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Geschlossene Zweitmarktfonds im Immobilien ... - HTB Zweitmarkt

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Veräußerung der Beteiligung – entsprechend aufzulösen<br />

und zu versteuern.<br />

Die Besteuerung des Unterschiedsbetrages be<strong>im</strong><br />

veräußernden Gesellschafter erfolgt nach dessen<br />

persönlichen Besteuerungsmerkmalen nach dem<br />

normalen Einkommensteuertarif. Der Unterschiedsbetrag<br />

unterliegt keinen steuerlichen Präferenzen.<br />

Einen Freibetrag gibt es hierauf nicht und auch die<br />

sog. Fünftelregelung oder der ermäßigte Steuersatz<br />

sind auf den Unterschiedsbetrag nicht anwendbar.<br />

b) Veräußerung der Beteiligung bei Gewinnermittlung<br />

nach § 5 EStG<br />

Erfolgt die Veräußerung einer Schiffsbeteiligung,<br />

bei der die Schifffahrtsgesellschaft ihren Gewinn<br />

durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 5 EStG<br />

ermittelt, so sind die Vorschriften der §§ 16, 34 EStG<br />

anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der Versteuerung<br />

des Veräußerungsgewinns die Vergünstigungen<br />

des § 16 Abs. 4 und des § 34 EStG in Anspruch<br />

genommen werden können. Allerdings müssen zu<br />

deren Anwendung best<strong>im</strong>mte Voraussetzungen<br />

erfüllt sein.<br />

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz<br />

zwischen dem erzielten Veräußerungspreis<br />

abzüglich des Buchwerts des steuerlichen Kapitalkontos<br />

des Gesellschafters und abzüglich etwaiger<br />

Veräußerungskosten.<br />

Veräußerungspreis<br />

abzgl. positives Buchkapital<br />

zum Veräußerungszeitpunkt<br />

abzgl. negatives Buchkapital<br />

zum Veräußerungszeitpunkt<br />

Differenz Buchkapital/<br />

Veräußerungspreis<br />

abzgl. Veräußerungskosten<br />

Veräußerungsgewinn<br />

Beispiel 1<br />

in €<br />

100.000<br />

60.000<br />

40.000<br />

5.000<br />

35.000<br />

Beispiel 2<br />

in €<br />

50.000<br />

÷ 10.000<br />

60.000<br />

2.500<br />

57.500<br />

Hat der Veräußerer der Beteiligung das 55. Lebensjahr<br />

vollendet oder ist er <strong>im</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinn dauernd berufsunfähig, so wird der<br />

Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer<br />

nur herangezogen, soweit er € 45.000 über-<br />

16 <strong>Geschlossene</strong> <strong><strong>Zweitmarkt</strong>fonds</strong> <strong>im</strong> <strong>Immobilien</strong>- und Schiffsbereich<br />

steigt. Da der Freibetrag jedem Steuerpflichtigen<br />

nur einmal <strong>im</strong> Leben gewährt wird, ist zu überlegen<br />

– wenn der Veräußerungsgewinn den Betrag von<br />

€ 45.000 nicht erreicht – ob der Freibetrag auf diesen<br />

(kleineren) Veräußerungsgewinn oder möglicherweise<br />

später auf einen höheren Veräußerungsgewinn<br />

angewendet werden soll.<br />

Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den<br />

der Veräußerungsgewinn den Betrag von € 136.000<br />

übersteigt; er entfällt also ganz ab einem Veräußerungsgewinn<br />

von € 181.000.<br />

Die nachfolgenden Beispiele zeigen die Berücksichtigung<br />

des Freibetrages sowie dessen Wirkung<br />

jeweils in Abhängigkeit von der Höhe des erzielten<br />

Veräußerungsgewinns.<br />

Veräußerungsgewinn<br />

÷ Freibetrag *)<br />

steuerpflichtiger<br />

Veräußerungsgewinn<br />

Veräußerungsgewinn<br />

÷ Freibetrag *)<br />

steuerpflichtiger<br />

Veräußerungsgewinn<br />

Beispiel 3<br />

in €<br />

35.000<br />

35.000<br />

Beispiel 5<br />

in €<br />

140.000<br />

41.000 **)<br />

99.000<br />

Beispiel 4<br />

in €<br />

57.500<br />

45.000<br />

12.500<br />

*) die Voraussetzungen für dessen Gewährung sind erfüllt<br />

**) 140.000 ÷ 136.000 = 4.000 / 45.000 ÷ 4.000 = 41.000<br />

Der Veräußerungsgewinn (nach Abzug eines evtl.<br />

Freibetrags – s.o.) unterliegt einer begünstigten Besteuerung<br />

nach § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung).<br />

Die Fünftelregelung bedeutet eine Kappung<br />

der Steuerprogression.<br />

Beispiel:<br />

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn beträgt<br />

€ 50.000. Dann wird dem normal zu versteuernden Einkommen<br />

1/5tel des Veräußerungsgewinns = € 10.000<br />

hinzugerechnet und die sich dadurch ergebende<br />

Mehrsteuer mit dem Faktor 5 multipliziert. Dies ist<br />

dann die Steuer auf den Veräußerungsgewinn.<br />

0<br />

Beispiel 6<br />

in €<br />

181.000<br />

––<br />

181.000

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