Geschlossene Zweitmarktfonds im Immobilien ... - HTB Zweitmarkt
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Veräußerung der Beteiligung – entsprechend aufzulösen<br />
und zu versteuern.<br />
Die Besteuerung des Unterschiedsbetrages be<strong>im</strong><br />
veräußernden Gesellschafter erfolgt nach dessen<br />
persönlichen Besteuerungsmerkmalen nach dem<br />
normalen Einkommensteuertarif. Der Unterschiedsbetrag<br />
unterliegt keinen steuerlichen Präferenzen.<br />
Einen Freibetrag gibt es hierauf nicht und auch die<br />
sog. Fünftelregelung oder der ermäßigte Steuersatz<br />
sind auf den Unterschiedsbetrag nicht anwendbar.<br />
b) Veräußerung der Beteiligung bei Gewinnermittlung<br />
nach § 5 EStG<br />
Erfolgt die Veräußerung einer Schiffsbeteiligung,<br />
bei der die Schifffahrtsgesellschaft ihren Gewinn<br />
durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 EStG<br />
ermittelt, so sind die Vorschriften der §§ 16, 34 EStG<br />
anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der Versteuerung<br />
des Veräußerungsgewinns die Vergünstigungen<br />
des § 16 Abs. 4 und des § 34 EStG in Anspruch<br />
genommen werden können. Allerdings müssen zu<br />
deren Anwendung best<strong>im</strong>mte Voraussetzungen<br />
erfüllt sein.<br />
Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz<br />
zwischen dem erzielten Veräußerungspreis<br />
abzüglich des Buchwerts des steuerlichen Kapitalkontos<br />
des Gesellschafters und abzüglich etwaiger<br />
Veräußerungskosten.<br />
Veräußerungspreis<br />
abzgl. positives Buchkapital<br />
zum Veräußerungszeitpunkt<br />
abzgl. negatives Buchkapital<br />
zum Veräußerungszeitpunkt<br />
Differenz Buchkapital/<br />
Veräußerungspreis<br />
abzgl. Veräußerungskosten<br />
Veräußerungsgewinn<br />
Beispiel 1<br />
in €<br />
100.000<br />
60.000<br />
40.000<br />
5.000<br />
35.000<br />
Beispiel 2<br />
in €<br />
50.000<br />
÷ 10.000<br />
60.000<br />
2.500<br />
57.500<br />
Hat der Veräußerer der Beteiligung das 55. Lebensjahr<br />
vollendet oder ist er <strong>im</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />
Sinn dauernd berufsunfähig, so wird der<br />
Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer<br />
nur herangezogen, soweit er € 45.000 über-<br />
16 <strong>Geschlossene</strong> <strong><strong>Zweitmarkt</strong>fonds</strong> <strong>im</strong> <strong>Immobilien</strong>- und Schiffsbereich<br />
steigt. Da der Freibetrag jedem Steuerpflichtigen<br />
nur einmal <strong>im</strong> Leben gewährt wird, ist zu überlegen<br />
– wenn der Veräußerungsgewinn den Betrag von<br />
€ 45.000 nicht erreicht – ob der Freibetrag auf diesen<br />
(kleineren) Veräußerungsgewinn oder möglicherweise<br />
später auf einen höheren Veräußerungsgewinn<br />
angewendet werden soll.<br />
Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den<br />
der Veräußerungsgewinn den Betrag von € 136.000<br />
übersteigt; er entfällt also ganz ab einem Veräußerungsgewinn<br />
von € 181.000.<br />
Die nachfolgenden Beispiele zeigen die Berücksichtigung<br />
des Freibetrages sowie dessen Wirkung<br />
jeweils in Abhängigkeit von der Höhe des erzielten<br />
Veräußerungsgewinns.<br />
Veräußerungsgewinn<br />
÷ Freibetrag *)<br />
steuerpflichtiger<br />
Veräußerungsgewinn<br />
Veräußerungsgewinn<br />
÷ Freibetrag *)<br />
steuerpflichtiger<br />
Veräußerungsgewinn<br />
Beispiel 3<br />
in €<br />
35.000<br />
35.000<br />
Beispiel 5<br />
in €<br />
140.000<br />
41.000 **)<br />
99.000<br />
Beispiel 4<br />
in €<br />
57.500<br />
45.000<br />
12.500<br />
*) die Voraussetzungen für dessen Gewährung sind erfüllt<br />
**) 140.000 ÷ 136.000 = 4.000 / 45.000 ÷ 4.000 = 41.000<br />
Der Veräußerungsgewinn (nach Abzug eines evtl.<br />
Freibetrags – s.o.) unterliegt einer begünstigten Besteuerung<br />
nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung).<br />
Die Fünftelregelung bedeutet eine Kappung<br />
der Steuerprogression.<br />
Beispiel:<br />
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt<br />
€ 50.000. Dann wird dem normal zu versteuernden Einkommen<br />
1/5tel des Veräußerungsgewinns = € 10.000<br />
hinzugerechnet und die sich dadurch ergebende<br />
Mehrsteuer mit dem Faktor 5 multipliziert. Dies ist<br />
dann die Steuer auf den Veräußerungsgewinn.<br />
0<br />
Beispiel 6<br />
in €<br />
181.000<br />
––<br />
181.000