat im Sudkaukasus
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Karin Strenz<br />
Mitglied des Deutschen Bundestages<br />
Vorsitzende der Deutsch-Südkaukasischen<br />
Parlamentariergruppe<br />
Johannes Kahrs<br />
Mitglied des Deutschen Bundestages<br />
Stellv. Vorsitzender der Deutsch-Südkaukasischen<br />
Parlamentariergruppe<br />
Pressemitteilung<br />
partnerschaftlichen Beziehungen zu den Ländern des Südkaukasus entwickeln. Insofern ist in<br />
erster Linie das Völkerrecht die Grundlage des gemeinsamen Miteinanders. Dieses Recht, nicht<br />
militärische Gewalt, muss der Maßstab sein. Die territoriale Integrität der Staaten und die<br />
Unantastbarkeit der Grenzen sind dessen grundlegende Prinzipien. Vier UN-Sicherheitsrats-<br />
Resolutionen (Nr.: 822, 853, 874, 884) bekräftigen diesen Standpunkt und halten die Besetzung<br />
der Gebiete durch Armenien für völkerrechtswidrig. 2 Dies sind grundlegende Fakten, die nicht<br />
ignoriert werden dürfen.<br />
Zudem unterstreicht die Resolution der Parlamentarischen Versammlung des Europarates 2085<br />
(2016) den völkerrechtswidrigen Zustand.<br />
Der Deutsche Bundestag hat bereits in der 16. Wahlperiode die Bundesregierung aufgefordert,<br />
zur Befriedung der instabilen Lage in der Region Südkaukasus <strong>im</strong> Rahmen ihrer Möglichkeiten<br />
beizutragen und sich dafür einzusetzen, dass die den Berg-Karabach betreffenden<br />
Resolutionen der Vereinten Nationen, sowie die entsprechenden Beschlüsse und Resolutionen<br />
der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und der OSZE 3 von allen Parteien erfüllt<br />
werden, um so den Gefahren eines neues Konfliktausbruchs entgegenzuwirken. Der Beschluss<br />
des Deutschen Bundestages vom 14. Mai 2009 hat nach wie vor Gültigkeit. 4<br />
Die Vorstellung, dass es bei der Lösung des Berg-Karabach Konfliktes unter anderem zunächst<br />
um die Beendigung der Besetzung der sieben um Berg-Karabach liegenden<br />
aserbaidschanischen Provinzen und um die Rückkehr der Flüchtlinge in ihre He<strong>im</strong>at geht, wird<br />
von deutscher Seite geteilt. Ein erster Schritt zur Lösung des Konfliktes muss es sein, die<br />
Geltung des Völkerrechts unmissverständlich einzufordern und das Flüchtlingsproblem <strong>im</strong><br />
Sinne des Rechts der Vertriebenen auf Rückkehr in ihre He<strong>im</strong>at in Übereinst<strong>im</strong>mung mit den<br />
Menschenrechten zu lösen.<br />
Eine friedvolle Lösung des Kaukasus-Konfliktes bedarf vieler Voraussetzungen. Eine<br />
ernstzunehmende Maßnahme ist für einen lösungsorientierten Ansatz die Geste des Bedauerns<br />
und des Mitgefühls der menschenunwürdigen Ereignisse in Chodschali. Dieses Vorgehen<br />
würde wichtige Schritte hin zu friedvollen Verhältnissen <strong>im</strong> Südkaukasus erzielen und zugleich<br />
den Menschen in Aserbaidschan, vor allem auch den Hinterbliebenen der Opfer, ein<br />
wegweisendes Signal mit weitreichender Wirkung geben.<br />
2<br />
http://assembly.coe.it/Documents/AdoptedText/TA05/ERES1416.htm<br />
3<br />
Vgl. Lissabonner Dokument 1996, in: Institut für Friedensforschung und Sicherheitspolitik an der Universität<br />
Hamburg/IFSH (Hrsg.), OSZE-Jahrbuch 1997, Baden-Baden 1997, S. 453-483, hier: Anhang 1, S. 466<br />
4<br />
Vgl. Bundestagsdrucksache 16/12102<br />
2