Unternehmer_Juli_2016_Web
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Recht, Gesetz.<br />
Regress des Motorfahrzeugversicherers u. a. bei Fahren<br />
in angetrunkenem Zustand<br />
Der Nachweis von Alkohol bei einem Verkehrsunfall<br />
kann zahlreiche unangenehme<br />
und weitreichende Folgen nach sich<br />
ziehen. Neben allfälligen strafrechtlichen<br />
oder verwaltungs(straf)rechtlichen<br />
Konsequenzen für den Fahrzeuglenker,<br />
wie beispielsweise Bussen oder Führerscheinentzug<br />
etc., stellen sich insbesondere<br />
auch aus versicherungsrechtlicher<br />
Sicht in Bezug auf die Motorhaftpflichtversicherung<br />
zahlreiche Fragen.<br />
Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmitteloder<br />
Arzneimitteleinfluss oder aus anderen<br />
Gründen nicht über die erforderliche<br />
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit<br />
verfügt, gilt während dieser Zeit als<br />
fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen<br />
(Art. 29 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz).<br />
Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung<br />
(Angetrunkenheit) gilt in jedem<br />
Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer<br />
eine Blutalkohol-Konzentration<br />
von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen<br />
aufweist oder eine Alkoholmenge im<br />
Körper hat, die zu einer solchen Blutalkohol-Konzentration<br />
führt (Art. 2 Abs. 2<br />
Verkehrsregelnverordnung). Fahrzeugführer,<br />
bei denen Anzeichen von Fahrunfähigkeit<br />
vorliegen, können einem Alkoholtest<br />
unterzogen werden.<br />
Verursacht ein Lenker einen Verkehrsunfall<br />
in angetrunkenem Zustand, wird<br />
dieses Verhalten nach der gängigen<br />
Rechtsauffassung immer als grobfahrlässig<br />
taxiert. Grobfahrlässig handelt<br />
grundsätzlich, wer die elementarsten<br />
Vorsichtsgebote nicht beachtet.<br />
Bei einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss,<br />
Drogen sowie beispielsweise<br />
auch für «Raser» besteht gemäss den<br />
allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
und des Versicherungsvertragsgesetzes<br />
sowie der Strassenverkehrsgesetzgebung<br />
aufgrund grobfahrlässiger Herbeiführung<br />
des Schadensereignisses seitens<br />
des Motorhaftpflichtversicherers<br />
ein Rückgriffsrecht auf den Versicherungsnehmer<br />
und somit wird von den<br />
Versicherungsunternehmen bei Fahren<br />
im angetrunkenen Zustand je nach Grad<br />
der Alkoholisierung ein Leistungsabzug<br />
wegen Grobfahrlässigkeit vorgenommen.<br />
Der Geschädigte hat im Rahmen<br />
der obligatorischen Motorhaftpflichtversicherungsdeckung<br />
dabei gemäss<br />
dem Strassenverkehrsgesetz zwar ein<br />
direktes Forderungsrecht gegenüber<br />
dem Versicherer, diesem steht jedoch<br />
ein entsprechendes Rückgriffs- oder<br />
Regressrecht gegenüber dem Versicherungsnehmer<br />
oder Versicherten zu. Ein<br />
Ausschluss der Grobfahrlässigkeit bei Fahren<br />
in angetrunkenem Zustand ist zudem<br />
aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung<br />
mit der Versicherung nicht zulässig.<br />
Die daraus resultierende Rückgriffsquote<br />
kann dabei je nach Versicherung variieren<br />
und beträgt in der Regel zwischen<br />
10 und 40 %. Im Allgemeinen belaufen<br />
sich die Grobfahrlässigkeitsabzüge in<br />
Fällen von Alkohol am Steuer bei 0,8<br />
bis 1,2 ‰ auf ca. 20 %, von 1,2 bis 1,6 ‰<br />
auf ca. 30 % und bei 1,6 bis 2,0 ‰ auf<br />
ca. 40 %. Die diesbezügliche Rechtsprechung<br />
in der Schweiz hat in der Vergangenheit<br />
jedoch bereits höhere Rückgriffe<br />
als 40 % zugelassen. Die Versicherungsunternehmen<br />
verfügen meist über entsprechende<br />
interne Richtlinien, welche<br />
den Grobfahrlässigkeitsabzug festlegen<br />
und welche sich grundsätzlich an der einschlägigen<br />
Rechtsprechung orientieren.<br />
Bei der Festlegung des effektiven Rückgriffs<br />
kommt den Versicherungsunternehmen<br />
gemäss den internen Richtlinien<br />
aber in der Regel ein gewisser<br />
Ermessensspielraum zu. Der Rückgriff<br />
trägt in der Regel dem Verschulden und<br />
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />
der Person, auf welche Rückgriff genommen<br />
wird, Rechnung. Sofern jemand beispielsweise<br />
bedürftig ist oder umfangreiche<br />
Unterhaltsverpflichtungen oder<br />
Ähnliches hat, wird darauf in der Regel<br />
entsprechend Rücksicht genommen.<br />
Bei wiederholten alkoholbedingten Schadenfällen<br />
wird je nach Versicherungsunternehmen<br />
bereits nach dem ersten Fall<br />
gegenüber dem Versicherungsnehmer<br />
angekündigt, dass künftig ein 100 % Haftungsrückgriff<br />
erfolgen wird, sofern es<br />
erneut zu einem Verkehrsunfall unter<br />
Alkoholeinfluss kommen würde.<br />
Je nach Schwere des verursachten<br />
Unfalls, beispielsweise bei schweren<br />
Körperverletzungen oder einem Unfall<br />
mit Todesfolgen, aber auch bei hohen<br />
Schadenssummen bei entstandenem<br />
Sachschaden, kann Fahren unter Alkoholeinfluss<br />
aufgrund des Rückgriffs des<br />
Versicherers somit auch zu weitreichenden<br />
finanziellen Konsequenzen für den<br />
Unfallverursacher führen.<br />
. Siegbert Lampert, Rechtsanwalt<br />
Rechtsanwälte<br />
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