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Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des ...

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2.2<br />

Abschnitt F<br />

Verbrauchskontrolle und Baunutzungskosten<br />

Die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle führt fortlaufende Aufzeichnungen über den<br />

Verbrauch <strong>von</strong> Wärme, Kühlenergie, Strom und Wasser sowie über <strong>die</strong> weiteren Baunutzungskosten<br />

(Muster M7.BNK). Diese Daten sowie <strong>die</strong> Energielieferverträge sind der<br />

Bauverwaltung 46) bis spätestens zum 30. Juni <strong>des</strong> darauf folgenden Jahres zur Auswertung<br />

vorzulegen. Die Regierungen beraten <strong>die</strong> Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen<br />

bei der Energiebeschaffung und beim Abschluss <strong>von</strong> Energielieferverträgen.<br />

Auf Grundlage der gesammelten und ausgewerteten Ergebnisse entscheidet das Bauamt<br />

in Abstimmung mit der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle, ob weiter gehende<br />

Vorschläge <strong>für</strong> bauliche und betriebliche Maßnahmen, <strong>die</strong> zur Verbesserung der<br />

Wirtschaftlichkeit und zur Einsparung <strong>von</strong> Energie führen können, ausgearbeitet werden<br />

sollen.<br />

44)<br />

§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV<br />

45)<br />

Energieeinsparverordnung in der jeweils gültigen Fassung<br />

46) Zentralstelle Energie am Staatlichen Bauamt München 1<br />

RLBau 2011 22

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