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PDF-Version - Berliner Mieterverein e.V.

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TiTel<br />

4<br />

Die Kleinreparaturenfalle<br />

40 Euro sollte eine Mieterin aus<br />

Mitte wegen einer Rohrverstopfung<br />

zah len. Die Hausverwaltung berief<br />

sich dabei auf die Kleinreparaturklausel.<br />

Doch die war gar nicht<br />

wirksam, wie man beim <strong>Berliner</strong><br />

<strong>Mieterverein</strong> feststellte.<br />

Die berühmt­berüchtigte Kleinreparaturklausel<br />

bedeutet praktisch eine<br />

Einschränkung der Instandhaltungspflicht<br />

des Vermieters. In vielen<br />

Kommt Ihnen der Vermieter mit Kosten für<br />

Kleinreparaturen, dann schauen Sie erst mal,<br />

was dazu im Mietvertrag vereinbart ist<br />

neueren Mietverträgen gibt es diese<br />

Vereinbarung, wonach sich der<br />

Mieter an den Kosten für kleinere<br />

Reparaturen beteiligen muss. „Wirksam<br />

ist eine solche Klausel aber nur<br />

dann, wenn eine Obergrenze für<br />

die Belastung des Mieters genannt<br />

wird“, erklärt BMV­Rechtsberaterin<br />

Dr. Jutta Reismann. Daran fehlte es<br />

im beschriebenen Fall. Auf Reismanns<br />

Schreiben hin lenkte die<br />

Hausverwaltung sofort ein. „Nach<br />

Prüfung der Rechtslage“ habe man<br />

festgestellt, dass dieser Paragraf<br />

im Vertrag der Mieterin nicht rechtskräftig<br />

ist, heißt es etwas kleinlaut<br />

im Antwortschreiben. Auch in einem<br />

anderen Fall musste die Rechtsberaterin<br />

den Eigentümer erst über die<br />

Rechtslage aufklären. Hier ging es<br />

um ein kaputtes Türscharnier, für das<br />

der Mieter zur Kasse gebeten wurde<br />

– zu Unrecht. Die Kostenbeteiligung<br />

bei sogenannten Bagatellschäden gilt<br />

nämlich nur für Gegenstände, die<br />

dem direkten Zugriff des Mieters<br />

ausgesetzt sind. „Das Scharnier fasst<br />

der Mieter in der Regel nicht an, es<br />

verschleißt durch Bewegen der Tür“,<br />

erklärt Dr. Reismann. Auch in diesem<br />

Fall zog der Vermieter seine<br />

Forderungen sofort zurück. Offenbar<br />

probiert man einfach mal, ob<br />

man damit durchkommt.<br />

Ebenfalls ein beliebter Trick: Die<br />

Kostenbeteiligung wird auch von<br />

denjenigen Mietern verlangt,<br />

die gar keine entsprechende<br />

Vereinbarung im<br />

Mietvertrag haben<br />

– und das gilt für<br />

viele ältere Mietverhältnisse.<br />

Wichtig: Nach<br />

der Rechtsprechung<br />

gilt eineObergrenze<br />

von 120 Euro.<br />

Das heißt<br />

aber nicht, dass<br />

man bei einer<br />

Rechnung in Höhe<br />

von 300 Euro 120<br />

Euro davon übernehmen<br />

muss. Vielmehr darf<br />

die Reparatur insgesamt nicht<br />

mehr als 120 Euro kosten. Es muss<br />

sich also tatsächlich um Kleinigkeiten<br />

handeln.<br />

16 MieterMagazin 5/2012<br />

5<br />

Bezugnahme auf den<br />

Oberwert des Mietspiegels<br />

Erstaunt musste eine Kreuzberger<br />

Mieterin der jüngsten Mieterhöhung<br />

entnehmen, dass für ihre einfach<br />

ausgestattete Wohnung mit vielen<br />

Nachteilen der oberste Wert des<br />

Mietspiegelfeldes gilt. Dieser Ansicht<br />

war zumindest ihr Vermieter.<br />

Beim <strong>Berliner</strong> <strong>Mieterverein</strong> kam<br />

man zu einem anderen Ergebnis.<br />

Viele Vermieter legen ganz selbstverständlich<br />

den obersten Wert des<br />

Mietspiegels zugrunde, weil „das ja<br />

so im Gesetz steht“. Der entspre­<br />

chende Paragraph 558 a Absatz 4<br />

Satz 1 BGB ist in der Tat irreführend.<br />

Dort heißt es: „Bei der Bezugnahme<br />

auf einen Mietspiegel, der Spannen<br />

enthält, reicht es aus, wenn die verlangte<br />

Miete innerhalb der Spanne<br />

liegt.“ Doch das bedeutet nur, dass<br />

ein Mieterhöhungsverlangen, das<br />

den Oberwert nicht überschreitet,<br />

formal wirksam ist. „Das heißt: Der<br />

Mieter muss auf jeden Fall reagieren<br />

und dem Vermieter – wenn er anderer<br />

Ansicht ist – einen Gegenvorschlag<br />

machen“, erklärt der Rechtsexperte<br />

des <strong>Berliner</strong> <strong>Mieterverein</strong>s,<br />

Frank Maciejewski. Punkt für Punkt<br />

wird dann anhand bestimmter Kriterien<br />

die genaue Spanneneinordnung<br />

vorgenommen. Als Faustregel gilt:<br />

Für eine einfach ausgestattete Wohnung<br />

mit vielen Minuspunkten gilt<br />

der untere Spannenwert, für eine<br />

durchschnittliche Wohnung der mittlere<br />

und für eine Top­Wohnung mit<br />

vielen Extras der obere Wert. Können<br />

sich Vermieter und Mieter nicht<br />

einigen, muss der Mieter trotzdem<br />

zumindest eine Teilzustimmung erklären.<br />

Denn formal wirksam ist die<br />

Mieterhöhung gleichwohl. Über die<br />

zulässige Miethöhe muss dann das<br />

Gericht entscheiden. „Ausnahmsweise<br />

kann das Überschreiten des<br />

Oberwertes zulässig sein, wenn sogenannte<br />

positive Sondermerkmale<br />

des Mietspiegels vorliegen“, so Maciejewski.<br />

Klingt kompliziert und ist es auch.<br />

Für Mitglieder des <strong>Berliner</strong> <strong>Mieterverein</strong>s<br />

bedeutet das: Wer eine Mieterhöhung<br />

erhält, sucht die Rechtsberatung<br />

auf und holt sich Rat und<br />

Hilfe.<br />

Reparaturen werden mit<br />

der Begründung abgelehnt,<br />

der Mieter sei schuld<br />

6<br />

Ein Mitglied des <strong>Berliner</strong> <strong>Mieterverein</strong>s<br />

saß eines Sonntagnachmittags<br />

am Schreibtisch, als ein Fußball an<br />

sein Fenster knallte. Die Scheibe<br />

ging zu Bruch, den Schaden meldete<br />

er seiner Hausverwaltung. Doch<br />

die weigerte sich, die Scheibe auszuwechseln.<br />

Begründung: Dafür sei<br />

die Hausratversicherung des Mieters<br />

zuständig.

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